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22. Jahrgang Strasburg (Um.), den 20. Dezember 2013 ISSN 0941-1674 Nummer 12/2013 Unabhängiges amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Strasburg (Uckermark) Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt – Beschluss 19 Ein Schmückstück auf dem Marktplatz 21 Das Wort des Bürgermeisters 21 Kirchliche Information 22 Strasburg (Um.): weltoffen, demokratisch, bunt 23 Neues aus der AWO-Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ 24 Weihnachtbasteleien – Projekttag Klasse 5 und 6 25 Veranstaltungen, Termine und Informationen der Vereine 25 Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. 26 Der BRH berichtet 27 Neues aus den Freiwilligen Feuerwehren 27 Strasburger Veranstaltungskalender 28 Museum 29 Inhaltsüberblick Grußwort des Bürgermeisters 3 Jubilare, Geburten, Bereitschaftsdienste 5 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 6 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 6 Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Festsetzung von Pachten und Mieten der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 7 Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) 8 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung 11 Wahlbekanntmachung 12 Briefkastensperrung; Hausmüllentsorgung 2014 14 1. Teilabschnitt des 1. Siedlungsweges fertiggestellt 19

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 1

22. Jahrgang Strasburg (Um.), den 20. Dezember 2013 ISSN 0941-1674 Nummer 12/2013

Unabhängiges amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Strasburg (Uckermark)

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt – Beschluss 19Ein Schmückstück auf dem Marktplatz 21Das Wort des Bürgermeisters 21Kirchliche Information 22Strasburg (Um.): weltoffen, demokratisch, bunt 23Neues aus der AWO-Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ 24Weihnachtbasteleien – Projekttag Klasse 5 und 6 25Veranstaltungen, Termine und Informationen der Vereine 25Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. 26Der BRH berichtet 27Neues aus den Freiwilligen Feuerwehren 27Strasburger Veranstaltungskalender 28Museum 29

InhaltsüberblickGrußwort des Bürgermeisters 3Jubilare, Geburten, Bereitschaftsdienste 5Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 6Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 6Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Festsetzung von Pachten und Mieten der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 7Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) 83. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung 11Wahlbekanntmachung 12Briefkastensperrung; Hausmüllentsorgung 2014 141. Teilabschnitt des 1. Siedlungsweges fertiggestellt 19

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2 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 5

Die Stadtverwaltung Strasburg gratuliert ...... und wünscht viel Gesundheit und alles Gute!

Geburtstage Januar97 JahreFrau Johanna Kühl

93 JahreFrau Erna Lange

92 JahreFrau Dorothea SteinmannFrau Ilse Purrmann

91 JahreFrau Ilse Dörnbrack

89 JahreHerr Günter SchulzHerr Horst Ehlert

88 JahreFrau Ilse RoggowHerr Günter KuhntFrau Hedwig Erdmann

86 JahreFrau Elfriede LüpkeFrau Gerda Cienke

85 JahreFrau Gerda MundtFrau Elly ReimannHerr Benno BiermannFrau Eva Paschen

84 JahreFrau Wilma PetersFrau Waltraud PanschFrau Gisela SchraderFrau Gertrud NoskeHerr Hans-Jürgen Lindberg

83 JahreFrau Ilse BuseHerr Hans-Joachim LüdeckeFrau Elfriede BiermannFrau Waltraud Hiller

81 JahreFrau Adele BomkeHerr Erich ThrunFrau Gisela KindtFrau Lotte Mertins

79 JahreFrau Ingeborg FerdynHerr Robert KlimaschewskiFrau Brunhilde KollmorgenFrau Gertraud GuhlHerr Horst MöllerHerr Hans-Günter StammFrau Lotte Stendel

78 JahreFrau Inge SchulzHerr Heinz GurniHerr Horst KühlFrau Ingrid SchulzFrau Gerda BeusterHerr Horst BlödornFrau Ursula Till

77 JahreHerr Siegfried MinzlaffFrau Helga BahrFrau Ingeborg RichterFrau Elvira BellerFrau Elsbeth DahmsFrau Frida Schmidt

Herr Karl-Heinz Latuske

76 JahreFrau Gisela BoelterHerr Günter EydnerFrau Anneliese DugallHerr Herbert MinzlaffFrau Gisela HaselowHerr Wilhelm QuandtFrau Grete HudHerr Wilfried RehdersHerr Albrecht StrubollFrau Christa GrapentinFrau Gisela KühlFrau Karin RotzalFrau Charlotte Möller

75 JahreHerr Manfred MaronHerr Claus KuhlowHerr Manfred HintzFrau Elfriede ZimmerHerr Joachim SchultzHerr Adolf HuttenlocherFrau Irmgard Schmidt

74 JahreFrau Christel WieczorekFrau Brigitte DähnFrau Karin MüllerHerr Wolfgang WestphalFrau Christa WinkelmannFrau Christel HelmholzFrau Ursula Assmann

73 JahreFrau Luise Neumann

Frau Annemarie GärtnerHerr Volker KlugeHerr Arnold WeickFrau Waltraut HintzHerr Winfried GeskeHerr Dieter Schamuhn

72 JahreHerr Eckbert HahnFrau Gundila MeyerHerr Peter DraegertHerr Günter SchneiderHerr Norbert DieckmannHerr Ernst MeltzerFrau Brigitte QuandtFrau Waltraut Menning

71 JahreFrau Ilse KuhnFrau Karin SohnHerr Ulrich FertigHerr Siegfried Harder

70 JahreHerr Rolf SchultzFrau Barbara KavenFrau Rosemarie HenkeFrau Rita SchulzeHerr Karl-Ernst BartellHerr Max Gerd Schulz

Geburten 2013Johannes Quardokus 14.10.Henry Bruce James Beyer 25.10.Pia Kathleen Ebert 04.11.

Hinweis: Wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Geburts tag bzw. Ihr Jubiläum im Strasburger Anzeiger veröffent licht wird, können Sie in der Stadtverwaltung (Ein woh ner meldeamt) eine Übermitt lungs sperre beantragen, so dass Ihr Name nicht aufgeführt wird.

BereitschaftsdiensteDen kassenärztlichen Notdienst: 116 117 (Notfälle können unter der Notruf-Nr. 112 angemeldet werden.)

Kontakt- und Beratungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt:Tel.: 03973/12049975 oder Handy: 0170/8786848

e.dis: Strom: 03976/28073433, Gas: (01804)551111 (0,24 e/Anruf)

GKU: Wasser, Abwasser 039753/21316 oder 0172/3017698

Bereitschafts-/Havariedienst der Gemeinnützigen Wohnungs baugesellschaft mbH Strasburg: Heizung/Sanitär 039753/22895Elektro 0173/9586772am Wochenende 0172/5337572

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6 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Amtliche BekanntmachungenAmtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer in

der Stadt Strasburg (Um.)Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), i. V. m. §§ 1, 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2.794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4.167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592) wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 nachfolgende Hebesatzung erlassen.

§ 1 – HebesätzeDie Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:1. Grundsteuer

a) für das landwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) 300 v. H.b) für das Grundvermögen (Grundsteuer B) 385 v. H.

2. Gewerbesteuer 350 v. H.

§ 2 – InkrafttretenDiese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft

Strasburg (Um.), den 05.12.2013

gez.Norbert RaulinBürgermeister

Hinweis:Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge-samtschuldner.

§ 3 – HaftungIst der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigen-tümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4 –Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuergegenstand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühes-tens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hundehaltung endet.

(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundes-republik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

§ 5 – Steuermessstab und Steuersatz(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

- für den ersten Hund 50,00 Euro- für den zweiten Hund 70,00 Euro- für den dritten Hund 90,00 Euro- und jeden weiteren Hund 90,00 Euro

Für Kampfhunde (lt. Hundehalterverordnung M-V) wird die Steuer auf 400,00 Euro je Hund erhöht.

(2) Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erster Hund.

(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht ent-sprechenden Teilbetrag.

§ 6 – Steuerbefreiung(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1. Blindenbegleithunde.2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwer-

höriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufga-

ben benötigt werden.4. Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder

Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tier-

heimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die

von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.(2) Die Steuerbefreiung nach Abs.1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist

alle 2 Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

§ 7 – Steuerermäßigungen(1) Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächs-ten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.

2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdschei-nes ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hunde-haltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Strasburg (Um.) (Hundesteuersatzung)

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) auf ihrer Sitzung am 05.12.2013 nachfolgende Hundesteuersatzung:

§ 1 – SteuergegenstandSteuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.

§ 2 – Steuerschuldner(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. (2) Halter des Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenom-

men hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaf-ten, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 7

Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. September 1993 mit Erfolg abgelegt haben.

3. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsge-werbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

4. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

5. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

6. Hunde, die als Schutzhunde gehalten und verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter

als zwei Jahre sein. Alle zwei Jahre ist die Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.

(2) Für gefährliche Hunde lt. Hundehalterverordnung des Landes Meck-lenburg-Vorpommern wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 8 – Züchtersteuer(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der glei-

chen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zucht-zwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Der § 9 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken ge-halten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 dieser Satzung.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfol-genden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Ver-pflichtung/Nachweis vorzulegen:1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tier-

schutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb

und die Veräußerung der Hunde geführt.3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalen-

dertagen der Stadt schriftlich mitgeteilt.4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des

Erwerbers der Stadt Strasburg (Um.) unverzüglich mitgeteilt.5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).

(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.(6) Die Ermäßigung wird nicht für gefährliche Hunde gem. Hundehalter-

verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

§ 9 – Steuerermäßigung für den Handel mit HundenPersonen, die erwerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.Diese Bestimmung gilt nicht für den erwerbsmäßigen Handel mit ge-fährlichen Hunden lt. Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 10 – Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-jahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) In den Fällen der Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt wurde, für den

angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquäle-

rei rechtskräftig bestraft worden ist.

§ 11 – Fälligkeit der Steuer(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird durch Steuerbescheid

festgesetzt, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten bzw. entsprechend der Fälligkeiten auf dem Bescheid zu zahlen.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 12 – Anzeigepflicht(1) Wer im Gebiet der Stadt Strasburg (Um.) einen über vier Monate

alten Hund hält, hat diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzun-gen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 dieser Satzung besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 13 – Steuermarken(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen

Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchter-steuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grund-besitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke ver-sehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarle gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Steuermarken sind für unbegrenzte Kalenderjahre gültig.(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Stras-

burg (Um.) zurückzugeben.

§ 14 – OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der zur Zeit geltenden Fassung und können mit einer Geld-buße geahndet werden.

§ 15 – InkrafttretenDie Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.03.2000 außer Kraft.

Strasburg, den 05.12.2013

gez.Norbert RaulinBürgermeister

Hinweis:Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Festsetzung von Pachten und Mieten

der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013Die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) bestätigte die Neufassung des Beschlusses über die Festsetzung der Pachten und Mieten, für die sich im Eigentum der Stadt Strasburg (Um) befindlichen Flächen und Gebäuden.1. Der überarbeitete Beschluss über die Festsetzung von Mieten und

Pachten, für die sich im Eigentum der Stadt Strasburg (Um.) befindli-chen Flächen und Gebäuden tritt ab 01.01.2014 in Kraft.

2. Gleichzeitig werden die Beschlüsse Nr. 0046-Käm-2001 und 0058-Käm-2002 aufgehoben.

Begründung:Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011(GVOBl. M-V, S.777) werden folgende Beiträge/Gebühren erhoben:1. Pachten

a) Kleingärten Vereine 0,06 e/m²/Jahrb) Kleingärten sonstige 0,08 e/m²/Jahrc) Ackerland Berechnung nach Ackerwertzahld) Grünland f. Kleintierhaltung 0,03 e/m²/Jahre) Grünland landw. Betriebe Berechnung nach Ackerwertzahlf) Wasserflächen 25,00 e/ha/Jahrg) Garagenland je Stellplatz 60,00 e/Jahrh) Pacht für bebaute Flächen/Bauland 1,00 e/m²/Jahr

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8 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

2. Mieten:a) stadteigene Garagen 25,00 e/Monat

3. Fälligkeit: Durch den Eingang des Vertragsverhältnisses wird die Fälligkeit be-

gründet.

Anlass für die Überarbeitung der Neufestsetzung von Pachten und Mieten ab den 01.01.2014 ist der Beschluss des Finanzausschusses vom 28.05.2013 und der Beschluss des Hauptausschusses vom 30.05.2013 i. V. m. dem beschlos-senen Haushaltssicherungskonzept vom 10.09.2013 über die Anhebung der Miet- und Pachtpreise ab dem Jahr 2014.

Strasburg, den 06.12.2013

Norbert RaulinBürgermeister

Hinweis:Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.)Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Jan. 1993 in der zuletzt gültigen Fassung und des § 6 des Kommunalab-gabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:

§ 1 – Reinigungspflichtige Straßen(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen (Stra-

ßen, Wege und Plätze) sind zu reinigen. Die geschlossene Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammen-hang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die im öffentlichen Ver-kehr nach Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Stadt Strasburg (Um.). Sie betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Be-nutzerzwang, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 dieser Satzung übertragen wird. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.

§ 2 – Umfang der Reinigungspflicht(1) Die Reinigungspflicht umfasst

1. die allgemeine Säuberung auf den nachfolgend genannten Stra-ßenteilen einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildkräuter sind zu entfernen, Rasenflächen sind zu mähen:- Gehwege- begehbare Seitenstreifen- Radwege- Rinnsteine- Fahrbahnen- Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit

sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind- Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßen-

anlage2. den Winterdienst Die Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei

Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht

oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, des weiteren Zugänge zu An-schlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten (Streu- und Schneereinigungspflicht).

(2) Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in Stra-ßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen.

§ 3 – Übertragung der Reinigungspflicht(1) Grundsätze Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und den Winter-

dienst. In der Anlage zu dieser Satzung sind alle Straßen mit ihrer Zuordnung zu einer Reinigungsklasse aufgeführt, in denen die Stadt Leistungen erbringt.

In allen Straßen ohne Reinigungsklasse sind sowohl die allgemeine Säuberung als auch die Durchführung des Winterdienstes auf die Ei-gentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

(2) Allgemeine Säuberung1. Die allgemeine Säuberung folgender Straßenteile wird auf die

Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.a) In den Reinigungsklassen 1 bis 3 und 6

- Gehwege, einschließlich der beidseitig als Radwege aus-gewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraft-fahrzeuge mitbenutzt werden darf.

- Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers.

b) In den Straßen ohne Reinigungsklasse und in den Reini-gungsklassen 4 und 5 zusätzlich zu den in Nummer a. ge-nannten Straßenteilen- die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen

und Bordsteinkanten.2. Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem

Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Auto-wracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

(3) Anstelle des Grundstückseigentümers trifft die Reinigungspflicht (all-gemeine Säuberung und Winterdienst)1. den Erbbauberechtigten2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohnge-

bäude zur Nutzung überlassen ist.(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich

zu erfüllen, so kann er einen Dritten (geeignete Person oder Unterneh-men) mit der Durchführung der Reinigung beauftragen.

(5) Eine zusätzliche Durchführung der Reinigung durch die Stadt Stras-burg befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 4 – Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:1. in den Reinigungsklassen 2, 5 und 6

a) Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekenn-zeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwe-ge. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Geh-weg besonders abgegrenzt ist.

2. In den Straßen ohne Reinigungsklassen die Hälfte der Fahrbah-nen.

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewie-

senen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erfor-derlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit ab-stumpfenden Mitteln (max. 5 % Salzbeimengung zur Aufrecht-erhaltung der Streufähigkeit) zu streuen. In Problemfällen kann unter Beachtung der örtlichen und klimatischen Bedingungen mit

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auftauenden Stoffen (Streusalz) gestreut werden. Das gilt auch für gefährliche Stellen auf Fahrbahnen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. Als für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite gilt in der Regel eine Breite von 1,00 Meter.

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzuneh-men, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen sind die Fahrgastunterstände und diejeni-gen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

3. Schnee auf Gehwegen ist montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, zu entfernen. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen hat die Schneeberäumung in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr unver-züglich nach beendetem Schneefall, nach 18.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, zu erfolgen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen oder Fahrbahnen sind die Schneemengen, die den Fußgänger- oder Fahrverkehr behindern, unter Schonung der Oberflächen zu entfernen.

4. Glätte auf Gehwegen ist montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstehende Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen ist die Glätte in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 18.00 Uhr entstehende Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind abstumpfende Stoffe und nur in Problemfällen auftauende Stoffe zu verwenden.

5. Die Schneeräumung und die Schnee- und Glättebeseitigung auf den nach § 4 Absatz 1 Nr. 2a übertragenen Fahrbahnen ist ent-sprechend § 50 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V montags bis freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr soweit durchzuführen, wie es zur Aufrechterhaltung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drit-tel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen ohne Fahr-bahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuer-löschwesen dienende Zugänge zu den Anschlüssen für Feuer-löscheinrichtungen und Hydranten sind freizuhalten. Von anlie-genden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 3 (3) bis (5) gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entspre-chend.

§ 5 – Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunrei-

nigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Andernfalls kann die Stadt Strasburg (Um.) die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.

§ 6 – Grundstücksbegriff(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das katasteramtliche Buch-

grundstück.(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterli-

che Grundstücksbegriff maßgebend.(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die

Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rad-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnli-cher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen, auch wenn von dieser nur eine fußläufige Zuwegung genommen werden darf. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es un-mittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsgemäß genutzt

werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 7 – StraßenreinigungsgebührFür die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt trägt die Stadt.

§ 8 – OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 61 des Straßen- und Wegegesetzes des Lan-des M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung i. V. m. § 50 StrWG M-V nicht nachkommt, insbesondere wer in den §§ 2 bis 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee beräumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 – ErsatzvornahmeKommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 2 bis 4 dieser Satzung beschriebenen Umfang nach, kann die Stadt Strasburg (Um.) die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 10 – InkrafttretenDie Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Strasburg (Um.) vom 22.09.2005 mit den zu dieser Satzung erlassenden Änderungssatzungen außer Kraft.

Strasburg (Um.), den 09.12.2013

Norbert RaulinBürgermeister

Hinweis:Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Anlage 1

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg

Verzeichnis der Reinigungsklassen

a) Reinigungsklasse 1 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf

der Straße und dem Gehweg.b) Reinigungsklasse 2 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf

der Straße.c) Reinigungsklasse 3 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf

dem Gehweg.d) Reinigungsklasse 4 Durchführung von Winterdienst auf der Straße und dem Gehweg.e) Reinigungsklasse 5 Durchführung von Winterdienst auf Straßen.f) Reinigungsklasse 6 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig).g) Reinigungsklasse 7 Durchführung von Winterdienst auf Gehwegen.i) ohne Reinigungsklasse Durchführung des Winterdienstes und der Straßenreinigung durch die

Anlieger.

Auflistung der zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege lt. Tabelle, Anlage 2.

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Anlage 2

Straßenreinigungssatzung Stadt Strasburg (Um.) – Neufassung 2014 – Straßenverzeichnis

Reini-gungs-klasse

Straßenreinigung WinterdienstFahrbahn Fahrbahn Geh-/Radweg

Stadt Anlieger SBA Stadt Anlieger Stadt AnliegerStadtgebietAltstädter Straße, Westseite 3 x x xAltstädter Straße, Ostseite 6 x x xAm Bahnhof, Nordseite 5 x x xAm Bahnhof, Südseite 4 x x xAm Markt 16–21 5 x x xAm Markt, vor Sky 5 x x xAm Markt, vor ZMV 6 x x xAm Markt, vor Marktcenter 6 x x xAmselweg ohne x x xAm Wall 1–3 5 x x zur StraßeAm Wäthering 2 x x xAusbau Lindenstraße (bis Auffahrt Fa. Heck) ohne x x xBahnhofstraße, Westseite 3 x x xBahnhofstraße, Ostseite 6 x x xBahnhofstraße, Zufahrt Richtung Wiezorek 5 x x xBaustraße, Nordseite 4 x x xBaustraße, Südseite 5 x x xBirkensiedlung 6 x x xBollenstraße 2 x x xBurgstraße ohne x x xErnst-Thälmann-Straße 3 x x xFabrikstraße ohne x xFalkenberger Straße 5 x x xFeldstraße, Nordseite 2 x x xFeldstraße, Südseite 1 x x xFinkenweg ohne x x xFriedenstraße 6 x x xFritz-Reuter-Straße (zw. Lange Str. u. Reuterkoppel) ohne x x xGerber Weg ohne x x nicht vorh.Grüner Weg ohne x x nicht vorh.Heinrich-Heine-Straße (entlang B 104) 3 x x x (nur Nordseite)Heinrich-Heine-Straße (entlang L 282) B 104 bis Ausfahrt Block Heinrich-Heine-Straße 1–9

3 x x x

Jüteritzer Straße 3 x x xKarl-Liebknecht-Str. (Feuerwehr bis Parkpl. vor Nr. 35) 1 x x xKarl-Liebknecht-Straße, Rest der Hauptstraße 2 x x xKastanienweg (Stichstraßen) ohne x x xKastanienweg (Hauptweg) 5 x x xKirchstraße ohne x x xLange Straße (zwischen Zimmerstr. u. Letzter Str.) 5 x x xLange Straße (zwischen Zimmerstr. und Mauerstr.) ohne x x xLetzte Straße 5 x x xLindenstraße 2 x x xZufahrt Realschule 5 x x nicht vorh.Mauerstraße (zw. Schulstr. und B 104) 2 x x xMauerstraße (zw. B 104 und Lange Straße) ohne x x nicht vorh.Pfarrstraße 2 x x xRosenstraße 2 x x xRoßstraße 5 x x xRothemühler Straße ohne ohne x xSchönhauser Straße, Westseite 3 x x xSchönhauser Straße, Ostseite 6 x x xSchulstraße (zw. Kirchpl. und Bollenstr.), Nordseite 4 x x xSchulstraße (zw. Markt und Rosenstr.), Südseite 5 x x xSchulstraße (zw. Rosenstr. u. Mauerstr.) 2 x x xGehweg entlang Kirche und Museum 7 nicht vorh. nicht vorh. xSchwarzenseer Straße, Westseite 1 x x xSchwarzenseer Straße, Ostseite 2 x x x1. Siedlungsweg 2 x x zur Straße2. Siedlungsweg ohne x x x3. Siedlungsweg 2 x x x x

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Reini-gungs-klasse

Straßenreinigung WinterdienstFahrbahn Fahrbahn Geh-/Radweg

Stadt Anlieger SBA Stadt Anlieger Stadt Anlieger3. Siedlungsweg, Stichstraßen 5 x zur StraßeGehweg (zwischen 2. und 3. Siedlungsweg) ohne nicht vorh. nicht vorh. xThomas-Müntzer-Straße 2 x x xVerbindungsweg bis Tischlerei Lasczyk ohne x x nicht vorh.Walkmühler Weg (Stichstraßen) ohne x x xWalkmühler Weg (Hauptweg) bis Auffahrt Alten-hilfezentrum

2 x x zur Straße

Wallgang (kath. Kirche bis Baustraße) 7 nicht vorh. nicht vorh. xWallstraße 6 x x xWismarer Weg 2 x x xZimmerstraße 5 x x xOrtsteile nicht vorh.Boldshof, Ortslage ohne x xGehren Ausbau, Kreisstraße ohne x nicht vorh.Gehren, Kreisstraße 2 x x xGehren, Dorfstraße zur Nr. 37 ohne x x zur StraßeGehren, Straße nach Georgenthal ohne x xGehren, Straße zum Gutshaus 5 x x xGlantzhof, Bundesstraße ohne x nicht vorh.Glantzhof, Ortslage ohne x x nicht vorh.Karlsburg (Hauptweg, keine Stichwege) 5 x x zur StraßeKarlsfelde, Kreisstraße 5 x x nicht vorh.Klepelshagen, Kreisstraße 5 x x xKöhnshof, Landesstraße ohne x nicht vorh.Köhnshof, Ortslage ohne x x xLauenhagen, Kreisstraße 5 x x xLauenhagen, Dorfstraße zur Nr. 18 ohne x x xLauenhagen, Dorfstraße zur Nr. 34 ohne x x nicht vorh.Linchenshöh, Bundesstraße ohne x nicht vorh.Louisfelde, Bundesstraße ohne x xLouisfelde, Dorfstraße zur Nr. 5 ohne x x nicht vorh.Ludwigsthal, Ortslage ohne x x nicht vorh.Luisenburg, Kreisstraße ohne x nicht vorh.Marienfelde, Ortslage 5 x x nicht vorh.Neunsund, Kreisstraße 2 x x xNeunsund, Dorfstraße zum Friedhof ohne x x xNeuensund, Dorfstraße zur Nr. 19 u. Nr. 43 ohne x x nicht vorh.Neuensund, Dorfstraße zur Nr. 35 ohne x x xOttilienau, Zufahrtsstraße ohne x nicht vorh.Ravensmühle, Zufahrtsstraße bis GKU ohne x nicht vorh.Ravensmühle, Dorfstraße zur Nr. 1 bis 8 ohne x x nicht vorh.Rosenthal, Ortslage ohne x x nicht vorh.Schneidershof, Ortslage 5 x x nicht vorh.Schönburg, Ortslage ohne x x nicht vorh.Schwarzensee, Ortslage (Hauptstraße) 5 x x nicht vorh.Schwarzensee, Dorfstraße zur Nr. 34 ohne x x xSchwarzensee Siedlung, Kreisstraße ohne x nicht vorh.Wilhelmsburg, Kreisstraße ohne x nicht vorh.Wilhelmslust, Ortslage 5 x x nicht vorh.Zimmermannsmühle, Kreisstraße ohne x nicht vorh.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Stadtverwaltung Strasburg, Tel.: 27226, Frau Struck.

3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung

der Stadt Strasburg (Um.)Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Abs. 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gülti-gen Fassung und des § 7 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) erlassen:

§ 13. Änderung der Gebührensatzung

für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.)

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) vom 22.09.2005 zuletzt geändert am 13.12.2007 wird wie folgt geändert:1. die Präambel erhält folgende Neufassung: „Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung

für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fas-sung vom 13.07.2011, § 50 Abs. 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 6 des Kommunal-abgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gül-

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12 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

tigen Fassung und des § 7 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die 3. Änderung der Gebühren-satzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) erlas-sen:“

2. § 1 wird im Satz 1, 2. Halbsatz geändert: statt „§§ 3 und 5“ heißt es neu „§§ 3 und 4“3. an § 1 wird ein 2. Absatz angefügt: „(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interes-

se an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht be-steht, trägt die Stadt.“

4. im § 2 Abs. 1 wird im Satz 2, 1. Halbsatz nach dem Wort „Grund-stück“ eingefügt:

„eingetragen“5. im § 2 entfallen: Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 Die anderen Absätze rücken mit ihrer Nummerierung auf.6. § 4 erhält folgende Neufassung:

„§ 4 – Gebührensatz(1) Die Gebühren je Meter Frontlänge betragen jährlich a) in der Reinigungsklasse 1 2,58 Euro b) in der Reinigungsklasse 2 1,71 Euro c) in der Reinigungsklasse 3 1,30 Euro d) in der Reinigungsklasse 4 2,15 Euro e) in der Reinigungsklasse 5 1,28 Euro f) in der Reinigungsklasse 6 0,43 Euro g) in der Reinigungsklasse 7 0,87 Euro h) ohne Reinigungsklasse Durchführung des Winter- dienstes und der Straßen- reinigung durch die Anlieger.(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. (1) genann-

ten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) (Ver-zeichnis der Reinigungsklassen und Straßenverzeichnis). “

7. In § 6 entfällt Satz 1. Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Neufassung:

(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Stras-burg (Um.) und wird dem Gebührenpflichtigen durch Be-scheid mitgeteilt. Dieser Bescheid ist so lange gültig bis auf Grund von Änderungen ein neuer Bescheid ergeht.

(2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Beiträgen a. bis 25,00 Euro am 01.07. jeden Jahresb. über 25,00 Euro zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08.,

15.11. jeden Jahres8. In § 6 Abs. 5 wird das Wort Gebührenzahlung ersetzt durch „Gebührenüberzahlung“9. § 7 erhält folgende Neufassung: „§ 7 Gebührenschuld bei Vorderliegergrundstücken Gebührenschuldner im Sinne des § 2 dieser Satzung schulden die

Gebühr nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 dieser Satzung.“

§ 2Diese Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Strasburg, den 09.12.2013

Norbert RaulinBürgermeister

Hinweis:Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Weitere BekanntmachungenWahlbekanntmachung zur Wahl

der Stadtvertretung am 25. Mai 2014Die Stadt Strasburg (Um.) gibt gemäß § 9 Abs. 3 Landes- und Kommunal-wahlgesetz M-V den Namen und die Anschrift der Wahlleitung bekannt.

StadtwahlleiterinAndrea Schilling Stadtverwaltung Strasburg (Um.)Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.)Tel. 039753/27224, Fax 039753/27261

Stellvertretender StadtwahlleiterRoland FranzStadtverwaltung Strasburg (Um.)Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.)Tel. 039753/27213, Fax 039753/27261

Norbert RaulinBürgermeister

1. Aufforderung zur Einreichung der WahlvorschlägeGemäß den §§ 14 ff. und § 62 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklen-burg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert am 1. April 2011 (GVOBl. M-V, S. 233) in Verbindung mit § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) fordere ich im Hinblick auf die am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahlen zur Stadtvertretung Strasburg (Um.) die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlä-gen bis spätestens zum 13. März 2014, 18.00 Uhr bei der Stadtwahlleiterin, Schulstr. 1, Zimmer Nr. 2.04 im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.) auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Stadt Strasburg (Um.), Schulstr. 1, Zimmer Nr. 2.04 im Rathaus während der ÖffnungszeitenDienstag 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.30 UhrDonnerstag 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 UhrFreitag 8.00–12.00 Uhrkostenlos ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und des § 62 des Lan-des- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der §§ 24 und 25 der Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern weise ich hin.Insbesondere bitte ich zu beachten:

2. Anzahl der VertreterDie Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen beträgt in der Stadt Strasburg (Um.) nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V 17 Vertreter.

Wahlbekanntmachung für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) am 25. Mai 2014

1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge 2. Anzahl der Vertreter 3. Anzahl der Wahlbereiche4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber5. Wahlvorschlagsrecht6. Einreichungsfrist7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung8. Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge9. Vertrauenspersonen

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 13

3. Anzahl der WahlbereicheNach Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 um-fasst das Wahlgebiet der Stadt Strasburg (Um.) einen Wahlbereich.

4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden BewerberDer Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 62 Abs. 1 LKWG M-V mehrere Bewerberinnen und Bewerber, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen des Bewerbers enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich (wie in Strasburg [Um.]) um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter, vgl. § 24 Abs. 4 LKWO M-V. Damit beträgt die Höchstzahl der in der Stadt Strasburg (Um.) auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 22 Personen.

5. Wahlvorschlagsrecht nach § 15 LKWG M-V:Wahlvorschläge können von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufge-stellt werden:1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen

(Wählergruppe) oder3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber

vorschlägt (Einzelbewerbung).

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge weder miteinan-der verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder

dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitglieder-

versammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertrete-rinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehr-heit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemes-sener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

6. Einreichungsfrist nach § 18 und § 62 Abs. 4 LKWG M-VDie Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl (Datum: 13.03.2014) bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Stras-burg (Um.) in der Schulstr.1 , 17335 Strasburg (Um.) einzureichen. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er1. die nach § 16 Absatz 7 erforderlichen Unterschriften trägt und2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberin-

nen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und3. bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift

nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Män-gelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 1 LKWG M-V) können Mängel nicht mehr behoben werden.

Ich weise darauf hin, dass nach § 4 LKWO M-V Absatz 2 auch Staats-angehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger)1. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt

sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegeset-zes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am Wahl-tag seit mindestens 37 Tage in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,

2. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallent-scheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Nach § 24 Abs. 2 LKWO M-V haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat, mit dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V, bei-zufügen.

7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge nach § 16 LKWG M-V und § 24 KWO M-VDie Wahlvorschläge zur Wahl von kommunalen Vertretungen werden für die Wahlbereiche aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.Für das Aufstellungsverfahren ist § 15 Abs. 4 LKWG M-V anwendbar. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält.Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind mit den Form-blättern der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17 LKWG M-V) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Ver-sammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeich-nungsbefugt sind.Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvor-schlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahl-leitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist.

9. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen nach § 19 LKWG M-VEingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahl-vorschlags durch eine andere Person ersetzt werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der

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14 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahl-leitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20 LKWG M-V) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglie-der- oder Vertreterversammlung (§ 15 Abs. 4 LKWG M-V) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 LKWG M-V gilt entsprechend.

10. Vertrauensperson nach § 17 LKWG M-VSoweit § 19 Abs. 3 LKWG M-V nichts anderes bestimmt, sind nur die Ver-trauenspersonen (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V) jede für sich berechtigt, verbind-liche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeich-nenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 LKWG M-V an die Wahllei-tung abberufen oder ersetzt werden.

Strasburg, den 6. Dezember 2013

Andrea Schilling, Stadtwahlleiterin

Tourenplanverschiebungen NeujahrLK Vorpommern Greifswald Entsorgungsgebiet Uecker-Randow

60 bis 240 l Hausmüllbehälter

vom auf vom aufT-Do 02. Jan 03. Jan T-Fr 03. Jan 04. Jan

Abfuhrtermine Sperrmüll, Haushalts- und Elektronikschrott – Südhälfte – 2014

Tour Abfuhrtermine Feb.46 Strasburg: 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungsweg, 3. Siedlungs-

weg, Amselweg, Birkensiedlung, Finkenweg, Grüner Weg, Kastanienweg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str.

24.

47 Strasburg: Bahnhof, Bahnhofstr., Baustr., Fabrikstr., Feld-str., Haus am Bahnhof, Rossstr., Rothemühler Str., Walk-mühler Weg, Wallstr.

25.

48 Strasburg: Am Wall, Am Wäthering, B 104, Burgstr., E.-Thälmann-Str., F.-Reuter-Str., Friedenstr., Lange Str., Letz-te Str., Mauerstr., Zimmerstr.

25.

49 Strasburg: Altstädter Str., Bollenstr., Falkenberger Str., H.-Heine-Str., Kirchstr., Markt, Pfarrstr., Rosenstr., Schulstr., T.-Müntzer-Str.

26.

50 Strasburg: Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Lindenstr., Lindenstr. Ausbau, Wismarer Weg

26.

Abfuhrtermine „Gelber Sack“ – Südhälfte – 2014

Tour Abfuhrtermine Jan. Feb. MärzSS3 Strasburg 14.

28.11.25.

11.25.

LS9 a Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Klepelshagen, Köhnshof, Luisenburg, Lud-wigsthal, Louisfelde, Rosenthal, Schnei-dershof, Schwarzensee, Schwarzensee Sied-lung, Wilhelmsburg, Zimmermannsmühle

07.28.

18. 11.

LS9 b Blumenhagen, Karlsfelde, Lauenhagen, Linchenshöh, Marienfelde, Muchowshof, Ottilienau, Ravensmühle, Schönburg, Groß Spiegelberg, Wilhelmslust, Ziegelhausen

14.04.25.

18.

LN7 Gehren, Neuensund21. 11.

04.25.

Hausmüllentsorgung (14-täglich) – Südhälfte – 2014Achtung: Änderung der Abfuhrtage!

ungerade Kalenderwoche (alle 14 Tage) gültig ab 3.KW

DonnerstagStrasburg 1, Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Klepleshagen, Linchens-höh, Luisenburg, Ottilienau, Rosenthal, Schneidershof, Schwarzensee, Schwarzensee Siedlung, Wilhelmsburg, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zim-mermannsmühleFreitagStrasburg 2, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Louisfelde, Ludwigsthal, Marienfelde, Muchowshof, Ravensmühle, Schönburg

Strasburg 1Altstädter Str., Am Freibach, Am Wall, Am Wäthering, B 104, Bahnhofstr, Baustr., Bollenstr., Burgstr., E.-Thälmann-Str, .Falkenberger Str., Feldstr., Friedenstr., F.-Reuter-Str., H.-Heine-Str., Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Kirchstr., Lange Str., Letzte Str., Lindenstr., Lindenstr. Ausbau, Markt, Mauerstr., Pfarrstr., Rosenstr., Roßstr., Rothemühler Str., Schulstr., Th.-Müntzer-Str., Walkmühler Weg, Wallstr., Wismarer Weg, Zimmerstr.

Strasburg 21. Siedlungsweg, 2. Siedlungsweg, 3. Siedlungsweg, Amselweg, Birkensiedlung, Fabrikstr., Finkenweg, Grüner Weg, Haus am Bahnhof, Kastanienweg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str.

Hausmüllentsorgung (vierwöchentlich) – Südhälfte – 2014ungerade Kalenderwoche (alle vier Wochen)

DonnerstagStrasburg 1, Boldshof, , Burgwall, Glantzhof, Klepelshagen, Linchenshöh, Luisenburg, Ottili-enau, Rosenthal, Schneidershof, Schwarzensee, Schwarzenseer Siedlung, Wilhelmsburg, Wil-helmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle

16.01.13.02.13.03.10.04.08.05.

05.06.03.07.31.07.28.08.25.09.

23.10.20.11.18.12.

FreitagStrasburg 2, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Louisfelde, Ludwigsthal, Marienfelde, Muchow-shof, Ravensmühle, Schönburg

17.01.14.02.14.03.11.04.09.05.

06.06.04.07.01.08.29.08.26.09.

24.10.21.11.19.12.

Abfuhrtermine „Blaue Tonne“ – Südhälfte – 2014

Tour Abfuhrtermine Jan. Feb. MärzBT-S 11u1

Strasburg 2: 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungs-weg, 3. Siedlungsweg, Amselweg, Am Wäthe-ring, Birkensiedlung, Fabrikstr., Finkenweg, Grüner Weg, Haus am Bahnhof, Kastanien-weg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str.; Ravensmühle

20. 17. 17.

BT-S 11u2

Strasburg 1: Altstädter Str., Am Freibach, Am Wall, B 104, Bahnhofstr, Baustr., Bollen-str., Burgstr., E.-Thälmann-Str., Falkenberger Str., Feldstr., Friedenstr., F.-Reuter-Str., H.-Heine-Str., Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Kirchstr., Lange Str., Letzte Str., Lindenstr., Lindenstr. Ausbau, Markt, Mauerstr., Pfarr-str., Rosenstr., Roßstr., Rothemühler Str., Schulstr., Th.-Müntzer-Str., Walkmühler Weg, Wallstr., Wismarer Weg, Zimmerstr.; Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Linchens-höh, Louisfelde, Ludwigsthal, Luisenburg, Marienfelde, Muchowshof, Ottilienau, Schnei-dershof, Schönburg, Wilhelmsburg, Wilhelms-lust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle

21. 18. 18.

Achtung!Bitte in Strasburg beachten, dass ab der 3. KW nicht mehr Dienstag und Mittwoch sondern Donnerstag und Freitag Hausmüll abgefahren wird.Die Weihnachtsbaumentsorgung findet in den Neubaugebieten (Con-tainerstellplätze) am 08.01.2014 statt. Bitte die Bäume ohne Lametta dort bereit legen. Sie werden auch auf dem Wertstoffhof kostenfrei angenommen.

Andreas van der HeydenBetriebsstättenleiter, Remondis Ueckermünde GmbH

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 19

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bodenordnungsverfahren KreckowLandkreis: Mecklenburgische SeenplatteGemeinden: Groß Miltzow und MildenitzAktenzeichen: 5433.31/71-054

Nach den §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 4, 6 und 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils aktuellen Fassung ergeht folgender

BeschlussDas Bodenordnungsverfahren Kreckow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird hiermit angeordnet.Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von rd. 786 ha. Dem Bodenordnungsverfahren unterliegen die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke. Die Grenze des Verfahrensgebietes ist auf der zum Beschluss gehörenden Gebietskarte durch Umrandung dargestellt.

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke

Groß Miltzow Groß Miltzow 2 8–11

Groß Miltzow Groß Miltzow 3 218–227

Groß Miltzow Kreckow 1 gesamte Flur

Groß Miltzow Kreckow 2 gesamte Flur

Groß Miltzow Kreckow 3 gesamte Flur

Groß Miltzow Kreckow 4 gesamte Flur

Groß Miltzow Kreckow 5 gesamte Flur

Mildenitz Groß Daberkow 1 1–19, 20/5, 21–26/4

Mildenitz Groß Daberkow 5 1–15, 24/2

1. BeteiligteAm Bodenordnungsverfahren sind gem. S. 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der o. g. Flurstücke beteiligt.Nebenbeteiligte gem. § 10 Nr. 2 FlurbG sowie § 56 Abs. 2 LwAnpG sind insbesondere die Gemeinde, andere öffentlich rechtliche Körperschaften, Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet, Pächter sowie Eigentümer von an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken, die bei der Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze zu beteiligen sind.

2. TeilnehmergemeinschaftDie Eigentümer und ihnen gleichgestellte Erbbauberechtigte bilden gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

„Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Kreckow“ mit Sitz in Kreckow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

3. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte sowie zur Benen-nung von Bevollmächtigten

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Land-wirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).Die Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

1. Teilabschnitt des 1. Siedlungswegesin Strasburg (Um.) fertiggestellt

Endlich ist nun der 1. Bauabschnitt des 1. Siedlungsweges wieder für den Verkehr freigegeben. Sicherlich ist damit vielen Anwohnern ein Stein vom Herzen gefallen. In den letzten Wochen und Monaten hieß es für sie nicht nur Baulärm und Einschränkungen hinzunehmen, auch die Grundstücke waren teilweise nur fußläufig zu erreichen. Dafür möchten sich der Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg, vertreten durch die GKU mbH sowie die Stadt Strasburg (Um.) bei allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Anwohnern, die viele Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen mussten und das nötige Verständnis aufgebracht haben, ganz herzlich bedanken. Alle waren ständig bemüht, Probleme so gering wie möglich zu halten und es wurde versucht eine Lösung zu finden. Sicherlich ging es dabei auch nicht immer emotionslos zu. Jeder weiß aber bestimmt aus eigener Erfahrung, dass mit Baumassnahmen oft unvorhersehbare Aufgaben zu bewältigen sind. Schwierige enge Bauver-hältnisse und umfangreiche Kanalbauarbeiten sowie Witterungsverhältnisse forderten somit auch von den beteiligten Baufirmen und deren Mitarbeitern täglich ein hohes Maß an Einsatzkraft. Daher gilt unser Dank auch allen bisher am Bau beteiligten Firmen, wie der Tief- und Wasserbau GmbH Eg-gesin, der Firma Kowalski GmbH Waldeshöhe, der Elektroinstallation Jürgen Nehls Strasburg, der ASA-Bau GmbH sowie dem beauftragten Planungsbüro planen + messen Altentreptow GmbH und der Sicherheitskoordinatorin Frau Gudrun Stoll aus Neubrandenburg. Auch an die beiden Wohnungsunterneh-men, die Strasburger Wohnungsgenossenschaft e. G. und die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH sowie an die Firma Görl & Mewes GbR Strasburg sei unser Dank gerichtet, die ihre Grundstücksflächen als Parkflä-chen, Lagerflächen oder zur Gewährung der Zufahrt zur Verfügung stellten. Der zweite Bauabschnitt und alle verbleibenden Restleistungen werden nach Beendigung der Winterpause im nächsten Jahr fortgeführt und die Gesamtmaßnahme beendet.Auch für diesen Bauabschnitt verbinden wir den Wunsch, dass alle gemein-sam gegenseitiges Verständnis füreinander aufbringen und der gesamte 1. Siedlungsweg wieder für den Verkehr freigegeben werden kann.

Kerstin Heidemann Anke HeinrichsBetriebsstellenleiterin Erste StadträtinGKU mbH Strasburg (Um.) Bau- und Ordnungsamtsleiterin

Briefkastensperrung zum Jahreswechsel 2013/2014In den letzten Jahren wurden zu Silvester immer wieder unsere Briefkäs-ten durch Feuerwerkskörper beschädigt. Die Sachschäden an Briefkästen waren ebenfalls nicht unerheblich.Zur Vermeidung solcher Schäden beabsichtigen wir vom 30.12.2013 bis 02.01.2014 die kurzfristige Sperrung der Einwurfklappe an zwei Briefkästen. Die Entfernung der Sperren erfolgt am 02.01.2014. Die Genehmigung der Bundesnetzargentur liegt der Zentrale der Deutschen Post AG vor. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Politikbe-auftragte, Frau Anja Renziehausen, unter der Telefonnr.: 040/63838606 gerne zur Verfügung.

Beate Stübe, Abteilungsleiterin Verkehr

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20 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Stadtverwaltung StrasburgStadtverwaltung Strasburg (Um.)

Schulstraße 1 • 17335 Strasburg • Tel. 039753/272-0

Sprechzeiten Montaggeschlossen

Dienstag8.00–12.00 Uhr13.30–17.30 Uhr

Mittwochgeschlossen

Donnerstag8.00–12.00 Uhr13.30–16.00 Uhr

Freitag8.00–12.00 Uhr

BürgermeisterNorbert Raulin Tel. 03 97 53/2 72-37

1. Stadträtin/Bau- u. OrdnungsamtsleiterinAnke Heinrichs, Tel. 03 97 53/2 72-40

2. Stadträtin und HauptamtsleiterinAndrea Schilling, Tel. 03 97 53/2 72-24

KämmereiamtsleiterinKerstin Koch, Tel. 039753/272-34

Friedhofsverwaltung Strasburg (Um.)Silke Struck, Tel. 039753/272-26

SchiedsstelleManuela Jablonski, Tel. 0174/9005696,

GleichstellungsbeauftragteAndrea Müller, Tel. 039753/25274, mobil: 0176/62033079

Im Ausland wohnende Beteiligte werden aufgefordert, innerhalb der o. g. Frist einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen (§ 128 FlurbG).Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen bzw. wird erst nach Ablauf der Frist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts bzw. der im Ausland wohnende Beteiligte muss die Wirkung eines vor der Anmeldung einge-tretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).Beteiligte, die außerhalb der zum Verfahrensgebiet gehörenden bzw. der benachbarten Gemeinden wohnen, werden aufgefordert, innerhalb der o. g. Frist einen Empfangsbevollmächtigten zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen u. a. Mitteilungen zu benennen (§ 127 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt für Bevollmächtigte im Ausland wohnender Beteiligter.So lange kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können Ladungen u. a. Mitteilungen durch Aufgabe zur Post (einfachen Brief) zugestellt werden. Die Zustellung wird nach Ablauf einer Woche als bewirkt angesehen, un-abhängig davon, ob sie den Empfänger tatsächlich erreicht hat (§ 127 Abs. 2 FlurbG).

4. EinschränkungenVon der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Ein-schränkungen:1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der

Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anla-gen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errich-tet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbe-hörde beseitigt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Boden-ordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt-schaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurneuordnungs-behörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurneuordnungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grund-stücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

BegründungDie Zielstellungen des Verfahrens sind in ihrer Gesamtheit weder durch ein Verfahren, das ausschließlich nach dem 8. Abschnitt des Landwirt-schaftsanpassungsgesetzes, noch durch ein Verfahren, das einzig nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet wird, zu erreichen. Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Hemmnissen, die auf die Kol-lektivierung der Landwirtschaft in der ehem. DDR sowie auf den damit verbundenen Vorrang der Nutzung vor dem Eigentum zurückzuführen sind. Im gesamten Verfahrensgebiet bestehen seit dem Ende der kollek-tiven Bewirtschaftung Probleme bei der Abgrenzung, Verfügbarkeit und Erschließung der Grundstücke, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden gemeindlichen Wegenetz sowie im Bereich der landwirtschaft-lich genutzten Flächen. Die Eigentumsverhältnisse sollen festgestellt und die volle Verfügbarkeit über das Eigentum an Grund und Boden soll wieder hergestellt werden. Die zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden Nutzungs-konflikte bei der Bewirtschaftung, die ebenfalls auf die damals bestehenden Verhältnisse zurückzuführen sind, sind zu lösen.

Zur Erreichung dieser Zielstellungen sollen geeignete Maßnahmen der Landentwicklung wie z. B. des ländlichen Wegebaus, der Dorferneuerung, der Wasserwirtschaft betrieben werden.Sollte im Verfahrensgebiet noch getrenntes Grund- und Gebäudeeigentum bestehen, sollen nach § 64 LwAnpG gesetzeskonforme Lösungen geschaffen werden.Eine Lösung auf Basis eines freiwilligen Landtausches ist dabei auf Grund der angedeuteten Vielzahl der Probleme nicht zweckdienlich, somit verbleibt die Anordnung eines Verfahrens nach § 56 LwAnpG.

Es sollen aber neben den bereits genannten Zielen, die unter den Regelungs-inhalt des LwAnpG fallen, in diesem Bodenordnungsverfahren weitere Ziele verfolgt werden, deren Regelung nur gem. § 86 Abs. 1 FlurbG möglich ist. Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde im Jahr 2000 ein umfassender Rechtsrahmen für den Gewässerschutz in Europa geschaf-fen. Ziel ist unter anderem die Verbesserung der Qualität von Gewässern, so dass diese einen chemisch und ökologisch guten Zustand erreichten. Die bestehenden Verhältnisse an dem im Verfahrensgebiet befindlichen Zulauf zum „Golmer Mühlbach“ erfordern die Durchführung bestimmter Maß-nahmen zur Erreichung dieses Ziels. In diesem Zusammenhang kann eine Neuordnung von Eigentums- und Rechtsverhältnissen erforderlich werden. Bei der Kreisstraße MST 59 liegen komplexe Probleme mit rückständigem Grunderwerb vor.Für derartige Maßnahmen kann Land in verhältnismäßig geringen Umfang gem. § 40 FlurbG breitgestellt werden. Aufgrund dieser Gesamtzielstellung sind die materiellen Voraussetzungen für ein kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 FlurbG gegeben.

Auch die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Bodenord-nungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Verbindung mit einem vereinfachten Flur-bereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG sind erfüllt:- Antrag der Gemeinde Groß Miltzow sowie eines Landwirtschaftsbe-

triebes auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens,- Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange (§ 5

Abs. 2 und 3 FlurbG),- Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer

über das Boden-ordnungsverfahren und die zu erwartenden Kosten und deren Finanzierung (§ 5 Abs. 1 FlurbG).

RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte maßgebend.

Neubrandenburg, den 26.11.2013Beisheim

Amtsleiter

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 21

Das Wort des BürgermeistersDer Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.) hat auf der Einwohner-versammlung zur Vorbereitung der Erneuerung des 1. Siedlungswe-ges auf Anfragen zum Straßenausbau mitgeteilt, dass der grundhafte Ausbau des Grünen Weges nicht vorgesehen ist, die vorhandenen Materialien sollen wieder eingebaut werden.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 wurden die anliegenden Grund-stückseigentümer des Grünen Weges durch den Bürgermeister infor-miert, dass im Rahmen der Baumaßnahmen 1. Siedlungsweg doch ein Ausbau des Grünen Weges stattfindet.Im Zeitungsartikel der Pasewalker Zeitung vom 22.11.2013 kritisier-ten die Bürger, dass der Bürgermeister auf der damaligen Einwoh-nerversammlung andere Aussagen getroffen hat. Im Schreiben vom 12.11.2013 werden die betreffenden Eigentümer informiert, dass der Grüne Weg ausgebaut wird und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Straßenausbau erfolgt.

Damit zeigen sich die Eigentümer nicht einverstanden. Hierzu möchte ich nachfolgende Erläuterungen abgeben. Zum Zeitpunkt der Einwohnerversammlung war der Ausbau der Straße noch nicht endgültig geklärt. Daher wurde den Eigentümern auch mitgeteilt, dass es bei Veränderungen oder sollte sich eine neue Situation ergeben, rechtzeitig eine Information erfolgt. Dieses ist mit dem o. g. Schreiben an die Anwohner des Grünen Weges in Strasburg (Um.) geschehen.Es stellte sich heraus, dass die vorhandenen Straßenbauplatten stark verschlissen sind und den heutigen Anforderungen nicht mehr ge-recht werden. Ein Wiedereinbau kann nicht vertreten werden.Entsprechend der Witterung werden die Arbeiten am Kanalbau und im Anschluss die Erneuerung der Straße erfolgen. Die Straße erhält als Fahrbahnoberfläche Betonsteinpflaster.

Norbert Raulin, Bürgermeister

Ein Schmuckstück auf dem MarktplatzUngefähr 24 Jahre konnte die Tanne auf dem Grundstück der Familie Franzke in der Birkensiedlung wachsen. Die Stadtarbeiter und zwei Mitarbeiter vom Landgut Durach brachten das Schmuckstück in nur einer Stunde zu Fall. So wird die Tanne, die von der Elektrofirma Nehls mit rund 250 Elektrokerzen ins richtige Licht gesetzt wurde, bis Anfang des nächsten Jahres den Marktplatz schmücken. Am 11. Januar 2014 werden die dicken Zweige dann den Flammen bei der traditionellen Weih-nachtsbaumverbrennung der FFw Strasburg auf der Reuterkoppel zum Opfer fallen.

Zum Baumschmücken kam der Weihnachtsmann mit der Feuerwehr zu Besuch. Text: M. Lindner, Fotos: W. Gabriel

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22 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Kirchliche Informationen

Evangelisches Pfarramt Strasburg

Evangelisches Pfarramt FerdinandshofVeranstaltungen

24.12.2013 18.30 Uhr Christvesper, Kirche Rothemühl31.12.2013 18.00 Uhr Jahresschlussandacht, Kirche Rothemühl12.01.2014 14.00 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Rothemühl27.01.2014 14.00 Uhr Gemeindenachmittag, Pfarrhaus Rothe-

mühl

Pastor U. WollenbergEvangelisches Pfarramt Ferdinandshof

Telefonseelsorge: 0800-111 0 111 (gebührenfrei)

Die „Klezmerschicksen“Die „Klezmerschicksen“ sind drei Frauen, die seit 1997 zusammen Musik machen. Sie spielen Klezmermusik, die traditionelle Instru-mentalmusik der jiddischsprachigen Ostjuden. Mit den Juden ist die Klezmermusik weit in der Welt herumgekommen. Dadurch floss aus der jeweiligen Umgebung einiges in die traditionelle Musik ein – bis zum Jazz.

Sie haben deshalb ihr Programm erweitert; so spielen sie auch ru-mänische Tänze und Czardas.Eine eindrucksvolle Vorstellung boten die drei Frauen am 9. No-vember 2013 in der St. Marien Kirche Strasburg.

Kerstin Gerhardt

Katholische Kirchgemeinde St. OttoGottesdienste in Strasburg

22.12.2013 09.00 Uhr 4. Advent24.12.2013 16.00 Uhr Heiligabend25.12.2013 09.00 Uhr Gottesdienst29.12.2013 09.00 Uhr Fest der Heiligen Familie01.01.2014 16.00 Uhr Neujahr05.01.2014 09.00 Uhr Erscheinung des Herrn12.01.2014 09.00 Uhr Taufe des Herrn19.01.2014 09.00 Uhr Familiensonntag26.01.2014 09.00 Uhr Bibelsonntag

PastorGrzegorz MazurKath. Kirchgemeinde St. Otto, Pasewalk, Vierreck, Strasburg

Veranstaltungen 2013/201422.12.2013 09.30 Uhr GD mit Krippenspiel, Kirche Strasburg 23.12.2013 14.30 Uhr Christvesper, Altenhilfezentrum24.12.2013 16.00 Uhr Christvesper, Kirche Strasburg 22.00 Uhr Christvesper, Kirche Strasburg25.12.2013 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg26.12.2013 09.30 Uhr Weihnachtliches Singen, Pfarrhaus

Strasburg29.12.2013 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg31.12.2013 17.00 Uhr GD mit Abendmahl, Wismar01.01.2014 14.00 Uhr Gottesdienst, Blumenhagen03.01.2014 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum05.01.2014 09.30 Uhr GD mit Abendmahl, Pfarrhaus Strasburg06.01.2014 10.00 Uhr Die Sternsinger sind unterwegs.12.01.2014 09.30 Uhr GD m. Kirchenkaffee, Pfarrhaus Strasburg 14.00 Uhr Gottesdienst, Kl.Luckow14.01.2014 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus Strasburg17.01.2014 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum19.01.2014 9.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg26.01.2014 9.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg 14.00 Uhr Gottesdienst, Spiegelberg28.01.2014 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus Stras-

burg29.01.2014 14.00 Uhr Gemeindenachmittag, Blumenhagen31.01.2014 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum02.02.2014 09.30 Uhr GD mit Abendmahl, Pfarrhaus Strasburg09.02.2014 09.30 Uhr GD mit Kirchenkaffee, Pfarrhaus Stras-

burg

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 23

Strasburg (Um.): weltoffen, demokratisch, bunt

Sie spenden großzügig zum alljährlichen Neujahrsempfang, errich-ten Naturlehrpfade für die Bürgerinnen und Bürger, verschenken Weihnachtspräsente für die Kleinen und werfen den Stadtoffiziellen permanentes Versagen vor. Seit sieben Jahren. Geschieht in der Kom-mune wiederum etwas Gutes, dann natürlich dank ihrer Vorschläge.In Strasburg (Um.) versuchen einige dem Verfassungsschutz MV bekannte Neonazis, unter falscher Flagge und in einem schein-bar „modellfähigem Langzeitprojekt“ Demokratiefeindlichkeit und Rechtsradikalismus salonfähig zu machen. Ganz ohne NPD. Statt-dessen mithilfe einer eigenen Publikation: „Strasburger Beobach-ter“, eine Art Stadt-Klatschblatt, in dem frei Haus und unablässig um die Deutungshoheit kommunaler Belange gebuhlt wird.Die Interessengemeinschaft „Schöneres Strasburg“ säubert die Stadt kostenfrei von Graffitis, erscheint pünktlich zu jeder Stadtvertreter-sitzung und bringt dort zum Teil konstruktive Vorschläge mit ein. Und dies wohl nicht nur zum Ärgernis der eigenen Bevölkerung.Im Gegenteil: Man könnte meinen, die Personen hinter der so ge-nannten Interessengemeinschaft haben die staatliche Souveränität bereits zu einem guten Teil ad absurdum führen können. Denn was für die rechts abgelegte NPD womöglich nicht so einfach wäre: Das Engagement von „Nazis in zivil“ erfreut die Bürgerinnen und Bürger zum Teil bedenkenlos.Dem Rathaus sind die auf den zweiten Blick unverkennbaren Bezü-ge zum Neonazismus, u. a. durch personelle Überschneidungen zu rechten Kameradschaften bekannt.Im Stile des „Schweriner Wegs“ lehnt man infolgedessen jegliche Zusammenarbeit ab. Vorwürfe der rechten Zugehörigkeit aber wer-den in der eigenen Postille wiederum fortlaufend professionell aus dem Zusammenhang gerissen und zur bloßen Kritikunfähigkeit der Stadtoffiziellen um-etikettiert.

Strategien für den Fall eines NPD-Verbots?Sprach man in den 90er Jahren vorrangig junge Leute an, mit deren rechtem Weltbild die meisten Eltern heillos überfordert waren, spricht man heute die Eltern an. Die Masche dabei ist simpel. Ein soziales Vakuum, welches die permanente wirtschaftliche Krise in der Stadt mit bewirkt hat, wird nun befüllt.Resignation, Frust und Unzufriedenheit werden – vermeintlich bürgerlich – rechts abgeleitet.Die Kommunen sind pleite. Jede Ablehnung einer Spende will vor den Bürgerinnen und Bürgern gerechtfertigt werden.

Ein scheinbar perfektes VerbrechenWährend man noch in den 1990er und frühen 2000er Jahren aus seiner rechten Ideologie keinen Hehl machte, versucht man sich seit

Die Saubermänner/Unter falscher FlaggeWie neonazistische Bürgerinitiativen die Stadtgesellschaft auch in Strasburg (Um.) unterwandern

ca. 2005, übrigens parallel zum Einzug der NPD in den Schweriner Landtag, bürgernah und freundlich. Klar.Die Zielgruppe hat sich infolge des demografischen Wandels im ländlichen Raum verändert. Und konnte man in den 90er Jahren vor allem Jugendliche noch mit provozierender Kleidung, rechter Rockmusik oder simpler Einschüchterung für sich gewinnen, hat die Nachricht mittlerweile wohl auch den Letzten erreicht, dass Rechtsradikalismus zwangsläufig in Gewalt mündet – und somit eher unschick ist. Wer Blumenkästen setzt, kann damit hingegen sogar wieder seine Großmutter begeistern. Auf die Gewalt, durch die sich die Neonazis damals vorrangig definierten, reagierte nicht zuletzt auch der Staatschutz. Neonazistische Strukturen, wie die „Rassistische Kameradschaft Strasburg“, kurz „RKS“, wurden nach rechtsmotivierten Übergriffen aufgedeckt. Auf solch einen „bür-gernahen Strategiewechsel“ war man nun aber wohl nicht gefasst.Wie will man mit chronisch klammen Kassen, in einer Region am Existenzminimum, die Bürgerinnen und Bürger davon überzeugen, wie böse die edlen Ritter doch sind?Und viel schlimmer: Der Vorwurf rechter Zugehörigkeit könnte sich auf Dauer sogar abnutzen. Dass Graffitis hier nicht das eigentliche Problem in der Kommune sind, ist klar.Es ist wohl eher ein stellvertretender Wunsch nach einer guten Welt in einer vermeintlich schlechten. Braucht eine Stadt überhaupt ein Erscheinungsbild gleich den Heimatfilmen der 50er Jahre? Allenfalls wenn etwas im Verborgenen liegt.Definitiv braucht sie Bürgerinnen und Bürger, die ihr Potential selbst beim Schopfe packen und sich dabei nicht von Neonazis vereinnahmen lassen. Denn die füllen jenes Gemeinschafts-Vakuum nur weiterhin mit Missgunst, Negativität und nicht zuletzt mit einer verbrecherischen Ideologie. Auch deshalb sollte endlich ein städtisches Trauma aufgearbeitet werden: Die nahezu ungebändigte Entwicklung des Rechtsradikalismus in den 90er Jahren.

Peter Porwitzki

SportWeihnachtsbaden

Eigentlich ist die Adventszeit durch Familienbesuche von Weih-nachtsmärkten geprägt. Einen Höhepunkt der anderen Art bieten die Strasburger „De Jansjohr Boder“ an. Sie laden am 4. Advent, den 22.12.2013, zum Weihnachtsbaden an den Neuensunder Schmiede-grundsee ein. Um 10.00 Uhr wird der Weihnachtsmann mit seinem Gefolge, Neptun nicht ausgeschlossen, in die Fluten des Sees steigen. Dieses Ereignis sollten Sie sich nicht entgehen lassen, eventuell ein Fußbad nehmen oder vielleicht im Anschluss noch einen Spaziergang um den See machen. In der Zeit der Erwartungen und Vorfreude auf die bevorstehenden Feiertage sorgt dieses Event an der frischer Luft bestimmt für Entspannung.

Matthias Lindner

Gereizt wird bis zur letzten MinuteAm 4. Januar 2014 kommt es zur Neuauflage des Neujahrsskattur-nier im Rosengarten. In bewährter Manier wird Burkhard Henke, seit Jahren für die Organisation verantwortlich, auch dieses Turnier leiten. Kartenspielen ist momentan eigentlich so beliebt wie nie zuvor – das zeigen auch die Telnehmerzahlen am Skatturnier der Strasbur-ger Wohnungsgenossenschaft e.G. Skatfreunde aus Strasburg, dem Altkreis Uecker-Randow und der Uckermark sind eingeladen, um den Pokal des Bürgermeisters die Karten auf den Tisch zu legen.Die Turnierleitung hofft auf einen großen Teilnehmerkreis, denn so ein Preis-Skat-Turnier lebt von einer großen Beteiligung.

Matthias Lindner

In vorletzten Ausgabe des Anzeigers ist in dem Text des Aktions-bündnisses „Vorpommern: weltoffen, demokratisch, bunt!“ ein Schreibfehler aufgetreten.Es muss natürlich statt Tschechien – Tschetschenien heißen. Das wollen wir hiermit korrigieren.Es war nicht unsere Absicht, die Republik Tschechien zu belei-digen. Ich habe mich beim Botschafter der Republik Tschechien entschuldigt.

Norbert Raulin, Bürgermeister

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24 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Aus der Welt der Kinder und Jugendlichen

Neues aus der AWO-Kita „Kunterbunte Kinderwelt“

Unser GeisterfestGeisterzeit ist angesagt! So hieß es in der Kita. Die Kinder der Integ-rativen Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ der AWO in Strasburg waren schon viele Tage zuvor ganz aufgeregt. Als Vampir, Hexe, Kürbis, Teufel oder Geist verkleidet, zogen sie in den frühen Morgenstunden durch die Stadt, um ihr Unwesen zu treiben. Schon in Vorbereitung auf das Fest wurden mitgebrachte Kürbisse ausgehöhlt und lustige Gesichter hinein geschnitzt, Fledermäuse und Gespenster gebastelt und ein gruseliger Nachtisch vorbereitet. In schauriger Atmosphäre wurde anschließend getanzt und gespeist.

Großer Dank geht an Herr Dojahn und Frau Dojahn, die mit viel Liebe ein gruseliges Buffet herrichteten, sowie an Eltern, die uns bei der Vorbereitung des Festes unterstützten.

J. SeewaldErzieherin

Begrüßung der kleinsten StrasburgerDie diesjährige Babybegrüßung fand in der Kindertagesstätte „Kun-terbunte Kinderwelt“ der AWO statt. Leiterin Ulrike Dietrich hatte mit ihrem Team alles gut vorbereitet.Die Kinder der Einrichtung empfingen alle Anwesenden mit einem fröhlichen Programm.

Anke Heinrichs, 1. Stadträtin, beglückwünschte alle Mütter und Vä-ter zur Geburt ihres Kindes und versicherte, dass die Stadt Strasburg alles versucht, das Leben für Kinder und junge Familien so attraktiv wie möglich zu gestalten.Die Babybegrüßung soll dazu beitragen, einzelne Kindereinrichtun-gen kennenzulernen, Ansprechpartner vorzustellen und nicht zuletzt den Kontakt zu Familien mit gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen.Hier in Strasburg sind wir in der glücklichen Lage, über eine hun-dertprozentige Ausstattung an Krippen und Kindergartenplätzen zu verfügen. Es gibt aber auch vier Tagesmütter, wenn entsprechender Bedarf besteht. Auch die medizinische Versorgung ist sicher gestellt, denn mit Fr. Dr. Litzenberger gibt es eine gute Kinderärztin vor Ort.

Nach den einleitenden Worten überreichten Gudrun Riedel von der Evangelischen Beratungsstelle Nordost und Stadtpräsidentin Rosemarie Henke eine Urkunde und ein Kinderbuch an alle Eltern.

Text: Kerstin Gerhardt, Fotos: Werner Gabriel

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 25

Weihnachtsbasteleien im November 2013 – Projekttag Klasse 5 und 6„Warum können wir das nicht öfter machen? – Es hat viel Spaß gemacht!“ So kurz vor der Adventszeit ist es eine schöne Tradition geworden die Kinder auf Weihnachten einzustimmen. Kleine Ge-schenke und ein heimeliges Umfeld sind auch in der Schule wichtig.Natürlich kann die Schulzeit nicht nur aus Projekten bestehen, des-halb müssen wir auch hier Prioritäten setzen.

Aus dem Vereinsleben

Veranstaltungen, Termine und InformationenAngebote des Arbeitslosenverbandes Strasburg e. V.- Abgabe von Bekleidung, große Auswahl an Büchern- Nähstube täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr- täglich Kuchen im und außer Haus- Aktionstage für Jung und Alt (Thema hängt aus), jeden ersten

Donnerstag im Monat von 10.00 bis 16.00 Uhr- Bewerbungshilfe, Schuldnerberatung, jeden letzten Do. im Monat- Mittagstisch, Mo.–Fr. von 11.30 bis 12.30 Uhr

Cornett PietschmannArbeitslosenverband Arbeitslosentreff Strasburg e. V.

Regelmäßige Veranstaltungendes Demokratischen Frauenbundes

jeden Mo. 09.00 Uhr Änderungsschneiderei

Mo.–Do. 10.00 Uhr Internetcafé

Di. u. Do. 14.00 Uhr Frauentreff: 07.01. Prosit Neujahr – Begrüßung des neuen Jahres; 09.01. Neu-jahrswandern durch den Schnee mit anschl. Punsch-Trinken; 14.01. Milch einmal anders; 16.01. Wir backen Waffeln; 21.01. Besuch Grüne Woche; 23.01. Quasselnachmittag; 28.01. Handarbeitsnach-mittag; 30.01. Geburtstagskinder des Monats

Mi. 14.00 Uhr Spielenachmittag08.01. Rommey; 15.01. Mau Mau; 22.01. Halma; 29.01. Mensch ärgere Dich nicht

Wir haben vom 23.12.2013 bis 05.01.2014 geschlossen.

Änderungen vorbehalten!

Blutspendetermin8. Januar 2014 • 16.00–19.00 Uhr

Feuerwehr, K.-Liebknecht-Str. 1

„GeroMobil“ Fahrplan/TourenplanIm November ist das Modellprojekt „GeroMobil“ in Strasburg unterwegs und steht jedem, der Beratung, Hilfe und Unterstützung mit dem Schwerpunkt Demenz – Demenzfrüherkennung möchte, kostenlos zur Verfügung.

30.01.20149.45–11.00 Uhr

Strasburg Marktplatz

Ziel ist es, dass Betroffene so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können und dabei möchten wir Ihnen und Ihren Angehörigen unterstützend zur Seite stehen.

Ansprechpartner: Monika ClasenTelefonnummer: 03976/238225, mobil: 0151/58781007

E-Mail: [email protected]

Wir möchten uns ganz herzlich bei den Frauen vom Treffpunkt Hilfsbereitschaft bedanken, die uns liebevoll unterstützt haben und nebenbei auch ein Ohr für kleine Probleme am Rande hatten.Viele schöne Dinge sind entstanden, die nicht unbedingt einfach herzustellen waren. Arbeit mit Tannengrün und Draht, Klebepistolen, Cutter und Nudelholz sind kleine Herausforderungen. Die entstan-denen Bilder sprechen für sich …

Vielen Dank und ein Frohes Fest wünschen wir allen Beteiligten!

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26 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V.Auch mal in der Erde buddeln?

Welch ein großes Interesse bestand am Vortrag von Dr. Verena Hoffmann für den Uckermärkischen Heimatkreis am 9. November 2013 im Gemeindehaus. Thema war: „Die Archäologische Unter-suchung auf den mitterlalterlichen Marktplätzen in Mecklenburg-Vorpommern.“ Ihre Frage war stets: „Was werde ich auf so einem Marktplatz finden?“ Lässt sich Markttätigkeit nachweisen? Als 1997/98 der Strasburger Marktplatz neu gestaltet wurde, begann mit den Grabungen eine spannende Zeit. Die Mauern des mittelalter-lichen Rathauses wurden sichtbar, sowie die von Marktbuden, Holz- und Feldsteinkeller. Leider wurde noch am Ende des Krieges 1945 unser schönes Strasburger Rathaus zerstört. Nur auf alten Fotos ist es uns erhalten geblieben. Auf Fotos, gemacht bei Ausgrabungen auf den Marktplätzen in Demmin und Pasewalk sind Ähnlichkeiten mit Strasburg zu erkennen. Pasewalk hatte sogar eine Markthalle. Entspra-chen die Märkte im 13. Jahrhundert doch mehr den wirtschaftlichen Interessen, so diente eine Palisade am Marktplatz in Neubrandenburg als Schutz für die Stadt. Die Märkte wurden zu Absatzmärkten der Landwirtschaft. Um 1900 erhielten die Marktplätze dann etwa das Aussehen von heute mit einem großen freien Raum für Aufmärsche und Kundgebungen; z. B. Maikkundgebungen zu DDR-Zeiten. Für Dr. Verena Hoffmann war jede Ausgrabung spannend und eine neue Herausforderung zur Erforschung der Vergangenheit. Welch ein außergewöhnlicher Beruf! Wir Bürger haben mal von Weitem geschaut wenn die Archäologen ihre Arbeit taten. Denn solche Arbeit muss man mit viel Überzeugung für die Wichtigkeit der Forschung tun. Anschließend konnten an Frau Dr. Hoffmann Fragen gestellt werden, die sie gerne beantwortete. Natürlich gab es wie immer Kaffee und Kuchen. Der Erlös für beides wurde der Kirchgemeinde gespendet. Herzlichen Dank an die Bäckerinnen und Dank an Frau Dr. Hoffman für den interessanten Vortrag.

Gundila Meyer

Neue Informationstafeln in StrasburgDer Uckermärkische Heimatkreis konnte in diesem Jahr zwei neue Informationstafeln aufstellen.Eine Tafel befindet sich an der Mauer am Eingang des Walls und be-schreibt diesen als Paradieswall. Der Wall befindet sich zwischen der Mühlenstraße mit der Stadtmauer auf der einen und dem Autohaus Huth mit den angrenzenden Gärten auf der anderen Seite.

Diese Gartenanlage ist 1897 auf einem ehemaligen Friedhof ange-legt worden. Die heutige Mühlenstraße verdankt ihren Namen einer Wassermühle, die um 1850, gleich neben dem Jüteritzer Tor, stand.

Eine weitere Informations-tafel befindet sich auf einem Findling am Stadtsee. Dieser beschreibt Größe und Was-sertiefe des Sees und hat die mehrfachen Entschlammun-gen aufgrund der Nährstoff-einleitungen festgehalten.Durch den Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.) wurde auf der Stadtvertretersitzung am 05.12.2013 das Engage-ment des Strasburger Hei-matkreises gewürdigt. Herr

Raulin führte aus, das die Beschilderung ein wertvoller Beitrag zur Erkenntnis der Geschichte unserer Stadt darstellt.Zusammengenommen sind es nun schon 20 Informationstafeln oder Steine, die der Uckermärkische Heimatkreis aufgestellt hat. Eine lobenswerte Aktion, die an das Strasburg, wie es früher war, erinnert.

Text:Kerstin Gerhardt, Foto: Nordkurier

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 27

Der BRH Strasburg berichtetRückblick auf die letzte Mitgliederversammlung

Fühlen wir uns sicher? Als am 28.11. der Kollege Haufschild von der Polizeiinspektion Anklam mit viel statischem Material über die Entwicklung der Kriminalität im Bereich Vorpommern berichtete, wurde jedem Teilnehmer veranschaulicht, dass die Formen der kri-minellen Machenschaften sehr vielfältig sind. Dazu wurden einige Kurzvideos gezeigt. Oft sind es gerade bieder auftretende Personen, die mit raffinierten Tricks versuchen, an unser bzw. gesellschaftliches Eigentum zu gelangen. Der Kollege Haufschild machte deutlich, dass Aufmerksamkeit und Vorsicht immer geboten sind. Leichtsinn kann schnell bestraft werden – manchmal mit erheblichen Folgen. Dank gilt dem Kollegen Haufschild, dass er uns noch einmal verdeutlicht hat, wie zumindest einige kriminelle Absichten im Vorfeld schon verhindert werden können. Auf den Enkeltrick, auf leichtfertiges Abstellen von Handtaschen bzw. auf „freundliche‘‘ Besuchsabsich-ten von Fremden wird hoffentlich niemand mehr hereinfallen. Aber die Ganoven werden sich neue Betrugsmaschen einfallen lassen. Die Frage, warum so viele Täter mehrfach straffällig werden, steht weiterhin im Raum.

H. Schmekel

Ausflug der HandarbeitsgruppeAn einem schönen Herbsttag stiegen die Mitglieder der Handar-beitsgruppe voller Erwartung in den Kleinbus, der in Richtung Stettin fuhr. In Stettin angekommen, wurde zuerst der Hauptfriedhof angefahren. Auf dem Botanikweg zeigte der freundliche Busfahrer den Reisenden verschiedene Areale und Denkmale, z. B. auch die

Freiwillige Feuerwehr Neuensund

wünscht allen Einwohnern der Stadt Strasburg und seinen Ortsteilen ein frohes Weihnachtsfest und

ein gesundes neues Jahr 2014.

Neues aus den Freiwilligen Feuerwehren

Die Jugendfeuerwehr Strasburg (Um.) sucht immer noch Nachwuchs

Kinder ab 10 Jahren, die Interesse an Technik und Fahrzeugen der Feuerwehr haben und gerne mitmachen wollen, können bei uns viel erleben, Sport, Wanderungen, Wettkämpfe und Ausscheide sowie neue Freundschaften finden.

Die Jugendfeuerwehr Strasburg belegte bei einer Nachtwanderung, die von der Feuerwehr Belling organisiert wurde, den 1. Platz. Beteiligt waren 17 Mannschaften. Aufgaben dieses Wettbewerbs waren unter anderem Geschicklichkeitsübungen wie Taubenschießen und sportliche Anforderungen, wie zum Beispiel Dreierhop. Glückwunsch den sportli-chen Jungen und Mädchen!

Also einfach montags in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr mal reinschauen. Wir freuen uns auf Dich oder ruf unter der Nummer 0175/8364923 an.

Toni NagelJugendfeuerwehrwart

Gedenkstätte für die Deutschen. Die Fahrt ging dann weiter vorbei an verschiedenen markanten Gebäuden, z. B. Berliner Tor (Brawa Portawa), Königstor (Prawa Krowska), Altes Rathaus, Universitäts-gebäude. Im Hotel Victoria gab es ein reichhaltiges schmackhaftes Mittagessen. Jeder konnte sich seine Lieblingsspeisen bestellen. Anschließend fuhr der Busfahrer die Gesellschaft vorbei an der Hakenterasse, der langen neuen Oderbrücke, dem Hafen, dem Schloss, dem Hauptpostamt. Der Busfahrer erklärte den sternförmi-gen Aufbau von Stettin. Zum Abschluss des Ausfluges ging es noch zum Einkauf ins Kaufzentrum Galeria Kaskada. Es gab dort viel zu sehen. Danach stand der Bus zur Heimfahrt bereit. Die Meinung der Teilnehmer: „Es war eine schöne Ausfahrt.“ Ein Dank gilt dem Busfahrer, der viele Sachen erklärt hat und die Gruppe gut durch die Stadt und nach Hause gefahren hat.

Johanna Postier

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28 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 Nr. 12/2013

Strasburger Veranstaltungskalender

Veranstaltungen in den Monaten Dezember 2013/Januar 201425.12.2013 20.00 Uhr Max-Schmeling-Halle X-Mas-Party 2013, Utech-Event04.01.2014 14.00 Uhr Max-Schmeling- Halle 35. Hallenfußball-Neujahrsturnier um den Pokal des Bürger-

meisters der Stadt Strasburg(Um.), FC Einheit Strasburg e. V.04.01.2014 09.00 Uhr Gaststätte Rosengarten Skatturnier um den Pokal des Bürgermeisters11.01.2014 Max-Schmeling-Halle Fußballturnier, organisiert vom Fußballverein „Eintracht Göritz“11.01.2014 15.00 Uhr Festwiese der Reuterkoppel Weihnachtsbaumverbrennen, FFw Strasburg14.01.2014 18.00 Uhr Kulturhaus Neujahrsempfang der Stadt Strasburg (Um.)18./19.01.2014 09.00 Uhr Max-Schmeling-Halle Jugendfußballturnier des FC Einheit Strasburg e. V.01.02.2014 09.00 Uhr 1. Strasburger Damen-Cup und 14.00 Fußballturnier des FC

Einheit Strasburg 2. Mannschaft 08./09.02.2014 Rassegefl ügelausstellung des Rassegefl ügelzuchtvereins „Ge-

fl ügelfreund“ Strasburg e. V.

Ausstellungen/Vorträgebis 01.02.2014 Rathaus Ausstellungseröffnung „Von Tagträumern und Idealrealisten“, Tabea Hart-

mann, Barth 18.02.2014 10.00 Uhr Rathaus Eröffnung der Ausstellung „Gesund alt werden“ der Reg. Schule „Am Was-

serturm“bis 28.02.2014 Museum Ausstellung „Streifl ichter – Malerei, Keramik, Textiles“ von Christel Hähner

und Malfreunde, Neubrandenburg

Dauerausstellungen Hugenottenkolonie Strasburg/Historische Schulstube/Stadtgeschichte/Ständige Ausstellung zum Leben und Wirken Max Schmelings

Vereine und VerbändeChorgemeinschaft Strasburg e. V.jeden Mittwoch 19.30 Uhr Grundschule Strasburg, Aula Chorprobe

Sozialverband Strasburg05.02.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Mitgliederversammlung05.03.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Frauentagsfeier

Seniorenverband-BRH (Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen)09.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Vorstandssitzung30.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Mitgliederversammlung

Seniorenbeirat der Stadt Strasburg (Um.)16.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Beiratssitzung

Schützenverein Strasburg 1490 e. V.05.01.2014 09.00 Uhr Heinrichswalde Neujahrspokal

Nächste Ausgabe 31.01.2014

Anzeigen-schluss21.01.2014

Redaktionsschluss16.01.2014

Beiträge an:[email protected]

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ISSN 0941-1674

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Nr. 12/2013 Strasburger Anzeiger Dezember 2013 29

Museum

Am Donnerstag, den 21.11.2013 eröffnete Frau Henke, Stadtprä-sidentin der Stadt Strasburg, die Ausstellung „Streiflichter durch das Jahr – Malerei, Keramik, Textiles“ von Christel Hähner und Malfreunden aus Neubrandenburg.Bei einem Kuraufenthalt sammelte Christel Hähner erste Erfahrun-gen mit dem Malen und Töpfern. Zwei Jahre belegte sie Malkurse bei Karlheinz Wenzel. Seit 2005 begleiten sie die Anregungen und Anleitungen des Malers Wolfgang Lange aus Woldegk. Diese „Mal“-Zeit ermöglicht ihr den Kontakt mit Gleichgesinnten, die sie auch bei ihrer Einzelausstellung im Strasburger Museum unterstützen.

Streiflichter im MuseumHans-Peter Hahn und Peter Körner lieferten auch in diesem Jahr mit Ihrem Unterhaltungsprogramm „Wann kümmt denn nu de Wiehnachtsmann?“ eine gute Show ab. Die Buchhandlung Görl lud den Kabarettist Hans-Peter Hahn und seinen musikalischen Begleiter Peter Körner bereits zum 4. Mal ins Strasburger Heimatmuseum. Die beiden sind gern gesehen bei den Zuschauern, da Sie viele Ihrer Bühnenshows in plattdeutscher Sprache präsentieren. Auch das Publikum wird bei den Vorstellungen mit einbezogen. So bekommt jeder Besucher ein kleines Heft mit Plattdeutschen Liedern und kann sich bei den musikalischen Gesangseinlagen mit einbringen. Für das Jahr 2013 war das die letzte Lesung die die Buchhandlung Görl im Strasburger Heimatmuseum veranstaltete. Im nächsten Jahr sind neue interessante Buchlesungen geplant. Auch Hans-Peter Hahn und Peter Körner werden mit einem anderen Bühnenprogramm zu sehen sein.

Buchhandlung Görl & Museum Strasburg

Gelungene Buchvorlesung

Neben Malkursen belegte sie Töpferkurse bei Barbara Gehlen und Textilkurse bei Textilgestalterin Sabine Koch aus Neubrandenburg. Von der Vielfältigkeit ihres Schaffens kann man sich bis zum 28.02.2014 im Museum überzeugen.

Kerstin Gerhardt

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