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VereinsBrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement Der Informationsdienst für Vereine und ihre Berater Ausgabe 3 | März 2013 INHALT Schwerpunktausgabe Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Alle Neuregelungen im kompakten Überblick 1 Höhere Freibeträge für Übungsleiter und Funktionäre So profitieren Vereine jetzt von der Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags 3 Mittelverwendung im Verein So nutzen Sie die Erweiterung des Rahmens für die zeitnahe Mittelverwendung im Verein 5 Haftung von Vorständen und Mitgliedern Die neuen Regeln zur Haftung von Vorständen, Besonderen Vertretern sowie Vereinsmitgliedern und die Umsetzung in Organisation und Satzung 9 Gemeinnützigkeitsrecht Das neue Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Folgen für die Praxis 15 Ihr Plus im Netz: vb.iww.de ONLINE | MOBILE | SOCIAL MEDIA Praxiswissen auf den Punkt gebracht

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  • VereinsBriefSteuern • Recht • VereinsmanagementDer Informationsdienst für Vereine und ihre Berater

    Ausgabe 3 | März 2013

    Inh

    alt

    Schwerpunktausgabe

    Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

    Das Gesetz zur Stärkung des EhrenamtesAlle Neuregelungen im kompakten Überblick 1

    höhere Freibeträge für Übungsleiter und FunktionäreSo profitieren Vereine jetzt von der Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags 3

    Mittelverwendung im VereinSo nutzen Sie die Erweiterung des Rahmens für die zeitnahe Mittelverwendung im Verein 5

    haftung von Vorständen und MitgliedernDie neuen Regeln zur Haftung von Vorständen, Besonderen Vertretern sowie Vereinsmitgliedern und die Umsetzung in Organisation und Satzung 9

    GemeinnützigkeitsrechtDas neue Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Folgen für die Praxis 15

    Ihr Plus im Netz: vb.iww.deONliNE | MOBilE | SOciAl MEDiA

    Praxiswissen auf den Punkt gebracht

  • VEREiNSBRiEF 3-2013 StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    EdItorIal

    liebe leserinnen und leser,

    Blindtext. Aquam, adit qui qui ut preptate coribus, quides aliquid qui illoreius ut ipsant, aut rem. Et lacepro officia volorisit im lat que rest quasseq uuntium, volore consectiamus enderspis audici sequas re rest,Ustio teniste pro con re nit poriae vendit hicatur, aut quam facit volupturion nonet qui rendic to ipsus imusapitatum sunt utem autectia verum quat omnisi arument aut alia con perferrum secti sunt, il maio quatioribusa quiscius num nam qui ape repudis-ti arcider umetur sa qui ad que ium lantorum que verita vendusae comni aut od ma cus si quatis dist maios reperum volut expel magnatur, volorepudit, acia coribus andeliq uiaturias es dolorro temque ad minto ea sae nos quo odite et magni oditation exeritius rerchitiore voluptata ped qui con conseni-musam rehene nobit faceate mporero tem ipsum quodis el magnatio quunt, quaturi assit, ut que sapedis doluptas dolupta

    tibusam volorest et pro blam, ipiet latempore enis evenis explitate ni corest lignatus et quatisimus sincturecus et lam, aut alia si il inti vent mod quo mo-sant periam, quae sa erciet, quod ma idi ut ut perferum volupta dolupitati consequo volupta tentia de pera sitas es rae. Ebit, ulla et ommolorem faccup-tatur aut essum hic tem viduciet Parum et exeribusda qui omniscit alibus, corehen diciligent aut volor aut offic tota eumeni qui occatest am volore om-nitatur, am, sum, quam, omnihillupta niendic iaspero vitatium aut qui ut que cum si dolupient quas aliquam harumquid mosapis sitiosa pienis explit eum invella pernate doluptatecea sitas abo. cat as nobis aut odipientiam aut volum doles ditam ducienda perro tecatqu aerunducit alitint ea venduci liquas expli-as custemq uatur, aborendaes perrum fugiasi magnatendi bernat que labo. Nequatus quides alia et fugiasi be

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    Viel Spaß bei der lektüre.

    Günter Göbel | Stellvertretender chefredakteur

    Günter Göbel,Stellvertretender

    chefredakteur

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    • Lohnsteuertarif und Grundfreibeiträge 2013/2014

    • Neues Reisekostenrecht 2013

    • Praxisfragen bei der ELStAM-Einführung

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    • Minijob-Reform und neue AG-Pfl ichten

    • BEA – Nachfolgerin von ELENA

    • Aktuelles aus Rechtsprechung und geplante gesetzliche Neuerungen

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  • 13-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    REFORM DES GEMEiNNÜtziGkEitSREcHtS

    das neue Gesetz zur stärkung des Ehrenamtes ist durch: alle Neuregelungen im überblick

    | Jetzt ist es amtlich. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehren-amtsstärkungsgesetz – vorher Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsge-setz – Abruf-Nr. 130727) kommt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 1. März 2013 zugestimmt. Damit tritt die größte Reform des Vereins- und Gemein-nützigkeitsrechts seit 2006 in kürze in kraft. |

    Wichtig | Wegen der Vielzahl und „Prominenz“ der Änderungen haben wir uns entschlossen, diese und die nächste Ausgabe ganz dem neuen Ehren-amtsstärkungsgesetz zu widmen. Der besseren Übersicht halber – und weil die Änderungen zu unterschiedlichen zeitpunkten in kraft treten – sind die Neuregelungen zunächst in eine Synopse zusammengestellt. Auf den nächs-ten Seiten finden Sie dann erläuternde Beiträge, wie sich die einzelnen Ände-rungen in der Vereinspraxis konkret auswirken.

    regelung Neuerung Inkrafttreten

    AO (§ 53 Nr. 2) Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht. ist die wirtschaft-liche lage der unterstützten Person bereits amtlich festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. Das gilt für Wohngeld, kindergeld, Sozialgeld und AlG ii. zudem kann per Antrag beim Finanzamt in bestimmten Fällen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.

    1. Januar 2013

    AO (§ 55 Abs. 1 Nr. 5) Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlän-gert. künftig müssen alle Mittel erst im übernächsten kalender- oder Wirtschaftsjahr nach dem zufluss verwendet werden (mehr dazu lesen Sie auf den Seiten 5 bis 8).

    1. Januar 2013

    AO (§ 58 Nr. 3) Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher körperschaf-ten. Dafür verwendet werden dürfen alle Überschüsse/Gewinne aus der Vermögensverwaltung und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben sowie 15 Prozent der sonstigen Mittel (mehr in der April-Ausgabe).

    1. Januar 2014

    AO (§ 58 Nr. 10 =(Nr. 7b alt)

    Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an kapitalgesellschaften wird auf die freien Rücklagen angerechnet. Das war schon bisher Verwaltungsauffassung.

    1. Januar 2014

    AO (§ 60a = neu) Das Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit wird gesetzlich geregelt. Der bisherige vorläufige Freistellungsbescheid bekommt die Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Der Vertrauensschutz für anerkannte Satzungen wird gesetzlich verankert (mehr dazu lesen Sie auf den Seiten 15 bis 18).

    mit Verkündung (April 2013)

    AO (§ 62 neu - § 58 Nr. 6, 7a, 11 und 12 werden darin aufgenommen)

    § 62 alt war durch das JStG 2009 aufgehoben worden

    Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Damit kön-nen regelmäßig zweckgebundene Rücklagen in Höhe der Abschreibun-gen gebildet werden. Das war aber schon bisher so geregelt.

    Die Pflicht zur Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks wird gesetzlich geregelt.

    1. Januar 2014

    Bundesrat hat am 1. märz zugestimmt

  • 23-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    regelung Neuerung Inkrafttreten

    AO (§ 63 Abs. 3) Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nach-geholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde.

    1. Januar 2014

    AO (§ 63 Abs. 5) Die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides wird gesetzlich gere-gelt. An den bisherigen Fristen ändert sich nichts (Seiten 15 bis 18).

    mit Verkündung (April 2013)

    AO (§ 67) Die zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht.

    1. Januar 2013

    EStG (§ 3 Nr. 26) Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro erhöht (Seiten 4 bis 5)

    1. Januar 2013

    EStG (§ 3 Nr. 26a) Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 500 auf 720 Euro erhöht (s. oben). 1. Januar 2013

    EStG (§ 10b Abs. 1a) Der Höchstabzugsbetrag von 1 Mio. Euro für Spenden in den Vermö-gensstock einer Stiftung wird bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern für beide Partner gewährt – also zusammen 2 Mio. Euro.

    1. Januar 2013

    EStG (§ 10b Abs. 1a),GewStG (§ 9 Nr. 5)

    Der erhöhte Spendenabzug in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nicht bei Verbrauchsstiftungen.

    1. Januar 2013

    EStG (§ 10b Abs. 3) Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen die Umsatzsteuer einschließt. Das war bei diesen unentgeltlichen Wertabgaben aber schon bisher Verwaltungs-auffassung.

    1. Januar 2013

    EStG (§ 10b Abs. 4)kStG (§ 9 Abs. 3)GewStG (§ 9 Nr. 5)

    Spendenhaftung: Die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung werden angeglichen. künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

    1. Januar 2013

    BGB (§ 27 Abs. 3) Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Vergütung des Vorstands erfordert also künftig eine ausdrückliche Satzungsregelung. Das war bezogen auf die Gemeinnützigkeit aber schon bisher Auffassung der Finanzverwaltung.

    1. Januar 2015

    BGB (§ 31a) Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlicher Vereinsvorstände wird an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst (720 Euro). Die Haftungsfreistellung wird auf alle Organträger ausgeweitet, gilt also nicht nur für den Vorstand (Seiten 9 bis 14).

    ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

    mit Verkündung (April 2013)

    BGB (§ 31b) Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig in gleicher Wei- se für einfache Mitglieder, die für den Verein tätig sind (Seiten 9 bis 14).

    mit Verkündung (April 2013)

    BGB (§ 80 und 81) Die Verbrauchsstiftung als Sonderfall einer Stiftung des privaten Rechts wird gesetzlich verankert. Sie muss für mindestens zehn Jahre bestehen und eine entsprechende kapitalausstattung haben.

    mit Verkündung (April 2013)

    GmbHG (§ 4) künftig darf die Abkürzung „gGmbH“ bei einer gemeinnützigen GmbH geführt werden. Die Rechtsprechung hat das bisher abgelehnt, weil der Eindruck entstehen könnte, es handle sich um eine eigene Rechtsform.

    mit Verkündung (April 2013)

    SGB ii (§ 11b Abs. 2 Satz 3)

    Der nicht aufs Arbeitslosengeld ii anzurechnende Betrag bei Einnah-men aus dem Übungsleiterfreibetrag wird von 175 auf 200 Euro erhöht.

    1. Januar 2013

    SGB Xii (§ 82 Abs. 3 Satz 4)

    Das gleiche für die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld i (Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen).

    1. Januar 2013

    ↘↘ WEitERFÜHRENDER HiNWEiS

    • Ausführliche Erläuterungen zu allen Neuregelungen, die in der vorliegenden Ausgabe nicht ausführlich dargestellt werden, finden Sie in der April-Ausgabe.

    sIEhE auchteil 2 in

    april-ausgabe

  • 33-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    stEuErGEstaltuNG

    REFORM DES GEMEiNNÜtziGkEitSREcHtS

    so profitieren sie von der Erhöhung des übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags

    | Vorteile bringt das Ehrenamtsstärkungsgesetz auch für nebenberufliche Mitarbeiter im Verein. künftig können nämlich an Übungsleiter und ehren-amtliche Funktionäre höhere Beträge steuerfrei gezahlt werden. |

    die neuen Freibeträge Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) wird von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht.

    Der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) erhöht sich von 500 auf 720 Euro.

    Bei den weiteren Vorgaben für die Befreiung ändert sich nichts. Vorausset-zung bleibt, dass die tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Welche Übungs-leitertätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen und künstlerischen Be-reich begünstigt sind, hat die OFD Frankfurt kürzlich zusammengestellt (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.1.2011, Az. S 2245 A – 2 St 213; Abruf-Nr. 130728).

    Erhöhungsbetrag kann in 2013 voll ausgeschöpft werdenAlle Regelungen die den Ehrenamts- und den Übungsleiterfreibetrag betref-fen, treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in kraft. Da es sich um einen Jah-resfreibetrag handelt, können die 2.400 Euro bzw. die 720 Euro also im Jahr 2013 voll ausgeschöpft werden. Möglich wäre es also auch, bei monatlicher zahlung (bisher 175 Euro) die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate – oder in einer Summe – auszuzahlen.

    Behandlung der Einnahmen bei sozialhilfe- und alG-EmpfängernVereinsmitarbeiter, die Arbeitslosengeld ii (Hartz iV) beziehen, können den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag auch in neuer Höhe ohne Anrech-nung erhalten. Dazu wird der Absetzbetrag in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB ii von 175 auf 200 Euro erhöht. Weitere Einkünfte werden aber angerechnet.

    Das gleiche gilt für Sozialhilfeempfänger. Hier werden Einkünfte nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG künftig bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Monat nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 82 Absatz 3 Satz 4 SGB Xii).

    Für Empfänger von Arbeitslosengeld i ist die Nichtanrechnung in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen gere-gelt. Danach gelten Betätigungen auch dann als unentgeltlich, wenn ein (pauschaler) Auslagenersatz bis künftig 200 Euro bezahlt wird.

    PraxIshINWEIs | Die Erfahrung lehrt, dass diese Regelungen den zuständigen Behörden oft nicht bekannt sind. Vereine sollten deswegen Mitarbeitern, die Ar-beitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen, die genannten Gesetzesstellen nennen, um die Anrechnungsfreiheit mit den zuständigen Stellen klären zu können.

    höhere Freibeträge für übungsleiter und Funktionäre

    Nachzahlungen sind möglich

    Freibeträge bleiben anrechnungsfrei

  • 43-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    stEuErGEstaltuNG

    Beachten sie | Während die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG Jahres-beträge sind, erfolgt die Anrechnung bei Arbeitslosengeld und Sozialhilfe monatsbezogen. Der Betrag von 200 Euro darf hier also im Monat nicht über-schritten werden, wenn Abzüge vermieden werden sollen.

    Was sie beim anheben der Vergütungen beachten müssenGemeinnützige Einrichtungen, die Mitarbeitern die erhöhten Freibeträge ge-währen wollen, können Vergütungen nicht umstandslos erhöhen. Es gilt näm-lich generell, dass für alle zahlungen eine rechtliche Grundlage bestehen muss. Andernfalls könnten die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-)Mitglie-dern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche zu-wendung gewertet werden – und dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten.

    PraxIshINWEIsE | Sind in einer Satzung oder Vereinsordnung Obergrenzen für Vergütungen fest-gelegt worden, müssen diese angepasst werden. Das gilt etwa, wenn die Sat-zung für Vorstandsvergütungen als bisherige Obergrenze 500 Euro bestimmt.

    Sind Vergütungshöhen vertraglich festgelegt, müssen die Verträge entspre-chend geändert oder ergänzt werden. in allen anderen Fällen ist zumindest ein Vorstandsbeschluss erforderlich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf jeden Fall schriftlich gefasst werden sollte.

    Verlangt die Satzung bei der zahlung von Vergütungen die zustimmung der Mitgliederversammlung, muss dort ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

    Wichtig | Das gilt auch für die verbreitete Praxis, auf die Auszahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag zu verzichten und dafür eine Spen-denbescheinigung auszustellen. Eine zuwendungsbestätigung darf nur aus-gestellt werden, wenn ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe be-stand. Die Höhe der Vergütung muss also eindeutig geregelt sein, auch wenn auf die Auszahlung in Form einer Aufwandsspende verzichtet wird.

    Freibeträge und minijobWird eine monatliche Vergütung bezahlt, die über den Freibeträgen liegt, kann die Freigrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) genutzt wer-den. Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. künftig können also beim Übungsleiterfreibetrag bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) bezahlt werden, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind es 510 Euro.

    Wichtig | Es muss sich aber um eine nebenberufliche tätigkeit handeln. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf also nicht höher sein als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle – also etwa 13 Stunden.

    ↘↘ WEitERFÜHRENDE HiNWEiSE

    • Sonderausgabe „Die Ehrenamtspauschale für Funktionäre im Verein“ auf vb.iww.de un-ter Downloads → Sonderausgaben

    • Sonderausgabe „Die Übungsleiterpauschale im Verein“ auf vb.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben

    Erhöhung der Vergütungen muss klar geregelt werden

    Geschickte kombi-nation spart steuern und sozialabgaben

    doWNloadzwei wertvolle

    sonderausgaben

  • 53-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    REFORM DES GEMEiNNÜtziGkEitSREcHtS

    so nutzen sie die Erweiterung des rahmens für die zeitnahe mittelverwendung im Verein

    | Eine der wichtigsten – und für Vereine erfreulichsten – Neuerungen im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts ist die Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie bietet Vereinen weniger Bürokratieaufwand und mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer Mittel für Vereinsprojekte. |

    Was heißt zeitnahe mittelverwendung?zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi-gen zwecke verwenden muss. „Verwendung“ heißt dabei nicht, dass die Mittel verbraucht werden. Als Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (nutzungsgebundene Anla-gegüter), die satzungsmäßigen zwecken dienen und im ideellen Bereich oder zweckbetrieb verwendet werden.

    Eine zeitnahe Mittelverwendung setzte bisher voraus, dass die Mittel spätes-tens in dem auf den zufluss folgenden kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen zwecke verwendet worden waren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO alt). Gemeinnützige Organisationen hatten also höchstens zwei Jahre zeit, um zugeflossene Mittel für satzungsmäßige zwecke einzusetzen.

    die Verlängerung der Frist zur zeitnahen mittelverwendungDieser zeitraum wird mit dem geänderten § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO auf zwei Jahre erweitert.

    ◼ § 55 abs. 1. Nr. 5 satz 3 ao

    3) Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den zufluss folgenden zwei kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steu-erbegünstigten satzungsmäßigen zwecke verwendet werden.

    Es gilt das zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein zeitraum von höchs-tens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel der satzungsgemäßen Verwen-dung zugeführt werden müssen.

    Für gemeinnützige Einrichtungen bedeutet das eine Verringerung des Ver-waltungsaufwands: in einer Reihe von Fällen wird nämlich die Bildung zweck-gebundener Rücklagen oder der Nachweis von Vermögenszuführungen nicht mehr erforderlich sein. Verzichtbar ist damit die buchhalterische Erfassung des Mittelüberhangs im Rücklagenspiegel oder in der Mittelverwendungs-rechnung, die Beschlussfassung des Vorstands und ein Ausweis in der Steu-ererklärung (Gem 1).

    zeitraum zur mittel- verwendung erhöht sich von zwei ...

    ... auf bis zu maximal drei Jahre

    Verwaltungs- und dokumentationsauf-wand wird geringer

  • 63-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    ◼ Beispiel

    Nach einer Naturkatastrophe im Februar 01 in Mittelamerika sammelt eine Hilfs-organisation bis April des gleichen Jahres große Spendenbeträge. Der Gesamt-betrag kann aber nur über mehrere Jahre verteilt sinnvoll eingesetzt werden, weil es an personellen Ressourcen und Material für den Wiederaufbau fehlt.

    Nach der bisherigen Regelung hätte die Organisation für die Mittel, die nicht bis Ende 02 aufgebraucht waren, eine zweckgebundene Rücklage bilden müssen. Nach der Neuregelung wäre das nur erforderlich, wenn auch Ende 03 noch über-hängige Mittel vorhanden sind.

    PraxIshINWEIs | Die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist tritt rückwir-kend zum 1. Januar 2013 in kraft. im Jahr 2013 zugeflossene Mittel müssen also erst bis Ende 2015 verwendet werden.

    mittelvortrag und Verwendungsüberhang richtig darstellenDurch die Mittelverwendungsfrist war es schon bisher so, dass eine gemein-nützige Organisation einen gewissen Bestand an zeitnah zu verwendenden Mitteln aus dem Vorjahr haben konnte. Durch die Verlängerung der Verwen-dungsfrist wird sich dieser Bestand künftig erhöhen. Umso wichtiger ist die buchhalterische Darstellung – vor allem die Abgrenzung zu den verschiede-nen Fällen der zulässigen Rücklagenbildung.

    Wichtig | Wir empfehlen, zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahren in der Rechnungslegung als Mittelvortrag auszuweisen. Generell sind alle Über-schüsse, die nicht als Rücklagen oder Vermögenszuführungen ausgewiesen werden konnten, ein Mittelvortrag, der im Folgejahr zweckgebunden zu ver-wenden war. Das könnte nach der bisherigen Regelung in folgender Form dargestellt werden:

    ◼ mittelverwendungsrechnung 2013Überschüssige Einnahmen/Unterdeckungaus dem ideellen Bereich

    + Überschüsse/Verluste aus zweckbetrieben

    + Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung

    + Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

    = zwischensumme

    ./. zuführung zum nutzungsgebundenen Anlagevermögenabzüglich Abschreibungen

    ./. zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen

    ./. zuführung zu freien Rücklagen

    ./.

    Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an kapitalgesellschaften

    ./. Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO

    = Verbleibende nicht verwendete Mittel im Jahr 2013

    = Mittelvortrag nach 2014

    Neuregelung gilt ab 1. Januar 2013

    restmittel aus dem Vorjahr als mittel- vortrag ausweisen

  • 73-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    Wichtig | künftig (das heißt ab 2015) müssen beim Mittelvortrag zwei Jahre unterschieden werden. Denn es gibt ja außer dem Vortrag aus dem letzten noch den aus dem vorletzten Jahr. Da die Verlängerung der Mittelverwen-dungsfrist rückwirkend zum 1. Januar 2013 in kraft tritt, hat das für die Dar-stellung bisheriger Mittelvorträge keine Bedeutung.

    ◼ mittelverwendungsrechnung 2014Überschüssige Einnahmen/Unterdeckung aus dem ideellen Bereich

    + Überschüsse/Verluste aus zweckbetrieben

    + Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung

    + Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftli-cher Geschäftsbetriebe

    = zwischensumme

    ./. zuführung zum nutzungsgebunden Anlagevermögen abzüglich Abschreibungen

    ./. zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen

    ./. zuführung zu freien Rücklagen

    ./. Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an kapitalgesellschaften

    ./. Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO

    = verbleibende nicht verwendete Mittel in 2014

    + Mittelvortrag aus 2013

    = Mittelvortrag nach 2015

    im Jahr 2015 muss nur der Vortrag aus 2013 zweckgebunden verwendet wer-den, deswegen ist der Vortrag aus 2014 davon abzugrenzen.

    Wichtig | Durch die gesetzlich neu eingeführte Rücklage zur Vermögensaus-stattung muss dieses Schema noch erweitert werden. Die Gesamtdarstel-lung finden Sie in der April-Ausgabe.

    unerlaubte mittelansammlungSchon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützig-keit führt. Vielmehr „kann das Finanzamt ihr (der gemeinnützigen Organisa-tion – die Redaktion) eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.“ Das ändert sich auch mit der Neufassung von § 63 Abs. 4 AO nicht grundlegend.

    ◼ § 63 abs. 4 ao

    4) Hat die körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesam-melt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.

    mittelvortrag muss für beide Jahre getrennt ausgewiesen werden

    sIEhE auchBeitrag in der

    april-ausgabe

    Finanzamt muss Gemeinnützigkeit nicht gleich entziehen

  • 83-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    Entfallen ist lediglich der Verweis auf die Sonderregelungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO. Gestrichen wurde außerdem der Satz „Die tatsächliche Geschäfts-führung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die körper-schaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte zwecke verwen-det.“ Diese Ergänzung war aber ohnehin schon immer überflüssig gewesen, weil eine Fristsetzung unsinnig wäre, wenn durch ihre Einhaltung die Ge-meinnützigkeit nicht gerettet werden kann.

    keine maximalfrist zur mittelverwendungWichtiger für Vereine ist die tatsache, dass es entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung jetzt doch keine „Deadline“ für eine Mittelverwendung gibt. Ursprünglich sollte die Frist zur Mittelverwendung nämlich maximal zwei Jahre betragen.

    Finanzverwaltung behält handlungsspielraumDass diese Fristvorgabe wegfällt, erhöht zwar die Rechtssicherheit nicht, gibt dem Finanzamt aber mehr Handlungsspielraum. Und die Erfahrung aus der Praxis lehrt, dass die Finanzämter diesen Handlungsspielraum bisher recht großzügig zugunsten der gemeinnützigen Organisationen ausgelegt haben. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen ge-währt.

    Das unterstreicht die gesetzliche Neufassung, in dem sie ergänzt, dass die Frist „angemessen“ sein soll. ziel ist, damit der steuerbegünstigten körper-schaft individuell ausreichend zeit zu geben, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können.

    PraxIshINWEIs | Sollte es tatsächlich einmal dazu kommen, dass das Finanz-amt ihrem Verein eine Verwendungsfrist setzt, bietet die Begründung der Geset-zesänderung gute chancen, eine möglichst lange Frist auszuhandeln. Gemein-nützigkeitsgebundene Mittel sollen nämlich satzungsgemäß verwendet und da-bei nicht „verschleudert“ werden – so die Bundesregierung (Deutscher Bundes-tag, Drucksache 17/12037; Abruf-Nr. 130729). Es kommt also darauf an, dass Sie dem Finanzamt darstellen, dass kurzfristig keine optimale Verwendung der Mit-tel möglich ist.

    kann-Bestimmung birgt immer risikenNichts geändert hat sich aber daran, dass § 63 Abs. 4 AO eine kann-Regelung ist. Grundsätzlich könnte eine unerlaubte Mittelansammlung also auch zum sofortigen Entzug der Gemeinnützigkeit führen.

    Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben sich zu dieser Fragestellung bisher nicht geäußert. Man darf wohl davon ausgehen, dass in praktisch allen Fällen eine Fristsetzung erfolgt. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht nur, wenn die Frist überschritten wird oder Mittel im wiederholen Fall unerlaubt angesammelt worden sind.

    ursprüngliche Gesetzespläne wur- den ad acta gelegt

    Großzügige Fristsetzungen sind möglich

    Im Falle eines Falles auf Gesetzes- begründung berufen

  • 93-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    REFORM DES GEMEiNNÜtziGkEitSREcHtS

    das neue haftungsrecht des BGB

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts enthält neben zahlreichen Ände-rungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts auch Neuregelungen der Haftungsvorschriften im Bereich des Vereinsrechts des BGB. Erfahren Sie, was sich konkret geändert hat. |

    die Neuregelungen im Wortlaut§ 31a BGB, der die Haftung der Mitglieder des Vorstands des Vereins regelt, ist neu gefasst worden.

    ◼ § 31a BGB: haftung von organmitgliedern und besonderen Vertretern

    (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhal-ten sie für ihre tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verur-sachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Ver-einsmitglied die Beweislast.

    (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrneh-mung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Be-freiung von der Verbindlichkeit verlangens. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

    Neu hinzugekommen ist § 31b BGB. in ihm ist jetzt die Haftung der Vereins-mitglieder geregelt.

    ◼ § 31b BGB: haftung von Vereinsmitgliedern

    (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen über-tragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

    Änderungen bei der Vorstandshaftung

    Ganz neue regelung zur haftung der Vereinsmitglieder

  • 103-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    hintergrund der NeuregelungenDie Neuregelungen sind nicht nur erforderlich geworden, weil die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 31a BGB auf die Vorstands-mitglieder vom Gesetzgeber als zu eng empfunden wurde. Ein zweiter Grund war, dass der Anwendungsbereich des bisherigen § 31a BGB nicht klar war (gilt auch für die vereinsrechtliche literatur). teilweise wurde § 31 BGB nur auf Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB bezogen, sodass andere Ver-einsverantwortliche, wie beispielsweise die Mitglieder des erweiterten Vor-stands, nicht unter die Regelung des § 31a BGB fielen.

    Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs gab an, dass die Haftungsbe-grenzung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nach § 31a Abs. 1 BGB und der Freistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB ihrem Wortlaut nach bisher nur für Vorstandsmitglieder gilt (Deutscher Bundestag Drucksa-che [Bt-Drs.] 17/11316). teilweise wurde der Anwendungsbereich des bisheri-gen § 31a BGB bereits auf andere Organmitglieder ausgeweitet. Die Neufas-sung schafft hier klarheit.

    Eine entsprechende Regelung für Vereinsmitglieder fehlte bislang ganz.

    § 31a BGB: die Erweiterung auf organmitglieder und besondere Vertreterin der Gesetzesbegründung steht, dass nicht nur Vorstandsmitglieder, son-dern auch Mitglieder anderer Organe und besondere Vertreter für den Verein nach außen tätig werden. Mit dieser tätigkeit entsteht eine mit dem Vorstand vergleichbare Haftungssituation, sodass es nicht mehr erklärbar ist, dass diese in einem unterschiedlichen Maße von der Haftung freigestellt werden. künftig sind auch die Mitglieder von anderen Organen, die durch die Satzung geschaffen wurden, und die durch die Satzung bestimmten besonderen Ver-treter von der Haftungsprivilegierung erfasst (Bt-Drs. 17/11316).

    Neben den Mitgliedern der Organe des Vereins, wie beispielsweise dem Ge-samtvorstand oder einem Beirat, sind auch die besonderen Vertreter nach § 30 BGB in den Schutz des § 31a BGB einbezogen.

    PraxIshINWEIs | Jeder Verein hat es jetzt durch entsprechende Satzungsge-staltung selbst in der Hand, die Haftungsprivilegierungen des § 31a BGB einem möglichst breiten kreis zugute kommen zu lassen. Es kommt entscheidend auf die Organe an, die die Satzung des Vereins vorsieht. Hier empfiehlt sich eine kla-re Satzungsregelung, wie zum Beispiel „Organe des Vereins sind: …“. Die Mitglie-der der dort aufgeführten Organe wären dann von der Haftungsfreistellung er-fasst.

    § 31b BGB: die Erweiterung auf VereinsmitgliederSchon bei der Schaffung des § 31a BGB im Jahr 2009 war kritisiert worden, dass eine vergleichbare Regelung für Vereinsmitglieder fehlt. Denn auch Ver-einsmitglieder würden umfangreich für den Verein tätig, sei es aufgrund der Satzung („Arbeitsstunden“) oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

    rechtsunsicherheit soll beseitigt werden

    haftungs- privilegierung wird ausgeweitet

    Wortlaut der satzung entscheidet über kreis der Privilegierten

  • 113-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    Die Einführung von § 31b BGB begründet der Gesetzgeber damit, dass die Rechtsprechung in Fällen der Haftung von Vereinsmitgliedern bislang die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung angewandt hat (BGH, Urteil vom 5.12.1983, Az. ii zR 252/82; OlG Saarland, Urteil vom 18.3.1994, Az. 4 U 315/93 - 56 und 4 U 315/93; OlG Stuttgart, Urteil vom 3.12.2002, Az. 12 U 124/01). Diese Grundsätze hatten Vereinsmitglieder aber nicht im gleichen Maße von der Haftung freigestellt, wie das für Vorstände nach § 31a BGB der Fall ist. Folg-lich war Bedarf an einer gesonderten Regelung für Vereinsmitglieder.

    Wichtig | Dass diese Neuregelung für die Vereinspraxis durchaus von Be-deutung ist, zeigt die bisherige Rechtsprechung zur Haftung von Vereinsmit-gliedern (lG kaiserslautern, Urteil vom 4.4.2006, Az. 1 S 145/05; Abruf-Nr. 061890; lG Dresden, Urteil vom 9.4.1999, Az. 1 O 5880/96; AG Bonn, Urteil vom 8.3.2006, Az. 11 c 478/05; Abruf-Nr. 062616). in allen Fällen waren Übungslei-ter zur zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden, weil sie eine kinder-turnstunde nicht ausreichend beaufsichtigt hatten.

    Voraussetzungen für die haftungsfreistellungUm von den Neuregelungen profitieren zu können, sollten Vereine die Bedin-gungen kennen und umsetzen, die der Gesetzgeber an die Haftungsfreistel-lung knüpft.

    Privilegierter aufgabenkreisSowohl in § 31a BGB als auch in § 31b BGB wird klargestellt, dass eine Haf-tungsfreistellung bzw. ein Freistellungsanspruch nur besteht, wenn Aufga-ben nach der Satzung wahrgenommen werden. Hier ist keine Veränderung zu der bisherigen Regelung eingetreten.

    PraxIshINWEIsE | Für Vereine bedeutet das, dass die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Ver-einsorgane und der besonderen Vertreter klar abgegrenzt werden sollen.

    Vereinsmitglieder werden nur von der Haftung freigestellt, wenn ihnen Aufga-ben entweder nach der Satzung oder durch den Vorstand zugewiesen wurden. Werden sie aus eigenem Antrieb tätig, ohne dafür beauftragt zu sein, kommt eine Haftungsprivilegierung nicht in Betracht

    Auch hier sind die Vereine dahingehend in der Pflicht, dass die Satzung die Aufgaben der Mitglieder klar definieren muss.

    Beschlüsse des Vorstands, die den Mitgliedern des Vereins Aufgaben zuwei-sen, müssen ebenso klar gefasst werden.

    Darüberhinaus empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation der Arbeitsauf-träge.

    unentgeltlichkeit der tätigkeitSowohl § 31a als auch § 31b BGB setzen außerdem voraus, dass die Organ- und Vereinsmitglieder unentgeltlich tätig sind oder nur eine Vergütung erhal-ten, die 720 Euro nicht übersteigt. Die Anpassung auf 720 Euro ist erforderlich geworden, weil die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 500 Euro auf 720 Euro angehoben wurde.

    arbeitnehmer- ähnliche haftung hat ausgedient

    aufgabenzu- weisungen aus-drücklich regeln

    Vergütungen bis 720 Euro im Jahr gelten als unentgeltlich

  • 123-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    Wichtig | Eine höhere Vergütung führt dazu, dass eine Haftungsprivilegie-rung nicht mehr in Betracht kommt, wie eine aktuelle Entscheidung des OlG Hamm zeigt. Hier hatte ein Rentner über einen längeren zeitraum in einer tennishalle Hausmeistertätigkeiten ausgeübt. Für diese tätigkeiten erhielt er monatlich nicht mehr als 100 Euro und jährlich nicht mehr als 1.000 Euro. trotz dieses geringen Verdienstes sah das Gericht hier keine „Freizeit- oder Hobbyaktivität“ mehr (OlG Hamm, Beschluss vom 3.8.2011, Az. i-20 W 18/11; Abruf-Nr. 113360).

    Einfache FahrlässigkeitDie Haftung ist ausgeschlossen, wenn den Mitgliedern der Organe, den be-sonderen Vertretern oder den Vereinsmitgliedern nur einfache Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Schadens vorgeworfen werden kann.

    Eine Haftung besteht also nach wie vor nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit besteht.

    Wichtig | Das Wort Vorsatz ist gesetzlich nicht definiert. Er wird so ausge-legt, dass ein „Wissen und Wollen“ hinsichtlich der Schadensverursachung vorliegen muss. Der Handelnde muss also den Schaden vorhersehen und ihn auch herbeiführen wollen.

    ◼ Beispiel zu Vorsatz

    Der Vorsitzende des Vereins verbraucht Gelder des Vereins für private zwecke. Als Vorstand muss er wissen, dass er das nicht darf. Dadurch dass er das Geld trotzdem an sich nimmt, handelt er vorsätzlich.

    Grob fahrlässig ist für den BGH ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorg-falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete, Umstände zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 15.11.2011, Az. ii zR 304/09; Abruf-Nr. 120001).

    ◼ Beispiel zu grober Fahrlässigkeit

    Ein Vereinsmitglied, von Beruf Schlosser, führt aufgrund eines Vorstandsbe-schlusses unter Mithilfe eines weiteren Vereinsmitglieds auf dem Dach des Ver-einsheims unentgeltlich Schweißarbeiten durch. im zuge der Arbeiten entfernt er teilweise die auf der Holzschalung des Flachdachs aufgebrachte Bitumen-dachbahn, verschweißt mit einem Elektroschweißgerät einen kasten an einem Eisenträger und bringt schließlich auf einer Fläche von etwa 0,5 qm eine neue Bitumendachbahn auf, die er zuvor mit einem Propangasbrenner erhitzt hat. zur Brandvorsorge stellen die beiden Vereinsmitglieder zwei Feuerlöscher und einen Eimer mit Wasser bereit. Nach Abschluss der Arbeiten bemerkt der Schlosser, dass sich unter der Holzschalung die Dämmung entzündet. trotz sofortiger löschversuche brennt das Vereinsheim vollständig ab.

    Vergütungsgrenze muss strikt eingehalten werden

    haftung nur bei Vorsatz ...

    ... und grober Fahrlässigkeit

  • 133-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    Ein solches Verhalten kann grob fahrlässig sein, so der BGH. Weil im konkre-ten Fall aber kein Sachverständigengutachten zu der Frage vorlag, ob Heiß-bitumenarbeiten an Holzdächern mit offener Flamme nicht durchgeführt werden dürfen, beließ er es bei diesem Hinweis und verwies den Rechtsstreit an das OlG Schleswig-Holstein zurück (BGH, Beschluss vom 15.11.2011, Az. ii zR 304/09; Abruf-Nr. 120001).

    Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird (§ 276 Abs. 2 BGB).

    ◼ Beispiel zu einfacher Fahrlässigkeit

    Beauftragt ein Bergverein ein Vereinsmitglied, als tourenbegleiter zu agieren, schätzt der tourenbegleiter die Fähigkeiten der teilnehmer falsch ein und kommt es aufgrund dieser Fehleinschätzung zu einem Unfall, liegt nur eine einfache Fahrlässigkeit vor (BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az. ii zR 17/03; Abruf-Nr. 050287).

    Wichtig | Die Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist im Einzelfall schwierig. Folgendes Beispiel kann zur Einschätzung dienen.

    ◼ Beispiel zur abgrenzung der einfachen von der groben Fahrlässigkeit

    Organisiert ein Sportverein ein Rennen, muss die Strecke entsprechend gesi-chert werden. Unterlässt der Verein jegliche Sicherung, liegt grobe Fahrlässig-keit vor, weil es jedem einleuchtet, dass die zuschauer verletzt werden können, wenn keine Streckensicherung besteht. Die erforderliche Sorgfalt wurde in ei-nem ungewöhnlich hohen Maß verletzt.

    Sorgt der Verein in dem Fall für eine Sicherung und setzt auch Streckenposten ein, hat er alles Erforderliche getan. Erscheint ein Streckenposten nicht und der Vorstand übersieht das, dürfte nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliege.

    Wichtiges zu den neuen Beweislastregelungenim Rahmen der ultimativen Verhandlungen über das „Ehrenamtsförderungs-gesetz“ im Finanzausschuss wurden Beweislastregelungen eingeführt, die im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen waren.

    Beweislast liegt jetzt beim VereinNach der Neufassung des § 31a BGB trägt stets der Verein die Beweislast, ob die Organmitglieder oder besonderen Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Durch den Verweis in § 31b Abs. 1 Satz 2 BGB gilt diese Beweislastregelung auch für die Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern.

    abgrenzung ist oft schwierig

    definition der ein- fachen Fahrlässigkeit

    Nachweis nicht durch Verursacher des schadens

  • 143-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    VErEINsrEcht

    abweichende satzungsregelungen teilweise möglich Die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB kann nach § 40 BGB durch die Sat-zung geändert werden. Die Regelung des § 31b BGB ist dagegen zwingendes Recht, von dem die Vereine durch die Satzung nicht abweichen können. Des-halb wurde die Vorschrift nicht in § 40 BGB aufgenommen (Bt-Drs. 17/11316).

    Freistellungsanspruch im Fall der außenhaftungSowohl die Organ- als auch die Vereinsmitglieder haben einen Freistellungs-anspruch gegenüber dem Verein, wenn ein Fall der Außenhaftung vorliegt (§ 31a Abs. 2 und § 31b Abs. 2 BGB). Das ist der Fall, wenn „ein anderer“ einen Schadenersatzanspruch hat.

    ◼ Beispiel

    Ein Vereinsmitglied wird mit einer Durchführung einer Bergtour beauftragt. Auf-grund einer fehlenden Sicherung kommen Personen zu Schaden und nehmen das Vereinsmitglied auf Schadenersatz in Anspruch.

    liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, hat das Vereinsmitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, der ihn mit der Führung der Bergtour beauftragt hatte (BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az. ii zR 17/03; Abruf-Nr. 050287).

    Dieser Freistellungsanspruch kann in zweifacher Hinsicht realisiert werden.

    Organ- oder Vereinsmitglied hat bereits an Dritten geleistet: Wurde im obi-gen Beispiel bereits Schadenersatz geleistet, wandelt sich der Freistel-lungsanspruch um in einen Ersatzanspruch. Der Verein muss somit die geleistete zahlung erstatten.

    Organ- oder Vereinsmitglied hat noch nicht an Dritten geleistet: Häufiger wird der Fall sein, dass das zum Schadenersatz verpflichtete Organ- oder Vereinsmitglied den Geschädigten noch nicht befriedigt hat. in diesem Fall kann der Freistellungsanspruch an den Geschädigten abgetreten werden. Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit, diesen Anspruch gegenüber dem Verein zu pfänden, sodass ein unmittelbarer zahlungsanspruch ge-gen den Verein entsteht.

    Problematisch wird es, wenn der Verein insolvent geworden ist. Da der Ge-schädigte hier nicht (mehr) durch den Verein entschädigt werden kann, kann er sich weiter an das Organ- oder Vereinsmitglied halten. Das ergibt sich aus der BGH-Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, die als Vorbild für die Haftung von Organ- und Vereinsmitgliedern gilt (BGH, Urteil vom 19.9.1989, Az. Vi zR 349/88).

    FazIt | Die Neuregelungen der §§ 31a und 31b BGB bringen für Vereine und dort tätige Personen klarheit und Rechtssicherheit, auch im Hinblick auf die Neure-gelung der Beweislastverteilung. Es liegt an den Vereinen, die gesetzlichen Be-stimmungen durch klare Satzungsregelungen und Anweisungen an die Vereins-mitglieder umzusetzen.

    § 31b BGB ist nicht abdingbar

    schadensversursa-cher tritt Freistel-lungsanspruch an Geschädigten ab

    Bei vielen Vereinen besteht anpassungs-bedarf im Bereich der satzungen

  • 153-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    EHRENAMtSStÄRkUNGSGESEtz

    das neue Verfahren zur anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Folgen für die Praxis

    | Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ wird eine gesetzliche Verankerung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit eingeführt, die von Fachleuten seit Jahrzehnten gefordert wird. Erfahren Sie, was der neue § 60a AO für die Vereins- und Gemeinnützigkeits-Praxis bedeutet. |

    die Neuregelung im WortlautDer neue § 60a AO hat folgenden Wortlaut.

    ◼ § 60a ao: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der körperschaft und der Steuerpflichtigen, die zuwen-dungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die körperschaft er-bringen, bindend.

    (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt1. auf Antrag der körperschaft oder2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur körperschaftsteuer, wenn bisher

    noch keine Feststellung erfolgt ist.(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem zeitpunkt, in dem die

    Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geän-dert werden.

    (4) tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

    (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit kön-nen mit Wirkung ab dem kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekannt-gabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

    der hintergrund der NeuregelungMit der Neuregelung werden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung jetzt quasi auch gesetzlich verankert. Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von körperschaften gab es bisher im Gemeinnützig-keitsrecht nämlich nicht.

    diese zwei Wege führen zur GemeinnützigkeitFinanzverwaltung und Rechtsprechung hatten aber Vorgaben gemacht, die für die allermeisten Fälle Rechtssicherheit boten. in der Praxis wird sich des-halb kaum etwas ändern. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt wie bis-her auf zwei möglichen Wegen gewährt (§ 60a Abs. 2 AO):

    §60a ao ist neu gefasst worden

    Verwaltungspraxis und rechtsprechung werden gesetzlich verankert

  • 163-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    1. Auf Antrag einer neu gegründeten körperschaft durch eine vorläufige Be-scheinigung. Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung den gemeinnützig-keitsrechtlichen Vorschriften entspricht.

    2. im Veranlagungsverfahren – also mit dem Steuerbescheid für die entspre-chenden Veranlagungszeiträume – auf Basis der Steuererklärung. Ein be-sonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich.

    PraxIshINWEIs | Das deckt sich mit Absatz 2 des neuen § 60a AO. Die vorläufi-ge Bescheinigung hat dabei steuerlich nur für den Spendenabzug Bedeutung.

    1. das anerkennungsverfahren auf antragDas neue Anerkennungsverfahren auf Antrag bezieht sich weiterhin nur auf die formelle satzungsmäßige Gemeinnützigkeit, es hat steuerlich nur für den Spendenabzug Bedeutung. Der entsprechende Bescheid kann also nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt werden. Die verbindliche Feststel-lung, ob die steuerlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind, erfolgt immer erst im Nachhinein.

    PraxIshINWEIs | Schon bisher gab es neben der Feststellung der Gemeinnüt-zigkeit bei der Steuerveranlagung ein gesondertes Verfahren – die vorläufige Be-scheinigung über die Gemeinnützigkeit. Neu ist lediglich, dass diese vorläufige Bescheinigung, die bislang rechtlich nur eine unverbindliche Auskunft war, künf-tig die Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides hat.

    2. die Erteilung der Gemeinnützigkeit im VeranlagungsverfahrenOb einem Verein neben dem Spendenabzug auch die anderen steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit gewährt werden, entscheidet sich nach wie vor erst im Veranlagungsverfahren. Steuerbegünstigungen wären etwa die Be-freiung von der körperschaft- und Gewerbesteuer, die Umsatzfreigrenze bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei zweckbetrieben. Daran ändert sich auch in zukunft nichts.

    keine grundsätzlichen Änderungen beim rechtsschutzDie vorläufige Bescheinigung wurde schon bisher als im Prinzip anfechtbarer rechtsmittelfähiger Bescheid angesehen (BFH, Urteil vom 23.9.1999, Az. Xi R 66/98). Demnach kann eine körperschaft per Feststellungklage klären las-sen, ob sie befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen.

    Der BFH hält es sogar für zulässig, dass das Finanzamt durch eine einstwei-lige Anordnung verpflichtet werden kann, eine Bescheinigung über die vor-läufige Anerkennung auszustellen, wenn der Antragsteller auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und andernfalls seine wirtschaftli-che Existenz bedroht ist (BFH, Urteil vom 23.9.1998, Az. i B 82/98).

    Verfahren bleiben unverändert

    anerkennung bleibt vorläufig

    tatsächliche Geschäftsführung wird auch geprüft

  • 173-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    Ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten (Einspruch und gerichtliche kla-ge) bei Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit waren also schon bisher vorhanden. Dass die vorläufige Bescheinigung künftig ein Be-scheid ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, ändert also für gemeinnützige körperschaften kaum etwas.

    Wichtig | Die Notwendigkeit, das Anerkennungsverfahren zu reformieren, wurde unter anderem mit dem Hinweis auf die Spendenhaftung bei nachträg-licher Aberkennung der Gemeinnützigkeit begründet. Hier hat die Recht-sprechung aber bereits klarheit geschaffen: Der Entzug der Gemeinnützig-keit führt nicht zur Haftung wegen fehlerhafter Mittelverwendung, wenn die Mittel tatsächlich zu steuerbegünstigten zwecken verwendet worden sind (FG München, Urteil vom 30.3.2004, Az. 6 k 1186/02).

    sonderfall: anerkennung länger bestehender körperschaftenNur in einem Sonderfall könnte die Neuregelung tatsächlich die Rechtssi-cherheit verbessern: Eine schon längere zeit bestehende körperschaft möchte die Gemeinnützigkeit erhalten, obwohl das Finanzamt das auf Grund-lage der letzten Steuerveranlagung abgelehnt hat. Da Veranlagung und Prü-fung der Gemeinnützigkeit künftig getrennt sind, müsste das Finanzamt die Gemeinnützigkeit gewähren, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung in den zurückliegenden zeiträumen nicht den Anforderungen entsprach.

    Die Finanzverwaltung hatte aber auch hier bereits Verfahrensvorschriften er-lassen (Anwendungserlass zur AO [AEAO], ziffer 6.1 zu § 59). Demnach kann eine vorläufigen Bescheinigung auch dann erteilt werden, wenn eine körper-schaft schon längere zeit existiert und die Gemeinnützigkeit im Veranla-gungsverfahren versagt wurde. Voraussetzung ist, dass die körperschaft die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im gesamten Veranlagungszeit-raum, der dem zeitraum der Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Unklar bleibt aber, welche kriterien das Finanzamt hier anlegen darf.

    ◼ Beispiel

    Das Finanzamt hat einem zunächst vorläufig als gemeinnützig anerkannten Ver-ein aufgrund der für die Steuererklärung eingereichten Unterlagen die Gemein-nützigkeit entzogen. Der Grund sind überhöhte Verwaltungskosten – also eine Mittelfehlverwendung. ist der Verein ohne das Spendenaufkommen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, muss die vorläufige Freistellung verlängert und der Spendenabzug auch weiterhin gewährt werden (BFH, Beschluss vom 23.9.1998, Az. i B 82/98). Es handelt sich aber um einen Sonderfall, der für Orga-nisationen mit nur geringen Spendeneinnahmen nicht in gleicher Weise gilt.

    Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben aus der BFH-Entscheidung übernom-men (AEAO, ziffer 6.2 zu § 59) – mit folgenden Einschränkungen: Der Verein muss beim Finanzgericht Rechtsschutz begehrt haben, seine klage muss Aussicht auf Erfolg haben und es ist zu prüfen, ob er sich nicht anders als durch Spenden finanzieren kann, etwa aus Vermögen oder durch kredite.

    Vorläufige Beschei-nigung ist künftig ein rechtsmittel- fähiger Bescheid

    Versagung der Gemeinnützigkeit im Veranlagungs- verfahren ...

    ... muss nicht zum definitiven Entzug der Gemeinnützig-keit führen

  • 183-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

    GEmEINNützIGkEItsrEcht

    Ob sich die Rechtsschutzmöglichkeiten für gemeinnützige Einrichtungen in ähnlichen Fällen tatsächlich verbessern, ist schwer zu sagen. Durch den neuen § 60a AO wird aber immerhin klargestellt, dass die körperschaft nicht auf die nächste Veranlagung verwiesen werden kann, weil die Gemeinnützig-keit auch unabhängig von der Veranlagung auf Antrag erteilt werden muss.

    Vertrauensschutz für satzung wird gesetzlich verankertMit dem neuen § 60a Abs. 5 AO wird die bisherige Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert. Einer körperschaft, der aufgrund der Satzung die vorläufige Freistellung erteilt wurde, kann demnach erst zum folgenden kalenderjahr die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn die Satzung den Voraussetzungen eigentlich nicht genügte, das Finanzamt das aber übersehen hat.

    ◼ Beispiel

    Nach einem Wechsel des Vereinssitzes stellt das jetzt zuständige Finanzamt fest, dass die klausel zum Vermögensanfall nicht den geltenden Anforderungen ent-spricht. Es erlässt im August einen Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO. Die Aufhebung tritt erst am 1. Januar des Folgejahres in kraft.

    Das war schon bisher Verwaltungspraxis. Das Finanzamt sollte eine ange-messene Frist für die Anpassung der Satzung setzen. Dabei sollte Vereinen in der Regel genügend zeit gegeben werden, um eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ermöglichen (AEAO, ziffer 8 zu § 59). Da es sich bei § 60a AO Absatz 5 um eine kann-Regelung handelt, wird man davon ausgehen dürfen, dass die Finanzverwaltung die bisherige Regelung beibehält und ausreichend zeit zur Satzungsänderung gibt.

    dauer des Freistellungsbescheids gesetzlich verankertEbenfalls gesetzlich verankert wird die Gültigkeitsdauer der Freistellungsbe-scheids (§ 63 Abs. 5 AO). Entgegen dem ersten Gesetzesentwurf werden die Fristen aber nicht verkürzt. Auch künftig gilt, dass zuwendungsbestätigun-gen nur ausgestellt werden dürfen, wenn

    die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 AO (bisher vorläufiger Freistellungsbescheid) nicht länger als drei Jahre oder

    das Datum der Anlage zum körperschaftsteuerbescheid oder des Freistel-lungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

    FazIt | Die Neuregelung des Anerkennungsverfahrens bringt mehr Rechtsklar-keit, aber kaum mehr Rechtssicherheit. Sie hat eher rechtssystematische als praktische Bedeutung. Vorteile für gemeinnützige Organisationen sind in den meisten Fällen nicht zu erkennen. Die Frage ist eher, ob sich nicht sogar der Ver-waltungsaufwand erhöht, wenn die Gemeinnützigkeit in Form eines Bescheids anerkannt wird. Unklar ist zum Beispiel, ob die Vorab-Prüfung der Gemeinnüt-zigkeitsfähigkeit künftig genauso unbürokratisch wie bisher erfolgen kann, wenn sie nicht mehr die Form einer bloßen unverbindlichen Auskunft hat.

    anerkennung erst zum Folgejahr

    Finanzverwaltung soll dem Verein zeit zur satzungs- änderung geben

    Gesetzgeber ver- zichtet erfreulicher-weise auf Verkür-zung der Fristen

  • 3-2013 VEREiNSBRiEF StEUERN • REcHt • VEREiNSMANAGEMENt

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    Ausstellung CHRISTO Ich nehme mit ___ Personen teil (pro Teil-nehmer 50 € zzgl. USt. zusätzlich).

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    Ja, ich/wir komme/n zum 7. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung am 19. April 2013 in Düsseldorf, Maritim Hotel Düsseldorf (Buchungs-Nr. 662) und nehme/n an folgenden Praktiker-Foren teil (aus organisatorischen Gründen bitte unbedingt ausfüllen):

    DER VORMITTAGVorträge und PodiumsdiskussionBegrüßung und ModerationDr. Lars Lindenau

    9:00 Uhr Neuausrichtung der Bedarfs planung seit 1.1.2013: Handlungsbedarf und -möglich keiten für Ärzte und Berater – Flexibilisierung der Planungs bereiche, Neuberechnung der

    Verhältniszahlen, Neu festlegung der zu planenden Fachgruppen– Neudefinition des Sonderbedarfs– Konsequenzen für Neuzulassungs möglichkeiten,

    Nachbesetzungs verfahren und die Praxispreise Prof. Dr. Martin Rehborn

    9:40 Uhr Aktuelles Beratungswissen zur Besteuerung der Heilberufe– Neueste Entwicklungen, praxisrelevante Fälle aus Rechtsprechung

    und Verwaltung, Sonderprobleme bei der UmsatzsteuerThomas Ketteler-Eising

    10:20 Uhr Pause

    10:40 Uhr Erste praktische Erfahrungen mit den Auswirkungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes – Gesetzliche Vorgaben seit dem 1.1.2013, Auswirkungen auf

    Darlegungspflichten, Wider spruchs gründe, Verwerfungen bei den Durchschnittsfallwerten etc., konkrete KV-Beispiele

    – Honorarchancen im spezialärztlichen Bereich– Praxistipps zu Ausnahmeanträgen, strategischem Vor gehen,

    WiderspruchsgründenLars Wiedemann

    11:20 Uhr Gefahrenquellen und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachfolge klauseln in Praxisverträgen – Besonderheiten der Nachfolge bei Heilberuflergemeinschaften:

    zivilrechtliche Klauseln, ertrag- und erbschaftsteuerliche Folgen– Vermögensgestaltungen unter Berücksichtigung der Änderungen

    des ErbStG im JStG 2013Hans Günther Christoffel

    12:00 Uhr Podiumsdiskussion Sie fragen – die Referenten antworten

    ca. 12:45 Uhr Mittagspause

    DER NACHMITTAGPraktiker-Foren14:00 Uhr 1. Praktiker-Forum Die Auswirkungen des neuen Zulassungsrechts auf die Vertragsgestaltung– Zivilrechtliche Lösungen, Praxiserfahrungen mit den KVen– Übertragung von Arztstellen in gesperrten Gebieten,

    ZwangsschließungenCarsten Reiter und Jörg Müssig

    14:00 Uhr 2. Praktiker-Forum (alternativ)Brennpunkte der Umsatzsteuer 2013– Aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung und JStG 2013 – Umsatzsteuerliche Beurteilung von Heilbehandlungsleistungen,

    IGeL, Leistungen der integrierten Versorgung etc.Andreas Paschhoff und Dietmar Sedlaczek

    15:30 Uhr Pause

    16:00 Uhr 3. Praktiker-Forum Errichtung und Besteuerung einer privaten Klinik– Die eigene Klinik als attraktives Geschäftsmodell: Gründungs-

    voraussetzungen, Zulassungshürden und Besteuerung– Empfehlungen für die BeratungspraxisChristoph Gasten

    16:00 Uhr 4. Praktiker-Forum (alternativ) Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung 2008/2011 auf die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen– Höchstrichterliche Vorgabe für die Anwendung

    der gängigen Bewertungsmethoden– Praxistipps für die BewertungDr. Detlev Nies

    ca. 17:00 Uhr Ende des Kongresses

    OPTIONAL AM ABEND18:30 Uhr Beginn der Führung durch die Ausstellung CHRISTO – Big Air Package (Gasometer, Oberhausen; Abfahrt der Busse vom Maritim ca. 17:15 Uhr, Rückkehr gegen 20:15 Uhr)

    7. IWW-Kongress am 19. April 2013 in DüsseldorfPraxis Ärzteberatung Fragen?

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