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250-4003-8852/2016-E-003-SON Seite 1 von 30 Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, §§ 155 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 22.12.2016 Xxx GmbH, xxx ./. die Yyy-GmbH, yyy, betreffend das Vorhaben "Vergabe eines Managementvertrags zum Betrieb einer zentralen Produktions- und Verteilerküche der Yyy-GmbH (Verhandlungsverfahren 2016/S 123- 221118)" Verfahrensbeteiligte: Xxx GmbH vertreten durch die Geschäftsführer xxx, xxx, xxx x - Antragstellerin - (AST) Verfahrensbevollmächtigte: xxxx gegen Yyy-GmbH vertreten durch die Geschäftsführer yyy, yyy, yyy, yyy, y - Vergabestelle - (VST) Verfahrensbevollmächtigte: yyyy beigeladen: Zzz GmbH & Co. KG, vertreten durch die zzzz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer zzz, zzz z - Beigeladene zu 1. - (BEI 1) und Zzz GmbH & Co. KG, vertreten durch die zzzz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer zzz, zzz z - Beigeladene zu 2. - (BEI 2)

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Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss

In dem Nachprüfungsverfahren, §§ 155 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 22.12.2016 Xxx GmbH, xxx ./. die Yyy-GmbH, yyy, betreffend das Vorhaben "Vergabe eines Managementvertrags zum Betrieb einer zentralen Produktions- und Verteilerküche der Yyy-GmbH (Verhandlungsverfahren 2016/S 123-221118)" Verfahrensbeteiligte: Xxx GmbH vertreten durch die Geschäftsführer xxx, xxx, xxx x

- Antragstellerin - (AST)

Verfahrensbevollmächtigte: xxxx

gegen Yyy-GmbH vertreten durch die Geschäftsführer yyy, yyy, yyy, yyy, y

- Vergabestelle - (VST)

Verfahrensbevollmächtigte: yyyy

beigeladen: Zzz GmbH & Co. KG, vertreten durch die zzzz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer zzz, zzz z

- Beigeladene zu 1. -

(BEI 1)

und Zzz GmbH & Co. KG, vertreten durch die zzzz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer zzz, zzz z

- Beigeladene zu 2. -

(BEI 2)

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hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Gers als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Heyn als ehrenamtlichem Beisitzer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 am 23.02.2017 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass d as durchgeführte Vergabeverfahren die AST in ihren

Rechten auf Durchführung eines den Transparenz- und Gleichbehandlungs-grundsatz beachtenden Vergabeverfahrens nach § 97 A bsätze 1, 2 und 6 GWB verletzt hat.

2. Die VST wird bei Fortbestehen der Vergabeabsicht ver pflichtet, das Vergabever -fahren in den Stand vor die Aufforderung zur erstma ligen Abgabe von Ange-boten zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ihr Bewertungssystem -insbesondere ih re Wertungsmatrix- zu überarbeiten.

3. Die VST trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der AST.

4. Die Hinzuziehun g eines Bevollmächtigten durch die AST wird für notwendig er -klärt.

5. Die BEI zu 1. und 2. tragen ihre im Nachprüfungsverfahren entstandenen Auf -wendungen selbst.

6. Die Gebühr für d as Nachprüfungsverfahren wird auf xxxx Euro festgesetzt . Auslagen werden nicht erhoben.

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Gründe

I.

Die VST hat aus Anlass der geplanten Einrichtung einer zentralen Produktions- und Ver-teilküche an ihrem Standort xxx für die von ihr betriebenen Kliniken, Senioren- und Pflegeeinrichtungen und für weitere externe Einrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.) in Südthüringen und Oberfranken mit europaweiter Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 29.06.2016 einen Managementvertrag zum Betrieb einer zentralen Produktions- und Verteilerküche der Yyy-GmbH im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb öffentlich ausgeschrieben. Die VST hat unter dem 23.11.2016 die Kosten für den Vertragsgegenstand auf 1.390.000,00 Euro bis 1.830.000,00 Euro geschätzt. In der Bekanntmachung war unter Ziffer IV.2.1) zu den Zuschlagskriterien Folgendes auf-geführt: das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Aus-schreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind Sechzehn Unternehmen haben bis zum vorgesehenen Schlusstermin am 25.07.2016, 12:00 Uhr, Teilnahmeanträge bei der VST hinsichtlich der Vergabe des Managementver-trages gestellt, darunter auch die AST und die BEI zu 1. und 2. Nach Auswertung der Teilnahmeanträge hat die VST am 12.08.2016 acht Bieter, darunter auch die AST und die BEI zu 1. und 2., zur Angebotsabgabe unter Beifügung der Ver-gabeunterlagen aufgefordert. Der Angebotsaufforderung war ein Dokument Vergabeunter-lage für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vom 27.07./10.08.2016 beigefügt, das unter Ziffer 2. unter anderem Folgendes ausführt: Das Hauptziel der Yyy als Auftraggeberin ist es, gemeinsam mit dem Auftragnehmer langfristig eine weiterhin qualitativ hochwertige Speiseversorgung der Yyy sicherzustellen und gleichzeitig die Ausgaben kontinuierlich zu senken. … Die Yyy beabsichtigt einen Managementvertrag abzuschließen. Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin im Rahmen eines Vertrages für Managementleistungen sein gesamtes zur Betriebsführung erforderliches Know-how uneingeschränkt zur Verfügung, insbe-sondere seine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Speisenversorgung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist. … Ziffer 3. der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 ist unter anderem Folgendes zu ent-nehmen: … Die Bieter haben für die Erstellung ihrer Angebote die unter Punkt 5.12 dieser Vergabe-unterlage genannten Bewerbungsbedingungen sowie die dargestellten Anforderungen ge-mäß der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und die dargestellten An-forderungen gemäß der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung zu beachten. Die Bieter haben zudem aufgeführte Angebotsformulare ausgefüllt und unterschrieben mit ihren Angeboten einzureichen. … Ziffer 4. der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 ist unter anderem Folgendes zu ent-nehmen: … In diesem Verfahren wird am Ende derjenige Bieter ausgewählt werden, der nach seinem Konzept die Ziele der Yyy am besten erreicht. … Als Management-Partner ist der auszuwählen, mit dessen Angebot die vorgegebenen Ziele am besten erreicht werden. …

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Die Yyy wird diese letztverbindlichen Angebote zur Grundlage der Auswahl desjenigen Management-Partners machen, von dem der AG (…) am meisten profitiert. … Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Kriterien für die Auftragserteilung sind:

� Preis – gewichtet 60 % � Konzepte – gewichtet 40 %

davon o 10 % für ein Migrationskonzept o 10 % für die Strukturbeschreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für

ein Betriebshandbuch o 10 % für ein Personalkonzept mit Personalbedarfsberechnung und Personalent-

wicklungskonzept o 10 % für ein Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept

Die Konzepte sind auf Basis der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung und der dort genannten Kriterien zu er-stellen. Ziffer 5.5.1 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 enthält eine tabellarische Über-sicht einer Wertungsmatrix, aus der der Preis (für 60 Monate) mit einer (Punkte-) Gewichtung von maximal erreichbaren 60 % / Punkte und einem Gewichtungsfaktor von maximal 0,60 und die Qualität der Konzepte mit einer (Punkte-) Gewichtung von maximal erreichbaren 40 % / Punkte und einem Gewichtungsfaktor von maximal 0,40 ersichtlich sind. Das Unterkriterium Qualität der Konzepte war wiederum untergliedert in die weiteren Kriterien

1. Migrationskonzept, 2. Strukturbeschreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für ein

Betriebshandbuch, 3. Personalkonzept mit Personalbedarfsberechnung und Personalentwicklungskon-

zept, 4. Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept

mit einer (Punkte-) Gewichtung von jeweils maximal erreichbaren 10 % / Punkten und einem Gewichtungsfaktor von jeweils maximal 0,10. Auf die Übersicht einer Wertungsmatrix folgt ein Teil 1 - Erläuterungen mit zwei tabellarischen beispielhaften Berechnungen von Bieterangeboten in Anlehnung an die tabellarische Wertungsmatrix. Allerdings wird der Preis (für 60 Monate) in der verwendeten Tabellenstruktur als Durchschnittspreis / 60 Monate (brutto) / X 1 bzw. X 2 bezeichnet. Des Weiteren gibt es im Rahmen der Bewertung der Qualität der Konzepte für die einzelnen Konzepte eine Spalte mit Erläuterungen zu den konkret vergebenen (gewichteten) Punkt-zahlen, die folgendermaßen formuliert sind: Volle Punktzahl, weil: Begründung wird entsprechend ausformuliert Punktzahlabzug, weil: Begründung wird entsprechend ausformuliert Ziffer 5.5.2, Unterpunkte 3 bis 4, der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 ist Folgendes zu entnehmen: Der Bieter, der begründet die volle Punktzahl für ein Konzept erreicht, erhält 10 Punkte ge-samt pro Konzept und im Idealfall 40 gewichtete Punkte. Bei begründeten Punktzahlabzügen wird bei der gewichteten Punktzahl entsprechend ver-fahren. In Ziffer 5.12 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 ist unter nochmaliger Wieder-gabe der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom 29.06.2016 ausgeführt, dass die

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wesentlichen Punkte der Bewerbungsbedingungen in den dort genannten besonderen Be-werbungsbedingungen zusammengefasst sind. Des Weiteren waren der Angebotsaufforderung vom 12.08.2016 die Leistungsbeschreibung für Managementleistungen sowie die Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung sowie der Entwurf eines Managementvertrages zwischen der VST und einem zu ermittelnden Management-Partner beigefügt. In diesen Dokumenten sind insbesondere die Leistungs-pflichten des Auftragnehmers/Management-Partners in der

1. Planungs- und Errichtungsphase, 2. Migrationsphase, 3. Regelbetriebs-/Speiseversorgungsphase

eingehend beschrieben. Wegen der in der Planungs- und Errichtungsphase unter anderem zu erstellenden Kon-zepte verweist die Vergabekammer Thüringen insbesondere auf § 4 des Entwurfs eines Managementvertrages sowie insbesondere wegen des in Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 enthaltenen Verweises auf die Leistungsbeschreibung für Manage-mentleistungen und die Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung auf die Ziffern 3.3.1, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.13, 3.4.2 bzw. 4.18 dieser Dokumente. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach Ziffer 3.3.1 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen hat der Auftrag-nehmer ab Zuschlagerteilung in der Planungs- und Errichtungsphase den Auftraggeber bei der Betriebsorganisationsplanung zu beraten und die nachfolgenden Konzepte zu erstellen:

� Versorgungskonzept mit Beschreibung von Strukturen und Prozessen � Personalkonzept mit Personalbedarfsberechnung und Personalentwicklungskonzept � Raum- und Flächenkonzept � Funktionskonzept � Logistikkonzept für die Speisenversorgung � Havarie- bzw. Ausfallkonzept � Qualitätssicherungskonzept

Aus § 4, 1., 1) des Entwurfs eines Managementvertrages und den Ziffern 3.3.4 und 3.3.5 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen folgt, dass der Auftragnehmer be-reits bei der Angebotsabgabe ein Migrationskonzept einzureichen hat, das nach näherer Maßgabe von § 4, 1., 1) des Entwurfs eines Managementvertrages und Ziffer 3.3.4 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen bereits in der Planungs- und Erricht-ungsphase zu verfeinern ist und nach Ziffer 3.3.5 der Leistungsbeschreibung für Manage-mentleistungen die folgenden Mindestbestandteile hat:

� Aufgabenbeschreibungen � Verantwortungen � Meilensteine � Termin-/Zeitplanung

Für das zu erstellende Qualitätssicherungskonzept ist überdies Ziffer 3.3.13 der Leistungs-beschreibung für Managementleistungen bedeutsam. Danach verpflichtet sich der Auftrag-nehmer, in der Betriebsphase ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten und zu unter-halten sowie eine geeignete Zertifizierung hierfür zur erlangen. Zur Sicherstellung der ver-traglich vereinbarten Leistungen sind geeignete Prüfprozesse zu implementieren und regel-mäßige Audits durchzuführen. Die entsprechende Dokumentation ist der Yyy vorzulegen. Nach Ziffer 3.4.2, 1., der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen müssen die Angebote der Bieter thematisch näher benannte Eckpunkte eines Bewirtschaftungskon-

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zeptes sowie ein Managementkonzept darlegen, insbesondere hinsichtlich folgender As-pekte:

� Prozess- und Schnittstellenbeschreibung � Organisations- und Führungsstruktur � Realisierung der Leistungserbringung � Einkauf und Beschaffungsmanagement � Controlling und Berichtswesen � Leistungsverrechnung � Personalkonzept � Qualitätsmanagement � Risikomanagement � Logistik-Konzept � Umwelt- und Arbeitsschutzkonzept � HACCP-Konzept

Die nachfolgenden Ziffern 3.4.2, 2. bis 13., beschreiben die näheren inhaltlichen Anforder-ungen an die Darstellung der in Ziffer 3.4.2, 1., genannten Themen und Konzepte. Zum Beispiel ist in Ziffer 3.4.2, 8., Folgendes ausgeführt: Innerhalb des Qualitätsmanagements soll dargestellt werden, wie und bis wann eine Zertifizierung analog zu der Zertifizierung bei Yyy erreicht werden kann. Dies beinhaltet Beschreibungen zum Aufbau und zur Weiter-entwicklung des Qualitätsmanagements ebenso wie für das Koordinieren, Ausführen und Bewerten regelmäßiger Audits. Nach Ziffer 4.18 der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung müssen die Angebote der Bieter im Hinblick auf die Speisenversorgung bestimmten Qualitätsanforderungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung entsprechen. Daneben haben die Bieter ihren Ange-boten ein detailliertes Konzept zur Einhaltung und Umsetzung der HACCP-Vorschriften und der gesamten Qualitätssicherung beizufügen. Der Angebotsaufforderung vom 12.08.2016 waren weiter beigefügt ein tabellarisches Ange-botsformular nach Kostenarten und Kostenbereichen, ein Angebotsformular für Manage-mentleistungen sowie die Wertungsmatrix mit einer beispielhaften tabellarischen Berech-nungen von zwei Bieterangeboten, die in der Gestaltung die Elemente der Wertungsmatrix in der Übersicht einer Wertungsmatrix und des Teils 1 - Erläuterungen in Ziffer 5.5.1 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 vereint. Das unter dem 12.08.2016 übersendete Angebotsformular für Managementleistungen hat für die Planungs- und Errichtungsphase eine Laufzeit von 18 Monaten, für die Feinplanung und Detailbeschreibung der Migrationsphase eine Laufzeit von 3 Monaten und für die Be-triebsphase eine Laufzeit von 60 Monaten vorgesehen. Ziffer 4. a.E. der Leistungsbe-schreibung von Managementleistungen ist insofern allerdings zu entnehmen, dass die ge-nannten Laufzeiten zur Messung und Vergleichbarkeit der ersten indikativen Angebote bloße Annäherungswerte sind und im Laufe des Verhandlungsverfahrens weiter kon-kretisiert werden. Die Bieter bestätigen durch die Abgabe des Angebotes die Zustimmung zur Änderung der Laufzeiten. Des Weiteren waren in dem übersendeten Angebotsformular für Managementleistungen für jede der drei Phasen der Preis pro Monat netto, der Preis pro Phase netto und dann insgesamt zuzüglich der Umsatzsteuer die Summe - Preis aller Phasen brutto anzugeben. Der Angebotsaufforderung vom 12.08.2016 waren auch noch Formulare einer Empfangs-bestätigung und einer Vertraulichkeitserklärung beigefügt, die von den Bietern zu unter-fertigen waren. Die Angebotsaufforderung vom 12.08.2016 und die mitübersendeten (Vergabe-) Unter-lagen haben Nachfragen der Bieter ausgelöst, die von der VST unter dem 31.08.2016 be-antwortet worden sind. Auch die AST hat unter dem 17.08.2016 und 29.08.2016 Nach-fragen an die VST gestellt, die thematisch

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• die Grundstücks- und Gebäudehülle-Vorplanung der geplanten Produktions- und Verteilküche,

• die Stationslisten (Stationsbezeichnung, Betten pro Station) in verschiedenen Einrichtungen der VST,

• die Bewohnerversorgung, • die Patientenversorgung, • den Leistungsgegenstand nach Verpflegungsbereichen, • das Eventcatering, • die Belieferung externer Einrichtungen, • die Logistik, • die Investitionen in die Speisenverteiltechnik, • die Investitionen in die Produktions- und Verteilküche, • die IT-Systeme

zum Gegenstand hatten, und von der VST ebenfalls unter dem 31.08.2016 beantwortet worden sind. Bis zum Ablauf der Einsendefrist am 14.09.2016, 14:00 Uhr, sind acht Angebote, darunter auch Angebote der AST und der BEI zu 1. und 2., bei der VST eingegangen. Nach erfolgter Auswertung der Angebote hat die VST unter dem 28.09.2016 alle acht Bieter zu einer ersten Verhandlungsrunde am 17./18.10.2016 in die Geschäftsräume der VST eingeladen, in der die Bieter insbesondere Gelegenheit hatten, in jeweils gesonderten Besprechungen mit der VST ihre Angebote und Konzepte kurz zu präsentieren und ihre Bieterfragen mit der VST zu erörtern. Ausweislich der von der VST erstellten und von den Bietern bestätigten Protokolle habe alle Bieter, darunter auch die AST, in den Besprechungen der ersten Ver-handlungsrunde erklärt, dass alle Bieterfragen ausführlich erläutert und verstanden worden sind, sie keine weiteren Fragen mehr haben und sie sich ein vollumfängliches Bild über die Anforderungen in dem Ausschreibungsverfahren verschafft haben. Die VST hat unter dem 19.10.2016 alle acht Bieter zur Abgabe eines zweiten verbindlichen Angebots aufgefordert. Dabei sollten die Bieter ihre Erkenntnisse aus der ersten Ver-handlungsrunde sowie die den Bietern bereits vorliegenden (Vergabe-) Unterlagen berück-sichtigen. Des Weiteren ist den Bietern ein Dokument 2. verbindliches Angebot übersendet worden, aus dem weitere bei der Erstellung des zweiten verbindlichen Angebots zu berück-sichtigende Punkte hervorgehen. Unterpunkt 2 dieses Dokuments ist Folgendes zu ent-nehmen: Es wird einzig der Gesamtpreis der Managementgebühr aus den drei Phasen

1) Planungs- und Errichtungsphase, 2) Migrationsphase, 3) Betriebsphase

gemäß vorliegendem Preisblatt bewertet. Die Managementgebühr ist aufzuteilen in Personalkosten und Managementfee. Der Ge-samtpreis fließt mit 60 % und die Qualität der Konzepte gemäß der Auswertungsmatrix fließt mit 40 % in die Bewertung ein. Das übersendete Angebotsformular für Managementleistungen hat für die Planungs- und Errichtungsphase nunmehr eine Laufzeit von 15 Monaten, für die Feinplanung und Detail-beschreibung der Migrationsphase eine Laufzeit von 3 Monaten und für die Betriebsphase eine Laufzeit von 60 Monaten vorgesehen. Des Weiteren waren in dem übersendeten An-gebotsformular für Managementleistungen für jede der drei Phasen der Preis pro Monat Personalkosten netto, der Preis pro Monat Managementfee netto, der Preis pro Monat Ge-samt netto, der Preis pro Phase netto und dann insgesamt zuzüglich der Umsatzsteuer die Summe - Preis aller Phasen brutto anzugeben. Nachdem ein Bieter unter dem 20.10.2016 der VST mitgeteilt hat, dass er sich nicht mehr an dem Vergabeverfahren beteiligen wolle, haben nur noch sieben Bieter, darunter auch die AST und die BEI zu 1. und 2., auf die Angebotsaufforderung vom 19.10.2016 ein

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zweites verbindliches Angebot bis zum Ablauf der Einsendefrist am 04.11.2016, 10:00 Uhr, bei der VST eingereicht. Nach erfolgter Auswertung der Angebote hat die VST die Anzahl der Bieter, mit denen weiter verhandelt werden sollte, auf vier reduziert und diese vier Bieter, darunter die AST und die BEI zu 1. und 2., unter dem 10.11.2016 zu einer zweiten Verhandlungsrunde am 14.11.2016 in die Geschäftsräume der VST eingeladen, in der die Bieter insbesondere Ge-legenheit hatten, in jeweils gesonderten Besprechungen mit der VST ihr zweites Angebot zu erläutern und die projektbezogenen Nachfragen der VST zu beantworten. Ausweislich der von der VST erstellten und von den Bietern bestätigten Protokolle haben alle Bieter, darunter auch die AST, in den Besprechungen der zweiten Verhandlungsrunde erklärt, dass sie keine weiteren Fragen mehr haben. Die VST hat daraufhin unter dem 16.11.2016 alle vier verbliebenen Bieter zur Abgabe des finalen verbindlichen Angebots aufgefordert. Dabei sollten die Bieter ihre Erkenntnisse aus der zweiten Verhandlungsrunde sowie die den Bietern bereits vorliegenden (Vergabe-) Unterlagen berücksichtigen. Des Weiteren ist den Bietern ein Dokument Finales Verbind-liches Angebot übersendet worden, aus dem weitere bei der Erstellung des finalen ver-bindlichen Angebotes zu berücksichtigende Punkte hervorgehen. Unterpunkt 2 dieses Dokuments ist Folgendes zu entnehmen: Es wird der Gesamtpreis der Managementgebühr aus den drei Phasen

1) Planungs- und Errichtungsphase, 2) Migrationsphase, 3) Betriebsphase

gemäß vorliegendem Preisblatt bewertet. Die Managementgebühr ist aufzuteilen in Personalkosten, Beratertage und Tagessatz und Managementfee. Der Gesamtpreis fließt mit 60 % und die Qualität der Konzepte gemäß der Auswertungsmatrix fließt mit 40 % in die Bewertung ein. Das übersendete Angebotsformular für Managementleistungen hat für die Planungs- und Errichtungsphase eine Laufzeit von 15 Monaten, für die Feinplanung und Detailbe-schreibung der Migrationsphase eine Laufzeit von 3 Monaten und für die Betriebsphase eine Laufzeit von 60 Monaten vorgesehen. Des Weiteren waren in dem übersendeten An-gebotsformular für Managementleistungen für jede der drei Phasen der Preis pro Monat Personalkosten netto, der Preis pro Monat Managementfee netto, der Preis pro Monat Ge-samt netto, der Preis pro Phase netto, die Anzahl der Beratertage pro Monat, die Kosten pro Beratertag netto und die Kosten pro Beratertag brutto und dann unten in der mittigen Spalte Preis pro Phase netto zuzüglich der Umsatzsteuer die Summe - Preis aller Phasen brutto anzugeben. Alle vier Bieter, darunter auch die AST und die BEI zu 1. und 2., haben auf die Angebots-aufforderung vom 16.11.2016 ein finales verbindliches Angebot bis zum Ablauf der Ein-sendefrist am 23.11.2016, 12:00 Uhr, bei der VST eingereicht. Nach erfolgter Auswertung der finalen verbindlichen Angebote hat sich die VST dazu ent-schlossen, der BEI zu 1. den Zuschlag erteilen zu wollen; die BEI zu 2. und die AST be-legten nach Auswertung der Angebote die Rangplätze 2 und 3. Die Auswertung des finalen verbindlichen Angebots der AST ergibt, dass das Kriterium 4. Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept mit lediglich 6 von 10 möglichen Punkten bewertet worden ist. Der verbalisierten Auswertung finale Angebotsrunde: Abgestimmte Ergebnisse vom 28.11.2016 ist hierzu auf Seite 23 zu entnehmen, dass das Qualitätssicherungskonzept der AST alle wesentlichen Punkte aufzähle, aber sehr kurz und allgemein abgefasst sei. In dem wichtigen Bereich des Qualitätsmanagementsystems gebe es keine ausreichende Be-schreibung. Das Ausfallkonzept habe elf Havarieprozesse umfangreich beschrieben. Eine Produktionsstätte, die im konkreten Fall unterstütze, sei nicht benannt worden. Die VST hat der BEI zu 1. unter dem 13.12.2016 mitgeteilt, dass sie sich für ihr Angebot entschieden habe und sie beabsichtige, den Zuschlag frühestens am 23.12.2016 auf ihr

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Angebot zu erteilen. Des Weiteren hat die VST unter dem 13.12.2016 die weiteren Bietern, darunter auch die AST, unter Hinweis auf die §§ 62 Absatz 1 VgV, 134 Absatz 1 GWB darüber informiert, dass deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, da sie nicht die wirtschaftlichsten Angebote seien, und beabsichtigt sei, den Zuschlag frühestens am 23.12.2016 auf das Angebot der BEI zu 1. zu erteilen. Die AST hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 20.12.2016 gegenüber der VST mehrere Verstöße gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz (§ 97 Absatz 1 GWB), der Gleichbehandlung (§ 97 Absatz 2 GWB) und der vergaberechtskonformen Angebotswertung nach den §§ 97 Absatz 1, Absatz 2, 127 GWB, 58 VgV durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung zugunsten der BEI zu 1. gerügt, eine Verletzung in ihren subjektiven Bieterrechten aus § 97 Absatz 6 GWB geltend gemacht und um Abhilfe bis spätestens 21.12.2016, 15:00 Uhr, gebeten. Sie führt im Einzelnen Folgendes aus: 1. Die VST habe eine Bewertungsmatrix angewendet, die eine eindeutige Bestimmung der je-weils zu erreichenden Punkte nicht ermögliche und einen Maßstab verwende, der nicht transparent sei und Freiraum für Willkür lasse. Die Bewertungsmatrix bestimme für die Qualität der insgesamt vier zu bewertenden Konzepte jeweils einen Maßstab von insgesamt 10 zu vergebenden Punkten. Unklar sei jedoch, mit welcher jeweiligen Höhe auch Teilpunkte zwischen 0 und 10 Punkten erreicht werden können für den Fall, dass die jeweils maximal zu erreichende Punktzahl (10) von den Bietern nicht erzielt werden. Völlig unklar sei auch generell der jeweilige Zielerfüllungsgrad für die zu vergebenden Punkte. So sei in keiner Weise angegeben, unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Konzept etwa die volle Punktzahl erhält oder aber mit 0 bzw. den anderen hier nicht angegebenen Teilpunkten bewertet wird. Damit sei für die Bieter in keiner Weise ersichtlich, mit welcher Leistung sie genau welche Punkte erzielen können. Gegen eine derartige Ausgestaltung einer Bewertungsmatrix habe sich das OLG Düsseldorf mehrfach ausgesprochen. Klarheit schaffe insofern auch nicht die in Ziffer 5.5.2 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 enthaltene Erläuterung der Bewertung der Zuschlagskriterien. 2. Des Weiteren seien die Bewertungsmatrix, das Dokument Finales Verbindliches Angebot und das Angebotsformular für Managementleistungen aus weiteren Gründen unklar, wider-sprüchlich und intransparent:

a) So sei bei dem Bewertungskriterium Qualität der Konzepte ein Gewichtungsfaktor in Höhe von 0,40 aufgeführt, dessen Sinn sich nicht erschließe. Dies sei irreführend.

b) Auch im Hinblick auf das Kriterium Preis (für 60 Monate) erschließe sich nicht, welcher Preis hier eigentlich Gegenstand der Wertung sei. Zwar folge aus dem am 16.11.2016 an die Bieter übersendeten Dokument Finales Verbindliches Angebot, dass der Gesamtpreis der Managementgebühr aus den drei Phasen 1) Planungs- und Errichtungsphase, 2) Migrationsphase und 3) Betriebsphase gemäß vor-liegendem Preisblatt bewertet wird. Unklar sei aber zum einen, ob im gleichzeitig übersendeten Angebotsformular für Managementleistungen die Kosten pro Berater-tag brutto in die Summe - Preis aller Phasen brutto eingehe oder nicht. In dem Dokument Finales Verbindliches Angebot sei hierzu lediglich ausgeführt, dass die Managementgebühr aufzuteilen sei in Personalkosten, Beratertage, Tagessatz und Managementfee. Die im Angebotsformular für Managementleistungen enthaltene Anordnung der Spalten Anzahl der Beratertage pro Monat, Kosten pro Beratertag netto und Kosten pro Beratertag brutto rechts neben dem Preis pro Phase netto lasse darauf schließen, dass diese drei Positionen weder in den Preis pro Phase netto noch in die Summe - Preis aller Phasen brutto einfließen. Da die Personal-kosten und Managementfee, in welche die Managementgebühr neben den Berater-tagen und Tagessätzen aufzuteilen ist, allerdings in die Summe - Preise aller Phasen brutto einflössen, die Beratertage und Tagessätze wohl aber gemäß der Ausgestaltung des Angebotsformulars für Managementleistungen nicht (wobei auch dies unklar sei), stelle dies einen Widerspruch zwischen der Erläuterung der Preis-bewertung in dem Dokument Finales Verbindliches Angebot und der Ausgestaltung des Angebotsformulars für Managementleistungen dar. Damit scheine es keinerlei

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Festlegung zu geben, ob die Position Kosten pro Beratertag brutto überhaupt Gegenstand der Wertung sei. Hier bestehe Raum für willkürliche Angebotswertung-en.

c) Völlig unklar sei auch, ob der gemäß dem Dokument Finales Verbindliches Angebot zu bewertende Gesamtpreis der Managementgebühr überhaupt die im Angebots-formular für Managementleistungen anzugebende Summe - Preis aller Phasen brutto und damit tatsächlich derjenige Preis sei, der letztlich Gegenstand der Ange-botswertung sei. Denn gemäß dem Angebotsformular für Managementleistungen bestünden unterschiedliche Laufzeiten von 15 Monaten für die Planungs- und Er-richtungsphase, 3 Monate für die Feinplanung und Detailbeschreibung der Migra-tionsphase und 60 Monate für die (Regel-) Betriebsphase. Gemäß der Bewertungs-matrix sei das zu wertende Preiskriterium jedoch der Preis (für 60 Monate). Es sei undurchsichtig, ob die Planungs- und Errichtungsphase sowie Feinplanung und Detailbeschreibung der Migrationsphase mit den entsprechenden Laufzeiten von 15 und 3 Monaten zu kalkulieren sind oder stattdessen auch insofern eine Laufzeit von 60 Monaten zugrunde gelegt werden soll und daher der jeweils für eine Laufzeit von 15 Monaten und 3 Monaten einzutragende Preis im Rahmen der Angebotswertung auf eine Laufzeit von 60 Monaten jeweils „hochgerechnet“ werden soll. Dies bleibe unklar und sei auch in den Vergabeunterlagen nicht erläutert.

d) In der von der VST zu Anschauungszwecken verwendeten Auswertungsmatrix mit einer beispielhaften tabellarischen Berechnung von zwei Bieterangeboten zur Er-mittlung des günstigsten Angebots sei der zu bewertende Preis als Durchschnitts-preis bezeichnet. Dies stelle eine abweichende Terminologie dar zu dem zu be-wertenden Preis, der gemäß der Wertungsmatrix als Preis (für 60 Monate) und gemäß dem Angebotsformular für Managementleistungen als Summe - Preis aller Phasen brutto bezeichnet werde. Die Verwendung des Begriffes Durchschnittspreis diene daher nicht der Veranschaulichung oder der Förderung der Transparenz, sondern verursache stattdessen weitere Unklarheit.

e) Des Weiteren sei den Vergabeunterlagen keine Bestimmung zu entnehmen, welche Folgen in dem Fall eines Gleichstandes der gewichteten Punktzahl eintreten.

f) Das Angebotsformular für Managementleistungen sei im Verlauf des Verhandlungs-verfahrens in mehrfacher Hinsicht geändert worden. Das mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen verbindlichen Angebots unter dem 16.11.2016 versendete An-gebotsformular für Managementleistungen habe zusätzlich die Spalten Anzahl der Beratertage pro Monat, Kosten pro Beratertag netto und Kosten pro Beratertag brutto ausgewiesen, die in den Vorversionen des Angebotsformulars für Manage-mentleistungen noch nicht enthalten gewesen seien. Auch habe sich die Laufzeit der Planungs- und Errichtungsphase von 18 auf 15 Monate verkürzt. Dies führe im Ergebnis zu einer inhaltlichen Änderung des Preiskriteriums, was dem § 17 Absätze 10 und 13 Satz 3 VgV und dem Transparenzgrundsatz widerspreche.

3. Unklarheit bestehe auch darüber, welche und wie viele Wertungskriterien für die Auswahl des zu bezuschlagenden Angebots bestünden. So sei dem Dokument Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 auf Seite 6 zu entnehmen, dass als Management-Partner derjenige auszuwählen sei, mit dessen Angebot die vorgegebenen Ziele am besten erreicht würden. Des Weiteren möchte die Yyy die letztverbindlichen Angebote zur Grundlage der Auswahl desjenigen Management-Partners machen, von dem der Auftraggeber am meisten pro-fitiert. Eine Erläuterung oder Konkretisierung hierzu sei völlig ausgeblieben. Unklar sei zu-dem, ob diese genannten Kriterien etwa durch die Wertungsmatrix lediglich konkretisiert würden oder ob diese eigenständige Kriterien darstellen, welche aber völlig unbestimmt seien und in keiner Weise einen definierbaren Maßstab vorgäben. 4. Die VST habe sich in dem Dokument Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 auf Seite 6 vorbehalten, den Kreis der möglichen Bieter im Verlauf des Verhandlungsverfahrens mög-licherweise weiter einzuschränken. Doch unter welchen Voraussetzungen eine solche Aus-wahl stattfinde, welcher Maßstab und welche Kriterien hierfür gelten, bleibe völlig offen. Die VST behalte sich damit grundsätzlich willkürliche Maßstäbe für die Auswahl von Bietern

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auch in den Verfahrensstufen vor Abgabe eines finalen Angebotes vor und handele inso-fern intransparent. 5. Darüber hinaus dürfe auf das Angebot der BEI zu 1. auch deshalb kein Zuschlag erteilt werden, weil es sich dabei offenkundig um ein unauskömmliches Angebot im Sinne des § 60 VgV handele. Die AST habe ihr eigenes Angebot bis an die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren kalkuliert. Dies lasse insbesondere aufgrund der übergeordneten Gewichtung des Preiskriteriums in Höhe von 60 % darauf schließen, dass vorliegend die BEI zu 1. offensichtlich ein noch wesentlich preisgünstigeres Angebot abgegeben habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass es sich hierbei um ein unauskömmlich kalkuliertes Angebot handele. Es liege eine Preisgestaltung der BEI zu 1. vor, die die AST gezielt und dauerhaft vom Markt zu verdrängen versuche. Auf ein nicht auskömmliches Angebot dürfe der Zu-schlag nach § 60 Absatz 4 VgV aber nicht erteilt werden. Darauf, dass dieses vergabe-rechtliche Gebot beachtet werde, habe die AST aus § 97 Absatz 6 GWB einen Rechtsan-spruch. Die VST hat die unter dem 20.12.2016 erhobenen Rügen der AST unter dem 21.12.2016 als gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB verspätet und überdies als sachlich unbegründet zurückgewiesen und insofern eine Abhilfe abgelehnt. Die AST hat unter dem 22.12.2016 bei der Vergabekammer beantragt,

1. ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Absatz 1 GWB bezüglich des Vergabever-fahrens Vergabe eines Managementvertrags zum Betrieb einer zentralen Produk-tions- und Verteilerküche der Yyy GmbH, EU-Bekanntmachung 2016/S. xxx vom 29.06.2016, einzuleiten,

2. festzustellen, dass die AST in ihren Rechten aus § 97 Absatz 6 GWB verletzt ist, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen der AST zu verhindern,

3. die Vergabeakte beizuziehen und der AST unverzüglich nach § 165 GWB Akten-einsicht zu gewähren,

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der AST für notwendig zu er-klären,

5. der VST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten einer zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung gemäß der §§ 182 Absatz 4 GWB, 80 VwVfG ein-schließlich der vorprozessualen Anwaltskosten aufzuerlegen.

Die AST hat dargelegt, dass ihr Nachprüfungsantrag vollumfänglich zulässig sei. Sie sei gemäß § 160 Absatz 2 GWB antragsbefugt. Auch sei sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 GWB präkludiert. Sie habe nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB die Vergabeverstöße im Vergabeverfahren zunächst nicht erkannt. Sie habe diese Verstöße erst nach externer Rechtsberatung durch ihre Verfahrensbevoll-mächtigten erkannt und dann unter dem 20.12.2016 rechtzeitig nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gerügt. Ihr könne auch keine anfänglich fahrlässige Unkenntnis der Vergabever-stöße vorgeworfen werden. Die Vergabeverstöße hätten sich ihr nicht aufgedrängt. Sie habe sich einer Kenntnis der Vergabeverstöße auch nicht mutwillig verschlossen. Sie habe nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Bieters außer Acht ge-lassen und auch nicht im Bewusstsein eines Vergabeverstoßes erst eine negative Aus-schlussentscheidung abgewartet. Sie habe die Vergabeverstöße insbesondere hinsichtlich der Bewertungsmatrix schlicht nicht erkennen können, da sie nicht über die erforderlichen vergaberechtlichen Kenntnisse insbesondere im Bereich der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung verfüge, um die Vergaberechtsverstöße in rechtlicher Hinsicht feststellen zu können. Sie sei auch keineswegs verpflichtet gewesen, die von der VST erstellten Ver-gabeunterlagen im Vorfeld der eigenen Angebotsabgabe einer Inhalts- und Rechtmäßig-keitskontrolle zu unterziehen. Der öffentliche Auftraggeber trage alleine die Verantwortung für die Aufstellung der Ausschreibungsunterlagen. Nach einem objektiven Maßstab müsse ein Bieter rechtlich anspruchsvolle Vergabebestimmungen insbesondere im Zusammen-

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hang mit einer intransparenten Wertungsmethodik ohne rechtsanwaltliche Vertretung nicht erkennen. Im Hinblick auf die gerügte Unauskömmlichkeit des Angebots der BEI zu 1. be-stehe positive Kenntnis dieses Vergabeverstoßes ebenfalls erst seit der Mitteilung der VST nach § 134 GWB, dass ein Zuschlag zugunsten der BEI zu 1. erfolgen werde. Zudem trage die VST die Beweislast für die positive Kenntnis im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, der sie nicht habe Rechnung tragen können. Die gerügten Vergabeverstöße seien für die AST auch nicht erkennbar im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gewesen. Dazu müssten der Ausschreibung etwaige Fehler auf der Stirn geschrieben stehen. Die sei vorliegend insbesondere hinsichtlich der gerügten unzulässigen Bewertungsmatrix in An-betracht der rechtlichen Komplexität der Thematik nicht der Fall. Des Weiteren hat die AST dargelegt, dass ihr Nachprüfungsantrag vollumfänglich be-gründet sei, und hat zu diesem Zweck den Sach- und Rechtsvortrag aus ihrem an die VST gerichteten Rügeschreiben vom 20.12.2016 nochmals dargelegt. Die Vergabekammer hat unter dem 22.12.2016 beschlossen, den Nachprüfungsantrag der AST an die VST zu übermitteln. Die Vergabekammer hat der VST unter dem 22.12.2016 den Nachprüfungsantrag der AST übersendet und die VST unter Terminsetzung zur Übergabe der vollständigen, durch-nummerierten Vergabeakte, der Kostenberechnung, eines Blanketts der Vergabeunter-lagen und zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aufgefordert. Die VST hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 30.12.2016 bei der Vergabe-kammer beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag der AST zurückzuweisen, 2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der VST für notwendig zu er-

klären, 3. der AST die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der

Kosten der Rechtsverteidigung der VST aufzuerlegen. Die VST hat zur Begründung zunächst vorgetragen, dass die AST den Sachverhalt verkürzt darstelle. Die AST habe bereits mehrfach -mindestens zehn Mal- als Bieterin an Vergabeverfahren teilgenommen. Zudem sei sie mehrfach Beteiligte in Nachprüfungsverfahren gewesen und habe zumindest einmal selbst einen Nachprüfungsantrag gestellt. Sie besitze daher mehr als nur laienhafte vergaberechtliche Kenntnisse. Des Weiteren hat die VST die in Ziffer 2. der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 beschriebenen Ziele der Auftragsvergabe dargestellt. Diese Ziele fänden sich sowohl in der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen (dort Ziffer 3.1) als auch im Entwurf eines Managementvertrages (dort § 2) wieder. Die VST hat weiter die in Ziffer 5.5 der Ver-gabeunterlage enthaltenen Kriterien der Auftragserteilung dargestellt sowie auf Ziffer 3.3.5 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen verwiesen, in der die Bieter zur Ein-reichung eines Migrationskonzeptes mit den dort genannten Mindestbestandteilen aufge-fordert werden. In Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen sei aufgeführt, zu welchen Aspekten die Angebote Ausführungen enthalten müssen. Die dort genannten Aspekte konkretisierten die drei letztgenannten (Wertungs-) Konzepte in Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016. Diese Aspekte seien mit den Bietern im Rahmen der Verhandlungen ausführlich besprochen worden. Daher sei den Bietern klar ge-wesen, welcher der unter Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung für Management-leistungen genannten Aspekte für welches der unter Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage ge-nannten (Wertungs-) Konzepte bedeutsam gewesen sei. Insbesondere sei auch der AST bewusst gewesen, worauf es bei der Wertung der unter Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 genannten (Wertungs-) Konzepte ankomme. Das ergebe sich aus ihrem finalen verbindlichen Angebot und dort bereits anhand des Inhaltsverzeichnisses. In den (Aufforderungs-) Schreiben der VST 1. Verhandlungsrunde, 2. Verbindliche Angebote und Finales Verbindliches Angebot habe es jeweils geheißen, dass der Gesamtpreis der Managementgebühr aus den drei Phasen

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1) Planungs- und Errichtungsphase, 2) Migrationsphase und 3) Betriebsphase

gemäß vorliegendem Preisblatt bewertet werde. Die ersten sieben Spalten der ersten Zeile der jeweils zusammen mit den (Aufforderungs-) Schreiben an die Bieter übermittelten Preisblätter hätten gelautet: Pos. 2, Kostenart, Laufzeit in Monaten, Preis pro Monat Per-sonalkosten netto, Preis pro Monat Gesamt netto, Preis pro Phase netto. In der letzten Zeile der zweiten Spalte jedes Preisblatts habe es in Fettdruck stets Summe - Preis aller Phasen brutto geheißen. Des Weiteren sei die AST in der Verhandlung am 17.10.2016 da-rauf hingewiesen worden, dass der in der Wertung herangezogene Gesamtpreis nicht nur aus dem Preis für die 60-monatige Betriebsphase bestehe, sondern auch aus den Preisen für die Planungs- und Errichtungsphase und für die Migrationsphase. Die AST habe in der ersten Verhandlungsrunde bestätigt, dass sie keine weiteren Fragen zu den Vergabeunter-lagen habe, alle Erläuterungen von Seiten der VST verstanden habe und sich ein vollum-fängliches Bild über die Anforderungen in diesem Ausschreibungsverfahren verschafft habe. Das insofern zitierte Protokoll zur ersten Verhandlungsrunde vom 17.10.2016 habe die VST mit der AST abgestimmt, die keine Einwände gegen den Inhalt vorgebracht habe. Das Qualitätssicherungskonzept der AST habe Schwächen aufgewiesen, so dass das An-gebot der AST im Ergebnis den dritten Platz in der Wertung belegt habe. Nach Auffassung der VST ist der Nachprüfungsantrag der AST überdies unzulässig. Die AST rüge die vermeintliche Unauskömmlichkeit des Angebots der BEI zu 1. in unzu-lässiger Weise unsubstantiiert ins Blaue hinein. Ihr fehle daher insofern bereits die Antrags-befugnis nach § 160 Absatz 2 GWB. Im Übrigen sei die AST mit ihren Rügen nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 GWB präkludiert. Der AST seien sämtliche tatsächlichen Umstände der von ihr angenommenen Vergaberechtsverstöße bekannt gewesen. Zudem verfüge die AST aufgrund ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren und ihrer Beteiligung an Nachprüfungsverfahren über eine überdurchschnittliche vergaberechtliche Fachkunde. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie sich zumindest der Er-kenntnis eines vermeintlichen Vergabefehlers bewusst verschlossen habe. Der Nachprüf-ungsantrag der AST sei daher bereits nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unzulässig. Ansonsten sei davon auszugehen, dass die Vergaberechtsverstöße zumindest im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB erkennbar gewesen seien und daher aus diesem Grunde eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages der AST anzunehmen sei. Nach Auffassung der VST ist der Nachprüfungsantrag der AST zudem unbegründet. Entgegen der Auffassung der AST stünden die Wertungsvorgaben der Vergabeunterlagen einschließlich der angewendeten Bewertungsmethode, also der Methode zur Bewertung und Einstufung der Angebote, bzw. der Bewertungsmaßstab im Einklang mit dem Vergabe-recht und seien weder intransparent noch diskriminierend. Die VST nimmt insofern aus-drücklich Bezug auf den EuGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: C-6/15, sowie auf die VK Lüne-burg, Beschluss vom 27.09.2016, Az.: VgK-39/2016. Die von der AST angeführte Recht-sprechung des OLG Düsseldorf sei jedenfalls insofern überholt, wie diese unter Hinweis auf das Transparenz- und Nichtdiskriminierungsgebot strengere Anforderungen stelle als der EuGH. Auch nach der nationalen vergaberechtlichen Spruchpraxis gelte zudem, dass dem Auftraggeber bei der Angebotswertung ein angemessener Beurteilungsspielraum zustehen müsse. Die von der VST durchgeführte Wertung der Angebote habe weder die Zuschlags-kriterien und ihre Unterkriterien noch die jeweilige Gewichtung geändert. Vielmehr sei die Wertung innerhalb des Rahmens erfolgt, der insbesondere durch Ziffer 5.5 der Vergabe-unterlage vom 27.07./10.08.2016 vorgegeben sei. Aus den Ziffern 2. und 5.5 der Vergabe-unterlage vom 27.07./10.08.2016 sowie 3.1, 3.3.5 und 3.4.2 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen, § 2 des Entwurfs des Managementvertrages und aus den diesbe-züglichen Erläuterungen in den Verhandlungen sei für die Bieter bekannt gewesen, welche Ziele mit dem Auftrag verfolgt würden, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert lege und welche Aspekte daher für die Wertung bedeutend seien. Da die Bieter und auch die AST somit gewusst hätten, worauf es der VST bei der Konzeptwertung ankomme, hätten sie ihre Angebotsinhalte entsprechend ausrichten können. Die Kritik der AST, es fehle an einer

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Festlegung für den Fall eines Punktegleichstandes nach Wertung aller Angebote, sei irrelevant, da ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben sei. Auch komme es im Ergebnis nicht auf etwaige vergaberechtliche Verstöße an, da das Qualitätssicherungskonzept der AST Mängel aufgewiesen habe und die AST allein deshalb mit ihrem finalen Angebot nicht der ersten Wertungsplatz habe belegen können. Die Vorgaben der VST zur Wertung der Angebotspreise seien auch im Übrigen vergaberechtskonform gewesen. Die von der AST behaupteten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten zwischen der Wertungsmatrix und anderen Vergabeunterlagen hätten nicht bestanden. Dies werde auch darin deutlich, dass die AST -wie im Übrigen auch die anderen Bieter- das Angebotsformular für Manage-mentleistungen zutreffend und in sich stimmig ausgefüllt hätte. Die Kritik der AST dazu, welche Kriterien bei der etwaigen Einschränkung des Bieterkreises im Rahmen der Ver-handlungen zur Anwendung gelängen, sei für den Rechtsschutz der AST irrelevant. Auch seien entgegen der Auffassung der AST die Wertungskriterien während des gesamten Vergabeverfahrens unverändert geblieben. Die Verkürzung der Laufzeit der Planungs- und Errichtungsphase auf 15 Monate in dem am 16.11.2016 versendeten Angebotsformular für Managementleistungen sei eine zulässige Änderung des Leistungsinhalts gewesen, die das Zuschlagskriterium Preis nicht geändert habe. Der Angebotspreis der BEI zu 1. sei auch nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 60 VgV gewesen. Sowohl die nach der Recht-sprechung der Vergabesenate geltende Aufgreifschwelle in Höhe von 20 % als auch die Aufgreifschwelle nach § 14 ThürVgG in Höhe von 10 % seien nicht erreicht worden. Der Nachprüfungsantrag sei nach alledem zurückzuweisen. Die Vergabekammer hat die VST unter dem 09.01.2017 zur Vervollständigung der Ver-gabeakte (Teilnahmeanträge) und zur Paginierung der Vergabeakte in den Diensträumen der Vergabekammer aufgefordert. Die VST ist beidem unter dem 17.01.2017 nachge-kommen. Die Vergabekammer hat unter dem 10.01.2017 die BEI zu 1. und 2. beigeladen. Die Vergabekammer hat unter dem 12.01.2017 gegenüber den Verfahrensbeteiligten die Frist zur Entscheidung in der Sache nach näherer Maßgabe von § 167 Absatz 1 GWB bis zum 16.03.2017 verlängert. Die Vergabekammer hat die Verfahrensbeteiligten unter dem 12.01.2017 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, 10:00 Uhr, im Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, geladen und ihnen Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis einschließlich 09.02.2017 eingeräumt. Die Vergabekammer hat der AST Einsicht in die Vergabeakte gewährt, soweit keine ge-heimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren, indem sie in Absprache mit der AST ihr unter dem 25.01.2017 die zur Akteneinsicht eröffneten Aktenbestandteile in Kopie übersendet hat. Die AST hat nach Erhalt dieser Aktenbestandteile unter dem 01.02.2017 bei der Vergabekammer die Herausgabe weiterer Dokumente unter Hinweis auf die §§ 165 GWB, 8 VgV beantragt. Die Vergabekammer hat die anderen Verfahrensbe-teiligten unter dem 03.02.2017 über diesen Antrag der AST informiert und ihnen hierzu bis zum 07.02.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die VST hat ihre bereits unter dem 30.12.2016 dargelegte Sach- und Rechtsauffassung unter dem 07.02.2017 gegenüber der Vergabekammer nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass die AST zu den umsatzstärksten Catering-Unternehmen Deutschlands im Marktsegment „Kliniken und Krankenhäuser“ zähle (Umsatz im Jahr 2014: 30,4 Mio. Euro), die AST bisher an deutlich mehr als zehn Vergabeverfahren teilgenommen habe, die AST dabei in mindestens fünf Vergabeverfahren rechtlich von der Kanzlei xxx beraten worden sei, und bisher an mindestens drei Nachprüfungsverfahren beteiligt gewesen sei, was insgesamt für ihre erheblichen und mehr als nur laienhaften vergaberechtlichen Kenntnisse spreche. Die AST habe als vergaberechtlich fachkundiges Unternehmen unter anderem in Bezug auf die für sie ohne weiteres erkennbare und von ihr monierte Bewertungsmethode ihre Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB verletzt, was auch durch den

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in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschluss der VK Sachsen-Anhalt vom 27.09.2016, Az.: 2 VK LSA 16/16 bestätigt werde. Ihr Antrag auf Gewährung weiterer Akteneinsicht vom 01.02.2017 sei durch die Vergabekammer zurückzuweisen, da das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 165 Absatz 1 GWB nur in dem Umfang bestehe, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich sei und vorliegend die Dokumente, hinsichtlich derer die AST weitere Einsicht verlangt, nicht entscheidungserheblich seien. Auch die AST hat ihre bereits unter dem 20./22.12.2016 dargelegte Sach- und Rechtsauf-fassung unter dem 08.02.2017 gegenüber der Vergabekammer nochmals bekräftigt und er-gänzend ausgeführt, dass die AST bislang erst ein Mal im Jahre 2008 eine Nachprüfungs-antrag gestellt habe und ihr erst im Rahmen ihrer anwaltlichen Beratung am 14./15.12.2016 das Vorliegen einer Reihe von Vergabeverstößen bewusst geworden sei. Der Nachprüf-ungsantrag der AST sei zulässig. Die AST sei insbesondere antragsbefugt. Die Anforder-ungen hierfür dürften aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch nach der Rechtsprechung nicht überspannt werden. Sie sei mit ihren Rügen nicht nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 GWB präkludiert. Der Nachprüfungsantrag sei zudem be-gründet. Die VST habe einen intransparenten Bewertungsmaßstab bekannt gemacht, vor der Erstellung der Angebote durch die Bieter keine Bewertungsmethode bekannt gemacht, eine Bewertungsmethode auch nicht bis zur Öffnung der Angebote bzw. bis zur Wertung der Angebote festgelegt und bei der Angebotswertung Kriterien angewendet, die vorab den Bietern nicht bekannt gegeben worden seien. Daran habe sich eine intransparente, willkür-liche und diskriminierende Angebotswertung durch die VST angeschlossen, die die konkret vorgenommene Platzierung der AST auf den jeweils dritten Platz für den angebotenen Preis und für die erstellten Konzepte und den beabsichtigten Zuschlag zugunsten der BEI zu 1. als nicht nachvollziehbar erscheinen ließen. Die VST hat hierauf unter dem 15.02.2017 gegenüber der Vergabekammer ausgeführt, dass bereits aus dem Vortrag der AST ersichtlich sei, dass für die vergaberechtlich kundige und erfahrene AST die mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergabeverstöße bekannt bzw. erkennbar gewesen seien. Die VST nimmt insofern unter anderem ausdrück-lich Bezug auf die VK Bund, Beschluss vom 20.12.2016, VK 2-123/16. Dennoch sei die AST ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Die AST habe damit gegen das Be-schleunigungsgebot verstoßen und sei mit ihrem Nachprüfungsantrag präkludiert. Mit allen Bietern und so auch mit der AST sei insbesondere in der ersten Verhandlungsrunde aus-führlich besprochen worden, worauf es der VST im Rahmen der Wertung ankomme, ins-besondere welche Aspekte in den einzelnen (Wertungs-) Konzepten enthalten sein müssen und dass die in den Vergabeunterlagen genannten Ziele der VST für die Bewertung der Qualität der Konzepte bedeutsam seien. Die VST habe mit den Bietern insofern vor allem die Ziele und Anforderungen aus den Ziffern 2., 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./ 10.08.2016 und aus den Ziffern 3.1, 3.3.5, 3.4.2, 4.2 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen ausführlich besprochen. Jedem Bieter sei klar gewesen, dass er umso mehr Punkte erhalte, je mehr sein Konzept die Ziele der VST erfülle bzw. umsetze. In der zweiten Verhandlungsrunde habe die VST alle Bieter zudem ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass die einzureichenden Konzepte gut nachvollziehbar, ausführlich und um-fangreich dargestellt sein müssten. Die Bieter hätten daher ihre Angebotsinhalte auch ent-sprechend ausrichten können. Das Angebot der AST verdeutliche, dass die AST die Vor-gaben der Vergabeunterlagen hinsichtlich der (Wertungs-) Konzepte und die diese kon-kretisierenden Aspekte zutreffend verstanden habe. Ein Mehr an Transparenz sei jedenfalls nach der deutschen Vergaberechtsprechung und auch nach dem Urteil des EuGH vom 14.07.2016 nicht erforderlich. Der VST stünde vorliegend ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nicht dadurch eingeschränkt werden dürfe, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden werde, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Ge-wichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen. Die VST habe die Bieterange-bote anhand der bestehenden Wertungsmethode bewertet. Die VST habe die einzelnen (Wertungs-) Konzepte gesamthaft bewertet, d.h. unter Einbeziehung der von den Bietern geforderten Angaben und der maßgebenden Aspekte zu den einzelnen (Wertungs-) Kon-zepten sowie anhand der Zielerreichung durch die Bieter: Je mehr die Konzepte der Bieter

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die Ziele der VST erfüllten, desto mehr Punkte seien verteilt worden. Der Nachprüfungsan-trag sei jedenfalls unbegründet, weil sich die von der AST bemängelte Intransparenz der Bewertungsmethode nicht nachteilig auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt habe. Die AST habe den Aufbau und die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems nicht be-schrieben und allein deshalb habe ihr Angebot nicht den ersten Wertungsrang einnehmen können. In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Die BEI zu 1. war trotz erfolgter Ladung bei der Verhandlung nicht anwesend. Die AST und die VST haben in der Verhandlung ihre Anträge vom 22.12.2016 und 30.12.2016 aufrechterhalten; die BEI zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Die Vergabekammer verweist im Einzelnen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.02.2017, die den Beteiligten des Ver-fahrens unter dem 20.02.2017 zugestellt worden ist. Die Vergabekammer hat den Antrag der AST vom 01./02.02.2017 auf erweiterte Aktenein-sicht unter dem 17.02.2017 unter Angabe von Gründen zurückgewiesen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten wird ergänzend Bezug genommen.

II. 1. Zulässigkeit Der Antrag ist teilweise unzulässig. a) Die Vergabekammer ist für das Nachprüfungsverfahren gemäß den §§ 155, 156 Absatz 1, 2. HS, 158 Absatz 2 und 159 Absatz 3 Satz 2 GWB i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 ThürVkVO sachlich und örtlich zuständig.

- Die VST ist öffentliche Auftraggeberin nach den §§ 98, 99 Nr. 2 GWB. - Beim ausgeschriebenen Managementvertrag handelt es sich um einen öffentlichen

(Dienstleistungs-) Auftrag im Sinne des § 103 Absätze 1 und 4 GWB. - Der für die ausgeschriebene Dienstleistung nach § 106 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2

Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU geltende Schwellenwert in Höhe von € 209.000,00 ist mit Blick auf die Kostenschätzung der VST vom 23.11.2016 unstreitig überschritten.

- Zwar hat die VST ihren Sitz in xxx, so dass eine örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Nordbayern gemäß § 159 Absatz 3 Satz 1 GWB nahe liegt. Es handelt sich bei dem ausgeschriebenen Managementvertrag allerdings um eine länderübergreifende Beschaffungsmaßnahme, die der VST gemäß § 159 Absatz 3 Satz 2 GWB aufgibt, in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabe-kammer zu benennen. Die VST ist dem nachgekommen und hat in Ziffer VI.4.1) der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom 29.06.2016 und im Übrigen auch in Ziffer 5.11 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 die Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar als zu-ständige Vergabekammer benannt. Die Vergabekammer des Freistaates Thüringen ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 ThürVkVO beim Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar eingerichtet worden.

b) Die AST ist gemäß § 160 Absatz 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

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aa) Die AST hat ein Interesse an dem ausgeschriebenen Managementvertrag, da sie sich an der Ausschreibung beteiligt und ein ernstzunehmendes Angebot abgegeben hat. bb) Die AST hat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend gemacht. Dem Erfordernis ist genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vor-getragen wird. Die AST hat mit ihrem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberecht-licher Vorschriften schlüssig vorgetragen -Verstoß gegen die Grundsätze der transparent-en, nicht diskriminierenden und vergaberechtskonformen Angebotswertung gemäß den §§ 97 Absätze 1 und 2, 127 GWB, 17 Absätze 10 und 13, 31, 58 und 60 VgV. Allerdings rügt die AST unter anderem ein vermeintlich unauskömmliches Angebot der BEI zu 1. nach der Preisprüfungsvorschrift des § 60 VgV. Diese Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der davor bewahrt werden soll, Verträge mit Bietern einzu-gehen, die wegen einer nicht auskömmlichen Preiskalkulation in die Gefahr geraten, ihren Leistungsverpflichtungen nicht auftragsgemäß nachkommen zu können. Der Antragsteller kann eine Missachtung von Normen, die lediglich dem Schutz der Interessen des Auftrag-gebers dienen, nicht geltend machen, da dann die für eine Antragsbefugnis erforderliche Verletzung des Antragstellers in subjektiven Bieterrechten ausgeschlossen ist. Daraus wird zum Teil der Schluss gezogen, dass die Vorschriften über die Preisprüfung nicht bieter-schützend seien, sondern allein die Interessen des öffentlichen Auftraggebers wahrten. Nach anderer Auffassung gewähren die Vorschriften über die Preisprüfung auch einen un-eingeschränkten Bieterschutz. Nach der vermittelnden Meinung des OLG Düsseldorf, der sich bereits einige Vergabesenate der OLG angeschlossen haben, sollen die Vorschriften über die Preisprüfung neben einer grundsätzlich auftraggeberschützenden Wirkung aus-nahmsweise dann bieterschützend sein, wenn der Auftraggeber gehalten ist, das be-treffende Angebot wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise des Bieters aus dem Wettbewerb zu nehmen. Darunter fallen Angebote mit unangemessen niedrigem Preis, die in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben worden sind oder die zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden. Des Weiteren gehören dazu Angebote, bei denen die (niedrige) Preisgestaltung den Auftragnehmer voraus-sichtlich in so erhebliche Schwierigkeiten bringen wird, dass er den Auftrag nicht zu Ende ausführen kann. Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung liegt in diesen Fällen darin, dass die am Vergabeverfahren beteiligten Wettbewerber, die die ausgeschriebene Leistung zu angemessenen Preisen angeboten haben, nicht mehr in die Ausführung des Auftrags ein-treten können, weil eine Übernahme wegen der Entwicklung ihrer geschäftlichen Verhält-nisse, namentlich wegen einer anderweitigen Bindung ihrer Leistungskapazitäten, ausge-schlossen ist (vgl. zu alledem Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zum VgV, 2017, § 60, Rdn. 35 ff.). Vorliegend hat die AST nicht geltend gemacht, dass die BEI zu 1. mit ihrem preislich niedrigen Angebot bei der Ausführung des Auftrags voraussichtlich in so große Schwierig-keiten geriete, dass sie den Auftrag nicht zu Ende ausführen könne, wohingegen andere Bieter aufgrund anderweitiger betrieblicher Dispositionen nicht mehr in der Lage seien, den Auftrag zu übernehmen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass dem nach ihrer Auffassung un-auskömmlichen Angebot der BEI zu 1. eine Preisgestaltung zugrunde gelegen habe, mit der versucht werde, die AST gezielt und dauerhaft vom Markt zu verdrängen. Zum Nach-weis einer solchen Marktverdrängungsabsicht ist allerdings konkret darzulegen, dass hier die AST nach der beabsichtigten Zuschlagserteilung auf dem sachlich und räumlich re-levanten Markt nicht mehr vertreten sein wird (VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2015, VK-SH 6/2015 m.w.N.). Dies muss auch für die bloße Gefahr gelten, dass be-stimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsver-gabe) verdrängt werden. Diese Marktverdrängungsabsicht bzw. Gefahr ist von der AST je-doch nicht plausibel dargelegt worden und erscheint der Vergabekammer im Hinblick auf die Relation der erfolgten Ausschreibung zur Marktpräsenz der AST theoretisch kaum mög-

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lich, so dass auch nach der vermittelnden Meinung im Hinblick auf § 60 VgV vorliegend nicht von einer zulässigen Rüge einer bieterschützenden Vorschrift auszugehen ist. Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a.a.O., Rdn. 38, weisen allerdings darauf hin, dass nach der vermittelnden Meinung des OLG Düsseldorf ein Rechtsschutz gegen Niedrigangebote fak-tisch gegen Null schrumpfe, da es die Ausnahmen, in denen das OLG Düsseldorf einen Bieterschutz erkennen will, in der Praxis nicht gebe oder diese sich nicht nachweisen ließen. Zudem hätten Unternehmen aus § 97 Absatz 6 GWB einen einschränkungslosen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Dazu zählten auch die Vorschriften über die Preisprüfung. Nach der Rechtsprech-ung des EuGH soll durch die Preisprüfungsvorschriften Willkür des öffentlichen Auftrag-gebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen Bieterunternehmen gefördert werden. Aus alledem sei der Schluss zu ziehen, den Vorschriften über die Preisprüfung und mithin auch § 60 VgV uneingeschränkt bieterschützenden Charakter zuzuerkennen. Die Vergabekammer schließt sich dieser Auffassung aus den dargelegten Gründen an. Nach Auffassung der Vergabekammer hat die AST hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Angebotspreis der BEI zu 1. unauskömmlich sei. Zwar soll sich ein dahingehender Schluss nicht schon zwingend aus dem Vortrag ergeben, dass man selbst mit seinem An-gebot an die Kalkulationsgrenzen gegangen sei und daher ein günstigeres und zugleich wirtschaftliches Angebot nicht möglich sei. Die Kostenstrukturen bzw. -faktoren bei Unter-nehmen könnten sehr unterschiedlich sein, sodass die Kalkulationsgrenze des einen Unter-nehmens nicht zwangsläufig auch die des anderen sei (vgl. VK Bund, Beschluss vom 21.09.2011, VK 1-117/11). Jedoch darf nicht verkannt werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrages kaum Einblicke in die Angebote eines Mitbewerbers haben dürfte, so dass konkrete Kenntnisse über Vergabeverstöße, die das Angebot des Mitbewerbers betreffen, die Ausnahme darstellen dürften. Deshalb darf der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines oft nur beschränkten Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, wenn es um Vergabeverstöße geht, die das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Nach § 161 Absatz 2 GWB ist gleichwohl eine Beschreibung der behaupteten Rechtsver-letzung mit Sachverhaltsdarstellung erforderlich. Der Antragsteller muss daher zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist ein-zuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. Auch sind willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen unzu-lässig und unbeachtlich. Der Bieter darf nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge stellen in der Erwartung, die Amtsermittlung der Ver-gabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen (vgl. zu alledem Kulartz/Kus/ Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., 2016, § 160 GWB, Rdn. 81 f.). Die AST hat dargelegt, dass sie ihr eigenes Angebot bis an die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren kalkuliert habe. Dies lasse insbesondere aufgrund der übergeordneten Ge-wichtung des Preiskriteriums in Höhe von 60 % darauf schließen, dass vorliegend die BEI zu 1. offensichtlich ein noch wesentlich preisgünstigeres Angebot abgegeben habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass es sich hierbei um ein unauskömmlich kalkuliertes Angebot handele. Nach Auffassung der Vergabekammer hat die AST damit Anknüpfungstat-sachen/Indizien vorgetragen, die ein unauskömmliches Angebot der BEI zu 1. als jeden-falls möglich erscheinen lassen. Aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechts-schutzes hält es die Vergabekammer nicht für angemessen, im Rahmen der Antragsbe-fugnis höhere Anforderungen an die Detailliertheit des Vortrags des Antragstellers im Nach-prüfungsverfahren zu stellen. Die Frage nach der sachlichen Berechtigung der Rüge der AST ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit ihres An-trags zu beantworten. cc) Die AST hat einen drohenden Schaden dargelegt. Der drohende Schaden ergibt sich aus dem drohenden Zuschlag an die BEI zu 1. und mithin dem dadurch entgehenden Auftrag.

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Der Annahme eines drohenden Schadens der AST steht nicht entgegen, dass sie aus-weislich der Auswertung der finalen verbindlichen Angebote lediglich den dritten Rangplatz hinter der BEI zu 1. und 2. belegt hat. Der Annahme eines drohenden Schadens der AST steht auch nicht entgegen, dass sie nach Auffassung der VST auch bei unterstellter Un-richtigkeit der Wertungsvorgaben einschließlich der angewendeten Bewertungsmethode keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Nach Mitteilung der VST hat die AST den Aufbau und die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems nicht dargestellt, so dass sie nicht die volle Punktzahl für ihr Qualitätssicherungskonzept erhalten habe und mit ihrem finalen Angebot nicht den ersten Platz habe belegen können. Nach Ansicht der VST wäre die AST selbst dann nicht auf den ersten Platz gelangt, wenn ihr Angebot für alle anderen Konzepte die volle Punktzahl erhalten hätte. Daher komme es nach Auffassung der VST im Ergebnis auf etwaige vergaberechtliche Verstöße im Hinblick auf die Bewertungsmethode nicht an. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass dem Antragsteller der Zugang zum Nachprüfungs-verfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Prüfung gestellten Gründen -hier: lediglich dritter Rang der AST nach Auswertung der finalen verbindlichen Angebote und Unzulänglichkeit des Qualitätssicherungs-/managementkonzeptes der AST- auszuscheiden gewesen, sodass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe. Denn im Fall eines Erfolges des Nachprüfungsantrages kommt -wie im vorliegenden Fall- zumindest eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor die Auf-forderung zur erstmaligen Abgabe von Angeboten in Betracht (vgl. hierzu später). Die VST ist im Fall eines Erfolges des Nachprüfungsantrages und bei fortbestehender Vergabeab-sicht verpflichtet, das Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- in den Ver-gabeunterlagen zu überarbeiten, um den Bietern in einem transparenten und die Angebote aller Bieter gleichmäßig bewertenden Vergabeverfahren eine sachgerechte, entsprechend ausgerichtete Angebotsabgabe zu ermöglichen. Auch die AST kann nach erfolgter Zurück-versetzung des Vergabeverfahrens und Überarbeitung des Bewertungssystems -insbe-sondere der Wertungsmatrix- ein auch im Hinblick auf das Qualitätssicherungs-/manage-mentkonzept überarbeitetes Angebot einreichen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dann eine Chance auf die Zuschlagserteilung hat. Der der AST drohende Schaden besteht dann darin, dass sie sich bei einer Auftragsvergabe an die BEI zu 1. nicht mehr in einem neuen Vergabeverfahren nochmals um den Auftrag bewerben kann und ihr die Chance, den Zuschlag doch noch zu erhalten, unter Verstoß gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz von vornherein genommen wird. Dass im Voraus nicht abzusehen ist, ob die darin liegende Chance eine realistische Aussicht darstellt, den Auftrag zu erhalten, und sich eine solche Chance keinesfalls zwangsläufig für die AST auftun muss, ist unerheblich (vgl. zu alledem auch Kulartz/Kus/Poetz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, a.a.O., Rdn. 90 ff.). c) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht auch kein zwischenzeitlich erteilter Zuschlag nach § 168 Absatz 2 GWB entgegen. d) Die AST hat gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungs-antrags positiv erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Positive Kenntnis besitzt der Antragsteller erst dann, wenn er zum einen die den Verstoß begründenden Tatsachen kennt und zum anderen aus den Tatsachen auch auf den Ver-gaberechtsverstoß schließt. Dazu genügt nach der Rechtsprechung seine durch ver-nünftige Beurteilung hervorgebrachte, zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass das Handeln der Auftraggebers vergaberechtlich zu beanstanden ist. Der positiven Kenntnis

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steht nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Un-kenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Er-kenntnis des Rechtsverstoßes verstanden werden kann. Hieran sind indes strenge An-forderungen zu stellen, deren Erfüllung vom Auftraggeber darzulegen ist (vgl. zu alledem auch Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, a.a.O., Rdn. 140 ff.). Die AST besaß zunächst keine positive Kenntnis von den erstmals am 20.12.2016 von ihr geltend gemachten Vergaberechtsverstößen der VST. Zwar dürfte die AST die in den Vergabeunterlagen enthaltenen und später von ihr gerügten Umstände -insbesondere Ausgestaltung der Wertungsmatrix, Unklarheiten und Wider-sprüchlichkeiten in der Wertungsmatrix und in den Dokumenten Vergabeunterlage, Finales Verbindliches Angebot und Angebotsformular für Managementleistungen, Unklarheiten über Gegenstand und Anzahl der Wertungs-/Zuschlagskriterien, Unklarheiten im Hinblick auf die mögliche Einschränkung der Anzahl der Bieter im weiteren Verhandlungsverfahren- zur Kenntnis genommen haben. Die Vergabekammer geht jedoch nicht davon aus, dass die AST diese Umstände vor ihrer anwaltlichen Beratung durch ihre Verfahrensbevoll-mächtigten am 14./15.12.2016 nach erfolgter Bieterinformation durch die VST am 13.12.2016 als fehlerhaft angesehen hat. Dies gilt im Ergebnis auch für die von der AST gerügte Unauskömmlichkeit des Angebots der BEI zu 1. Insofern rügt die AST eine fehlerhaft durchgeführte Wertung des Angebots der BEI zu 1. durch die VST, also einen Vorgang, der erst nach Eingang aller Angebote stattfindet. Dieser vermeintliche Fehler konnte der AST vorliegend erst nach Erhalt der Bieterinformation am 13.12.2016 bewusst gewesen sein und von da ab gerügt werden. Aus der Vergabeakte ergeben sich auch keine Hinweise da-rauf, dass die AST vor dieser Zeit die Zulässigkeit/Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Vergabeverfahrens auch nur in Zweifel gezogen hätte. Die AST hat sich auch nicht im oben dargelegten Sinne mutwillig der Erkenntnis der von ihr später gerügten Vergaberechtsverstöße verschlossen. Die VST führt in ihrer Antragserwiderung vom 30.12.2016 sowie in ihren Schriftsätzen vom 07.02.2017 und 15.02.2017 aus, dass die AST aufgrund ihrer häufigen Teilnahme an Ver-gabeverfahren und ihrer Beteiligung an Nachprüfungsverfahren nachweislich über eine überdurchschnittliche vergaberechtliche Erfahrungen und Fachkunde verfüge. Ein ver-gaberechtlich fachkundiger Bieter, der sich der Erkenntnis eines Vergabefehlers bewusst verschließe und der die Wertungskriterien erst nach Ablauf der Angebotsfrist ihn Ansehung einer für ihn negativen Zuschlagsentscheidung beanstande, verhalte sich treuwidrig. So liege der Fall hier. Nach Auffassung der Vergabekammer kann jedoch nicht ohne nähere Anhaltspunkte einfach unterstellt werden, dass die AST selbst auf Grund einer Teilnahme an Vergabever-fahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren eine überdurchschnittliche Fach-kunde bzw. überdurchschnittliche vergaberechtliche Kenntnisse im vorliegenden Zu-sammenhang erworben hat (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2007, Az.: Verg W 5/07) und daher im Falle der AST das Sich-Berufen auf Un-kenntnis als bloßer Vorwand und als treuwidrig erscheint, um nach einer für die AST ne-gativen Zuschlagsentscheidung doch noch gegen die VST und Beigeladenen ein Nach-prüfungsverfahren initiieren zu können. Folglich ist davon auszugehen, dass die AST mit Blick auf ihr Rügeschreiben vom 20.12.2016 gegenüber der VST ihre Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht verletzt hat. e) Die AST hat jedoch teilweise gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevor-schriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum

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Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. aa) Vorliegend ist § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB und nicht § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GWB maßgeblich für die Beurteilung, ob die AST insofern ihre Rügeobliegenheit erfüllt hat und ihr Antrag zulässig ist. Nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Antrag unzu-lässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die von der AST gerügten Umstände sind in der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom 29.06.2016 selbst nicht erwähnt, so dass die von der AST gerügten Vergabefehler nicht aufgrund der Bekanntmachung erkennbar waren. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der AST gerügte Unklarheit bezüglich Gegenstand und Anzahl der Wertungs-/Zuschlags-kriterien, da die AST sich insofern in ihrer Rüge ausschließlich auf Ziffer 4. 1. Absatz, Satz 3, und 5. Absatz, Satz 5, der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 und nicht auf Ziffer IV.2.1) der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom 29.06.2016 bezieht. bb) Maßstab für die Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen ist, ob die Verstöße von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter ohne anwaltlichen Rat bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden konnten. Dabei ist die Erkennbarkeit der die ver-meintliche Vergaberechtswidrigkeit begründenden Tatsachen nicht ausreichend, hinzu-treten muss das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergaberechtsver-stoß resultieren könnte bzw. dass ein durchschnittlicher Bieter einen Sachverhalt zumindest als rechtlich problematisch einstufen würde. Jedes Unternehmen, das an einem europa-weiten Vergabeverfahren mit entsprechend hohen Auftragswerten teilnimmt, muss die Be-kanntmachung und die Vergabeunterlagen sorgfältig lesen und auch den Text der ein-schlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen. Ergeben sich dabei Ungereimt-heiten oder Widersprüchlichkeiten, so muss das Unternehmen ihnen nachgehen, auch wenn es die genaue Rechtslage nicht kennt. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen müssen aber realistisch bleiben. Vertiefte vergaberechtliche Rechtskenntnisse dürfen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Es besteht regelmäßig auch keine Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Vergabeunterlagen durch einen Ver-gaberechtsfachmann überprüfen zu lassen (vgl. zu alledem auch Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, a.a.O., Rdn. 156 ff.; Müller-Wrede, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 2016, § 160, Rdn. 69 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2016, Az.: 11 Verg 4/16). Nach Maßgabe der dargelegten Anforderungen an die Erkennbarkeit von Vergaberechts-verstößen sind die nachfolgenden von der AST gerügte Vergaberechtsverstöße als erkenn-bar einzustufen: Sofern die AST rügt, in der Wertungsmatrix sei bei dem Bewertungskriterium Qualität der Konzepte ein Gewichtungsfaktor in Höhe von 0,40 aufgeführt und dies sei irreführend, so ist dem zu entgegnen, dass die Aufnahme eines Gewichtungsfaktors von 0,40 in die Wertungsmatrix durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, im Hinblick auf das in der Wertungsmatrix genannte Kriterium Preis (für 60 Monate) erschließe sich nicht, welcher Preis Gegenstand der Wertung sei, und die AST hierfür vermeintliche Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in der Wertungsmatrix und in den Dokumenten Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016, Finales Verbindliches Angebot und Angebotsformular für Managementleistungen anführt, so ist dem zu ent-gegnen, dass die insofern behaupteten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten ebenfalls durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Dokumente festzustellen sind und daher ohne weiteres erkennbar waren. Sofern die AST rügt, es sei völlig unklar, ob der gemäß dem Dokument Finales Verbind-liches Angebot zu bewertende Gesamtpreis der Managementgebühr überhaupt die im An-

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gebotsformular für Managementleistungen anzugebende Summe - Preis aller Phasen brutto und damit tatsächlich derjenige Preis sei, der letztlich Gegenstand der Angebots-wertung sei, so ist dem zu entgegnen, dass die insofern behauptete Unklarheit ebenfalls durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Dokumente festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, in der von der VST zu Anschauungszwecken verwendeten Wertungs-matrix mit einer beispielhaften tabellarischen Berechnung von zwei Bieterangeboten zur Ermittlung des günstigsten Angebots sei der zu bewertende Preis als Durchschnittspreis bezeichnet und dies stelle eine abweichende unklare/intransparente Terminologie dar zu dem zu bewertenden Preis, der gemäß der Wertungsmatrix als Preis (für 60 Monate) und gemäß dem Angebotsformular für Managementleistungen als Summe - Preis aller Phasen brutto bezeichnet werde, so ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass die insofern behauptete Unklarheit/Intransparenz ebenfalls durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Doku-mente festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, den Vergabeunterlagen sei keine Bestimmung zu entnehmen, welche Folgen in dem Fall eines Gleichstandes der gewichteten Punktzahl eintreten, so ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass dieser Umstand durch bloßes Lesen der von der AST an-geführten Vergabeunterlagen festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, das Angebotsformular für Managementleistungen sei im Verlauf des Verhandlungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht geändert worden, so ist dem zu ent-gegnen, dass dieser Umstand durch bloßes Lesen des von der AST angeführten Ange-botsformulars für Managementleistungen in seinen jeweiligen Versionen vom 12.08.2016, 19.10.2016 und 16.11.2016 festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, es bestehe Unklarheit darüber, welche und wie viele Wertungs-/Zuschlagskriterien für die Auswahl des zu beizuschlagenden Angebots bestünden, und sie hierfür auf Ziffer 4., 1. Absatz, Satz 3, und 5. Absatz, Satz 5, der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 Bezug nimmt, so ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass die insofern be-hauptete Unklarheit durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Sofern die AST rügt, die VST habe sich in der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 auf Seite 6 vorbehalten, den Kreis der Bieter im Verlauf des Verhandlungsverfahrens möglicherweise weiter einzuschränken, es sei aber unklar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Auswahl stattfinde, die VST handele insofern willkürlich und intransparent, so ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass dieser Umstand durch bloßes Lesen der von der AST angeführten Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2018 festzustellen ist und daher ohne weiteres erkennbar war. Nach Auffassung der Vergabekammer waren die vorgenannten, von der AST gerügten Vergaberechtsverstöße ohne weiteres aus den entsprechenden Vergabeunterlagen auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar, ohne dass es seitens der AST in diesem Zusammenhang besonderer vergaberechtlicher Rechtskenntnisse, einer weiteren vertieften Auseinander-setzung mit der vergaberechtlichen Rechtsprechung und einer anwaltlichen Beratung be-durft hätte. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der AST haben in diesem Zusammen-hang keine vertiefte Auseinandersetzung mit der vergaberechtlichen Rechtsprechung er-kennen lassen, sondern haben von den von ihnen insofern allein anhand der entsprech-enden Vergabeunterlagen behaupteten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten schlicht auf ein intransparentes, willkürliches und die AST diskriminierendes Vergabeverfahren ge-schlossen. Folglich waren die vorgenannten Vergaberechtsverstöße von der AST nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zur Angebotsabgabe zu rügen. Da die AST diese Ver-stöße erstmals mit ihrem Rügeschreiben vom 20.12.2016 gegenüber der VST gerügt hat, hat sie dieser Rügeobliegenheit nicht rechtzeitig entsprochen, so dass ihr Nachprüfungs-antrag insofern unzulässig ist.

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Nach Maßgabe der oben dargelegten Anforderungen an die Erkennbarkeit von Vergabe-rechtsverstößen sind die nachfolgenden von der AST gerügte Vergaberechtsverstöße als nicht erkennbar einzustufen: Sofern die AST rügt, die VST habe eine Wertungsmatrix angewendet, die im Hinblick auf die zu bewertende Qualität der Konzepte eine eindeutige Bestimmung der jeweils zu erreichenden Punkte nicht ermögliche und die einen Maßstab verwende, der nicht trans-parent sei und Freiraum für Willkür lasse, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die AST zwar offenkundig gewesen sein dürfte, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Ver-gabeunterlage vom 27.07./10.08.2016, keine bzw. nur wenige Informationen über das an-gewandte System zur Bewertung der Qualität der Konzepte enthielten; dass dies aber einen Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze darstellen konnte, musste ihr ohne rechtliche Beratung nicht bekannt sein. Gerade im Bereich der vorliegend relevanten Frage, in welchem Umfang ein Bewertungssystem -insbesondere eine Wertungsmatrix- aus-differenziert und konkretisiert sein muss, gibt es nach wie vor eine Vielzahl unterschied-licher Rechtsprechung, deren Kenntnis von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter nicht erwartet werden kann (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, a.a.O.; VK Bund, Beschluss vom 18.07.2016, VK 1-48/16; VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016, Az.: VgK-39/2016, Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, a.a.O., Rdn. 158; für die An-nahme einer Rügepräklusion aber: Müller-Wrede, a.a.O., § 160, Rdn. 73; VK Bund, Be-schluss vom 20.12.2016, Az.: VK 2-123/16; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2016, Az.: 1 VK LSA 08/16). Der von der AST insofern gerügte Vergaberechtsver-stoß war daher bis zur Angebotsabgabe nicht erkennbar und konnte von der AST nach er-folgter anwaltlicher Beratung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem an die VST gerichteten Rügeschreiben vom 20.12.2016 noch zulässig nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gerügt werden. Sofern die AST rügt, auf das Angebot der BEI zu 1. dürfe auch deshalb kein Zuschlag er-teilt werden, weil es sich dabei offenkundig um ein unauskömmliches Angebot im Sinne des § 60 VgV handele, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die AST in dieser Rüge auf eine fehlerhaft durchgeführte Wertung des Angebots der BEI zu 1. durch die VST beruft, also auf einen Vorgang, der erst nach Eingang aller Angebote stattfindet und der folglich nicht bis zur Angebotsabgabe erkennbar sein kann. Diese Rüge ist daher nicht nach § 160 Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB unzulässig. Der vermeintliche Fehler ist erst nach Erhalt der Bieterinformation nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB zu rügen gewesen; die AST ist dieser Rügeobliegenheit mit ihrem an die VST gerichteten Rügeschreiben vom 20.12.2016 rechtzeitig nachgekommen. 2. Begründetheit Der Nachprüfungsantrag der AST ist begründet. Das von der VST angewandte Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- ist im Hinblick auf das Kriterium Qualität der Konzepte intransparent und bietet keine Gewähr für eine gleichmäßige Bewertung aller Bieterangebote. Die AST wird hierdurch in ihrem An-spruch auf ein transparentes und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtendes Verfahren im Sinne des § 97 Absätze 1, 2 und 6 GWB verletzt. Nach § 97 Absatz 1 Satz 1 GWB sind öffentliche Aufträge im Wege transparenter Ver-fahren zu vergeben. Das Transparenzgebot bedeutet, dass alle Bedingungen und Modali-täten des Vergabeverfahrens klar und eindeutig in der Vergabebekanntmachung, konkreter allerdings noch in den Vergabeunterlagen zu formulieren sind. Alle ausreichend in-formierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter sollen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können. Des Weiteren soll der Auftraggeber tatsächlich überprüfen können, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Nach § 97 Absatz 2 GWB sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu be-handeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des GWB ausdrücklich ge-boten oder gestattet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst sämtliche Stadien des Ver-

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gabeverfahrens und gebietet dem Auftraggeber unter anderem, Bieterangebote gleich-mäßig zu bewerten. Nach § 97 Absatz 6 GWB haben Unternehmen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Nach näherer Maßgabe der §§ 127 Absatz 1 GWB, 58 VgV wird der Zuschlag auf das wirt-schaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten unter anderem auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden. Nach Ziffer IV.2.1) der europaweiten Bekanntmachung vom 29.06.2016 wird zu den Zuschlagskriterien ausgeführt: das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungs-unterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Be-schreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 stellt für die Ermittlung des wirt-schaftlich günstigsten Angebots zunächst auf das Preiskriterium ab, das mit 60 % gewichtet wird. Die AST ist mit ihren gegen das Preiskriterium gerichteten Rügen im Hinblick auf die von ihr insofern unterstellten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert, so dass an dieser Stelle hierauf nicht weiter eingegangen wird. Des Weiteren stellt Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 auf das Kriterium Konzepte ab, das mit 40 % gewichtet wird, davon

o 10 % für ein Migrationskonzept, o 10 % für die Strukturbeschreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für

ein Betriebshandbuch, o 10 % für ein Personalkonzept mit Personalbedarfsberechnung und Personalen-

wicklungskonzept und o 10 % für ein Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept.

Die Konzepte sind auf Basis der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung und der dort genannten Kriterien zu er-stellen. Die Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und die Leistungsbe-schreibung der Speisenversorgung enthalten zum Teil weitere Anforderungen an die zu erstellenden Konzepte. Die Vergabekammer verweist hier insbesondere auf die Ziffern 3.3.1, 3.3.5, 3.3.13 und 3.4.2 der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen sowie auf Ziffer 4.18 der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung. Ziffer 5.5.1 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 enthält eine tabellarische Über-sicht einer Wertungsmatrix, aus der der Preis (für 60 Monate) mit einer (Punkte-) Ge-wichtung von maximal erreichbaren 60 % / Punkte und einem Gewichtungsfaktor von maximal 0,60 und die Qualität der Konzepte mit einer (Punkte-) Gewichtung von maximal erreichbaren 40 % / Punkte und einem Gewichtungsfaktor von maximal 0,40 ersichtlich sind. Daraus folgt, dass die Qualität der Konzepte das maßgebliche Unterkriterium zu den nach Ziffer 5.5 der Vergabeunterlage vom 27.07./10.08.2016 neben dem Preis zu be-wertenden Konzepten darstellt. Das Unterkriterium Qualität der Konzepte war wiederum untergliedert in die weiteren Kriterien

1. Migrationskonzept, 2. Strukturbeschreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für ein Be-

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konzept und 4. Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept

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mit einer (Punkte-) Gewichtung von jeweils maximal erreichbaren 10 % / Punkten und einem Gewichtungsfaktor von jeweils maximal 0,10. Auf die in Ziffer 5.5.1 enthaltene Übersicht einer Wertungsmatrix folgt ein Teil 1 – Er-läuterungen mit zwei tabellarischen, beispielhaften Berechnungen von Bieterangeboten in Anlehnung an die tabellarische Wertungsmatrix. Im Rahmen der Bewertung der Qualität der Konzepte gibt es für die einzelnen Konzepte eine Spalte mit Erläuterungen zu den konkret vergebenen (gewichteten) Punktzahlen, die folgendermaßen formuliert sind: Volle Punktzahl, weil: Begründung wird entsprechend ausformuliert Punktzahlabzug, weil: Begründung wird entsprechend ausformuliert Nach Auffassung der Vergabekammer kann die Qualität der Konzepte vorliegend als ein zulässiges Zuschlagskriterium angesehen werden. Den §§ 127 Absatz 1 Satz 3 GWB, 58 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 VgV ist zunächst zu ent-nehmen, dass zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes und des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter anderem qualitative Aspekte/die Qualität der Leistung be-rücksichtigt werden können. Nach § 127 Absatz 4 Satz 1 GWB müssen die Zuschlags-kriterien jedoch so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Ohne nähere Spezifizierung soll es daher nicht ausreichend sein, wenn lediglich pauschal die Qualität einer Leistung als Kriterium angegeben ist (Müller-Wrede, a.a.O., § 127, Rdn. 169 m.w.N.). Allerdings war vorliegend ausweislich Ziffer 5.5.1 der Vergabeunter-lage vom 27.07./10.08.2016 das Unterkriterium der Qualität der Konzepte durch weitere in der Wertungsmatrix genannte Unterkriterien, nämlich 1. Migrationskonzept, 2. Strukturbe-schreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für ein Betriebshandbuch, 3. Per-sonalkonzept mit Personalbedarfsberechnung und Personalentwicklungskonzept und 4. Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- und Ausfallkonzept, untersetzt. Des Weiteren haben die Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und die Leistungsbeschreib-ung der Speisenversorgung teilweise weitere Anforderungen an die zu erstellenden Kon-zepte gestellt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 02.05.2012 (Az.: Verg 68/11) bestätigt, dass das Kriterium Qualität als Zuschlagskriterium im Vergabeverfahren ver-wendet werden kann. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass aber in jedem Fall Unter-kriterien zu bilden sind, um näher zu definieren, was unter dem Kriterium Qualität zu ver-stehen ist. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren dies die Unterkriterien Qualitätsmanagement, Hygienekonzept und Beschwerdemanagement. Darüber hinaus war in dem entschiedenen Fall in den Vergabeunterlagen weitergehend erläutert, was sich die Bieter hierunter vorzustellen hatten. Dies reichte nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf zur Konkretisierung aus, um das Kriterium Qualität vergaberechtskonform auszugestalten. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Kriteriums Qualität der Konzepte. Nach Auffassung der Vergabekammer lässt sich vorliegend die Qualität der Konzepte anhand der Wertungsmatrix oder sonstiger Wertungskriterien gleichwohl nicht in der ge-botenen transparenten und gleichmäßigen Weise bewerten. Der Wertungsmatrix war ledig-lich zu entnehmen, dass die weiteren Unterkriterien

1. Migrationskonzept, 2. Strukturbeschreibung eines Betriebsorganisationskonzeptes bzw. für ein

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konzept und 4. Qualitätssicherungskonzept mit Havarie- bzw. Ausfallkonzept

mit einer (Punkte-) Gewichtung von jeweils maximal erreichbaren 10 % / Punkten zu be-werten waren. Der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und der Leistungs-beschreibung der Speisenversorgung waren zum Teil auch weitere Anforderungen an die zu erstellenden Konzepte zu entnehmen. Die Bieter konnten aber weder der Wertungs-

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matrix noch den sonstigen Vergabeunterlagen die für die Bewertung der Qualität der Kon-zepte bedeutsamen Parameter im Sinne von inhaltlichen Kriterien und Maßstäben, an denen sich der konkrete Bewertungsvorgang im Einzelfall orientiert, entnehmen. Insbe-sondere war den Bietern auch nicht bekannt, unter welchen Voraussetzungen die VST ein Konzept mit 0, 1, 2, 3 etc. oder schließlich mit 10 % / Punkten bewerten würde. Die VST verwendete beispielsweise keine Punkteskala oder ein sonstiges Wertungsschema, in dem abstrakt-generell ein nach bestimmten qualitativen Merkmalen gekennzeichnetes Bieter-konzept einem bestimmten Punktewert zugeordnet wird, um so eine transparente und gleichmäßige Bewertung der Bieterkonzepte und eine Abstufung zu anderen Bieterkon-zepten erreichen zu können. Auch aus den Protokollen der ersten und zweiten Verhand-lungsrunde am 17./18.10.2016 und 14.11.2016 kann nicht entnommen werden, dass die VST den Bietern und damit auch der AST das Bewertungssystem -insbesondere die Wert-ungsmatrix- im Hinblick auf die Qualität der Konzepte dargelegt und mit ihnen besprochen hat. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die VST in Ziffer 3. a.E. der Leistungs-beschreibung der Speisenversorgung die Bieter ausdrücklich aufgefordert hat, eigene Ideen und Konzepte mit der Angebotsabgabe einzubringen. Die detaillierte Vorgabe eines hoch ausdifferenzierten Bewertungssystems würde die Möglichkeiten der Bieter zur kon-zeptionellen Darstellung -ihre Konzeptionsfreiheit- stark einschränken. Die Bieter haben aber nur bei Einräumung einer solchen Konzeptionsfreiheit die Chance, mit abweichenden und innovativen Konzepten Wertungsvorteile zu erlangen. Auch der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, durch den Vergleich unterschiedlicher Konzepte das inhaltlich beste und wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln (vgl. zu alledem OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016, Az.: Verg 1/16; VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016, Az.: VgK-39/2016; VK Bund, Beschluss vom 18.07.2016, Az.: VK 1-48/16). Vor diesem Hintergrund ist aner-kannt, dass dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum bei der Wertung der Bieteran-gebote eingeräumt ist. Auf der anderen Seite muss das Verfahren dem Transparenzgrund-satz sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter Rechnung tragen; dies be-deutet, dass die Bieter wissen müssen, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote ankommt und dass der öffentliche Auftraggeber die Angebote an-hand eines einheitlichen Maßstabs bewertet, so dass dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte, gewissermaßen willkürliche Entscheidungsfreiheit darüber zukommt, welches Angebot das für ihn wirtschaftlichste ist. Dieses Spannungsverhältnis wirft daher die Frage auf, wie ausdifferenziert das vom öffentlichen Auftraggeber angewendete Bewert-ungssystem sein muss bzw. wie eindeutig, klar und transparent die vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten Wertungskriterien sein müssen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss anhand des Bewertungssystems bzw. der Be-wertungsmaßstäbe im Vorhinein bestimmt werden können, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs und konkreter Kriterien aufweisen müssen, um mit den festgelegten Schulnoten (Punktbewertungen) bewertet zu werden. Für Bieter müsse erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen welche Kriterien mit welcher Schulnote (Punktbewertung) bewertet werden. Die Bieter müssten auf Grund der Vergabe-unterlagen im Voraus zuverlässig ermitteln können, auf welche konkreten Leistungen der öffentliche Auftraggeber Wert gelegt habe und wie Angaben und angebotene Konzepte in-sofern zueinander gewichtet werden sollen. Den Bietern dürfe auch nicht verschlossen bleiben, welche Angebotsdefizite bei welchen Unterkriterien einen Abzug von einem oder mehreren Punkten veranlassen. Das reine und durch keine weiteren Unterkriterien kon-kretisierte Schulnotensystem (Punktbewertungssystem) überantworte die Angebotswert-ung in Gänze einem ungebundenen und völlig freien Ermessen des Auftraggebers, gestatte willkürliche Bewertungen und erzeuge somit die Gefahr von Manipulationen. Ein solches Bewertungssystem sei vergaberechtswidrig (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015, Az.: VII-Verg 25/15; Beschluss vom 15.06.2016, Az.: VII-Verg 49/15 und Be-schluss vom 02.11.2016, Az.: VII-Verg 25/16). Nach dieser sehr restriktiven Auffassung des OLG Düsseldorf wäre das sehr undifferenzierte Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- der VST nicht hinreichend transparent und erlaubte keine gleichmäßige, willkürfreie Bewertung der Bieterangebote. Nach Auffassung des OLG Dresden muss der Bieter erkennen können, wonach der öffent-liche Auftraggeber innerhalb des Wertungskriteriums die Wertungsabstufung inhaltlich vor-zunehmen beabsichtige. Dabei sei es indes, zumal wenn Gegenstand der Wertung konzep-

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tionelle Ausführungen der Bieter seien, weder notwendig noch überhaupt praktisch hand-habbar, jeden einzelnen denkbaren Wertungsaspekt im Vorhinein einem konkreten Punkt-wert zuzuordnen. Es sei deshalb vergaberechtlich nur notwendig, aber auch ausreichend, wenn der Bieter erkennen könne, worauf es dem Auftraggeber bei der Anwendung eines ausfüllungsbedürftigen Wertungsschemas inhaltlich ankomme. Eine solche Wertungsmatrix könne nicht isoliert betrachtet werden; sie sei erst dann vergaberechtswidrig, wenn ihre Ausfüllung nach dem Bieterhorizont nicht mehr zuverlässig möglich sei. Das OLG Frankfurt hat ähnlich argumentiert und ausgeführt, dass ein Auftraggeber, der die Erarbeitung von Konzepten in Auftrag gebe, nicht gehalten sei, bereits vorab einen konkreten Katalog zu er-arbeiten und den Bietern zu übersenden, anhand dessen er die Konzepte der einzelnen Bieter messen und werten wolle. Der Auftraggeber müsse kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Dem Auftraggeber stehe ein Wertungsspielraum zu, der nicht zu sehr eingeschränkt werden dürfe. Zudem sei es gerade Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens, von den Bietern eigene und möglicher-weise auch neue Maßnahmen benannt zu bekommen, so dass bereits deswegen abzu-arbeitende Kataloge zur Bewertung nicht geeignet seien. Für die Bieter müsse aber erkenn-bar sein, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert lege und welche Erwartungen ihn daher auch bei der Bewertung leiten. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungs-maßstäbe vergaberechtlich unzulässig sei, sei dann überschritten, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt seien, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert würden, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Vorliegend konnten die Bieter anhand der Wertungsmatrix und der sonstigen Vergabeunterlagen nicht erkennen, woran die VST innerhalb der Bewertung der Qualität der Konzepte die Wertung bzw. Wertungsabstufung inhaltlich vorzunehmen beabsichtige. Zwar hat die VST in der Leistungsbeschreibung für Managementleistungen und der Leistungsbeschreibung der Speisenversorgung zum Teil weitere Anforderungen an die zu erstellenden Konzepte gestellt. In diesem Sinne war den Bietern bekannt, auf welche Punkte die VST Wert legt. Die Bieter konnten jedoch die für die Bewertung der Qualität der Konzepte bedeutsamen Parameter im Sinne von inhaltlichen Kriterien und Maßstäben, an denen sich der konkrete Bewertungsvorgang im Einzelfall orientiert, nicht erkennen. Auch aus den Protokollen der ersten und zweiten Verhand-lungsrunde am 17./18.10.2016 und 14.11.2016 kann nicht entnommen werden, dass die VST den Bietern und damit auch der AST das Bewertungssystem -insbesondere die Wert-ungsmatrix- im Hinblick auf die Qualität der Konzepte dargelegt und mit ihnen besprochen hat. Damit wäre auch unter Zugrundelegung der Auffassung des OLG Dresden und des OLG Frankfurt das undifferenzierte Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- der VST nicht hinreichend transparent und erlaubte keine gleichmäßige, willkürfreie Bewert-ung der Bieterangebote. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 14.07.2016, Az.: Rs. C-6/15, folgt im Ergebnis nichts anderes. Nach diesem Urteil ist der öffentliche Auftraggeber, wenn ein Dienstleistungs-auftrag nach dem Kriterium des aus seiner Sicht wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden soll, nicht verpflichtet, den potentiellen Bietern in der Auftragsbekanntmachung oder in den entsprechenden Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird. Der öffentliche Auftraggeber müsse in der Lage sein, die Bewertungsmethode, die er zur Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, an die Umstände des Einzelfalls anzupassen. Diese Methode dürfe aber keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken. Dem Urteil des EuGH hat ein deutlich einfacher strukturiertes, hinsichtlich der Qualität der Angebote nur dreistufiges (hoch-ausreichend-niedrig) Bewert-ungsverfahren zugrunde gelegen, das hinter den Anforderungen des OLG Düsseldorf zurückbleibt; der EuGH hat hieran keine grundsätzliche Kritik geäußert. Mit Blick auf die er-gangene Entscheidung des EuGH wird zum Teil davon ausgegangen, dass die darge-stellte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf obsolet geworden sei und der EuGH sich auf die Seite der liberaleren Rechtsprechung (des OLG Dresden, OLG Frankfurt) geschlagen habe (vgl. Greb, VergabeR 2016, 726, 727; VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016, Az.: VgK-39/2016). Allerdings ist dem Urteil des EuGH vom 14.07.2016 zu entnehmen, dass auch der EuGH eine Bewertungsmethode verlangt, anhand deren der öffentliche Auftrag-geber die Angebote konkret bewertet und einstuft, anhand deren der Auftraggeber eine

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konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten fest-gelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt und eine Rangfolge für sie er-stellt (vgl. hierzu die Rdn. 27, 30 ff. des Urteils des EuGH vom 14.07.2016). Der Wertungs-matrix sowie den sonstigen Vergabeunterlagen ist aber eine -dokumentierte- Bewertungs-methode, die eine konkrete Bewertung und Einstufung der Bieterkonzepte sowie eine Rangfolgenerstellung unter den eingegangenen Bieterkonzepten nach qualitativen Ge-sichtspunkten ermöglicht, nicht zu entnehmen. Nach Auffassung der Vergabekammer trägt das undifferenzierte Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- der VST nicht einmal den geringen Anforderungen des EuGH Rechnung, so dass auch unter Berück-sichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH das undifferenzierte Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- der VST nicht hinreichend transparent ist und keine gleichmäßige, willkürfreie Bewertung der Bieterangebote erlaubt. Die AST wird durch das unzureichende Bewertungssystem der VST in ihrem Anspruch auf ein transparentes und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtendes Verfahren im Sinne des § 97 Absätze 1, 2 und 6 GWB verletzt, so dass die in Ziffer 1. des Tenors erfolgte Feststellung geboten war. Die Vergabekammer macht die AST ergänzend auf Folgendes aufmerksam: Sofern sie zulässigerweise rügt, der BEI zu 1. könne der Zuschlag auch deshalb nicht erteilt werden, weil es sich bei ihrem Angebot offenkundig um ein unauskömmliches Angebot im Sinne des § 60 VgV handele, so ist dem zu widersprechen. Das Angebot der BEI zu 2. liegt als das nächsthöhere Angebot nur wenige Tausend Euro höher als das Angebot der BEI zu 1. und noch deutlich innerhalb der in § 14 Absatz 2 ThüVgG vorgesehenen 10 %-Inter-ventions-/Aufgreifschwelle, so dass bereits kein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis im Sinne von § 60 VgV vorliegt, der eine vertiefte Prüfpflicht des Auftraggebers nach § 60 Ab-satz 2 VgV auslöste und dem Auftraggeber nach näherer Maßgabe von § 60 Absätze 3 und 4 VgV erlaubte bzw. verpflichtete, ein entsprechendes Angebot abzulehnen. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein unauskömmliches Angebot im begrifflichen Sinne vor, d.h. für ein Angebot, bei dem noch nicht einmal die Kosten der angebotenen Leistung durch den Angebotspreis abgedeckt werden (Unterkostenangebote). Gemäß § 168 Absatz 1 GWB hat die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Diese Vorschrift räumt der Vergabekammer einen weiten Ent-scheidungsspielraum ein, der nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Schranken findet. Die Vergabekammer ist gemäß § 168 Absatz 1 Satz 2 GWB an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabe-verfahrens einwirken. Die gewählte Maßnahme muss sich eignen, die Rechtsverletzung sicher zu beseitigen. Sie soll gleichzeitig das mildeste der geeigneten Mittel hierfür sein. Vorliegend hat die Vergabekammer ein unzureichendes Bewertungssystem -insbesondere eine unzureichende Wertungsmatrix- der VST festgestellt. Die in Ziffer 2. des Tenors er-folgte Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor die Aufforderung zur erst-maligen Abgabe von Angeboten erlaubt der VST bei fortbestehender Vergabeabsicht eine Überarbeitung im Sinne einer Konkretisierung ihres Bewertungssystems -insbesondere ihrer Wertungsmatrix- unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer und eine teilweise Wiederholung des Vergabeverfahrens, und ist daher geeignet, die Ver-letzung der AST in ihren Rechten auf Durchführung eines transparenten und die Angebote aller Bieter gleichmäßig bewertenden Vergabeverfahrens zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel mit der geringsten Eingriffstiefe, um die gegenüber der AST eingetretenen Rechtsverletzungen sicher zu beseitigen. Sie ist damit nicht unver-hältnismäßig. Eine Gesamtaufhebung des Vergabeverfahrens erscheint nicht als notwendig. Die ver-letzten Rechtspositionen der AST können dadurch gewahrt werden, dass das Verfahren in den Stand vor die Aufforderung zur erstmaligen Abgabe von Angeboten zurückversetzt und das Bewertungssystem -insbesondere die Wertungsmatrix- in den Vergabeunterlagen

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durch die VST entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer überarbeitet werden. Damit können die Ergebnisse des Teilnahmewettbewerbs durch die VST weiter genutzt werden. 3. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Die VST hat gemäß § 182 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 GWB die Kosten des Ver-fahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der AST zu tragen, da sie in dem Verfahren unterlegen ist. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war gemäß § 182 Absatz 4 Satz 4 GWB in Ver-bindung mit § 80 Absätze 2 und 3 Satz 2 ThürVwVfG für notwendig zu erklären. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der AST nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Vorliegend sind das Verfahrensrecht eines Nachprüfungsverfahrens und die Rechtmäßig-keit des Bewertungssystems der VST von Bedeutung. Aufgrund der komplexen Rechts-materie in diesen Bereichen und des enormen Zeitdrucks ist eine gezielte juristische Ver-tretung der AST in dem Bereich des Vergaberechts erforderlich gewesen. Die BEI zu 1. und 2. tragen ihre Aufwendungen selbst. Die BEI zu 1. und 2. haben weder Anträge gestellt noch haben sie sich auch sonst aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, so dass es gemäß § 182 Absatz 4 Satz 2 GWB nicht der Billigkeit entspricht, etwaige Aufwendungen der BEI zu 1. und 2. der unterlegenen VST auf-zuerlegen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Absatz 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500,00 Euro und 50.000,00 Euro, der aus Gründen der Billig-keit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro erhöht werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Ver-gabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr wird vorliegend ausgehend vom Bruttowert des An-gebots der AST in Höhe von ca. xxx sowie der Gebührentabelle der Vergabekammer (Stand: 01.01.2010) auf xxx Euro festgesetzt. Zu erstattende Auslagen der Vergabekammer sind nicht angefallen. Die VST wird aufgefordert, den Betrag von xxx Euro bis zum xxx (Fälligkeit) unter Angabe der Posten-Nr.: xxx an die nachfolgend genannte Bankverbindung zu überweisen:

Empfänger X

Kreditinstitut: X

IBAN: X

SWIFT-Adresse (BIC): X Hinweise: Die AST hat für die Durchführung des Verfahrens bereits einen entsprechenden Kosten-vorschuss in Höhe der Mindestgebühr von xxx Euro gezahlt. Mit Blick auf den Erfolg ihres Nachprüfungsantrages ist ihr dieser Betrag nach Eintritt der Bestandskraft dieser Ent-scheidung zu erstatten. Die AST wird daher um die Mitteilung der Bankverbin dung ge-beten, auf welche die Erstattung dann erfolgen soll . Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (§ 182 Absatz 4 Satz 5 GWB).

Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht, Rathenaustraße 13, 07745 Jena einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerde-begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer auf-schiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Be-schwerdefrist.

Scheid Gers Vorsitzender Hauptamtlicher Beisitzer

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