für den freistaat thüringen - parlamentsdokumentation · § 58 beratungspflicht und...

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Inhalt 10.06.1994 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) .................................................................................................................... 10.06.1994 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ................. 10.06.1994 Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG -) ............................................................................................................................................................. 10.06.1994 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht und des Thüringer Personalver- tretungsgesetzes ......................................................................................................................................................... 10.06.1994 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes ................................................... 07.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Rennsteig" ..................................... 16.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue" ......................................... 26.05.1994 Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ................ 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "An der Schmücke" ............................ 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Auengrund" ............................................. 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" .................................. 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" .............................................. 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Hanstein-Rusteberg" ........................ 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal" .......................................... 22.04.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" .................................... 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Lichte-Piesau-Schmiedefeld" ................. 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale" ...................................... 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Feldatal" ....................................... 13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Uder" ................................................. 01.06.1994 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung ZVS ................................................................. 01.06.1994 Thüringer Hochschul-Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 1994/95 (ThürZZVO WS 94/95) 01.06.1994 Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde ................................... 07.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Hügelland/Täler" ..................................... 19.05.1995 Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Görmar und Felchta und ihre Eingliederung in die Stadt Mühlhausen/Thüringen ....................................................................................... 07.06.1994 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung .................................................................................................................................................. Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1994 Ausgegeben zu Erfurt, den 17. Juni 1994 Nr. 20 Seite 589 616 625 629 630 631 631 632 632 632 633 633 634 634 634 635 635 636 636 637 637 640 640 640 641 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 10. Juni 1994 Inhaltsübersicht Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses § 3 Dienstherrnfähigkeit § 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter Zweiter Teil Das Beamtenverhältnis Erster Abschnitt Allgemeines § 5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses § 6 Voraussetzungen für die Berufung Zweiter Abschnitt Ernennung § 7 Arten der Ernennung und Zeitpunkt der Wirksamkeit § 8 Stellenausschreibung, Auslese § 9 Erneute Bewerbung um ein Mandat § 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit § 11 Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung § 12 Nichtigkeit der Ernennung § 13 Rücknahme der Ernennung § 14 Führung der Dienstgeschäfte, Verfahren bei Rücknahme § 15 Gültigkeit von Amtshandlungen § 16 Entsprechende Anwendung Dritter Abschnitt Laufbahnen § 17 Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Aus- bildungs- und Prüfungsordnungen § 18 Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften § 19 Einfacher Dienst § 20 Mittlerer Dienst § 21 Gehobener Dienst § 22 Höherer Dienst § 23 Beamte besonderer Fachrichtungen § 24 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaa- ten der Europäischen Union § 25 Andere Bewerber § 26 Probezeit § 27 Dienstanfänger

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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 589

Inhalt

10.06.1994 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ....................................................................................................................10.06.1994 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes .................10.06.1994 Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Thüringer Kurortegesetz

- ThürKOG -) .............................................................................................................................................................10.06.1994 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht und des Thüringer Personalver-

tretungsgesetzes .........................................................................................................................................................10.06.1994 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes ...................................................07.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Rennsteig" .....................................16.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue" .........................................26.05.1994 Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "An der Schmücke" ............................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Auengrund" .............................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" ..................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" ..............................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Hanstein-Rusteberg" ........................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal" ..........................................22.04.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" ....................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Lichte-Piesau-Schmiedefeld" .................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale" ......................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Feldatal" .......................................13.05.1994 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Uder" .................................................01.06.1994 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung ZVS .................................................................01.06.1994 Thüringer Hochschul-Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 1994/95 (ThürZZVO WS 94/95)01.06.1994 Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde ...................................07.05.1994 Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Hügelland/Täler" .....................................19.05.1995 Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Görmar und Felchta

und ihre Eingliederung in die Stadt Mühlhausen/Thüringen .......................................................................................07.06.1994 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich

der Finanzverwaltung ..................................................................................................................................................

Gesetz- und Verordnungsblattfür den Freistaat Thüringen

1994 Ausgegeben zu Erfurt, den 17. Juni 1994 Nr. 20Seite

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)Vom 10. Juni 1994

Inhaltsübersicht

Erster TeilEinleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses§ 3 Dienstherrnfähigkeit§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

Zweiter TeilDas Beamtenverhältnis

Erster AbschnittAllgemeines

§ 5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses§ 6 Voraussetzungen für die Berufung

Zweiter AbschnittErnennung

§ 7 Arten der Ernennung und Zeitpunkt der Wirksamkeit§ 8 Stellenausschreibung, Auslese§ 9 Erneute Bewerbung um ein Mandat

§ 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit§ 11 Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung§ 12 Nichtigkeit der Ernennung§ 13 Rücknahme der Ernennung§ 14 Führung der Dienstgeschäfte, Verfahren bei Rücknahme§ 15 Gültigkeit von Amtshandlungen§ 16 Entsprechende Anwendung

Dritter AbschnittLaufbahnen

§ 17 Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Aus-bildungs- und Prüfungsordnungen

§ 18 Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften§ 19 Einfacher Dienst§ 20 Mittlerer Dienst§ 21 Gehobener Dienst§ 22 Höherer Dienst§ 23 Beamte besonderer Fachrichtungen§ 24 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaa-

ten der Europäischen Union§ 25 Andere Bewerber§ 26 Probezeit§ 27 Dienstanfänger

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen590

Vierter AbschnittAnstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 28 Anstellung§ 29 Beförderungsgrundsätze§ 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Fünfter AbschnittVersetzung und Abordnung

§ 31 Versetzung§ 32 Abordnung

Sechster AbschnittBeendigung des Beamtenverhältnisses

Erster UnterabschnittEntlassung

§ 33 Entlassung kraft Gesetzes§ 34 Entlassung ohne Antrag§ 35 Entlassung auf Antrag§ 36 Entlassung des Beamten auf Probe§ 37 Entlassung des Beamten auf Widerruf§ 38 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlas-

sung§ 39 Rechtsfolgen der Entlassung

Zweiter UnterabschnittEintritt in den Ruhestand

§ 40 Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand§ 41 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand§ 42 Beginn des einstweiligen Ruhestands§ 43 Erneute Berufung§ 44 Beendigung des einstweiligen Ruhestands§ 45 Altersgrenze§ 46 Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit§ 47 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag§ 48 Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand§ 49 Erneute Berufung bei wiederhergestellter Dienstfähig-

keit§ 50 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand§ 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden

Dritter UnterabschnittVerlust der Beamtenrechte

§ 52 Verlust der Beamtenrechte bei strafgerichtlicher Verur-teilung

§ 53 Rechtsfolgen§ 54 Gnadenerweis§ 55 Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens

Dritter TeilRechtliche Stellung der Beamten

Erster AbschnittPflichten

Erster UnterabschnittAllgemeines

§ 56 Amtsführung, politische Betätigung§ 57 Besondere Beamtenpflichten§ 58 Beratungspflicht und Weisungsgebundenheit§ 59 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Amtshand-

lungen

Zweiter UnterabschnittDiensteid

§ 60 Eidesformel

Dritter UnterabschnittBeschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 61 Befreiung von Amtshandlungen§ 62 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Vierter UnterabschnittAmtsverschwiegenheit

§ 63 Pflicht zur Verschwiegenheit, Herausgabe amtlicher Un-terlagen

§ 64 Aussagegenehmigung§ 65 Auskünfte an die Presse

Fünfter UnterabschnittNebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des

Beamtenverhältnisses

§ 66 Pflicht zur Ausübung von Nebentätigkeiten§ 67 Genehmigung der Nebentätigkeit§ 68 Nichtgenehmigungspflichtige Nebentätigkeit§ 69 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten§ 70 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen§ 71 Rechtsverordnung über Nebentätigkeit§ 72 Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Be-

amte

Sechster UnterabschnittAnnahme von Belohnungen

§ 73 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschen-ken

§ 74 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Siebenter UnterabschnittArbeitszeit

§ 75 Dauer der Arbeitszeit§ 76 Teilzeitbeschäftigung§ 77 Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge

Achter UnterabschnittWohnung

§ 78 Wahl des Wohnortes§ 79 Aufenthalt in erreichbarer Nähe des Dienstortes

Neunter UnterabschnittDienstkleidung

§ 80 Bestimmungen über Dienstkleidung

Zehnter UnterabschnittFolgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 81 Dienstvergehen§ 82 Schadenersatzpflicht, Rückgriff

Zweiter AbschnittRechte

Erster UnterabschnittFürsorge und Schutz

§ 83 Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn§ 84 Ermäßigte Arbeitszeit, Urlaub ohne Dienstbezüge

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 591

§ 85 Mutterschutz und Erziehungsurlaub§ 86 Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgeset-

zes§ 87 Beihilfe§ 88 Ersatz von Sachschäden§ 89 Jubiläumszuwendungen

Zweiter UnterabschnittAmtsbezeichnung

§ 90 Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln

Dritter UnterabschnittDienst- und Versorgungsbezüge

§ 91 Besoldung§ 92 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehal-

tung§ 93 Versorgung§ 94 Übergang von Schadenersatzansprüchen

Vierter UnterabschnittReise- und Umzugskosten

§ 95 Regelung der Erstattung von Reise- und Umzugskosten

Fünfter UnterabschnittUrlaub

§ 96 Urlaub

Sechster UnterabschnittPersonalakten

§ 97 Anlage und Bestandteile§ 98 Beihilfeakte§ 99 Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte§ 100 Akteneinsicht§ 101 Vorlage und Auskunft§ 102 Führung der Personalakte§ 103 Aufbewahrung von Personalakten§ 104 Personalaktendaten in Dateien

Siebenter UnterabschnittVereinigungsfreiheit

§ 105 Gewerkschaften und Berufsverbände

Achter UnterabschnittDienstzeugnis

§ 106 Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses

Dritter AbschnittBeamtenvertretung

§ 107 Personalvertretung§ 108 Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und

kommunalen Spitzenverbände

Vierter TeilPersonalverwaltung

§ 109 Landespersonalausschuߧ 110 Zusammensetzung§ 111 Aufgaben§ 112 Geschäftsordnung§ 113 Verfahren

§ 114 Vorsitzender, Geschäftsstelle§ 115 Beweiserhebung, Amtshilfe§ 116 Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse§ 117 Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonal-

ausschusses

Fünfter TeilBesondere Beamtengruppen

Erster AbschnittBeamte beim Landtag

§ 118 Beamte beim Landtag

Zweiter AbschnittEhrenbeamte

§ 119 Ehrenbeamte

Dritter AbschnittPolizeivollzugsbeamte

§ 120 Geltung des Thüringer Beamtengesetzes§ 121 Arbeitszeit§ 122 Gemeinschaftsunterkunft§ 123 Heilfürsorge§ 124 Dienstkleidung§ 125 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte§ 126 Polizeidienstunfähigkeit§ 127 Eintritt in den Ruhestand

Vierter AbschnittBeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 128 Rechtsstellung

Fünfter AbschnittBeamte des Justizvollzugsdienstes

§ 129 Rechtsstellung

Sechster AbschnittWissenschaftliches und künstlerisches Personal an

Hochschulen

§ 130 Rechtsstellung

Siebenter AbschnittBeamte auf Zeit

§ 131 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes,Ruhestand

§ 132 Kommunale Wahlbeamte

Achter AbschnittBeamte des Landesrechnungshofs

§ 133 Rechtsstellung

Sechster TeilBeschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 134 Anträge, Beschwerden und Eingaben§ 135 Verwaltungsrechtsweg§ 136 Vertretung des Dienstherrn§ 137 Zustellung

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen592

Siebenter TeilÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§ 138 Überleitungsbestimmung§ 139 Ausnahme von der Ausschreibungspflicht§ 140 Verwaltungsvorschriften§ 141 Übergangsbestimmungen§ 142 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster TeilEinleitende Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für dieBeamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und deranderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsichtdes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeich-nungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichenReligionsgemeinschaften finden die Bestimmungen dieses Ge-setzes keine Anwendung.

§ 2Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zurWahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Auf-gaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder desöffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragenwerden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisstehen.

(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständigeAufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 3Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzendas Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderenGemeindeverbände. Den sonstigen der Aufsicht des Landesunterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts kann dieses Recht durch Gesetz, Rechtsver-ordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt werden.Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregie-rung.

§ 4Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des

Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,2. für die Beamten der Aufsicht des Landes unterstehenden

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzungzuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entschei-dungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachge-ordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einemBeamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilenkann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmtsich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist einDienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständigeoberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetztenwahr.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft,wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte undnach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvor-gesetzte.

Zweiter TeilDas Beamtenverhältnis

Erster AbschnittAllgemeines

§ 5Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im

Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige

Aufgaben verwendet werden soll,3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als

Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,4. auf Widerruf, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst

abzuleisten hat oder nur nebenbei oder vorübergehend fürAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben imSinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbe-amter.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(4) Die Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nur zulässig, wenndies gesetzlich bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Dienst nach der Thüringer Disziplinar-

ordnung.

(6) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in denRuhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtlicheStellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 6Voraussetzungen für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist

oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaatesder Europäischen Union besitzt,

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 593

2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlichedemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzeseintritt,

3. nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-staatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationa-len Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. De-zember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die inder allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. De-zember 1948 enthaltenen Grundsätze nicht verletzt hat,

4. schriftlich erklärt, ob Tatsachen nach Nummer 3 oder § 8Abs. 3 in seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich aufSachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu be-schränken,

5. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangelssolcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Lauf-bahnbewerber) oder

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichenDienstes erworben hat (anderer Bewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher imSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenver-hältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten eindringendes dienstliches Bedürfnis besteht, für die Berufung inein Beamtenverhältnis als Professor, Hochschuldozent, Oberas-sistent oder Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstleri-scher Assistent auch aus anderen Gründen.

Zweiter AbschnittErnennung

§ 7Arten der Ernennung und Zeitpunkt der Wirksamkeit

(1) Einer Ernennung bedarf es1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches

anderer Art (§ 5 Abs. 1),3. zur ersten Verleihung eines Amtes,4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrund-

gehalt und anderer Amtsbezeichnung,5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbe-

zeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernen-nungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein,1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte

“unter Berufung in das Beamtenverhältnis” mit dem die Artdes Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz “auf Le-benszeit”, “auf Probe”, “auf Widerruf” oder “als Ehrenbe-amter” oder “auf Zeit” mit der Angabe der Zeitdauer derBerufung,

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-ches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nachNummer 1,

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.Die Urkunde muß die ausstellende Behörde erkennen lassen, denAdressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthal-ten.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung

nicht vor. § 15 gilt entsprechend. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 be-stimmte Zusatz in der Urkunde, so gilt der Ernannte als Beamterauf Widerruf; fehlt der Zusatz “auf Zeit” oder die Angabe derZeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenndie Zeitdauer durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung derErnennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus-drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung aufeinen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweitunwirksam.

(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsver-hältnis zum Dienstherrn (§ 3).

§ 8Stellenausschreibung, Auslese

(1) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibungzu ermitteln. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht fürdie Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerienunmittelbar nachgeordneten Behörden. Über weitere Ausnah-men von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet derLandespersonalausschuß.

(2) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung undfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-mung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(3) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Mini-steriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit,hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen EinheitsparteiDeutschlands (SED) und der Politabteilungen der bewaffnetenOrgane, den hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellender bewaffneten Organe, den Stellvertretern für politische Arbeitder Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern desNationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen De-mokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen und derKreiseinsatzleitungen, den Dezernatsleitern I und den Kommis-sariatsleitern I der Kriminalpolizei/Transportpolizei der Volks-polizei sowie deren jeweiligen ständigen Vertretern wird vermu-tet, daß sie die für die Berufung in das Beamtenverhältniserforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist imEinzelfall widerlegbar.

§ 9Erneute Bewerbung um ein Mandat

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienst-verhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parla-ment, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer ge-setzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder derwegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt ist, seinMandat nieder und bewirbt sich zu diesem Zeitpunkt erneut umeinen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag,im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft einesanderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mithöherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderenAmtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen594

§ 10Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,2. das 27. Lebensjahr vollendet hat,3. sich

a) als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) nachAbleistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbe-reitungsdienstes und nach Ablegung der vorgeschriebe-nen oder üblichen Prüfungen oder

b) als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünfJahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn derBeamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohneDienstbezüge.

§ 11Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung

(1) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten desLandes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kanndieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Ministerermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlas-sen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertra-gen. Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen derBeamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Präsident des Landtags ernennt und entläßt die Beamtendes Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Land-tags.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderenGemeindeverbände werden von deren obersten Dienstbehörde(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ernannt und entlassen, soweit durch Gesetznichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnungoder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt und entlassen.

§ 12Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder von einer

anderen als der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Sat-zung zuständigen Stelle einer Gemeinde, eines Landkreisesoder eines anderen Gemeindeverbandes oder einer sonstigenunter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, An-stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder

2. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landes-personalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde

ausgesprochen wurde.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten istnichtig, wenn die der Ernennung zugrundeliegende Wahl un-wirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte imZeitpunkt der Ernennung1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine

Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Ernennung als vonAnfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-digen Behörde schriftlich bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn derLandespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträg-lich schriftlich zustimmen oder seit der Ernennung drei Jahreverstrichen sind.

(5) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustel-len. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes denversorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 13Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen,1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste-

chung herbeigeführt wurde oder2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in dasBeamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswe-gen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder

3. wenn der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3berufen worden ist oder eine nicht widerlegte Vermutung imSinne von § 8 Abs. 3 besteht oder

4. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werdendurfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassenwar und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nichtbekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren ausdem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezügeverurteilt worden war.

(3) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnisvon Anfang an nicht bestanden hat.

(4) Vor der Rücknahme sind der Beamte oder versorgungsbe-rechtigte Hinterbliebene, soweit möglich, zu hören.

§ 14Führung der Dienstgeschäfte, Verfahren bei Rücknahme

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeitfestzustellen und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtig-keit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist gleichzeitig die Entscheidung desLandespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zu bean-tragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist bei einerErnennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitereFührung der Amtsgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennungnach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfangverboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 12 Abs. 1 ist das Verboterst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behördedie Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschußoder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt haben.

(2) In den Fällen des § 13 muß die Rücknahme innerhalb einerFrist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienst-

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behörde von der Ernennung und dem Grund der RücknahmeKenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der oberstenDienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Falleseines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zu-zustellen.

§ 15Gültigkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden,so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 1) oder bis zur Zustellungder Erklärung der Zurücknahme (§ 14 Abs. 2) vorgenommenenAmtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wiewenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die Leistungen desDienstherrn können belassen werden.

§ 16Entsprechende Anwendung

Die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend für die Verleihung einesanderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amts-bezeichnung.

Dritter AbschnittLaufbahnen

§ 17Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbil-

dungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vor-schriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe derfolgenden Grundsätze.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von dem jeweiligenFachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministeriumunter Mitwirkung des Landespersonalausschusses durch Rechts-verordnung erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,entscheidet die Landesregierung.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen insbeson-dere regeln1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,2. die Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung und Prü-

fung,3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer

Verlängerung,4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorberei-

tungsdienst,6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszei-

ten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungs-gängen,

7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zu-ständigkeit,

8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang derPrüfungsleistungen,

9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen

gegen die Prüfungsvorschriften,11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die

Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit

einer nichtbestandenen Prüfung.

§ 18Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungs-gänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmungmit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenenBewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes imBesoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmungmit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichenRegelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den§§ 19 bis 22 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. DieBildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindungmit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischenAusbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigungfür die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie fürgleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.Das Innenministerium ist verpflichtet, nach diesen Bestimmun-gen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Siche-rung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-zes, im Einvernehmen mit den Fachministerien bei der Vorberei-tung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen desBundes und der Länder zusammenzuwirken.

§ 19Einfacher Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zufordernl. der Hauptschulabschluß oder ein als gleichwertig anerkann-

ter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten

Dauer.

§ 20Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestenszu fordern1. a) der Realschulabschluß,

b) der Hauptschulabschluß und eine förderliche abgeschlos-sene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einemöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr,3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbil-dung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und prakti-schen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnerforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbil-dung von in der Regel sechs Monaten und einer berufsprak-tischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

§ 21Gehobener Dienst

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulaus-

bildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen596

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengangeiner Fachhochschule oder in einem vergleichbaren Studiengangden Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Metho-den sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, diezur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von minde-stens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studien-zeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Aus-bildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn-aufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauervon einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbe-zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben be-schränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Er-kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in derLaufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignetanerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einerHochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studi-enzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorberei-tungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sinddie Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungs-dienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitztdie Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch,wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderun-gen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studien-gang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat,die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderenVerhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzungfür die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine aufhöchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Lauf-bahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 22Höherer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern1. ein nach § 18 Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijäh-

riges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einerUniversität, technischen Hochschule oder an einer gleichste-henden Hochschule,

2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und dieAblegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigungfür die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für dieLaufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auchdurch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richter-gesetzes oder einen Ausbildungsgang nach Artikel 1 Satz 1 desEinigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. IIS. 885 - 931-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III SachgebietA Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. ii zum Einigungs-vertrag erworben werden. Auf die Ausbildung nach Absatz 1oder Absatz 2 Satz 1 kann nach Maßgabe des § 5 c des DeutschenRichtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung fürden gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechni-schen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 23Beamte besonderer Fachrichtungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle desVorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 19 bis 22)andere nach § 18 Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvorausset-zungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Ver-hältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweiteine für die Ausbildung des Beamten förderliche beruflicheTätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 24Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten

der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, dieeine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG Nr. L 19 [1989], S. 16), erworben werden. Das Nähere wirddurch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort undSchrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 25Andere Bewerber

Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden,sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Landespersonal-ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigenAusschuß festzustellen.

§ 26Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) ist nach denErfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; siesoll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewer-bern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) mindestens drei Jahre betragen;der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichenDienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachteZeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; dieZeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit sollangerechnet werden.

§ 27Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobe-nen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einemöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt wer-den. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung alsDienstanfänger begründet und endet außer durch Tod1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,2. durch Entlassung.

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(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorberei-tungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 36Abs. 2 und der §§ 59, 80 und 88 entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähereregelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanz-ministerium durch Rechtsverordnung.

Vierter AbschnittAnstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 28Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seinerLaufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach demBesoldungsrecht. Der Landespersonalausschuß kann zulassen,daß der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt ange-stellt wird.

§ 29Beförderungsgrundsätze

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamtenein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und andererAmtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht eslaufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amtmit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daß sich dieAmtsbezeichnung ändert.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig,1. während der Probezeit,2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten

Beförderung. Eine Beförderung soll nicht innerhalb vonzwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochenwerden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämterdürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuß kann in den Fällen des Absat-zes 2 Ausnahmen zulassen.

§ 30Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahnderselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangs-voraussetzungen (§§ 19 bis 22) möglich. Für den Aufstieg solldie Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvor-schriften können Abweichendes bestimmen.

Fünfter AbschnittVersetzung und Abordnung

§ 31Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für dieer die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragtoder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmungist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zumBereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einergleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt undmit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amts-

zulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen gelten hierbei alsBestandteile des Grundgehalts. Vor der Versetzung ist der Beam-te zu hören.

(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung auch inein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig. In diesem Fall wirddas Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt;auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beam-ten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltendenVorschriften Anwendung. Die Zustimmung des Beamten bedarfder Schriftform.

(3) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechts-vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oderVerschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beam-ter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösungoder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung inein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahnmit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eineseinem bisherigem Amt entsprechende Verwendung nicht mög-lich ist. Die Versetzung darf nur innerhalb einer Frist von sechsMonaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttretendes Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. Indem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunktfür den Beginn der Frist bestimmt werden.

(4) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfängerbei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach denVorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrah-mengesetzes.

(5) Die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Verset-zung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem ande-ren Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle.Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügungist auszudrücken, daß das Einvernehmen vorliegt. Abgebendeoder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständigeBehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zurVersetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernen-nung zuständig sind.

§ 32Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht,vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeitan eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Vor der Abord-nung soll der Beamte gehört werden.

(2) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf derZustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres,während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt. DieZustimmung des Beamten bedarf der Schriftform.

(3) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,so finden auf ihn die für den Bereich des aufnehmenden Dienst-herrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte desBeamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amts-bezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende An-wendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung ist auchder Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

(4) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen598

Sechster AbschnittBeendigung des Beamtenverhältnisses

Erster UnterabschnittEntlassung

§ 33Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Arti-

kels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeiteines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ver-liert,

2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsver-hältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlichnichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt inein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,

3. wenn er aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamtenauf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, wenn nichtsanderes bestimmt ist oder

4. wenn er den nach § 45 Abs. 1bestimmten Zeitpunkt erreichtund das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe-stand endet.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte dieStaatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates der Euro-päischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des§ 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Arti-kels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob eine derVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt und stellt den Tag derBeendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten derGemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbändeund der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtstritt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle der oberstenDienstbehörde die Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absat-zes 1 Nr. 2 kann die Fortdauer des Beamtenverhältnisses nebendem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis im Einvernehmen mitdem Innenministerium und dem neuen Dienstherrn angeordnetwerden.

(4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zumMitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landesernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Ministergesetzes fürThüringen entsprechend.

§ 34Entlassung ohne Antrag

Der Beamte ist zu entlassen,1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst-

eid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenesGelöbnis abzulegen, oder

2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, daskraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied desEuropäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oderdes Landtags war und nicht innerhalb der von der oberstenDienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandatniederlegt oder

3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehördeseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslandnimmt oder

4. im Falle des § 40 Satz 2 oder5. im Falle des § 45 Abs. 4.

§ 35Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. DasVerlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt wer-den. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung demBeamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochennach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommenwerden, mit Zustimmung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Stelleauch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszuspre-chen, sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis derBeamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, läng-stens drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zumEnde des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

§ 36Entlassung des Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf

Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, dienur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werdenkann, oder

2. wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung,Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder

3. wenn er dienstunfähig (§ 46) ist, sofern er nicht nach § 50 inden Ruhestand versetzt wird, oder

4. wenn im Falle der Auflösung, Verschmelzung oder wesent-lichen Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde(§ 31 Abs. 3) eine anderweitige Verwendung nicht möglichist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechsMonaten zulässig; für den Beginn der Frist gilt § 31 Abs. 3Satz 2 und 3 sinngemäß.

(2) Beamte auf Probe der in § 41 bezeichneten Art könnenjederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:bei einer Beschäftigungszeitbis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines

Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeitals Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbe-hörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohneEinhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 45 Abs. 1),so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt,entlassen.

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§ 37Entlassung des Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerrufentlassen werden. § 36 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sollGelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzulei-sten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Bestehen oder demendgültigen Nichtbestehen der Prüfung endet sein Beamtenver-hältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung be-stimmt ist.

§ 38Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird dieEntlassung von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernen-nung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabedes Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(3) Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Nr. 1 mit der Zustellung,in den Fällen des § 35 Abs. 2, des § 36 Abs. 1 bis 4 und des § 37Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeit-punkt und im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf denMonat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamtenschriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 39Rechtsfolgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch aufBesoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderesbestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusam-menhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihmdie Erlaubnis nach § 90 Abs. 4 erteilt ist.

Zweiter UnterabschnittEintritt in den Ruhestand

§ 40Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Bestimmungen der§§ 41 bis 51. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 desBeamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beam-tenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlas-sung; § 46 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 41Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesre-gierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligenRuhestand versetzen:1. Staatssekretäre,2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,3. den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,4. den Generalstaatsanwalt,5. die Frauenbeauftragte der Landesregierung,

6. den Ausländerbeauftragten der Landesregierung,7. den Sprecher der Landesregierung,soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in deneinstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unbe-rührt.

§ 42Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfallausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit demZeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beam-ten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der dreiMonate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügungkann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 43Erneute Berufung

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist ver-pflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis aufLebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereichseines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselbenoder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wiedas frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt(§ 31 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.

§ 44Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in dasBeamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 43).

§ 45Altersgrenze

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats inden Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Füreinzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Alters-grenze bestimmt werden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letztenMonats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollen-den, in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fort-führung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamtenerfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Le-bensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahrnicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nichtüber die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. Unter dergleichen Voraussetzung kann eine gesetzlich festgesetzte frühe-re Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben wer-den. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzleiund der Ministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und denin der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der denMinisterien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Landes-regierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehördemit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beam-ten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen600

die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengrup-pe vorgesehene andere Altersgrenze.

(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mitVollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestandversetzt.

§ 46Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestandzu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechensoder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräftezur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstun-fähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angese-hen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeit-raumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienstgetan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterersechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifelüber die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet,sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, fallsein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zulassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicherAufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sichnach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beob-achten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seineDienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppenandere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähig-keit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegenDienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderesAmt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit minde-stens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann undwenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderun-gen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auchAmtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohneNachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-stand versetzt werden,1. wenn er schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehin-

dertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder2. wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat.Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen werden, wennsich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäf-tigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monatnicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel dermonatlichen Bezugsgröße (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 desBeamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

§ 47Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 46 Abs. 1 Satz 1 bis 3 in denRuhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit da-durch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufGrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszu-stand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen fürdauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung desunmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auchandere Beweise erheben.

§ 48Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähigund beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, soteilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertretermit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestandanzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monatskeine Einwendungen, so entscheidet die nach § 51 Abs. 1 zustän-dige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die obersteDienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestandzuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellenoder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oderseinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der dreiMonate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidungfolgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehaltübersteigende Besoldung einzubehalten. Zur Fortführung desVerfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachver-halts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersu-chungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamteoder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. NachAbschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zudem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist dasVerfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oderseinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehal-tenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeitfestgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in demihm die Entscheidung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestandversetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 49Erneute Berufung bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit

(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzterBeamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamten-verhältnis berufen werden; die §§ 43 und 44 gelten entsprechend.Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand isteine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustim-mung des Beamten zulässig.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-fähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in denRuhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so istdiesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstlicheGründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte ver-pflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde amtsärzt-

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lich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Unter-suchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zustellen beabsichtigt.

§ 50Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen,wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oderaus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig(§ 46) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er ausanderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidungtrifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes imEinvernehmen mit dem Innenministerium.

(3) Die §§ 46 bis 48 finden entsprechende Anwendung.

§ 51Zuständigkeit, Wirksamwerden

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügungist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginndes Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42,45 und 48 Abs. 5, mit dem Ende der drei Monate, die auf denMonat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand demBeamten mitgeteilt worden ist, bei einem Beamten auf Zeitspätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung derVersetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrück-licher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festge-setzt werden.

Dritter UnterabschnittVerlust der Beamtenrechte

§ 52Verlust der Beamtenrechte bei strafgerichtlicher

Verurteilung

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichenStrafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts imBundesgebiet1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von minde-

stens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften

über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokra-tischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung deräußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-stens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entspre-chendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufGrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge-mäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 53Rechtsfolgen

Endet das Beamtenverhältnis nach § 52, so hat der frühereBeamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeich-nung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titelnicht führen.

§ 54Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes derBeamtenrechte (§§ 52, 53) das Gnadenrecht zu. Er kann dieseBefugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte invollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 55entsprechend.

§ 55Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamten-rechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durcheine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt dasBeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, so-fern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-fähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben odereiner mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisherigesAmt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 1Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er dieBesoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestandenhätte.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestell-ten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafur-teils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, einDisziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamtenaus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte dieihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfer-nung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigenEntscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemachtwerden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einesBeamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltensder in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehendeBesoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unter-haltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-pflichtet.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen602

Dritter TeilRechtliche Stellung der Beamten

Erster AbschnittPflichten

Erster UnterabschnittAllgemeines

§ 56Amtsführung, politische Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hatseine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und beiseiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zunehmen. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne desGrundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringenbekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßi-gung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellunggegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflich-ten seines Amtes ergeben.

§ 57Besondere Beamtenpflichten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu wid-men. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zuverwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstesmuß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die seinBeruf erfordert.

§ 58Beratungspflicht und Weisungsgebundenheit

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstüt-zen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen allgemeinenAnordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zubefolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nachbesonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebun-den und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 59Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der

Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichenHandlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnun-gen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbarenVorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht-erhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegenihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorge-setzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß derBeamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhal-ten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ord-nungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetrageneVerhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenenVerantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangenschriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausfüh-rung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und dieEntscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitigherbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4entsprechend.

Zweiter UnterabschnittDiensteid

§ 60Eidesformel

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:“Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-land und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle inThüringen geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflich-ten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gotthelfe.”

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe”geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemein-schaft, an Stelle der Worte “Ich schwöre” andere Beteuerungs-formeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einersolchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformelsprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Abs. 3 eine Ausnahme von§ 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eides-leistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlichnichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflich-ten gewissenhaft erfüllen wird.

Dritter UnterabschnittBeschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 61Befreiung von Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sichgegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu derenGunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungenim Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzel-nen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 62Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behör-de kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründendie Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot er-lischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen denBeamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstigesauf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beam-tenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden.

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Vierter UnterabschnittAmtsverschwiegenheit

§ 63Pflicht zur Verschwiegenheit, Herausgabe

amtlicher Unterlagen

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhält-nisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntge-wordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diesgilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder überTatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nachkeiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegen-heiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oderErklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzteDienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstandder Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, sodarf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt wer-den.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhält-nisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letztenDienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildli-che Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienst-liche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterblie-benen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beam-ten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichendemokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 64Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagtwerden, wenn die Aussagen dem Wohle des Bundes oder einesdeutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffent-licher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschwerenwürden.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagtwerden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nach-teile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtli-chen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmungseiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigungauch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfülltsind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten diesunabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorge-setzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstli-chen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die ober-ste Dienstbehörde. Für die Beamten der Gemeinden, der Land-kreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigenunter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelleder obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 65Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder dervon ihm Beauftragte.

Fünfter UnterabschnittNebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des

Beamtenverhältnisses

§ 66Pflicht zur Ausübung von Nebentätigkeiten

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienst-behörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung)im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, soferndiese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent-spricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dieoberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordneteBehörden übertragen.

§ 67Genehmigung der Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mitAusnahme der in § 68 Abs. 1 abschließend aufgeführten, dervorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 66 zu ihrerWahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht dieWahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltli-chen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehö-rigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daßdurch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigtwerden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor,wenn die Nebentätigkeit1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark

in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllungseiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichenPflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, derder Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten be-einflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstli-chen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich seinkann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt,wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrereNebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beein-trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmi-gung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vor-schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-men hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstlichesInteresse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beam-ten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeitausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fäl-len, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden,wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäum-te Arbeitszeit nachgeleistet wird.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen604

(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kanndie Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von NebentätigkeitenEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur beiVorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interessesmit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemes-senen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nachden dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und mußden besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durchdie Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder aufZulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidun-gen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einerNebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die fürdie Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweiseüber Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienst-liche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

§ 68Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 67 Abs. 1Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Be-treuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,

b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Aus-übung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einerdieser Tätigkeiten,

c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Aus-nahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einerTreuhänderschaft,

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamtenunterliegenden Vermögens,

3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oderVortragstätigkeit des Beamten,

4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängendeselbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichenHochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Insti-tuten und Anstalten,

5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerk-schaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrich-tungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganzoder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Aus-übung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit aufVerlangen der Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfangder Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben.

§ 69Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veran-lassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit imVorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigenOrgan einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in eineranderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemachtwird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihmentstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatz-pflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetztengehandelt hat.

§ 70Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfallnichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Neben-beschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit sei-nem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-men hat.

§ 71Rechtsverordnung über Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 66 bis 70 notwendigen Vorschriftenüber die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierungdurch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser

Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst

ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassungseines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eineVergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführenhat,

3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 68 Abs. 1Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmi-gung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhält-nisses erforderlich ist,

4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübungvon Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Materialdes Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcherHöhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist.Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz desaus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festge-legt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeitentfallen.

§ 72Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versor-gungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnissesinnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beam-te mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von dreiJahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigungoder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichenTätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beam-tenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienst-liche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäf-tigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehördeanzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen,wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beein-trächtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehördeausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahrennach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienst-behörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden über-tragen.

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Sechster UnterabschnittAnnahme von Belohnungen

§ 73Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnis-ses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mitZustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehör-de annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andereBehörden übertragen werden.

§ 74Annahme von Titeln, Orden

und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einemausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regie-rung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.

Siebenter UnterabschnittArbeitszeit

§ 75Dauer der Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von derLandesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Ge-meinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbändeund die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsdürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit fest-setzen, als sie für Landesbeamte besteht; Regelungen in der inSatz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzungdurch freie Tage gelten auch für die Beamten dieser Körperschaf-ten, Anstalten und Stiftungen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regel-mäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wennzwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich dieMehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch einedienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr alsfünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinausbeansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über dieregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entspre-chende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiungaus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so könnenan ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigendenGehältern für einen Zeitraum bis zu 40 Stunden im Monat eineVergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeitentsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden;im wöchentlichen Zeitraum darf ein Viertel der regelmäßigenArbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 76Teilzeitbeschäftigung

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 kann einem Beamten mitDienstbezügen in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesitua-tion ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmä-ßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren,

2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sichauf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß,Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Ar-beitszeit,

3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer voninsgesamt sechs Jahren,

4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst vonmindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 55. Lebens-jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn desRuhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenste-hen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer voninsgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden,wenn während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich dreiViertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten wer-den.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 darf nurentsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während derDauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltli-cher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeitennach § 68 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie beiVollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichtenausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehördedarf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweckder Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubsnicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigungoder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilli-gungszeitraums ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behör-de zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann diezuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortset-zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren,Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-ten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 undUrlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eineDauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul-und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zumEnde des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehntwerden.

(4) Teilzeitbeschäftigungen und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1Nr. l, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 84oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowieermäßigte Arbeitszeit nach § 84 dürfen jeweils zusammen eineDauer von 25 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder ermäßigter Arbeitszeitim Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daßan die Stelle der Dauer von 25 Jahren eine Dauer von 30 Jahrentritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach§ 84 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nichtüberschreiten. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen606

§ 77Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seinesDienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krank-heit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibensvom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruchauf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfol-gung nicht ausgeschlossen.

Achter UnterabschnittWohnung

§ 78Wahl des Wohnortes

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in derordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nichtbeeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Ver-hältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb be-stimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen odereine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 79Aufenthalt in erreichbarer Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern,kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienst-freien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

Neunter UnterabschnittDienstkleidung

§ 80Bestimmungen über Dienstkleidung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erläßt die Landes-regierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die beider Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erfor-derlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andereStellen übertragen.

Zehnter UnterabschnittFolgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 81Dienstvergehen

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaftdie ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beam-ten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nachden Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignetist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder dasAnsehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchti-gen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mitVersorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im

Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestandoder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zubeeinträchtigen, oder

3. gegen § 63 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen§ 72 (Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Be-amte) oder gegen § 73 (Verbot der Annahme von Belohnun-gen oder Geschenken) verstößt oder

4. entgegen § 43 oder § 49 Abs. 1 einer erneuten Berufung in dasBeamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder

5. seine Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 verletzt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelndie disziplinarrechtlichen Vorschriften.

§ 82Schadenersatzpflicht, Rückgriff

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihmobliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufga-ben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zuersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden ver-ursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von demZeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und derPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung derHandlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatzgeleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem derDienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, indem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vomDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechts-kräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat diesereinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzan-spruch auf den Beamten über.

Zweiter AbschnittRechte

Erster UnterabschnittFürsorge und Schutz

§ 83Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnis-ses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für dieZeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Erschützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellungals Beamter.

§ 84Ermäßigte Arbeitszeit, Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-

zeit ermäßigt werden,2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren

mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,wenn era) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

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b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen son-stigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihreBefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten.Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauervon 15 Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauervon 20 Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung derArbeitszeit während des Bewilligungszeitraums durchschnitt-lich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt.§ 76 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlänge-rung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablaufder genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfennur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweckder Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nachAbsatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht einAnspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entspre-chender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mitDienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichti-gungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oderAnspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch hat.

(5) Während der Zeiträume, für die Urlaub ohne Dienstbezügeoder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, ist eine Beendi-gung des Urlaubs, eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe-schäftigung oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mitZustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde zulässig.

§ 85Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Rechts-verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entspre-chende Anwendung1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über

den Erziehungsurlaub auf Beamte.

§ 86Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamteentsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und dieBelange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesre-gierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestim-mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Poli-zeivollzugsbeamte zulassen.

§ 87Beihilfe

Den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, versor-gungsberechtigten Witwen, Witwern und Waisen wird zu Auf-wendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur

Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufendeBesoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Die Beihilfevor-schriften des Bundes sind in ihrer jeweiligen Fassung anzu-wenden, soweit nicht durch Rechtsverordnung des Innenmini-sters etwas anderes bestimmt ist.

§ 88Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oderinfolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegen-stände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oderzerstört worden oder abhanden gekommen, ohne daß ein Körper-schaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatzgeleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 desBeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einerDienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigemGrund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzlicheäußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhan-den gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen desKraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeugfür den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde unddessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreiseoder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selbenTag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegenDritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können.Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte1. den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

hat,2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlußfrist

von zwei Jahren, im Falle des Absatzes 2 von einem Monatnach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei derfür die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stellegemeldet hat.

(4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrifterläßt das Innenministerium.

§ 89Jubiläumszuwendungen

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwen-dung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierungdurch Rechtsverordung.

Zweiter UnterabschnittAmtsbezeichnung

§ 90Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen derBeamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oderer die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihmübertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstesführen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamtedie bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen

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der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 31Abs. 3) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in denRuhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “außerDienst” (“a.D.”) und die im Zusammenhang mit dem Amtverliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt über-tragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes;gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestensdemselben Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 1 Satz 2) an wie dasbisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnungdie des früheren Amtes mit dem Zusatz “außer Dienst” (“a.D.”)führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darfdie geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehördedie Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz“außer Dienst” (“a.D.”) sowie die im Zusammenhang mit demAmt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückge-nommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nichtwürdig erweist.

Dritter UnterabschnittDienst- und Versorgungsbezüge

§ 91Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungs-gesetz und das Thüringer Besoldungsgesetz geregelt.

§ 92Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmtist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oderverpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-tungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur inso-weit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkunggilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha-densersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besol-dung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, dieAbtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbe-haltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzesentsprechend.

§ 93Versorgung

Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamten-versorgungsgesetzes.

§ 94Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrerAngehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetz-licher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge derKörperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,

insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer aufder Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zurGewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versor-gungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so gehtder Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruches kannnicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenengeltend gemacht werden.

Vierter UnterabschnittReise- und Umzugskosten

§ 95Regelung der Erstattung von Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütung werden durch Gesetz gere-gelt.

Fünfter UnterabschnittUrlaub

§ 96Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unterFortgewährung der Besoldung zu. Die Erteilung und Dauer desErholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsver-ordnung. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungs-urlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstle-risches Personal an den Hochschulen mit Lehraufgaben währendder Semesterferien zu nehmen.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Ur-laub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit dieBesoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist. Stimmtein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zumEuropäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Land-tag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderenLandes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monatevor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlicheUrlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschafteiner Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen derAufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oderStiftung des öffentlichen Rechts wird dem Beamten der erforder-liche Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.

Sechster UnterabschnittPersonalakten

§ 97Anlage und Bestandteile

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie istvertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schüt-zen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich derin Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit siemit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren innerenZusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterla-gen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwal-tung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der

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Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Be-standteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, vonder Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennendenZwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kin-dergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- undVersorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese vonder übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von derPersonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitetwerden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten inGrundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten könnenbei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Be-hörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch inder Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführtwerden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleichBeschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwal-tende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nursolche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigenAufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- undNebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, dieim Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung vonPersonalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zuZwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschafterforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisiertenAbrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber,Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zurBegründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung desDienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zuZwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erfor-derlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen,mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden,bedürfen vom l. Januar 1994 an der Genehmigung durch diezuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Unterlagen, die für die Prüfung der persönlichen Eignung imSinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 8 Abs. 3 bestimmtwaren, sind in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicher-ten Teilakte zu führen.

§ 98Beihilfeakte

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Dieseist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Siesoll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrenntenOrganisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Be-schäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeaktedarf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oderweitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der beider Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzel-fall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines imZusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördli-chen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit eszur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einersonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicher-heit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte

einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 geltenentsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfah-ren.

§ 99Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertun-gen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werdenkönnen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören,soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriftenerfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zunehmen.

§ 100Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhält-nisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewäh-ren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies giltauch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaub-haft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfteaus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Ein-sicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegen-stehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Aus-drucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen einAusdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-sonalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten,die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für seinDienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsak-ten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten desBetroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigennicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihreTrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zuerteilen.

§ 101Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Perso-nalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-schaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen derDienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das glei-che gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit dieVorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personal-entscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderenGeschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einerPersonalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensions-behörden. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltendenBehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Perso-nalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Aus-künfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamtenerteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen

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Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtig-ter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilungzwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sinddem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichenUmfang zu beschränken.

§ 102Führung der Personalakte

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewer-tungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechtskeine Anwendung finden, sind1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit

Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalak-te zu entfernen und zu vernichten,

2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteiligwerden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zuentfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstlicheBeurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte imSinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf-oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneuteVorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist alsnicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteileiner Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszen-tralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahrenzu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 giltentsprechend.

§ 103Aufbewahrung von Personalakten

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalak-tenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalaktensind abgeschlossen,1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem

öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahresder Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 52dieses Gesetzes und des § 11 der Thüringer Disziplinar-ordnung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängernicht mehr vorhanden sind,

2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterblie-bene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberech-tigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres,in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Un-terstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- undReisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem dieBearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, auf-zubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankungersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie fürden Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehrbenötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, indem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzu-bewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens desAnspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungs-frist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommenwerden.

§ 104Personalaktendaten in Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke derPersonalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet undgenutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des§ 101 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andereBehörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvor-schrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 98 dürfen automatisiertnur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übri-gen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt ver-arbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologischeUntersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalver-waltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder ge-nutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbei-tung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließ-lich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, dieunmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezoge-ner Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art derüber ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, beiwesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sinddie Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Perso-nalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlichdes jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigenEmpfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlungallgemein bekanntzugeben.

Siebenter UnterabschnittVereinigungsfreiheit

§ 105Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oderBerufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für siezuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrerVertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaftoder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benach-teiligt werden.

Achter UnterabschnittDienstzeugnis

§ 106Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,bei Wechsel des Dienstherrn oder zum Zwecke der Bewerbungan eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des

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öffentlichen Dienstes auf Antrag von seinem letzten Dienstvor-gesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihmbekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangendes Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, dieFührung und die Leistungen Auskunft geben.

Dritter AbschnittBeamtenvertretung

§ 107Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz beson-ders geregelt.

§ 108Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und

kommunalen Spitzenverbände

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamten-rechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehördenwirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaf-ten und Berufsverbände und - bei Regelungen im Zusammen-hang mit Fragen, die Gemeinden, Landkreise und andereGemeindeverbände berühren - die kommunalen Spitzenverbän-de nach Maßgabe der folgenden Absätze mit.

(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungenwerden den Spitzenorganisationen des Absatzes 1 mit einerangemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Auf Verlan-gen der Spitzenorganisationen führt ein entsprechender Vertre-ter des Innenministeriums Erörterungsgespräche zu den abgege-benen Stellungnahmen. Die Gespräche werden mit dem Ziel derAnnäherung geführt. Darüber hinaus können beide Seiten ausbesonderem Anlaß innerhalb einer Frist von einem Monat einGespräch verlangen.

(3) Die Spitzenorganisationen können verlangen, daß ihre Vor-schläge, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keineBerücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellung-nahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

Vierter TeilPersonalverwaltung

§ 109Landespersonalausschuß

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vor-schriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet, der seineTätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig undin eigener Verantwortung ausübt.

§ 110Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus acht ordentlichenund acht stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte derin § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender derStaatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeri-ums. Er wird vertreten durch den Leiter der für das Beamtenrechtzuständigen Abteilung dieses Ministeriums.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen undstellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Jedrei ordentliche und je drei stellvertretende Mitglieder sind ausden obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vierordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zweiordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vor-schlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenor-ganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu beru-fen.

(4) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unab-hängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihremAmt als Mitglieder des Landespersonalausschusses außer durchZeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus derBehörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durchBeendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichenVoraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinar-gerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahrenoder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 62 findet keineAnwendung.

(5) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegenihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligtwerden.

§ 111Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den ihm in sonstigenBestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen fol-gende Aufgaben:1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamten-

rechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung,

Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzuwirken,3. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerken-

nung einer Prüfung zu beschließen,4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Be-

werbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher BedeutungStellung zu nehmen,

5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handha-bung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen undder Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamten-rechtlicher Vorschriften zu unterbreiten.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschußweitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landesperso-nalausschuß die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 41 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelledes Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber,ob1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen

zugelassen werden (§ 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3),2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung

besitzen (§ 25 Satz 2).

§ 112Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 113Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nichtöffentlich. Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten be-teiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Perso-nen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind aufVerlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällendes § 111 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Be-schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mit-gliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet dieStimme des Vorsitzenden.

§ 114Vorsitzender, Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder seinVertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so trittan ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung derBeschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschußim für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichten-den Geschäftsstelle.

§ 115Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seinerAufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwal-tungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erhe-ben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß un-entgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünf-te zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchfüh-rung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 116Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sieallgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Um-fang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbe-fugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligtenVerwaltungen.

§ 117Dienstaufsicht über die Mitgliederdes Landespersonalausschusses

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalaus-schusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus§ 110 ergebenden Einschränkungen.

Fünfter TeilBesondere Beamtengruppen

Erster AbschnittBeamte beim Landtag

§ 118Beamte beim Landtag

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernen-nung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamtenerfolgt gemäß § 11 Abs. 2. Oberste Dienstbehörde der Landtags-beamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag,soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe vonGründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vize-präsident des Landtags kann dies beantragen.

Zweiter AbschnittEhrenbeamte

§ 119Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 2) gelten die Bestimmungendieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Ehrenbe-

amte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenndie sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einesBeamten in den Ruhestand gegeben sind.

2. Keine Anwendung finden die §§ 8, 30, 31, 45, 67, 68, 71, 74,78 sowie 91 bis 94.

3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenver-hältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht inein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebe-nen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbe-amten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen derEhrenbeamten geltenden Vorschriften.

Dritter AbschnittPolizeivollzugsbeamte

§ 120Geltung des Thüringer Beamtengesetzes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungendieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören,bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durchRechtsverordnung des Innenministeriums abweichend von den§§ 17 bis 27 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisseim Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesonderezu regeln1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für

den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivoll-zugsdienst,

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2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbil-dung zum Aufstieg in den gehobenen und den höherenPolizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

§ 121Arbeitszeit

Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung besonde-re Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeam-ten, insbesondere über1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regel-

mäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,2. unregelmäßige Arbeitszeit,3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,4. dienstfreie Zeiten,5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststunden-

regelung.Die Regelung des § 86 bleibt unberührt.

§ 122Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung seiner oberstenDienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zuwohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamterauf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätzeund Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbil-dung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeord-nete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 123Heilfürsorge

Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besol-dung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das ThüringerBesoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Erziehungsurlaub neh-men, erhalten entsprechende Leistungen.

§ 124Dienstkleidung

Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach nähe-rer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.

§ 125Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behör-de, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kanndem Polizeivollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Grün-den die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstklei-dung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- und Unter-kunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweiseund Abzeichen verbieten.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verboteszu hören.

§ 126Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er denbesonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizei-vollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daßer seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahrenwiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtenseines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt.

(3) Der Polizeibeamte soll anstelle der Versetzung in den Ruhe-stand wegen Polizeidienstunfähigkeit unter den Voraussetzun-gen des § 31 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden,wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 127Eintritt in den Ruhestand

Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablaufdes Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahrvollendet.

Vierter AbschnittBeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 128Rechtsstellung

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes desLandes und in den Feuerwehren der Gemeinden finden die für dieBeamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses GesetzesAnwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten die §§ 124 und 127, für die Beamten in denFeuerwehren der Gemeinden auch § 121.

(3) In der Rechtsverordnung zu § 17 kann auch bestimmt werden,in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalbdes Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werdendarf.

Fünfter AbschnittBeamte des Justizvollzugsdienstes

§ 129Rechtsstellung

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinenVollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 126 und 128 entspre-chend.

Sechster AbschnittWissenschaftliches und künstlerisches Personal an

Hochschulen

§ 130Rechtsstellung

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personalan den Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen614

soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmtist.

Siebenter AbschnittBeamte auf Zeit

§ 131Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes,

Ruhestand

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Bestimmungen für Beamte aufLebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Laufbah-nen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist erverpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungün-stigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wiederer-nannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendethat. Wird er im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbeAmt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenver-hältnis als nicht unterbrochen.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflich-tung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzun-gen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie tretenferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in denRuhestand, wenn sie nicht auf Grund von Bestimmungen diesesGesetzes entlassen werden oder nach Absatz 2 Satz 1 erneut indasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(5) Die Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen Mit-glieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beam-ten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf Ihrer Amtszeit odermit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wennsie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beam-tenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder auseinem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeiternannt worden waren.

§ 132Kommunale Wahlbeamte

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungendieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Achter AbschnittBeamte des Landesrechnungshofs

§ 133Rechtsstellung

Für die Beamten des Landesrechnungshofs gelten die Bestim-mungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den ThüringerRechnungshof nichts anderes bestimmt ist.

Sechster TeilBeschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 134Anträge, Beschwerden und Eingaben

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzu-bringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerde-weg zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorge-setzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmit-telbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag oderLandespersonalausschuß unmittelbar richten.

§ 135Verwaltungsrechtsweg

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 136Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherrdurch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte unter-steht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstan-den hat, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenver-sorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienst-behörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelleuntersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eineandere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle fürBeamte des Landes das Innenministerium, im übrigen die ober-ste Aufsichtsbehörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eineallgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die An-ordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 137Zustellung

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhe-standsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nachden Bestimmungen dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sindnach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen, wenn durch sie eineFrist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührtwerden.

Siebenter TeilÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§ 138Überleitungsbestimmung

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Landes,einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines anderen Gemeinde-verbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-henden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 615

Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgen-des:1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines

Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten

auf Zeit nach diesem Gesetz.3. Beamte auf Probe erhalten die Rechtsstellung eines Beamten

auf Probe nach diesem Gesetz.4. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Be-

amten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht beiVorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zuBeamten auf Probe ernannt werden.

5. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeam-ten nach diesem Gesetz.

§ 139Ausnahme von der Ausschreibungspflicht

Bis zum 31. Dezember 1995 sind abweichend von § 8 nurBewerber für Stellen, die dem Eingangsamt einer Laufbahnzugeordnet sind, durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Son-stige Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben.

§ 140Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-nen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichtsanderes bestimmt, das Innenministerium.

§ 141Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzesbestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses bleiben biszur Bestellung eines Landespersonalausschusses auf der Grund-lage dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Gesetzes zuerlassenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-vorschriften gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Rege-lungen.

(3) Bis zum 31. Dezember 1995 gilt Anlage I Kapitel XIXSachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c des Einigungsvertra-ges entsprechend. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Beamter aufProbe auch entlassen werden, wenn Voraussetzungen vorliegen,die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine außeror-dentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Anlage IKapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages rechtfertigen würden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Thüringer Disziplinarordnungfindet Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 10des Einigungsvertrages Anwendung.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung istoberste Dienstbehörde für die Beamten der Gemeinden dieGemeindevertretung und für die Beamten der Landkreise derKreistag; eine Übertragung der Ernennungsbefugnis ist durchSatzung möglich.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestellten Leiterdes Büros des Ministerpräsidenten und der Ministerbüros kön-nen nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 in den einstweiligen Ruhe-stand versetzt werden.

§ 142Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündungfolgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur vorläu-figen Regelung des Beamtenrechts des Landes Thüringen (Be-amtenrechtliches Vorschaltgesetz) vom 17. Juli 1991 mit Aus-nahme des § 3 (Kommunale Wahlbeamte) außer Kraft.

(3) § 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte trittabweichend von § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes überkommunale Wahlbeamte mit Inkrafttreten dieses Gesetzes inKraft.

Erfurt, den 10. Juni 1994Der Präsident des Landtags

Dr. Müller

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen616

Erstes Gesetz zur Änderung desThüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Vom 10. Juni 1994

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge-setz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -314 -) wird wie folgtgeändert:

1. Dem Gesetz ist vor der Eingangsformel folgende Inhalts-übersicht voranzustellen:

Erster TeilZustellungsverfahren

Erster AbschnittGeltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

Zweiter AbschnittArten der Zustellung

§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde§ 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen

Briefes§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbe-

stätigung§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der

Urschrift

Dritter AbschnittGemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln

Vierter AbschnittBesondere Vorschriften für die Zustellung durch die

Behörde gegen Empfangsbestätigung

§ 10 Ort der Zustellung§ 11 Ersatzzustellung§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feier-

tagen§ 13 Verweigerung der Annahme

Fünfter AbschnittSonderarten der Zustellung

§ 14 Zustellung im Ausland§ 15 Öffentliche Zustellung§ 16 Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsbe-

rechtigte§ 17 Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der

Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgabenund Umlagen

Zweiter TeilVollstreckungsverfahren

Erster AbschnittGemeinsame Vorschriften

§ 18 Geltungsbereich§ 19 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung§ 20 Vollstreckungsschuldner§ 21 Vollstreckungsbehörde§ 22 Vollstreckungshilfe§ 23 Vollziehungsbeamte§ 24 Befugnisse des Vollziehungsbeamten§ 25 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen§ 26 Zuziehung von Zeugen§ 27 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feier-

tagen§ 28 Niederschrift§ 29 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von

Vollstreckungsmaßnahmen§ 30 Wegfall der aufschiebenden Wirkung§ 31 Rechtsweg§ 32 Verweisungen

Zweiter AbschnittVollstreckung von Verwaltungsakten,

mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistunggefordert wird

§ 33 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung§ 34 Mahnung, Ausnahmeregelungen§ 35 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates§ 36 Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden

und Gemeindeverbände§ 37 Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristi-

scher Personen des öffentlichen Rechts§ 38 Vollstreckungsverfahren§ 39 Beitreibung durch Gerichtsvollzieher§ 40 Beitreibung gegen juristische Personen des öffentli-

chen Rechts§ 41 Eidesstattliche Versicherung

Dritter AbschnittVollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen

Rechts

§ 42 Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerli-chen Rechts

Vierter AbschnittVollstreckung von Verwaltungsakten, mit

denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassunggefordert wird

§ 43 Vollstreckungsbehörden§ 44 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel§ 45 Verhältnismäßigkeit§ 46 Androhung der Zwangsmittel§ 47 Anwendung der Zwangsmittel§ 48 Zwangsgeld

GVBl. Thüringen
Neubekanntmachung in: - GVBl. 31/94 S. 1053 v. 27.09.94

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 617

§ 49 Ersatzzwangshaft§ 50 Ersatzvornahme§ 51 Unmittelbarer Zwang§ 52 Wegnahme§ 53 Zwangsräumung§ 54 Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen

Fünfter AbschnittEinschränkung von Grundrechten

§ 55 Einschränkung von Grundrechten

Sechster AbschnittKosten

§ 56 Kosten

Dritter TeilÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57 Anhängige Verfahren§ 58 Inkrafttreten

2. In den Gliederungsüberschriften sowie im Gesetzestext istdas Wort "Hauptteil" durch das Wort "Teil" zu ersetzen.

3. Im Ersten Teil ist das Wort "Vorschrift"/"Vorschriften"durch das Wort "Bestimmung"/"Bestimmungen" zu erset-zen, soweit damit Teile einer Rechtsvorschrift oder einerRechtsnorm bezeichnet werden.

4. In § 15 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort "ausgehändigt" durch dasWort "ausgehängt" zu ersetzen.

5. Die bisherigen §§ 18 bis 50 werden durch die folgenden§§ 18 bis 57 ersetzt:

"§ 18Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwal-tungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, derGemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen derAufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit deneneine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Dul-dung oder Unterlassung gefordert wird.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder einevölkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Ver-waltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht.Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zubestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über dieVerwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes zurDurchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangs-mitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mitdenen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach denBestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in ihm oder in anderenVorschriften des Landesrechts bestimmt ist, daß für die

Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwendensind.

§ 19Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf

angefochten werden können,2. wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder3. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende

Wirkung hat.

§ 20Vollstreckungsschuldner

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich einVollstreckungsverfahren richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genom-men werden,1. wer eine Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 schuldet oder2. wer für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des § 18

Abs. 1 schuldet, persönlich haftet.

(3) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtetist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seineDuldungspflicht reicht.

(4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolgereines anderen in Anspruch genommen, so kann die Voll-streckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieVollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungendieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Voll-streckung, die zur Zeit des Todes des Vollstreckungsschuld-ners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohneVollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlaßfortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung istentsprechend anzuwenden.

§ 21Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die für die Vollstrek-kung eines Verwaltungsakts zuständig ist.

§ 22Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nichtselbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. In-ländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungs-hilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewäh-rung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behördendarf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies ineiner völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechts-akt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Dieersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zubestätigen, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckungvorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfeautomatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen618

des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. Der Innenministerkann im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechts-verordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung vonVollstreckungsersuchen bestimmen. Im übrigen sind dieVorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.

(3) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Fi-nanzminister durch Rechtsverordnung bestimmen, welcheBehörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1und 2 zu ersuchen sind.

§ 23Vollziehungsbeamte

(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete derVollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird demVollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schrift-lichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstrek-kung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen odersonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Emp-fang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamteden Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muß mindestens enthalten:1. die Bezeichnung und den Abdruck des Dienstsiegels der

Vollstreckungsbehörde, die Unterschrift des den Voll-streckungsauftrag erteilenden Bediensteten und denNamen des mit der Vollstreckung beauftragten Bedien-steten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfeautomatischer Einrichtungen erstellt ist, können Ab-druck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungs-akts unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datumsund des Aktenzeichens,

3. die Bestätigung, daß der Verwaltungsakt nach § 19vollstreckbar ist, und

4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Voll-streckung richten soll.

(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen derVollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätig-keit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlan-gen vorzeigen.

§ 24Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, das Besitztum desVollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen,soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er darfhierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse erforder-lichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.

(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er ohneEinwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richter-liche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft dasAmtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenom-men werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterlicheAnordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzöge-rung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, habenim Beisein des Vollziehungsbeamten auch die von ihm

hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamte sowie Personen, diesich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbe-hörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach den Absät-zen 1 und 2.

§ 25Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eineVollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51Abs. 2) anzuwenden.

(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstüt-zung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbe-amten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen imSinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartendenWiderstand erforderlich ist.

§ 26Zuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder istin den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder diesernoch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehö-rende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollzie-hungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamtenals Zeugen hinzuzuziehen.

§ 27Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichenFeiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicherErlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Er-laubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Voll-streckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt die in § 12 Abs. 2 genanntenZeiträume.

§ 28Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungs-handlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eineNiederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muß enthalten:1. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des

Gegenstands der Vollstreckungshandlung,2. Ort und Zeit der Aufnahme,3. eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,4. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden

ist,5. die Namen der Zeugen,6. die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den

Vermerk, daß die Unterzeichnung nach Vorlesung oderVorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung er-folgt ist,

7. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nichtgenügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 619

(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstrek-kungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eineAbschrift der Niederschrift zuzustellen.

§ 29Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von

Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken,sobald1. die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

a) sich erledigt hat oderb) aufgehoben worden ist oder

3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nachErlaß des Verwaltungsaktsa) erloschen oderb) gestundet wordenist.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben.Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durcheine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbe-scheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Voll-streckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entschei-dung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar gewor-den ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmenbestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich ange-ordnet worden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wennsie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes überdie Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckungverstoßen.

§ 30Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwal-tungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wir-kung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung giltentsprechend.

§ 31Rechtsweg

(1) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwal-tungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mitden hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Siesind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen,nach Erlaß des Verwaltungsakts entstanden sind und durchAnfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegenVollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehör-den (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist derVerwaltungsrechtsweg gegeben. Vollstreckungsmaßnahmendes Vollziehungsbeamten gelten als solche der Vollstrek-kungsbehörde.

(3) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegenVollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte

oder Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechts-weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(4) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegenVollstreckungsmaßnahmen, die durch Finanzämter getrof-fen worden sind, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichtengegeben.

§ 32Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Bürger-lichen Gesetzbuchs, der Zivilprozeßordnung oder der Abga-benordnung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweilsgeltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebe-nen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürger-lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Zivilpro-zeßordnung verwiesen wird, sind diese mit der Maßgabeanzuwenden, daß die Vollstreckungsbehörde an die Stelledes Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraus-setzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach derZivilprozeßordnung erforderlichen oder genügenden voll-streckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwasanderes bestimmt ist.

Zweiter AbschnittVollstreckung von Verwaltungsakten,

mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistunggefordert wird

§ 33Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtlicheGeldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werdendurch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zurDuldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtli-chen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheidengleich.

(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstrecktwerden, wenn1. er dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben ist,2. die beizutreibende Forderung fällig ist und3. der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch

verschlossenes Schreiben oder durch Postnachnahme-auftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalbeiner bestimmten Frist von mindestens einer Woche seitBekanntgabe zu leisten (Mahnung). Bei regelmäßig wie-derkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kanndie Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntma-chung erfolgen.

§ 34Mahnung, Ausnahmeregelungen

(1) Einer Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es nicht,wenn1. die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentli-

chen Interesse liegt,

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen620

2. die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden wür-de oder

3. Zwangsgeld beigetrieben werden soll.

(2) Einer Mahnung bedarf es im Falle der Beitreibung vonKosten der Vollstreckung sowie von Nebenleistungen nicht,wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitetworden ist.

(3) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheids kann bei Ne-benleistungen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn dieVollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet und imLeistungsbescheid über die Hauptleistung oder in der Mah-nung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewie-sen worden ist. Kosten der Vollstreckung können mit derHauptleistung beigetrieben werden.

§ 35Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an dasLand gefordert wird, werden durch die Finanzämter voll-streckt, soweit gesetzlich oder durch Rechtsverordnung nichtsanderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren derFinanzämter und die Kosten der Vollstreckung finden dieBestimmungen der Abgabenordnung und die zu ihrer Durch-führung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende An-wendung.

(2) Verwaltungsakte des Landratsamts als untere staatlicheVerwaltungsbehörde, mit denen eine Geldleistung gefordertwird, werden durch die Kasse des Landkreises nach denBestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geld-leistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.

§ 36Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden

und Gemeindeverbände

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtlicheGeldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis, eine Ver-waltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband gefordertwird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungendieses Gesetzes vollstreckt. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtli-che Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des§ 350 b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oderVollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises,dem die Gemeinde angehört. Im Thüringer Staatsanzeiger istbekanntzumachen, für welche kreisangehörigen Gemeindenjeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt. § 39 bleibtunberührt.

§ 37Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer

Personen des öffentlichen Rechts

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtlicheGeldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehen-de Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behör-den vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen

ist. Der Innenminister kann im Einvernehmen mit demzuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Voll-streckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, derfür die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zuleisten ist. Außer den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällenist eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig. Unein-bringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen)sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nachAbsatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwen-dung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

§ 38Vollstreckungsverfahren

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbe-hörden nach § 35 Abs. 2 sowie den §§ 36 und 37 sind dienachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung ent-sprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht Ab-weichendes bestimmt ist:1. § 251 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 258, 260, 262

bis 267 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungenfür die Beitreibung,

2. die §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1 und die §§ 286, 292bis 308 für die Beitreibung durch Vollstreckung in be-wegliche Sachen (Pfändung),

3. die §§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4sowie die §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forde-rungen und andere Vermögensrechte; § 315 Abs. 2Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,daß an die Stelle der §§ 328 bis 335 der Abgabenordnungdie §§ 43 bis 54 dieses Gesetzes treten; § 315 Abs. 3Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-den, daß die Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung dem Amtsgericht übertragen wird,

4. die §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbe-wegliche Vermögen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- undEinziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durchdie Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldneroder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhn-lichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs diesesGesetzes, jedoch im Inland hat, sofern das dort geltendeLandesrecht dies zuläßt. Die Vollstreckungsbehörde kannauch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem dieMaßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung derPfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetznicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldnerund Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen unddurch die Post zustellen lassen.

§ 39Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

(1) Abweichend von der Regelung des § 36 können dieGemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durchVollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder

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der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeindeangehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht.Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden imInland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach denBestimmungen des Achten Buches der Zivilprozeßordnungund dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowiesonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit derMaßgabe durch, daß an die Stelle der vollstreckbaren Aus-fertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungser-suchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellungund Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf esnicht. Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22Abs. 2 entsprechend.

(3) Wird die Beitreibung aufgrund einer völkerrechtlichenVereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Ver-einbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Voll-streckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

§ 40Beitreibung gegen juristische Personen des

öffentlichen Rechts

(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehen-den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Be-hörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an derErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.

(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechteverfolgt werden, einer Zulassungsverfügung durch1. die Landesregierung, wenn sie sich gegen eine oberste

Landesbehörde richtet,2. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich

gegen eine andere Behörde des Landes richtet,3. die obere Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der

Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, An-stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerbteilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kredit-institute einschließlich der Sparkassen.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Bei-treibung und die Vermögensgegenstände, in die vollstrecktwerden kann, zu bestimmen.

§ 41Eidesstattliche Versicherung

(1) Hat die Vollstreckung in das Vermögen des Vollstrek-kungsschuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigunggeführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedi-gung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungs-schuldner auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Amts-gericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen undfür seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zubezeichnen. Für den Inhalt des Vermögensverzeichnissesgilt § 807 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnungentsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an EidesStatt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben

nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständiggemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozeßord-nung gelten entsprechend.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend.An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1Satz 2 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklä-rung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe derForderung.

(4) Lehnt das Amtsgericht den Antrag der Vollstreckungsbe-hörde ab, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oderdie Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nachder Zivilprozeßordnung gegeben.

Dritter AbschnittVollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen

Rechts

§ 42Beitreibung wegen Geldforderungen des

bürgerlichen Rechts

(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zu-ständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Beitrei-bung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts desLandes, der kommunalen Gebietskörperschaften und dersonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dieder Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz fürzulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden seinaus1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb

von Früchten des öffentlichen Vermögens oder3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geför-

derte, insbesondere soziale Zwecke.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilneh-men, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstituteeinschließlich der Sparkassen.

(2) Die Beitreibung ist nur zulässig, wenn die Forderungengesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund undHöhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträgegerichtet sind. Die Beitreibung richtet sich nach den Bestim-mungen des Zweiten Abschnitts. Die Zahlungsaufforderungtritt dabei an die Stelle des Verwaltungsakts. § 34 findet keineAnwendung.

(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstrek-kungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlichoder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung gel-tend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über diesesRecht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaß-nahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltend-

machung der Einwendungen wegen seiner Ansprüchevor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder denErlaß eines Mahnbescheids beantragt hat oder

2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesenworden ist.

Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstrek-kung nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetztwerden.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen622

Vierter AbschnittVollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen

eine Handlung, Duldung oder Unterlassunggefordert wird

§ 43Vollstreckungsbehörden

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oderUnterlassung gefordert wird, werden von der Behörde voll-streckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auchWiderspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.

(2) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zuständi-gen Fachminister allgemein oder für den Einzelfall abweichendeRegelungen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 treffen.

§ 44Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Vorausset-zungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnittsmit Zwangsmitteln vollstreckt werden.

(2) Zwangsmittel sind:1. das Zwangsgeld (§ 48),2. die Ersatzvornahme (§ 50) und3. der unmittelbare Zwang (§ 51).

(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentli-chen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit erdurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zuge-lassen ist.

§ 45Verhältnismäßigkeit

(1) Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittelmüssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweckstehen.

(2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat dieVollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwen-den, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemein-heit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt.

§ 46Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Voll-streckungsbehörde schriftlich anzudrohen, soweit nicht die-ses Gesetz etwas anderes bestimmt. Dem Vollstreckungs-schuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflich-tung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist brauchtnicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unter-lassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbundenwerden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlas-sung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden,wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist oder wennden Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittelbeziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt erge-hen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrererZwangsmittel oder die Androhung, mit der sich die Voll-streckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangs-mitteln vorbehält. Die Androhung eines neuen Zwangsmit-tels ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohteZwangsmittel erfolglos geblieben ist.

(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Soll die Handlung im Wege der Ersatzvornahme ausge-führt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetragvorläufig zu veranschlagen. In der Androhung kann be-stimmt werden, daß dieser Betrag bereits vor der Durchfüh-rung der Ersatzvornahme fällig wird. Das Recht auf Nachfor-derung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einenhöheren Kostenaufwand verursacht hat.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wennsie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbundenist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(7) Gegen die Androhung des Zwangsmittels sind die Rechts-behelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässigsind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist dieAndrohung mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsaktverbunden, so erstreckt sich der Rechtsbehelf auch auf ihn,soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- odergerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrück-lich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird.Ist die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwal-tungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden,so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, alseine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptetwird. Wird ein Zwangsmittel unter den Voraussetzungen des§ 54 ohne vorausgehende Androhung angewendet, so sinddie Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte all-gemein gegeben sind.

§ 47Anwendung der Zwangsmittel

(1) Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Andro-hung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbe-hörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Zwangsmit-tel dürfen so lange und so oft angewendet werden, bis dieVerpflichtung erfüllt ist.

(2) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einerStrafe oder Geldbuße angewendet werden.

(3) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn dieLeistung, die erzwungen werden soll, für den Vollstrek-kungsschuldner unmöglich ist.

(4) Soweit bei der Anwendung der Zwangsmittel nach den§§ 50 bis 53 die Heranziehung von Polizeibeamten erforder-lich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle aufErsuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten. Dabeikann die Polizei die nach dem Polizeiaufgabengesetz vorge-sehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden unddie dort zugelassenen Waffen gebrauchen.

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 623

§ 48Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die einanderer als der Vollstreckungsschuldner nicht vornehmenkann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oderUnterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann dieVollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu dergeforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durchFestsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Im Falle einervertretbaren Handlung (§ 50) kann die Vollstreckungsbehör-de die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Verpflich-tung im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen lassenoder den Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung einesZwangsgeldes zu der vertretbaren Handlung anhalten, wenndie Ersatzvornahme untunlich ist.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zwanzig und höch-stens fünfhunderttausend Deutsche Mark. Bei der Bemes-sung des Zwangsgeldes ist das wirtschaftliche Interesse desVollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Ver-waltungsaktes zu berücksichtigen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen desZweiten Abschnitts beigetrieben. Wird die Verpflichtungnach § 48 Abs. 1 bis zum Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1Satz 2 nicht erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung fällig(§ 33 Abs. 2 Nr. 2). Sind weitere Zuwiderhandlungen nichtmehr zu befürchten, so kann die Vollstreckungsbehörde vonder Beitreibung des Zwangsgeldes absehen, wenn diese einebesondere Härte für den Vollstreckungsschuldner darstellenwürde.

§ 49Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwal-tungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nachAnhörung des Vollstreckungsschuldners die Ersatzzwangs-haft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes aufdie Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen wordenist.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag,höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungs-behörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Die §§ 904bis 911 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 50Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch einanderer als der Vollstreckungsschuldner vornehmen kann(vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt,so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Voll-streckungsschuldners die Handlung selbst vornehmen odervornehmen lassen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungs-schuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kostender Ersatzvornahme verlangen, soweit sie diesen Betrag inder Androhung veranschlagt hat (§ 46 Abs. 5).

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlichentstehenden Kosten der Ersatzvornahme werden von derVollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetztund können nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnittsbeigetrieben werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuld-ner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Lei-stungsbescheids zahlt. Die Beitreibung der voraussichtli-chen Kosten unterbleibt, sobald der Vollstreckungsschuld-ner die gebotene Handlung ausführt.

§ 51Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwanganwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betrachtkommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmä-ßig sind.

(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die§§ 58 bis 67 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend. DerWaffengebrauch ist jedoch für Vollziehungsbeamte diesesGesetzes nicht zulässig.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwangauch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Wi-derstand geleistet wird. Unmittelbarer Zwang zur Abgabeeiner Willenserklärung ist unzulässig.

§ 52Wegnahme

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sacheherauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungs-beamte sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nichtvorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehör-de vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zuversichern, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. DasGericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung dereidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglau-bigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts so-wie eine Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmever-such beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgerichtgelten die §§ 899, 900 Abs. 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 53Zwangsräumung

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sa-che, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlas-sen oder zu räumen, so können er und die Personen, die zuseinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus demBesitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumungsoll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorhermitgeteilt werden.

(2) Die Zwangsräumung eines vom Vollstreckungsschuld-ner bewohnten Raumes ist auf seinen Antrag einzustellenoder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter vollerWürdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen624

wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalls eine unzu-mutbare Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet.

(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstrek-kung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenndieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zuseinem Haushalt oder Geschäftsbereich gehörenden erwach-senen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(4) Ist weder der Vollstreckungsschuldner noch eine der inAbsatz 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Voll-streckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderwei-tig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldnerist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Fristabzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, sokann die Vollstreckungsbehörde die Sachen in entsprechen-der Anwendung der §§ 296 bis 300 der Abgabenordnungverwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstrek-kungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

§ 54Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen

Die Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 können innerhalbder Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausge-henden Verwaltungsakt und in Abweichung von § 19 Nr. 1,§ 20 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 3 sowie den §§ 26,27, 46 und 53 Abs. 1 Satz 2 angewendet werden, wenn es zurVerhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohtenHandlung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohendenoder gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. § 9 des Polizeiauf-gabengesetzes bleibt unberührt.

Fünfter AbschnittEinschränkung von Grundrechten

§ 55Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden einge-schränkt1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2

Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 derVerfassung des Freistaats Thüringen),

2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfas-sung des Freistaats Thüringen),

3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-kel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung desFreistaats Thüringen).

Sechster AbschnittKosten

§ 56Kosten

Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werdenVollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Der Innenminister regelt im Einvernehmen mit dem Finanz-minister das Nähere in einer Rechtsverordnung.

Dritter TeilÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57Anhängige Verfahren

(1) Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten des Er-sten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszu-stellungs- und Vollstreckungsgesetzes bereits eingeleitet sind,werden, soweit noch keine Vollstreckungsmaßnahmen durch-geführt wurden, nach den Bestimmungen des Ersten Geset-zes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes zu Ende geführt. Näheres kannder Innenminister durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-krafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des ThüringerVerwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ergan-genen Maßnahmen richtet sich nach den Bestimmungendieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des ErstenGesetzes des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes geltenden Fassung.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzeszur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- undVollstreckungsgesetzes begonnen hat, werden nach denBestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttretendes Ersten Gesetzes des Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes geltenden Fassung berechnet.

(4) Erstattungsansprüche richten sich nach den Bestimmun-gen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des ErstenGesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungs- undVollstreckungsgesetzes geltenden Fassung, soweit sie vorInkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thürin-ger Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzesanhängig sind."

6. Der bisherige § 51 wird § 58.

Artikel 2

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut desThüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgeset-zes in der Fassung, die sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt,mit neuem Datum bekanntzumachen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 3. Juni 1994Der Präsident des Landtags

Dr. Müller

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 625

Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten(Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG -)

Vom 10. Juni 1994

Inhaltsübersicht

Erster AbschnittBegriffsbestimmungen

§ 1 Kurorte§ 2 Natürliche Heilmittel§ 3 Arten von Kurorten§ 4 Heilbad§ 5 Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb§ 6 Kneippheilbad§ 7 Kneippkurort§ 8 Heilklimatischer Kurort§ 9 Luftkurort§ 10 Erholungsort

Zweiter AbschnittAnerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 11 Anerkennung von Kurorten§ 12 Anerkennung von Erholungsorten§ 13 Antragstellung§ 14 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung§ 15 Führen von Artbezeichnungen§ 16 Zuständigkeit und Verfahren§ 17 Übertragung von Zuständigkeiten

Dritter AbschnittLandesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen

§ 18 Errichtung und Zusammensetzung§ 19 Aufgaben§ 20 Einberufung und Geschäftsordnung

Vierter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen§ 22 Ordnungswidrigkeiten§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster AbschnittBegriffsbestimmungen

§ 1Kurorte

Kurorte sind Gemeinden und Gemeindeteile, die besonderenatürliche Gegebenheiten, natürliche Heilmittel des Bodens unddes Klimas, zweckentsprechende medizinische und andere Ein-richtungen und einen artgemäßen Kurortcharakter für Kuren zurHeilung, Linderung oder Vorbeugung menschlicher Krankhei-ten aufweisen.

§ 2Natürliche Heilmittel

(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilga-se, Peloide (Moor- oder Heilschlamm) und Heilklima.

(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken mußdurch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesensein und periodisch überprüft werden.

(3) Wasservorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sieaufgrund ihrer Zusammensetzung, ihren Eigenschaften odernach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und alsHeilquellen nach den Bestimmungen des Thüringer Wasserge-setzes staatlich anerkannt sind.

§ 3Arten von Kurorten

Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:1. Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) (§ 4),2. Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 5),3. Kneippheilbad (§ 6),4. Kneippkurort (§ 7),5. Heilklimatischer Kurort (§ 8),6. Luftkurort (§ 9).

§ 4Heilbad

Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) ist ein Kurort,1. der ein natürliches ortsgebundenes Heilmittel des Bodens

besitzt, welches sich nach wissenschaftlichen Erfahrungenoder dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandkurmäßig bewährt hat,

2. dessen Lage- und Witterungsklima, Bioklima und Immissi-onssituation, Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Ab-fallbeseitigung die Gesundungs- und Erholungsmöglichkei-ten nicht beeinträchtigen und nach meteorologischem, luft-und kommunalhygienischem Standard überwacht werden(Klimaanalyse); die Klimaanalyse (Klimagutachten) wirddurch den Deutschen Wetterdienst erstellt,

3. der über medizinische und andere leistungsfähige Einrich-tungen zur Anwendung des natürlichen Heilmittels, Einrich-tungen zur Betreuung des Kurgastes und ein leistungsfähigesHotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; leistungs-fähige Kur- und Erholungseinrichtungen erfordern einenKurpark, ein Kurmittelhaus zur Abgabe von Behandlungen,Einrichtungen der Bewegungstherapie und Gymnastik, aus-gedehnte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetemWegenetz, Wege für Terrainkuren, Sport-, Spiel- und Liege-wiesen, Lese- und Gesellschaftsräume, hygienisch einwand-freie Unterkunftseinrichtungen und eine kurgemäße Ver-pflegung (Diätverpflegung auf Grundlage wissenschaftli-cher Diätetik),

4. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durchdie Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung dergewachsenen Struktur unter Berücksichtigung des Schutzesvon Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurort-

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen626

charakter erfordert eine einwandfreie Trinkwasserversor-gung, Abwasser- und Abfallentsorgung, eine einwandfreieLebensmittelversorgung, umfassende Maßnahmen der Ver-kehrsberuhigung insbesondere im Kurgebiet und für dieDauer des Kurbetriebes einen ortsansässigen Kur- oder Ba-dearzt und

5. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlicherprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegebensind.

§ 5Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort,1. der eine natürliche ortsgebundene Heilquelle oder ein Heil-

gasvorkommen besitzt oder natürliche Peloide als Heilmittelnutzt,

2. der über zweckentsprechende medizinische und andere aus-reichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittelsund über Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetemWegenetz verfügt,

3. bei dem ein artgemäßer Kurortcharakter vorhanden ist, derdurch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltungder gewachsenen Struktur des Kurbetriebes unter Berück-sichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährlei-stet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine kurärztli-che Versorgung, hygienisch einwandfreie Unterkunftsein-richtungen, Lese- und Aufenthaltsräume, Sport- und Spiel-einrichtungen und

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlicherprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegebensind.

§ 6Kneippheilbad

Kneippheilbad ist ein Kurort,1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen be-

währte klimatische Eigenschaften und eine entsprechendeLuftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaana-lyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähi-ges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe (Kneippsana-torien, Kurhotel, Kurheime, Kurpensionen) verfügt; artge-mäße Kureinrichtungen sind vollständige Kureinrichtungenzur Durchführung einer Kneipptherapie, Wassertretstellen,Armbadanlagen, ein ausgedehntes gekennzeichnetes Wege-netz für Terrainkuren, ein Kurpark, Sport-, Spiel- und Liege-wiesen, Einrichtungen der Bewegungstherapie,

3. der einen für ein Heilbad artgemäßen Kurortcharakter (§ 4Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist,welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Heilba-des unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur undUmwelt gewährleistet,

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlicherprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegebensind und

5. der auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneippkur-ort verweisen kann.

§ 7Kneippkurort

Kneippkurort ist ein Kurort,1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen be-

währte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende

Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaana-lyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähi-ges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; artge-mäße Kureinrichtungen umfassen beim Kneippkurort voll-ständige Einrichtungen zur Durchführung einer Kneippthe-rapie, mindestens drei Kneippkurbetriebe mit einer Kapazi-tät von zusammen über 100 Betten, einen Kurpark, Sport-,Spiel- und Liegewiesen, Waldanlagen mit einem gekenn-zeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Einrichtungender Bewegungstherapie,

3. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durchdie Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung dergewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichti-gung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; derartgemäße Kurortcharakter erfordert die ständige Ortsansäs-sigkeit eines Kneippbadearztes und eines geprüften Kneipp-schen Badearztes sowie die unter § 4 Nr. 4 genanntenVoraussetzungen und

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlicherprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegebensind.

§ 8Heilklimatischer Kurort

Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen kur-

mäßig bewährte klimatische Eigenschaften (kurmäßig thera-peutisch anwendbares Klima) besitzt, die durch eine Klima-station laufend überwacht werden (erweiterte Klimaanaly-se); die erweiterte Klimaanalyse wird durch den DeutschenWetterdienst erstellt,

2. der den wissenschaftlichen Nachweis einer entsprechendenLuftqualität besitzt, deren quantitative Kennzeichnung durchLuftgütegrade erfolgt und deren Bewertung den Kriteriender Luftqualität des Deutschen Bäderverbandes e.V. (siehe“Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heil-brunnen”, Hrsg. Deutscher Bäderverband e.V., Gütersloh1991, Druckhaus Flöttmann, Pkt. 3.4.2.4) entspricht,

3. der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungenmit therapeutischen Möglichkeiten zur Durchführung einerzweckentsprechenden Klimakur und physikalischen Thera-pie und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststät-tengewerbe verfügt,

4. der einen heilbadgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) auf-weist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche dieErhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unterBerücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt ge-währleistet und

5. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlicherprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegebensind.

§ 9Luftkurort

Luftkurort ist ein Kurort,1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen be-

währte klimatische Eigenschaften und eine entsprechendeLuftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaana-lyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen, wie allgemein zu-gängliche Informationsquellen über das therapeutisch an-wendbare Klima und seine Nutzung durch den Gast, überSpiel-, Sport- und Liegewiesen, ein Frei- oder Hallenbad in

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angemessener Entfernung, ein gekennzeichnetes Wegenetzund ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststätten-gewerbe verfügt und

3. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durchdie Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung dergewachsenen Strukturen des Luftkurortes unter Berücksich-tigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet.Ein artgemäßer Luftkurortcharakter erfordert hygienisch ein-wandfreie Unterkunftseinrichtungen, eine den Heilanzeigenentsprechende kurgemäße Verpflegung, Lesezimmer, Ge-sellschaftsräume, zentrale Auskunftsstelle, Einrichtungenfür Erste Hilfe, Rettungswesen, Krankentransport, ärztlicheund apothekenmäßige Versorgung und öffentliche Toilettenin einwandfreiem Zustand.

§ 10Erholungsort

Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile,1. die landschaftlich bevorzugt und klimatisch begünstigt sind

mit geeigneten lufthygienischen Verhältnissen,2. die für die Erholung geeignete Einrichtungen, erschlossene

Freiflächen, Sport- und Spieleinrichtungen, hygienisch ein-wandfreie Unterkunftseinrichtungen, ein markiertes Wan-derwegenetz, Lese- und Aufenthaltsräume, eine zentraleAuskunftsstelle aufweisen und die Erhaltung der landschaft-lichen Strukturen unter Berücksichtigung des Schutzes vonNatur und Umwelt sichern und

3. bei denen die Aufenthaltsdauer der Gäste in der Regelmindestens fünf Tage im Jahresdurchschnitt beträgt sowieein leistungsfähiges Beherbergungs- und Gaststättengewer-be vorhanden ist.

Zweiter AbschnittAnerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 11Anerkennung von Kurorten

(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Kurort wird eine Artbe-zeichnung nach § 3 mit dem Zusatz “staatlich anerkannt” verlie-hen.

(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde eine der in § 3 aufgeführ-ten Artbezeichnungen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungenfür die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- undBäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze unter Beach-tung der Erfordernisse des Baurechts, des Umwelt- und Natur-schutzes sowie der Ziele der Raumordnung und Landesplanungerfüllt.

(3) In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine zweite Artbe-zeichnung anerkannt werden.

§ 12Anerkennung von Erholungsorten

(1) Bei der staatlichen Anerkennung als Erholungsort wird dieArtbezeichnung mit dem Zusatz “staatlich anerkannt” verliehen.

(2) Auf Antrag wird für eine Gemeinde die Artbezeichnung“Erholungsort” anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für dieArtbezeichnung nach §10 unter Berücksichtigung der im Erho-

lungswesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt, insbe-sondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Voraus-setzungen.

§ 13Antragstellung

(1) Die Anerkennung als Kurort oder Erholungsort setzt einenAntrag der Gemeinde voraus.

(2) Der Antrag ist zu begründen und bei dem Ministerium fürWirtschaft und Verkehr einzureichen. Beizufügen sind ferner:1. Beschluß der Gemeindevertretung oder Stadtverordneten-

versammlung mit der angestrebten Artbezeichnung,2. Gutachten für natürliche Heilmittel (balneologisch-chemi-

sches Gutachten, mikrobiologisches Gutachten, Klimagut-achten),

3. beantworteter allgemeiner Erhebungsbogen,4. kommunalhygienische Einschätzung des Gesundheitsamtes5. Stellungnahme des Umweltamtes,6. Gutachten der unteren Wasserbehörde,7. Lageplan und Erläuterungen bestehender Kur- und Erho-

lungseinrichtungen.Die Begutachtungen sollten nicht länger als fünf Jahre zumZeitpunkt der Antragstellung zurückliegen.

§ 14Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden,wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in den §§ 4 bis 10bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatlicheAnerkennung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tat-sachen eintreten, die das Versagen der Anerkennung rechtferti-gen würden.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde, fürderen Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeindeist in der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einerangemessenen Zeit zu beseitigen.

(3) Die Anerkennung erlischt nach 15 Jahren, sofern nicht einJahr vor Erlöschen ein Antrag auf Verlängerung der Anerken-nung gestellt worden ist.

§ 15Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach den §§ 3 oder 10 darf öffentlichoder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeinden-amen nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf imamtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz “staatlich anerkannt”verwendet werden.

(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3 nicht anerkannt, darföffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Be-zeichnung “Kurort” in Verbindung mit einem Gemeindenamennicht verwendet werden.

(3) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3 und 10 genanntenArtbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehrin Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendetwerden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art der§§ 3 bis 10 vorzutäuschen.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen628

(4) Eine bestehende Ortsbezeichnung “Bad” darf auch dannweitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-zes 1 nicht mehr vorliegen. Alle irreführenden Angaben übereine staatliche Anerkennung müssen in diesen Fällen unterblei-ben.

§ 16Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnung ist das Ministeriumfür Wirtschaft und Verkehr zuständig. Die Anerkennung erfolgtunter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bä-derwesen (§ 18).

(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich diebeantragte Artbezeichnung erstrecken soll. Aufwendungen, dieim Zusammenhang mit der Antragstellung zur Erlangung derstaatlichen Anerkennung stehen, trägt die antragstellende Ge-meinde.

(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rück-nahme, Widerruf, Erlöschen oder Verlängerung werden im Thü-ringer Staatsanzeiger bekanntgegeben.

§ 17Übertragung von Zuständigkeiten

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann durch Rechtsver-ordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnung“Erholungsort” auf nachgeordnete Behörden übertragen undbestimmen, daß bei der nachgeordneten Behörde ein Fachaus-schuß für die Anerkennung von Erholungsorten errichtet wird,der an die Stelle des Landesfachausschusses für Kur- und Bäder-wesen tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarfder Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft undVerkehr.

Dritter AbschnittLandesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen

§ 18Errichtung und Zusammensetzung

(1) Beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr wird einLandesfachausschuß für Kur- und Bäderwesen (Landesfachaus-schuß) errichtet.

(2) Im Landesfachausschuß sind neben dem Ministerium fürWirtschaft und Verkehr folgende Stellen mit je einem Mitgliedvertreten und stimmberechtigt:1. Innenministerium,2. Ministerium für Soziales und Gesundheit,3. Ministerium für Umwelt und Landesplanung,4. Landesfremdenverkehrsverband e.V.,5. Heilbäderverband e.V.,6. Hotel - und Gaststättenverband e.V.,7. Regionalverbände des Fremdenverkehrs,8. Gemeinde- und Städtebund,9. Landkreistag,10. Industrie- und Handelskammern,11. Landesärztekammer,12. Gesetzliche Krankenkassen,13. Landesversicherungsanstalt,14. Deutscher Wetterdienst, Wetteramt Weimar.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministe-rium für Wirtschaft und Verkehr auf Vorschlag der in Absatz 2Nr. 1 bis 14 aufgeführten Stellen auf fünf Jahre berufen. EineWiederberufung ist zulässig.

(4) Ein Vertreter der Staatskanzlei nimmt mit beratender Stimmean den Sitzungen des Landesfachausschusses teil.

(5) Der Landesfachausschuß kann bei Bedarf ihm geeigneterscheinende Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuzie-hen.

(6) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich. Fürbare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschä-digung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemesseneEntschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium fürWirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzmini-sterium festgesetzt wird.

§ 19Aufgaben

(1) Der Landesfachausschuß berät das Ministerium für Wirt-schaft und Verkehr bei der Behandlung von Anträgen auf Aner-kennung von Artbezeichnungen und bei deren Rücknahme,Widerruf oder Verlängerung (§§ 13 und 14).

(2) Der Landesfachausschuß ist bei grundsätzlichen Fragen desFremdenverkehrs anzuhören.

§ 20Einberufung und Geschäftsordnung

(1) Der Landesfachausschuß wird vom Ministerium für Wirt-schaft und Verkehr einberufen, dessen Vertreter den Vorsitzführt und dem die laufende Geschäftsführung obliegt. Er solljährlich mindestens einmal zusammentreten.

(2) Der Landesfachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.Diese bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Wirt-schaft und Verkehr.

Vierter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 21Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Kurorte und Erholungsorte in Thüringen genie-ßen Bestandsschutz und behalten ihre gegenwärtige Artbezeich-nung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vorläufigbei.

(2) Artbezeichnungen (§§ 3 und 10) , die bei Inkrafttreten diesesGesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz aner-kannt, wenn die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen,innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzesdem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr schriftlich ange-zeigt wird. Die in den §§ 11 und 12 für die geführte Artbezeich-nung geforderten Voraussetzungen sind im Laufe von drei Jah-ren zu schaffen und nachzuweisen.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr kann diese Fristauf begründeten Antrag verlängern.

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 629

§ 22Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen § 15 Abs. 1 eine Artbezeichnung nach den §§ 3

oder 10 verwendet,2. entgegen § 15 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung “Kurort”

verwendet oder3. entgegen § 15 Abs. 3 eine andere Bezeichnung verwendet,

die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zuzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 23Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88

S. 653), zuletzt geändert durch Nummer 30 der Verordnungvom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465),

2. Erste Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S.115),

3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnungvom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 121),

4. Dritte Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 123).

Erfurt, den 10. Juni 1994Der Präsident des Landtags

Dr. Müller

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzesüber die Schulaufsicht und des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Vom 10. Juni 1994

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Änderung des Thüringer Gesetzes

über die Schulaufsicht

Das Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993(GVBl. S. 397) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 werden nach dem Wort “gärtnerischen,” dieWorte “städtisch- sowie” eingefügt.

2. In § 7 wird das Datum “31. Oktober 1994” durch das Datum“31. Dezember 1998” ersetzt.

Artikel 2Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 29. Juli 1993(GVBl. S. 399) wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

“Der Vorstand ist nach § 33 neu zu bilden.”

2. In § 69 Abs. 9 Satz 3 wird die Verweisung “§ 75 Nr. 1 bis 8”durch die Verweisung “§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 8” ersetzt.

3. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

“Ergänzend zu § 5 bilden im Hauptpersonalrat diea) Erzieher an den Grundschulhorten und die Lehrer an

den Grundschulen,b) Sonderpädagogischen Fachkräfte und die Lehrer an

den Förderschulen,c) Lehrer an den Regelschulen,d) Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymna-

sien, den Spezialgymnasien, den Kollegs sowie anden Gesamtschulen

eigenständige Gruppen.”

b) In Nummer 4 werden die Worte “des Hauptpersonalrats”durch die Worte “der Personalvertretungen” ersetzt.

4. Dem § 95 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

“(3) Für die Dauer der in § 7 des Thüringer Gesetzes über dieSchulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) bestimmtenÜbergangsfrist werden abweichend von § 92 Abs. 2 Nr. 1 beiden am l. Juli 1994 eingerichteten Schulämtern aus derGesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehören-den Bediensteten nach § 53 Bezirkspersonalräte gebildet.Für die Gruppenbildung ist § 92 Abs. 2 Nr. 2 entsprechendanzuwenden.

(4) Für die in Absatz 3 bezeichnete Übergangsfrist werdenabweichend von § 5 die in § 92 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 genanntenGruppen gemeinsam von Angestellten und Beamten gebil-det.”

5. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen630

“Abweichend davon treten § 32, § 92 Abs. 2 Nr. 2 und § 95Abs. 3 am 1. November 1994 in Kraft.”

Artikel 3Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 10. Juni 1994Der Präsident des Landtags

Dr. Müller

Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Thüringer NaturschutzgesetzesVom 10. Juni 1994

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Vorläufige Thüringer Naturschutzgesetz vom 28. Januar1993 (GVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:

In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetztund der folgende Teilsatz wird angefügt:

“Sicherstellungen, die vor dem 3. Oktober 1990 vorgenommenwurden, können um ein zusätzliches Jahr verlängert werden.”

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft.

Erfurt, den 10. Juni 1994Der Präsident des Landtags

Dr. Müller

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 631

Thüringer Verordnungüber die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Rennsteig"

Vom 7. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Lobenstein bilden aufder Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsge-meinschaft:Birkenhügel,Blankenberg,Blankenstein,Harra,Neundorf,Pottiga undSchlegel.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Saale-Rennsteig" und hat ihren Sitz in Blankenstein.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 7. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue"

Vom 16. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue" wird auf der Grund-lage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die GemeindenBienstädt,Nottleben undZimmernsupra des Landkreises Erfurt undMolschleben des Landkreises Gothaerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Nesseaue"und hat ihren Sitz in Friemar.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 16. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen632

Thüringer Verordnungzur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

Vom 26. Mai 1994

Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13.August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), verordnetdie Landesregierung:

§ 1

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach §68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird dem Oberbergamtübertragen.

(2) Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die den Schutz desLebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist diezuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 26. Mai 1994

Die Landesregierung

Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt undLandesplanung

Dr. Vogel Sieckmann

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"An der Schmücke"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "An der Schmücke" im Land-kreis Artern wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKOum die GemeindenBretleben undOldislebenerweitert.

(2) Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "An der Schmük-ke" und hat ihren Sitz in Heldrungen.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

"Auengrund"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Hildburghausen bil-den auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine

Verwaltungsgemeinschaft:Brünn/Thüringen,Crock,Oberland,Waldau undWiedersbach.

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 633

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Auen-grund" und hat ihren Sitz in Oberland.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Bad Tennstedt"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" im Land-kreis Bad Langensalza wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1Satz 1 VKO um die GemeindeKirchheilingenerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Bad Tenn-stedt" und hat ihren Sitz in Bad Tennstedt.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Eltetal"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" im Landkreis Eisen-ach wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um dieGemeindeEckardtshausenerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Eltetal" undhat ihren Sitz in Förtha.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen634

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Hanstein-Rusteberg"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Hanstein-Rusteberg" im Land-kreis Heiligenstadt wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz1 VKO um die GemeindenLindewerra undWahlhausenerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Hanstein-Rusteberg" und hat ihren Sitz in Hohengandern.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Kindelbrück"Vom 22. April 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" im LandkreisSömmerda wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO

um die GemeindenGünstedt undHerrnschwendeerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Kindel-brück" und hat ihren Sitz in Kindelbrück.

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Helmetal"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal" im LandkreisNordhausen wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKOum die GemeindenMauderode undPützlingenerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Helmetal"und hat ihren Sitz in Großwechsungen.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 635

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 22. April 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

"Lichte-Piesau-Schmiedefeld"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Neuhaus am Rennwegbilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eineVerwaltungsgemeinschaft:Lichte,Piesau undSchmiedefeld.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Lichte-Piesau-Schmiedefeld" und hat ihren Sitz in Lichte.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Obere Saale"Vom 13. Mai 1994

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale" im LandkreisSaalfeld wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO umdie GemeindenHirzbach,Landsendorf,Munschwitz,Schweinbach und dieStadt Leutenbergerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Obere Saa-le" und hat ihren Sitz in Drognitz.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen636

Thüringer Verordnungüber die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

"Oberes Feldatal"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Bad Salzungen bildenauf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungs-gemeinschaft:Andenhausen,Diedorf/Rhön,Empfertshausen,Fischbach/Rhön,Kaltenlengsfeld,Klings unddie Stadt Kaltennordheim.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "OberesFeldatal" und hat ihren Sitz in Kaltennordheim.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungüber die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

"Uder"Vom 13. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Uder" im Landkreis Heili-genstadt wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO umdie GemeindenAsbach-Sickenberg,Dietzenrode/Vatterode,Eichstruth,Mackenrode undWüstheuterodeerweitert.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Uder" undhat ihren Sitz in Uder.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft "Wüstheuterode" wird aufge-löst.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 13. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 637

Erste Verordnungzur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung ZVS

Vom 1. Juni 1994

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Thüringer Studienplatzvergabege-setzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 292) in Verbindung mit Artikel16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Abs. 2 des Staatsvertrageszwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12.März 1992 verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1

Die Thüringer Vergabeverordnung ZVS vom 14. Dezember1993 (GVBl. 1994 S. 12) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; § 11 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt."

2. In § 10 Satz 1 werden die Worte "Der Bundesminister" durchdie Worte "Das Bundesministerium" und das Wort "er"durch das Wort "es" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl der unterBerücksichtigung der Überbuchung im Hauptverfahrenverfügbaren Studienplätze, werden abweichend vonAbsatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren nach den Haupt-anträgen und vor den Hilfsanträgen die Anträge derjeni-gen Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantragvom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, weilsie die für den genannten Studiengang erforderlicheHochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen oderkeine Erklärung nach § 4 Abs. 2 abgegeben haben. Beider Auswahl der nach Satz 1 zu Berücksichtigendenentscheidet das Los; Absatz 2 findet keine Anwendung.Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt gesondertentsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 bis 3."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung"die folgenden Worte eingefügt:

"oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zurFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden

Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierunggeförderten Modellprojekts".

5. In § 23 Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung auf "§ 11Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs. 1und 3 bis 6" ersetzt.

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:"Die §§ 1 bis 5, 22 bis 32, 45 Abs. 2 Satz 2 und § 46 Abs.1 und 2 gelten entsprechend."

b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

7. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "für das Sommerse-mester am 30. September und für das Wintersemester am 31.März" durch die Worte "mit Durchführung des zweitenNachrückverfahrens" ersetzt.

8. § 46 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weisebekanntzugeben sind."

9. § 47 wird aufgehoben.

10. In Anlage 1 wird der Studiengang Informatik mit folgenderFußnote versehen:"² In diesem Studiengang findet zum Wintersemester 1994/95 ein Verteilungsverfahren statt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester1994/95.

Erfurt, den 1. Juni 1994

Der Ministerfür Wissenschaft und Kunst

Dr. Fickel

Thüringer Hochschul-Zulassungszahlenverordnung für dasWintersemester 1994/95(ThürZZVO WS 94/95)

Vom 1. Juni 1994

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 4 des ThüringerStudienplatzvergabegesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 292)verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst, hinsichtlichder §§ 1 und 2 Abs. 2 und 3 nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

In den nachfolgend aufgeführten Studiengängen werden zurAufnahme von Studienanfängern in das erste Fachsemestersowie zur Aufnahme in höhere Fachsemester an den Hochschu-

GVBl. Thüringen
geändert durch: - GVBl. 10/95 S. 211 v. 23.05.95

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen638

len Thüringens zum Wintersemester 1994/95 folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

_____________________________________________________________________________________________________Hochschule/ FachsemesterStudiengang 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12_____________________________________________________________________________________________________

1. Friedrich-Schiller-Universität Jena

Betriebs-wirtschaft 220 0

Betriebswirtschafts-lehre/StudienrichtungInterkulturellesManagement 40 0 25 0 0 0 0 0 0

Biologie 80 0

Informatik 105 0

MedizinAusbildungsort Jena 242 0 242 0 210 0 204 0 198 0 192 0Ausbildungsort Erfurt1) 0 0 0 0 0 0 63 0 80 0 76 0

Pharmazie 45 0 45 0 35 0 0 0 0

Psychologie 60 0 60 0 58

Rechtswissen-schaft 490 0 490 0 464

Volkswirtschaft 53 0

ZahnmedizinAusbildungsort Jena 60 0 60 0 59 0 41 0 44 0Ausbildungsort Erfurt1) 0 0 0 0 0 0 39 0 51 0

2. Technische Universität Ilmenau

Informatik 140

3. Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar

Architektur 208 0 220 0 235 0 210 0 135 0Architektur /Studien-richtung Stadt- undRegionalplanung 108 0 71 0 75

_____________________________________________________________________________________________________1) Die hier angegebenen Studienplätze sind nur für die bis zum 31. Dezember 1993 an der Medizinischen Hochschule Erfurtimmatrikulierten Studenten vorgesehen.

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 639

_____________________________________________________________________________________________________Hochschule/ FachsemesterStudiengang 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12_____________________________________________________________________________________________________

4. Fachhochschule Erfurt

Architektur 92

Bauingenieurwesen 112

Betriebs-wirtschaftslehre 90

Landschafts-architektur 108

Sozialwesen 109

5. Fachhochschule Jena

Betriebs-wirtschaftslehre 140 65 105 75 65

Sozialwesen 135 0 120

Wirtschafts-ingenieurwesen 60_____________________________________________________________________________________________________

§ 2

(1) In den in § 1 aufgeführten Studiengängen werden Bewerberin höhere Fachsemester nach Maßgabe der Bestimmungen derThüringer Vergabeverordnung vom 17. Juni 1993 (GVBl. S.371) zugelassen und von der Hochschule aufgenommen.

(2) In den Studiengängen, die an den Hochschulen Thüringenseingerichtet, jedoch in § 1 nicht aufgeführt sind, bestehen keineZulassungsbeschränkungen. Studienorganisatorische Maßnah-men, die einen Studienbeginn nur zu einem Wintersemester odernur zu einem Sommersemester vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Soweit in einem in § 1 genannten Studiengang für einFachsemester keine Zulassungszahl festgesetzt ist, besteht fürdieses Fachsemester keine Zulassungsbeschränkung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 1. Juni 1994

Der Minister für Wissenschaft und Kunst

Dr. Fickel

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen640

Thüringer Verordnungzur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde

Vom 2. Juni 1994

§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

Erfurt, den 2. Juni 1994

Der Minister für Wissenschaft und Kunst

Dr. Fickel

Aufgrund des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutz-gesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) verordnet der Mini-ster für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen und Nord-hausen wird die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehördeverliehen.

Thüringer Verordnungüber die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

"Hügelland/Täler"Vom 7. Mai 1994

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnungfür das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Stadtroda bilden aufder Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsge-meinschaft:Bremsnitz,Eineborn,Geisenhain,Gneus,Großbockedra,Karlsdorf,Kleinbockedra,Kleinebersdorf,Lippersdorf-Erdmannsdorf,Meusebach,Oberbodnitz,Ottendorf,Rattelsdorf,Renthendorf,Tautendorf,Trockenborn-Wolfersdorf,Tröbnitz,Unterbodnitz,Waltersdorf undWeißbach.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Hügelland/Täler".

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft hat bis zum 30. Juni 1995ihren Sitz in Ottendorf und Tröbnitz. Ab dem 1. Juli 1995 ist eingemeinsamer Sitz festzulegen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaften "Hügelland" und "Täler-dörfer" sind aufgelöst.

§ 2Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungdes § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz derhiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 7. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Verordnungzur Änderung der Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Görmar und Felchta

und ihre Eingliederung in die Stadt Mühlhausen/ThüringenVom 19. Mai 1994

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalord-nung für das Land Thüringen in der Fassung vom 24. Juli 1992(GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Auflösung der GemeindenGörmar und Felchta und ihre Eingliederung in die Stadt Mühl-

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 641

hausen/Thüringen vom 23. März 1994 (GVBl. S. 389) wird wiefolgt geändert:

In § 5 werden die Worte "Tage nach der Verkündung" durch dasDatum "30. Juni 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. April 1994 in Kraft.

Erfurt, den 19. Mai 1994

Der Innenminister

Schuster

Thüringer Verordnungzur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im

Bereich der FinanzverwaltungVom 7. Juni 1994

Aufgrund1. des § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 8 Abs. 3 Satz

3 und des § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 desFinanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 desGesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770),

2. des § 19 Abs. 5 Satz 2, des § 134 Abs. 3 Satz 3, des § 387 Abs.2 Satz 4 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändertdurch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993(BGBl. I S. 2310),

3. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämienin der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletztgeändert durch Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532),

4. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassungvom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durchArtikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S.2310),

5. des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990,6. des § 5 b Abs. 2 Satz 2 des Spar-Prämiengesetzes in der

Fassung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125), zuletztgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1985(BGBl. I S. 1153),

7. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-zes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),

8. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes inder Fassung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405), geändertdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993(BGBl. I S. 2310),

9. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1993 in der Fassungvom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1650),

10. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. De-zember 1981 (BGBl. I S. 1523 - 1557 - ), zuletzt geändertdurch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985(BGBl. I S. 2436),

11. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten inder Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletztgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992(BGBl. I S. 1302),

12. des § 164 Satz 1 Halbsatz 2 des Steuerberatungsgesetzes inder Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April1993 (BGBl. I S. 512) und Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom27. September 1993 (BGBl. I S. 1666),

13. des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in derFassung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletztgeändert durch Artikel 6 Abs. 59 des Gesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),

die Nummern 3 und 5 bis 8 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs.2 Satz 4 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, die Nummern 4,9 und 10 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 derAbgabenordnung und Nummer 11 in Verbindung mit § 409 Satz2 der Abgabenordnung, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, aufgrund der folgendenBestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Rechtsverord-nungen zur Regelung von Zuständigkeiten zu erlassen, wird aufden Finanzminister übertragen:1. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,2. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,3. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes,4. § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,5. § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,6. § 19 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung,7. § 134 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung,8. § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,9. § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,10. § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien,11. § 20 des Berlinförderungsgesetzes,12. § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,13. § 5 b Abs. 2 Satz 2 des Spar-Prämiengesetzes,14. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,15. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,16. § 9 des Investitionszulagengesetzes,17. § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes,18. § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,19. § 164 Satz 1 Halbsatz 2 des Steuerberatungsgesetzes,20. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,die Nummern 10 und 12 bis 15 jeweils in Verbindung mit § 387Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, dieNummern 11, 16 und 17 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und Nummer 18 in Verbin-dung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung.

§ 2

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen642

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 7. Juni 1994

Die Landesregierung

Der Ministerpräsident Der Finanzminister

Dr. Vogel Dr. Zeh

Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 643

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen644

Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.Verantwortlich für den Inhalt:1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher

Bedeutung.Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 65,00 DM, ab dem 1. Juli 1994 jährlich 85,00 DM.Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstückendurch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabedes Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist.

Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) 3772070, Fax: (0361) 3772016

Veränderung des Bezugspreises für das Gesetz- und Verordnungsblattfür den Freistaat Thüringen

Die erhebliche Zunahme an Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt sowie die allgemeineKostenentwicklung, insbesondere die gestiegenen Portokosten, machen es unumgänglich, den Abon-nementpreis zu erhöhen.

Ab 1. Juli 1994 gilt daher folgender Abonnementpreis:

jährlich 85,- Deutsche Mark.

Der Einzelbezugspreis bleibt unverändert.

Erfurt, im Mai 1994Der Herausgeber