amtsblatt des saarlandes

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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2016 Ausgegeben zu Saarbrücken, 17. März 2016 Nr. 10 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Abkürzung von Schonzeiten im Rahmen des Forschungsprojektes BIOWILD. Vom 11. März 2016 ...................................................................... 186 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ (L 6609-307). Vom 4. März 2016.... 186 Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Vom 3. März 2016 .......... 193 Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Vom 22. Febru- ar 2016 ................................................................................ 199 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Externe Stellenausschreibung des Entsorgungsverbandes Saar..................................... 203

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Amtsblatt des SaarlandesHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I2016 Ausgegeben zu Saarbrücken, 17. März 2016 Nr. 10

Inhalt

Seite

A. Amtliche TexteVerordnung zur Abkürzung von Schonzeiten im Rahmen des Forschungsprojektes BIOWILD.Vom 11. März 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ (L 6609-307). Vom 4. März 2016. . . . 186Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Vom 3. März 2016 . . . . . . . . . . 193Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Vom 22. Febru-ar 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des LandesExterne Stellenausschreibung des Entsorgungsverbandes Saar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

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186 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016

A. Amtliche Texte

Verordnungen

73 Verordnung zur Abkürzung von Schonzeiten im Rahmen des Forschungsprojektes BIOWILD

Vom 11. März 2016

Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagd-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), sowie des § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zu-letzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. I S. 118), verordnet das Ministerium für Um-welt und Verbraucherschutz:

§ 1 Zweck

In dem vom Bundesministerium für Umwelt, Na-turschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Forschungsprojekt „Bio-diversität und Schalenwildmanagement in Wirtschafts-wäldern“ (BIOWILD) soll unter der Leitung der Technischen Universität Dresden (Fachrichtung Forst-wissenschaften) ein innovatives Bejagungskonzept er-probt werden.Im Rahmen des Projektes gelten für die Bejagung von Schalenwild geänderte Jagd- und Schonzeiten, um die Wildbestände in relativ kurzen, sychronisierten Jagd-zeiten bei gleichzeitiger Verringerung der Störungen für das Wild effektiver bejagen zu können.In Jagdruhezeiten soll in diesen Jagdrevieren keine Jagd ausgeübt werden, um Beunruhigung des Wildes zu vermeiden.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Jagdbezirke:1. Eigenjagdbezirk Wendelin von Boch (Britten)2. Staatlicher Eigenjagdbezirk Bachemer Kammer-

forst3. Staatlicher Eigenjagdbezirk Weiten (Lutwinus-

wald)

§ 3 Jagdzeiten

1. Abweichend von den in § 63 und Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (DV-SJG, Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch das Gesetz

vom 19. März 2014 (Amtsbl. I S. 118), festgeleg-ten Jagdzeiten gelten im Geltungsbereich dieser Verordnung folgende Jagdzeiten:

a) Rotwild aa) Schmaltiere: Vom 1. April bis 31. Mai bb) Schmalspießer: Vom 1. April bis 31. Mai b) Rehwild aa) Kitze: Vom 1. August bis 31. August bb) Schmalrehe: Vom 1. April bis 30. April cc) Ricken: Vom 1. August bis 31. August dd) Böcke: Vom 1. April bis 30. April und vom

16. Januar bis zum 31. Januar2. Im Übrigen bleiben die Jagdzeiten nach § 63 und

Anlage 3 DV-SJG unberührt.

§ 4 Geltungszeitraum

Im Geltungsbereich nach § 2 gelten die Jagdzeiten nach § 3 für die Dauer vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2021.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 11. März 2016

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

75 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ (L 6609-307)

Vom 4. März 2016

Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarlän-dischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absät-ze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbrau-cherschutz:

PräambelNatura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europa-weit verpflichtenden Schutzge bietsnetzes zum Schutz

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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016 187

besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaa-ten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als beson-dere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.

Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länder-übergreifende Schutz gefähr deter wild lebender Pflan-zen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Viel-falt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Viel falt der Ökosysteme.

Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, son dern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu ge währleisten.

Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum be-gann dabei jeweils mit der Anerken nung eines Natu-ra 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.

Grundstückseigentümer und Bewirtschafter ha-ben die Aufgabe durch eine verant wortliche Nut-zung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).

Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungs-ziele – Wie derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.

Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den er-folgreichen Schutz der Lebens räume und Arten unver-zichtbar.

Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschrän-ken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirt-schafter sinnvoll ergänzt.

Die Europäische Union eröffnet durch die Verab-schiedung der Agenda 2000 finan zielle Möglichkei-ten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebens-raumtypen und Arten beitragen.

Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirt schaftsfonds für die Entwick-lung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie-rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).

Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwar-tungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richt-linien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitglied-staaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.

Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnis-se des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richt-linien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sankti-

onsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfah ren.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 6,62 ha wird zum Landschaftsschutz-gebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschafts-schutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ (L 6609-307) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundes-naturschutzgesetz) als Gebiet von gemein schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan-zen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.

Das Schutzgebiet liegt in der Gemarkung Beeden-Schwarzenacker der Stadt Homburg/Saar zwischen der Ortslage Beeden und dem Erbach.

(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichts-karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstück-genaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die eben-falls Bestandteil dieser Verordnung ist, wiedergege-ben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Homburg. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.

(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erfor-derlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal-tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.

(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekenn-zeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigen-tümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Ver-netzung, der Lebensraumtypen:6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),

der Arten und ihrer Lebensräume:1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glau copsyche nausithous)1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata).

Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions-

188 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016

fähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Erhaltung der Eigenart der Bliesaue mit extensivem Grünland sowie auetypischen Still- und Fließgewässern mit ihren Ufer-gehölzen, ferner die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums der Art Weißstorch (Ciconia ciconia).

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet ander-weitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulas-sungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beach-

tung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,

2. Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,

3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,4. Jagd, ausgenommen auf Flächen mit Lebensraum-

typen Maßnahmen mit dem Ziel jagdbare Wildtiere anzu locken bzw. innerhalb des Schutzgebietes zu binden, wie zum Beispiel Kirrungen oder Ablen-kungsfütterungen, sowie die Anlage und Unterhal-tung von Jagdschneisen und Wild äckern; zulässig ist die Errichtung von an die Landschaft angepass-ten Hoch sitzen in einfacher Holzbauweise,

5. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde zum Zwecke der Nachsuche oder bei Bewegungs-jagden, um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh-rung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit er-forderlich, handelt,

6. Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden, auf Flächen mit Lebensraumtypen nur bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und aus-schließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Ge-biet gewonnenen Heus,

7. Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebunde-ne Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,

8. fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisheri-gen Umfang im Rahmen be stehender Nutzungs-rechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, jeweils un-ter Beachtung des § 3Absatz 2 Nummern 1 und 5 sowie des § 4 Absatz 2.

9. Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instand setzung rechtmä-ßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (ein-schließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fach spezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar; die Befristung gilt nicht bei Gefahr im Verzug,

10. Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Ok tober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeits-schutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzu-zeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,

11. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Do-kumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset-zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde,

12. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6430 Feuch-te Hochstaudenfluren der planaren und monta-nen bis alpinen Stufe

die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bis-herigen Umfang im Rahmen bestehender Nut-zungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweck gebundenen Beschilderung, unter der Maß-gabe, dass keine Besatzmaß nahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt,

2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)

a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der fol-genden Arten im zugeordne ten Mindestanteil:Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris)

zur Hälfte,

Wiesen-Salbei (Salvia pratensis)

zur Hälfte,

Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia)

zur Hälfte,

Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor)

zur Hälfte,

Wiesen-Klee (Trifolium pratense)

zur Hälfte,

Knaul-Gras (Dactylis glomerata)

zu einem Drittel,

Margerite (Leucanthemum vulgare)

zu einem Drittel,

Wiesen-Pippau (Crepis biennis)

zu einem Drittel

oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,

b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Auf bringen organi-schen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszu stand gemäß Detailkarte zur Ver-ordnung nicht verschlechtert wird,

c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,

d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebens-raumtyps behandelt werden; die Flächen-beschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016 189

e) Beweidung, sofern es sich um eine am Auf-wuchs bemessene Nachbewei dung vom 1. Au-gust bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte haltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehal-ten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,

f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durch-geführt werden, eine Ruhephase von mindes-tens sechs Wochen zwischen den Weidegän-gen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehal-ten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.

g) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhal-tungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rah men eines mit den bewirtschaf-tenden Landwirten abgestimmten Manage-mentplans geregelt werden. Die darin ver-einbarten Maßnahmen sind durch die oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauf-tragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls an-zupassen.

3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Er haltungszustand C)

a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der fol-genden Arten im zugeordne ten Mindestanteil:Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris)

zur Hälfte,

Wiesen-Salbei (Salvia pratensis)

zur Hälfte,

Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia)

zur Hälfte,

Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor)

zur Hälfte,

Wiesen-Klee (Trifolium pratense)

zur Hälfte,

Knaul-Gras (Dactylis glomerata)

zu einem Drittel,

Margerite (Leucanthemum vulgare)

zu einem Drittel,

Wiesen-Pippau (Crepis biennis)

zu einem Drittel

oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,

b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhal tungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlech-tert wird,

c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,

d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebens-raumtyps behandelt werden; die Flächen-beschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,

e) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Management plans beachtet,

f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittle-ren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Wei-degängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr ein-gehalten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.

g) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhal-tungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rah men eines mit den bewirtschaf-tenden Landwirten abgestimmten Manage-mentplans geregelt werden.

Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebe-nenfalls anzupassen.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steck briefe der unter den Nummern 2 und 3 genannten Arten mit Bildern und Beschreibun-gen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.

4. in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive da-mit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maß-nahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können;

5. bei Vorkommen der Art

1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)

a) die Durchführung von Gehölzpflanzungen am Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von mehr als 50 % der Uferzone führt,

b) die Durchführung von Bewirtschaftungsmaß-nahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maß gabe, dass kein Umbruch und keine Düngung erfolgen und keine Biozide ange-wandt werden,

c) die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließ-lich der zweck gebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß-nahmen durchgeführt werden und keine Fütte-rung der Fische erfolgt.

190 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016

6. bei Vorkommen der Art 1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)

a) Mahd, sofern sie außerhalb der Zeit vom 5. Juni bis 1. September erfolgt,

b) am Entzug bemessene einmal jährliche Dün-gung mit Festmist, soweit dadurch der Erhal-tungszustand der lokalen Population der Art nicht ver schlechtert wird,

c) außerhalb der Zeit vom 5. Juni bis zum 1. Sep-tember sowie vom 1. No vember bis 31. März die Beweidung, sofern die flächenbezogenen Dar stellungen des Managementplans beachtet werden und der günstige Er haltungszustand der lokalen Population der Art gewahrt bleibt.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störun-gen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Be standteilen erheblich beeinträchtigen können.

Insbesondere ist es unzulässig:

1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen,

2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,

3. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzu wenden und Wan-derschafherden zu pferchen,

4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichte-te Lichtstrahlen (Laser) anzu wenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,

5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu la-gern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Kraft-räder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,

6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durch-zuführen,

7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausge-nommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,

8. wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fan-gen oder zu töten sowie Puppen, Larven Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug zeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flug-betrieb mit ihnen auszuüben.

(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:

1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren

und montanen bis alpinen Stufe

a) Bereiche von Röhricht- und Schwimmblatt-gesellschaften mit Booten zu be fahren,

b) Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu ent-fernen,

c) das Gewässer und seine Ufer zu kalken;

d) zu mähen,

e) zu beweiden.

2. bei Vorkommen der Art 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvor-kommen und deren Habitatstruktu ren sowie zur Be-wirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr be-auftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt schafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.

Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Ma-nagementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten er-folgt die Erstellung der Managementpläne im Beneh-men mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwil-lige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.

(3) Die jeweils geltende Fassung des Management-plans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kenn-zeichnen und dauerhaft zu verwah ren.

(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Ab satz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweck-verbände für die Durchführung von Naturschutzgroß-projekten auch durch die Zweckverbände durch geführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichen-de Pflege- und Ent wicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutz-behörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Ver-pachtung der im Eigentum der Städte und Ge meinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutz-großprojekten, des Lan des oder des Bundes befindli-chen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun-gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beach-ten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016 191

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durch-geführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgeset zes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländi-schen Naturschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhal tungszustandes des Lebens-raumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen tref fen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes si-cher zu stellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Num-mer 5 des Saarländischen Natur schutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzei-tig die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg vom 6. Februar 2006 (Amtsbl. S. 309) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Saarbrücken, den 4. März 2016

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

192 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. März 2016

— Anlage —

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2016

Amtsblatt des SaarlandesHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I2017 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. Dezember 2017 Nr. 50

Inhalt

Seite

A. Amtliche TexteGesetz Nr. 1938 Haushaltsbegleitgesetz 2018 (HBeglG 2018). Vom 5. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029Gesetz Nr. 1937 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2018 (Haushalts gesetz – HG – 2018). Vom 5. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033

HinweisErster Erscheinungstermin des Amtsblattes Teil I für das Jahr 2018 ist der 11. Januar 2018.

Annahmeschluss für Texte, die an diesem Termin erscheinen sollen, ist der 3. Januar 2018, 12.00 Uhr.

Wir wünschen allen Abonnenten/Innen und Leser/Innen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2018.

Ihr Amtsblatt-Team

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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Blies" (L 6609-305), Seite vom 12. Dezember 2017 . . . . 2092
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1028 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Dezember 2017

Gesamtplan mit Haushaltsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041 • Einzelplan 01 Landtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163 • Einzelplan 02 Ministerpräsidentin und Staatskanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186 • Einzelplan 03 Ministerium für Inneres und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254 • Einzelplan 04 Ministerium für Finanzen und Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357 • Einzelplan 05 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416 • Einzelplan 06 Ministerium für Bildung und Kultur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1490 • Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623 • Einzelplan 09 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704 • Einzelplan 10 Ministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1834 • Einzelplan 17 Zentrale Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1925 • Einzelplan 18 Verfassungsgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1970 • Einzelplan 19 Rechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1974 • Einzelplan 20 Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1982 • Einzelplan 21 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Söterbachtal“ L 6408-302. Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . 2064Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Prims“ (L 6507-301). Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . . . . . 2073Verordnung über das Naturschutzgebiet „Prims“ (N 6507-301). Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . 2082Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305). Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . 2092Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland. Vom 11. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch (Schiedsstellenverordnung – SGB IX). Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101Organisationserlass des Landtages über die Errichtung des Landesinstitutes für präventives Handeln. Vom 14. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztags angeboten – Investitionsprogramm Bildung und Betreuung II. Vom 12. Dezember 2017. . . . . . . . . 2105

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des LandesVerlagerung der unabhängigen und weisungsfreien Stabsstelle Bergschäden vom Oberbergamt des Saar-landes zum Landtag des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2107Bekanntmachung der Liste der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen — Stand: 12. Dezember 2017 —. Vom 12. Dezember 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2108

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320 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609­305)

Vom 12. Dezember 2017

Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarlän-dischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amts-bl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutz-gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Präambel

Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europa-weit verpflichtenden Schutzge bietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaa-ten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als beson-dere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.

Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länder-übergreifende Schutz gefähr deter wild lebender Pflan-zen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Viel-falt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Viel falt der Ökosysteme.

Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, son dern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu ge währleisten.

Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum be-gann dabei jeweils mit der Anerken nung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.

Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verant wortliche Nutzung der Flä-chen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zu-stand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).

Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungs-ziele – Wie derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.

Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den er-folgreichen Schutz der Lebens räume und Arten unver-zichtbar.

Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschrän-ken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirt-schafter sinnvoll ergänzt.

Die Europäische Union eröffnet durch die Verab-schiedung der Agenda 2000 finan zielle Möglichkei-ten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebens-raumtypen und Arten beitragen.

Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirt schaftsfonds für die Entwick-lung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie-rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).

Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Er-wartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaß-nahmen erfolgen muss.

Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentari-um in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungs-verfah ren.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit ei-ner Größe von ca. 286 ha wird zum Landschaftsschutz-gebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschafts-schutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemein schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutz-gebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Blieskastel, Ge-markungen Bierbach, Webenheim, Lautzkirchen, Blieskastel und Neualtheim, in der Gemeinde Gers-heim, Gemarkungen Walsheim, Herbitzheim, Bliesdal-heim, Gersheim und Reinheim, in der Stadt Homburg, Gemarkungen Beeden-Schwarzenbach, Homburg, Wörsch weiler und Einöd, in der Gemeinde Kirkel, Ge-markungen Altstadt und Limbach, der Stadt Neunkir-chen, Gemarkung Kohlhof und in der Stadt Bexbach, Gemarkung Niederbexbach.

(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichts-karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstück-genaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Mi-nisterium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Jeweils eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Blieskastel, der Gemeinde Gersheim, der Stadt Hom-burg, der Gemeinde Kirkel, der Stadt Neunkirchen und der Stadt Bexbach. Verordnungstext und Karten kön-nen bei den ge nannten Stellen eingesehen werden.

(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erfor-

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derlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal-tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekenn-zeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigen-tümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Er-haltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernet-zung, der prioritären Lebensraumtypen:9180 Schlucht­ und Hangmischwälder Tilio­Acerion91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi­nus excelsior (Alno­Padion, Alnion incanae, Salici­on albae),der Lebensraumtypen:3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit einer Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho­Batrachion6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe6510 Magere Flachland­Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),der Arten und Ihrer Lebensräume:1337 Biber (Castor fiber)1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)1134 Bitterling (Rhodeus amarus)1163 Groppe (Cottus gobio)1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)1061 Dunkler Wiesenknopf­Ameisenbläuling (Glau­copsyche nausithous)1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)1044 Helm­Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)1032 Gemeine Flussmuschel (Unio crassus),der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:A 027 Silberreiher (Casmerodius albus)A 031 Weißstorch (Ciconia ciconia)A 072 Wespenbussard (Pernis apivorus)A 073 Schwarzmilan (Milvus migrans)A 074 Rotmilan (Milvus milvus)A 081 Rohrweihe (Circus aeruginosus)A 082 Kornweihe (Circus cyaneus)A 084 Wiesenweihe (Circus pygargus)A 140 Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)A 151 Kampfläufer (Philomachus pugnax)A 166 Bruchwasserläufer (Tringa glareola)A 193 Flußseeschwalbe (Sterna hirundo)

A 229 Eisvogel (Alcedo atthis)A 234 Grauspecht (Picus canus)A 238 Mittelspecht (Dendrocopos medius)A 338 Neuntöter (Lanius collurio),

und der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Ab-satz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:A 099 Baumfalke (Falco Subbuteo)A 136 Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)A 142 Kiebitz (Vanellus vanellus)A 210 Turteltaube (Streptopelia turtur)A 212 Kuckuck (Cuculus canorus)A 257 Wiesenpieper (Anthus pratensis)A 260 Schafstelze (Motacilla flava)A 275 Braunkehlchen (Saxicola rubetra)A 337 Pirol (Oriolus oriolus).

Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und Ent-wicklung des teils naturnahen Fließgewässerverlaufs und der angrenzenden Biotopkomplexe mit Auenwäl-dern, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seggenrieden, feuchtem Grünland und Unterwasservegetation, wel-che zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-schaftsbildes beitragen und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bieten.

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet ander-weitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulas-sungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:

1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beach-tung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,

2. Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,

3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,

4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland­Mähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Mage­re Flachland­Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzab-stand von mindestens 15 x 15 m einzu halten,

5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beach-tung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,

6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die An-lage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebens-raumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beein-

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oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes si-cher zu stellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Num-mer 5 des Saarländischen Natur schutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flä-chen treten gleichzeitig die Verord nung über die Land-schaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsblatt, S. 1063),

die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg vom 6. Februar 2006 (Amtsbl. I, S. 309),

die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar) vom 12. Dezem-ber 1973 (Amtsblatt, S. 867),die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Kirkel vom 8. Mai 2000 (Amtsbl. S. 1271),die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert vom 2. Juni 1970 (Amts-bl. S. 631),die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Stadt Bexbach vom 10. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 281)sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzge-biet „Bliesaue bei Beeden“ vom 4. März 2016 (Amts-bl. I S. 186) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.Saarbrücken, den 12. Dezember 2017

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

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Hervorheben
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Hervorheben

2100 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Dezember 2017

— Anlage —

±Anlagezur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet L 6609 - 305 vom 12. Dezember 2017

Blies

0 1.500 3.000 4.500 6.000750Meter

Hinweis:Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)

G.Schommer
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Amtsblatt des SaarlandesHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I2019 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. November 2019 Nr. 45

InhaltSeite

A. Amtliche TexteVerordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung. Vom 24. Oktober 2019. . . 886Verordnung zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen und zur Änderung der Verordnung zur Durch-führung des Saarländischen Jagdgesetzes. Vom 5. November 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019. Vom 4. November 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderpro-gramms „Ein Zuhause für junge Familien“ in der sozialen Wohnraumförderung. Vom 24. Oktober 2019 . . . 966Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Wohnraum-förderung. Vom 24. Oktober 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des LandesBekanntmachung betreffend Umbildung der Regierung des Saarlandes. Vom 30. Oktober 2019 . . . . . . . . . . 969Stellenausschreibung der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969

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A. Amtliche Texte

Verordnungen

219 Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung

Vom 24. Oktober 2019

Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumför-derungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-zes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), und des § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohn-raumförderungsgesetz vom 13. Februar 2007 (Amtsbl. S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 170), verordnet das Mi-nisterium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1Diese Verordnung bestimmt die Einkommensgrenzen für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung in Abweichung von § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-gesetzes.

§ 2Abweichend von § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-gesetzes beträgt die Einkommensgrenze

für einen Einpersonenhaushalt 15.000 Euro,für einen Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro,zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.000 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sin-ne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für je-des Kind um weitere 1.000 Euro.

§ 3Bei Maßnahmen zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum sowie bei Maßnahmen der Moderni-sierung selbst genutzten Wohneigentums, für die ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zuwendung be-antragt wird, darf die Förderung nur Haushalte begüns-tigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen nach § 2 nicht um mehr als 50 % über-steigt.

§ 4Bei Maßnahmen zur Schaffung oder zur Modernisie-rung von Mietwohnungen, für die ab Inkrafttreten die-ser Verordnung eine Zuwendung beantragt wird, darf die Förderung nur Haushalte begünstigen, deren Ein-

kommen die Grenzen für das jährliche Einkommen nach § 2 nicht um mehr als 30 % übersteigt.

§ 5Soweit in Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungs-entscheidungen für die Festsetzung von Einkommens-grenzen auf § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-gesetzes verwiesen wird, sind die abweichenden Einkommensgrenzen in der Fassung des § 2 dieser Ver-ordnung anzuwenden.

§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohn-raumförderung vom 3. April 2012 (Amtsbl. S. 120) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2024 au-ßer Kraft.

Saarbrücken, den 24. Oktober 2019

Der Minister für Inneres, Bauen und SportBouillon

220 Verordnung zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen und zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes

Vom 5. November 2019

Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 3 des Saarländi-schen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in Verbin-dung mit § 22 Absatz 1 und 2, § 23, § 26 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), sowie auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998, Amtsbl. S. 638, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), verordnet das Mi-nisterium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wiesen bei Wadrill und Sitzerath“ (L 6307-301) vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 933) wird wie folgt geändert:1. In § 2 werden die Wörter „der Lebensräume“ durch

die Wörter „der Lebensraumtypen“ ersetzt.

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(EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),“.

Artikel 49Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) vom 12. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 9 wird das Wort „Gebiet“ durch

das Wort „Naturraum“ ersetzt.bb) In Nummer 12 werden die Wörter „zur Zu-

stimmung“ durch die Wörter „oder der von ihr beauftragten Stelle“ ersetzt.

cc) In Nummer 15 werden die Wörter „nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzge-setzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)“ durch die Wörter „nach § 8 des Saarländi-schen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt

gefasst: „a) die Durchführung von Bewirt-schaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewäs-serrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,“.

bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe a werden die Wörter

„dass in den Gewässerrandstreifen (5 Meter gemessen von der Uferlinie) kein Umbruch und keine Düngung erfolgen“ durch die Wörter „dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen er-folgen“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Mähgut“ das Wort „dauerhaft“ ein-gefügt.

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) zu mähen, es sei denn, der Ma-nagementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,“.

Artikel 50Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ (L 6609-307) vom 4. März 2016 (Amtsbl. I S. 186) wird wie folgt geändert:1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Jagd

und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hoch-sitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschnei-sen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beein-trächtigt wird,“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Frei-lauf von Hunden, sofern es sich um Jagd-hunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganz-jährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Dienst-hunde im Einsatz, soweit erforderlich, han-delt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Hal-ter oder Aufsichtspersonen,“.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flach-land-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9 oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,“.

dd) In Nummer 9 werden das Semikolon und die Wörter „die Befristung gilt nicht bei Ge-fahr im Verzug“ ersetzt durch einen Punkt und die Wörter „Die Befristung gilt nicht:— bei Gefahr im Verzug,— bei geschlossenen Waldbeständen für

Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnli-nien und Bebauung,

— für die Unterhaltung und Instandset-zung von Forstwirtschaftswegen,

soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,“.

ee) In Nummer 11 werden die Wörter „nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzge-setzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)“ durch die Wörter „nach § 8 des Saarländi-schen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 1 werden das Komma und die

Wörter „unter der Maßgabe, dass keine Be-satzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt“ ersetzt durch einen Punkt und die Wörter „Be-

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Hervorheben

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satzmaßnahmen, insbesondere zum nach-haltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fisch-besatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzuneh-men. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen“.

bb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ge-fasst: „b) die Durchführung von Bewirt-schaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewäs-serrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,“.

cc) Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „außerhalb der Zeit vom 5. Juni bis zum 1. September sowie vom 1. November bis 31. März“ gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Flä-chen über die bestehende Art und den erfor-derlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflä-chen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),“.

b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Än-derungen fest,“.

Artikel 51Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Beeder Bruch“ (L 6609-308) vom 4. Dezember 2014 (Amtsbl. I 2015 S. 78) wird wie folgt geändert:1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Lebensräume folgender Vo-gelarten nach Anhang I der Vogelschutzricht-linie“ werden durch die Wörter „der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume“ ersetzt.

b) Die Wörter „sowie der Lebensräume folgender Vogelarten nach Artikel 4, Absatz 2 der Vo-

gelschutzrichtlinie“ werden durch die Wörter „und der gefährdeten Zugvogelarten nach Ar-tikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Jagd und

zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in ein-facher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker und die Anlage neuer Jagdschneisen. § 4 Absatz 1 Nummer 13 bleibt unberührt.“.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. Septem-ber bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Ein-satz, soweit erforderlich, handelt.“.

c) Nummer 5 wird aufgehoben.d) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5

und 6.e) Die Nummer 8 wird Nummer 7 und nach dem

Wort „Umfangs“ werden die Wörter „in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar“ sowie folgender Satz angefügt: „Die Befristung gilt nicht:— bei Gefahr im Verzug,— bei geschlossenen Waldbeständen für Ver-

kehrssicherungsmaßnahmen an klassifizier-ten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebau-ung,

— für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,

soweit erhebliche Störungen oder sonstige Be-einträchtigungen besonders geschützter Tierar-ten ausgeschlossen werden können.“.

f) Die Nummer 9 wird Nummer 8.g) Die Nummer 10 wird Nummer 9 und die Wör-

ter „nach § 20 des Saarländischen Denkmal-schutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374)“ werden durch die Wörter „nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)“ ersetzt.

h) Die Nummern 11 und 12 werden die Num-mern 10 und 11.

3. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Flächen

über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließ-lich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,“.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen;

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b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Landes-amt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ durch die Wörter „die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Landes-

amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz durch dieses oder in dessen Auftrag“ durch die Wörter „der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle durch diese oder in deren Auftrag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Landes-amt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ durch die Wörter „die Obersten Naturschutzbe-hörde oder die von ihr beauftragte Stelle“ ersetzt.

Artikel 111Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. 2000 S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 821), wird wie folgt geändert:In Anlage 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Punkt nach dem Wort „Fassung“ gestrichen und werden hinter der An-gabe „(Natura 2000-Gebieten)“ ein Komma und die Wörter „soweit die jeweilige Schutzgebietsverordnung in diesen Gebieten die Kirrung ausschließt.“ angefügt.

Artikel 112InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 5. November 2019

Der Minister für Umwelt und VerbraucherschutzJost

221 Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019

Vom 4. November 2019

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichs-gesetzes – KFAG – vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des

Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2019 in Höhe von 6.604.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den über-steigenden Betrag neu geregelt.

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände

(1) Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindever-bände.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt

1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und

2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regel-leistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. Juni 2019 aus den fünf Hauptasylherkunftslän-dern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3 Verfahren

(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag aus-zuzahlen.

(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt wer-den, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Be-rechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sin-ne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichs-gesetzes am 31. Dezember 2017.

(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vol-len und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Saarbrücken, den 4. November 2019

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport

Bouillon

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