vergabekammer freistaat thüringen · angestellt, sondern bei der kkk gmbh. herr kkkkk sei aber...

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250-4002-8706/2018-E-027-EF Seite 1 von 24 Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, §§ 155 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 22.11.2018 der Tischlerei XXX, xxx ./. YYY, yyy, bzgl. des Vergabeverfahrens "Sanierung und Modernisierung der […], Tür- und Fenstersanierung Süd-Ost, 1. Bauabschnitt (Vergabe-Nr.: 1229/18-B-EO-21)" Verfahrensbeteiligte: Tischlerei XXX Inhaber xxx xxx xxx - Antragsteller - (AST) Verfahrensbevollmächtigte: xxxx & xxxx Rechtsanwälte mbB Herrn Rechtsanwalt xxxx xxxx xxxx gegen YYY, vertr. d. d. Präsidenten Herrn yyy yyy yyyt - Vergabestelle - (VST) beigeladen: ZZZ zzz zzz - Beigeladener - (BEI) hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Oberregierungsrat Gers als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Dipl.-Ing. Burkhardt als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündliche Verhandlung am 04.01.2019 beschlossen:

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250-4002-8706/2018-E-027-EF

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Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss

In dem Nachprüfungsverfahren, §§ 155 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 22.11.2018 der Tischlerei XXX, xxx ./. YYY, yyy, bzgl. des Vergabeverfahrens "Sanierung und Modernisierung der […], Tür- und Fenstersanierung Süd-Ost, 1. Bauabschnitt (Vergabe-Nr.: 1229/18-B-EO-21)" Verfahrensbeteiligte: Tischlerei XXX Inhaber xxx xxx xxx

- Antragsteller - (AST)

Verfahrensbevollmächtigte: xxxx & xxxx Rechtsanwälte mbB

Herrn Rechtsanwalt xxxx xxxx xxxx

gegen YYY, vertr. d. d. Präsidenten Herrn yyy yyy yyyt

- Vergabestelle - (VST)

beigeladen: ZZZ zzz zzz

- Beigeladene r - (BEI)

hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Oberregierungsrat Gers als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Dipl.-Ing. Burkhardt als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündliche Verhandlung am 04.01.2019 beschlossen:

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1. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers wird zurü ckgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Nachprüfungsv erfahrens und die zur

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen.

3. Der Beigeladene hat die ihm im Nachprüfungsverfahre n ggf. entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

4. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxxx Euro festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die VST hat im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 16.08.2018 im Rahmen der ge-planten Sanierung und Modernisierung der […] in xxx die Tür- und Fenstersanierung, 1. Bauabschnitt, im offenen Verfahren als Bauauftrag europaweit ausgeschrieben. Die VST hat am 05./28.07.2018 den Auftragswert der Sanierung und Modernisierung der […] mit xxxx Euro netto und den Auftragswert der Tür- und Fenstersanierung mit xxxx Euro netto (xxxx Euro brutto) geschätzt. Nach Nr. II.2.5) der europaweiten Auftragsbekanntmachung und Nr. 6 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist Zuschlagskriterium der Preis. Nach Nr. IV.2.2) der europaweiten Auftragsbekanntmachung und ausweislich der Auf-forderung zur Abgabe eines Angebots war der 18.09.2018, 10:00 Uhr, als Ende der An-gebotsfrist vorgesehen. Nach lit. C) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots hatten die Bieter, soweit erforder-lich, mit dem Angebot unter anderem Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 zu machen und das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unter-nehmen entsprechend Formblatt 235 einzureichen. Nach Nr. 7 der Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen -Einheitliche Fassung- (Formblatt 212 EU) muss der Bieter, der beabsichtigt, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Ver-langen der VST zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die er-forderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unter-nehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontakt-daten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Das Leistungsverzeichnis der VST hat nach den LV-Positionen 1.4.890 (Liefern und Einbau eines näher beschriebenen Türantriebes), 1.4.900 (Liefern und Einbau eines näher be-schriebenen Sensorkits), 1.4.910 (Liefern und Einbau eines näher beschriebenen Radar-melders) und 1.4.920 (Kosten für die Inbetriebnahme) in der LV-Position 1.4.930 Folgendes beschrieben: Kosten für die sachkundige Abnahme Kosten für die sachkundige Abnahme und die Abnahmeprüfung Nach dem betriebsfertigen Einbau des Türantriebs am Anwendungsort sind deren einwand-freie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.

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Die Abnahmeprüfung darf nur von autorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Dem Betreiber ist über die erfolgreiche Abnahmeprüfung eine Bescheinigung auszustellen; sie ist durch den Betreiber aufzubewahren. Des Weiteren hat das Leistungsverzeichnis der VST nach den LV-Positionen 1.4.940 (Obentürschließer), 1.4.950 (Zulage, Obentürschließer mit elektromechanischer Fest-stellung, mit Rauchschalterzentrale, 230 V) und 1.4.960 (Kosten für die Inbetriebnahme) in der LV-Position 1.4.970 Folgendes beschrieben: Kosten für die sachkundige Abnahme Kosten für die sachkundige Abnahme und die Abnahmeprüfung Nach dem betriebsfertigen Einbau des Türantriebs am Anwendungsort sind deren einwand-freie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen. Die Abnahmeprüfung darf nur von autorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Dauerhaftes Anbringen des Zulassungsschildes sowie Übergabe des jeweiligen Prüfbuches (1 St./je Anlage). Das Leistungsverzeichnis der VST enthält in der LV-Position 1.4.980 folgende Be-schreibung: Abnahmeprüfung Feststellanlage Abnahmeprüfung und Inbetriebnahme der vorbeschriebenen Feststellanlagen 1-flg. bzw. 2-flg. Türen. Dauerhaftes Anbringen des Zulassungsschildes sowie Übergabe des jeweiligen Prüfbuches (1 St./je Anlage). Der AST hat auf die erfolgte europaweite Ausschreibung ein auf den 15.09.2018 datiertes Angebot am 18.09.2018, 09:10 Uhr, bei der VST eingereicht. Daneben haben der BEI am 06./10.09.2018 sowie die Tischlerei QQQ am 13./17.09.2018 ebenfalls Angebote bei der VST eingereicht. Der AST hat in Nr. 7 seines Angebotsschreibens vom 15.09.2018 die Erklärung ange-kreuzt, dass er die Leistungen, die nicht im Verzeichnis Nachunternehmerleistungen bzw. Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmer aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde. Dem Angebot des AST war unter anderem ein von ihm aus-gefülltes und auf den 15.09.2018 datiertes Formblatt 221 (Preisermittlung bei Zuschlags-kalkulation) beigefügt, das in den Nrn. 2, letzte Spalte (Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistung „Nachunternehmerleistungen“), 3.4 (Sonstige Kosten) und 3.5 (Nachunter-nehmerleistungen) lediglich Durchstreichungen und nicht die geforderten %-/Kosten- und Summenangaben des AST enthält. Dem Angebot des AST war auch ein auf den 15.09.2018 datiertes Formblatt 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unter-nehmen) beigefügt, das keine inhaltlichen Angaben des AST enthält und durch den AST durchgestrichen worden ist. Der AST hat sämtliche, insbesondere auch die oben darge-legten Positionen des Leistungsverzeichnisses bepreist. Die VST hat die eingegangenen Angebote am 18.09.2018, 10:00 Uhr, geöffnet. Die von der VST beauftragte ARGE pppp + pppp hat dem AST mit Schreiben vom 24.09.2018 mitgeteilt, dass er nach der Submission vom 18.09.2018 günstigster Bieter und somit Bieter der engeren Wahl sei, und von ihm die Nachreichung näher benannter Unter-lagen, unter anderem einen - Sachkundenachweis zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore sowie einen - Kompetenznachweis für die Abnahme von Feststellanlagen, bis zum 01.10.2018 gefordert.

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Des Weiteren hat die ARGE pppp + pppp mit einem nahezu gleichlautenden Schreiben vom 24.09.2018 vom BEI die Nachreichung von Unterlagen, insbesondere auch der oben genannten Sachkundenachweise, bis zum 01.10.2018 gefordert. Der AST hat auf diese Nachforderung mit Schreiben vom 28.09.2018, eingegangen am 01.10.2018, und E-Mail vom 30.09.2018 Unterlagen bei der ARGE pppp + pppp eingereicht, unter anderem GEZE-Zertifikate des Herrn kkkkk. Es handelt sich im Einzelnen um die GEZE-Zertifikate des

• Herrn kkkkk, KKK GmbH, Niederlassung KKK, KKK, für eine Sachkunde GEZE Automatische Türsysteme vom 13.03.2018 und desselben

• Herrn kkkkk, HHH GmbH, HHH, für eine Sachkunde für GEZE Feststellanlagen. Der AST hat diese beiden GEZE-Zertifikate des Herrn kkkkk als Sachkundenachweis zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore und als Kompetenznachweis für die Abnahme von Feststellanlagen bei der ARGE pppp + pppp eingereicht. Der AST hat in seinem Schreiben vom 28.09.2018 und in seiner E-Mail vom 30.09.2018 vorsorglich erklärt, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen um unter-stützende Tätigkeiten handele, die allein der Feststellung und Dokumentation der ord-nungsgemäß ausgeführten Leistungen zur Vorbereitung der Abnahme des Bauwerks dienten. Diese Leistungen seien zur originären Herstellung des ausgeschriebenen Bau-werks nicht von Bedeutung, so dass sie vergaberechtlich als reine Zuarbeit und nicht als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren seien. Dies hätten unter anderem die Vergabe-kammer Thüringen in ihrem Beschluss vom 23.03.2007, Az.: 360-4002.20-874/2007-002-SÖM, sowie das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.10.2010, Az.: Verg 47/10, so entschieden. Der BEI ist der mit Schreiben der ARGE pppp + pppp vom 24.09.2018 erklärten Nach-forderung von Unterlagen mit Schreiben vom 27.09.2018 und den mit diesem Schreiben beigefügten Anlagen nachgekommen. Die VST hat dem BEI mit Schreiben/Telefax vom 15.11.2018 mitgeteilt, dass sie nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens beabsichtige, sein Angebot nach Ablauf der in § 134 GWB genannten Frist anzunehmen. Des Weiteren hat sie dem AST mit Schreiben/ Telefax vom 15.11.2018 mitgeteilt, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden soll, und sie beabsichtige, den Zuschlag am 26.11.2018 auf das Angebot des BEI zu erteilen. Sie hat dem AST zur Begründung mitgeteilt, dass sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde, da es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Bei den vom AST nachgereichten Sachkundenachweisen sei ein Nachunternehmer benannt worden. Dieser sei jedoch im Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) mit seinem An-gebot vom 15.09.2018 nicht aufgeführt worden. Auch im Formblatt 221 seien keine Preis-angaben in den Punkten 3.4 und 3.5 getätigt worden; diese Felder seien durch den AST durchgestrichen worden. Die VST hat auch der Tischlerei QQQ mit Schreiben/ Telefax vom 15.11.2018 unter Angabe von Gründen mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle, und sie beabsichtige, den Zuschlag am 26.11.2018 auf das Angebot des BEI zu erteilen. Der AST hat den am 15.11.2018 erklärten Ausschluss seines Angebots mit Telefax vom 19.11.2018 gegenüber der VST gemäß § 160 Absatz 3 GWB gerügt. Er hat zur Be-gründung seiner Rüge ausgeführt, dass die VST einen Sachkundenachweis für die ge-forderte Abnahme von Feststellanlagen nachgefordert habe. Dem sei der AST nachge-kommen und habe der VST rechtzeitig den geforderten Qualifizierungsnachweis des Herrn kkkkk, der die Arbeiten ausführen solle, übersendet. Herr kkkkk sei nicht beim AST angestellt, sondern bei der KKK GmbH. Herr kkkkk sei aber nicht als Nachunternehmer zu qualifizieren. Denn nach der Rechtsprechung stellten rein unterstützende Tätigkeiten, die für die originäre Herstellung des ausgeschriebenen Bauwerks nicht von Bedeutung seien, keine Nachunternehmerleistungen dar. Dies hätten unter anderem die Vergabekammer Thüringen in ihrem Beschluss vom 23.03.2007, Az.: 360-4002.20-874/2007-002-SÖM, sowie das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.10.2010, Az.: Verg 47/10, so

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entschieden. Eine Aufführung im Nachunternehmerverzeichnis sowie weitere Angaben und Nachweise, die hinsichtlich originärer Nachunternehmerleistungen vorgelegt werden müssten, seien bei unterstützenden Leistungen aus Rechtsgründen nicht zu verlangen. So liege der Fall auch. Denn bei den insoweit durchzuführenden Leistungen handele es sich um rein unterstützende Tätigkeiten, die allein der Feststellung der ordnungsgemäß ausgeführten Leistungen zur Vorbereitung der Abnahme des Bauwerks dienten. Diese Leistungen seien zur originären Herstellung des ausgeschriebenen Bauwerks wie auch im Hinblick auf weitere Bauleistungen nicht von Bedeutung, so dass sie vergaberechtlich als reine Zuarbeiten und nicht als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren seien. Zudem sei es schlicht nicht praktikabel, jeden Beauftragten, der eine reine Hilfstätigkeit für den Auftragnehmer übernehme, die mit der geschuldeten Herstellung nichts zu tun habe, mit den formellen Anforderungen und Erklärungen, die ein Nachunternehmer erfüllen bzw. abgeben müsse, zu belasten. Herr kkkkk sei für die Abnahme der Feststellanlagen unzweifelhaft qualifiziert. Dies werde durch den nachgereichten Sachkundenachweis belegt. Es lägen keine Gründe für einen Ausschluss des Angebots der AST von der Wertung vor. Somit sei dieser Angebotsausschluss förmlich gemäß § 160 Absatz 3 GWB zu rügen. Der AST habe die VST aufgefordert, ihm bis spätestens 21.11.2018, 13:00 Uhr, schriftlich zu bestätigen, dass der Ausschluss des Angebotes des AST von der Angebotswertung rückgängig gemacht und das Vergabeverfahren sodann mit dem Ziel der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot fortgesetzt und abgeschlossen werde. Der AST hat für den Fall einer nicht fristgerechten entsprechenden Erklärung der VST die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens in Aussicht gestellt. Die VST hat dem AST mit Telefax vom 21.11.2018 erklärt, dass sie seiner Rüge nicht ab-helfe, und hierfür zunächst die Begründung aus ihrer an den AST gerichteten Mitteilung vom 15.11.2018 angeführt. Die VST hat weiter ausgeführt, dass die nach Vorstellung des AST durch Herrn kkkkk zu erbringenden Leistungen in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren seien. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 27.10.2010 sowie der Beschluss der Vergabekammer Thüringen vom 23.03.2007 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Funktionsprüfung und die Feststellung der vorschriftsmäßigen Installation stellten auch keine rein unterstützenden Tätigkeiten dar. Sie seien für die Herstellung des Bauwerks zwingend notwendig, da zur Fertigstellung der technischen Anlagen eine Funktionsprüfung erforderlich sei. Darüber hinaus habe der AST im Angebot vom 15.09.2018 in den Nrn. 3.4 und 3.5 des Formblatts 221 die etwaigen Kosten für die betreffenden Leistungen nicht aufgeführt. Der Rüge des AST sei demnach nicht abzuhelfen. Der AST hat die VST mit E-Mail vom 22.11.2018 nochmals um Abhilfe seiner Rüge vom 19.11.2018 gebeten. Er hat (erneut) die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die an-schließende Befassung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sowie eine entsprechende In-formation der politischen Entscheidungsträger und der Öffentlichkeit angekündigt. Der AST hat mit Schriftsatz/Telefax vom 22.11.2018 bei der Vergabekammer einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Er hat bei der Vergabekammer im Einzelnen beantragt,

1. der VST zu untersagen, im Vergabeverfahren „Sanierung und Modernisierung der […] , Tür- und Fenstersanierung Süd-Ost, 1. Bauabschnitt, Vergabenummer 1229/18-B-EO-21“ den Zuschlag auf das Angebot des BEI zu erteilen,

2. die VST zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabe-kammer eine erneute Wertung der eingegangenen Angebote unter Einbeziehung des Angebots des AST vorzunehmen und das Verfahren mit dem Ziel der Zu-schlagserteilung fortzusetzen,

3. der VST die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des AST aufzuerlegen,

4. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des AST für not-wendig zu erklären und

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5. dem AST Einsicht in die Vergabeakten nebst Neben- und/oder Beiakten der VST zu gewähren.

Der AST führt zur Begründung seines Nachprüfungsantrages aus, dass sein zulässiger Nachprüfungsantrag auch begründet sei, da sowohl sachlich als auch rechtlich keine Gründe vorlägen, die einen Ausschluss seines Angebots rechtfertigten und die gleichwohl erfolgte Nichtberücksichtigung seines Angebots daher vergaberechtswidrig sei. In den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 gehe es weder um Bauleistungen noch um Nebenleistungen zu solchen Bauleistungen. Auch sei unstreitig, dass durch den fristgerecht eingereichten Sachkundenachweis des Herrn kkkkk keine Zweifel daran bestünden, dass die geforderte Sachkunde in Form der Autorisierung einer dafür benannten Prüfstelle ge-geben sei. Es sei richtig gewesen, die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 be-zeichneten Leistungen im Angebot als Eigenleistungen des AST und nicht als Nachunter-nehmerleistungen anzugeben. Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung stellten unter-stützende Tätigkeiten, die von der originären Herstellung des ausgeschriebenen Bauwerks losgelöst seien, keine Nachunternehmerleistungen dar. Gerade die Vergabekammer Thüringen habe dies für Abnahmeleistungen in ihrem Beschluss vom 23.03.2007 unmiss-verständlich klargestellt. So liege der Fall auch hier. Die streitgegenständlichen Leistungen beträfen ausschließlich die Abnahme und die Abnahmeprüfung, die den Bauleistungen und Nebenleistungen zu den Bauleistungen zeitlich nachgelagert seien. Das geplante entgelt-liche Auftragsverhältnis zwischen dem AST und Herrn kkkk begründe allein keine Nach-unternehmerleistung des Herrn kkkk. Vielmehr komme es auf die Tätigkeit als solche an. Tatsächlich gehe es bei den streitgegenständlichen Leistungen weder um eine Werk-leistung noch um eine Bauwerksleistung. Vielmehr seien unter den Ordnungsziffern 1.4.930 und 1.4.970 des Leistungsverzeichnisses ausschließlich die sachkundige Abnahme und die Abnahmeprüfung und damit reine Prüf-/Dienstleistungen anzubieten und zu bepreisen ge-wesen. Ein Werk sei hier gerade nicht herzustellen. Es sei auch unerheblich, von welcher Prüfstelle der geforderte Qualifikationsnachweis ausgestellt sein müsse. Denn Prüf-leistungen und auch andere Dienstleistungen würden von der Rechtsprechung bereits grundsätzlich nicht als Nachunternehmerleistungen angesehen werden, da diese Leistungen für die handwerkliche Herstellung des Bauwerks nicht von Bedeutung seien. Vorliegend biete die KKK GmbH, bei der Herr kkkkk angestellt sei, die Abnahme/Abnahmeprüfung als Serviceleistung an. Die Rechtsprechung des OLG Düssel-dorf, Beschluss vom 27.10.2010, die Nachunternehmer- von Zulieferleistungen abgrenze, sei vorliegend einschlägig und auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie etwa die geforderten Angaben im Formblatt 221 über einen Nach-unternehmer eingeholt und angegeben werden sollen, wenn etwa ein Prüfer eines be-stimmten Industrieunternehmens (z.B. esco, GEZE, DORMA, Siemens, TÜV, DEKRA) ge-fordert werde oder erforderlich sei. So müssten gemäß den Nrn. 2.1 bis 2.3.3 des Form-blatts 221 die komplette interne Kalkulation mit allen Zuschlägen für Baustellengemein-kosten, allgemeine Geschäftskosten, Gewinn, betriebsbezogenes Wagnis und leistungsbe-zogenes Wagnis offen gelegt werden. Zudem müssten von einem Bieter unter anderem die Bilanz der letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre mit Bestätigung des Steuerberaters, Nachweise über Zahlung von Krankenkassenbeiträgen, Steuern etc. vorgelegt werden. Dies sei für einen Bieter wie den AST nicht umsetzbar und sei daher auch vor dem Hinter-grund des zu beachtenden Gebots der Mittelstandsförderung unzulässig. Zudem müssten für einen Bieter alle für die Bewerbung um einen Auftrag entscheidenden Informationen bereits in der Auftragsbekanntmachung mitgeteilt werden. In der Auftragsbekanntmachung werde jedoch an keiner Stelle erwähnt, dass selbst für kleinste und fachfremde Leistungen, die an Dritte vergeben werden sollten, die Aufführung im Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) erforderlich sein solle. Auch aus diesen Gründen sei der Ausschluss des Angebots des AST von der Wertung rechtswidrig. Des Weiteren legten weder der Wortlaut der Auftragsbekanntmachung noch die Formblätter begrifflich fest, für welche Leistungen genau Nachunternehmer zu benennen und Verpflichtungserklärungen vorzulegen seien und für welche nicht. Die Verdingungsunterlagen ließen offen, ob tatsächlich für alle Unter-nehmen, deren Fähigkeiten sich der Bieter bedienen wolle, ein Eintrag in das Nachunter-nehmerverzeichnis (Formblatt 235) erforderlich sei. Vielmehr würden in den Verdingungs-unterlagen nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend deutlich eine Verpflichtungserklärung

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und eine Eintragung in das Nachunternehmerverzeichnis für die Abnahmeleistungen und die Prüfung der Abnahme gefordert. Folgte man der Auffassung der VST, wären sämtliche Hilfsleistungen als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren und im Nachunternehmer-verzeichnis auszuweisen. Diese weite und weder von der Rechtsprechung noch von der Vergabepraxis gedeckte Auslegung könne vorliegend auch von der VST nicht ange-nommen werden. Auch die fehlenden Angaben der etwaigen Kosten für die vermeintlichen Nachunternehmerleistungen in den Nrn. 3.4 und 3.5 des Formblatts 221 seien korrekt. Denn da es keine Leistungen gegeben habe, die als Nachunternehmerleistungen oder sonstige Kosten zu qualifizieren seien, habe der AST sämtliche Leistungen in rechtlich zu-treffender Weise als eigene Lohn- und Stoffkosten angeboten und bepreist. Im Übrigen biete der AST ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, Herrn kkkkk in ein weisungsge-bundenes Arbeitsverhältnis zu übernehmen oder selbst einen eigenen Sachkundenachweis zu erlangen, was beides bis zum vorgesehenen Ausführungszeitpunkt unproblematisch möglich sei. Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag des AST zulässig und begründet. Es lägen keine Gründe vor, die einen Ausschluss des Angebots des AST rechtfertigen würden. Der VST werde daher wie beantragt aufzugeben sein, den Ausschluss des An-gebots des AST von der Angebotswertung rückgängig zu machen, eine neue Angebots-wertung unter Einbeziehung des Angebots des AST vorzunehmen und das Vergabever-fahren mit dem Ziel der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot fortzusetzen und abzuschließen. Die Vergabekammer hat am 23.11.2018 beschlossen, den Nachprüfungsantrag des AST an die VST zu übermitteln. Die Vergabekammer hat der VST am 23.11.2018 den Nachprüfungsantrag des AST übersendet und die VST zur Übergabe der Vergabeakte bis zum 28.11.2018 sowie zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag des AST bis zum 30.11.2018 aufgefordert. Der AST hat auf Anforderung der Vergabekammer vom 23.11.2018 für das Nachprüfungs-verfahren einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von xxxx Euro entrichtet. Die VST hat der Vergabekammer am 28.11.2018 die Vergabeakte übergeben. Die VST hat mit Schriftsatz/Telefax vom 29.11.2018 bei der Vergabekammer beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag des AST zurückzuweisen und 2. dem AST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen.

Nach Auffassung der VST ist der Nachprüfungsantrag des AST unbegründet. Das Angebot des AST sei von der Wertung auszuschließen gewesen. Das Angebot erfülle nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellte Bedingungen. Das Angebot unterliege einer Aus-schlusspflicht wegen der fehlenden Angabe des Nachunternehmers für die LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses seien unter anderem die Positionen 1.4.930 und 1.4.970. Der AST habe nicht nachgewiesen, dass er über die autorisierten Fachkräfte oder über Fachkräfte einer dafür benannten Prüfstelle verfüge. Bei den in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 ausgeschriebenen Leistungen handele es sich nicht um Nebenleistungen zur Bauleistung. Die betreffenden Positionen beinhalteten eine Funktionsprüfung und die Feststellung der vorschriftsmäßigen Installation. Bei den herzustellenden Anlagen (Drehtürautomatik in Position 1.4.890 und Obentürschließer in Position 1.4.950) handele es sich um technische Anlagen. Das einwandfreie Funktionieren dieser Anlagen müsse getestet werden. Denn nur wenn diese Schließanlagen einwandfrei funktionierten bzw. vorschriftsmäßig installiert worden seien und das entsprechend doku-mentiert sei, sei es möglich, dass ein Prüfer des Landesverwaltungsamtes die Umsetzung des Brandschutzes abschließend feststellen könne. Es handele sich daher um eine zur Bauleistung dazugehörige Leistung und nicht um eine untergeordnete Nebenleistung. Die Funktionsprüfung dieser technischen Anlagen gehöre zur originären Herstellung des Bau-werks dazu und sei keine bloß unterstützende Leistung. Die vom AST zitierten Ent-scheidungen der Vergabekammer Thüringen vom 23.03.2007 und des OLG Düsseldorf

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vom 27.10.2010 seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da diese andere Sach-verhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch sei die Darstellung des AST der mit dem Formblatt 221 geforderten Angaben nicht korrekt. Im Formblatt 221 seien lediglich die Nachunternehmerkosten sowie die Zuschläge auf diese Kosten einzutragen. Auch vor dem Hintergrund der Mittelstandsförderung handele es sich um zumutbare Angaben in diesem Formular. Die Funktionsprüfung und die Prüfung der vorschriftsmäßigen Installation habe zudem keine fachfremde Leistung zum Gegenstand. Sie gehörten zum Einbau des Oben-türschließers mit elektromechanischer Feststellung und der Drehtürautomatik. Der AST be-zeichne diese Leistung als kleine Leistung. Auch das sei nicht ausschlaggebend. Aus der Ausschreibung ergebe sich keine Differenzierung nach angeblich kleiner oder gar angeblich fachfremder Leistung. Der Bieter habe ein Angebot für die Leistungspositionen abzugeben. Führe er diese Leistungen mangels eigener Sachkunde nicht in seinem Betrieb aus, sei der Nachunternehmer zu benennen. Wegen der notwendigen Sachkunde sei es für den Auf-traggeber von erheblichem Interesse, wer diese Leistung erbringe bzw. ob die Sachkunde im eigenen Betrieb vorhanden sei. Auch sei das der Auftragsbekanntmachung beigefügte Formblatt 235 eindeutig formuliert: Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der Teilleistung, für die ich/wir uns anderer Unternehmen bedienen werden. Des Weiteren folge eine Tabelle, in welche die Ordnungsziffern und die Teilleistungen zu beschreiben seien. Daraus sei eindeutig ersichtlich, dass hier keine reinen Zulieferer-leistungen in Form verwandter Produkte/Stoffe oder Ähnliches einzutragen seien. Erachte der Auftraggeber es für zwingend erforderlich, dass ein Zulieferer oder ein Produkt benannt wird, so sei dies direkt im Leistungsverzeichnis festgelegt, so zum Beispiel in der LV-Position 1.4.950. Auch liege den streitgegenständlichen LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 gar keine Lieferung zugrunde, so dass sich die Diskussion bei den beiden Positionen, ob hier eine Abgrenzung zu den Lieferleistungen möglich sei, erübrige. Im Vordergrund stehe bei beiden Positionen das eigene Tätigwerden auf der Baustelle unter der Voraussetzung der besonderen Sachkunde. Aus der oben genannten Formulierung gehe auch eindeutig hervor, dass es keinerlei Einschränkungen bei der Benennung der Nachunternehmer gebe, sowohl für angeblich kleine als auch für angeblich sachfremde Leistungen. Die Nachunter-nehmer, derer sich der Bieter bediene, seien aufzuführen. Selbst wenn die Vergabekammer zu dem Ergebnis kommen sollte, dass bei den streitgegenständlichen Positionen keine Be-nennung von Nachunternehmern erforderlich sei, sei das Angebot des AST auszu-schließen. Der AST habe im Formblatt 221 lediglich Lohn- und Stoffkosten aufgeführt. Die angeblichen Kosten für einen externen Prüfer stellten jedoch weder Lohn- noch Stoffkosten dar. Es sei jedoch durch den AST keine Eintragung bei den sonstigen Kosten erfolgt. Selbst aus diesem Grund sei das Angebot des AST auszuschließen. Der AST hat mit Schriftsatz/Telefax/ vom 03.12.2018 gegenüber der Vergabekammer noch-mals bekräftigt, dass die Vergabekammer Thüringen in ihrem Beschluss vom 23.03.2007 im Sinne des AST entschieden habe, dass Leistungen für die sachkundige Abnahme und die Abnahmeprüfung nicht als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren seien, da diese Tätigkeiten allein der Feststellung der ordnungsgemäß ausgeführten Leistungen dienten und damit weder Bauleistungen noch Nebenleistungen zur Bauleistung seien. So liege der Fall auch hier. Bei den unter den streitgegenständlichen Positionen im Leistungsverzeichnis anzubietenden Leistungen handele es sich um die Abnahme und Abnahmeprüfung der be-reits fertigen Türantriebe und Feststellanlagen. Hier sei im Wesentlichen durch Betätigung des jeweiligen Schalters zu prüfen, ob der Türantrieb bzw. die Feststellanlage ordnungsge-mäß funktionierten. Handwerkliche oder gar bauliche Leistungen mittels Werkzeuge und Maschinen müssten dagegen nicht erbracht werden. Warum die VST meine, die Funk-tionsprüfung dieser technischen Anlagen gehöre zur originären Herstellung des Bauwerks, bleibe unerfindlich und sei auch sachlich unzutreffend. Vielmehr fänden im Rahmen der Ab-nahme und Abnahmeprüfung keinerlei Bauleistungen mehr statt. Auf weitere formale Argu-mente komme es nicht an. Wenn die VST behaupte, dass es wegen der notwendigen Sachkunde für den Auftraggeber von erheblichem Interesse sei, wer die Leistung erbringe, überzeuge auch dies nicht. Denn die erforderliche Sachkunde werde ausschließlich durch

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den Sachkundenachweis nachgewiesen, den der AST für Herrn kkkkk, der diese Leistungen ausführen solle, vorgelegt habe. Die Frage, in welchem Angestelltenverhältnis Herr kkkkk stehe, sei für die Beurteilung seiner Sach- und Fachkunde irrelevant. Im Übrigen sei die VST, die sich nunmehr darauf berufe, dass es sich bei der abschließenden Prüfung der Funktionsfähigkeit der Türantriebe um eine bedeutsame Leistung handele, daran erinnert, dass die Gesamtleistung schon einmal ausgeschrieben gewesen sei. In diesem ersten Vergabeverfahren, an dem der AST ebenfalls teilgenommen habe und das mit einer Aufhebung der Ausschreibung durch die VST geendet habe, sei der jetzt streit-gegenständliche Sachkundenachweis nicht (nach)gefordert worden und könne daher für die VST auch nicht so erheblich gewesen sein, wie sie dies nunmehr darzustellen ver-suche. Es sei auch nicht fehlerhaft bzw. vergaberechtswidrig gewesen, dass der AST im Formblatt 221 nur Lohn- und Stoffkosten aufgeführt habe. Denn weitere Kosten gebe es für den AST nicht. Denn der AST beziehe die Türantriebe bei der KKK GmbH, bei der Herr kkkkk angestellt sei und welche die streitgegenständlichen Leistungen zur Abnahme und Abnahmeprüfung als kostenfreie Serviceleistung anbiete. Daher seien die Kosten für die Abnahme und Abnahmeprüfung logisch und konsequent in den Stoffkosten enthalten. Dies dürfte auch für die VST nicht unbillig sein. Denn wenn es ihr gerade darauf ankomme, wer die abschließende Prüfung der Funktionsfähigkeit der Türantriebe vornehme, dürfte ihr besonders daran gelegen sein, dass dies die Firma mache, bei der der AST die Türantriebe beziehe. Dies sei die KKK GmbH. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, die einen Ausschluss des Angebots des AST rechtfertigen könnten. Dem Nachprüfungsantrag sei daher vollumfänglich stattzugeben. Die Vergabekammer hat am 04.12.2018 die Beiladung der Firma ZZZ beschlossen und hierüber diese und die anderen Verfahrensbeteiligten unterrichtet. Die Vergabekammer hat dem AST Einsicht in die Vergabeakte gewährt, soweit keine ge-heimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren, indem sie ihm am 12.12.2018 die zur Akteneinsicht eröffneten Aktenbestandteile in Kopie übersendet hat. Die Vergabekammer hat am 20.12.2018 gegenüber den Verfahrensbeteiligten die Frist zur Entscheidung in der Sache nach § 167 Absatz 1 GWB bis zum 24.01.2019 verlängert. Auf Nachfrage der Vergabekammer vom 12.12.2018 haben der AST, die VST und der BEI am 12.12.2018, 13.12.2018 und 21.12.2018 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Vergabekammer nach Lage der Akten nach § 166 Absatz 1 Satz 3, 1. Alternative GWB er-klärt. Der AST hat in seinem Schriftsatz/Telefax vom 21.12.2018 gegenüber der Vergabekammer nochmals bekräftigt, dass sein Nachprüfungsantrag begründet sei. Die Vergabekammer habe einen entsprechenden Fall bereits in 2007 entschieden; es liege insofern eine ge-festigte Rechtsauffassung der Vergabekammer vor. Die LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 seien vor dem Hintergrund einer verwaltungsinternen Abnahme durch einen Prüfer des Landesverwaltungsamtes in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden. Die sach-kundige Abnahme durch Herrn kkkkk stehe somit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer hieran anschließenden bauaufsichtlichen Maßnahme des Landesverwaltungsamtes, wie es auch die Vergabekammer in 2007 zu entscheiden gehabt habe. In dem bereits ent-schiedenen Fall seien Sorgfaltspflichten des […] -Bundesamtes angenommen worden, weshalb der dortige Einsatz eines Prüfers erforderlich gewesen sei. Genauso verhalte es sich im vorliegenden Fall. Herr kkkkk erbringe nach der Herstellung des Bausolls durch den AST eine Leistung, die keine Bau- oder Nebenleistung sei und der Tätigkeit des Prüfers in der Entscheidung der Vergabekammer aus 2007 entspreche, da die Ver-waltungsbehörde selber über keine Sachkunde betreffend der Türantriebe verfüge. Die Entscheidung der Vergabekammer fände nicht nur dann Anwendung, wenn die Prüfungsleistung zwingend nicht im Betrieb des Unternehmers erbracht werden könne. Denn ein Sachkundenachweis könne auch durch Mitarbeiter eines Unternehmens erbracht werden, die den Sachkundenachweis extern erworben hätten. Insoweit fände die wesentliche Aussage der Entscheidung der Vergabekammer aus 2007 auch vorliegend Anwendung, dass

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Prüftätigkeiten weder Bau- noch Nebenleistungen und keine Nachunternehmerleistungen im Sinne des Vergaberechts seien. Der AST habe daher weder Herrn kkkkk noch die KKK GmbH als Nachunternehmer in den Formblättern 221 und 235 benennen müssen. Der erfolgten Akteneinsicht sei zu entnehmen gewesen, dass hinsichtlich der Niederschrift zum Eröffnungstermin die erforderliche Zusammenstellung aller eingereichten Angebote gefehlt habe, so dass darin ein Verstoß gegen § 14 Absatz 3 Nr. 1 VOB/ A-EU zu sehen sei, wonach der öffentliche Auftraggeber Name und Anschrift der Bieter, Endbeträge der Angebote etc. im Eröffnungstermin zu erfassen und in einer Anlage zur Niederschrift beizufügen habe. Der Niederschrift des Eröffnungstermins lasse auch nicht das Datum der tatsächlichen Anfertigung der Niederschrift erkennen. Die VST habe in dem den Ausschluss des AST dokumentierenden Vergabevermerk vom 09.11.2018 zu Unrecht angenommen, dass der AST unter der LV-Position 1.4.970 eine Abnahmeprüfung zu leisten habe und es sich insofern um eine Bauleistung handele. Dem sei zu widersprechen. Ebenso wie in der Entscheidung der Vergabekammer aus 2007 sei unter der LV-Position 1.4.970 nur die mit der Abnahmeprüfung durch eine autorisierte Fachkraft oder einer hin-zugezogenen Prüfstelle verbundene Kostentragungspflicht gemeint gewesen; die Ab-nahmeprüfung selbst sei Gegenstand der LV-Position 1.4.980 gewesen. Bereits aus dem Vergabevermerk werde deutlich, welchem tatsächlichen und rechtlichen Irrtum die VST beim Abfassen des Vergabevermerks unterlegen sei. Dem im Vergabevermerk erklärten Ausschluss des Angebots des AST mangels Nachweises autorisierter betriebsangehöriger Fachkräfte oder von Nachunternehmern zur Erbringung der unter den LV-Positionen 1.4.970 und 1.4.980 ausgeschriebenen Leistungen sei ebenfalls zu widersprechen. Für die Erbringung der LV-Position 1.4.980 habe es keines Sachkundenachweises bedurft. In der LV-Position 1.4.980 finde sich keine den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 entsprechende Formulierung, wonach autorisierte Fachkräfte für die Abnahmeprüfung vorgesehen ge-wesen seien. Die Ausschlussentscheidung sei in dieser Hinsicht sachlich falsch. Die VST habe in ihrer Rügebeantwortung vom 19.11.2018 den Ausschluss des Angebots des AST abweichend von ihrem Vergabevermerk mit der Nichtangabe einer Nachunternehmer-leistung bei den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 begründet. Die LV-Position 1.4.930 sei bei der Entscheidung über den Ausschluss des AST am 09.11.2018 nicht geprüft worden und finde sich auch nicht in dem Vergabevermerk vom 09.11.2018 erwähnt. Die VST stütze damit den Ausschluss des Angebots des AST auf Aspekte, die in der Vergabeakte ent-gegen §§ 20 VOB/A-EU, 8 VgV nicht dokumentiert seien. Auch hierin liege ein Vergabe-rechtsverstoß, der zur Stattgabe des Nachprüfungsantrages führen müsse. Die Absage-nachricht der VST vom 15.11.2018 verweise zudem ausweislich der dortigen Begründung auf die Nichterfüllung der nach den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen, mithin auf die fehlende Angabe eines Nachunternehmers in den Formblättern 221 und 235. Tat-sächlich hätte aber in dieser Nachricht nach dem eigenen Vortrag der VST auf die Unge-eignetheit des AST abgestellt werden müssen, da der AST im eigenen Betrieb nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge und diese nicht nachgewiesen habe. Hier wider-spreche sich die VST, die den Bieter nach dem Vergabevermerk auf der Stufe der Eig-nungsprüfung habe ausschließen wollen. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen werden sollen, sollen nach den Regelungen der VOB/A-EU unverzüglich, das heißt ohne schuld-haftes Zögern, nach der Ausschlussentscheidung verständigt werden. Hier könne sich an § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB und einer maximal dreitägigen Frist orientiert werden, die ohne sachlichen Grund durch die VST überschritten worden sei. Der Nachprüfungsantrag des AST sei jedenfalls bereits dadurch begründet, weil der AST durch die fehlende Doku-mentation der Begründung einzelner Entscheidungen im Sinne der §§ 20 VOB/A-EU, 8 VgV in seinen Rechten verletzt werde. In der Vergabeakte werde außerdem nicht be-gründet, warum der Bieter 02 -die Tischlerei QQQ- auf der Stufe der Voll-ständigkeitsprüfung ausgeschlossen worden sei, der AST mit einem ähnlichen Fehler aber erst auf der Stufe der Eignungsprüfung. Der Vergabeakte sei zu entnehmen, dass der Bieter 02 unvollständige Angaben in Nr. 3.5 des Formblatts 221 gemacht habe und sein Angebot deshalb auszuschließen gewesen sei. Der AST sei sich sicher, dass die VST den Bieter 02 und den AST im Hinblick auf Angaben von Nachunternehmereinsätzen und dies-bezüglichen Nachforderungen von Angaben unterschiedlich behandelt habe. Des Weiteren seien im vorangegangenen und aufgehobenen Vergabeverfahren unter der LV-Position 1.4.760 ebenfalls Kosten für die sachkundige Abnahme gefordert worden. Die VST hätte in

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dem dortigen Verfahren aber keine Sachkundenachweise vom AST nachgefordert. Dies spreche dafür, dass es der VST gerade nicht darauf angekommen sei, wer persönlich die sachkundige Teil- und Endabnahme tätige. Der Darstellung der VST in ihrer Antragserwiderung sei daher zu widersprechen. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens und der eindeutigen Rechtslage seit 2007 habe der AST sich in dem hier streitgegenständlichen Vergabeverfahren bei Angebotsabgabe nicht anders verhalten. Die Entscheidung der Vergabekammer aus 2007 habe zutreffend klargestellt, dass die Bezeichnung der Leistung als Nachunternehmerleistung seitens der VST nicht maßgeblich für deren vergaberechtliche Einordnung sei. Es komme nicht darauf an, wie der Auftraggeber seine Ausschreibung verstanden habe, sondern was der verständige Bieter habe verstehen müssen. Der AST habe dadurch, dass er Herrn kkkkk bzw. die KKK GmbH in den Formblättern 221 und 235 nicht benannt habe, keinen Ausschlussgrund verwirklicht, so dass der Ausschluss des AST vergaberechtswidrig gewesen sei. Das abgegebene Angebot des AST sei vollständig und nicht auf der Stufe der formalen Eignungsprüfung auszuschließen gewesen. Ein verständiger Bieter habe eine autorisierte Fachkraft bzw. Prüfstelle nicht als Nachunternehmer ansehen müssen, da diese nur untergeordnete Tätigkeiten im Rahmen einer baubegleitenden Teil- und Zwischenabnahme übernehmen würde. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont verlangten die Vergabeunterlagen, hier die Formblätter 221 und 235, nämlich keine Angabe einer nur hilfsweise hinzugezogenen Fachkraft, die zur Feststellung der ausgeführten Leistung erforderlich sei. Der Auftraggeber könne den Bieter auffordern, in seinem Angebot Leistungen anzugeben, die an Nachunternehmer vergeben werden sollten. Von dieser Möglichkeit habe die VST Gebrauch zu machen versucht, indem sie von den Bietern nach näherer Maßgabe des Formblatts 235 eine nach Art und Umfang beschriebene Auflistung der Leistungen gefordert habe, die an Nachunternehmer übertragen werden sollten. Schon durch das bloße Lesen der insofern bestehenden Vorgaben im Formblatt 235 ergebe sich, dass diese Vorgaben auslegungsbedürftig seien. Die Hinzuziehung von Herrn kkkkk könne hierunter nicht zweifelsfrei subsumiert werden. Auch die im Formblatt 235 enthaltene Forderung zur Benennung von Leistungen, für die sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen werde, sei unklar. Diese Forderung bedürfe in jedem Fall einer Eingrenzung und Konkretisierung, da ansonsten jedwede Zulieferleistung eine Nachunternehmerleistung darstellen würde und es Sache des Auftraggebers sei, auf eine eindeutige und transparente Vorformulierung der von den Bietern verlangten und für die Vergabeentscheidung relevanten Erklärungen zu achten. Der Auftraggeber trage dabei das Risiko für die Eindeutigkeit der Vergabeunterlagen. Der Erklärungsinhalt von Vergabeunterlagen sei nach der Rechtsprechung des BGH anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze zu ermitteln. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei auf die Sicht des Bieters abzustellen. So sei in der allgemein gehaltenen Formulierung des Formblatts 235 unklar gewesen, ob der AST Herrn kkkkk bzw. die KKK GmbH als Nachunternehmer habe angeben müssen. In Zusammenschau mit dem Leistungsverzeichnis habe sich für einen Bieter ergeben, dass Herr kkkkk bzw. die KKK GmbH nicht anzugeben gewesen seien, da die von der VST angeführten Leistungspositionen weder Bau- noch Nebenleistungen gewesen seien. Tatsächlich habe sich der AST damit richtig verhalten und die sachkundigen Fachkräfte wegen deren untergeordneten und baufremden Tätigkeit nicht als Nachunternehmer in den Formblättern 221 und 235 benannt. Denn der AST habe aufgrund der ausgeschriebenen LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 nur erkennen können, dass für Kosten für die sachkundige Abnahme ein Positionspreis gefordert und vom Bieter anzugeben gewesen sei. Die Bieter hätten allein aufgrund der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 nicht erkennen können, dass autorisierte Fachkräfte bzw. Prüfstellen ein Unternehmen seien, deren Kapazität sich der Bieter im Auftragsfalle bediene und die in den Formblättern 221 und 235 als Nachunternehmer anzugeben gewesen wären. Ein verständiger Bieter habe nicht erkennen können, dass es sich bei autorisierten Hilfs- und Fachkräften um zu benennende Unternehmen handeln sollte. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Zusammenspiel der einzelnen Bestandteile der Vergabeunterlagen (das Leistungsverzeichnis und die Formblätter 221 und 235) eine juristisch versierte Gesamtschau erfordert habe, die von den Bietern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet werde und die von ihnen auch nicht erwartet werden könne. Zweifel bei der Eindeutigkeit der geforderten Angaben

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gingen stets zu Lasten der VST. Somit habe kein Ausschlussgrund vorgelegen. Ein bloßes Abstellen auf die unklaren Bewerbungsbedingungen in den Formblättern reiche nicht aus, um den AST auszuschließen. Die vorangegangenen Ausführungen würden auch für das Formblatt 221 gelten, da dieses an die Nachunternehmereigenschaft anknüpfe. Dem Formblatt 221 sei noch weniger zu entnehmen, was unter einem Nachunternehmer zu verstehen sei. Dort tauche nur das Wort Nachunternehmerleistungen auf. Herr kkkkk bzw. die KKK GmbH seien in den Formblättern 221 und 235 jedenfalls nicht anzugeben gewesen, da es sich um keine Nachunternehmerleistungen im materiell-rechtlichen Sinne handele. Die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 formulierten Leistungen seien hier nicht selbst Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Sinne einer an einen Nachunternehmer zu vergebenden Bauleistung gewesen, sondern nur die mit der Abnahme durch eine autorisierte Fachkraft oder eine Prüfstelle verbundene Kostentragungspflicht. Hierzu sei durch den Bieter ein Preis im Leistungsverzeichnis anzugeben gewesen. Dem sei der AST vollumfänglich nachgekommen, so dass seine Angebotsunterlagen vollständig und für einen Zuschlag berücksichtigungsfähig gewesen seien. Für diese Annahme spreche auch die Überschrift der beiden streitgegenständlichen LV-Positionen, die identisch Kosten für die sachkundige Abnahme lauteten. Nach der wörtlichen Auslegung sei die sachkundige Abnahme niemals die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers, sondern die vertragliche Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bei der vertragsgemäßen Erstellung des Werkes dieses körperlich entgegen zu nehmen und zu billigen. Ferner deute das Wort Kosten in den Überschriften dieser LV-Positionen darauf hin, dass es sich um keine Bauleistung handele. Andere Positionen des Leistungsverzeichnisses, die eindeutig Bauleistungen seien, verwendeten den Begriff Kosten nicht und stellten stattdessen auf die jeweilige Tätigkeit ab. Sie lauteten beispielsweise Liefern und Einbauen Fenstergriff, Türblatt kürzen, Einbau Magnetkontakte. Eine solche Beschreibung fehle bei den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970, da dort keine selbst zu erbringende oder an einen Nachunternehmer zu vergebende Bauleistung vorliege. Daher seien die zugezogenen Fachkräfte, mithin Herr kkkkk, als Nachunternehmer auch nicht anzugeben gewesen. Die unter den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 ausgeschriebene Kostentragungspflicht der Bieter werde auch bei einer systematischen Auslegung ersichtlich: Neben den LV-Positionen 1.4.930 Kosten für die sachkundige Abnahme und 1.4.970 Kosten für die sachkundige Abnahme fände sich noch die LV-Position 1.4.980 im Leistungsverzeichnis wieder, welche Abnahmeprüfung Feststellanlage laute und genau das umfasse, was die VST in ihrer Antragserwiderung als werkvertragliche Pflicht des AST unter die LV-Position 1.4.930 und 1.4.970 zu subsumieren versuche. Diese Auffassung der VST sei unzutreffend und widersprüchlich. Die Funktions-prüfung und die Feststellung der vorschriftsmäßigen Installation sei gerade nicht von der LV-Position 1.4.970 umfasst gewesen, da diese ausdrücklich in der gesonderten LV-Po-sition 1.4.980 vorgesehen gewesen sei. Es verwundere auch, dass die VST in ihrem Nach-forderungsschreiben vom 24.09.2018 neben dem Sachkundenachweis nicht das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung für Nachunternehmerleistungen vom AST angefordert habe. Damit habe die VST ihrer eigenen Denklogik widersprochen. Das Formblatt 235 spreche ferner von Teilleistungen zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen und stelle damit auf Bauleistungen ab, die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 jedoch nicht ge-schuldet gewesen seien. Im Leistungsverzeichnis sei nur der Preis für die durch eine auto-risierte Fachkraft oder eine Prüfstelle entstandene Kostentragungspflicht anzugeben ge-wesen. Der AST sei mit seinem dargelegten Vorbringen auch nicht präkludiert. Nach alle-dem sei der Nachprüfungsantrag begründet. Der AST sei zu Unrecht von der Angebots-wertung ausgeschlossen worden. Die Vergabekammer habe den vorliegenden Fall bereits in 2007 entsprechend entschieden. Es handele sich bei den von Herrn kkkkk durchzu-führenden Prüfleistungen um bloße Hilfsleistungen und um keine eigenständigen, der Nachunternehmerbeauftragung zugänglichen Leistungsinhalte. Vielmehr finde im Rahmen der Abnahme und Abnahmeprüfung keinerlei Bauleistung (mehr) statt. Dieses Ergebnis ändere sich auch nicht dadurch, dass die VST versuche, auf die weitgehende Formulierung des Formblatts 235 hinzuweisen. Denn die VST verkenne, dass die dortigen Bewerbungs-bedingungen unklar gewesen seien, einer sachlichen Eingrenzung bedurften und nur für Bauleistungen, nicht aber für Hilfsleistungen gegolten hätten. Der AST bittet die Vergabe-kammer abschließend um Prüfung, ob die beiden anderen Bieter die Zuziehung von sach-

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kundigen Fachkräften als Nachunternehmer angeboten haben, welche Qualität die vorge-legten Unterlagen hatten und wie das Prüfergebnis der VST hierzu lautete. Der AST sei sich sicher, dass sich aus dieser Überprüfung entnehmen lasse, dass kein Bieter ein anderes Verständnis gehabt habe. Wahrscheinlich könne sogar nachgewiesen werden, dass die VST eine widersprüchliche Auffassung zur hier streitgegenständlichen Rechts-frage vertreten habe, was sich auch in ihrem Verhalten im vorangegangenen Aus-schreibungsverfahren gezeigt habe. Die Vergabekammer nimmt auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakte der VST ergänzend Bezug.

II. 1. Zulässigkeit Der Nachprüfungsantrag des AST ist zulässig. a) Die Vergabekammer ist für das Nachprüfungsverfahren gemäß den §§ 155, 156 Absatz 1, 2. HS, 158 Absatz 2 und 159 Absatz 3 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 ThürVkVO sachlich und örtlich zuständig.

• Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das YYY, ist öffentlicher Auftraggeber nach den §§ 98, 99 Nr. 1 GWB. Die Vergabe durch eine Gebietskörperschaft ist auch dann gegeben, wenn die für den Staat handelnden Organe und Untergliederungen wie etwa Behörden -hier das YYY- eine Auftragsvergabe durchführen (Müller-Wrede, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 2016, § 99, Rdn. 4).

• Die ausgeschriebene Tür- und Fenstersanierung hat einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne der §§ 103 Absätze 1 und 3 GWB, 1 Absatz 1 VOB/A-EU zum Gegen-stand.

• Der für den ausgeschriebenen Bauauftrag nach § 106 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Artikel 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU geltende Schwellenwert in Höhe von 5.548.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer ist mit Blick auf die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV maßgebliche Schätzung des Gesamtwertes der Baumaßnahme -Sanierung und Modernisierung der Thüringer Staatskanzlei insgesamt- durch die VST in Höhe von xxxx Euro netto deutlich überschritten.

b) Der AST hat bei der Vergabekammer einen schriftlichen und näher begründeten Nach-prüfungsantrag gestellt, §§ 160 Absatz 1, 161 GWB. c) Der AST ist gemäß § 160 Absatz 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. aa) Der AST hat sein Interesse an einer Beauftragung mit der streitgegenständlichen Tür- und Fenstersanierung mit seinem Angebot vom 15./18.09.2018, seinen Rügen vom 19.11.2018 und 22.11.2018 und seinem Nachprüfungsantrag vom 22.11.2018 deutlich zum Ausdruck gebracht.

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bb) Der AST hat eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbe-achtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren geltend gemacht. Der AST hat das Fehlen eines Grundes für den am 15.11.2018 durch die VST erklärten Ausschluss des An-gebotes des AST vom 15./18.09.2018 substantiiert dargelegt; insofern erscheint eine Ver-letzung von Rechten des AST möglich. cc) Der AST hat einen drohenden Schaden dargelegt. Der drohende Schaden ergibt sich aus der beabsichtigten Vergabe der auftragsgegenständlichen Tür- und Fenstersanierung an den BEI und dem dadurch dem AST entgehenden Auftrag. d) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages des AST steht auch kein zwischenzeitlich er-teilter Zuschlag nach § 168 Absatz 2 GWB entgegen. e) Der AST ist seinen Rügeobliegenheiten insbesondere nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 GWB fristgerecht nachgekommen. Nachdem die VST am 15.11.2018 den AST darüber informiert hatte, dass sein Angebot von der Wertung auszuschließen sei, da er unter anderem einen von ihm beabsichtigten Nach-unternehmereinsatz bei Abgabe seines Angebots nicht im Formblatt 235 angegeben habe, hat der AST bereits am 19.11.2018 und 22.11.2018 innerhalb der Zehntagesfrist des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB den von der VST erklärten Ausschluss des Angebotes des AST substantiiert gerügt. Nachdem die VST am 21.11.2018 dem AST unter Angabe von Gründen mitgeteilt hatte, den Rügen des AST nicht abhelfen zu wollen, hat der AST bereits am 22.11.2018 innerhalb der Fünfzehntagesfrist des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 GWB einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt. f) Die Vergabekammer konnte im vorliegenden Fall gemäß § 166 Absatz 1 Satz 3, 1. Alter-native GWB mit Zustimmung aller Beteiligter das Verfahren nach Lage der Akten ent-scheiden. 2. Begründetheit Der Nachprüfungsantrag des AST ist unbegründet. Der AST verfügt im Hinblick auf die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 ausge-schriebenen Abnahmeprüfungen nicht über die geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit, so dass der AST damit nicht als geeignet im Sinne der §§ 122 Absätze 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 GWB, 2 Absatz 3, 6 Absätze 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 VOB/A-EU zu betrachten ist. Das Angebot des AST war daher durch die VST von der Wertung ohne Mög-lichkeit der Nachforderung von Eignungsnachweisen auszuschließen. Nach den §§ 122 Absatz 1 GWB, 2 Absatz 3, 6 Absatz 1 VOB/A-EU werden öffentliche Auf-träge nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123, 124 GWB und § 6 a VOB/A-EU ausgeschlossen sind. Nach den §§ 122 Absatz 2 Satz 1 GWB, 6 Absatz 2 Satz 1 VOB/A-EU ist ein Unternehmen geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Nach den §§ 122 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GWB, 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 VOB/A-EU dürfen die Eignungs-kriterien unter anderem die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Der Bieter ist technisch und beruflich leistungsfähig, wenn er über die erforderlichen per-sonellen und technischen Mittel sowie über ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auf-trag in angemessener Qualität ausführen zu können (vgl. auch § 46 Absatz 1 Satz 1 VgV).

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Der öffentliche Auftraggeber kann zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der ausge-schriebenen Leistung die in § 6 a Nr. 3 VOB/A-EU benannten Angaben, Beschreibungen und Erklärungen verlangen, nach § 6 a Nr. 3 lit. i) VOB/A-EU unter anderem die Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu ver-geben beabsichtigt. Insofern kann der öffentliche Auftraggeber nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 VOB/A-EU den Bieter in den Vergabeunterlagen auffordern, in seinem Angebot die Leistungen, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber kann die in § 6 b Absatz 1 VOB/ A-EU genannten Eignungsnachweise verlangen, nach § 6 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VOB/A-EU auch Eigenerklärungen der Bieter, die als vorläufiger Eignungsnachweis dienen. Nach Auffassung der Vergabekammer besteht für den Bieter in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 die Verpflichtung, die Abnahmeprüfungen durch autorisierte Fachkräfte selbst durchzuführen oder aber durch beauftragte autorisierte Fachkräfte dritter Unternehmen oder von Prüfstellen durchführen zu lassen. Die LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 sind mit Kosten für die sachkundige Abnahme (und die Abnahmeprüfung) überschrieben sind. Dies legt die Vermutung nahe, dass Leistungs-gegenstand dieser LV-Positionen nicht die Durchführung der Abnahmeprüfungen selbst ist, sondern dass es der VST lediglich um die Begründung einer Kostentragungspflicht der Bieter im Hinblick auf die durchzuführenden Abnahmeprüfungen geht. Die Durchführung der Abnahmeprüfungen durch autorisierte Fachkräfte dritter Unternehmen oder von Prüf-stellen im Auftrag des Bieters diente dann nicht der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung des Bieters gegenüber der VST zur Durchführung der Abnahmeprüfungen, so dass sich die Durchführung der Abnahmeprüfungen durch autorisierte Fachkräfte dritter Unternehmen oder von Prüfstellen nicht als eine Nachunternehmerleistung darstellen würde (vgl. hierzu noch unten). Bei der vorliegend gebotenen Auslegung des Leistungsverzeichnisses ist allerdings auf den objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters nach den §§ 133, 157 BGB abzustellen (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az.: X ZR 78/07; Urteil vom 23.01.2003, Az.: VII ZR 10/01; Ziekow/Völlink, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl., 2018, § 121 GWB, Rdn. 2; Burgi/Dreher, Vergaberecht, GWB 4. Teil, 3. Aufl., 2017, § 121, Rdn. 72). Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass es der VST ausweislich der weiteren Beschreibung der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 durchaus darum geht, dass nach dem betriebsfertigen Einbau des jeweiligen Türantriebs eine Abnahmeprüfung durch autorisierte Fachkräfte oder von Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt wird. Die Abnahmeprüfung hat jeweils die Überprüfung der vorschriftsmäßigen Installation und der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Türantriebs zum Gegenstand. Die Abnahmeprüfungen können durch autorisierte Fachkräfte des Bieters selbst, aber auch durch autorisierte Fachkräfte dritter Unternehmen oder von Prüfstellen im Auftrag des Bieters durchgeführt werden. Wenn die Abnahmeprüfungen durch autorisierte Fachkräfte dritter Unternehmen oder von Prüfstellen im Auftrag des Bieters durchgeführt werden sollen, handeln diese Fachkräfte im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Bieters, der die Abnahmeprüfungen an-sonsten mit eigen autorisierten Fachkräften zu erbringen hätte. Die durch autorisierte Fach-kräfte dritter Unternehmen oder von Prüfstellen im Auftrag des Bieters durchgeführten Ab-nahmeprüfungen verursachen Kosten des Bieters, die dieser dann als Kosten für die sach-kundige Abnahme (und die Abnahmeprüfung) in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 entsprechend zu bepreisen hat. Ansonsten hat er bei Selbstvornahme der Abnahme-prüfungen seine eigenen Lohnkosten als Kosten für die sachkundige Abnahme (und die Abnahmeprüfung) anzugeben. Die Vergabekammer macht darauf aufmerksam, dass sich die Abnahmeprüfung nach der LV-Position 1.4.930 auf den Drehtürantrieb nach den LV-Position 1.4.890 ff., die Abnahme-prüfung nach der LV-Position 1.4.970 auf den Obentürschließer nach der LV-Position 1.4.940 und im Übrigen die Abnahmeprüfung nach der LV-Position 1.4.980 auf die Fest-stellanlage nach der LV-Position 1.4.950 bezieht.

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Die Vergabekammer macht weiter darauf aufmerksam, dass auch der AST bis zu seinem Schriftsatz/Telefax vom 21.12.2018 als selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass die LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 die delegierbare Verpflichtung des Bieters zur Durch-führung der Abnahmeprüfungen zum Gegenstand haben. Auch der BEI sowie die Tischlerei QQQ sind davon ausgegangen, dass in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 entsprechend delegierbare Verpflichtungen des Bieters zur Durchführung der Abnahme-prüfungen bestehen, so dass sie in dem von ihnen ausgefüllten Nachunternehmerver-zeichnis unter anderem für die LV-Position 1.4.930 bzw. 1.4.930 und 1.4.970 jeweils einen Nachunternehmer benannt haben. Der AST verfügt im Hinblick auf die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 ausge-schriebenen Abnahmeprüfungen nicht über die geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Vorliegend hat der AST mit seinem Angebot vom 15./18.09.2018 eine Eigenerklärung als vorläufigen Eignungsnachweis mittels des Formblatts 124 abgegeben. Er hat in dieser Er-klärung unter anderem ausgeführt, dass ihm die für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Nachdem die VST am 24.09.2018 vom AST unter anderem einen Sachkundenachweis zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore sowie einen Kompetenznachweis für die Abnahme von Feststell-anlagen nachgefordert hatte, hat der AST insofern am 30.09./01.10.2018 zwei auf Herrn kkkkk ausgestellte GEZE-Zertifikate über eine Sachkunde GEZE Automatische Türsysteme sowie über eine Sachkunde für GEZE Feststellanlagen vorgelegt. Der VST ist damit bewusst geworden, dass der AST selber nicht imstande ist, mit eigenem entsprechend autorisierten (zertifizierten) Personal die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 beschriebenen Abnahmeprüfungen durchzuführen. Dem AST fehlen insofern die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen autorisierten (zertifizierten) Arbeitskräfte und damit die technische und berufliche Leistungsfähigkeit im oben dargelegten Sinne. Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine Fachkunde und Leistungsfähigkeit, sowie der Umstand, dass er zu den ausgeschriebenen Leistungen be-rechtigt ist, muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung geklärt sein und in diesem Zeitpunkt bejaht werden können (Burgi/Dreher, a.a.O., § 122, Rdn. 94; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2006, Az.: VII-Verg 25/06). Die VST musste die Eignung des AST auch nicht ausschließlich auf der Basis der von ihr geforderten Nachweise -ins-besondere aufgrund der Eigenerklärung des AST im Formblatt 124- beurteilen. Bei der Eignungsprüfung steht es der VST grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise sie sich Kenntnis über die Eignung der Bieter verschafft. So darf sie bei der Eignungsprüfung neben den geforderten Eignungsnachweise grundsätzlich auch noch andere Informationen ver-werten, soweit es sich um objektivierbare Fakten handelt, die aus einer verlässlichen Quelle stammen und die eine räumliche und zeitliche näher zur betroffenen Vergabe auf-weisen -hier die vom AST am 30.09./01.10.2018 nachgereichten GEZE-Zertifikate des Herrn kkkk, die den Schluss nahe gelegt haben, dass der AST selber nicht über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 verfügt (vgl. auch Burgi/Dreher, a.a.O., § 122, Rdn. 30). Der AST hat in seinem Nachprüfungsantrag vom 22.11.2018 seine Bereitschaft erklärt, (im Bedarfsfalle) Herrn kkkkk in ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis übernehmen oder selbst einen entsprechenden Sachkundenachweis erlangen zu wollen. Der AST hat damit nachträglich vorgetragen, dass er die Eignungsanforderungen -hier die zur Ausführung der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 notwendigen technischen und personellen Ressourcen- bis zum Leistungsbeginn ggf. noch erfüllen könnte. Die Eignung eines Auftragnehmers muss grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags vorliegen (Burgi/ Dreher, a.a.O., § 122, Rdn. 94; Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, Band 3, Vergaberecht I, 2. Aufl., 2018, § 122 GWB, Rdn. 27 ff.). Mit der am 30.09./01.10.2018 erfolgten Vorlage der auf Herrn kkkkk ausgestellten GEZE-Zerti-fikate über eine Sachkunde GEZE Automatische Türsysteme und über eine Sachkunde für GEZE Feststellanlagen durch den AST ist der VST bewusst geworden, dass der AST der-zeit selber nicht über die notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung der in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 beschriebenen Abnahme-

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prüfungen verfügt und sich der AST insofern zum Nachweis seiner Eignung nunmehr auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Herrn kkkkk zu berufen versucht. Der AST hat selbst noch in seiner Rüge vom 19.11.2018 zum Ausdruck gebracht, dass er die entsprechenden Abnahmeprüfungen durch Herrn kkkkk als bloß Hilfsleistenden, nicht aber als Nachunternehmer des AST zu erbringen gedenke. Der AST hat in seiner Rüge vom 19.11.2018 aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass er daran denke, die notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung der in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 beschriebenen Abnahmeprüfungen durch die Einstellung autorisierten/ zertifizierten Personals (Herrn kkkkk) oder durch den persönlichen Erwerb einer ent-sprechenden Autorisierung/Zertifizierung selber zu erlangen. Die Vergabenachprüfungsin-stanzen haben für die Überprüfung der Eignungsprüfung des öffentlichen Auftraggebers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Eignung des Bieters abzustellen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 122 GWB, Rdn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 11 Verg 4/04). Die Entscheidung der VST über die Eig-nung des AST war spätestens mit der am 15.11.2018 an den AST gerichteten Mitteilung der VST, dass das Angebot des BEI den Zuschlag erhalten und das Angebot des AST von der Wertung ausgeschlossen werden soll, abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt musste die VST aber davon ausgehen, dass der AST selber nicht über die notwendige technische und berufliche Fähigkeit zur Durchführung der in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 be-schriebenen Abnahmeprüfungen verfügt. Allerdings sind der VST mit dem Nachprüfungs-antrag des AST vom 22.11.2018 nachträglich die für den Bedarfsfall erklärte Bereitschaft des AST zur Einstellung von Herrn kkkkk oder zum Erwerb eines entsprechenden Sach-kundenachweises und damit Umstände bekannt geworden, die nunmehr für eine tech-nische und berufliche Leistungsfähigkeit, mithin Eignung des AST sprechen könnten. Wenn nach der erfolgten Eignungsprüfung neue Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die nunmehr für die Eignung eines Bieters sprechen, ist der öffentliche Auftraggeber grund-sätzlich gehalten, nochmals in die Eignungsprüfung einzutreten. Selbst in einem laufenden Vergabenachprüfungsverfahren kommt eine erneute Eignungsprüfung unter Berücksichtig-ung neuer Umstände in Betracht. Dies gilt aber nur für tatsächlich eingetretene Änderungen der Sachlage. Sind die Änderungen nur geplant, aber noch nicht vollzogen -so wie hier die für den Bedarfsfall erklärte Einstellung von Herrn kkkkk oder der Erwerb eines eigenen Sachkundenachweises durch den AST-, so dürfen sie nicht berücksichtigt werden (Ziekow/ Völlink, a.a.O., § 122 GWB, Rdn. 13 f.; Burgi/Dreher, a.a.O., § 122, Rdn. 27; Vergabe-kammer des Bundes, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: VK 1-10/16). Des Weiteren hat der AST in seinem Nachprüfungsantrag vom 22.11.2018 nicht konkret dargelegt, dass Herr kkkkk, der derzeit noch bei der KKK GmbH in ungekündigter Stellung ist, bei Leistungsbeginn als Mitarbeiter des AST tatsächlich zur Verfügung stehen wird und ob Herr kkkkk hierzu überhaupt bereit ist. Der AST hat auch nicht konkret dargelegt, dass und an welchen GEZE-Schulungsveranstaltungen er teilnehmen möchte, um eigene Sach-kundenachweise für die Abnahmeprüfungen der von ihm angebotenen GEZE-Türantriebe erwerben zu können. Die Vergabekammer verweist insofern auf die unter geze.de ver-öffentlichten entsprechenden Schulungsveranstaltungen der Firma GEZE. Der AST hat auch nicht konkret dargelegt, dass er die zum Erwerb der erforderlichen Sachkundenach-weise notwendigen Schulungsveranstaltungen sicher mit Erfolg absolvieren wird. Der im Zeitpunkt der Eignungsprüfung ungeeignete Bieter ist nicht im Vergabeverfahren zu be-lassen, weil seine Eignung im weiteren Vergabeverfahren und später möglicherweise erst-mals hergestellt werden könnte (vgl. auch Münchener Kommentar, a.a.O., § 122 GWB, Rdn. 35 a.E.). Der AST vermag seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die nach den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 durchzuführenden Abnahmeprüfungen auch nicht unter Be-zugnahme auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des für die entsprechenden Abnahmeprüfungen zertifizierten Herrn kkkkk nachzuweisen. Die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung der Erklärung des AST in Nr. 7 des Angebotsschreibens vom 15./18.09.2018 in Verbindung mit dem von ihm eingereichten und durchgestrichenen Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) vom 15./18.09.2018 aus der objektiven Sicht eines verständigen Auftraggebers in der damaligen Situation (vgl. hierzu Ziekow/Völlink, a.a.O., § 53 VgV, Rdn. 47) ergibt zunächst, dass er

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beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen selber ohne Einschaltung eines Dritten er-bringen zu wollen. Der AST hat im Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) keine nach Art und Umfang näher bestimmten Teilleistungen benannt, für deren Ausführung er sich anderer Unternehmen -insbesondere Herrn kkkkk bzw. dessen derzeitiger Arbeit-geber (KKK GmbH)- zu bedienen beabsichtigt. Nach Auffassung der Vergabekammer hat der AST auf Nachforderung der VST vom 24.09.2018 mit der am 30.09./01.10.2018 erfolgten Vorlage der auf Herrn kkkkk ausgestellten GEZE-Zertifikate über eine Sachkunde GEZE Automatische Türsysteme sowie über eine Sachkunde für GEZE Feststellanlagen nachträglich einen Unterauftragnehmer für die Ausführung der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 benannt. Ein Unterauftragnehmer ist eine rechtlich selbständige natürliche oder juristische Person. Er führt, vom Hauptauftragnehmer beauftragt, auf dessen Rechnung und in keinem Auftragsverhältnis zum Auftraggeber stehend, im Regelfall Teile des Auftrags, mithin einen Teil der in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Leistungen -hier die Abnahmeprüfungen in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970- selbständig aus (vgl. auch § 4 Absatz 2 VSVgV). Allerdings ist nicht jeder Rückgriff auf Dritte ein Nachunternehmereinsatz. So sind Unternehmer, die selbst keine Teile der in Auftrag gegebenen Bau- oder Dienstleistungen erbringen, sondern Hilfsfunktionen erbringen, schon begrifflich keine Nachunternehmer. Dies betrifft beispielsweise Baumaschinen- und Geräteverleiher und reine Zulieferer, insbesondere Baustofflieferanten, die das gelieferte Material selbst nicht verarbeiten. Auch bei Leiharbeitnehmern und Verleihunternehmen handelt es sich nicht um Nachunternehmer. Prüf- und Überwachungsstellen können Nachunternehmer sein. Die Abgrenzung zwischen Nach-unternehmerleistungen und sonstigen Leistungen dritter Unternehmen ist anhand dessen zu bestimmen, ob das jeweilige Unternehmen als solches in eigener Verantwortung letztlich dem Hauptauftragnehmer die Ausführung bzw. den Ausführungserfolg einzelner oder mehrerer, ggf. sogar aller ausgeschriebenen Leistungen schuldet, wie es auch der Haupt-auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, oder ob das dritte Unternehmen dem Hauptauf-tragnehmer nur die nötigen Mittel wie Baumaterial oder Geräte zur Verfügung stellt bzw. Hilfsleistungen erbringt, damit dieser die Ausführung der Leistung bewirken kann. Der (wertmäßige) Umfang oder (Kosten-) Anteil am Auftragswert soll dagegen nicht ausschlag-gebend sein (Ziekow/Völlink, a.a.O., § 36 VgV, Rdn. 5 f.; Burgi/Dreher, a.a.O., § 122, Rdn. 41; Vergabekammer Bund, Beschluss vom 06.06.2016, Az.: VK 1-30/16). Vorliegend soll nach dem Willen des AST Herr kkkkk dem AST die in den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 ausgeschriebenen Abnahmeprüfungen schulden, wie auch der AST diese Leistungen der VST nach dem Leistungsverzeichnis schulden soll. Herr kkkkk soll diese Abnahmeprüfungen in eigener Verantwortung durchführen; er erbringt insofern keine bloßen Hilfsfunktionen, damit der AST dann die Ausführung dieser Leistungen -die Ab-nahmeprüfungen- im eigenen Betrieb und in eigener Verantwortung selbst bewirken kann. Auch das Maß an erforderlicher Qualifikation des Dritten (Autorisierung/Zertifizierung zur Durchführung von Abnahmeprüfungen) sowie die Abgeschlossenheit und Eigenständigkeit der Teilleistung -die Abnahmeprüfungen nach den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970- spricht eher für die Annahme einer Nachunternehmerleistung des Herrn kkkkk (vgl. hierzu OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008, Az.: 1 Verg 4/08; Beschluss vom 26.01.2005, Az.: 1 Verg 21/04). Herr kkkkk soll die Abnahmeprüfungen der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 auch nicht bloß als Leiharbeitnehmer durchführen, da er im Rahmen der Auftrags-durchführung jedenfalls nicht in die Arbeitsorganisation des AST eingegliedert werden soll (vgl. hierzu § 1 Absatz 1 AÜG). Er soll Teilleistungen aus dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des AST gegenüber der VST -nämlich die Abnahmeprüfungen der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970- erbringen, die der AST bei entsprechender Autorisierung/Zertifizierung ohne weiteres selber erbringen könnte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, den die zur Entscheidung berufene Vergabekammer mit Beschluss vom 23.03.2007 entschieden hat. In dem von der Vergabekammer am 23.03.2007 entschiedenen Fall hatte die Abnahme einer Erdungsanlage durch einen zugelassenen Prüfer der RRRR AG zu erfolgen. Diese Abnahme konnte per se nicht durch den Hauptauftragnehmer erbracht werden, so dass die RRRR AG mit der Abnahme keine Teilleistung aus dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Hauptauftragnehmers gegenüber der VST erfüllen sollte und es daher vertretbar war, diese Abnahme als bloße Hilfsleistung und nicht als Nachunternehmerleistung einzuordnen (so OLG München, Beschluss vom 12.10.2012, Az.:

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Verg 16/12; Ziekow/Völlink, a.a.O., § 53 VgV, Rdn. 46; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008, Az.: VII-Verg 41/08; Burgi, Vergaberecht, 2016, § 9, Rdn. 9: Anerkannte Prüfstellen/Fremdüberwachungsstellen sind als Nachunternehmer zu quali-fizieren.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem Fall, den das OLG Düssel-dorf in seinem Beschluss vom 27.10.2010 entschieden hat. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 27.10.2010 zutreffend festgestellt, dass Lieferanten von Zutaten für vom Bieter herzustellende und zu liefernde Erzeugnisse keine Nachunternehmer sind, da sie eben gerade nicht in einer für Nachunternehmer typischen Weise den eigentlichen Auf-trag ganz oder teilweise ausführen. Nach Auffassung der Vergabekammer ist für die Ein-ordnung der nach dem Willen den AST durch Herrn kkkkk durchzuführenden (werkver-traglichen) Abnahmeprüfungen als Nachunterleistungen nicht von Bedeutung, dass es sich insofern um keine Bauleistungen handelt, da Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen Unterauftragnehmer und sonstigem Dritten grundsätzlich die Leistungsbeschreibung und die darin enthaltene Festlegung ist, zu welchen Leistungen sich der Bieter gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet (vgl. hierzu oben; auch Ziekow/Völlink, a.a.O., § 53 VgV, Rdn. 46), und Bauaufträge oftmals gemischte Verträge sind, die auch Liefer- und Dienstleistungs-elemente enthalten können. Die Vergabekammer verkennt nicht, dass dem Bieter die Abgrenzung zwischen Unterauftragnehmer und sonstigen Dritten im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten kann (so auch Ziekow/Völlink, a.a.O., § 53, Rdn. 46). Der Bieter hat aber die Möglichkeit, eine Bieteranfrage bei der Vergabestelle zu stellen, wenn für ihn im Einzelfall nicht eindeutig ist, ob der von ihm beabsichtigte Einsatz eines Dritten zur Er-füllung (von Teilen) der ausgeschriebenen Leistung als Nachunternehmerleistung einzu-ordnen ist. Die Vergabekammer kann jedenfalls nicht erkennen, dass das vom AST inso-fern beanstandete Leistungsverzeichnis der VST und die Formblätter 221 und 235 ent-gegen den §§ 121 Absatz 1 Satz 1 GWB, 7 Absatz 1 Nr. 1 VOB/A-EU derart unklar und missverständlich gewesen sind, dass der AST keine Möglichkeit gehabt hat, den beab-sichtigten (Nachunternehmer-) Einsatz des Herrn kkkkk und die damit verbundenen Kosten in den entsprechenden Angebotsunterlagen ordnungsgemäß angeben zu können. Nach alledem geht die Vergabekammer davon aus, dass es sich bei den nach dem Willen des AST von Herrn kkkkk durchzuführenden Abnahmeprüfungen um Nachunternehmer-leistungen handelt (a.A. aber wohl im Ergebnis Ziekow/Völlink, a.a.O., § 8 VOB/A-EU, Rdn. 6 a.E.). Die Vergabekammer macht ergänzend darauf aufmerksam, dass Herr kkkkk nicht nur Nachunternehmer des AST sein soll. Er gleicht durch seine nachgewiesenen Zerti-fizierungen das mit Blick auf eine derzeit noch fehlende Zertifizierung bestehende Eig-nungsdefizit des AST aus und wird dadurch zugleich zum Eignungsverleiher gegenüber dem AST (sog. „eignungsverleihender Nachunternehmer“, Kafedzic, VergabeR 2018, 498, 499; Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 1/SVK/010-16; vgl. auch § 6 d VOB/A-EU). Der AST hat daher mit seiner in Nr. 7 des Angebotsschreibens vom 15./ 18.09.2018 in Verbindung mit dem Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) abge-gebenen Erklärung, er werde alle Leistungen und damit auch die Abnahmeprüfungen der LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 in seinem Betrieb selber erbringen, obwohl er hierzu mangels Autorisierung/Zertifizierung derzeit nicht imstande ist, eine inhaltlich unzutreffende Bietererklärung abgegeben. Die VST war nach § 16 a VOB/A-EU auch nicht verpflichtet, vom AST eine inhaltlich zu-treffende Erklärung über Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes nach-zufordern. Die Nachforderungspflicht des § 16 a VOB/A-EU gilt nur für fehlende Erklär-ungen und Nachweise. Eine Erklärung/Nachweis fehlt, wenn sie/er entweder nicht vorge-legt worden ist oder formale Mängel aufweist. Fehlerhafte Angaben sind nicht mit fehlenden Erklärungen gleichzusetzen; sie können daher nicht nach § 16 a VOB/A-EU nachgefordert werden. Die Annahme einer Verpflichtung der VST, nach § 16 a VOB/A-EU vom AST eine inhaltlich zutreffende Erklärung über Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmer-einsatzes nachzufordern, verstieße zudem gegen Treu und Glauben, da der AST bis zum heutigen Tag hartnäckig davon ausgeht, dass es sich bei Herrn kkkkk um einen bloß Hilfsleistenden, nicht jedoch um einen Nachunternehmer des AST handelt, und der AST deshalb Herrn kkkkk auch nicht im Nachunternehmerverzeichnis habe angeben müssen. Die VST durfte daher nach alledem das Angebot des AST wegen eines fehlerhaften Eig-nungsnachweises des AST ausschließen, ohne dass dem AST die Möglichkeit einer Nach-besserung zu eröffnen war (Ziekow/Völlink, a.a.O., § 16 a VOB/A-EU, Rdn. 9; OLG

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München, Beschluss vom 15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2012, Az.: VII-Verg 47/12; Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012, Az.: VK 25/12; a.A. Burgi/Dreher Kommentar zum Vergaberecht, VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-EU-VOB/A-VS, 3. Aufl., 2019, § 16 a VOB/A-EU, Rdn. 38 a.E.). Die VST durfte auch nicht im Wege der Aufklärung nach § 15 Absatz 1 VOB/A-EU eine Ab-änderung des fehlerhaften Eignungsnachweises in die Wege leiten. Als oberster Grundsatz für Aufklärungsgespräche gilt, dass solche Gespräche nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, nicht aber zur Änderung des Angebotes führen dürfen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde. Dieser Gedanke ist auch für eingereichte Unterlagen heranzuziehen, welche nicht unmittelbar das Angebot selbst, wohl aber Eignungsnachweise betreffen (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Az.: Verg 2/12). Der AST verfügt im Hinblick auf die in der LV-Position 1.4.980 ausgeschriebene Abnahme-prüfung der Feststellanlage ebenfalls nicht über die geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit, so dass der AST auch aus diesem Grunde nicht als geeignet im Sinne der §§ 122 Absätze 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 GWB, 2 Absatz 3, 6 Absätze 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 VOB/A-EU zu betrachten ist. Nach dem Wortlaut der LV-Position 1.4.980 muss diese Abnahmeprüfung nicht durch auto-risierte Fachkräfte oder durch Fachkräfte einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Der AST hat aber hinsichtlich der LV-Position 1.4.950 eine Feststellanlage des Herstellers GEZE angeboten. Die Abnahmeprüfung einer GEZE-Feststellanlage bedarf eines GEZE-Zertifikates über eine Sachkunde für GEZE Feststellanlagen, wie unter anderem dem entsprechenden Zertifikat des Herrn kkkkk entnommen werden kann. Der AST verfügt über ein solches Zertifikat nicht, so dass er für diese Abnahmeprüfung nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist. Der AST kann seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die nach der LV-Position 1.4.980 durchzuführende Ab-nahmeprüfung auch nicht unter Bezugnahme auf die technische und berufliche Leistungs-fähigkeit des für die entsprechende Abnahmeprüfung zertifizierten Herrn kkkkk nach-weisen. Insofern gelten die im Zusammenhang mit der Eignung des AST für die Abnahme-prüfungen nach den LV-Positionen 1.4.930 und 1.4.970 erfolgten Ausführungen ent-sprechend. Herr kkkkk ist auch im Hinblick auf die LV-Position 1.4.980 Nachunternehmer und Eignungsverleiher im Verhältnis zum AST. Der AST hat aber mit seiner in Nr. 7 des An-gebotsschreibens vom 15./18.09.2018 in Verbindung mit dem Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) abgegebenen Erklärung, er werde alle Leistungen und damit auch die Ab-nahmeprüfung der LV-Position 1.4.980 in seinem Betrieb selber erbringen, obwohl er hierzu mangels Autorisierung/Zertifizierung derzeit nicht imstande ist, eine inhaltlich unzutreffende Bietererklärung abgegeben, die auch nicht über eine Nachforderung einer inhaltlich zu-treffenden Erklärung über Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes durch die VST nach § 16 a VOB/A-EU geheilt werden kann. Die VST durfte daher am 15.11.2018 auch aus diesem Grunde das Angebot des AST wegen eines fehlerhaften Eignungsnach-weises des AST ausschließen (vgl. hierzu bereits oben). Die VST hat den Ausschluss des Angebotes des AST von der Wertung auch insofern in ihrem Vergabevermerk vom 09.11.2018 hinreichend dokumentiert. Der AST hat in seinem Angebot vom 15./18.09.2018 die LV-Positionen 1.4.930, 1.4.970 und 1.4.980 ordnungsgemäß bepreist. Da der AST Herrn kkkkk mit der Durchführung der in den LV-Positionen 1.4.930, 1.4.970 und 1.4.980 beschriebenen Abnahmeprüfungen zu beauftragen gedenkt, geht die Vergabekammer davon aus, dass der AST der Bepreisung der LV-Positionen 1.4.930, 1.4.970 und 1.4.980 die aus der Beauftragung Herrn kkkkk voraussichtlich entstehenden Kosten zugrunde gelegt hat. Der AST hat aber die aus der Beauftragung Herrn kkkkk voraussichtlich entstehenden Kosten, die in die bepreisten LV-Positionen 1.4.930, 1.4.970 und 1.4.980 summenmäßig genau eingeflossen sind, nicht nach näherer Maßgabe der Nrn. 2, letzte Spalte, und 3.5 des Formblatts 221 (Preiser-mittlung bei Zuschlagskalkulation) als (Zuschläge auf die) Kosten für Nachunternehmer-leistungen ausgewiesen. Vielmehr hat er durch das Durchstreichen der entsprechenden Eintragungsfelder in den Nrn. 2 und 3.5 des Formblatts 221 (Preisermittlung bei Zuschlags-kalkulation) den Eindruck erweckt, dass Kosten durch Nachunternehmerleistungen gar

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nicht entstanden sind. Damit hat der AST im Formblatt 221 (Preisermittlung bei Zuschlags-kalkulation) insofern inhaltlich unzutreffende Angaben gemacht, die wiederum einer Nach-forderung der entsprechenden zutreffenden Angaben nach § 16 a VOB/A-EU nicht zugäng-lich sind und daher einen Ausschluss des Angebotes des AST rechtfertigen. Nach Auffassung der Vergabekammer stellen die Nrn. 2, letzte Spalte, und 3.5 des Form-blatts 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) auch keine vergaberechtswidrigen An-forderungen an die vom Bieter anzugebenden (Zuschläge auf die) Kosten für Nachunter-nehmerleistungen. Insbesondere kann insofern kein Verstoß gegen den Verhältnismäßig-keitsgrundsatz der §§ 97 Absatz 1 Satz 2 GWB, 2 Absatz 1 Satz 2 VOB/A-EU und gegen den Grundsatz der Berücksichtigung mittelständischer Interessen bei der Vergabe öffent-licher Aufträge des § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB angenommen werden. Der AST verkennt insbesondere, dass nur auf Verlangen für Nachunternehmerleistungen die Angaben zur Kalkulation des Nachunternehmers dem Auftraggeber vorzulegen sind (vgl. Fußnote 2 des Formblatts 221: Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation). Die Vergabekammer geht ins-besondere mit Blick auf den geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz davon aus, dass der öffentliche Auftraggeber gerade bei kleineren Nachunternehmerleistungen auf die Vorlage der näheren Kalkulationsangaben des Nachunternehmers durch den Bieter verzichten wird. Nach Auffassung der Vergabekammer ist im vorliegenden Fall auch keine unvollständige Auftragsbekanntmachung im Hinblick auf die Eignungskriterien/-nachweise anzunehmen. § 12 Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A-EU in Verbindung mit Nr. 11 lit. c) des Anhangs V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU ist zu entnehmen, dass in der Auftragsbekanntmachung neben den Eignungskriterien anzugeben ist, mit welchen Unterlagen Bieter ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. Abschnitt III der Auftragsbe-kanntmachung vom 16.08.2018 bestimmt vorliegend die geltenden Eignungskriterien und einzureichenden Eignungsnachweise näher. Allerdings müssen die Angaben über die zu den Eignungskriterien und Ausschlussgründen beizubringenden Unterlagen nicht in jedem Fall zwingend in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Auftragsbekanntmachung vom 16.08.2018 in Nr. I.3) gemäß § 12 a Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU die Internet-Adresse benannt hat, über die die Vergabe-unterlagen abrufbar sind. Zu den Vergabeunterlagen gehört nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 VOB/ A-EU auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe, der vorliegend zu entnehmen ist, dass auch das Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235), soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen ist. Damit können insofern die konkreten Anforderungen zeit-gleich mit der Auftragsbekanntmachung durch den Bieter zur Kenntnis genommen werden. Die VST hat damit insofern ihre Bekanntmachungspflichten erfüllt (vgl. hierzu auch Ziekow/ Völlink, a.a.O., § 48 VgV, Rdn. 4). Des Weiteren bestimmt § 8 Absatz 2 Nr. 2 VOB/A-EU ausdrücklich, dass der öffentliche Auftraggeber den Bieter in den Vergabeunterlagen auf-fordern kann, in seinem Angebot die Leistungen, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftrag-nehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten anzugeben (vgl. auch § 6 a Nr. 3 lit. i) VOB/A-EU). Dies ist vorliegend in der Aufforderung zur Angebotsabgabe mit dem Hinweis auf die im Bedarfsfalle mit dem Angebot einzureichende Nachunternehmerer-klärung (Formblatt 235) sowie in Nr. 7 der Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bau-leistungen (Formblatt 212) geschehen. In der letztgenannten Bestimmung hat die VST aus-drücklich darauf hingewiesen, dass der Bieter, der beabsichtigt, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen muss. Dem AST sind damit in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen die Eignungskriterien und einzu-reichenden Eignungsnachweise in transparenter Form hinreichend bekannt gemacht worden. Nach Auffassung der Vergabekammer ist die Angabe der entsprechenden Abnahme-prüfungen im Nachunternehmerverzeichnis (Formblatt 235) auch nicht mit einem unver-hältnismäßigen Aufwand für den AST verbunden. Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß

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§ 6 a Nr. 3 lit. i) VOB/A-EU zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähig-keit je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der ausgeschriebenen Leistung die Angabe verlangen, welche Teile des Auftrags der Bieter unter Umständen als Unterauf-träge zu vergeben beabsichtigt (vgl. auch § 8 Absatz 2 Nr. 2 VOB/A-EU). Die zitierte Ein-schränkung ist insbesondere Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Ziekow/ Völlink, a.a.O., § 6 a VOB/A-EU, Rdn. 6). Die Angabe von Nachunternehmerleistungen nach näherer Maßgabe des Nachunternehmerverzeichnisses (Formblatt 235) ist für den Bieter einfach und mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen. Die VST kann durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, wer die Abnahmeprüfungen konkret durchführt. Die Abnahmeprüfungen können bei negativem Ergebnis baurechtliche Gewährleistungsan-sprüche im Hinblick auf die installierten Türanlagen nebst Feststellanlagen auslösen und sind daher funktional betrachtet keineswegs so unbedeutend, wie der AST meint, auch wenn die Vergabekammer nicht verkennt, dass der Kostenaufwand für diese Prüfungen je-weils nur mehrere Hundert Euro beträgt. Nach Auffassung der Vergabekammer hat die VST auch nicht gegen ihre im Vergabever-fahren bestehenden Dokumentationspflichten verstoßen. Der Niederschrift über die Öffnung der Angebote war eine Aufstellung der Bieter und An-gebote gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 1 VOB/A-EU unter Verwendung des Formblatts 313 bei-gefügt. Die Vergabekammer hatte im Rahmen der dem AST gewährten Akteneinsicht da-von abgesehen, diese Aufstellung dem AST zur Kenntnis zu bringen, um die Vertraulichkeit der Angebote und Angebotsdetails der anderen Bieter zu wahren. Die dem AST im Rahmen der Akteneinsicht eröffnete Kenntnisnahme von der Niederschrift über die am 18.09.2018 geöffneten Angebote ist von zwei Vertretern der VST nach § 14 Absatz 3 Nr. 2 VOB/A-EU unterfertigt und auf den 21.09.2018 datiert worden. Die VST hat in ihrem Vergabevermerk vom 09.11.2018, in ihrer an den AST gerichteten Bieterinformation vom 15.11.2018, in ihrer Rügezurückweisung vom 19.11.2018 sowie in ihrer Antragserwiderung vom 29.11.2018 umfassend ausgeführt, dass das Angebot des AST vom Wettbewerb auszuschließen gewesen sei. Sie ist insofern ihrer im Vergabever-fahren bestehenden Dokumentationspflicht nach § 20 VOB/A-EU in Verbindung mit § 8 VgV nachgekommen. Der AST ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 08.02.2011, Az.: X ZB 4/10) etwaige Dokumentationsmängel grundsätzlich auch noch durch nachgeschobenen Vortrag des Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren geheilt werden können (vgl. auch Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 8, Rdn. 21). Nach Auffassung der Vergabekammer kann auch dahingestellt bleiben, ob die VST ihre nach § 19 Absatz 1 VOB/A-EU bestehende Verpflichtung, den AST vom beabsichtigten Ausschluss seines Angebotes unverzüglich zu unterrichten, erfüllt hat, indem sie ihm am 15.11.2018 mitgeteilt hat, den Zuschlag am 26.11.2018 auf das Angebot des BEI erteilen und das Angebot des AST von der Wertung ausschließen zu wollen (vgl. hierzu Ziekow/ Völlink, a.a.O., § 19 VOB/A-EU, Rdn. 3). Die Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 1 VOB/ A-EU hat nämlich rein informatorischen Charakter; sie vermittelt keinen Primärrechtsschutz, der in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden kann (Ziekow/Völlink, a.a.O., § 19 VOB/A-EU, Rdn. 22, § 62 VgV, Rdn. 15; Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB Teile A und B, 20. Aufl., 2017, § 19 VOB/A-EU, Rdn. 48). Nach Auffassung der Vergabekammer verstößt der Ausschluss des Angebotes des AST von der Wertung -insbesondere im Verhältnis zur Tischlerei QQQ- auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der §§ 97 Absatz 2 GWB, 2 Absatz 2 VOB/A-EU. Die Tischlerei QQQ hatte in ihrem Angebot im Formblatt 235 für die LV-Positionen 1.4.890 bis 1.4.980 den Hersteller GEZE als Nachunternehmer benannt, dann aber die aus der beabsichtigten Beauftragung des Nachunternehmers entstehenden Kosten nicht nach näherer Maßgabe der Nrn. 2 und 3.5 des Formblatts 221 angegeben, so dass der gleichfalls am 15.11.2018 gegenüber der Tischlerei QQQ erklärte und entsprechend dokumentierte Ausschluss ihres unvollständigen Angebots rechtmäßig erfolgt ist. Die Vergabekammer kann nicht erkennen, dass die VST die Tischlerei QQQ und den AST im Hinblick auf die Angabe von Nachunternehmereinsätzen und diesbezüglichen

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Nachforderungen von Angaben in unsachgemäßer Weise unterschiedlich behandelt hat. Auch die am 24.09.2018 seitens der VST erfolgte Nachforderung von Unterlagen hat den AST nicht in unsachgemäßer Weise benachteiligt, zumal am selben Tag eine nahezu wortgleiche Nachforderung von Unterlagen -insbesondere im Hinblick auf die angeforderten Sachkundenachweise- auch an den BEI gerichtet worden ist und die ergangenen Nach-forderungen von Unterlagen -insbesondere von Sachkundenachweisen- seinerzeit von keinem der Beteiligten des Vergabeverfahrens auch nur ansatzweise beanstandet worden sind. 3. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Der AST hat gemäß § 182 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 GWB die Kosten des Ver-fahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der VST zu tragen, da er in dem Verfahren unterlegen ist. Der BEI trägt seine ihm im Nachprüfungsverfahren ggf. entstandenen Aufwendungen selbst. Der BEI hat weder Sachanträge gestellt noch hat er sich auch sonst aktiv am Nach-prüfungsverfahren beteiligt, so dass es gemäß § 182 Absatz 4 Satz 2 GWB nicht der Billig-keit entspricht, etwaige Aufwendungen des BEI dem unterlegenen AST aufzuerlegen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Absatz 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500,00 Euro und 50.000,00 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro erhöht werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Ver-gabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr wird vorliegend ausgehend von dem von der VST veranschlagten Bruttoauftragswert der streitgegenständlichen Tür- und Fenster-sanierung in Höhe von xxxx Euro sowie der Gebührentabelle der Vergabekammer (Stand: 01.01.2010) auf xxxx Euro festgesetzt. Zu erstattende Auslagen der Vergabekammer sind nicht angefallen. Da der AST bereits einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von 2.500,00 Euro gezahlt hat, ist dieser Betrag mit der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxxx Euro zu verrechnen. Der AST wird daher aufgefordert, den geleisteten Kostenvorschuss überschießenden Be-trag von xxxx Euro bis zum xxxx (Fälligkeit) unter Angabe der Posten-Nr.: xxxxxxx an die nachfolgend genannte Bankverbindung zu überweisen:

Empfänger X

Kreditinstitut: X

IBAN: X

SWIFT-Adresse (BIC): X Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (§ 182 Absatz 4 Satz 5 GWB).

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht, Rathenaustraße 13, 07745 Jena, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerde-begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer auf-schiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Be-schwerdefrist.

Scheid Gers Vorsitzender VK Hauptamtlicher Beisitzer

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