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Veranstaltung: B-III F-III Ausbildungseinheit: Einsatzlehre-Atemgifte Thema: Atemschutzeinsatz Ausgabe: 09.10.2014 Zuständig: Abteilung Z Bearbeitet von: Sascha Reuß Literaturhinweis: FwDV 7 „Atemschutz“, Stand 2002 mit Änderungen 2005 KA-Atr. Lehrunterlage „Atemschutzeinsatzgrundsätze“ Lehrunterlage Atemschutzeinsatz, Stand 2011 Studie „Stressbelastung von Atemschutzgeräte- trägern bei der Einsatzsimulation im Feuerwehr- Übungshaus Bruchsal, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (STATT-Studie)“

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  • Veranstaltung: B-III F-III

    Ausbildungseinheit: Einsatzlehre-Atemgifte

    Thema: Atemschutzeinsatz

    Ausgabe: 09.10.2014

    Zuständig: Abteilung Z

    Bearbeitet von: Sascha Reuß

    Literaturhinweis: FwDV 7 „Atemschutz“, Stand 2002 mit Änderungen 2005

    KA-Atr. Lehrunterlage „Atemschutzeinsatzgrundsätze“

    Lehrunterlage Atemschutzeinsatz, Stand 2011

    Studie „Stressbelastung von Atemschutzgeräte-trägern bei der Einsatzsimulation im Feuerwehr-Übungshaus Bruchsal, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (STATT-Studie)“

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    Inhalt

    Vorwort ......................................................................................................... 3

    1 Aufgaben des Einheitsführers nach der FwDV 7 ............................ 3

    2 Einsatzgrundsätze für Isolier- und Filtergeräte .............................. 3 2.1 Allgemeine Einsatzgrundsätze nach der FwDV 7 ................................................... 3

    2.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten nach der FwDV 7 .................... 5

    2.2.1 Truppweises Vorgehen ........................................................................................... 5

    2.2.2 Sicherheitstrupp ...................................................................................................... 6

    2.2.3 Anlegen der Atemschutzgeräte im Feuerwehrfahrzeug .......................................... 8

    2.2.4 Regelmäßige Überprüfung der Einsatzbereitschaft ................................................. 8

    2.2.5 „Rückwegluft entspricht doppelter Hinwegluft“ ........................................................ 8

    2.2.6 Ausrüstung mit Handsprechfunkgeräten ............................................................... 10

    2.2.7 Sicherung des Rückweges .................................................................................... 12

    2.2.8 Unfälle mit Atemschutzgeräten ............................................................................. 12

    2.3 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten nach der FwDV 7 ................... 13

    3 Atemschutzüberwachung nach der FwDV 7 ................................. 14 3.1 Beispiel für die Durchführung der Atemschutzüberwachung ................................. 16

    3.2 Erläuterungen zur Atemschutzüberwachungstafel ................................................ 18

    4 Quellenverzeichnis ......................................................................... 19

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    Vorwort Es ist erforderlich die Vorgaben der FwDV 7 zu kennen, um als Einheitsführer im Atemschutzeinsatz erfolgreich und sicher arbeiten zu können. Die vorliegende Ausarbeitung soll diese Dienstvorschrift lediglich ergänzen und zu deren besserem Verständnis beitragen.

    1 Aufgaben des Einheitsführers nach der FwDV 7 Die Verantwortlichkeit und die Aufgabenverteilung im Atemschutzeinsatz werden im Kapitel 4 der FwDV 7 beschrieben. Hier wird der Einheitsführer als „Verantwortliche Führungskraft im Einsatz (in der Regel Gruppenführer, Staffelführer)“ genannt. In seinen Verantwortungsbereich fallen sowohl das Sicherstellen der Atemschutzüberwachung, als auch dafür zu sorgen, dass die Einsatzgrundsätze im Atemschutz von den eingesetzten Trupps eingehalten werden. Hierzu sind gute Kenntnisse über den Atemschutzeinsatz, vor allem über die Einsatzgrundsätze, zwingend erforderlich.

    2 Einsatzgrundsätze für Isolier- und Filtergeräte Die Einsatzgrundsätze für den Einsatz von Atemschutzgeräten bei der Feuerwehr sind in der FwDV 7 festgelegt und berücksichtigen die besonders gefahrgeneigte Tätigkeit im Atemschutzeinsatz. Der Zweck dieser Vorschriften ist der sichere Umgang mit den Geräten, damit Unfälle verhindert werden. Jeder Fehler am Atemschutzgerät oder jede falsche Handhabung des Gerätes kann Gesundheitsschädigungen oder sogar den Tod des Trägers zur Folge haben. 2.1 Allgemeine Einsatzgrundsätze nach der FwDV 7

    7.1 Allgemeine Einsatzgrundsätze (Auszug FwDV 7) - Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich.

    - Atemschutzgeräte sind außerhalb des Gefahrenbereiches an- und abzulegen.

    - Vor dem Einsatz muss eine Einsatzkurzprüfung durchgeführt werden.

    - Zwischen zwei Atemschutzeinsätzen ist eine Ruhepause einzulegen.

    - Der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete Getränke auszugleichen.

    - Vor und während der Einnahme von Speisen und Getränken ist die Hygiene zu beachten.

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    Erläuterung zu „... für seine Sicherheit eigenverantwortlich.“: Dem Atemschutzgeräteträger muss bewusst sein, dass er im Einsatz zunächst auf sich allein gestellt ist. Jede persönliche Schwäche, jeder einsatztaktische Fehler oder jeder Fehler am Atemschutzgerät haben direkte Auswirkungen auf seine Gesundheit und sein Leben. Andere „Verantwortliche“ im Bereich des Atemschutzes, wie zum Beispiel der Verantwortliche für die Atemschutzüberwachung (Einheitsführer), können den Geräte-träger lediglich unterstützen. Erläuterung zu „… außerhalb des Gefahrenbereiches …“: Dies bedeutet, dass der Geräteträger das Gerät kurz vor der Grenze des Gefahren-bereichs anschließt, sofern dieser eindeutig abzugrenzen ist. So wäre zum Beispiel bei einem Brand im 7. Obergeschoss eines Gebäudes der Lungenautomat eines Pressluft-atmers nicht beim Betreten des Gebäudes, sondern erst beim Erreichen der Rauchgrenze anzuschließen. Sollte der Brandgeruch schon deutlich vor der sichtbaren Rauchgrenze wahrgenommen werden, so ist der Lungenautomat bereits ab diesem Zeitpunkt anzuschließen. Erläuterung zu „... muss eine Einsatzkurzprüfung durchgeführt werden.“: Diese Prüfung dient der Sicherheit des Atemschutzgeräteträgers, durch sie wird die Funktionsfähigkeit des Gerätes unmittelbar vor dem Einsatz überprüft. Erläuterung zu „... ist eine Ruhepause einzulegen.“: Es ist bekannt, dass Atemschutzgeräteträger im Einsatz extremen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Die notwendige Dauer der Ruhepause lässt sich nicht exakt festlegen, da diese von persönlichen und einsatzbezogenen Faktoren abhängt. Ein Ergebnis der im Literaturhinweis angegebenen Studie über die „Belastung von Feuerwehrangehörigen im Atemschutzeinsatz“ (STATT-Studie) ist, dass nach einem Einsatz eine Ruhepause von ca. einer Stunde eingelegt werden sollte. Als Minimalforderung wird festgehalten:

    Zeit für die Ruhepause ≥ vorhergehende Einsatzdauer. Erläuterung zu „... Flüssigkeitsverlust … Hygiene zu beachten.“: Nach der o. a. Studie kann man davon ausgehen, dass ein Atemschutzgeräteträger während eines zwanzigminütigen Atemschutzeinsatzes einen Flüssigkeitsverlust von ca. 1 Liter erleidet. Dieser Verlust muss nach dem Einsatz durch geeignete Getränke (z. B. Mineralwasser oder Apfelsaftschorle) ausgeglichen werden. Durch geeignete Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Hände waschen und den Wechsel der Kleidung, wird die Inkorporation von Schadstoffen bei der Einnahme von Speisen und Getränken verhindert. Hinweis zum Umgang mit nasser Schutzkleidung (Innenbrandbekämpfung): Nasse Schutzkleidung reduziert erheblich die Schutzwirkung im Einsatz. Plötzliche Kontakthitze kann zu schweren Verbrühungen der Haut führen. Deshalb muss:

    die Schutzkleidung im Einsatz so trocken wie möglich bleiben und nasse Schutzkleidung vor erneuter Verwendung getrocknet bzw. gegen trockene

    Schutzkleidung ersetzt werden.

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    2.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten nach der FwDV 7 2.2.1 Truppweises Vorgehen

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Unter Atemschutzgeräten wird immer truppweise (ein Truppführer und mindestens ein Truppmann) vorgegangen. Die Einsatzkräfte innerhalb eines Trupps unterstützen sich insbesondere beim Anschließen des Atemanschlusses und kontrollieren gegenseitig den sicheren Sitz der Atemschutzgeräte sowie die richtige Lage der Anschlussleitungen und der Begurtung. Der Trupp bleibt im Einsatz eine Einheit und tritt auch gemeinsam den Rückweg an. Vom Grundsatz des truppweisen Vorgehens darf nur bei besonderen Lagen, beispielsweise beim Einstieg in Behälter und in enge Schächte, unter Beachtung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen abgewichen werden. Innerhalb eines Trupps sollen in der Regel gleiche Atemschutzgerätetypen verwendet werden.

    Erläuterung zu „... helfen einander, insbesondere beim Anschließen ...“: Ein fehlerhafter Anschluss des Lungenautomaten an der Atemschutzmaske führt zu Undichtigkeiten und im ungünstigsten Fall zum unbeabsichtigten Lösen von der Maske. Beim gegenseitigen Anschließen am Atemanschluss erfolgt gleichzeitig eine Kontrolle der Verbindung. Darüber hinaus kontrolliert der Trupp gegenseitig den richtigen Sitz der Schutzbekleidung. Erläuterung zu „... der Trupp bleibt eine Einheit ...“: Zweck dieser Maßnahme ist die gegenseitige Überwachung bzw. Sicherung der Geräteträger. Diese Aufgabe kann zum Beispiel nicht mehr erfüllt werden, wenn ein Angehöriger des Trupps am Strahlrohr verbleibt und das andere Truppmitglied das Geschoss verlässt, um einen festhängenden Schlauch nachzuziehen. In diesem Fall muss der Trupp gemeinsam zurückgehen, um für eine ausreichende Schlauchreserve zu sorgen. Im Anschluss geht der Trupp wieder gemeinsam vor. Der Truppführer entscheidet, ob zum Nachziehen der Schlauchreserve das Strahlrohr mitgeführt wird. Besteht die Gefahr, dass sich der Brand in Richtung des Angriffstrupps ausbreitet oder sich das Strahlrohr unbeabsichtigt öffnet, ist es notwendig, das Strahlrohr mitzuführen. Erläuterung zu „Vom Grundsatz des truppweisen Vorgehens darf nur bei…“: Von dem Einsatzgrundsatz „truppweises Vorgehen“ kann abgewichen werden, wenn die Platzverhältnisse dieses unmöglich machen, so z. B. bei einem Einstieg in einen Kanal oder Schacht. Der vorgehende Geräteträger ist jedoch entsprechend zu sichern, zum Beispiel mit einer Feuerwehrleine und Brustbund, einem Auffanggurt o. ä. Das zweite Truppmitglied steht für eventuelle Notfälle mit Atemschutzgerät (Verbindung zum Atemanschluss noch nicht hergestellt) und gleicher Sicherung bereit. Gegebenenfalls kann auch der Einsatz anderer Sicherungs- und Rettungsgeräte, wie zum Beispiel eines Abseilgerätes, erforderlich sein. Erläuterung zu „…gleiche Atemschutzgerätetypen verwendet werden“ Innerhalb eines Trupps sollen gleiche Atemschutzgerätetypen verwendet werden. Dies erleichtert dem Trupp sich beim Ausrüsten zu unterstützen und ermöglicht es, während eines Notfalls gezielt und schnell Hilfe zu leisten. Handgriffe am eigenen Atemschutzgerät gleichen denen des Atemschutzgerätes am Verunfallten.

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    2.2.2 Sicherheitstrupp

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) An jeder Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps mindestens ein Sicherheitstrupp (Mindeststärke: 0/2/2) zum Einsatz bereit stehen. Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps wird die Stärke des Sicherheitstrupps erhöht. Dies gilt insbesondere bei Einsätzen in ausgedehnten Objekten, beispielsweise in Tunnelanlagen und in Tiefgaragen. Der Sicherheitstrupp muss ein entsprechend der zu erwartenden Notfalllage geeignetes Atemschutzgerät tragen. An Einsatzstellen, an denen eine Gefährdung von Atemschutztrupps weitestgehend auszuschließen oder die Rettung durch einen Sicherheitstrupp auch ohne Atemschutz möglich ist, beispielsweise bei Brandeinsätzen im Freien, kann auf die Bereitstellung von Sicherheitstrupps verzichtet werden. Gehen Atemschutztrupps über verschiedene Angriffswege in von außen nicht einseh-bare Bereiche vor, soll für j e d e n dieser Angriffswege mindestens ein Sicherheits-trupp zum Einsatz bereitstehen. Die Anzahl der Sicherheitstrupps richtet sich nach der Beurteilung der Lage durch den Einsatzleiter. Jeder Atemschutzgeräteträger des Sicherheitstrupps muss ein Atemschutzgerät mit Atemanschluss angelegt, die Einsatzkurzprüfung durchgeführt sowie nach Lage weitere Hilfsmittel (zum Beispiel Rettungstuch) zum sofortigen Einsatz bereitgelegt haben. Es kann angeordnet werden, dass der Atemanschluss noch nicht angelegt, sondern nur griffbereit ist.

    Die Aufgabe des Sicherheitstrupps ist es, einen bereits im Einsatz befindlichen Trupp in einer Notsituation zu unterstützen bzw. zu retten. Dazu ist es notwendig, dass der Sicherheitstrupp jederzeit zu erreichen und einzusetzen ist. Der Sicherheitstrupp darf deshalb keine Tätigkeiten durchführen, die einen sofortigen Einsatz unmöglich machen. Auch körperlich anstrengende Tätigkeiten schließen einen nachfolgenden Einsatz als Sicherheitstrupp aus. Die Mindestausrüstung des Angriffs- und des Sicherheitstrupps richtet sich nach den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 „Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“. Die Ausrüstung wird wie folgt ergänzt:

    - Tragetuch (zur Menschenrettung)

    - zwei Brandfluchthauben (zur Menschenrettung)

    - Feuerwehraxt

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    TrF: Beleuchtungsgerät, Verteiler, Handsprechfunkgerät (FwDV 7) TrM: C-Strahlrohr, C-Druckschläuche, Schlauchhalter

    Tragetuch zwei Brandfluchthauben Feuerwehraxt

    Die Ausrüstung des Atemschutztrupps, der zur Menschenrettung vorgeht und des Sicherheitstrupps ist identisch, da beide den gleichen Einsatzauftrag haben: „Menschenrettung“. Das Tragetuch wird für den schnellen, sicheren und schonenden Transport der zu rettenden Person eingesetzt. Besonders das Retten über Treppenräume wird dadurch erleichtert. Die Feuerwehraxt setzt der Trupp zur Vergrößerung der Suchbreite ein. Außerdem kann damit auch eine Tür zum Brandraum geöffnet und wieder geschlossen werden. Die Feuerwehraxt gehört deshalb auch zur Standardausrüstung beim Einsatzauftrag „Brandbekämpfung“. Personen, die nur durch einen verrauchten Bereich gerettet werden können, sollte vor der Rettung eine Brandfluchthaube angelegt werden.

    Abb. 1: Ausrüstung nach FwDV 1 Abb. 2: Ergänzende Ausrüstung

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    2.2.3 Anlegen der Atemschutzgeräte im Feuerwehrfahrzeug

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Werden die Atemschutzgeräte auf der Anfahrt im Mannschaftsraum angelegt, darf die Gerätearretierung erst nach Stillstand des Feuerwehrfahrzeuges an der Einsatzstelle gelöst werden.

    Werden die Gerätearretierungen bereits während der Fahrt gelöst, besteht die Gefahr, dass bei Kurvenfahrten, Bremsmanövern oder sonstigen Fahrmanövern, die Geräteträger einschließlich Atemschutzgerät durch den Mannschaftsraum geschleudert werden und so sich und andere verletzen. 2.2.4 Regelmäßige Überprüfung der Einsatzbereitschaft

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90 Prozent des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich n i c h t einsatzbereit. Der Truppführer muss vor und während des Einsatzes die Einsatzbereitschaft des Trupps überwachen, insbesondere den Behälterdruck kontrollieren.

    Dies ist eine „lebenswichtige“ Tätigkeit für den Trupp. Nur durch die regelmäßige Kontrolle kann gewährleistet werden, dass der Trupp rechtzeitig den Rückweg antritt (siehe Einsatzgrundsatz "Rückwegluft = doppelte Hinwegluft"). Durch diese Maßnahme können weiterhin technische Mängel am Atemschutzgerät frühzeitig erkannt werden, bevor sie zu einer Gefährdung für den Atemschutzgeräteträger führen. Ist ein Atemschutz-gerät nicht einsatzbereit, ist dies umgehend dem Einheitsführer zu melden. 2.2.5 „Rückwegluft entspricht doppelter Hinwegluft“

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Für den Rückweg ist in der Regel die doppelte Atemluftmenge wie für den Hinweg einzuplanen. Die Einsatzdauer eines Atemschutztrupps richtet sich nach derjenigen Einsatzkraft innerhalb des Trupps, deren Atemluftverbrauch am größten ist.

    Definition Hinweg:

    Der Hinweg endet an der Stelle, an dem der Einsatzauftrag ausgeführt wird. Beispiele:

    - Einsatzauftrag Brandbekämpfung: Ankunft an der Brandstelle

    - Einsatzauftrag Abluftöffnung herstellen: Ankunft am zu öffnenden Fenster

    Grundsätzlich entscheidet der Truppführer, wann der Rückweg angetreten wird und meldet dies dem Einheitsführer.

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    Dabei berücksichtigt er folgende Punkte:

    - Luftverbrauch für den Hinweg?

    - höchster Luftverbrauch im Trupp?

    - Rückweg direkt möglich?

    - geschätzter Luftverbrauch für den direkten Rückweg?

    Begründung:

    Beispiel: Wurden auf dem Weg zur Einsatzstelle (Hinweg) 35 bar „verbraucht“, ist spätestens bei einem Behälterdruck von 70 bar der Rückweg anzutreten. Zu beachten ist dabei jedoch, dass hier der direkte Weg angenommen werden muss. Hat der Trupp zum Beispiel in einem Geschoss mehrere Räume vom Flur aus abgesucht, so ist für den Rückweg lediglich der Luftverbrauch für den direkten Weg, also ohne den Umweg durch alle abgesuchten Räume, anzunehmen. Als Entscheidungshilfe dient dem Truppführer auch die vorangegangene Erstorientierung am Objekt (Abmessungen des Gebäudes, Fenster, Türen, Balkone). Selbstverständlich muss auch die vorgefundene Situation im Objekt, wie z. B. vorhandenes Mobiliar, Müll o. ä., welches den Rückweg erschweren kann, Berücksichtigung finden. Diese praxisgerechte Anwendung erfordert einige Erfahrung und setzt somit eine gute Aus- und regelmäßige Fortbildung voraus. Bei der Ausbildung sollte besonders auf die Erstorientierung am Objekt (Abmessungen, Fenster, Türen, Balkone) geachtet werden. Muss ein Truppmitglied aufgrund seines Atemluftverbrauchs den Rückweg antreten, verlässt der Trupp gemeinsam die Einsatzstelle.

    Abb. 1: Hin- und Rückweg beim Innenangriff

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    2.2.6 Ausrüstung mit Handsprechfunkgeräten

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Jeder Atemschutztrupp muss grundsätzlich mit einem Handsprechfunkgerät ausgestattet sein. An Einsatzstellen, an denen eine Atemschutzüberwachung nicht durchgeführt wird, kann auf die Verwendung von Handsprechfunkgeräten verzichtet werden. Nach Anschluss des Atemanschlusses an das Luftversorgungssystem, bei Erreichen des Einsatzzieles und bei Antritt des Rückweges muss sich der Atemschutztrupp über Funk bei der Atemschutzüberwachung melden. Weitere Meldungen sollen lagebedingt abgegeben werden. Die Erreichbarkeit der vorgehenden Trupps ist wegen der begrenzten Reichweite von Sprechfunkgeräten zu überprüfen und sicherzustellen. Bricht die Funkverbindung ab, muss der Sicherheitstrupp soweit vorgehen, bis wieder eine Sprechfunkverbindung besteht oder er den Atemschutztrupp erreicht hat. Es ist sofort ein neuer Sicherheits-trupp bereitzustellen.

    Die Funkverbindung muss sichergestellt sein, damit sich der vorgehende Trupp in einer Notsituation bemerkbar machen und Hilfe anfordern kann. Durch sie wird ebenso gewährleistet, dass Meldungen über Gefahrensituationen von außen zum Trupp gelangen können. Diese Meldungen können nicht mit Leinen o. ä. übermittelt werden; es ist eine Sprechverbindung notwendig. Diese Sprechverbindung wird dann auch für Lage- und Rückmeldungen der Trupps an den Einheitsführer genutzt. Bei Einsätzen, bei denen eine Atemschutzüberwachung nicht zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Pkw- oder Müllcontainerbrand im Freien), kann auf die Verwendung von Handsprechfunkgeräten verzichtet werden. Der Atemschutztrupp richtet seine Lagemeldungen an den Einheitsführer. Lagemeldungen müssen übermittelt werden:

    - bei Einsatzbeginn (z. B. Anschluss des Lungenautomaten),

    - beim Erreichen des befohlenen Einsatzzieles (z. B. zweites Obergeschoss),

    - beim Erreichen des Brandes bzw. des Brandraumes,

    - beim Auffinden einer Person,

    - bei lageentscheidenden Feststellungen/Veränderungen (z. B. verschlossene Tür, besondere Gefahren) und

    - beim Antreten des Rückweges.

    Die Anzahl der Lagemeldungen muss auf das tatsächlich notwendige Maß reduziert werden, um dem Trupp das zügige Arbeiten bzw. Vorgehen zu ermöglichen und den Funkkanal nicht zu überlasten. Im Rahmen dieser Lagemeldungen werden regelmäßig auch die Behälterdrücke der Atemschutzgeräte des Truppführers und des Truppmanns übermittelt.

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    Beispiel: „Florian Sonnenstadt 1/46 - Gruppenführer von Florian Sonnenstadt 1/46 – Angriffstrupp, kommen.“ „Hier Florian Sonnenstadt 1/46 – Gruppenführer, kommen.“ „Sind im 1. OG angekommen, leichte Verrauchung, gehen rechter Hand vor, Druck Müller 240 bar, Druck Schulz 250 bar, kommen.“ „Im 1. OG angekommen, leichte Verrauchung, Druck Müller 240 bar, Druck Schulz 250 bar, kommen.“ „Verstanden, Ende.“ Es werden grundsätzlich die Behälterdrücke der Atemschutzgeräte vom Truppführer und Truppmann übermittelt, da nur so der jeweilige Verbrauch ermittelt werden kann. Beispiel: Beginn: TrF 300 bar / TrM 270 bar erste Lagemeldung: TrF 240 bar / TrM 250 bar Verbrauch: TrF 60 bar / TrM 20 bar Der Einheitsführer kann aufgrund der bekannten Behälterdrücke seinen Einsatz weiter planen und ist über die Lage des Atemschutztrupps informiert. Es besteht so die Möglichkeit, den jeweiligen Verbrauch der Truppmitglieder zu ermitteln. Eine vollständige Dokumentation des Einsatzverlaufes kann nur gewährleistet werden, wenn die Behälterdrücke beider Atemschutzgeräteträger erfasst werden. Meldet sich der Atemschutztrupp innerhalb der ersten zehn Minuten nach Einsatzbeginn (1/3 der zu erwartenden Einsatzzeit) nicht, weist der Atemschutzüberwacher den Einheitsführer darauf hin (Abweichung von der Vorgabe der FwDV 7, da: „... Führungs- und Kommunikationswege müssen identisch sein ...“). In der Praxis erwartet der Einheits-führer, gerade in der Erstphase, Lagemeldungen von dem Angriffstrupp. Da der Trupp regelmäßig seine Behälterdrücke kontrolliert, können im Rahmen dieser erforderlichen Lagemeldungen auch die für die Atemschutzüberwachung notwendigen Daten übermittelt werden. Diese Vorgehensweise reduziert die Anzahl der notwendigen Funkgespräche.

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    2.2.7 Sicherung des Rückweges

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Hat der vorgehende Trupp keine Schlauchleitung vorgenommen, so ist das Auffinden des Rückweges beziehungsweise des vorgegangenen Trupps auf andere Weise sicherzustellen (beispielsweise durch eine Feuerwehrleine oder durch ein Leinensicherungssystem). Eine Funkverbindung oder die Verwendung einer Wärmebildkamera ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges.

    Durch die Vornahme eines Rohres (Schlauch) oder einer Leine, hat der Trupp die Möglichkeit, die Einsatzstelle zügig und direkt entlang von Schlauch oder Leine wieder verlassen zu können. Zusätzlich kann, bei einem eventuell auftretenden Notfall, der bereitstehende Sicherheitstrupp auf direktem Weg zum in Not geratenen Trupp gelangen. Eine zeitaufwendige Suche ist nicht nötig. Durch die Funkverbindung kann der Trupp Lagemeldungen geben und sich in Notsituationen bemerkbar machen, für das Auffinden des Rückweges wird jedoch eine Schlauch- oder Leinenverbindung benötigt. Der Einsatz einer Wärmebildkamera erleichtert das Vorgehen in verrauchten Bereichen. Die Verwendung einer Wärmebildkamera ist allerdings kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges. 2.2.8 Unfälle mit Atemschutzgeräten

    7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten (Auszug FwDV 7) Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Leiter der Feuerwehr zu melden.

    Wenn Unfälle oder „Beinaheunfälle“ konsequent gemeldet und aufgearbeitet werden, können Gefahren und Schwachpunkte erkannt und für zukünftige Einsätze berücksichtigt werden.

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    2.3 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten nach der FwDV 7

    Auszug FwDV 7: Zusätzlich zu den Grundsätzen im Abschnitt 7.1 und teilweise im Abschnitt 7.2 gelten beim Tragen von Filtergeräten folgende Einsatzgrundsätze:

    - Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße vorhanden ist.

    - Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.

    - Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte zu verwenden.

    - Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.

    - Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z. B. Trennschleifen, Brenn- schneiden) oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr).

    - Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar gemacht und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungs- und Übungszwecken verwendet werden.

    Die Normung von Löschfahrzeugen sieht vor, dass auf Wunsch des Bestellers zusätzliche Atemschutzmasken und Filter in die Beladung aufgenommen werden können. Diese Filter stellen jedoch keinen Ersatz für Pressluftatmer dar, sondern dienen der Erweiterung der Schutzmöglichkeiten. Da Atemfilter, abhängig von Filtertyp bzw. Filterklasse, nur bei bestimmten Atemgiften und bis zu bestimmten Atemgiftkonzentrationen einsetzbar sind, beschränken sich deren Verwendungsmöglichkeiten erheblich. Filter dürfen nur eingesetzt werden, wenn Art und Konzentration vorhandener Atemgifte bekannt und der geeignete Filtertyp vorhanden ist. Insbesondere beim Einsatz öffentlicher Feuerwehren, kann (im Voraus) keine Aussage über auftretende Stoffe bei Einsätzen gemacht werden. Aus diesem Grund wird hauptsächlich ein Kombinationsfilter (A2B2E2K2-P3) verwendet. Somit wird ein möglichst breites Spektrum abgedeckt. Für bestimmte Einsatzobjekte, zum Beispiel Chlorgas im Schwimmbad oder bestimmte Produktionsbereiche, können auch die entsprechenden Spezialfilter zum Einsatz kommen. In Zweifelsfällen müssen Geräte verwendet werden, die unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken. Deshalb wird der Einsatz von Filtergeräten bei (öffentlichen) Feuerwehren eher selten bleiben. Siehe dazu auch GUV-R 190. Filtergeräte dürfen nicht bei Nachlöscharbeiten eingesetzt werden, da die Konzentration und die Zusammensetzung der Schadstoffe nicht bekannt sind. Gase wie CO und CO2 können bei Filterdurchbruch nicht am Geruch erkannt werden.

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    Bei der Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug zu achten, da es beim Eintritt der Funken in den Filter zu einem ggf. unbemerkten (Schwel-)Brand der Aktivkohle im Filter und somit zu einer Gefährdung des Geräteträgers durch Atemgifte (CO) kommen kann.

    3 Atemschutzüberwachung nach der FwDV 7

    Auszug FwDV 7: Bei jedem Atemschutzeinsatz mit Isoliergeräten und bei jeder Übung mit Isoliergeräten muss grundsätzlich eine Atemschutzüberwachung durchgeführt werden. Die Atemschutzüberwachung ist eine Unterstützung der unter Atemschutz vorgehenden Trupps bei der Kontrolle ihrer Behälterdrücke. Außerdem erfolgt eine Registrierung des Atemschutzeinsatzes. Der jeweilige Einheitsführer der taktischen Einheit ist für die Atemschutzüberwachung verantwortlich. Bei der Atemschutzüberwachung können andere geeignete Personen zur Unterstützung hinzugezogen werden. Geeignete Personen müssen die Grundsätze der Atemschutzüberwachung kennen. Nach einem und nach zwei Drittel der zu erwartenden Einsatzzeit ist durch die Atemschutzüberwachung der Atemschutztrupp auf die Beachtung der Behälterdrücke hinzuweisen. Die Registrierung soll enthalten:

    - Namen der Einsatzkräfte unter Atemschutz gegebenenfalls mit Funkrufnamen

    - Uhrzeit beim Anschließen des Luftversorgungssystems

    - Uhrzeit bei 1/3 und 2/3 der zu erwartenden Einsatzzeit

    - Erreichen des Einsatzzieles

    - Beginn des Rückzugs Für den Atemschutznachweis sind der Name des Atemschutzgeräteträgers, das Datum, der Einsatzort, die Art des Gerätes sowie die Atemschutzeinsatzzeit zu registrieren. Für die Atemschutzüberwachung sollen geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

    Die Atemschutzüberwachung wird als zusätzliche Sicherung des vorgehenden Trupps von außen durchgeführt, die grundsätzliche Eigenverantwortung des Atemschutzgeräteträgers beziehungsweise des Trupps für seine Sicherheit bleibt davon unberührt. Verantwortlich für die Durchführung ist der jeweilige Einheitsführer (Staffel → Staffelführer; Gruppe → Gruppenführer). Mit Hilfe der Atemschutzüberwachung soll der Einheitsführer in die Lage versetzt werden, zum Beispiel bei der Unterbrechung des Kontaktes zum Trupp, fehlender Kontrolle des Behälterdruckes oder Meldung einer Notsituation durch den Trupp, recht-zeitig und gezielt entsprechende Maßnahmen von außen einleiten zu können.

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    Dies können sein:

    - das rechtzeitige Erinnern des Trupps an das Antreten des Rückweges,

    - das rechtzeitige Bemerken einer vermeintlichen Notsituation oder

    - die gezielte Durchführung von Rettungsmaßnahmen im Notfall.

    Für eine zweckmäßige Überwachung, sollten zu den Uhrzeiten (1/3 und 2/3 der erwarteten Einsatzzeit) auch die entsprechend gemeldeten Behälterdrücke der Geräteträger notiert werden. So kann auch von außen abgeschätzt werden, ob die im Voraus (geschätzte und von vielen persönlichen und einsatzbezogenen Faktoren abhängige) erwartete Einsatzzeit auch erreicht wird. Werden Lagemeldungen und Behälterdrücke regelmäßig und zeitnah übermittelt, muss der Atemluftvorrat nach 1/3 bzw. 2/3 der zu erwartenden Einsatzzeit nicht noch einmal zusätzlich abgefragt werden. Die Atemschutzüberwachung bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Staffel- bzw. Gruppenführers. Der Einheitsführer befiehlt im Regelfall dem Maschinisten die Atemschutzüberwachung durchzuführen. Die Trupps kommunizieren grundsätzlich mit dem Einheitsführer und nicht mit dem Maschinisten (Atemschutzüberwacher). Der Maschinist übermittelt seinerseits notwendige Informationen ebenfalls an den Einheitsführer.

    Abb. 2: Kommunikationswege bei der Atemschutzüberwachung

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    3.1 Beispiel für die Durchführung der Atemschutzüberwachung Abb. 3: Atemschutzüberwachungstafel

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    Trupp 1: Trupp 2:

    Namen und Anfangsdruck

    ......... bar

    ......... bar

    ......... bar

    ...............................

    ...............................

    ...............................

    .......... bar

    .......... bar

    .......... bar

    ..............................

    ...........................

    ...

    Art/Nr. der Geräte

    ...............................................

    → Einsatzzeit .......min

    ...............................................

    → Einsatzzeit .......min

    Einsatzbeginn

    Uhr Uhr

    Einsatzziel/ Einsatzweg

    Behälterdruck Uhrzeit Behälterdruck Uhrzeit

    1/3 der erwarteten

    Einsatzzeit

    ………. ………. bar Uhr ……….

    ………. ………. bar Uhr ……….

    an Einsatzstelle ………. ………. bar Uhr ……….

    ………. ………. bar Uhr ……….

    2/3 der erwarteten

    Einsatzzeit

    ………. ………. bar Uhr ……….

    ………. ………. bar Uhr ……….

    Antritt des Rückwegs

    ………. ………. bar Uhr ……….

    ………. ………. bar Uhr ……….

    tatsächliches Einsatzende

    Uhr Uhr

    Bemerkungen

    Abb. 4: ausgefülltes Atemschutzüberwachungsblatt

    290 U. Jahn

    300 A. Schild

    PA 13 / PA 345 30

    12:15

    210 190 12:23

    190 150 12:26

    150 100 12:33

    110 70 12:39

    12:44

    1. OG Treppenraum

  • Einsatzlehre-Atemgifte

    09.10.2014

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    3.2 Erläuterungen zur Atemschutzüberwachungstafel Name und Anfangsdruck Nach Durchführung der Einsatzkurzprüfung am Atemschutzgerät werden die Behälter-drücke und die Namen der Atemschutzgeräteträger dokumentiert. Dies kann auch während der Anfahrt zur Einsatzstelle durchgeführt werden. Weitere Möglichkeiten die Namen der Atemschutzgeräteträger festzuhalten, sind z. B. Namensklettbänder oder Namensanhänger. Art/Nr. der Geräte Der Trupp oder der mit der Atemschutzüberwachung Beauftragte trägt in diesem Feld die Nummern der Pressluftatmer und die voraussichtliche Einsatzzeit ein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei einem Atemschutzeinsatz unter Pressluftatmern (mit 1600 Litern Atemluft) eine voraussichtliche Einsatzzeit von ca. 30 Minuten ergibt. Der geschätzte Atemluftverbrauch beträgt demnach ca. 10 bar pro Minute. Die voraussichtliche Einsatzzeit bei einem Einsatz unter Chemikalienschutzanzug beträgt maximal 20 Minuten, da noch eine Dekontaminationszeit von 10 Minuten eingeplant werden muss. Einsatzbeginn

    Der Zeitpunkt des Anschließens des Lungenautomaten ist zu dokumentieren. Eine weitere Möglichkeit ist z. B. das Starten eines Kurzzeitweckers, auf dem die voraussichtliche Einsatzzeit eingestellt wurde. Einsatzziel/Einsatzweg Das Einsatzziel und der Einsatzweg (Befehl des Einheitsführers) sind stichwortartig einzutragen. 1/3 und 2/3 der zu erwartenden Einsatzzeit Im Rahmen der Lagemeldungen die der Atemschutztrupp absetzt, werden die Behälter-drücke vom Truppmann und Truppführer übermittelt. Meldet sich der Trupp innerhalb der ersten zehn Minuten nach Einsatzbeginn (1/3 der zu erwartenden Einsatzzeit) nicht, weist der mit der Atemschutzüberwachung Beauftragte (Maschinist) den Einheitsführer darauf hin. Gleiches gilt nach zwei Drittel der zu erwartenden Einsatzzeit. an Einsatzstelle Trifft der eingesetzte Atemschutztrupp am Einsatzziel ein, setzt dieser eine Lagemeldung incl. der Behälterdrücke ab. Die Behälterdrücke und die Uhrzeit werden festgehalten. Antritt des Rückweges Tritt der Atemschutztrupp den Rückweg an, ist dies dem Einheitsführer mitzuteilen. Der mit der Atemschutzüberwachung Beauftragte hält die Behälterdrücke und die Zeit fest. tatsächliches Einsatzende Das Einsatzende ist dem Einheitsführer mitzuteilen. Die Uhrzeit des Einsatzendes wird eingetragen, die eigentliche Überwachung ist somit abgeschlossen. Bemerkungen In diesem Feld werden besondere Vorkommnisse wie z. B. ein Defekt am Gerät, der Stoffname bei einem Gefahrguteinsatz, die Nummer des Chemikalienschutzanzuges o. ä. vermerkt.

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    4 Quellenverzeichnis 1. Hessische Landesfeuerwehrschule Abb. 1 bis 6