ausschussvorlage wka/16/91 – -...
TRANSCRIPT
Abgabefrist: 20. Mai 2007 Stand: 21. Mai 2007
Teil 1
– Ausschussvorlage WKA/16/91 –
Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung
zu dem
Gesetzentwurfder Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung desHessischen Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Ge-setze– Drucks. 16/7064 –
1 Prof. Dr. Battis, Universität Berlin 1
2 Prof. Dr. Erichsen, Universität Münster 3
3 Prof. Dr. Erhardt, Deutsche Schillergesellschaft, Marburg am Neckar 4
4 Heiner Woitschell, MdF, Fachreferat Stiftungsrecht 5
5 Prof. Dr. Buchmann, Präsident der TU Darmstadt 6
6 Personalrat der Hochschule Fulda 9
7 Prof. Dr. Michael Hartmann, Institut für Soziologie der TU Darmstadt 11
8 Deutscher Hochschulverband – Landesverband Hessen 148.1 Deutscher Hochschulverband – Landesverband Hessen . . . . . . . . . . . . 19
9 Prof. Dr. Pfeilschifter, Dekan Fachbereich Medizin der Universität Frankfurt 24
10 Personalrat der Universität Marburg 32
11 Prof. Dr. Wieland, Universität Frankfurt 36
12 Verdi – Landesbezirk Hessen 39
13 Personalrat der TU Darmstadt 44
14 Prof. Dr. Brandt, Senatskommission zur Umwandlung der Universität in eineStiftung des öffentlichen Rechts 4714.1 Stellungnahme der Senatskommission der Universität Frankfurt . . . . . . . . 49
15 Dr. Hauck-Scholz, Marburg 52
16 GRÜNE Jugend Hessen 89
17 Landes-ASten-Konferenz 91
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften
Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis _________________________________________________________________________
Postanschrift: Unter den Linden 6, D-10099 Berlin
Sitz: Unter den Linden 11, D-10117 Berlin Gouverneurshaus - Raum: 3.03
Telefon: (030)2093-3533 Telefax: (030)2093-3689
Email: [email protected]
Berlin, 30. April 2007
Stellungnahme zur
Anhörung zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
- Drucks. 16/7064 -
I. 1. Die weitgehende Übernahme des TUD-Gesetzes für alle Hochschulen ist wegen dessen
modellhaften Charakters (§ 1 Abs. 1 TUD-G) grundsätzlich zu begrüßen. Zu fragen bleibt aber, warum der gem. § 8 Satz 3 TUD-G spätestens nach vier Jahren vorzulegende Gesamtbericht über die begleitende Evaluation nicht vor der Beratung des Gesetzes vorgelegt worden ist. Der Bericht des Präsidenten über den Stand der Evaluation gem. § 8 Satz 2 TUD-G sollte den Gesetzesunterlagen beigefügt werden.
2. Geboten ist insbesondere eine genauere Evaluation des § 3 Abs. 2 TUD-G, wonach
Professuren in einem Angestelltenverhältnis besetzt werden sollen. Erfahrungen mit anderen insbesondere privaten Universitäten zeigen, dass die Berufung in Angestelltenverhältnis in der Regel ein Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen Hochschulen ist, die Professuren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besetzen können.
3. Das in § 100 h des Entwurfs vorgesehene Recht der Stiftungsuniversität Frankfurt,
eigene Tarifverträge abzuschließen, sollte nicht auf diese beschränkt, sondern sollte zur Stärkung der Hochschulautonomie insgesamt auf alle Hochschulen übertragen werden.
4. Die Möglichkeit, "tenure track" für Juniorprofessuren einzuführen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Um wettbewerbsfeindliche Prozeduren auch zwischen scheinbar konkurrierenden Universitäten zu minimieren, sollte die Missbrauchswehr verstärkt werden.
5. In der Gesetzesbegründung sollte angesprochen werden, dass die verfassungsrechtlich
gebotene landesweite Koordinierung der Entwicklung des Studienangebotes nicht dazu führt, dass die verfassungspolitisch und nach richtiger Ansicht auch verfassungsrechtlich überholte Numerus-clausus-Judikatur der Verwaltungsgerichte weiterhin als Instrument eingesetzt werden kann, um die Hochschulautonomie hinsichtlich der Aufnahme von
AV WKA/16/91 – Teil 1 1
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern zu konterkarieren. 6. Die in § 45 Abs. 5 des Entwurfs vorgesehene, jeweils nur einjährige Verlängerung des
Beamtenverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin konterkariert die mit dem TUD-G beabsichtigte Stärkung der Hochschulleitung. Eine einmalige Verlängerung um maximal drei Jahre wäre sachgerecht.
II.
7. Als öffentlich-rechtliche Stiftung bleibt die Universität Frankfurt eine staatliche
Universität. Eine glaubwürdig staatsferne private Universität kann nur durch eine privatrechtliche Stiftung oder eine andere privatrechtliche Rechtsform, z.B. eine gemeinnützige GmbH, verwirklicht werden. Eine privatrechtlich organisierte staatsferne Stiftungsuniversität dürfte für private Stifter ungleich attraktiver sein als eine öffentlich-rechtlich organisierte Stiftung. Dies zeigen die Erfahrungen in den Vereinigten Staaten. Besonders vermögende amerikanische Spitzenuniversitäten wie Havard oder Stanford haben ihr Milliardenkapital ganz überwiegend erst seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts eingeworben. Bei einer privatrechtlich organisierten Stiftungsuniversität Frankfurt würde für eine langjährige Übergangszeit die Verpflichtung des Landes zur Zuwendung forbestehen. Die staatliche Aufsicht würde auf Dauer nicht beeinträchtigt werden (dazu Battis/Grigoleit, ZRP 2002, 65; s. bereits Erhardt, WissR 1970, 97).
8. § 10 g des Entwurfs legt die Aufgaben des Stiftungskuratoriums nicht hinreichend fest.
Die Gesetzesbegründung (S. 23) überzeugt nicht. Bezeichnender Weise heißt es, dass das Stiftungskuratiorium neben dem Hochschulrat der institutionalisierte Ort der Stiftungsuniversität ist, der engagierten Stifterinnen und Stiftern die Mitwirkung ermöglicht. Die Verwendung des Wortes "neben" indiziert, dass das Stiftungskuratorium angesichts der Zusammensetzung des Hochschulrats keinen stiftungspolitischen Mehrwert hat, zumindest solange nicht, wie die Aufgaben des Stiftungskuratoriums nicht näher bestimmt sind.
9. Solange die Universität Frankfurt eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist, gelten die für alle
staatlichen Hochschulen angeführten Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Einführung der Angestelltenbeschäftigung auch für diese Hochschule. Anders wäre dies wegen der größeren Aktivität dieses Hochschultyps für private Stifter, wenn es sich um eine privatrechtlich organisierte Hochschule handelte.
10. Eine Liberalisierung des allgemeinen Stiftungsrechts und des steuerrechtlichen Umfelds
ist weiterhin geboten.
2 AV WKA/16/91 – Teil 1
AV WKA/16/91 – Teil 1 3
4 AV WKA/16/91 – Teil 1
AV WKA/16/91 – Teil 1 5
6 AV WKA/16/91 – Teil 1
AV WKA/16/91 – Teil 1 7
8 AV WKA/16/91 – Teil 1
Hochschule Fulda 15. Mai 2007 - Der Personalrat - c/o Hochschule Fulda Marquardstraße 35 36039 Fulda An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Hessischer Landtag Postfach 3240 65022 Wiesbaden Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes – Drucksache 16/7064 – vom 20.03.2007 Stellungnahme des Personalrates der Hochschule Fulda Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt des Hessischen Staates, sich aus der Verantwortung für die Weiterentwicklung der Hochschulen und deren Finanzierung zurückzuziehen. Wir bedauern dies sehr. Positiv anzumerken ist, dass der Weg in die Autonomie - mit Ausnahme der Umwandlung der Uni Frankfurt in eine Stiftung, die qua Gesetz erfolgt - über eine demokratische Legitimierung mit 2/3-Mehrheit erfolgen muss. Wir wenden uns auch gegen die Änderung des § 87, Abs. 1, Satz 1, die es den Hochschulleitungen ermöglicht, für fast alle Arbeiten an der Hochschule eine „Leichtlohngruppe“ zu schaffen, mit der der Druck auf die regulär Beschäftigten verstärkt werden wird. Anmerkungen zu einzelnen Änderungsvorschlägen: Zu § 1, neuer Abs. 3: Zu begrüßen ist die Notwendigkeit der 2/3-Mehrheit für die Entscheidung über den Antrag einer Hochschule. Noch besser wäre es, die Entscheidung einem Senat zu überlassen, der gemäß § 40, Abs. 4 (Wahl oder Abwahl des Präsidiums) gebildet ist. Weiterhin schlagen wir vor, auch die Umwandlung der Uni Frankfurt in eine Stiftung von einer 2/3-Mehrheit abhängig zu machen. Wenn ab 2009 die Hochschulgesetze erneuert werden, sollte die 2/3-Regelung für Änderungen der Organisationsform von Hochschulen fortgeschrieben werden.
AV WKA/16/91 – Teil 1 9
Zu § 49, neuer Abs. 3: Der letzte Satz des Absatzes ist bedenklich. Bei konsequenter Anwendung kann hier – je nach dem Grad der Übertragung von Aufgaben – eine neue Hochschule innerhalb der Hochschule entstehen, die, insbesondere im Bereich des Personals, viele unklare Situationen mit sich bringt (z. B. tarifvertragliche Regelungen zweier Länder). Zu § 87, Abs. 1, Satz 1: Die Ausweitung des Einsatzbereiches von studierenden Hilfskräften wird von uns abgelehnt (s. oben). Vielmehr sollten studierende Hilfskräfte nach Tarifverträgen entlohnt werden und auch in den Geltungsbereich des HPVG aufgenommen werden. Der Ausschließungsgrund (§ 3, Abs. 3, 2., HPVG) ist mit der Erweiterung des Aufgabenbereiches nicht mehr nachvollziehbar). Zehnter Abschnitt: Hier schließen wir uns den Bedenken des Personalrats der Uni Frankfurt und der Gewerkschaft ver.di an und empfehlen, den entsprechenden Anregungen zu folgen. Mit freundlichen Grüßen Christel Kotzan Personalratsvorsitzende
10 AV WKA/16/91 – Teil 1
Institut für Soziologie Fachbereich 2 Gesellschafts- und Geschichtswissen-schaften
Prof. Dr. Michael Hartmann Residenzschloß 64283 Darmstadt Telefon (06151) 16-5167 16-3267 Telefax (06151) 16-3242 e-mail: [email protected] Datum: 16. Mai 2007
TUD Residenzschloß 64283 Darmstadt
Sehr geehrter Herr Holzapfel, anbei meine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Michael Hartmann
An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des hessischen Land-tags Herrn Hartmut Holzapfel Postfach 3240 65022 Wiesbaden
AV WKA/16/91 – Teil 1 11
2
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Da es aufgrund eigener Erfahrungen mit derartigen Anhörungen m. E. wenig Sinn macht, die grundsätzlichen Probleme und Gefahren, die mit einem weiteren Rückzug des Staates aus dem Hochschulbereich verbunden sind, bei jeder neuen Änderung eines Hochschulgesetzes hierzulande als Experte noch einmal zu wiederholen – es sei hier als Beispiel nur auf den Abbau demokratischer Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte durch die Konzentration der Entscheidungsbefugnisse beim Hochschulrat und Präsidium verwiesen oder auf die wissenschaftliche Erkenntnislogiken missachtende Konzentration auf Teildisziplinen, die eine möglichst direkte Verwertbarkeit der For-schungsresultate versprechen –, wird im Folgenden nur auf die Punkte eingegangen, die mir im Gesetzentwurf selbst aus Sicht prinzipieller Befürworter zumindest als erklärungsbedürftig erschei-nen, sollten diese ihre eigenen öffentlichen Aussagen ernst nehmen. 1. Der Gesetzentwurf der Landesregierung basiert in seiner Begründung ganz wesentlich auf einer Behauptung, die nicht belegt wird. Im Gesetzentwurf wird sowohl im Abschnitt „A. Problem“ als auch unter „Allgemeines“ als we-sentliche Begründung für den Entwurf auf das positive Beispiel der TU Darmstadt verwiesen. Unter A heißt es: „Mit dem TUD-Gesetz sind 2004 für die TUD Spielräume geschaffen worden, die ihr eine hervorragende Positionierung im Wettbewerb ermöglicht haben“ (S. 1). Unter Allgemeines fällt die Aussage ähnlich aus. „Bereits nach der etwa zweijährigen Erprobung lässt sich feststellen, dass das Modell die Technische Universität Darmstadt in die Lage versetzt hat, sehr gut auf die Anforderungen des Wettbewerbs zu reagieren“ (S. 16). Worin der Zusammenhang zwischen dem TUD-Gesetz und der „hervorragenden Positionierung im Wettbewerb“ bestehen soll, wird aber ebenso wenig erläutert wie die Feststellung selbst. Das aber wäre dringend notwendig, weil die von der Landesregierung getroffene Beurteilung angesichts der Ergebnisse der Exzellenzinitiative zumindest erklärungsbedürftig erscheint. Da die Landesregie-rung (im Unterschied etwa zum Verfasser) den Anspruch der Exzellenzinitiative teilt, dass diese Initiative die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen deutschen Universitäten zu messen in der Lage ist, müsste sich für sie auf jeden Fall eine Frage stellen. Warum hat die TU Darmstadt trotz des TUD-Gesetzes auf Ebene des Landes Hessen bislang deutlich schlechter abgeschnitten als die noch traditionell staatlich organisierten Universitäten Frankfurt und Gießen? Während letztere in der ersten Runde des Wettbewerbs mit jeweils einem Exzellenzcluster und Gießen zudem auch noch mit einer Graduiertenschule erfolgreich waren, ist die TU Darmstadt leer ausgegangen. Das kann sich in der zweiten Runde zwar noch ändern, weil sich die TU Darmstadt noch mit drei Gra-duiertenschulen und einem Exzellenzcluster in der Endrunde befindet, aus Gießen dagegen kein weiterer Antrag und aus Frankfurt auch nur ein Clusterantrag die erste Auswahlentscheidung über-standen hat, aber selbst ein Erfolg aller sich noch im Wettbewerb befindenden Anträge, mit dem realistischerweise nicht zu rechnen ist, wäre kein Beleg für eine erkennbare Überlegenheit des TU-Modells gegenüber den Strukturen der klassischen staatlichen Universitäten. Der als zentrale Begründung für den Gesetzentwurf behauptete Zusammenhang zwischen dem TUD-Gesetz und der „hervorragenden Positionierung“ der TUD im Wettbewerb müsste also zu-mindest näher ausgeführt werden. Eine wissenschaftliche Auswertung der Folgen des TUD-Gesetzes für die Leistungsfähigkeit der TUD liegt bislang jedoch nicht vor. Ohne eine solche Aus-wertung bleibt gerade angesichts der bisherigen Resultate der Exzellenzinitiative aber ein deutliches Fragezeichen hinter der Aussage der Landesregierung, das TUD-Gesetz habe die Konkurrenzfähig-keit der TU Darmstadt im internationalen Wettbewerb unter den Hochschulen entscheidend verbes-sert und sei daher als Modell auch für andere hessische Universitäten geeignet.
12 AV WKA/16/91 – Teil 1
3
2. Die vom Gesetzentwurf geforderte „breite Zustimmung“ zur Umstellung auf das Modell der Stif-tungsuniversität ist in Frankfurt, vorsichtig formuliert, zumindest fraglich. Der Gesetzentwurf fordert in seinen Erläuterungen zu Artikel 1, Nr. 2 wegen „der außerordentli-chen Tragweite der Entscheidung … eine breite Zustimmung von Hochschulrat und Senat“ (S. 18). Diese breite Zustimmung scheint mir im Falle des Senats angesichts des sehr kurzen Beratungszeit-raums für die universitären Gremien und einer Abstimmung, bei der die erforderliche Zweidrittel-mehrheit mit 11 von 17 Stimmen verfehlt wurde, nicht gegeben. Ein weiterer inneruniversitärer Diskussionsprozess mit einem deutlich größeren zeitlichen Spielraum wäre daher erforderlich, nimmt man die Aussage von einer „breiten Zustimmung“ seitens der Landesregierung wirklich ernst. 3. Die Erwartungen des Präsidiums der Universität Frankfurt, dass die Umwandlung der Universität in eine Stiftungsuniversität zu einem Zufluss erheblicher zusätzlicher Mittel seitens externer Stifter führen werde, erscheinen weit übertrieben. Vom Präsidium der Universität Frankfurt wird als Begründung für die Umwandlung in eine Stif-tungsuniversität betont, „die Generierung privater Mittel [ließe] sich in einer Stiftungsuniversität hervorragend verfolgen“ (Diskussionspapier vom 8. November 2006. S. 18). Ein Blick auf die in dieser Hinsicht besonders erfolgreichen US-Universitäten sollte diesbezüglich zur Vorsicht mah-nen. Die staatliche Universität in den USA, die das größte Stiftungsvermögen angehäuft hat, ist Berkeley, das vom Präsidenten der Universität Frankfurt öffentlich ja auch immer wieder als Vor-bild angeführt wird. Mit insgesamt ca. 2,5 Mrd. Dollar liegt Berkeley zwar weit hinter den privaten Universitäten wie Harvard, Yale oder Stanford, die es auf eine fünf- bis zehnfach so hohe Summe bringen, aber genauso deutlich vor fast allen anderen staatlichen Universitäten. Doch selbst Berke-ley bestreitet nicht mehr als gut vier Prozent seines Haushalts aus den Erträgen des Stiftungsvermö-gens. Angesichts eines seit langen Jahren aufgebauten Vermögens in für deutsche Verhältnisse mehr als beträchtlicher Höhe und einer grundsätzlich anderen Stiftungskultur in den USA dürfte der Anteil des Universitätshaushalts, der durch die Erlöse eines aus privaten Spenden resultierenden Stiftungsvermögens abgedeckt werden kann, in Frankfurt sehr weit unterhalb dieses Werts liegen. Von einem nennenswerten Zuwachs an Mitteln ist, zumindest für einen absehbaren Zeitraum, daher nicht auszugehen. Darmstadt, den 16.05.2007
AV WKA/16/91 – Teil 1 13
Stellungnahme
des Deutschen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen –
zum (erweiterten) Entwurf eines
Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
und anderer Gesetze
A. Vorbemerkung
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – hat zu weiten Teilen des nun
vorgelegten Entwurfs bereits am 23. Februar 2007 Stellung genommen, auf die insoweit
ausdrücklich verwiesen wird (s. Anlage).
Der nun vorgelegte Entwurf ist vor allem um den 10. Abschnitt (Stiftungsuniversität
Frankfurt am Main; § 100 a bis § 100 k) erweitert worden. Hierzu wird wie folgt Stellung
bezogen:
B. Im Einzelnen:
1. Zu den §§ 100 a – 100 c des Entwurfs:
Da im Hinblick auf die Errichtung der „Stiftungsuniversität“ ein Antrag der Johann Wolf-
gang Goethe-Universität Frankfurt am Main vorliegt, enthält sich der Deutsche Hoch-
schulverband – Landesverband Hessen – diesbezüglich einer prinzipiellen Stellungnahme;
dies gilt auch im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen des hessischen Stiftungs-
Vorsitzender: Prof. Dr. iur. Hans-Detlef Horn Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Savignyhaus, Zi. 04002 Universitätsstr. 6 35032 Marburg Tel.: 06421/28-23810 Fax: 06421/28-23839 [email protected]
Hessischer Landtag Ausschuss für Wissenschaft und Kunst Postfach 32 40 65022 Wiesbaden
Landesverband Hessen
14 AV WKA/16/91 – Teil 1
2
rechts. Gleichwohl besteht, wie im Folgenden aufgewiesen wird, in mehreren Hinsichten
Anlass zur Sorge.
2. Zu § 100 d des Entwurfs:
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – begrüßt zunächst die aus-
drückliche Feststellung des Gesetzentwurfs, dass der Rechtsformwechsel in eine öffent-
lich-rechtliche Stiftung das universitäre Selbstverwaltungsrecht nicht beeinträchtigt. Aller-
dings erscheint es nach seiner Auffassung keineswegs zwingend, dass gemäß § 100 d
Abs. 2 des Entwurfs die Genehmigungsbefugnisse des Ministeriums nach § 94 HHG mit
der Umwandlung auf das Präsidium der Stiftungsuniversität übergehen und damit die mi-
nisterielle Rechtsaufsicht auf den Umfang des § 93 HHG zurückgenommen wird.
Die ablehnende Haltung begründet sich insbesondere aus der Zusammenschau dieser Re-
gelung mit dem Entwurfsvorschlag des § 100 d Abs. 3. Dort werden dem Senat „im Ein-
vernehmen mit dem Präsidium“ weit reichende Kompetenzen eingeräumt, von den regulä-
ren hochschulgesetzlichen Vorgaben abweichende Satzungen zu erlassen. Infolgedessen
rückt hier das Präsidium in eine Doppelstellung ein: Es agiert auf beiden Seiten, gleicher-
maßen als Kontrolleur wie als Kontrollierter. Das steht schon ganz grundsätzlich in Wider-
spruch zu allgemein verwaltungsrechtlichen und sowohl rechtsstaatlich wie demokratie-
staatlich fundierten Grundätzen. Zudem nimmt sich dies umso fragwürdiger aus, als inso-
weit die Ausübung von Befugnissen in Rede steht, die mit der Ermächtigung zur Abwei-
chung vom geltenden Hochschulrecht zugleich die gesetzliche Ausgestaltung der verfas-
sungsrechtlichen Verbürgungen der Freiheit von Forschung und Lehre tangieren. Nach
Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen – muss hier das Mi-
nisterium in seiner rechtsaufsichtlichen Verantwortung gehalten werden.
Entsprechende grundsätzliche Bedenken hegt der Deutsche Hochschulverband – Landes-
verband Hessen – gegen die einzelnen, in § 100 d Abs. 3 des Entwurfs eingeräumten Ab-
weichungsbefugnisse. Sie rühren zumal aus den Anforderungen der rechtsstaatlich-
demokratischen Gesetzesvorbehaltslehre. Die aufgelisteten Materien betreffen allesamt
wesentliche, namentlich auch grundrechtsrelevante Fragen der Hochschulverfassungsord-
nung, wie vor allem das Berufungsverfahren (Nr. 2), die Lehrverpflichtung (Nr. 3) und die
Evaluation von Forschung und Lehre (Nr. 4), deren wesentliche Regelungen der Gesetzge-
AV WKA/16/91 – Teil 1 15
3
ber zu treffen hat. Sie können von diesem daher nicht, wie es der Entwurf vorsieht, völlig
inhaltsfrei und grenzenlos an die Universität delegiert werden.
Überdies muss es auf hochschulpolitischen wie verfassungsrechtlichen Widerspruch tref-
fen, dass die Satzungsermächtigungen der Autonomie des Senats vorenthalten, vielmehr
unter die Bedingung des Einvernehmens bzw. der Zustimmung von Präsidium und Hoch-
schulrat gestellt werden sollen. Es kann nicht die Zustimmung des Deutschen Hochschul-
verbandes – Landesverband Hessen – finden, dass den Stiftungsorganen in dieser Weise
die Möglichkeit eingeräumt wird, ein eigenes Berufungs-, ein eigenes Dienst- und ein ei-
genes Qualitätssicherungsrecht zu kreieren.
3. Zu § 100 e des Entwurfs:
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – wiederholt in diesem Zusam-
menhang seine bereits am 23. Februar 2007 geäußerte Kritik, die sich dort auf das nunmehr
allen hessischen Hochschulen offerierte Hochschulorganisationsmodell der TU Darmstadt
bezieht. So ist insbesondere auch die vorgesehene Verteilung der Kompetenzen innerhalb
der Stiftungsuniversität zwischen Präsidium, Hochschulrat und Senat nachhaltig zu Lasten
des Senats und der Fakultäten angelegt.
4. Zu 100 f des Entwurfs:
Die Machtfülle, die der Entwurf dem Hochschulrat der Stiftungsuniversität (und dessen
Wirtschafts- und Finanzausschuss) einräumt, ist – auch und gerade in wissenschaftsrele-
vanten Angelegenheiten – gewaltig. Ihm wird weitgehend die Stellung des Ministeriums
wie des Gesetzgebers zugleich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund hält der Deutsche
Hochschulverband – Landesverband Hessen – die vorgesehene Zusammensetzung des
Hochschulrates und das Verfahren seiner Besetzung für inakzeptabel.
Aus hochschul- und verfassungsrechtlicher Sicht sind die Fragen nach der Zusammenset-
zung und Besetzung des Hochschulrats umso gravierender, je weitreichender dessen
Gestaltungs- und Kontrollrechte ausgestaltet sind. Da ausweislich der Entwurfskonzeption
der Hochschulrat als Organ der Hochschule angesehen wird, müssten die Professoren nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hochschulrat die Mehrheit der
16 AV WKA/16/91 – Teil 1
4
Stimmen haben, weil und soweit dort über unmittelbar wissenschaftsrelevante Fragen ent-
schieden wird, wie etwa über die Gestalt der Berufungsverfahren, das Lehrdeputat und die
Vergütungsstrukturen für Professoren, die Qualitätskontrolle in Forschung und Lehre, die
Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität wie auch über die Abwahl des Präsi-
denten. Nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen – muss
daher das angestrebte Modell des Hochschulrats deutlich revidiert werden, um den dahin-
gehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Dass der Senat fünf Mit-
glieder des elfköpfigen Hochschulrats soll vorschlagen können, wird diesen Anforderun-
gen nicht gerecht.
5. Zu 100 h Abs. 1 des Entwurfs:
Auch diese Vorschrift kann in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht die Zustimmung Deut-
schen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen – und der von ihr betroffenen Wis-
senschaftler erhalten.
So regelt der Gesetzentwurf nicht, auf welchem Wege Landesbeamte in das Beamten-
verhältnis zur Stiftung sollen überführt werden können; „eo ipso“ kann das Landesbeam-
tenverhältnis statusrechtlich nicht geändert werden.
Zudem können sich entgegen den Bekundungen der Entwurfsbegründung die Rechte und
Pflichten der „Bediensteten der Stiftungsuniversität“ durchaus ändern und damit von den-
jenigen der Bediensteten anderer Universitäten des Landes abweichen. Auf die vorgese-
henen Abweichungskompetenzen der Stiftungsuniversität namentlich in Sachen Lehrver-
pflichtung, Professorenvergütung, Forschungsevaluation oder auch Tariffähigkeit ist be-
reits hingewiesen worden. Insoweit sind materiell-rechtliche Schlechterstellungen gegen-
über den universitären Landesbediensteten zu befürchten.
Es sollte jedenfalls geregelt werden, dass für die bisherigen Landesbeamten diejenigen
Vorschriften ausnahmslos weiter gelten, die für Landesbeamte in entsprechenden Ämtern
Geltung beanspruchen.
In organisationsrechtlicher Hinsicht muss des Weiteren geregelt werden, dass das Land
„notfalls“ (z.B. bei Schließung eines Teilbereichs der „Stiftungsuniversität“) die Verset-
AV WKA/16/91 – Teil 1 17
5
zung eines Hochschullehrers der Stiftungsuniversität an eine staatliche Hochschule des
Landes Hessen garantiert. Abgesehen davon wäre es – im Hinblick auf die Akzeptanz des
Entwurfs – ratsam, explizit und unbeschadet des zuvor Gesagten festzuschreiben, dass die
Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand auch für die „Stiftungsprofessoren“ ausge-
schlossen sind.
Ferner wäre es im Dienste der Mobilität der Hochschullehrer wichtig, explizit zu regeln,
dass im Hinblick auf „Stiftungsbeamte“ sowohl beim Wechsel des Dienstherrn als auch
bei der Berufung an die Stiftungsuniversität § 107 b BeamtVG (Versorgungslastenvertei-
lung) unmittelbar Geltung beansprucht und dabei Zeiten, die der Stiftungsbeamte an einer
staatlichen Universität des Landes Hessen abgeleistet hat, mit berücksichtigt werden; dies
kommt in § 100 h Abs. 6 des Entwurfs nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck.
6. Zu § 100 h Abs. 2 des Entwurfs
Die vorgesehene Tarifhoheit der Stiftungsuniversität dient nach Auffassung des Deut-
schen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen – ausschließlich dazu, die bereits in
Hessen bestehende Schlechterstellung der Angestellten im öffentlichen Dienst nach dem
Austritt des Landes aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) weiter zu vertiefen.
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – lehnt aus diesem Grund die
avisierte Tarifhoheit nachdrücklich ab.
Es sei an dieser Stelle zudem daran erinnert, dass die Inkraftsetzung des Tarifvertrages für
die Länder (TV-L) in dem Tarifgebiet der TdL wie auch der Tarifvertrag für Ärzte an den
Universitätsklinika in Hessen von längeren Streikmaßnahmen begleitet waren. Weder
sollte der erst unlängst geschaffene Tariffriede kurzfristigen Einspareffekten zum Opfer
fallen noch sollte es der Stiftungsuniversität erschwert werden, international wettbewerbs-
fähige Vergütungen anzubieten.
gez. Universitätsprofessor Dr. iur. Hans-Detlef Horn
Deutscher Hochschulverband – Landesverband Hessen
Marburg, den 16. Mai 2007
18 AV WKA/16/91 – Teil 1
Stellungnahme
des Deutschen Hochschulverbandes – Landesverband Hessen –
zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
A. Zu Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – begrüßt an dem Gesetzent-
wurf zunächst, dass er auf eine weitere Totalrevision des hessischen Hochschulrechts bin-
nen weniger Jahre verzichtet. Indem nach Art. 1 Nr. 1 E (§ 1 Abs. 3 HHG neu) die Organi-
sationsregelungen des TUD-Gesetzes nicht verbindlich auf die anderen Hochschulen des
Landes Hessen übertragen, sondern diesen als Möglichkeit offeriert werden, bleibt ihnen
im Sinne einer verfahrensrechtlichen Sicherung ihrer verfassungsgeschützten Belange ein
Entscheidungsspielraum gewahrt, den sie auch in entsprechender Weise nutzen sollten.
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – hat bereits in seiner Stellung-
nahme vom 6. August 2004 zum Entwurf des TUD-Gesetzes hervorgehoben, welche Ele-
mente des Hochschulorganisationsmodells für die TU Darmstadt der Stellung und Funkti-
on der staatlichen Universitäten als selbstverwaltete Einrichtungen der Forschung und Leh-
re zuwiderlaufen. Zu nennen ist hier insbesondere die Ersetzung der regelmäßigen Begrün-
dung eines Beamtenverhältnisses für Universitätsprofessoren durch eine privatrechtlich
Vorsitzender: Prof. Dr. iur. Hans-Detlef Horn Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Savignyhaus, Zi. 04002 Universitätsstr. 6 35032 Marburg Tel.: 06421/28-23810 Fax: 06421/28-23839 [email protected]
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Postfach 32 60 65022 Wiesbaden
Landesverband Hessen
AV WKA/16/91 – Teil 1 19
2
ausgehandelte Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Nicht zuletzt wegen der damit
einhergehenden Modifikationen des üblichen Berufungsverfahrens und der Einengungen
des Selbstergänzungsrechts der Fakultäten kann dies nicht die Billigung des Deutschen
Hochschulverbands finden. Gleiches gilt für die Stellung bzw. die Zuständigkeiten von
Präsidium und Hochschulrat nach dem TUD-Gesetz, durch die zumal in fachwissenschaft-
lichen Angelegenheiten die universitätsinterne Kompetenzverteilung zu Lasten der Fakul-
täten und des Senats verschoben wird.
Auch die in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf offerierte Option zur Übernahme des
TUD-Modells gibt daher Anlass, nachdrücklich daran zu erinnern, dass die Leitungs- und
Verwaltungsorgane der Universität gegenüber den Trägereinrichtungen von Forschung und
Lehre, d.h. den Fakultäten und Professoren, eine dienende Funktion innehaben. Dieses tra-
ditionelle und in Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Strukturprinzip des –
erfolgreichen und international reputierlichen – deutschen Hochschulwesens wird vollends
verabschiedet, wenn die universitäre Willensbildung über Inhalts- und Personalfragen im
wissenschaftlichen Bereich aus den dazu funktionswesentlich berufenen Kollegialorganen
der Universität abgezogen und maßgeblich von den Ressorts eines Hochschulmanagements
bestimmt wird. Diese (Fehl-)Entwicklung mit dem Etikett einer Stärkung der Autonomie
der Hochschulen zu versehen, verwechselt Verwaltungsautonomie mit Wissenschaftsauto-
nomie.
Den dahingehenden Systemwechsel in der Hochschulpolitik bestätigt einmal mehr auch die
Optionsregelung des Art. 1 Nr. 1 E. Ihre verfahrensrechtliche Ausgestaltung belässt das
Gesetz des Handelns in den Händen des Präsidiums. Ihm fällt das Initiativrecht zu, die Ü-
bernahme des TUD-Modells für die eigene Hochschule auf den Weg zu bringen. Richtig
verstandener universitärer Autonomie entspräche es hingegen, wenn die Vorschlagskom-
petenz beim Senat angesiedelt wäre. Wenn der Gesetzentwurf demgegenüber lediglich die
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats vorsieht, dann muss durch eine
entsprechende Ergänzung der Regelung zumindest sichergestellt sein, dass gegen die
Mehrheit der Professoren eine Zustimmung nicht erteilt werden kann.
20 AV WKA/16/91 – Teil 1
3
B. Zu Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs
In vergleichbare Richtung weist die Haltung, die der Deutsche Hochschulverband – Lan-
desverband Hessen – zu Art. 1 Nr. 5 E (§ 49 Abs. 3 HHG neu) einnimmt. Auch diesem
Regelungsvorschlag kann im Hinblick auf das in ihm vorgesehene Verfahrung der Wil-
lensbildung nicht zugestimmt werden. Vielmehr wird es nachdrücklich abgelehnt, dass im
Entscheidungsprozess darüber, ob hochschulübergreifende Fachbereiche gebildet werden,
in keiner Weise das Votum der davon betroffenen Fachbereiche berücksichtigt oder über-
haupt auch nur nachgefragt zu werden braucht. Der Gesetzentwurf verkennt hier offenbar
die eklatanten Auswirkungen, die solche Fusionen für die Arbeit in Wissenschaft und Leh-
re mit sich bringen. Hier die alleinige Entscheidungszuständigkeit bei Präsidium und Senat
anzusiedeln, übergeht die insoweit bestehenden Partizipationsansprüche der betroffenen
Fakultäten.
Im Übrigen muss angemerkt werden, dass sich Forschungsverbünde, die lediglich aus
strukturellen, personellen und/oder finanziellen Gründen gebildet wurden, nach regelmäßi-
ger Erfahrung nicht zum Vorteil von Forschung und Lehre entwickelt haben.
C. Zu Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs
Vor dem Hintergrund des vom Deutschen Hochschulverband beständig vertretenen Grund-
satzes der Lebzeitigkeit des Professorendienstverhältnisses ist der Entwurfsregelung des
Art. 1 Nr. 6 E (§ 70 Abs. 4 Satz 3 HHG neu) zunächst positiv zu entnehmen, dass auch in
Zukunft daran festgehalten werden will, dass die Gesamtverweildauer eines Professors in
einem Beamtenverhältnis auf Zeit sechs Jahre nicht überschreiten darf. Auch die nunmehr
vorgeschlagene Abkehr von der Begrenzung des Zeitbeamtenverhältnisses auf einmalig
drei oder sechs Jahre bzw. zweimalig drei Jahre schafft sicherlich eine begrüßenswerte
Flexibilität, indem sie auch die Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses für eine Dauer
zwischen drei und sechs Jahren ermöglicht. Weil in einem solchen Fall eine Verlängerung
bzw. eine Nachschaltung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht in Betracht
kommt, impliziert dies die Möglichkeit, die Gesamtdauer des Zeitbeamtenverhältnisses auf
unter sechs Jahre zu verkürzen. Insoweit entspricht die Regelung der prinzipiell ablehnen-
den Haltung des Deutschen Hochschulverbands zur Aneinanderkettung solcher Zeitbeam-
AV WKA/16/91 – Teil 1 21
4
tenverhältnisse. Soweit allerdings die Herstellung einer größeren haushalterischen Flexibi-
lität als das eigentliche Regelungsmotiv aufscheint und als solches geeignet ist, in entspre-
chender Weise die Rechtsanwendungspraxis anzuleiten, kann der Entwurfsvorschlag im
Einzelfall auch zu einer Verschlechterung der Dienststellung von Professoren führen. Die-
ser Gefahr sollte dadurch begegnet werden, dass das Gesetz ausdrücklich die Belange von
Forschung und Lehre als die Kriterien benennt, an dem die konkrete Zeitdauer des Beamt-
verhältnisses zwischen drei und sechs Jahren zu bemessen ist.
D. Zu Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs
Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – anerkennt grundsätzlich das
politische Anliegen des so genannten „tenure track“-Verfahrens, durch den Verzicht auf
eine Ausschreibung freier oder freiwerdender Professorenstellen Nachwuchswissenschaft-
lern die Perspektive auf eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu eröffnen. Weil jedoch der Verzicht auf ein wett-
bewerbliches Berufungsverfahren und eine vergleichende Begutachtung in Widerspruch
steht zu dem Prinzip der Bestenauslese, kann dies nur ein Instrument sein, um in besonders
gelagerten Einzelfällen für hervorragend qualifizierte Nachwuchswissenschaftler die At-
traktivität eines Karriereweges an der Universität zu erhöhen. Dem sucht die Entwurfsrege-
lung in Art. 1 Nr. 7a E (§ 72 Abs. 1 Satz 2 HHG neu) Rechnung zu tragen, indem sie das
Absehen von einer Ausschreibung an die Voraussetzung eines begründeten Ausnahmefal-
les bindet.
Gleichwohl kann die Regelung in der Fassung, wie sie jetzt vorgelegt wurde, nicht die Zu-
stimmung des Deutschen Hochschulverbands – Landesverband Hessen – finden. Die Ab-
lehnung hat ihren Grund darin, dass die Berufung von Nachwuchswissenschaftlern außer-
halb des regulären Berufungsverfahrens letzten Endes allein in die Kompetenz der Hoch-
schulleitung gelegt ist und dadurch das Selbstergänzungsrecht der Fakultäten missachtet
wird. Ausdrücklich erkennt denn auch die dem Regelungsvorschlag beigegebene Begrün-
dung den „tenure track“ als ein Instrument der „Personalplanung der Universitäten“, nicht
der Fakultäten. Zwar ist die Berufung eines Nachwuchswissenschaftlers auf eine Lebens-
zeitprofessur, wie der Ergänzungsvorschlag des Art. 1 Nr. 7c E (§ 72 Abs. 2 Satz 3 HHG
neu) zeigt, von einem entsprechenden Berufungsvorschlag (nebst zweier auswärtiger
22 AV WKA/16/91 – Teil 1
5
Fachgutachten) der Fakultät abhängig. Ob jedoch von einer Ausschreibung abgesehen
wird, mithin die Frage, ob im gegebenen Fall ein begründeter Ausnahmefall für eine tenure
track-Berufung anzunehmen ist, obliegt allein der Beurteilung durch die Hochschulleitung.
Dieser fällt dadurch eine noch einschneidendere Ingerenz zu, als ihr schon im regulären
Berufungsverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 HHG (geltende Fassung) zukommt. Die Ent-
scheidung über den Verzicht auf eine Ausschreibung zum Zwecke einer tenure track-
Berufung sollte daher in die Hände der Fakultäten gelegt werden. Zumindest aber sollte der
Gesetzgeber die Voraussetzung des „begründeten Ausnahmefalles“ an qualifizierte Krite-
rien binden, um die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs – gerade auch wegen
der politischen und rechtlichen Brisanz der ausschreibungsfreien Besetzung von Lebens-
zeitprofessuren – im Dienste rechtsstaatlicher Erfordernisse voraussehbar und berechenbar
zu machen.
Abgesehen von dem Vorstehenden nimmt der Deutsche Hochschulverband – Landesver-
band Hessen – mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Einführung einer
tenure track-Berufung allein auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bezogen ist.
Damit sieht der Vorschlag offenbar nicht die Möglichkeit vor, dieses Instrument auch und
gerade im internationalen Wettbewerb um die besten Nachwuchsköpfe in Stellung zu brin-
gen, d.h. dann, wenn es um die Gewinnung von Nachwuchswissenschaftlern geht, die im
Ausland bereits eine gesicherte berufliche Stellung erlangt haben.
Zur beabsichtigten Neufassung des § 72 Abs. 3 HHG (Art. 1 Nr. 1 Nr. 7c E) verhält sich
der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – schließlich wie folgt: Nach
seinem Verständnis wird damit die (Haus-)Berufung auch von Juniorprofessoren auf freie
Professuren der eigenen Universität – sei es im regulären Berufungs- oder im tenure track-
Verfahren – auf die Situation eines begründeten Ausnahmefalls beschränkt. Unter dieser
Maßgabe sind keine Einwände veranlasst.
gez. Universitätsprofessor Dr. iur. Hans-Detlef Horn
Deutscher Hochschulverband – Landesverband Hessen
Marburg, den 23. Februar 2007
AV WKA/16/91 – Teil 1 23
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
(Stand: 20.3.2007; Drucksache 16/7064)
Stellungnahme des Fachbereichsvorstands (Dekanat) des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität
I. Artikel 1 – Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Vorbemerkung Die als neuer 10. Abschnitt ‚Stiftungsuniversität Frankfurt am Main’ vorgesehenen Regelungen werden begrüßt und unterstützt. Es handelt sich um ein mutiges, hoch innovatives Konzept, das für die Goethe-Universität ein enormes, positives Gestaltungs-, Autonomie- und Entwicklungspotential eröffnet. Der Fachbereichsvorstand schließt sich dem Votum des Senats der Goethe-Universität vom 14.2.2007 an. Sofern im Folgenden keine Stellungnahme zu einzelnen Neuregelungen erfolgt, werden sie unterstützt. Stellungnahme zu einzelnen Paragraphen bzw. Abschnitten § 49 Fachbereich Im neuen Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dass ‚Fachbereiche…auch hochschulübergreifend gebildet werden’ können. Dies wird grundsätzlich begrüßt; nicht akzeptabel ist allerdings, dass jegliche Einbindung der betroffenen Fachbereiche in den Entscheidungsprozess selber fehlt. In die entsprechende Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 ist auch ein Mitwirkungsrecht der Fachbereiche zu sichern, das über das ‚Benehmen’ hinausgeht. § 58 Wissenschaftliche Einrichtungen § 58 hat bislang folgenden Wortlaut: ‚Fachbereichsrat Medizin Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr: 1. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, 2. Zustimmung zu den Grundsätzen der Verteilung der personellen und sächlichen Mittel für Forschung und Lehre.’ Der vorgesehene neue Text lautet: ‚Der Fachbereichsrat entscheidet über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht’. (neuer Text: fett)
24 AV WKA/16/91 – Teil 1
2
Stellungnahme: Es handelt sich um die Einschränkung bzw. Aufhebung von Rechten des Fachbereichsrates Medizin. Beides wird vom Fachbereich Medizin abgelehnt und dafür plädiert, § 58 in der geltenden Form zu belassen. Zum einen sind die Rechte des Präsidiums durch die Regelungen in § 42 Abs. 4 sowie durch die Strukturkommission gemäß § 57 Abs. 1 HHG ausreichend gesichert. Zum anderen hat sich die Vorgabe einer Zustimmung zu den Grundsätzen der Mittelverteilung durch den Fachbereichsrat – gerade auch angesichts der Größe des Fachbereichs Medizin - uneingeschränkt bewährt. Bei der geltenden Regelung handelt es sich – in Verbindung mit § 51 Abs. 1 HHG – um eine sachgerechte Balance zwischen ‚Legislative’ (FBR) und ‚Exekutive’ (Dekanatsvorstand) im Fachbereich. Angemerkt sei, dass der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes vom Januar 2007 diese Änderung nicht enthielt. Betrachtet man die Hochschulgesetze der anderen Bundesländer, fällt auf, dass alle einen eigenen Medizinabschnitt bzw. ein Medizinkapitel enthalten; teilweise gibt es eigene Hochschulmedizingesetze. In der Mehrheit der Länderhochschulgesetze weisen diese den medizinischen Fachbereichen/Fakultäten weitreichende Gestaltungskompetenzen zu (siehe Tab. 1, Seite 6). Dies ist darin begründet, dass die Besonderheiten der Medizin in ihrer Verbindung von Forschung, Lehre und universitärer Krankenversorgung in einer präsidial dominierten Struktur nicht angemessen abzubilden sind. Eine hochschulmedizinische Kompetenz ist in den Präsidien im Regelfall nicht gegeben. § 72 – Berufungsverfahren § 72 Abs. 1 hat bislang folgenden Wortlaut: ‚Freie und freiwerdende Professuren und Juniorprofessuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung ausgeschrieben. Der vorgesehene neue Text lautet: (1) Freie und freiwerdende Professuren und Juniorprofessuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll. (2) Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. (neuer Text: fett) Stellungnahme: Bei den Neuregelungen handelt es sich um eine nicht zu befürwortende Aufweichung des Hausberufungsverbots. Der für Juniorprofessuren geschaffene Weg des ‚tenure track’ ist für die Auswahl der besten Kandidatinnen und Kandidaten in der universitären Spitzenmedizin ungeeignet, was sich im Übrigen am Scheitern der Juniorprofessur in der Universitätsmedizin in ganz Deutschland gezeigt hat. Das Konzept der Juniorprofessur sollte statt dessen grundsätzlich überdacht werden. Für die bereits beschäftigen Juniorprofessoren sollten die gleichen Regelungen zum Hausberufungsverbot gelten wie für Professuren insgesamt, d.h. es muss ein adäquater externer Ruf vorliegen.
AV WKA/16/91 – Teil 1 25
3
§ 80 Befristete Beschäftigungsverhältnisse Stellungnahme: Dieser Paragraph ist im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 zu sehen. Die Befristungszeiten von 12 bzw. – in der Medizin – von 15 Jahren sind um weitere Befristungsmöglichkeiten im Rahmen von Drittmittelverträgen sowie um spezifische Verlängerungstatbestände (z.B. Elternzeit pro Kind) ergänzt worden. Dennoch zeichnet sich ab, dass diese Regelungen nicht ausreichen. Es steht zu befürchten, dass ab 2008 zahlreiche befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden können, obwohl sie als Leistungsträger in Forschung und Lehre dringend benötigt werden. Wir verweisen hierzu auf die Stellungnahme der Deutschen Physiologischen Gesellschaft vom 26.3.2007; dort wird für das Fach Physiologie festgestellt, „dass im Mittel über 40% der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler….bis zum Jahr 2008 nicht mehr weiterbeschäftigt werden dürfen“. Hier liegt unverändert Regelungsbedarf vor. § 100h - Personal - in Verbindung mit § 100f - Hochschulrat - Gemäß § 100h Abs. 1 sollen künftig ‚Professorinnen und Professoren…, die nicht bereits verbeamtet sind, in ein Angestelltenverhältnis berufen werden’. Stellungnahme: Aus Sicht des Fachbereichs Medizin halten wir die weitgehende Abschaffung der Professur im Beamtenverhältnis nicht für zukunftsweisend. Zum einen plädieren wir für die Beibehaltung der Professur im Beamtenverhältnis als Regelfall. Die gerade auch verfassungsrechtlich gebotene größtmögliche Unabhängigkeit und Selbständigkeit im Professorenamt wird durch das Beamtenverhältnis am besten gewährleistet. Ein Angestelltenvertrag kann dies nicht in der gebotenen Weise sicherstellen. Im Übrigen zeigen vorliegende Informationen beispielsweise aus Bayern und Baden-Württemberg, dass sich eine derartige Regelung bei der Konkurrenz um die besten Köpfe als Berufungsnachteil auswirkt. Zum anderen würde die Neuregelung zu einem beachtlichen Anwachsen der laufenden Personalkosten führen (im Gesetzentwurf selber werden hierfür ‚jährlich 25.000 € pro Professur kalkuliert’). Am Frankfurter Fachbereich Medizin/Universitätsklinikum sind in den Jahren 2002 – 2006 durchschnittlich 7 Professuren besetzt worden; mit dieser Zahl ist für die kommenden Jahre auch zu rechnen. Unter der Annahme, dass davon 5 im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen wären, beliefen sich die zusätzlichen jährlichen Personalkosten auf 125.000 € im Jahr 2008. Dadurch, dass jährlich 125.000 € hinzukämen, würde sich die Gesamt summe bis 2012 auf fast 1,9 Mio € zusätzliche Personalausgaben erhöhen (2008: +125 T€, 2009: +250 T€; 2010: +375 T€; 2011: +500 T€; 2012: +625 T€). Gemäß § 100h Abs. 2 hat die Stiftungsuniversität das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Diese bedürfen gem. § 100f Abs. 6 Ziff. 7 der Zustimmung des Wirtschafts- und Finanzausschusses des Hochschulrats. Stellungnahme: Da die im Universitätsklinikum tätigen Ärzte und nichtärztlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter von Landesbediensteten zu Bediensteten der Stiftungsuniversität werden, müsste die Stiftungsuniversität auch die Tarifverhandlungen für das ärztliche Personal des Universitätsklinikums führen. Weder der Klinikumsvorstand noch der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums hätten hier eine gesetzlich verankerte Zuständigkeit.
26 AV WKA/16/91 – Teil 1
4
Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung sachgerecht ist. Zumindest sollte vorgesehen werden, dass die Tarifverhandlungen gemeinsam mit dem Vorstand des Klinikums geführt werden und die Zustimmung des Aufsichtsrats des Klinikums zu den Verhandlungsergebnissen zu erfolgen hat. Im Sinne des Aufbaus einer adäquaten Verhandlungmacht sollte auch eine landesweit einheitliche Verhandlungsführung für die Universitätskliniken – ggf. durch die Bildung einer entsprechenden Organisation – erwogen werden. Eventuell sollte erneut geprüft werden, ob es nicht sachgerechter ist, auch das ärztliche bzw. wissenschaftliche Personal in den Einrichtungen des Klinikums insgesamt in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Universitätsklinikum zu überführen und in den Anstaltsdienst überzuleiten. Dies müsste allerdings in einer Form geschehen, die einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch möglichst ausschließt. II. Artikel 2 – Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken § 22 Abs. 1 sieht vor, dass die ‚in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten…’ zum 1.1.2008 zu Beschäftigten des Universitätsklinikums werden. Stellungnahme: Hier stellt sich zum einen die Frage, was mit dem Personenkreis geschehen soll, der – als nichtwissenschaftliche Beschäftigte in Einrichtungen des Klinikums – im Bereich der Verwaltung des Klinikums ausschließlich oder überwiegend für Angelegenheiten von Forschung und Lehre tätig ist. Als zukünftig Beschäftigte des Klinikums würden ihre Dienstleistungen für die Stiftungsuniversität wohl umsatzsteuerpflichtig. Darüber hinaus gibt es Bedienstete in Einrichtungen des Universitätsklinikums, die bislang Landesbedienstete sind und nicht unter die Regelungen des neuen § 22 Abs. 1 fallen, also weder in der Krankenversorgung noch in der Verwaltung tätig sind. Dies gilt etwa für medizinisch-technisches Personal in den Instituten für Allgemeine Pharmakologie und Toxikologie, für Klinische Pharmakologie, aber auch für Virologie bzw. für Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene. Außerdem ist ein beachtlicher Personenkreis aus klinischen Einrichtungen betroffen, sofern er ausschließlich mit Forschung und Lehre betraut ist (z. B. in den Kliniken für Innere Medizin, in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, in den Kliniken für Neurologie bzw. für Neurochirurgie). Wird dieser Personenkreis zu Bediensteten der Stiftungsuniversität, also nicht in den Anstaltsdienst übergeleitet? Dies würde zur Folge haben, dass es in ein und derselben Klinik bei ähnlichen Funktionen – etwa im Labor – unterschiedliche Arbeitgeber mit ggf. unterschiedlichen Vergütungen gäbe. Ein flexibler Einsatz von Mitarbeitern wäre äußerst erschwert. Oder es erfolgt eine vollständige Überleitung mit der Konsequenz, dass dann Dienstleistungen dieses Personenkreises für die Stiftungsuniversität evtl. der Umsatzsteuerpflicht unterliegen? Die umsatzsteuerbedingten Mehrbelastungen wären dann ggf. als Sondertatbestand über eine erhöhte Mittelzuweisung seitens des Landes zu kompensieren. Diese Problematik in Verbindung mit den Ausführungen zu § 100h der HHG-Novelle wirft die Frage auf, ob sich nicht sachgerechtere, einfachere Formen der Personalzuordnung finden lassen.
AV WKA/16/91 – Teil 1 27
5
III. Das Konzept des Globalbudgets in Hessen – Erfahrungen aus der Sicht der Medizin Bis einschließlich Haushaltsjahr 2000 existierte in den Haushaltsplänen des Landes Hessen ein eigener Medizinteil. Mit der Umwandlung der Universitätskliniken in Anstalten des öffentlichen Rechts zum 1.1.2001 einerseits, dem Inkrafttreten des HHG in der Fassung vom 31. Juli 2000 andererseits hat das Land Hessen den Universitäten ein Globalbudget zugewiesen und dem Universitätspräsidium durch § 91 Abs. 2 die Kompetenz der inneruniversitären Budgetzuteilung übertragen. In den Haushaltsplänen der Jahre 2001 - 2002 wurden vom Landtag – in Form eines sog. ‚Davonvermerks’ – noch die den Fachbereichen Medizin zur Verfügung zu stellenden Mittel getrennt ausgewiesen. Seit 2003 ist dies nicht mehr der Fall; seither entscheidet das Universitätspräsidium über die Höhe des der Medizin jährlich zur Verfügung gestellten Budgets. Seitdem haben sich die Mittel im Erfolgsplan wie folgt entwickelt: Fachbereich Medizin Universität ohne Fachbereich Medizin 2001: 70.9 Mio € 170.3 Mio. € 2007: 75.0 Mio € 192.7 Mio.€ In Abb.1 wird diese Entwicklung - bereinigt um den Inflationsindex für Erzeugerpreise – dargestellt:
Absolute Entwicklung, inflationsbereinigt
0 €
50.000.000 €
100.000.000 €
150.000.000 €
200.000.000 €
2001 2002 2003 2004 2005 2006 20072007: Infaltionsindex geschätzt
Fb Medizin inkl.ZahnmedizinUniversität ohne FbMedizin
Abb. 2 - Relative Entwicklung, inflationsbereinigt (Basis 2001=100)
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
2001 2002 2003 2004 2005 2006 20072007: Inflationsindex geschätzt
Fb Medizin inkl. Zahnmedizin
Universität ohne Fb Medizin
28 AV WKA/16/91 – Teil 1
6
Inflationsbereinigt bedeutet dies, dass seit 2001 die jährlich verfügbaren Mittel für den Fachbereich Medizin um 12% gesunken sind. Gleichzeitig hat sich die Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit plus 2 Semester von 2001 – 2007 am Fachbereich Medizin von 2.700 auf fast 3.000 erhöht (plus 11%). Dieser Anstieg beruht im Wesentlichen auf der Zulassungszahlen-VO des Landes. Somit ist seit 2001 inflationsbereinigt die Landeszuweisung je Medizinstudent in der Regelstudienzeit plus 2 Semester (gem. Landes-LOMZ) von 26.2 T€ auf 20.9 T€ gesunken.
Nach uns vorliegenden Informationen hat es bei der Budgetentwicklung der Fachbereiche Medizin in Gießen und Marburg ähnliche Entwicklungen gegeben. IV. Einordnung in die Regelungen der anderen Bundesländer Bei der Einordnung der hessischen Situation in den bundesdeutschen Kontext müssen verschiedene Punkte berücksichtigt werden: - Hessische Globalhaushalte als Unikate in Deutschland Wenn man sowohl die Hochschulgesetze bzw. die Universitätsmedizingesetze als auch die Haushaltspläne der Länder analysiert, wird unmissverständlich klar, dass Hessen hier seit 2003 einen Sonderweg geht, dem sich keines der übrigen 13 Bundesländer mit universitätsmedizinischen Einrichtungen angeschlossen hat. Tab. 1: Übersicht über die Hochschulgesetze der Länder im Hinblick auf medizinspezifische Regelungen (Stand: April 2007)
Land Eig. Medizin-kapitel im Hochschul-gesetz
Eigener Medizinteil im Landeshaushalt
Globalbudget der Universität incl. Medizin
Baden-Württemberg
Ja Ja Nein
Bayern Ja Ja Nein Berlin eig. Gesetz Ja Nein Hamburg eig. Gesetz Ja Nein
Abb. 3 - Anzahl Studenten / verfügbare Mittel je Student
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Anz. Medzinstudenten i.d.Regelstud.zeit plus 2 Sem.
€ Mittelzuweisung je Medizinstudent i.d. Regelstud.zeit plus 2 Sem., inflationsbereinigt
AV WKA/16/91 – Teil 1 29
7
Hessen Ja Nein Ja Mecklenburg-Vorpommern
Ja Ja Nein
Niedersachsen Ja Ja Nein Nordrhein-Westfalen
Ja Ja Nein
Rheinland-Pfalz
Ja Ja Nein
Saarland Ja Ja Nein Sachsen Ja Ja Nein Sachsen-Anhalt
Ja Ja Nein
Schleswig-Holstein
Ja Ja Nein
Thüringen eig. Gesetz ja Nein Das Land Hessen ist das einzige von 14 Bundesländern mit medizinischen Fachbereichen/Fakultäten, das universitäre Globalbudgets unter Einbeziehung der Medizin – ohne jeglichen medizinspezifischen Haushaltstitel – vorsieht. In den Haushaltsplänen aller anderen Bundesländer ist dies nicht der Fall. - die Finanzierung der Universitätsmedizin in Hessen Die Finanzierung der Universitätsmedizin in Hessen ist im Ländervergleich deutlich unterdurchschnittlich. Ein Indikator - die laufenden Mittel für Forschung und Lehre je Studienanfänger - wird in Abb. 4 aufgeführt. Es wird deutlich, dass die hessischen Standorte bundesweit am unteren Ende liegen.
0
50
100
150
200
250
300
350
SH BE NW HH BY BW NI SL TH MV SN RP ST HE
Bundesland
T €
Abb. 4 - Laufende Mittel aus F & L je Studienanfänger
Quelle: KMK- Unterausschuss Hochschulmedizin, Zahlen aus 2004
Gesamt
Alte Länder
Neue Länder
30 AV WKA/16/91 – Teil 1
8
- Fazit: Die Handhabung des Instruments des Globalbudgets durch die Universitätspräsidien hat an allen drei Standorten zu teils erheblichen finanziellen Einbußen in der Medizin geführt. Dies ist – nicht zuletzt im Hinblick auf die deutlich unterdurchschnittliche Ausstattung der Hochschulmedizin in Hessen im Ländervergleich – nicht weiter hinnehmbar. Ansatzpunkte für eine zukunftsorientierte Neugestaltung finden sich im Begründungsteil der 4. HHG-Novelle (S. 19, zu Artikel 1, Nr. 7). Es wird vorgeschlagen, dass die Fachbereiche Medizin künftig gemeinsam mit den Klinikumsvorständen und dem Universitätspräsidium Zielvereinbarungen mit dem Ministerium abschließen. Auf der Basis dieser Zielvereinbarungen erfolgt eine separate Mittelzuweisung an die medizinischen Fachbereiche. Darüber hinaus sollten Lösungen wie etwa in Baden-Württemberg (Medizinische Fakultät als Landesbetrieb mit eigenem Wirtschaftsplan und Beauftragtem für den Haushalt) oder Niedersachsen (in Göttingen Universitätsmedizin mit eigenem Stiftungsteilvermögen) erwogen werden. Prof. Dr. med. Josef Pfeilschifter Dekan
Lo/7.5.2007 HHG-Novelle-14-5-2007
AV WKA/16/91 – Teil 1 31
1
Der Personalrat der Philipps-Universität Marburg
Stellungnahme des Personalrates der Philipps Universität Marburg zum 4. Änderungsgesetz zum HHG
Durch die Abschaffung des HRG sind auf Länderebene unmittelbar Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen notwendig geworden, obwohl bereits jetzt absehbar ist, dass mit der Ablauffrist des HHG (31. Dezember 2009) eine weit grundlegendere Neufassung erfolgen wird. Die folgende Stel-lungnahme nimmt daher nicht nur Bezug auf den vorliegenden Entwurf des Änderungsgesetzes, sondern am Rande auch auf zukünftige Regelungen. Personalfragen Die vorgelegte Fassung des 4. Änderungsgesetzes zum HHG verdient in Teilen großen Respekt. Sehr zu begrüßen ist vor allem die in § 78 HHG erfolgte Anpassung an die Rechtsprechung, wo-nach die bislang enthaltene Verpflichtung, die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte für besondere Auf-gaben zu befristen, wegfällt. Auch die tenure track-Lösung für Juniorprofessoren (§ 72) ist hilfreich; es ist jedoch darauf zu ver-weisen, dass diese Gruppe nur einen ganz geringen Teil der Nachwuchswissenschaftler darstellt, der sich nach unseren Beobachtungen immer mehr verringert. Nur in diesem Zusammenhang hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Attraktivität der Arbeitsplätze entscheidend für eine Posi-tionierung im Wettbewerb ist. Dies trifft aber nicht für die große Mehrheit der befristet und unbefristet beschäftigten Wissenschaft-lichen Mitarbeiter zu. Diese Gruppe muss immer mehr Aufgaben stemmen (z. B. den Betreuungs-aufwand für die neuen Studiengänge, der überwiegend zu ihren Lasten geht; die erhöhte Lehrver-pflichtung; die Erledigung von nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten, da technisch-administratives Personal aus Kostengründen abgebaut wurde). Sie gehört in großen Teilen ebenfalls zum wissen-schaftlichen Nachwuchs, für sie wird in dem Gesetzesentwurf jedoch absolut nichts getan. Hier wä-re z. B. anzustreben, dass Habilitierte, die nicht sofort eine Professur erhalten, übergangsweise bei gleicher Bezahlung weiterzubeschäftigen sind. Gleichzeitig ist daran zu denken, eine Quote von – z. B. mindestens 1/5 - unbefristet beschäftigten Wissenschaftlern vorzusehen, um die Kontinuität und das Know-How des Wissenschaftsbetriebs zu gewährleisten. Die in § 77 (2) unverändert gebliebene Vertragsdauer von maximal 5 Jahren im Rahmen der wis-senschaftlichen Qualifizierung ist nicht kompatibel mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, das eine Vertragsdauer von höchstens 6 Jahren bis zur Promotion und danach nochmals 6 bzw. 9 Jah-re in der Medizin vorsieht. Dem Vernehmen nach soll mit der Änderung der Aufgabenbeschreibung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte (§ 87) die Anpassung des Gesetzes an bereits weit verbreitete illega-le Praktiken erfolgen. Aus Personalratssicht wird dadurch das Pferd von hinten aufgezäumt. Nach dem bisherigen Recht konnte man die geringe Bezahlung der HiWi-Jobs zumindest noch dadurch rechtfertigen, dass man Aufgaben übertrug, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dieser Personalkategorie dienten. Statt dafür zu sorgen, dass dem Recht Geltung verschafft wird, bietet man mit der Formulierung „studiennahe Dienstleistungen“ ein Ausfalltor mit der Möglichkeit, regulä-re Arbeitsplätze durch Leichtlohngruppen - prekäre Arbeitsverhältnisse ohne Tarifbindung - zu er-setzen. Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass in Zeiten klammer Kassen die Hochschulen davon regen Gebrauch machen werden.
32 AV WKA/16/91 – Teil 1
2
Generell wäre es angezeigt, in Anlehnung an vereinzelte Vorbilder in anderen Ländern diejenigen Personalkategorien, die bisher außerhalb der Tarife beschäftigt wurden (Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrer, Lektoren, Lehrbeauftragte), in die Tarifverträge aufzunehmen. § 89 (1) Verpflichtung zur Drittmitteleinwerbung Der recht harmlos daherkommende Satz, der die „Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich wei-tere Mittel von Dritten einzuwerben“, kann im Extremfall den Abschied von Freiheit der Forschung und Lehre, und damit vom Grundgesetz bedeuten. Schon jetzt werden sicherlich alle akzeptablen Drittmittel angezapft. Wenn die Hochschulen darüber hinausgehen, besteht die Gefahr der Fremd-steuerung von außen. Fraglich ist auch, wie dieser Passus in die Zielvereinbarungen eingebaut wird und was passiert, wenn die Hochschulen dieser „Pflicht“ nicht nachkommen können. § 49 (3) Hochschulübergreifende Fachbereiche Die Idee einer quasi eigenen Hochschule in der Hochschule ist aus unserer Sicht nicht dazu ange-tan, die Schwerpunktsetzung und Steuerung zu erleichtern. Hier fehlen im Übrigen gerade im län-derübergreifenden Modell die tariflichen Voraussetzungen. Der Autonomiegedanke Im Änderungsgesetz zum HHG begegnen wir auch unvermittelt einem Grundproblem zwischen-menschlicher Kommunikation:
Wenn zwei dasselbe (Wort) sagen, ist noch lange nicht garantiert, dass sie auch dasselbe meinen (Bedeutung, Inhalt).
Wenn also im § 1 Abs. 3 durch die Übernahme des TUD-Gesetzes die Erlangung der „AUTONO-MIE“ in Aussicht gestellt wird, dann bedarf dieses Vorhaben einer genaueren Betrachtung. Die Hochschulen des Landes werden durch dieses Gesetz nicht etwa in die Lage versetzt, die ei-gene Zukunft in die Hand zu nehmen - mit allen Konsequenzen -, vielmehr werden Kompetenzen vom HMWK auf den jeweiligen Präsidenten übertragen. Die Selbstverwaltungsorgane der Universi-tät werden in der Absicht einer „Effizienzsteigerung“ durch schlanke Leitungen weiter geschwächt, und die Hochschulräte sind kaum in der Lage, die Machtfülle des Präsidenten/der Präsidentin zu kontrollieren, da die Mitglieder der Hochschulräte von den Präsidenten selbst ausgesucht sind und nicht etwa von dem Selbstverwaltungsorgan der Universitäten (den Senaten). Bezüglich der Ent-scheidungsgrundlagen sind sie praktisch ausschließlich auf die Dokumente angewiesen, die ihnen das Präsidium zur Verfügung stellt. Hinzu kommt die seltene Tagungsfrequenz des Organs Hoch-schulrat, dessen Mitglieder sich schon von daher kaum den Überblick verschaffen können, der für eine Kontrolle nötig wäre. Die Übernahme des TUD-Gesetzes ist an die hohe Hürde der Zustimmung des Senates und des Hochschulrates jeweils mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gekoppelt. Diese Regelung, die in Nieder-sachsen ebenfalls besteht, wird ausdrücklich begrüßt, denn nur dadurch kommt deutlich zum Aus-druck, dass hier ein unumkehrbarer Weg beschritten wird, der nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn eine überragende Mehrheit der Hochschule ihn mitträgt. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass „sich bereits nach der etwa zweijährigen Erprobung feststellen lässt, dass das Modell die Technische Universität Darmstadt in die Lage versetzt hat, sehr gut auf die Anforderungen des Wettbewerbs zu reagieren.“ Allerdings wird diese Behauptung nicht weiter substantiiert. Tatsache ist, dass die TUD beim Exzellenzwettbewerb unter den Hoch-schulen die selbst gesteckten Ziele nicht erreicht hat!
AV WKA/16/91 – Teil 1 33
3
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main (Zehnter Abschnitt) Der neue Gesetzentwurf überrascht gegenüber der ersten Version mit einer Option, die zunächst für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt eine noch weiter reichende Form der Auto-nomie vorsieht: die Überführung in eine Stiftungsuniversität des öffentlichen Rechts. Unverhohlen sollen hier die gesetzlichen Grundlagen für eine perpetuierte Sonderstellung der Johann Wolfgang Goethe-Universität geschaffen werden, wobei die Universität u. a. durch
• Vermögensübertragungen, • weitere Zustiftungen durch den hierzu ermächtigten Minister für Wissenschaft und Kunst
(unter Umgehung des Parlamentes) per Rechtsverordnung (!), • weitere unentgeltliche Nutzungen, • jährliche Unterhaltungsbeiträge, • Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung, • sonstige Mittel nach Maßgabe vertraglicher Regelungen (bilateral (?), zwischen wem (?))
zum Nutznießer wird: Alle Risiken und finanziellen Belastungen sind jedoch vom Land und – indi-rekt – von den übrigen Hochschulen zu übernehmen. Auch einige andere vom „Basis-HHG“ abweichende Regelungen sind geeignet, die „Restuniversitä-ten“ zu benachteiligen, z. B.:
• die Berufungsverfahren durch Satzung, • die Lehrverpflichtungsverordnung durch Satzung (eventuell Vorteile bei der Anwerbung von
wissenschaftlichem Personal durch gegenüber den anderen Hochschulen geringeres Lehr-deputat?),
• Qualitätssicherung durch Satzung (Einsparung von Evaluationskosten?), • Regelungen des Hochschulzugangs durch Satzung (also keine Verpflichtung wie in den an-
deren Hochschulen, sich an das Gesetz über die Vergabe von Studienplätzen und an Kap-VO zu halten?),
• fast völlige Freistellung von der Beachtung der LHO, • Regelungen der Studentenschaft durch Satzung etc.
In § 100h wird festgelegt, dass der Stiftungsuniversität Dienstherrnfähigkeit zuerkannt wird. Damit gibt es in der Folge nicht nur Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen, sondern auch Beamtin-nen und Beamte der Stiftungsuniversität! Die Dienstherrneigenschaft wird verbunden mit dem Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Auch das kann indirekt zu Benachteiligungen der übri-gen Hochschulen des Landes führen. Durch die Neueinstellungen des Personals ausschließlich im Angestelltenverhältnis entstehen hö-here Lohnnebenkosten. Diese höheren Lohnkosten werden aus dem Landeshaushalt durch eine Pauschalsumme von 25.000 € (pro Jahr und Vertrag) finanziell unterstützt. Da nicht davon auszu-gehen ist, dass die insgesamt für die Hochschulen zur Verfügung stehende Summe erhöht wird, bedeutet dies, dass die ohnehin schon stark unterfinanzierten übrigen Hochschulen des Landes mit weiteren Kürzungen rechnen müssen. Die Stiftungsuniversität kann dagegen eigentlich keine Fehler machen, denn nach §100i (7) haftet für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität nicht nur sie selbst, sondern auch das Land unbe-schränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht er-langt werden könnte. Somit übernimmt das Land Hessen die Gewährträgerschaft. Der Umwandlungsprozess und die Beteiligung der Universitätsmitglieder Die Begründung für die Umwandlung der Johann Wolfgang Goethe-Universität in eine Stiftungsuni-versität merkt hierzu an, dass „sich die Organe der Universität Frankfurt mit deutlicher Mehrheit für eine solche Umwandlung ausgesprochen haben“. Rein formal und im Sinne der Gleichbehandlung aller Hochschulen des Landes sollte ein so bedeutsamer Prozess nur dann ermöglicht werden, wenn die Organe der Universität mit einer 2/3 Mehrheit ihrer Mitglieder dies unterstützen. Da die
34 AV WKA/16/91 – Teil 1
4
Folgen dieser Entscheidung sehr viel weiter reichend sind als die Wahl eines Präsidenten/einer Präsidentin, wäre es konsequent, wenn auch in der Frage der Rechtsformänderung der Erweiterte Senat/die Universitätsversammlung zur Abstimmung einberufen würde. In der vorliegenden Form des 4. Änderungsgesetzes ist eine weitere Abstimmung nicht vorgesehen. Durch die Verabschiedung des Gesetzes würde die JWG Uni Ffm unmittelbar in eine Stiftungsuni-versität umgewandelt. Unklar ist, ob das Modell „Stiftungsuniversität“ grundsätzlich allen Hochschu-len des Landes offen steht oder ob es allein der JWG Uni Ffm vorbehalten ist. Im letzteren Fall wür-de dies angesichts der zahlreichen Sonder- und Ausnahmeregelungen allerdings auch für die Zu-kunft eine unübersehbare Bevorzugung gegenüber den anderen Hochschulen bedeuten. Es sei die Frage erlaubt, worauf sich die Hoffnung der Landesregierung und der Frankfurter Univer-sitätsleitung gründet, dass sich durch die Rechtsformänderung die finanziellen Grundlagen der Hochschule entscheidend und nachhaltig bessern sollten, ohne dass dies zu Lasten der übrigen Hochschulen des Landes ginge. Ein Verweis auf die bereits erfolgten Umwandlungen einiger Uni-versitäten in Niedersachsen mag ausreichen, um die Zweifel an diesen Überlegungen zu begrün-den. Zum „Stiftungsgesetz innerhalb des HHG“ sei im Einzelnen noch Folgendes angemerkt:
• Für den Fall des Scheiterns der Rechtsform Stiftungsuniversität sind Rückführungsregelun-gen aufzunehmen.
• Für das Personal sind Überleitungsregelungen in allen Tarifangelegenheiten festzulegen, bis die erklärte Absicht umgesetzt ist, einen eigenen Tarifvertrag für die Stiftungsuniversität ab-zuschließen.
• Im Stiftungsrat sind keine Arbeitnehmervertreter vorgesehen. Insoweit fällt der Entwurf weit hinter die Verhältnisse in der Privatwirtschaft zurück, die doch immer als vorbildlich heran-gezogen werden.
• Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsleitung der Uni Frankfurt weiterhin Mitglied der HRK ist und auch der Hochschulleitertagung in Hessen nicht fernbleibt. Wie wird dage-gen die Vertretung des Personals vernetzt? Wird auch sie die Stufenvertretung des Haupt-personalrates beim HMWK anrufen und sich dort mit wichtigen Informationen versorgen können?
• Wenn die Stiftungsuniversität Dienstherreneigenschaften erhält, so ist die Problematik der VBL zu bedenken.
• Bei den Organen der Stiftung (§100e) sind nicht nur die Aufgaben des Hochschulrats und des Stiftungskuratoriums zu nennen, sondern gerade auch im Hinblick auf die dort vorgese-henen Verschiebungen auch die verbliebenen Rechte des Senats.
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durch Artikel 2 und HPVG-Änderung durch Art. 3 Mit der Änderung des UniKlinG werden alle Landesbediensteten entweder übergeleitet oder – im Falle der nichtwissenschaftlichen Beamten - dem Klinikum zur Dienstleistung zugewiesen. Damit fallen sie gemäß der geplanten Änderung des HPVG in den Zuständigkeitsbereich der Personalver-tretung des Universitätsklinikums in Form der Anstalt des öffentlichen Rechts. Für Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz ist jedoch die Universität nach wie vor zuständig (siehe Artikel 2 § 22 Abs. 5). Dass diese Konstruktion nicht funktionieren kann, wird an folgendem Beispiel deutlich: Wie kann die zuständige Personalvertretung des Klinikums in einem Fall der vorgesehenen Entlassung eines Beamten das Recht der Mitbestimmung aus § 77 Abs. 1h) HPVG gegenüber einem Universitäts-präsidenten geltend machen, der Leiter einer anderen Dienststelle ist? Das Beispiel zeigt, dass die Gesetze noch nicht optimal aufeinander abgestimmt sind. Im Interesse einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte dies unbedingt noch geschehen.
AV WKA/16/91 – Teil 1 35
Campus Bockenheim • Senckenberganlage 31• D-60325 Frankfurt am Main H i e r w i r d W i s s e n W i r k l i c h k e i t
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.
Hessischer Landtag Ausschuss für Wissenschaft und Kunst Herrn Dr. Detlef Spalt Per Mail: [email protected]
Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht Telefon +49 (0)69-798 22711 Telefax +49 (0)69-798 22562 E-Mail [email protected] Sekretariat: Marie-José Lamkin www.jura.uni-frankfurt.de
Frankfurt, den 18.05.2007
Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung
des Hessischen Hochschulgesetzes – Drucks. 16/7064
Stellungnahme
Zu dem Gesetzentwurf nehme ich wie folgt Stellung:
1. Art. 1 Nr. 4
Die Möglichkeit der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin ist mit Blick
auf die demokratische Legitimation durch die Wahl für die gesamte Amtszeit zu begrüßen. Nachtei-
lig wäre jedoch die vorgesehene Begrenzung der Verlängerung auf jeweils ein Jahr. Gerade bei der
herausgehobenen Führungsposition sind Kontinuität, Planungssicherheit und eine verlässliche
Rechtsgrundlage für die Ausübung des Amtes nicht nur im Interesse des Amtsinhabers oder der
Amtsinhaberin, sondern auch der Hochschule geboten. Der Antrag auf Verlängerung des Beamten-
verhältnisses sollte deshalb für die verbleibende Amtszeit und nicht nur jeweils für ein Jahr gestellt
und beschieden werden. Bei der vorgeschlagenen Regelung hätte die Hochschule eventuell weniger
36 AV WKA/16/91 – Teil 1
Campus Bockenheim • Senckenberganlage 31 • D-60325 Frankfurt am Main H i e r w i r d W i s s e n W i r k l i c h k e i t
2
als sechs Monate Zeit, eine Nachfolgeregelung zu finden, was in der Praxis zu erheblichen Schwie-
rigkeiten führen könnte.
2. Art. 1 Nr. 15
Die Umwandlung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in eine Stiftungsuni-
versität eröffnet der Hochschule neue Entwicklungsmöglichkeiten und ist deshalb positiv zu bewer-
ten. Die neu eröffneten Möglichkeiten werden allerdings nur dann sinnvoll genutzt werden können,
wenn nicht nur durch die Stärkung der Stellung des Präsidiums eine wirkungsvolle Leitung der Uni-
versität gesichert, sondern zugleich auch die Selbstverwaltung durch die Mitglieder der Universität
gestärkt wird. Nur die Selbstverwaltung vermittelt dem Handeln der Leitungsorgane die erforderli-
che Legitimation, die vor allem über Wahlen erfolgt. Wesentliches Selbstverwaltungsorgan, in dem
alle Mitglieder der Universität vertreten sind, ist der Senat. Seine Mitwirkungsbefugnisse müssen
deshalb gestärkt und dürfen jedenfalls nicht geschwächt werden.
§ 100f Abs. 2 des Gesetzentwurfs sieht jedoch bei der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums eine
deutliche Schwächung der Mitwirkungsrechte des Senats vor. Während der Senat mit seinen Mit-
gliedern und stellvertretenden Mitgliedern nach §§ 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 5
Satz 1 und 46 Abs. 2 Satz 1 HHG über Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums entscheidet
und ihnen damit umfassend ihre von den Mitgliedern der Universität ausgehende demokratische Le-
gitimation vermittelt, würde die geplante Neuregelung die Befugnisse des Senats und damit die de-
mokratische Legitimation des Präsidiums aus der Selbstverwaltung heraus einschränken. Während
nämlich gegenwärtig der Senat selbst und unabhängig über Wahlvorschläge entscheidet und der
Hochschulrat nur das Recht hat, dem Senat zusätzlich einen Wahlvorschlag zu unterbreiten, sieht §
100f Abs. 2 des Entwurfs für die Wahl des Präsidiums eine Findungskommission des Hochschulrats
vor. Die Findungskommission soll offenbar das alleinige Vorschlagsrecht für die Wahl des Präsiden-
ten oder der Präsidentin haben. Die Rolle des Senats bei der Vorbereitung eines Wahlvorschlags soll
offenbar auf die Beratung des Hochschulrats beschränkt werden. Im Ergebnis würde der Senat daran
gehindert, in Ausübung des Selbstverwaltungsrechts einen eigenständigen Vorschlag für die Wahl
des Präsidenten zu machen. Die von den Mitgliedern der Universität in Ausübung ihres Selbstver-
waltungsrechts ausgehende demokratische Legitimation des Präsidenten wäre ebenso geschwächt
AV WKA/16/91 – Teil 1 37
Campus Bockenheim • Senckenberganlage 31 • D-60325 Frankfurt am Main H i e r w i r d W i s s e n W i r k l i c h k e i t
3
wie die Mitwirkungsbefugnisse des Senats als des Selbstverwaltungsorgans der Universität, in dem
alle Mitgliedergruppen vertreten sind.
Wie nach geltendem Recht sollte deshalb dem Senat auch zukünftig die eigenständige Erarbeitung
eines Wahlvorschlags zustehen. Der Hochschulrat sollte darauf beschränkt bleiben, dem Senat einen
weiteren Vorschlag für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin zu machen, wenn er das für
sinnvoll halten sollte. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Wahlvorschlag des Präsiden-
ten zur Wahl der Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der Bestätigung durch den Hochschulrat
bedürfen sollte, wie der Gesetzentwurf das in § 100f Abs. 2 Satz 3 vorsieht.
Prof. Dr. Wieland
38 AV WKA/16/91 – Teil 1
Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft
Birgit Braitsch Landesfachereichsleiterin Bildung, Wissenschaft und Forschung
1
ver.di *Postfach 20 02 55 *60606 *Frankfurt am Main
An den Vorsitzender des Ausschusses für Wissen-schaft und Kunst Hessischer Landtag Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Ihr Schreiben vom 20.04.07 Stellungnahme Sehr geehrter Herr Holzapfel Sehr geehrte Damen und Herren, bevor ver.di zu dem Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessi-schen Hochschulgesetzes im Einzelnen Stellung nimmt, eine Bemerkung vorab: von den noch im Herbst letzten Jahres angekündigten wesentlichen Veränderun-gen im Hessischen Hochschulgesetz ist eine sehr magere Variante des Zieles, den Hochschulen per Gesetz eine weitgehende Autonomie einzuräumen, verblieben. Ver.di hält es für unverzichtbar, dass eine Evaluation des TUD-Gesetzes erfolgt, bevor eine Übernahme in das Hessische Hochschulgesetz in vorliegender Form vorgenommen wird und eine Rechtsformänderung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (JWGU)in eine Stiftungsuniversität des öffentlichen Rechtes erfolgt.
Ver.di lehnt eine Rechtsformänderung der JWG-Universität unter den in diesem Gesetzesentwurf enthaltenen wesentlichen Regelungen ab. Es wurde nicht die Chance genutzt die Selbstverwaltungsstrukturen des Senates, der Fachbereiche und der Studentenschaft auszubauen und zu stärken, verbindliche Regelungen über den Abschluss eines Tarifvertrages bzw. der Übernahme eines Tarifvertra-ges (TV-L) zu treffen und die Beschäftigten abzusichern. Dagegen wird privaten Institutionen ein großes Maß an Entscheidungsbefugnissen eingeräumt, obwohl sie weder in die innere Struktur der Hochschule noch in die akademische wie hochschulpolitische Legitimationskette eingebunden sind.
Fachbereich 05
Landesbezirk Hessen
Wilhelm-Leuschner-Straße 69 - 77
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 25 69- 0
Telefax: 069 25 69-21 39
e
Datum 18.05.2007
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen
Tel.-Durchwahl - 13 40
Fax-Durchwahl
- 2139
AV WKA/16/91 – Teil 1 39
2
Zu den Änderungen im Einzelnen: Zu Punkt 2: § 1 b) Abs. 3: Grundsätzlich befürwortet ver.di einen Autonomiegewinn für die Hochschulen. Ob dieser à la TUD-Gesetzes erfolgen sollte, sehen wir kritisch, da eine dringend erforderliche Evaluierung des Prozesses an der TU Darmstadt bis dato aussteht. Warum sich der Gesetzgeber seiner in § 1 Abs. 1 TUD-Gesetz selbst auferleg-ten Verpflichtung entziehen will, das Modell zu erproben, auszuwerten und da-nach für die Weiterentwicklung des hessischen Hochschulwesens zu nutzen, kann nicht nachvollzogen werden. Bedenkt man, dass das TUD-Gesetz vor erst zwei Jahren in Kraft getreten ist, wird eine wichtige Chance ohne erkennbaren Grund vertan. Bei einer Autonomie à la TUD-Gesetz lehnen wir die in § 6 Absatz 5 TUD-Gesetz gemachte Auswahl von Personen in den Hochschulrat ab. Wie eingangs darge-stellt, werden Personen in den Hochschulrat bestellt, die weder in die innere Struktur der Hochschule noch in die akademische wie hochschulpolitische Legi-timationskette eingebunden sind, aber bei strukturell und inhaltlich wichtigen Ent-scheidungen für die Hochschule stimmberechtigt sind. Dies bedarf einer dringen-den Änderung. Auch stellt sich die Frage, was nach dem Ablauf des TUD-Gesetzes im Jahre 2010 erfolgen soll. Es liegt nahe in der vorliegenden Änderung - ohne gesetzlich vorgesehene Evaluation - die stillschweigende Verlängerung des TUD-Gesetzes erreichen zu wollen. Dies lehnen wir ab. Zu Punkt 4: § 45 , eingefügt Absatz 5: Es ergibt keinen Sinn und ist nicht notwendig, dass die Präsidentinnen und Prä-sidenten bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres diese Funktion innehaben, da es genügend hochqualifizierte, fähige und junge Frauen und Männer gibt, die in hervorragender Weise diese Funktion ausfüllen könnten. Zu Punkt 6, § 49, angefügt Abs. 3. Der letzte Satz dieses Absatzes "Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senates ü-bertragen werden" wird abgelehnt und sollte ersatzlos gestrichen werden. Die o-riginär beteiligten Hochschulorgane – Senat und Präsidium - müssen eingebun-den bleiben und dürfen ihrer strukturgebenden und hochschulpolitischen Ent-scheidungskompetenz nicht beraubt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der länderübergreifenden Fachbereichsbil-dung im personalvertretungsrechtlichen und tarifrechtlichen Bereich auf Grund unterschiedlicher gesetzlicher und vertraglicher länderspezifischer Vorausset-zungen Regelungen getroffen werden müssen. Punkt 10, § 72, Änderungen: Die Änderungen zu § 72 HHG begrüßen wir, insbesondere was den tenure track für Juniorprofessoren und das Bewerbungsverfahren für diese betrifft.
40 AV WKA/16/91 – Teil 1
3
Punkt 13, § 87 Abs. 1. S.1 Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sollte der Aufgabenbereich nicht weiter, sondern enger gefasst werden. Ver.di sieht in der Ausweitung auf „studiennahe Dienstleistungen“ die Gefahr des Wegfalls von Arbeitsplätzen an-derer Beschäftigter und die Etablierung von Niedriglohngruppen. Punkt 15, § 100a ff, angefügter Abschnitt: Wie schon zu Anfang festgestellt, befürwortet ver.di einen Autonomiegewinn der Hochschulen, hält es aber für unerlässlich den TUD-Prozess vorher zu evaluie-ren und die Chance zu nutzen aus den gemachten Erfahrungen Konsequenzen zu ziehen. Bei der Rechtsformänderung der JWG Universität verzichtet der Ge-setzgeber aber ohne Not auf elementare Regelungen à la TUD-Gesetz. So wird von der in Punkt 2 Abs. 3 dieses Entwurfes notwendigen Zustimmung von min-destens 2/3 der Mitglieder des Senates und des Hochschulrates, einer vom HMWK genehmigten Grundordnung und einer Zielvereinbarung nach S. 3 als Voraussetzungen für die Antragstellung abgesehen. Dies halten wir aber für un-abdingbar. § 100 b Absatz 2 Nr. 2: Die Beschäftigten sind vor Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen und vor Ausgliederungen zu schützen. Durch die Möglichkeit der Errichtung von Gesell-schaften des Privatrechtes ist der Ausgliederung von Arbeitsbereichen Tür und Tor geöffnet. Wie sich weiterhin aus § 100 h Absatz 4 entnehmen lässt, sollen betriebsbedingte Kündigungen lediglich aus Anlass des Formwechsels (Rechts-formänderung) ausgeschlossen sein. Wir halten es daher für dringend erforder-lich den Kündigungsschutz um den Anlass einer Privatisierung/Ausgliederung gesetzlich zu erweitern. § 100 d Absatz 3 Punkt 5: Der Senat kann mit Einvernehmen mit dem Präsidium abweichende Regelungen vom HHG u.a. in dem Bereich " Hochschulzugang" für Interessenten mit Fach-hochschulreife festlegen. Ver.di sieht hier die Gefahr einer Einschränkung der Zugangsberechtigung durch die Stiftungsuniversität und lehnt aus diesem Grun-de diese gesetzliche Regelung ab. § 100 d Absatz 3 Punkt 6 Ver.di befürwortet die Stärkung und den Ausbau der Selbstverwaltungsstruktu-ren der Studentenschaft. Der Gesetzesentwurf eröffnet dagegen die Möglichkeit von den vorhandenen gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten der Studenten-schaft abzuweichen. Dies lehnen wir ab. § 100 f Hochschulrat: Wie schon eingangs und unter Punkt 2 unserer Stellungnahme angegeben, ist zu verhindern, dass Personen in den Hochschulrat bestellt werden, die weder in die innere Struktur der Hochschule noch in die akademische wie hochschulpolitische Legitimationskette eingebunden sind, aber bei strukturell und inhaltlich wichtigen Entscheidungen für die Hochschule stimmberechtigt sind. Dies um so mehr, da der Zuständigkeitskatalog des Hochschulrates nach der Gesetzesvorlage sehr
AV WKA/16/91 – Teil 1 41
4
weit gefasst ist und elementare Regelungssachverhalte für die Hochschule betreffen. Auch sind die ehrenamtlich tätigen Personen an Aufträge und Weisun-gen nicht gebunden und unterliegen bei ihren Entscheidungen lediglich einer mo-ralischen Verantwortung und tragen keine Haftung. Dies steht zu dem Umfang ih-rer Befugnisse außer Verhältnis und bedarf einer dringenden Änderung. Auch ist das wechselseitige Vorschlagsrecht des Präsidiums zur Benennung der Personen in den Hochschulrat und das Vorschlagsrecht des Hochschulrates zur Besetzung des Präsidiums in dieser Form abzulehnen. Der Senat sollte das Vor-schlagsrecht für 2/3 der in den Hochschulrat berufenen Personen haben. Bei der Besetzung sollte darauf geachtet werden, dass ein Vertreter für die Belange der Beschäftigten als auch ein Vertreter für die Studentenschaft in den Hochschulrat benannt werden. § 100 h Personal: Ver.di fordert den Gesetzgeber auf die Pflicht der Stiftungsuniversität auf den Abschluss bzw. die Anerkennung eines Tarifvertrages (TV-L) gesetzlich zu re-geln. Nur so können die Beschäftigten vor einer erheblichen Verschlechterung ih-rer Arbeitsbedingungen geschützt werden und es erfolgt die dringend notwendige Angleichung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für alle Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter. Eine unverbindliches Recht der Universität zum Abschluss von Tarifverträgen reicht nicht aus! Weiterhin fordert ver.di den Gesetzgeber auf die für die Umsetzung der Verein-barung zwischen dem Präsidium und dem Personalrat der JWGU vom 14.2.2007 erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu treffen bzw. hierfür notwendige Rahmenbedingungen zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere der erweiterte betriebsbedingte Kündigungsschutz für die Dauer von 10 Jahren, Fortgeltung der Dienstvereinbarungen und Erlasse, Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung (VBL), unbegrenzte Anrechnung der Dienstzeiten, expliziter Ausschluss der Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten und Aufgaben, die bislang von Be-schäftigten der Universität erbracht werden und Übernahme der Integrationsricht-linien des Landes Hessen in der jeweils gültigen Form. Auch ist sicherzustellen, dass den Beamten der Stiftungsuniversität durch die Umwandlung keine Nachteile – insbesondere bei Beförderungsmöglichkeiten – entstehen. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken Punkt 2 § 22 a): Den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten soll das Recht des Widerspruches gegen die Überleitung vom Land Hessen zum Universitätsklinikum Frankfurt und in den Anstaltsdienst zustehen. Die Regelung des § 22 UniKlinG a.F. sollen un-verändert weitergelten. Des weiteren fordert ver.di den Erhalt der Stufenregelung nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz.
42 AV WKA/16/91 – Teil 1
5
Aus oben genannten Gründen halten wir es für unabdingbar zuerst eine Evalua-tion des TUD-Gesetzes durchzuführen und die Rechtsformänderung der JWG Universität nochmals grundlegend zu überarbeiten. Birgit Braitsch Landesbezirksfachbereichsleiterin
AV WKA/16/91 – Teil 1 43
Seite 1 von 3
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DARMSTADT
TUD Personalrat Karolinenplatz 5 64289 Darmstadt Geschäftsstelle des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst z. H. des Geschäftsführers Herrn Dr. Detlef Spalt Hessischer Landtag Postfach 3240 65022 Wiesbaden
Personalrat
Karolinenplatz 5 64289 Darmstadt Telefon (06151) 16-20 20 Telefax (06151) 16-68 83 www.tu-darmstadt.de/pr Unsere Zeichen: Ls/Ha Datum: 16. Mai 2007
Stellungnahme des Personalrates der Technischen Universität Darmstadt zum 4. Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und andere Gesetze
Bezug: Ihr Schreiben vom 23.04.2007
Sehr geehrter Herr Dr. Spalt,
der Personalrat der Technischen Universität Darmstadt übersendet nachfolgend seine schriftliche Stellung-
nahme zur o. g. Gesetzesänderung:
Zu 2. - Neuer Absatz 3 zu § 1
Nach Ansicht des Personalrates überrascht, dass die Hochschulen schon jetzt beantragen können, dass auf
sie die Regelungen des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 entsprechend Anwendung finden, da das TUD-
Gesetz nur für 5 Jahre – also bis 2009 – Geltung hat und dessen Verlängerung für die TUD von den Evaluati-
onsergebnissen abhängig ist. Die Zwischenberichte des Präsidiums der TUD sind in den Gremien der Hoch-
schulen nicht behandelt worden. Aus Sicht des Personalrates erscheint die Formulierung, dass das TUD-
Gesetz der Technischen Universität Darmstadt „eine hervorragende Positionierung im Wettbewerb ermöglicht
habe“ gewagt, wenn man das Abschneiden der TU Darmstadt bei der Exzellenzinitiative betrachtet. Eine Über-
tragung des TUD-Gesetzes auf andere Hochschulen wäre allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt angebracht,
wenn sich dieses Gesetz tatsächlich als eine Erfolgsgeschichte herausgestellt haben sollte.
Positiv zu bewerten ist für den Fall, dass den Hochschulen diese Möglichkeit eröffnet werden sollte, dass ein
entsprechender Antrag der Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senates bedarf. Allerdings
würde der Personalrat vorschlagen, für diese wahrlich grundsätzliche Entscheidung den Senat um die Stell-
vertreterinnen und Stellvertreter zu vergrößern, wie dies im HHG in § 40 Abs. 4 vorletzter Satz im Zusammen-
hang auch vorgesehen ist.
44 AV WKA/16/91 – Teil 1
Seite 2 von 3
Zu 11.
Der Personalrat begrüßt, dass mit der Streichung die Vorgabe der Befristung von Beschäftigungsverhältnissen
mit Lehrkräften für besondere Aufgaben aufgehoben wird.
In diesem Zusammenhang weist der Personalrat darauf hin, dass eine entsprechende Änderung in § 77 zur
Regelung der Dauer der Arbeitsverhältnisse von Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Har-
monisierung des HHG mit den Regelungen des Wissenschaftszeitvertrags-Gesetzes (WissZeitVG) angebracht
wäre. Nach wie vor gibt das HHG 5 Jahre Beschäftigungsdauer für Wissenschaftliche Mitarbeiter vor, während
das WissZeitVG jeweils 6 Jahre ermöglicht. Der Personalrat schlägt daher vor, in
§ 77 (2) HHG Satz 3 zu streichen, um damit die Widersprüche zum Wissenschaftszeitvertrags-Gesetz zu be-
seitigen.
Zu 13:
Der Personalrat begrüßt, dass die Vorgaben zur Befristung in § 87 bei den studentischen und wissenschaftli-
chen Hilfskräften aufgehoben werden.
Allerdings erhebt der Personalrat starke Einwände dagegen, dass die studentischen und wissenschaftlichen
Hilfskräfte „studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre“ erbringen sollen. Diese
Öffnung für die Übertragung jeglicher Tätigkeit legalisiert den Missbrauch der Beschäftigung von studentischen
und wissenschaftlichen Hilfskräften für Arbeiten, die bisher überwiegend von tarifgebundenen und entspre-
chend ausgebildeten Beschäftigten (z. B. Sekretärinnen, Laborantinnen, usw.) erbracht wird. Der Personalrat
spricht sich dafür aus, dass in § 87 in Abs. 1 Satz 2 erhalten bleibt, um sicherzustellen, dass die Dienstleistun-
gen der eigenen Aus- und Weiterbildung dienlich sind. Darüber hinaus sollte auch Abs. 2 nicht gestrichen wer-
den, um sicherzustellen, dass die studentischen Hilfskräfte entsprechend qualifiziert sind.
Zu 15, 10. Abschnitt, Stiftungsuniversität Frankfurt am Main
Zu § 100 A – Errichtung und Sitz
Der Personalrat der TU Darmstadt vertritt die Auffassung, dass die Umwandlung zu einer Stiftungsuniversität
unter den gegebenen Umständen noch nicht durch das Gesetz verordnet werden sollte, da die entsprechende
Absichtserklärung der Universität Frankfurt nach unseren Informationen nicht durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit
abgesichert ist. Die Umwandlung sollte höchstens als Option eröffnet werden, die von der Universität mit der
Mehrheit von zwei Dritteln des zuständigen Gremiums in Anspruch genommen werden könnte.
Zu § 100 D – Selbstverwaltung
Die nach Absatz 3 möglichen Entscheidungen sollten mit Zwei-Drittel-Mehrheit vom erweiterten Senat be-
schlossen werden können, da sie von grundsätzlicher Natur sind.
Zu § 100 F – Hochschulrat
Absatz 1
In Satz 3 wird festgestellt, dass die Mitglieder des Hochschulrates ehrenamtlich tätig sind und Aufträgen und
Weisungen nicht gebunden sind. Hier erhebt sich die Frage, wem gegenüber sie sich zu verantworten haben
bzw. rechenschaftspflichtig sind. Der Personalrat schlägt vor, die Abwählbarkeit von Mitgliedern durch das
Gremium zu erwägen, von dem sie vorgeschlagen worden sind.
AV WKA/16/91 – Teil 1 45
Seite 3 von 3
Hinsichtlich der Vertretung des Senates im Hochschulrat mit beratender Stimme schlägt der Personalrat vor,
dass diese durch zwei Mitglieder wahrgenommen werden sollte, wobei ein Vertreter der nichtprofessoralen
Beschäftigten der Universität angehören sollte.
Zu Absatz 6
In Satz 2 wird vorgegeben, dass die weiteren drei Mitglieder des Wirtschafts- und Finanzausschusses aus den
Reihen des Hochschulrates „in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahren“ sein müssen. Der Personal-
rat macht darauf aufmerksam, dass dann natürlich dieser Gesichtspunkt bei der Bestellung für hinreichend
viele Mitglieder sowohl vom Senat als auch vom Präsidium beachtet werden muss. Abgesehen davon, dass
unklar bleibt, was unter „besonders erfahren“ verstanden werden soll, wird die Gefahr gesehen, dass die Ent-
scheidungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses für die Universität unter der Maxime einer wirtschaftli-
chen Betrachtungsweise gefällt werden.
Der Personalrat der TU Darmstadt vertritt die Auffassung, dass die Zustimmung zu Investitionsplanung, Wirt-
schaftsplan u. a. eine zu weit reichende Entscheidungsbefugnis darstellt. Es wird die Gefahr gesehen, dass die
entsprechenden Entscheidungen und Planungen der Hochschulorgane blockiert werden können. Bei der Zusi-
cherung von Entscheidungsbefugnissen sollte bedacht werden, dass die Mitglieder des Hochschulrates ledig-
lich ehrenamtlich tätig sind. Die Übertragung weit reichender Entscheidungsbefugnisse würde mit der ange-
strebten Professionalisierung kollidieren. Daher wird vorgeschlagen, dass in Abs. 6 das Wort „Zustimmung“
durch „Stellungnahme“ ersetzt wird.
Zu § 100 H – Personal
Der Personalrat der TU Darmstadt schlägt vor, Absatz 2, der der Stiftungsuniversität das Recht zubilligen soll,
eigene Tarifverträge abzuschließen, ersatzlos zu streichen. Für alle Hochschulen des Landes sollten die glei-
chen Tarifverträge gelten. Die vorgeschlagene Streichung beinhaltet gleichzeitig die Streichung von § 10 F,
Abs. 6, Nr. 7.. Die Auflage der Zustimmung des Wirtschafts- und Finanzausschusses zum Haustarifvertrag wird
ohnehin als besonders problematisch angesehen, weil damit die Zustimmung für die Tarifverträge der Stif-
tungsuniversität von fünf Personen abhängig wäre. Auf die weiteren notwendigen Streichungen in § 100 H wird
hier nicht im Einzelnen eingegangen.
Zu § 100 I – Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
Der Personalrat der TU Darmstadt begrüßt, dass nach Absatz 1 dem Wirtschaftsplan als Anlage ein Stellen-
plan beizufügen ist. Gleichzeitig schlägt er aber nachdrücklich dazu vor, dass hierbei die Mitwirkung des Per-
sonalrates vorgegeben wird. Der Wirtschaftsplan sollte im Einvernehmen mit dem Personalrat beschlossen
werden müssen (vgl. § 81, Abs. 3 HPVG oder auch das Rahmenkonzept zur Personalentwicklung des Landes
Hessen hinsichtlich der Personalbedarfsplanung).
Mit freundlichen Grüßen
(R. Liese, Vorsitzender)
46 AV WKA/16/91 – Teil 1
Anschrift: Theodor-Stern-Kai 7, Haus 26 D-60590 Frankfurt am Main
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Fachbereich Medizin .
.
Prof. Dr. Ulrich Brandt Molekulare Bioenergetik Durchwahl (069) 6301-6926 Telefax (069) 6301-6970 E-Mail [email protected] Datum 18. Mai 2007 Az.: I A 2.5
Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes – Drucksache 16/7064 -
Sehr geehrter Herr Holzapfel,
Ihrem Schreiben vom 20. April 2007 entsprechend und im Auftrag des Senats der Johann Wolfgang Goethe-Universität nehme ich zum oben genannten Gesetzentwurf Stellung.
Der Senat der Goethe-Universität sieht in der Umwandlung der Universität in eine Stiftung große Chancen zur Erweiterung der Autonomie und zur Vergrößerung der Handlungsspielräume und Entwicklungsmöglichkeiten der Universität. Dies hat er in seinem mit großer Mehrheit gefassten Beschluss vom 14. Februar 2007 bekräftigt. Gleichzeitig hat der Senat betont, dass es insbeson-dere von der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen abhängen werde, ob sich die hochgesteckten Erwartungen erfüllen können. Er hat seine Zustimmung zur Stiftungsuniversität deshalb an eine Reihe konkreter Forderungen geknüpft.
Die Senatskommission „Stiftungsuniversität“ hat den Gesetzentwurf der Landesregierung anhand dieser Forderungen eingehend geprüft und festgestellt, dass dieser die Erwartungen des Senats der Goethe-Universität in allen wesentlichen Punkten erfüllt. Die ausführliche Stellungnahme, die von der Kommission ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung am 15. Mai 2007 verabschiedet wurde, finden Sie anbei. Diese Stellungnahme enthält eine Reihe konkreter Änderungsvorschläge, die jedoch bis auf einen im Wesentlichen der Klarstellung dienen.
Lediglich beim § 100 f Abs. 2 sieht die Kommission dringenden inhaltlichen Änderungsbedarf: Das Vorschlagrecht für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sollte auf keinen Fall aus-schließlich beim Hochschulrat liegen. Vielmehr sollte der Senat schon zu Beginn des Auswahlver-fahrens beteiligt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine gemeinsame Findungskommission von Hochschulrat und Senat vorzusehen. Die Einbindung beider an Wahl und Ernennung des
An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Herrn Hartmut Holzapfel Hessischer Landtag Postfach 3240 65022 Wiesbaden
AV WKA/16/91 – Teil 1 47
- 2 –
Präsidenten beteiligten Gremien von Anfang an, wird wesentlich dazu beitragen, dass für das wichtigste Amt in der Stiftungsuniversität geeignete Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden. Gleichzeitig wird diese Regelung helfen, eine Belastung des Verfahrens durch mögliche Konflikte zu vermeiden oder es ermöglichen solche Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen.
Zweifellos bedeutet die vorgesehene Umwandlung der Goethe-Universität in eine Stiftungsuniver-sität und die damit verbundenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten eine große Heraus-forderung für alle Mitglieder der Universität. Jedoch bin ich angesichts der kritischen und gleich-zeitig konstruktiven Diskussionen die alle Gruppen unserer Universität in den letzten Monaten über die Chancen und Risiken einer Stiftungsuniversität geführt haben der festen Überzeugung, dass die Frankfurter Goethe-Universität bereit und in der Lage ist, diese zusätzliche große Verant-wortung zu übernehmen und erfolgreich an ihre Tradition als Stiftungsuniversität anzuknüpfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Dr. Ulrich Brandt
Anlage: Stellungnahme der Senatskommission „Stiftungsuniversität“
48 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 1 -
Stellungnahme der Senatskommission der Johann Wolfgang Goethe-Universität zum Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Der Senat sieht in der Initiative zur Umwandlung der Universität in eine Stiftung große Chancen zur Erweiterung der Autonomie und zur Vergrößerung der Handlungsspielräume und Entwicklungsmöglichkeiten der Universität. Der Zugewinn an Autonomie und die größeren finanziellen Spielräume müssen dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der Forschung, die Qualität der Lehre, die Studienbedingungen insgesamt, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten entschei-dend und nachhaltig zu verbessern. Oberstes Ziel muss es sein, die Universität Frankfurt als urbane Volluniversität, die der Forschung und Lehre in ihrer ganzen Breite verpflichtet ist, zu erhalten und durch außergewöhnliche Leistungen im internationalen Wettbewerb weiter auszubauen.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat der Senat seine Zustimmung zur Umwandlung an konkrete Forderungen geknüpft.
Der Senat hat die Erwartung geäußert,
(1) dass das Land die Universität auch als Stiftungsuniversität weiterhin dauerhaft in mindestens demselben Umfang wie bisher, und grundsätzlich mindestens wie die an-deren hessischen Universitäten, finanziert.
(2) dass zusätzliche Einnahmen aus der Stiftung weder zur Absenkung des Landeszu-schusses noch zu einer Erhöhung der Lehrkapazität führen dürfen.
(3) dass die Verwaltung der Stiftungsmittel und die Selbstverwaltung der Hochschule im Grundsatz voneinander getrennt bleiben.
(4) dass jede Einflussmöglichkeit der Stifter auf Forschung und Lehre ausgeschlossen wird.
(5) dass die Beteiligung aller Gruppen der Universität an den wesentlichen Entscheid-ungen weiterhin sichergestellt wird, die Kompetenzen des Senats gestärkt werden und die verfasste Studierendenschaft dauerhaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten bleibt; wünschenswert ist, dass dies durch Landesrecht geschieht.
(6) dass die Universität das Recht erhält, autonom über die Entwicklungsplanung, die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, das Qualitätsmanagement, die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, den Frauenförderplan und die Regelung der Lehrverpflichtung zu entscheiden. Die hierzu ergehenden Satzungen und die Grundordnung der Universität werden durch den Senat beschlossen und be-dürfen der Genehmigung durch den Hochschulrat. Dem Senat werden Mitwirk-ungsrechte hinsichtlich der Zielvereinbarungen und des Budgetplans der Universität eingeräumt.
(7) dass zur Sicherung und Weiterentwicklung der Beschäftigungsbedingungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die gemäß der Vereinbarung zwischen dem Präsidium und dem Personalrat vom 14.02.2007 erforderlichen Regelungen und Ver-einbarungen, insbesondere unter Einbeziehung von Land und Gewerkschaften, ge-schaffen werden bzw. deren Inhalte in die Rechtsvorschriften des Landes aufge-nommen und umgesetzt werden.
(8) dass der Senat einen wesentlichen Anteil der Mitglieder des Hochschulrats nominiert und einen Vertreter mit beratender Stimme in den Hochschulrat entsendet.
(9) dass der Senat zur Sicherstellung der Erfüllung der genannten Bedingungen eng und zeitnah in den weiteren Beratungs- und Umsetzungsprozess eingebunden wird, und
AV WKA/16/91 – Teil 1 49
- 2 -
zwar durch die Fortführung der Arbeit der Senatskommission unter Berücksichtigung von Meinungsäußerungen aus der Universität, ein Gespräch eines aus den gewählten Senatsmitgliedern bestimmten Berichterstatters mit dem zuständigen Ministerium vor Einbringung des Gesetzentwurfs sowie die Beteiligung des Senats an den parlamen-tarischen Anhörungen.
Nach Vergleich des Gesetzesentwurfs mit den Bedingungen des Senats stellt die Senats-kommission fest:
(1) Die Forderung in Absatz 1 wird durch die Regelung in § 100 c Abs. 7 Nr. 1 HHG erfüllt, wonach die Stiftungsuniversität einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt erhält, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten.
(2) Die Forderung in Absatz 2 wird durch die Regelung in § 100 i Abs. 3 und 5 HHG erfüllt. § 100 i Abs. 3 HHG bestimmt, dass Ertragsüberschüsse der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben verbleiben. § 100 i Abs. 5 HHG regelt, dass der Stiftungsuniversität sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen und bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden dürfen. Auch ist durch die Regelung des letzten Satzes sichergestellt, dass die daraus finanzierten Maßnahmen bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben.
(3) + (4) Die Forderung, dass die akademische Selbstverwaltung nicht durch Geldgeber gesteuert werden darf (Forderungen in Absatz 3 und Absatz 4) ist erfüllt. Der Hoch-schulrat übt die Kontrollfunktion aus, die das Land bisher inne hat. Die Übertragung der Aufsichtsrechte des Landes auf ein unabhängiges, mit Externen besetztes Gremium ist notwendig, um eine effektive Kontrolle der inneruniversitären Entscheid-ungsgremien sicherzustellen. Die Universität benennt neun der insgesamt 11 Hoch-schulratsmitglieder. Die Einzelheiten zum Vorschlagsrecht der universitären Gremien (Senat und Präsidium) sowie sonstige Fragen bzgl. der Arbeitsweise des Gremiums werden in einer Grundordnung geregelt. Dabei wird insbesondere geregelt werden, dass die Vertretungsgruppen im Senat Vorschlagsrechte für Mitglieder des Hochschulrats haben. Darüber hinaus wird die Universität ein „Code of Conduct“ zum Umgang mit Stiftern und Stiftungsmitteln erarbeiten. § 100 f Abs. 2 regelt die Mitwirkung des Hochschulrats bei der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums. Im Sinne einer frühzeitigen Einbindung der universitären Gremien bei der Wahl des Präsidenten sollte der Senat ebenfalls von Anfang an am Auswahlverfahren beteiligt werden. Die Senatskommission regt daher an § 100 f Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu formulieren: „Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bilden Hochschulrat und Senat eine Findungskommission und erstellen nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag.“ Der notwendige Einfluss des Landes wird dadurch sichergestellt, dass das Land die vorgeschlagenen Hochschulratsmitglieder ernennt. Aus der Ernennungsfunktion folgt als actus contrarius auch das Recht auf Abberufung. Dies sollte in § 100 f Abs. 1 HHG klargestellt werden.
(5) Der Status des Senats (Forderung in Absatz 5) wird gestärkt. Alle bisherigen Be-teiligungsrechte des Senats bleiben durch die Umwandlung unberührt. Zusätzlich hat der Senat den größten Einfluss auf die Besetzung des Hochschulrates. Der Senat kann nach § 100 d Abs. 3 HHG eine Reihe von abweichenden Regelungen zum HHG treffen, wodurch sich eine weitere Stärkung ergibt.
50 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 3 -
Der dauerhafte Erhalt der verfassten Studierendenschaft wird durch die Bestimmung in § 100 d Abs. 3 Nr. 6 („mit Ausnahme von § 95 Abs. 1“) sichergestellt. Die Universität hat danach nicht die Möglichkeit, die verfasste Studierendenschaft in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuschaffen.
(6) Die geforderten Mitwirkungsrechte des Senats sind erfüllt in § 100 d Abs. 3 Nr. 1 bis 6 HHG. Die Mitwirkungsrechte des Senats nach § 40 HHG, insbesondere in Bezug auf Zielvereinbarungen und dem Budgetplan, bleiben unangetastet.
(7) Die Umsetzung der vertraglichen Regelungen zwischen Präsidium und Personalrat vom 14. Februar ist, soweit gesetzlich notwendig, erfüllt. Alle weiteren Punkte sollen und können durch Dienstvereinbarung oder tarifvertraglich geregelt werden. Die Senatskommission sieht aus Klarstellungsgründen in zwei Punkten Änderungs-bedarf: Zur Sicherstellung der zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten wird eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 100 h Abs. 6 angeregt. Nach derzeitiger Fassung wird das Land bei Wegfall von Arbeitsplätzen den Beschäftigten der Stiftungsuniversität im Rahmen des von der Personalvermittlungsstelle (PVS) der Hessischen Landesverwaltung betriebenen Verfahrens verfügbare, zumutbare Ersatzarbeitsplätze anbieten. Um sicherzustellen, dass das Land auch dann verfügbare Arbeitsplätze zur Verfügung stellt, falls es zu einer Neuorganisation der PVS kommt, wird die Änderung in „des von der Personalvermittlungsstelle (PVS) oder eines Funktionsnachfolgers der PVS“ empfohlen. Schließlich hält die Senatskommission die Formulierung in § 100 b Abs. 1 Nr. 3, wonach der Stiftungszweck ist, „neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten zu erproben“, als unzutreffend und daher mißverständlich. Die Regelung in § 100 b Abs. 2 betrifft nicht den Zweck der Stiftungsuniversität, sondern Handlungsmittel. Systematisch sollte sie deshalb aus dem Paragraphen herausgenommen werden. Die Kommission empfiehlt, den Halbsatz in Abs. 1 Nr. 3 zu streichen und zusammen mit Abs. 2 einen neuen Paragraphen zu bilden. Dieser Paragraph würde danach lauten: „Die Stiftung kann 1. rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und 2. Gesellschaften des Privatrechts errichten, sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind“.
(8) Die Forderung des Senats, einen wesentlichen Anteil der Mitglieder des Hochschulrats zu nominieren, wird durch § 100 f Abs. 1 Satz 5 HHG erfüllt. Der Senat schlägt danach fünf Mitglieder des Hochschulrats vor. Aus Klarstellungs-gründen empfiehlt die Senatskommission jedoch bei den vorschlagbaren Kandidaten in Satz 2 den Zusatz „Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur.“
(9) Die Forderung in Absatz 9 wurde erfüllt. Das geforderte Gespräch zwischen dem Berichterstatter des Senats mit Vertretern des HMWK hat stattgefunden und der Senat wurde über die Ergebnisse informiert.
Insgesamt stellt die Senatskommission fest, dass der Gesetzesentwurf in allen wesentlichen Punkten die Forderungen des Senats beachtet.
Unabhängig von den stiftungsrelevanten Vorschriften hat die Senatskommission Änderungs-bedarf in § 72 Abs. 2 Satz 3 HHG. Zur Qualitätssicherung sollte für das „tenure track-Verfahren“ eine größere Hürde vorgesehen werden. Sie empfiehlt daher, dass die Einholung von Gutachten externer Fachleute nicht zahlenmäßig auf zwei Gutachten beschränkt wird. Der Satz lautet danach: „Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein.“
AV WKA/16/91 – Teil 1 51
Kanzlei Marburg:
Krummbogen 15, 35039 Marburg
(im Ortenberg-Center)
Postfach 1327, 35003 Marburg
Telefon: 06421 / 96 48 - 0
Telefax: 06421 / 96 48 - 13
E-mail: [email protected]
Bankkonto:
Sparkasse Marburg-Biedenkopf
(BLZ 533 500 00) 42 900
Kanzlei Erfurt:
Fischmarkt 6, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 / 3 47 90 - 0
Telefax: 0361 / 3 47 90 - 14
E-mail: [email protected]
Hauck-Scholz & Christ ANWALTSSOZIETÄT
Marburg und Erfurt
Hauck-Scholz & Christ
.
Postfach 1327
.
35003 MarburgRechtsanwälte
–
DR. PETER HAUCK-SCHOLZ
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
vertretungsbefugt vor dem OLG Frankfurt/M.
und allen anderen Oberlandesgerichten
Marburg/Lahn
THORSTEN CHRIST
Fachanwalt für Arbeitsrecht
vertretungsbefugt vor dem OLG Jena
und allen anderen Oberlandesgerichten
Erfurt
MATTHIAS WIESE
Erfurt
– Korrespondenz erbeten über
Kanzlei Marburg
1/1
Bei Antwort bitte angeben
Steuer-Nr: 031 325 30022
Marburg, den 19.05.2007
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung für ein viertes Ge-
setz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes – Drs. 16/7064 –∗
__________________________________________________________________________
I.
Bei der Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs stellt sich wie bei jeder gesetzgeberi-
schen Reformaktivität die Frage nach Anlass und Notwendigkeit der Reformmaßnahme, von
den Kosten ganz zu schweigen. Hinsichtlich der Umsetzung der angestrebten Reformziele
stellt sich die Frage nach der Zielerreichung und der Rechtmäßigkeit der gewählten Instru-
mente.
∗
Für seine qualitätsvolle Mitarbeit an dieser Stellungnahme danke ich Herrn Rechtsreferendar Dr. Ingo
Knecht, Marburg.
52 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 2 -
Der Gesetzentwurf gibt als Anlass für die gesetzliche Umwandlung der Universität Frank-
furt von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Stiftung öffentlichen Rechts ei-
nen entsprechenden Antrag des Universitätspräsidenten an. Nicht vergessen werden sollte
jedoch, dass dieser Antrag auf einem Beschluss des Senats der Universität Frankfurt vom
14.02.2007 basiert, der seine Zustimmung zur Umwandlung in eine Stiftungsuniversität von
der Erfüllung „konkreter Bedingungen“ abhängig gemacht, die in neun Punkten zusammen-
gefasst sind. Hierzu gehört u.a. die Forderung, dass die Beteiligung aller Gruppen der Uni-
versität an den wesentlichen Entscheidungen weiterhin sichergestellt wird, dass die Kompe-
tenzen des Senats gestärkt werden und dass die verfasste Studierendenschaft dauerhaft in der
bisherigen Form als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten bleibt. Gefordert wurde
außerdem, dass die Universität das Recht erhält, autonom über die Entwicklungsplanung,
die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, das Qualitätsmanagement, die Errich-
tung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, den Frauenförderplan und die Regelung
der Lehrverpflichtung zu entscheiden.
Ist es schon ein erstaunlicher Vorgang, dass ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Antrag ei-
nes Universitätspräsidenten begründet wird, so stellt sich die Frage nach dem Demokratie-
verständnis der Senatsmitglieder, wenn diese meinen, hinsichtlich von Aktivitäten des Lan-
desgesetzgebers konkrete Bedingungen stellen zu dürfen, wie das Gesetz auszusehen habe,
damit sie ihm zustimmen können.1
Als wesentlichen Grund für den Rechtsformenwechsel der Universität Frankfurt nennt der
Regierungsentwurf (RegE), dass die Stiftung des Zweck habe, zusätzliche Mittel einzuwer-
ben und die Qualität von Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung zu steigern.
Beide Gründe sind unzulänglich. Weder bedarf des der Umwandlung der Universität Frank-
furt in eine öffentlich-rechtliche Stiftung, um zusätzliche Mittel einzuwerben, noch um die
beabsichtigte Qualitätssteigerung herbeizuführen. Der Rechtsformenwechsel ist weder eine
notwendige noch eine hinreichende Bedingung für die angestrebten Ziele. Dies wollen wir
im folgenden erläutern.
1
Die Bedingungen des Senats beziehen sich zwar unmittelbar auf den Rechtsformenwechsel der Universität.
Da dieser aber des Gesetzes bedarf, richten sich die Forderungen des Senats schlussendlich an den Gesetz-
geber.
AV WKA/16/91 – Teil 1 53
- 3 -
Was die Einwerbung zusätzlicher Mittel anbelangt, so ist das Fundraising ein Vorgang,
der von der Rechtsform des Spendenempfängers zunächst unabhängig stattfindet. Der Erfolg
hängt vom Geschick des Spendensammlers2
und der Freigebigkeit der Spender ab. Aller-
dings wird die Spendenbereitschaft nicht unerheblich durch die Steuergesetzgebung beein-
flusst, wenn nämlich Spenden steuerlich begünstigt werden. Dabei spielt die Rechtsform der
öffentlich-rechtlichen Stiftung eine besondere Rolle: Zuwendungen an Stiftungen des öffent-
lichen Rechts sind von steuerpflichtigen Privatpersonen als Sonderausgaben abziehbar, und
zwar bis zu 20.450 EUR pro Jahr (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG)3
; handelt es sich um eine
Spende, die innerhalb eines Jahres anlässlich der Neugründung einer öffentlich-rechtlichen
Stiftung in deren Vermögensstock eingebracht wird, können im Jahr der Zuwendung und in
den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu ei-
nem Betrag von 307 000 Euro neben den als Sonderausgaben im Sinne des § 10b Absatz 1
zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Absatz 1 zulässigen Umfang
hinaus abgezogen werden. Diese steuerliche Privilegierungen gelten aber auch für Stiftun-
gen des Privatrechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung
gemeinnützig sind.4
Um Empfänger steuerlich privilegierter Zuwendungen zu sein, ist nicht erforderlich, dass die
Stiftung – sei es des öffentlichen oder des Privatrechts – die gemeinnützigen Zwecke selbst
realisiert; es genügt deren Förderung. Würde also eine Stiftung mit dem Zweck der Förde-
rung der Wissenschaft an der Universität Frankfurt gegründet, so ließen sich für die Spender
dieselben steuerlichen Privilegien nutzbar machen, als würde die Universität Frankfurt selbst
in eine öffentlich-rechtliche Stiftung umgewandelt.5
Daraus folgt, dass der Rechtsformen-
wechsel bzgl. der Universität Frankfurt keine notwendige Voraussetzung für die Erlangung
zusätzlicher Mittel für diese Universität ist.
Die Qualitätssteigerung von Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung ist in
erster Linie ein inhaltlicher Vorgang. Ob eine Qualitätssteigerung von Forschung und Lehre
2
Oppermann, Vom Staatsbetrieb zur Stiftung – Impulse für neue Hochschulen, in: Oppermann, Vom Staatsbe-
trieb zur Stiftung. Moderne Hochschulen für Deutschland, 2002, S. 10, 13, berichtet, dass an der Havard U-
niversity 400 Personen professionelles Fundraising betreiben und hierdurch im Jahr 2001 rund 683 Millionen
Dollar eingeworben haben.
3
Dieser Betrag kommt zu der üblichen Spendenprivilegierung durch § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG hinzu.
4
Das sind die sog. Freizeitzwecke.
5
S. § 58 Nr. und 2 AO.
54 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 4 -
gelingt, hängt von der erbrachten Leistung des Forschers und Lehrers ab, ist also das Ergeb-
nis einer menschlichen Arbeits- oder Dienstleistung. Mit der Organisationsform einer Insti-
tution hat das nichts zu tun. Aus der Begründung zu § 100b HHG-E ergibt sich, dass der
Entwurfsverfasser an dieser Erkenntnis auch nicht rütteln will. Vielmehr wird eine Quali-
tätssteigerung mit dem effizienten und eigenverantwortlichen Mitteleinsatz in Verbindung
gebracht, was auch immer der Entwurfsverfasser darunter verstehen mag. Unterstellt man,
dass sich durch einen effizienten und eigenverantwortlichen Mitteleinsatz tatsächlich eine
Qualitätssteigerung von Forschung und Lehre sowie Studium und Weiterbildung erzielen
ließe, bleiben zwei Fragen offen: wieso ist hierfür die Organisationsform der Stiftung des öf-
fentlichen Rechts erforderlich – ließe sich derselbe Effekt nicht in der bestehenden Rechts-
form erzielen? Gewährleisten die Regelungen des Gesetzentwurfs zum Mitteleinsatz an der
Stiftungsuniversität die Zielerreichung einer Qualitätssteigerung von Forschung und Lehre,
Studium und Weiterbildung? Die Gesetzesbegründung gibt hierauf leider keine Antwort.
Dies nährt den begründeten Verdacht, dass der im Gesetzentwurf behauptete Zusammen-
hang zwischen Qualitätssteigerung von Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung
und effektivem Mitteleinsatz nicht besteht.
Kommt man daher zu dem Ergebnis, dass die im RegE angegebenen Gründe für einen
Rechtsformenwechsel ungeeignet sind, das angestrebte Gesetzesvorhaben zu rechtfertigen,
so soll noch eine Kontrollbetrachtung durch Analyse der §§ 100a ff. HHG-E unter der Fra-
gestellung erfolgen, ob diese Regelungen zugunsten der Universität Frankfurt auch dann
möglich wären, wenn diese ihre bisherige Rechtsform behielte.
Mit der Rechtsformänderung wird das Ziel verfolgt, die Universität aus der Trägerschaft des
Landes „zu entlassen“. Diese Trägerschaft manifestiert sich in der Bestimmung des § 1 Abs.
1 Satz 1 HHG, wonach die Hochschulen staatliche Einrichtungen sind. Warum zur Beendi-
gung dieser Trägerschaft indessen die Rechtform der öffentlich-rechtlichen Stiftung erfor-
derlich sein soll, erschließt sich nicht. Dasselbe Ergebnis lässt sich auch bei Beibehaltung
des Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erreichen; man muss in § 1 Abs. 1 Satz 1
HHG nur die Worte „und zugleich staatliche Einrichtungen“ streichen.
In der Diskussion innerhalb der Universität Frankfurt wurde die Umwandlung in eine Stif-
tung öffentlichen Rechts mit der Erwartung verbunden, dass hierdurch die Autonomie der
Hochschule gestärkt werden könnte und sich das Land aus der Detailsteuerung zurückziehen
würde. Betrachtet man unter diesem Aspekt die §§ 100a ff. HHG-E, lässt sich feststellen,
AV WKA/16/91 – Teil 1 55
- 5 -
dass alle die Erwartungen der Universität Frankfurt unterstützenden Regelungen auch ohne
Rechtsformwechsel erlassen werden könnten. Im einzelnen gilt hier folgendes.
Die Regelungen in § 100b HHG-E, die den „Stiftungszweck“ betreffen, sind auch möglich,
wenn die Universität Frankfurt Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt. Dies gilt insbe-
sondere für die Einwerbung zusätzlicher Mittel,6
aber auch für die Erprobung neuer Formen
der Zusammenarbeit mit Dritten, was auch immer der Entwurfsverfasser hiermit gemeint
haben mag.
Die Regelungen des § 100b Abs. 2 und 3 HHG-E lassen sich unverändert auf die Rechts-
form der Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.
Körperschaften öffentlichen Rechts können als juristische Personen ebenso wie Stiftungen
des öffentlichen Rechts Träger eigener Rechte, auch von Grundvermögen sein. Auch die
Zuwendung von Vermögensgegenständen durch das Land ist an Körperschaften wie an Stif-
tungen gleichermaßen möglich. Infolgedessen lässt sich § 100c ohne weiteres auch auf eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts anwenden. Dasselbe gilt für die vom Land übernom-
mene Unterhaltungspflicht gem. § 26 Abs. 3 Nr. 1 LHO.7
Die Regelungen in § 100d HHG-E zur „Selbstverwaltung“ sind nicht stiftungsspezifisch. Sie
lassen sich ebenso auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anwenden, die aus der Trä-
gerschaft des Landes entlassen worden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Delegation von
Genehmigungserfordernissen gem. § 94 HHG auf das Präsidium wie für die Abweichungs-
befugnis nach § 100d Abs. 3 HHG-E.8
Die Rücknahme ministerieller Kompetenzen in
§ 100d Abs. 5 HHG-E ist genau so wie bei einer Stiftung auch bei einer Körperschaft öffent-
lichen Rechts möglich.9
§ 100e HHG-E könnte bei Verzicht auf den Rechtsformwechsel entfallen. Dagegen ist die
Konstituierung eines Hochschulrates, der weitergehende Kompetenzen hat als das in § 48
6
S. o. S. 3.
7
§ 26 Abs. 3 Nr. 1 LHO gilt generell für juristische Personen des öffentlichen Rechts und nicht nur für Stif-
tungen.
8
Damit soll an dieser Stelle keine inhaltliche Bewertung dieser Bestimmung verbunden sein. Dazu s. u. S. 13
ff.
9
Auch hier bleibt die Zulässigkeit einer solchen Regelung als solcher offen.
56 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 6 -
HHG geregelte Gremium, auch bei Beibehaltung des Körperschaftsstatus möglich. Das gilt
sowohl für seine Zusammensetzung als auch für seine Aufgaben und Befugnisse.10
Selbst ein Kuratorium analog § 100g HHG-E macht für eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts Sinn, sofern diese verstärkt Fundraising betreibt.
Die Dienstherrnfähigkeit ist keine Besonderheit, die es nur bei Stiftungen des öffentlichen
Rechts gibt, zumal derselbe RegE in Art. 2 Nr. 2 (Änderung des § 22 UniKlinG) dem in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Universitätsklinikum Frank-
furt ebenfalls Dienstherrnfähigkeit zugesteht und das bisher im Landesdienst stehende Per-
sonal auf die Anstalt in vergleichbarer Weise überleitet wie es § 100h Abs. 4 HHG-E für die
Stiftung tut.
Die in § 100i Abs. 6 HHG-E vorgesehene Befreiung der Stiftungsuniversität von den Bin-
dungen an das Haushaltsrecht und die Einräumung des Status eines Landesbetriebs mit der
Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes kann genau so gegenüber einer Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts gelten.
§ 100j HHG-E, der die Anwendung des Stiftungsgesetzes regelt und beschränkt, ist eine
Folge des Rechtsformwechsels. Er könnte daher entfallen, wenn der Rechtsformwechsel un-
terbleibt. Allerdings enthält das Stiftungsgesetz einige Regelungen, die auch sinnvoll er-
scheinen, wenn die Universität ihre bisherige Rechtsform behält, aber im übrigen dem in
§§ 100b ff. HHG-E geregelten Sonderrecht unterstellt würde. Zu nennen ist hier die Be-
stimmung des § 8 StiftG, die eine strenge Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen vor-
sieht. Zu nennen sind aber auch die §§ 12 bis 16 StiftG, die die Instrumente der Stiftungs-
aufsicht festlegen, wozu auch die Abberufung von Organmitgliedern aus wichtigem Grund,
insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ge-
schäftsführung gehört.11
10
Wiederum muss an dieser Stelle eine Bewertung der Regelung als solcher unterbleiben.
11
Die in § 100j HHG-E angewendete Verweisungstechnik verdeckt die besonders weitgehenden Aufsichtsbe-
fugnisse des Landes gegenüber der Stiftungsuniversität und den Mitgliedern der Stiftungsorgane. Das steht
in Widerspruch zu den Autonomiebestrebungen der Universität Frankfurt und verdeutlicht die Absicht der
Landesregierung, keinesfalls ihre Aufsichtsbefugnisse einzuschränken, sondern diese eher im Gegenteil noch
zu verschärfen. Man vergleiche nur § 100d Abs. 2 Satz 1 HHG-E, der nebeneinander sowohl die Staatsauf-
sicht nach § 93 HHG als auch die Stiftungsaufsicht, die dann näher in § 100j HHG-E in Verbindung mit
§§ 12 bis 16 StiftG geregelt ist, bestehen lässt.
AV WKA/16/91 – Teil 1 57
- 7 -
Wir fassen zusammen: Weder die für den Rechtsformwechsel angegebenen Gründe noch die
konkreten Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Universität Frankfurt
lassen den Rechtsformwechsel als notwendig erscheinen.
Bei der nachfolgenden Einzelkritik der wesentlichen Änderungsbestimmungen beantworten
wir die Frage, ob mit dem Gesetzentwurf die gesetzten Ziele erreicht werden können und ob
die gewählten Mittel im Rahmen der Rechtsordnung liegen.
II.
1. Auch wenn der Gesetzentwurf vorrangig der Rechtsformumwandlung der Johann Wolfgang
Goethe-Universität dient, enthält er eine möglicherweise unterschätzte Sprengkraft für das
hessische Hochschulwesen insgesamt. § 1 Abs. 3 HHG-E räumt den Hochschulen die Mög-
lichkeit ein, die Anwendung der meisten Regelungen des TUD-Gesetzes zu beantragen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Regelung damit gerechtfertigt, dass durch
das TUD-Gesetz Spielräume geschaffen wurden, die der TU Darmstadt eine hervorragende
Positionierung im nationalen und internationalen Wettbewerb der Hochschulen ermöglicht
hätten; den übrigen Hochschulen sollten daher dieselben Möglichkeiten eröffnet werden.
Obwohl in der Gesetzesbegründung kurz auf die durch § 8 TUD-Gesetz vorgeschriebene
begleitende Evaluation hingewiesen wird, findet sich ohne konkrete Angabe von Evaluati-
onsergebnissen die schlichte Feststellung in der Gesetzesbegründung, dass sich bereits nach
der etwa zweijährigen Erprobung feststellen lasse, dass die TU Darmstadt durch das TUD-
Gesetz in die Lage versetzt worden sei, sehr gut auf die Anforderungen des Wettbewerbs zu
reagieren. Hier scheint das Wunschdenken seriöser wissenschaftlicher Überprüfung weit
voraus geeilt zu sein, zumal § 8 S. 4 TUD-Gesetz bestimmt, dass die Evaluationsergebnisse
laufend darauf überprüft werden sollen, ob eine Übertragung der Regelungen auf andere
Hochschulen möglich und sinnvoll ist. Nimmt man diese Gesetzesbestimmung ernst, so
müssen zunächst Evaluationsergebnisse vorliegen, bevor man die Übertragbarkeit des TUD-
Gesetzes auf andere Hochschulen prüfen kann. Nach der Gesetzessystematik ist diese Über-
prüfung weder in die Hand des Gesetzgebers gelegt noch in die Hand der Staatskanzlei noch
in das Ermessen der anderen Hochschulen gestellt. Vielmehr ist dies Aufgabe des HMWK.
Dieses hat aber eine nachprüfbare und belegbare Darlegung im Sinne des § 8 S. 4 TUD-
58 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 8 -
Gesetzes bisher nicht bekannt gegeben. Der Respekt des Gesetzgebers vor seinen eigenen
Bestimmungen und seine Seriosität gebieten es, das Evaluations- und Überprüfungsergebnis
abzuwarten, bevor an eine Übertragung des Regelungen des TUD-Gesetzes auf andere
Hochschulen gedacht werden kann.12
An dieses Gesetz wiederum sind auch viele Vorschriften des geplanten neuen Zehnten Ab-
schnitts des HHG zur Stiftungsuniversität Frankfurt angelehnt. Dazu zählen auch problema-
tischere Regelungen über den Hochschulrat, der nach dem TUD-Gesetz unspezifierte Kon-
trollfunktionen (§ 6 Abs. 1) und Mitwirkungsrechte in Haushaltsfragen sowie in speziellen
akademischen Angelegenheiten (§ 6 Abs. 4 Nrn. 1, 2) erhält. Kriterien für die Besetzung des
Hochschulrats sind im TUD-Gesetz ebenso wenig enthalten wie in §§ 100f HHG-E. Voraus-
setzung für eine Mitgliedschaft ist aber auch hier die Eigenschaft als Hochschul- und Lan-
desregierungsexterner (§ 6 Abs. 5). Die Problematik der Wahrnehmung exekutiver Aufga-
ben durch Privatpersonen13
stellt sich also nicht nur für die Stiftungsuniversität Frankfurt,
sondern für alle hessischen Hochschulen, die von der Möglichkeit des § 1 Abs. 3 HHG-E
Gebrauch machen.
Hinzu kommen weitere Unwägbarkeiten. § 5 TUD-Gesetz erlaubt den Hochschulen, sich ei-
ne vom HHG abweichende Organisationsstruktur zu geben. Voraussetzung ist eine entspre-
chende Regelung in der Grundordnung, die gem. § 2 Abs. 3 TUD-Gesetz, § 94 Abs. 1 Nr. 1
HHG der Genehmigungspflicht durch das Ministerium unterliegt. Damit stehen den jeweili-
gen Universitäten Spielräume zur Selbstorganisation zu, die über die Vorgaben des HHG hi-
nausgehen. Denn die Verwendung des Wortes „Organisationsstruktur“ ist weitergehend als
etwa die Formulierung „Organisation im Sinne des 4. Abschnittes des HHG“. Das kann un-
geahnte Konsequenzen haben: Die in § 40 HHG niedergelegten Grundsätze über Aufbau
und Entscheidungsbefugnisse des Senats etwa sind genauso wenig vor Veränderungen ge-
schützt wie die verfasste Studierendenschaft. Die daraus resultierende Gefahr einer massiven
Schwächung der studentischen Mitverwaltung bis an die Grenzen des von Art. 60 Abs. 1 S.
1 HV verfassungsrechtlich garantierten Mindestmaßes14
droht also nicht nur an der Stif-
tungsuniversität Frankfurt, sondern an allen hessischen Hochschulen. Die in diesem Zu-
12
Dass die Landesregierung offenbar nicht mehr daran denkt, Reformmodelle und ihre Bewährung evaluieren
zu lassen, lässt sich dem vorliegenden Gesetzentwurf entnehmen. Obwohl die Regelungen der §§ 100a ff.
HHG-E sehr viel weiter gehen als die Regelungen des TUD-Gesetzes ist eine Evaluation hier nicht vorgese-
hen.
13
S. u. S. 25.
14
S. u. S. 19.
AV WKA/16/91 – Teil 1 59
- 9 -
sammenhang angestellten verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Überlegungen gelten
hier gleichermaßen. Es steht eine Zersplitterung der Hessischen Hochschullandschaft zu be-
fürchten: Neben der Stiftungsuniversität Frankfurt könnten weitere Universitäten bestehen,
die nach dem Muster des TUD-Gesetzes organisiert sind, während andere die „klassische“
Organisationsstruktur des HHG besitzen.
Auch wenn eine größere Gestaltungsfreiheit der Hochschulen hinsichtlich ihrer Binnenstruk-
tur nicht grundsätzlich abzulehnen ist, muss doch gefragt werden, ob der Rückzug des de-
mokratisch legitimierten Gesetzgebers zugunsten einer Stärkung des Selbstverwaltungsprin-
zips mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist und eine derartige Zersplitterung noch eine
hinreichende rechtliche Klarheit gewährleistet. Es besteht die Gefahr, dass Hochschule und
Ministerium Regelungen ausarbeiten, die mit dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der
Grundprinzipien der Organisationsstruktur einer Hochschule nicht mehr übereinstimmen.
Wünschenswert wäre eine bedächtigere Hochschulreform, die zunächst längerfristigere Er-
fahrungen mit dem Modellprojekt TU Darmstadt abwartet.
Auf die Regelung des § 1 Abs. 3 HHG sollte daher vorerst verzichtet werden.
2. Kernstück der von der Landesregierung geplanten Novellierung des HHG ist die Überfüh-
rung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/Main in die Rechtsform einer Stif-
tung des öffentlichen Rechts (§ 100a HHG-E).
Nach einer entsprechenden Änderung des § 58 HRG im Jahr 1998 ist es weitgehend unum-
stritten, dass Universitäten grundsätzlich in der Rechtsform einer öffentlichen Stiftung er-
richtet und betrieben werden dürfen. Dabei ist aber Missverständnissen vorzubeugen: Mit
der klassischen Stiftung hat eine Stiftungsuniversität nur wenig zu tun. Man muss sie wohl
eher als „»Pseudo-Stiftungen«, allenfalls »Nenn-Stiftungen«“ bezeichnen.15
Das Wesen ei-
ner Stiftung liegt an sich in ihrer Finanzierung aus Erträgen, die aus dem unantastbaren Stif-
tungsvermögen erwirtschaftet werden. Sie dient einem vom Stifter festgelegten Zweck, der
grundsätzlich unveränderbar ist und so die Zeitläufte überdauert.
15
So Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 179.
60 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 10 -
Ganz anders verhält es sich mit den Stiftungsuniversitäten und so auch mit der geplanten
Stiftungsuniversität Frankfurt: Von besonderer Dauer muss sie nicht sein. Eine Rückum-
wandlung in den bisherigen Zustand wäre unproblematisch möglich.16
Wenn sie im wesentlichen die von ihr genutzten Gebäude als Stiftungsvermögen erhält
(§ 100c HHG-E), kann sie aus diesem Vermögen keine Gewinne ziehen. Sie kann die Ge-
bäude ja nicht vermieten und von den Erträgen wirtschaften, denn sie muss sie selbst nutzen.
Im Gegenteil wird die Stiftungsuniversität je nach Zustand der Gebäude u. U. hohe Beträge
in die Substanzerhaltung stecken müssen, so dass sich die Übertragung der Grundstücke
durchaus als Danaergeschenk erweisen könnte. Die Zuweisungen für die Gebäudeunterhal-
tung, die ihr § 100c Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 HHG-E verspricht, muss hierzu keineswegs ausrei-
chend sein. Sie sollen „nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung“ gewährt werden. Da
die Stiftungsuniversität dem Land keine Gegenleistungen anbieten kann und somit eine
schwache Verhandlungsposition hat, erscheint es gut möglich, dass das Land durch unzurei-
chende Mittelzuweisung für die Gebäudeunterhaltung das in § 100c Abs. 7 Satz 2 Nr. 1
HHG-E angeordnete Gebot der Gleichbehandlung mit den übrigen staatlichen Universitäten
und das Verbot des § 100i Abs. 5 HHG-E, wegen zusätzlicher Einnahmen die Landeszuwei-
sungen zu kürzen, unterläuft. Die Stiftungsuniversität wird jedenfalls nach wie vor fast aus-
schließlich auf Landesmittel angewiesen sein.17
Inwieweit darüber hinaus die erhofften Zu-
stiftungen Privater eintreffen werden, bleibt abzuwarten. Die Erfahrungen aus dem Bereich
der Privathochschulen stimmen jedenfalls skeptisch.18
Man muss sich daher bewusst sein, dass die Umwandlung der Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt keinen rechtlichen Notwendigkeiten oder beachtlichen Zweckmäßig-
keitserwägungen entspringt, sondern eher „psychogener“19
Natur ist. Die finanzielle Fixie-
rung der Hochschule auf den Staat wird stärker symbolisch als faktisch gelockert.
Da die Stiftungsuniversität durch Hoheitsakt gegründet wurde, kann sie durch einen gegen-
läufigen Akt gleicher Rechtsnatur (actus contrarius), also ein neues Gesetz, auch wieder auf-
16
S. näher unten S. 10 f.
17
Vgl. Herfurth/Kirmse, Die Stiftungsuniversität, WissR 36 (2003), S. 51 (63).
18
Ipsen, Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Bewährung – Eine Zwischenbilanz – NdsVBl. 2005, 1
(9).
19
So Löwer, RdJB 2004, 190 (197), zu den niedersächsischen Stiftungsuniversitäten.
AV WKA/16/91 – Teil 1 61
- 11 -
gehoben werden.20
Ein nach einer Landtagswahlen evtl. neu zusammengesetzter Gesetzge-
ber ist also an die Entscheidung des vorherigen nicht gebunden und in der Lage, den bishe-
rigen Rechtszustand wiederherzustellen.
Angesichts dieser prinzipiell geringen Bestandsfestigkeit der Stiftungsuniversität muss am
vorliegenden Gesetzentwurf enttäuschen, dass keine Vorkehrungen gegen die Schwierigkei-
ten getroffen werden, die eine eventuelle Rückumwandlung mit sich brächte. So ist fraglich,
was mit den in das Stiftungsvermögen eingebrachten Zustiftungen geschehen soll. Nach all-
gemeinen Vorschriften fiele das Vermögen in einem solchen Fall an das Land Hessen (§ 23
Abs. 1 Nr.4 StiftG). Da aber der Verweis in § 100j HHG-E auf das StiftG § 23 nicht erfasst,
kann er keine Anwendung finden. Eine direkte Anwendung kommt ebenso wenig in Be-
tracht wie eine analoge: Der Gesetzgeber gibt durch § 100j zu HHG-E zu erkennen, dass der
die grundsätzliche Anwendbarkeit des StiftG gesehen hat und diese auf die dort genannten
Vorschriften reduzieren wollte. Die so entstandene Regelungslücke ist nicht planwidrig,
sondern beabsichtigt. Hier muss unseres Erachtens eine gesetzliche Regelung geschaffen
werden. Als Vorbild kann § 15 Stiftungssatzung der Universität Göttingen dienen. Demnach
fallen private Zustiftungen in diesem Fall nicht an das Land, sondern an noch zu bestim-
mende gemeinnützige Stiftungen zur Förderung der Universität.21
3. Neben der möglichen Totalaufgabe der Stiftung per Gesetz22
kann es auch zu einer Art
selbstbestimmter Erosion kommen. Das Einfallstor hierfür bietet die Befugnis der Hoch-
schule gem. § 100b Abs. 2 S. 2 HHG-E, Gesellschaften des Privatrechts zu gründen oder
sich an ihnen zu beteiligen. Eine Vorkehrung gegen die Gefahr, dass die Universität irgend-
wann einmal ihren Kernbereich ausgliedert und privatisiert, bietet der Gesetzentwurf mo-
mentan nicht. Ein solcher Schutz ist auch nicht in dem – voraussichtlich ohnehin nur noch
bis zum 31.12.2007 bestehenden – § 58 Abs. 1 S. 1 HRG sowie in § 1 Abs. 1 HHG enthal-
ten. Die Formulierung in diesen Vorschriften, die Hochschulen seien „staatliche Einrichtun-
gen“, ist nach ganz überwiegender Auffassung kein Verbot, sie in einer Rechtsform des Pri-
vatrechts zu betreiben. Damit bedeutet Privatisierung allerdings nicht zwangsläufig, dass
sich der Staat aus seiner Verantwortung für die Hochschulen zurückziehen darf. Auch eine
20
Kirmse, Kein Widerspruchsrecht nach § 613 a VI BGB bei gesetzlich angeordnetem Übergang des Arbeits-
verhältnisses, NJW 2006, 3325 (3327 Fußn. 19); Löwer, Das Stiftungsmodell Universität – ein neuer Weg?,
RdJB 2004, 190 (197).
21
Vgl. Herfurth/Kirmse, WissR 36 (2003), S. 51 (63).
22
S. o. S. 10.
62 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 12 -
juristische Person des Privatrechts ist, wenn sie vollständig oder überwiegend in staatlicher
Hand ist, an die Grundrechte gebunden. Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 3 GG an die
Freiheit von Forschung und Lehre, und die Art. 12 Abs. 1 GG an das Zugangsrecht der Stu-
dierwilligen stellt, bleiben dann bestehen. Daher liegt es an der konkreten Ausgestaltung,
inwieweit die Privatisierung eines Teilbereichs der Hochschule tatsächlich die verfassungs-
rechtlichen Vorgaben umgehen kann.
Auch das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet keinen effektiven Schutz vor der Ausgliede-
rung von Kernbereichen. Nach § 164 Abs. 1 UmwG bedarf die Ausgliederung eines Unter-
nehmens oder von Unternehmensteilen aus einer rechtsfähigen Stiftung der aufsichtsbehörd-
lichen Genehmigung, soweit das Landesrecht dies vorsieht. Das ist in Hessen aber nicht der
Fall.
Es wäre daher sinnvoll, die Vorschrift des § 100b Abs. 2 Nr. 2 HHG-E so zu fassen, wie sie
wohl auch gemeint ist, nämlich als Ermächtigung zu bloß zusätzlichen Beteiligungen ohne
Übertragung von Kernbereichen.
4. Was Studiengebühren und Beiträge der Studierenden angeht, erhält die Stiftungshochschule
nur einen kleinen, allerdings nicht unbedeutenden Spielraum. Während die Höhe der Lang-
zeitstudienbeiträge und der allgemeinen Studienbeiträge gesetzlich festgesetzt ist und daher
von der Stiftungsuniversität nicht verändert werden kann, bekommt sie gem. § 100d Abs. 1
S. 2 HHG-E die Befugnis, auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
Gebühren zu erheben. Die Befürchtung liegt nahe, dass es dadurch zu einer versteckten Er-
höhung der Studienbeiträge kommt.
Gebühren dürfen gem. § 3 Abs. 1 HVwKostG nur in Höhe der tatsächlich durch den Ver-
waltungsaufwand angefallenen Kosten erhoben werden. Dieser Grundsatz folgt auch unmit-
telbar aus dem Grundgesetz.23
Wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip hat etwa
der VGH Mannheim die Erhebung einer Rückmeldegebühr von 100,- DM für verfassungs-
widrig erklärt.24
Demnach kann die Stiftungsuniversität keine Gebühren für Verwaltungs-
handlungen oder die Nutzung von Einrichtungen erheben, für die der Gesetzgeber bereits
Gebührenregelungen getroffen hat. Nichts anderes gilt für Beiträge. Daher würden zusätzli-
23
Vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998, 9 S 1763/97, ESVGH 49, 29 (39).
24
ESVGH 49, 29 ff.
AV WKA/16/91 – Teil 1 63
- 13 -
che Studienbeiträge nicht über § 100d Abs. 1 S. 2 HHG-E erhoben werden können. Vorder-
gründig besteht die Gefahr verdeckter Studiengebühren nicht.
Dennoch ist Vorsicht angebracht: Die Hochschule könnte bei ihrer Suche nach Finanzquel-
len „kreativ“ werden und Kostenquellen auftun, die ihr zusätzliche Einnahmen verschaffen.
Auf diesem Umweg kann es in der Tat zu einer empfindlichen Erhöhung der von den Stu-
dierenden zu leistenden Beträge kommen. Daher empfiehlt sich eine Sicherung etwa derge-
stalt, dass keine Gebühren für Leistungen erhoben werden dürfen, die an den anderen staat-
lichen hessischen Hochschulen ebenfalls erbracht werden, dort aber kostenfrei.25
5. § 100d Abs. 3 HHG-E enthält eine gesetzliche Ermächtigung an den Hochschulgrundord-
nungs- bzw. –satzungsgeber von einer Reihe hochschulgesetzlicher Regelungen abzuwei-
chen, ohne dass im einzelnen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Abweichungskompetenz ge-
setzlich festgelegt ist. Der Gesetzgeber erlaubt also der Stiftungsuniversität, nach Belieben
von den bestehenden gesetzlichen Regelungen bzw. Regelungskomplexen, die in Abs. 3 im
einzelnen aufgeführt sind, abzuweichen. Hiergegen bestehen erhebliche verfassungsrechtli-
che Bedenken.
Die verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen schließen eine Satzungsautonomie von
sog. funktionalen Selbstverwaltungskörperschaften nicht grundsätzlich aus.26
Vielmehr steht
es den Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts frei, ihre eigenen Angele-
genheiten mittels Satzung zu regeln. Die Satzungsgewalt ist in einigen Landesverfassungen
explizit anerkannt.27
Im Übrigen beruht sie auf einfachgesetzlichen Grundlagen. Dabei zäh-
len typischerweise Promotions- und Habilitationsordnungen zu den autonomen Satzungen.
Konzeptionell wird die Satzungsautonomie in der Theorie unterschiedlich eingeordnet. Dies
hat jedoch kaum praktische Folgen.28
Danach wird zwischen der Originaritäts-, Derelikti-
ons- und Delegationstheorie unterschieden. Erstere Theorie ist heute obsolet, zwischen den
beiden anderen, ob nun die Rechtsetzungsmacht überlassen oder übertragen wird, bestehen
kaum praktische Unterschiede. Der Grundsatz des demokratischen Rechtsstaats verlangt je-
25
In diesem Zusammenhang ist eine weitere Aufforderung an den Gesetzgeber angebracht, die mit der geplan-
ten Stiftungsuniversität nichts zu tun hat. Im Zuge der geplanten Änderung des HHG sollte dringend die
Vorschrift des § 64 a HHG über Verwaltungskostenbeiträge neu gefasst werden. Der dort festgelegte Betrag
von 50,- EUR ist entschieden zu hoch und wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip verfassungs-
widrig; vgl. Kramer/Mai, Das Hochschulstudium und seine Kosten, WissR 38 (2005), 313 (340 ff.).
26
BVerfGE 33, 125, 157 ff.; E 36, 212, 216.f.; E 37, 1, 25; E. 101, 312, 322 f.; 107, 59 ff.
27
Z.B. Art. 16 NRW Verf.; Art. 20 Abs. 2 BW Verf.
28
Eingehend dazu Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Hdb des StaatsR III, § 66 Rn. 18 ff.
64 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 14 -
doch, dass sich alle Hoheitsgewalt auf den Staat zurückführen lässt, d.h. staatlich legitimiert
ist.29
Dabei bildet die staatliche Ermächtigung Grund und Grenze der Satzungsautonomie.
Auch wenn sich alle staatlichen und allgemeinen Hochschulen ihre Grundordnung selbst ge-
ben können, § 58 Abs. 2 HRG, so ziehen die Landesgesetze derartigen Selbstverfassungen
doch enge Grenzen.30
Diese Grenzen müssen umso präziser sein, desto mehr in Grundrechte
eingegriffen wird, weil es – inhaltlich – um die Abgrenzung von Freiheits- und Teilha-
berechten des Bürgers geht und – formell – Grundrechtsschranken und –
inhaltsbestimmungen verfassungsrechtlich dem Gesetzgeber oder einem zulässigen Delega-
tor („aufgrund eines Gesetzes“) vorbehalten sind.
Hinzu kommt der letztlich aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes abgeleitete As-
pekt, dass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen einer Rechtsma-
terie selbst zu treffen hat, so dass Regelungen durch die Verwaltung – durch Rechtsverord-
nung – und durch funktionale Selbstverwaltungskörperschaften –durch Satzung – von vorn-
herein nur Ausnahmecharakter haben können. Darüber hinaus ist die Rechtsetzungsbefugnis,
die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, – auch aus rechtsstaatlichen Gründen – nach
Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen.31
Diesen Anforderungen genügen die einzelnen Ermächtigungstatbestände des § 100d Abs. 3
HHG-E generell schon deswegen nicht, weil die Abweichungskompetenz schrankenlos ü-
bertragen werden soll. Über eine Zulässigkeit dieser Ermächtigungsregelungen ließe sich al-
lenfalls dann streiten, wenn die Abweichungsbestimmungen einem ministeriellen Genehmi-
gungserfordernis unterliegen würden.
Darüber hinaus ist zu den einzelnen Ermächtigungstatbeständen auf folgendes hinzuweisen.
Die Beteiligung der Angehörigen bzw. der verschiedenen Gruppen der Universität erfolgt
hauptsächlich über den Senat (§ 40 Abs. 4 HHG) und die Fachbereichsräte (§ 50 Abs. 2
HHG). Der Gesetzesentwurf zur Einführung der Stiftungsuniversität Frankfurt berührt die
Zusammensetzung des Senats und der Fachbereichsräte nicht unmittelbar, so dass vorder-
29
Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Hdb des StaatsR III, § 64 Rn. 21.
30
Schneider, Gesetzgebung, § 10 Rn. 286 m.w.N.
31
Das BVerfG (E 107, 59) knüpft die Befugnis von Selbstverwaltungsorganen zu verbindlichen Entscheidun-
gen daran, „dass das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen
Einfluß auf dieses Handeln behält“. Dies erfordere aber, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der
Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre
Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliege.
AV WKA/16/91 – Teil 1 65
- 15 -
gründig keine Beeinträchtigung der Mitarbeiter- und Studentenmitverwaltung droht. Jedoch
räumt § 100d Abs. 3 Nr. 1 HHG-E dem Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium weitrei-
chende Befugnisse ein, die Organisationsstruktur der Universität umzugestalten. Auch § 40
Abs. 4 HHG, der die Befugnisse und Zusammensetzung des Senats regelt, kann abbedungen
werden, ebenso § 50 Abs. 2 HHG. Es wäre daher möglich, einzelne in diesen Gremien ver-
tretene Gruppen auszuschließen. Da im Senat die Professorenschaft in der Mehrheit ist (§ 40
Abs. 4 Nr. 1 HHG), wird sie Versuche einer Schwächung abwehren können. Die Minder-
heitsgruppen Studierende (Nr. 2), Wissenschaftliche Mitarbeiter (Nr. 3) und administrativ-
technische Mitarbeiter (Nr. 4) hätten aber einem eventuellen Senatsbeschluss, ihnen fortan
die Mitgliedschaft zu nehmen, wenig entgegenzusetzen.
Die Studierenden
Die Studierenden sind gem. § 40 Abs. 4 Nr. 3 HHG mit drei Mitgliedern im Senat vertreten.
Auf diese Weise wird der Vorgabe des Art. 60 Abs. 1 S. 2 HV genügt, die Studierenden an
der universitären Selbstverwaltung zu beteiligen.
Faktisch dürften von einem eventuellen Ausschluss aus dem Senat am ehesten die Studie-
rendenvertreter bedroht sein. Eine vollständige Verbannung der Studierendenvertreter wäre
ohne Zweifel mit Art. 60 Abs. 1 S. 2 HV unvereinbar. Selbstverständlich sind auch die Uni-
versitätsorgane der geplanten Stiftungsuniversität an die Landesverfassung gebunden. Den-
noch entsteht eine Grauzone verfassungsrechtlicher Unklarheit. Genügen etwa zwei Studie-
rendenvertreter noch dem Mitbestimmungsgebot des Art. 60 Abs. 1 S. 2 HV? Was ge-
schieht, wenn die drei Studierendenvertreter zwar formal im Senat verbleiben, aber ihr
Stimmrecht eingeschränkt wird? Beides wäre verfassungsrechtlich zumindest problematisch.
Der Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 S. 2 HV ist unglücklicherweise recht offen gehalten. Weil
die Vorschrift bislang auch kaum in Rechtsstreitigkeiten von praktischer Relevanz war, ist
eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung bislang noch nicht erfolgt. Es ist daher
schwer zu prognostizieren, wie ein eventueller Rechtsstreit ausginge.
Um die in Art. 60 Abs. 1 S. 2 HV verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Studierenden
nicht zu beeinträchtigen, keinen Verfassungsverstoß der Universitätsorgane zu provozieren
und von vornherein keine verfassungsrechtlichen Grauzonen entstehen zu lassen, sollte da-
her die Zusammensetzung des Senats in § 40 Abs. 4 HHG und des Fachbereichsrates in § 50
66 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 16 -
Abs. 2 HHG insoweit vor Veränderungen geschützt werden, dass die bislang garantierte
Vertretung prozentual erhalten bleibt.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter
Aus der Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 60 Abs. 1 HV folgt,
dass die wesentlichen Geschicke der Universität im wissenschaftlichen Bereich von Wissen-
schaftlern bestimmt werden32
. Da nicht nur Professoren, sondern auch wissenschaftliche
Mitarbeiter wissenschaftlich tätig werden, müssen auch diese im Senat (§ 40 Abs. 4 Nr. 3
HHG) und im Fachbereichsrat (§ 50 Abs. 2 HHG) vertreten sein. Ihre Beteiligung ist daher
grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt. Es stellen sich aber die gleichen Probleme ei-
ner Grauzone wie schon bei den Studierenden.
Die administrativ-technischen Mitarbeiter
Anders als für die Studierenden und die wissenschaftlichen Mitglieder ist die Mitbeteiligung
der administrativ-technischen Mitarbeiter im Senat gem. § 40 Abs. 4 Nr. 4 HHG und im
Fachbereichsrat gem. § 50 Abs. 2 HHG verfassungsrechtlich nicht garantiert. Das sollte aber
den Gesetzgeber nicht daran hindern, die „corporate identity“ der Universität durch Mitbe-
stimmung aller Mitarbeitergruppen zu stärken. Rechtspolitisch wünschenswert wäre daher
Garantie der Beteiligung auch der administrativ-technischen Mitarbeiter.
Um alle Belange zusammenzufassen, kann die Regelung empfohlen werden: „Das Verhält-
nis der Anzahl der Professoren, Studierendenvertreter, wissenschaftlichen Mitarbeiter und
administrativ-technischen Mitarbeiter soll dem in § 40 Abs. 4 HHG bzw. in § 50 Abs. 2
HHG vorgesehenen Maß entsprechen.“33
Sodann: „Die Stimme jedes Senatsmitglieds bzw.
Fachbereichsratsmitglieds hat den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert.“
Für das Lehrpersonal, gleich ob angestellt oder verbeamtet, wird § 100d Abs. 3 Nr. 3 HHG-
E u. U. entscheidende Änderungen erbringen. Wenn die Stiftungsuniversität von den bisher
in der Lehrverpflichtungsverordnung angeordneten Lehrdeputats abweichen kann, kann das
zu einer versteckten Gehalts-/Bezügekürzung führen, nämlich wenn es ohne Lohnausgleich
32
S. o. FN 59.
33
Die Sollbestimmung ermöglicht eine gewisse Flexibilität.
AV WKA/16/91 – Teil 1 67
- 17 -
zu einer Erhöhung des Lehrdeputats kommt. Da bei den Beschäftigten mit Lehrverpflich-
tung die Arbeitszeit ganz oder teilweise durch die Höhe des Lehrdeputats definiert wird,
stellen Veränderungen des Lehrdeputats, insbesondere wenn sie in einer Erhöhung bestehen,
einen Eingriff in das Gegenseitigkeitsprinzip bei einem gegenseitigen Vertrag, wozu auch
Arbeitsverträge gehören, dar. Wird ein solcher Eingriff dem Satzungsgeber erlaubt, wird
dessen Satzungsautonomie als Instrument gegen die Vertragsautonomie eingesetzt. Da damit
ein Grundrechtseingriff verbunden ist,34
sind die Grenzen der Satzungsautonomie erreicht.
Die Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht.
Abgesehen von der Frage, ob solch abweichendes Recht gerade vom Satzungsgeber erlassen
werden darf, gibt es im Hochschulzulassungsrecht bzgl. der Kapazitätsbemessung das Gebot
der gleichmäßigen Auslastung,35
das insbesondere durch die Festlegung der Lehrdeputate
konkretisiert wird. Bemerkenswert ist auch hier, dass die Regelungen zur Kapazitätsbemes-
sung „an sich“ in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers gehören.36
Ein Abweichen
hiervon hat das BVerfG nur deswegen und insoweit zugelassen, als eine verfassungskon-
forme Kapazitätsberechnung – im Jahr 1972 (!) – auf so große Schwierigkeiten stieß, dass
der Gesetzgeber zu einer normativen Regelung „einstweilen noch nicht in der Lage“ war.
Aus diesem Grund hat das BVerfG das damals praktizierte Verfahren passieren lassen, nicht
zuletzt auch deswegen, weil eine staatliche Stelle die Kapazitätsberechnung der Hochschule
überprüft hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass die Kapazitätsverordnung,
die als ländereinheitliches Recht von jedem Land als Rechtsverordnung erlassen wird, vom
Bundesverfassungsgericht als alternativloser Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle
in Eilverfahren akzeptiert worden ist.37
Für die durch Rechtsverordnung erfolgende Festset-
zung der Höchstzahl trägt nämlich der Staat – und nicht die Hochschule – die Verantwor-
tung.
Weder der Verfassung noch der Kapazitätsverordnung lassen sich Maßstäbe für konkrete
Lehrverpflichtungen bestimmter Personengruppen entnehmen. Diese Aufgabe hat das Bun-
desverfassungsgericht vielmehr dem Normgeber und der Hochschulverwaltung überantwor-
tet.38
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot die ge-
34
Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundrechtlich geschützt.
35
Grundlegend hierzu BVerfGE 33, 303, 338 ff.
36
BVerfGE 33, 303, 340.
37
BVerfGE 40, 352, 356.
38
BVerfGE 54, 173, 191, 193.
68 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 18 -
richtliche Befugnis abgeleitet, Lehrdeputate auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.39
Dabei
spielt der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Auslastung nach einheitlichen Grundsätzen ei-
ne besondere Rolle (vgl. §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 HS. 2 HRG). Die Überprüfung der
Lehrdeputate auf ihre Angemessenheit hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber
Reformmaßnahmen des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Personalstruktur – mit Folgen für
die Höhe der Lehrdeputate – beansprucht.40
Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht aus
dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten abgeleitet und zusätzlich die
Pflicht zu kapazitätsfreundlicher Gesetzesauslegung in Verbindung mit einer nachvollzieh-
baren Begründungspflicht der Wissenschaftsverwaltung betont, wenn diese vom einheitli-
chen Rahmen der Vereinbarung der Kultusminister über Lehrverpflichtungen abweichen
will.41
Unter diesen Voraussetzungen sind durch Satzungsrecht festgelegte abweichende
Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen, die in Studiengängen mit absolutem Numerus clau-
sus eingesetzt werden, vom Verdikt der Nichtigkeit bedroht.
Eine dienstrechtliche Einschränkung gilt für die Erhöhung der Lehrverpflichtungen von Pro-
fessorinnen und Professoren. Ihnen obliegen nicht nur Aufgaben in der Lehre gem. § 70
Abs. 1 Nr. 2 HHG, sondern auch in der Forschung gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Daher ist
eine Lehrverpflichtung dann zu hoch, wenn faktisch für die Forschungstätigkeit keine nen-
nenswerte Zeit mehr bleibt. Eine absolute Grenze hat sich in der Rechtsprechung noch nicht
herausgebildet. Jedenfalls ein Lehrverpflichtungsdeputat von 12 Semesterwochenstunden ist
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts noch zulässig.42
Nach alledem muss die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung auch für die Stif-
tungsuniversität Frankfurt verbindlich vorgeschrieben bleiben.
Die Zugangsvoraussetzungen zur Universität bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln
des HHG, wobei allerdings § 100 d Abs. 3 Nr. 5 HHG-E dem Senat erlaubt, im Einver-
nehmen mit dem Präsidium durch Satzung Bewerbern mit Fachhochschulreife den Hoch-
schulzugang zu verwehren oder ihn von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.
Diese Regelung betrifft allerdings nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis. Die
meisten Inhaber der Fachhochschulreife werden ihr Studium an einer Fachhochschule auf-
39
BVerfGE 54, 173, 196 ff.
40
BVerfGE 66, 155, 177 ff.
41
BVerfGE 66, 155, 181; vgl. auch die Entscheidung des BVerfGE 85, 36, in der allgemein die Anforderungen
an die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte im Hinblick auf zahlenförmige Rechtnormen erhöht wurden.
42
BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 7 B 84.86 -, KMK-HSchR 1989, 172 (176 f.).
AV WKA/16/91 – Teil 1 69
- 19 -
nehmen wollen. An Universitäten dürfen sie nach § 63 Abs. 2 S. 2 HHG auch nach jetziger
Rechtslage ohnehin das Studium nur in einem „gestuften Studiengang“ aufnehmen. Es han-
delt sich hierbei um einen kleinen Schritt, dessen Richtung dennoch deutlich erkennbar ist,
nämlich den Universitäten mehr Spielraum bei der Auswahl der Studierenden einzuräumen.
Die verfasste Studierendenschaft wird an der geplanten Stiftungsuniversität zwar zunächst
ebenso organisiert sein und dieselben Kompetenzen haben wie bisher. Das könnte sich aber
später entscheidend ändern. Gem. § 100d Abs. 3 Nr. 6 HHG-E kann der Senat im Einver-
nehmen mit dem Präsidium von den Vorschriften des HHG über die verfasste Studierenden-
schaft (Neunter Abschnitt) abweichende Regelungen treffen, ohne dass dabei nennenswerte
inhaltliche Vorgaben gemacht werden. Lediglich die Vorschrift des § 95 Abs. 1 HHG muss
unberührt bleiben, so dass die Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts
erhalten bleiben muss. Ihre gesamten Organe (§ 97 HHG) stehen aber ebenso zur Dispositi-
on wie ihr Aufgabenkatalog (§ 96 HHG).
Es entsteht daher die Situation, dass die Stiftung Universität mit Hilfe von Senat und Präsi-
dium die Körperschaft Studentenschaft umgestalten darf. Dies ist eine merkwürdig anmu-
tende Konstellation, die aber rechtlich wohl unangreifbar ist. Sie beruht auf der Konstrukti-
on der Studierendenschaft als (Teil-)Körperschaft in einer Körperschaft bzw. sonstigen juris-
tischen Person (Universität). Als solche ist sie einerseits Trägerin eigener Rechte und Pflich-
ten mit entsprechendem Spielraum zum eigenständigen Handeln. Andererseits ist sie aber in
die Hochschule eingebunden und darf nicht als ihre Gegenspielerin in Gestalt einer Art
„Studentengewerkschaft“ betrachtet werden.43
Daher ist sie an das von den allgemeinen
Hochschulorganen gesetzte Recht gebunden.44
Diese können also die Studierendenschaft im
Rahmen des von ihnen zu beachtenden höherrangigen Rechts formen.
Die Suche nach entgegenstehendem höherrangigen Recht ergibt folgendes: Im Landesver-
fassungsrecht sind einer völligen Umgestaltung der Studierendenschaft keine Grenzen ge-
setzt. Der Forderung des Art. 60 Abs. 1 HV nach einer studentischen Beteiligung an der u-
niversitären Selbstverwaltung ist mit der Beteiligung im Senat und im Fachbereichsrat Ge-
nüge getan. Eine verfasste Studentenschaft fordert Art. 60 HV nicht.
43
Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 941.
44
Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 941.
70 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 20 -
Auch das Hochschulrahmengesetz (HRG) stellt der Freiheit des Landesgesetzgebers zur
Ausgestaltung der verfassten Studierendenschaften keine Hindernisse mehr in den Weg. Das
betrifft selbst den ohnehin nur noch bis zum 31.07.2008 währenden Zeitraum, in dem es
noch Geltung beansprucht. Das HRG verlangt die Bildung einer verfassten Studentenschaft
ohnehin nicht, sondern überlässt die Entscheidung hierüber dem Landesgesetzgeber (§ 41
Abs. 1 HRG). Wenn eine solche aber besteht, dann steht ihr gem. § 41 Abs. 2 HRG in der
noch immer gültigen Fassung das Selbstverwaltungsrecht „im Rahmen der Gesetze“ zu. Die
rechtliche Ausgestaltung ihrer inneren Verfassung durch §§ 95 ff. HHG war damit schon
immer HRG-konform, denn sie erfolgt durch Gesetz. Ob aber eine bloße Ermächtigung des
Gesetzgebers an allgemeine Hochschulorgane, eine Umgestaltung vorzunehmen, noch von
§ 41 Abs. 2 HRG gedeckt ist, muss zumindest bezweifelt werden, da auch hier das Demo-
kratieprinzip entgegensteht.
Die Umgestaltung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform im September ver-
gangenen Jahres hat die inhaltlichen Vorgaben zur verfassten Studierendenschaft gem. § 41
HRG aber zur Makulatur werden lassen. Von seiner ursprünglichen Rahmengesetzgebungs-
befugnis zum Recht des Hochschulwesens sind dem Bund nur die Regelungsbereiche Hoch-
schulzulassung und Hochschulabschlüsse geblieben. Die Organisation der verfassten Studie-
rendenschaften fällt aber unzweifelhaft in keines der beiden in Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG ge-
nannten Gebiete. Damit wäre der Bund zu einem Neuerlass des § 41 HRG nicht mehr be-
fugt.45
Zwar gilt auch diese Vorschrift gem. Art. 125 a Abs. 1 GG solange fort, wie der
Bundesgesetzgeber sie nicht aufhebt.46
Jedes Bundesland darf sie aber ohne weiteres – und
insbesondere ohne bundesgesetzliche Ermächtigung – durch eigene Gesetze ersetzen.47
Ein
solches wäre § 100d Abs. 3 Nr. 6 HHG-E.
Juristisch ist gegen die Konstruktion, dass der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium
die verfasste Studierendenschaft quasi nach seinem Willen formen kann, nichts einzuwen-
den. Rechtspolitisch betrachtet, ist der geplante § 100d Abs. 3 Nr. 6 HHG-E aber insgesamt
abzulehnen. Die verfassten Studierendenschaften werden faktisch erheblich an Einfluss ein-
büßen. Das gilt selbst dann, wenn die Stiftungshochschule von den Regelungen des Neunten
Abschnitts des HHG noch gar nicht abgewichen ist. Denn allein die Möglichkeit, dies zu
tun, wird sich als wirksames Disziplinierungsinstrument erweisen. Dass die Studierenden im
45
Lindner, NVwZ 2007, 180 (181).
46
Heintzen, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform, 2007, Rdnr. 73; Lindner, NVwZ 2007, 180 (180).
47
Heintzen, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform, 2007, Rdnr. 73.
AV WKA/16/91 – Teil 1 71
- 21 -
Senat vertreten sind, der gem. § 100d Abs. 3 Nr. 6 HHG-E die Entscheidung über die Ver-
änderung im Bereich der verfassten Studierendenschaften trifft, ist dabei wenig tröstlich.
Bekanntermaßen verfügen die Studierenden über keine Mehrheit im Senat und können daher
leicht überstimmt werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Beschneidung der
Rechte der Studentenschaften und der Umwandlung der Johann Wolfgang Goethe-
Universität in eine Stiftung ist zudem nicht erkennbar. Es drängt sich der Verdacht auf, dass
hier ein Anfang gemacht wird, auf Umwegen die der Politik oft unbequemen verfassten Stu-
dierendenschaften zu disziplinieren.
6. Nach § 100d Abs. 5 HHG-E soll eine Reihe ministerieller Mitwirkungsbefugnisse entfallen.
Dazu gehören auch Regelungen aus dem Kapazitätsrecht. Es geht zum einen um Vorgaben
für die Festsetzung sog. Anteilquoten (§ 12 Abs. 2 KapVO), zum anderen um die Festlegung
von Curricularnormwerten bzw. eines gewichteten Curricularnormwertes in einem Spezial-
fall (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 KapVO). Legt man die einschlägige Numerus-Clausus-
Rechtsprechung des BVerfGs zugrunde, ist der Verzicht des Staates auf seine Entschei-
dungsbefugnisse in diesem Bereich unzulässig.48
7. § 100e HHG-E definiert die Organe der Stiftung und führt in diesem Zusammenhang das
Präsidium als Vorstand der Stiftung an. Eine solche Regelung setzt voraus, dass ein Stif-
tungsvorstand vorgesehen und dass dessen Befugnisse geregelt sind. Beides ist aber nicht
der Fall. Auch der Verweis des § 100j HHG-E auf Bestimmungen des StiftG führt nicht wei-
ter, weil dieses noch nicht einmal eine Stiftungssatzung vorschreibt.49
8. Einen für Hessen völlig neuen Weg beschritte der Landesgesetzgeber, wenn er § 100f
HHG-E als Gesetz verabschiedete. Der dort vorgesehene Hochschulrat hat mit dem bisher
aus § 48 HHG bekannten kaum mehr als den Namen gemein. Das betrifft Aufgaben wie Zu-
sammensetzung gleichermaßen. Hochschulräten nach § 48 HHG gehören „vier Persönlich-
keiten aus dem Bereich der Wirtschaft und beruflichen Praxis und drei Persönlichkeiten aus
den Bereichen Wissenschaft oder Kunst an“ (Abs. 4). Der Hochschulrat der Stiftungsuniver-
sität setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen, von denen zehn ebenfalls „Persönlichkeiten“
sein müssen, die aus den Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur
stammen (§ 100f Abs. 1 HHG- E). Die Wissenschaft ist nicht genannt. Das elfte Mitglied ist
48
S. o. S. 13, 17.
49
Zwar verweist § 2 Abs. 3 StiftG auf § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB, der verbindlich eine Satzung mit bestimmten
Vorgaben vorschreibt. Auf diese Regelung verweist aber § 100j HHG-E seinerseits nicht.
72 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 22 -
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums (§ 100f Abs. 1 S. 7 HHG-E) – Ist es be-
zeichnend, dass es sich bei ihr/ihm nicht um eine „Persönlichkeit“ handeln muss, sondern
lediglich um eine Vertreterin/einen Vertreter?
Die Mitglieder werden vom Ministerium bestellt. Fünf von ihnen schlägt der Senat vor, vier
das Präsidium und einen das Stiftungskuratorium. Ihre Amtszeit dauert vier Jahre. Die Mit-
glieder des Hochschulrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. In Konsequenz
dessen ist eine politische Kontrollmöglichkeit weder für das Parlament noch die Landesre-
gierung noch für den Senat oder das Präsidium vorgesehen. Einmal ernannt, haben die
Hochschulratsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben weitgehend freie Hand.
Diese Abweichungen bedeuten nach dem Spezialitätsprinzip, dass § 48 HHG für die Stif-
tungsuniversität Frankfurt grundsätzlich keine Bedeutung hat und einzig maßgebliche Be-
stimmung für den Hochschulrat § 100f in der geplanten Neufassung des HHG wäre.50
Allein aus den geplanten Besetzungsregeln lassen sich unterschiedliche Funktionen heraus-
lesen, die der Gesetzgeber dem Hochschulrat zugedacht hat. Während § 48 HHG noch leid-
lich gewährleistet, dass die Bereiche Wirtschaft/berufliche Praxis und Wissenschaft/Kunst in
etwa gleich stark im Hochschulrat vertreten sind, ist die Benennung der Mitglieder nach
§ 100f Abs. 1 HHG-E wesentlich offener. Eine Ausgewogenheit der verschiedenen Bereiche
wird nicht mehr angestrebt. Hier wäre es zum Beispiel gut denkbar, dass alle zehn in den
Hochschulrat berufenen „Persönlichkeiten“ aus dem Bereich der Wirtschaft stammen. Be-
merkenswerterweise wird die Wissenschaft überhaupt nicht mehr als repräsentationswürdig
genannt, so dass Wissenschaftler/-innen offenbar kein Mitglied des Hochschulrats werden
dürfen, sofern sie nicht gleichzeitig Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, beruflichen
Praxis oder Kultur vorweisen können. Damit wird die Funktion des Hochschulrat, „externen
Sachverstand“ in die Hochschulpolitik hineinzubringen, weiter vorangetrieben. Auch nach
§ 48 HHG dürfen seine Mitglieder keine Angehörigen der jeweiligen Universitäten sein
(Abs. 5 S. 3), jetzt aber soll nicht einmal mehr der Kernbereich der universitären Tätigkeit –
eben die Wissenschaft – repräsentiert sein.
Entscheidender noch als die geänderten Regeln über die Zusammensetzung des Hochschul-
rats ist aber sein Tätigkeitsfeld, das in § 100f HHG-E völlig verschieden zu dem des § 48
HHG ist. An den übrigen staatlichen Hochschulen Hessens hat der Hochschulrat noch die
AV WKA/16/91 – Teil 1 73
- 23 -
ursprünglich mit seiner Einführung verbundene Funktion, rein beratend für die Universitäten
tätig zu werden (§ 48 Abs. 1 HHG; vgl. auch Abs. 2 – „Empfehlungen“ und Stellungnah-
men)51
.
An der Stiftungsuniversität Frankfurt soll er zu einem Entscheidungsorgan werden: Er wirkt
bei der Bestellung des Präsidiums mit (Abs. 2) und hat nach Maßgabe der Abs. 4 - 6 Kon-
trollaufgaben in wirtschaftlichen und akademischen (!) Angelegenheiten. Das entspricht der
Intention der Hessischen Landesregierung, dem Hochschulrat die „generelle Aufsicht in a-
kademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten“ zu übertragen.52
Besondere praktische
Bedeutung dürfte schließlich dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zuteil werden, den der
Hochschulrat aus seinen Reihen bildet und dem ein Vertreter des Finanzministeriums zuge-
ordnet wird (Abs. 6). Bezeichnenderweise müssen ihm mindestens drei Mitglieder angehö-
ren, die in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders versiert sind.
Dieser Wirtschafts- und Finanzausschuss, der die Kontrolle der wirtschaftlichen Angelegen-
heiten übernehmen soll, muss u. a. dem Wirtschaftsplan (Abs. 6 S. 4 Nr. 4 i. V. m. § 100i
HHG-E), den Grundsätzen über die Vergütung der Professoren und den Tarifverträgen zu-
stimmen. Damit nimmt er eine Schlüsselstellung in allen Angelegenheiten der Stiftungsuni-
versität ein, die eine wirtschaftliche Dimension aufweisen. Da aber alles außer Marginalien
Geld kostet und daher im Wirtschaftsplan Berücksichtigung finden muss, wird der Wirt-
schafts- und Finanzausschuss faktisch in alle bedeutenden universitären Angelegenheiten
hineinregieren können. Das betrifft nicht nur den akademischen Bereich im engeren Sinne,
sondern auch die Belange der Beschäftigten durch die Koppelung der Tarifverträge an die
Zustimmung dieses Ausschusses.
Der Konstruktion des geplanten Hochschulrats zeichnet sich vor allem durch folgendes aus:
Er wird aufgrund der herausgehobenen Stellung der Persönlichkeiten „aus der Wirtschaft“
und der Vernachlässigung der Wissenschaftler vor allem die ökonomischen Aspekte des U-
niversitätsbetriebs im Blick haben. Er wird ferner seine zum Teil noch vage formulierten
Entscheidungskompetenzen ausdehnend interpretieren: Seine Mitglieder als „Persönlichkei-
ten“, die Spitzenpositionen der Bereiche Wirtschaft oder Kultur besetzen, sind es eher ge-
wöhnt, Entscheidungen zu treffen als Diskussionsrunden anzugehören. Sie sind auch nur
50
So zutreffend auch die Entwurfsbegründung.
51
Über die Option des neuen § 1 Abs. 3 HHG-E besteht allerdings die Möglichkeit, den Hochschulrat im Sinne
des § 6 TUD-Gesetz zu konstituieren, der ebenfalls Kontrollbefugnisse und Entscheidungsrechte hat.
74 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 24 -
dann bereit, ehrenamtlich tätig zu werden, wenn sie eine entsprechende Gestaltungsmacht
eingeräumt bekommen. Als bloße „Frühstücksdirektoren“ werden sie sich nicht abspeisen
lassen.53
Weiter besteht die Gefahr, dass einige wenige „Meinungsführer“ die Entscheidun-
gen quasi an sich reißen.
Die verfassungsrechtlichen wie rechtspolitischen Bedenken, die die Hochschulräte an sich
schon aufwerfen, stellen sich für den Hochschulrat der geplanten Stiftungsuniversität Frank-
furt in verschärfter Weise.
An den Hochschulräten alter Prägung ist in der Vergangenheit bereits vielfältige Kritik ge-
übt worden. Dabei steht weniger die Intention, externen Sachverstand zur – wie auch immer
gearteten – Optimierung des Universitätsbetriebs heranzuziehen, im Mittelpunkt der Beden-
ken. Probleme bestehen, wenn nicht nur Ratschläge eingeholt werden, sondern den Hoch-
schulexternen Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Zu diesen Schwierigkeiten ge-
hört eine Problematik, die mit dem Weg von der kollektiven Entscheidungsfindung zur Hie-
rarchisierung der Hochschule generell verbunden ist. Wenn in einem breit besetzten pluralen
Gremium zahlreiche unterschiedliche Interessen und Sichtweisen Eingang in die Diskussion
finden, mag das den Entscheidungsprozess verlangsamen. Dies ist der Preis für eine letztlich
durchdachte und ausgewogene Entscheidung. Werden die Geschicke der Hochschule einer
einzelnen Person oder einem mit nur wenigen Mitgliedern ausgestatteten Gremium anver-
traut, führt das zu einem strafferen „Durchregieren“, also insgesamt zu schnelleren Reakti-
onsmöglichkeiten. Dafür ist aber das Risiko größer, dass einzelne Entscheidungen weniger
durchdacht sind und sich später als – unter Umständen schwerwiegende – Fehlschläge er-
weisen.
Während das frühere Hochschulrecht überwiegend auf Kollektivbeschlüsse gesetzt hat, ist in
den letzten Jahren eine zunehmende Hierarchisierung der internen Hochschulorganisation zu
beachten, die der auch aus anderen Rechtsbereichen bekannten Tendenz zu „Schnellschüs-
sen“ entspringt. Auf diesem Weg markiert der Hochschulrat nach § 100f HHG-E einen ent-
scheidenden Schritt. Die Aufgabenübertragung auf dieses verhältnismäßig kleine Organ,
wobei die finanziell bedeutenden Entscheidungen von dem noch kleineren Wirtschafts- und
52
So ausdrücklich die Begründung zu § 100f HHG-E.
53
Vgl. die Formulierung bei Löwer, Das Stiftungsmodell Universität – ein neuer Weg?, RdJB 2004, 190 (198),
zur ähnlich gelagerten Problematik bei den niedersächsischen Stiftungs- bzw. Hochschulräten. Der von
Ipsen (Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Bewährung, NdsVBl. 2005, 1, 7) erteilte Rat, sich
AV WKA/16/91 – Teil 1 75
- 25 -
Finanzausschuss bestimmt werden, stimmt auch deshalb bedenklich, weil der Rat allein mit
Universitätsexternen besetzt werden darf. Damit entsteht die Situation, dass die akademische
und wirtschaftliche Kontrolle von Personen ausgeübt wird, die mit der Hochschule gar nicht
persönlich verbunden sind, ja die Hochschulpolitik nur nebenbei betreiben, denn sie werden
allein ehrenamtlich tätig (§ 100f Abs. 1 S. 2 HHG-E).
In allen anderen Bereichen, in denen der Staat Private mit Verwaltungsaufgaben betraut
(sog. Beleihung), stellt er an die Qualifikation der Beliehenen hohe Anforderungen. Als Bei-
spiele sind Notare oder die Technischen Überwachungsvereine zu nennen.54
Nur für die
Mitglieder des Hochschulrats soll es genügen, wenn sie sich durch eine Karriere in Wirt-
schaft oder Kultur zu einer „Persönlichkeit“ entwickelt haben – ein schillernder Begriff, der
kaum dazu geeignet ist, eine Art Bestenauslese betreiben zu können. Die Geschicke der U-
niversität Personen anzuvertrauen, die vielleicht mit bestem Willen zu Werke gehen, denen
aber schlicht die erforderlichen Kenntnisse vom Binnenbetrieb der Hochschule fehlen, er-
scheint verfehlt. Vor allem die akademischen Belange der jeweiligen Fachrichtungen wer-
den von Fachfremden nicht ernsthaft beurteilt werden können. Und ein erfolgreicher Mana-
ger muss noch lange nicht dazu in der Lage sein, eine eben nicht nur nach wirtschaftlichen,
sondern auch nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten arbeitende Hochschule mitzube-
stimmen.55
Dieses Manko kann noch eine andere Entwicklung fördern, nämlich die Stärkung des Präsi-
diums bzw. des Präsidenten. Ein Kollegialgremium bedarf nämlich der verwaltungsmäßigen
Unterstützung und Zuarbeit, um agieren zu können. Gem. § 47 Abs. 1 HHG wird die Ver-
waltung vom Kanzler nach den Richtlinien des Präsidiums geleitet. Innerhalb des Präsidi-
ums hat der Präsident gem. § 42 Abs. 3 S. 1 HHG die Richtlinienkompetenz. Was liegt also
näher als die Annahme, dass Präsidium bzw. Präsident auch dem Hochschulrat die Richtli-
nien der Politik verordnen.
Das Risiko folgenschwerer Fehlentscheidungen maximiert sich weiter, weil die Regelungen
über die Zusammensetzung des Hochschulrats keine ausgewogene Besetzung garantieren.
Für eine Universität mit breiter Fächerpalette wie die Johann Wolfgang Goethe-Universität
zweckmäßigerweise mit eigenem gestalterischem Tätigwerden in Selbstverwaltungsangelegenheiten zurück-
zuhalten, dürfte ungehört verhallen.
54
Vgl. Krüger, Der „Hochschulrat“ aus verfassungsrechtlicher Sicht, FuL 1997, 287 (288).
55
Ebenso die Bedenken von Berchem, Fremdkörper Hochschulrat, FuL 1998, 129 (130).
76 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 26 -
kann nicht mehr gewährleistet werden, dass die Belange aller Fachrichtungen ausreichend
berücksichtigt werden. Namentlich die finanziell wenig lukrativen Geisteswissenschaften
drohen bei der im Hochschulrat angelegten wirtschaftlich ausgerichteten Denkweise ins
Hintertreffen zu geraten. Die Vermutung der Landesregierung, die akademischen Belange
würden allein dadurch gewahrt werden, dass fünf der Hochschulratsmitglieder vom Senat
ernannt werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf zu § 100f), dürfte sich mithin als
Fehleinschätzung erweisen. Auf eine auf bestimmte wenige Fachrichtungen begrenzte
Hochschule wie etwa Musik- oder Kunsthochschulen passt die Struktur des Hochschulrates
eher.56
An dem nach § 100f HHG-E geplanten Hochschulrat sind aber nicht nur rechtspolitische,
sondern mindestens genauso starke verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden. Als Be-
standteil des einfach-gesetzlichen Landesrechts muss die Novelle des HHG sowohl mit dem
Grundgesetz als auch mit dem Hessischen Landesverfassungsrecht vereinbar sein.
Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3
GG in der geplanten Stiftungsuniversität noch gewährleistet ist. Dabei handelt es sich nicht
nur um ein individuelles Grundrecht der betroffenen Wissenschaftler, sondern zugleich um
eine Grundsatznorm, die dem Staat die Pflicht zur Gewährleistung eines funktionsfähigen
freien Wissenschaftsbetriebs auferlegt.57
Zur Wissenschaftsfreiheit zählt damit auch eine
Freiheit von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitserwägun-
gen.58
Aus diesem Grund ist auch die Teilhabe der universitätsangehörigen Wissenschaftler
an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs grundrechtlich geschützt, was einen Schutz
vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen bietet.59
Hierfür muss es nicht erst zu konkre-
ten Beschränkungen kommen. Andererseits genügen bloß hypothetische Beeinträchtigungen
nicht, sondern ein Gesetz verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
erst dann gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn es „eine strukturelle Gefährdung der Wissenschafts-
freiheit“ befürchten lässt.60
Solange diese nicht besteht, ist der Staat allerdings in der rechtli-
chen Ausgestaltung der Hochschulorganisation frei.61
56
Löwer, RdJB 2004, 190 (199).
57
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004, 1 BvR 911, 927, 928/00, E 111, 333 (353), m. w. Nachw.
58
BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978, 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71, E 47, 327 (370); E 111, 333 (354).
59
BVerfGE 111, 333 (354).
60
Vgl. den Leitsatz 1 von BVerfGE 111, 333; Smeddinck, Die deregulierte Hochschule, DÖV 2007, 269 (272).
61
BVerfGE 111, 333 (355).
AV WKA/16/91 – Teil 1 77
- 27 -
Bei Anwendung dieser Prinzipien ist zu bemerken, dass auch nach geltendem Recht die
Hochschulen in ihrer inneren Organisation nicht völlig frei sind, sondern der Aufsicht des
zuständigen Ministeriums unterstehen. Die Struktur- und Entwicklungsplanung ist nach § 88
Abs. 1 S. 1 HHG Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Es kann daher nicht die
Rede davon sein, dass die Stiftungsuniversität grundsätzlich stärkere externe Fesseln ange-
legt bekäme als die übrigen staatlichen Hochschulen in Hessen.
Dennoch lassen sich die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze heranzie-
hend verfassungsrechtliche Bedenken an dem für die Stiftungsuniversität vorgesehenen
Hochschulrat anzuführen. Der Hochschulrat und vor allem sein Wirtschafts- und Finanzaus-
schuss werden eine Schlüsselstellung bei künftigen Umstrukturierungen der Johann Wolf-
gang Goethe-Universität erhalten. Da ihm zudem nach seiner intendierten Zusammenset-
zung eine einseitige Tendenz zu einer primär wirtschaftlichen Betrachtungsweise inne-
wohnt, wäre die Wissenschaft voraussichtlich nicht mehr von gesellschaftlichen Nützlich-
keitserwägungen in dem Maße frei, wie es Art. 5 Abs. 3 GG fordert.
Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu Universitätsangehörigen kein Verbot für Mitglieder des
Stiftungskuratoriums besteht, einen Sitz im Hochschulrat wahrzunehmen. Das beinhaltet die
Gefahr, dass finanzkräftige Stifter im Gegenzug für großzügige Zustiftungen auf den Wer-
degang der Johann Wolfgang Goethe-Universität Einfluss nehmen wollen. Dann flössen pri-
vate Interessen in den Wissenschaftsbetrieb ein, was ebenfalls eine strukturelle Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit bewirkt. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur bisherigen
Situation des stärkeren Einflusses der Landesregierung. Diese muss jedenfalls dem Gesetz
entsprechend ihre Maßnahmen frei von privaten Interessen allein nach rechtlichen Kriterien
im öffentlichen Interesse und unter Beachtung des jeweiligen demokratisch legitimierten po-
litischen Willens treffen. Dem neuen Hochschulrat dagegen ist die Ausrichtung nach persön-
lichen Interessen ohne Rückkopplung an den Souverän inhärent.
Den hier vorgebrachten Bedenken zur Vereinbarkeit des § 100f Abs. 1 HHG-E mit Art. 5
Abs. 3 GG steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum brandenburgischen
Landeshochschulrat nicht entgegen: Der brandenburgische Landeshochschulrat wurde zwar
als im Ergebnis verfassungsgemäß beurteilt. Jedoch weist ihm das brandenburgische Modell
eine überwiegend beratende Funktion zu, was für das Bundesverfassungsgericht eine wich-
78 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 28 -
tige Rolle gespielt hat. Ob sein Beschluss genauso ausgefallen wäre, wenn die Hochschulrä-
te mit mehr Entscheidungskompetenzen ausgestattet wären, ist offen.62
Weitere Probleme wirft der Hochschulrat im Hinblick auf seine demokratische Legitimation
auf, also letztlich im Hinblick auf das Demokratieprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 65
HV. Zwar kommt den Universitäten das Recht der Selbstverwaltung zu (Art. 60 Abs. 1 HV),
so dass das Demokratieprinzip an sie weniger strenge Maßstäbe anlegt als an die hierarchi-
sche Landesverwaltung.63
Dieser Gedanke greift allerdings nur dann, wenn mit der fehlen-
den außeruniversitären Legitimation eine entsprechende inneruniversitäre korrespondiert.64
Auf den ersten Blick scheint der Hochschulrat diesen Anforderungen zu genügen: Schließ-
lich werden seine Mitglieder von den Hochschulorganen selbst vorgeschlagen (§ 100f
Abs. 1 HHG-E) und vom Ministerium ernannt. Die Problematik liegt aber in § 100f Abs. 1
S. 3 HHG-E: „Die Mitglieder sind … an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“. Eine
Berichts- oder Rechenschaftspflicht gegenüber dem Senat findet sich nicht. Der Hochschul-
rat kann schalten und walten, ohne dass die Hochschulorgane oder das Ministerium eine
Möglichkeit hätten, dem vor Ablauf der Amtszeit von vier Jahren Einhalt zu gebieten. Der
Hochschulrat schert daher bei seinen Maßnahmen und Entscheidungen aus der Legitimati-
onskette aus.
Das Demokratieprinzip äußert sich aber nicht nur in der Weise, wie Personen in ihr Amt
kommen, sondern auch, wie sie gegebenenfalls wieder entfernt werden können.65
Benötigt
wird jedenfalls eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament oder eine effektive Kon-
trolle.66
Da eine Rechtskontrolle aber rechtliche Zielvorgaben an die Tätigkeit der Hoch-
schulratsmitglieder voraussetzt, die es nicht gibt und wohl auch inhaltlich nicht geben kann,
fällt letztere Variante aus. Deshalb ist die Rechtsprechung des BVerfG zu den Wasserver-
62
So auch die Bewertung von Hendler, Die Universität im Zeichen von Internationalisierung und Ökonomisie-
rung, VVDStRL 65 (2006), 238 (253). Anders dagegen Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der
Hochschulen, DÖV 2006, 498 (501), nach dessen Auffassung sich nach dem Urteil des BVerfG zum bran-
denburgischen Landeshochschulrat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Hochschulräte insgesamt
ausgeräumt sind.
63
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002, 2 BvL 5, 6/98, E 107, 59 (91 f.).
64
Braukmann, Mangelnde demokratische Legitimation und funktionswidrige Organisationsstrukturen der nie-
dersächsischen Stiftungsuniversitäten, JZ 2004, 662 (663).
65
Braukmann, JZ 2004, 662 (663).
66
BVerfGE 107, 59 (94); Mager, Die Universität im Zeichen von Internationalisierung und Ökonomisierung,
VVDStRL 65 (2006), 274 (300).
AV WKA/16/91 – Teil 1 79
- 29 -
bänden, deren Amtswalter per Gesetz einen klaren inhaltlichen Auftrag haben, auf die
Hochschule nicht übertragbar.67
Die gelockerten Anforderungen an das Demokratieprinzip im Bereich der universitären
Selbstverwaltung rechtfertigen sich aus der Garantie der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5
Abs. 3 GG. Weil dazu gehört, dass Forschung und Lehre ein Freiraum von tagespolitischen
Aktivitäten zuzugestehen ist (s. o.), kann die Einflussnahme des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers und der von ihm gewählten Landesregierung nicht so weit gehen, wie in der
übrigen Verwaltung. Daraus folgt aber, dass die mangelnde außeruniversitäre demokratische
Legitimation nicht durch eine Aufgabenübertragung an x-beliebige Dritte ausgeglichen wer-
den kann. Vielmehr muss durch die Zusammensetzung des Kontrollgremiums gewährleistet
sein, dass die Belange der Hochschule gewahrt werden. Für eine Universität, deren Aufga-
benstellung grundsätzlich die gesamte Gesellschaft betrifft, bedeutet das, dass auch diese
insgesamt repräsentiert werden muss. Als Modell bieten sich etwa die Rundfunkräte an. Die
recht einseitige Repräsentanz aus wenigen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere der
Wirtschaft und dort womöglich allein der Arbeitgeberseite genügt nicht.68
§ 100f Abs. 1
HHG-E ist daher mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn breitere Bevölkerungs-
schichten im Hochschulrat vertreten werden; vor allem aber die Wissenschaftler, denn zur
Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre wurde ja überhaupt erst die Selbstverwal-
tung der Universitäten eingeführt.
Mit den bisherigen Überlegungen hängt auch die weitere Frage einer Vereinbarkeit der
Kompetenzen des Hochschulrats mit dem Recht der Selbstverwaltung der Universitäten aus
Art. 60 Abs. 1 HV zusammen. Dieses mag auf den ersten Blick durch die Gesetzesnovelle
sogar gestärkt erscheinen, denn mit ihr wird die Übertragung von vorher den Ministerien ob-
liegenden Aufgaben auf den Hochschulrat angeordnet. Indes wäre es ein Fehler, den Hoch-
schulrat als Selbstverwaltungsorgan anzusehen. Hochschulmitglieder dürfen ihm ausdrück-
lich nicht angehören. Wohl ist der Hochschulrat der Hochschule zugeordnet, materiell
nimmt er aber eine kaum definierbare Stellung zwischen Staatsaufsicht und Hochschul-
selbstverwaltung ein. So betrachtet wird der Spielraum der Hochschule nicht größer. Der
Staat gibt Verantwortung ab, bei der Universität kommt sie aber nicht an.69
Wenn der Ge-
setzgeber die Selbstverwaltung der Universitäten wirklich stärken will, muss er die Aufga-
67
Löwer, RdJB 2004, 190 (206).
68
So auch Hendler, VVDStRL 65 (2006), 238 (253 f.).
69
Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 (300).
80 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 30 -
ben auf die Selbstverwaltungsorgane übertragen.70
So aber kann von einem Zugewinn an
Autonomie keine Rede sein.
Der Schutz der universitären Selbstverwaltung durch Art. 5 Abs. 3 GG wird auch von
Art. 60 Abs. 1 HV mitumfasst.71
Die obigen Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des
Art. 5 Abs. 3 GG betreffen daher Art. 60 Abs. 1 HV gleichermaßen.
Da aber der Schutzbereich des Art. 60 HV gem. Art. 142 GG durchaus über denjenigen des
Art. 5 Abs. 3 GG hinausgehen darf, kommen auch weitere verfassungsrechtliche Bedenken
ins Spiel.
Was in den Bereich des Selbstverwaltungsrechts fällt, ist in der Verfassung nicht definiert.
Jedenfalls aber gehören hierzu nicht alle Angelegenheiten, die die Hochschule betreffen. In
der Literatur hat sich die Faustformel herausgebildet, dass Geld- und Personalangelegenhei-
ten außerhalb, die Organisation und Durchführung der Lehre, das Prüfungswesen etc. aber
innerhalb des Selbstverwaltungsrechts liegen.72
Hiernach stellen sich die Aufgaben des
Hochschulrates überwiegend als dem Bereich der staatlichen Verantwortung zugehörig dar.
Anders ist die Lage allerdings hinsichtlich der „Verwaltung eigenen Vermögens der Univer-
sität“, die nach überwiegender Auffassung als Gegenstand der Hochschulselbstverwaltung
einzustufen ist.73
Wenn der Hochschule als Stiftungsvermögen die bisher im Landeseigen-
tum stehenden Grundstücke überantwortet werden, müssen ihren Selbstverwaltungsorganen
konsequenterweise die Verfügungsmacht über sie (im Rahmen des Stiftungsrechts) übertra-
gen werden. Art. 60 Abs. 1 HV erfordert demnach eine Streichung des § 100f Abs. 6 S. 5
Nr. 2 HHG-E.
9. Das Stiftungskuratorium soll nach § 100g Abs. 1 S. 1 HHG-E beratende Funktion in wich-
tigen Fragen der Hochschulentwicklung haben. Ganz so ohnmächtig ist es allerdings nicht.
Denn gem. §§ 100f Abs. 1 S. 5, 100g Abs. 1 S. 3 HHG-E schlägt es eines der Mitglieder des
Hochschulrats vor. Und nichts hindert das Stiftungskuratorium daran, einen der ihren vorzu-
70
Löwer, RdJB 2004, 190 (206). Dabei ist allerdings die von Art. 60 Abs. 1 S. 1 HV gezogene Grenze der
Staatsaufsicht zu beachten, s. u.
71
Hahnelt, Die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes und ihre Auswirkungen auf die Autonomie
der Hochschulen, 2002, S. 38.
72
Vgl. Hartmer, in: ders./Detmer, Hochschulrecht, 2004, IV Rdnr. 25; s.a. Löwer, RdJB 2004, 190 mit Hin-
weis auf § 58 HRG.
73
Vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 204; anders Zinn/Stein, Hessische Verfassung,
Art. 60 Nr. 3. Diese Kommentierung stammt allerdings noch aus einer Zeit, in der alternative staatliche
Hochschulmodelle unbekannt waren.
AV WKA/16/91 – Teil 1 81
- 31 -
schlagen und so sein Tätigkeitsfeld zu erweitern. Das hat die Landesregierung offensichtlich
sogar beabsichtigt, wenn sie den Hochschulrat und das Stiftungskuratorium als institutiona-
lisierten Ort bezeichnet, um Stifterinnen und Stiftern (!) die Mitwirkung zu ermöglichen.74
Was bereits für den Hochschulrat gilt – nämlich wer schon seine Freizeit ehrenamtlicher Ar-
beit für die Universität widmet, der möchte auch Entscheidungen treffen können –, das gilt
für Mitglieder des Kuratoriums erst recht: Wer sein Geld opfert, möchte die Musik auch
bestellen können, die er bezahlt. Daher ist zu erwarten, dass private Stifter, sofern sie einmal
in nennenswerter Zahl vorhanden sein sollten, über die Möglichkeiten einer Mitgliedschaft
im Kuratorium hinaus Mittel und Wege finden werden, die Entwicklung der Stiftungshoch-
schule Frankfurt zu beeinflussen.
Die rechtspolitischen und die verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten, die gegen den Hoch-
schulrat geltend gemacht werden müssen, stellen sich hinsichtlich des Stiftungskuratoriums
zugleich in einer verschärften und einer abgeschwächten Dimension: Verschärft, weil die
persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft noch einmal abgesenkt sind – nicht
mehr Verdienste in Wissenschaft oder Kultur werden verlangt, sondern die bloße „Freund-
schaft“ zur Universität oder eben ihre Förderung. Abgeschwächt, weil das Stiftungskuratori-
um nicht in gleichem Ausmaß Entscheidungsbefugnisse innehat.
Aus obigen Überlegungen folgt zunächst, dass das Stiftungskuratorium auf eine rein bera-
tende Funktion reduziert werden muss. Eine Mitgliedschaft auf Lebenszeit entspricht noch
viel weniger den Anforderungen des Demokratieprinzips als die fehlende Abberufungsmög-
lichkeit der Hochschulratsmitglieder bei immerhin begrenzter Amtszeit.
Wird allerdings das Stiftungskuratorium rein beratend tätig, so stellen sich verfassungsrecht-
liche Bedenken nicht ein. Ebenso ist die Verfassungsmäßigkeit der beratenden Hochschulrä-
te wie derjenigen des § 48 HHG unter Verfassungsrechtlern unumstritten.75
Zwar mag es
theoretisch zu Konflikten zwischen den Interessen der privaten Geldgebern und der Freiheit
von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG kommen. Diese sind dann aber nicht im
Gesetz selbst angelegt, sondern allein der Tatsache geschuldet, dass Geld Macht bedeutet.
Es wäre schon heute eine Illusion zu glauben, man könne die Hochschule von privaten Zah-
lungen gänzlich freihalten und damit auch auf Drittmittelgeber mit ihren sicherlich stärkeren
Einflussmöglichkeiten verzichten.
74
Entwurfsbegründung zu § 100 g.
82 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 32 -
10. Nach § 100h Abs. 4 HHG-E sollen alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der
Universität Frankfurt tätigen Landesbediensteten auf die Stiftungsuniversität übergehen
(S. 1). Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels sind ausgeschlossen
(S. 4).
Die Situation der Beschäftigten ähnelt einem Betriebsübergang, weil der Arbeitgeber der
Beschäftigten wechselt, so dass der Gedanke nahe liegt, § 613a BGB fände direkt oder ana-
log Anwendung und den Arbeitnehmern stehe daher gem. § 613a Abs. 6 BGB ein Wider-
spruchsrecht zu. Bei näherer Betrachtung ist dies aber nicht der Fall, zumindest wenn die
neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt wird.
Das BAG hatte sich jüngst im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung Oper Berlin
mit einem gesetzlich angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse im Zuge einer Rechts-
formänderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge per Gesetz auseinanderzusetzen.76
Da-
bei beantwortete es zunächst die Frage der Anwendbarkeit des § 613a BGB. Eine direkte
Anwendung kommt nicht in Betracht, da § 613a Abs. 1 S. 1 BGB schon dem Wortlaut nach
nur bei einem Übergang „durch Rechtsgeschäft“ Anwendung findet und damit für die Fälle
eines legislativ vollzogenen Rechtsformenwechsels nicht einschlägig ist. Dies entspricht der
einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.77
Aber auch eine analoge Anwen-
dung des § 613a Abs. 6 BGB kam für den zu entscheidenden Fall nach BAG nicht in Be-
tracht. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin verwies nämlich ausdrücklich auf § 613a
Abs. 1 S. 2 – 4 BGB, so dass der fehlende Verweis auf § 613a Abs. 6 BGB keine planwidri-
ge Regelungslücke darstellen konnte, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Nichtan-
wendbarkeit.
Insoweit ist die Rechtslage für die Rechtsformumwandlung der Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt eine andere: Hier wird überhaupt nicht auf § 613a BGB verwiesen. Al-
lenfalls die Entwurfsbegründung der Landesregierung zu § 100h HHG-E, in der sie ihre (im
Grundsatz zutreffende) Rechtsauffassung mitteilt, § 613a BGB sei unanwendbar, könnte ge-
gen eine Analogie ins Feld geführt werden. Der Landesgesetzgeber wird, wenn er dem Ent-
wurf der Landesregierung folgt, damit zu erkennen geben, die Regelungen des § 613a BGB
75
Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 (299).
76
BAG, Urt. v. 02.03.2006 - 8 AZR 124/05 -, NZA 2006, 848 ff.; Urt. v. 28.09.2006 - 8 AZR 441/05 -, AP Nr.
26 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge.
77
BAG, NZA 2006, 848 (849); Pfeiffer, in: KR, 8. Aufl. 2007, § 613 a BGB, Rdnr. 72; Müller-Glöge, in:
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2005, § 613 a Rdnr. 62.
AV WKA/16/91 – Teil 1 83
- 33 -
überhaupt nicht zur Anwendung bringen zu wollen. Der Verweis auf die fehlende direkte
Anwendbarkeit bedeutet dann zugleich, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift auch nicht
über den Weg der Analogie angewandt wissen will. Somit fehlt es auch hier an einer plan-
widrigen Regelungslücke. Im übrigen spricht der Duktus der Entscheidungen zum Opern-
stiftungsgesetz ohnehin eher dagegen, dass das BAG eine Analogiebildung zu § 613a BGB
für Rechtsformumwandlungen per Gesetz innerhalb der öffentlichen Hand überhaupt für zu-
lässig erachtet.78
Auch aus dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28.10.1994 folgt kein Widerspruchsrecht
der betroffenen Arbeitnehmer an der Universität Frankfurt. Das UmwG ist von vornherein
nicht anwendbar. Als einzig denkbare Vorschrift käme § 168 UmwG in Betracht, der aber
nur die Ausgliederung eines von einer Gebietskörperschaft betriebenen Unternehmens zum
Zwecke der Umwandlung in eine privatrechtliche Rechtsform regelt. Die Johann Wolfgang
Goethe-Universität soll aber in eine Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Auch
§ 1 Abs. 1, 2 UmwG steht der Gesetzesnovelle nicht entgegen: Das Gebot, Unternehmens-
umwandlungen nur in den vom UmwG vorgesehenen Formen zu vollziehen, steht gem. § 1
Abs. 2 UmwG unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer anderweitigen Regelung durch
Bundes- oder Landesrecht, wozu das HHG selbstverständlich zählt.79
Die vom BAG gebil-
dete Ausnahme einer Anwendbarkeit des UmwG, wenn ein Betriebsübergang per Gesetz er-
folgt, aber faktisch einem vertraglichen Übertragung ähnelt, weil der Übergang der wesent-
lichen Betriebsmittel privaten Rechtsgeschäften überlassen wird,80
greift offensichtlich nicht
ein. Denn Universitätsgebäude und Lehrstuhlausrüstungen gehen per Gesetz auf die Stif-
tungsuniversität über.
Von den bisherigen Ausführungen abgesehen bestünde auch bei Anwendbarkeit des UmwG
kein automatisches Widerspruchsrecht. Der dann einschlägige § 324 UmwG lässt § 613a
Abs. 6 BGB lediglich unberührt, stellt also eine Rechtsgrundverweisung dar. Das bedeutet,
dass ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn die
Voraussetzungen dieser Vorschrift selbst erfüllt sind. Davon kann vorliegend nicht ausge-
gangen werden81
.
78
So auch die Einschätzung von Fischer, jurisPR-ArbR 7/2007 Anm. 2.
79
Vgl. BAG, NZA 2006, 848 (850); Kirmse, Kein Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang
des Arbeitsverhältnisses, NJW 2006, 3325 (3326).
80
Dazu Kirmse, NJW 2006, 3325 (3326).
81
S. o. S. 32.
84 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 34 -
Hat sich somit gezeigt, dass den Arbeitnehmern weder vom HHG-E noch vom Bundesrecht
ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird, stellt sich die Anschlussfrage, ob ein solches Recht
aus verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist. Das Arbeitsverhältnis
unterliegt dem besonderen Schutz der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Dazu zählt das
Recht des Arbeitnehmers, nicht für einen Arbeitgeber arbeiten zu müssen, den er nicht frei
gewählt hat.82
Wenn § 100h Abs. 4 HHG-E den Universitätsmitarbeitern die Stiftungsuni-
versität als neuen Arbeitgeber aufzwingt, greift die Vorschrift damit in den Schutzbereich
der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff dürfte allerdings verfassungs-
rechtlich gerechtfertigt sein: Die Ermöglichung der Rechtsformumwandlung von Universitä-
ten ist spätestens seit der Änderung des § 58 HRG ein Wunsch des Gesetzgebers. Er verfolgt
damit das legitime Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen im internatio-
nalen Vergleich zu fördern. Ob das HHG-E dieses Ziel tatsächlich erreichen wird, ist für die
Verfassungsmäßigkeit zunächst ohne Belang, sofern es nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Das fehlende Widerspruchsrecht nach HHG-E dürfte sich nach Heranziehung der Grundsät-
ze des BAG auch als verhältnismäßig erweisen: Würde den Mitarbeitern ein Widerspruchs-
recht eingeräumt, so bestünde die Gefahr, dass der neuen Stiftungsuniversität der unum-
gängliche Personalbestand verloren ginge. Der Eingriff in die Belange der Arbeitnehmer
stellt sich auch deshalb nicht als besonders schwerwiegend dar, weil das Land Hessen nach
wie vor gem. § 100i Abs. 7 HHG-E die Gewährträgerschaft innehat. Damit ist die Gefahr
ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmer einen insolvenzunfähigen Arbeitgeber gegen einen
weniger solventen und in seinem Bestand unsichereren Arbeitgeber eintauschen müssen.83
Schließlich könnte an ein Widerspruchsrecht nach der EG-Betriebsübergangsrichtlinie
2001/23/EG gedacht werden. Jedoch erfasst die Betriebsübergangsrichtlinie gem. Art. 1
Nr. 1 lit. a nur vertragliche Betriebsübergänge und greift schon deshalb von vornherein nicht
ein.84
Im übrigen gewährt die Richtlinie keineswegs ein Grundrecht auf Widerspruch gegen
einen Betriebsübergang. Vielmehr darf nur kein Zwang herrschen, das Arbeitsverhältnis mit
82
EuGH, Urt. v. 16.12.1992, verb. Rs C-132/91, 138/91, 139/91, NZA 1993, 169 (170); BAG, Urt. v.
22.04.1993 - 2 AZR 313/92 -, NJW 1994, 2170 (2170).
83
Vgl. die entsprechende Argumentation bei BAG, NZA 2006, 848 (852 f.); AP Nr. 26 zu § 419 BGB Funk-
tionsnachfolge; Kirmse, NJW 2006, 3325 (3326 f.).
84
BAG, NZA 2006, 848 (853); AP Nr. 26 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge; Kirmse, NJW 2006, 3325
(3327). KR-Pfeiffer, § 613 a BGB Rdnr. 77.
AV WKA/16/91 – Teil 1 85
- 35 -
dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Dem kann der Arbeitnehmer – so der EuGH – aber
auch durch eine Kündigung entgehen.85
Lässt sich daher ein Widerspruchsrecht weder aus Verfassungs- noch aus Gemeinschafts-
recht herleiten, stellt sich die Frage, wie die Rechte der an der Universität Beschäftigten aus-
reichend gewahrt werden können. Trotz der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich angeord-
neten Arbeitgeberwechsels erscheint eine Rechtsbeeinträchtigung möglich. Das betrifft zum
einen die Bestimmung in § 100h Abs. 4 S. 4 HHG-E, nach der betriebsbedingte Kündigun-
gen aus Anlass des Formwechsels ausgeschlossen werden. Das stellt eine Verschlechterung
zur bisherigen Praxis dar, die gegenüber Universitätsmitarbeitern in der Regel generell keine
betriebsbedingten Kündigungen aussprach. Die Vorschrift bleibt auch hinter der Vereinba-
rung zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität, vertreten durch den Präsidenten,
und dem Personalrat derselben vom 14.02.2007 zurück. Dort ist unter Ziff. 3 ein generelles
Verbot betriebsbedingter Kündigungen für zehn Jahre ausgesprochen.
Da der Rechtsformwechsel als solcher keine Tätigkeitsfelder der Universität entfallen lässt,
sondern dies erst durch spätere Entscheidungen erfolgen könnte, ist § 100h Abs. 4 S. 4
HHG-E unzureichend. Jedenfalls wird es im Zweifel zu kaum lösbaren Auslegungsschwie-
rigkeiten kommen, ob eine betriebsbedingte Kündigung aus Anlass des Formwechsels aus-
gesprochen wurde. Dies sollte durch einen generellen Ausschluss betriebsbedingter Kündi-
gungen der eben zitierten Vereinbarung entsprechend vermieden werden. Ansonsten er-
schiene eine Formulierung angebracht, die zum einen die strenge Kausalität zwischen
Formwechsel und Kündigung aufhebt und zum anderen eine Auslegungsregel bei Zweifels-
fällen bieten. Vorzuschlagen wäre etwa: „Betriebsbedingte Kündigungen, die im Zusam-
menhang mit dem Formwechsel stehen, sind ausgeschlossen. Für die Dauer von zehn Jahren
wird im Zweifel ein solcher Zusammenhang vermutet.“ Diese Formulierung ginge zwar ü-
ber die Rechtsprechung zum Kündigungsverbot wegen Betriebsübergangs gem. § 613a
Abs. 4 S. 1 BGB hinaus, der zufolge der Arbeitnehmer grundsätzlich beweisen muss, dass
ihm wegen des Betriebsübergangs gekündigt wurde, und der zufolge eine einfache Kausali-
tät nicht genügt. Jedoch bliebe sie immer noch hinter den Zusagen des Präsidenten der Jo-
hann Wolfgang Goethe-Universität zurück.
85
EuGH, NZA 1993, 169 (170); vgl. auch BAG, NZA 2006, 848 (853 f.); Graef, Das Widerspruchsrecht nach
§ 613a Abs. 6 BGB beim umwandlungsbedingten Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, NZA 2006,
1078 (1081); Kirmse, NJW 2006, 3325 (3327).
86 AV WKA/16/91 – Teil 1
- 36 -
Weiter ist auf die Gefahr hinzuweisen, die § 100h Abs. 2 HHG-E beinhaltet. Das Recht, ei-
gene Tarifverträge abzuschließen, wird vermutlich vor allem deshalb zu einer Schlechter-
stellung der meisten bei der Universität Beschäftigten führen, weil der Wirtschafts- und Fi-
nanzausschuss des Hochschulrats mit seiner primär wirtschaftlich ausgerichteten Denkweise
gem. § 100f Abs. 6 HHG-E den Tarifverträgen zustimmen muss. Für die Arbeitnehmer vor-
teilhafter wäre wohl eine Regelung wie diejenige in § 58 Abs. 4 S. 1 des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes vom 24.06.2002: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Ta-
rifverträge … entsprechende Anwendung.“ Eine solche Regelung setzt allerdings voraus,
dass das Land Hessen wieder einen Tarifvertrag abschließt, nachdem es aus der TdL ausge-
treten ist.
11. Eine Sondersituation besteht bei den Beamten. Diese erhalten gem. § 100h Abs. 1 S. 1
HHG-E die Stiftungsuniversität als neuen Dienstherrn.86
Sie werden gem. § 100h Abs. 3
HHG-E von Beamtinnen/Beamten des Landes zu solchen der Stiftungsuniversität. Ob ein
solcher Übergang mit Bundesrecht vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Zu den – allerdings
anders konstruierten – niedersächsischen Stiftungsuniversitäten gibt es derzeit divergierende
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Lüneburg87
einerseits und Göttingen88
anderer-
seits. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang, dass nur in den in § 128 BRRG
genannten Fällen ein Übernahme von Beamten durch eine andere Körperschaft89
vorgesehen
ist. Als die einzig denkbare Variante kommt § 128 Abs. 4 Var. 2 BRRG, § 32 Abs. 4 Var. 2
HBG in Betracht, nämlich dass aus einer Körperschaft eine neue Körperschaft gebildet wird.
Daher wäre der Übergang unproblematisch zulässig, wenn die an der Universität eingesetz-
ten Beamtinnen und Beamten solche der Universität wären. Indes sind die Beamtinnen und
Beamten derzeit unmittelbare Landesbeamte Hessens und nicht der Universität. Daher er-
scheint es zumindest zweifelhaft, ob der Übergang der Beamten vom Land auf die Stif-
tungsuniversität – also vom unmittelbaren in den mittelbaren Landesdienst – von der Er-
mächtigungsgrundlage des § 128 Abs. 4 Var. 2 BRRG, § 32 Abs. 4 Var.23 HBG gedeckt ist.
86
Anders wird die Rechtsstellung der verbeamteten nichtwissenschaftlichen Beschäftigten geregelt, die am U-
niversitätsklinikum Dienst tun. Diese bleiben nämlich Landesbeamte, werden aber dem Universitätsklinikum
zur Dienstleistung zugewiesen (§ 22 Abs. 2 UniKlinG-E). Warum die Landesbeamten an der Stiftungsuni-
versität nicht ebenso behandelt werden können, bedarf der Klärung.
87
Urt. v. 25.08.2006 - 1 A 97/03 -, ZBR 2006, 263 ff.
88
Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 57/04 -, ZBR 2006, 267 ff., und - 3 A 510/03 -, DÖV 2006, 525 ff.
89
Der Begriff der „Körperschaft“ ist nicht eng auszulegen, sondern umfasst auch die mit Dienstherrenfähigkeit
ausgestatteten Stiftungen öffentlichen Rechts, vgl. § 133 BRRG, § 37 HBG.
AV WKA/16/91 – Teil 1 87
- 37 -
Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte daher von einer Überleitung in den mittelbaren
Landesdienst abgesehen werden.
Rechtspolitisch fragwürdig ist weiter die Vorgabe, nach der neu berufene Professorin-
nen/Professoren, die nicht bereits verbeamtet sind, in ein Angestelltenverhältnis berufen
werden sollen (§ 100h Abs. 1 S. 3 HHG-E). Als Wettbewerbsvorteil stellt sich dies jeden-
falls nicht dar. Angestellte Professorinnen/Professoren werden vermutlich versuchen, an ei-
ne andere Universität zu wechseln, an der sie eine Beamtenstellung erlangen können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Gesetzentwurf die gesetzten Ziele nicht er-
reicht werden können und dass die gewählten Mittel nicht immer im Rahmen der Rechts-
ordnung liegen.
Hauck-Scholz
88 AV WKA/16/91 – Teil 1
Von: [email protected] Gesendet: Sonntag, 20. Mai 2007 22:49 An: Spalt, Dr. Detlef (HLT) Cc: Müller, Michaela (HLT) Betreff: Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes - Drucks. 16/7 064 Sehr geehrte Damen und Herren! In dieser eMail unten angefügt finden Sie die Stellungnahme der Grünen Jugend Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (Drucksache 16/7064). Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Daniel May Vorsitzender Grüne Jugend Hessen Oppenheimer Straße 17 60595 Frankfurt am Main t 069/9637687-31 f 069/9637687-30 [email protected] ***************************** Stellungnahme der Grünen Jugend Hessen/ Grüne Hochschulgruppen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes-Drucks. 16/7064 Die Grüne Jugend Hessen (GJH) lehnt den Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes in der vorgelegten Form ab. Begründung: Entdemokratisierung der Hochschulen Die Landesregierung hat in ihrem vorgelegten Gesetzentwurf eine höhere Autonomie für die Hochschulen zum Vorwand für Demokratieabbau genutzt. Der Entwurf schmälert die Beteiligungsrechte der Studierenden und des akademisches Mittelbaus in den Gremien der Universität und leistet so einer Entdemokratisierung der Hochschulen Vorschub. Die Zusammensetzung der Organe der Stiftung ist besonders kritikwürdig: Das bisher höchste entscheidende Gremium der Universität, der akademische Senat, soll nur fünf der insgesamt elf Mitglieder des Hochschulrates benennen dürfen. Problematisch daran ist
AV WKA/16/91 – Teil 1 89
besonders, dass dem Hochschulrat unter anderem die Benennung des/der PräsidentIn übertragen wird, der/die bisher in freier und geheimer Wahl vom Senat der Universität gewählt wurde (vgl. dazu § 100f, Abs. 2). Weitere Kompetenz- und Interventionszuschreibungen an den Hochschulrat entmachten den ohnehin durch die letzten Gesetzesänderungen schon stark geschwächten Senat weiter. Die Grüne Jugend Hessen befürchtet, dass die schon durch die Zusammensetzung des Senats deutlich unterrepräsentierten Statusgruppen „Studierende“ und „Mittelbau“ durch die Kompetenzverlagerung vom Senat auf den Hochschulrat nahezu keine Möglichkeit mehr haben, ihre Interessen angemessen zu vertreten. Wichtige Gremien der Studierenden wie z. B. Fachschaften, die verfasste Studierendenschaft oder Fachbereichsräte gehören nicht zu den Stiftungsorganen und werden in der vorgeschlagenen Struktur kein Gehör finden. (vgl.§100e ff.) Tarif/MitarbeiterInnen/Stud. Hilfskräfte In § 100f, Abs. 6, Punkt 7 wird dem Hochschulrat die Zuständigkeit für die Tarifverträge mit MitarbeiterInnen der Universität zugeschrieben. Ergänzt wird dies durch § 100h, Abs. 2, der der Universität das Recht einräumt, eigene Tarifverträge abzuschließen. Die Grüne Jugend Hessen befürchtet, dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vielen noch unbekannten Kostenfaktoren in der Personalplanung sich bei neuen Tarifabschlüssen speziell für untere Lohngruppen in Form von Lohndumping negativ auswirken werden. Zudem muss die in § 89 Abs. 1 verwendete Formulierung der „studiennahen Dienstleistungen zur Unterstützung“ von Studium und Lehre ergänzt werden durch eine klare Auswahl von Ausschlusskriterien, welche Dienstleistungen speziell im nichtwissenschaftlichen Bereich hier keine Gültigkeit finden. Die GJH sieht die Möglichkeit des Missbrauchs dieser Klausel gegeben, wenn die Universitäten autonom über Personalfragen aller Art entscheiden. Zu befürchten ist, dass in einigen nicht speziell wissenschaftsbezogenen Dienstleistungsbereichen der Universität vermehrt Vollzeitstellen eingespart, und durch studentische Hilfskräfte ersetzt werden.
90 AV WKA/16/91 – Teil 1
AStA der Goethe-Universität Frankfurt Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz Seite 1/ c/o LAK Hessen der Studierendenschaften Hessens. Sie vertritt die Interessen Mertonstr. 26-28 der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer 60325 Frankfurt am Main hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.
Stellungnahme der LAK
zur vierten Novelle des HHG -hessisches Hochschulgesetz-
Einleitende Vorbemerkung: Die aktuell diskutierte Novelle zum Hessischen Hochschulgesetz unterscheidet sich von dem vorhergehenden Entwurf zu dem die LAK bereits Ende Februar Stellung bezogen hat im wesentlichen nur durch die Einfügung eines komplett neuen Paragraphen zur Verankerung der Frankfurter Hochschule, welche in eine Stiftungsuniversität umgewandelt wurde. Wie aus der unten stehenden Begründung hervorgeht, betrachtet die LAK die aktuelle Novelle als nur eine weitere Verschärfung von Entdemokratisierungs- und Ökonomisierungstendenzen von Hochschule, die von ihr als zutiefst problematisch empfunden werden und mit einer Vorstellung von Hochschule als Raum für reflektionsfähige, kritische Bildung als Granat für Demokratiefähigkeit und politischer Teilhabe an Gesellschaft nicht vereinbar! Vor diesem Hintergrund lehnt die LandesAstenKonferenz, wie bereits in ihrer ersten Stellungnahme betont, die Gesetzesvorlage zur 4. Novellierung des HHG entschieden ab. Die LAK und keine der ihr angehörigen Studierendenvertretungen, heißt eine weitere Entdemokratisierung des hessischen Hochschulgesetzes für gut. Aus Sicht des LandesAStenkonferenz sollte der Landesgesetzgeber die Vorlage deshalb weder in dieser noch in abgewandelten Form beschließen. Begründung Die 4. Novellierung des hessischen Hochschulgesetzes beinhaltet insbesondere die Möglichkeit der Übernahme des Hochschulautonomiegesetzes der TU Darmstadt auf alle hessischen Hochschulen. Dies steht für die LAK Hessen exemplarisch für die grundlegende Umstrukturierung der Hochschulen, hin zu neoliberalen Dienstleistungsunternehmen, wodurch die Entdemokratisierung der Hochschulen vorangetrieben wird, anstatt ihr entgegen zu wirken.
Ansprechpersonen:
Karin Zennig (AStA Uni Marburg)
0163/2558466
Sören Steffe (AStA FH Frankfurt)
0175/2094327
Martin Uhlig (AStA TU Darmstadt)
0177/2292072
Email: [email protected]
AV WKA/16/91 – Teil 1 91
AStA der Goethe-Universität Frankfurt Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz Seite 2/ c/o LAK Hessen der Studierendenschaften Hessens. Sie vertritt die Interessen Mertonstr. 26-28 der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer 60325 Frankfurt am Main hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.
Das TUD Gesetz ist dabei 2004 als Modellprojekt installiert worden, um mittelfristig die bildungspolitische Verantwortung (Autonomie) von der Landesregierung auf alle hessischen Hochschulen zu übertragen - genau dies wurde bereits im TUD Gesetz explizit angekündigt (vgl. §1 des TUD Gesetzes). Die Studierendenvertretung an der TUD kommentierte das Modellprojekt mit „KEINE AUTONOMIE OHNE DEMOKRATIE". Denn es steht zu befürchten, dass die Hochschulen als Teil der Gesellschaft nicht von letzterer bestimmt werden, sondern ihre Einflussnahme rückläufig sein wird, wenn die Entwicklung der Hochschule maßgeblich von dem dafür vorgesehenen Hochschulrat und dem Präsidium bestimmt wird. Der Hochschulrat vertritt nicht die Interessen der Gesellschaft, wenn er sich lediglich aus von der Landesregierung und von der jeweiligen professoralen Mehrheit berufenen Mitgliedern zusammensetzt. In ihm sind weder die Interessen der Studierenden, noch die von anderen gesellschaftlichen Gruppen vertreten, sondern die von „wirtschaftsnahen“ LobbyistInnen. So ist der Hochschulrat allenfalls als Schnittstelle von Wirtschaft und Hochschule anzusehen, keinesfalls aber als demokratisch von der Gesellschaft legitimiert und mit Nichten von dieser kontrolliert. Insgesamt sieht die LAK die 4. Novelle des HHG als Versuch der Landesregierung an, die Hochschulen verstärkt unter die Kontrolle des Kapitals zu bringen. Hierdurch werden die Hochschulen aber nicht in die versprochene Autonomie entlassen, sondern im Gegenteil verstärkt vom Kapital fremd bestimmt – kurz: Autonomie erweist sich real als Heteronomie. Der aktuelle Versuch die Universität Frankfurt zur Stiftungsuniversität (noch) öffentlichen Rechts umzuwandeln ist dabei nur ein „Optimierungsversuch“ dieses Modellprojektes. Der Prozess zur Hochschule als marktgesteuertes Dienstleistungsunternehmen findet dabei auf der Ebene schrittweise voranschreitender Entdemokratisierungen statt. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer generellen Ökonomisierung von Hochschule in Forschung und Lehre. Entdemokratisierung Mit der Umstrukturierung hessischer Hochschulen nach dem Vorbild der TUD wird eine „Top-down“ Dynamik ausgelöst. Neben der massiven Zentralisierung über die enorme Stärkung des Präsidiums, werden demokratisch legitimierte Gremien wie Senat oder Fachbereichsrat (an einen Konvent will heute ohnehin niemand mehr denken) zu konsultativen Institutionen degradiert. Jenseits dessen wird ein uni-externer Hochschulrat installiert, welcher fundamental in die hochschulinternen Entscheidungsfindungsprozesse eingreift. Neben der übergeordneten Stellung des Hochschulrats und die Notwendigkeit, dass durch Hochschulgremien gewählte bzw. berufene Personen sich vor diesem doppelt legitimieren müssen, besitzt er nicht zuletzt verheerenden Einfluss auf Universitätsstruktur, Ausrichtung, Lehre etc. Dabei ist die „Unternehmensführung“ nicht etwa den Hochschulangehörigen Rechenschaft über seine Entscheidungen und Handhabungen pflichtig, sondern lediglich gegenüber dem Wissenschaftsministerium. Diese strukturell angelegte
92 AV WKA/16/91 – Teil 1
AStA der Goethe-Universität Frankfurt Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz Seite 3/ c/o LAK Hessen der Studierendenschaften Hessens. Sie vertritt die Interessen Mertonstr. 26-28 der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer 60325 Frankfurt am Main hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.
Intransparenz widerspricht allen Vorstellungen demokratischer Hochschulen und führt zur Hierarchisierung über einseitig asymmetrische Abhängigkeits-verhältnisse. Anläufe zur Abschaffung der Verfassten Studierendenschaften, Zentralisierung der Entscheidungen auf Hochschul – PräsidentInnen und die Beschneidung der Mitbestimmungsrechte von Personalvertretungen kennzeichnen einen Demokratieabbau, der eine gesellschaftliche Einflussnahme auf die Universitäten und Fachhochschulen noch weiter beschränkt als ohnehin schon. Neben der (struktur-)konservativen ProfessorInnenschaft darf nur noch die im Hochschulrat vertretene "Kapitalseite" über Forschung und Lehre mitbestimmen. Ein weiterer Schritt in Richtung Entdemokratisierung zeigt sich in den Plänen der Stiftungsuni Frankfurt. Die Organisation der Verfassten Studierendenschaft (VS) soll von der Hochschule festgelegt werden. Eine Möglichkeit hierfür bestünde über die Grundordnung, somit würde eine professorale Mehrheit im Senat über die Geschicke der VS entscheiden, was sich erheblich auf die Kritikposition gegenüber Präsidium, Hochschulrat etc. auswirken wird. Das Heraufsetzen der Altershöchstgrenze für PräsidentInnen zeigt wiederum die engen Verknüpfungen von Politik und einflussreichen Persönlichkeiten, da diese Regelung alleinig für Steinberg -Präsident der Uni Frankfurt- eingeführt werden soll, um diesem eine weitere Amtszeit zu ermöglichen. Ökonomisierung Die Entscheidungskompetenzen des Hochschulrates bezüglich Unistruktur, Ausrichtung, Lehre, Berufungen, Ressourcenverteilung, Mittelzuweisung und Bauvorhaben haben enorme Folgen für Charakter und Inhalte von Lehre. Durch einen Wettbewerb um Drittmittel und Erfolgsbudget sind u.a. die Geisteswissenschaften strukturell als VerliererInnen vorprogrammiert. Diese haben lediglich eine Überlebenschance, wenn sie sich den „Forschungsinteressen“ der Wirtschaft anpassen und Auftragsforschung betreiben, d.h. ihr Fortbestand hängt davon ab, ob es ihnen gelingt ausreichend Drittmittel anzuwerben, was aber ihr Selbstverständnis im Sinne eines kapitalgesteuerten Dienstleistungs-unternehmens festschreibt – kurz: die im Grundgesetz verankerte Freiheit von Forschung und Lehre wird ausgehöhlt und zur ,,freien“ Wahl der DrittmittelgeberInnen und der Studiengebühren zahlenden KundInnen modifiziert. Die in der HHG Novelle angesprochenen hochschulübergreifenden Kooperationsmöglichkeiten von Fachbereichen lassen befürchten, dass mittelfristig solche ohne ein hohes Drittmittelaufkommen geschlossen, bzw. mit anderen zusammengelegt werden. Die Möglichkeit für Hochschulen Fachbereiche auch länderübergreifend zusammenzulegen ist wegen des föderalen „Flickenteppichs“, u. a. durch unterschiedlicher Prüfungs-, bzw. Studienordnungen wohl kaum praktikabel. In Hessen bedeutet dies konkret, dass die Fachhochschulen Wiesbaden und Frankfurt auch bei einer „Kooperation“ den Effekt von Studiengangszusammenlegungen (wie bei einer Fusion) erleiden werden. Eine solche Fusion hat bereits im Jahr 2006 in Form von Zentrenbildung statt gefunden und Fachbereiche in Frankfurt, Gießen und Marburg wurden
AV WKA/16/91 – Teil 1 93
AStA der Goethe-Universität Frankfurt Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz Seite 4/ c/o LAK Hessen der Studierendenschaften Hessens. Sie vertritt die Interessen Mertonstr. 26-28 der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer 60325 Frankfurt am Main hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.
zusammengelegt. Die 4. Novelle des HHG ermöglicht es nun, (Bundes-)länder übergreifende Fachbereiche zu bilden. Dies wird zu einem Abbau studentischer und universitärer Selbstverwaltung und somit von demokratischen Strukturen führen. Außerdem hat eine Zusammenlegung von Fachbereichen auch einen massiven Stellenabbau im technisch-administrativen Bereich zur Folge. Uni mit Corporate Identity Label: Nach der Föderalismusreform führt die Verschärfung des HHG zu erhöhtem Konkurrenzdruck um das Privileg der Elite/Exzellenz, sowohl auf Hochschulebene, als auch in den Hochschulen zwischen den Fachbereichen, bis hin zu den Studierenden selbst. Die zunehmende Aufspaltung in Partikularinteressen, die nur noch taktische Bündnisse zwischen gesellschaftlichen Gruppen erlaubt ist dabei eine der dominierenden Herrschaftstechniken die die moderne Sozial- und Geisteswissenschaft ermöglicht, und erlaubt Solidarität zu disqualifizieren, indem sie gemeinsame Interessen versucht zu Fragmenttieren und Individualisieren. Konsequenz dessen ist unter anderem die vorbehaltslose Zustimmung der Hochschulen zur Einrichtung von Eliteuniversitäten und die Ausbildung eines Hochschulstandortlables. Weitere Manifestation ist die uni – spezifische Veränderung der Hochschulzulassungen welche ebenfalls im TUD – Gesetz angelegt sind. Über gezielte Auswahlverfahren wird nur solchen Studierenden der Zugang zur Hochschule gewährt, die dem eigenen Profil entsprechen, wodurch Selektion noch nicht mal mehr nur nach Leistungskriterien sondern auch nach Gesinnung erfolgt. Im Umkehrschluss hat das natürlich auch Folgen für das Verhalten/Forschung und habituelle Auftreten der Lehrenden und Studierenden, denn Auswahl an Studierenden haben Hochschulen zu genüge. Hochschule wird damit zum Ort staats- und kapitalkonformer Studierender als selbsternannte Elite. Nicht der Studierende wählt also als KundIn zwischen verschiedenen Ausbildungsbetrieben und Leistungsanbietern, sondern hat lediglich die Wahl zwischen dem unterschiedlichen Angebot der verpflichtend zu erlernenden Anpassungsleistungen. Damit sind die Studierenden zugleich als verwertbare Produkte einer Hochschule definiert, weil die im Studium erworbenen Kompetenzen, sowohl von der Hochschule, als auch von den Studierenden vermarktet werden. Das Dienstleistungsunternehmen Hochschule verlangt (bald) Studiengebühren und die Studierenden müssen sich selbst vermarkten. Der auf den Hochschulen lastende Druck zahlungskräftige KundInnen (Studierende) zu gewinnen und gleichzeitig soviel Drittmittel wie möglich anzuwerben, verwandelt die Hochschulen zunehmend in deregulierte Wirtschaftsbetriebe, die auch die ProfessorInnenschaft verstärkt zu BekennerInnen der jeweils vertretenen Kapitalinteressen macht. Während die Studierenden als KonsumentInnen jener Dienstleistungen ihr Studium nahezu ausschließlich auf beruflichen Erfolg ausrichten sind als Folge dessen, politisches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeiten immer weniger zu beobachten.
94 AV WKA/16/91 – Teil 1
AStA der Goethe-Universität Frankfurt Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz Seite 5/ c/o LAK Hessen der Studierendenschaften Hessens. Sie vertritt die Interessen Mertonstr. 26-28 der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer 60325 Frankfurt am Main hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.
Fazit für die Zukunft der hessischen Hochschullandschaft/-politik: Die LAK Hessen verwehrt sich dagegen von einer „Autonomie“ der Hochschulen zu sprechen Vielmehr bedeutet die vierte Novelle des HHG verstärkte Hierarchisierung, Privatisierung und KonsumentInnenmentalität. Unter dem Verständnis unabhängiger Hochschulen, sei es nun vom Staat oder besonders auch von Kapitalinteressen, teilt die LAK nicht die Ansichten der Landesregierung und vieler Hochschulleitungen. Wesentlich überzeugender ist die Vorstellung einer demokratischer Hochschule, wie der AK Bildungsperspektive sie formuliert hat (siehe „Manifest einer demokratischen Hochschule“, im Anhang). Demokratie im Verständnis der hessischen Landesregierung beschränkt sich offensichtlich auf monatelange Beratungen mit Hochschulpräsidien und WirtschaftsverbandsvertreterInnen um konkrete Umstrukturierungsmaßnahmen und Gesetzesvorhaben zu erarbeiten. Eine Einbindung von Hochschulangehörigen, insbesondere Studierenden ist nicht erwünscht. Ansprechpersonen für die Landesregierung scheinen einseitig die IHK, Wirtschaftsverbände und -initiativen zu sein. Von (garantierter!) Selbstverwaltung der Hochschulen durch Senate und Fachbereichsräte kann durch den Kompetenzzuwachs des Hochschulrats (entscheidende Vetorechte wie bei den Entwicklungsvereinbarungen) nicht die Rede sein. Eine Täuschung, wie die des Präsidiums der JWG-Uni Frankfurt die Entscheidungsmacht über die Stiftungsuni einem, leider auch aufgrund der professoralen Mehrheit gefügigen, Senat zu überlassen, zeigen pseudo – demokratische Strukturen auf. Eine Entscheidung von Steinberg, HMWK und interessierten „Sponsoren“ war schon getroffen, bevor die Hochschulen davon erfuhren. Die Erwähnung des unternehmensfreundlichen „Wissensatlas FrankfurtRheinmain“ (Jhrg. 2006,), dass die JWG-Uni „als Stiftungsuniversität gegründet“ wurde, sowie der „Versprecher“ des ehemaligen Staatssekretärs Leonhardts zeigen deutlich die Herrschaftsstrukturen auf. Hier von einer BürgerInnenuniversität im demokratischen Sinne zu sprechen ist Blasphemie! Nach vier Jahren absoluter Mehrheit im Landtag wird immer deutlicher, dass die CDU mit der vierten Novelle des HHG den Weg (endgültig) ebnen will, um die Interessen des Kapitals vor jede demokratische und gesamtgesellschaftliche Bildungspolitik zu setzen.
AV WKA/16/91 – Teil 1 95