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IWW Online-Service © IWW-Institut Checkliste Rechtsprechungsübersicht: ABC der Streitwerte im Mietrecht Abschluss des Mietvertrags Bei der Klage auf Abschluss eines Mietvertrags richtet sich bisher der Streitwert nach § 3 ZPO, § 16 Abs. 1 GKG analog (LG Dortmund WuM 91, 358: Jahresmiete). Wird auf Abschluss eines Mietvertrags zu einer günstigeren als der ortsüblichen Miete geklagt, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des im Verlauf der Dauer eines solchen Mietverhältnisses vom Kläger erhofften eingesparten Differenzbetrags zwischen der ortsüblichen und der von ihm verlangten günstigeren Miete (OLG Brandenburg OLG-NL 98, 54). GKG n.F.: In § 41 Abs. 1 S. 2 GKG wird nun im Gegensatz zu § 16 GKG a.F. ausdrücklich geregelt, dass Nebenkosten zusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigen sind, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. zu § 16 GKG: dafür: OLG Düsseldorf JurBüro 92, 114; OLG Zweibrücken AGS 01, 304; OLG Hamm MDR 01, 1377; dagegen: OLG Rostock JurBüro 94, 735; OLG Oldenburg JurBüro 91, 416). RVG: Es gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG analog. AGB-Klauselkontrolle Bei Klagen gemäß §§ 1, 2 und Feststellungsklagen gemäß dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG; früher: § 13 AGBG) sind für den Streitwert die ZPO und §§ 23a, 23b UWG maßgebend (§ 5 UKlaG; vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 14 ff.). a) Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO). Der Höchstwert von 250.000 EUR darf bei Streitigkeiten auf Grund des UKlaG nicht überschritten werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG). Für den Streitwert maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung von gesetzwidrigen AGB-Klauseln (BGH NJW-RR 91, 179; 98, 1465) bzw. an der Unterlassung der Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzvorschriften. Bei Klagen gegen AGB-Verwender wird ein Regelstreitwert von 1.500 bis 2.500 EUR je Klausel zu Grunde gelegt (OLG Frankfurt NJW-RR 94, 60: höherer Streitwert bei Klausel mit grundlegender Bedeutung für ganze Wirtschaftszweige; OLG Stuttgart NJW-RR 97, 891: 1.000 bis 1.500 EUR je Klausel; LG München I WuM 97, 631: 2.500 EUR je Klausel, da Mietverträge ein elementares Grundbedürfnis weiter Teile der Bevölkerung abdecken; OLG Oldenburg OLGR 99, 96: regionale Auswirkung bei mittelständischem Unternehmen; BGH NJW-RR 01, 352). Nach BGH (NJW-RR 98, 1465) kann der Regelstreitwert bei Klauseln unterschritten werden, die nur verhältnismäßig untergeordnete Pflichten des Vertragspartners betreffen und eine geringe Anwendungshäufigkeit haben. Bei Klagen gegen den Empfehler ist ein höherer Streitwert als beim Regelfall der Unterlassungsklage angebracht, mindestens 5.000 EUR (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 15 Rn. 33). b) Vergünstigung nach § 23a UWG: Von Amts wegen ist wertmindernd zu berücksichtigen: aa) wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist. Diese Alternative wird vor allem in Betracht kommen, wenn auf Grund gefestigter Rechtsprechung entschieden werden kann; bb) wenn eine Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen

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Rechtsprechungsübersicht:ABC der Streitwerte im Mietrecht

■ Abschluss des MietvertragsBei der Klage auf Abschluss eines Mietvertrags richtet sich bisher der Streitwert nach § 3ZPO, § 16 Abs. 1 GKG analog (LG Dortmund WuM 91, 358: Jahresmiete). Wird aufAbschluss eines Mietvertrags zu einer günstigeren als der ortsüblichen Miete geklagt,bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des im Verlauf der Dauer eines solchenMietverhältnisses vom Kläger erhofften eingesparten Differenzbetrags zwischen derortsüblichen und der von ihm verlangten günstigeren Miete (OLG Brandenburg OLG-NL 98,54).

GKG n.F.: In § 41 Abs. 1 S. 2 GKG wird nun im Gegensatz zu § 16 GKG a.F. ausdrücklichgeregelt, dass Nebenkosten zusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigen sind,wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. zu §16 GKG: dafür: OLG Düsseldorf JurBüro 92, 114; OLG Zweibrücken AGS 01, 304; OLGHamm MDR 01, 1377; dagegen: OLG Rostock JurBüro 94, 735; OLG Oldenburg JurBüro91, 416).

RVG: Es gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG analog.

■ AGB-KlauselkontrolleBei Klagen gemäß §§ 1, 2 und Feststellungsklagen gemäß dem Unterlassungsklagengesetz(UKlaG; früher: § 13 AGBG) sind für den Streitwert die ZPO und §§ 23a, 23b UWGmaßgebend (§ 5 UKlaG; vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 14 ff.).

a) Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO). Der Höchstwert von250.000 EUR darf bei Streitigkeiten auf Grund des UKlaG nicht überschritten werden (§ 12Abs. 1 S. 2 GKG). Für den Streitwert maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an derBeseitigung von gesetzwidrigen AGB-Klauseln (BGH NJW-RR 91, 179; 98, 1465) bzw. ander Unterlassung der Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzvorschriften. Bei Klagengegen AGB-Verwender wird ein Regelstreitwert von 1.500 bis 2.500 EUR je Klausel zuGrunde gelegt (OLG Frankfurt NJW-RR 94, 60: höherer Streitwert bei Klausel mitgrundlegender Bedeutung für ganze Wirtschaftszweige; OLG Stuttgart NJW-RR 97, 891:1.000 bis 1.500 EUR je Klausel; LG München I WuM 97, 631: 2.500 EUR je Klausel, daMietverträge ein elementares Grundbedürfnis weiter Teile der Bevölkerung abdecken; OLGOldenburg OLGR 99, 96: regionale Auswirkung bei mittelständischem Unternehmen; BGHNJW-RR 01, 352). Nach BGH (NJW-RR 98, 1465) kann der Regelstreitwert bei Klauselnunterschritten werden, die nur verhältnismäßig untergeordnete Pflichten desVertragspartners betreffen und eine geringe Anwendungshäufigkeit haben. Bei Klagengegen den Empfehler ist ein höherer Streitwert als beim Regelfall der Unterlassungsklageangebracht, mindestens 5.000 EUR (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 15 Rn. 33).

b) Vergünstigung nach § 23a UWG: Von Amts wegen ist wertmindernd zu berücksichtigen:aa) wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist. Diese Alternative wird vorallem in Betracht kommen, wenn auf Grund gefestigter Rechtsprechung entschieden werdenkann;bb) wenn eine Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen

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Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint,also insbesondere bei einer bedürftigen Partei. Diese (zweite) Alternative wird für einenVerband in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da er finanziell so ausgestattet seinmuss, dass er Prozesse über revisionsfähige Werte aushalten kann (Palandt/Bassenge,a.a.O.); eine Herabsetzung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der nach § 3 ZPOmaßgebende Wert deutlich über der Revisionsgrenze liegt (BGH WRP 98, 741).

c) Vergünstigung nach § 23b UWG: Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen,dass sich ihre Verpflichtung zur Tragung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach einemTeil des Streitwerts richtet, wenn eine Belastung mit den vollen Kosten ihre wirtschaftlicheLage erheblich gefährden würde. Für Verbände gilt hierbei Entsprechendes wie bei § 23aUWG. Der Teil-Streitwert kommt nur der begünstigten Partei zugute. Bei ihrem Unterliegenrichtet sich auch der Kostenerstattungsanspruch des Gegners nur nach dem Teil-Streitwert.Bei ihrem Obsiegen kann ihr Anwalt die Gebühren gemäß dem vollen Streitwert vom Gegnerersetzt verlangen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Erl. zu § 23b UWG).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

■ AuskunftAllgemein richtet sich der Streitwert bei einem Auskunftsverlangen nach dem erforderlichenAufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft verursacht (BGHFamRZ 93, 45; FamRZ 96, 1543: für das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilenzu müssen). Der Auskunftsanspruch wird im Allgemeinen mit 10 bis 25 Prozent des(gegebenenfalls nach § 3 ZPO zu schätzenden) Leistungsinteresses bewertet (OLGBamberg JurBüro 89, 1307: meist mit einem Fünftel des Leistungsanspruchs; KG FamRZ96, 500; OLG Schleswig JurBüro 02, 81). Der Wert einer Einsicht außerhalb des Orts derWohnung ist nach § 3 ZPO durch Schätzung nach den Aufwendungen des Vermieters zuermitteln (LG Kiel WuM 88, 283).

Klage auf Auskunft über Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete (§ 29NMVO) und Belegen durch Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie Vorlage der Unterlagen:Streitwert ca. 500 EUR (AG Köln WuM 81, 283). Bei Auskunftsklagen über die Anlage derMietkaution ist der Streitwert höchstens ein Viertel der insgesamt anzulegenden Sicherheit(AG Neumünster WuM 96, 632). Zu Rechtsmittelbeschwer/Kostenstreitwert beiAuskunftsklage Schulte, MDR 00, 805.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

■ BarrierefreiheitKlage des behinderten Mieters auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen gemäß § 554aBGB: Der Streitwert gemäß § 3 ZPO orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten derBeseitigung der vom Mieter geplanten Baumaßnahme.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

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■ Benutzung einer EinrichtungKlagt der Mieter auf Duldung der Benutzung einer Einrichtung der Mietsache gemäß § 535BGB, richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO und orientiert sich am 3-jährigenMietminderungsbetrag für die vorenthaltene Nutzung der Einrichtung.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

■ Besitz und BesitzschutzklagenBei Klagen auf Erlangung oder Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB richtetsich der Streitwert nach § 6 ZPO, also dem Verkehrswert der Sache. Bei einstweiligerVerfügung auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an einer Wohnung gilt § 3 ZPO:entscheidend ist das Interesse des Verfügungsklägers an der Gewährung des vorläufigenRechtsschutzes (= einjährige Miete gemäß § 16 Abs. 1 GKG; LG Bielefeld FamRZ 92,1095).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

■ Besitzstörungen gemäß § 862 BGBBei Unterlassungsklagen werden folgende Ansichten vertreten:a) Streitwert nach § 3 ZPO (OLG Zweibrücken KoRsp ZPO § 6 Nr. 100; Zöller/Herget, ZPO,24. Aufl., § 6 Rn. 3).b) Streitwert ist Jahresbetrag der Mietminderung (OLG Frankfurt WuM 86, 19: hier bei Klageeines Mieters gegen einen anderen wegen Lärmerzeugung).

Streit zwischen zwei Personen, von denen jeder meint, auf Grund eines gültigenMietvertrages zum Besitz derselben Wohnung berechtigt zu sein: Der Streitwert richtet sichnach § 16 Abs. 1 GKG (OLG Nürnberg RPfl 56, 268; OLG Hamburg NJW 65, 2406).

Beschwer für den durch einstweilige Verfügung zur Vornahme einer Handlung(Wiedereinräumung des Besitzes durch Wiederherstellung der Gasversorgung) verurteiltenVerfügungsbeklagten (Vermieter): Der Streitwert bemisst sich aus den Kosten zur Vornahmeder Handlung, also Instandsetzung bzw. Neuverlegung der Gasleitung (LG Berlin WuM 03,508).

GKG n.F.: a) § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO; b) § 41 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG

■ BetretenKlagt der Vermieter auf Gestattung des Betretens der Mietwohnung, ist wie folgt zudifferenzieren: Das Zutrittsrecht kann geltend gemacht werden:a) zwecks Besichtigung und evtl. Beseitigung von Mängeln: Streitwert: Jahresbetrag einermöglichen Mietminderung (LG Saarbrücken WuM 93, 746);b) zwecks Überprüfung des vertragsgerechten Gebrauchs (Tierhaltung) außerhalb desAblaufs üblicher Zeitspannen oder zwecks Besichtigung durch Mietinteressenten: Streitwert:eine monatliche Kaltmiete gemäß § 3 ZPO (AG Rheine WuM 03, 315);

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c) zwecks Besichtigung durch Mietinteressenten: Streitwert: gemäß § 3 ZPO zu schätzen, ofteine Monatsmiete (Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anh. § 3 Rn. 83).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

■ BetriebskostenabrechnungKlage des Mieters auf Abrechnung über geleistete Betriebskostenvorauszahlungen (§ 556Abs. 3 BGB): Der Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem erwartetenRückzahlungsanspruch (LG Landau WuM 90, 86; LG Freiburg WuM 91, 504) oder beläuftsich in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Zahlungsanspruchs (LG Bonn JurBüro 92,117). Für diesen kann als Anhaltspunkt die letzte vorgenommene Abrechnung dienen. DasLG Frankfurt (NZM 00, 759) geht pauschal von einem Drittel derNebenkostenvorauszahlungen aus.

Klage auf Feststellung der Verbindlichkeit eines bestimmten Abrechnungsmaßstabs für einebestimmte Betriebskostenart (§ 556a BGB): Hier orientiert sich der Streitwert gemäß § 3ZPO am letzten abgerechneten Jahresbetrag dieser Betriebskostenart.

Klagt der Mieter auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, richtet sich der Streitwert gemäߧ 3 ZPO am Interesse des Klägers aus, da es sich um eine Form des Auskunftanspruchshandelt. Dieser ist nicht identisch mit der Hauptsache, also dem Zahlungsanspruch aus demSaldo der Abrechnung, sondern nur ein Teilwert von etwa einem Fünftel (Zöller/Herget,a.a.O., § 3 Rn. 16 „Auskunft“). Maßgebend ist, in welchem Umfang die Durchsetzbarkeit derAnsprüche des Klägers von der Einsichtnahme abhängt.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

■ Beweisverfahren, selbstständigesFolgende Meinungen werden vertreten:a) Streitwert = voller Wert des Hauptsacheverfahrens (nach Neufassung der §§ 485 ff.ZPO als vorgezogener Hauptsachebeweis , vgl. Verwertungsgebot in § 493 Abs. 1 ZPO;jetzt wohl h.M.: OLG München NJW-RR 92, 1471; OLG Celle MDR 93, 1019; OLG FrankfurtJurBüro 93, 554; OLG Koblenz NJW-RR 93, 1085; MDR 93, 288; OLG Köln VersR 93, 125;JurBüro 93, 552; OLG München BauR 94, 408: wenn die festzustellenden Mängel einZurückbehaltungsrecht begründen sollen; OLG Frankfurt JurBüro 94, 495: wenn dasBeweisverfahren von vornherein geeignet erscheint, die Angelegenheit abschließend zuerledigen; OLG Köln NJW-RR 94, 761; MDR 94, 734; VersR 95, 360: wenn die Hauptsachefeststeht und die durch das Beweisverfahren, zu treffenden Feststellungen mit sehr hoherWahrscheinlichkeit die Sach- und Rechtslage endgültig klären, sonst ein angemessenerAbschlag; OLG Düsseldorf NJW-RR 96, 383; OLG Hamm AnwBl 96, 411; OLG FrankfurtBauR 97, 518; OLG Köln NJW-RR 97, 1292; OLG Koblenz BauR 98, 593; LG WürzburgBauR 99, 278; OLG Köln NJW-RR 00, 802; KG BauR 00, 1905; OLG Braunschweig BauR00, 1907; OLG Jena BauR 01, 1945; OLG Düsseldorf BauR 01, 1785: bei isoliertemBeweisverfahren im Regelfall; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „SelbstständigesBeweisverfahren“).

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b) Streitwert = Bruchteil des Hauptsachewertes (LG Aachen JurBüro 90, 1038; OLG KölnMDR 92, 1190; BezG Frankfurt/O. JurBüro 94, 240; OLG Schleswig BauR 94, 542: in derRegel ein Halb, in Ausnahmefällen bis vier Fünftel; 50 Prozent: OLG Schleswig JurBüro 99,595; OLG Düsseldorf ZMR 01, 21; für Abschlag von 25 Prozent vom Hauptsachewert: OLGFrankfurt OLGR 93, 228; OLG Celle MDR 94, 415; OLG Düsseldorf OLGR 95, 127; OLGHamm BauR 95, 430; OLG Bamberg JurBüro 98, 95. Der vom Antragsteller beiVerfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 23 GKG) ist dabei weder bindend noch maßgeblich;das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogenauf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers – nachobjektiven Gesichtspunkten (OLG Düsseldorf BauR 96, 758 Ls.) – festzusetzen (SchneiderMDR 98, 252; OLG Hamburg NJW-RR 00, 827: Schätzung bei nicht festgestellten Mängeln;OLG Celle OLGR 99, 199; OLG Düsseldorf OLGR 99, 324; OLG Frankfurt OLGR 97, 104;99, 140; OLG Hamm OLGR 99, 162; OLG Jena OLGR 98, 24; OLG Koblenz BauR 98, 593;OLG Köln NJW-RR 97, 1292; OLGR 99, 356; OLG Naumburg MDR 99, 1093; OLG StuttgartOLGR 99, 294).

Dient die Beweiserhebung zur Vorbereitung eines Gewährleistungsverlangens, sindmaßgeblich die geschätzten Nachbesserungskosten (Kosten der Beseitigung derstreitgegenständlichen Mängel) auf der Grundlage der vom Antragsteller behauptetenMängel und Mängelursache (OLG Düsseldorf BauR 01, 1946: ist wegen anderer Ursache zudeutlich geringeren Kosten nachzubessern, verbleibt es beim höheren Streitwert). Grundlageist eine objektive Bewertung der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behauptetenTatsachen („Vorwurfstatsachen“) und der von ihm verfolgte Anspruch (OLG Frankfurt BauR97, 518; OLG Bamberg JurBüro 98, 95; OLG Koblenz BauR 98, 593; OLG Dresden OLG NL02, 120). Für einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten: OLG Düsseldorf BauR 01,838 auch für den Fall der Abwehr eines Zurückbehaltungsrechts. Soll in einemselbstständigen Beweisverfahren ein Mangel (z.B. Rohrundichtigkeit) und seineUrsächlichkeit für Folgeschäden (z.B. Überschwemmung) festgestellt werden, sind bei derWertfestsetzung die Mangelbeseitigungskosten nicht nur des Mangels, sondern auch derMangelfolgeschäden zu berücksichtigen (OLG Hamm BauR 97, 691).

Es ist umstritten, ob auf im weiteren Verlauf des selbstständigen Beweisverfahrens voneinem Sachverständigen ermittelte Kosten der Mängelbeseitigung oder Schäden usw. –spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen – abgestellt werden kann (bejahend: OLGKoblenz BauR 98, 593; OLG Naumburg MDR 99, 1093; NJW-RR 00, 286; OLG FrankfurtNJW-RR 00, 613; OLG Jena BauR 00, 1529; OLG Dresden OLG-NL 00, 240 und 02, 120;OLG Düsseldorf BauR 01, 1785: soweit Mängel vom Gutachter bestätigt werden;verneinend: OLG Düsseldorf BauR 95, 589 Ls.; OLG Bamberg BauR 00, 444: für die vomSachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung der von ihm (nur) festgestelltenMängel; OLG Braunschweig BauR 00, 1907; OLG Koblenz MDR 01, 356: für vom Gutachterniedriger festgestellte Mängelbeseitigungskosten).

Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel vom Sachverständigen bestätigt,sind für die Streitwertfestsetzung die gesamten Kosten zu schätzen (OLG Hamburg NJW-RR 00, 827) und zwar auf der Grundlage aller vom Antragsteller behaupteten Mängel nachden von ihm für erforderlich gehaltenen Nachbesserungskosten (OLG Düsseldorf BauR 00,443; OLG Jena OLG-NL 01, 95).

Wenn der Antragsteller bei Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nachvollziehbar– etwa durch Privatgutachten oder Kostenvoranschlag – sein Interesse nach § 3 ZPOdarlegt, ist er hieran für die Streitwertbemessung gebunden, auch wenn später ein

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gerichtlicher Sachverständiger die Kosten für die Mängelbeseitigung anders bewertet (OLGBraun-schweig BauR 01, 1145). Ist im Antrag auf Durchführung nicht erkennbar, ob dasBeweisverfahren zur Minderung oder Kündigung dienen soll, ist es ermessensfehlerfrei, denStreitwert an Hand des höherwertigen Zieles des Antragstellers zu bemessen (LG FrankfurtNZM 00, 760). Bei einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren ist für dasBeweisverfahren dessen Streitwert maßgeblich (OLG Düsseldorf BauR 01, 1785), jedenfallssoweit das Beweisverfahren auf dessen Ergebnis gestützt wird (OLG München MDR 02,357). Bei mehreren Antragsgegnern und verschiedener Beteiligung sind die Streitwerteentsprechend der Beteiligung zuzuordnen (OLG Düsseldorf BauR 95, 586; OLG NürnbergMDR 99, 1522; KG NJW-RR 00, 1622).

c) Streitwert = einjähriger Minderungsbetrag gemäß § 16 GKG analog (LG Köln WuM01, 345).

d) Streitwert = 3,5-facher Jahresbetrag der Minderung (OLG Düsseldorf MDR 01, 354).

GKG n.F.: § 61 GKG statt § 23 GKG; § 41 GKG analog statt § 16 GKG analog

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 GKG analog

■ BürgschaftKlagt der Vermieter gegen den Bürgen des Mieters, richtet sich der Streitwert nach § 16 Abs.1 GKG analog (Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,VIII Rn. 242). Bei einer Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gilt § 3 ZPO, also dasHerausgabeinteresse des Klägers (BGH NJW-RR 94, 758; OLG Oldenburg BauR 02, 328;ZfBR 02, 152: 20 Prozent der gesicherten Forderung; ebenso BGH 4.1.01, VII ZR 352/00,n.v.).

Bei der Absicht des Klägers, eine Inanspruchnahme des Bürgen durch den Beklagten zuverhindern ist als Streitwert im Zweifel der volle Wert der Bürgschaftsforderung anzusehen(BGH NJW-RR 94, 758; KG BauR 00, 1380: wenn nach Bürgschaftsvertrag bei Rückgabeder Bürgschaftsurkunde die Verpflichtung aus der Bürgschaft erlischt; LG Hamburg JurBüro02, 81; LG Berlin JurBüro 02,478; bei abgelaufener Kautionsabrechnungsfrist und geringerGefahr einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dagegen nur ein geringer Bruchteil derBürgschaftsforderung (OLG Köln MDR 94, 101), evtl. ergänzt um die dem Mieter bei einerVerzögerung der Herausgabe von Seiten des Bürgen berechneten Kosten (Geldmacher,DWW 02, 182).

GKG n.F.: § 41 Abs. 1 GKG analog statt § 16 Abs. 1 GKG analog; § 48 Abs. 1 GKG, § 3ZPO statt § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG analog statt § 16 Abs. 1 GKG analog; § 23Abs. 1 S.1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG

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■ Dingliches WohnrechtStreit über den Bestand eines dinglichen Wohnrechts: einjährige Nutzungsentschädigungnach § 16 Abs. 1 GKG (OLG München ZMR 99, 173).

GKG n.F.: § 41 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG

Duldung einer Baumaßnahme (Modernisierungsmaßnahme): s. Modernisierung.

Duldung einer Instandsetzungsmaßnahme: s. Erhaltungsmaßnahme.

Duldung der Wegnahme einer eingebauten SacheBei der Klage des Mieters auf Ausübung des Wegnahmerechts gemäß § 539 Abs. 2 BGBbeurteilt sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem in der Regel verminderten Wert dieserSache, den sie nach der Trennung von den Mieträumen hat (BGH WuM 91, 562).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

Eigentums-HerausgabeBei der Klage des Eigentümers auf Herausgabe einer Sache bemisst sich der Streitwertnach dem Verkehrswert der Sache (§ 6 ZPO). Es ist jedoch auf den Endzweck desProzesses Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf das zu Grunde liegendeRechtsverhältnis und den vom Kläger verfolgten Zweck (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 6Rn. 5).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

EigentumsstörungBei der Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich der Wert der Beschwergemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Beklagten, sich gegen die Kosten einerErsatzvornahme zu wehren. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann daher den Wertdes Streitgegenstands übersteigen (BGH NJW 94, 735).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Einsichtnahme in NebenkostenbelegeBei einer solchen Klage bemisst sich der Streitwert auf 1/5 bis 1/10 des geltend gemachtenRückforderungsanspruchs (LG Köln MDR 97, 894).

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Einstweilige VerfügungIm Allgemeinen liegt der Streitwert unter dem der Hauptsache, weil das für Eilverfahrenbezüglich des Streitwerts maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherung(Sicherstellung) das Befriedigungsinteresse meist nicht erreicht. Im Regelfall einereinstweiligen Verfügung verbleibt es daher bei einer Bruchteilsbewertung im Rahmen derunteren Hälfte des Hauptsachewerts, am häufigsten wohl bei 1/3 (OLG Bamberg JurBüro91, 1690; OLG Köln ZMR 95, 258), in kritischen Fällen bis zum Hauptsachewert, z.B. beiHerausgabe (OLG Köln OLGR 99, 336), wenn Rechtsvereitelung droht (OLG BambergJurBüro 78, 1552) oder wenn die Verfügung der Verwirklichung des Hauptsachebegehrensnahekommt (OLG Frankfurt MDR 91, 354).

GKG n.F.: § 53 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 53 Abs. 1 GKG

Entfernung eines GegenstandsStreitwert einer Klage auf Entfernung einer Balkonplane: ca. 250 EUR (LG Hamburg WuM89, 10).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

ErhaltungsmaßnahmeKlage auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen (= Instandhaltungsmaßnahmen) gemäß §554 Abs. 1 BGB. Folgende Meinungen werden zum alten Recht vertreten:a) Streitwert = einjähriger Minderungsbetrag aus bestehender Einschränkung desGebrauchswerts (LG Hamburg MDR 91, 1095; LG Frankfurt/O. NZM 00, 757).b) Streitwert = 3 ½-facher Jahresbetrag einer Mietminderung gemäß § 9 ZPO (LG HamburgWuM 92, 447; WuM 94, 624; WuM 99, 344; AG Hamburg WuM 97, 531: DerDuldungsanspruch dient der Instandsetzungspflicht des Vermieters und korreliert mit demInstandsetzungsanspruch des Mieters, der ebenfalls mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einermöglichen Minderung anzusetzen ist).

GKG n.F.: Durch § 41 Abs. 5 GKG n.F. (§ 41 GKG entspricht sonst im Wesentlichen § 16GKG) wird die o.g. Rechtsfrage geklärt. Danach ist gemäß S. 1 als Streitwert derJahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung maßgebend. In Ermangelung einer möglichenMieterhöhung ist eine sonst mögliche Minderung durch den Mieter maßgebend. EineBemessung des Streitwerts nach den Kosten der Instandsetzungs- oderErhaltungsmaßnahme erfolgt daher nicht. Grund für die Begrenzung des Streitwerts fürdiese Klagen auf den Jahresbetrag sind wie bei § 41 Abs. 1 und 2 (§ 16 Abs. 1, 2 GKG a.F.),§ 42 GKG (§ 17 GKG a.F.), § 49 GKG (§ 17a GKG a.F.), § 53 Abs. 2 GKG (§ 20 Abs. 2 GKGa.F.) sozialpolitische Gründe (BT-Drucksache 15/1971, 155). Zu beachten ist, dass ausGründen der Rechtsklarheit nach § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag selbst Grundlage derWertberechnung ist und nicht mehr nur wie bei § 16 Abs. 5 GKG a.F. (Mieterhöhungsklage)eine Begrenzung der Wertberechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt („ ...ist höchstens derJahresbetrag...“). Nur, wenn das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vorAblauf eines Jahres endet, ist nach § 41 Abs. 5 S. 2 GKG nicht der Jahresbetrag, sondern

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der entsprechend niedrigere Betrag der angemessenen Minderung zu Grunde zu legen. DerZeitpunkt der Klageeinreichung ist wegen § 40 GKG (§ 15 GKG a. F.) maßgebend.

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG

FeststellungsklagenSie rechtfertigen im Rahmen der für sie geschaffenen Sonderregelung des § 16 Abs. 1 GKGkeinen sonst bei positiven Feststellungsklagen mit etwa 20 Prozent üblichen Abschlag (BGHNJW 58, 1291; OLG Köln WuM 01, 33). Die Erfüllungsbereitschaft des Beklagten ist für dieBewertung eines Feststellungsantrags (bzw. der Beschwer durch ein diesem Antragstattgebendes Urteil) ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 99, 362). Es ist wie folgt zudifferenzieren:

Klage auf Feststellung des Bestehens (Wirksamkeit) oder über die Dauer einesMietverhältnisses (OLG Düsseldorf JurBüro 56, 345);

Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses: Streitwert ist gemäߧ 8 ZPO der Betrag der auf die gesamte restliche Mietzeit entfallenden Miete (BGH NZM99, 21). Unbeachtlich ist, über wie viele Kündigungen gestritten wird (LG Köln WuM 97,446).;

Klage auf Feststellung der Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) einer (erklärten) Kündigung(BGH NJW 58, 1291; OLG Frankfurt MDR 67, 313; LG Köln WuM 97, 446);

Klage auf Feststellung, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, als vomGegner behauptet, erklärt werden kann (OLG Köln KoRsp § 16 GKG Nr. 36);

Negative Feststellungsklage: Der Streitwert bemisst sich nach der Forderung, derenNichtexistenz festgestellt werden soll. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Beklagtesich nach dem Klagevorbringen eines Anspruchs berühmt (OLG Koblenz JurBüro 02,310). Ausnahme: Der volle Wert des geleugneten Anspruchs ist nicht maßgebend, wenndie Gefahr der Inanspruchnahme des Klägers außerordentlich gering ist, z.B. weil derAnspruch offensichtlich aus der Luft gegriffen ist (OLG Koblenz VersR 97, 85 Ls.; OLGNürnberg NZG 99, 319).

GKG n.F.: § 41 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG

FortsetzungsanspruchBei Klagen des Wohnraummieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, z.B. gemäß §§574 bis 574b BGB oder auf Grund einer Verlängerungsoption (BGH ZMR 88, 173; OLGHamburg WuM 94, 553), bemisst sich der Streitwert nach § 16 Abs. 1 GKG. Wird aufFortsetzung des Mietverhältnisses bei entsprechend erhöhter Miete erkannt (§ 574a Abs. 1S. 2 BGB), bestimmt sich der Streitwert nach der höheren Miete und zwar für alle in derersten Instanz entstandenen Gebühren (§ 15 Abs. 1 GKG). Gleiches gilt, wenn der Mietergegenüber der Räumungsklage ein Fortsetzungsverlangen geltend macht und dabei z.B.eine Vertragsverlängerung bei einer Mieterhöhung anbietet (Schmid/Scholz, Miete undMietprozess, 4. Aufl., Kap. 24 Rn. 227).

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Eine Widerklage auf Verurteilung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß derSozialklausel erhöht also nicht den Streitwert der Räumungsklage (OLG München JurBüro89, 852). Beim Fortsetzungsanspruch ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für die ersteInstanz maßgebende Streitwert zu Grunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist(§ 16 Abs. 4 GKG). Es verbleibt z.B. beim Streitwert erster Instanz, wenn in erster Instanzauf Räumung, jedoch in der Berufungsinstanz auf Mietverlängerung bei erhöhter Mieteerkannt wird.

Erhöht das Berufungsgericht die Miete rückwirkend auf einen im erstinstanzlichen Verfahrenliegenden Zeitpunkt, ist vor dem AG die höhere Miete maßgebend (Schmid/Scholz, a.a.O.,Rn. 228).

GKG n.F.: § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a.F.); § 40 GKG (§ 15 GKG a.F.); § 41 Abs. 4GKG (§ 16 Abs. 4 GKG a.F.)

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. §§ 40, 41 Abs. 1 und 4 GKG

GebrauchsüberlassungBei der Klage des Mieters auf Überlassung der Mietsache(Gebrauchsüberlassung/Besitzeinräumung) gemäß § 535 BGB werden folgende Meinungenvertreten:a) Der Streitwert richtet sich nach § 16 Abs. 2 GKG analog (OLG Celle MDR 89, 272).b) Für den Streitwert ist § 16 Abs. 1 GKG maßgeblich (Baumbach/Hartmann , ZPO., 62.Aufl., Anh. § 3 Rn. 78), wenn durch die Klage eine Entscheidung über den Bestand des vomMieter behaupteten Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, etwa bei der Klage desMieters auf weitere Belassung der von ihm innegehaltenen Räume (OLG München Rpfleger56, 29; OLG Celle a.a.O.; LG Halle WuM 94, 531: Herausgabe der Wohnungsschlüssel, umin den vertragsgemäßen Gebrauch zu gelangen). Dies gilt auch, wenn das Bestehen oderder Fortbestand des Mietverhältnisses unstreitig ist (Schmid/Scholz, a.a.O., Kap. 24 Rn.205; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn.233), da ein „umgekehrter“ (spiegelbildlicher) Fall der Räumungsklage vorliegt (§ 16 Abs. 2S. 1 GKG analog).c) Als Streitwert ist der 3,5-fache Wert des Mietminderungsbetrags zu Grunde zu legen (AGHamburg-Bergedorf NZM 02, 858 für mitvermieteten Kellerraum).

GKG n.F.: § 41 Abs. 2 GKG analog (§ 16 Abs. 2 GKG a.F. analog); § 41 Abs. 2 S. 1 GKGanalog (§ 16 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.)

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GKG analog

Gemeinschaftlicher Gebrauch mit DrittenKlagt der Mieter auf Erlaubniserteilung zu gemeinschaftlichem Gebrauch mit Dritten gemäߧ 553 BGB, richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO (Bub/Treier/Fischer, a.a.O.). Gleichesgilt für die Klage des Mieters auf Feststellung des Rechts, einen Dritten in das bestehendeMietverhältnis eintreten zu lassen.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

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GrundbuchberichtigungBei der Klage auf Grundbuchberichtigung richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO (nicht § 6ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Klägers, das sich meist mit dem Recht deckt, dassich für den Kläger aus der Berichtigung ergibt (LG Dresden JurBüro 00, 83). Es geht primärum das Interesse an einer Willenserklärung, wenn der schenkende Eigentümer einesGrundstücks vom beklagten Miteigentümer die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zuGunsten des Beschenkten erstrebt. Interesse der Klägers ist das Interesse am Vollzug derSchenkung, also im Zweifel das Interesse, einen Schadenersatzanspruch des Beschenktenaus § 326 BGB zu vermeiden. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Geschenks(OLG Koblenz ZMR 02, 346).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

HerausgabeanspruchKlagt der Vermieter auf Herausgabe von Räumen aus beendetem Mietverhältnis gemäß §546 Abs. 1 BGB, berechnet sich der Streitwert nach § 8 ZPO. Entscheidend ist die Miete der„streitigen Zeit“ (s. streitige Zeit).

Der Gebührenstreitwert folgt aus § 16 GKG (siehe dazu unter „Räumungsklage“). § 16GKG wird hin und wieder fälschlich auch für die Berechnung der Rechtsmittelbeschwerherangezogen (z.B. LG Hannover KoRsp ZPO § 3 Nr. 529 m. abl. Anm. Lappe; LGMünster KoRsp ZPO § 3 Nr. 679 m. abl. Anm. Schneider; LG Berlin MDR 85, 1034).Diese Praxis hat das BVerfG (AnwBl 96, 643) für willkürlich erklärt. § 16 GKG gilt auch fürUntermiet-, Pacht-, Unterpacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse, z.B. Nießbrauch.Auch bei Streitigkeiten über den Bestand eines dinglichen Wohnrechts (OLG MünchenZMR 99, 173) oder einer Leihe (OLG Köln ZMR 97, 468) ist die Vorschrift anwendbar.

Praxishinweis: Streit über den Fortbestand ist Streit über Bestehen.

Bei einer Klage auf Herausgabe von beweglichen Sachen oder Grundstücken bzw. Räumenunabhängig von einem Mietverhältnis ist als Streitwert der Verkehrswert der Sache beiKlageeinreichung (§ 4 Abs. 1 HS 1 ZPO) maßgeblich. Bei Grundstücken findet keinewertmindernde Berücksichtigung von Grundpfandrechten oder sonstigenGrundstücksbelastungen statt (BGH NJW-RR 01, 518: ebenso bei einer Klage aufAuflassung).

Klagt der Mieter auf Herausgabe gegen einen Dritten, der sich ihm gegenüber nicht aufeinen Untermietvertrag beruft, richtet sich der Streitwert nach § 6 ZPO (Bub/Treier/Fischer,Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 242).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 8 ZPO soweit bisher § 8 ZPO; § 41 GKG soweit bisher §16 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 8 ZPO soweit bisher § 8 ZPO; § 23 Abs. 1S. 1 RVG, § 41 GKG soweit bisher § 16 GKG

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Immissionen, s. Unterlassung.

Lärmerzeugung, s. Unterlassung.

Kabelanschluss, s. Telekommunikationsanlage.

KlagehäufungBeim Streitwert bei verbundenen Klagen ist wie folgt zu differenzieren:

Streitwertaddition (Zusammenrechnung der Werte nach § 5 ZPO) findet statt bei:

1) Räumungsklage verbunden mit Klage auf Zahlung rückständiger Miete;2) Räumungsklage verbunden mit Klage auf Beseitigung von Bauten oder sonstigen

Einrichtungen (Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 240);3) Klage auf Räumung eines vermieteten und eines vertraglos genutzten Grundstücks

(OLG Bamberg JurBüro 88, 516);4) mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen (BGH WuM 94, 705).

Keine Streitwertaddition findet statt (§ 16 Abs. 3 GKG) bei:

1) Verhandlung über Räumungsklage des Vermieters über Wohnraum und Fort-setzungsverlangen des Mieters gemäß §§ 574 bis 574b BGB (Sozialklausel) indemselben Prozess;Praxishinweis: Bei Räumungsklage mit Streitwert unter dem Jahresbetrag und einemFortsetzungsbegehren gemäß dem Jahresbetrag ist der Jahreswert maßgeblich (Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 232; a.A. LG Itzehoe KoRsp § 16 GKG Nr. 5).

2) Räumungsklage des Vermieters über Wohnraum und Widerklage des Mieters aufFortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 BGB (BGH WuM 94, 705; § 19 Abs. 1S. 3 GKG: beide Klagen betreffen denselben Gegenstand).

3) Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses verbunden mit Klage aufZahlung rückständiger Miete = nur Wert des höheren Anspruchs (OLG Karlsruhe Justiz80, 272: der Feststellungsanspruch erfasst das gesamte Rechtsverhältnis).

4) Mietzinsklage mit Feststellungswiderklage auf Nichtbestehen eines Mietverhältnisses =nur Wert des höheren Anspruchs (OLG Braunschweig MDR 75, 848).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO soweit bisher § 5 ZPO; § 41 Abs. 3 GKG soweitbisher § 16 Abs. 3 GKG; § 45 Abs. 1 S. 3 GKG soweit bisher § 19 Abs. 1 S. 3 GKG

RVG:§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO soweit bisher § 5 ZPO; § 23 Abs. 1S. 1, RVG, § 41 Abs. 3 GKG soweit bisher § 16 Abs. 3 GKG; § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 45Abs. 1 S. 3 GKG soweit bisher § 19 Abs. 1 S. 3 GKG

KündigungFür den außergerichtlichen Ausspruch der Kündigung eines Mietverhältnisses gilt derGegenstandswert gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO nach § 16 Abs. 2 GKG (AG Köln MDR 02,1030).

GKG n.F.: Nicht einschlägig, da außergerichtlich

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RVG: § 23 Abs.1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG

Künftige Leistung: s. Mietzahlung.

MängelbeseitigungFür die Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung (Instandsetzung, Herstellung desvertragsgemäßen Zustands) gemäß § 535 BGB ist das Interesse des Mieters an dermangelfreien Nutzung der Mietsache maßgebend.

Zum Gebührenstreitwert werden folgende Meinungen vertreten:1) Streitwert = 3,5-jähriger Mietminderungsbetrag gemäß § 9 ZPO (LG Hamburg WuM 94,

624; OLG Hamburg WuM 95, 595; LG Berlin GE 96, 1549; LG Hamburg WuM 98, 171;ZMR 98, 294; LG Berlin ZMR 99, 556: aus Bruttokaltmiete; LG Köln WuM 99, 553; BGHNJW 00, 3142; LG Wiesbaden WuM 00, 617; OLG Hamm OLG Report 01, 37; OLGDüsseldorf MDR 01, 354; LG München II WuM 01, 616; LG Berlin GE 02, 733; AGHamburg-Bergedorf RR 02, 949; BGH WuM 03, 341 für Rechtsmittelstreitwert undBeschwer; AG Mainz WuM 03, 87). Dieser Meinung ist zuzustimmen. Sie dürfte sichnach Meinung des BGH (NJW 00, 3142) als h.M. durchsetzen.

2) Streitwert = 3-jähriger Mietminderungsbetrag (LG Hamburg MDR 85, 1032; LG StadeWuM 89, 430; LG München II WuM 89, 432; LG Hamburg WuM 89, 431: variabel, Basis:3-Jahresbetrag; LG Kassel WuM 92, 448; LG Hamburg WuM 92, 447; LG Stendal WuM94, 70; LG Aachen ZMR 96, 441: auch bei gleichzeitiger Minderung der Miete; dasselbeNJW-RR 96, 777; LG Detmold WuM 96, 50: Mängelbeseitigungskosten, begrenzt durchden dreifachen Jahresbetrag der Mietminderung; LG Kiel WuM 03, 37; Zöller/Herget,ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 „Mietstreitigkeiten“).

3) Streitwert = Jahresbetrag der Mietminderung (Höchstgrenze) nach § 16 GKG analog –meist begründet aus sozialen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten für dieMietvertragsparteien (LG Berlin ZMR 75, 218; LG Tübingen WuM 97, 41; LGFrankfurt/Oder NJW-RR 99, 1459; LG Berlin WuM 00, 313; LG Köln WuM 01, 291 und345; LG Berlin ZMR 02, 826; LG Flensburg WuM 03, 96).

4) Streitwert = Betrag der Mängelbeseitigungskosten (AG Miesbach WuM 89, 432; LG KielWuM 95, 320; LG Siegen WuM 99, 48).

5) Streitwert = Mängelbeseitigungskosten, jedoch höchstens 3-facher Jahresbetrag einerMietminderung (LG Detmold WuM 96, 50, zumindest bei unbefristetem Mietverhältnis).

Zu 1) bis 3) gilt jedoch der geringere Wert, wenn absehbar ist, dass das Mietverhältnis vorAblauf der veranschlagten Zeitdauer endet.

Diese Maßstäbe gelten auch für eine Klage auf Feststellung des künftigen Minderungsrechtsbis zur Mängelbeseitigung (LG München II WuM 01, 616: der Feststellungsantrag istwirtschaftlich identisch) und für ein zugehöriges selbstständiges Beweisverfahren (LGFrankfurt NZM 00, 760).

Beschwer bei Verurteilung zur Mängelbeseitigung = §§ 3, 9 ZPO: 3,5-facher Jahresbetragder Mietminderung (BGH NZM 00, 713).

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GKG n.F.: Durch den zum 1.7.04 neu eingefügten § 41 Abs. 5 GKG wird der obigeMeinungsstreit geklärt. Danach ist nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG als Streitwert derJahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Eine Bemessungdes Streitwerts nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahme erfolgt dahernicht. Grund für die Begrenzung des Streitwerts für diese Klagen auf denJahresbetrag sind wie bei § 41 Abs. 1 und 2 (§ 16 Abs. 1, 2 GKG a.F.), § 42 GKG(§ 17 GKG a.F.), § 49 GKG (§ 17a GKG a.F.), § 53 Abs. 2 GKG (§ 20 Abs. 2GKG a.F.) sozialpolitische Gründe. Der Mieter soll nicht durch hoheGerichtsgebühren davon abgehalten werden, seinen Anspruch gerichtlich prüfenzu lassen. Zu beachten ist, dass aus Gründen der Rechtsklarheit nach § 41 Abs.5 GKG der Jahresbetrag selbst Grundlage der Wertberechnung ist und nichtmehr nur wie bei § 16 Abs. 5 GKG a.F. (Mieterhöhungsklage) eine Begrenzungder Wertberechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt. Nur, wenn das Mietverhältnisab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vor Ablauf eines Jahres endet, ist nach §41 Abs. 5 S. 2 GKG nicht der Jahresbetrag, sondern der entsprechend niedrigereBetrag der angemessenen Mietminderung zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt derKlageeinreichung ist wegen § 40 GKG (§ 15 GKG a.F.) maßgebend.

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG

Mieterhöhung, GewerberaumBei der Klage auf Feststellung der Mieterhöhung werden folgende Meinungen vertreten:

1) Streitwert gemäß Jahresbetrag der Erhöhung, § 16 Abs. 5 GKG analog (Schneider/Herget,Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1942; Schneider, MDR 91, 499). § 9 ZPO biete fürsolche Mietverhältnisse keinen geeigneten Anknüpfungspunkt.

2) Streitwert gemäß § 3 ZPO mit Schätzung der voraussichtlichen Dauer des Mietverhältnisses.Bei unbestimmter Dauer im Regelfall 3-jähriger Wert des Erhöhungsbetrags(Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 235).

3) Streitwert aus 3 ½-jährigem Wert des Erhöhungsbetrags gemäß § 9 ZPO (OLG HamburgMDR 90, 1024; WuM 95, 595; OLG Köln MDR 91, 545; OLG Frankfurt MDR 93, 697; OLGBrandenburg JurBüro 96, 193: da § 16 Abs. 5 GKG ausschließlich für Wohnraummietegelte). Es ist jedoch umstritten, ob § 9 ZPO überhaupt auf Mietrecht anwendbar ist (BGHRZPO § 3, wirtschaftliches Interesse; OLG Köln MDR 91, 545).

GKG n.F.: § 41 Abs. 5 GKG analog: s. Mieterhöhung, WohnraummieteRVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG analog

Mieterhöhung, Wohnraum, Klage auf Zustimmung zur MieterhöhungDer Streitwert richtet sich nach § 16 Abs. 5 GKG: Jahresbetrag der zusätzlich gefordertenMiete (Höchstbetrag), berechnet aus dem Differenzbetrag zwischen dem gefordertenmonatlichen Erhöhungsbetrag und der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltendenMonatsmiete. Es ist wegen der nur auf Zustimmung gerichteten Klage kein Abschlag vomJahresbetrag vorzunehmen (Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 234). Das AG darf denStreitwert der Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nicht in freiem Ermessen unterhalb derBagatellegrenze des § 495a ZPO (Verfahren mit Streitwert unter 600 EUR) festsetzen, wenngemäß § 9 ZPO ein höherer Wert maßgeblich ist (LG Hildesheim WuM 96, 716).

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Erklärt der Mieter vorprozessual eine Teilzustimmung zur geforderten Mieterhöhung, führtdies zu einer Streitwertminderung (Schmid-Scholz, Miete und Mietprozess, 4. Aufl., Kap. 24Rn. 230). Dasselbe muss bei Zahlung eines Teils des Erhöhungsbetrags vorRechtshängigkeit oder gar nach ihrem Eintritt gelten (LG Bremen WuM 82, 131; a.A. AGWuppertal WuM 93, 478; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rn. 79: dies habeauf die Streitwerthöhe grundsätzlich keinen Einfluss, denn diese richte sich nur nach demKlagevorbringen und einer etwaigen Klagerhöhung). Ausnahme: Wenn im Zeitpunkt desUrteils feststeht, dass das Mietverhältnis ab Wirksamwerden der Erhöhung nur noch wenigerals ein Jahr bestehen wird, z.B. bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses von weniger alseinem Jahr (z.B. kurze Restlaufzeit eines befristeten Mietvertrags), bemisst sich derStreitwert aus der zusätzlich geforderten Miete für den bestimmten Gesamtzeitraum (LGGießen WuM 94, 705).

Für die negative Feststellungsklage bezüglich der Mieterhöhung gelten hinsichtlich derStreitwertberechnung keine Besonderheiten (LG Köln JurBüro 99, 305 m. Anm. Enders).

Achtung: Der Wert der (verfahrensrechtlichen) Beschwer im Berufungsverfahren (sogenannte Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO = 600 EUR) ist nicht identischmit dem Gebührenstreitwert gemäß § 16 Abs. 5 GKG (BVerfG WuM 85, 110). Er istentscheidend für die Statthaftigkeit der Berufung (§ 511 ZPO). Als Mietebegriff ist hierbei dasEntgelt zu Grunde zu legen, das auch für § 16 GKG und § 8 ZPO gilt (MK 03, 190). Einevertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung ist nicht Bestandteil des Entgelts für dieGebrauchsüberlassung und hat daher beim Wert der Beschwer außer Ansatz zu bleiben(BGH ZMR 99, 615).

Über die beim Wert der Beschwer zu Grunde zu legende Zeit sowie über den Fortbestandder Mieterhöhung während des weiterbestehenden Mietverhältnisses werden folgendeverschiedenen Ansichten vertreten:

a) Streitwert ist gemäß § 16 Abs. 5 GKG analog der Jahresbetrag der Erhöhung (LG KölnWuM 85, 129; WuM 87, 159; LG Frankenthal WuM 85, 130; LG Hamburg WuM 87, 60; LGDarmstadt NJW-RR 97, 775; LG Saarbrücken WuM 98, 171; 98, 234; LG Görlitz WuM 03,39).

b) Streitwert ist nach § 3 ZPO der 15-fache Monatsbetrag der Erhöhung (LG Bremen WuM97, 334; LG Köln WuM 96, 716; 98, 110 und 297; WuM 97, 279: offengelassen, ob 12- oder15-facher Monatsbetrag). Die 15 Monate werden damit begründet, dass durch einMieterhöhungsverlangen der Inhalt des Mietverhältnisses auf 15 Monate festgeschriebenwerde (einjährige Wartefrist des § 558 Abs. 1 BGB zuzüglich dreimonatige Frist fürWirksamwerden der Erhöhungserklärung gemäß § 558b Abs. 1 BGB).

c) Streitwert ist gemäß § 3 ZPO der Wert des Mieterhöhungsverlangens nach demwirtschaftlichen Interesse des Berufungsklägers – im Regelfall bei unbestimmter Fortdauerdes Mietverhältnisses der 3-fache Jahresbetrag der Erhöhung (LG Mannheim WuM 85, 128;LG Bonn WuM 85, 129; LG München I ZMR 86, 90; LG Berlin WuM 87, 60; BGH ZMR 99,612: bei Verurteilung zu Mietanpassung bei Gewerberaum auf Grund 5-Jahres-Anpassungsklausel: nach Interesse des Klägers an der Anpassung (ebenso BGHR, ZPO § 3Interesse, wirtschaftliches 1; LG Arnsberg WuM 92, 443; LG Berlin WuM 95, 541; LGNürnberg-Fürth WuM 96, 158). Bei bestimmter Restmietzeit soll deren Differenzbetrag

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gelten (LG Berlin MDR 85, 1034), jedoch höchstens der 3-fache Jahreszusatzbetrag (LGWiesbaden WuM 93, 470).

d) Streitwert ist der 3,5-fache Jahresbetrag der Erhöhung gemäß § 9 ZPO (BVerfG NJW 96,1531; OLG Celle OLGR 96, 84; LG Hildesheim WuM 96, 351; 716; LG Berlin WuM 97, 268;LG Kiel MDR 94, 834; LG Freiburg ZMR 02, 667: für Rechtsmittelstreitwert; LG OldenburgNZM 00, 32;).

e) Streitwert = 4-facher Jahreszusatzbetrag (LG Kaiserslautern ZMR 79, 82).

f) Streitwert = 5-facher Jahreszusatzbetrag (OLG Köln WuM 85, 126; LG Hagen ZMR 87,97).

g) Streitwert = 15-facher Jahreszusatzbetrag (LG Köln ZMR 86, 124).

GKG n.F.: Nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Mietemaßgebend. Die Differenz berechnet sich aus der zum Zeitpunkt der Klageerhebunggeltenden Monatsmiete und der geltend gemachten höheren Miete. Zu beachten ist,dass aus Gründen der Rechtsklarheit nach § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag derzusätzlich geforderten Miete selbst Grundlage der Wertberechnung ist und nichtmehr nur wie bei § 16 Abs. 5 GKG a. F. (Mieterhöhungsklage) eine Begrenzung derWertberechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt („... ist höchstens derJahresbetrag...“). Nur, wenn das Mietverhältnis ab der Klageeinreichung vor Ablaufeines Jahres endet, ist nach § 41 Abs. 5 S. 2 GKG nicht der Jahresbetrag, sondernder entsprechend niedrigere Betrag der zusätzlich geforderten Miete zu Grunde zulegen.

Der Zeitpunkt der Klageeinreichung ist wegen § 40 GKG (§ 15 GKG a. F.)maßgebend.

§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO gelten, soweit bisher § 3 ZPO einschlägig war.

In § 41 Abs. 1 S. 2 GKG wird nun im Gegensatz zu § 16 GKG a.F. ausdrücklichgeregelt, dass Nebenkosten zusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigensind, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnetwerden (vgl. zu § 16 GKG: dafür: OLG Düsseldorf JurBüro 92, 114; OLGZweibrücken AGS 01, 304; OLG Hamm MDR 01, 1377; dagegen: OLG RostockJurBüro 94, 735; OLG Oldenburg JurBüro 91, 416).

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Mieterhöhung, Wohnraum, Klage wegen gestaltungsrechtlicher Mieterhöhung (z.B. aufZahlung des fortlaufenden Erhöhungsbetrags oder Feststellung der Pflicht zurMieterhöhung)Auch hier ist Streitwert der einjährige Mieterhöhungsbetrag gemäß § 16 Abs. 5 GKG.Darunter fallen die folgenden Mieterhöhungsfälle: Mieterhöhungsvereinbarung gemäß § 557 BGB; vereinbarte Staffelmiete nach § 557a BGB (LG Hamburg u. LG Bonn WuM 89, 435); vereinbarte Indexmiete nach § 557b BGB; Erhöhungsverlangen bei preisgebundenem Wohnraum gemäß § 10 WoBindG (LG

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Hamburg WuM 85, 127); Modernisierung gemäß § 559 BGB; Erhöhung von Betriebskosten nach § 560 BGB (bei vereinbarter

Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlung).

GKG n.F. und RVG: s. Mieterhöhung, Wohnraummiete, Klage auf Zustimmung zurMieterhöhung

Mieterhöhung, Wohnraum, Klage wegen künftiger fortlaufender Zahlung der Miete,Nutzungsentschädigung oder des ErhöhungsbetragsDer Streitwert richtet sich hier nach § 3 ZPO, geschätzt nach voraussichtlichem Fortbestanddes Anspruchs (OLG Frankfurt MDR 80, 761). Bei nicht absehbarer Zeitdauer gilt in derRegel der 3-jährige Wert des Erhöhungsbetrags (LG Hamburg MDR 75, 1023). Bei auf langeZeit abgeschlossenen Zeitmietverträgen ist der Streitwert nach etwa der Hälfte der restlichenLaufzeit zu bemessen (OLG Karlsruhe WuM 79, 155).

GKG n.F. und RVG: s. Mieterhöhung, Wohnraummiete, Klage auf Zustimmung zurMieterhöhung

MietminderungBei der Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts in bestimmterprozentualer Höhe gemäß § 536 BGB wegen eines Mangels der Mietsache ist der Betragmaßgeblich, um den der Kläger den Preis herabsetzen lassen will. § 19 Abs. 3 GKG ist nichtanwendbar (OLG Köln MDR 79, 413). Folgende Meinungen werden zum Streitwertvertreten:

a) Streitwert ist der 3,5-fache Jahresbetrag der Mietminderung gemäß § 9 ZPO (BVerfGNJW 96, 1531 für Zuständigkeits- und Beschwerdewert; LG Hamburg WuM 96, 287 beistreitiger künftiger Miete bei Zeitmietvertrag). Ebenso bei Feststellungsklage, dass derMieter zur Mietminderung nicht berechtigt sei, unter Abzug von 20 Prozent (LG HamburgWuM 96, 287).

b) Streitwert ist der 3-fache Jahresbetrag der Mietminderung (LG München II WuM 89, 432;LG Hamburg WuM 92, 447).

c) Der Streitwert richtet sich nach § 16 Abs. 1 GKG (OLG Bamberg JurBüro 79, 1866: weilsich der Rechtsstreit wirtschaftlich als eine Auseinandersetzung über das Fortbestehen desMietverhältnisses dargestellt hat - bedenklich).

Zur Klage auf Beseitigung eines Mangels s. Mängelbeseitigung.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO soweit bisher § 9 ZPO; § 41 Abs. 1 GKG soweit bisher§ 16 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO soweit bisher § 9 ZPO; § 23 Abs. 1 S.1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG soweit bisher § 16 Abs. 1 GKG

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MietpreisüberhöhungBei der Klage darüber, ob § 5 WiStG verletzt ist, wird als Streitwert die 3-jährigeMietdifferenz zu Grunde gelegt (LG Hamburg WuM 87, 61; Baumbach/Hartmann, ZPO,61. Aufl., Anh. § 3 Rn. 83).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (§ 5 WiStG)

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (§ 5 WiStG)

Mietverhältnis Klage auf Feststellung, dass dem Kläger die Rechte aus einem Mietvertrag zustehen:

Der Streitwert ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GKG analog (OLG Hamburg NJW 65, 2406).

Klage auf Feststellung, dass der Beklagte Mitmieter einer Wohnung ist: Der Streitwert istdie um 20 Prozent reduzierte Jahresmiete (LG Berlin JurBüro 01, 96).

Klage eines Dritten auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Mietvertrags: Der Streitwertrichtet sich nach § 3 ZPO (BGH KoRsp § 16 GKG Nr. 23).

Klage um Besitz der Wohnung auf Grund eines mietrechtsähnlichenRechtsverhältnisses: Der Streitwert ergibt sich aus § 8 ZPO, hilfsweise aus § 6 ZPO(BGH NZM 99, 189).

Klage bei Streit, ob dem Mieter bei einem gewerblichen Mietvertrag die Option auf eineVertragsverlängerung zusteht: Der Streitwert entspricht der Jahresmiete (OLG HamburgWuM 94, 553).

Klage des Mieters gegen seine Mitmieter auf Zustimmung zur Kündigung (nachAufkündigung der zwischen ihnen bestehenden GbR): Streitwert ist gemäß § 3 ZPO ammit der Willenserklärung angestrebten Erfolg zu bemessen (KG WuM 92, 323, hier:Jahreskaltmiete für die gemeinsam von den Parteien angemietete Wohnung).

Klage auf Feststellung des Vertragsinhalts bei unstreitiger Wirksamkeit des Vertrags:a) Der Streitwert berechnet sich nach § 3 ZPO (OLG Koblenz ZMR 78, 64;Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anh. § 3 Rn. 80).b) Der Streitwert ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GKG mit der Jahresmiete als Obergrenze(LG Berlin ZMR 75, 218: auch bei langem Mietvertrag, da der Streitwert für eineneinzelnen vertraglichen Anspruch auch über § 3 ZPO nicht höher festgesetzt werdenkönne als für den Bestand des ganzen Vertrags).

Klage auf Feststellung, dass ein Müllcontainer schon am Vorabend der Leerung auf derStraße abgestellt werden kann: Der Streitwert ist der Jahresbetrag einer Mietminderung(LG Köln WuM 90, 394).

Klage wegen Treppenhaus-Missbrauchs: Der Streitwert richtet sich nach § 9 ZPO (LGMannheim WuM 99, 224; a.A. Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anh. § 3 Rn. 83: § 3 ZPO).

Klage auf Entfernung einer Balkonplane: Der Streitwert beträgt 250 EUR (LG HamburgWuM 89, 10).

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Klage auf ordnungsgemäße Beheizung: Der Streitwert ist der Jahresbetrag einerMietminderung (LG Hamburg JurBüro 94, 116; LG Görlitz WuM 94, 380:Minderungsbetrag im Minderungszeitraum).

Klage um Wasser- und Energieversorgung: Der Streitwert entspricht der Hälfte derJahresmiete (AG Kerpen MDR 90, 929).

Klage auf Abschluss des Mietvertrags: s. Abschluss des Mietvertrags

GKG n.F.: § 41 Abs. 1 GKG analog, soweit bisher § 16 Abs. 1 GKG analog; § 48 Abs. 1GKG, § 3 ZPO, soweit bisher § 3 ZPO; § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO, soweitbisher § 9 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG analog

Mietzahlung Klage auf künftige fortlaufende Zahlung der monatlichen Miete (bis zur Beendigung des

Mietvertrags): Hier ist die Prozessvoraussetzung des § 259 ZPO zu beachten.

Bei unbefristeten Mietverhältnissen werden folgende Ansichten vertreten:a) Streitwert gemäß § 3 ZPO bei unbefristeten Mietverhältnissen in der Regel die 3-facheJahresmiete (OLG Karlsruhe MDR 77, 407; OLG Frankfurt MDR 80, 761; OLG KölnWuM 85, 126; KG OLGR 00, 234).b) Streitwert gemäß § 9 ZPO aus 3,5facher Jahresmiete (BVerfG WuM 96, 321; OLGStuttgart WuM 97, 278: auch für Berufungssumme; OLG München OLGR 97, 107; LGBerlin ZMR 03, 264: bei Klage wegen einer Minderung des Mieters; Schneider/Herget,Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2959).c) Streitwert gemäß § 16 Abs. 1, 5 GKG der Einjahresbetrag (LG Berlin ZMR 02, 826unter Bezugnahme auf Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 2965, Rechtsbeschwerdeanhängig).

Bei befristeten Mietverhältnissen werden folgende Meinungen vertreten:a) Streitwert gemäß § 3 ZPO mit Zeitraum bis Ablauf der Laufzeit (OLG Hamm Rpfleger76, 435; OLG Karlsruhe MDR 77, 407; OLG Frankfurt RPfleger 80, 299). Bei längerenRestlaufzeiten als drei bis vier Jahren soll nur etwa die Hälfte der Zeit berücksichtigtwerden (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rn. 85; OLG Karlsruhe MDR 77, 407).b) Streitwert gemäß § 9 ZPO (Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anh. § 3 Rn. 80).

Bei einer Klage auf künftige Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung oder desmonatlichen Mieterhöhungsbetrags (bei gestaltungsrechtlichen Mieterhöhungen) gilt dasGleiche. Bei einer Klage auf Zahlung einer erhöhten Miete wird der Streitwert aus demJahresbetrag der Erhöhung berechnet (LG Hamburg WuM 89, 435).

Feststellungsklage wegen künftiger Miete (Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungeiner bestimmten erhöhten Miete):Bei unbestimmter Mietdauer werden folgende Meinungen vertreten:a) Der Streitwert berechnet sich nach § 3 ZPO (Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anh. § 3Rn. 80, da §§ 8 ZPO und 16 GKG unanwendbar sind und weder das Bestehen noch die

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Dauer streitig sind. Entscheidend ist das Interesse des Klägers an der Feststellung undan dem mutmaßlichen Eintritt der Erhöhung).b) Der Streitwert richtet sich nach § 9 ZPO (OLG Stuttgart WuM 97, 278) .c) Bei ständigem Zahlungsverzug ist Streitwert 1/5 der Jahresmiete (AG Kerpen WuM91, 439).

Der Beschwerdewert kann wie folgt berechnet werden:a) gemäß § 16 Abs. 5 GKG analog (LG Köln JurBüro 99, 305) oder b) aus 3-facherJahresmiete, gegebenenfalls abzüglich 20 Prozent (LG Hamburg WuM 89, 430; LGBerlin WuM 89, 440).

GKG n.F.: 41 Abs. 1 und 5 GKG analog, soweit bisher § 16 Abs. 1 und 5 GKG analog; § 48Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, soweit bisher § 3 ZPO; § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO, soweitbisher § 9 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 1 und 5 GKG analog

ModernisierungBei der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGBwerden zum Streitwert gemäß § 3 ZPO folgende Meinungen vertreten:a) 3,5-jähriger Mieterhöhungsbetrag (Modernisierungszuschlag) gemäß § 9 ZPO (LGBerlin ZMR 99, 554; LG Freiburg WuM 02, 171 Ls.);b) 3-jähriger Mieterhöhungsbetrag (LG Hamburg ZMR 85, 127; LG Berlin WuM 89, 433;KrG Weiswasser WuM 92, 468; LG Fulda NJW-RR 92, 658; LG Aachen ZMR 95, 161;NJW-RR 96, 777; LG Berlin WuM 95, 547; LG Berlin NZM 98, 304; MietPrax/Fritz, F. 10Rn. 128);c) gemäß § 16 Abs. 5 GKG analog die Mieterhöhung, die der Kläger nach Durchführungder Maßnahmen erwartet, begrenzt durch den einjährigen Erhöhungsbetrag (LGHannover WuM 89, 433; LG Köln WuM 89, 566; WuM 93, 470; LG Wuppertal WuM 93,478; LG Hamburg ZMR 93, 570; LG Hamburg DWW 93, 264; LG Berlin WuM 96, 429; LGKöln WuM 01, 345).d) 3,5facher Jahresbetrag einer etwaigen Minderung (LG Hamburg ZMR 99, 403).e) einfacher Jahresbetrag einer etwaigen Minderung gemäß § 16 GKG analog (LGFrankfurt/O. NJW-RR 99, 1459).

GKG n.F.: Durch § 41 Abs. 5 GKG n. F. (§ 41 GKG entspricht sonst im Wesentlichen §16 GKG) wird die o.g. Rechtsfrage geklärt. Danach ist als Streitwert derJahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung maßgebend. In Ermangelungeiner möglichen Mieterhöhung ist eine sonst denkbare Mietminderung durchden Mieter maßgebend. Eine Bemessung des Streitwerts nach den Kostender Modernisierungsmaßnahme erfolgt daher nicht. Grund für dieBegrenzung des Streitwerts für diese Klagen auf den Jahresbetrag sind wiebei § 41 Abs. 1 und 2 (§ 16 Abs. 1, 2 GKG a.F.), § 42 GKG (§ 17 GKG a.F.),§ 49 GKG (§ 17a GKG a.F.), § 53 Abs. 2 GKG (§ 20 Abs. 2 GKG a.F.)sozialpolitische Gründe, BT-Drucksache 15/1971, 155. Aus Gründen derRechtsklarheit ist nach § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag selbst Grundlageder Wertberechnung und nicht mehr nur wie bei § 16 Abs. 5 GKG a. F.(Mieterhöhungsklage) eine Begrenzung der Wertberechnung auf einenJahresbetrag erfolgt („... ist höchstens der Jahresbetrag...“). Nur, wenn dasMietverhältnis ab der Klageeinreichung vor Ablauf eines Jahrs endet, ist

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nach § 41 Abs. 5 S. 2 GKG nicht der Jahresbetrag, sondern der niedrigereBetrag der angemessenen Minderung zu Grunde zu legen. Der Zeitpunkt derKlageeinreichung ist wegen § 40 GKG (§ 15 GKG a. F.) maßgebend.

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG

NebenpflichtenBei der Klage auf Erfüllung mietvertraglicher Nebenpflichten berechnet sich der Streitwertnach dem dreifachen Jahresbetrag des darauf entfallenden Mietanteils (LG HamburgWuM 85, 124). Lässt sich ein solcher Anteil nicht feststellen, erfolgt eine Schätzung nach§ 3 ZPO.

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, soweit bisher § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Parabolantenne, s. Telekommunikationsanlage

RäumungsklageWird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses dieRäumung nach § 546 Abs. 1 BGB verlangt, ist unabhängig davon, ob über das Bestehendes Nutzungsverhältnisses Streit besteht, der Gebührenstreitwert in der Regel dieJahresmiete (§ 16 Abs. 2 S. 1 GKG). Hierbei gilt ein objektiver Maßstab. Liegt einschriftlicher Mietvertrag mit einer Mietzinsregelung vor, ist dieser Betrag zu Grunde zulegen (BGH NJW-RR 97, 648). Voraussetzung ist nur ein auf Räumung gerichtetesKlagbegehren, nicht aber ein Streit über den (Fort-)Bestand des Mietverhältnisses (BGHWuM 95, 320).

Ausnahme: Wenn die „streitige Zeit“ (s. streitige Zeit) geringer ist als ein Jahr (z.B. beiStreit nur über genauen Räumungszeitpunkt), gilt der entsprechend der streitigen Zeitgeringere Streitwert (§ 16 Abs. 1 GKG; anders bei der Räumungsklage wegenBeendigung des Mietverhältnisses und (hilfsweise) aus anderem Rechtsgrund, wo stetsder einjährige Nutzungswert gilt, s.u.).

Keine Streitwerterhöhung findet bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten odergegen mehrere Mieter gerichteten Klage statt (LG Hamburg ZMR 86, 125). DasVerlangen zur Entfernung von zurückgelassenen Einrichtungen des Mieters ist ebenfallsnicht streitwerterhöhend, da Teil der Räumungsklage (BGH WuM 94, 80; WuM 95, 320;a.A. OLG Hamburg WuM 00, 365: das Beseitigungsverlangen des Vermieters wirdinsoweit vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage nach § 16 Abs. 2 GKG mit umfasst,als die Vollstreckung nach § 885 ZPO erfolgt; bedarf es zur Vollstreckung aber einergesonderten Titulierung, z.B. zur Entfernung von Gebäudebestandteilen, also zurRückgabe in vertragsgemäßem Zustand, hat der Beseitigungsanspruch in Abweichungvon BGH WuM 95, 320, einen selbstständigen Streitwert; ähnlich OLG Düsseldorf WuM00, 315: es geht über die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers gemäß § 885 ZPO hinaus,aus einem bloßen Räumungs- und Herausgabetitel vom Schuldner errichtete Gebäudeund Anlagen abzubauen und entfernen zu lassen).

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Folgende Fälle sind bei Räumungsklagen zu unterscheiden (Brinkmann JurBüro 95, 397zum Streitwert im Kündigungsrechtsstreit):

Räumungsklage wegen Beendigung des Mietverhältnisses: Entscheidend ist, z.B.bei Streit über die Berechtigung der Kündigung, dass der Kläger eine Beendigung deszuvor bestehenden Mietverhältnisses behauptet. Unerheblich ist, ob es tatsächlichbeendet wurde. Streitwert ist grundsätzlich die Jahresmiete. Das gilt auch, wenn derRäumungsanspruch auf eine fristlose Kündigung gestützt wird (OLG Köln JurBüro 90,646: bei Ungewissheit, wann es zur Räumung kommt) oder auf die Nichtigkeit desMietvertrags (OLG Celle NdsRpfl 55, 230).

Räumungsklage ohne Streit über die Beendigung des Mietverhältnisses: Streitwert istgemäß § 16 GKG die Jahresmiete (LG Hamburg ZMR 86, 125). Der für denGebührenstreitwert allein maßgebliche § 16 Abs. 2 GKG setzt nur ein auf Räumunggerichtetes Klagebegehren voraus, keinen Streit über den (Fort-)Bestand desMietverhältnisses (BGH WuM 95, 320; mit gleichem Ergebnis, jedoch anderem AnsatzOLG Karlsruhe WuM 94, 338: der Zuständigkeitsstreitwert soll sich aus § 6 ZPOergeben, wobei auf den Endzweck des Prozesses Rücksicht zu nehmen ist,insbesondere auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und den vom Klägerverfolgten Zweck; regelmäßig einjähriger Nutzungswert).

Achtung: Besteht bei einer Räumungsklage Streit, ob der Beklagte oder ein DritterPartei des Mietvertrags waren, wenn nach dem Klagvorbringen umstritten ist, ob dasMietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat odernoch besteht, richten sich Zuständigkeitsstreitwert und Beschwer nach § 8 ZPO (BGHWuM 95, 320).

Räumungsklage wegen Beendigung des Mietverhältnisses und (hilfsweise) ausanderem Rechtsgrund (z.B. § 985 BGB, verbotene Eigenmacht, § 812 BGB, Zuschlag– LG Kassel Rpfl 87, 425): Streitwert ist stets der Jahresnutzungswert (§ 16 Abs. 2 S. 2GKG), auch wenn die streitige Zeit kürzer ist (LG Köln WuM 93, 555).

Räumungsklage allein aus anderem als mietrechtlichen Rechtsgrund (z.B. aus §985 BGB, der Beklagte beruft sich jedoch auf das Bestehen eines Mietvertrags odereines mietvertraglichen Besitzrechts): Der Streitwert richtet sich nach § 16 Abs. 2 GKGanalog (BGH NJW 67, 2263; OLG Hamburg WuM 95, 197; OLG Köln JurBüro 96, 194:für Klage auf Herausgabe einer Eigentumswohnung nach gescheitertem Kauf, wennKläger behauptet, dem Käufer sei die vorzeitige Nutzung der Wohnung gegen Zahlungeines monatlichen Nutzungsentgelts gestattet worden; LG Köln ZMR 96, 268).Ausnahme: Wendet der Beklagte kein bestehendes Mietverhältnis ein, ist der Streitwertnach § 6 ZPO aus dem Verkehrswert der herausverlangten Räumlichkeiten zu bilden(KG KGR 96, 166).

Klage auf künftige Räumung (Prozessvoraussetzung: Kalendertag-Fälligkeit nach §257 ZPO): Legt der Kläger dar, dass der Beklagte die Nutzung trotz der Kündigungfortsetzt und ist der Beklagte im Termin säumig, bestimmt sich der Streitwert nach § 16Abs. 1 GKG (LG Passau KoRsp § 16 GKG Nr. 28).

Räumungsklage des (Haupt-)Vermieters gegen Untermieter: Streitwert ist gemäß §16 Abs. 2 GKG der Jahresbetrag der Hauptmiete (OLG Düsseldorf MDR 98, 126;

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Fischer in Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,VIII Rn. 242).

Klage auf Herausgabe von Räumen nach gescheitertem Grundstückskauf mitbereits gestatteter Nutzung: Streitwert ist das analog § 16 Abs. 2 GKG zuberechnende Nutzungsentgelt (OLG Düsseldorf KoRsp GKG § 16 Nr. 54 m. Anm.Schneider; OLG Köln JurBüro 96, 194; OLG Schleswig OLGR 98, 424; a.A. OLG CelleOLGR 96, 119).

Klage auf Herausgabe von Räumen wegen Beendigung nichtehelicherLebensgemeinschaft: Streitwert ist das analog § 16 GKG zu berechnendeNutzungsentgelt (OLG Jena MDR 98, 63).

Klage auf Räumung nach Scheidung: Der Streitwert ist das analog § 16 GKG zuberechnende Nutzungsentgelt (OLG Köln MDR 99, 637 m. abl. Anm. N. Schneider).

Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht mehr besteht: Der Streitwertrichtet sich nach § 16 GKG (BGH JurBüro 58, 295; OLG Düsseldorf KoRsp GKG § 16 Nr.53), wobei nur der streitige Zeitraum maßgebend ist.

Klage auf Feststellung, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses erst ab einemzukünftigen Zeitpunkt wirksam erklärt werden kann: Der Streitwert berechnet sich gemäߧ 16 GKG (OLG Köln KoRsp § 16 GKG Nr. 36 m. Anm. Schneider).

Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht beendet ist: Der Streitwert istgemäß § 8 ZPO nach der gesamten Miete zu berechnen, die für die restliche Mietzeitanfallen würde (BGH NZM 99, 21: „Streitige Zeit“ ist die gesamte vom Kläger behaupteteVertragslaufzeit, es sei denn, der Kläger kündigt seinerseits zu einem Zeitpunkt vorVertragsablauf).

Klage auf Feststellung der Zulässigkeit der Teilkündigung von Nebenräumen:Streitwert ist der 3-jährige Nutzungswert des herausverlangten Raums (LG HamburgWuM 92, 145).

Klage des Gewerberaum-Mieters über Berechtigung zur Ausübung einesOptionsrechts auf Verlängerung: Der Streitwert richtet sich nach § 16 Abs. 1 GKG(OLG Hamburg WuM 94, 553: da ein Streit über die Dauer des Mietverhältnissesvorliegt).

Verurteilung zur Räumung einer Garage (bei Streit über Einheitlichkeit desMietverhältnisses über Wohnraum und Garage): Streitwert und Beschwer ist die 3,5-fache Jahresmiete der Garage gemäß §§ 8, 9 ZPO (BGH MK 04, 146, Abruf-Nr. 041349;NJW-RR 96, 316).

Der Verfahrensstreitwert für Räumungsklagen ist nach § 3 ZPO durch Schätzung zuermitteln. Bei unbefristeten Mietverträgen (einschließlich solcher mit Verlängerungsklausel)gilt in der Regel die 3-fache Jahresmiete. Bei befristeten Mietverträgen ist die Miete für dieRestlaufzeit maßgeblich (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Stichwort „Mietstreitigkeiten“; LGBerlin WuM 92, 462). Bei Wohnraummietverhältnissen wird der Verfahrensstreitwert wegender ausschließlichen Zuständigkeiten gemäß den Sondervorschriften der § 23 Nr. 2 Buchst.a GVG und § 29a ZPO in der Regel nicht aktuell, allenfalls bei der Erreichung der

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Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Schmid-Scholz, Miete und Mietprozess, 4.Aufl., Kap. 24 Rn. 237).

Bei einer Räumungsklage mit Streit darüber, ob der Beklagte oder ein DritterMietvertragspartei war, bemessen sich der Zuständigkeitsstreitwert und die Beschwer nurnach § 8 ZPO, wenn nach dem Klagvorbringen Streit darüber besteht, ob das Mietverhältnisüber den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht.Andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der „streitigen Zeit“ (BGH WuM 95, 320).

s. auch Fortsetzungsanspruch

GKG n.F.: § 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG soweit bisher § 16 Abs. 2, Abs. 1 GKG. In § 41 Abs. 1 S.2 GKG wird nun im Gegensatz zu § 16 GKG ausdrücklich geregelt, dass Nebenkostenzusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigen sind, wenn sie als Pauschalevereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden (zu § 16 GKG dafür: OLG DüsseldorfJurBüro 92, 114; OLG Zweibrücken AGS 01, 304; OLG Hamm MDR 01, 1377; dagegen:OLG Rostock in JurBüro 94, 735; OLG Oldenburg in JurBüro 91, 416). § 41 Abs. 1 S. 2 GKGdürfte auch für die nach Abs. 2 zu bewertenden Räumungsklagen einschlägig sein, vgl. dieo.g. Rechtsprechungsnachweise.

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 1 und 2 GKG

RäumungsvergleichStreitwert ist die Jahresmiete gemäß §§ 3, 16 Abs. 1 GKG. Für Verzicht aufRäumungsschutz (Gewährung einer gerichtlichen Räumungsfrist) werden als Streitwertzusätzlich drei Monatsmieten herangezogen (AG Augsburg WuM 01, 413).

GKG n.F: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO; § 41 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO; § 41 Abs. 1 GKG

RäumungsvollstreckungZum Anwalts-Gebührenstreitwert nach Beendigung eines Miet- oder ähnlichenNutzungsverhältnisses werden verschiedene Meinungen vertreten:

1) Bruttokaltmiete eines Jahres gemäß § 16 GKG, evtl. analog (KG WuM 96, 571; OLGDüsseldorf Rpfleger 97, 41; OLG Stuttgart NZM 98, 881).

2) Nettokaltmiete eines Jahres gemäß § 16 GKG, evtl. analog (OLG Frankfurt NJW-RR 96,1481; OLG Zweibrücken WuM 96, 570; OLG Düsseldorf ZMR 96, 558; LG ArnsbergWuM 96, 104; LG München I WuM 96, 290; LG Ulm WuM 96, 485; LG Köln WuM 96,351).

3) Wert des Objekts gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 BRAGO (LG München I WuM 95, 197; OLGMünchen JurBüro 95, 482; LG Dortmund Rpfleger 96, 180; OLG Koblenz WuM 96, 569;OLG Karlsruhe WuM 96, 289; OLG Hamm NJW-RR 97, 511; Schneider Rpfleger 96, 180).

Der Gebührenstreitwert richtet sich im Übrigen nach § 16 GKG (wie im Prozess), da derWert der Vollstreckung nicht über dem Verfahrenswert der Hauptsache liegen darf (OLGDüsseldorf DWW 98, 248; § 57 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BRAGO). Bei einem Auftrag zur

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Zwangsräumung ist demnach die einjährige Miete maßgebend (AG Osnabrück DGVZ 96,46; zur Feststellung des Gegenstandswerts zwecks Berechnung der Anwaltsgebühr AGSinzig DGVZ 95, 61). Beim Ersteher eines Grundstücks, der auf Grund desZuschlagsbeschlusses gegen den bisherigen Eigentümer die Räumung betreibt, gilt alsGegenstandswert des Verfahrens der Verkehrswert des Grundstücks (LG Kassel AnwBl 89,645; LG Detmold DGVZ 96, 171).

GKG n.F.: Keine Gerichtsgebühren, da Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (Nr. 240 KVGVKostG; § 885 ZPO; ebenso altes Recht: Zöller/Stöber, a.a.O., § 885 Rn. 38). DerGegenstandswert darf den Wert nicht übersteigen, mit dem der Räumungsanspruch nach § 41Abs. 2 GKG bewertet wird (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17Rn. 85).

RVG: § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 GKG (früher §§ 57 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, § 16 GKG): In §41 Abs. 1 S. 2 GKG wird nun im Gegensatz zu § 16 GKG ausdrücklich geregelt, dassNebenkosten zusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigen sind, wenn sie alsPauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Dies dürfte auch für §41 Abs. 2 gelten.

RechnungslegungBei der Klage auf Rechnungslegung (Abrechnung) über Betriebskosten orientiert sich derStreitwert am Zahlungsanspruch (LG Stuttgart WuM 89, 434; LG Landau WuM 90, 86). ImEinzelfall kann der Streitwert bis nahe an den Wert des Zahlungsanspruchs herankommen,wenn ohne die vorzunehmende Abrechnung die Berechnung des Zahlungsanspruchs nichtmöglich ist (Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rn. 3661). Gleichwohl ist als Streitwertnicht stets die Summe der gesamten Nebenkostenvorauszahlungen des Mietersanzunehmen. Ausnahme: Im Einzelfall ist mit einer vollständigen Rückzahlung derNebenkostenvorauszahlungen zu rechnen. Streitwert ist daher der zu schätzendetheoretisch denkbare Rückzahlungsanspruch. Erfahrungswert: maximal ein Drittel derVorauszahlungen (a.A. LG Freiburg WuM 89, 434: Streitwert nach objektiv gegebenenVertragsunterlagen zu bestimmen).

Der Streitwert wird aber auch gemäß § 3 ZPO bestimmt: Entscheidend ist danach dasInteresse des Klägers zur Erlangung der rechnerischen Grundlage seinesLeistungsanspruchs und zur leichteren Verfolgbarkeit und Ersparnis des Aufwands zureigenen Nachforschung (BGH KoRsp ZPO § 3 Nr. 613 m. Anm. Schneider). Dieses istgrundsätzlich erheblich niedriger als die vorzubereitende Leistungsklage. DieRechtsprechung setzt geringe Bruchteile des Wertes des Leistungsanspruchs an (LGFreiburg WuM 91, 504; LG Köln WuM 97, 447: 1/5 bis 1/10; BGH BB 60, 796: 1/5; OLG KölnVersR 76, 1154; LG Bückeburg WuM 89, 434; LG Bonn JurBüro 92, 117: ¼; LG FrankfurtNZM 00, 759). Ähnliches gilt bei Rechnungslegung über Verwendung einer Kaution (AGNeumünster WuM 96, 632; AG Pinneberg WuM 99, 337: 300 EUR).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RechtsmittelverfahrenHier bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 S.1 GKG), und, sofern aus diesen nichts entnommen werden kann, nach seiner (materiellen)

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Beschwer (§ 14 Abs. 1 S. 2 GKG; BGH ZMR 92, 433). Er ist begrenzt durch den Streitwertder 1. Instanz, es sei denn, der Streitgegenstand wird erweitert (§ 14 Abs. 2 GKG). Dies liegtz.B. vor, wenn im Rechtsmittelverfahren einer Räumungsklage auf Fortsetzung desWohnraummietverhältnisses bei erhöhter Miete (§ 574a Abs. 1 S. 2 BGB) erkannt wird .

Bei gleichem Streitgegenstand (Regelfall) ist also in beiden Instanzen ein gleicher Streitwert zuGrunde zu legen. Der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Streitwert gilt auch für dasVerfahren der Zulassung des Rechtsmittels und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 14 Abs. 3GKG). Ausnahme: Ist die Beschwer des Rechtsmittels geringer als der Streitwert ersterInstanz, ist der geringere Wert für das Rechtsmittelverfahren maßgebend (Schmid-Scholz,a.a.O., Kap. 24 Rn. 229; vgl. § 16 Abs. 4 GKG).

GKG n.F.: § 47 GKG soweit bisher § 14 GKG; § 41 Abs. 4 GKG soweit bisher § 16 Abs. § GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 47 GKG

Selbstständiges Beweisverfahren: s. Beweisverfahren

Streitige ZeitDer Begriff ist bedeutsam für § 8 ZPO und § 16 Abs. 1 GKG. „Streitige Zeit“ ist allgemein derZeitraum, hinsichtlich dessen das Bestehen des Mietverhältnisses bestritten wird. Das ist derZeitraum, über den durch den Rechtsstreit entschieden werden soll.

Praxishinweis: Da die in § 16 Abs. 1 GKG verankerte Jahresmiete einen Höchstbetragdarstellt, ist stets zu prüfen, ob zwischen dem vom Kläger behaupteten und dem vomBeklagten eingeräumten Beendigungszeitpunkt weniger als ein Jahr liegt.

Für die streitige Mietzeit ist der Vortrag des Klägers in der Klageschrift maßgeblich (OLGStuttgart JurBüro 95, 486), so dass Säumnis des Beklagten, der Versäumnisurteil über sichergehen lässt (§ 331 Abs. 1 ZPO) oder Geständnisfiktion bei Schweigen des Beklagten (§138 Abs. 3 ZPO) unerheblich sind (LG Passau KoRsp GKG § 16 Nr. 28 m. Anm. Schneider;Schneider, MDR 85, 271). Lässt sich die streitige Zeit nicht erkennen, ist § 9 ZPOentsprechend anwendbar (BGH NZM 99, 189; krit. Lappe NJW 00, 1149).

Die streitige Zeit i.S. des § 8 ZPO beginnt bei einer Räumungsklage nach vorausgegangenerKündigung erst mit Klageerhebung (BGH NJW-RR 92, 1359; NJW-RR 99, 1385; NJW-RR 00,1739), nicht schon ab zuvor erklärter fristloser Kündigung. Sie endet mit dem Tag desunbestrittenen Vertragsablaufs, bei Verträgen auf bestimmte Zeit nach deren Ablauf, beiVerträgen auf unbestimmte Zeit mit dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, derdie längere Bestehenszeit behauptet (RGZ 164, 325; BGH MDR 55, 731; NJW-RR 92, 1359;OLG Karlsruhe WuM 94, 338; BGH NJW-RR 99, 1531: bis zum Endzeitpunkt desMietvertrags, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt).

Nach dem BGH (NJW-RR 92, 1359) gilt etwas anderes, wenn eine Mieterschutzregelung demMieter ein Fortsetzungsrecht gibt: Statt des vertraglich oder gesetzlich vorgesehenenfrühestmöglichen Kündigungszeitpunkts dauert die „streitige Zeit“ i.S. von § 8 ZPO danach biszu dem Endzeitpunkt des Mietvertrags, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruchnimmt. Die generelle Möglichkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bleibt dabeiaußer Betracht.

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Zur streitigen Zeit bei Herausgabe einer Garage s. BGH MK 04, 146, Abruf-Nr. 041349.

Im Rechtsmittelverfahren ist nicht die Einlegung des Rechtsmittels maßgebend, da § 8 ZPOauf „die gesamte streitige Zeit“ abstellt und insoweit § 4 Abs. 1 ZPO verdrängt (BGH MDR59, 1009). Der Beginn mit Klageerhebung ist auch maßgebend bei einer Klage auf künftigeRäumung (§ 257 ZPO) an einem bestimmten Kalendertag, es sei denn, dass die Zeit nachdiesem Tag streitig würde (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rn 5).Die „streitige Zeit“ bemisst sich bei Mietverhältnissen mit einer Kündigungsfrist von wenigerals 12 Monaten nach der Dauer der Kündigungsfrist (LG Hamburg NZM 00, 759).

Bei einer fristlosen Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses beginnt die „streitige Zeit“mit dem Zugang der Kündigung und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die fristlosausgesprochene Kündigung als ordentliche wirksam geworden wäre (OLG Frankfurt KoRsp §12 GKG Nr. 5; LG Würzburg JurBüro 77, 705; vgl. auch OLG Köln JurBüro 90, 646).

GKG n.F.: §§ 48 Abs. 1 GKG, § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG

Streit über das Bestehen oder die Dauer des MietverhältnissesEin solcher Streit ist Voraussetzung der Anwendung von § 16 GKG (vgl. auch § 8 ZPO).Dafür sind nicht allein die Anträge, sondern der gesamte Sachverhalt zu berücksichtigen(OLG Nürnberg Rpfleger 56, 268), also auch die Einlassung des Beklagten (OLG MünchenNJW 53, 1399). Die Parteien dürfen nicht lediglich über den Inhalt eines Mietverhältnissesverschiedener Meinung sein (hier gilt § 3 ZPO). Ein solcher Streit besteht z.B., wenn

dies aus der Klagebegründung hervorgeht, selbst wenn die Klage auf eine andereAnspruchsgrundlage gestützt wird (BGH JurBüro 53, 495; OLG Braunschweig Rpfleger56, 114);

eine Partei gegenüber einer auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützten Klage sichauf das Bestehen eines Mietverhältnisses beruft. Ob ein solches Mietverhältnis dannrechtswirksam besteht, ist unerheblich. Es genügt, dass sein Bestand behauptet wird (OLGKarlsruhe NJW 56, 310; OLG München NJW 53, 1399; a.A. OLG Oldenburg NJW 55, 956);

von den Parteien entgegengesetzte Rechtsstandpunkte vertreten werden;

ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil ergeht.

Der Streit muss nicht nur zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Er kann sich auch aufbeteiligte Dritte beziehen, z.B. Klage des Vermieters gegen Verwandte oder Besucher desMieters (OLG Frankfurt Rpfleger 55, 209; LG Mannheim MDR 64, 1016); ebenso beim Streitzwischen Personen, von denen jeder behauptet, auf Grund eines gültigen Mietvertrags zumBesitz derselben Wohnung berechtigt zu sein (OLG Nürnberg Rpfleger 56, 268; OLGHamburg NJW 65, 2406).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 8 ZPO, soweit früher §§ 12 Abs. 1 GKG, 3, 8 ZPO § 41Abs. 1 S. 2 GKG regelt nun im Gegensatz zu § 16 GKG a.F. ausdrücklich, dassNebenkosten zusätzlich zum Nettogrundentgelt zu berücksichtigen sind, wenn sieals Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (nach §

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16 GKG a.F. dafür: OLG Düsseldorf JurBüro 92, 114; OLG Zweibrücken AGS 01,304; OLG Hamm MDR 01, 1377; dagegen: OLG Rostock JurBüro 94, 735; OLGOldenburg JurBüro 91, 416).

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, soweit früher § 12 GKG§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 GKG, soweit früher § 16 GKG

StufenklageNach § 18 GKG bemisst sich der Streitwert aus dem höheren der verbundenen Ansprüche.Zu berücksichtigen sind sämtliche Stufen im Zeitpunkt der Klageerhebung, auch wenn derLeistungsantrag nicht gestellt oder zurückgenommen wird (OLG München JurBüro 89,1164).

Der Zuständigkeitsstreitwert berechnet sich gemäß § 5 HS 1 ZPO aus der Addition derGegenstandswerte der einzelnen Anträge (OLG Brandenburg OLG-NL 02, 167). Der höhere(Leistungs-) Anspruch gilt für die Gerichtskosten auch, wenn der Rechtsstreit nach Erledigungeiner Stufe (z.B. durch außergerichtlichen Vergleich) nicht weiter betrieben wird (OLGSchleswig JurBüro 02, 81: die anwaltliche Verhandlungsgebühr ist jedoch nur nach demInteresse der Stufe, über die verhandelt wurde, zu bemessen). Der Gebührenstreitwert einesmit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs richtet sich nicht nachden vom Kläger geäußerten Erwartungen, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts amEnde der Instanz (KG JurBüro 97, 595). Der unbezifferte Zahlungsanspruch ist nach § 12 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen, wobei davon auszugehen ist, welche Leistungen der Klägeraufgrund der Sach- und Rechtslage, die er zur Klagebegründung vorgetragen hatte,vernünftigerweise nach Auskunftserteilung zu erwarten hatte (OLG München FamRZ 93, 340;OLG Celle FamRZ 97, 99).

Weist das Berufungsgericht die Stufenklage insgesamt ab, bestimmt sich der Streitwert fürein Revisionsverfahren als auch für die Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens nach demvollen Streitwert der abgewiesenen Klage (BGH NJW-RR 92, 1021).

Bei so genannter „steckengebliebener Stufenklage“ gilt nicht der Wert des erwartetenLeistungsanspruchs, sondern nur der der Auskunftsstufe (OLG Dresden NJW-RR 97, 1430).

Steitwert einer Revision ist die Beschwer des Beklagten durch Verurteilung zur Auskunft(BGH NJW 02, 3477; NJW 70, 1083).

GKG n.F.: § 44 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 44 GKG

TeilklageDer Streitwert wird nur aus dem eingeklagten Teil des Anspruchs berechnet (§ 21 Abs. 1GKG). Eine Teilklage führt daher zu einer entscheidenden Reduzierung desGesamtstreitwerts eines einheitlichen Anspruchs. Es liegt kein Rechtsmissbrauch zurErschleichung der Zuständigkeit vor, wenn bei einer Teilklage bis zum Streitwert von 5000Euro die sachliche Zuständigkeit des AG (§ 23 Nr. 1 GVG) erreicht wird (LG Gießen MDR96, 527). Wird also statt der Klage auf fortlaufende künftige Mietzahlung (bis zur Beendigungdes Mietverhältnisses) nur eine einzelne Monatsmiete eingeklagt, beschränkt sich derStreitwert (aber auch der der Rechtskraft fähige Streitgegenstand) auf die eine Miete. So

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kann mit einem kleinen Streitwert und daher geringem Prozessrisiko die Meinung desMietgerichts über das Bestehen eines Mietverhältnisses (eine Vorfrage für denMietzinsanspruch) getestet werden, wogegen bei Erhebung einer entsprechendenFeststellungsklage ein um ein Vielfaches höherer Streitwert zugrunde gelegt werden müsste(zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Jahresbetrag, siehe „Mietzahlung“).

GKG n.F.: § 36 Abs. 1 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 36 Abs. 1 GKG; § 2 Abs. 1 RVG (früher § 7 Abs. 1 BRAGO)

TeilleistungenWird nach im Rechtsstreit erbrachten Teilzahlungen beantragt „Zahlung abzüglich geleisteter...EUR“, berechnet sich der Streitwert ab dann nur noch nach dem Differenzbetrag (OLGCelle KoRsp ZPO § 3 Nr. 800 m. Anm. Schneider).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

TelekommunikationsanlageFür die Klage des Mieters auf Zustimmung zur Anbringung einer Telekommunikationsanlagegemäß § 535 Abs. 1 BGB und seine Klage auf Duldung der Installation einer solchen Anlageist das Interesse des Mieters am Empfang zusätzlicher Programme maßgebend(Schmittmann, JurBüro 95, 509: optische Beeinträchtigung zu schätzen mit 500 EUR;ebenso bei Streit um Anbringung bzw. Entfernung: LG Bremen WuM 00, 364; LG HamburgWuM 91, 359).

Bei der Klage des Vermieters auf Beseitigung der vom Mieter angebrachten Parabolantennebestimmt sich der Streitwert nach den Kosten einer sachgemäßen Beseitigung (LG München IWuM 93, 745; LG Bonn WuM 93, 468; LG Kiel WuM 96, 632: sofern keine weiterenwirtschaftlichen Nachteile für den Vermieter vorliegen; LG Wuppertal WuM 97, 324: ca. 1.000EUR; LG Frankfurt ZMR 02, 758 differenziert: a) für optische Beeinträchtigung nachSchmittmann, a.a.O., geschätzt 500 EUR zuzüglich b) Kosten der Beseitigung undNeuanbringung an anderem Ort (hier: 750 EUR), jedoch nur zur Hälfte, da der Vermieterallein ein Interesse an der Beseitigung des jetzigen Anbringungsplatzes, nicht aber an deranderweitigen Neuanbringung hat.

Bei Beseitigung der ästhetischen Beeinträchtigung bei bestandskräftigemWohnungseigentümerbeschluss beträgt der Geschäftswert 5.000 DM (LG Bremen WuM 97,70).

Nach LG Wuppertal WuM 97, 324, kann die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer desverurteilten Vermieters höher sein als der sich nach dem Interesse des Mieters bestimmendeerstinstanzliche Streitwert, da das Interesse des Vermieters, eine Eigentumsbeeinträchtigung(im Hinblick auf seine Substanz, seine künftige Gefährdung und sein Erscheinungsbild) zuverhindern, selbstständig und nach den erörterten Kriterien anders zu bewerten ist als dasInteresse des Mieters, einen Eingriff in fremdes Eigentum vornehmen zu dürfen (BGH NJW94, 735). Die ideelle Beschwer der Verurteilung zur Zustimmung zur Anbringung einerParabolantenne ohne deren wirtschaftliche Folgen wird auf ca. 500 EUR geschätzt (LGBremen WuM 00, 364).

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GKG n.F. und RVG: wie „Teilleistungen“

TierhaltungBei Klagen auf Unterlassung der Tierhaltung ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Eskommt auf die gedachte Zusatzabnutzung an (LG Hamburg WuM 86, 232), bzw. das Interessedes Vermieters an der Vermeidung möglicher Beschädigungen der Mietsache und derVermeidung denkbarer Belästigungen anderer Mieter (LG München I NZM 02, 820: hier: 410EUR), wobei Mieterinteressen mit zu berücksichtigen sind (LG Hamburg WuM 89, 10; LGBerlin NZM 01, 41). Entscheidend ist das Maß der Störungsbeseitigung und nicht der Wert desTieres (LG Hannover WuM 89, 567). Es sind folgende Streitwerte festgesetzt worden für:

Hunde: LG Berlin NZM 01, 41: 300 EUR (Streit um Berechtigung nicht gewerblicherHundehaltung); LG Hamburg WuM 89, 10, und LG München I WuM 92, 495: 500 EUR;ebenso für Zwergschnautzer je Instanz (LG Würzburg WuM 88, 157); LG Hannover WuM 89,567, und LG Mannheim ZMR 92, 546: 600 EUR; LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG HamburgWuM 96, 532; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kassel WuM 98, 296: 1.000 EUR; LGMünchen I (31. ZK) NZM 02, 738: 1.500 EUR; LG Kiel WuM 98, 574: Entfernung einesHundes und einer Katze 360 EUR – unter Berücksichtigung der durch die Tierhaltungentstandenen fiktiven Abnutzungskosten an der Wohnung; AG Rüsselsheim ZMR 87, 344:monatlicher Aufschlag von ca. 12,50 bis 17,50 EUR; Schneider, Anm. zu LG Darmstadt KoRspGKG § 16 Nr. 80: 1/3 der Jahresmiete.

Katzen: AG Bonn WuM 90, 197: 350 EUR; LG Hamburg WuM 93, 469: 500 EUR; LGHamburg ZMR 92, 506: 750 EUR; LG Berlin NZM 01, 41: zwei Katzen: 400 EUR.

Nicht zu berücksichtigen ist ein besonderes Affektionsinteresse des Mieters (LG HamburgWuM 93, 469; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kiel WuM 99, 586; LG München I NZM02, 820; a.A. LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Kassel WuM 98, 296) oder einegeneralpräventive Bedeutung des Tierhalteverbots (LG München I, a.a.O.). Die„therapeutische Notwendigkeit“ der Tierhaltung wirkt nicht werterhöhend (LG Berlin NZM 01,41). Bei einem Musterprozess wegen des Verbots ist der konkrete Streitwert maßgebend(LG München I WuM 92, 495). Bei der Klage auf Erlaubniserteilung zur Tierhaltung ist einideelles Interesse des jeweiligen Klägers an der Tierhaltung bzw. generalpräventiveBedeutung eines Verbots für den Vermieter maßgebend, nicht der Wert des Tieres (LGHannover WuM 89, 567; LG Darmstadt WuM 92, 117; LG Kassel WuM 98, 296).

GKG n.F. und RVG: wie „Teilleistungen“

UnterlassungBei Klagen auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB ist die gemäߧ 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend, die von dem beanstandetenVerhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrtenMaßnahme beseitigt werden soll (OLG Celle JurBüro 74, 1434). Beinichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgt die Wertfestsetzung nach gerichtlichemErmessen gemäß den Umständen des Einzelfalls (§ 12 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.). BeimZusammentreffen von vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichenUnterlassungsansprüchen in einer Klage ist bei Herleitung des einen aus dem anderen nurder höhere Wert maßgebend (§ 12 Abs. 3 GKG a.F.), sonst ist zusammenzurechnen. BeiZurücktreten eines der beiden Interessen ist nur das überwiegende Interesse zu beziffern

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(OLG München JurBüro 72, 534; Schneider JurBüro 65, 590). Bei einer Klage aufUnterlassung unzulässigen Verhaltens gemäß §§ 823, 1004 BGB analog – hier: Lagerungvon Gegenständen in Treppenhaus und Keller – bemisst sich der Streitwert nach 3,5fachemJahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche (LG Mannheim WuM 99,224).

GKG n.F.: § 48 Abs. 2 S. 1 soweit § 12 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.; § 48 Abs. 4 soweit § 12 Abs. 3GKG a.F.

UntervermietungKlagt der Mieter auf Erlaubniserteilung (Zustimmung) zur Untervermietung bzw.Gebrauchsüberlassung gemäß § 540 BGB, werden unterschiedliche Ansichten zumVerfahrensstreitwert vertreten. Streitwert ist danach der Jahresbetrag der voraussichtlichen Untermiete gemäß § 16 Abs. 1 GKG analog (OLG

Celle OLGR 99, 263; Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 239b); Jahresbetrag der vom Mieter durch Untervermietung in Aussicht genommenen

wirtschaftlichen Mietentlastung (LG Kiel WuM 95, 320); Jahresbetrag des Untermietzuschlags (LG Bad Kreuznach WuM 89, 433;

Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anhang § 3 Rn. 83); 3-fache Jahresbetrag des fiktiven Untermietzuschlags (LG Hamburg WuM 92, 264;

Schmid-Scholz, a.a.O., Kap. 24 Rn. 246);

Der Zins-Zuschlag für höheren Aufwand ist ansetzbar (BGH NJW-RR 97, 648). BeimGebührenstreitwert darf gemäß § 16 GKG analog die Jahresmiete nicht überschritten werden(Bub/Treier/Fischer, a.a.O., VIII Rn. 239b; Schmid-Scholz, a.a.O., Kap. 24 Rn. 246; a.A.Sternel, a.a.O., V Rn. 88).

GKG n.F.: § 41 GKG analog

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 GKG analog

VergleichDer Streitwert richtet sich nach dem Wert der streitigen Ansprüche, die durch den Vergleicherledigt werden, auch wenn sie nur hilfsweise geltend gemacht werden (OLG Köln JurBüro 96,476; OLG München JurBüro 01, 141). Für den Vergleichsstreitwert kommt es allein darauf an,worüber sich die Parteien verglichen haben, nicht, worauf sie sich durch Übernahme vonVerpflichtungen (z.B. Abstandzahlung bei fristgerechter Räumung) oder Aufgabe von Rechtengeeinigt haben (OLG Köln WuM 71, 136; OLG Schleswig JurBüro 91, 584). Es tritt dadurchkeine Erhöhung des Vergleichsgegenstands ein, dass im Vergleich Rechte und Pflichten derParteien begründet werden, die nicht im Streit oder in ihrem Bestand ungewiss waren(Schmid-Scholz, a.a.O., Kap. 24 Rn. 250). Bei Vergleich über den Fortbestand desMietverhältnisses ergibt sich der Streitwert aus § 16 Abs. 1 GKG – ohne Rücksicht darauf,dass der Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde (vgl. § 19 Abs.4 i.V.m. Abs. 1 bis 3 GKG; OLG Düsseldorf DWW 92, 179).

GKG n.F.: § 45 Abs. 4, Abs. 1 bis 3 GKG

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 45 Abs. 4, Abs. 1 bis 3 GKG. Der Rechtsanwalt erhält nachdem RVG für die Mitwirkung beim Vergleichsabschluss eine Einigungsgebühr (Nr.

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1000, 1003, 1004 VV RVG). Die Anmerkungen zum Vergleichswert gelten auch für dieEinigungsgebühr.

Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPOBei Gericht fallen nur noch Festgebühren an. Es bedarf also keines Wertes (Nr. 1641, 1642,1996 KV GKG).

Anwaltsgebührenwert: § 57 Abs. 3 BRAGO. Ältere Rechtsprechung (zu § 3 ZPO) kannherangezogen werden. In der Regel bemisst sich der Streitwert gemäß derNutzungsentschädigung (Miete) für die Dauer des beantragten Vollstreckungsschutzes (LGMünster WuM 95, 663; LG München I WuM 96, 235), zum Teil auch aus einem Bruchteil (1/5)der Hauptsache (LG München II WuM 94, 220).

GKG n.F.: §§ 765a, 813b ZPO, Nr. 2111, 2112 KV GKG: Festgebühr 15 EUR. Es gibt daherkeinen Wert für die Gerichtsgebühren

RVG: Verfahren nach §§ 765a, 813b ZPO gelten für den Anwalt nach § 18 Nr. 8 RVG alsbesondere Angelegenheit (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO). Da es an einem Wert für dieGerichtsgebühren fehlt, gilt für den Wert der Anwaltsgebühren § 25 Abs. 2 RVG(Wertbestimmung nach billigem Ermessen; früher § 57 Abs. 3 BRAGO). ÄltereRechtsprechung kann weiter herangezogen werden.

WegnahmeKlage des Mieters auf Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen gemäß §§ 539 Abs. 2,552 BGB: Streitwert = Verkehrswert der Sache (§ 6 ZPO) nach ihrem in der Regelverminderten Wert, den sie nach der Trennung von den Mieträumen hat (BGH WuM 91, 562;Zöller/Herget, a.a.O., §6 Rn. 5).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

WohnrechtBei einer Klage auf Herausgabe bei unentgeltlichem Wohnrecht (z.B. Wohnraumleihe) gilt fürden Streitwert § 3 ZPO, da mangels Gegenleistung dieses Rechtsverhältnis nicht mietähnlichist (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5108).

GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

ZahlungsklageBei einer Klage auf Zahlung eines Geldbetrags – gleich aus welchem Rechtsgrund – istStreitwert der bezifferte Geldbetrag (= Hauptforderung). Denn ist eine Forderung selbstStreitgegenstand, ist – vorbehaltlich §§ 8, 9 ZPO – Streitwert ihr Nennbetrag (Zöller/Herget,a.a.O., § 6 Rn. 8).

GKG n.F.: § 61 S. 1, § 48 Abs. 1, § 43 GKG, §§ 6, 8 und 9 ZPO

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RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 61 S. 1, § 48 Abs. 1, § 43 GKG, §§ 6, 8 und 9 ZPO

ZwangsvollstreckungBeim Gericht fallen Festgebühren an (KV 1640 bis 1642). In den erstinstanzlichgebührenfreien Verfahren nach §§ 887 ff. ZPO kann aber eine Beschwerde-Wertgebühr (KV1957) anfallen.

Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 3 ZPO. Bei § 887 ZPO ist entscheidend der Wertder zu erzwingenden Handlung. Der vorzuschießende Kostenbetrag kann Anhaltspunkt für dieSchätzung sein (LG Berlin AnwBl 94, 425). Bei Vollstreckung wegen der beziffertenKostenvorauszahlung ist Streitwert deren Höhe (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 16). Bei §888 ZPO ist das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Vollstreckungentscheidend. Dies liegt meist unter dem Hauptsachewert (OLG Düsseldorf JurBüro 93, 554).Dieser kann aber eine Richtschnur sein (OLG Karlsruhe MDR 00, 229). Bei unvertretbarenHandlungen (zur Mängelbeseitigung) ist der dreifache Jahresbetrag der fiktiven Minderungder Bruttokaltmiete maßgebend (LG Berlin AnwBl 94, 425). Auch bei § 890 ZPO ist dasVollstreckungsinteresse des Gläubigers maßgebend (KG WRP 92, 176; OLG Hamburg OLGR98, 89). Auf die Höhe des beantragten Ordnungsgelds kommt es nicht an.

GKG n.F.: Festgebühren nach Nr. 2110 – 2112 KV GKG. Erstinstanzliche Verfahren nach §887 ZPO: Festgebühr nach Nr. 2110 KV GKG. Diese Regelung ist neu (BT-Drucksache 15/1971, 165).·Beschwerden im Verfahren nach § 887 ZPO:Festgebühr nach Nr. 2121 KV GKG.

RVG: Verfahren nach §§ 887, 888 und 890 ZPO gelten gemäß § 18 Nr. 14 bis 16 RVG alsbesondere Angelegenheit (§ 58 Abs. 3 Nr. 7 bis 9 BRAGO). Da es an einem Wert fürdie Gerichtsgebühren fehlt, gilt für den Wert der Anwaltsgebühren § 25 Abs. 1 Nr. 3RVG (früher § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO).

s. auch Räumungsvollstreckung

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