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1 Gliederung • Einführung in die Problematik • Rechtsprechung bis zum 13.09.2006 • Die Entscheidungen des 13.09.2006 • Offene Probleme nach dem 13.09.2006 • Das Teilungsabkommen Mieterregress

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Gliederung

• Einführung in die Problematik

• Rechtsprechung bis zum 13.09.2006

• Die Entscheidungen des 13.09.2006

• Offene Probleme nach dem 13.09.2006

• Das Teilungsabkommen Mieterregress

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Die Problematik

• Mieter M entzündet am Nachmittag des 24.12.1995 ein Adventsgesteck, das auf dem Wohnzimmertisch steht. Er verläßt wegen eines dringenden Bedürfnisses das Zimmer, als er nach 5 Minuten zurückkehrt, steht das Wohnzimmer in Flammen, das Gebäude wird nicht unerheblich beschädigt.

• VR zahlt den Gebäudeschaden an den Vermieter und will bei M regressieren

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Die Überleitungsnorm, § 86 I 1VVG

• Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

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SphärentheorieOLG Karlsruhe NJW 1985, 142 f.Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetre-ten, der nicht alleine durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, das die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet wurde, wenn nur eine Herkunft der Schadenursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

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Rechtsprechung bis zum 13.09.2006

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BGH VIII ZR 41/95 v. 13.12.1995VersR 1996, 320

• In der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, liegt die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

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Aus dem Urteil

• Die Abwälzung der Versicherungskosten (Anm.: 1,47 DM/monatl.) auf den Mieter ist unabhängig von deren Höhe sachlich nur gerechtfertigt, wenn dem eine entsprechende Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht …..

• … die im Mietvertrag verankerte Pflicht des Mieters zur anteiligen Zahlung der Feuerversicherungsprämie begründet dessen berechtigte Erwartung, dass ihm seine Aufwendungen im Schadenfall in irgendeiner Weise zugute kommen

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Aus dem Urteil

• Berechtigte Belange des Vermieters und Mieters stehen dem nicht entgegen …

• Kein erkennbares Interesse des Vermieters, neben Ansprüchen gegen den VR noch Ansprüche gegen den M zu erhalten

• VR wird nicht schlechter gestellt als bei Eigennutzung des VN (§§ 61 VVG alt)

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OLG Hamm v. 11.02.1998VersR 1990, 843

• In der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung des Wohnungseigen-tümers zu zahlen, liegt eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

• Nach der Regelung des § 61 VVG trägt der Feuerversicherer die Beweislast dafür, dass der Mieter den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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§ 61 VVG alt

• Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

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Aus dem Urteil

• Bei der vorliegenden Fallgestaltung orien-tiert sich die Beweislast nicht an der mietvertraglichen Vorschrift des § 548 BGB (alt), wonach der Mieter in der Regel für ein Nichtvertretenmüssen beweispflich-tig ist, sondern an der versicherungsver-traglichen Regelung des § 61 VVG (alt), so dass der Feuerversicherer dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen hat

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Ausdehnung auf LW-SchädenOLG Celle VersR 1998, 846

• In der mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters, die Kosten einer Leitungswasser-versicherung zu übernehmen, liegt die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

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BGH IV ZR 298/99 v. 08.11.2000VersR 2001, 94

• In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

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Aus dem Urteil

• Ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages, nicht des Mietvertrages

• VN=Vermieter will das auf lange Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu M unbelastet lassen

• Erwartung des Mieters, bei Brand des versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden

• Wirtschaftliches Interesse des VM, daß Vermögen des M nicht mit Regreßforderungen belastet wird

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Aus dem Urteil

• Bei der dargestellten versicherungsver-traglichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer darzulegen und nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

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Erweiterung auf gewerbliche Mietverhältnisse

• Die in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates zur Wohnraummiete entwickelten Grundsätze sind auf gewerbliche Mietverhältnisse ohne weiteres übertragbar

• BGH VIII ZR 204/97 v. 26.01.2000, NJW-RR 2000, 1110

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Erweiterung auf Hausratversicherung

• Die Regressbeschränkungen zugunsten des Mieters gilt auch im Rahmen des Hausratversicherungsvertrages des Vermieters mit der Folge, dass nicht nur der Gebäude- sondern auch der Hausratversicherer des Vermieters nur bei grober Fahrlässigkeit des Mieters regressieren kann.

• OLG Stuttgart v. 30.12.2003VersR 2004, 592 (n.rkr.)

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Zwischenergebnis I

• Konkludenter Regreßverzicht des Gebäudeversicherers gegen den Mieter

• Jedenfalls bei einfacher Fahrlässigkeit,

• Sowohl bei Brand als auch bei LW-Schäden,

• Sowohl bei Wohnraum- als auch gewerblichen Mietverhältnissen,

• Erweiterung auf Hausratversicherung

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Relevanz der Haftpflichtversicherung des

Mieters ?

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§ 4 I 6 AHB

• Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

• ……………………..• Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich• daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

• a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat

• oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags• sind;

• b) …….

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Einschluß Mietsachschäden durch Besondere Bedingungen

• Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden

• tlw. mit Summenbegrenzung

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BGH IV ZR 298/99 v. 08.11.2000, VersR 2001, 94

• Selbst wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, ist nicht gesagt, dass diese auch den Brandschaden abdeckt. Nach § 4 I 6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der VN gemietet hat. Zwar kann dieser Risikoausschluß abbedungen werden, dies geschieht aber häufig nicht.

• Konnte dahinstehen, da Parteien nichts zum Bestand einer Haftpflichtversicherung vorgetragen hatten

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OLG Hamm v. 09.01.2002 VersR 2002, 1280

• Der Regreßverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem leicht fahrlässig handelnden Mieter besteht nach der den Senat bindenden Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist.

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LG Wuppertal v. 19.04.2002VersR 2002, 1281

• Die Tatsache, daß ein Haftpflicht-versicherer hinter dem Schädiger steht, der möglicherweise eintrittspflichtig wäre, ändert nichts an dem konkludenten Regreßverzicht des Gebäudeversicherers

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LG Lübeck v. 28.05.2003VersR 2003, 234

• Der Besitzer einer Sache ist gegenüber dem VN des regressierenden Sachversicherers nicht schutzbedürftig, wenn eine Haftpflichtver-sicherung das Ersatzinteresse deckt. Der durch die Auslegung des Versicherungsvertrages angenommene Regreßverzicht muss im Sinne einer Subsidiarität dieses Schutzes ausgelegt werden. Der haftpflichtversicherte Mieter haftet daher bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

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OLG Köln v. 23.12.2003VersR 2004, 593 (n. rkr.)

• Der nach der neueren Rechtsprechung des BGH im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages angenommene Regreßverzicht gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter gilt dann nicht, wenn dieser über eine Haftpflichtversicherung verfügt und Haftpflichtdeckung besteht

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Aus dem Urteil

• BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, weil in der Entscheidung v. 08.11.2000 nichts zum Bestand einer H-Versicherung vorgetragen wurde

• Hypothetische Wille der Parteien bei Bestand einer H-Versicherung ?

• Regreß stellt keine ernstliche Belastung des Mietverhältnisses dar

• Regreß stellt keine finanzielle Belastung des Mieters dar

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OLG Dresden v. 24.04.2003VersR 2004, 174 (n.rkr.)

• Hat der Mieter einen Gebäudeschaden einfach fahrlässig verursacht und unterhält er eine Privathaftpflichtversicherung unter Einschluss des sog. Mietschadenrisikos, so ist er verpflichtet, seinen angeblichen Freistellungsanspruch aus der Haftpflichtpolice an den regressierenden Gebäudeversicherer abzutreten

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BGH IV ZR 298/99 v. 08.11.2000VersR 2001, 94

• Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht- und dem Feuerversicherer in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die Parteien haben nichts zum Bestand einer Haftpflichtversicherung vorgetragen

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OLG München v. 13.11.2005VersR 2005, 500

• Dem Gebäudeversicherer des Vermieters steht für den Fall, daß der Mieter den Schaden leicht fahrlässig herbeigeführt hat und unter Einschluß des Mietschadenrisikos haftpflichtversichert ist, kein unmittelbarer Rückgriffsanspruch gegen den Mieter zu

• Es handelt sich in einer solchen Konstellation um einen Fall der Doppelversicherung i.S.d. § 59 VVG (alt), so daß ein Ausgleich allein zwischen den Versicherern … erfolgen darf

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§ 59 VVG (alt)• (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei

mehreren Versicherern versichert (Doppelversicherung) ………., so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

• (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt.

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Zwischenergebnis II

• Regreßverzicht auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters mit Mietsachschadenklausel ?

• Doppelversicherungsausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer ?

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Die Entscheidungen des 13.09.2006

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1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

BGH, Urt. v. 13.09.2006 – IV ZR 116/05

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BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 116/05

2. Ein Regressverzicht des Gebäudever-sicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungs-verhältnis anzunehmen.

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 378/02

1. [Der Leitsatz ist identisch mit IV ZR 116/05]

2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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BGH v. 13.09.2006, IV ZR 26/04

• Die Rechtsprechung zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden

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BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 273/05

1. [Der Leitsatz ist identisch mit IV ZR 116/05]

2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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Zwischenergebnis

• Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Mieter nicht, auch wenn er eine Haftpflichtversicherung hat

• Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht ein Ausgleichsanspruch des Sachversicherers gegen den H-Versicherer des Mieters

• Bei grober Fahrlässigkeit kann der Sachversicherer in Höhe des vollen ZW-Schadens gegen den Mieter regressieren

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Offene Probleme nach dem 13.09.2006

• Berechnung des Ausgleichsanspruchs

• Verjährung des Ausgleichsanspruchs

• Ausgleichsanspruch als „Minus“ des vollen Regressanspruchs/Beweislastverteilung ?

• Anwendbarkeit des RVA

• Mieterregress und Gefährdungshaftung

• Unberechtigte Nutzung der Mietsache

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BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 273/05

Der Ausgleich über die Grundsätze der Doppelversicherung vereinfacht die

Schadenabwicklung erheblich.

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Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

• Deckung für das Schadenereignis nach dem Haftpflichtvertrag

• Keine Leistungsfreiheit nach §§ 38, 39 VVG a.F. (§§ 37, 38 VVG n.F.)

• Einschluss von Mietsachschäden

• Auf etwaige Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles kommt es nicht an

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Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

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BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 273/05

„Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat die Ausgleichspflicht nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat.“

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„entsprechend den Grundsätzen der

Doppelversicherung“

1. Ansicht

- Ausgleich nur soweit, wie die Deckungspflichten identisch sind

- Nur Zeitwert und die Positionen, die auch der Haftpflicht-VR zu ersetzen hat

- Jeder der beiden Versicherer haftet auf 50 % des Betrages, den beide abzudecken haben

OLG Koblenz, Urt. V. 09.03.2007 - 10 U 1111/03 (VersR 2007, 687)

OLG Köln, Urt. V. 03.07.2007 – 9 U 51/06 (r+s 2007, 377-378)

2. Ansicht

- Ausgleich nur soweit, wie die Deckungspflichten identisch sind

- Nur Zeitwert und die Positionen, die auch der Haftpflicht-VR zu ersetzen hat

- kein Ausgleich mit 50 %

- Die unterschiedlichen Leistungs-pflichten müssen in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden

LG Kassel, Urt. V. 25.01.2007 – 1 S 50/06 (VersR 2007, 986)

LG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2007 – 8 O 634/06 (r+s 2007, 379)

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LG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2007, 8 O 634/06r+s 2007, 379

1. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern hat in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Dies folgt aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzliche hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnimmt, sondern die „relative“ Verteilung vorschreibt.

2. Aus der Entscheidung des BGH ist zu entnehmen, dass der Ausgleich „nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG“, mithin bzgl. der Höhe nach dessen Vorgaben zu erfolgen hat.

3. Sollte eine besondere, von § 59 VVG abweichende Berechnung hinsichtlich der Höhe gelten, ist anzunehmen, dass der BGH dies angemerkt hätte. Es ist demnach nicht die Hälfte des „doppelt“ versicherten Betrages (Zeitwert) anzusetzen.

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OLG Karlsruhe v. 07.02.2008,12 U 126/07

• Für den Senat ergibt sich daraus, daß Positionen, die nur der GebäudeVR zu ersetzen hat – insbes. die sog. NW-Spitze – in die Berechnung nicht einbezogen werden dürfen.

• Das Gleiche gilt für Positionen, für die nur der HaftpflichtVR aufzukommen hat, etwa für aus geschuldeter Rechtsschutzgewährung resultierende Aufwendungen

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Argumente OLG Karlsruhe

• Zwar nicht streng am Wortlaut des § 59 VVG orientiert, aber im Rahmen der analogen Anwendung zulässig

• Nach BGH soll die Schadenabwicklung durch den Doppelversicherung vereinfacht werden

• Auch der Regreßanspruch gegen den Mieter beträfe nur den Haftpflichtschaden.

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Berechnungsbeispiel

Versicherter Schaden bei Gebäude VR zum NW 40.000 €Versicherter Schaden bei Gebäude VR zum ZW 30.000 €Versicherter Schaden bei Haftpflicht VR zum ZW 30.000 €

1. Ansicht:Ausgleichsanspruch 50 % der doppelt versicherten Schäden zumZW = 15.000 €

2. Ansicht:Gemeinsame Schadensumme Gebäude + Haftpflicht VR = 70.000 €Anteil Gebäude VR: 40.000 € : 70.000 € = 57,14 %Anteil Haftpflicht VR: 30.000 € : 70.000 € = 42,86 %Ausgleichspflicht Haftpflicht VR: 42,86 % von 40.000 € = 17.144 €

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BGH v. 18.09.2008, IV ZR 108/06VersR 2008, 1108

• Bei der Berechnung des Ausgleichsan-spruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ist aufseiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regreßverzicht erfaßte Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.

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Aus dem Urteil

• Die der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, daß der Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatz-anspruch doppelt geschützt: durch seine eigene H-Versicherung und den Regreßverzicht des Gebäudeversicherers

• Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als VN in zwei Haftpflichtverträgen Deckungsschutz genösse

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Aus dem Urteil

• Das bedeutet, daß zum einen Gegenstand und Höhe des vom Regreßverzicht betroffenen Schadensersatzanspruches festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz in der H-Versicherung des Mieters gegenständlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur soweit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch.

• Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch

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Was ist in die Berechnung einzubeziehen ?

• BGH r+s 208, 379 ff: es erfolgt eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs, wenn die Leistungspflicht des Haftpflichtver-sicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme hinter der des Gebäudeversicherers zurückbleibt“

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Einschränkungen im Deckungsbereich

• Selbstbehalt

• Bei Mietsachschäden Ausschluß für Schäden an Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Elektro- und Gasgeräten, die sich innerhalb der Wohnung befinden

• Glasschäden, soweit sich VN dagegen gesondert versichern kann

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Verjährung des Ausgleichsanspruchs

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Verjährung

• § 548 BGB 6 Monate

• § 12 I VVG 3 Jahre (alt: 2 Jahre)

• § 195 BGB 3 Jahre

• Soweit ersichtlich, gehen alle ergangenen Urteile von der allgemeinen, kenntnisab-hängigen Frist des § 195 BGB aus

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Ausgleichsanspruch als „Minus“ des vollen Regressanspruchs ?

Beweislastverteilung ?

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Zwei eigenständige Ansprüche (Schadensersatz + Doppelversicherung), bei denen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen werden müssen,

oder

Ausgleichsanspruch immer als Minus zum vollen Regressanspruch.

Beweislast für (welchen) Fahrlässigkeitsmaßstab ?

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Der rauchende Mieter

Mieter M, starker Raucher, schläft gegen 01.00 Uhr alkoholisiert auf der Couch vor dem Fernseher ein. Der eintretende Brandschaden wird von dem Sachverständigen auf fahrlässigen Umgang mit glimmenden/glühenden Resten zurückgeführt, der Mieter schweigt zum Schadenhergang.

Gebäude VR verlangt 7 Monate nach Schadeneintritt vollen Schadensersatz, Haftpflicht VR lehnt mangels grob fahrlässiger Schadensherbeiführung ab.

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LG Aachen Urt. v. 09.11.2007, Az.: 90224/07

„Kein Bedürfnis für einen Ausgleichs-anspruch, wenn der Gebäude-VR einen unmittelbaren Rückgriffsanspruch gegen den Mieter nach § 67 VVG hat, weil der Mieter den Brand grob fahrlässig herbeigeführt hat … .“

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LG Aachen Urt. v. 09.11.2007, Az.: 90224/07

Gebäude-VR muß beim Ausgleichs-anspruch nach § 59 I 2 VVG darlegen und beweisen, dass der Brand durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

Soweit …. als Brandursache auch ein Geschehen in Betracht kommt, bei dem der Brand grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, ist der Gebäude-VR letztlich beweisfällig geblieben

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OLG Köln, 9 U 172/07

Gebäude-VR muß beim Ausgleichsanspruch leichte Fahrlässigkeit beweisen (so auch OLG Köln 9 U 73/08, r+s 2009, 112)

Beruft sich der Haftpflicht-VR darauf, der Brand sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, muß er die grobe Fahrlässigkeit darlegen und beweisen.Kommt als Brandursache auch ein Geschehen in Betracht kommt, bei dem der Brand leicht fahrlässig herbeigeführt worden ist, bleibt der Haftpflicht-VR beweisfällig.

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OLG München v. 18.02.200920 U 4595/08,VersR 2009,1112

• Ein Gebäudeversicherer kann nach einem Brandschaden nicht bei dem H-VR des Mieters einen Ausgleichsanspruch …. geltend machen, wenn der Brand von einem 4-jährigen Kind mittel eines Feuerzeugs verursacht wurde und dem Vater des Kindes eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung zur Last fällt.

• Eine analoge Anwendung des Ausgleichsan-spruchs auch auf grob fahrlässig verursachte Schäden bzw. die Gewährung eines Wahlrechts zwischen der Inanspruchnahme des Schädigers oder dessen H-VR ist zu verneinen

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Ergebnis

• Der Doppelversicherungsausgleich zwischen Sach- und Gebäudeversicherer ist kein „Minus“ zum Haftpflichtanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter

• Der Anspruchsteller muß die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen beweisen, es besteht kein „Wahlrecht“

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Sphärentheorie beim Doppelversicherungsausgleich ?Mieter M, starker Raucher, schläft gegen 01.00 Uhr alkoholisiert auf der Couch vor dem Fernseher ein.

Der Sachverständige kann die Brandur-sache nicht klären, schließt aber Mängel der Hausinstallation als Brandursache aus.

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OLG Köln, 9 U 73/08 r+s 2009,112

• Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zwischen dem GebäudeVR des Vermieters und dem H-VR des Mieters hat der Kl. Zu beweisen. Die Unaufklärbarkeit der Schadenursache geht zu Lasten des Kl. Die besonderen Beweisregeln aus dem Mietrecht, § 538 BGB, gelten im Verhältnis der VR untereinander nicht …..

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OLG Hamburg 9 U 170/09r+s 2009,156

• Im Ausgleichsprozeß zwischen dem Gebäude-VR und dem H-VR des Mieters gilt die Beweislastregel des § 538 BGB entsprechend. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, daß die Schadenursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt, eine in seinen eigenen Ver-antwortungsbereich fallende Schadenursache muß der Vermieter ausräumen. Läßt sich nicht ausschließen, daß der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst ist, verbleibt es bei der Beweislast des Vermieters.

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Anwendbarkeit des RVA beim Doppelversicherungsausgleich ?

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Der grillende Mieter

Mieter M verursacht bei einer Grillparty auf dem Balkon (einfach) fahrlässig einen Brand. Die Gardinen der Wohnung fangen Feuer, dies greift auf das Gebäude über, Schaden 300.000 €.

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Regreßverzichtsabkommen

• Feuerversicherer verzichten untereinander auf Regreßdurchführungen, wenn:

• der Schaden für den Regreßschuldner (Mieter) einen Versicherungsfall in der FeuerV darstellt

• der Feuerversicherer des Regreßschuldners (z.B. HausratV) an diesen eine V-Leistung erbracht hat

• der Schaden vom Versicherungsort dieser Feuerversicherung auf versicherte Gegenstände bei der anderen FeuerV (GebäudeV) übergegriffen hat

• der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde• und dieser zwischen 150.000 und 600.000 € liegt

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Einschluß Mietsachschäden

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

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AHB/ Besondere Bedingungen

Ausgeschlossen sind

1. Haftpflichtansprüche wegena) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

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„Daher kommt unter dem Aspekt des Feuer-Regress-Verzichtsabkommens vorliegend kein Ausgleichsanspruch gegen uns als Haftpflichtversicherer in Betracht, da im Anwendungsbereich des Feuer-Regress-Verzichtsabkommens kein Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung besteht.“

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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Keine Anwendbarkeit des RVA beim Anspruch aus § 59 I 2 VVG

Der Wortlaut:

Die …VU werden jeweils für ihren Betrieb der Feuerversicherung einen nach § 67 VVG ... auf sie übergegangenen Scha-densersatzanspruch (Regressanspruch) unter folgenden Voraussetzungen …nicht geltend machen.

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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Keine Anwendbarkeit des RVA beim Anspruch aus § 59 I 2 VVG

Der Sinn und Zweck des RVA

Begünstigte des RVA sind nicht Versicherer, sondern allein die Schuldner der nach § 67 VVG auf die Feuerversi-cherer übergegangenen Ersatzansprüche.

(BGH VersR 1984, 325)

Dr. Frank Krahe, Societät Halm & Collegen

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OLG Bamberg, Urt. v. 11.10.2007, 1 U 114/07 r+s 2007, 457

Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter schon durch den Versicherungsvertrag verwehrt ist, steht gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Regress nach dem RVA der Feuerversicherer ausgeschlossen ist.

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LG Koblenz, VersR 2008, 1688

• Beklagte ist als HaftpflichtVR weder Vertragspartner noch Begünstigte des RVA

• Entgegen dem Wortlaut der BBR handelt es sich sich nicht um einen Ausschluss, sondern nur um eine Klarstellung, wonach der H-VR nicht leistungsverpflichtet ist in Fällen, in denen sein VN ohnehin (wegen des RVA) keinen Ansprüchen ausgesetzt ist

• Ein „Ausschluss“ läge nur vor, wenn der VN grundsätz-lich Ansprüchen ausgesetzt ist, für die der H-VR nicht einstehen will

• Ziff. 4.2 BBR enthält eine überraschende Klausel, § 307 BGB

• ebenso LG Köln VersR 2008, 1258, LG Wiesbaden, VersR 2008, 1064

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OLG Koblenz v. 05.12.2008,VersR 2009, 676

• Durch den von der Rspr. in analoger Anwendung des § 59 I 2 VVG (alt) geschaffenen Ausgleichsanspruch kann die Einstandspflicht des H-VR in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen erweitert werden, was er aufgrund des VersVertrages mit seinem VN im Verhältnis zu diesem schuldet.

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• Hat der H-Versicherer im Vertrag mit seinem VN seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen, dann haftet er für dieses auch nicht, wenn er von einem Gebäude-VR in entsprechender Anwendung des § 59 I 2 VVG (alt) in Anspruch genommen wird

• Damit kann sich die Bekl. darauf berufen, daß sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadens-positionen, für welche die Kl. schon aufgrund des RVA bei der Haftpflicht-VN (Mieterin), keinen Rückgriff nehmen darf.

• ebenso OLG Koblenz 10 U 565/08 v. 06.03.2009

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Keine Anwendbarkeit des RVA beim Anspruch aus § 59 I 2 VVG

Revisionsentscheidung des BGH ?

(IV ZR 5/09)

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Fazit: vierstufige Prüfung

• Hat der den Schaden einfach fahrlässig verur-sachende Mieter keine Haftpflichtversicherung, greift der Regreßverzicht voll durch, der Gebäudeversicherer bleibt „auf dem Schaden sitzen“

• Handelt der haftpflichtversicherte Mieter einfach fahrlässig, teilen sich Gebäude- und Haftpflichtversicherer grundsätzlich den ZW-Schaden

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• Handelt der Mieter grob fahrlässig, haftet er auf den vollen ZW-Schaden. Besteht für ihn eine Haftpflichtversicherung, trägt diese den Schaden

• Handelt der Mieter vorsätzlich, haftet er in vollem Umfang. Aufgrund des Ausschlusses für Vorsatz besteht kein Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung

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Personeller Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum Mieterregress

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• ….. geschützt sind nur solche dem Mieter nahestehende Personen, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Mietvertragsparteien mit der Mietsache in Berührung kommen sollten und bei denen der Vermieter davon ausgehen muß, daß der Mieter ihnen ebenfalls den Schutz der Haftungsfreistellung zugute kommen lassen wollte

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LG Dresden, 8 0 3537/06Erstreckung Mieterregreß auf

• dem Mieter nahestehende Personen, das betrifft bei einer Mietwohnung vor allem Mitbewohner, in erster Linie also die Angehörigen, ferner solche Personen, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder dessen GebäudeV ein Rückgriffs- oder Freistellungsanspruch gegen die Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (so auch OLG Hamm, VersR 2001, 1153)

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OLGR Karlsruhe 2007,378 ff Erstreckung Mieterregreß auf

• den Untermieter des Hauptmieters

• den mit Billigung des Hauptmieters die Mieträume nutzenden Unter-Untermieter, weil im Bereich gewerblicher Mietver-hältnisse die Staffelung von Miet- und Untermietverträgen häufig vorkommt und eine ggü. dem (einfachen) Untermieter abweichende Bewertung nicht geboten ist

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Keine Erstreckung des Regreßverzichts auf

• Besucher des Mieters (OLG Hamm, VersR 2001, 1153;LG Dresden, 8 0 3537/06)

• Vom Mieter beauftragte Handwerker

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„räumlicher“ Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum Mieterregress

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Die undichte KüchenspüleAG Groß-Gerau, VersR 2000, 1103

Mieter M hat die Eigentumswohnung des V 1 in der Eigentumswohnanlage E gemietet. Bei seinem Einzug stellt er die Wasseranschlüsse zur Küchenspüle selber her, kurz danach platze der WW-Schlauch ab. Es entstand erheblicher Gebäude-Sachschaden in der Mietwohnung und der darunter liegenden Wohnung des V 2.

Was kann der GebäudeV bei M regresieren, wenn dieser den Schaden einfach fahrlässig herbeigeführt hat ?

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AG Groß-Gerau, VersR 2000, 1103

• Der GebäudeV kann von dem Mieter einer Eigentumswohnung Ersatz der Aufwendungen für Schäden verlangen, die der Mieter an der gemieteten Wohnung, an anderen Eigentumswohnungen und am Gemeinschaftseigentum fahrlässig herbeigeführt hat

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LG Meiningen,VersR 2000, 1102

• Die Haftungsprivilegierung des Mieters durch den Wohnungseigentümer, der seinen Anteil an der Gebäudeversicherungsprämie auf den Mieter abgewälzt hat, erstreckt sich nicht nur auf Schäden an der Eigentumswohnung des Vermieters, sondern auch auf Schäden an Wohnungen, die in fremdem Sondereigentum innerhalb einer WEG-Anlage stehen

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BGH IV ZR 26/04

• Der von der Rechtsprechung angenom-mene Regreßverzicht bei leicht fahrlässige verursachten Schäden am Gebäude setzt voraus, daß dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses …überlassen wurden, wobei sich der Regreßverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt.

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Mieterregress und Gefährdungshaftung

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Mögliche Anspruchsnormen:

- Haftung als Tierhalter, § 833 S.1 BGB

- Haftung als Fahrzeughalter, § 7 StVG

Ist der durch den BGH entwickelte Regressverzicht auf diese Haftungs-tatbestände anwendbar?

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Die wasserscheue Katze

Mieterin M wohnt mit Katze Minka im 3.OG. Am Schadentag verläßt M wie immer um 08.00 die Wohnung, in der Mittagspause gegen 12.30 kehrt sie zurück. Sie legt etwas Handwäsche in das Wasser-becken im Bad, das Waschbecken füllt sie mit lauwarmem Wasser, den Wasserzufluß stoppt sie durch Herunterdrücken des Einhandhebels. Dann verläßt sie die Wohnung wieder.Um 15.00 Uhr ruft der unter ihr wohnende Mieter auf ihrem Handy an, weil Wasser durch die Decke dringt. Die herbeigerufene M öffnet die Wohnungstür und stellt fest, daß der Wasserhahn im Badezimmer geöffnet ist. Dritte hatte keinen Zutritt zu ihrer Wohnung, Einbruch-spuren werden nicht festgestellt.

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AG Neuss, 90 C 1940/06

Das Gericht weist darauf hin, dass der unstreitig vereinbarte Regressverzicht für den Fall einer Haftung gemäß § 833 S. 1 BGB nicht einschlägig sein dürfte.

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Der brennende Bus

Busunternehmer B hat von Vermieter V eine Halle und einen Vorplatz gemietet.Am Schadentag schweißt sein Mitarbeiter B 1 an einem Bus, als dieser plötzlich Feuer fängt. Auch die gemietete Halle nimmt Schaden.Der Gebäudeversicherer des V zahlt an diesen und nimmt beim KH-Versicherer des Busses Regreß in Höhe des vollen ZW-Schadens. Dieser wendet ein, die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregreß sei anwendbar, es liege allenfalls einfache Fahrlässigkeit des B 1 vor.

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LG München, 30 O 116023/05

Die Interessenlage, die nach der Rechtsprechung des BGH eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages rechtfertigt, liegt nicht vor.

Keine Störung des Verhältnisses Vermieter/Mieter aufgrund des Direktanspruchs Gebäudeversicherer => KH-Versicherer des Mieters

Bei Abschluss der Gebäudeversicherung steht im Unterschied zu dem Abschluss einer freiwilligen Privathaftpflichtversicherung fest, dass Fahrzeuge des Mieters entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu versichern sind.“

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OLG NürnbergVersR 2009, 65

• Der Regreßverzicht des Gebäudever-sicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die KfZ-Haftpflichtversicherung des Mieters

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Unberechtigte Nutzung der Mietsache

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LG Essen, r+s 2002, 2007

• M hat eine Doppelgarage angemietet, dort entgegen der GaragenVO brennbare Materialien in größerem Umfang gelagert. Bei der Durchführung von Trennschleifarbeiten gerät gelagertes Material und die Garage in Brand

• LG ließ offen, ob das Verhalten grob fahrlässig war und verneinte einen Regreßverzicht, da es sich um eine „unerlaubte Handlung“ halte

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• Eigenregulierung des Vermieters ohne Einschaltung des Gebäude-VR ?

• Konsequenzen für den Mieter ?

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BGH v. 03.11.2004VersR 2005, 498

• Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat

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• Verjährung der Regreßansprüche gegen den Mieter

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• Nach § 548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

• Arg.: beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes des zurückgegebenen Mietsache

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Die Mietsache

• § 548 BGB erstreckt sich nicht nur auf die gemietete Wohnung, sondern auch auf Schäden an den dem Mieter nur zur Mitbenutzung überlassenen Räume und Grundstücksflächen

• ebenso auf solche Grundstücks- und Gebäudeteile, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, BGH VersR 2006, 1076

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Anspruchsarten

• § 548 BGB erfaßt auch Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Mietvertrag beruhen, sondern z.B. unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung nach § 7 StVG

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Verjährungsbeginn

• der Zeitpunkt der Zurückerlangung der Mietsache

• ein Zurückerhalten setzt voraus, daß der Vermieter eine Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Mietsache (ungestört) auf etwaige Mängel oder Veränderungen zu untersuchen (BGH VersR 2006, 1076 m.w.Nw.)

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Rückgabe bei Wohnraum

• Bei Wohnmietraum beginnt die Verjährung in der Regel mit der Rückgabe der Wohnungsschlüssel (Besitzaufgabe Mieter/ungestörte Sachherrschaft des Vermieters)

• Auch bei fortbestehendem Mietverhältnis beginnt die Verjährung, wenn der VM eine Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von Beschädigungen am Mietobjekt zu machen. Das ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund von Instandsetzungsarbeiten vorübergehend in eine andere Wohnung umzieht (BGHZ 98, 64;BGH NJW 1991, 2416)

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Prozessuale Vorgehensweise

• Klage gegen den Mieter auf 100 % des ZW-Schadens

• ggf. Auskunftsklage gegen Mieter bezüglich des Bestehens einer Haftpflicht-Versicherung (Folie)

• Streitverkündung an den Haftpflicht-Versicherer

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Das TA Mieterregreß

Alles anders ab dem 01.01.2009 ?

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Das TA Mieterregreß

• Soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen GebäudeV und Allgemeinen HaftpflichtV für die Fälle erleichtern, in denen ein haftpflichtversicherter Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Feuer- oder LW-Schaden objektiv fahrlässig verursacht hat

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Das TA Mieterregreß

• Soll die Fälle des Doppelversicherungs-ausgleichs in analoger Anwendung des § 59 VVG a.F./§ 78 VVG ebenso erfaßen wie die dem GebäudeV bei grober Fahrlässigkeit des Mieters gem. § 86 VVG zustehenden Regreßansprüche (wegen der Abgrenzungsproblematik einfache/ grobe Fahrlässigkeit)

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Das TA Mieterregreß

• Hat zum Ziel:

• Interne Kosten der beteiligten Versicherer für Prüfung und Anspruchsverfolgung zu verringern

• Gerichte zu entlasten

• Belastung des Verhältnisses Vermieter/Mieter zu vermeiden

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Geltungsbereich TA Mieterregress

• Ansprüche aus §§ 59/78 VVG und §§ 67/86 VVG bei objektiv fahrlässig handelndem haftpflichtversicherten Mieter

• Für LW- und Feuerschäden

• Gilt für private, gewerbliche und industrielle Risiken

• Nicht anwendbar auf Ansprüche aus § 906 II 2 BGB

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Anwendungsvoraussetzungen I

• GebäudeV muß Tatsachen darlegen, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Verstoß zulassen (Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist nicht erforderlich) :

• des Mieters, Pächters oder Repräsentanten• einer mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft

lebenden Person• eines Mitarbeiters des Mieters oder Pächters

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Anwendungsvoraussetzungen II

• Für die genannten Personen muß Vers-Schutz über den H-Vertrag des Mieters bestehen

• Der aus dem Pflichtverstoß resultierende Anspruch muß im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung gedeckt sein

• Nur Beteiligungsunternehmen (Zeitpunkt der Anspruchsentstehung

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Teilungsbestimmungen

• Bis 2.500 €: Verzicht des GebäudeV

• 2.500 € bis 100.000 €: Der H-Versicherer beteiligt sich mit 50% am Entschädigungs-betrag (Neuwert !!); das RVA findet keine Anwendung

• Über 100.000 €: nach Sach- und Rechtslage, das RVA findet Anwendung

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Entschädigungsbetrag

• Leistung des GebäudeVR bis zum NW• Im GebäudeV versicherte Kostenpositionen, soweit sie

gesetzlichen SAEA entsprechen• Externe Kosten eines SV zur Ermittlung des

Gebäudeschadens (nicht: Regu-büros und interne Regu-kosten)

• Auch Entschädigungsleistungen aufgrund Vergleich und Kulanz, soweit sie regressierbar sind

• Anderweitige Regreßansprüche sind vorab durchzusetzen, Regreßeinnahmen in Abzug zu bringen

• H-Versicherer kann unzureichende Deckungssumme und SB nicht entgegenhalten; Zahlungen auf QV zu 50%

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Ausschlußfrist

• Ansprüche können 3 Jahre nach Entstehung (Schadentag !) nicht mehr geltend gemacht werden

• Mit der fristgemäßen Anmeldung beginnt eine neue Ausschlußfrist von 3 Jahren

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Inkrafttreten

01.01.2009

mit 66

Abkommensunternehmen

(RVA: 176)

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• Danke für Ihre Aufmerksamkeit !