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Tarifvertrag öffentlicher Dienst Das kleine ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst 2. überarbeitete Auflage Juni 2011

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Tarifvertrag öffentlicher Dienst

Das kleine ABC für den Sozial- undErziehungsdienst2. überarbeitete Auflage Juni 2011

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Impressum

GEW-HauptvorstandReifenberger Str. 2160489 Frankfurt am Main

Tel.: 069/78973-0Fax: 069/[email protected]

Verantwortlich: Ilse Schaad, Norbert Hocke

Texte und Redaktion: Oliver Brüchert, Bernhard Eibeck, Sarah Holze, Peter Jonas, Ilse Schaad, Sibylle Wrede

Beratung: Inge Görlich, Andreas Hamm, Daniel Merbitz

2. überarbeitete Auflage, Juni 2011

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Vorwort

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

im Jahr 2005 wurden für die Bereiche des Bundesund der Kommunen die bestehenden TarifverträgeBAT und BMTG durch den TVöD abgelöst. Zum1. Oktober 2005 wurden die rund 1,3 MillionenBeschäftigten vom alten in das neue System über-geleitet. Allerdings fehlte das Kernstück einesjeden Tarifvertrags, eine neue Entgeltordnung.Diese gibt es bis heute nicht.

Nur für den Bereich des Sozial- und Erziehungs-dienstes ist es gelungen, nach massiven Streiks undsehr schwierigen Verhandlungen eine eigene Ent-geltordnung zu vereinbaren. Sie ist am 1. Novem-ber 2009 in Kraft getreten.

Die durch den Wegfall der Bewährungsaufstiegeund Vergütungsgruppenzulagen entstandenen Ein-

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kommensverluste werden durch eigene, teilweisedeutlich verbesserte Tabellenwerte in der neuenStruktur ausgeglichen. Die angestrebte deutlicheAufwertung des Berufsfeldes ist allerdings nuransatzweise gelungen und bleibt weiterhin Zielkünftiger Tarifpolitik.

Die Regelungen zur Eingruppierung im Sozial-und Erziehungsdienst des TVöD gelten bis zum31.12.2014. Danach können sie erneut verhandeltwerden. Wir müssen die Zeit bis dahin nutzen, dieveränderten Strukturen der Arbeit und ihrer Wer-tigkeit zu diskutieren und Forderungen zu entwik-keln. Die Erfahrungen mit den Verhandlungen imJahr 2009 haben gezeigt, dass es nicht nur auf guteArgumente ankommt. Für die Durchsetzung isteines von besonderer Bedeutung: Die gewerk-schaftliche Stärke und die Entschlossenheit ihrerMitglieder für ihre Interessen zu kämpfen.

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Zusätzlich ist erstmals ein Tarifvertrag für die be -trieb liche Gesundheitsförderung in Kraft getreten.Er regelt Rechte und Verfahren zur Verbesserungdes Gesundheitsschutzes. Damit wurde für pädago-gische und soziale Berufe Neuland betreten.

Mit dieser kleinen Broschüre wollen wir die wich-tigsten Begriffe der Entgeltordnung, der Gesund-heitsförderung und des TVöD erläutern. Ausführ -liche Informationen enthalten zwei von der GEWherausgegebene Broschüren – zum neuen Tarifver-trag „Gesundheitsförderung“ und zur Eingruppie-rung. Sie sind bei den GEW-Landesverbändenerhältlich. GEW-Mitglieder können sich dort auchjederzeit kostenlos informieren und beraten lassen.

Ilse Schaad, Leiterin des Arbeitsbereichs Angestellten-und Beamtenpolitik

Norbert Hocke, Leiter des GEW-OrganisationsbereichsJugendhilfe und Sozialarbeit

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A Aktuelle Informationen

Die GEW informiert über neuere Entwicklungenzur Umsetzung der Tarifverträge für den Sozial-und Erziehungsdienst sowie über den TVöD ständig aktuell auf ihrer Homepage: www.gew.de.

Arbeitgeberverband

Der vertragsschließende Arbeitgeberverband ist dieVereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände(VKA). Er besteht aus den Landesverbänden derkommunalen Arbeitgeber, in denen wiederum istein Großteil der Kommunen Mitglied. In den letz-ten Jahren sind eine Reihe von Kommunen ausdem Arbeitgeberverband ausgetreten. Für sie giltdamit keine Tarifbindung mehr. Außerdem sindeine Reihe von Verbänden (z.B. Lebenshilfe) undUnternehmen (z.B. Fraport) Mitglied der VKA.

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AArbeitgeberwechsel

Bei Neueinstellungen nach einem Arbeitgeber-wechsel muss die einschlägige Berufserfahrungberücksichtigt werden. Verfügt die/der Beschäftigteüber eine Berufserfahrung von mindestens einemJahr, erfolgt die Einstellung in Stufe zwei, bei mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Stufedrei.

Darüber hinaus kann bei Einstellungen imunmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnisim öffentlichen Dienst die vorher erworbene Stufeganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ebensokann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbe-darfs Zeiten früherer Berufstätigkeit ganz oder teil-weise berücksichtigen, wenn diese für die vorgese-hene Tätigkeit förderlich sind.

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A Arbeitsschutz

Für den Arbeitsschutz im Sozial- und Erziehungs-dienst wurde eine eigene tarifliche Regelung getrof-fen. Damit gibt es erstmals definierte Rechte undVerfahren zur Verbesserung des Gesundheitsschut-zes. Das hat vor allem deshalb große Bedeutung,weil damit jetzt die spezifischen gesundheitlichenGefährdungen an pädagogischen Arbeitsplätzenanalysiert werden müssen.

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AArbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Sicherheit undden Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ver-pflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergrei-fen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-ten bei der Arbeit verbessern. Die Maßnahmenmüssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und ansich ändernde Gegebenheiten angepasst werden.

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung dermit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermit-teln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzeserforderlich sind (> Gefährdungsbeurteilung).

Als Gefährdungsursachen werden im Gesetzgenannt: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsab -läufe, Arbeitszeit, aber auch die unzureichendeQualifikation und Unterweisung der Beschäftig-ten.

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A Arbeitsvertrag

Wie der > BAT/BAT-O sieht auch der > TVöDden schriftlichen Arbeitsvertrag vor. Die Schrift-form ist jedoch keine Voraussetzung für einenwirksamen Arbeitsvertrag. Er kann auch mündlichoder durch übereinstimmendes Handeln zustandegekommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall,wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleis -tung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt unddie dafür vorgesehene Vergütung zahlt.

Anders ist dies bei Nebenabreden (z.B. Verkürzungder Probezeit). Hier bedarf es zur Wirksamkeit derSchriftform.

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AArbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgtim Westen 39 und im Osten 40 Stunden. Beschäf-tigten im Erziehungsdienst im Westen werden seit1. Juli 2008 pro Jahr 19,5 Stunden für Zwecke der> Vorbereitung und Qualifizierung gewährt.

Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht dieZeiten eines Bereitschaftsdienstes, einer Rufbereit-schaft, der Mehrarbeit und der Überstundenarbeit.Die Bereitschaftszeit (> Heime) wird teilweise alsregelmäßige Arbeitszeit gewertet. Es wurden For-men der > Flexibilisierung der Arbeitszeit verein-bart. Für besondere Arbeitszeiten siehe > Zeitzu-schläge.

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A Aufstiege

Es gibt zwei Formen von Aufstiegen. Beim Stufen-aufstieg verbleibt man in der Entgeltgruppe, in die man eingruppiert ist. Nach Absolvieren der > Stufenlaufzeit erreicht man die nächst höhereStufe der > Entgelttabelle. Bei Übernahme einerhöherwertigen Tätigkeit wird man in eine höhereEntgeltgruppe eingruppiert (> Höhergruppie-rung).

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BBAT/BAT-O

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) von1961 und der BAT-O von 1990 sind für die über-geleiteten Beschäftigten von Bund und Kommu-nen durch den > TVöD ersetzt worden.BAT/BAT-O bleiben aber in Kraft. Zum einen werden manche Regelungen des BATfür eine Übergangszeit weiter angewendet (z.B.> Eingruppierung), zum anderen gilt er weiterfür diejenigen kommunalen Arbeitgeber, derenMitgliedschaft im jeweiligen kommunalen Arbeit-geberverband vor dem 1. Oktober 2005 beendetwurde.

Für Beschäftigte, die nach BAT bezahlt werden,aber nicht bei Bund, Ländern oder Kommunenangestellt sind, siehe > Inbezugnahme BAT bzw.TVöD.

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B Befristung

> Fristverträge

Berufspraktikum

Ist ein Berufspraktikum zum Erwerb der staat-lichen Anerkennung vorgesehen, wird es grund-sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrungauf die > Stufenlaufzeit angerechnet. Danacherfolgt die Eingruppierung in Stufe 2.

Für > Praktikantinnen/Praktikanten im Geltungs-bereich des TVöD gilt seit dem 1. Dezember 2009erstmals ein eigener, umfassender Tarifvertrag.

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BBeschäftigte

Mit Inkrafttreten des > TVöD im Jahr 2005 istdie Unterscheidung in Arbeiter und Angestellteaufgehoben worden. Der Tarifvertrag spricht des-halb nur noch von „Beschäftigten“. Zu denBeschäftigten gehören nicht die Auszubildendenund > Praktikantinnen/Praktikanten. Für sie gel-ten eigene tarifliche Regelungen.

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B Besitzstandszulage

Bestimmte Zulagen nach > BAT, die es im TVöDnicht mehr gibt, werden als Besitzstandszulageweiter gezahlt.

Dazu zählen:l Kinderzulagen,l Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen

(bis zum Abschluss der > Eingruppierung),l Zulagen bei vorübergehender Ausübung einer> höherwertigen Tätigkeit,

l > Funktionszulagen, die nicht in das BAT-Vergleichsentgelt eingeflossen waren.

Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d.h. siewächst bei zukünftigen prozentualen Entgeltsteige-rungen mit. In der Regel bleibt sie auch bei einer> Höhergruppierung erhalten.

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BBesonders schwierige fachliche TätigkeitenEin > Heraushebungsmerkmal für Erzieherinnenist die Ausübung einer „Besonders schwierigenfachlichen Tätigkeit“ gemäß > ProtokollerklärungNr. 6. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der fol-genden sechs Tätigkeiten ausgeübt wird:

Tätigkeit in Integrationsgruppen (Gruppen, denenbesondere Aufgaben in der gemeinsamen Förde-rung behinderter und nicht behinderter Kinderzugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestenseinem Drittel von behinderten Menschen im Sinnedes § 2 SGB IX, Tätigkeiten in Gruppen von behin-derten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX odervon Kindern und Jugendlichen mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten, Tätigkeiten in Jugend-zentren/Häusern der offenen Tür, Tätigkeiten ingeschlossenen Gruppen, fachlichen Koordinierungs-tätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte minde-

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B stens der Entgeltgruppe S 6, Tätigkeiten mit einrich-tungsübergreifenden Aufgaben.

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BBetriebliche Kommission

Zur Durchführung von Aufgaben der betrieblichenGesundheitsförderung wird beim Arbeitgeber einebetriebliche Kommission gebildet. Ihre Mitgliederwerden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vomPersonal- bzw. Betriebsrat benannt. U.a. kann diebetriebliche Kommission > Gesundheitszirkeleinrichten. Sie ist nicht identisch mit der betrieb-lichen Kommission, die zur Umsetzung des Leis -tungsentgelts (> Leistungsbezahlung) eingerichtetwurde.

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E Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den > Tätigkeitsmerkmalen in Entgeltgruppen. DieTarifvertragsparteien hatten sich im Januar 2003darauf verständigt, einheitliche Eingruppierungs-vorschriften für Arbeiter und Angestellte zu ver-handeln (> Entgeltordnung), die dann auch diekomplizierten Vorschriften des > BAT/BAT-Oersetzen. Die Verhandlungen über ein neues Ein-gruppierungsrecht für den gesamten öffentlichenDienst sind bislang noch nicht abgeschlossen.Lediglich für den > Sozial- und Erziehungsdienstbei den Kommunen gibt es eine neue Entgeltord-nung, die eine eigene > Entgelttabelle („S-Tabel-le“) und eigene > Tätigkeitsmerkmale umfasst.

Generell erfolgt die Eingruppierung in eine Vergü-tungsgruppe weiterhin nach den Eingruppierungs-vorschriften des BAT/BAT-O. Maßgeblich ist, welche Tätigkeiten der Arbeitgeber einem Ange-stellten ausdrücklich übertragen hat oder welche

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ETätigkeiten der Arbeitnehmer mit Billigung oderZustimmung des Arbeitgebers ausübt.

Für Beschäftigte im Landesdienst tritt am 1. Januar2012 eine neue Entgeltordnung in Kraft.

Endstufe, individuelle

Bei Beschäftigten, die bereits im Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden,kann das > Vergleichsentgelt u.U. höher sein alsdie höchste > Entwicklungsstufe (Endstufe) dermaßgeblichen > Entgeltgruppe. Dann wird dasVergleichsentgelt als individuelle Endstufe weiter-gezahlt. Dieses Gehalt wächst mit zukünftigen all-gemeinen Tarifsteigerungen. Bei einer Höhergrup-pierung wird mindestens der Betrag der bisherigenindividuellen Endstufe gezahlt. Dieser kann auchwieder einer individuellen Endstufe in der Entgelt-gruppe entsprechen, in die der Beschäftige höher-gruppiert wurde.

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E Entgeltgruppe

Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es imBereich der Kommunen, beginnend mit der Ent-geltgruppe S 2 17 Entgeltgruppen (> Entgelt -tabelle). Die Entgeltgruppe 1, die im TVöD fürBeschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten und inBereichen, die von Outsourcing bedroht sind, vor-behalten ist, gibt es hier nicht.

Die > Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach > Tätigkeitsmerkmalen. Solangejemand dieselbe Tätigkeit ausübt (z.B. Erzieherin),bleibt er/sie in derselben Entgeltgruppe. Innerhalbder Entgeltgruppe werden > Entgeltstufen durch-laufen.

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EEntgeltordnung

Unter Entgeltordnung versteht man alle Regel -ungen, die erforderlich sind, um das Entgelt derBeschäftigten zu ermitteln. Das sind die > Tätig-keitsmerkmale, die allgemeinen Regelungen zur> Eingruppierung und die > Entgelttabelle.

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E Entgeltstufen

Jede > Entgeltgruppe ist in zwei > Grundstufenund vier > Entwicklungsstufen unterteilt. Diesewerden mit den Jahren der Beschäftigung durch-laufen und sollen die wachsende Berufserfahrungabbilden (Einschränkungen siehe > Arbeitgeber-wechsel).

Die Abstände zwischen den Stufenaufstiegen sindgestaffelt (siehe auch > Entgelttabelle):

Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es vomallgemeinen TVöD abweichende Stufenlaufzeiten:In Stufe 1 bleibt man ein Jahr, in Stufe 2 drei Jahre, in Stufe 3 vier Jahre, in Stufe 4 vier Jahre, inStufe 5 fünf Jahre. Stufe 6 ist im Regelfall die End-stufe.

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EFür Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8 verlängernsich die Stufenlaufzeiten an zwei Stellen. In Stufe4 bleibt man acht Jahre und in Stufe 5 zehn Jahre.

In der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fall-gruppe 3 und in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätig-keiten der Fallgruppe 5 (bei beiden geht es umBeschäftigte ohne fachliche Ausbildung) ist dieStufe 4 bereits die Endstufe.

Die Zeiträume zwischen den Stufenaufstiegen können bei erheblich über bzw. unter dem Durch-schnitt liegenden Leistungen verkürzt oder ver -längert werden.

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Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

S 18 3.054,22 3.156,02

S 17 2.748,79 3.028,76

S 16 2.677,53 2.962,59

S 15 2.575,72 2.850,60

S 14 2.545,18 2.748,79

S 13 2.545,18 2.748,79

S 12 2.443,37 2.697,89

S 11 2.341,57 2.646,99

S 10 2.280,48 2.524,82

S 9 2.270,30 2.443,37

S 8 2.178,67 2.341,57

S 7 2.112,50 2.316,11

S 6 2.076,87 2.280,48

S 5 2.076,87 2.280,48

S 4 1.883,43 2.137,95

S 3 1.781,63 1.995,42

S 2 1.705,27 1.801,99

Entgelttabelle Sozial- und Erzie h Beträge gelten vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011

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Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.563,25 3.868,67 4.326,81 4.606,78

3.359,64 3.563,25 3.970,48 4.209,73

3.186,57 3.461,44 3.766,87 3.950,12

3.054,22 3.288,37 3.665,06 3.827,95

3.003,31 3.206,93 3.461,44 3.639,61

3.003,31 3.206,93 3.461,44 3.588,70

2.942,23 3.156,02 3.420,72 3.532,71

2.779,34 3.105,12 3.359,64 3.512,35

2.646,99 3.003,31 3.288,37 3.522,53

2.596,08 2.876,05 3.105,12 3.324,01

2.545,18 2.835,33 3.100,03 3.308,73

2.479,01 2.641,90 2.764,07 2.942,23

2.443,37 2.606,26 2.753,88 2.915,76

2.433,19 2.514,64 2.626,63 2.820,06

2.270,30 2.382,29 2.453,55 2.545,18

2.137,95 2.280,48 2.321,20 2.361,93

1.873,25 1.954,70 2.036,14 2.117,59

e hungsdienst („S-Tabelle“)

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E

28

Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

S 18 3.069,49 3.171,80

S 17 2.762,53 3.043,90

S 16 2.690,92 2.977,40

S 15 2.588,60 2.864,85

S 14 2.557,91 2.762,53

S 13 2.557,91 2.762,53

S 12 2.455,59 2.711,38

S 11 2.353,28 2.660,22

S 10 2.291,88 2.537,44

S 9 2.281,65 2.455,59

S 8 2.189,56 2.353,28

S 7 2.123,06 2.327,69

S 6 2.087,25 2.291,88

S 5 2.087,25 2.291,88

S 4 1.892,85 2.148,64

S 3 1.790,54 2.005,40

S 2 1.713,80 1.811,00

Entgelttabelle Sozial- und Erzie h Beträge ab 1. August 2011

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E

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Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.581,07 3.888,01 4.348,44 4.629,81

3.376,44 3.581,07 3.990,33 4.230,78

3.202,50 3.478,75 3.785,70 3.969,87

3.069,49 3.304,81 3.683,39 3.847,09

3.018,33 3.222,96 3.478,75 3.657,81

3.018,33 3.222,96 3.478,75 3.606,64

2.956,94 3.171,80 3.437,82 3.550,37

2.793,24 3.120,65 3.376,44 3.529,91

2.660,22 3.018,33 3.304,81 3.540,14

2.609,06 2.890,43 3.120,65 3.340,63

2.557,91 2.849,51 3.115,53 3.325,27

2.491,41 2.655,11 2.777,89 2.956,94

2.455,59 2.619,29 2.767,65 2.930,34

2.445,36 2.527,21 2.639,76 2.834,16

2.281,65 2.394,20 2.465,82 2.557,91

2.148,64 2.291,88 2.332,81 2.373,74

1.882,62 1.964,47 2.046,32 2.128,18

e hungsdienst („S-Tabelle“)

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E Entgelttabelle für Überleitung

Für Beschäftigte, die bereits zum 1. Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und diezum 1. November 2009 in die Entgeltgruppen S 11

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Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

16 Ü – – 3

15 Ü – 4.726,12

13 Ü 2.588,07 2.791,68

12 Ü 2.486,26 2.740,78

11 Ü 2.395,18 2.700,60

Beträge gelten vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

16 Ü – – 3

15 Ü – 4.749,75

13 Ü 2.601,01 2.805,64

12 Ü 2.498,69 2.754,48

11 Ü 2.407,16 2.714,10

Beträge ab 1. August 2011

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Kleines ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst

E

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Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.303,64 3.665,06 3.889,04 –

5.238,65 5.724,21 6.047,93 6.123,46

3.046,20 3.249,81 3.504,33 3.631,59

2.985,11 3.198,91 3.463,61 3.575,60

2.832,95 3.158,73 3.413,25 3.565,96

bis S 16 gekommen sind, gibt es eigene Tabellen-werte. Für diese Beschäftigten entfällt der Überlei-tungszuschlag von 2,65 Prozent.

Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.320,16 3.683,39 3.908,49 –

5.264,84 5.752,83 6.078,17 6.154,08

3.061,43 3.266,06 3.521,85 3.649,75

3.000,04 3.214,90 3.480,93 3.593,48

2.847,11 3.174,52 3.430,32 3.583,79

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E Entwicklungsstufen

Die > Entgeltstufen 3 bis 6 heißen Entwick -lungsstufen. Man durchläuft sie im Normalfallnur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlichund ununterbrochen ausgeübt wird. Für einigeTätigkeitsmerkmale (Beschäftigte ohne fachlicheQualifikation in der Tätigkeit als Erzieher/in bzw.als Sozialarbeiter/in) wird die Stufenlaufzeit aufdie Stufen 1 bis 4 begrenzt. Bestimmte Unter -brechungen (nach § 17, Abs. 3 TVöD z. B. Mutterschutz, Krankheit bis zu 39 Wochen,Sonderurlaub) sind für die > Stufenlaufzeitunschädlich. Anders als im > BAT/BAT-O spielt das Lebens alter bei der Stufenzuordnungkeine Rolle.

Während in den bis zum 31.Oktober 2009 gelten-den Regelungen des TVöD für Erzieher/innenmit schwierigen Tätigkeiten und Heilpädagogen/-pädagoginnen mit einer Eingruppierung in EG 9

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Ebereits die Stufe 5 die Endstufe war, erreichen siein der Entgeltgruppe S 8 die Stufe 6. Allerdingswurden die Stufenlaufzeiten für diese Berufe in S 8 verlängert.

Exspektanzverluste

> Strukturausgleich

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F Flexibilisierung der ArbeitszeitDer TVöD sieht mehrere Formen der Arbeitszeit-flexibilisierung vor:l Der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt biszu einem Jahr.

l Durch die Vereinbarung mit Betriebs-/Personal-rat kann eine tägliche Rahmenzeiten von bis zu12 Stunden in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhreingerichtet werden, in der keine Überstundenanfallen. Das Gleiche gilt für einen Arbeitszeit-korridor von bis zu 45 Stunden/Woche, derebenfalls durch Betriebs- bzw. Dienstvereinba-rung eingeführt werden kann. Die regelmäßigeArbeitszeit wird von der Rahmenzeit und demArbeitszeitkorridor nicht berührt.

l Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung könnenArbeitszeitkonten vereinbart werden, auf denenauch langfristig Zeitguthaben und Zeitschulden

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Fverbucht werden können. Auf Arbeitszeitkontenkönnen auch nicht ausgeglichene Überstunden,Mehrarbeitsstunden sowie in Zeit umgewandelte> Zeitzuschläge verbucht werden.

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F Fristverträge

Bei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichenBestimmungen. Im Westen konnten weitergehendeSchutzregelungen des > BAT/BAT-O im Wesent-lichen erhalten werden:l Fristverträge mit sachlichem Grund dürfen fünf

Jahre nicht überschreiten, die Beschäftigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zubevorzugen.

l Fristverträge ohne sachlichen Grund solleni.d.R. mindestens zwölf Monate laufen, Frist -verträge unter sechs Monaten sind unzulässig.Der Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigungprüfen.

Fristverträge können gekündigt werden. Die Fris -ten richten sich nach der Gesamtdauer der beidemselben Arbeitgeber bestehenden (befristeten)Arbeitsverhältnisse.

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FAn Hochschulen und staatlichen bzw. staatlichgeförderten Forschungseinrichtungen gelten dieVorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.Problematisch für Inhaber von Fristverträgen ist,dass sie bei > Neueinstellung nach > Unter -brechung oder > Arbeitgeberwechsel den Besitz-standsschutz des > TVÜ verlieren und Zeiteneiner einschlägigen Berufserfahrung bei Neuein-stellung unzureichend für die Stufenzuordnungberücksichtigt werden.

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F Funktionszulagen

Funktionszulagen werden gewährt, wenn beson -dere Anforderungen an Qualifikation und Verant-wortung vorliegen, die über die > Eingruppie-rung nicht genügend erfasst werden können. Die Ansprüche ergeben sich aus gesonderten tariflichen Regelungen (z.B. Heimzulage, siehe > Heime).

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GGarantiebetrag

Führt eine Höhergruppierung zu Steigerungen desTabellenentgelts von weniger als 60 Euro (Entgelt-gruppen S 9 bis S 18) bzw. zu weniger als 30 Euro(Entgeltgruppen S 2 bis S 8) werden anstelle desHöhergruppierungsgewinns diese Beträge gezahlt.Im Osten entspricht die Höhe der Garantiebeträgedem jeweiligen Angleichungssatz (z. Zt. 75 Prozent).Der Garantiebetrag wird bei Entgelterhöhungendynamisiert. Sobald durch Erreichen einer höherenStufe das neue Entgelt den Garantiebetrag über-steigt, entfällt dieser.

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G Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Tarifvertragzur > Gesundheitsförderung erfolgt nach denRegeln des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) je nach Artder Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingun-gen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes odereiner Tätigkeit ausreichend. Bei wesentlicher Ände-rung der Arbeitsumstände (z.B. Aufnahme vonunter dreijährigen Kindern oder Verlängerung derÖffnungszeiten), bei Entstehen neuer Gefähr-dungsmomente und bei Vorliegen neuer arbeits-wissenschaftlicher Erkenntnisse (z.B. zu Belastun-gen und Berufskrankheiten in pädagogischen Berufen) ist die Gefährdungsbeurteilung zuwiederholen.

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GGeltungsbereich TVöD

Im juristischen Sinne gelten Tarifverträge nur für die-jenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertrags-schließenden Gewerkschaft sind (Mitgliedsantragam Ende des Heftes) und für Arbeitgeber, die Mit-glied in dem vertragsschließenden > Arbeitgeber-verband sind. Tatsächlich wenden die Arbeitgeberdie Tarifverträge auch für diejenigen Beschäftigtenan, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Die tariflichen Regelungen für den > Sozial- undErziehungsdienst umfassen nur die Beschäftigten,die Tätigkeiten ausüben, die in den > Tätigkeits-merkmalen genannt sind.

Für Personen, die nach BAT bezahlt werden, abernicht bei Bund, Ländern oder Kommunen ange-stellt sind, siehe > Inbezugnahme BAT bzw.TVöD.

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G Geltungsbereich TVÜ

Der > TVÜ gilt für Beschäftigte bei Bund undKommunen, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus zu demselben Arbeit-geber fortbestanden hat.

Nach der Überleitung aus dem BAT/BAT-O inden TVöD gelten die Vorschriften des > TVÜ,wozu auch die Besitzstandsregelungen bei Auf -stiegen gehören, nur für die Dauer des ununter-brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.Ohne Auswirkung bleiben eine oder mehrereUnter brechungen von einem Monat (zu Krankheitund Beurlaubung siehe > Unterbrechung).

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GGesundheitsförderung

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungs-dienst gibt es seit dem 1. November 2009 eineneigenen Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheits-förderung. Die wichtigsten Ziele sind die Förderunggesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz,die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltensund die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Gefähr-dungsbeurteilung zu beantragen. Diese wird danngemäß den Regeln des > Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) durchgeführt. Weiterhin sind in dem Tarifver-trag die Einrichtung einer > betrieblichen Kom-mission und von > Gesundheitszirkeln geregelt.

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G Gesundheitszirkel

Gesundheitszirkel können – zeitlich befristet –von der > Betrieblichen Kommission eingerichtetwerden. Sie haben die Aufgabe, Belastungen amArbeitsplatz und deren Ursachen zu analysierenund Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeits-situation zu erarbeiten.

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GGrundstufen

Die allgemeine > Entgelttabelle des TVöD unter-scheidet 15, die Tabelle für den Sozial- und Er -ziehungsdienst 17 tätigkeitsbezogene > Entgelt-gruppen.

Innerhalb der Entgeltgruppen gibt es zwei Grund-stufen und vier > Entwicklungsstufen.

Grundstufen sind Einstiegsgehälter. Berufsanfän-ger starten mit Stufe 1 und erreichen nach einemJahr Stufe 2.

Personen mit mindestens einem Jahr Berufserfah-rung (> Neueinstellung, > Arbeitgeberwechsel)starten unmittelbar mit Stufe 2 und erreichen nachdrei Jahren die erste Entwicklungsstufe (Stufe 3).Zur Berufserfahrung zählt auch ein Berufspraktikum(z.B. Anerkennungsjahr bei Erzieher/innen).

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H Heilpädagoginnen und HeilpädagogenUnter Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind gemäß > Protokoll -erklärung Nr. 7 Beschäftigte zu verstehen, dieeinen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungüber die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgangfür Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vor-geschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossenund die Berechtigung zur Führung der Berufs -bezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworbenhaben.

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HHeime

Die aus dem BAT stammende Heimzulage wird als> Funktionszulage auch nach > Überleitung inden TVöD weiterhin gewährt. Durch Protokoll-notiz Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen wurde siein die neue Entgeltordnung übernommen.

Beschäftigte in Heimen, die u. a. der Erziehungoder der Fürsorge und Betreuung von Kindernund Jugendlichen dienen, werden vom Geltungs-bereich des besonderen Teils Betreuung des TVöD(TVöD–BT–B) erfasst, soweit es keine Lehrkräftesind. Dieser Tarifvertrag enthält eine Reihe vonBesonderheiten beim tariflichen Arbeitszeitrecht,z.B. zu Bereitschaftszeit, Bereitschaftsdienst,Schicht- und Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit,Arbeit an Sonn- und Feiertagen (> Arbeitszeit).

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H Herabgruppierung

Beschäftigte, die aufgrund eines Änderungsvertra-ges, einer Änderungskündigung oder bei Verände-rung des Schwellenwertes (z.B. Anzahl von beleg-baren Plätzen in Kindertagesstätten) herabgrup-piert werden, erhalten Entgelt aus der niedrigerenEntgeltgruppe (Herabgruppierungsgruppe). Dabeiist in der Herabgruppierungsgruppe die Stufe maß-geblich, die auch der Stufe in der höheren Entgelt-gruppe entspricht. Das Risiko von Kitaleitungen,aufgrund geringer werdende Platzzahl herabgrup-piert zu werden, wurde abgemildert. So ist eineUnterschreitung von nicht mehr als fünf Prozentder Plätze unschädlich. Ebenso ist eine Verringe-rung der Platzzahl aufgrund von Maßnahmen zur„Qualitätsverbesserung“ unschädlich.Der > Strukturausgleich bliebt auch bei einerHerabgruppierung erhalten.

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HHeraushebungsmerkmal

Die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals führtzu einer gegenüber der Regeltätigkeit höheren Ein-gruppierung. Dabei müssen in > Protokollerklä-rungen beispielhaft genannte Tätigkeiten erfülltwerden. Es reicht aus, wenn mindestens eine derTätigkeiten zu mindestens 50 Prozent erfüllt ist.Für Kinderpflegerinnen gibt es das Heraushebungs-merkmal: > „schwierige fachliche Tätigkeit“, für Erzieher/innen > „besonders schwierige fach liche Tätigkeit“ und für Sozialarbeiter/innen> „schwierige Tätigkeit“.

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H Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung findet statt, wenn eine > höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. In derneuen, höheren Entgeltgruppe wird man in die > Entgeltstufe eingruppiert, in der man mindes -tens so viel verdient wie bisher. Ein Mindest-Gehaltzuwachs wird durch einen > Garantie -betrag sichergestellt.

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HHöherwertige Tätigkeit, vorübergehende AusübungWird eine höherwertige Tätigkeit nur vorüber -gehend ausgeübt, so wird ab dem 1. Oktober 2007eine Zulage rückwirkend vom Beginn des erstenTages der höherwertigen Tätigkeit an gezahlt,wenn diese mindestens einen Monat geleistet wor-den ist. Durch die Zulage wird das aktuelle Gehaltvorübergehend auf das Gehalt in der höheren >Entgeltgruppe aufgestockt, welches man bei einer> Höhergruppierung erhalten würde.

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I Inbezugnahme BAT bzw. TVöDVon der Inbezugnahme eines Tarifvertrags sprichtman, wenn der Tarifvertrag wegen fehlender Tarif -bindung nicht unmittelbar gilt, sondern aufgrundarbeitsvertraglicher Vereinbarung teilweise oder voll-ständig angewendet wird. Die Anwendung des > BAT/BAT-O oder TVöD vereinbaren beispiels-weise private Träger von Einrichtungen, die nichtunmittelbar dem öffentlichen Dienst zugeordnetwerden können. Im Arbeitsvertrag stehen dann Formulierungen wie etwa: „...kommt der jeweils geltende BAT/TVöD zur Anwendung“ oder „...giltder BAT/ TVöD in der Fassung vom ... mit Aus -nahme der §§ ...“.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen sich aus einer Inbe-zugnahme im Einzelnen ergeben, kann nicht gene-ralisierend dargestellt werden. Bei Zweifeln und Fragen sollte man mit dem Personal- bzw. Betriebs-rat sprechen und ggf. den Rat der GEW einholen.

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JJahressonderzahlung

Vom Jahr 2007 an gibt es eine Jahressonderzahlung(früher Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die dynami-siert und einkommensabhängig ist. Der Anspruchbesteht, wenn der/die Beschäftigte am 1. Dezemberdes jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht.

Die Jahressonderzahlung beträgt: l 90 Prozent für die > Entgeltgruppen S 2 bis S 8,l 80 Prozent für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18.

Im Tarifgebiet Ost wird hiervon jeweils 75 Prozentgezahlt.

Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgeltvon Juli bis September des jeweiligen Jahres. Die Jah-ressonderzahlung vermindert sich für jeden Monatdes Jahres, den man nicht beschäftigt ist, um einZwölftel. Ausgezahlt wird mit dem Novembergehalt,Teile können auch schon früher gezahlt werden.

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K Kinderzuschlag

Im neuen Tarifrecht gibt es keine Kinderzulagenmehr. Alle übergeleiteten Beschäftigten (> Geltungsbereich TVÜ) erhalten den kinderbezoge-nen Teil des Ortszuschlags jedoch als > Besitz-standszulage weiter, solange sie ununterbrochenAnspruch auf Kindergeld für diese Kinder undEntgelt haben. Unterbrechungen des Kindergeld-anspruchs wegen Grundwehrdienst oder Zivil-dienst führen nicht zum Verlust der Kinderzulage.

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KKrankenbezüge

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung wird das bisherige Entgelt fortgezahlt. Nach sechsWochen erhalten die Beschäftigten einen Kranken-geldzuschuss. Dieser wird nach einem Beschäfti-gungsjahr bis zur 13. Krankheitswoche und nachdrei Jahren bis zur 39. Krankheitswoche gezahlt.Mit dem Krankengeldzuschuss wird die Differenzzwischen dem üblicherweise zustehenden Netto-Entgelt und dem Brutto-Krankengeld ausge-glichen. Vom Brutto-Krankengeld müssen nochSozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Für Beschäftigte bei Bund und Kommunen, dieschon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren,wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Netto-Entgelt und Netto-Krankengeldgezahlt. Privat Krankenversicherte müssen ggf.ihren Versicherungsvertrag anpassen.

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K Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mitfolgenden Fristen möglich: Bis zum Ende des sechsten Monats nach Abschluss des Arbeitsvertra-ges zwei Wochen zum Monatsschluss, im erstenJahr ein Monat zum Monatsende, danach sechsWochen, ab dem fünften Jahr drei Monate, abdem achten Jahr vier Monate, ab dem zehntenJahr fünf Monate und ab dem zwölften Jahr sechsMonate zum Quartalsende.

Bei Befristungen von weniger als zwölf Monatensind ordentliche Kündigungen nur in der Probe-zeit zulässig. Im gegenseitigen Einvernehmen kanndas Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden(Auflösungsvertrag).

Beschäftigten im Tarifgebiet West, die das 40.Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahreim Dienst sind, kann nur aus wichtigem Grundgekündigt werden.

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LLandesbeschäftigte

Für Beschäftigte der Länder, zu denen der überwie-gende Teil der > Lehrkräfte und der Beschäftigtenan Hochschulen, aber auch sozialpädagogischeBerufe im Schul- und im Erziehungsdienst gehö-ren, gilt der > TVöD nicht, weil die TdL seit 2004nicht mehr an den Verhandlungen zum TVöDbeteiligt war. Für die Beschäftigten der Länder giltseit dem 1. November 2006 der > TV-L, der den> BAT/BAT-O ersetzt. Die Regelungen für dieLandesbeschäftigten weichen in einigen Teilenerheblich vom TVöD ab. Näheres dazu findet sichim „Kleinen ABC des TV-L“.

Für die Beschäftigten des Landes Hessen gibt eseinen eigenen Tarifvertrag, weil das Land im Jahr2004 aus der TdL ausgetreten ist. Im Land Berlin,das ebenfalls aus der TdL ausgetreten war, wurdeein Angleichungstarifvertrag vereinbart, der zum 1. November 2010 das neue Länder-Tarifrechtauch in Berlin in Kraft setzt und die Einkommen

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L der Beschäftigten schrittweise an die Tabelle desTV-L heranführt. Das betrifft auch die Beschäftig-ten in den Kitas der Berliner Eigenbetriebe.

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LLeistungsbezahlung

Der > TVöD sieht die Einführung von Leistungs-elementen vor. Danach sind Zulagen und Prämienmöglich. Sie sollen zusätzlich zum Gehalt gezahltwerden. Im Jahr 2007 wurde dafür vom Arbeitge-ber erstmals Geld in Höhe von einem Prozentaller Gehälter zur Verfügung gestellt, das auch aus-geschüttet werden muss. Im Bereich der VKA wirddas Volumen des Leistungsentgeltes seit 2010 jedesJahr um 0,25 Prozent erhöht. Für das Jahr 2011beträgt es 1,5 Prozent, für das Jahr 2012 1,75 Pro-zent. Die genauen Bestimmungen zur Leistungsbe-zahlung (wer bekommt wann wie viel) müssenjeweils vor Ort durch einvernehm liche Betriebs-oder Dienstvereinbarungen geregelt werden. DerTVöD setzt nur den Rahmen. An die Stelle einerLeistungsbewertung können Zielvereinbarungentreten. Für Beschwerdefälle werden betrieblicheKommissionen eingerichtet. Diese Kommissionensind nicht mit denen für den Gesundheitsschutzidentisch.

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L Leitungstätigkeit

Die Eingruppierung der Leiterinnen von Kinder -tagesstätten ist abhängig von der Durchschnittsbe-legung der Einrichtung. Sie werden bei steigendenPlatzzahlen heraufgruppiert und bei sinkendenBelegungszahlen herabgruppiert. Gemäß > Pro-tokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung derDurchschnittsbelegung „grundsätzlich die Zahl dervom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegan-genen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleich -zeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. EineUnterschreitung der maßgeblichen je Tag gleich -zeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 vonHundert führt nicht zur Herabgruppierung. EineUnterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber ver-antworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesse-rungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmeninfolge demografischer Handlungsnotwendigkei-ten unberührt“.

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NNeueinstellung

Für ab dem 1. Oktober 2005 Neueingestellte giltder > TVöD, nicht aber die Besitzstände des TVÜ(> Geltungsbereich TVÜ). Um Neueinstellungenhandelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern,sondern auch dann, wenn nach > Arbeitgeber-wechsel oder schädlicher Unterbrechung ein neuer> Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Neueingestellte im Geltungsbereich des TVöD wer-den nach den Vorschriften der Entgeltordnung fürden Sozial- und Erziehungsdienst einer > Entgelt-gruppe zugeordnet und i.d.R. in eine > Grund -stufe eingestuft. Bei einer Berufserfahrung vonmindestens drei Jahren erfolgt die Zuordnung zuStufe 3.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus „zur Deck -ung des Personalbedarfs“ Stufen aus einer vorheri-gen beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.

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O Ortszuschlag

Einen „Verheiratetenzuschlag“ (Ortszuschlag Stufe1 Ledige oder Stufe 2 Verheiratete) gibt es imTVöD nicht mehr. Für aus dem BAT im Jahr 2005übergeleitete Beschäftigte (> GeltungsbereichTVÜ) ist der Ortszuschlag bis einschließlich Stufe2 in das > Vergleichsentgelt einbezogen worden(zum kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags siehe> Kinderzuschlag).

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PPraktikant/innen

Für Praktikantinnen und Praktikanten im öffent-lichen Dienst ist am 1. Dezember 2009 ein neuerTarifvertrag (TVPöD) in Kraft getreten. Er gilt u. a. für Praktikantinnen und Praktikantenin den Berufen Sozialarbeiter/in, der Sozialpäda-gog/in, Heilpädagog/in, Erzieher/in und Kinder-pfleger/in für eine praktische Tätigkeit, die nachAbschluss der Fachschule bzw. des Fachhochschul-studiums der staatlichen Anerkennung vorauszuge-hen hat. Der Tarifvertrag gilt nicht für Praktikant/innen, deren praktische Tätigkeit in die schulischeAusbildung oder die Hochschulausbildung inte-griert ist. Das monatliche Entgelt beträgt:

ab 1.1.2011 ab 1.8.2011Kinderpfleger/in 1.222,96 € 1.229,07 €Erzieher/in 1.276,75 € 1.283,14 €Sozialarbeiter/in, Sozialpädagog/in, 1.489,60 € 1.497,05 €Heilpädagog/in

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P Protokollerklärungen

In 13 Protokollerklärungen sind unterschied licheSachverhalte beschrieben, die für die Eingruppie-rung oder die Zahlung von Zulagen von Bedeu-tung sind. Hier geht es z.B. um die Definition vonBerufsbezeichnungen, den Modus zur Berechnungder Platzzahl von Kitas, die > Heraushebungs-merkmale etc.

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SSchwierige Tätigkeiten

Ein > Heraushebungsmerkmal für Sozialarbeite-rinnen und Sozialarbeiter ist die Ausübung einer„schwierigen Tätigkeiten“ gemäß > Protokoller-klärung Nr. 11. Es ist erfüllt, wenn mindestenseine der folgenden fünf Tätigkeiten ausgeübt wird:Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, Beratungvon HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Per-sonen, begleitende Fürsorge für Heimbewohnerund nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbe-wohner, begleitende Fürsorge für Strafgefangeneund nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafge-fangene, Koordinierung der Arbeiten mehrererBeschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

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S Schwierige fachliche TätigkeitenEin > Heraushebungsmerkmal für Kinder -pfleger/innen ist die Ausübung einer „schwierigenfachlichen Tätigkeit“ gemäß > ProtokollerklärungNr. 2. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden fünf Tätigkeiten ausgeübt wird:

Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Men-schen und in psychiatrischen Kliniken, alleinverant-wortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzei-ten, Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Gruppen,mit besonderen Aufgaben in der gemeinsamen För-derung behinderter und nicht behinderter Kinder)mit einem Anteil von mindestens einem Drittel vonbehinderten Menschen, Tätigkeiten in Gruppen vonbehinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IXoder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tätigkeitenin geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

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SSozial- und ErziehungsdienstIm Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienstsind als Berufe nur Kinderpfleger/in, Erzieher/in,Heilpädagoge/pädagogin und Sozial arbeiter/inbzw. Sozialpädagoge/pädagogin genannt. Darüberhinaus sind explizit Tätigkeiten als Leitungen vonKindertagesstätten, von Kindertagesstätten fürbehinderte Menschen und von Erziehungsheimenbenannt. Andere Berufsausbildungen – z.B.Sozial assistent/innen oder BA-Absolvent/innen –müssen als „sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähig keiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten aus üben“ eingruppiertwerden.

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S Strukturausgleich

Vergleicht man für die heute Beschäftigten einenfiktiven Lebenslauf vom 1. Oktober 2005 bis zumRenteneintritt nach dem > BAT/BAT-O undnach dem neuen > TVöD, so ergeben sich u.U.Verlus te (sog. Exspektanzverluste von lat. exspecta-re = erwarten). Diese fallen je nach Alter, Familien-stand und Eingruppierung im BAT zum Zeitpunktder Überleitung unterschiedlich aus. Deshalbhaben die Tarifvertragsparteien eine Tabelle mitStrukturausgleichen (siehe www.gew.de) vereinbart.

Beispiel: Sozialarbeiterin, BAT IV b (West) Stufe4, Ortszuschlag Stufe 2, bekommt von Oktober2009 bis September 2013 monatlich 80 Euro.

In der neuen Entgeltordnung für den Sozial- undErziehungsdienst wurde geregelt, dass alle Beschäf-tigte, die bei Inkrafttreten der neuen Entgeltord-

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Snung am 1. November 2009 einen Strukturaus-gleich bekommen, diesen solange behalten, wiedie Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Fürdiejenigen, die erst nach dem 1. November 2009einen Strukturausgleich aus der Ortszuschlagsklas-se 2 bekommen werden, wird er um den Betragder Ortszuschlagsklasse 1 – sofern dieser vorgese-hen ist – gekürzt.

Stufenaufstieg

> Entgeltstufen

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S Stufenlaufzeit

Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an,die man in einer Entgeltstufe verbracht habenmuss, um in die nächst höhere Stufe zu kommen.Für den Sozial- und Erziehungsdienst gelten ande-re Stufenlaufzeiten als für den übrigen öffent-lichen Dienst.

Stufe Laufzeit Abweichende Laufzeitfür S 8

Stufe 1 1 Jahr 1 JahrStufe 2 3 Jahre 3 JahreStufe 3 4 Jahre 4 JahreStufe 4 4 Jahre 8 JahreStufe 5 5 Jahre 10 JahreDanachStufe 6

Für Beschäftigte ohne fachliche Ausbildung in derTätigkeit als Erzieherin (S 4) und in der Tätigkeitals Sozialarbeiter/in (S 8) ist Stufe 4 die Endstufe.

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SStufenzuordnung

Zur Stufenzuordnung bei > Neueinstellung, beieinem > Arbeitgeberwechsel, bei > Höhergrup-pierung und bei > Herabgruppierung siehe dieentsprechenden Abschnitte.

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T Tabellenentgelt

> Entgelttabelle

Tätigkeitsmerkmale

Um festzustellen, in welche Entgeltgruppe der ein-zelne Beschäftigte einzugruppieren ist, sind in derEntgeltordnung für den Sozial- und Erziehungs-dienst Tätigkeitsmerkmale beschrieben. Explizitgenannt werden einige, besonders bedeutsameBerufe (z.B. Erzieherin) sowie Arbeitsbereiche(z.B. Kitas) und Tätigkeiten (z.B. Leitung). Andere,nicht genannte Berufe und Tätigkeiten werden inAnalogie eingruppiert: „Sonstige Beschäftigte, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus üben“.

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TTeilzeit

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigung hat in denletzten 20 Jahren kontinuierlich zugenommen.Dies gilt besonders im Bereich pädagogischer undwissenschaftlicher Berufe. Nicht immer beruht dieTeilzeitbeschäftigung auf der Entscheidung desArbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. So sind Erzie-herinnen und Lehrkräfte in den östlichen Ländernzur Sicherung der Beschäftigung auf Grundlagevon Vereinbarungen oder Tarifverträgen mit derGEW nahezu flächendeckend in Teilzeit.

Entsprechend wird auch die > Jahressonderzah-lung anteilig gezahlt. Bei der Zuordnung und beimAufstieg in den > Entgeltstufen werden Teilzeit-phasen wie Vollzeitphasen gewertet.

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T TV-L

Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscherLänder (TdL), der mit Ausnahme von Hessen undBerlin alle Bundesländer angehören, gilt seit 1. No -vember 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichenDienst der Länder – TV-L. Beschäftigte der TdL-Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestanden hat, sindmit ihren Besitzständen zum 1. November 2006 inden TV-L übergeleitet worden. Die Besitzständesind denen im Bereich des Bundes und der kom-munalen Arbeitgeber vergleichbar. Der TV-L regeltauf Grund von Besonderheiten im Länderbereicheine ganze Reihe von Gegenständen abweichendvom bzw. zusätzlich zum TVöD, zum Beispiel fürBeschäftigte an Hochschulen.

Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es imTV-L – im Gegensatz zu TVöD keine eigenenRegelungen. In der Tarifeinigung vom März 2011

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Twurde aber vereinbart, dass zum 1. Januar 2012eine Entgeltordnung zum TV-L in Kraft tretensoll, mit der die weggefallenen Bewährungsauf -stiege teilweise kompensiert werden. Alle Beschäf-tigten in den Entgeltgruppen 2 bis 8, die im BATBewährungsaufstiege nach spätestens sechs Jahrengehabt hätten, kommen nach dieser neuen Rege-lung sofort in die höhere Entgeltgruppe, die deralten BAT-Aufstiegsgruppe entspricht. Darunterfallen z.B. viele Erzieherinnen im Landesdienst.Sie werden ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr inEG 6 sondern in EG 8 eingruppiert.

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T TVöD

Die Abkürzung TVöD steht für „Tarifvertrag fürden öffentlichen Dienst“. Durch diesen Tarifver-trag soll auch im öffentlichen Dienst die Unter-scheidung zwischen Arbeitern und Angestelltenaufgegeben werden. Auch die vielen Einzeltarifver-träge über Zulagen, Sonderzahlungen etc. wurdenin den TVöD integriert. Die > Entgeltordnung,die eigentlich 2007 Teil des TVöD werden sollte,muss noch verhandelt werden, da die Arbeitgeberdie Aufnahme der Verhandlungen blockiert haben.Das fehlende neue Eingruppierungsrecht führtwegen der weggefallenen Aufstiege insbesonderebei neu Eingestellten zu teilweise erheblichen Ein-kommensverlusten gegenüber dem BAT.

Einzig für den Sozial- und Erziehungsdienst giltseit 2009 eine > Entgeltordnung, mit einergesonderten > Entgelttabelle und eigenen >Tätigkeitsmerkmalen für die > Eingruppierung.

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TTVÜ

Der Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) regelt dasVerfahren, wie der Umstieg von BAT zu TVöD imOktober 2005 und für die Beschäftigten im Sozial-und Erziehungsdienst der neuerliche Umstieg indie neue Entgeltordnung im November 2009erfolgt. Die Überleitung aus dem BAT in denTVöD im Jahr 2005 ist weitgehend abgeschlossenund wird hier nicht mehr erläutert.

Bei Fragen zum Überleitungsrecht wenden Sie sichan den GEW-Landesverband (Adressen am Endedes Heftes).

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U Übertarifliche Zulagen

Übertarifliche Eingruppierungen bleiben von demInkrafttreten der neuen Regelungen im Sozial- undErziehungsdienst unberührt.

Unkündbarkeit

„Unkündbarkeit“ meint in der Regel den besonde-ren tariflichen Kündigungsschutz für Beschäftigte,die das 40. Lebensjahr vollendet haben und min-destens 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigtsind. Für Beschäftigte, die bei Überleitung ausdem BAT bereits „unkündbar“ waren, besteht die-ser Schutz weiter. Für Beschäftigte, die unter dieRegelungen für das Tarifgebiet West fallen, gilteine abgeschwächte Fassung des besonderen Kün-digungsschutzes (siehe > Kündigung).

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UUnterbrechung

Bei folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit läuftdie Stufenlaufzeit weiter: Mutterschutz, Erholungs-urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsunfähigkeit und alleUnterbrechungen von weniger als einem Monatim Kalenderjahr.

Bei folgenden, sog. „unschädlichen“ Unterbre-chungen wird die Stufenlaufzeit ausgesetzt: Wehr-oder Zivildienst, Elternzeit und sonstige Zeiteneiner Freistellung zum Zwecke der Erziehung biszu insgesamt 5 Jahren je Kind. Das heißt, in dieserZeit läuft der Aufstieg in den Entgeltstufen zwarnicht weiter, man fällt aber auch nicht wieder indie Grundstufe zurück.

Zu den Auswirkungen einer Unterbrechung sieheauch > Arbeitgeberwechsel.

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V Vorbereitung und QualifizierungBeschäftigten im Erziehungsdienst (nicht im Sozial-dienst) im Tarifgebiet West erhalten im Rahmender regelmäßigen durchschnittlichen wöchent-lichen Arbeitszeit pro Kalenderjahr 19,5 Stundenfür „Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung“.

Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondereBeschäftigte als Kinderpfleger/in, Erzieher/in oderals Leitung von Kitas oder Heimen.

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ZZeitzuschläge

Zum Ausgleich für besondere Arbeitszeiten werdenZeitzuschläge gezahlt.

Diese betragenl für Überstunden

in Entgeltgruppe S 2 – S 14: 30 %in Entgeltgruppe S 15 – S 18: 15 %

l für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr): 20 %l für Sonntagsarbeit: 25 %l für Feiertagsarbeit

(inkl. 24. und 31.12.): 35 %l für Feiertagsarbeit ohne

Freizeitausgleich: 135 %

des auf eine Stunde entfallenden Entgelts, Stufe 3 (bei Überstunden der individuellen Stufe,höchsten Stufe 4).

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Z Bei mehreren Tatbeständen wird nur die höchsteZulage gezahlt. Überstunden sind auf Anordnunggeleistete Stunden, die über die regelmäßige >Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Endeder nächsten Woche ausgeglichen werden. DieWechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat, bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro/Stunde. Die Schichtzulage beträgt 40 Euro/Monatbzw. bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro/Stunde.

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GEW Baden-WürttembergSilcherstraße 770176 StuttgartTel.: 0711 /21030-0Fax: 0711 /2103045E-Mail: [email protected]

GEW BayernSchwanthalerstraße 6480336 MünchenTel.: 089 /544081-0Fax: 089 /5389487E-Mail:[email protected]

Unsere Anschriften

GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutzdurch ihren Landes-verband.

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GEW BerlinAhornstraße 510787 BerlinTel.: 030 /219993-0Fax: 030 /219993-50E-Mail: [email protected]

GEW BrandenburgAlleestraße 6a14469 PotsdamTel.: 0331 /27184-0Fax: 0331 /27184-30E-Mail: [email protected]

GEW BremenBahnhofsplatz 22 – 2828195 BremenTel.: 0421 /33764-0Fax: 0421 /33764-30E-Mail: [email protected]

GEW HamburgRothenbaumchaussee 1520148 HamburgTel.: 040 /414633-0Fax: 040 /440877E-Mail: [email protected]

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GEW HessenZimmerweg 1260325 FrankfurtTel.: 069 /971293-0Fax: 069 /971293-93E-Mail: [email protected]

GEW Mecklenburg-VorpommernLübecker Straße 265a19059 SchwerinTel.: 0385 /48527-0Fax: 0385 /48527-24E-Mail: [email protected]

GEW NiedersachsenBerliner Allee 1630175 HannoverTel.: 0511 /33804-0Fax: 0511 /33804 -46E-Mail: [email protected]

GEW Nordrhein-WestfalenNünningstraße 1145141 EssenTel.: 0201 /294030-1Fax: 0201 /29403-51E-Mail: [email protected]

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GEW Rheinland-PfalzNeubrunnenstraße 855116 MainzTel.: 06131/28988-0Fax: 06131/28988-80E-Mail: [email protected]

GEW SaarlandMainzer Straße 8466121 SaarbrückenTel.: 0681 /66830-0Fax: 0681 /66830-17E-Mail: [email protected]

GEW SachsenNonnenstraße 5804229 LeipzigTel.: 0341/4947404Fax: 0341 /4947406E-Mail: [email protected]

GEW Sachsen-AnhaltMarkgrafenstraße 639114 MagdeburgTel.: 0391 /73554-0Fax: 0391 /7313405E-Mail: [email protected]

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Kleines ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst 87

GEW Schleswig-HolsteinLegienstraße 22 – 2424103 KielTel.: 0431/5195-1550Fax: 0431 /5195-1555E-Mail: [email protected]

GEW ThüringenHeinrich-Mann-Straße 2299096 ErfurtTel.: 0361 /59095-0Fax: 0361 /59095-60E-Mail: [email protected]

GEWHauptvorstandReifenberger Straße 2160489 FrankfurtTel.: 069 /78973-0Fax: 069 /78973-201E-Mail: [email protected]

GEW-HauptvorstandParlamentarisches Verbindungsbüro BerlinWallstraße 6510179 BerlinTel.: 030 /235014-0Fax: 030 /235014-10E-Mail: [email protected]

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Die Voraussetzung für einen Erfolg sind starke Gewerkschaften.

Gewerkschaften werden stark, wenn sie viele Mitglieder haben, die mit ihnen etwas durchsetzen.

Deshalb: Jetzt Mitglied werden. Es lohnt sich!

Online Mitglied werden unter:www.gew.de/Mitgliedsantrag.html

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Vorname/Name

Straße/Nr.

Land/PLZ/Ort

Geburtsdatum Nationalität

bisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr)

Telefon E-Mail

Berufsbezeichnung/-ziel beschäftigt seit Fachgruppe

Name/Ort der Bank

Kontonummer BLZ

Tarif-/Besoldungsgebiet

Tarif-/Besoldungsgruppe Stufe seit

Bruttoeinkommen E monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst)

Betrieb/Dienststelle Träger

Straße/Nr. des Betriebs/der Dienststelle PLZ/Ort

Ich mache mit!Antrag auf Mitgliedschaft (Bitte in Druckschrift ausfüllen)

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Beschäftigungsverhältnis

o Honorarkraft o angestellt

o beamtet o teilzeitbeschäftigt mit Prozent

o in Rente/pensioniert o Altersteilzeit

o befristet bis o arbeitslos

o beurlaubt ohne Bezüge o teilzeitbeschäftigt mit Std./Woche

o im Studium o in Elternzeit

o Referendariat/Berufspraktikum o Sonstiges

Ihre Daten sind entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.

Ihr Mitgliedsbeitrag: BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe,nach der sie besoldet werden. • Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe,nach der vergütet wird. • Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufeder Entgeltgruppe 1 des TVöD. • Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages. • Studie-rende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro. • Mitglieder im Referendariat oder Praktikumzahlen einen Festbetrag von 4 Euro. • Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrerRuhestandsbezüge. • Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zuständigen Landesverband.Vielen Dank! Ihre GEW

Ort, Datum Unterschrift

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. DerAustritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Landesverband zu erklären undnur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Mit meiner Unterschrift auf diesem Antragermächtige ich die GEW zugleich widerruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitragvierteljährlich von meinem Konto abzubuchen.

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Notizen

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