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Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. Oktober 2009 Stand: 12. Oktober 2009 Teil 1 Ausschussvorlage WKA/18/4 eingegangene Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften – Drucks. 18/1044 – 1. Technische Universität Darmstadt, Personalrat, Vorsitzender Lehmann S. 1 2. Deutscher Hochschulverband, Landesverband Hessen, Prof. Dr. Hans-Detlef Horn S. 11 3. Hochschule Fulda, Präsident Prof. Dr. Karim Khakzar S. 15 4. Hauptschwerbehindertenvertretung im Bereich des HMWK, Andreas Beck S. 16 5. Landeskonferenz der hessischen Hochschulfrauenbeauftragten (LAKOF), Dr. Lorch-Göllner S. 18 6. Hauptpersonalrat beim HWKM, Dr. Klaus Werthmüller S. 21 7. Justus-Liebig-Universität Gießen, Erster Vizepräsident Prof. Dr. Mukherjee S. 23 8. Freie Theologische Hochschule Gießen, Rektor Prof. Dr. Stadelmann S. 40 9. Universitätsklinikum Frankfurt am Main, Stellv. Vorsitzender des Vorstands, Dr. Conrad S. 43 10. Vertreter/innen der WiMi im Senat der Hochschule Darmstadt S. 44 11. Universität Gießen, Personalrat, Stellv. Vorsitzender Breitstadt S. 54 12. Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Rektor Prof. Dr. Sewerin S. 56 13. Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, Präsident Ehinger, Geschäftsführer Brandes S. 57 14. Forschungsanstalt Geisenheim, Prof. Dr. Schultz S. 62 15. Hessischer Rechnungshof, Vizepräsident Freiherr v. Gall S. 63 16. Studentenwerk Marburg, Dr. Grebe S. 68 17. Landesbehindertenrat Hessen, Andreas Kammerbauer S. 69 18. Deutsches Studentenwerk, Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde S. 110 19. AStA Johann Wolfgang Goethe-Universität S. 113 20. AStA Technische Universität Darmstadt, Michael Heister S. 116

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Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. Oktober 2009 Stand: 12. Oktober 2009

Teil 1

Ausschussvorlage WKA/18/4

eingegangene Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung

zu dem

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften – Drucks. 18/1044 – 1. Technische Universität Darmstadt, Personalrat, Vorsitzender Lehmann S. 1

2. Deutscher Hochschulverband, Landesverband Hessen, Prof. Dr. Hans-Detlef Horn S. 11

3. Hochschule Fulda, Präsident Prof. Dr. Karim Khakzar S. 15

4. Hauptschwerbehindertenvertretung im Bereich des HMWK, Andreas Beck S. 16

5. Landeskonferenz der hessischen Hochschulfrauenbeauftragten (LAKOF), Dr. Lorch-Göllner S. 18

6. Hauptpersonalrat beim HWKM, Dr. Klaus Werthmüller S. 21

7. Justus-Liebig-Universität Gießen, Erster Vizepräsident Prof. Dr. Mukherjee S. 23

8. Freie Theologische Hochschule Gießen, Rektor Prof. Dr. Stadelmann S. 40

9. Universitätsklinikum Frankfurt am Main, Stellv. Vorsitzender des Vorstands, Dr. Conrad S. 43

10. Vertreter/innen der WiMi im Senat der Hochschule Darmstadt S. 44

11. Universität Gießen, Personalrat, Stellv. Vorsitzender Breitstadt S. 54

12. Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Rektor Prof. Dr. Sewerin S. 56

13. Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, Präsident Ehinger, Geschäftsführer Brandes S. 57

14. Forschungsanstalt Geisenheim, Prof. Dr. Schultz S. 62

15. Hessischer Rechnungshof, Vizepräsident Freiherr v. Gall S. 63

16. Studentenwerk Marburg, Dr. Grebe S. 68

17. Landesbehindertenrat Hessen, Andreas Kammerbauer S. 69

18. Deutsches Studentenwerk, Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde S. 110

19. AStA Johann Wolfgang Goethe-Universität S. 113

20. AStA Technische Universität Darmstadt, Michael Heister S. 116

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Sehr geehrte Damen und Herren, der Personalrat der TU Darmstadt übersendet Ihnen hiermit seine Stellung-nahme zum Hessischen Hochschul-Gesetz (HHG): Selbstverwaltung ausbauen, Personal verstetigen und fördern Grundsätzliches Die Mitbestimmung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollte nach Auffassung des Personalrates der TU Darmstadt gegenüber den übrigen Tarifbeschäftigten gleich gestellt sein. Die Ausschlussbestimmungen im HPVG könnten dann für die TU Darmstadt allgemein entfallen. So würde mit einer Gleichstellung die Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser abgesichert werden. Es sollte die Chance genutzt werden, die Selbstverwaltungsstrukturen des Senates, der Universitätsversammlung, der Fachbereiche und der Studen-tenschaft auszubauen und zu stärken. Verbindliche Regelungen sind über den Abschluss eines Tarifvertrages bzw. der Übernahme eines Tarifvertrages zu treffen, um die Beschäftigten abzu-sichern. Die Tarifhoheit sollte in der Tarifgemeinschaft Länder eingebettet, mindestens aber beim Land Hessen eingegliedert sein. Die Gestaltung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen soll nicht dem Belieben einzelner Einrich-tungen überlassen werden. Der Personalrat fordert keine weiteren Einschränkungen der Schutzbestim-mungen des Personals, wie z. B. Kündigungsschutz, Kettenverträge, Werk- und Privatdienstverträge, Verkürzung der Probezeit, Arbeitszeitregelungen, Unkündbarkeitsklausel. Zu § 1 Absatz 1 Der Personalrat ist der Meinung, dass der Zusatz beim TU Gesetz „und zugleich staatliche Einrichtung“ im Gesetz stehen bleiben soll.

Frau Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23-25 65185 Wiesbaden

Technische Universität Darmstadt | Personalrat | Hochschulstraße 1 |

64289 D t dt

Personalrat

Hochschulstraße 1 (Zimmer 120) 64289 Darmstadt Tel. +49 6151 16 – 20 20 Fax +49 6151 16 – 68 83 Mail: [email protected] Internet: www.personalrat.tu-darmstadt.de Datum 3. September 2009 Unser Zeichen Le/Ha

Stellungnahme des Personalrates der TU Darmstadt zum Entwurf zur Novellierung des Hessischen Hochschul-Gesetz (HHG) des HMWK vom 15. Juni 2009

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Zu § 29 Absatz 6 und 7 Der Personalrat sieht Privatdienstverträge kritisch. Hierdurch werden Be-schäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitsvertragsbedingungen geschaffen und der Aushebelung der Mitbestimmungsrechte der Personalrä-te wird Vorschub geleistet. Privatdienstverträge sollten gegenüber dem Per-sonalrat begründet werden müssen. Zu § 31 Absatz 1 Mit dieser Regelung werden die Rechte der Hochschulgremien einge-schränkt, da diese nur im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Grundord-nung entwickeln und beschließen können. Der Personalrat ist für die ersatz-lose Streichung des Ausdrucks „im Einvernehmen des Präsidiums“. Zu § 42 Absatz 1und 5 Eine Entscheidungsbefugnis des Hochschulrates würde im Gegensatz zu dem Grundgedanken der Selbstverwaltung der Hochschulen stehen. Außer-dem sind die ehrenamtlich tätigen Personen an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und tragen keine Haftung. Aus diesem Grund lehnt der Personalrat die in § 42 Absatz 1 und 5 enthal-tenen Regelungen des Gesetzesentwurfes ab. Zu § 63 Absatz 2 Die Kommission zu den Berufungsverfahren sollte um eine/n administrativ- technischen Mitarbeiter/in sowie der Frauenbeauftragten erweitert werden. Zu § 65 Absatz 2 Im der vorgeschlagenen, neuen Version von §65, Absatz 2 HHG wird die Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt, ohne hierzu einen zeitlichen Mindestrahmen vorzugeben, wie dies bisher mit 1/3 der Arbeitszeit für selbst bestimmte Forschung der Fall war. Dies wird erfahrungsgemäß dazu führen, dass in zahlreichen Fällen wissen-schaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter formal auf Qualifikationsstellen befristet beschäftigt werden, diesen faktisch aber neben ihren Dienstleis-tungsverpflichtungen keine zeitliche Möglichkeit im Rahmen ihrer Arbeitszeit zur selbst bestimmten wissenschaftlichen Arbeit eingeräumt werden wird. Damit ist absehbar, dass sich die Promotionszeiten wieder verlängern wer-den. Damit ist die Funktion der Qualifikationsstelle in Frage gestellt. Der Personalrat fordert, den zeitlichen Rahmen für selbst bestimmte wissen-schaftliche Arbeit mit mindestens einem Drittel der individuellen Arbeitszeit weiterhin gesetzlich abzusichern, damit sich Betroffene im Konfliktfalle dar-auf berufen können. Darüber hinaus möchten wir feststellen, dass für die Erbringung von Dienst-leistungen mit dauerhaftem Charakter von wissenschaftliche Mitarbei ter/innen auf Qualifikationsstellen höchstens 50 % der individuellen Arbeits-zeit abverlangt werden können, da die Qualifizierung der sachliche Grund für die Befristung darstellt, hierfür also mindestens 50 % der Arbeitszeit zur Verfügung stehen müssen. Mit freundlichen Grüßen

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(H. Lehmann, Vorsitzender)

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Sehr geehrte Damen und Herren, der Personalrat der TU Darmstadt begrüßt das Streben nach Exzellenz in Forschung und Lehre und nach einem intensiven Transfer der Ergebnisse in die gesamte Gesellschaft. Er unterstützt und fördert die gesellschaftliche Verantwortung der Wissenschaft. Der Personalrat sieht die TU Darmstadt zu den Prinzipien der Gruppenuni-versität und der akademischen Selbstverwaltung, der Transparenz von Ent-scheidungsprozessen und der Förderung der aktiven Beteiligung der Mit-glieder verpflichtet. Frauenförderung und Gender Mainstreaming, Förderung und Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie die geschlechtergerechte systemati-sche Personalentwicklung im wissenschaftlichen, technischen und Verwal-tungsbereich, insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses, sind zentrale Anliegen des Personalrats. Gleiches gilt für die Stär-kung der hochschulinternen Gremien als unabdingbares demokratisches Grundprinzip einer Gruppenuniversität. Die Übertragung grundlegender Kontrollfunktionen an den Hochschulrat, wie die Auswahl von Kandidat/innen bei der Wahl der Präsidentin/des Präsiden-ten, Mitbestimmung bei der Gestaltung von Studiengängen, Mitbestimmung bei Haushalts- und Bauentwicklung sowie ein Initiativrecht bei Grundsatzan-gelegenheiten an den Hochschulrat im TU-Gesetz sieht der Personalrat kritisch. Eine Kompetenzerweiterung des Hochschulrates lehnt der Personalrat aus-drücklich ab. Grundsätzlich werden externe Kontrollgremien sowohl der Ver-ankerung der TU inmitten der Gesellschaft als auch der notwendigen Unab-hängigkeit nicht gerecht, wenn in deren Zusammensetzung sich die Gesell-schaft und die Gremien der Beschäftigten der Universität nicht widerspie-geln. Es bestehen Bedenken grundsätzlicher Art gegenüber den vorgesehe-nen Entscheidungsbefugnissen des Hochschulrates ohne jegliche Einbin-dung der Vertretung der Beschäftigten der TU Darmstadt. Stattdessen sollte

Frau Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23-25 65185 Wiesbaden

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Anhörung zu dem Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und zur Änderung des TU-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften Stellungnahme des Personalrates der TU Darmstadt zum TU-Gesetz

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auf eine Stärkung der bereits bestehenden hochschulinternen Gremien ge-achtet werden. Wir schlagen vor dass die TU Darmstadt ohne jede Einschränkung Körper-schaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Bildungseinrichtung bleibt. Der Personalrat verwirft die vorgesehene Übertragung der Dienstherrnei-genschaften aus prinzipiellen Gründen. Es gibt aus unserer Sicht keinerlei sachlich begründete Veranlassung, die Bediensteten des Landes Hessen in Bedienstete der TU Darmstadt zu überführen. Die nunmehr angestrebte vollständige Dienstherrneigenschaft und die dafür vorgesehenen Detailregelungen bergen etliche Risiken in sich, wie zum Beispiel das Recht, einen Haustarifvertrag abzuschließen. Die TU Darmstadt gestaltet als Ort der Wissenschaft und der Ausbildung von Entscheidungsträger/innen die Entwicklung der Gesellschaft mit und trägt somit an zentraler Stelle Verantwortung für die Gesellschaft. Um die-sem Anspruch gerecht werden zu können, sind sowohl ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Universität und an Unabhängigkeit der Wissen-schaftler/innen notwendig als auch die Kontrolle durch den Gesetzgeber, der über eine demokratische Legitimation verfügt. Der Personalrat schlägt nachdrücklich vor, in § 1 der Neufassung des TU-Gesetzes durch einen Absatz 5 zu ergänzen, in dem die (Selbst-)Verpflichtung der TU Darmstadt zu einer systematischen Personalentwick-lung – dazu hat die TU Darmstadt in den vergangenen Jahren auf Initiative und Vorschlag des Personalrates Grundsätze und Zielsetzungen für ein „Leitbild zur Personalentwicklung - Technische Universität Darmstadt“ entwickelt - festgeschrieben und dokumentiert wird. (s. http://www.intern.tu-darmstadt.de/dez._iii/personalentwicklung/ leitbildzurpersonalentwicklung/index.de.jsp) § 1, Absatz 4 (neu 2) Im § 1 Absatz 4 des TU Gesetzes wird besonders die Exzellenz in der For-schung und der forschungsnahen Bildung betont. In der vorgelegten Formu-lierung sehen wir das Ziel der Persönlichkeitsbildung im Sinne eines mündi-gen Bürgers der Zivilgesellschaft vernachlässigt. Genauso wenig berück-sichtigt sehen wir das Streben nach gesellschaftlichem Engagement der Mitglieder der TU Darmstadt, innerhalb wie außerhalb der Universität. Wir fordern daher, die erwähnten Punkte aufzunehmen. Denn wir sehen die Universität nicht als bloßen Ort zur Vermittlung technischer und wissen-schaftlicher Fertigkeiten, sondern auch als wichtigen Lebensabschnitt, der der Orientierung und Charakterfestigung dient, damit ein eigenständiges, verantwortungsvolles Leben geführt werden kann. Der Personalrat schlägt konkret die folgende Ergänzung zu § 1 TUG vor: § 1, Absatz (neu 5) Die TU Darmstadt verpflichtet sich, durch eine systematische Personalent-wicklung im Sinne ihres Leitbildes zur Personalentwicklung, ihre Beschäftig-

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ten und damit die TU Darmstadt in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zur Weiterentwicklung des Autonomieprozesses effizient und erfolgreich zu be-wältigen sowie sich neuen Herausforderungen zu stellen. § 2, Absatz 1 Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Die Be-schäftigten der TU Darmstadt sind damit Bedienstete des Landes Hessen. Der Zusatz staatliche Einrichtung widerspricht nicht der Autonomie der TU Darmstadt. Vielmehr stellt er klar, dass eine Universität des Landes zugleich Teil des staatlichen Organisationsgefüges und der Staat insoweit als Träger der Universität für ihre Funktionsfähigkeit verantwortlich ist. Die TU Darmstadt wird durch öffentliche Mittel finanziert. Das Land Hessen ist daher für die Funktionsfähigkeit der TU Darmstadt verantwortlich. Die Beschäftigten der TU Darmstadt arbeiten im öffentlichen Interesse des Lan-des. Es besteht keinerlei Veranlassung, sie aus dem Landesdienst aus-zugliedern. § 2, Absatz (neu 2) Der Personalrat unterstützt die unbeschränkte Gewährträgerschaft des Lan-des Hessen. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Dies dient zur Klarstellung, um die Verantwortung der staatlich finanzierten Hochschule unter der Trä-gerschaft des Landes deutlich zu machen. § 2, Absatz 2 (neu3) Durch die Möglichkeit der Hochschulen, für die Wahrnehmung ihrer Aufga-ben privatrechtliche Rechtssubjekte zu gründen bzw. sich an diesen zu beteiligen, ist der Auslagerung und Fremdvergabe von Arbeitsaufträgen Tür und Tor geöffnet. Die negativen Konsequenzen haben in der Regel die Be-schäftigten zu tragen, wie beispielsweise Kündigung oder Versetzung, aber auch fehlende Tarifbindung des auftragsnehmenden Unternehmens. Des-halb lehnt der Personalrat diese gesetzliche Änderung ohne Reglung zum Schutze der betroffenen Beschäftigten ab. Der Passus „zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung“ ist zu strei-chen. § 2, Absatz 4 (neu 5) In § 2 Absatz 4 (neu 5) wird der Universität das Recht zugestanden, durch Satzung das Berufungsverfahren, die Lehrverpflichtung der Professoren, die Qualitätssicherung sowie die Gebühren zu regeln. Wir sind der Meinung, dass für die Universität derart zentrale Fragen nicht durch bloße Satzung des Präsidenten/der Präsidentin entschieden werden dürfen. Deshalb for-dern wir, diese Belange durch die Universitätsversammlung entscheiden zu lassen. Nur so ist ein Entscheidungsprozess gewährleistet, der eine Rege-lung im Sinne der gesamten Universität sicherstellt. Darüber hinaus sehen wir das Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre nicht ausreichend berücksichtigt. Wir fordern daher, die TU Darmstadt in § 2 Absatz 4 (neu 5) Punkt 2 an dieses Prinzip zu binden.

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§ 3, Absatz 1-10 Für die Bediensteten des Landes Hessen als auch für die TU Darmstadt besteht für den Wechsel zu Bediensteten der TU Darmstadt keinerlei Veran-lassung. Die angestrebte vollständige Dienstherrneigenschaft und die dafür vorgesehenen Detailregelungen bergen etliche Risiken in sich. Deshalb sollte dieser § 3 nach Meinung des Personalrates vollständig gestrichen werden. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Aussage wollen wir zu den nachfolgenden Absätzen des § 3 detailliert Stellung beziehen.

Absatz 2 Durch Vertrag mit dem Land muss geregelt werden, wie und in wel-cher Höhe die zusätzlichen Personalkosten für Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis ausgeglichen werden. Wer schließt den Vertrag mit dem Land ab? Der Präsident, das Präsidium, der Hochschulrat? Um auszuschließen, dass auf die TU Darmstadt zusätzliche Kosten zukommen und den Betroffenen auf Dauer Nachteile erwachsen, muss vor einer positiven Stellungnahme, das Vertragswerk vorliegen. Absatz 3 Für diesen Absatz erschließt sich nicht die Notwendigkeit. Aus ordnungspolitischen Gründen sollen Beamtinnen und Beamte weder besser noch schlechter gestellt werden als bisher. Mit der Zu-ordnung zur TU Darmstadt verlieren die Beamtinnen und Beamte das Ministerium als obersten Dienstherrn. Ersetzt wird das Ministerium durch den Präsidenten, der im bisherigen Entwurf dem Vorsitzenden des Hochschulrates unterstellt sein soll. Zur Ausübung der umfassenderen Dienstherrnrechte bedarf es sicher-lich eines erhöhten Personalbedarfs von Fachkräften. Diese Kosten hat die TU Darmstadt zusätzlich zu erbringen. Absatz 4 Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerken-nung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt. Dienstvereinbarungen gelten fort. Wir unterstützen nachdrücklich das Votum der Universitätsversamm-lung, betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen. Absatz 5 Für diesen Absatz gilt ebenso, dass nur mit zusätzlichem Fachperso-nal, also mit zusätzlichen Kosten für die TU Darmstadt, eigene Tarif-verträge verhandelt und abgeschlossen werden können. Ein angestrebter Haustarifvertrag verschärft die Wettbewerbssituation mit anderen Universitäten um die „besten Köpfe“. Er hebt letztlich die durch Flächentarifverträge festgeschriebenen Punkte Vergütungsver-gleichbarkeit und Arbeitsbedingungen des Personals auf. Entweder wird die finanziell stärkste Hochschule der Gewinner einer solchen Entwicklung sein oder eine neue Spirale des Lohndumpings und des

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Abbaus von Arbeitnehmerrechten setzt ein. Dies widerspricht dem gesellschaftlichen Interesse und Auftrag der TU Darmstadt. Ein weiterer Begleitumstand eines Haustarifvertrages ist, dass die Konflikte einer Tarifauseinandersetzung unmittelbar in die Universität hineingetragen würden. Absatz 7 In der Satzung der VBL sind die Rechte und Pflichten der Mitglied-schaft in § 20 und § 21 geregelt. Um die Ansprüche auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten weiterhin zu gewährleisten, ist es unabdingbar, den entsprechenden Paragrafen des neuen Tarifvertrages Hessen (TVH) uneingeschränkt anzuwen-den. Absatz 9 Der Präsident ist von der Universitätsversammlung gewählt. Er ist der TU Darmstadt und den geltenden Gesetzen verpflichtet. Es bedarf keines Dienstvorgesetzten. Die Hochschulratsvorsitzende bzw. der Hochschulratsvorsitzende ist weder durch die TU Darmstadt noch durch das Parlament legitimiert, noch besteht eine persönliche Rechenschaftspflicht diesen Gremien gegenüber. Eine autonome Bildungseinrichtung des Landes Hessen, deren Präsident Weisungen durch eine nicht ausreichend demokra-tisch legitimierte Person erhält, ist schlicht undenkbar. Absatz 10 Fakt ist, dass der in den Gesetzen über die Feststellung des Haus-haltsplanes des Landes Hessen für die jeweiligen Haushaltsjahre festgelegte Vergaberahmen für die TU nicht mehr verbindlich ist. Daher sollte der angestrebte Vergaberahmen für die TU Darmstadt im Hinblick darauf, dass das Kostenbudget der administrativ technischen Mitarbeiter/innen, Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und Verwal-tungsbeamten/innen nicht geschmälert werden darf, eingehend ge-prüft werden.

§ 5 Wir begrüßen, dass die Grundordnung von der Universitätsversammlung beschlossen wird und sich die TU Darmstadt weiterhin in diese eine abwei-chende Organisationsstruktur geben kann. Hierzu sollte jedoch das Ministe-rium als Genehmigungsinstanz aus § 5 gestrichen werden, um so die Ei-genverantwortung und Autonomie der TU Darmstadt nicht unnötig zu be-schränken. § 6, Absatz 3 Die Findung und die Wahl des Präsidiums obliegt ausschließlich der Univer-sitätsversammlung.

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Es ist Fremdbestimmung und nicht Autonomie der Hochschule, wenn beim Hochschulrat Kontrollfunktionen, Zustimmungserfordernisse und Vorrechte bei der Präsidentenwahl samt Findungskommission liegen. Die dafür eigent-lich vorgesehenen zentralen Organe Universitätsversammlung und Senat werden auf diese Weise ausgehebelt und in ihrer Bedeutung ungerechtfer-tigt reduziert. § 7 Absatz 4 Die vorgesehenen Aufgaben des Präsidiums bedürfen der Diskussion mit den Mitgliedergruppen der Universitätsversammlung. Unter diesen Aufgaben sieht der Personalrat die Letztzuständigkeit für Zielvereinbarungen nach außen und innen Ziffern 1 und 2 sowie die Entwicklungs-, Budget-, Perso-nal- und Investitionsplanung Ziffer 10 des TU Gesetzes. Wahl und Abwahl des Präsidiums soll nach noch gültiger Grundordnung durchgeführt werden. § 8 Der Personalrat sieht in der jährlichen Berichtspflicht der Präsidentin, des Präsidenten gegenüber dem Parlament keine ausreichende Öffentlichkeit. Deshalb sollten alle Berichte, die sich auf den Stand und Entwicklung der TU beziehen, zu jeder Zeit den Gremien und dem Personalrat an der Universität zugänglich sein. Mit freundlichen Grüßen (H. Lehmann, Vorsitzender)

Landesverband Hessen

Ergänzende Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes

- Landesverband Hessen - (DHV)

zum Entwurf der Landesregierung

für das Hessische Hochschulgesetz (HHG-E)

und des Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes

sowie weiterer Rechtsvorschriften

(Landtags-Drucksache 18/1044)

A. Allgemeines:

Der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Hessen – (DHV) hat am 20. Juli 2009

bereits eine umfängliche Stellungnahme zu der intendierten Novellierung abgegeben. Auf

diese wird nochmals nachdrücklich verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt

sich auf einige Ergänzungen.

Vorsitzender: Prof. Dr. iur. Hans-Detlef Horn Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Savignyhaus, Zi. 04002 Universitätsstr. 6 35032 Marburg Tel.: 06421/28-23810 Fax: 06421/28-23839 [email protected]

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B. Im Einzelnen – zum HHG-E

1. Zu § 3 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 E:

Wiederholt betont werden muss, dass es bildungs- und gesellschaftspolitisch völlig fehl geht,

die Hochschulen von Gesetzes wegen auf die eigenständige Aufgabe festzulegen, darauf hin-

zuwirken, dass ein möglichst großer Anteil der Studierenden das Studium mit einer Prüfung

erfolgreich abschließt (§ 3 Abs. 5 E). Die Hochschulen haben gewiss den Auftrag und die

Verantwortung für die Vermittlung von Bildung, Ausbildung und Qualifikation. Dem ent-

sprechen sie „durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung“

(§ 3 Abs. 1 E). Doch Hochschulprüfungen „dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei

Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums

erreicht haben“ – so hieß es zu recht in § 23 Abs. 1 HHG alter Fassung. Diese Selbstverständ-

lichkeit soll offenbar nicht mehr gelten; der Satz ist im vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen

(vgl. § 18 Abs. 1 E). Das Leistungsprinzip, auf Seiten der Hochschulen mit Verve propagiert,

wird auf Seiten der Studierenden marginalisiert; der schieren Quantität wird das Wort geredet,

die Qualität ist weniger wichtig. Die Funktion der Hochschulen und der Sinn von Hochschul-

prüfungen werden in ihr Gegenteil verkehrt – zum Schaden der Allgemeinheit und jedes Ab-

solventen.

2. Zu § 4 Abs. 1 und Abs. 3 E, § 24 Abs. 5 E:

Es ist des weiteren mehr als ein bloßes Ärgernis, dass Hessen beabsichtigt, die eigenständigen

Konturen der einzelnen Hochschultypen nun noch weiter zu verwischen. So ist bei der Auf-

gabenbeschreibung der Universitäten der neue Zusatz „auch in der beruflichen Praxis“ zu-

mindest überflüssig. Das Ziel des Bildungs- und Ausbildungsauftrags der Universität, nämlich

die „Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen

Methoden und Erkenntnissen“, befruchtet a priori die berufliche Praxis. Insofern bedarf es

keiner Hervorhebung. Die Hervorhebung ist daher allein motiviert durch politische Gleichma-

cherei. Doch auch damit geht Hessen einen völlig falschen Weg. Eine klar konturierte Univer-

sität und eine klar konturierte Fachhochschule bilden ein perfektes und bewährtes Ergän-

zungssystem; alles Andere ist eine Mogelpackung zu Lasten der Studierenden und der poten-

tiellen Arbeitgeber.

3

Das gilt auch für § 4 Abs. 3 Satz 2 E. Das ius promovendi liegt bei den Universitäten (und

Kunsthochschulen) (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3 E). Es kann im Einzelfall von be-

sonders befähigten Fachhochschulabsolventen „in Anspruch genommen“ werden. Die norma-

tiven Grundlagen dafür sind im Hessischen Hochschulgesetz und im universitären Satzungs-

recht gegeben. Daher kann die „kooperative Promotion“, wie sie auch in § 24 Abs. 3 Satz 2 E

propagiert wird, nur als Vorstufe einer Durchbrechung des ius promovendi der Universitäten

verstanden werden. Das aber ist wegen der damit einhergehenden Nivellierung eines aus gu-

ten Gründen differenzierten Systems der Hochschulqualifikation abzulehnen. Folglich muss

auch die Befugnis zur Verleihung eines Doktorgrades den Universitäten vorbehalten bleiben;

dass § 24 Abs. 5 E die Verleihung undifferenziert der „Hochschule“ überträgt, steht dazu in

Widerspruch.

Den gleichen Grundsätzen muss auch die Verleihung des Promotions- und zumal des Habili-

tationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen genügen (§ 91 Abs. 4 E).

3. Zu § 75 Abs. 3 E:

Nach Ansicht des DHV sollte die starre Begrenzung der Beschäftigungsdauer von wissen-

schaftliche Hilfskräften auf vier Jahre zugunsten einer Soll-Regelung geändert werden, um in

besonders gelagerten Fällen, namentlich zugunsten des Mitarbeiters, eine hinreichende Flexi-

bilität zu erhalten, z.B. dann, wenn die fortgesetzte Mitarbeit der Fertigstellung einer Disserta-

tion dienlich ist, aber eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht.

4. Zu § 88 Abs. 5 E:

Der DHV erinnert daran, dass es aus seiner Sicht ein vollends verfehlter Ansatz ist, der Stif-

tungsuniversität das Recht einzuräumen, durch eigene kollektive arbeitsrechtliche Regelungen

die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes aus den Angeln zu heben. Er-

hebliche Schlechterstellungen im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhältnisse sind nicht aus-

zuschließen. Dies widerspricht der Fürsorgeverpflichtung des Landes für das gesamte wissen-

schaftliches Personal.

4

C. Zum TUD-ÄndG-E:

Zu § 3 Abs. 5 E:

Hier gilt das soeben Gesagte entsprechend.

Marburg, den 6. Oktober 2009

Universitätsprofessor Dr. iur. Hans-Detlef Horn

Deutscher Hochschulverband – Landesverband Hessen

Hochschule Fulda · Postfach 2254 · D-36012 Fulda

Justitiariat Marquardstraße 35 D-36039 Fulda Bearbeiterin: Sonja Redweik sonja.redweik@ verw.hs-fulda.de Zentrale 06 61/96 40-0 Durchwahl 06 61/96 40-108

Fulda, 8. Oktober 2009 Az.: J I – 7.2.1 - re

(bitte stets angeben)

An den Hessischen Landtag - Ausschuss f. Wissenschaft und Kunst - Postfach 3240 65022 Wiesbaden Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – drucks. 18/1045 Sehr geehrter Herr Dr. Spalt, zu dem o.g. Gesetzentwurf habe ich einen Änderungsvorschlag: In § 4 Abs. 3 a.E. wurde im Vergleich zum bisherigen Gesetz folgender Satz ergänzt: „Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen.“ Für die Hochschule bedeutet dies, dass sie für jeden Studiengang ein Zulassungs- und Auswahlverfahren regeln und eine Auswahlentscheidung aufgrund der festgelegten Auswahlkriterien treffen muss. Bisher kann sich jede Hochschule für jeden Studiengang entscheiden, ob sie ein Auswahlverfahren – aufgrund mehrerer Auswahlkriterien - durchführt oder ob die Auswahlentscheidung aufgrund der Durchschnittsnote erfolgt. Letzteres ist als Auffangtatbestand in der Vergabeverordnung Hessen geregelt für die Fälle, in denen die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nicht selbst regelt. Bei dieser – bisherigen – Regelung sollte es bleiben. Mit der o.g. Ergänzung im neuen Gesetzentwurf wäre dies allerdings nicht mehr möglich. Ich empfehle daher, den letzten Satz in § 4 Abs. 3 zu streichen. Die Regelung stellt einen unnötigen Eingriff in die Autonomie der Hochschulen dar. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Karim Khakzar - Präsident -

Ausschussvorlage WKA/18/4 15 Teil 1 - Nr. 3

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Stellungnahme zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Sehr geehrte Frau Wolff, die Hauptschwerbehindertenvertretung schlägt vor, das Hessische Hochschulgesetz in der Fassung vom 09. Oktober 2007 wie folgt zu ändern (Änderungen sind fett markiert).

§ 36 Senat

(5) Die Mitglieder des Präsidiums und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.

Begründung: Da der Senat in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule betreffen berät (z.B. Berufung von Professoren) und die schwerbehinderten Professoren von den Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten vertreten werden, ist eine Zugehörigkeit als beratendes Mitglied im Senat erforderlich.

Hauptschwerbehindertenvertretung im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Hauptvertrauensperson Andreas Beck, Hochschule Darmstadt Schöfferstr. 8, 64295 Darmstadt 06151/16-8866 Handy 0172-6698173 06151/16-8877

E-Mail: [email protected]

Darmstadt, den 07.10.2009 AZ: Be/hd-HSV-381

Liane Krieger Justus Liebig Universität Gießen

Otto-Behaghel-Str. 10c 35394 Gießen 0641-99 12970 0641-99 12979

[email protected]

Wilfried Diederich Universität Kassel Mönchebergstr. 7

34125 Kassel 0561-8042703 0561-8047703

[email protected]

Die Vorsitzende Des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Im Hessischen Landtag Frau Karin Wolff Postfach 32 40 65022 Wiesbaden

Stellvertreter

Ausschussvorlage WKA/18/4 16 Teil 1 - Nr. 4

2/2

Eine bloße Teilnahme ohne beratende Stimme ist deshalb zu wenig, da es in der Vergangenheit zu Vorfällen kam, wo den Vertrauenspersonen ein Rederecht verweigert wurde. Beispiele: Wenn es z.B. eine Diskussion über Lehrdeputat gibt, muss es möglich

sein, dass sich die Vertrauensperson der Schwerbehinderten diesbezüglich äußern kann. Das Gleiche gilt in Berufungsverfahren wo Bewerbungen von Schwerbehinderten vorliegen.

Abschlussbemerkung: Wenn der Senat nicht mit seiner Mehrheit eine beratende Teilnahme beschließt, verstößt er gegen den §95 des SGB (Sozialgesetzbuch) IX, da er in seinen Sitzungen schwerbehindertenrelevante Themen behandelt (siehe o.g. Beispiele). Die Hauptschwerbehindertenvertretung bedankt sich im Voraus für die Berücksichtigung der schwerbehindertenrelevanten Änderung und steht dem Ausschuss zur mündlichen Anhörung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Andreas Beck (Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten im HMWK)

Ausschussvorlage WKA/18/4 17 Teil 1 - Nr. 4

file:///M|/Ausschüsse/WKA/Anhörungen/HHG-Novelle%20-%2018-1044/Stellungnahmen/Hilfsdateien/004a_AnhörungStellungnahme.txt

Von: Lorch-Göllner, Silke[[email protected]]Gesendet: Donnerstag, 8. Oktober 2009 08:56An: Spalt, Dr. Detlef (HLT)Cc: [email protected]: Anhörung/Stellungnahme

Sehr geehrter Herr Dr. Spaltanbei übersende ich Ihnen das Anschreiben sowie die geänderte Stellungnahme der hessischen Hochschulfrauenbeauftragten zum Entwurf eines hessischen Hochschulgesetzes. Bitte leiten Sie die Stellungnahme an die Sprecherinnen und Sprecher der Parteien für den Bereich Wissenschaft weiter. Hinweisen möchten wir auf einen Tippfehler im Gesetzentwurf: In § 5 muß es heißen: "...dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 1 des HGlG ..." (nicht Abs. 2). Mit freundlichen Grüßen Dr. Silke Lorch-Göllner

Büro der Frauenbeauftragten der Philipps-Universität MarburgBiegenstraße 1035032 MarburgFon: 06421/2826187Fax:06421/2822101

file:///M|/Ausschüsse/WKA/Anhörungen/HHG-Novelle%20-%2018-1044/Stellungnahmen/Hilfsdateien/004a_AnhörungStellungnahme.txt08.10.2009 09:48:49

Ausschussvorlage WKA/18/4 18 Teil 1 - Nr. 5

Landeskonferenz der hessischen Hochschulfrauenbeauftragten Oktober 2009

Stellungnahme der Landeskonferenz der Hessischen Hochschulfrauenbeauftragten zum Entwurf der HHG Novelle Das HHG versucht in der vorliegenden Entwurfsfassung eine Balance herzustellen zwischen dem Anliegen der Stärkung der Hochschulautonomie auf der einen Seite, der Hervorhebung politisch gewünschter, zum Teil zwingender Vorgaben auf der anderen Seite. An etlichen Stellen wird die Verpflichtung zur Frauenförderung benannt und zum Teil konkret geregelt. Die LaKoF sieht darüber hinaus in drei weiteren Paragrafen die Notwendigkeit, die Verpflichtung zur Frauenförderung zu konkretisieren, weil auf Grund bisheriger Erfahrungen mit deren Umsetzung sonst nicht zu rechnen ist. § 20 Abs. 3 HHG Satz 2 neu: In Regelungen über die Berücksichtigung von Erkrankungen sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gleichzustellen.

Begründung Da nicht alle Hochschulen diese Regelung in ihre allgemeinen Prüfungsordnungen aufgenommen haben, bedarf es der gesetzlichen Regelung, um das Anliegen einer familiengerechten Prüfungsordnung umzusetzen.

§ 29 Abs. 6 Satz 1 ein erstes Wort wird eingefügt: Ausschließlich aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter…

Begründung Stellen, die zum Teil aus Mitteln der Hochschule finanziert werden, sollten wie alle anderen Hochschulstellen behandelt werden, damit die Bestimmung nicht zur Umgehung des regulären Verfahrens missbraucht werden kann.

Satz 3 neu: Wird in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, ein Mann vorgeschlagen, ist die Auswahl gegenüber dem Präsidium schriftlich zu begründen.

Begründung Da in diesen Fällen keine Stellenausschreibung stattfindet, ist in anderer Weise sicherzustellen, dass der Anspruch der Frauenförderung berücksichtigt wird.

§ 35 Abs. 2 neu – der bisherige § 13 Abs. 2 wird wieder aufgenommen In den Kollegialorganen ist eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben.

Begründung Es ist nicht ersichtlich, warum die Vorschrift entfallen ist. Sie hat zwar nur Aufforderungscharakter, gibt aber die Basis für eine Berichtspflicht und ggf. eine Auseinandersetzung über die Möglichkeiten der Erhöhung der Frauenanteile.

1

Ausschussvorlage WKA/18/4 19 Teil 1 - Nr. 5

LaKoF-Landeskonferenz der hessischen Hochschulfrauenbeauftragten zum HHG-Entwurf, Oktober 2009 § 65 Abs. 2 Satz 5 neu – der bisherige § 77 Abs. 2 Satz 4 wird wieder aufgenommen: Es ist in diesen Fällen eine Vertragsdauer von drei Jahren festzulegen; eine Verlängerung um zwei Jahre ist möglich.

Wer ein Promotionsprojekt beginnt, muss eine gewisse Planungssicherheit haben, dass die Finanzierung für die reguläre Dauer der Promotionsarbeit gesichert ist. Die bildungspolitisch gewünschten Promotionen würden ungemein erschwert, wenn die Graduierten in dieser Zeit ständig in finanzieller Unsicherheit leben und einen Teil ihrer Arbeitszeit auf Arbeitssuche verwenden müssten, weil sie an den Hochschulen nur kurzfristige Verträge erhalten. Angesichts der prekären Finanzlage vieler Hochschulen ist allerdings mit einer solchen Entwicklung zu rechnen, wenn dem nicht gesetzlich gegengesteuert wird. Eine Familiengründung während der Promotionszeit würde unter diesen Umständen nahezu verunmöglicht. Dies beträfe in besonderem Maße den weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchs.

2

Ausschussvorlage WKA/18/4 20 Teil 1 - Nr. 5

Ausschussvorlage WKA/18/4 21 Teil 1 - Nr. 6

Ausschussvorlage WKA/18/4 22 Teil 1 - Nr. 6

Ausschussvorlage WKA/18/4 23 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 24 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 25 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 26 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 27 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 28 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 29 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 30 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 31 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 32 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 33 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 34 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 35 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 36 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 37 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 38 Teil 1 - Nr. 7

Ausschussvorlage WKA/18/4 39 Teil 1 - Nr. 7

FhFreie

Theologische

Hochschule nGießen ~

Rektor Prof. Cr. Helge Stadelmann S.T.M.Freie Theologische Hochschule . Rathenaustr.S-7 . 3S394Gießen

An die

Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst

Frau Staatsministerin a.D. Karin Wolff, MdL

Hessischer LandtagPostfach 3240

65022 Wiesbaden

FTHGießen

GI«...8 ScllooIof n yRathenaustraße S-7

35394 Gießen

Germany

Tel.: +49(0)641/97970-0

Fax: +49(0)641/97970-39

EMail:[email protected]

(gesandt in elektronischer Form)

Bankverbindung

FTA e.V. (Trägerverein)

Volksbank Mittelhessen

BLZ: S13 900 00

Konto: S 11 02 002

Gießen, 08.10.2009

Spener-Stiftung

Volksbank MItteihessen

BLZ: 513 90000

Konto: 504 00 000

www.fthgiessen.de

Schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung des HHGIhr Schreiben vom 21.09.2009

Sehr geehrte Frau Wolff,

gerne kommen wir Ihrer Einladung nach, uns auch als nichtstaatliche Hochschule

an der schriftlichen Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst zurÄnderung des HHG zu beteiligen. Als Hochschulleitung haben wir den Gesetzes-

entwurf geprüft und kommen zu folgenden Anmerkungen:

1. Insgesamt begrüßen wir die Tendenz der Novellierung des HHG. Die Hoch-schulautonomie der Hochschulen des Landes wird weiter gestärkt. Diesmindert die Unterschiede zu den nichtstaatlichen Hochschulen und erleich-

tert die sinngemäße Anwendbarkeit des Gesetzes auf letztere.2. Zu § 4 Abs. (3) in Verbindung mit § 24 Abs. (3): Zu erwägen wäre, ob die

hier für Fachhochschulen vorgesehene Option kooperativer Promotionen mitUniversitäten auch für anerkannte nichtstaatliche Hochschulen vorgesehenwerden könnte. Bis zu der in § 91 Abs. (4) Satz 3 erwähnten Verleihung desPromotions rechts an Privathoch schulen durch das Ministerium könnte die

Praxis kooperativer Promotionen einen vorbereitenden Zwischenschritt dar-

stellen, der zudem das wünschenswerte Zusammenwirken zwischen staatli-chen und nichtstaatlichen Hochschulen konkretisieren würde.

3. Anregen möchten wir, die in § 12 Abs. (2) Satz 1 verfügte Reakkreditierung

von Studiengängen zu überdenken. Die Notwendigkeit einer Erstakkreditie-

rung steht für uns außer Frage. Regelmäßige Reakkreditierungen jedoch

sind nicht nur kostenintensiv, sondern binden in Verwaltung und Professo-

- --

Ausschussvorlage WKA/18/4 40 Teil 1 - Nr. 8

renschaft sowie seitens des Bedarfs an Gutachtern personelle Kräfte, die

dann für Forschung und Lehre nur noch eingeschränkt zur Verfügung ste-hen. Die hochschulinterne Qualitätssicherung und das jährliche Berichtswe-

sen könnten sicherstellen, dass die Standards akkreditierter Studiengängeerhalten bleiben.

4. Zu § 42 (und zahlreichen, den Hochschulrat betreffenden Bestimmungen in

anderen Paragraphen): Die vielfältige Stärkung der Kompetenzen des Hoch-schulrates erklärt sich für staatliche Hochschulen wohl daraus, dass der

Hochschulrat nun eine Reihe von Aufgaben übernimmt, die bisher dem Mi-

nisterium zukamen. Gegenüber dem ebenfalls gestärkten Präsidium nimmter so eine Art Aufsichtsratsfunktion ein. Die Rolle des Hochschulrats ist so

jedenfalls deutlich anders definiert als die des früheren "WissenschaftlichenBeirats". - Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass der Hochschulrat für

(viele) nichtstaatliche Hochschulen damit in Kompetenzdoppelung bzw.

Konkurrenz zum Träger nichtstaatlicher Hochschulen tritt. Bei der Institutio-

nellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen hat der Wissenschaftsrat

regelmäßig darauf geachtet, dass die Unterscheidung wie das definierte Zu-sammenwirken von Träger und Hochschule gewährleistet ist. Das neue HHG

berücksichtigt bei den nichtstaatlichen Hochschulen den Träger und seine

Kompetenzen nicht. Oder ist beabsichtigt, dass der Träger die Funktionen

des (gestärkten) Hochschulrats übernimmt? (Bei der StiftungsuniversitätFrankfurt, § 85 und folgende §§, könnte man diesen Eindruck gewinnen:dass hier nämlich der Hochschulrat die Rolle des Trägers übernimmt, der

Stiftungsrat eine ähnliche Rolle wie der ehemalige Wiss. Beirat - währendSenat und Präsidium die Funktion der Hochschulorgane übernehmen). Hier

ist Klärungsbedarf.5. Zu den §§ 91-95: Das Gesetz bzgl. der nichtstaatlichen Hochschulen ist in

wesentlichen Punkten verbessert. Das Zusammenspiel von Konzeptprüfung

durch den Wissenschaftsrat, Anerkennung durch das Ministerium, Institutio-

nelle Akkreditierung nach drei- bis fünfjährigem Betrieb sowie Wegfall des

bisher noch praktizierten zweistufigen Verfahrens von Genehmigung und

Anerkennung durch das Ministerium zieht zu begrüßende Schlüsse aus denin den letzten Jahren abgeschlossenen Genehmigungsverfahren. Die in § 91

Abs. (5) eingeführte jährliche Berichtspflicht hat sich bereits im Zusammen-

spiel von FTH Gießen und Ministerium bewährt. Die in § 92 Abs. (2) getrof-fene Regelung, dass das Ministerium hauptberuflich Lehrenden, die die ent-

sprechenden Voraussetzungen erfüllen, die Bezeichnung "Profes-

sor(in)"/"Juniorprofessor(in)"verleihen kann, ist möglicherweise eine Klärung

Ausschussvorlage WKA/18/4 41 Teil 1 - Nr. 8

gegenüber dem der Freien Theologischen Hochschule noch vorgegebenenPI ULt::lJt::1 t::, IIdLI! t::1ru I!:Ilt:: I ill::oliluliondh::., Akkrc:ditic:rung und ::oto.o.tlichc:r

Hochschulgenehmigung die Professorensteilen auch für Bestandspersonal ineinem Berufungsverfahren ausschreiben und besetzen zu sollen. - Eine Fra-

ge zu § 94 Nr. 4 könnte noch sein, ob sich Stipendien nur auf die besonders"befähigten" Studierenden beziehen sollen oder auch auf die besonders "be-

dürftigen", zumal an Privathochschulen Studiengebühren in der Regel uner-lässlich sind und von daher die Stipendienvergabe gerade auch soziale Be-

dürfnisse berücksichtigen muss.

Ausschussvorlage WKA/18/4 42 Teil 1 - Nr. 8

Iflinikum derJohann Wolf gan.g Goethe -Unive rsität

Frankfurt am Main

Der Vorstand

Bearbeiter/in: VBTel.: (069) 63 01-50 59Fax: (069) 63 01-83165E-Mail: [email protected]

Aktenzeichen: vb/wi(in der Antwort bitte angeben)

Datum: 08.10.2009

Universitätsklinikum . Theodor-Stem-Kai 7 . 60590 Frankfurt

Hessischer LandtagAusschuss für Wissenschaft und Kunstz. H. des Geschäftsführers Herrn Dr. SpaltPostfach 324065022 Wiesbaden

Gesetzentwu rf der Landes reg ieru ng fü r ei n Hessisches Hochsch u lgesetzund Gesetzzur Anderung des TUD-Gesetzes sowie weitererRechtsvorschriften -Drucks. 1 811044-Bez.: lhr Schreiben v. 21.9.2009. Az,: I A 2.5

Sehr geehrter Herr Dr. Spalt,

vielen Dank für die Gelegenheit zum Gesetzentwurf der Landesregierung für einHessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Anderung des TUD-GesetzesStellung nehmen zu können.

Der Klinikumsvorstand möchte sich auf einen Punkt konzentrieren, und zwar auf$ 51 Fachbereichsrat Medizin.

In $ 51 Nr. 1 (Entscheidung über die Errichtung, Anderung und Aufhebung vonZentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen) ist ausschließlichEinvernehmen mit dem Präsidium enuähnt,

Der Klinikumsvorstand beantragt, Einvernehmen auch mit dem Universitäts-klinikum vorzusehen.

Begründung:Die Hochschulmedizin Frankfurt umfasst, mit Ausnahme der Med.-theoretischenEinrichtungen der Anatomie, Physiologie, Biologischen Chemie und des Zentrumsfür Gesundheitswissenschaften, ausschließlich klinische und klinisch-theoretischeZentren, die gem. UniKlinG Einrichtungen des Universitätsklinikums sind. Eshandelt sich um insgesamt 16 Zentren mit 33 Kliniken und Instituten. DerKlinikumsvorstand hat deshalb ein essentielles Interesse daran, bei Struktur-änderungen in diesem Bereich, für den er Verantwortung trägt, ein Mitbestim-mungsrecht eingeräumt zu bekommen. Wir verweisen in diesem Zusammenhangauch auf die Zuständigkeit des Aufsichtsrats des Klinikums für Struktur-angelegenheiten des Universitätsklinikums (S 10 Abs. 1 Nr. 8 UniKlinG).

Berücksichtigungunserer Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungs-sehr verbunden.

freundliche

radVorsitze

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Aufsichtsrat Postanschrift:Silke Lautenschläger Universitätsklinikum(Vorsitzende) 60590 Frankfurt

Frankfurter Sparkasse Postbank FrankfurtKto.-Nr. 37 9999 Kto.-Nr.760-603BLZ 500 50201 BLZ 500 100 60

Steuer-Nummer:04725070131USt-l D-Nr. : DE21 21 37 461

Eür einehren

Ausschussvorlage WKA/18/4 43 Teil 1 - Nr. 9

file:///M|/Ausschüsse/WKA/Anhörungen/HHG-Novelle%20-%2018-1044/Stellungnahmen/Hilfsdateien/010aWiMi_HS-DA.txt

Von: Zindel, Gernot [[email protected]]Gesendet: Donnerstag, 8. Oktober 2009 13:20An: Spalt, Dr. Detlef (HLT)Betreff: Stellungnahme zum Gesetzentwurf HHG der Landesregierung

Sehr geehrter Herr Dr. Spalt,

recht herzlichen Dank für die Anfrage einer schriftlichen Stellungnahme der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat der h_da zum Gesetzentwurf HHG der Landesregierung,

Senat und AStA der Hochschule Darmstadt haben mit Schreiben vom 29.07.2009 schon ausführlich dazu Stellung genommen. An diesem Schreiben waren auch Mitarbeitervertreter des Senates beteiligt.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat der Hochschule Darmstadt schließen sich diesem Schreiben inhaltlich voll und ganz an.

Mit besten Grüßen

Gernot Zindel

Wiss. Mitarbeiter

Mitglied des Senates der Hochschule Darmstadt – h_da

Tel.: 06151 / 16 – 9380

Mail: [email protected]

file:///M|/Ausschüsse/WKA/Anhörungen/HHG-Novelle%20-%2018-1044/Stellungnahmen/Hilfsdateien/010aWiMi_HS-DA.txt08.10.2009 16:52:23

Ausschussvorlage WKA/18/4 44 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 45 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 46 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 47 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 48 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 49 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 50 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 51 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 52 Teil 1 - Nr. 10

Ausschussvorlage WKA/18/4 53 Teil 1 - Nr. 10

Personalrat der JLU Gießen • Bismarckstraße 24 • 35390 Giessen D-35390 Giessen

Bismarckstraße 24 Telefon +49 641 99 12990 Telefax +49 641 99 12999 E-mail [email protected] Unser Zeichen: sl Datum: 08.10.2009

An die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Frau Karin Wolff z.H. des Geschäftsführers Herrn Dr. Spalt Hessischer Landtag Postfach 3240 65022 Wiesbaden Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD - Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften – Drucksache 18/1044 Sehr geehrte Frau Wolf, sehr geehrte Damen und Herren, zuerst möchte der Personalrat sich dafür bedanken, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung abgeben zu können. Wir stehen hinter der Stellungnahme der JLU Gießen und unterstützen diese ausdrücklich. Auf drei Punkte wollen wir aber noch einmal gesondert aufmerksam machen. Beschäftigungssituation der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Aus sozialen Gesichtspunkten sollten die Beschäftigungsverhältnisse als „Beamter auf Zeit“ eingeschränkt werden, da hier keine Sozialversicherungs-beiträge gezahlt werden und damit auch nach Beendigung des Beschäftigungs-zeitraumes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Als Arbeitgeber lässt sich hierdurch Geld einsparen, doch die Beschäftigten müssen die Nachteile tragen. Dies ist aus unserer Sicht eine ungleiche Lastenverteilung auf Kosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Schade finden wir auch, dass der festgelegte Vertragszeitraum von drei Jahren der „Deregulierung“ zum Opfer gefallen ist. Dadurch wird faktisch eine Ausdehnung der Probezeit, die tariflich auf 6 Monate begrenzt ist, ermöglicht und die Planungssicherheit der Betroffenen sehr eingegrenzt. Vorgesetzte können sich dadurch ihrer unangenehmen Aufgabe, dem Führen von Kritikgesprächen, entziehen, da sich „das Problem“ relativ schnell durch Fristablauf erledigt und eine Kündigung in der Probezeit nicht nötig ist. Wir erleben heute schon, dass

Ausschussvorlage WKA/18/4 54 Teil 1 - Nr. 11

vielfach Verträge mit Laufzeiten unter einem Jahr abgeschlossen werden. Das Abhängigkeitsverhältnis wird dadurch noch erhöht. Erleichtert haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Drittel der Arbeitszeit zur eigenständigen wiss. Qualifizierung wieder Eingang in die Gesetzesvorlage gefunden hat. Wünschen würden wir uns eine Anhebung auf 50%.

Stellung der administrativen-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Die Streichung des § 79 des jetzt gültigen Gesetzes ist beschämend. Wir empfinden dies als Missachtung der Leistung und Einsatzbereitschaft. Die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Universität sind Angehörige dieser Gruppe. Ohne sie wäre ein geordneter Betrieb nicht möglich. Aus diesem Grund sollten auch sie im siebten Abschnitt, Personal, Erwähnung finden.

Gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat/FBR und Personalrat: Wir können keinen Hinderungsgrund in der gleichzeitigen Mitgliedschaft von Personalratsmitgliedern im Senat oder Fachbereichsrat erkennen. Diese Regelung des § 33 Abs. 1, letzter Satz, hatte seinen Ursprung in Zeiten, in denen die Zuständigkeiten von Senat und FBR noch andere waren. Mittlerweile werden dort keine personalvertretungsrechtlichen Dinge mehr behandelt, die zu einem Interessenskonflikt führen könnten. Damit kann dieser Satz entfallen.

Mit freundlichen Grüßen Andreas Breitstadt (Stellv. Vorsitzender)

Ausschussvorlage WKA/18/4 55 Teil 1 - Nr. 11

Ausschussvorlage WKA/18/4 56 Teil 1 - Nr. 12

arge Postfach 29 60 65019 Wiesbaden

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Die arge ist die Dachorganisation der drei hessischen Handwerkskammern Kassel, Rhein-Main und Wiesbaden.

Hausanschrift: Bierstadter Straße 45 65189 Wiesbaden

Telefon: 0611 136-112 Telefax: 0611 136-120 Internet: www.handwerk-hessen.de E-Mail: [email protected]

Bankkonto: Wiesbadener Volksbank BLZ 510 900 00 Kto. 247 200

Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Hoch-schulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvor-schriften – Drucksache 18/1044 Sehr geehrte Frau Wolff, sehr geehrte Damen und Herren herzlichen Dank für die Zusendung des oben genannten Gesetzentwurfs im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst des Hessischen Landtages. Gerne nehmen wir die Gelegenheit der Anhörung wahr und möchten zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen: 1. Vorab einige grundsätzliche Anmerkungen: Der vorliegende Text zielt in seinem ersten Artikel darauf ab, die bereits durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und anderer Gesetze vom 28. September 2007 geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für die Hochschulreform in Hessen weiter auszubauen. Dieser Reformprozess für mehr Autonomie, Wettbewerb und Profilbildung der Hochschulen, vor-angetrieben durch die Novellierungen des Hessischen Hochschulgesetzes in den Jahren 2000, 2004 und eben 2007, ist auch aus Sicht des hessischen Handwerks unumkehrbar und für die Zukunft des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Hessen zwingend er-forderlich. Der Rückzug aus der staatlichen Detailsteuerung muss begleitet sein durch eine weitere Ausdehnung der Bewegungsfreiheit der Hochschulen in allen Bereichen. Es ist deshalb auch aus unserer Sicht nur folgerichtig, wenn sich im vorliegenden Entwurf für das künfti-ge Hochschulgesetz die Erfahrungen mit der modellhaften Erprobung größerer Hand-lungsspielräume und stärkerer Wettbewerbs- und Profilbildung in den letzten Jahren an der Technischen Universität Darmstadt widerspiegeln.

Ihr Zeichen: I A 2.5/ Dr. Spalt Ihre Nachricht vom: 21. September 2009 Unser Zeichen: Pt-Ha Ansprechpartner: Dr. Martin Pott Telefon: 0611 136-114 Telefax: 0611 136-120 E-Mail: martin.pott@ hwk-wiesbaden.de Datum: 8. Oktober 2009

An die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Frau Karin Wolff MdL Hessischer Landtag Postfach 32 40 65022 Wiesbaden

Ausschussvorlage WKA/18/4 57 Teil 1 - Nr. 13

Seite 2 - Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern vom 8. Oktober 2009

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Deshalb ist die vorgeschlagene weitgehende Übernahme von Regelungen des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt vom 5. De-zember 2004 (TUD-Gesetz) für alle hessischen Hochschulen der richtige Weg. Genauso folgerichtig ist es auch, wenn der vorliegende Gesetzentwurf in seinem zweiten Artikel das TUD-Gesetz als eigenständige Regelungsmaterie erhalten und dabei fortentwickeln will. Die Fortdauer der Modellregelung ermöglicht weitere Ausgestaltungsspielräume, die spä-ter allen Hochschulen wieder zugute kommen können. 2. Für das hessische Handwerk mit seinen fast 70.000 Betrieben, in denen rund 350.000 Menschen, d. h. knapp 11 Prozent aller Erwerbstätigen in Hessen beschäftig sind, ist die Frage guter Ausbildung, guter beruflicher Qualifikation eine Schlüsselfrage. Über 30.000 junge Menschen finden in den hessischen Handwerksbetrieben eine qualifizierte Erstaus-bildung, an die sich eine breit aufgestellte „Karriere mit Lehre“ mit dem Kernelement der erfolgreich abgeschlossenen Meisterprüfung anschließt. Dass sich bei Handwerkern das Interesse gemehrt hat, diese Karriere auch mit Qualifikationen aus dem Hochschulbereich weiter auszugestalten, zeigen Erfahrungen der letzten Jahre deutlich. Insofern sind es vor allem die Fragen des Hochschulzuganges, Fragen des Zuganges zu Weiterbildungsangeboten der Hochschulen und Fragen der Mitwirkung der regionalen Wirtschaft, also auch des Handwerks, an der Hochschulentwicklung vor Ort, die wir im Entwurfstext näher betrachtet haben und somit bewerten möchten. 3. Der Hochschulzugang, der künftig im neuen § 54 des HHGs geregelt werden soll, ist aus unserer Sicht entscheidender Bestandteil des so wichtigen Prozesses der Reform des Hochschulwesens hin zu mehr Autonomie und Wettbewerb. Grundsätzlich sei darauf hin-gewiesen, dass alle hessischen Hochschulen noch aktiver an der Auswahl ihrer Studie-renden mitwirken sollten als bislang. Mit der bundesweiten Neuregelung des Hochschul-zugangs durch das 7. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. Au-gust 2004 und dessen landesrechtliche Umsetzung hatten sie dafür die lange von ihnen geforderte Möglichkeit, vor allem aber die Verantwortung erhalten, um den Hochschulzu-gang im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu gestalten. Ein wichtiger Schritt in diesem Zusammenhang war dabei die vom Handwerk geforderte Regelung in Nr. 4 des Absatz 2 des § 63 des geltenden HHGs durch die dritte Gesetzes-novelle von 2004, nämlich die Meisterprüfung als Qualifikation für den Zugang an alle Hochschulen festzuschreiben. Diese Festschreibung findet sich unverändert im neuen § 54 HHG des vorliegenden Entwurfs. Dies begrüßen wir sehr. Die Auswahlmöglichkeiten, die alle hessischen Hochschulen inzwischen haben, sollten sie aus Sicht des hessischen Handwerks stärker auch dafür nutzen, besonders qualifizierte Studienbewerber aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zum Studium zuzulassen. In Absatz 6 des neuen § 54 HHG (derzeit Absatz 6 in § 63 HHG) heißt es im

Ausschussvorlage WKA/18/4 58 Teil 1 - Nr. 13

Seite 3 - Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern vom 8. Oktober 2009

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Entwurf: „Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechts-verordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber.“ Diese neue Formulierung markiert aus unserer Sicht eine stärkere Öffnung gegenüber der bislang geltenden Gesetzeslage. Im Sinne der Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung und im Interesse stärkerer Durchlässigkeit wird es sicherlich erforderlich sein, die hessische Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 neu zu fassen. Von großer Bedeutung wird es dann aber sein, Regelungen zur Sicherung der tatsächlichen Studierfähigkeit der Bewerber zu treffen. Es darf nicht der Fehler gemacht werden, einer falschen „Akademisierung“ das Wort zu reden, zumal die gerade im Handwerk bedeutsame Aufstiegsfortbildung eine praxis- und unternehmensna-he Qualifikation garantiert. Die mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 getroffene Vereinbarung aller Länder über den „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schuli-sche Hochschulzugangsberechtigung“ wird für die in § 54 Absatz 6 des HHG-Entwurfs avisierte Rechtsverordnung eine entscheidende Rolle spielen. Der KMK-Beschluss sieht vor, dass „die Länder weitergehende Regelungen treffen können“. Hier sollte das Land Hessen eine steuernde Rolle übernehmen, um im Interesse des tatsächlichen Qualifizie-rungsbedarfs der hessischen Wirtschaft klare Signale an studierwillige beruflich Qualifizier-te und ihre Betriebe zu geben. Das umfasst aber auch das Signal, die vom KMK-Beschluss in dessen Ziffer 2.2. geforderten Eignungsfeststellungsverfahren für beruflich qualifizierte Bewerber, die lediglich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang affinen Bereich nachweisen können, deutlich qualitätsorientiert, d. h. auf die tatsächliche Studier-fähigkeit der Bewerber ausgerichtet, zu regeln. 4. Das hessische Handwerk begrüßt die feste Installierung des Begriffs „Duales Studium“ in der Neufassung des bislang geltenden § 20 HHG, in der als Absatz 1, letzter Satz, des im Entwurf neu vorgeschlagenen § 15, die zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis (besser wäre „Hochschule und Unternehmen/Betrieb) wechselnde Ausbildung als Stu-diengang im Sinne des Hochschulgesetzes festgeschrieben und damit förder- und aus-baufähiger geworden ist. Auch für Handwerksbetriebe werden künftig duale Studienange-bote im Praxisverbund von Betrieb und Hochschule an Relevanz gewinnen. Auch deshalb engagiert sich die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern in dem seit Juni 2008 tätigen Beirat „Duales Studium“ beim Hessischen Minister für Wirtschaft, Ver-kehr und Landesentwicklung, in dem auch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertreten ist.

Ausschussvorlage WKA/18/4 59 Teil 1 - Nr. 13

Seite 4 - Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern vom 8. Oktober 2009

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5. In der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung (§ 16) des bislang geltenden § 21 HHG ist der Weiterbildungsauftrag der Hochschulen dahingehend weiter konkretisiert wor-den, dass gerade auch die weiterbildenden Masterstudiengänge für beruflich Qualifizierte mit fachlichem Bezug zum angestrebten Studium offen sein sollen. Die Weiterbildungsan-gebote der Hochschulen stehen damit einem deutlich größeren Teilnehmerkreis zur Ver-fügung, zumal auch Bewerbern ohne ersten Hochschulabschluss der Zugang ermöglicht werden soll. Diese Öffnung begrüßen wir, fordern aber zugleich, dass die von den Hoch-schulen für Bewerber ohne ersten Hochschulabschluss durchzuführenden Eignungsprü-fungen im Sinne des Qualifizierungsbedarfs der hessischen Wirtschaft mit klaren Anforde-rungen an die Studierfähigkeit der Bewerber durchgeführt werden. Dies muss auch im ei-genen Interesse der Hochschulen sein, um ihre Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit im Weiterbildungssektor zu steigern. Kooperationen mit den Weiterbildungseinrichtungen des Handwerks bieten sich hier naturgemäß an. 6. Der uns vorliegende Entwurf für die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes legt zu Recht großen Wert auf eine Steigerung der Effizienz der Tätigkeit unserer Hochschulen durch eine entsprechende Straffung der Entscheidungsstrukturen vor Ort. Dazu gehört auch die Stärkung des Hochschulrates, die im Entwurf durch den neu vorgeschlagenen § 42 HHG und seine Absätze (z. B. bei Berufungsverfahren) beschrieben wird. Gegenüber dem bislang geltenden § 48 HHG sind dem Hochschulrat nicht nur mehr Kompetenzen zugewachsen, außerdem sollen ihm künftig bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an-gehören, um auch eine stärkere Verankerung der Hochschule in ihrer Region und in ihrem wirtschaftlichen Umfeld zu gewährleisten. Das Handwerk sieht deshalb in der Stärkung des Hochschulrates nicht nur eine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme, die Entschei-dungsstrukturen in den Hochschulen effizienter zu gestalten, sondern auch die Möglich-keit, die gesamte Tätigkeit der Hochschulen auf eine stabile Grundlage enger Partner-schaften und Kooperationen zu stellen. Anfragen von Hochschulen gegenüber den Orga-nisationen des Handwerks haben bereits gezeigt, dass das Interesse auf Hochschulseite da ist, Vertreterinnen und Vertreter des Handwerks in ihre Hochschulräte aufzunehmen. Die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern begrüßt somit die mit dem vorliegenden Entwurf angestrebte Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes und die damit verbundenen weiteren Schritte zur Hochschulreform in Hessen. Bei Fragen des Hochschulzuganges drängt das Handwerk jedoch auf klare Regelungen hinsichtlich der Feststellung der Studierfähigkeit von Bewerbern aus dem Bereich der beruflichen Qualifi-kation.

Ausschussvorlage WKA/18/4 60 Teil 1 - Nr. 13

Seite 5 - Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern vom 8. Oktober 2009

An der für den 29. Oktober 2009 geplanten mündlichen Anhörung Ihres Ausschusses wird für die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern Dr. Martin Pott, Ge-schäftsführer der Handwerkskammer Wiesbaden, teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen Bernd Ehinger Harald Brandes Präsident Geschäftsführer

Ausschussvorlage WKA/18/4 61 Teil 1 - Nr. 13

Ausschussvorlage WKA/18/4 62 Teil 1 - Nr. 14

Ausschussvorlage WKA/18/4 63 Teil 1 - Nr. 15

Ausschussvorlage WKA/18/4 64 Teil 1 - Nr. 15

Ausschussvorlage WKA/18/4 65 Teil 1 - Nr. 15

Ausschussvorlage WKA/18/4 66 Teil 1 - Nr. 15

Ausschussvorlage WKA/18/4 67 Teil 1 - Nr. 15

Ausschussvorlage WKA/18/4 68 Teil 1 - Nr. 16

Landesbehindertenrat Hessen Vorsitzender: Andreas Kammerbauer

c/o Landesarbeitsgemeinschaft Hörbehinderter Studenten und Absolventen Hessen Hilfswerk für Contergangeschädigte Hessen e. V.

Hinter der Hochstätte 2 B, 65239 Hochheim am Main Tel.: 06146-835537 E-Mail: [email protected]

Landesbehindertenrat, Andreas Kammerbauer, Hinter der Hochstätte 2 B , 65239 Hochheim am Main

Hochheim, den 9.10.2009 Betreff : Gesetzentwurf der Landesregierung für das Hessische Hochschulgesetz und des Gesetzes zur Änderung des TUD – Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst bedanke ich mich recht herzlich für die Möglichkeit zum o.g. Gesetzgebungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Des weiteren bin ich mit der Weitergabe der Stellungnahme an die Öffentlichkeit einverstanden. zu § 3 Aufgaben aller Hochschulen, Abs. (4) „Sie (Die Hochschulen) wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können.“ Der Landesbehindertenrat Hessen schlägt folgende Änderung vor : Sie stellen sicher, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Insbesondere sind die Angebote der Hochschulen barrierefrei zu gestalten und eine qualifizierte Beratung bereitzustellen. Begründung: Um die Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die Herstellung gleichwertiger Studienbedingungen sicherzustellen, ist es notwendig, dies im Aufgabenkatalog der Hochschulen festzuschreiben.

Ausschussvorlage WKA/18/4 68 Teil 1 - Nr. 17

Die Angebote der Hochschulen müssen barrierefrei gestaltet werden, so dass für Studierende mit Behinderung gleichberechtigte Möglichkeiten der Teilnahme, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit bestehen. Dies umfasst insbesondere folgende Aspekte:

• Die Lehrangebote und zwar sowohl die Präsenzangebote, als auch die Angebote, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden („Virtuelle Hochschule“, „E-Learning“), müssen so gestaltet sein, dass Studierende mit Behinderung diese ohne fremde Hilfe nutzen können.

• Die Lehrmaterialien sowie die sonstigen studienbezogenen Informationsangebote müssen in einer Form angeboten werden, dass sie von Studierenden mit Behinderung ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

• Der barrierefreie Zugang zu den Hochschuleinrichtungen ist für Studierende mit Behinderung unverzichtbar. Solange die barrierefreie Gestaltung einer Hochschule noch nicht abgeschlossen ist, ist diese zu verpflichten, geeignete Alternativen (z. B. die Verlegung von Lehrveranstaltungen in barrierefrei zugängliche Räume) anzubieten.

Für Studierende mit Behinderung sind von den Hochschulen qualifizierte Informations- und Beratungsangebote vorzuhalten, damit individuell Benachteiligungen verhindert und gleichwertige Studienbedingungen realisiert werden können. zu § 20 Prüfungsordnungen, Abs. 3 Der Landesbehindertenrat Hessen schlägt folgende Ergänzung vor : In Studienordnungen sowie in Promotionsordnungen sind Nachteilsausgleiche für Studierende sowie Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung vorzusehen. Begründung: Die Durchführung des Studiums und das Prüfungs- sowie Promotionsverfahren müssen so gestaltet werden, dass Studierende mit Behinderung gleichwertige Bedingungen im Verhältnis zu Studierenden ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben. Dies bedeutet beispielsweise:

• Studierenden mit Behinderung ist zu gestatten, dass sie alle Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit und/oder in einer geeigneten Form erbringen.

• Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, erwartete Studien- oder Prüfungsleistungen innerhalb der in der Studien-, Prüfungs- oder Promotionsordnung festgelegten Zeiten zu erbringen, sind diese Zeiten zu verlängern.

Ausschussvorlage WKA/18/4 69 Teil 1 - Nr. 17

Nach Auffassung des Landesbehindertenrates fehlt die Erwähnung einer / eines Beauftragte oder Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung .

1. Die Behindertenbeauftragten wirken darauf hin, dass Studierenden mit Behinderung ein gleichberechtigtes Studium ermöglicht wird, insbesondere die Angebote der Hochschule barrierefrei gestaltet sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen geeignete Nachteilsausgleiche gewährt werden. Zu ihren Aufgaben gehören die Information und Beratung von Studierenden mit Behinderung sowie deren Interessenvertretung.

2. Den Behindertenbeauftragten sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die Behindertenbeauftragten ihr Amt nicht hauptamtlich ausüben, sind sie von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

3. Die Behindertenbeauftragten sind bereits in der Planungsphase an allen Maßnahmen

zu beteiligen, die die Belange von Studierenden mit Behinderung betreffen. Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und sind wie Mitglieder zu laden und zu informieren.

Begründung: Die Kultusministerkonferenz hat bereits im Jahr 1982 und die Westdeutsche Rektorenkonferenz (heute: Hochschulrektorenkonferenz) im Jahr 1986 in Empfehlungen gefordert, dass die Hochschulen Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung einsetzen. Zu dieser Stellungnahme fügt der Landesbehindertenrat Hessen einen Leitfaden zur Akkreditierung und die HRK – Empfehlung zu „Studium und Behinderung“ bei. Für weitere Fragen steht der Landesbehindertenrat gerne zur Verfügung. Andreas Kammerbauer Vorsitzender des Landesbehindertenrates

Ausschussvorlage WKA/18/4 70 Teil 1 - Nr. 17

Informations- und BeratungsstelleStudium und Behinderung (IBS)

Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderung bei der Akkreditierung von Studiengängen und der Systemakkreditie-rung Ein Leitfaden der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerkes für die Gutachter/innen der Akkreditierungsagenturen1

Gliederung 1. Vorwort 2. Berücksichtigung der Belange Studierender mit Behinderung in den Prüfverfahren zur

Akkreditierung von Studiengängen 2.1 Der Begriff der Behinderung 2.2 Nachteilsausgleichsregelungen für Hochschulauswahlverfahren, Studienablauf und

Prüfungen 2.2.1. Verankerung individueller Nachteilsausgleiche in den Hochschulauswahlverfahren 2.2.2. Verankerung von Nachteilsausgleichsregelungen im Studium und bei Prüfungen 2.3 Beratung für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung 2.4 Information und Dokumentation der Nachteilsausgleichsregelungen 2.5 Weitere Maßnahmen der Hochschule zur Sicherung der barrierefreien Durchführung

des Studiums 3. Berücksichtigung der Belange Studierender mit Behinderung in den Prüfverfahren zur

Systemakkreditierung 4. Anhang 1. Vorwort Zum 1.1.2008 sind die neuen Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen sowie für die Systemakkreditierung von Hochschulen in Kraft getreten. Diese Kriterien berücksichtigen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung. Mit der Aufnahme des Aspekts der Behinderung in die Kriterienkataloge zur Akkreditierung wurde ein wesentlicher Schritt zur Si-cherung der chancengleichen Teilhabe von Studierenden mit Behinderung an der Hochschul-bildung gemacht. Die Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen können auf dieser Grundlage ein Steuerungsinstrument sein, um zur Verwirklichung des gesellschaftspolitischen Ziels „Eine Hochschule für Alle“ beizutragen Auf Bitten des Akkreditierungsrats und mit Zustimmung des BMBF hat die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks die Aufgabe

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) ⋅ Deutsches Studentenwerk Monbijouplatz 11 ⋅ 10178 Berlin ⋅ Tel.: 030/ 29 77 27-64 ⋅ Fax: 030/ 29 77 27-69 E-Mail: [email protected]

1 Dieser Leitfaden wurde unter Mitwirkung von Frau Dr. Maike Gattermann-Kasper, Stellvertretende Behindertenbeauftragte der Universität Hamburg erstellt.

⋅ www.studentenwerke.de/behinderung

Ausschussvorlage WKA/18/4 71 Teil 1 - Nr. 17

übernommen, die Hochschulen und Akkreditierungsagenturen bei der Prüfung der Kriterien hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung zu beraten. Der Handlungsleitfaden der IBS soll den Gutachter/innen der Akkreditierungsagenturen An-haltspunkte sowie konkretisierende Fragen benennen, anhand derer die Einhaltung der Krite-rien geprüft werden kann. Die Ausführungen können nicht abschließend sein und verstehen sich nicht als Checkliste, deren Punkte systematisch abgehandelt werden sollen. 2. Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung in den Prüfver-

fahren zur Akkreditierung von Studiengängen Die Belange der Studierenden mit Behinderung sind im Kriterienkatalog für die Akkreditierung von Studiengängen im Kriterium 5: Durchführung des Studiengangs, Kriterium 6: Prüfungssys-tem und Kriterium 7: Transparenz und Dokumentation verankert2. Für die Akkreditierungsver-fahren gilt das Prinzip, dass weder Instrumente noch Mittel festgelegt sind, mit denen eine Hochschule ein definiertes Ziel - in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung - erreichen kann. Der Akkreditierungsrat hat in den Kriterien keine Handlungsanweisungen vorgelegt. Die Hochschule muss jedoch nachweisen, dass sie die benannten Ziele erreicht. 2.1 Der Begriff der Behinderung Mit der Einführung des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Jahr 2001 und des Ge-setzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) im Jahr 2002 wurde ein „allgemeiner Behinderungsbegriff“ formuliert, der für die gesamte Rechtsordnung tragfähig und nutzbar ist. Danach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft beeinträchtigt ist.“3 In diesen Behinderungsbegriff eingeschlossen sind länger andau-ernde chronische Krankheiten oder solche mit episodischem Verlauf sofern diese einer Behin-derung gleichkommen. Der allgemeine Behinderungsbegriff wurde von allen Landesgleichstellungsgesetzen - ausge-nommen Berlin und Sachsen-Anhalt – übernommen.4 Dieser Begriff sollte standardmäßig als Grundlage für Nachteilsausgleichsregelungen im Hochschulbereich dienen besonders wenn auf eine Definition verzichtet wird (z.B. im HRG oder in den Landeshochschulgesetzen). Eine Festlegung auf einen Schwerbehindertenausweis5 als Voraussetzung z.B. für die Gewährung von Nachteilsausgleichen würde zahlreiche Studierende mit Behinderung ausgrenzen. Zum einen beschreibt der festgestellte Grad der Behinderung nicht hinreichend die konkreten Teil-habebeeinträchtigungen im Studium. Zum anderen verzichten Studierende bewusst auf die Feststellung und den Ausweis der Schwerbehinderung, weil sie Stigmatisierung oder später Nachteile auf dem Arbeitsmarkt befürchten. Dies betrifft insbesondere Studierende mit einer psychischen Beeinträchtigung oder anderen nichtsichtbaren Behinderungen. Konkretisierende Frage

- Legen die Hochschulregelungen den Behinderungsbegriff nach § 2 Abs.1 SGB IX bzw. § 3 BGG zugrunde oder grenzen sie diesen unzulässig ein z. B. auf „Schwerbehinde-rung“ oder auf „körperliche Behinderung“?

2 s. Anhang 3 § 2 Abs.1 SGB IX Hhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.htmlH; ebenso § 3 BGG Hhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__3.htmlH4 Diese Gesetze wurden vor dem BGG erlassen. Die Begriff der Behinderung wird leicht abweichend definiert. 5 Der Schwerbehindertenausweis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vor-liegt.

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Ausschussvorlage WKA/18/4 72 Teil 1 - Nr. 17

2.2 Nachteilsausgleichsregelungen für Hochschulauswahlverfahren6, Studienablauf

und Prüfungen Um die chancengleiche Teilhabe von Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderung bei der Hochschulzulassung und im Studium zu sichern, müssen ihnen Regelungen zur Verfü-gung stehen, mit denen sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen können. Diese Nach-teilsausgleichsregelungen müssen für die Auswahlverfahren der Hochschulen, den gesamten Studienablauf und die Prüfungen gelten. 2.2.1 Verankerung individueller Nachteilsausgleiche in den Hochschulauswahlverfah-

ren Die Hochschulen haben eigene Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge entwickelt. Damit gelten bisher bundeseinheitliche Regelungen nicht mehr und soziale Kriterien verlieren an Bedeutung. Häufig beeinflussen neben der Durchschnittsnote besondere Zu-gangsvoraussetzungen wie z.B. Berufs- oder Auslandserfahrung, Praktika, Ergebnisse von Assessment-Verfahren oder aber auch vorgeschaltete Eignungsfeststellungsverfahren die Zu-lassungschancen. Dies kann zur mittelbaren bzw. unmittelbaren Benachteiligung für Studienin-teressierte mit Behinderung führen. Es liegt somit in der Verantwortung der Hochschulen, durch individuelle Nachteilsausgleichsregelungen für Studieninteressierte mit Behinderung für chancengleiche Zugangsbedingungen sowohl zum Bachelor- als auch zum Master-Studium und damit für die Teilhabe an der Hochschulbildung zu sorgen zu sorgen. Das Kriterium 6 (Prüfungssystem) sieht deshalb einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung hinsichtlich der zeitlichen und formalen Vorgaben im Rahmen der Auswahlverfahren vor. Die Nachteilsausgleichsregelungen müssen gleichermaßen den neuen Auswahlkriterien wie den Auswahlverfahren der Hochschulen angepasst werden und es Studieninteressierten mit Behinderung ermöglichen, Anforderungen in geeigneter Form zu kompensieren. Konkretisierende Fragen

- Sehen die Auswahlverfahren der Hochschulen sowohl für die BA- und MA-Studiengänge als auch für Promotionsstudiengänge7 Nachteilsausgleichsregelungen für Studieninteressierte mit Behinderung vor?

- Ermöglichen diese Regelungen sowohl eine Modifikation der Auswahlkriterien als auch des zeitlichen und formalen Ablaufs der Auswahlverfahren?

- Sind die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung sowohl in der Formulierung als auch der Durchführung der Nachteilsausgleichsregelungen beteiligt?

Um die Praxis an den Hochschulen vertiefend zu prüfen, können die folgenden weitergehen-den Fragen gestellt werden:

- Gibt es für Studierende mit Behinderung die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung im Rahmen einer Härtefallquote (Zulassung ohne Beachtung von Durchschnittsnote und anderen Qualifikationen) zu stellen?

6 Im Kriterium 6 (Prüfungssystem) wird der Terminus Eignungsfeststellungsverfahren verwandt, der rechtlich sehr eng definiert ist. In der Praxis verbergen sich hinter diesem Begriff zwei unterschiedliche Aspekte im Prozess der Hochschulzulassung. Zum einen geht es um die spezifischen Auswahlkriterien für den Studiengang und zum anderen um den konkreten Ablauf des Auswahlverfahrens. Es ist geplant, bei einer Überarbeitung der Kriterien diese Formulierung zu ändern. s. Hopbach, Achim: Behinderte Studierende im Studium – Gestaltung und Verankerung von Nachteilsausgleichen im Bereich Studien-gestaltung und Prüfungen, in: Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderung sichern – Neue Steuerungsinstrumente im Hochschulreformprozess nutzen, Dokumentation der Fachtagung der Infor-mations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung 2008, Deutsches Studentenwerk (Hrsg.), Berlin 2009, S. 54 7 Für Promotionsstudiengänge werden keine Gütesiegel des Akkreditierungsrats vergeben.

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Ausschussvorlage WKA/18/4 73 Teil 1 - Nr. 17

- Werden die schulzeitverlängernden bzw. schulzeiterschwerenden Auswirkungen einer Behinderung beim Zugang zum Bachelor-Studiengang berücksichtigt?

- Werden die studienerschwerenden bzw. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung beim Zugang zum Master-Studiengang berücksichtigt?

- Kann in begründeten Ausnahmefällen, in denen die Kriterien der Härtefallquote nicht zutreffen, die soziale Situation von Studieninteressierten mit Behinderung durch eine sogenannte Ortsbindung8 berücksichtigt werden?

- Welche konkreten Modifikationen werden hinsichtlich der zeitlichen und formalen Vor-gaben im Auswahlverfahren gewährt? (ausführlicher dazu Punkt 2.2.2)

- In welcher Weise erfolgt ein Ausgleich von mittelbar benachteiligenden zusätzlichen Auswahlkriterien wie z.B. Zusatzqualifikationen oder von Ergebnissen aus Eignungs-feststellungsverfahren?

2.2.2 Verankerung von Nachteilsausgleichsregelungen im Studium und bei Prüfungen In den Bachelor- und Master-Studiengängen lassen die Studienverlaufspläne wenig Raum für eine individuelle Studienorganisation. Die strengen zeitlichen und formalen Vorgaben können von behinderten und chronisch kranken Studierende oft nicht eingehalten werden, weil sie ü-berproportional viel Zeit für die Organisation ihres Studiums und Alltags aufwenden und dar-über hinaus möglicherweise noch Ruhe- und Therapiezeiten einplanen müssen. Auf Grund der verdichteten Studienstruktur der Bachelor- und Master-Studiengänge sind Studierende mit Behinderung verstärkt auf individuelle Nachteilsausgleiche im Studium angewiesen. Die Nach-teilsausgleichsregelungen müssen sowohl die spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Stu-diengangs berücksichtigen als auch den persönlichen Bedarf der Studierenden. Nachteilsaus-gleichende Maßnahmen müssen daher stets individuell festgelegt werden. Dies erfordert eine qualifizierte Beratung für diese Zielgruppe. Für alle Studien- und Prüfungsordnungen einer Hochschule ist eine einheitliche Formulierung für Nachteilsausgleichsregelungen anzustreben, die für den Einzelfall bedarfsgerechte Lösun-gen ermöglicht. Die Frage der Nachteilsausgleichsregelungen ist auch für Teilzeitstudiengänge relevant, da auch diese zeitliche Vorgaben machen, die eine behinderungsbedingt notwendige flexible Studiengestaltung einschränken können. Konkretisierende Fragen

- Enthalten die Studien- und Prüfungsordnungen eine Regelung, die Nachteilsausgleiche sowohl für die Organisation des Studienablaufs sowie der Prüfungen ermöglichen?

- Sind die Nachteilsausgleichsregelungen sowohl für Studierende als auch deren Bera-ter/innen öffentlich zugänglich?

Um die Praxis an den Hochschulen vertiefend zu prüfen, können weitergehende Fragen zu konkreten Nachteilsausgleichen gestellt werden. In den Bereichen Workload sowie zeitliche und formale Vorgaben bei Studium und Prüfungen können beispielhaft die folgenden Nachteilsausgleiche genannt werden: a) Workload

- Berücksichtigung der Auswirkungen einer Behinderung durch Anpassung der sachli-chen Vorgaben für den Studienverlauf (insbesondere für die Reihenfolge, in der be-stimmte Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden müssen) oder für den vorgesehenen studentischen Arbeitsaufwand (Workload) pro Semester,

8 In den Hochschulauswahlverfahren impliziert diese Ortsbindung zumeist auch ein Hochschulbindung. Lediglich in den Städten mit mehreren Hochschulen bestehen gegebenenfalls Alternativen in der Aus-wahl von Studienfächern und Hochschule.

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Ausschussvorlage WKA/18/4 74 Teil 1 - Nr. 17

- Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender bei der Gestaltung verbindli-cher Praktika und Auslandsaufenthalte (z. B. durch geänderte Bedingungen oder Er-satzleistungen),

- Bevorzugter Zugang zu teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen (Härtefallregelung)9,

b) Zeitliche Vorgaben - Berücksichtigung der Auswirkungen einer Behinderung bei zeitlichen Vorgaben für den

Studienverlauf (z. B. Fristen für das Absolvieren von Studien- und Prüfungsabschnitten) oder bei der Gewährung sogenannter „Freiversuche“,

- Verlängerung der Bearbeitungszeit zeitabhängiger Prüfungsleistungen (z. B. bei Klau-suren, Haus- und Abschlussarbeiten),

- Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen,

- Verlängerung des Zeitraums zwischen einzelnen Prüfungsleistungen, - Möglichkeit für die Prüflinge, bei der Festlegung von Prüfungsterminen mitzubestimmen

(z. B. nicht unmittelbar vor oder nach therapeutischen Maßnahmen), c) Formale Vorgaben

- Veränderungen von Dauer und/oder Lage einzelner Prüfungsleistungen, - Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen, - Erbringen von Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, - Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Aus-

gleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung), - Zulassen und ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln, Assistenz-

leistungen und Gebärdensprachdolmetschern und -dolmetscherinnen, zur Verfügung Stellen von adaptierten Prüfungsunterlagen, Durchführung der Prüfung in einem ge-sonderten Raum.

2.3 Beratung für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung Für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung ist die individuelle Planung ihres Studiums von großer Bedeutung. Hierzu gehören der Studienablauf, die Organisation von Prü-fungen, von Prüfungswiederholungen, von Praktika und möglichen Auslandsaufenthalten. Das Beratungsangebot kann von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich gestaltet sein. Aufgrund der Empfehlungen der HRK und KMK haben die meisten Hochschulen eine/n Beauf-tragte/n für die Belange von Studierenden mit Behinderung ernannt.10 Einige Länder haben dies in ihren Hochschulgesetzen entsprechend festgelegt.11 Die Beratung kann auch oder er-gänzend beispielsweise von Studien(fach)berater/innen angeboten werden. Konkretisierende Fragen

- Gibt es ein professionelles, zielgruppenspezifisches Beratungsangebot der Hochschu-le, auf das die Fachbereiche/Fakultäten verweisen können?

- Wie sind die personellen und finanziellen Ressourcen von Berater/innen und Beauftra-gen für die Belange der Studierenden mit Behinderung (Stelle, Stundendeputat bzw. Haushaltsmittel für studentische Mitarbeiter/innen)?

- Welche Kompetenzen und Mitwirkungsrechte haben die Berater/innen und Beauftrag-ten für die Belange der Studierenden mit Behinderung bei der Ausgestaltung und der Umsetzung der Nachteilsausgleiche?

- Werden die Belange der Studierenden mit Behinderung auch in anderen Beratungsstel-len berücksichtigt (z.B. für die Phase der Studienwahl und –vorbereitung in der Stu-

9 s. Hinweise zu teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen der Universität Hamburg, Hhttp://www.uni-hamburg.de/Behinderung/Dateien/MB%20Teilnehmerbegrenzte%20Lehrveranstaltungen.pdfH10 s. z.B. Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zum Studium mit Behinderung „Eine Hochschule für Alle“ vom 21.4.09 11 Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen

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Ausschussvorlage WKA/18/4 75 Teil 1 - Nr. 17

dienberatung sowie für die Phase der Vorbereitung des Berufseinstiegs im Career Ser-vice)?

2.4 Transparenz und Dokumentation Für jeden Studiengang müssen sowohl die Anforderungen für die Hochschulzulassung, den Studienverlauf, die Prüfungen als auch die jeweiligen Nachteilsausgleichsregelungen systema-tisch dokumentiert und veröffentlicht werden. Diese Informationen müssen für alle Beteiligten in der Hochschule gut zugänglich sein. Insbesondere für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung ist es wichtig, sich frühzeitig über die Rechte auf Nachteilsausgleichsregelun-gen - sei es für die Hochschulauswahlverfahren oder für den gesamten Studienverlauf – zu informieren, um diese gegebenenfalls rechtzeitig beantragen zu können. Neben den eigentli-chen Regelungen müssen auch die Verfahren und Prozesse beschrieben werden, die für die Beantragung, Bewilligung sowie Anwendung der Nachteilsausgleichsregelungen notwendig sind. Bei der Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten der Hochschulen ist die bar-rierefreie Zugänglichkeit zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Informationen - wie auch alle Formulare - mit den unterschiedlichen technischen Hilfsmitteln (beispielsweise durch die sog. Screenreader blinder Nutzer/innen) zu erschließen sind. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Informationsangeboten sind in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV) geregelt. Die Bundesländer haben entsprechende Landesgesetze oder Verordnungen erlassen.12 Konkretisierende Fragen

- Sind sowohl die Nachteilsausgleichsregelungen als auch die Beschreibung der dazu notwendigen Verfahren und Prozesse im Modulhandbuch des Studiengangs beschrie-ben und veröffentlicht?

- Werden die Standards der Barrierefreiheit bei der Gestaltung der Informations- und Kommunikationssysteme eingehalten?

- Wenn Nachteilsausgleiche fehlen oder nicht greifen, welche Maßnahmen sind im Rah-men der Qualitätssicherung vorgesehen, um dies zu verändern? Wie sind die Verant-wortlichkeiten geregelt?

2.5 Weitere Maßnahmen der Hochschule zur Sicherung der barrierefreien Durchfüh-rung des Studiums Neben der Gewährung individueller Nachteilsausgleiche sind die Barrierefreiheit13 der bauli-chen Anlagen und die barrierefreie Gestaltung aller Studienangebote eine entscheidende Vor-aussetzung für die chancengleiche Teilhabe der Studierenden mit Behinderung an der Hoch-schulbildung. So sind insbesondere die vorgesehenen Lehr- und Lernformen barrierefrei zu gestalten. Im Einzelnen kann das bedeuten: Aufbereitung von Studienmaterial für blinde und sehgeschädigte Studierende, Angebot von Studienmaterial in elektronischer Form, Angebot von Skripten zur persönlichen Nutzung, Bereitstellung von Hilfsmitteln und Organisation von Studienhelfer/innen sowie Tutor/innen. Die Standards der barrierefreien Zugänglichkeit für In-ternetseiten, Dateiformate, digitale Formulare und Tests sind einzuhalten.

12 Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV), Hhttp://bundesrecht.juris.de/bitv/BJNR265400002.htmlH und Kommunikation für Menschen mit Sehbe-einträchtigungen, Hhttp://bundesrecht.juris.de/vbd/BJNR265200002.htmlH, Kommunikation für Men-schen mit Hör- und Kommunikationsbeeinträchtigungen, Hhttp://bundesrecht.juris.de/khv/index.htmlH, Übersicht zur Gesetzgebung in den Ländern: Hhttp://www.webohnegrenzen.de/index/menuid/30H13 „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikati-onseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ § 4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)

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Ausschussvorlage WKA/18/4 76 Teil 1 - Nr. 17

Zur Verbesserung der studentische Arbeitsbedingungen tragen des weiteren Ruheräume, spe-zielle Arbeitsplätze in Labors,CIP-Pools und Bibliotheken sowie Nachteilsausgleichsregelun-gen für die Nutzung der Bibliotheken bei.14 Bei der Bedarfsplanung sind die Bedarfe von Stu-dierenden mit Behinderung zu berücksichtigen. Bis zur barrierefreien Zugänglichkeit aller Lehr- und Veranstaltungsräumen an den Hochschu-len sind für die Überbrückung „akzeptable“ Alternativen möglich, z.B. kann eine Veranstaltung in einen anderen Raum verlegt werden. Dies kann bei der Lehrveranstaltungsplanung und –durchführung berücksichtigt werden. Konkretisierende Fragen

- Welche konkreten Maßnahmen bietet die Hochschule zur Unterstützung von Studie-renden mit Behinderung an (z.B. Zivildienstleistende, Serviceeinrichtungen, Umset-zungsdienste)?

- Bieten die Weiterbildungsangebote der Hochschulen den Mitarbeiter/innen aus allen Bereichen der Hochschule die Möglichkeit, sich mit dem Thema „Chancengleichheit für Studierende mit Behinderung“, um für die Belange der Studierenden mit Behinderung zu sensibilisieren?

- Bestehen Möglichkeiten, sich didaktisch für eine alle einbeziehende Lehre weiter zu qualifizieren?

- Berücksichtigt die Hochschule in ihrer Planung von Um- und Neubauten die Standards der Landesbauordnung und der DIN-Normen zur Barrierefreiheit?

3. Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung in den Prüfver-

fahren zur Systemakkreditierung Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hoch-schule im Bereich Studium und Lehre. Im Rahmen der Systemakkreditierung werden die für Studium und Lehre relevanten Strukturen und Steuerungsprozesse der Hochschule darauf geprüft, ob sie die Umsetzung und das Erreichen der Qualifikationsziele und eine kontinuierli-che Verbesserung von Lehre und Studium gewährleisten. In den Kriterien zur Systemakkreditierung ist verankert, dass die Hochschulen bei der Festle-gung ihrer Qualifikationsziele die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen und somit auch die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung zu berücksichtigen haben (s. Kriterium 2: System der Steuerung in Studium und Lehre15). Im Prozess der Systemakkreditie-rung müssen die Hochschulen nachweisen, dass die von ihnen im Rahmen ihres Qualitätsma-nagements angewandten Instrumente und Verfahren, zur Verfügung gestellten personellen und sächlichen Ressourcen und definierten Verantwortlichkeiten geeignet sind, die in den Kri-terien für die Akkreditierung von Studiengängen formulierten Anforderungen an die Berücksich-tigung der Belange der Studierenden mit Behinderung zu erreichen und umzusetzen. Dies be-trifft insbesondere die Gewährung von individuell angepassten Nachteilsausgleichen bei Zu-lassung, Studium und Prüfungen. Konkretisierende Fragen:

- Gewährleisten die Verfahren der Hochschule zur internen Qualitätssicherung die Be-rücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung bei der Gestaltung der Studiengänge?

14 Hinweise zum Arbeitsraum für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Hhttp://www.uni-hamburg.de/Behinderung/Dateien/betty_hirsch_raum.pdfH und Hinweise für Studieren-de mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu den Nutzungsbedingungen in Bibliotheken (Stand: 12/2005), Hhttp://www.uni-hamburg.de/Behinderung/Dateien/bibliotheken.pdfH 15 S. Anhang

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Ausschussvorlage WKA/18/4 77 Teil 1 - Nr. 17

- Kann mittels Wirksamkeitsanalyse bestätigt werden, dass die Verfahren der Hochschu-le zur internen Qualitätssicherung eine Einhaltung der von Akkreditierungsrat definier-ten Standards hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Be-hinderung gewährleisten?

- Sind die Studierenden mit Behinderung bzw. die Beauftragten für die Belange der Stu-dierenden mit Behinderung an den Verfahren der internen Qualitätssicherung der Hochschule beteiligt?

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) Berlin, Juni 2009

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Ausschussvorlage WKA/18/4 78 Teil 1 - Nr. 17

4. Anhang Kriterien 5, 6 und 7 zur Akkreditierung von Studiengängen16

(beschlossen am 17.07.2006, geändert am 08.10.2007 und 29.02.2008) Kriterium 5: Durchführung des Studiengangs Die Durchführung des Studiengangs ist sowohl hinsichtlich der qualitativen als auch quantitati-ven personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert, auch unter Berücksichti-gung von Verflechtungen mit anderen Studiengängen. Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes und sieht unterstützende Instrumente, vor allem Tutorien und eine fachliche und überfachliche Studien-beratung vor. Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt. Kriterium 6: Prüfungssystem Die Prüfungen orientieren sich am Erreichen und Überprüfen von definierten Bildungszielen und sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet. Dabei wird die Studierbarkeit des Studiengangs durch eine adäquate, belastungsangemessene Prüfungsdich-te und -organisation gewährleistet. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für behinderte Studie-rende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen und im Rahmen von Eignungsfeststellungsver-fahren ist sichergestellt. Die Prüfungsordnung wurde einer eingehenden Rechtsprüfung unter-zogen. Kriterium 7: Transparenz und Dokumentation Die Anforderungen hinsichtlich Studiengang, Studienverlauf und Prüfungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind durch geeignete Doku-mentationen und Veröffentlichungen bekannt. Die Studierenden werden durch fachliche und überfachliche Beratung unterstützt. Kriterium für die Systemakkreditierung17

(beschlossen auf der 54. Sitzung des Akkreditierungsrates am 08.10.2007, geändert am 29.02.2008 und 31.10.2008) II.2. System der Steuerung in Studium und Lehre Die Hochschule verfügt und nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steuerungs-system. Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studien-gängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikationsziele der Studiengänge... Das System gewährleistet - die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengang-

konzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikationsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören realistische Einschätzung und Ü-berprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des ECTS, sachgemäße Mo-dularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Be-rücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der besonderen Bedürfnisse von Studie-renden mit Kindern, von ausländischen Studierenden und Studierenden mit gesundheitli-chen Beeinträchtigungen sowie Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen;...“

16 Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen Hhttp://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/Beschluesse_AR/08.02.29_Kriterien_Studiengaenge.pdfH17 Kriterien für die Systemakkreditierung Hhttp://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/Beschluesse_AR/Kriterien_Systemakkreditierung_31_10_08.pdfH

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Ausschussvorlage WKA/18/4 79 Teil 1 - Nr. 17

Empfehlungen der KMK und HRK Die Kultusministerkonferenz als auch die Hochschulrektorenkonferenz haben bereits 1982 bzw. 1986 in Empfehlungen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von behinderten Stu-dieninteressierten und Studierenden an den Hochschulen vorgeschlagen. 2009 verabschiedete die HRK eine neue Empfehlung, die die Auswirkungen der Hochschulstrukturreformen für Stu-dierende mit Behinderung berücksichtigt. Die Hochschulleitungen bekennen sich darin zu ihrer Verantwortung, die chancengleichen Teilhabe Studierender mit Behinderung an der Hoch-schulbildung zu sichern.

o Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 21.04.2009 zum Studium mit Behin-derung/chronischer Krankheit „Eine Hochschule für Alle“ http://www.hrk.de/de/download/dateien/Empfehlung_Eine_Hochschule_fuer_Alle.pdf

o Empfehlungen der Westdeutschen Rektorenkonferenz (heute Hochschulrektorenkonfe-

renz) vom 3.11.1986 „Hochschule und Behinderte. Zur Verbesserung der Situation von behinderten Studieninteressierten und Studenten an der Hochschule“ http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06603

o Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.9.1995, Bericht zum Stand der Umset-

zung der KMK- Empfehlung "Verbesserung der Ausbildung für Behinderte im Hoch-schulbereich", http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06604

o Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 1982 „Verbesserung der Ausbil-

dung für Behinderte im Hochschulbereich“ http://www.studentenwerke.de/pdf/KMK_Empfehlung.pdf

Empfehlungen und Dokumentationen der Informations- und Beratungsstelle Studium

und Behinderung

o Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderung sichern – Neue Steuerungsin-strumente im Hochschulreformprozess nutzen. Dokumentation der Fachtagung 2008, Deutsches Studentenwerk (Hrsg.), Berlin 2009 http://www.studentenwerke.de/pdf/Fachtagung_IBS_2008.pdf

o Chancengleichheit im Bologna-Prozess für behinderte und chronisch kranke Studieren-

de sowie Studienplatzbewerberinnen und –bewerber, Empfehlung zur Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzulassung, Workload sowie Studien- und Prüfungsmodifikationen des Bündnisses Barrierefreies Studium, Februar 2007, http://www.studentenwerke.de/pdf/Buendnis_barrierefreies_Studium_Bologna_19_03_07.pdf

o Gesetzliche Regelungen der Länder zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Be-

hinderung, Zusammenstellung der IBS http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06405

o „Für eine barrierefreie Hochschule“ – Eckpunkte und Maßnahmenkatalog zur Schaffung

gleichberechtigter Teilhabemöglichkeiten für Studienbewerber/innen und Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit, Beschluss der 65. Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks http://www.studentenwerke.de/pdf/Eckpunkte_Barrierefreie_Hochschule_Dez.2004.pdf

o Beratung im Hochschulbereich. Ziele, Standards, Qualifikationen für die Psychologi-

sche Beratung, Sozialberatung und Beratung für Studierende mit Behinde-rung/chronischer Krankheit, Deutsches Studentenwerk (Hrsg), Berlin 2006 http://www.studentenwerke.de/pdf/Beratung_Hochschulbereich.pdf

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Ausschussvorlage WKA/18/4 80 Teil 1 - Nr. 17

o „Leitfaden für Beauftragte für Behindertenfragen bei Hochschulen und Studentenwer-ken“, Hrsg. von der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des DSW. Bonn 2000 http://www.studentenwerke.de/pdf/Leitfaden.pdf

o „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutsch-

land 2006“ - 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, http://www.studentenwerke.de/se/2007/Hauptbericht18SE.pdf sowie http://www.sozialerhebung.de/

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Ausschussvorlage WKA/18/4 81 Teil 1 - Nr. 17

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ Arbeitshilfe zur Umsetzung

Berlin, September 2009 HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“

Mit der Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“1 hat die Mitgliederversammlung der HRK am 21. April 2009 einstimmig beschlossen, Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit zu ergreifen. Damit übernehmen die Hochschulleitungen Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung von Chancengleichheit und Teilhabe von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit im neuen Studiensystem und die sukzessive Realisierung einer barrierefreien Hochschule. Notwendige Maßnahmen sollen innerhalb eines Jahres mit allen Beteiligten vor Ort erörtert und nach drei Jahren der Stand der Umsetzungen evaluiert werden.

Die Hochschulen erfüllen damit gleichzeitig wichtige Anforderungen der Qualitätssicherung, wie sie die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen2 seit 2008 vorgeben. Danach wird ein Studiengang nur akkreditiert, wenn die Belange behinderter Studierender in der Beratung, in den hochschuleigenen Auswahlverfahren, im Studium und in Prüfungssituationen ausreichend berücksichtigt werden. Das gilt entsprechend für die Verfahren der Systemakkreditierung3 der Hochschulen.

Chancen nutzen: Beauftragte und Studierende als Berater/innen der Hochschulleitung

Um den Prozess der Realisierung einer „Hochschule für Alle“ auf den Weg zu bringen, brauchen die Hochschulleitungen einen Überblick über die aktuellen Handlungsfelder. Dabei sind sie ganz besonders auf das Fachwissen der Experten und Expertinnen vor Ort angewiesen. Die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender und die Studierenden selbst sollten die Chance nutzen, auf neue und alte Barrieren und daraus entstehende mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen von Studierenden mit Behinderung aufmerksam zu machen und die eigenen Mitwirkungsrechte in den Steuerungsmechanismen der Hochschule nachhaltig zu verankern.

Sachstand ermitteln / Hinweise zur Nutzung der Arbeitshilfe

Die vorliegende Arbeitshilfe erläutert die in der Empfehlung der HRK skizzierten Handlungsfelder. Die ausführlichen Leitfragen zu den einzelnen Themenbereichen sollen die Experten und Expertinnen dabei unterstützen, sich mit den konkreten Auswirkungen hochschuleigener Regelungen auf ein Studium mit Behinderung vertraut zu machen und sich einen Überblick über den Sachstand vor Ort zu verschaffen. Die Fragen dienen lediglich der Orientierung. Entsprechend der aktuell besonders relevanten Handlungsfelder sind die 1 Empfehlung über: http://www.hrk.de/2 zur Bedeutung von Akkreditierung und Akkreditierungskriterien: s. Glossar 3 Systemakkreditierung: s. Glossar

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) · Deutsches Studentenwerk Monbijouplatz 11, 10178 Berlin · Tel.: 030/ 29 77 27-64 · Fax: 030/ 29 77 27-69 www.studentenwerke.de/behinderung · [email protected]

Ausschussvorlage WKA/18/4 82 Teil 1 - Nr. 17

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Themenkomplexe unterschiedlich stark gewichtet. Der Umfang des jeweiligen Fragenkatalogs sagt nichts über die grundsätzliche Bedeutung der einzelnen Handlungsbereiche aus. Bei der Zusammenstellung von Informationen für die Hochschulleitung können und sollen eigene Schwerpunkte gesetzt werden.

Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Beauftragten in regionalen Netzwerken oder im Rahmen virtueller Netze (z.B. geschlossene Mailingliste der Beauftragten der IBS) kann im Prozess der Umsetzung der HRK-Empfehlung hilfreich sein.

Studierende mit Behinderung an jeder Hochschule

Gemäß der 18. Sozialerhebung geben 8% aller Studierenden an, durch eine Behinderung im Studium beeinträchtigt zu sein, ca. die Hälfte davon mittelschwer bis sehr schwer. Es ist davon auszugehen, dass es an jeder Hochschule Studierende mit Behinderung gibt, die auf Nachteilsausgleiche und/oder spezielle Unterstützungen angewiesen sind. Vielen Studierenden und Studienbewerber/innen sieht man ihre Behinderung nicht an. Sie haben es oft besonders schwer, ihre Belange und Ansprüche auf Nachteilsausgleich geltend zu machen.

Arbeitshilfe Berichterstattung

1. Behinderungsbegriff: Paradigmenwechsel im Hochschulbereich realisieren S. 3

2. Interessenvertretung im Wandel: das Amt der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit in den Hochschulen S. 4

3. Informations- und Beratungsangebote rund um Studieneinstieg, Studium und Berufseinstieg: passgenau, barrierefrei, qualifiziert S. 6

4. Nachteilsausgleiche: Instrument zur Sicherung von Chancengleichheit und Teilhabe

4.1 Bewerbung und Zulassung S. 8 4.2 Studienverlaufsgestaltung und Prüfungen S. 11 4.3 Studiengebühren/Studienbeiträge S. 14

5. Barrierefreier Campus

5.1 Bauliche Zugänglichkeit S. 16 5.2 Unterstützungsangebote der Hochschule S. 17 5.3 Information und Kommunikation S. 17 5.4 Hochschuldidaktik S. 18 5.5 Soziale Teilhabe S. 19

6. Qualitätssicherung von Lehre und Studium

6.1 Leitbild der Hochschule S. 20 6.2 Prozessketten der Hochschule: Einbindung der Beauftragten für die Belange

von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit S. 20 6.3 Mitwirkung von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit S. 21 6.4 Qualifizierung von Lehrenden, Verwaltungsmitarbeiter/innen, studentischen

Tutor/innen u.a. S. 21 6.5 Verwendung finanzieller Mittel S. 22

7. Anhang: Glossar und Musterformulierung Prüfungsordnung S. 23

Ausschussvorlage WKA/18/4 83 Teil 1 - Nr. 17

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1. Behinderungsbegriff: Paradigmenwechsel im Hochschulbereich realisieren

Ausgangslage:

Der Behinderungsbegriff, wie er seit 2001 im § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX verankert ist, sorgt – auf der Grundlage der Kriterien der WHO (ICF) – für einen national wie international einheitlichen Bezugsrahmen.

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Der moderne Behinderungsbegriff schließt also auch chronische, im Sinne von länger andauernden, Krankheiten und chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf ein, sofern diese nicht nur eine Gesundheitsstörung darstellen, sondern auch zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen.

Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 durch die Bundesregierung wird das Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und umfassenden Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen weiter gestärkt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung und zu lebenslangem Lernen für Menschen mit Behinderung zu sichern.4

Trotzdem haben es gerade Studierende mit nicht sichtbaren Behinderungen – z.B. Rheumatiker/innen, Dialysepatient/innen, Menschen mit Anfallserkrankungen, chronisch psychisch Kranke, Legastheniker/innen – oft nach wie vor schwer, notwendige Nachteilsausgleiche einzufordern. Viele chronische Krankheiten verlaufen episodisch und die damit verbundenen akuten Krankheitsschübe sind oft nicht vorhersehbar. Trotz z.T. erheblicher Einschränkungen verzichten Studierende mit nicht sichtbaren Behinderungen häufig auf die Feststellung einer Schwerbehinderung. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, z.B. Angst vor Stigmatisierung, schlechtere Berufseinstiegs- bzw. Aufstiegschancen oder Schwierigkeiten, die eigene Behinderung zu akzeptieren.

Gleichzeitig hat der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nur eine begrenzte Aussagekraft in Bezug auf mögliche Einschränkungen im Studium.5

Regelungsbedarf:

Hochschulen sind aufgefordert, den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik – Stichwort: Teilhabe statt Fürsorge – konsequent umzusetzen.

Nur wenn sich Hochschulen in ihren Regelungen zur Berücksichtigung der Belange behinderter Studienbewerber/innen und Studierender am Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX orientieren und ihre Nachweisverfahren unabhängig von einer festgestellten Schwerbehinderung gestalten, kann eine diskriminierungsfreie „Hochschule für Alle“ Wirklichkeit werden.

4 vgl. Artikel 24 Abs. 5 Behindertenrechtskonvention, z.B. unter: http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/Behindertenrechtskonvention.pdf5 zur Abgrenzung von Behinderung, Schwerbehinderung und chronische Krankheit: s. Anhang

Ausschussvorlage WKA/18/4 84 Teil 1 - Nr. 17

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Fragen zur Umsetzung:

– Liegt die oben genannte Definition von Behinderung den Hochschulregelungen und -verfahren zum Nachteilsausgleich von Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit für Zulassung, Studium, Prüfungen, Studienbeiträge etc. zugrunde? Oder werden ganze Gruppen von Studierenden mit Behinderung ausgegrenzt, indem sich Regelungen auf „Schwerstbehinderte“ oder „Körperbehinderte“ beziehen? Werden chronisch kranke Studierende explizit erwähnt?

– Ist der Behinderungsbegriff wie oben beschrieben Professor/innen, Dozent/innen, Berater/innen, Verwaltungsmitarbeiter/innen und Studierenden bekannt und wird er konsequent im Hochschulalltag (insbesondere bei der Verabredung von Nachteilsausgleichen) angewendet?

– Welche Nachweise müssen Studienbewerber/innen und Studierende mit Behinderung bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen erbringen? Sind die Nachweise erforderlich und angemessen? Welche Rolle spielt der Schwerbehindertenausweis? Ist ein fachärztliches Gutachten zwingend erforderlich? Wann werden amtsärztliche Atteste gefordert? Wie häufig müssen Studierende diese Nachweise erneuern? Welche Rolle spielt die Expertise der/des Behindertenbeauftragten?

– Gibt es Studierendengruppen (z.B. Studierende mit Krankheiten mit episodischem Verlauf oder Studierende mit Legasthenie), die regelmäßig Schwierigkeiten mit der Beanspruchung von Nachteilsausgleichen haben?

Fazit/Empfehlung:

Wo gibt es Regelungs- und Änderungsbedarf? Wo gibt es Aufklärungsbedarf bzw. wie kann die Umsetzung verbessert werden (z.B. bei der Anerkennung von nicht sichtbaren Krankheiten/ psychischen chronischen Krankheiten/Nachweisverfahren)? Müssen Satzungen oder Durchführungsverordnungen etc. konkretisiert werden?

2. Interessenvertretung im Wandel: Das Amt der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit in den Hochschulen

Ausgangslage:

Zu den Aufgaben der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit gehören seit 1986 gemäß der Empfehlung der Westdeutschen Rektorenkonferenz neben der individuellen Beratung und Unterstützung von Studierenden mit Behinderung die Initiierung von bzw. Mitwirkung an strukturellen Änderungen im Hochschulbereich. Zunehmend selbstständig und eigenverantwortlich agierende Hochschulen sind verstärkt auf die regelmäßige Mitwirkung der Beauftragten in allen relevanten Hochschulprozessen angewiesen.

Wo Hochschulen ihre im Zuge von Föderalismusreform und Bologna-Prozess entstandenen Gestaltungsspielräume nutzen, entstehen häufig unbeabsichtigt neue Barrieren und Benachteiligungen im Studium für behinderte Studierende, für die es keine bundeseinheitlichen Nachteilsausgleiche mehr gibt. Nur qualifizierte Experten und Expertinnen, die mit den hochschuleigenen Verfahren vertraut sind, können frühzeitig auf mögliche Barrieren und Benachteiligungen aufmerksam machen und im Verbund mit

Ausschussvorlage WKA/18/4 85 Teil 1 - Nr. 17

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anderen Akteuren vor Ort spezifisch abgestimmte Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit für behinderte (und nicht behinderte) Studierende entwickeln.

Regelungsbedarf:

Im Zuge der Neustrukturierung der Hochschulen ändern sich Rolle und Aufgabenfeld der Beauftragten für die Belange behinderter Studierender. Den erweiterten Anforderungen der Hochschulleitung und der Studierenden können die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender oder ggf. andere damit betraute Expert/innen nur gerecht werden, wenn das Amt zeitlich, personell und finanziell angemessen ausgestattet und innerhalb der Hochschule so verankert ist, dass eine qualifizierte Mitwirkung in den Hochschulprozessen möglich wird und gleichzeitig der wachsende Bedarf an kompetenter Information, Beratung und Unterstützung der Studierenden gedeckt werden kann. Da Beauftragte sich immer weniger auf bewährte und bundesweit einheitliche Regelungen stützen können, sind sie verstärkt auf Weiterqualifizierung und ein enges Netzwerk von unterstützenden Akteuren in und außerhalb der Hochschule angewiesen.

Der Prozess der Umsetzung der HRK-Empfehlung in den Hochschulen sollte genutzt werden, um auf die zunehmende Bedeutung der Beauftragten im Rahmen der hochschuleigenen Qualitätssicherung hinzuweisen sowie um auf flächendeckende Verankerung und umfassende Professionalisierung des Amtes zu drängen.

Fragen zur Umsetzung:

– Wird eine/ein Beauftragte/r für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit von der Hochschulleitung bestellt? Falls nicht, wer erledigt die Aufgaben stattdessen? Ist die Bestellung hochschulrechtlich vorgesehen? Wie ist das Amt definiert und welche Aufgaben hat der/die Beauftragte zu erledigen? Gibt es eine hausinterne Aufgabenbeschreibung? Ist diese an die aktuellen Aufgaben angepasst?

– Wie ist das Amt personell, zeitlich und finanziell ausgestattet? Gibt es eine oder mehrere feste Stellen? Wird das Amt haupt-, neben- oder ehrenamtlich versehen? Ist die vorhandene Ausstattung ausreichend, um alle Aufgaben professionell erledigen zu können? Was müsste sich vorrangig verbessern?

– Wo ist das Amt organisatorisch angebunden (z.B. Hochschulleitung, zentrale Studienberatung, Fakultät)? Hat sich die Anbindung bewährt? Gibt es eine andere favorisierte Anbindung? Erhält der/die Beauftragte alle notwendigen Informationen von anderen Abteilungen rechtzeitig?

– Welche Aufgaben werden konkret erledigt? (z.B. Einzelfallunterstützung; Mitwirkung an bzw. Initiierung von strukturellen Verbesserungen auf unterschiedlichen Ebenen; Beratertätigkeit für Hochschulleitung oder Fakultäten etc.) Welche Handlungsfelder bleiben i.d.R. unbearbeitet? Wie hat sich die Art und/oder der Umfang der Aufgaben durch die Umstellung auf Bachelor-/Master-Studiengänge verändert?

– Wie ist die Mitwirkung der/des Beauftragten in Hochschulprozessen geregelt? In welchen Bereichen kann Einfluss genommen werden, wo nicht?

Ausschussvorlage WKA/18/4 86 Teil 1 - Nr. 17

6

– Welche Vernetzungen oder regelmäßige Kontakte bestehen in und außerhalb der Hochschule? 6 Welche Verbindungen können aus Zeitmangel nicht gepflegt werden? Welche Unterstützungen fehlen?

– Welche Ansätze verfolgt die Hochschule, um die Sicherung der Chancengleichheit als Thema, z.B. im Rahmen des Diversity Managements, stärker zu verankern?

– Welche Möglichkeiten der Weiterqualifizierung bestehen? Welcher Bedarf an Qualifizierung ist offen?

– Wo brauchen die Beauftragten die Unterstützung der Hochschulleitungen ganz besonders?

Fazit/Empfehlung:

Hochschulen und Beauftragte sollten gemeinsam die Neuausrichtung der Arbeit der Beauftragten diskutieren. Wie ändert sich das Arbeitsfeld? Welche Rolle können bzw. sollten Behindertenbeauftragte im Rahmen der Qualitätssicherung in Hochschulen zur Sicherung der Chancengleichheit übernehmen? Wo gibt es Mitwirkungs- und Kooperationsmöglichkeiten? Wie sieht eine moderne Stellenbeschreibung aus? Welche Qualifizierung brauchen die Expert/innen dafür?

3. Informations- und Beratungsangebote rund um Studieneinstieg, Studium und Berufseinstieg: passgenau, barrierefrei, qualifiziert

Ausgangslage:

Hochschulen sollen dafür sorgen, dass sich die durchschnittliche Studiendauer verkürzt, dass es weniger Studienabbrüche gibt und die Studiengänge besser auf den Beruf vorbereiten. Die Studierendenquote soll gesteigert werden. Nur durch umfassende Informationen und qualifizierte Beratung können Fehlentscheidungen bei der Studienwahl vermieden, die Studienganggestaltung an eigene Wünsche und Erfordernisse angepasst und der Berufseinstieg optimal vorbereitet werden.

Regelungsbedarf:

Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung sind ganz besonders darauf angewiesen, dass die allgemeinen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Hochschulen ihre besonderen Belange berücksichtigen und barrierefrei nutzbar sind. Bei der Gestaltung sollten die Mitarbeiter/innen der verschiedenen Abteilungen7 durch die Expert/innen vor Ort unterstützt werden. Der Aufbau interner Netzwerke zwecks Beratungs- und Informationsaustausch kann die spezielle Kompetenz der Berater/innen stärken, damit eine qualifizierte „Beratung aus einer Hand“ in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern möglich wird.

6 Kontakte in und außerhalb der Hochschule könnten/sollten z.B. bestehen zu den Kolleg/innen der Studienberatungsstellen, der Prüfungskommissionen, des Studierendensekretariats, des Career-Centers, des Akademischen Auslandsamtes, der verschiedenen Abteilungen des Studentenwerks, der Arbeitsagentur, der Sozialhilfeträger, der studentischen Selbsthilfe, der Behindertenverbände, der IBS, zu anderen Hochschulbeauftragten. 7 Gemeint sind hier insbesondere die Berater/innen in den Zentralen Studienberatungen, den Fachstudienberatungen, den Carreer Services, den Studentenwerken, den Asten, den Studierendensekretariaten, den Akademischen Auslandsämtern und die Vertreter/innen der Hochschulleitungen.

Ausschussvorlage WKA/18/4 87 Teil 1 - Nr. 17

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Unverzichtbar bleiben die zentralen, speziell ausgerichteten Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung durch qualifizierte Fachleute, wie z.B. die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender, Vertreter/innen der studentischen Selbsthilfe oder spezielle Serviceeinheiten, die die allgemeinen Angebote ergänzen.

Alle Beratungs- und Informationsangebote sind regelmäßig an neue Studienbedingungen anzupassen.

Fragen zur Umsetzung:

– Gibt es spezielle Informations- und Beratungsangebote für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung? Wie sehen die Angebote aus? Wer führt sie durch? Wo ist die Beratung angebunden (z.B. Stabsstelle/zentrale Studienberatung/Diversity-Zentrum/Studentenwerk/Asta/Beauftragte)? Zu welchen Themen wird beraten? Gibt es spezielle Veranstaltungen?8 Welche spezifischen Informationen sind schriftlich aufbereitet bzw. im Internet veröffentlicht?9 Sind die Materialien aktuell und ausreichend? Wie werden die Informations- und Beratungsangebote angenommen? Wie wird für die Angebote geworben? Worüber beschweren sich Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung und welche Wünsche haben sie? Wofür gibt es Lob?

– Werden die besonderen Belange behinderter Studienbewerber/innen und Studierender in die zentralen Informations- und Beratungsangebote der Hochschulen selbstverständlich eingebunden, z.B. als spezieller Punkt in die allgemeinen Informationsveranstaltungen und in die allgemeinen Informationsschriften sowie als Verweis auf Nachteilsausgleichsregelungen bei allen Verwaltungsverfahren?10 Wo und wie wird auf die Seiten des/der Behindertenbeauftragten verlinkt? Worüber beschweren sich Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung, welche Wünsche haben sie?

– Gibt es durch die Umstellung auf die neuen Studiengänge und Auswahlverfahren eine thematische und/oder zahlenmäßige Veränderung bei den Beratungsanfragen zum Thema Studium und Behinderung? Was sind neue Beratungsschwerpunkte?

– Sind die allgemeinen und behindertenspezifischen virtuellen Informationsmaterialien barrierefrei nutzbar und leicht zu finden? Gibt es allgemein verbindliche Gestaltungsrichtlinien in der Hochschule (Stichwort: Barrierefreies Internet)?

– Wie wird die Beratung dokumentiert und ausgewertet?

– Sind alle Beratungsstellen barrierefrei zugänglich?

8 Gemeint sind hier z.B. Veranstaltungen zur Erstorientierung und zum Studieneinstieg für Schüler und Schülerinnen mit Behinderung, Veranstaltungen zum Berufseinstieg für Absolvent/innen mit Behinderung und Informationsangebote für spezielle Gruppen von behinderten Studienbewerber/innen und Studierenden: z.B. ausländische Studierende oder deutsche Studierende, die einen Auslandsstudienaufenthalt planen. 9 Gibt es z.B. einen Hochschulführer unter dem Aspekt „Studium und Behinderung“? 10 Das betrifft u.a. die Angebote der zentralen Studienberatung, der Fachstudienberatung, der Studierendensekretariate und der Career-Services.

Ausschussvorlage WKA/18/4 88 Teil 1 - Nr. 17

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– Gibt es Kooperationen der einzelnen Beratungsstellen auf Hochschulebene bzw. mit anderen Expert/innen?11 Wenn ja, gibt es eine definierte Arbeitsteilung? Welche externe Kooperationspartner gibt es (z.B. Arbeitsagenturen, Sozialhilfeträger, Verbände)? Wie stimmen sich die einzelnen Partner in der Informations- und Beratungsarbeit ab? Gibt es feste Netzwerke?

– Sind die zuständigen Berater/innen hinsichtlich ihrer Rolle und der Kompetenzen für den Bereich „Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung“ ausreichend sensibilisiert und qualifiziert? Welche Formen der Fort- und Weiterbildung stehen zur Verfügung? Haben die Beauftragten genug Zeit für Recherchen?

Fazit/Empfehlung:

Wo gibt es Defizite in der Informations- und Beratungsarbeit? Wie können die Defizite behoben werden? Welchen Qualifizierungs- bzw. Unterstützungsbedarf haben die Berater/innen?

4. Nachteilsausgleiche: Instrument zur Sicherung von Chancengleichheit und Teilhabe

Mit der Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ bekennt sich die HRK zu einer Hochschule, in der Vielfalt und Heterogenität geschätzt werden. Wichtige Voraussetzung dafür ist der sukzessive Abbau von Barrieren in Studium und Hochschule. Trotzdem bleiben behinderte Studieninteressierte und Studierende auf individuelle Nachteilsausgleiche im Zulassungsverfahren und im Studium angewiesen. Durch die Umstellung auf das Bachelor-/ Master-Studiensystem und die hochschuleigenen Auswahlverfahren werden eine Reihe neuer und differenzierter Nachteilsausgleichsregelungen notwendig.

4.1 Bewerbung und Zulassung

Ausgangslage:

Die Hochschulen haben für zulassungsbeschränkte Studiengänge eigene Auswahlverfahren entwickelt. Bundeseinheitlich gültige Nachteilsausgleiche, wie sie für die Verfahren der ZVS eingeführt worden sind, greifen bei hochschuleigenen Auswahlverfahren nicht mehr bzw. nicht mehr ausreichend. Soziale Kriterien haben insgesamt an Bedeutung verloren (deutliche Reduzierung der Wartezeitquote). Insbesondere die Möglichkeit, besondere Kriterien (z.B. berufliche Vorkenntnisse, Ergebnisse von Tests, Gewichtung von Einzelnoten) zusätzlich zur Durchschnittsnote zu gewichten, können zu neuen unmittelbaren und mittelbaren Barrieren für behinderte Studienbewerber/innen führen.

In der Regel sind nur wenige der für die Auswahlverfahren zuständigen Akteure mit den besonderen Belangen behinderter Studienbewerber/innen ausreichend vertraut, um diese in jedem Fall angemessen berücksichtigen zu können.

Regelungsbedarf:

Hochschulen haben zur Sicherung einer chancengleichen Teilhabe selbst dafür zu sorgen, dass durch geeignete Nachteilsausgleichsregelungen die spezifischen Auswirkungen einer Behinderung/chronischen Krankheit in allen örtlichen Auswahlverfahren der Bachelor- und 11 Gemeint sind insbesondere Mitarbeiter/innen der studentischen Selbsthilfe, der Sozialberatungsstellen der Studentenwerke und der BAföG-Ämter.

Ausschussvorlage WKA/18/4 89 Teil 1 - Nr. 17

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Master-Studiengänge berücksichtigt werden. Nachteilsausgleiche müssen an die neuen Strukturen angepasst werden, u.U. müssen Kriterien neu bestimmt werden.12 Notwendig werden Regelungen z.B.

– zur Berücksichtigung außergewöhnlicher „Härtefallsituationen“ von behinderten Studieninteressierten im Rahmen einer Vorabquote ohne Berücksichtigung von Durchschnittsnote und anderen Qualifikationen,

– zur Berücksichtigung einer Ortsbindung, wenn aufgrund fehlender oder eingeschränkter Barrierefreiheit an einigen Hochschulen und Hochschulorten oder wegen eines speziellen Therapiebedarfs die Wahl des Studienplatzes eingeschränkt ist ,

– zur Berücksichtigung von schulzeitverlängernden bzw. –erschwerenden Auswirkungen einer Behinderung beim Zugang zum Bachelor-Studiengang,

– zur Berücksichtigung von studienerschwerenden bzw. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung beim Übergang zum Master-Studiengang,

– zum Ausgleich mittelbar benachteiligender zusätzlicher Auswahlkriterien, wie der Berücksichtigung von Zusatzqualifikationen (z.B. Berufs- und Auslandserfahrung), die aufgrund einer Behinderung/chronischen Krankheit oft nur schwer oder gar nicht erworben werden können,

– zur – im Sinne der Barrierefreiheit – bedarfsgerechten Gestaltung der Auswahlverfahren, insbesondere von Auswahlgesprächen, Eignungsfeststellungsverfahren etc.

Je nach Sachlage können weitere Nachteilsausgleiche nötig werden.

Fragen zur Umsetzung:

a. Vorabquote - Berücksichtigung besonderer „Härtefälle“

– Sind die hochschulrechtlichen Regelungen in hochschulspezifische Regelungen umgesetzt? Gibt es eine „Härtefallquote“ als Vorab-Quote, in der Durchschnittsnote und sonstige Auswahlkriterien keine Berücksichtigung finden? Wie hoch ist die „Härtefallquote“? Welche Gruppen von Studierenden werden in dieser Quote berücksichtigt (z.B. Studienbewerber/innen mit Behinderung, solche mit zu pflegendem Angehörigen, Spitzensportler etc.)? Wer hat ggf. Priorität?

– Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als Studienbewerber/in mit Behinderung als besonderer „Härtefall“ anerkannt zu werden? Umfassen die geltenden Kriterien alle Härtefallsituationen? (Können Studierende z.B. eine behinderungsbedingte Ortsbindung geltend machen, weil vergleichbare Studienangebote an anderen Standorten nicht ausreichend barrierefrei sind?)

– Ist die Quote ausreichend?

– Gibt es eine „Härtefallquote“ auch für den Master-Studiengang?

– Werden besondere Härtefallsituationen ggf. durch andere Verfahren als über eine „Härtefallquote“ berücksichtigt?

12 Die Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen sehen vor, dass die Belange behinderter Studienbewerber/innen bei der Gestaltung von Eignungsfeststellungsverfahren beachtet werden müssen. Die Kriterien s. Anhang

Ausschussvorlage WKA/18/4 90 Teil 1 - Nr. 17

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b. Korrektur von Durchschnittsnote/Wartezeit – Berücksichtigung schul- und studienzeiterschwerender bzw. –verlängernder Auswirkungen einer Behinderung/chronischen Krankheit

– Gibt es die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche zur Verbesserung der Durchschnittsnote/Wartezeit zu beanspruchen? Wie sehen die Regelungen bei der Bewerbung für einen Studienplatz in einem grundständigen Studiengang aus? Wie sehen die Regelungen bei der Bewerbung für einen Masterstudiengang aus?

– Können benachteiligende Auswirkungen einer Behinderung in Schule bzw. Studium ausreichend berücksichtigt werden? Können neben akuten Auswirkungen einer Behinderung/chronischen Krankheit auch langjährige Benachteiligungen aufgrund fehlender Nachteilsausgleiche und Unterstützungen in der Schule bzw. im Studium geltend gemacht werden?

c. Besondere Zugangsvoraussetzungen: Notwendigkeit neuer Maßnahmen zur Sicherung chancengleicher Teilhabe behinderter Studienbewerber/innen

– Werden zusätzliche Auswahlkriterien wie z.B. Praktika oder Auslandserfahrung bei der Auswahl von Studierenden einbezogen? Wie wird sicher gestellt, dass daraus keine mittelbaren Benachteiligungen für behinderte Studierende entstehen? Gibt es z.B. das Angebot, fehlende Leistungsnachweise durch andere Nachweise zu kompensieren?

– Gibt es Eignungsfeststellungsverfahren? Wenn ja, wie sehen diese aus (Tests, Motivationsschreiben, Gespräche, Assessmentcenter etc.)? Welche Nachteilsausgleiche bzw. Unterstützungen finden ggf. Anwendung (z.B. Umzug in barrierefrei zugängliche Besprechungs- und Prüfungsräume, Einsatz von Assistent/innen und Gebärdensprachdolmetscher/innen, Zeitverlängerung, Wiederholungsmöglichkeit im Krankheitsfall, Hinzuziehen der/des Beauftragten)?

– Wie wird der Gefahr der mittelbaren Benachteiligungen von behinderten Studienbewerber/innen in mündlichen und schriftlichen Verfahren begegnet? Sind die Prüfer/innen bzw. Entscheider/innen hinreichend sensibilisiert für die besonderen Belange behinderter Studienbewerber/innen? Wie werden z.B. Professor/innen, die Auswahlgespräche führen oder Assessment-Verfahren leiten bzw. schriftliche Tests oder Essays konzipieren oder bewerten, auf die besonderen Belange von behinderten Studienbewerber/innen vorbereitet? Wie wird sicher gestellt, dass Bewerbungen behinderter Studienbewerber/innen im Rahmen von Eignungsfeststellungsverfahren nicht aus Unkenntnis und Unerfahrenheit der Prüfer/innen vorschnell abgelehnt und sie von bestimmten Studiengängen evt. ganz ausgeschlossen werden? Wie erfolgt das Briefing bzw. die Qualifizierung der Prüfer/innen? Enthalten die Ablehnungsbescheide eine Begründung?

– Wird der/die Beauftragte für die Belange behinderter Studierender bei der Konzeption und Durchführung der Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren beteiligt? Wird der/die Beauftragte auf Wunsch behinderter Studienbewerber/innen bei mündlichen Eignungsfeststellungsverfahren einbezogen?

d. Barrierefreie Durchführung von Zulassungsverfahren

– Wer informiert und berät die Studienbewerber/innen und macht sie mit ihren Rechten auf Nachteilsausgleich im Bewerbungsverfahren vertraut? Enthalten die schriftlichen Informationen und Unterlagen entsprechende Hinweise?

Ausschussvorlage WKA/18/4 91 Teil 1 - Nr. 17

11

– Sind die Regelungen zu den Nachteilsausgleichen inkl. Durchführungsvorschriften leicht auffindbar, transparent und nachvollziehbar für ALLE?

– Wie und wo werden Anträge auf Nachteilsausgleich in Auswahlverfahren (z.B. Kompensationsmöglichkeiten für fehlende Berufspraxis), Anträge auf Nachteilsaugleich bei der Festsetzung von Wartezeit und Durchschnittsnote bzw. Härtefallanträge gestellt? Welche Nachweise müssen jeweils erbracht werden? Wer prüft? Wer entscheidet? Haben sich die Verfahren bewährt?

– Wie und wo werden Anträge auf Nachteilsausgleich für Eignungsfeststellungsverfahren gestellt? Wo können Studienbewerber/innen ihren Unterstützungsbedarf anmelden? Wer berät dazu? Wer entscheidet? Haben sich die Verfahren bewährt?

– Wo können Studienbewerber/innen ihren Widerspruch bzw. ihre Beschwerde einreichen, wenn sie sich im Bewerbungsverfahren benachteiligt behandelt fühlen? Wer prüft die Bescheide und Widersprüche?

– Haben abgelehnte Bewerberinnen mit Behinderung, die einen Härtefallantrag gestellt haben, einen Anspruch auf einen Bescheid mit schriftlicher Begründung?

Fazit/Empfehlung:

Sind die hochschuleigenen Regelungen und Verfahren zur Umsetzung der Nachteilsausgleiche an die neue Vergabestruktur der Studienplätze in Bachelor- und in Master-Studiengängen ausreichend angepasst, sodass Studienbewerber/innen mit Behinderung nicht benachteiligt werden? Sind die Verantwortlichkeiten und die Verfahren der Beteiligung eindeutig geregelt? Sind die beteiligten Akteure ausreichend vertraut mit den Belangen behinderter Studieninteressierter? Werden die Regelungen angemessen dokumentiert? Was fehlt, was muss ergänzt werden? Welche vorrangigen Probleme gibt es bei der Umsetzung? Funktioniert die hochschuleigene Qualitätssicherung?

4.2 Studienverlaufsgestaltung und Prüfungen

Ausgangslage:

Durch verbindliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben der Bachelor-/Master-Studiengänge sind Möglichkeiten der flexiblen Studienorganisation verloren gegangen, auf die besonders Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit angewiesen sind, um Studienbedingungen an persönliche Belange anpassen zu können. Das gilt z.B. für all jene, die zusätzlich Zeit brauchen, um Assistenz, Therapiemaßnahmen und Alltag zu organisieren. Aber auch chronisch kranke Studierende mit nichtsichtbaren Behinderungen – wie z.B. Rheuma, Migräne oder den Folgen einer Krebserkrankung –, die ihre individuellen, z.T. periodisch auftretenden Studienbeeinträchtigungen im alten System durch Ausnutzung der (zeitlichen) Gestaltungsspielräume vielfach relativ gut ausgleichen konnten, sind im neuen Studiensystem verstärkt auf individuelle Nachteilsausgleiche im Studium angewiesen.

Regelungsbedarf:

Individuell anzupassende Nachteilsausgleiche müssen die Chancengleichheit im Studium und bei Prüfungen für Studierende mit Behinderung in weit größerem Umfang als früher

Ausschussvorlage WKA/18/4 92 Teil 1 - Nr. 17

12

sicher stellen.13 Auszugleichende Barrieren bei der Studiengestaltung ergeben sich insbesondere aus

– Festlegungen in Bezug auf die Reihenfolge von Studien- und Prüfungsabschnitten, ggf. inkl. Praxissemester und Auslandsaufenthalt in Kombination mit

– einem Lehrangebot, das Wiederholungen oder Verschiebungen von Studienabschnitten und Prüfungen erschwert (Inflexibilität),

– den engen zeitlichen Vorgaben bei der Erfüllung der zu erbringenden Studienleistungen, die am Zeitbudget des Vollzeitstudierenden ohne Behinderung und finanzielle Sorgen ausgerichtet sind,

– der hohen Prüfungsdichte,

– weiteren zeitlichen Vorgaben (z.B. im Zusammenhang mit Fristen, Zeiträumen zwischen einzelnen Prüfungsleistungen, auslaufenden Studiengängen),

– weiteren inhaltlichen/formalen Vorgaben (z.B. bei der Prüfungs- oder Praktikumsgestaltung) und

– erhöhten Anwesenheitspflichten.

Für behinderte Studierende ist es erforderlich, dass sich der Studienverlauf in Bezug auf zeitliche und sachliche Vorgaben individuell modifizieren lässt. Entsprechende Nachteilsausgleiche können helfen, mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen auszugleichen.

Bei der dafür notwendigen individuellen Studienverlaufsplanung sollten Studienfachberater/innen und Beauftragte für die Belange behinderter Studierender einbezogen werden. Maßgeschneiderte Lösungen erfordern in der Regel intensive Beratung und ein „Fall-Management“. Im Einzelfall muss sicher gestellt werden, dass bei Teilnehmerbegrenzung in einzelnen Lehrveranstaltungen Studierende mit abgesprochenem Studienplan auch außer der Reihe einen Platz in diesen Lehrveranstaltungen bekommen.

Notwendig werden individuelle Lösungen im Rahmen der vorhandenen Prüfungs- und Studienordnungen, da die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen für Studierende mit Behinderung keine ausreichende Alternative bietet (u.a. nicht BAföG-förderungsfähig) und nur im Ausnahmefall zielführend ist. Bei Einrichtung von Teilzeitstudiengängen sollte der Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt auf Wunsch behinderungsbedingt im Semesterabstand möglich sein.

Außerdem sollte ausreichende Möglichkeit der Beurlaubung (auch mitten im Semester und ohne zeitliches Limit) angeboten werden.

Die Nachteilsausgleiche dürfen nicht in die Leistungsbewertung eingehen, noch in Zeugnissen vermerkt werden.

Fragen zur Umsetzung:

a. Vorschriften der Hochschule zum Nachteilsausgleich

– Sind die hochschuleigenen Formulierungen zum Nachteilsausgleich im Studium und in Bezug auf die Erbringung von Leistungsnachweisen an die neue Bachelor-

13 Die Vorgaben der Akkreditierungskriterien sind aktiv zu gestalten. (Kriterien s. Anhang)

Ausschussvorlage WKA/18/4 93 Teil 1 - Nr. 17

13

/Master-Studienstruktur angepasst14? Wird deutlich, dass Studierende mit Behinderung Nachteilsausgleiche sowohl hinsichtlich der Prüfungsgestaltung als auch in Bezug auf die Studienverlaufsgestaltung beantragen können?15

– Sind die Regelungen inkl. Durchführungsvorschriften leicht auffindbar, transparent und nachvollziehbar für ALLE?

b. Gestaltung der Nachteilsausgleiche

– Welche Nachteilsausgleiche werden in Prüfungssituationen angewendet? Hat sich die bisherige Praxis bewährt? Wo gibt es Probleme?

– Welche Maßnahmen werden im Einzelnen angewendet, um Benachteiligungen durch formal-inhaltliche bzw. zeitliche Vorgaben im Studium auszugleichen16? Hat sich die bisherige Praxis bewährt? Wo gibt es Probleme?

– Gibt es die Möglichkeit, individuelle Studienpläne für Studierende mit Behinderung zu erstellen? Wer ist beteiligt? Wo gibt es Probleme?

– Gibt es Teilzeitstudienangebote? Wenn ja, gibt es die Möglichkeit aufgrund einer Behinderung in ein solches Angebot ohne großen Aufwand zu wechseln und auch wieder ins Vollzeitstudium zurückzukehren?

– Können Nachteilsausgleiche auch beansprucht werden, wenn aufgrund fehlender Studienassistenzen bzw. technischer Hilfen (Verzögerung durch verspätete Bewilligung des Kostenträgers) das Studium nicht planmäßig aufgenommen oder durchgeführt werden kann? Wie werden Studierende in diesen Fällen durch die Hochschule unterstützt?

– Gibt es die Möglichkeit, sich aufgrund von Krankheit und Behinderung beurlauben zu lassen und das Studium zu unterbrechen? Wie sieht das Verfahren aus? Ist die Anzahl der Urlaubssemester begrenzt? ist es Studierende in Urlaubsemestern erlaubt, in dieser Zeit Leistungsnachweise zu erbringen? Wie wird der Wiedereinstieg ins Studium nach krankheitsbedingter längerer Pause unterstützt?

– Gibt es Studierendengruppen, die regelmäßig Schwierigkeiten haben, passende individuelle Nachteilsausgleiche zu bekommen?

c. Durchführung

– Wo und wie werden Anträge auf Nachteilsausgleich gestellt? Welche Nachweise sind zu erbringen? Wer entscheidet? Wird die gutachterliche Stellungnahme des/der Behindertenbeauftragten gewünscht/akzeptiert?

– Werden der/die Beauftragte oder alternativ von der Hochschulleitung dafür bestimmte Expert/innen regelmäßig bei der Verabredung von individuellen Nachteilsausgleichen sowie der Erstellung individueller Studienpläne einbezogen?

– In welcher Weise werden die Prüfungskommissionen/ ProfessorInnen/ DozentInnen/ BeraterInnen für die – durchaus unterschiedlichen – Belange behinderter Studierender im Studium und bei Prüfungen sensibilisiert (z.B.

14 Formulierungen zum Nachteilsausgleich kann es geben in: Satzungen, Verordnungen, Durchführungsvorschriften, Prüfungs- und Studienordnungen, Modulhandbücher etc. 15 vgl. Formulierung zum Nachteilsausgleich (§ 11) in der Prüfungsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Universität Hamburg vom 12.09.2007 im Anhang 16 Mögliche Nachteilsausgleiche im Anhang unter dem Stichwort „Nachteilsausgleiche“.

Ausschussvorlage WKA/18/4 94 Teil 1 - Nr. 17

14

Belange Studierender mit psychischen Erkrankungen oder Studierender mit Teilleistungsstörungen)? Sind die Hochschulverantwortlichen mit dem Instrument des individuellen Nachteilsausgleichs vertraut? Welchen Aufklärungs- und Unterstützungsbedarf gibt es? Gibt es entsprechende Qualifizierungsangebote für die Hochschulakteure?

– Welchen Qualifizierungsbedarf haben die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender selbst, um ihrer Rolle als Expert/innen in dieser Sache gerecht zu werden?

– Gibt es hochschulseits Unterstützungsmöglichkeiten für behinderte Studierende (z.B. Gebärdensprachdolmetscher/innen, technische Hilfsmittel)?

– Ist allen Verantwortlichen bewusst, dass Nachteilsausgleiche nicht im Zeugnis vermerkt sein dürfen?

– Wie und wo können sich Studierende sowohl über grundsätzliche Festlegungen als auch über Verfahrensregelungen beschweren und auf mögliche Diskriminierungen hin überprüfen lassen? Wie wird mit Beschwerden umgegangen?

Fazit/Empfehlung:

Sind die hochschuleigenen Regelungen und die Verfahren zur Umsetzung der Nachteilsausgleiche an die neue Struktur der Bachelor- und Master-Studiengänge ausreichend angepasst, sodass Studienbewerber/innen mit Behinderung nicht benachteiligt werden? Wo gibt es Regelungslücken? Welche vorrangigen Probleme gibt es bei der Umsetzung? Sind die Verantwortlichkeiten klar benannt? Sind die beteiligten Akteure ausreichend vertraut mit den Belangen behinderter Studierender? Werden die Regelungen angemessen dokumentiert?

4.3 Studiengebühren/Studienbeiträge

Ausgangslage:

In einigen Bundesländern werden allgemeine Studiengebühren bzw. -beiträge von Studierenden erhoben. Die jeweiligen Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Eine Befreiung bzw. ein Erlass im Rahmen von Nachteilsausgleichs- oder Härtefallregelungen ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden und für viele Studierende mit Behinderung erst nach Überschreitung der Regelstudienzeit möglich.

Regelungsbedarf:

Solange es an deutschen Hochschulen für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit keine gleichwertigen Studienbedingungen gibt, sollten behinderte Studierende, die aufgrund einer Behinderung oft schon erheblich finanziell belastet sind, nicht noch zusätzlich Studiengebühren bzw. Studienbeiträge bezahlen müssen. Wenn sich kein staatlicher Träger für die Übernahme der Kosten findet – wie die HRK das in ihrer Empfehlung vorschlägt – sollten Studierende mit Behinderung auf Antrag vom ersten Semester an wegen studienerschwerender/studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung von den Studiengebühren/-beiträgen befreit werden können.

Die Nachweispflichten sollten sich an die üblichen Verfahren der Nachteilsausgleichsregelungen im Studium anlehnen und keine aufwändigen zusätzlichen

Ausschussvorlage WKA/18/4 95 Teil 1 - Nr. 17

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Anforderungen stellen. Insbesondere finanzielle Zusatzbelastungen (kostspielige Gutachten) sind zu vermeiden.

Fragen zur Umsetzung:

– Welche hochschuleigenen Regelungen zum Erlass bzw. zur Befreiung von Studienbeiträgen bzw. –gebühren gibt es?

– Sind die Nachweispflichten an die Regelungen zum Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen angepasst? Oder werden durch Anforderung zusätzlicher besonderer Nachweise neue Barrieren aufgebaut?

– Sind die Regelungen inkl. Durchführungsvorschriften leicht zugänglich, transparent und nachvollziehbar für ALLE?

– Wie und wo können sich Studierende beschweren?

Empfehlung/Fazit:

Gibt es Spielraum für die Hochschule bei der Gestaltung von Nachteilsaugleichen für behinderte Studierende oder ist sie an Ausführungsvorschriften des Landes gebunden? Wie können mögliche Gestaltungsspielräume genutzt werden? Wie können die Nachteilsausgleichsverfahren so gestaltet werden, dass der zeitliche und finanzielle Aufwand für Studierende möglichst gering gehalten wird? (Wie kann man ggf. die Hochschule davon überzeugen, auf wenig aussagekräftige Nachweise, wie z.B. teure amtsärztliche Gutachten, zu verzichten?)

5. Barrierefreier Campus

Ausgangslage:

Die Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz, umgesetzt in die Landeshochschulgesetze).

Nach wie vor gibt es aber in vielen Hochschulen unterschiedliche Barrieren, die dazu führen, dass Hochschulangebote für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit nicht zugänglich bzw. nicht ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Die Barrieren sind vielfältig und können im Rahmen des vorliegenden Textes nur ausschnittweise abgebildet werden.

Im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Bundes wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ 17

17 HRG und BGG über: http://bundesrecht.juris.de/hrg/ und http://bundesrecht.juris.de/bgg/; die einschlägigen Regelungen in den Landeshochschulgesetzen unter: http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06405

Ausschussvorlage WKA/18/4 96 Teil 1 - Nr. 17

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Regelungsbedarf:

Damit Studierende mit Behinderung möglichst ohne fremde Hilfe studieren können und chancengleiche Studienbedingungen haben, brauchen sie Hochschulen, die Barrieren abbauen und bei Veränderungen im Hochschulbereich die Belange behinderter Studierender in ihre Planungen von vornherein einbeziehen, damit nicht neue Barrieren entstehen.

Dabei helfen technische Standards oder gesetzliche Vorgaben der Gleichstellungsgesetze der Länder. Gerade weil viele Barrieren für Menschen ohne Behinderung nicht immer auf Anhieb erkennbar sind, sollten die verantwortlichen Hochschulakteure regelmäßig die/den Behindertenbeauftragte/n und Studierende mit Behinderung oder andere dafür bestimmte Expert/innen in die Planungsprozesse einbeziehen. Dabei besteht Gelegenheit, nachhaltig für die Belange behinderter Menschen zu sensibilisieren und auf den Nutzen vieler Maßnahmen auch für andere Hochschulangehörige hinzuweisen.

Fragen zur Umsetzung:

5.1 Bauliche Zugänglichkeit

Die barrierefreie Zugänglichkeit von Gebäuden ist nicht nur für Menschen mit motorischen Einschränkungen sondern ebenso für jene mit Sinnesbehinderungen von entscheidender Bedeutung.

– Gibt es eine Übersicht über die barrierefreie Zugänglichkeit der einzelnen Uni-Gebäude? Sind diese Informationen für Nutzer/innen der Hochschule aufbereitet?

– Sind alle Beratungsstellen barrierefrei zugänglich: Zentrale Studienberatung, Fachstudienberatung, Career-Services, Büro der/des Behindertenbeauftragten, Behindertenreferat des AStA, Akademisches Auslandsamt etc.? Sind alle zentralen Einrichtungen barrierefrei zugänglich: Audimax, Uni-Bibliothek, Rechenzentrum etc.? Gibt es Fachbereiche, die ganz oder teilweise nicht barrierefrei zugänglich sind, sodass deshalb ein Studium nicht aufgenommen werden kann?

– Sind wichtige Einrichtungen des Studentenwerks barrierefrei zugänglich: Mensa, Cafeterien, Studierendenwohnheime, Sozialberatungsstellen, Ämter für Ausbildungsförderung etc.?

– Ist es möglich, aus behinderungsbedingten Gründen ggf. Veranstaltungen zu verlegen und welcher Aufwand ist damit verbunden?

– Sind die Verantwortlichen für die Gebäudeunterhaltung und den Neubaubereich für das Thema sensibilisiert und kann der/die Behindertenbeauftragte regelmäßig die Belange behinderter Menschen in die Prozesse einbringen? Wie wird mit Beschwerden und Wünschen behinderter Nutzer/innen umgegangen (z.B. wenn es um die Einrichtung von Ruheräumen oder die Installation automatischer Türöffner geht)? Werden Maßnahmen ergriffen, die ggf. über das gesetzlich Notwendige hinausgehen?

– Werden bei jedem Neubauvorhaben und größeren Umbauvorhaben der Hochschule die allgemein anerkannten Richtlinien für barrierefreies Bauen beachtet? Wer ist zuständig?

– In welcher Hinsicht gibt es (häufiger) Beschwerden? Wo können sich Studierende beschweren? Wie gehen die Verantwortlichen damit um?

Ausschussvorlage WKA/18/4 97 Teil 1 - Nr. 17

17

5.2 Unterstützungsangebote der Hochschule

An vielen Hochschulen sind die Arbeitsbedingungen für Studierende nicht ausreichend den studentischen Belangen angepasst. Dies wirkt sich besonders nachteilig auf Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit aus, denen ggf. speziell ausgestattete Arbeitsplätze, mobile Hilfsmittel und Ruheräume, aufbereitetes Studienmaterial sowie notwendige Unterstützungs- und Schulungsangebote fehlen. Für ein erfolgreiches Studium ist insbesondere die umfassende Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von (Fach)-Literatur erforderlich.

– Gibt es spezielle technische oder räumliche Angebote für Studierende mit Behinderung: z.B. spezielle Laboreinrichtungen für Rollstuhlnutzer/innen, technische Unterstützungen für Studierende mit Hörbehinderung in Hörsälen und Seminarräumen, spezielle Arbeitsplätze für Studierende mit Sehbehinderung (insbesondere in der Bibliothek), spezielle Leitsysteme für Menschen mit Sinnesbehinderung, Ruheräume?

– Gibt es spezielle Serviceeinheiten für Studierende mit Behinderung: z.B. Literatur-Umsetzungsdienste für Studierende mit Sehbehinderung, Studiendienste für Hörgeschädigte, Servicestellen für psychisch chronisch Kranke, Service zur Wiedereingliederung von Studierenden nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, Assistenzen in Bibliotheken?

– Gibt es spezielle Servicekräfte an der Hochschule, die Studierende mit Behinderung unterstützen: z.B. Gebärdensprachdolmetscher/innen, Vorlesekräfte, technische Assistenzen etc.?

– Gibt es Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit in Bezug auf Nutzungsbedingungen der Bibliotheken (z.B. verlängerte Ausleihfristen, bevorzugter Zugang zu digital aufbereiteten Publikationen)?

– Konnten Studieninteressierte ein Studium aufgrund fehlender Ausstattungen nicht aufnehmen oder nicht bis zum Ende durchführen?

– Wie ist das Procedere, wenn behinderungsbedingt notwendige/wünschenswerte technische Ausstattungen angeschafft bzw. Umrüstungen durchgeführt werden sollen?

– Sind die Angebote ausreichend? Was fehlt, was wird besonders vermisst?

5.3 Information und Kommunikation

Informations- und Kommunikationsangebote sowie entsprechende –prozesse in Hochschule und Studium sind nicht für alle gleichermaßen wahrnehmbar bzw. uneingeschränkt nutzbar. Dadurch kann es zu Benachteiligungen von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit kommen, die auf barrierefreie Zugänglichkeit besonders angewiesen sind. Im Zuge der Verwaltungsvereinfachung – z.B. in den Bewerbungsverfahren – kommen zunehmend digitale Formulare und Tests zur Anwendung, die häufig (noch) nicht barrierefrei sind. Daneben haben Studierende mit Hör- und Sprachbehinderung das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere Kommunikationshilfen zu verwenden.

– Können alle Studieninteressierten und Studierenden, unabhängig von ihrer Behinderung, auf Informationen in für sie zugänglichen Formaten zurückgreifen? Das gilt für alle schriftlichen Unterlagen, z.B. die der Verwaltung, der

Ausschussvorlage WKA/18/4 98 Teil 1 - Nr. 17

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Fachbereiche, der studentischen Selbstverwaltung, der Professor/innen, Dozent/innen und Studierenden.

– Sind die Formulare der Verwaltung (z.B. für Immatrikulation, Rückmeldung, Prüfungsanmeldung, Gebührenerhebung etc.), die Testunterlagen von Eignungsfeststellungsverfahren, die Vorlesungsverzeichnisse etc. barrierefrei zugänglich?

– Sind die Kataloge der Bibliotheken barrierefrei zugänglich? Wie werden Studierende unterstützt, die auf aufbereitete Literatur angewiesen sind? Gibt es einen Umsetzungsdienst für Literatur?

– Werden alle wichtigen Informationen (auch) über das Internet bzw. E-Mail oder SMS kommuniziert: z.B. Verschieben von Klausurterminen, Veröffentlichung von Sprechzeiten der Dozent/innen oder neue Veranstaltungshinweise?

– Wie weit sind die Vorgaben der Informationstechnik-Verordnungen der Länder zur Barrierefreiheit im Internet umgesetzt? Werden internationale/nationale Standards regelhaft für die barrierefreie Gestaltung von Seiten im Netz verwendet?

– Werden Hochschulangehörige (inkl. Professor/innen und Dozent/innen) für dieses Thema sensibilisiert? Wer übernimmt das?

– In wiefern sind Beratungsstellen und Verwaltungsstellen sowie Lehrende auf Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderung eingerichtet, die in Gebärdensprache oder auf anderer Art kommunizieren wollen? Gibt es z.B. Listen mit Gebärdensprachdolmetscher/innen? Gibt es finanzielle Mittel dafür?

– Wo gibt es Beschwerden und Handlungsbedarf? Wie reagieren Verantwortliche auf entsprechende Forderungen?

5.4 Hochschuldidaktik

Lehrende haben oft nur unzureichend Kenntnis von den unterschiedlichen besonderen Belangen behinderter Studierender. Manchmal fehlt es auch an dem Bewusstsein, selbst für eine barrierefreie Hochschuldidaktik verantwortlich zu sein, die behinderte Studierende nicht ausgrenzt, sondern unterstützt.

– Werden die Lehrveranstaltungen so gestaltet, dass behinderte Studierende daran teilnehmen und mitwirken können? Welche Rolle spielt eine barrierefreie Didaktik in der Hochschullehre?

– Wird das Studienmaterial passgenau aufbereitet? Werden auf Wunsch Unterlagen in Großdruck und/oder in Braille erstellt? Werden auf Wunsch Unterrichtsskripte und Literaturlisten etc. – auch vorab – zur Verfügung gestellt? Können auf Wunsch Vorlesungen zum eigenen Gebrauch mitgeschnitten werden? Ist es möglich, Mikroport-Anlagen bei Diskussionen und in Seminaren zu verwenden? Wer sorgt für die Aufbereitung der Literatur? Worüber gibt es häufig Beschwerden?

– Wie reagieren Professor/innen, Dozent/innen, Tutor/innen etc. auf die Wünsche behinderter Studierender in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung von Lehrveranstaltungen, Praktika, Exkursionen? Gibt es Gesprächsbereitschaft und Unterstützungsangebote?

– Wie können Konzepte des E-Learnings bzw. Blended-Learnings eine barrierefreie Hochschuldidaktik unterstützen? Was für Erfahrungen gibt es mit neuen Lehr- und

Ausschussvorlage WKA/18/4 99 Teil 1 - Nr. 17

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Lern-Methoden? Wie müssen sie weiterentwickelt werden? Welche Anregungen gibt es von Seiten der Studierenden bzw. der Lehrenden?

– Werden Lehrende über spezielle didaktische Anforderungen informiert18? Wenn ja, wie und durch wen? Gibt es entsprechende verpflichtende Qualifizierungsbausteine für Lehrende, Dozent/innen, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und Tutor/innen am Beginn ihrer Lehrtätigkeit? Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es? Welche speziellen Bedarfe sollten Fortbildungsmaßnahmen abdecken? Was wünschen sich Lehrende? Was wünschen sich behinderte Studierende?

– Wie können behinderte Studierende ihre Expertise im Bereich Hochschuldidaktik einbringen?

5.5 Soziale Teilhabe

– Können Studierende mit Behinderung an den allgemeinen Freizeit- und Fortbildungs-Angeboten der Hochschulen partizipieren: z.B. Hochschulsport, Kulturangebot, Sprachkurse?

– Gibt es spezielle Angebote, z.B. Sportangebote für rollstuhlnutzende Studierende?

Fazit/Empfehlung:

Was können Beauftragte für die Belange behinderter Studierender dafür leisten, dass barrierefreie Strukturen weiter ausgebaut werden? Wie kann die Expertise behinderter Studierender einbezogen werden? Wie viel Geld steht zur Verfügung?

6. Qualitätssicherung von Lehre und Studium

Ausgangslage:

Zu den Aufgaben autonomer Hochschulen gehört es, Qualitätssicherungssysteme für Studium und Lehre zu installieren und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Vorgaben werden in dieser Hinsicht durch die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen bzw. für die Systemakkreditierung von Hochschulen gesetzt, in denen die Belange behinderter Studierender explizit berücksichtigt werden.19

Regelungsbedarf:

Hochschulen stehen in der Verantwortung, die chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sichern. Dafür werden die barrierefreien Strukturen in den Hochschulen kontinuierlich fortentwickelt und für Möglichkeiten des individuell angepassten Nachteilsausgleichs bei Zulassung, Studium und Prüfungen gesorgt. Im Prozess der Systemakkreditierung müssen die Hochschulen sicher stellen, dass die von ihnen benutzten Instrumente und Verfahren, die personellen und sächlichen Ressourcen und die definierten Verantwortlichkeiten geeignet sind, die in den Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen diesbezüglich formulierten Anforderungen zu erreichen und umzusetzen.

18 Leitfaden der IBS unter: http://www.studentenwerke.de/pdf/Didaktische_Hinweise_Lehrende.pdf 19 zu Akkreditierung von Studiengängen und Systemakkreditierung s. Anhang

Ausschussvorlage WKA/18/4 100 Teil 1 - Nr. 17

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Die Belange behinderter Studienbewerber/innen und Studierender sollten bei wichtigen Hochschulentscheidungen automatisch mitbedacht werden und die Expert/innen in der Hochschule – analog zum Gender Mainstreaming – in alle relevanten Hochschulprozesse frühzeitig einbezogen werden.

Fragen zur Umsetzung:

6.1 Leitbild der Hochschule Hochschulen können im Rahmen eigener Leitbilder Signale zur Förderung chancengleicher Studienbedingungen für behinderte Studierende und andere Studierende in besonderen Lebenslagen setzen. Im Zuge der Exzellenzinitiative und im Rahmen internationaler Kooperationen können Konzepte der Antidiskriminierung und der Förderung von Diversity an Bedeutung gewinnen.

– Gibt es ein Leitbild/Konzept zur Verankerung von Diversity, Nicht-Diskriminierung bzw. einer Förderung „Einer Hochschule für Alle“? Legt die Hochschule explizit wert auf Vielfalt? Wie ist das Thema „Studium und Behinderung“ im Leitbild verankert? Ist das Leitbild allgemein bekannt?

– Was tut die Hochschule, um aktiv für den Abbau von Barrieren zu werben?

– Gibt es spezielle Servicestellen für Studierende mit Behinderung? Gibt es Unterstützung für Modellprojekte zur Förderung von Chancengleichheit und Inklusion?

6.2 Prozessketten der Hochschule: Einbindung der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit20

Hochschulentscheider/innen sind bei der Realisierung chancengerechter Studienbedingungen von behinderten Studierenden in besonderem Maße auf die Kompetenz erfahrener Hochschul-Expert/innen als Berichterstatter/innen und Ratgeber/innen angewiesen. Um den neuen Aufgaben gerecht werden zu können, brauchen die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender allerdings die dafür notwendigen Ressourcen und Qualifizierungen sowie die Unterstützung durch ihre Hochschulleitung und andere Hochschulakteure.

– Wird der/die Behindertenbeauftragte regelmäßig in Hochschulprozesse zu Grundsatzregelungen einbezogen? In welche? In welche nicht? Gibt es z.B. eine systematische Mitwirkung bei der Gestaltung von Satzungen o.ä. zu Zulassungsverfahren, Prüfungsverfahren und der Erhebung von Studiengebühren/-beiträgen?

– Wird der/die Behindertenbeauftragte regelmäßig in Verfahrensabläufe der Hochschulen einbezogen? In welche? In welche nicht? Gibt es z.B. eine systematische Mitwirkung bei der Durchführung von Zulassungsverfahren, bei der Verabredung von Nachteilsausgleichen in Prüfungsverfahren und in die Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen?

– Wird der/die Beauftragte regelmäßig bei Bauvorhaben als Berater/in hinzugezogen?

– Ist die Beteiligung an Planungs- und Entscheidungsprozessen erfolgreich? 20 Je nach Hochschulstruktur können alternativ statt des/der Beauftragten für die Belange behinderter Studierender andere dafür bestimmte Expert/innen diese Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen.

Ausschussvorlage WKA/18/4 101 Teil 1 - Nr. 17

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– Gibt es eingespielte Kooperationen innerhalb der Hochschule, z.B. runde Tische oder einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch bei der Hochschulleitung? Welche positiven und negativen Erfahrungen gibt es? Was müsste geändert werden? Gibt es ein Zusammenwirken mit Sachwalter/innen anderer Studierender in besonderen Lebenslagen?

– Wie kann der/die Beauftragte eigene Projekte zur Verbesserung der Studienbedingungen einbringen? Wie unterstützt ihn/sie die Hochschulleitung?

– Wie läuft das Beschwerdemanagement für Studierende? Gibt es eine Clearingstelle?

– Sind alle Hochschulprozesse verständlich und einsehbar dokumentiert?

6.3 Mitwirkung von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit Die Erfahrungen von Studierenden mit Behinderung werden bei der Gestaltung relevanter Hochschulprozesse meist noch nicht systematisch einbezogen.

– Gibt es eigene Hochschulgruppen (z.B. Behindertenreferate des ASTA) oder andere Formen des Zusammenschlusses, in denen sich Studierende mit Behinderung organisieren?

– Wie wird die Expertise der Studierenden mit Behinderung in die Hochschulprozesse eingebunden und ihre Mitwirkung an der barrierefreien Gestaltung der Hochschule gefördert?

6.4 Qualifizierung von Lehrenden, Verwaltungsmitarbeiter/innen, studentischen Tutor/innen u.a.

Durch die Veränderungen in den Zulassungsverfahren und der Studiengestaltung müssen sich sehr viel mehr Hochschulangehörige als früher mit den besonderen Belangen behinderter Studienbewerber/innen und Studierender auseinandersetzen. Lehrende und andere Hochschulangehörige sind, da sie i.d.R. über keine Vorerfahrung verfügen, oft nur unzureichend in der Lage, die besonderen Belange von Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit im Studium, in den Zulassungsverfahren und Prüfungssituationen zu erkennen und in der Lehre sowie in Verwaltungsverfahren etc. entsprechend zu berücksichtigen. Daraus können Benachteiligungen von Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit bei der Zulassung und im Studium entstehen.

– Wie werden Angehörige der Hochschulleitung und Studierendensekretariate, Mitglieder von Zulassungskommissionen, Prüfungsausschüssen, zentralen Studienberatungsstellen, Fachstudienberatungsstellen, Career-Services, studentische Tutor/innen, Hochschullehrer/innen und Dozent/innen für die Themen „Studieren mit Behinderung“, „Chancengleichheit“ bzw. „Diversity“ sensibilisiert bzw. qualifiziert?

– Wie werden Hochschulangehörige mit der aktuellen Definition von Behinderung vertraut gemacht? Gibt es schriftliche Informationen zum Thema?

– Wie werden Hochschulangehörige mit dem Instrument individueller Nachteilsausgleiche vertraut gemacht? Wie werden sie mit gesetzlichen Grundlagen zum Thema vertraut gemacht? Wie werden Kenntnisse über konkrete Benachteiligungen und konkrete Nachteilsausgleiche vermittelt? Sind den Hochschulangehörigen die Bestimmungen in den Hochschulgesetzen und den

Ausschussvorlage WKA/18/4 102 Teil 1 - Nr. 17

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Akkreditierungsrichtlinien bekannt? Welche Rolle übernimmt der/die Beauftragte dabei?

– Wie sind die etablierten Weiterbildungseinrichtungen im Hochschulbereich (z.B. die hochschuldidaktischen Zentren) auf diesen Weiterbildungsbedarf eingestellt? Welche Angebote gibt es? Gibt es daneben oder alternativ andere Qualifizierungsangebote? Welche? Sind die Angebote ausreichend? Was hat sich bewährt? Was fehlt besonders?

– Gibt es Ansätze, das Thema „Förderung von Chancengleichheit“ in das Ausbildungskonzept für Studierende im Bereich Schlüsselkompetenzen aufzunehmen?

– Wie werden behinderte Studierende, die oft am besten wissen, welche Unterstützungsmaßnahen sie benötigen, in die Entwicklung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen für Hochschulangehörige eingebunden?

6.5 Verwendung finanzieller Mittel – Werden gezielt Ressourcen zur Umsetzung der HRK-Empfehlung „Eine

Hochschule für Alle“ zur Verfügung gestellt?

– In welchem Umfang stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, um barrierefreie Strukturen zu fördern?

– Werden Studiengebühren speziell für die Verbesserung der Studienbedingungen behinderter Studierender bzw. zum Abbau von Barrieren aufgewendet?

– Gibt es spezielle Stipendien für Studierende mit Behinderung durch die Hochschule?

Fazit/Empfehlung:

Sind die hochschuleigenen Anstrengungen zur Herstellung einer „Hochschule für Alle“ ausreichend? Wo gibt es konkreten Handlungsbedarf? Wie kann die Mitwirkung der Expert/innen für die Belange behinderter Studierender in den Hochschulprozessen verbessert werden? Funktionieren die Prozessketten innerhalb der Hochschule, wenn die Beauftragten ihre Wünsche, Anregungen, Bedarfe und Beschwerden anmelden? Was ist zu tun, um die Hochschule für das Thema „Chancengleichheit“ zu öffnen?

Ausschussvorlage WKA/18/4 103 Teil 1 - Nr. 17

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7. Anhang: Glossar und Musterformulierung Prüfungsordnung

Akkreditierung Nachdem sich Bund und Länder aus den Steuerungsprozessen der Hochschulen weitgehend zurückgezogen haben, soll ein dezentral organisiertes Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass die Entwicklung und Qualität von Studium und Lehre an deutschen Hochschulen auch zukünftig gesichert bleibt. Zu diesem Zweck wurde die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland gegründet, die den gesetzlichen Auftrag hat, das System der Qualitätssicherung in Studium und Lehre durch Akkreditierung von Studiengängen zu organisieren. Grundlage sind die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz.

Akkreditierung von Studiengängen: Programmakkreditierung

Gegenstand der Programmakkreditierung sind Bachelor- und Masterstudiengänge staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen in Deutschland. Hat ein Studiengang ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erhält er eine befristete Akkreditierung mit oder ohne Auflagen und trägt für den Zeitraum seiner Akkreditierung das Qualitätssiegel der Stiftung. Um ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die besonderen Belange von behinderten Studienbewerber/innen und Studierenden sind in verschiedenen Akkreditierungskriterien berücksichtigt. (s. Akkreditierungskriterien: Berücksichtigung der Belange von behinderten Studierenden)

Akkreditierung von Qualitätssicherungssystemen der Hochschulen: Systemakkreditierung

Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule. Im Zuge der Systemakkreditierung werden die für Studium und Lehre relevanten Strukturen und Prozesse daraufhin überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikationsziele und eine hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten. Dabei müssen die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen und somit auch die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung berücksichtigt werden (s. Kriterium 2: System der Steuerung in Studium und Lehre).

Infos unter www.akkreditierungsrat.de

Akkreditierungskriterien für Bachelor- und Master-Studiengänge In verschiedenen Akkreditierungskriterien werden die Belange behinderter Studienbewerber/innen und Studierender berücksichtigt. (Kriterien unter: http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/Beschluesse_AR/08.02.29_Kriterien_Studiengaenge.pdf)

Kriterium 5: „Durchführung des Studiengangs“: „(...) Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes und sieht unterstützende Instrumente, vor allem Tutorien und eine fachliche und überfachliche Studienberatung vor. Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.“

Kriterium 6: „Prüfungssystem“: „(...) Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen und im Rahmen von Eignungsfeststellungsverfahren ist sichergestellt. (...)“

Ausschussvorlage WKA/18/4 104 Teil 1 - Nr. 17

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Kriterium 7: „Transparenz und Dokumentation“: „Die Anforderungen hinsichtlich Studiengang, Studienverlauf und Prüfungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind durch geeignete Dokumentationen und Veröffentlichungen bekannt. Die Studierenden werden durch fachliche und überfachliche Beratung unterstützt.“

Auswahlverfahren beim Hochschulzugang Die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes hat das Recht der einzelnen Hochschulen zur Auswahl von Studienbewerber/innen in örtlich und bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen gestärkt und das Spektrum der hierbei optional zur Anwendung kommenden Auswahlkriterien und ihrer Kombinationsmöglichkeiten erweitert. Ein hochschuleigenes Auswahlverfahren kann neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die immer noch der wesentliche Orientierungsfaktor ist, z.B. Einzelnoten des schulischen Abschlusses, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, das Ergebnis eines Gesprächs der Hochschule mit den BewerberInnen und Motivationsschreiben berücksichtigen. Die Hochschule bzw. einzelne Fachbereiche können verschiedene Kriterien kombinieren.

„Aus ökonomischen Gründen findet häufig ein sequentielles Auswahlverfahren statt. So stellt eine kriterienorientierte Vorauswahl sicher, dass nur diejenigen Bewerber in den weiteren Auswahlprozess einbezogen werden, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Damit reduziert sich die Anzahl passender Bewerber und das Verfahren wird für die Hochschule praktikabler. Eingesetzt werden bei der Vorauswahl von Studienbewerber/innen beispielsweise die Abiturdurchschnittsnote bzw. die Abschlussnote der höheren Sekundarstufe, das Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, Referenzschreiben und gegebenenfalls ein Nachweis über weitere studien- bzw. berufsbezogene Qualifikationen. Als Instrument auf der nachfolgenden, meist zweiten (und letzten) Stufe des Auswahlverfahrens eignet sich das Auswahlgespräch, da es erhebliche personelle und institutionelle Ressourcen beansprucht. Dies gilt ebenso für Assessment-Center- oder vergleichbare situative Verfahren.“21 (s. auch → Eignungsfeststellungsverfahren)

Barrierefreiheit „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

So wird Barrierefreiheit im § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes definiert. Die meisten Landesgleichstellungsgesetze beinhalten gleiche oder ähnliche Formulierungen.

Behinderung Abzugrenzen sind die Begriffe Behinderung – Schwerbehinderung – chronische Krankheit.

Behinderung „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ § 2 Abs. 1 SGB IX

21 aus: HIS-Kurzinformationen: Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren beim Hochschulzugang in Deutschland und ausgewählten Ländern, Juni 2006

Ausschussvorlage WKA/18/4 105 Teil 1 - Nr. 17

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Schwerbehinderung „Menschen sind (...) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“ § 2 Abs. 2 SGB IX

Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen ermöglicht die Inanspruchnahme von verschiedenen Rechten und Nachteilsausgleichen, u. a. im Zusammenhang mit Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Besteuerung und Berufsausübung. Der festgestellte Grad der Behinderung gibt nur bedingt Auskunft über behinderungsbedingte Studieneinschränkungen.

Chronische Krankheit Behinderung wie oben definiert schließt chronische Krankheiten im Sinne von länger andauernde Krankheiten sowie chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf ein, sofern sie zur Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen.

Um darauf aufmerksam zu machen, dass Behinderungen oft für andere unsichtbar, deswegen aber nicht weniger einschränkend sind, wird trotzdem häufig weiter von „Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit“ gesprochen. Zu oft wird beim Gedanken an Behinderung in erster Linie an Menschen im Rollstuhl gedacht und nicht an Menschen mit Multipler Sklerose, Stoffwechselstörungen, psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder Aids. Chronisch kranke Menschen sehen sich selbst oft nicht als behindert an, obwohl sie die Kriterien dafür erfüllen, und verzichten auf ihnen zustehende Rechte, wobei sie sich selbst u. U. gesundheitlich und/oder beruflich schaden können.

Eignungsfeststellungsverfahren in Hochschulzulassungsverfahren Im Rahmen von Auswahlverfahren der Hochschulen können Verfahren zur Anwendung kommen, über die die Hochschule die besondere Eignung der Studienbewerber/innen für das gewünschte Hochschulstudium feststellen will. Dazu gehören z.B. allgemeine und studienfachbezogene Studierfähigkeitstests, Sprachtests, Auswahlgespräche, Assessment-Center und die Auswertung von Motivationsschreiben. Diese Verfahren sollen Informationen liefern hinsichtlich der allgemeinen Studierfähigkeit und genereller Studieneingangsvoraussetzungen, der spezifischen Studierfähigkeit und fachbezogener Studieneingangsvoraussetzungen sowie der Persönlichkeit und Motivation. U.U. können Studierende auch mit sehr gutem Abitur-Durchschnitt bei schlechtem Abschneiden in einem der Tests nicht in die engere Auswahl der Studienbewerber/innen vorrücken. Für behinderte Studienbewerber/innen besteht das Risiko, dass sie ggf. aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen an bestimmten Verfahren (Tests unter Zeitdruck zur Prüfung der Belastbarkeit) nicht erfolgreich teilnehmen können, dessen Bestehen aber eine von mehreren Zugangsvoraussetzungen ist, oder geforderte Nachweise nicht erbringen können. (s. auch Auswahlverfahren beim Hochschulzugang)

Nachteilsausgleiche Studierende mit Behinderung brauchen gestaltete Lebensbedingungen, die die Belange von Menschen in besonderen Lebenslagen berücksichtigen. Wo es Barrieren gibt, die die chancengleiche Teilhabe und die Selbstbestimmung von behinderten Menschen einschränken, sind sie auf individuelle nachteilsausgleichende Maßnahmen angewiesen. Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen.

Ausschussvorlage WKA/18/4 106 Teil 1 - Nr. 17

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Mögliche Nachteilsausgleiche in der Studienverlaufsgestaltung Insbesondere die stark geregelten Studienverläufe der Bachelor- und Master-Studiengänge machen neue Nachteilsausgleiche notwendig. Dazu gehören z.B.:

- Mitbestimmung bei der Festlegung von Prüfungsterminen, - Splitten von Prüfungsleistungen, - Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Prüfungsleistungen, - Veränderung der Reihenfolge einzelner Studienabschnitte sowie von Studien- und

Prüfungsleistungen, - Erbringen von Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen als der

vorgesehenen Form (z.B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt, Einzel- statt Gruppenprüfung, praktische statt theoretische Leistung oder umgekehrt, Prüfung in gesondertem Raum)

- Verlängerung von Bearbeitungszeiten von Haus- und Abschlussarbeiten sowie Klausuren,

- Befreiung von regelmäßigen Anwesenheitspflichten (Ausgleich durch kompensatorische Leistungen),

- Modifikation der Bedingungen für Praktika und Auslandsaufenthalte, - Akzeptieren bzw. Bereitstellung von Hilfsmitteln und Assistenzen im Studium und

bei Prüfungen, - Berücksichtigung der studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung

durch bevorzugte Zulassung zu teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen (insbesondere wenn eine Zulassung über den Härtefallantrag vorliegt oder ein Assistenzbedarf frühzeitig geplant werden muss).

Systemakkreditierung s. Akkreditierung

Musterformulierung Prüfungsordnung Prüfungsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) der Universität Hamburg vom 12. 09.2007

§ 11 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form, Reihenfolge oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern, deren Reihenfolge verändern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Kann ein Studierender bzw. eine Studierende vorgeschriebenen Anwesenheitspflichten auf Grund seiner bzw. ihrer Behinderung oder Krankheit nicht nachkommen, kann der bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende zum Ausgleich angemessene Ersatzleistungen vorsehen. Darüber hinaus sind in erforderlichen Ausnahmefällen für vorgeschriebene Praktika und Auslandsaufenthalte ebenfalls Ersatzleistungen vorzusehen.

Ausschussvorlage WKA/18/4 107 Teil 1 - Nr. 17

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(2) Bei Entscheidungen des bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz 1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß § 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen.

(3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.

Quelle: http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-1/3/34/intern/posto/po_epb_ba.pdf

Ausschussvorlage WKA/18/4 108 Teil 1 - Nr. 17

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zu dem Gesetzentwurf der Lan-desregierung für ein Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften – Drucks. 18/1044 – Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt nach seiner Satzung sozialpolitische Belange der Studierenden der Hochschulen wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem o.g. Gesetz-entwurf Stellung, soweit das Gesetz Auswirkungen auf die Arbeit der Studentenwerke in Hessen bzw. auf sozialpolitische Belange der Studierenden an den Hochschulen in Hessen hat. Der Gesetzentwurf hat nach seiner Begründung u.a. das Ziel, die Hochschulen in ihrer Auto-nomie zu stärken und damit die Leistungsfähigkeit des Hessischen Hochschulwesens zu steigern. Das Deutsche Studentenwerk begrüßt diese Ziele. Dennoch erscheint der Gesetz-entwurf im Interesse der Studierenden bzw. besonderer Gruppen von Studierenden noch verbesserungsbedürftig. Diese Aspekte stehen nicht im Gegensatz zu den Zielen des Ge-setzentwurfs, sondern können vielmehr dazu beitragen, ein modernes, leistungs- und wett-bewerbsfähiges Bildungssystems zu erreichen. 1. Breiten Zugang zum Studium ermöglichen In § 54 Abs. 4 S. 1 des Gesetzentwurfs (im Folgenden: HG-E) ist bestimmt, dass die Hoch-schulen durch Satzung festlegen können, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewie-sen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Nach Auffassung des Deutschen Studentenwerks muss bei einem solchen hochschuleigenen Auswahlrecht jede Diskriminierung von Studienbewerber/innen vermieden werden. Es muss nach dem Gebot der Chancengleichheit gewährleistet sein, dass auch künftig ein hoher Anteil der Studienplätze auf Grundlage der Abiturnote vergeben wird und es muss grundsätzlich die Durchlässigkeit beim Übergang von Bachelor- und Masterstudiengängen sichergestellt werden. Insofern be-wertet es das DSW positiv, dass die bisherige Soll-Vorschrift mit § 54 Abs. 4 S. 1 HG-E in eine Kann-Vorschrift umgewandelt werden soll. Darüber hinaus begrüßt das DSW, dass nach § 16 Abs. 2 HG-E künftig der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen auch Bewer-bern ohne ersten Hochschulabschluss offen stehen kann.

Ausschussvorlage WKA/18/4 109 Teil 1 - Nr. 18

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2. Verwaltungskostenbeitrag sozial gestalten § 56 Abs. 1 HG-E sieht vor, dass der Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro pro Semester erhoben wird „für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Aus-landsämter und bei der Vermittlung von Praktika“. Lediglich für ausländische Studierende bestehen nach Abs. 5 hiervon Ausnahmen. Nach Ansicht des Deutschen Studentenwerks bedarf es jedoch weitergehender Ausnahmeregelungen, um soziale Härten zu vermeiden. Die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags kann etwa für Studierende unzumutbar sein, die aufgrund einer persönlichen Sondersituation (z.B. Tod der Eltern) ein Urlaubssemester nehmen müssen. Um in solchen Fällen zu vertretbaren Lösungen zu kommen, sollte entwe-der eine Ausnahmeregelung eingefügt werden, wonach Studierende, die für ein ganzes Se-mester beurlaubt sind, von der Zahlung ausgenommen werden (so § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz). Oder es könnte wie in § 9 Abs. 4 Landeshochschul-gebührengesetz Baden-Württemberg bestimmt werden, dass die Hochschulen im Einzelfall auf Antrag den Beitrag erlassen können, wenn die Erhebung zu einer unbilligen Härte führen würde. 3. Nutzung der Liegenschaften durch Studentenwerke gewährleisten In § 9 HG-E ist vorgesehen, dass Zuständigkeiten im Bereich der Grundstücks- und Bauan-gelegenheiten auf Antrag auf die Hochschulen übertragen werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Verpflegungsbetriebe der Studentenwerke häufig Teil der Hochschulgebäude sind. Um den Studentenwerken eine Nutzung im Sinne ihres sozialen Auftrags zu ermöglichen, erfolgt die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden des Landes oder der Hochschulen an die Studentenwerke nach § 8 Abs. 6 Studentenwerks-gesetz Hessen unentgeltlich. Es muss daher ergänzend im HG-E sichergestellt sein, dass sich auch die organisatorischen Rahmenbedingungen der Nutzung für die Studentenwerke im Fall der Übertragung der Zuständigkeit vom Land auf die Hochschulen nicht verschlech-tern. Hierzu gehören verbindliche Regelungen, dass die den Hochschulen zur Verfügung gestell-ten Landesmittel für Bau- und Geräteinvestitionen in den den Studentenwerken überlasse-nen Gebäudeteilen auch eingesetzt werden oder die Mittel von den Hochschulen an die Stu-dentenwerke weitergeleitet werden. Außerdem sollte den Studentenwerken das Recht einge-räumt werden, entsprechende Mittel für Bau- und Geräteinvestitionen selbst beim Land Hes-sen zu beantragen. 4. Besondere Belange der Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit Das DSW begrüßt, dass der Gesetzentwurf der besonderen Situation von Studierenden und anderen Hochschulmitgliedern mit Behinderung oder schwerer Krankheit Rechnung tragen will. Dieser Ansatz sollte jedoch konsequent umgesetzt werden. Dies erfordert nach Ansicht des DSW insbesondere, das Amt des/der Beauftragten für die Belange behinderter Studie-render auch gesetzlich zu verankern. Regelmäßig gibt es an den Hochschulen zwar solche Beauftragte. Ohne gesetzliche Verankerung sind die Beauftragten häufig nicht mit den not-wendigen Ressourcen und Mitwirkungsrechten ausgestattet, die sie bräuchten, um ihren

Ausschussvorlage WKA/18/4 110 Teil 1 - Nr. 18

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vielfältigen Aufgaben, wie sie in der HRK-Empfehlung vom 3. November 1986 dargestellt sind und in der HRK-Empfehlung vom 21. April 2009 noch einmal bekräftigt wurden, gerecht zu werden. Nur finanziell und personell gut ausgestattete und qualifizierte Beauftragte kön-nen den gestiegenen Informations- und Beratungsbedarf der Studierenden mit Behinderung decken, im Team mit Kolleg/innen aus den Studienberatungen, den Prüfungskommissionen und Verwaltungen sowie den Lehrenden für die notwendigen Nachteilsausgleiche sorgen und die Qualitätssicherung der Hochschulen unterstützen. Das Hessische Hochschulgesetz sollte deshalb zur Verankerung des Amtes der Behindertenbeauftragten um eine entspre-chende Regelung ergänzt werden, wie etwa das Hamburgische Hochschulgesetz sie in sei-nem § 88 vorsieht. Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit sind – insbesondere unter den Rahmenbedingungen eines verschulten Studiums in den neuen Studiengängen – auf diffe-renzierte Nachteilsausgleiche angewiesen. Das betrifft nicht nur die Art und Form von Prü-fungen. Zusätzlich können sich in den Bachelor-Master-Studiengängen Probleme für Studie-rende ergeben, wenn sie behinderungsbedingt zeitliche oder inhaltlich-formale Vorgaben des Studiums nicht einhalten können. Dabei kann es sich z.B. um Fristen, Anwesenheitspflich-ten, aber auch um Bestimmungen zur Reihenfolge von Studien- und Prüfungsabschnitten handeln. Prüfungsordnungen müssen deshalb nicht nur die Möglichkeit zum Nachteilsaus-gleich bei der Gestaltung aller abschließenden und studienbegleitenden Leistungsnachweise vorsehen, sondern ebenso bei der Gestaltung des Studienverlaufs. In den Kriterien zur Akk-reditierung von Studiengängen ist dies bereits festgelegt. § 20 Abs. 3 HG-E sollte entspre-chend ergänzt werden. Berlin, 9. Oktober 2009 Achim Meyer auf der Heyde Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks

Ausschussvorlage WKA/18/4 111 Teil 1 - Nr. 18

Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Körperschaft Öffentlichen Rechts seit 1920

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden soll nur auf die Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf für die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) eingegangen werden. Grundsätzliche Kritik bleibt in den Punkten Hochschulrat, Hochschuldemokratie oder Verfasste Studierendenschaft bestehen und wurde bereits in unserer letzten Stellungnahme dargelegt. Wir bedauern es ausdrücklich, dass auf die Kritik der Asten nicht eingegangen worden ist und auf dieser Grundlage Änderungen vorgenommen wurden. Hochschulöffentlichkeit Nach § 34 des ersten Entwurfes wurde festgelegt, dass die Senats- und Fachbereichssitzungen nicht mehr öffentlich, sondern nur noch hochschulöffentlich tagen. Mit dem neuen Entwurf wurde ergänzt, dass die Hochschulen in ihrer Grundordnung davon abweichen können. Zunächst ist es zu begrüßen, dass die Möglichkeit geschaffen wird, dass die genannten Sitzungen wieder öffentlich tagen können. Dennoch ist zu kritisieren, dass nicht grundsätzlich die Öffentlichkeit festgeschrieben worden ist, so wie es im noch gültigen HHG der Fall ist. Die Hochschule als öffentliche Bildungseinrichtung braucht auch in den Gremien Öffentlichkeit, gerade weil dort getroffene Entscheidungen eine mitunter große Wirkung auch auf die Gesellschaft und jeweilige Städte oder Stadtteile haben können. Demokratie lebt von der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Bürger_innen. Aus diesem Grund schlagen wir vor, den Zustand wie im noch gültigen HHG wiederherzustellen und die Öffentlichkeit zur Norm zu machen. Eine Möglichkeit der Abweichung soll den einzelnen Hochschulen nicht gestattet werden. Zusätzlich sollte aus genannten Gründen auch der Hochschulrat unbedingt öffentlich tagen. Auch wenn der AStA der Uni Frankfurt den Hochschulrat als nicht demokratisches Gremium ablehnt, ist es in diesem Fall positiv, dass selbiger sich nun auch eine Geschäftsordnung gibt, in der solches zum Beispiel geregelt werden kann und was der Transparenz dient. Auch sollte festgehalten werden, dass es sich beim Hochschulrat allenfalls um ein beratendes Gremium handeln kann, da es nur aus hochschulexternen Personen besteht.

AStA der J. W. Goethe-Uni • Mertonstraße 26 − 28 • 60325 Frankfurt am Main

Stellungnahme

Vorstand Nadia Sergan, Jonas Erkel

Studierendenhaus, Mertonstraße 26 − 28 60325 Frankfurt am Main Telefon (0 69) 7 98 -2 31 82 Telefax (0 69) 70 20 39 [email protected] www.asta.uni-frankfurt.de Frankfurter Sparkasse 1822 Bankleitzahl 500 502 01 Kontonummer 200 003 763 Frankfurt, den 12. Oktober 2009

Ausschussvorlage WKA/18/4 112 Teil 1 - Nr. 19

Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Körperschaft Öffentlichen Rechts seit 1920

Demokratie Im neusten Entwurf enthält §45 den Zusatz: „ Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Anwahl zugestimmt hat.“ Zunächst einmal ist es begrüßenwert, dass dem Fachbereichsrat (FBR) die Möglichkeit eingeräumt wird die_den Dekan_in abzuwählen, da der FBR das höchste demokratische Gremium auf Fachbereichsebene ist. Abzulehnen ist allerdings die Einbeziehung des Präsidiums in diesem Vorgang. Dem FBR sollte auch die alleinige Befugnis zur Wahl der_des Dekan_in zugestanden werden. Eine Abwahl der_des Dekan_in stellt einen eindeutigen Beschluss dar, der nicht im Vorhinein vom Präsidenten der Hochschule genehmigt werden muss. Gibt es aus Reihen des FBR den Antrag die_den Dekan_in so geschieht dies gewiss aus guten Gründen und sollte auch behandelt werden, ohne dass der Präsident der Hochschule dem Antrag noch vorher zustimmen muss. Nach neuster Fassung wurde bei der Wahl der_des Präsident_in geändert, dass nun der Hochschulrat einen Wahlvorschlag zur Wahl des Präsidenten unterbreitet, der nun mehrere Namen enthalten soll. Diese Formulierung ist allerdings nicht scharf genug, der Wahlvorschlag muss mehrere Namen enthalten. Dennoch ist die gesamte Einbeziehung des Hochschulrates zurückzuweisen. Zwar wird auch der Senat in der Findungskommission berücksichtigt, doch ist der Senat wieder das alleinige beschlussfassende Organ im Procedere der Präsidentenwahl. Dem Hochschulrat als nicht gewähltes Gremium dürfen keine Kompetenzen bei der Wahl oder Abwahl der Hochschulleitung zukommen. Diese müssen alleine auf den Senat beschränkt bleiben. Studentische Hilfskräfte In §75 wird zur „alten“ Regelung aus dem noch gültigen HHG zurückgekehrt. Danach wird in Absatz 3 geregelt, dass „die Beschäftigung als studentische Hilfskraft (…) in der Regel zwei Jahre soll, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft vier Jahre nicht überschreiten darf.“ Diese Rückkehr ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll, insbesondere bei den studentischen Hilfskräften. Diese sollten eine Begrenzung auf vier Jahre erhalten. Studierende sind oft auf eine Beschäftigung in genannten Verhältnissen angewiesen zum Beispiel in finanzieller Hinsicht. Durch die Regelung wird das Arbeitsverhältnis befristet, was für die Studierenden die Schwierigkeit bedeutet nur auf absehbare Zeit an der Hochschule arbeiten zu können und Erfahrungen sammeln zu könne. Auch berücksichtigt die im Gesetz formulierte starre Regelung keine Fälle wie Schwangerschaft, Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahre oder längerfristige Krankheit. Außerdem muss die Personalvertretung der Hilfswissenschaftler_innen festgeschrieben werden. Eine Begrenzung auf vier Jahre ist insgesamt zu befürworten, da sonst das Arbeitsverhältnis in ein festes übergeht. Studierendenschaft Im Bereich der Studierendenschaft gibt es die Veränderung, dass in §76 Absatz4 die sogenannte 25%-Hürde durch die Satzung der Studierendenschaft außer Kraft gesetzt werden kann. An dieser Stelle muss es allerdings ein klares Bekenntnis gegen die Hürde geben. Auch durch den Umstand, dass nun die Möglichkeit der Abweichung geschaffen worden ist, wird die Regelung nicht weniger falsch. Die Gelder der Studierendenschaft an die Wahlbeteiligung zu knüpfen macht keinen Sinn, nur weil zum Beispiel weniger als 25 % dich an der Wahl beteiligen werden die Aufgabenbereich der Verfassten

Ausschussvorlage WKA/18/4 113 Teil 1 - Nr. 19

Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Körperschaft Öffentlichen Rechts seit 1920

Studierendenschaft nicht weniger. Es werden die gleichen Finanzmittel benötigt. Insofern gleich die Hürde einem pädagogischen Mittel. Als demokratisch kann man die Hürde nicht bezeichnen, sind die Wahlen und damit die Stimmen, bei denen sich über 25 % beteiligen, plötzlich mehr wert als andere. Die in dem Entwurf beschriebene Regelung erschwert auch das hoffentlich erwünschte Engagement in der studentischen Selbstverwaltung. Die Regelung suggeriert auch, dass die Studierenden gegebenenfalls einen Teil ihres AStA-Beitrages zurückerhalten und so für das Nichtwählen belohnt werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass auch die Wahlunterlagen weiter von der Universität zur Verfügung gestellt werden und die Wahlen zum Studierendenparlament und de Gremien im Fachbereich, sowie Senat zeitgleich stattfinden. Die Durchführung der Wahlen durch Gremien der Studierendenschaft ist machbar, da die personenbezogenen Daten von den Universitäten aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Ausschussvorlage WKA/18/4 114 Teil 1 - Nr. 19

Referat für Öffentlichkeitsarbeitc/o Michael HeisterHochschulstraße 1

64289 DarmstadtTel.: 06151/162117Fax: 06151/166026

[email protected]

Darmstadt, den 09.10.2009

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer

Rechtsvorschriften – Drucks. 18/1044

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Allgemeine Studierendenausschuss der TU Darmstadt (AStA) nimmt nachfolgend zu den oben genannten Gesetzesentwürfen Stellung. Auf die Neufassung des HHG werden wir größtenteils allgemein eingehen, mit zwei konkreten Beispielen. Auf das TUD-Gesetz werden wir ausführlich eingehen. Erfahrungsgemäß werden zu lange Stellungnahmen nicht ausreichend beachtet, deswegen werden wir uns so kurz und ausführlich wie möglich fassen.

1) Neufassung des Hessischen HochschulgesetzAllgemein gesagt ist das neue hessische Hochschulgesetz aus unserer Sicht eine konsequente Weiterführung der bisherigen, bildungsfeindlichen Politik der CDU.Unter dem Deckmantel der Autonomie werden die Hochschulen immer näher an die Wirtschaft und Wirtschaftlichkeit herangeführt, weg von einer Institution des Wissens und Lernens. Zusätzlich wird die Demokratie innerhalb der Hochschule schrittweise abgebaut und in die Unwichtigkeit abgedrängt.

Wir werden diese Sicht an den folgenden zwei Beispielen diese Sicht erläutern.

1A) HochschulräteLaut §42 neues HHG sollen die Hochschulräte die Hochschulen bei "ihrer Entwicklung" begleiten. Aus den Erläuterungen geht vor, dass der Hochschulrat prinzipiell die grundsätzlichen Angelegenheiten mitentscheiden soll, allerdings mehr im Rahmen eines beratenden Gremiums. Zusätzlich soll er bei der Wahl des Präsidenten, nach Vorbild der TUD, eine wichtige Rolle einnehmen.Die Auffassung, dass der Hochschulrat rein beratende Tätigkeit ausführen würde ist blauäugig und das Gesetz entspricht diesem Anspruch auch nicht.Allein die Beteiligung an der Verwaltung des Eigenvermögens der Universität widerspricht dieser Auffassung bereits. (§42 (4)) Zusätzlich kann der Hochschulrat sich an Berufungen beteiligen, solang die Hochschule eine Ausnahmeregelung hierfür trifft, was in den meisten Fällen kein Problem sein sollte, wenn dies

Dr. SpaltHessischer LandtagSchlossplatz 1-365183 Darmstadt

Ausschussvorlage WKA/18/4 115 Teil 1 - Nr. 20

gewünscht wird.Am deutlichsten wird die Verstrickung des Hochschulrats in die konkrete Arbeit der Universität jedoch bei seiner Rolle in der Besetzung des Präsidenten.Er bildet nach §42 (5) zwar eine Findungskommission zusammen mit Mitgliedern des Senats. Den endgültigen Wahlvorschlag erstellt jedoch nicht die Kommission, sondern der Hochschulrat. Warum hier eine Kommission eingesetzt wird, welche faktisch keinen Sinn hat, verstehen wir absolut nicht, außer, dass dem Hochschulrat hiermit umfangreiche Macht bei der Wahl des Präsidenten gegeben wird.Hier müsste mindestens die Erstellung des Wahlvorschlags der Kommission zugesprochen werden, oder allgemein der Hochschulrat aus der Wahl des Präsidenten gestrichen werden.Umgekehrt spielt der Präsident die entscheidende Rolle bei der Ernennung neuer Mitglieder des Hochschulrats. Das Ministerium ernennt auf seinen Vorschlag die Hälfte aller Mitglieder des Hochschulrats (§42 (7)).

Wir halten also fest, dass der Hochschulrat faktisch den Präsidenten vorschlägt, während der Präsident den Hochschulrat vorschlägt. Zusätzlich kann der Präsident dann nicht ohne die Zustimmung des Hochschulrats abgewählt werden.

Der Hochschulrat ist in diesem Licht also kein unabhängiges, beratendes Gremium, sondern bereits tief in die Interna der Hochschulen eingebettet. Das Gesetz verfehlt hier also das sich selbst gesteckte Ziel und fördert Vetternwirtschaft und den wachsenden Einfluss der Wirtschaft auf die Hochschulen.Dies wird verstärkt durch die reale Besetzung des Hochschulrats. Auch wenn der Hochschulrat die Hochschule beraten soll, bleibt unverständlich, warum in ihm keine Arbeitnehmervertreter oder gar Studierende, unter Umständen von anderen Universitäten sitzen. Dies würde den Blick von Außen durch einen breiteren Erfahrungsschatz wesentlich verstärken.

1B) Entdemokratisierung der Hochschulen durch mangelnde TransparenzAls zweites konkretes Thema werden wir hier die Entdemokratisierung der Hochschulen ansprechen. Im Vergleich zum auslaufenden HHG stellt man fest, dass in §34 die Sitzungen des Senats, also des wichtigsten parlamentarischen Gremiums der Universitäten, nicht mehr prinzipiell öffentlich sind, sondern nur noch "hochschulöffentlich". Vor allem die freie und unabhängige Presse wird also von den Sitzungen des Senats ausgeschlossen.Aus unserer Sicht gibt es hierfür keinerlei Begründung. Universitäten bilden an ihren Standorten einen wichtigen Faktor, auch für die lokale Politik. Somit befasst sich der Senat, anders als vom Ministerium vermutet, eben nicht mit nur für die Hochschulöffentlichkeit interessanten Themen.Eine allgemeine Öffentlichkeit der Sitzungen würde keinerlei Schaden oder Mehrkosten anrichten.Die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es um datenschutzrechtlich relevante Belange wie Berufungen geht, ist aus unserer Sicht weiterhin legitim, ein allgemeiner Ausschluss zeigt aus unserer Sicht jedoch nur die schleichende Entdemokratisierung der Hochschulen, da die Belange der Hochschulen hiermit aus dem Blick der Öffentlichkeit genommen werden.

Neben diesen beiden konkreten Beispielen für Mängel am neuen HHG, wäre es

Ausschussvorlage WKA/18/4 116 Teil 1 - Nr. 20

sicherlich möglich noch weitere anzuführen. Da wir jedoch noch ausführlicher auf das TUD-Gesetz eingehen möchten werden wir es bei diesem kurzen Anriss belassen und nur eine allgemeine Forderung an das Gesetz noch aufnehmen.Es ist aus Sicht des AStA der TUD nicht logisch begründbar, warum der Bachelor als Regelabschluss gelten soll. Der Bolognaprozess sieht die Bildung des zweistufigen Abschlusssystems vor, jedoch nicht die Festlegung des Bachelor als Regelabschluss. Hier wird eine künstliche Verknappung von Wissen eingeführt, die nicht zu rechtfertigen ist. Der AStA der TUD fordert deshalb die Aufnahme eines Paragraphen in das neue HHG, in welchem der Master als Regelabschluss festgeschrieben wird und der Abgang mit dem Bachelor als Option offen gelassen wird! Zusätzlich stellt sich der AStA der TUD prinzipiell und inhaltlich hinter die Forderungen der Landesastenkonferenz vom 03.04.2009.

2) TUD-Gesetz

Wir werden nachfolgend die Änderungen des TUD-Gesetzes einer näheren Prüfung unterziehen.Bereits die ersten Änderungen in §1 zeigen eine Richtung auf, die aus Sicht des AStA nicht zielführend sein kann. Im neu angefügten Absatz 4 wird als Leitbild vor allem die Entwicklung von Technologie und Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands angegeben. Die Exzellenz der Forschung steht noch vor einer Exzellenz in Bildung und Ausbildung und diese wird sogar noch auf forschungsnahe Ausbildung reduziert.Der AStA der TU sieht dies nicht als zielführendes Leitbild an. Exzellenz, will man bei diesem Begriff bleiben, muss an einer Universität zuoberst in der Lehre angestrebt werden. Diese sollte nicht künstlich auf wirtschaftlich relevante Forschungen reduziert sein, sondern auch gesellschaftlich relevante Lehre, wie zum Beispiel in den Geistes- und Humanwissenschaften ausgedrückt werden.Eine Änderung hin zu einer Verpflichtung zu exzellenter Lehre als Kernpunkt und vor allem Einbeziehung von nicht techniknahen Studiengängen in die Zielsetzung wird von uns bevorzugt.Dies erscheint uns umso wichtiger, als gerade durch den Begriff der Exzellenz die wissenschaftliche Grundlagenforschung, neben der Lehre, immer mehr in den Hintergrund rückt. Durch den Druck von Außen, Drittmittel einwerben zu müssen werden mehr prestigeträchtige Forschungen getätigt, während die „uninteressante“ Grundlagenforschung runterfällt.

Es ist für den AStA der TU Darmstadt unverständlich, warum der TU Darmstadt in §3 die Dienstherrenfähigkeit übertragen wird. Aus unserer Sicht stellt diese Regelung keine Verbesserung des momentanen Zustands dar. Die Übertragung der Dienstherrenfähigkeit wird leider nicht erläutert, der AStA sieht keine Notwendigkeit darin, dass dem Präsidenten diese Position zugesprochen wird. Im Gegenteil, dies könnte in Verbindung mit der Übertragung sämtlicher Personalrechte, inklusive der Tarifvereinbarungen dauerhaft zu schlechter gestellten Angestellten der TU Darmstadt führen. Es kann hier nicht sein, dass sich das Land schleichend aus der Verantwortung zurückzieht landesweite Tarifvereinbarungen auszuhandeln. Diese Verantwortung auf die TU Darmstadt zu übertragen, welche ja für die anderen hessischen Hochschulen Modell stehen soll, ist aus unserer Sicht der falsche Schritt.Sie kann und sollte deshalb weiterhin beim Land verbleiben.

Ausschussvorlage WKA/18/4 117 Teil 1 - Nr. 20

§4 (2) enthält die Finanzierung der TU Darmstadt zu Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen. Besonders die letzten Jahre haben gezeigt, dass an der TU Darmstadt ein massiver Bau- und Sanierungsstau entstanden ist. Dieser resultiert daraus, dass von den ursprünglich geplanten 40 Millionen Euro, aufgeteilt auf Bund und Land nur 20, später 25,5 Millionen Euro pro Jahr an der TU Darmstadt ankamen. Bereits 2004 wurde festgestellt, dass die TU Darmstadt einen Bedarf von 40 Millionen Euro pro Jahr hat. Nach dem Wegfall der Bundesmittel hat dies zu dem oben erwähnten Sanierungsstau geführt. Warum in der Neufassung dieses Gesetzes auf diese Problematik nicht eingegangen wird und weiterhin nur 25,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, ist aus Sicht des AStA nicht verständlich.Eine Anhebung der baulichen Mittel auf Minimum 40 Millionen, besser 50 Millionen Euro pro Jahr ist aus unserer Sicht nötig, um eine gute und vor allem gut ausgestattete Lehre und Forschung sicherzustellen.

Die Änderung von §5 ist aus Sicht des AStA nicht zu rechtfertigen. Dass das Ministerium der Grundordnung der TU zustimmen muss ist aus unserer Sicht ein klarer Bruch des gewünschten Ziels einer "autonomen Universität". Hier sollte nicht vom ursprünglichen Gesetz abgewichen werden, da alles andere ein Rückschritt von in diesem Gesetz gewünschten Ziel der Autonomie bedeutet.

§6 (1), der im ersten Teil unverändert bleibt, zeigt dass der Hochschulrat, anders als im HHG und in Stellungnahmen des HMWK immer behauptet, Kontrollfunktionen hat und behalten soll. Die Problematik des Hochschulrats wurde weiter oben bereits dargelegt.Auch im TUD Gesetz wird die Diskrepanz zwischen einer Findungskommission und dem realen Vorschlag, welcher nur vom Hochschulrat gebildet wird deutlich. Auch hier müsste die entsprechende Findungskommission den Wahlvorschlag bilden und nicht der Hochschulrat, ansonsten würde die Einrichtung einer Kommission ad absurdum geführt.

Allgemein ist festzuhalten, dass die Änderungen, sowohl am HHG, als auch am TUD-Gesetz leider nicht dazu geeignet sind die demokratischen Strukturen an den Hochschulen zu stärken, sondern tendenziell zu einer Stärkung des Präsidenten und den Hochschulräten neigt.Nimmt man dann noch das erklärte Ziel des HMWK hinzu, die Autonomie der Hochschulen stärken zu wollen, ergibt sich hieraus aus Sicht des AStA eine gefährliche Kombination, hin zu einer stark autoritären, von Präsident und Hochschulrat geführten und von den übrigen Mitgliedern der Hochschulen abgekoppelten Hochschulen.

Diese Einschätzung im Allgemeinen und der kurze Anriss der HHG-Problematik ist natürlich nicht abschließend, für Rückfragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Michael HeisterReferent für ÖffentlichkeitsarbeitAStA der TU Darmstadt

Ausschussvorlage WKA/18/4 118 Teil 1 - Nr. 20