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Vergabekammer Münster Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005 www.bezreg-muenster.nrw.de Stichwort „Vergabekammer“

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Page 1: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Vergabekammer MünsterVergabekammer Münster

Informationsveranstaltung

zum Vergaberecht

25. Oktober 2005

www.bezreg-muenster.nrw.de

Stichwort „Vergabekammer“

Page 2: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergaberechtVergaberecht

Der Begriff des Vergaberechts umfasst die Summe aller Regeln und Vorschriften, die dem Staat, seinen Institutionen und Untereinheiten sowie den Unternehmen, die unter seinem Einfluss stehen, bestimmte Vorgehensweisen beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.

Einkauf bedeutet jede Inanspruchnahme von Leistungen am Markt durch entgeltlichen und gegenseitigen Vertrag. Auch öffentlich-rechtliche Verträge fallen darunter.

Page 3: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergabeprinzipienVergabeprinzipien

Transparenz

Diskriminierungsverbot

Wettbewerb

Page 4: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergabeprinzipVergabeprinzip

Transparenz

- vorhersehbare

Entscheidungskriterien

- nachvollziehbare

Vergabeentscheidungen

- Information der Bieter

Page 5: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergabeprinzipVergabeprinzip

Diskriminierungsverbot

- Gleichbehandlung aller Bieter aus

der Europäischen Union

- keine vergabefremden Aspekte

Page 6: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergabeprinzipVergabeprinzip

Wettbewerb

- freier Zugang aller Bieter

zu den Beschaffungsmärkten der

öffentlichen Hand

- keine Wettbewerbsverzerrungen durch

Subventionen

Page 7: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz der BieterRechtsschutz der Bieteroberhalb der Schwellenwerteoberhalb der Schwellenwerte

Die Nachprüfung der Vergaben erfolgt gemäß § 104 Abs. 1 GWB durch die Vergabekammern, und zwar für Aufträge, die dem Land NRW zugerechnet werden.

In der 2. Instanz ist für ganz NRW das OLG Düsseldorf zuständig.

In NRW gibt es keine Vergabeprüfstellen iSv § 103 GWB !

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Rechtsschutz der BieterRechtsschutz der Bieteroberhalb der Schwellenwerteoberhalb der Schwellenwerte

Die §§ 102 ff. GWB enthalten eine Sonder-

zuweisung zu den Vergabekammern und Ver-

gabesenaten. Unterhalb der Schwelle greift diese

Sonderzuweisung nicht.

OVG Koblenz Beschluss vom 25.05.2005- 7 B 10356/05

Page 9: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz der BieterRechtsschutz der Bieteroberhalb der Schwellenwerteoberhalb der Schwellenwerte

Die Bieter können gemäß § 102 GWB auch die Aufsichtsbehörden anrufen und eine Überprüfung veranlassen.

Dadurch wird in der Regel aber nicht die Vergabe des Auftrages verhindert. Der Zuschlag kann jederzeit erteilt werden.

Diese Verfahren sind gebührenfrei.

Page 10: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz der Rechtsschutz der VergabestelleVergabestelle

Die Vergabestelle kann gegen eine Weisung der Aufsichtsbehörde unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Es handelt sich dabei um eine kommunal-

aufsichtsrechtliche Beanstandungsver-

fügung nach § 123 GO NW.

VG Gera, 19.07.2000, 2 E 653/00; VG Meiningen, 12.12.2000, 2 E 834/00

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Rechtsschutz der BieterRechtsschutz der Bieterunterhalb der Schwellen unterhalb der Schwellen

Anrufung der Verwaltungsgerichte

Die VOL/A gewährt subjektive Rechte

zugunsten der Bieter. Es besteht ein sub-

jektiver Anspruch auf die Einhaltung der

Vorschriften über das Vergabeverfahren.

OVG Koblenz Beschluss vom 25.05.05, 7 B 10356/05

Page 12: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz der Bieter Rechtsschutz der Bieter

unterhalb der Schwellen unterhalb der Schwellen

Zur Klarstellung weist das VG darauf hin,

dass auch bei Unterschreitung des

Schwellenwertes das Verwaltungsgericht

sachlich nicht zuständig ist.

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 15.10.2004, 12 L 2120/04

Page 13: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz der Bieter Rechtsschutz der Bieter unterhalb der Schwellenunterhalb der Schwellen

- Unterhalb der Schwellenwerte haben die Verdingungsordnungen nicht die Qualität von Rechtsnormen, so dass sie als Grundlage subjektiver Rechte ausscheiden.

- Sofern in diesem Bereich subjektive Rechte bestehen sollten, sind sie jedenfalls gericht-

lich nicht durchsetzbar. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2003, 5 Verg 4/02

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Rechtsschutz der BieterRechtsschutz der Bieterunterhalb der Schwellenunterhalb der Schwellen

Gegen die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29.04.2003 ist Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben worden.

Der Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes für den Bieter soll gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.

Das BVerfG (1 BvR 1160/03) hat noch nicht entschieden.

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ZuständigkeitenZuständigkeitenunterhalb der Schwellenunterhalb der Schwellen

Grundsätzlich ist die nächsthöhere Behörde für die Überprüfung zuständig.

Ausnahme: es handelt sich um eine Zuwendungsmaßnahme des Landes NRW.Dann ist für die Überprüfung der Be-

schwerde die BezReg zuständig, wenn diese einen Zuwendungsbescheid erlassen hat.

(Erlass des IM vom 11.10.1985)

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Besonderheiten Besonderheiten unterhalb der Schwellenunterhalb der Schwellen

- Die Gemeinden sind gemäß § 25 GemHVO NRW zur Einhaltung der Vergabegrund-

sätze verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich

aus einem Erlass des IM vom 10.04.2003 (MBl. NRW. 2003, S. 437).

- Die Zuwendungsempfänger werden durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet.

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BesonderheitenBesonderheitenunterhalb der Schwellenunterhalb der Schwellen

Der EuGH, 21.07.2005, Rs.C-231/03, hat die Anwendung von Grundfreiheiten aus

Art. 49 EG (Transparenz/ Nichtdiskrimi-

nierung) auch für Bereiche angenommen, die von keiner Richtlinie erfasst werden. Dies kann auch bei Vergaben unterhalb der Schwellen der Fall sein.

Page 18: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

VergabekammernVergabekammern

- In NRW gibt es 5 Vergabekammern

mit Sitz bei den Bezirksregierungen

- Die Vergabekammer entscheidet in

der Besetzung mit drei Mitgliedern.

- Die Vergabekammern entscheiden

weisungsunabhängig.

Page 19: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Rechtsschutz vor den Rechtsschutz vor den VergabekammernVergabekammern

§ 97 Abs. 7 GWB

Die Unternehmen haben Anspruch darauf,

dass der Auftraggeber die Bestimmungen

über das Vergabeverfahren einhält.

Diese subjektiven Rechte kann der Unternehmer

vor der Vergabekammer (1. Instanz) und dem

Beschwerdegericht (2. Instanz) geltend machen.

Page 20: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Nachprüfungsverfahren Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammervor der Vergabekammer

Antragsgegner

Vergabestelle

Antragsteller

Bieter/Bewerber

Beigeladene

weitere Bieter

Zustellung

Antrag

Beiladung

Vergabekammer Entscheidung innerhalb von 5 Wochen

Eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz

Page 21: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (1)Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (1)

Zustellung des Antrages an die

Vergabestelle gemäß § 115 Abs. 1 GWB

durch die VK Nach der Zustellung darf der Zuschlag nicht

mehr erteilt werden, sondern es muss die Entscheidung der VK und ggf, des Beschwerdegerichts abgewartet werden.

Page 22: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (2)Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (2)

Vorlage der Vergabeakten

bei der Vergabekammer

- die Vergabekammer entscheidet über den

Umfang der Akteneinsicht gemäß § 111 GWB

Akteneinsicht

- für alle Parteien des Verfahrens,

auch für die Beigeladenen

Page 23: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (3)Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens (3)

Beiladung anderer Bieter gem. § 109 GWB von Amts wegen oder auf Antrag Austausch der Schriftsätze Mündliche Verhandlung mit allen Parteien Beschluss der VK Verwaltungsakt für alle Parteien verbindlich Beschwerde zum OLG möglich

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Nachprüfungsverfahren vor der VK Nachprüfungsverfahren vor der VK

Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

- Vorschriften des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

- Vorschriften aus der Vergabever-

ordnung (VgV) Begründetheit eines Nachprüfungsantrages

- Vorschriften aus der VOB/A, VOL/A,VOF

Page 25: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

ZulässigkeitZulässigkeit

AntragAntragsbefugnisRügeSchwellenwert Öffentlicher AuftraggeberÖffentlicher Auftrag

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Antrag und AntragsbefugnisAntrag und Antragsbefugnis

Antrag, §§ 107 Abs. 1, 108 GWB

Form - schriftlich

- bestimmtes Begehren

Begründung

Welche Vorschriften aus dem Vergabe-

recht soll die Vergabestelle verletzt haben?

Antragsbefugnis, § 107 Abs. 2 GWB

Page 27: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWBAntragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB

Interesse am AuftragBehauptung einer Verletzung von Rechten

aus § 97 Abs. 7 GWBDarlegung eines drohenden oder bereits

eingetretenen Schadens

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AntragsbefugnisAntragsbefugnis

Nach der Rechtsprechung entspricht die Antragsbefugnis dem Rechtsschutzinteresse

BVerfG, 29.07.2004, 2 BvR 2248/03/ BGH, 18.05.2004, X ZB 7/04

Kann das Angebot des Antragstellers nicht bezuschlagt werden, weil es unvollständig

ist oder auf einem weit hinten liegenden Rangplatz liegt, fehlt dem Ast. die Antragsbefugnis

OLG Düsseldorf, 15.12.2004, VII-Verg 47/04

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AntragsbefugnisAntragsbefugnis

Grundsätzlich ist es unerheblich, ob Mit- bieter ihrerseits zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Angebote an demselben Mangel wie das Angebot der Antragstellerin leiden, da der Auftraggeber diese Angebote vergaberechtlich gleich zu behandeln hat. OLG Düsseldorf, 15.12.2004, VII-Verg 47/04

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Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWBRüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB

Der Vergabeverstoß muss–soweit dieser für den Bieter erkennbar war- vor der Bean-

tragung eines Nachprüfungsverfahrens

gegenüber der Vergabestelle gerügt worden

sein. Eine Reaktion der Vergabestelle ist

nicht erforderlich.

Page 31: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

RügeRügeKenntnis vom VergabeverstoßKenntnis vom Vergabeverstoß

Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis von dem Rechtsverstoß und die zumindest laienhafte rechtliche Bewertung, dass es sich um einen Vergabeverstoß handelt. Vermutungen sind nicht ausreichend; ebensowenig schadet grob fahrlässige Unkenntnis von dem Vergabefehler. Bloße Verdachtsrügen müssen nicht ausgesprochen werden. OLG Düsseldorf, 29.12.2001, Verg 22/01; 4.3.2004, Verg 8/04

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RügeRügeUnverzüglichkeitUnverzüglichkeit

Erkannte Vergaberechtsverstöße sind

unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern

und im Allgemeinen innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen gegenüber

der Vergabestelle zu rügen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2001, Verg 22/01

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RügeRügePräklusionPräklusion

Vergaberechtsverstöße, die ab Kenntnis nicht gerügt wurden, können anschließend

in einem Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Präklusion). Keine Entscheidung der VK von Amts

wegen, weil insoweit kein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002, Verg 22/02

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SchwellenwertSchwellenwert

Die Höhe der Schwellenwerte ist in § 2 VgV festgelegt.

Für die Berechnung der Schwellenwerte gilt § 3 VgV.

Die Schätzung des Auftragwertes erfolgt aufgrund einer Prognose des Auftraggebers, die schlüssig und nachvollziehbar sein soll.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, Verg 1/04

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SchwellenwertSchwellenwert

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB ist, ob der Schwellenwert tatsächlich erreicht wird, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat.

Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftraggebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Überprüfung nach § 102 GWB.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2004, Verg 74/03

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Öffentlicher AuftraggeberÖffentlicher Auftraggeber

§ 98 GWB regelt, wer öffentlicher Auftraggeber ist.

Besondere Probleme bereiten die juristischen Personen des Privatrechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen: § 98 Nr.2 GWB.

Page 37: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Öffentlicher AuftraggeberÖffentlicher Auftraggeber

Bei einer Auftragsvergabe an gemischt-wirtschaftliche Gesellschaften liegt unabhängig vom Umfang der privaten Beteiligung an der Gesellschaft kein Inhouse Geschäft vor.

EuGH, Urteil vom 11.01.2005, Rs. C-26/03

Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung kontrolliert werden kann.

EuGH, Urteil vom 21.07.2005, Rs. C-231/03

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Öffentlicher AuftragÖffentlicher Auftrag

Die Qualifizierung eines Auftrages als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist für die Anwendung des Vergaberechts unmaßgeblich.

Auch die Anwendung der Bestimmungen des GkG NW führt nicht zum Ausschluss des Vergaberechtsregimes.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2004, Verg 78/03

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2004, Verg 11/04

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de-facto Vergabende-facto Vergaben

Gegen de-facto Vergaben ist Rechtsschutz vor den Vergabekammern möglich:

- Vergabe nach §§ 97 ff GWB? - - Antrag zulässig, wenn

noch kein Vertrag geschlossen wurde

oder der Vertrag nicht wirksam (nichtig)

ist.

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Vertrag nichtig ?Vertrag nichtig ?

1. § 13 Satz 6 VgVVorschrift wird analog angewandt, wennmehrere Unternehmer beteiligt waren.

BGH, 01.02.2005, X ZB 27/04

2. § 138 BGB Wenn Vergabestelle und Unternehmer

kollusiv zusammenwirken OLG Düsseldorf, 12.01.2000, Verg 4/99 und 25.01.2005, Verg 93/04

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BegründetheitBegründetheit

Im Rahmen der Begründetheit prüft die Vergabekammer

1. ob die Vergabestelle tatsächlich gegen Vorschriften aus der VOL/A, der VOB/A oder der VOF verstoßen hat

und

2. der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

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UntersuchungsgrundsatzUntersuchungsgrundsatz

Gemäß § 114 Abs.1 GWB entscheidet die VK ob der Ast in seinen Rechten verletzt

ist und trifft die geeigneten Maßnahmen,

um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und um eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern.

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Untersuchungsgrundsatz 2Untersuchungsgrundsatz 2

Die VK darf aber von dieser Ermächtigung nur unter zwei Gesichtspunkten Gebrauch machen:

1. Der Antrag muss zulässig sein. 2. Die Vergaberechtsverstöße müssen

zugleich den Antragsteller betreffen und ihn in seinen Rechten verletzen.OLG Düsseldorf, 15.06.2005, Verg 5/05

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Kostenverteilung im NachprüfungsverfahrenKostenverteilung im Nachprüfungsverfahren

Die Partei, die im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat die Gebühren der Vergabekammer zu tragen. Für die öffentlichen Auftraggeber besteht zum Teil Gebührenfreiheit nach § 8 VwKG Bund.

Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt der Gegenseite sind zu tragen, wenn die Vergabekammer die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich hält.

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KostenverteilungKostenverteilung

Die Beigeladenen sind ebenfalls in folgenden Fällen an den Kosten (Gebühren und Aufwendungen) zu beteiligen:

1. Beigeladene hat einen Antrag gestellt und

2. sich fördernd am Nachprüfungsver-

fahren beteiligt, indem sie Schriftsätze

eingereicht oder sich umfassend in

in der mündlichen Verhandlung geäußert hat.

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Welche Rechtsvorschriften sind Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Bund die neuen anzuwenden, wenn der Bund die neuen EU-Richtlinien bis zum 31.01.2006 nicht EU-Richtlinien bis zum 31.01.2006 nicht

umgesetzt hat?umgesetzt hat?

- Die EU hat zwei Richtlinien (RL 2004/18/ EG und RL 2004/17/EG) erlassen, die in deutsches Recht

transformiert werden müssen.- Ein erster Gesetzesentwurf des BMWA vom

29.03.2005 liegt vor.- Eine fristgerechte Umsetzung bis zum 31.01.06 ist

unwahrscheinlich.

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Neues VergaberechtNeues Vergaberecht

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 05.10.2004, C-397/01, kann der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer RL inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat sich auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die RL nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.

Page 48: Vergabekammer Münster Informationsveranstaltung zum Vergaberecht 25. Oktober 2005  Stichwort Vergabekammer

Neues VergaberechtNeues Vergaberecht

Gegen die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Bestimmtheit der o.g. RL bestehen hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Artikel keine Bedenken.

Also sind die Vergabestellen verpflichtet, das vorhandene deutsche Vergaberecht europarechtskonform im Sinne der neuen RL auszulegen und anzuwenden.

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Neues VergaberechtNeues Vergaberecht

Das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom 01.09.2005 hat schon einige „Besonderheiten“ aus den RL erfasst.

Im Übrigen werden folgende Hinweise erteilt:

1. Die Schwellenwerte in der BRD entsprechen

schon den EU-Vorgaben.

2. Gewichtung der Zuschlagskriterien ist nun-

mehr erforderlich, Art 53 RL 2004/18/EG

3. Detaillierte Mindestinhalte bei der Fertigung von

Vergabevermerken beachten, Art 43 RL 2004/18/EG