finanzwissenschaft. zweite, neubearbeitete auflage. jena 1927by béla földes

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Finanzwissenschaft. Zweite, neubearbeitete Auflage. Jena 1927 by Béla Földes Review by: Richard Büchner FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 403-406 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907676 . Accessed: 13/06/2014 08:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.76 on Fri, 13 Jun 2014 08:21:53 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Finanzwissenschaft. Zweite, neubearbeitete Auflage. Jena 1927 by Béla FöldesReview by: Richard BüchnerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 403-406Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907676 .

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Finanzliteratur. ^.Q3

ältestes Beispiel des progressiven Stufensatztarifs, der Tarif der kursächsischen progressiven Einkommensteuer vom 1. November 1742 als ältestes Beispiel für die Teilmengenstaffelung. Die Meinung Vieler, die Teilmengenstaffelung sei eine ganz moderne Errungenschaft, ist, wie man sieht, irrig. Solche Tarife waren auch im 19. Jahrhundert mehrfach in Anwendung; wir hatten in Bayern sie bei der all- gemeinen Einkommensteuer vom 11. Juli 1850 (Finanzarchiv 17, 1900, S. 586) und lange Zeit bei der III. Abteilung der speziellen Einkommensteuer vom 31. Mai 1856 (ebenda S. 612); das berühmte Baseler Einkommensteuergesetz vom (). April 1840 kannte sie ebenfalls in einer mit einem Stufenbetragstarif kom- binierten Teilmengenstaft'elung ( 1-400 Fr. 2 Fr., 400-600 Fr. 3 Fr., 600-800 Fr. 4 Fr., 800-3000 Fr. 1 %, vom Mehrbetrag über 3000-6000 Fr. 2 %, vom Mehr- betrag über 6000 Fr. 3 %; vgl. Schanz, Steuern der Schweiz II, 1890, S. 35). Auch die Ansicht, das Partranchoverfahren - übrigens nur eine andere Formu- lierung der Teilmengenstaffelung - sei eine Erfindung der neuesten französischen Steuergesetzgebung, widerspricht den Tatsachen, man kannte diese Form in Süd- deutschland schon im 19. Jahrhundert.

In einem besonderen Abschnitt würdigt der Verfasser die Vorgänger (vielfach Mathematiker), die sich um die Theorie der Steuerprogression in formellem Sinn verdient gemacht haben. Die Forschung wird wohl auch da noch manches an den Tag bringen. Ich selbst besitze eine kleine (Bräuer unbekannt gebliebene) Broschüre von A. J a r o 1 i m e k, k. k. Oberinspektor i. R. in Smichow „Das natürliche Skalenmass progressiver Steuern", Prag, k. u. k. Hofbuchdruckerei A. Haase - Selbstverlag 1905 (12 Seiten), worin der Verfasser, anknüpfend an Ed. Grohmann, für einen Formel tarif die Hyperbel als geeignet erklärt, aber zwei bessere und einfachere Formeln bieten zu können glaubt, als Grohmann bzw. die österreichische Regierungsvorlage von 1892 aufgestellt haben. Von ß r ä u e r erfahren wir auch, wie sich die für die Tarif Untersuchungen so ausser- ordentlich wichtige graphische Darstellung entwickelt hat. Als erster soll Emminghaus 1863 auf sie als Anschauungsmaterial und Beweismittel hin- gewiesen, der Italiener Libelli aber 1903 in ausführlicher und planmässiger Weise sie in den Dienst der tariftheoretischen Forschung gestellt haben. J)ie graphische Darstellung im Raum wurde zuerst 1920 von Lictzmann versucht, sie leistet für Kombinationstarife gute Dienste.

Die Stellung der Tarif mathematik zur Tarif théorie wird vom Verfasser richtig dahin charakterisiert, dass ersterer die Rolle einer unentbehrlichen Hilfswissen- schaft zukomme, sie ist Mittel zum Zweck, nicht Endzweck; das Mass und die Art der Belastung ist schliesslich abhängig von der Verteilung der politischen Macht bei den gesetzgebenden Faktoren des betreffenden Gemeinwesens. Einen Idealtypus eines Steuertarifs auffinden zu können, wird bezweifelt, der bekannte Günther sehe „Reformtarif" in eingehender Begründung abgelehnt (vgl. hierüber auch Finanzarchiv 42 (1925) S. 601 ; 43 ( 1926) S. 349.

Weder das Bernoulli sehe Wertgesetz, noch die Grenznutzentheorie sind nach Brauer imstande, eine geeignete Basis für die Gestaltung der Steuer- progression zu liefein, wenigstens wenn man diese als allgemeines Prinzip auffasst; man braucht nur an die Progression nach Verwand tschaftsklassen bei der Erb- schaftssteuer, an die Differenzierung nach der Besitzdauer bei der Wertzuwachs- steuer, an die Progression der Kraftfahrzeugsteuer nach PS oder nach dem Gewicht der Wagen, an die Progression der Braumalzsteuer und viele andere zu denken, um sofort einzusehen, dass die Erklärung für die Progression der Einkommensteuer hier nicht passt. G. Schanz.

Bela Föld es, Finanzwissenschaft. Zweite, neubearbeitete Auflage. Jena 1927. Verlag Gustav Fischer. XIV und 683 Seiten. Preis 30 RM., geb. 32 RM.

In der Zeit der grossen Umwälzungen auf dem Gebiet der Finanzpolitik aller Staaten war die deutsche Uebersetzung des ungarischen Lehrbuchs der

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.J.04. Finauzliteratur.

Finanzwissenschaft von Bela Földes erschienen. „Finanzwissenschaft und Finanzpolitik sind an einem Wendepunkt angelangt", meinte damals der Ver- fasser selbst in der Vorrede zu seinem Werk, dessen Drucklegung bereits Anfang Juli 1918 begonnen hatte und infolge der ausserordentlichen Ereignisse erst 1920 zu Ende gebracht werden konnte. Was an grossen Gegenwartsfragen die Finanz- wissenschaft damals beschäftigte, das musste man notwendigerweise in dieser ersten Aullage vermissen. Inzwischen hat eine Periode arbeitsreicher Forschungs- tätigkeit in unserer Wissenschaft eingesetzt. Die grossen Probleme fordern ein umfassendes Erneuerungswerk, zu dem die Mitarbeit vieler nötig ist. Jede lite- rarische Neuerscheinung ist hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Neugestaltung der Finanzwissenschaft zu prüfen: Wie verwaltet sie die kostbaren Erträgnisse aus der ehemaligen Blütezeit unserer Wissenschaft, und was leistet sie für deren zukünftige Entwicklung? Unter diesen Gesichtspunkten soll im folgenden die zweite Aullage von Földes' Finanzwissenschait betrachtet werden.

In der äusseren Stoffgliederung unterscheidet sich die neue Auilage nicht wesentlich von der ersten. Földes wählt die übliche Gruppierung: Einleitende Lehren (S. 1 ff.) - Die verfassungsmässige Ordnung des Staatshaushalts und das Budget (S. 36 ff.) - Die Staatsausgaben (S. 91 ff.) - Die Staatseinnahmen (S. 157 ff.) - Der Staatskredit (S. 566 ff.) und die Verwaltung des Staatshaus- haltes (S. 662 ff.). Im Text neu eingefügte kurze Ueberschriften erleichtern die Lektüre. Im einzelnen ist die Umarbeitung durch das Bemühen ausgezeichnet, die Ereignisse der Nachkriegszeit in weitgehendem Masse zu berücksichtigen und systematisch einzugliedern. Das gilt namentlich für die Lehre vom Staatskredit, die wertvolle Erweiterungen erfahren hat. Die Abschnitte über Geld- und Kapital- markt (S. 592 ff.) und über Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung (S. 621 ff.) sind mit Rücksicht auf die Nachkriegszeit erweitert worden. Als Ergänzung zu dem gekürzten Abschnitt über Kriegsanleihen (S. 626 ff.) fügt Földes einen interessanten neuen Abschnitt über das internationale Staatsschuldenwesen (S. 655 ff.) ein. Auch die neuere Entwicklung der Steuerpolitik ist zusammen- fassend unter dem Titel „Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege" (S. 521 ff.) weiter verfolgt worden. Die veralteten Statistiken der ersten Aullage sind zumeist gestrichen und durch neuere Zahlenangaben ersetzt. Dies zeigt sich insbesondere bei der Lehre von den Staatsausgaben. Hier ist der Abschnitt über Kriegsausgaben (S. 147 ff.) erweitert und auch hinsichtlich der Literatur ergänzt worden. Neu eingefügt wurde der Abschnitt über Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden (S. 154 ff.). Was schliesslich den umfangreichsten Teil des Werkes anbelangt, die Staatseinnahmen, so sei auch hier auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen. Neben den privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünften des Staates (S. 167 ff.) spricht Földes im Gegensatz zur ersten Aullage, wo die nutzbringenden Hoheitsrechte (Regalien) folgten, nunmehr von staatswirt- schaftlichen Erwerbseinkünften (S. 183 ff.). Neue Abschnitte über Verzehrurgs- steuern (S. 371 ff.), Körperschaftssteuern (S. 457 ff.), Umsatzsteuer ( S. 520 ff.) sind eingefügt und namentlich die Abschnitte über Vermögenssteuern (S. 465 ff.) sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern (S. 469 ff.) neu bearbeitet worden. Diese Angaben mögen genügen, um darzutun, dass der Verfasser an vielen Stellen eine gründliche Neubearbeitung vorgenommen hat.

Dagegen ist es überraschend, dass die theoretische Behandlung der Ein- kommensteuern (S. 363 ff.) beinahe unverändert aus der ersten Aullage über- nommen worden ist. Die grundlegenden Ereignisse der letzten Jahre werden mit nur kurzen Worten angedeutet: „Der Weltkrieg und die Nachkriegszeit haben den Streit über die Einkommensteuer entschieden. Die Einkommensteuer hat in den meisten Staaten Eingang gefunden" (S. 364). Auf S. 367 ist z. B. über den finan- ziellen Wert der Einkommensteuer zu lesen: „Auch der Einwendung begegnen wir, dass die Einkommensteuer nur geringes finanzielles Ergebnis bietet." Darauf antwortet Földes am Ende desselben Abschnittes: „Uebrigens zeigen die tat- sächlichen Resultate, dass die Ergebnisse der Einkoir mensteuer eben nicht so geringe sind, ja, dass sie in gegebenen Fällen sogar ansehnliche Einnahmen bieten." Dieser Satz ist wörtlich aus der ersten Auflage übernommen. Ich glaube, dass nach den Erfahrungen des Weltkrieges, wo in den meisten Kulturstaaten die Ein-

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Finanzliteratur, 405

koni mensteuer in den Mittelpunkt des Steuersystems gerückt ist und ganz ausser- ordentliche Erträgnisse geliefert hat, solche Bedenken hinter anderen Problemen zurückgetreten sind. Auch in der späteren speziellen Darstellung der Einkommen- steuer (S. 430 ff.) wäre entsprechend der hohen Bedeutung dieser Steueriorm eine weitergehende Neubearbeitung erwünscht gewesen. Von neueren Spezialschriften hat F ö 1 d e s im wesentlichen nur M e i s e 1 s „Britische unci deutsche Einkommen- steuer'4 (Tübingen 1925) berücksichtigt. Auf diesem Buch beruhen auch die An- gaben über die neuere Entwicklung der englischen Einkommensteuer (S. 447). Die Reichseinkommensteuer von 1925 (S. 450 - 451) wird nur ganz kurz behandelt. F ö 1 d e s zitiert bei der Darstellung der Geschichte der Einkommensteuer das „Handwörterbuch der Staatswissenschaften" in dritter Aullage ( S. 455, Fussnote 2). Man hätte erwarten können, dass auch P o p i t z' neuer grundlegender Artikel in der vierten Aullage wenigstens mit einem Wort berührt worden wäre.

Aehnliches gilt von der Darstellung des Budgetwesens (S. 36 ff.), die dadurch besonders interessant ist, dass der Verfasser überall seine eigenen Erfahrungen aus der ungarischen Finanzverwalturg verwertet hat. Das französische Budget- wesen wird im wesentlichen im Anschluss an S t o u r m behandelt. J è z e s grund- legendes Werk wird in der Aullage von 1910 zitiert, die wichtige „Théorie générale du budget" vom Jahre 1922, die nunmehr von Fritz Neumark auch in deutscher Sprache (Tübingen 1927) herausgegeben worden ist, wird leider nicht herangezogen. Ferner fehlt der aufschlussreiche Expertenbericht von 1926. In der Frage der jährlichen Festsetzung des Etats wird - um ein Beispiel herauszu- greifen - für Deutschland lediglich auf die Thronrede von 1880 verwiesen (S. 76), die eine zweijährige Budgetperiode empfiehlt; das ist doch wohl auch für eine kurze Uebersicht zu wenig.

Besonders eingehend behandelt F ö 1 d e s in der allgemeinen Steuerlehre die Fragen der „Proportionalität und Progression" (S. 286 ff.). Mit Recht wendet er diesem schwierigen Gebiet erhöhte Aufmerksamkeit zu, der diesbezügliche Ab- schnitt ist gegenüber der ersten Aullage neu gegliedert und erweitert. Leider ist auch hier F ö 1 d e s entgangen, dass gerade die Lehre vom Steuertarif in letzter Zeit durch eine Reihe von SpezialUntersuchungen vertieft worden ist. Im nach- folgenden Abschnitt über die Steuerfreiheit des Existenzminimums (S. 308 ff.) erhält der Leser kaum ein Bild von den zahlreichen Versuchen, die man in der modernen Steuergesetzgebung in der schwierigen Frage der Gewährung eines Existenzminimums unternommen hat. Schliesslich sei noch auf den Abschnitt „Steuerüberwälzung" (S. 316 ff.) verwiesen. Hier sollte man mindestens Selig- m a n s Standardwerk „The Shifting and Incidence of Taxation" nicht vermissen, dessen ausgezeichnete Bibliographie alle weiteren Literaturangaben erübrigt hätte. Auch Fritz Karl Manns wichtige neuere Untersuchungen und die Debatte auf der Wiener Tagung des Vereins für Sozialpolitik (1926) gehören unbedingt hierher.

Wenn ich diese Punkte herausgegriffen und dabei auf einige der allerbe kann - testen finanzwissenschaftlichen SpezialUntersuchungen hingewiesen habe, so ge- schieht dies natürlich nicht wegen der Mängel in den Literaturangaben, die man leicht nachweisen könnte. Vielmehr sind dies alles nur äussere Merkmale für einen wichtigen Tatbestand, auf den es mir hier in erster Linie ankommt. Meines Er- achtens liegt die Hauptaufgabe der gegenwärtigen Finanzwissenschaft in der Durchführung grosser SpezialUntersuchungen, die das Fundament für den künf- tigen Neuaufbau der allgemeinen Systematik bilden sollen. Hier stehen wir, was die Fülle der Erscheinungen der Nachkriegszeit anbelangt, in der Tat noch durch- aus in den Anfängen. Diegrossen modernen Monographien fehlen fast vollkommen, und es ist mit Freude zu begrüssen, dass sich immer mehr Untersuchungen mit diesem grossen unerforschten Gebiet beschäftigen. Gegenwärtig ist es ja noch so, dass man die meisten modernen Forschungsergebnisse in den Spezialartik( In der grossen neu erscheinenden Sammelwerke (Handwörterbuch der Staatswissen- schaften, Handbuch der Finanzwissenschaft) findet. Der natürliche Gang der Forschung, der aus den Spezialstudien die wichtigsten Ergebnisse in die Lehrbuch- literatur überträgt, ist durchaus noch nicht wiederhergestellt. Wie soll der Ver- fasser eines Lehrbuchs in systematischer Weise Zusammenfassungen bieten, wenn

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ihn die Einzelf orse hung im Stich lässt? Diese Gedankengänge haben sich mir gerade wieder beim Studium der zweiten Auflage von F ö 1 d e s' „Finanzwissen- schaft" aufgedrängt. Der Verfasser sagt selbst in der Vorrede (S. X): „Das Buch soll namentlich die prinzipiellen Fragen beleuchten, soweit die Wissenschaft dies zu unternehmen imstande ist. Es handelt sich nicht um eine Enzyklopädie des finanziellen Wissens mit allen seinen kaum übersehbaren Details, sondern um eine theoretische Darstellung der grossen für Theorie und Praxis wichtigen finanziellen Probleme." Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt beispielsweise seine Dar- stellung der einzelnen Steuerf orinen, so zeigt sich in der Tat das Bestreben, überall nur das Wesentlichste herauszugreifen und grösste Kürze walten zu lassen. Aber die Zahl der Probleme, die sich auch beim gegenwärtigen Stande der Speziai - f orschung uns aufdrängen, ist doch so gross, dass man an vielen Stellen bei F ö 1 d e s das Eingehen auf neuere Untersuchungen recht vermisst. Die historischen Be- merkungen zu den einzelnen Steuerformen sind doch nur als Beispiele zu werten. Aber wie soll eine grundlegende theoretische Neuordnung möglich sein, wenn man sich nicht wenigstens annähernd einen Ueberblick über das ungeheure Tatsacher - material verschaffen kann?

Hier liegen die grossen Schwierigkeiten für die Abfassung eines jeden modernen Lehrbuchs der Finanzwissenschaft. Die ungeheure Bedeutung der allge- meinen zusammenfassenden Darstellungen neben den Spezialstudien unterliegt keiner Frage. Schon der akademische Lehrbetrieb macht sie unbedingt erforder- lich. Man möchte fast Zweifel hegen, ob ein Einzelner noch einer solchen Aufgabe gewachsen ist, um die sich gegenwärtig gerade G e r 1 o f f und M e i s e 1 mit einem grossen Stab von Mitarbeitern bemühen. Aber immer wieder wünscht man sich ein Lehrbuch, das von Anfang bis zu Ende geschlossen dem Geist einer ein- zigen Persönlichkeit entsprungen ist. Und darum begrüsse ich es, dass F ö 1 d e s aufs neue diese schwierige Arbeit übernommen hat. Grosse Literaturkenntnis, langjährige Lehrtätigkeit und praktische Betätigung als ungarischer Finanz- minister befähigen ihn hierzu ganz besonders. Was man auch gegen subjektive Werturteile sagen mag, treffende menschliche Beobachtungen, oft mit feinem FTumor verbunden, bereiten bei der Lektüre seines Werkes grosse Freude. Und dazu kommt schliesslich noch eins: Föld e s schreibt im Geist der deutschen Finanzwissenschaft und baut auf den Lehren ihrer Blütezeit auf. Die hervor- ragendste Eigenschaft unserer Wissenschaft, fremde Eigenart tiefgründig zu er- fassen, tritt uns auch hier entgegen. Darum ist es aufs freudigste zu begrüssen, wenn der ausländische Verfasser in die Reihe derer tritt, die an der Weite rerestal- tung unserer Wissenschaft mitarbeiten wollen. Richard Büchner.

Dora Schmidt, Nichtfiskalische Zwecke der Besteuerung. Ein Bei- trag zur Steuertheorie und Steuerpolitik. Tübingen 1926. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). VI und 103 Seiten.

Die Frage der Verwendung von Steuern zu nichtfiskalischen Zwecken, die uns, hervorgerufen durch die verschiedensten Anlässe, immer wieder in der Literatur begegnet, ist von der Verfasserin zum Gegenstand einer besonderen Studie gemacht worden. Sie beginnt mit der Darlegung der Theorie des nichtfiskalischen Steuer- zweckes (1. Kap. S. 3 ff.), erhebt sodann die Frage nach der Eignung der Steuer als Mittel zu nichtfiskalischen Zwecken (2. Kap. S. 28 ff.) und schliesst daran eine Uebersicht über die bisherige Behandlung des nichtfiskalischen Steuerzwecks in der finanzwissenschaftlichen Literatur (3. Kap. S. 41 ff.). Die Erörterung des staatsrechtlichen Spezialproblems, das sich aus der nichtfiskalischen Zwecksetzung in mehreren Steuern der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt (4. Kap. S. 54 ff.), leitet über zum Schlusskapitel (S. 71 ff.), das einen systematischen Ueberblick über eine Anzahl konkreter Fälle aus der Praxis der nichtfiskalischen Steuer- politik gibt.

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