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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Dialog Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken Mehrfachverordnung Ein permanentes Problem Service Preisvergleich Original vs. Import Fristablauf Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln Retax-Service OTC auf Rezept: Ausnahmen und Sonderregelungen Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortals OTC Dialog plus 18 2013

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Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsDialog

Schwerpunktthema:

Pharmazeutische Bedenken

Mehrfachverordnung Ein permanentes Problem

Service Preisvergleich Original vs. Import

Fristablauf Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln

Retax-Service OTC auf Rezept: Ausnahmen und Sonderregelungen

Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortalsOTC Dialogplus

182013

2

I N DI E S E R AUS G A BE

www.DeutschesApothekenPortal.de

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Viele ziehen Bilanz und fragen sich zugleich: Was wird uns 2014 bringen?

Auch wir von DAP schauen zurück: Unser Printmagazin DAP Dialog hat neue Leser hinzu gewonnen, unser Online-Portal DeutschesApo-

thekenPortal verzeichnet über 500.000 Zugriffe pro Monat und täglich bis zu 7.000 verschiedene Besucher und im DAP Forum sind mittlerweile über 7.000 Apotheker registriert. Die Informationen und Services von DAP sind offensichtlich anerkannt und hoch geschätzt. Für dieses Vertrauen danken wir Ihnen herzlich!

Doch diese Nutzerzahlen haben eine Kehrseite: Die unzähligen Vorschriften und Regelungen sind offenbar so komplex, dass sie Apotheker und Mitar-beiter permanent vor neue Herausforderungen stel-len. Wir möchten Ihnen daher versichern: Auch 2014 stehen wir Ihnen wieder mit Rat und Tat zur Seite.

Eine schöne, harmonische Weihnachtszeit sowie ein gutes, erfolgreiches und glückliches neues Jahr wünscht Ihnen

Ihr Günter C. Beisel

Bleiben Sie mit uns im Dialog!DAP Foren von Apothekern für Apotheker

DAP E-Mail-Newsletter

www.DeutschesApothekenPortal.de

Unsere Online-Medien:

INHALT

Pharmazeutische Bedenken: 3

Retax vermeiden, Compliance fördern

Impressum 6

Interview 7

Ein permanentes Problem: 8

Mehrfachverordnungen

Fragen zur Arzneimittelabgabe 12

Wann ist ein Medizinprodukt erstattungsfähig? 18

Apotheken-Steuererklärungen 20

Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln ab 2014 25

Retaxation bei Milchpumpenverleih 26

OTC auf Rezept: 29

Ausnahmen und Sonderregelungen

Produktempfehlung „Winterapotheke“ 32

Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen 36

OTC-Präparaten

Rätsel 39

Arbeitshilfe 40

www.DeutschesApothekenPortal.de 3

RETA X-SERV ICE

Pharmazeutische Bedenken: Retax vermeiden, Compliance fördern

Wann kann ich Pharmazeutische Beden-ken geltend machen? Worauf muss ich dabei achten? Und wie schütze ich mich vor Reta-xierungen? Bei Pharmazeutischen Beden-ken sind verschiedene Regeln zu beachten. Doch beim richtigen und verantwortungs-vollen Umgang sind sie ein wertvolles Inst-rument, um die Arzneimittelanwendung ebenso wie die Compliance und den Thera-pieerfolg zu sichern.

Pharmazeutische Bedenken sind immer dann berechtigt, wenn durch den Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit trotz Aufklärung und Beratung durch den Apotheker gefährdet sind. Ist das Problem durch eine Beratung allein nicht zu lösen, sollte in diesem konkreten Einzelfall von einer Substitution abgesehen werden.

Die rechtliche Grundlage für das Geltendmachen Pharmazeutischer Bedenken ergibt sich aus dem Arzneimittelrahmenvertrag in Kombination mit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Im Rahmenvertrag § 4 (3) heißt es dazu:

„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht eindringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung,Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarteSonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben desAbsatzes 4 abzugeben; (….) Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.

In der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 (5)) ist fol-gendes zu lesen:

„Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

Auf www.DeutschesApothekenPortal.de finden Sie die Arz-

neigruppen und Darreichungsformen, bei denen ein Austausch

kritisch ist und somit Pharmazeutische Bedenken sinnvoll sein

können. Die Zusammenstellung orientiert sich an den Leitlinien

„Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen

Gesellschaft e. V.

Darüber hinaus gibt

es dort weiterfüh-

rende Literaturhin-

weise und Stellung-

nahmen von

Fachgesellschaften.

Im Kommentar des

Rahmenvertrages

werden ebenfalls

typische Beispiele

für Pharmazeuti-

sche Bedenken

beschrieben.

Nachfolgend werden die wichtigsten Arzneimittel-gruppen bzw. Gründe für die Anwendung Pharma-zeutischer Bedenken erläutert. Werden sie im indi-viduellen Fall geltend gemacht und wird so ein Austausch vermieden, ist eine sorgfältige Doku-mentation unverzichtbar.

1. Kritische Arzneimittelgruppen

Pharmazeutische Bedenken können immer dann angebracht werden, wenn ein Arzneimittelaus-tausch die Arzneimittelsicherheit oder Therapie gefährden könnte. Dies gilt insbesondere bei Arz-neimittelgruppen mit geringer therapeutischer Breite sowie bei Indikationen, die eine besonders sorgfältige Arzneimitteleinstellung erfordern. Ebenso sollte der Austausch von Arzneimittelgrup-pen mit hohem Nebenwirkungspotenzial, die eine intensive Beratung in der Apotheke erfordern, wie z. B. Zytostatika, sorgfältig abgewogen und unter Umständen mittels Pharmazeutischer Bedenken verhindert werden.

Mehr Informationen zu Pharmazeutischen Bedenken: www.DAPdialog.de/1805

4

R E TA X- S E RV IC E

www.DeutschesApothekenPortal.de

Bei folgenden Arzneimittelgruppen kann ein Aus-tausch kritisch sein (lt. Leitlinien Gute Substitu-tionspraxis):

Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept:

Pharmazeutische Bedenken aufgrund kritischer Arzneimittelgruppe (Antiepilep-tika), geringe therapeutische Breite, Thera-piesicherheit durch Austausch gefährdet

2. Abweichende Applikationsformen bzw. -systeme

Der Austausch von Applikationsformen kann gerade bei unsicheren oder älteren Patienten zu Fehlern in der Anwendung bis hin zur Ablehnung oder zum Abbruch der Therapie führen. Dies gilt insbesondere bei:

Inhalationssystemen (Sprays, Pulverinhalatoren)

Devices zur Injektion (z. B. Pens für Insuline oder Interferone)

TTS/Pflastern

Verschiedenen Darreichungsformen, z. B. Austausch von dispersen Tabletten auf „normale“ Tabletten

Hier gilt es, den Patienten mit Pharmazeutischen Bedenken in seiner gewohnten Therapie zu unter-stützen.

Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept:

Pharmazeutische Bedenken aufgrund kritischem Applikationswechsel; Patientin kommt mit Rabattpartner in der Anwendung nicht zurecht; Gefahr des Therapieabbruchs

3. Hilfs- und Zusatzstoffe

Laut Arzneimittelrahmenvertrag § 4 (1a) dürfen nur wirkstoffgleiche Arzneimittel substituiert wer-den. Verschiedene Salze, Ester, Ether und Isomere gelten jedoch als gleicher Wirkstoff. Hilfs- und Zusatzstoffe wie Farb- oder Konservierungsstoffe können ebenfalls variieren. Insbesondere bei Aller-gikern kann daher eine Substitution durch ein Arz-neimittel mit abweichenden Hilfs- oder Zusatzstof-fen zu gesundheitlichen Problemen führen. Das Apothekenteam sollte vor allem bei Kindern oder Alkoholabhängigkeit darauf achten, ob im abzuge-benden Präparat Alkohol enthalten ist. Hier ist ein Austausch genau abzuwägen.

Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept:

Pharmazeutische Bedenken aufgrund Allergie, Rabattpartner enthält abweichende Konservierungsstoffe

Ist der Patient in diesem konkreten Fall auf das Antiepileptikum Timox 150 eingestellt, könnte durch eine unkontrollierte Substitu-tion die Anfallsfreiheit gefährdet werden und es zu anderen schwe-ren Nebenwirkungen kommen. Bei Antiepileptika zum Beispiel las-sen sich Pharmazeutische Bedenken hinreichend mit der geringen therapeutischen Breite der Wirkstoffe begründen.

Antiarrhythmika

Antiasthmatika

Antidementiva

Antidepressiva

Antidiabetika

Antiepileptika

Antikoagulantien

Antiparkinsonmittel

Herzwirksame Glykoside

Hormonelle Kontrazeptiva

Immunsuppressiva

Interferone

Neuroleptika

Opioidanalgetika

Thrombozytenfunktionshemmer

Zytostatika

www.DeutschesApothekenPortal.de 5

RETA X-SERV ICE

4. Verunsicherung der Patienten

Neben den genannten, überwiegend pharmakologi-schen Argumenten können auch andere, individu-elle Gründe gegen einen Arzneimittelaustausch sprechen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Patientengruppen, die beispielsweise bereits durch das andere Aussehen des neuen Arzneimittels (z. B. abweichende Farbe der Tabletten), eine abwei-chende Packungsgestaltung (z. B. Verwechslungs-gefahr mit anderen einzunehmenden Medikamen-ten) oder eine abweichende Darreichungsform ver-unsichert werden. Dies kann zu Anwendungsfeh-lern bis hin zum Therapieabbruch führen – eine erfolgreiche Therapie ist somit nicht mehr gewähr-leistet.

Zu den Patientengruppen, bei denen ein Aus-tausch kritisch zu beurteilen ist, zählen:

Ältere oder multimorbide Patienten

Patienten, die regelmäßig verschiedene Medikamente einnehmen

Patienten mit psychischen Erkrankungen

Patienten mit Hör- oder Sehstörungen

Kinder

Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept:

Pharmazeutische Bedenken aufgrund Polypharmazie; ältere Patientin erhält mehr als 5 Dauermedikamente, Arzneimittelsicher-heit gefährdet

Stuft der Apotheker – trotz Aufklärung und Bera-tung des Patienten – den Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit als gefährdet ein, sollte auf einen Austausch verzichtet werden.

Bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels greift § 4 (4) des Rahmenvertrags:

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstig-ter Arzneimittel … nicht zustande, stehen … die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich

verordnete Arzneimittel, … zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigs-ten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimit-tel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Bei namentlicher Verordnung des Arzneimittels kann der Apotheker somit entweder das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Liegt eine Wirkstoffverord-nung vor, darf nur eines der drei preisgünstigsten beliefert werden. Fällt das vom Patienten gewünschte Arzneimittel nicht in diese Kategorie, ist eine Rezeptänderung durch den Arzt erforder-lich.

Dokumentation auf dem Rezept

Wurde aufgrund Pharmazeutischer Bedenken kein Austausch auf ein Rabattarzneimittel vorgenom-men, sind folgende Dokumentationsschritte zu befolgen:

ü Aufdrucken der Sonder-PZN 02567024 in Kombination mit Faktor „6“

ü Aufdrucken der PZN des abgegebenen Arzneimittels

ü Handschriftliche Begründung der Pharma-zeutischen Bedenken auf dem Rezept

ü Handschriftliche Begründung mit Datum und Kürzel des Abgebenden abzeichnen

Werden diese Arbeitsschritte zur Dokumentation eingehalten, ist eine Retaxation durch die Kranken-kasse nicht zu erwarten.

Pharmazeutische Bedenken anwenden – so gehts

TIPPDokumentieren Sie die Pharmazeutischen Bedenken zusätzlich auch in der Kundenkartei des Patienten. So können Sie bei zukünftigen Verordnungen schnell auf diese Information zugreifen.

R E TA X- S E RV IC E

6 www.DeutschesApothekenPortal.de6

R E TA X- S E RV IC E

www.DeutschesApothekenPortal.de

IMPRESSUMDAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsAusgabe 18/2013Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortalGeschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax: +49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected]: 2193-0449Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 KölnLeitung Retax-Redaktion: Dieter DrinhausLeitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar EngelsRedaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann, Frederike VoglsamerAnzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer

Urheber- und VerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Infor-mationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informatio-nen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.

GebrauchsnamenDie Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.

Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 BerlinVertrieb: Bauer Vertriebs KGDer DAP DIALOG ist IVW geprüft.Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.

In der DAP Arbeitshilfe 21 finden Sie die wichtigs-ten Fakten zur Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken.

Wirtschaftlichkeit vs. Arzneimittelsicherheit

Einige Apotheker wurden in den letzten Monaten von Krankenkassen aufgefordert, die Abgabe der Rabattarzneimittel einzuhalten. Begründet wurde dies damit, dass durch einen Austausch auf ein Rabattarzneimittel keine Verschlechterung der Compliance zu erwarten sei. Zudem könne der Arzt durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes eine nicht erwünschte Arzneimittelsubstitution ausschließen.

Diese Argumentation suggeriert, dass die Ent-scheidung allein dem Arzt obliegt und der Apothe-

Pharmazeutische Bedenken geltend machen – so gehts:

Die Sonder-PZN 2567024 wird vor den verordneten Arzneimitteln in das Feld „Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.“ eingetragen.

Das Feld „Taxe“ wird mit „0“ gefüllt.

In das Feld „Faktor“ wird eine dreistellige Kennziffer zur Erklärung der Rechtmäßigkeit der Abgabe eingetragen.

1 = Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V oder leere Verordnungszeile

2 = rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht verfügbar

3 = Importarzneimittel nicht verfügbar

4 = rabattbegünstigtes und importiertes Arzneimittel nicht verfügbar

5 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittelsaufgrund eines dringenden Falles

6 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittelsaufgrund Pharmazeutischer Bedenken

7 = Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels

Beispiel: nur 1 Verordnung, Nichtabgabe einer rabattbegünstigtenArznei wegen Pharmazeutischer Bedenken = Kennziffer 611

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 21

Gefährdung des Therapieerfolgsdurch Non-ComplianceGefährdung des Therapieerfolgsdurch Non-Compliance 17.08.12

Handschriftliche Begründung der individuellen Pharmazeutischen Bedenken mit Datum und Unterschrift

Bei höherem Platzbedarf Rückseite verwenden!

Hier können Sie die Arbeitshilfe 21 downloaden: www.DAPdialog.de/1811

ker diese respektieren muss. Fakt ist jedoch, dass das Geltendmachen Pharmazeutischer Bedenken im Rahmenvertrag verankert ist. Betrachtet der Apotheker die Therapie- oder Arzneimittelsicher-heit auch nach Beratung und Aufklärung im Einzel-fall als gefährdet, hat er das Recht und wohl auch die moralische Pflicht, Pharmazeutische Bedenken anzumelden.

Aut-idem-Liste

Die geplante Aut-idem-Liste soll Arzneimittel wie z. B. Antiepileptika, Betäubungsmittel und Gerin-nungshemmer aufführen, bei denen kein Austausch vorgenommen werden, sondern der Patient aus-schließlich das vom Arzt verordnete Medikament erhalten sollte. Allerdings konnten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenver-band bis dato nicht auf eine solche Liste einigen.

FAZITTherapeutisch und pharmakologisch begründete Pharmazeutische Bedenken lassen sich nicht immer wirtschaftlichen Vorgaben unterordnen. Im Fokus soll-ten immer die Arzneimittelsicherheit und der Erfolg der Therapie stehen. Sind diese durch einen Austausch gefährdet, obliegt es der Entscheidung des Apothe-kers, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen.

www.DeutschesApothekenPortal.de 7

I N T E RV I E W

DAP: Herr Prof Kojda, warum werden Ihrer Meinung nach Pharmazeutische Bedenken in der Apotheke nur selten verwendet?

Georg Kojda: Das hat verschiedene Gründe, im Vorder-grund steht sicherlich die Angst vor Retaxationen, die seit Beginn der Rabattverträge verankert ist. Damals ist von den Berufsvertretungen versäumt worden, die Apotheker rechtzeitig zur Einführung umfassend zu informieren und zu schulen. Viele Apotheken wurden auf Null retaxiert. Diese Angst wirkt bis heute nach. Dabei ist mir kein einziger Fall bekannt, bei dem richtig angewendete Pharmazeutische Bedenken retaxiert worden sind.

DAP: Halten Sie eine Liste von Wirkstoffen, die generell vom Austausch ausgeschlossen sind, für sinnvoll?

Georg Kojda: Grundsätzlich schon. Den Fokus dabei nur auf die Pharma-kokinetik von Arzneistoffen zu legen, ist jedoch unzureichend. Es wäre sicher besser, auch bestimmte Grup-pen vom Austausch auszuschließen, z. B. Antiepileptika. Auch den generellen Ausschluss von Rabattverträgen für einzelne Patienten halte ich für sinnvoll – Risikofaktoren wie hohes Alter oder kog-nitive Einschränkungen sollten vom Apotheker erkannt und abgesichert werden können. Pharmazeutische Bedenken beziehen sich nicht nur auf Pharmakokinetik, sondern auch auf die Arzneimittelsicherheit wie Ver-wechslungsgefahr oder die Doppeleinnahme. Auch der Nocebo-Effekt oder die Non-Compliance würden von einer solchen Liste überhaupt nicht erfasst.

DAP: Sehen Sie bei Pharmazeutischen Beden-ken eher Arzt oder Apotheker im Vordergrund?

Georg Kojda: Beide in gleichem Maße. Jedem Arzt ist sicher klar, dass Patienten Compliance-Probleme beim Wechsel des Herstellers haben. Daher darf die Verant-wortung nicht in Form des Rezeptes an die Apotheke abgegeben werden. Die Zusammenarbeit der Berufs-gruppen ist wichtig. In Bezug auf Arzneimittel-sicherheit, Compliance und Interaktionen sind Apothe-ker besser ausgebildet und sollten die Verantwortung übernehmen.

Pharmazeutische Bedenken zu schulen ist wichtig!Interview mit Prof. Dr. Georg Kojda, Institut für Pharmakologie und Klinische Pharmakologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

DAP: Viele sind noch unsicher in der Anwen-dung Pharmazeutischer Bedenken – werden Apotheker in ihrer Ausbildung dafür über-haupt richtig gerüstet?

Georg Kojda: Ich denke nicht, dass das eine Frage der Ausbildung ist. Für die richtige Anwendung benötigen sie weder klinische Pharmazie noch Pharmakologie – es geht nicht um die Frage, ob der Wirkstoff adäquat geeignet ist, sondern um Kenntnisse über mögliche Gefahren im Sinne der Arzneimittel sicherheit (Doppel-einnahme/Verwechslungsgefahr) sowie ein offenes Ohr für den Patienten, um Non-Compliance zu erkennen. Die Kenntnisse über den Umgang mit den Regularien sind dabei unverzichtbar, um die Apotheke vor Retaxa-tionen zu schützen. Für die Krankenkassen ist es natür-lich wichtig, dass Pharmazeutische Bedenken Ausnah-men bleiben.

DAP: … um Kosten zu senken.

Georg Kojda: Kosten im Gesundheits-wesen zu senken, ist vernünftig. Aber es gibt zu wenig Professionalität im Umgang mit den Rabattverträgen.

Ärzte, Apotheker und Krankenkassen befinden sich noch im Lernprozess. Teilweise sind Krankenkassen bereit, die gute Patientenversorgung vor finanzielle Interessen zu stellen, indem Rabattverträge über län-gere Zeiten abgeschlossen werden oder nur ein Herstel-ler als Rabattpartner aufgenommen wird. Das sind wichtige Ansätze. Der Apotheker kann professionell mit den Herausforderungen der Rabattverträge umge-hen, indem er Fälle für Pharmazeutische Bedenken erkennt und diese ausreichend dokumentiert und begründet.

Für mich ist der professionelle Umgang mit Pharma-zeutischen Bedenken Grundpfeiler der pharmazeuti-schen Betreuung und damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgung mit Arzneimitteln.

„Es gibt zu wenig Professionalität im Umgang mit

Rabattverträgen.“

Das vollständige Interview finden Sie unter: www.DAPdialog.de/1866

Literaturhinweis: „Pharmazeutische Bedenken und Arznei-mittelsicherheit“ (Fortbildungstelegramm Pharmazie 7/12)www.kojda.de

FAZITEine Änderung des Rezeptes ist notwendig, um die vorliegende Mehrfachverordnung beliefern zu können. Das Ergänzen eines Sondervermerkes durch den Arzt oder das Ausstellen des Rezeptes als reine Normgrößenverordnung sind möglich.

R E TA X- S E RV IC E

8 www.DeutschesApothekenPortal.de

Immer wieder sind Apotheken unsicher bei der Belieferung von Rezepten, auf denen der Arzt ein Präparat mehrfach verordnet hat. Besonders, wenn es sich um die Verord-nung von sehr teuren Medikamenten han-delt, fürchten Apotheken Retaxationen.

Nicht selten wird die vom Arzt gewünschte Arznei-mittelmenge aus Angst vor einer Retaxierung gekürzt. Die Arzneimitteltherapie kann nicht wie erforderlich durchgeführt werden und der Behand-lungserfolg und die Compliance können so gravie-rend beeinflusst werden. Diese Thematik ist immer wieder Inhalt von Anfragen an das DAP-Team, wie auch im folgenden Beispiel:

Antwort des DAP-Teams:Der Apotheke liegt eine Stückzahlverordnung über insgesamt (10 x 3 ml) x 3 = 90 ml Berlinsulin vor. Für die Beantwortung der Frage sind zunächst die Einteilung des Präparates in die Packungsgrößen-verordnung und die sich daraus ergebenden defi-nierten Normbereiche wichtig.

Berlinsulin H 30/70 Pen 10 x 3 ml wird wie folgt in die PackungsV eingeteilt:

Es sind zwei Normbereiche definiert und die größte Messzahl liegt deshalb im N2-Bereich, sie beträgt Nmax = 30 ml. Diese wird mit der vorliegenden Ver-ordnung von 90 ml Berlinsulin Pen überschritten. Der Rahmenvertrag lässt bei einer Stückzahlver-

Ein permanentes Problem: Mehrfachverordnungen

ordnung ein Überschreiten der größten Messzahl allerdings nur zu, wenn es sich dabei um ein Vielfa-ches handelt und der Arzt einen besonderen Ver-merk gemacht hat. Das Rezept darf in der darge-stellten Form nicht beliefert werden.

Rahmenvertrag § 6 (3):„… Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Reduzierung der Menge

Ohne Änderung des Rezeptes kann die Apotheke nur eine Packung Berlinsulin H 30/70 Pen 10x  3 ml N2 liefern. Um eine ausreichende Versorgung des Patienten zu gewährleisten und damit die Therapie nicht zu gefährden, muss der Arzt einen Sonderver-merk wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ auf dem Rezept ergänzen. Dann steht der Belieferung des Rezeptes mit 3 x Berlinsulin H 30/70 10 x 3 ml N2 nichts mehr im Wege.

Bei handschriftlich aufgebrachten Sonderver-merken sind eine zweite Unterschrift und eine erneute Datumsangabe durch den Arzt not-wendig.

Wie Mehrfachverordnungen beliefert werden können, ist in unserer Arbeitshilfe 14a ausführ-lich be-schrieben.

Anfrage: „Ein Patient benötigt aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes eine größere Menge seines Insulins. Er legte uns deshalb dieses Rezept vor:

Dürfen wir die verord-nete Menge beliefern?“

Abgabe der nächstliegenden

Packungsgröße

Stückeln, aber nur mit

Vielfachem der Nmax-Packung

Abgabe von nur 1 x Nmax

(Ausnahme: abwei-chende Regelung im

Regionalliefervertrag)

ja nein

ja nein

Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

vornehmen, z. B. 30 + 60 St.,

falls wirtschaftlicherals 2 x 45 St.

Stückelung nicht möglich!Abgabe der Übergangs-Jumbo (Übergangsfrist

für Inverkehrbringen mitalter Kennzeichnung: 18 Monate ab Verlust der bisherigen Nmax-

Bezeichnung)

Stückelung möglich

Stückelung nicht möglich

ja

Keine Stückelung!

Ausdrücklicher ärztlicher Vermerk,

z. B. (!) oder

„exakte Menge“ vorhanden?

Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013

Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“

!

nein

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 a

Alle Voraussetzungen erfüllt?

Verordnung Rx-Arzneimittel

Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel

Verordnung Rx-Arzneimittel/Non-Rx-Arzneimittel

Menge oberhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich

Verordnung Non-Rx-Arzneimittel

Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel

Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel?

DAP-Arbeitshilfe_14a_Schema_020813 15.11.13 14:28 Seite 1

Zum Download der Arbeitshilfe 14a: www.DAPdialog.de/1833

Buprenorphin-4-Tagespflaster – Therapieerleichterung durch festen Wechselrhythmus

Bei chronischen und starken Schmerzen (z. B. Tumorschmerzen) stellen stark wirk-same Opioidanalgetika wie Buprenorphin eine wichtige Behandlungsoption dar. Die Anwendung in Form eines transdermalen Pflasters bietet eine lang anhaltende Schmerzlinderung bei guter Verträglichkeit. Durch Wahl eines 4-Tagespflasters kann die Therapie zusätzlich erleichtert werden.

Schmerzpflaster stellen eine wichtige Alternative zu oralen Opioidanalgetika dar, denn sie bieten einige Vorteile. Dazu zählen eine gute Verträglich-keit aufgrund des konstanten Wirkstoffspiegels und der Umgehung des Magen-Darm-Traktes sowie eine geringe Applikationshäufigkeit durch die lange Wirkdauer.1

Starke Wirkung bei guter Verträglichkeit

Die hohe analgetische Wirksamkeit von transder-malem Buprenorphin bei geringem Auftreten uner-wünschter Arzneimittelwirkungen ist gut belegt.2–5 So zeigte sich etwa in einer Anwendungsbeobach-tung (AWB) mit 3654 Patienten mit chronischen tumorbedingten und nicht tumorbedingten Schmer zen eine signifikante Reduktion der Schmerzintensität: Diese ging im Behandlungszeit-raum von ca. 7 Wochen von durchschnittlich 6,3 Punkten auf der NRS-11-Skala auf 2,6 Punkte zurück.2

NRS-11 = Numeric Rating Scale, Skala für Schmerzintensität

0 = kein Schmerz, 10 = maximal vorstellbarer Schmerz

Lediglich bei 6,7 % der Patienten wurden uner-wünschte Arzneimittelwirkungen festgestellt. Am häufigsten traten Hautreaktionen und gastrointes-tinale Nebenwirkungen wie Übelkeit und Brechreiz auf. Sie waren in keinem der Fälle schwerwiegend. Eine regelmäßige Protokollierung der Nierenfunk-tion zeigte zudem, dass transdermales Buprenor-phin auch bei Patienten mit fortgeschrittener Nie-renfunktionsstörung sicher angewendet werden kann.

Diese Ergebnisse decken sich mit anderen Untersu-chungen zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Buprenorphinpflastern.2–5 In der genannten AWB wurde allerdings noch ein weiterer wichtiger Aspekt betrachtet: Es wurde geprüft, inwieweit ein fester Wechselrhythmus an zwei Tagen in der Woche die Therapie erleichtert.

Therapieerleichterung durch feste Wechseltage

Bei dem Buprenorphinpflaster Transtec PRO®

beträgt die Applikationsdauer vier Tage. Im Gegen-satz zu 3-Tagespflastern kann es an zwei festen Tagen in der Woche (z. B. Montagmorgen und Don-nerstagabend) gewechselt werden. Bei der AWB gaben 89,3 % der Ärzte an, den festen Wechsel-rhythmus zu bevorzugen, da er in vielen Fällen die Patientenaufklärung und die Therapieführung erleichtert.2 Für mehr als drei Viertel der Patienten stuften die Ärzte die festen Wechseltage als bedeu-tend oder sehr bedeutend ein. Die Anwendung eines 4-Tagespflasters kann demnach wesentlich zur Sicherung der Compliance und des Therapieerfol-ges beitragen.

WICHTIGER HINWEIS

SUBSTITUTION VON 3- UND 4-TAGESPFLASTERN In einem Urteil des Landgerichts Hamburg6 wurde ein Austausch eines 4-Tagespflasters wie Transtec PRO® auf ein 3-Tagespflaster für unzulässig erklärt, da es aufgrund der kürzeren Reichweite zu Therapieprob-lemen kommen kann. Umgekehrt ist der Austausch eines 3-Tagespflasters auf ein 4-Tagespflasters aber zulässig, da hier lediglich die Situation eintreten kann, dass der Patient das Pflaster schon nach drei Tagen wechselt, was die Therapiesicherheit jedoch nicht gefährdet.

1 Sittl R., Buprenorphine-The Unique Opioid Analgesic, S. 92 ff, Thieme 20052 Tschirner M et al., MMW Fortschr Med 2008; 150 Originalien III/2008: 142-148 3 Camps C et al., Pain Manage 2011 1(6): 513-5224 Likar R, Ther Clin Risk Manag 2006; 2 (1): 115-1255 Likar R et al., Clin J Pain 2008; 24: 536-5436 Landgericht Hamburg, AZ 315 O 250/12, nicht rechtskräftig

AUS DE R I N DUST R I E

9www.DeutschesApothekenPortal.de

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AUS DE R I N DUST R I E

www.DeutschesApothekenPortal.de

Sowohl der Arzt als auch der Apotheker müssen bei Isotretinoinverordnungen einige Abgabeeinschränkungen beachten. Am fol-genden Praxisbeispiel wird die Abgabe und Beratung in der Apotheke erläutert.

Eine Frau im gebärfähigen Alter löst folgendes Rezept ein:

IsoGalen Weichkapseln 10 mg 60 Stück N2 der

GALENpharma GmbH

Die Apotheke muss besonders auf das Ausstellungs-datum achten. Denn Isotretinoinverordnungen sind ab Ausstellungsdatum nur 7 Tage gültig. Zudem darf der Arzt nur eine Arzneimittelmenge für die Behandlungsdauer von 30 Tagen verord-nen. Da Isotretinoin ein teratogenes Risiko birgt, wird damit sichergestellt, dass die Patientin regel-

Isotretinoinverordnung – Abgabe und Beratung in der Apotheke

mäßig im Rahmen eines Schwangerschaftsverhü-tungsprogrammes beim behandelnden Arzt vor-stellig wird. Diese Regelung gilt nur für Frauen.

Beratung zu Isotretinoin

Für Männer und Frauen gilt:

• Einnahme von Vitamin A meiden

• Sonnenlicht und UV-Strahlen meiden

• Entsorgung der Restkapseln in der Apotheke

Eine Arbeitshilfe auf der Rückseite dieser Ausgabe fasst alle wichtigen Punkte zur Rezeptbelieferung von Isotretinoinverordnungen zusammen

Zum Download der Arbeitshilfe 28: www.DAPdialog.de/1899

Das DeutscheApothekenPortal ist aus dem Apothekenalltag nicht mehr wegzuden-ken. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Marktforschungsunternehmens IMS Health.

Von den insgesamt rund 500 Befragten (95 % davon Apotheke rinnen und Apotheker) kennen 92 % das DeutscheApothekenPortal, 93 % von diesen nutzen die Services der Website.

Von den zahlreichen DAP-Services sind vor allem der Retax-Newsletter, die DAP Arbeitshilfen sowie der AMNOG Packungsgrößencheck von großer Bedeutung für die Befragten. Wirtschaftliche Aspekte stehen für die Nutzer der Seite ganz oben: Auf die Frage „Für welche Zwecke nutzen Sie die Dienste des DeutschenApothekenPortals“ antworte-ten 87 % „Zur Klärung von Retax-Fragen/Vermei-dung von Retaxierungen“.

DeutschesApothekenPortal: Partner im Apothekenalltag

Das Portal ist als tägliche Praxishilfe etabliert, das zeigt die hohe Frequenz der Nutzung.

Frage: Wie häufig nutzen Sie das DeutscheApothekenPortal?

Täglich

Mehrmals wöchentlich

Wöchentlich

Monatlich

Selten

27 %

36 %

18 %

8 %

12 %

Quelle: IMS HEALTH

www.DeutschesApothekenPortal.de 11

A K T U E L L E S

Vereinfachte N-Größen-Suche über PZNNeue Software zum DAP Packungsgrößen-Check

Bekanntlich bereitet die Eingruppierung der Arzneimittel in die Packungsgrößenver-ordnung viele Probleme. Um zu klären, ob eine Stückelung möglich ist oder ob meh-rere Packungen oder ein Medikament ohne Normgröße abgegeben werden können, ist die Ermittlung der Normbereiche nötig. Dabei hilft der DAP Packungsgrößen-Check, der um eine PZN-Suchfunktion erweitert wurde.

Wie der neue Service funktioniert, erklärt das fol-gende Praxisbeispiel:

Verordnet ist folgende Packung ohne Norm-

kennzeichen: Pradaxa 110 mg 100 Stück

Die PZN von P r a d a x a 110  mg 100 Stück wird als erstes in das Such-fenster eingeben.

Die neue Software zeigt automatisch die Einteilung des Medikamentes in die Packungsgrößenverord-nung mit den definierten N-Bereichen an. Die Farb-codierung weist darauf hin, ob das Arzneimittel abgegeben werden darf oder nicht.

Die verordnete Packung Pradaxa 110 mg 100 Stück liegt zwischen zwei definierten Normbereichen

und darf laut Rahmenvertrag zulasten der Gesetz-lichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden.

Rahmenvertrag § 6 (2):

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinen N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Verordnung ohne Normkennzeichen richtig beliefern

Mit Änderung der PackungsV haben sich seit 01.09.2013 die N-Bereiche für den Wirkstoff Dabi-gatran geändert. Die 100er-Packung Pradaxa hat ihr Normkennzeichen verloren, da die Menge zwi-schen N2 und N3 liegt. Packungen ohne Normkenn-zeichen, deren Menge die größte Messzahl (hier Nmax = 200) nicht überschreitet, sind erstattungs-fähig. Die gelbe Farbcodierung signalisiert die mög-liche Abgabe der 100er-Packung zulasten der GKV bei einer Stückzahlverordnung.

Fast alle Rx-Arzneimittel sind erfasst

Derzeit sind im DAP Packungsgrö-ßen-Check 98 % aller rezeptpflich-tigen Arzneimittel erfasst.

Es ist geplant, in nächster Zeit auch die OTC- Arzneimittel in den Service aufzunehmen.

Hier gelangen Sie zum neuen DAP Packungsgrößen-Check: www.DAPdialog.de/1821

Farbcodierung zur Arbeitserleichterung

FAZITDa jedoch eine im Handel befindliche Packungsgröße existiert, welche die Nmax nicht überschreitet, darf die verordnete Menge nicht gestückelt werden. � Die Packung ist auf eine Stückzahlverordnung abgabefähig.

A B G A BE - S E RV IC E

Fragen zur ArzneimittelabgabeDas DAP-Team antwortet

Mit der Frage nach der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen sehen sich Apothekenteams Tag für Tag konfrontiert. Auf der einen Seite möchte die Apotheke ihren Kunden zügig versorgen – anderer-seits sollte die Versorgung auch den gesetz-lichen Rahmenbedingungen entsprechen, damit die anschließende Erstattung durch die GKV gesichert ist.

Um Sie bei der korrekten Rezeptbelieferung zu unterstützen, hat die Redaktion wieder einige interessante Fälle zusammengestellt:

FALL 1

12

www.DeutschesApothekenPortal.de

die Vorschriften der Arzneimittelrichtlinie im Grundsatz an den Arzt und nicht an den Apotheker.

Der Arzt muss seine Entscheidung für die Verord-nung begründen, aber nicht zusätzlich auf dem Kassenrezept. Somit ist keine Begründung auf dem Rezept anzugeben und es muss auch keine nachge-tragen werden (siehe Frage a und c).

Zu Frage b): Für die Apotheke besteht keine Prüf-pflicht für die an die Anlage III gebundenen Arznei-mittel. Mit anderen Worten heißt das, dass sie ohne weitere Prüfung beliefern darf.

Wenn allerdings der Arzt eine Diagnose auf das Rezept aufgebracht hat, so hat die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Passt die Diagnose nicht zur Verordnung, muss Rücksprache mit dem Arzt gehal-ten werden. Ggf. bewahrt man den Arzt zusätzlich vor einem Regress.

FALL 2

Hier finden Sie die Anlage III der Arzneimittelrichtlinie: www.DAPdialog.de/1831

Anlage III – Prüfpflicht für Apotheken?

Anfrage:

Wir haben folgende Verordnung erhalten (ausge-stellt für einen Erwachsenen):

Capval Saft N1 100 ml, KK AOK Rheinland/Hamburg

Laut unserer Software ist das Arzneimittel verord-nungsfähig für Erwachsene nach der AM-Richtlinie III des G-BA. In der Software finden wir folgenden Hinweis:

Die Fragen, die sich daraus für uns ergeben:

a) Muss die Begründung auf dem Rezept vermerkt sein?

b) Hat die Apotheke Prüfpflicht, wenn nichts auf dem Rezept steht?

c) Kann eine Begründung ergänzt werden?

Antwort:

Wie Sie schon richtig dargestellt haben, ist Capval nach den Bedingungen der Arzneimittelrichtlinie des G-BA verordnungsfähig. Allerdings richten sich

BtM – Ist das „A“ erforderlich?

Frage:

Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen mit 3 Arznei-mitteln:

Medikinet 5 Tabletten N2 50 Stück Ritalin La 30 mg Hartkaps N2 56 Stück Ritalin La 10 mg Hartkaps N1 30 Stück

Die Dosierung ist angegeben. Zusätzlich ist ein „A“ auf dem Rezept. Wofür steht dieses Kennzeichen und ist es überhaupt erforderlich?

Antwort:

Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibungshöchstmengen für BtM und gibt vor, ab welcher Menge das „A“ gesetzt werden muss. Bei dem vorliegenden Rezept wurde der Wirkstoff Methylphenidat verordnet.

A B G A BE - S E RV IC E

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FALL 3

FALL 4

§ 2 Verschreiben durch einen Arzt

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchst-mengen: …

… 13. Methylphenidat 2400 mg“

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittel-verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“

Es wurde hier nur ein Wirkstoff verschrieben in einer Gesamtmenge von 1928,7 mg reinem Methyl-phenidat. Damit wird die zulässige Höchstmenge auf diesem Rezept nicht überschritten.

Ein „A“ wäre – vorausgesetzt, es handelt sich um die einzige Verschreibung innerhalb von 30 Tagen –nicht erforderlich gewesen.

Antwort:

Ihnen liegt eine Stückzahlverordnung über 2 x (3 x 5 ml) = 6 x 5 ml Tim Ophtal vor.

Nach Rahmenvertrag § 6 (2) ist Stückeln nur erlaubt

• wenn eine Stückzahlverordnung vorliegt,

• die verordnete Menge nicht in einem definierten Normbereich liegt,

• die Menge unterhalb der größten Messzahl Nmax liegt

• und keine entsprechende Packungsgröße im Handel ist.

Wie Sie selbst schon festgestellt haben, ist eine 6er-Packung von 1A-Pharma im Handel und deshalb ist ein Stückeln, auch mit Rabattartikel, nicht erlaubt.

Nach unserer Recherche ist zudem Timolol 0,5 % AT 6 x 5 ml der Firma 1A-Pharma Rabattartikel bei der AOK Nordost und daher auch abzugeben.

Ein besonderer Vermerk des Arztes wie z. B. das „!“ ist nicht erforderlich, da die verordnete Menge nicht oberhalb Nmax liegt und es sich auch nicht um ein Vielfaches dieser handelt.

13

Zur DAP Arbeitshilfe 11 „Die häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen: www.DAPdialog.de/1832

Abgabe der nächstliegenden

Packungsgröße

Stückeln, aber nur mit

Vielfachem der Nmax-Packung

Abgabe von nur 1 x Nmax

(Ausnahme: abwei-chende Regelung im

Regionalliefervertrag)

ja nein

ja nein

Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

vornehmen, z. B. 30 + 60 St.,

falls wirtschaftlicherals 2 x 45 St.

Stückelung nicht möglich!Abgabe der Übergangs-Jumbo (Übergangsfrist

für Inverkehrbringen mitalter Kennzeichnung: 18 Monate ab Verlust der bisherigen Nmax-

Bezeichnung)

Stückelung möglich

Stückelung nicht möglich

ja

Keine Stückelung!

Ausdrücklicher ärztlicher Vermerk,

z. B. (!) oder

„exakte Menge“ vorhanden?

Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013

Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“

!

nein

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 a

Alle Voraussetzungen erfüllt?

Verordnung Rx-Arzneimittel

Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel

Verordnung Rx-Arzneimittel/Non-Rx-Arzneimittel

Menge oberhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich

Verordnung Non-Rx-Arzneimittel

Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel

Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel?

DAP-Arbeitshilfe_14a_Schema_020813 15.11.13 14:28 Seite 1

Die Arbeitshilfe 14a gibt Sicher-heit beim Stückeln: www.DAPdialog.de/1833

Stückeln ja oder nein?

Frage:

Uns liegt eine Verordnung zulasten der AOK Nord-Ost (IK 00395611) vor:

Tim Ophtal 0,5 % 3 x 5 ml N2 2 x

Es gibt eine N3 (6 x 5 ml) von 1A-Pharma – sehr preisgünstig. Müssen wir diese abgeben oder müs-sen wir 2 x N2 Tim Ophtal abgeben? Ist ein „!“ bzw. Vermerk des Arztes nötig?

Xalatan und Darreichungsform

Frage:

Wir haben eine Verordnung Xalatan Loe N2 3 x 2,5 ml ohne Nennung einer PZN bzw. eines Herstellers. Bei der Krankenkasse handelt es sich um die IKK classic Erfurt. Wir wissen, dass es einige Latanoprost-Prä-parate gibt, die bei dem Kostenträger rabattiert sind. Die Software zeigt diese aber nicht zum Aus-tausch an. Warum nicht?

A B G A BE - S E RV IC E

14 www.DeutschesApothekenPortal.de

FALL 5

Diskutieren Sie mit über 7.000 Kollegen im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1834

Antwort:

Das Problem besteht darin, dass die Xalatan Lösung mit der Darreichungsform „Lösung“ gemeldet ist, während die Latanoprost Präparate mit der Darrei-chungsform „Augentropfen“ hinterlegt sind.

Die Software zeigt den Austausch nicht an, da der G-BA für den Wirkstoff Latanoprost noch keinen Austausch von unterschiedlichen Darreichungsfor-men für zulässig erklärt hat.

Auf Ihre Verordnung hin muss der günstigste Import von Xalatan beliefert werden. Nach unserer Recher-che handelt es sich um den Reimport von Gerke.

Dennoch sind die Krankenkassen natürlich daran interessiert, dass rabattierte Präparate abgegeben werden.

Nach Rücksprache mit Patient und Arzt kann für zukünftige Verordnungen auf ein rabattiertes Prä-parat hingewiesen werden.

Antwort:

Seit Oktober 2012 hat die Europäische Kommission die Cialis-Konstanztherapie (Tadalafil 5 mg zur ein-mal täglichen Einnahme) auch für die Behandlung des benignen Prostatasyndroms zugelassen.

Cialis ist damit die einzige zugelassene Therapie-option in Europa, die gleichzeitig gegen Erektions-störungen und Symptome einer gutartigen Prosta-tavergrößerung eingesetzt werden kann.

Dennoch ist Cialis in der Lauer-Taxe als Lifestyle-Arzneimittel gelistet und gilt damit als nicht erstat-tungsfähig.

Siehe auch SGBV § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel:

„… Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhö-hung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Aus-geschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunk-tion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz.“

Und Anlage II zur Arzneimittelrichtlinie hat Cialis ebenfalls aufgeführt:

Sie sollten sich vor der Abgabe auf Kassenrezept eine schriftliche Bestätigung der Kostenerstattung von der Krankenkasse einholen.

Im DAP Retax-Forum können Sie sich über ähnliche Fälle mit Ihren Kollegen austauschen.

Cialis auf Kassenrezept?

Anfrage:

Wir haben auf einem Kassenrezept der BKK Firmus stehen:

Cialis 5 mg 28 Stück, Diagnose: Therapie des gut-artigen Prostatasyndroms

Dürfen wir Cialis zulasten der GKV abgeben?

Wir können uns das nicht vorstellen. Aber der Pa tient hat mit der Kasse telefoniert und ihm wurde gesagt, es dürfte abgerechnet werden.

FALL 6Fucidine Wundgaze 50 Stück auf Rezept

Anfrage:

Wir haben ein Rezept, auf dem Fucidine WGA 50 St. verordnet sind. Hierbei handelt es sich um eine Packung ohne Normgröße und die EDV meldet uns, dass die Abgabe erstattungsfraglich ist.

Dürfen wir aufgrund der verordneten Stückzahl dennoch 50 St. abgeben?

A B G A BE - S E RV IC E

15www.DeutschesApothekenPortal.de

Antwort:

Fucidine Wundgaze 50 Stück ist zulasten der GKV nicht erstattungsfähig, da es sich um eine soge-nannte Jumbopackung handelt. Dazu ein Blick in die PackungsV:

Ein N3-Bereich ist nicht definiert und deshalb liegt die größte Messzahl Nmax = 10 im N2-Bereich. Sie dür-fen die vorliegende Stückzahlverordnung mit 5 x 10 Stück Fucidine WGA beliefern, wenn der Arzt, wie nach Rahmenvertrag § 6 (3) gefordert, einen Son-dervermerk auf dem Rezept vornimmt. Danach dür-fen Mengen über Nmax geliefert werden, wenn sie die Nmax um ein Vielfaches überschreiten, was mit 5 x 10 Stück der Fall wäre.

FALL 7Preisanker bei Importen

Anfrage:

Wie ist in folgendem Fall vorzugehen?

Die Arztpraxis verordnet auf Kassenrezept Cervarix Import ohne Nennung eines namentlichen Impor-teurs.

Meine Software zeigt an, dass sämtliche Cervarix-Importe für die Krankenkasse teurer sind als das Original. Darf ich diese trotzdem abgeben oder muss ich das Original abgeben? Muss ich das Son-derkennzeichen für einen nicht verfügbaren, preis-günstigen Import aufdrucken?

Antwort:

Bei einer Verordnung mit Angabe „Import“ geht die Krankenkasse nach unserer Erfahrung vom güns-tigsten Reimport aus. Dieser Reimport stellt also einen Preisanker dar, der von Ihnen laut vieler Ver-sorgungsverträge nicht zu überschreiten ist, zumindest nicht ohne Dokumentation.

Die Preisverteilung für Cervarix stellt sich wie folgt dar (Stand 15.09.13):

In Ihrem beschriebenen Fall müssten Sie von einer Verordnung über den Importeur Emra ausgehen. Ist dieser nicht lieferbar und möchten Sie einen teure-ren Import abgeben, so muss die Sonder-PZN aufge-druckt und zusätzlich eine Dokumentation auf das Rezept geschrieben werden. Diese Dokumentation muss nochmals von Ihnen mit Datum und Unter-schrift versehen werden. Zusätzlich ist die Aufbe-wahrung der Defektmeldung empfehlenswert.

Verordnet der Arzt aber das Original unter Nennung der PZN/des Herstellers, darf kein teurerer Import beliefert werden, denn sonst wird die Differenz retaxiert. In der Abbildung sind die teureren Importe unterhalb des grünen Streifens zu finden. Verglichen wird immer der Netto-VK, nicht der AVP, das ist sehr wichtig beim Ver-gleich zwischen Original und Import!

!

!

Retax-Vermeidung bei ausdrücklicher Importverordnung

www.DeutschesApothekenPortal.de – die Serviceplattform für Apotheker

� Hat der Arzt ausdrücklich ein Importprodukt verordnet? Vorsicht: Bitte auch ohne namentliche Nennung eines Importeurs auf eine aufgedruckte Import-PZN achten!

� Falls keine vorrangige Rabattarznei abgegeben werden kann, empfiehlt essich bei Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit die neuen AMNOG-Nettopreisedes Referenzproduktes und des abzugebenden Produktes zu vergleichen, um sich bis zu einer offiziellen Klärung vor Retaxationen zu schützen.

� In der Regel darf bei ausdrücklicher Importverordnung nur gegen ein preis-gleiches oder günstigeres Präparat (Original oder Import) oder eine vorrangigeRabattarznei ausgetauscht werden. Steht dieses nicht zur Verfügung, darf beiVdek-Kassen nach vermerkter Rücksprache und Aufdruck der Sonder-PZN gegen ein teureres Präparat ausgetauscht werden. Bitte prüfen Sie bei RVO-Kassen, ob sich eine entsprechende Erlaubnis auch in Ihrem regionalen Liefervertrag findet.

� Das Aut-idem-Kreuz verbietet nicht den gegenseitigen Austausch identischerPräparate (z. B. Import gegen Original). Will der Arzt diese Substitution untersagen, so muss er dies explizit vermerken, z. B.: „Keine Originalabgabeerwünscht!“ Das rabattierte Produkt ist immer vorrangig abzugeben, seit 1.1.11 auch während der Patentschutzzeit.

� Erlaubt der vorliegende Kassenvertrag eine Änderung nach Rücksprache, so ist die Rezeptvorderseite mit handschriftlicher Begründung, der Sonder-PZNplus Faktor „3“ und Datum und Unterschrift zu versehen. Ansonsten muss dieRezeptänderung vom Arzt vorgenommen werden.

� Faktorcodierung überprüfen! Im Beispiel ergibt sich aus der aufgedruckten „131“: 1 = Verordnungszeile 1:

wurde vertragsgemäß beliefert 3 = Verordnungszeile 2:

Importarznei nicht lieferbar 1 = Verordnungszeile 3:

vertragsgemäß, bzw. leer

� Faktorbezug zur Verordnungszeile überprüfen! Die linke Stelle der 3-stelligen Zahl bezieht sich auf die 1. Verordnungszeile, die mittlere bezieht sich auf die 2. und die rechte auf die 3. Zeile.

� Es ist die Nichtverfügbarkeits-PZN 2567024 Plus Faktor „3“ aufzudrucken, um sich vor einer Retaxation zu schützen!

DeutschesApothekenPortal6ARBEITSHILFE

Hier finden Sie die Arbeitshilfe 6 zum Download: www.DAPdialog.de/1836

Abgabe einer entsprechenden

N-Größe Rabattverträge und

Abgabevorschriften beachten

Abgabe möglich„Übergangsjumbos“, die sich

noch im Handel befinden, bleiben während der 18 Monate

weiterhin abgabefähig.

„Echte Jumbo“• Packungsgröße lag bereits

vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax

• Übergangsjumbo, wo die 18-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist

Verordnete Stückzahlfällt nicht in aktuellen

N-Bereich

Verordnete Stückzahlfällt in aktuellen

N-Bereich

Keine Abgabe zu Lasten der GKV

In Einzelfällen Abgabe möglichnach Genehmigung durch die

Krankenkasse

Abgabe der verordneten

MengeRabattverträge für

Arzneimittel mit identischerMenge beachten

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-BezeichnungDie Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 19 a

„Übergangsjumbo“• Verlust des N3-Kennzeichens

durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV

• 18-monatige Übergangsfrist abVerlust des N3-Kennzeichens.

Die verordnete Menge liegt oberhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Die verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung

Hier können Sie die Arbeitshilfe 19a downloaden: www.DAPdialog.de/1835

SERV ICE

16 www.DeutschesApothekenPortal.de

Produktneutrale Verordnungen ohne PZN- bzw. Firmenangabe und Verordnungen wie „AM XY Reimport“ interpretieren die Prüfstellen der Krankenkassen meist als Verordnung des günstigsten Imports. Beim Preisvergleich Original vs. Import zählt nicht der „normale“ VK, sondern der VK abzüglich des Anbieterrabattes. Dies hat manche Apotheke nicht berücksichtigt und schmerzlich zu spüren bekommen: ca. 3.000 Retaxationen von Importen hat die Barmer GEK ausgesprochen.

Die Kennzeichnung der Import-AM ist ein wesent-liches Qualitätskriterium der Apotheken-EDV. Wir zeigen Ihnen, wie dies bei ADG und Pharmatechnik gelöst ist.

Bei ADG wird der Netto-VK im Reimportdialog automatisch berücksichtigt. Mit dem aktuellen

ServicePack 4 wurden die Darstellung der Abgabe-fähigkeit und die Einordnung der Artikel bezüglich Preisgrenze im Reimportdialog weiter verbessert.

Der Netto-VK wird im Reimportdialog auto-matisch berücksichtigt, es ist keine beson-dere Einstellung vorzunehmen. Zusätzlich kann die Spalte VK-Anbieterrabatt (VK-A-Rabatt; ADG S3000) konfiguriert werden.

Im Verkaufs-Center werden zur Kennzeich-nung Pfeile verwendet: Artikel mit grünem oder gelbem Pfeil sind abgabefähig; nur Arti-kel mit Pfeil nach unten beeinflussen die Reimportquote positiv. Im Artikel-Center sind die Artikel entsprechend farblich hinter-legt.

Die Produkte werden automatisch nach Netto-VK sortiert.

Der Erstattungsbetrag wird in der Spalte VK-Erstattungsbetrag (VK-EB) angezeigt.

Cave! Preisvergleich Original vs. Import Der Netto-VK in der Apothekensoftware

Praxisbeispiel ADG

Artikel-Center ¢Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung.¢Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung.¢Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt unter- oder oberhalb der 15/15-Regelung.

È  Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung.Ç  Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung.È  Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung.Ç  Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsarti-kel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung.

Verkaufs-Center

S E RV IC E

www.DeutschesApothekenPortal.de 17

Bei Pharmatechnik wird an der XT Kasse bei akti-vierter Importsuche standardmäßig der Netto-VK angezeigt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei der Arzneimittelsuche der Netto-VK bzw. GKV-VK* berücksichtigt wird und man nicht in die Retaxfalle läuft. �

Auf einen Blick: Importsuche

Der Netto-VK wird bei PHARMATECHNIK standardmäßig angezeigt und in Gegenüber-stellung zum ABDA-VK verwendet.

Die Spaltenbezeichnung für diesen Netto-VK ist GKV-VK. Er wird direkt neben der Spalte ABDA-VK angezeigt.

Zusätzlich zur Preisgegenüberstellung wer-den die Importarzneimittel mit einem spe-ziellen Icon gekennzeichnet:

Die Europaflagge mit rotem Ausrufezeichen symbolisiert teurere Importe.

Die Europaflagge mit gelbem Stern symbolisiert preiswer-tere Importe.

Die Produkte werden automatisch nach Netto-VK sortiert.

Der Erstattungsbetrag wird berücksichtigt. Er wird über ein Icon mit Tooltipp angezeigt und explizit ausgewiesen.

* GKV = Gesetzliche Krankenversicherung

www.pharmatechnik.de/XTwww.pharmatechnik.de/IXOS

Anzeige Import-Suche IXOS Kasse

In den IXOS Artikeltrefferlisten sowie im Rezeptscan werden teurere Importe, deren GKV- bzw. Netto-VK größer als der des Originals ist, zusätzlich zur Preisgegenüberstellung mit einem speziellen Import-Icon gekennzeichnet:

Praxisbeispiel Pharmatechnik

Anzeige Import-Suche XT Kasse

IN EIGENER SACHE

18 www.DeutschesApothekenPortal.de

Die Verordnung von Arzneimitteln, ob verschreibungspflichtig oder nicht, ist für Ärzte tägliche Praxis und Aufgabe. Doch neben Arzneimitteln haben Ärzte auch die Möglichkeit, Rezepte über verordnungsfä-hige Medizinprodukte auszustellen.

Bei Medizinprodukten hat die Apotheke die Prüf-pflicht, ob sie sie zulasten der GKV abgeben darf. Wann das der Fall ist, lässt sich mithilfe des DAP-Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ unkompliziert beantworten.

Medizinprodukte erkennt man an dem aufgedruck-ten CE-Kennzeichen. Ohne dieses dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeich-nung darf nur angebracht werden, wenn die Produkte grundlegende Anforde-rungen erfüllen und ein vorgeschriebe-nes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Diese Konformi-tätsbewertung bescheinigt die Korrekt-heit des Medizinproduktes nach einheit-lichen Bewertungsmaßstäben und wird von sogenannten Zertifizierungsstellen wie z. B. dem TÜV durch geführt.

Wirkweise Arzneimittel vs. Medizinprodukt

Für Arzneimittel ist eine pharmakologi-sche, immunologische oder metaboli-sche Wirkungsweise charakteristisch. Medizinpro-dukte unterscheiden sich von Arzneimitteln dadurch, dass ihre bestimmungsgemäße Haupt-wirkung überwiegend auf physikalischem Weg erreicht wird.

Medizinprodukte auf Rezept

Medizinprodukte können wie Arzneimittel auf Rezept verordnet werden. Welche von den Kran-kenkassen erstattet werden, darüber gibt Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie Auskunft.

Wann ist ein Medizinprodukt erstattungsfähig?Service im DeutschenApothekenPortal gibt Antwort

Das DeutscheApothekenPortal hat diese wichtigen Informationen in einer übersichtlichen Datenbank zusammengestellt.

Und so funktionierts:

• Wählen Sie das verordnete Produkt über die alphabetische Suche aus.

• Die Datenbank zeigt an, in welchen Fällen das Produkt verordnungsfähig ist. Außerdem finden Sie dort Informationen zur Befristung der Verordnungsfähigkeit und möglichen Nachfolgepräparaten.

• Nur wenn das Produkt Bestandteil der Produktliste ist, darf es vom Arzt verordnet und von der Apotheke auf Kassenrezept abgegeben werden. Also: Ist das Produkt nicht über die alphabetische Suche zu finden, darf es auch nicht zulasten der GKV abgege-ben werden.

Kennzeichen eines Medizinproduktes

Zum DAP-Service geht es hier: www.DAPdialog.de/1842

www.DeutschesApothekenPortal.de 19

AUS DE R I N DUST R I E

Pharmazeutische Bedenken – Ein wichtiges Instrument bei dosiskritischen Immunsuppressiva

Bei Immunsuppressiva wie Prograf® dür-fen Präparatewechsel nur unter engmaschi-ger Blutspiegelkontrolle vorgenommen wer-den. Aufgrund von Rabattverträgen wird in der Apotheken-EDV jedoch ggf. die vorran-gige Abgabe eines anderen Tacrolimus-Prä-parats angezeigt. Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass die meisten Apothekenmitarbei-ter solch einen Austausch ablehnen. Hin-sichtlich der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken haben dennoch viele Bedenken.

Ein unkontrollierter Wechsel von Prograf® auf ein anderes Tacrolimus-Präparat kann aufgrund der zulässigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu gravierenden Folgen bis hin zum Organverlust führen. Daher empfehlen nationale und internationale Fachgesellschaften und Behör-den, solch einen Wechsel nur unter engmaschiger Überwachung vorzunehmen.1–4 Demnach ist es wichtig, dass entsprechende Verordnungen in der Apotheke nicht substituiert werden.

Umfrageergebnisse

In einer aktuellen Umfrage des DeutschenApothe-kenPortals gaben über 96 % der insgesamt 347 Teil-nehmer an, bei Tacrolimus-Verordnungen ohne Aut-idem-Kreuz Pharmazeutische Bedenken immer oder in bestimmten Fällen anzumelden. Über die Hälfte äußert jedoch Befürchtungen, des-wegen retaxiert zu werden. Dies ist sicher auch der Grund, weshalb über 94 % es sinnvoll fänden, wenn bestimmte Substanzen, darunter Tacrolimus, generell vom Austausch ausgeschlossen würden (siehe Abb.).

Zudem sind über 99 % der Meinung, dass es auch hinsichtlich der Patienten-Compliance/möglicher Verunsicherungen wichtig oder sehr wichtig ist, dass Patienten durchgehend dasselbe Präparat erhalten.

Pharmazeutische Bedenken nutzen

Über eine Liste von Arzneimitteln, die von der Aut-idem-Substitution ausgenommen sind, verhandeln der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband schon seit geraumer Zeit. Bis-lang konnte jedoch keine Einigung erzielt werden.

Derzeit sieht es so aus, dass jetzt der G-BA mit der Erstellung einer Liste beauftragt wird.

Umso wichtiger ist es, dass Apotheker bei dosis-kritischen Immunsuppressiva wie Prograf® Phar-mazeutische Bedenken anmelden, um das Risiko von kritischen Blutspiegelveränderungen durch einen unkontrollierten Prä-paratewechsel zu verhin-dern. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Therapieerfolges, das auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützt wird. Bei ent-sprechender Begründung und vollständiger Doku-mentation ist keine Retaxa-tion zu befürchten.

Eine Hilfestellung zur richtigen Dokumentation gibt die Arbeitshilfe „Phar-mazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva am Bei-spiel von Prograf®“.

Weitere Informationen unter www.astellas-transplant.de; Fachinformation Prograf® auf www.astellas.de

1 van Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141

2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.7.20103 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 6.6.20124 Danish Health and Medicines Authority, 13.7.2011

Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva

Beispiel: Prograf®

Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arz nei­ mittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimit tel, bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®.

Substitution kann Organtransplantat gefährdenPrograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber­, Nieren­ und Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosie rungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus­Präparat zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger, ärztlicher Überwachung erfolgen.

Richtige Anwendung Pharmazeutischer BedenkenWird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativ­präparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten.

Die Sonder­PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken.

Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden, z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen therapeutischen Breite des Wirkstoffs“.

Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.

Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabatt­ begünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen. Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611.

Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen.

Zusätzlich zur Sonder­PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels aufgedruckt werden.

DeutschesApothekenPortal

Arbeitshilfe 23

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1

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© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2013Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH

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Hier können Sie die Arbeitshilfe kostenlos downloaden: www.DAPdialog.de/1843

Abb. Sollten bestimmte Substanzen generell vom Austausch ausgeschlossen werden?

94,2 %Ja

5,8 %Nein

A KTUELLES

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Apotheken-Steuererklärungen: Was kann ich absetzen?

Alle Jahre wieder: Beim Erstellen der Steuererklärung stellen sich auch viele Apo-theker immer dieselbe Frage – welche Kos-ten kann ich steuerlich absetzen?

Grundsätzlich gilt: Ein selbständiger Apotheker kann bestimmte Aufwendungen als Betriebsausga-ben gewinnmindernd ansetzen, wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Arbeitnehmern können Aufwendungen, die der Erwerbung, Siche-rung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Recht-sprechung hat den Werbungskostenbegriff aller-dings dem Begriff der Betriebsausgaben angegli-chen. Demnach liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steu-erpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Steuerberatungskosten sind seit dem Veranla-gungszeitraum 2006 nur noch als Betriebsausga-ben bzw. Werbungskosten steuerlich zu berücksich-tigen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Das bedeutet konkret, dass Kosten für die Buchführung, die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben und die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilan-zen oder von Einnahmenüberschussrechnungen und die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen als Betriebsausgaben bzw. Werbungs-kosten anerkannt werden. Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteu-ererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkom-mensteuererklärung gehören hingegen nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar.

Ausgaben für Fachliteratur zählen zu den Arbeitsmitteln und sind bei Vorlage der entspre-chenden Belege in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Gleiches gilt für die Ausgaben für Arbeitsklei-dung. Stellt der Apotheker als Arbeitgeber Kittel, T-Shirts, Hosen, Pullover oder ähnliches seinen Angestellten als Arbeitskleidung zur Verfügung, kann er die Kosten hierfür als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen; ebenso die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung. Die Beiträge zu Berufsverbänden werden ebenfalls als Betriebs-ausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt.

Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Son-derausgaben abzugsfähig.

Hinweis: Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde werden nur bis zu einem Betrag von EUR 35,– netto (ohne Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben anerkannt. Übersteigt das Geschenk diese Preisgrenze, wird der Betriebsausgabenabzug vollumfänglich verwehrt.

Dipl.-Kffr. Susanne Bertling SteuerberaterinSanotax GmbH, Köln

FAZITEs gibt eine Vielzahl an Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden können. Die Notwendigkeit dieser Ausgaben hat das Finanzamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Es gibt auch kein „Kargheitsgebot“, der Höhe der Auf-wendungen kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu. Dennoch ist eine Angemessenheitsprüfung sei-tens der Finanzverwaltung grundsätzlich zulässig.

Häufige Aufwendungen

AUS DE R I N DUST R I E

Die Barmer GEK retaxierte vermehrt Apotheken wegen der Abgabe von Importen, die teurer waren als das Original. Grund dafür ist oft der falsche Preisvergleich.

Das Beispiel zeigt, wie der richtige Preisvergleich zwischen Original und Import funktioniert, um für die richtige Rezeptbelieferung gewappnet zu sein. Die Apotheke erhält folgendes Rezept:

Lyrica 75 mg Pfizer 100 St. N3, Barmer GEK

Die Apotheke beliefert den Import von Milinda, der als vermeintlich günstiger erscheint und tappt damit in eine Retax-Falle. Denn tatsächlich ist der Import teurer als das Original! Entscheidend für den Preisvergleich zwischen Import und Original ist der Netto-VK (siehe Abb.; Stand Nov. 2013).

Berechnung des Netto-VK: VK - Herstellerrabatt

Achtung unwirtschaftliche Importe – manchmal teurer als das Original

Die Apotheke hätte auf diese Verschreibung das Original von Pfizer beliefern können. Die Anzeige des richtigen Preisvergleichs setzt aber meist eine gesonderte Softwareeinstellung voraus, die die Apo-theke beim zuständigen Anbieter erfragen kann.

Beileger Lyrica-Abgabehilfe

Die diesem Heft beiliegende Abgabehilfe unter-stützt das Apothekenteam bei der Rezeptbeliefe-rung zum Thema Original vs. Import.

Download der Lyrica-Abgabehilfe: www.DAPdialog.de/1846

Monate nach Anbruch

verwendbar

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Über 500.000 Zugriffe pro Monat und mehr als 6.000 unterschiedliche Apothe-ker pro Tag verzeichnet das Deutsche ApothekenPortal. Grund genug, die Viel-zahl der Serviceangebote vorzustellen.

Neben Übersichten, Listen und Arbeitshilfen gibt es viele interaktive Module wie Recherche-möglichkeiten, Checks oder Quizfragen.

Kennen Sie alle Services des DeutschenApothekenPortals?

Dahinter verbirgt sich das historische Archiv aller rabattieren PZN von 2007 bis heute. Einfach PZN eingeben und schauen, welches Arzneimittel zu dem jeweiligen Zeitpunkt rabattiert war.

Um zu erfahren, ob und bei welchen Krankenkassen ein Arzneimittel aktuell rabattiert ist, muss lediglich die PZN eingegeben werden.

Erleichtert die oft komplizierte N-Bereich-Suche: Lediglich die PZN eingeben – die aktuellen N-Bereiche des Arzneimittels werden angezeigt.

Diese Rubrik gibt einen detaillierten Überblick, wann und wie Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden können.

Hilft bei der gezielten wirtschaftlichen Lagersteuerung und Bevorratung: Selektieren Sie die meistrabattierten Arzneimittel und prüfen Sie, ob diese auch bei den in Ihrer Apotheke relevanten Kassen rabattiert sind.

Hier können Sie prüfen, wann bei welcher Kasse zu welchem Wirkstoff ein neuer Rabattvertrag in Kraft tritt.

Sehen Sie auf einen Blick, welche Wirkstoffe durch den G-BA aktuell als austauschbar definiert sind.

Eine Übersicht der Produkte mit neuen Darreichungsformen, zu denen es nach der Ummeldung durch die Firmen derzeit unterschiedliche Darreichungsformen gibt.

Prüfen Sie, welche Medizinprodukte laut G-BA verordnungsfähig sind, ob oder bis wann die Verordnungsfähigkeit befristet ist und bei welchen medizinisch notwendigen Fällen diese Regelung anwendbar ist.

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I N E IGE N E R SAC H E

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www.DeutschesApothekenPortal.de 23

IN EIGENER SACHE

Ein prägnanter Überblick über bestehende Rabattverträge zu Originalen

Übersicht der Rabattverträge zu (nicht mehr patentgeschützten) Altoriginalen

Informationen über Ausschreibungen zu Rabattverträgen sowie Übersichten der Arzneimittel, die einen Zuschlag erhalten haben

Alle Arbeitshilfen, die Ihnen die Arzneimittelabgabe erleichtern

Produktbezogene Abgabehilfen

Alle Übersichtsposter und Bera-tungskarten, die im DAP Dialog ver-öffentlicht wurden

Arbeitshilfen und -listen

Abgabe einer entsprechenden

N-Größe Rabattverträge und

Abgabevorschriften beachten

Abgabe möglich„Übergangsjumbos“, die sich

noch im Handel befinden, bleiben während der 18 Monate

weiterhin abgabefähig.

„Echte Jumbo“• Packungsgröße lag bereits

vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax

• Übergangsjumbo, wo die 18-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist

Verordnete Stückzahlfällt nicht in aktuellen

N-Bereich

Verordnete Stückzahlfällt in aktuellen

N-Bereich

Keine Abgabe zu Lasten der GKV

In Einzelfällen Abgabe möglichnach Genehmigung durch die

Krankenkasse

Abgabe der verordneten

MengeRabattverträge für

Arzneimittel mit identischerMenge beachten

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-BezeichnungDie Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 19 a

„Übergangsjumbo“• Verlust des N3-Kennzeichens

durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV

• 18-monatige Übergangsfrist abVerlust des N3-Kennzeichens.

Die verordnete Menge liegt oberhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Die verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung

DAP Retax Arbeitshilfe

Netto-VK-Anzeige Richtige Darstellung

auf Seite 2

Lyrica® Original (Angabe des Herstellers „Pfizer“und/oder PZN)

Aut-idem-Kreuz Lyrica® Original (Angabe des Herstellers „Pfizer“und/oder PZN)

Lyrica® Import (Angabe des Importeurs und/oder der PZN)

Lyrica® ohne Angabe eines Herstellers und/oder PZN

Es gibt sowohl preisgünstige Importe (15/15-Importe im Sinne des § 5 (2) Rahmenvertrag), als auch Importe, die weder diesen Preisabstand erfüllen, noch wirtschaftlicher sind als das Originalprodukt.

Es gibt sowohl preisgünstige Importe (15/15-Importe im Sinne des § 5 (2) Rahmenvertrag), als auch Importe, die weder diesen Preisabstand erfüllen, noch wirtschaftlicher sind als das Originalprodukt.

Es handelt sich um eine namentliche Importverordnung.

Es handelt sich trotz Verwendung des geschützten Warenzeichens des Erstanbieters nach Ansicht einiger Rezeptprüfstellen um eine „hersteller- neutrale“ Verordnung!

➔ Darf man das Original abgeben oder muss man einen Import beliefern?

➔ Darf nur das Original abgegeben werden?

➔ Darf nur der verordnete Import beliefert werden?

➔ Was ist abzugeben?

Abgabe des Originals ist möglich. Nur mit der Abgabe eines 15/15- Importes wird ein Bonus gutgeschrieben. ACHTUNG: Bei Abgabe eines teureren Importes droht eine Retaxation!

Nein, denn das Aut-idem-Kreuz verhindert lt. Kommentar zum Rahmen- vertrag nicht den gegenseitigen Austausch zwischen Original und Import. Abgabe des Originals ist möglich. Nur mit der Abgabe eines 15/15-Importes wird ein Bonus gutgeschrieben. ACHTUNG: Bei der Abgabe eines teureren Importes droht eine Retaxation!

Nein, mit der namentlichen Importverordnung wird ein „Preisanker“ gesetzt. Die Abgabe des verordneten oder eines nicht teureren Importes ist möglich. Auch das Original darf beliefert werden, wenn es günstiger als der verordnete Import ist. ACHTUNG: Mit der Abgabe eines teureren Präparates droht eine Retaxation!1

Auszugehen ist vom günstigsten Lyrica®-Arzneimittel (Import oder Original). Für die gewünschte Abgabe des Originalpräparates ist eine Rezeptänderung erforderlich. Absicherung der Originalverordnung: Hersteller „Pfizer“ sowie Vermerk „keine Substitution“ vom Arzt nachtragen lassen!2

Verordnung Status Fragestellung Lösung

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A B G A B E H I L F E Z U LY R I C A® – O r i g i n a l v s . I m p o r t – Seite 1

Zum Originalpräparat Lyrica® (Wirkstoff Pregabalin) gibt es mehrere Importe. Beim Preisvergleich Original vs. Import werden die vom Herstellerrabatt bereinigten Preise (Netto-VK) miteinander verglichen. Demnach können Importe auch teurer als das Original sein. Nur mit dem korrekten Preisvergleich ist die Apotheke vor einer Retaxation geschützt.

1 Unter Verwendung des Sonderkennzeichens und entsprechender Dokumentation auf dem Rezept dürfen auch teurere Präparate abgegeben werden, nach vdek-Arzneiversorgungsvertrag § 4 (8). Abweichende Regelungen in RVO-Regionalverträgen sind möglich und zu beachten! 2 Der ärztl. Vermerk „keine Substitution“ wird als gegenseitiges Austauschverbot zwar derzeit akzeptiert, ist jedoch nicht vertraglich vereinbart.

MERKE: Für den richtigen Preisvergleich ist der Netto-VK entscheidend! Netto-VK = VK – Herstellerrabatt

▲ Abgabehilfen am Beispiel von Präparaten

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Set mg/dl PZN 08881572

Set mmol/l PZN 08881566

Omron HeA-221

Set mg/dl PZN 09264203

Set mmol/l PZN 09264195

OneTouch® Vita®

Set mg/dl PZN 05132479

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OneTouch® Verio®IQ

Set mg/dl PZN 09671606

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Set mg/dl PZN 09717248

Set mmol/l PZN 09717254

STAdA Gluco result®

Set mg/dl PZN 05879356

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STAdA Gluco result To Go®

Set mg/dl PZN 05879379

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Accu-Chek® Aviva

Teststreifen

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Testkassette

50 St. PZN 06430546

BGStar® Teststreifen

50 St. PZN 06581340

BGStar® Teststreifen

50 St. PZN 06581340

Contour® Sensoren

50 St. PZN 06690974

Contour® Next

Sensoren

50 St. PZN 08884487

FreeStyle Lite® Blutzucker-teststreifen

50 St. PZN 0435991

100 St. PZN 0436080

GlucoMen® reAdy Sensor

50 St. PZN 03722679

GlucoMen® LX Sensor

50 St. PZN 06067198

GlucoMen® LX Plus Ketone

Sensor

10 St. PZN 07425607

GlucoMen® Gm Sensor Teststreifen

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25 St. PZN 07123183

50 St. PZN 07702165

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25 St. PZN 07123183

50 St. PZN 07702165

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OMrON HeA-STP20 Teststreifen

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OneTouch® Vita®

Teststreifen

2 x 25 St. PZN 00585940

OneTouch® Verio®

Teststreifen

2 x 25 St. PZN 06558223

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Blutzucker-Teststreifen

50 St. PZN 09717231

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Accu-Chek® FastClix

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Accu-Chek® FastClix

integriert

BGStar® Stechhilfe

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BGStar® Stechhilfe

nicht separat erhältlich

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PZN 06691175

FreeStyle® Stechhilfe

Nur in Geräteset mit 10 Lanzetten

erhältlich

Stechhilfe im Gerät integriert

Glucoject® dual S

PZN 01133068

Glucoject® dual S

PZN 01133068

Gluco-test Lanzettier-

gerät

PZN 03865568

Gluco-test Lanzettier-

gerät

PZN 03865568

IMe-dC Stechhilfe

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Omnilance Lanzettier-

gerät

Stechhilfe Multi-Lancet

device™

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OneTouch® Mini®

Stechhilfe

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OneTouch® delica®

Stechhilfe

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STAdA Stechhilfe

Inklusive 3 Lanzetten

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STAdA Stechhilfe

Inklusive 3 Lanzetten

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Stech

hilfe

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Accu-Chek® FastClix

Lanzetten- trommel

24 St. PZN 07234971

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Accu-Chek® FastClix

Lanzetten- trommel

24 St. PZN 07234971

204 St. PZN 07234988

BGStar® Lanzetten

28G: 25 St. PZN 07549798

100 St. PZN 07549806

33G: 25 St. PZN 07549829

100 St. PZN 07549835

BGStar® Lanzetten

28G: 25 St. PZN 07549798

100 St. PZN 07549806

33G: 25 St. PZN 07549829

100 St. PZN 07549835

Microlet® Lanzetten

100 St. farbig PZN 06691181200 St. farbig

PZN 06691206

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100 St. farbig PZN 06691181200 St. farbig

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FreeStyle® Lanzetten

200 St. PZN 0365925

oder Abbott Thin Lancets

50 St. PZN 1747801

200 St. PZN 1747818

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25 St. PZN 03722685

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Glucoject® Lancets

50 St. PZN 03835716

100 St. PZN 03835774

200 St. PZN 04413845

Glucoject® Lancets

50 St. PZN 03835716

100 St. PZN 03835774

200 St. PZN 04413845

Gluco-test Lanzetten

100 St.

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Gluco-test Lanzetten

100 St.

PZN 03865999

IMe-dC Lanzetten

100 St.

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Omnican® Lance soft Lanzetten

28G: 200 St. PZN 0727542130G: 200 St.

PZN 09692502

OMrON droplet lancets

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100 St.

PZN 09747628

OneTouch® UltraSoft® Lanzetten

25 St. PZN 01516208

100 St. PZN 01516214

OneTouch® delica®

Lanzetten

100 St. PZN 02142715

200 St. PZN 02143011

STAdA Lanzetten

200 St. 33 G

PZN 04932657

STAdA Lanzetten

200 St. 28 G

PZN 05879333

STAdA Lanzetten

200 St. 28 G

PZN 05879333

Lanzette

Ko

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Accu-Chek® Aviva

Glucose- Kontroll-lösung2,5 ml

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Accu-Chek® Mobile

Glucose- Kontroll-lösung

1 Packung à 4 Einmal-

applikationenPZN 07306914

BGStar® Kontroll-lösung normal

6 ml PZN 06581357

BGStar® Kontroll-lösung normal

6 ml PZN 06581357

Contour® Kontroll-lösung

Normal: PZN 06691057

Hoch: PZN 006691063

Niedrig: PZN 006691086

Contour® Next

Kontroll-lösungNormal:

PZN 08884576Hoch:

PZN 08884613 Niedrig:

PZN 08884607

FreeStyle® Kontroll-lösung

hoch-niedrig 2 x 4,0 ml

PZN 1510714

GlucoMen® reAdy Control

H PZN 03821335

N PZN 03820726

GlucoMen® LX Plus Glu/Ket Control

H Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425636N Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425613

GlucoMen® Gm Control

H PZN 5883990

N PZN 5884009

Gluco-test Plus Kontroll-

lösung

normal 4 ml

PZN 06799903hoch 4 ml

PZN 06799889

Gluco-test Plus Kontroll-

lösung

normal 4 ml

PZN 06799903hoch 4 ml

PZN 06799889

idia™ Kontroll-lösung

Level 1 (normal) Level 2 (hoch)

2 x 2 ml PZN 06426504

Omnitest® 3 Control

2 x 3,5 ml, Packung enthält

Control M für mittl. Bereich u.

Control H für hohen Bereich PZN 06117915

OMrON Kontroll-lösung

HeA-CTr20

2 x 3 ml PZN 09272958

OneTouch® Vita®

Kon troll-lösung

2 x 3,75 ml PZN 00630706

OneTouch® Verio®

Kon troll-lösung

2 x 3,8 ml PZN 06558387

STAdA Gluco Care®

Kon troll-lösung

mittel PZN 09717260

hoch PZN 09775984

STAdA Gluco result®

Kon troll-lösung

Level 2 PZN 05879422

Level 3 PZN 05879439

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Kon troll-lösung

Level 2 PZN 05879422

Level 3 PZN 05879439

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ng Dauercodierung automatisch ohne Codieren ohne Codieren automatisch automatisch ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codierenbereits

vor codiert CODE 65

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App

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ist direkt kompatibel mit iPhone 4S, 4, 3GS und 3G sowie iPod touch der 2., 3.

und 4. Generation.

Messzeit 5 Sek.Blutvol. 0,6 μl

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Sichere Mess-ergebnisse

Messzeit 5 Sek.Blutvol. 0,6 μl

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Messwert dank Multi-Puls-

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Messzeit 4 Sek.Blutvol. 0,3 μl(Teststreifen

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DAP Service-Medien– Die kostenlosen services rund um die Arzneimittelabgabe –

www.DeutschesApothekenPortal – Die Service-Plattform –

Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsDialog

Schwerpunktthema:

BtM-Verordnungen

Aktuell Neue Erstattungsbeträge

Service Fragen zur Arzneimittelabgabe

Umfrage Typische Abgabeprobleme

Auf einen Blick Heilungsmöglichkeiten auf dem Rezept

Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortalsOTC Dialogplus

142013

DAP DIALOG – Das Magazin –

DAP Retax-Newsletter

Apotheker-Forum

Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln!Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden.

Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen!Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein.

Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen Normbereich liegen! Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereichzuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße desaktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handelist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGVangehört.

Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind!Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäreals die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50er-Größe im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart. Achtung: Jumbopackungen sind nicht abgabefähig zu Lasten der GKV.

Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden? Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden.

Verordnet: Rx-Arzneimittel, 30 St.

Normbereich: 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung

Im Handel: 10 St., 20 St. und 50 St.

Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St.

Wirtschaftlichkeit beachten!

Verordnet: 90 St. mit Stückzahlangabe

Im Handel: 30 St., 45 St. und 60 St.

Abgabe: Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben.

Wann und wie darf die Apotheke „stückeln“?

Seite 1 von 2

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 b

DAP ArbeitshilfenZum Download

Anlage 1

Aldosteron-Antagonisten 16 24 45 55 95 100 16 24 45 55 95 100Aminosäuren und Derivate 8 12 27 33 95 100 8 12 27 33 95 100– Carglumsäure 4 6 57 63 4 6 57 63– Levocarnitin 8 12 27 33 48 50 8 12 27 33 48 50Analeptika 16 24 45 55 16 24 45 55Analgetika 8 12 27 33 48 50 8 12 27 33 48 50– Kombinationen mit Codein 8 12 18 22 8 12 18 22– Kombinationen mit Codein mit Zulassung für Tumorschmerz

8 12 18 22 95 100 8 12 18 22 95 100

– Opioide unter BtMVV sowie solche mit verzögerter Wirkstofffreisetzung (Monopräparate oder in Kombination mit einem Opioidantagonisten)

16 24 45 55 95 100 16 24 45 55 95 100

– Buprenorphin 6 8 25 31 67 70 6 8 25 31 67 70– Fentanyl 3 5 27 33 3 5 27 33– Flupirtin 10 14 41 50 80 84 10 14 41 50 80 84– Paracetamol 8 12 18 22 48 50 8 12 18 22 48 50– Kombinationen mit Coffein 8 12 18 22 48 50 8 12 18 22 48 50Anthelminthika 8 12 45 55 95 100 8 12 45 55 95 100– Albendazol 57 60 57 60– Mebendazol 5 7 95 100 5 7 95 100– Praziquantel 5 7 86 90 5 7 86 90– Pyrantel 3 5 7 9 3 5 7 9– Pyrvinium 3 5 7 9 3 5 7 9Antiallergika 16 24 45 55 95 100 16 24 45 55 95 100– Therapieallergene 28 42 59 72 86 90 28 42 59 72 86 90– Therapieallergene ausschließlich mit Wiesenlieschgras-Pollen-Allergen

27 33 95 100 27 33 95 100

Antianämika 16 24 45 55 95 100 16 24 45 55 95 100Antiarrhythmika 16 24 45 55 95 100 16 24 45 55 95 100– Propafenon in Kinderdosierung 450 550 450 550Antibiotika/Chemotherapeutika 11 17 27 33 114 120 11 17 27 33 114 120– Amoxicillin 10 14 20 24 29 30 10 14 20 24 29 30– Kombination aus Amoxicillin und Clavulansäure

10 16 18 22 23 24 10 16 18 22 23 24

– Kombination aus Amoxicillin und Flucloxacillin

8 12 18 22 29 30 8 12 18 22 29 30

– Ampicillin 8 12 18 22 8 12 18 22– Azithromycin 2 4 6 8 23 24 2 4 6 8 23 24– Cefaclor 8 12 18 22 29 30 8 12 18 22 29 30– Cefadroxil 8 12 18 22 8 12 18 22– Cefalexin 8 12 18 22 29 30 8 12 18 22 29 30– Cefixim 5 7 9 11 19 20 5 7 9 11 19 20– Ceftibuten 4 6 9 11 4 6 9 11– Cefpodoxim 10 16 18 22 29 30 10 16 18 22 29 30– Cefuroxim 10 14 22 26 10 14 22 26– Ciprofloxacin bis 100 mg 5 7 5 7– Ciprofloxacin > 100 mg 10 14 16 20 27 28 10 14 16 20 27 28– Clarithromycin 6 10 12 14 19 20 6 10 12 14 19 20

N1 von bis

N2von bis

N3von bis

Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl)

NEU ArbeitshilfeDAP Arbeitshilfe zum neuen Packungsgrößenaustausch

PackungsgrößenverordnungIndikations-/Wirkstoffliste mit den alten und neuen N-Bereichen

*gültig ab 01.09.2013

Bisherige N-Bereiche Neue N-Bereiche*N1

von bisN2

von bisN3

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Übersichtsposter zu Blutzuckermessgeräten

ALLE THEMEN AUCH IN DER NAVIGATIONS-LEISTESelbstverständlich können Sie alle wichtigen Services auch über unsere Navigationsleiste aufrufen.

Im monatlichen Abgaberätsel ist jeweils ein kniffliges Abgabeproblem zu lösen. Mit Gewinnmöglichkeit!

Berichten Sie über Ihre täglichen Arzneimittel-Abgabeprobleme oder stellen Sie uns Ihre Fragen zur Rezeptbelieferung. Wir antworten Ihnen zeitnah!

Täglich finden Sie hier eine neue Wissensfrage aus dem Apotheken-alltag. Wenn Ihre Antwort richtig ist, benötigen Sie nur noch etwas Glück ...

Der DAP E-Mail-Newsletter bietet Ihnen regelmäßig aktuelle Informa-tionen und Hilfestellungen zu Retax- und Abgabeproblemen.

Diskutieren Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen über alles, was Sie im Apothekenalltag bewegt. 7.000 ApothekerInnen sind bereits registriert.

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IN EIGENER SACHE

24 www.DeutschesApothekenPortal.de

Zur Startseite des DeutschenApothekenPortals: www.DAPdialog.de/1800

www.DeutschesApothekenPortal.de 25

A K T U E L L E S

Ein vollständig ausgefülltes Rezept und das Einholen der erforderlichen Genehmi-gungen sind die Voraussetzungen, um Pati-enten mit Hilfsmitteln aus der Apotheke versorgen zu können. Seit dem GKV-Wettbe-werbsstärkungsgesetz müssen die Apothe-ken zusätzliche Anforderungen erfüllen, um Vertragspartner der Krankenkasse zu wer-den bzw. zu bleiben.

Die Übergangsfrist, die der GKV-Spitzenverband mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ver-einbart hat, läuft Ende 2013 aus. Apotheken, die den Nachweis über ihre Eignung, Hilfsmittel abzu-geben, noch nicht erbracht haben, sollten dies jetzt nachholen, um ihre Patienten weiterhin zuverlässig mit Hilfsmitteln versorgen zu können und eine Ein-zelfallprüfung durch die Kassen zu vermeiden. Wie in der vergangenen Ausgabe des DAP Dialog berich-tet, geht dies am einfachsten über eine sogenannte Präqualifizierung durch eine Präqualifizierungs-stelle (PQS), die die Apotheken bei der Nachweis-erbringung unterstützt und die Zertifizierung durchführt.

Die Kriterien, die im Rahmen der Präqualifizie-rung erfüllt werden müssen, hängen von der Pro-duktgruppe ab.

Zu erfüllende Kriterien nach Kriterienkatalog

Die für die Präqualifizierung erforderlichen fachli-chen, allgemeinen, organisatorischen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen erbringt der Apo-theker i. d. R. bereits aufgrund seiner Ausbildung und mit der Erfüllung der Apothekenbetriebsord-nung.

Abhängig vom Hilfsmittel sind besondere Krite-rien zu erfüllen, zum Beispiel:

• Bandagen, Fertigprodukte (Versorgung bis einschließlich Knie): akustisch und optisch abgegrenzter Bereich mit Sitzgelegenheit; Spiegel; nur bei Bezug neuer Räumlichkeiten: behindertengerechter Zugang und Toilette

• Medizinische Kompressionsstrümpfe: Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich; Liege; Spiegel.

Fristablauf: Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln ab 2014

Nachweise der Voraussetzungen

Die Form der Nachweise ist ebenfalls im Kriterien-katalog festgelegt. Folgende sind möglich:

• Kopien, z. B. Mietverträge, Urkunden,

• Fotodokumentationen, z. B. der Apotheken-räume, des akustisch und optisch abgegrenzten Bereichs, des Spiegels,

• Skizzen, z. B. des Apothekengrundrisses,

• Erklärung, z. B. über die Einhaltung des Datenschutzes, über die Insolvenzfreiheit.

Erstattung der Kosten für Hilfsmittel

In naher Zukunft ist damit zu rechnen, dass Kran-kenkassen Hilfsmittel unter Vorbehalt genehmigen bzw. die Kostenübernahme ablehnen, weil der Eig-nungsnachweis nicht vorliegt.

FAZITVertragspartner der GKV können nach § 126 (1) SGB V nur Apotheken sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktions-gerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Stellen Sie einen Antrag auf Präqualifizierung bei einer Präqualifizierungsstelle, um auch ab 2014 Ihre Patienten zulasten der GKV mit Hilfsmitteln versorgen zu können.

Zur Übersicht der Präqualifizierungsstellen: www.DAPdialog.de/1877

Übergangsfrist läuft 2013 aus

FAZITHilfsmittelrezepte erfordern mittlerweile einen besonderen formellen Aufwand. Besonders beim Milchpumpenverleih sollten alle geforderten Forma-lien beachtet werden. Um Retaxationen zu vermei-den, empfiehlt es sich aufgrund der unterschiedli-chen Regelungen, den Hilfsmittelliefervertrag der Krankenkasse vor der Abrechnung zu prüfen.

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R E TA X- S E RV IC E

www.DeutschesApothekenPortal.de

Hilfsmittelversorgungsverträge: Retaxation bei Milchpumpenverleih

Dem DeutschenApothekenPortal werden vermehrt Retaxationen aufgrund von Form-fehlern gemeldet. Folgende Grundregeln sollten bei der Belieferung beachtet werden:

1. Definition der zu bedruckenden Nummer

Je nach abgeschlossenem Liefervertrag der Krankenkasse muss das Rezept mit der Sonder-PZN der „Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermitt-lung von Daten im Rahmen der Arznei-mittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ bedruckt werden. Die Sonder-PZN 09999063 wird abschließend mit dem Faktor der Abrechnungstage versehen und mit dem mit der Kasse vereinbarten Mietpreis pro Tag bedruckt. In anderen Lieferverträgen wird die Abrechnung des Mietzeitraumes mithilfe einer Hilfsmittelnummer, dem Faktor der verliehenen Tage sowie dem vereinbarten Preis gefordert.

2. Allgemeine Formalien bei Hilfsmittelrezepten

Mischverordnungen von Arzneimitteln und Hilfs-mitteln sind auch beim Milchpumpenverleih nicht zulässig. Für die Abrechnung ist der Versorgungs-zeitraum auf dem Rezept zu vermerken. Auch bei Mietrezepten sollte die Versorgungserbringung rückseitig unterschrieben werden.

3. Versorgungszeitraum (beim Druck) beachten

In der Vergangenheit kam es aufgrund des Abrech-nungszeitraumes häufiger zu Retaxationen. Einige

Krankenkassen erlauben die Abrechnung des Rezeptes erst nach abgeschlossener Mietdauer, also nach vollständig erbrachter Leistung. Bei längerer Mietdauer kann dies dazu führen, dass eine Bedru-ckung eines Rezeptes erst nach Ablauf der 28-tägi-gen Rezeptgültigkeit möglich ist.

Retax-Beispiel:

Eine Mutter möchte eine Milchpumpe für die Dauer eines Monats ausleihen. Das vom Kinderarzt auf den Namen des Säuglings ausgestellte Rezept reicht die Mutter am 08.11.2013 in der Apotheke ein. Laut Verordnung soll sie die Milchpumpe 4 Wochen erhalten – bis zum 06.12.2013. Ende des 28-tägigen Versorgungszeitraums wäre jedoch bereits der 05.12.2013. Wird dieses Rezept – ohne besonderen Vermerk wegen der Überschreitung der Rezeptgül-tigkeit – erst nach Ende der Versorgung bedruckt, so besteht die Gefahr einer „Null-Retax“.

Andererseits gibt es auch Rezeptprüfstellen, die bei Abrechnung innerhalb der Rezeptgültigkeit, jedoch vor Ende des Verleihzeitraums, das Abrechnungs-datum der Apotheke als Ende des Versorgungszeit-raums interpretieren:

In solchen Fällen ist es in jedem Falle erforderlich, sich im Vorhinein vertraglich mit der Kranken-kasse über den Bedruckungszeitpunkt zu einigen.

Mögliche Fehlerquellen beim Milchpumpenverleih

www.DeutschesApothekenPortal.de 27

AUS DE R I N DUST R I E

Bei Eingabe eines Originals in das Kas-sensystem werden häufig Importe mit nied-rigerem Verkaufspreis angezeigt. Bei ge-nauem Hinsehen zeigt sich, dass die Abgabe trotzdem nicht immer wirtschaftlich ist. Nach Abzug des Hersteller rabatts sind man-che Importe sogar teurer als das Original!

Vor kurzem war zu lesen, dass die Barmer GEK rund 3.000 Apotheken retaxiert hat, weil diese Importe abgegeben hatten, die teurer als die jewei-ligen Originale waren. Wie kommt es zur Abgabe dieser Importe? Und wie lässt sich diese Retax-Falle vermeiden? Dies möchten wir anhand eines Bei-spiels erläutern.

Verordnet sind Azarga Augentropfen 3 x 5 ml N2 ALCON. Bei der Vergleichsrecherche (hier Lauer-Taxe online; siehe Abb. 1) werden verschiedene Importe angezeigt, die im Apothekenverkaufspreis (VK) alle günstiger sind als das Original.

Dass keiner der Importe den 15/15-Preisabstand zum Original erfüllt, ist in der Lauer-Taxe an dem Buchstaben „I“ zu erkennen (wirtschaftliche Importe wären mit „i“ gekennzeichnet). Die Abgabe eines Importes würde also nicht auf die Import-quote angerechnet. Dass Importe nicht den 15/15-Preisabstand erfüllen, ist nicht selten der Fall. So hat es z. B. auch bei den anderen Glau-kom-Produkten von Alcon (Azopt, Travatan, Duotrav) in den letzten zwei Jahren keine ent-sprechend wirtschaftlichen Importe gegeben!

Der Netto-VK ist maßgeblich

Zum Preisvergleich zwischen Original und Import ist nach § 5 (2) des Rahmenvertrages nicht der VK, sondern der um die gesetzlichen Herstellerrabatte bereinigte „Kassen-Nettopreis (Netto-VK)“ maß-geblich. Der Netto-VK wird aber nur bei entspre-chender Einstellung der Software dargestellt. Bei dem gewählten Beispiel zeigt sich dann, dass ein Import sogar teurer ist als das Original (siehe Abb. 2, Spalte „APb-VK“)!

Retax-Falle – Bei Importen immer den Netto-VK vergleichen!

Die genaue Höhe des Herstellerrabattes ist von ver-schiedenen Faktoren, wie z. B. dem Einführungs-datum und nachfolgenden Preisänderungen, abhängig. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass Importe nach Abzug des Herstellerrabattes teurer sind als das Original. Wird solch ein Import abgegeben, droht eine entsprechende Retaxation.

Netto-VK ist vielen nicht bekannt

Vor dem Hintergrund der Retaxationen der Barmer GEK hat das DeutscheApothekenPortal eine Umfrage durchgeführt. 18 % der 306 Teilnehmer gaben an, dass ihnen nicht bekannt ist, was ein Netto-VK ist. Ganze 28 % wissen nicht, wo sie den Netto-VK einstellen bzw. ablesen können. Dies erklärt, warum es häufig zur Abgabe unwirtschaft-licher Importe kommt.

Die Empfehlung kann daher nur lauten, in der Software immer den Netto-VK zu ver-gleichen! Wie dieser angezeigt wird, lässt sich ggf. beim Softwareanbieter erfragen (s. auch Seite 16/17).

Abb. 1 Vergleichsrecherche VK

Abb. 2 Vergleichsrecherche Netto-VK /„I“ = kein 15/15-Import

Praxisbeispiel

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Rezeptbelieferung Welche Produkte bereiten die meisten Probleme? Täglich gehen bei uns per E-Mail oder Telefon viele Anfragen zu Abgabeproblemen ein. Häu-fig sind immer wieder dieselben Produkte betroffen. Unser Ziel ist es, dazu produktbezogene Arbeitshilfen zu erstellen. Haben Sie auch solche „Problemprodukte“? Dann faxen Sie uns bitte den Fragebogen zurück, wir werden dazu praxisgerechte Lösungen erarbeiten, um damit Retaxierungen zu vermeiden.

Unter allen Teilnehmern verlosen wir ein iPhone 5. Teilnahmeschluss ist der 23. Dezember 2013.

Nachname, Vorname

Apotheke

Straße

PLZ/Ort

E-Mail-Adresse

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iPhone 5!Es gelten die allgemeinen Daten schutz - bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten:

Faxen Sie bitte Ihre Antwort an 0221/222 8 33 22

Mit Ihrer Antwort unterstützen Sie die Erstellung neuer Abgabe- bzw. Arbeitshilfen für die Apotheke.

In den Anfragen an DAP tauchen verschiedene „Problem-“Produkte immer wieder auf. Spielen diese auch bei Ihnen eine Rolle und/oder gibt es bei Ihnen weitere „Problem-“Produkte?

Schätzen Sie ein, wie häufig bei diesen Produkten Schwierigkeiten/Unklarheiten auftreten (bitte ankreuzen).

Wie hoch ist der Prozentanteil unklarer oder fehlerhaft ausgestellter Rezepte an den täglichen Abgabeproblemen?

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Wie viel Prozent Ihrer Rezepte (pro Monat) enthalten Mehrfachverordnungen?

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Wie viel Zeit benötigen Sie täglich für die Zuordnung zum richtigen N-Bereich?

Minuten täglich

Wie viel Zeit wenden Sie täglich zur Rezeptkontrolle auf?

Minuten täglich

Produkt täglichmehrmals pro Woche

mehrmals pro Monat nie

Apidra®

Betaferon®

Bydureon®

Cellcept®

Clexane®

Copaxone®

Esmya®

Fragmin®

Gilenya®

Glivec®

Produkt täglichmehrmals pro Woche

mehrmals pro Monat nie

Humira®

Lyrica®

Mono Embolex®

Pradaxa®

Rebif®

Symbicort®

Tracleer®

Xarelto®

Zelboraf®

Zytiga®

✁– Fragebogen bitte bis 23.12.2013 zurückfaxen –

Apothekenumfrage zur Erstellung neuer Arbeitshilfen Gewinnen Sie

ein iPhone 5

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Idol,Götze

großesWinzer-gehöft

Zitter-pappel

US-Pop-sängerin

Ferien-ort inHolstein

altrömi-scherFeld-herr

‚Grund-gesetz‘-Abschnitt

erbit-terterWider-sacher

Zeit-raumvon 24Stunden

ital. Dra-matiker(Nobel-Preis)

Flug-zeug-halle

widerlichfinden,sich voretwas ...

deutscheVorsilbe

Hunde-lauf-band

berline-risch:ich

Kasten-möbel(Mz.)

Teil desgriech.Mittel-meers

Fußball-strafstoß(Kw.)

räumli-che Be-schränkt-heit

roterFarb-stoff

Hühner-produkt

Kose-namee. span.Königin

VornamederEngelke

Nach-komme

Kraft

VornamePaster-naks †

Hptst.von NewMexico(Santa ...)

Lutscher(ugs.)

Säube-rung

schwe-discheHafen-stadt

Über-bringe-rin

krachendschießen

antikerNamevonTroja

kurzundbündig

Figur der‚Sesam-straße‘

Eier-pfann-kuchen

Globus

Abk.:Energie-einheit

OpervonPuccini

spani-scherArtikel

Abk.:Inter-regio-zug

Stein-fruchtausAsien

Küchen-gerät

Mongo-lenfürst

Ex-Frauvon PrinzCharles(Lady...) †

VornamederNielsen †

Qua-drille-figur

Würdi-gung

englisch,franzö-sisch:Alter

harz-reichesKiefern-holz

Christus-darstel-lung(... Homo)

Teppich-stadtin Tur-kestan

franzö-sisch:dich

Altar-räumeorthod.Kirchen

Gelände-vertie-fung

Spreng-stoff(Abk.)

Buß-bereit-schaft

Gestell,Regal

Rätseln Sie mit!Finden Sie das richtige Lösungswort!

Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten:

Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22

Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel DIALOG 18 Einsendeschluss: 23.12.2013. Es gelten die allgemeinen Daten- schutz bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Nachname, Vorname

Apotheke

Straße

PLZ/Ort

E-Mail-Adresse

ARBEITSHILFE 28

Umgang mit Isotretinoin- VerordnungenWie gehe ich mit Isotretinoin-Verordnun-gen um? Welche Rezeptangaben müssen beachtet werden und welche zusätzlichen Tipps gibt es noch für die Beratung? Hilfe bei diesen Fragestellungen gibt Ihnen die Arbeitshilfe 28. Übersichtlich und sche-matisch einfach aufgebaut, vereinfacht sie die komplizierten gesetzlichen Vorga-ben für den Apothekenalltag.

Die Arbeitshilfe 28 finden Sie auf der Rückseite und unter:

www.DAPdialog.de/1899

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antikerNamevonTroja

kurzundbündig

Figur der‚Sesam-straße‘

Eier-pfann-kuchen

Globus

Abk.:Energie-einheit

OpervonPuccini

spani-scherArtikel

Abk.:Inter-regio-zug

Stein-fruchtausAsien

Küchen-gerät

Mongo-lenfürst

Ex-Frauvon PrinzCharles(Lady...) †

VornamederNielsen †

Qua-drille-figur

Würdi-gung

englisch,franzö-sisch:Alter

harz-reichesKiefern-holz

Christus-darstel-lung(... Homo)

Teppich-stadtin Tur-kestan

franzö-sisch:dich

Altar-räumeorthod.Kirchen

Gelände-vertie-fung

Spreng-stoff(Abk.)

Buß-bereit-schaft

Gestell,Regal

© D

AP

DeutschesA

pothekenPortal / ohne G

ewähr / S

tand: Novem

ber 20

13M

it freundlicher Unterstützung von G

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Npharm

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it Isotretin

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-Vero

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(Praxisbeispiel: IsoG

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DeutschesApothekenPortalA

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Rezeptangaben:

Geschlecht: B

ei Frauen im gebärfähigen A

lter existieren besondere B

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ungen:

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chwangerschaftsverhütungsprogram

m durch den A

rzt

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angerschaft ist eine Kontraindikation

Ausstellungs- und A

bgabedatum:R

ezepte dürfen nur 7 Tage ab A

usstellungsdatum beliefert w

erden (gilt bei V

erordnungen für Frauen).

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enge:Darf nur für die B

ehandlungsdauer von 3

0 Tagen verordnet w

erden, damit eine regelm

äßige A

rztkonsultation gewährleistet ist (gilt bei V

erordnungen für Frauen).

Geburtsdatum

kontrollieren:Für Kinder unter 12

Jahren

wird die E

innahme von isotretinoinhaltigen A

rzneimitteln

nicht empfohlen.

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Sonnenlicht und U

V-S

trahlen meiden, ggf. S

onnenschutzem

pfehlenV

orsicht bei gleichzeitiger Einnahm

e mit bestim

mten

Antibiotika (Tetrazykline)

Keine B

lutspende während und bis zu 1 M

onat nach Ende

der Behandlung durchführen

Arzneim

ittel nicht an andere Personen w

eitergebenÜ

brig gebliebene Kapseln zur E

ntsorgung in die Apotheke

zurückbringenV

itamin A

als Nahrungsergänzung verm

eidenW

echselwirkung von A

rzneimitteln/pflanzlichen A

rzneimitteln

mit horm

onellen Verhütungsm

itteln beachten (Schw

angerschaft)

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