erste Änderung des thüringer bußgeldkataloges coronavirus...2020/08/31 · (erste Änderung) ist...
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Erste Änderung des Thüringer Bußgeldkataloges Coronaviruszur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Art ikel 2 der Thüringer Verordnung zur fort laufenden Anpassung dererforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des CoronavirusSARS CoV 2 vom 18. August 2020
zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS CoV 2 InfektionsschutzGrundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBI. S.349)
— Erste Änderung Bußgeldkatalog Coronavirus -
Inhalt
I. ALLGEMEINER TEIL ...........................................................................................3
1. Anwendungsbereich ......................................................................................................................3
2. Beg riffsbestimmung ......................................................................................................................4
3. Bußgeldverfahren ..........................................................................................................................43.1. Allgemeines .............................................................................................................................43.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens ..................................................................43.3. Anhörung des Betroffenen .......................................................................................................53.4. Verjährung ...............................................................................................................................53.5. Bußgeldbescheid .....................................................................................................................5
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft ...............................................................................................5
5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen ........................................................................6
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel und Rahmensätze sowie für dieKonkretisierung von Rahmensätzen ...................................................................................................6
6.1. Allgemeines .............................................................................................................................66.2. Erhöhung ..................................................................................................................................66.3. Ermäßigung .............................................................................................................................7
7. Tateinheit ........................................................................................................................................7
8. Fortgesetzte Hand lung ..................................................................................................................8
9. Dauerzuwiderhandlungen .............................................................................................................8
10. Tatmehrheit ................................................................................................................................8
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11. Besondere Personengruppen ..................................................................................................8
12. Verfahren nach Einspruch ........................................................................................................9
13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft ...........................................................9
14. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder ..........................................................................10
II. BESONDERER TEIL ..........................................................................................1 0
1. Straftaten ......................................................................................................................................10
2. Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................11
III. ALLGEMEINE HINWEISE ..............................................................................1 7
IV. INKRAFTTRETEN ..........................................................................................1 7
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Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,Frauen und Familie vom August 2020.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Faminegibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Ordnungswidrigkeitennach der Zweiten Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Grundverordnungvom 7. Juli 2020 (GVBI. S. 349), geändert durch Artikel 2 der ThüringerVerordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zurEindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 vom 18. August2020, bekannt:
I. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog zur Zweiten Thüringer SARS CoV 2 InfektionsschutzGrundverordnung, geändert durch Artikel 2 der Thüringer Verordnung zurfortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung derAusbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (erste Änderung) ist alsVerwaltungsvorschrift zur Durchsetzung der aufgrund des §§ 32 Satz 1, 28 bis31, 73 Abs. la Nr. 6, Nr. 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000(BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 19. Mai 2020(BGBI. I S. 1018) sowie aufgrund von § 7 Thüringer Verordnung zur Regelungvon Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem USGvom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) — im Folgenden: Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 9. Juni2020 (GVBI. S. 269), erlassenen Verordnung notwendig. Zuständig zumErlass dieser Verwaltungsvorschrift ist das Thüringer Ministerium für Arbeit,Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als Oberste Gesundheitsbehörde.
Der Katalog gilt für Bußgeldbehörden nach § 6 Nr. 2 InfektionsschutzZuständigkeitsverordnung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 73 IfSG, § 14 Infektionsschutz Grundverordnung, soweit nicht aufBußgeldtatbestände in anderen Verwaltungsvorschriften verwiesen wird. DerKatalog listet die möglichen Verstöße auf, um einen einheitlichen Vollzug beiVerfolgung und Ahndung zu erreichen. Regel und Rahmensätze zurBemessung des Bußgeldes sind so gehalten, dass die Bußgeldbehörden imRegelfall einen verbindlichen Anhaltspunkt zur Höhe des Bußgeldes haben.Gleichwohl kann Anlass zur Prüfung bestehen, ob von den Regel undRahmensätzen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfallesausnahmsweise abgewichen werden kann.
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Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und demGesetz über Ordnungswidrigkeiten (0WiG) in der Fassung derBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602, zuletzt geändertdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019, BGBI. I S. 2146). SindZuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst, soll für die Bemessung desBußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.
2. Begr iffsbest immung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige vorwerfbare Hand lung, die denTatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Verordnung oder Satzung)verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG).Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Hand lung, die denTatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe(Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
3. Bußgeldver fahr en
3.1. Allgemeines
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen odersonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit durchVerwirklichung des OWi Tatbestandes vorliegen und soweit der Verfolgungkeine rechtlichen Hindernisse (z.B. Verjährung, fehlendes Verschulden,Rechtfertigung) entgegenstehen. Das Bußgeldverfahren richtet sich nach demOWiG und nach den in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenenKonkretisierungen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da alle Ordnungswidrigkeiten nichtgeringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens
Es obliegt pflichtgemäßem Ermessen der Behörden, Ordnungswidrigkeiten zuverfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG — Opportunitätsprinzip). Die Behördenentscheiden über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und Einstellung desVerfahrens in eigener Zuständigkeit. Die Einstellung ist z.B. geboten, wennaus Mange! an Beweisen oder bei offenkundigen Beweisproblemen eineOrdnungswidrigkeit nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden kann(§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO) oder wenn eine Verfolgung sonstnicht oder nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint, obwohl eineVerjährung noch nicht eingetreten ist. Bei verjährten Ordnungswidrigkeiten istdas Verfahren einzustellen. Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich
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zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen odergehört wurde, oder wenn er um Mittel lung gebeten hat. Das Erfordernis einerBegründung ist nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung wird durcheinfachen Brief übersandt. Einen Erstattungsanspruch für Kosten hat derBetroffene nicht, außer der Bußgeldbescheid wurde bereits erlassen.
3.3. Anhörung des Betroffenen
Dem Betroffenen ist vor Er lass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben,sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der Vordruck ist miteinfachem Brief zuzusenden. Ohne rechtzeitige Äußerung kann das Verfahrenweitergeführt werden. Der Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.
3.4. Verjährung
Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 32 Satz 1, 28 Abs.1 S. 1und 2 in Verbindung mit 73 Abs. la Nr. 6, 24 IfSG, Artikel 2 § 14 der ThüringerVerordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zurEindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 vom 18. August2020 und, soweit in Bezug genommen nach den Bußgeldtatbeständen imvorhergehenden Bußgeldkatalog nach der Zweiten Thüringer SARS CoV 2Infektionsschutz Grundverordnung vom 7. Juli 2020, richtet sich nach § 31Abs. 2 OWiG. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Hand lungbeendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Unterbrochen wird die Verjährung nach § 33OWiG u.a. durch Absendung des Anhörungsbogens. Nach Unterbrechungbeginnt die Frist erneut. Als Tag des Unterbrechungsbeginns gilt der Tag derVersendung des Anhörungsbogens, nicht der Tag des Empfangs. Die Bögensind umgehend nach der Ausfertigung abzusenden.
3.5. Bußgeldbescheid
Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten lnhalt haben. Die Gebührwird gemäß § 107 OWiG festgesetzt. Der Bescheid ist dem Betroffenen mittelsPostzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Die Höhe der Auslagen ist imVordruck angegeben. Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet, ist zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid miteinfachem Brief zuzusenden. Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger,dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestelltenVerteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenenin Empfang zu nehmen. Das Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
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Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben,wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Hand lung eineStraftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG). Eine Sache ist auch dann als Straftat zubehandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch einund dieselbe Hand lung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalbeines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einemeinheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als aucheiner Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kanndie tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgtwerden (§ 21 Abs. 2 OWiG).
5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind die Regelsätze fürvorsätzliche Zuwiderhandlungen. Regel und Rahmensätze können nach denGrundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWIG je nach den Umständendes Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oderermäßigt werden. Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll imRegelfall von der Hälfte der Regel und Rahmensätze ausgegangen werden.Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG dad nichtüberschritten werden.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel-und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung vonRahmensätzen
6.1. Allgemeines
Die Regel und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäßzu verfahren. Die Regelsätze gelten für vorsätzliche Erstverstöße und sind beiFolgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. BeiFahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
6.2. Erhöhung
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechunginsbesondere in Betracht, wenn
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a. die Gefahr einer potentiellen lnfizierung anderer Personen nach denUmständen des Einzelfalls hoch ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes im Einzelfall ungewöhnlich groß ist,
c. der Täter sich uneinsichtig zeigt und daraus geschlossen werden kann,dass der Betroffene sich von einer niedrigeren Geldbuße nichthinreichend beeindrucken lässt,
d. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalbder letzten 3 Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich)verwarnt worden ist,
e. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung einesBerufes oder eines Gewerbes begeht,
f. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraumherbeigeführt hat,
g. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
h. eine fortgesetzte Hand lung begeht.
6.3. Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a. die Gefahr der potenziellen lnfizierung anderer Personen nach denUmständen des Einzelfalls gering ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Fa Ilesungewöhnlich klein ist,
c. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen desEinzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handelnerscheint,
d. der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchtensind,
e. die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichenBelastung führt,
f. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlechtsind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbarenwirtschaftlichen Belastung führt.
7. Tateinheit
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Verletzt dieselbe Hand lung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie alsOrdnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschriftmehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sichdie Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbußeangedroht wird (§ 19 OWiG).
8. Fortgesetzte Hand lung
Eine fortgesetzte Hand lung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durchmehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichengleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engenzeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefasstenEntschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung desersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung desTatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späterenAusführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Hand lung). Beieiner fortgesetzten Hand lung gelten alle Teilakte als eine Hand lung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel und Rahmensätzendes Bußgeldkataloges auszugehen. Die Buße soli unter Berücksichtigung derZahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße vonbis zu 25.000 Euro geahndet.
9. Dauerzuwiderhandlungen
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch Verietzung einerRechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einengewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlungvor. Bei Bemessung der Geldbuße ist von den Regel und Rahmensätzen desBußgeldkataloges auszugehen, die Buße soli aber unter Berücksichtigung derDauer des rechtswidrigen Zustandes entsprechend erhöht werden.
O. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrereOrdnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondertfestgesetzt (§ 20 OWiG). Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfene Bußgelderkönnen in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
11. Besondere Personengruppen
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Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einerjuristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, alsvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind diebesonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten. Gegen juristischePersonen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des§ 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Möglichkeit, neben demBußgeld gegen eine lndividualperson nach den §§ 30, 130 OWiG auch einejuristische Person oder eine Personenvereinigung mit einem Bußgeld zubelegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristischePerson oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder diejuristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichertworden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesenFällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeitgezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG).
12. Verfahren nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheidverworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages aufgerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
lst der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde denBußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann dieVerwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungenanordnen oder selbstvornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Hält dieVerwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie dieAkten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihreBeteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in derHauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihremStandpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält dieVerwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an derHauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig undvollstreckbar. Nach Feststellung der Rechtskraft ist die Annahmeanordnung(unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen. Falls dieGeldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann dieVerwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung vonErzwingungshaft stellen, § 96 ff. OWiG. Wird Einspruch eingelegt und
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entscheidet das Amtsgericht in der Sache, fließen die vom Gericht verhängtenGeldbußen in die Gerichtszahlstelle; der von der Verwaltungsbehördeerlassene Bußgeldbescheid wird hinfällig. Die Annahmeanordnung kann erstnach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne Wiedereinsetzung in den vorigenStand, § 52 OWiG), entscheidet das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit desEinspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 OWiG),bleibt der Bußgeldbescheid der Behörde bestehen und wird vollstreckbar.
14. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder
Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigenBuchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.
11. Besonderer Teil
Dieser Katalog enthält eine Übersicht der wichtigsten Ordnungswidrigkeitennach dem IfSG und der Zweiten Thüringer SARS CoV 2 InfektionsschutzGrundverordnung in der geänderten Fassung von Artikel 1 der ThüringerVerordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zurEindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 vom 18. August2020 sowie entsprechende Regelsätze für das jeweilige Bußgeld.
Verstöße gegen die Zweite Thüringer SARS CoV 2 InfektionsschutzGrundverordnung in der geänderten Fassung von Artikel 2 der ThüringerVerordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zurEindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 vom 18. August2020 und, soweit auf Bußgeldtatbestände der vorigen Richtlinie zur SARSCoV 2 Infektionsschutz Grundverordnung verwiesen wird, sind nach §§ 73 ff.,28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 IfSG folgendermaßen zu ahnden:
1. Straftaten
Straftaten sind in den §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG geregelt. Strafverfahrensind an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 USG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren odermit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 28 Abs. 1Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 2 oder 31 USG, jeweils auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG, zuwiderhandelt.
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2. Ordnungswidrigkeiten
AI le übrigen Verstöße gegen die Thüringer SARS CoV 2 InfektionsschutzGrundverordnung sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 24IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG wie folgt zu ahnden.
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Lfd.Nr.
ThürSARSCoV 2 IfSGrundV0
VerstoßAdressat des
BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
1. § 1 Abs. 1 Verletzung desMindestabstandes nach §1 Abs. 1, wenn keineAusnahme nach § 1 Abs. 2vorliegt,
Jede/r Beteiligte 100 Euro
Nicht belegt
2. § 3 Abs. 1§ 3 Abs. 2
Nichtbeachtung,Nichteinhaltung derallgemeinenInfektionsschutzregeln,fehlende Sicherstellung dererforderlichenVorkehrungen o.Infektionsschutzregeln
Vorstand,Vereinsvorsitzende,Organisator, zust.Amtsträger, Veranstalter,Leiter, bei jur. PersonenGeschäftsführung,Betriebsinhaber,Einrichtungsleitung, siehe§ 5 Abs. 2
500 bis 1.000Euro je nach
Größe oderBedeutung der
Aktivität
3. § 3 Abs.3Satz 2Halbsatz 3
Nichtmitteilung anzuständige Behörde trotzpositiver Testung
Getesteter Bewohner 200 Euro
4. § 3 Abs. 4Satz 1 4
Verstöße gegen Pflichtenzur Kontaktnachverfolgungbzw. Datenschutz
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
500 bis 1.000Euro je nach Zahl
fehlenderErfassungen
5. § 3 Abs. 4Satz 5
Unzulässige Bedienungoder Inanspruchnahme vonVeranstaltungen oderEinrichtungen
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
50 bis 500 Euroje nach Wert
der Leistungen
6. § 4 Nichtbeachtung,Nichteinhaltung derbesonderenInfektionsschutzregeln,fehlende Sicherstellung
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
500 bis 1.000Euro je Größe/Bedeutung der
Aktivität u.Schwere des
Verstoßes
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Lfd.Nr.
ThürSARSCoV 2 IfSGrundV0
VerstoßAdressat des
BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
7. § 5 Abs. 1,§ 5 Abs. 4,§ 5 Abs. 5
Kein schriftlichesSchutzkonzept, keineVorhaltung, keine Vorlagenach Verlangen derzuständigen Behörde
Verantwortliche Personnach § 5 Abs. 2
1.500 bis 2.000Euro je nach
Geschäftsgröße oder je
nach Wert desAngebots/
Vorteils8. § 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 2Keine Verwendung, keine§ 6 Abs. 4 Satz 1entsprechendeVerwendung der MundNasen Bedeckung
Jede Person 60 Euro
9. § 7 Abs. 1 Durchführung ohneErlaubnis
Veranstalter, bei jur.Personen Leitung/Geschäftsführung o.ä., §5 Abs. 2
1.000 bis 3.000Euro je nach
dem Wert desVorteils, Zahl
der Teilnehmer
10. § 7 Abs. 2Satz 1 Nr. 1
3
Durchführung ohnegenehmigtes Konzept
Veranstalter, bei jur.Personen Leitung/Geschäftsführung o.ä., §5 Abs. 2
1.000 bis 2.500Euro je nach
dem Wert desVorteils, Zahl
der Teilnehmer
11. § 7 Abs. 2Satz 1 Nr.4
Durchführung ohnegenehmigtes Konzept
Verspätete Vorlage
Veranstalter, beijuistischenPersonenLeitung/Geschäftsführungo.ä., § 5 Abs. 2
1000 bis 2500Euro je nach
Geschäftsgrößeoder je nac
dem Wert desVorteils
Abzug vom o.g.Betrag je nach
Verspätung
12. § 7 Abs. 2Satz 1 Nr. 4
Zulassung, Duldung,Durchführung,Entgegennahme oderGewährung mit mehr alszwei Personen
Veranstalter, beijuistischenPersonenLeitung/Geschäftsführungo.ä., § 5 Abs. 2,Sexarbeiter. Kunde
1000 Bis 2500Euro je nach
Überschreitungder
Personenzahloder Wert des
Vorteils
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Lfd.Nr.
ThürSARSCoV 2 IfSGru n d V0
VerstoßAdressat des
BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
13. § 7 Abs. 2Satz 2Halbsatz 2
Keine Anzeige vonVeranstaltung, nach § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3
Verspätete Anzeige
Veranstalter, beijuistischenPersonenLeitung/Geschäftsfüh rungo.ä., § 5 Abs
200 bis 500Euro je nach
Größe
Abzug vom o.g.Betrag je nachVerspätung
14. § 7 Abs. 3Satz 1
Keine Anzeige für nichtöfftl. Veranstaltung, privateFeier oder Familienfeier
Verspätete Anzeige
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
100 Euro
Abzug vom o.g.Betrag je nach
Verspätung
15. § 7 Abs. 3a
16. § 8 Abs. 1Satz 1
§ 8 Abs. 2Satz 1 Nr. 4und 5
Nichtbeachtung,Nichteinhaltung dererforderlichenInfektionsschutzregeln,oder der fehlendenSicherstellung dererforderlichenVorkehrungen oderI nfektionsschutzregeln
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
500 bis 1.000Euro je nachGröße oder
Bedeutung derAktivität
17. § 8 Abs. 3Satz 1 inVerbindungmit § 7 Abs.3 Satz 1
Keine Anzeige fürVersammlung oderparteipolitischeVeranstaltung ingeschlossenen Räumen(unter freiem Himmel gilt §14 VersG)
Verspätete Anzeige
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
200 bis 500Euro
Abzug vom o.g.Betrag je nach
Verspätung
18. § 9 Abs. 2oder § 9aAbs.1
Duldung oder Zulassungder Überschreitung derzulässigen Besuche oderderen Dauer
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
500 bis 1000Euro je nach
Überschreitungoder Dauer
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L fd.Nr.
ThürSARSCoV 2 IfSGru n d V0
VerstoßAdressat des
BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
19. § 9 Abs. 3Satz 1 oder2
Du Idung oder Zulassungvon Besuchen trotzaktivem SARS CoV 2Infektionsgeschehen
Einrichtungsleitung 2500 Euro
20. § 9 Abs. 3Satz 3
Unterlassen derunverzüglichenUnterrichtung der Behörde
Einrichtungsleitung 1000 bis 1500Euro je nachVerspätung
21. § 9 Abs. 4Satz 1
Kein Besuchs undInfektionsschutzkonzeptoder Verstoß gegen dieFestlegungen der oberstenBehörde
Einrichtungsleitung 1.500 bis 2.500Euro je nach
Geschäftsgröße
22. § 9 Abs. 4Satz 2
Verstoß gegenVorlagepflicht
Verantwortliche Person, §5 Abs. 2
750 Euro
23. § 9 Abs. 5Satz 1
Kein Besuchs undInfektionsschutzkonzeptoder Verstoß gegen dieFestlegungen der oberstenBehörde
Einrichtungsleitung 1.500 bis 2.500Euro je nach
Geschäftsgröße
24. § 9 Abs. 5Satz 2
Keine oder nichtrechtzeitige Schließung derEinrichtung trotz aktivemSARS CoV 2Infektionsgeschehen
Einrichtungsleitung 2500 Euro
25. § 10 Abs.2inVerbindungmit Abs. 1und 3
Verstoß gegen dasBetretungsverbot sofernkeine Ausnahme vorliegt
Jede Person 150 Euro
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Lfd.Nr.
ThürSARSCoV 2 1fSGrundV0
VerstoßAdressat des
BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
26. § 10 Abs. 5inVerbindungmit Abs.1, 2und 4
Nichteinhaltung,Nichtbeachtung oderfehlende Sicherstellung derVorgaben nach § 10 Abs1,2 und 4
Einrichtungsleitung,Leistungserbringer
1.500 Euro
27. § 11 Abs. 1Satz 1
Keine unverzüglicheAnzeige an zust. Behördebzgl. Kontakt mit infizierterPerson i.S.d. § 11 Abs. 1 S.1 — sofern keine Ausnahmenach § 11 Abs. 3 vorliegt
Jede Person 500 Euro
28. § 11 Abs. 1Satz 2
Aufenthalt imvorgeschriebenen Zeitraumaußerhalb der eigenenWohnung und Unterkunftoder Nichtvermeidung vonKontakten zu anderenPersonen — ohneAusnahme nach § 11 Abs.3.
Jede Person 500 Euro
29. § 11 Abs. 4Satz 1 oder2
Beschäftigung einesansteckungsverdächtigenMitarbeiters ohneGenehmigung derzuständigenGesundheitsbehörde oderohne zweimalige negativeTestung in einerEinrichtung nach § 11Abs. 3 oder Duldungdessen Anwesenheitentgegen dessenVerpflichtung nach § 11Abs.1 oder 4
Einrichtungsleitung,Mitglied der Leitung einerEinrichtung, o.ä.
3.500 Euro
30. § 11 Abs. 4Satz 1 oder2
Tätigkeit oder AufenthaltansteckungsverdächtigerMitarbeiter in Einrichtungennach § 11 Abs. 4 Satz1ohne Genehmigung oderohne zweimalige Testung
Beschäftigter 2500 Euro
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111. Allgemeine Hinweise
Bei Anwendung der Bußgeldtatbestände ist auf die sachbedingt eigenständigfestgelegten Zeitpunkte des In bzw. Außerkrafttretens zu achten.
IV. lnkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum August 2020 in Kraft.
Gleichzeitig mit diesem lnkrafttreten tritt die Zweite Änderung des ThüringerBußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(Bußgeldkatalog Coronavirus) außer Kraft, soweit nicht durch dieseVerwaltungsvorschrift out sie verwiesen wird; in diesen Fällen gelten dieBußgeldtatbestände und Bußgeldbemessungsvorgaben weiter.
Für die laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Bußgeldkatalogezu den bisherigen Thüringer SARS CoV 2 Eindämmungsverordnungen sowiezur Thüringer SARS CoV 2 Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sowieder (Ersten) Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Grundverordnung sowieder Zweiten Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Grundverordnung in derFassung der jeweiligen Änderungen weiter.
Err, den 3Y.August 2020
Heike Werner
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
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