was stimmt mit unseren transportscheinen nicht?

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GOP 03 130 Warum wird mir diese Leistung von der KV gestrichen? Dr. med. A. A., Allgemeinarzt, Dinsla- ken: Wann rechne ich die GOP 03 130 ab? Die KV hat mir diese Leistung wiederholt im Rahmen der sachlichen und rechneri- schen Richtigstellung gestrichen. Antwort: Die GOP 03 130 „Versichertenpau- schale bei unvorhergesehener Inanspruch- nahme zwischen 19.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feier- tagen, am 24.12. und 31.12. bei persönli- chem Arzt-Patienten-Kontakt, 480 Punkte“ ist m. E. eine Totgeburt. Zwei Bestimmun- gen dieser GOP bestimmen den Ansatz: ein- mal die Voraussetzung des persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes (APK). Dieser APK löst auch eine Versichertenpauschale (VP) nach GOP 03 110 bis 03 112 aus. Die zweite Bestimmung schließt im Behandlungsfall die GOP 03 130 neben einer VP aus. Damit ist es sinnvoll, beim ersten APK – auch, wenn er zu den besonderen Zeiten stattfindet – die VP mit der GOP 01 100 bis 01 102 abzurechnen, auch im Vertretungs- fall. Die mögliche Kombination der GOP 03 130 mit den GOP 01 100 bis 01 102 ändert daran nichts. Der Verordnungsgeber wollte wohl die Häufigkeit der hausärztlichen Versorgung außerhalb der regulären Präsenzzeiten er- fassen. Diese mögliche Erklärung wird aber durch die Ausschlussbestimmungen ad ab- surdum geführt. Die Nichtbeachtung der einschränkenden Bestimmungen hat wohl zu den Streichungen der KV geführt. Krankenfahrten Was stimmt mit unseren Transportscheinen nicht? Frau Dr. med. A.-K. K., Ärztin für Allge- meinmedizin: Immer wieder müssen wir Transportscheine für Krankenfahrten er- neut ausstellen, weil sie nach Angaben der Fahrdienste nicht korrekt ausgestellt sind. Was schlagen Sie zur Lösung des Problems vor? Antwort: Im Handbuch für das Qualitäts- management sollten die Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Kran- kentransportleistungen und Rettungsfahr- ten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V hin- terlegt oder verlinkt sein, damit jederzeit darauf zurückgegriffen werden kann, wenn ein „Fehler“ festgestellt wurde. Im Hand- buch sollte aber vor allem eine Checkliste „Verordnung von Krankenfahrten“ mit pra- xisbezogenen Beispielen für die fünf Kran- kentransportarten Taxi/Mietwagen, behin- dertengerechtes Fahrzeug mit Rollstuhlver- ankerung, behindertengerecht mit Liege- oder Tragestuhl-Verankerung, Kranken- transportwagen (KTW), Rettungstransport- (RTW) oder Notarztwagen (NAW) vorhanden sein. Neben wichtigen Details wie Pflege- stufe 2 oder 3 sollten vor allem in der Check- Liste die Entscheidungskriterien „medizi- nisch-technische Ausstattung erforderlich“ oder „medizinisch-fachliche Betreuung not- wendig“ in der Übersicht erfasst sein. Die AOK bietet im Internet unter http:// www.aok-gesundheitspartner.de/bund/ arztundpraxis/elearning ein Online-Lern- programm zum richtigen Verordnen von Krankentransporten. Das Programm ist gut, der Zeitaufwand gering und der Nutzen durch zukünftig fehlerfreies Ausfüllen groß. Beim Krankentransport unterscheiden die Kassen fünf Arten. © Benshot/Fotolia 14 MMW-Fortschr. Med. 2013; 155 (17) FORTBILDUNG _ SCHWERPUNKT MMW-HOTLINE AUS DER PRAXIS Helmut Walbert Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz- burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].

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GOP 03 130

Warum wird mir diese Leis tung von der KV gestrichen?Dr. med. A. A., Allgemeinarzt, Dinsla-ken: Wann rechne ich die GOP 03 130 ab? Die KV hat mir diese Leistung wiederholt im Rahmen der sachlichen und rechneri-schen Richtigstellung gestrichen.

Antwort: Die GOP 03 130 „Versichertenpau-schale bei unvorhergesehener Inanspruch-nahme zwischen 19.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feier-tagen, am 24.12. und 31.12. bei persönli-chem Arzt-Patienten-Kontakt, 480 Punkte“

ist m. E. eine Totgeburt. Zwei Bestimmun-gen dieser GOP bestimmen den Ansatz: ein-mal die Voraussetzung des persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes (APK). Dieser APK löst auch eine Versichertenpauschale (VP) nach GOP 03 110 bis 03 112 aus. Die zweite Bestimmung schließt im Behandlungsfall die GOP 03 130 neben einer VP aus.

Damit ist es sinnvoll, beim ersten APK –auch, wenn er zu den besonderen Zeiten statt�ndet – die VP mit der GOP 01 100 bis 01 102 abzurechnen, auch im Vertretungs-

fall. Die mögliche Kombination der GOP 03 130 mit den GOP 01 100 bis 01 102 ändert daran nichts.

Der Verordnungsgeber wollte wohl die Häu�gkeit der hausärztlichen Versorgung außerhalb der regulären Präsenzzeiten er-fassen. Diese mögliche Erklärung wird aber durch die Ausschlussbestimmungen ad ab-surdum geführt. Die Nichtbeachtung der einschränkenden Bestimmungen hat wohl zu den Streichungen der KV geführt.

Krankenfahrten

Was stimmt mit unseren Transportscheinen nicht?Frau Dr. med. A.-K. K., Ärztin für Allge-meinmedizin: Immer wieder müssen wir Transportscheine für Krankenfahrten er-neut ausstellen, weil sie nach Angaben der Fahrdienste nicht korrekt ausgestellt sind.

Was schlagen Sie zur Lösung des Problems vor?

Antwort: Im Handbuch für das Qualitäts-management sollten die Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Kran-kentransportleistungen und Rettungsfahr-ten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V hin-terlegt oder verlinkt sein, damit jederzeit darauf zurückgegri�en werden kann, wenn ein „Fehler“ festgestellt wurde. Im Hand-buch sollte aber vor allem eine Checkliste „Verordnung von Krankenfahrten“ mit pra-xisbezogenen Beispielen für die fünf Kran-kentransportarten Taxi/Mietwagen, behin-dertengerechtes Fahrzeug mit Rollstuhlver-ankerung, behindertengerecht mit Liege- oder Tragestuhl-Verankerung, Kranken-

transportwagen (KTW), Rettungstransport- (RTW) oder Notarztwagen (NAW) vorhanden sein. Neben wichtigen Details wie P�ege-stufe 2 oder 3 sollten vor allem in der Check-Liste die Entscheidungskriterien „medizi-nisch-technische Ausstattung erforderlich“ oder „medizinisch-fachliche Betreuung not-wendig“ in der Übersicht erfasst sein.

Die AOK bietet im Internet unter http://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/elearning ein Online-Lern-programm zum richtigen Verordnen von Krankentransporten. Das Programm ist gut, der Zeitaufwand gering und der Nutzen durch zukünftig fehlerfreies Ausfüllen groß.

Beim Krankentransport unterscheiden die Kassen fünf Arten.

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14 MMW-Fortschr. Med. 2013; 155 (17)

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AUS DER PRAXIS

Helmut WalbertAllgemeinarzt, Medizinjournalist und BetriebswirtMedizin

Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz-burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].