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Regeln GUV 19.17 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich Ausgabe November 1998

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Regeln GUV 19.17

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit

Gefahrstoffen im Hochschulbereich

Ausgabe November 1998

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung.....................................................................................................................41 Anwendungsbereich..........................................................................................................52 Begriffsbestimmungen.......................................................................................................52.1 Gefahrstoffe...................................................................................................................52.2 Stoffe.............................................................................................................................62.3 Krebserzeugende Stoffe..................................................................................................62.4 Erbgutverändernde Stoffe...............................................................................................62.5 Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe.............................................72.6 Zubereitungen................................................................................................................72.7 Erzeugnisse....................................................................................................................72.8 Umgang.........................................................................................................................82.9 Verwenden.....................................................................................................................82.10 Bereithalten..................................................................................................................82.11 Handgebrauch..............................................................................................................82.12 Lagern..........................................................................................................................82.13 Einstufung....................................................................................................................92.14 Arbeitnehmer................................................................................................................92.15 Arbeitgeber..................................................................................................................92.16 Fachkundiger................................................................................................................92.17 Luftgrenzwert...............................................................................................................92.18 Maximale Arbeitsplatzkonzentration.............................................................................92.19 Technische Richtkonzentration.....................................................................................92.20 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert.........................................................................102.21 Auslöseschwelle.........................................................................................................102.22 Gefahr........................................................................................................................102.23 Gefährdung................................................................................................................103 Verantwortlichkeiten.......................................................................................................104 Pflichten des Arbeitgebers...............................................................................................124.1 Allgemeine Schutzpflicht..............................................................................................124.2 Ermittlungspflicht.........................................................................................................124.3 Einstufung....................................................................................................................134.4 Ersatzstoffpflicht..........................................................................................................144.5 Gefahrstoffverzeichnis..................................................................................................154.6 Anzeigepflichten bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der

Kategorien 1 und 2......................................................................................................164.7 Herstellungs- und Verwendungsverbote........................................................................174.8 Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit

krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2......194.9 Besondere Vorschriften für Jugendliche........................................................................204.10 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter.........214.11 Überwachungspflicht..................................................................................................224.12 Rangfolge der Schutzmaßnahmen...............................................................................234.13 Betriebsanweisung......................................................................................................244.14 Unterweisung.............................................................................................................254.15 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten..........................................................255 Pflichten der Arbeitnehmer..............................................................................................266 Arbeitsmedizinische Vorsorge.........................................................................................267 Allgemeine Betriebsbestimmungen...................................................................................27

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7.1 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang............................................................277.2 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen..............................................................................297.3 Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport......................................................297.4 Entsorgung gefährlicher Abfälle....................................................................................317.5 Hygienemaßnahmen......................................................................................................327.6 Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen.........................................................337.7 Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen...................................338 Persönliche Schutzausrüstung..........................................................................................358.1 Allgemeine Anforderungen...........................................................................................358.2 Handschutz..................................................................................................................358.3 Augenschutz.................................................................................................................368.4 Atemschutz..................................................................................................................368.5 Schutzkleidung.............................................................................................................369 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall................................................................................3710 Zeitpunkt der Anwendung.............................................................................................38ANHANG I........................................................................................................................39ANHANG II ......................................................................................................................43ANHANG II ......................................................................................................................44ANHANG III .....................................................................................................................45ANHANG IV .....................................................................................................................51

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Vorbemerkung

Zum Zwecke des sicheren Umgangs mit Gefahrstoffen existiert in der BundesrepublikDeutschland ein umfangreiches allgemeines und spezielles Regelwerk. Insbesondere sindhierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie diedazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu nennen. Daneben sind dieeinschlägigen Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. die Regeln für Sicherheitund Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17) sowie DIN-Normen zu beachten.

Ziel der „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen imHochschulbereich“ ist es, dieses Regelwerk für die Belange der Hochschulen aufzubereitenund zu konkretisieren.

An Hochschulen besteht in Forschung und Lehre ein vielfältiger Umgang mit Gefahrstoffen,aber auch in vielen anderen Arbeitsbereichen, wie z..B. in Metallwerkstätten, Glasbläsereien,Ateliers, Fotolabors etc. In den zuletzt genannten Bereichen ist ein Umgang mit wenigen undmeist den gleichen Gefahrstoffen in standardisierten Arbeitsabläufen typisch, wie er auchaußerhalb der Hochschulen vielerorts anzutreffen ist.

Im Bereich von Forschung und Lehre sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen:- Die Vielfalt an Gefahrstoffen, mit denen umgegangen wird, ist groß; ihre

Einzelmengen sind meistens klein.- Typisch sind ständig wechselnde Betriebsbedingungen; die mögliche Exposition der

Beschäftigten ist sowohl hinsichtlich Dauer als auch Wiederkehr sehr unterschiedlich.- Bei einem beträchtlichen Teil der Stoffe und Zubereitungen, mit denen im

Ausbildungs- und Forschungsbereich umgegangen wird, sind die gefährlichenEigenschaften nicht untersucht und daher nicht bekannt.

Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen durch die Studierenden liegt imallgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen entsprechend ihrem Ausbildungsstand imLaufe des Studiums an eigenständige Entscheidungen über Schutzmaßnahmen herangeführtwerden. Der für Studierende vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muß sich nach denAusbildungszielen und dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfängern,Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren.In Bereichen, in denen mit wenigen und meist den gleichen Gefahrstoffen umgegangen wird,sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen sinnvoll. In Bereichen, in denen die Zahlder Gefahrstoffe groß ist und ständig wechselt, ist der Schutz durch geeignete technische undbauliche Ausstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogeneSchutzmaßnahmen zu erreichen.Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in diesen Regeln verwendeten Personenbe-zeichnungen beide Geschlechter ein.

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1 Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Regeln gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen.Sie gelten entsprechend auch für Berufsfachschulen, wenn dort vergleichbar mitGefahrstoffen umgegangen wird.

Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform der biologischen,chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe.

1.2 Die vorliegenden Regeln gelten nicht für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.Die Regeln gelten ebenfalls nicht für den Umgang mit Gefahrstoffen inhumanmedizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS 525 „Umgang mitGefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung“ entsprechendeRegelungen getroffen worden sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gefahrstoffe

Im Sinne dieser Regeln sind Gefahrstoffe:I. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.II. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sowie Stoffe und Zuberei-

tungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 desChemikaliengesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen, die1. explosionsgefährlich,2. brandfördernd,3. hochentzündlich,4. leichtentzündlich,5. entzündlich,6. sehr giftig,7. giftig,8. gesundheitsschädlich,9. ätzend,10. reizend,11. sensibilisierend,12. krebserzeugend,13. fortpflanzungsgefährdend,14. erbgutverändernd,15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

III . Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oderVerwendung Stoffe oder Zubereitungen nach I . oder II . entstehen oderfreigesetzt werden können.

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2.2 Stoffe

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Stoffe chemische Elemente oder chemische Verbin-dungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zurWahrung der Stabili tät notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfah-ren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösemitteln, die von dem Stoffohne Beeinträchtigung seiner Stabili tät und ohne Änderung seiner Zusammensetzungabgetrennt werden können.

2.3 Krebserzeugende Stoffe

Krebserzeugende Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in drei Ka-tegorien eingeteilt:

Kategorie 1 (K1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugendwirken.

Kategorie 2 (K2): Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehenwerden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu derbegründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen ge-genüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme be-ruht im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchensowie sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 (K3): Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beimMenschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nichtgenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilungvorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige An-haltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff indie Kategorie 2 einzustufen.

2.4 Erbgutverändernde Stoffe

Erbgutverändernde Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in dreiKategorien eingeteilt:

Kategorie 1 (M1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutveränderndwirken.

Kategorie 2 (M2): Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehenwerden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu derbegründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen ge-genüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. DieseAnnahme beruht im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tier-versuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 (M3): Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung aufden Menschen Anlaß zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mu-tagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedochnicht ausreichen, um den Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.

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2.5 Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe

Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe werden nach Anhang I derGefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 (RE1/RF1): Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen bzw.Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen frucht-schädigend (entwicklungsschädigend) wirken.

Kategorie 2 (RE2/RF2): Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungs-fähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen wer-den sollten bzw. Stoffe, die als fruchtschädigend(entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehenwerden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunktezu der begründeten Annahme, daß die Exposition einesMenschen gegenüber dem Stoff zu einer Be-einträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kannbzw. die Exposition einer schwangeren Frau gegenüberdem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Ent-wicklung der Nachkommenschaft führen kann. DieseAnnahmen beruhen im allgemeinen auf eindeutigenNachweisen aus Tierversuchen sowie sonstigen rele-vanten Informationen.

Kategorie 3 (RE3/RF3): Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fort-pflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zuBesorgnis Anlaß geben bzw. Stoffe, die wegen mögli-cher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender)Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben.Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf Ergebnis-sen aus geeigneten Tierversuchen, deren Befunde je-doch für eine Einstufung in die Kategorie 2 nicht ausrei-chen, sowie sonstigen relevanten Informationen.

2.6 Zubereitungen

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Zubereitungen aus zwei oder mehreren Stoffen bestehendeGemenge, Gemische oder Lösungen.

2.7 Erzeugnisse

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Erzeugnisse Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Her-stellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktionmehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügterForm.

Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z.B. Spanplatten, Metallteile etc.

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2.8 Umgang

Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 desChemikaliengesetzes.

Umgang mit Gefahrstoffen schließt Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein, z.B.den Besuch solcher Experimentalvorlesungen, in denen sich Studierende imGefahrenbereich befinden oder Arbeiten von Handwerkern in einemGefahrenbereich.

2.9 Verwenden

Verwenden im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes ist das Gebrauchen,Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

Unter Vernichtung ist hier die chemische Umwandlung eines Gefahrstoffes mit demZiel zu verstehen, einen weniger gefährlichen Stoff zu erhalten.

2.10 Bereithalten

Bereithalten ist das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren für längstens 24Stunden in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähevon Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, transportiert, verarbeitet oder vernichtetzu werden.

Als Bereithalten gilt auch das Aufbewahren in für den Handgebrauch erforderlichenMengen an Arbeitsplätzen.

2.11 Handgebrauch

Der Begriff "für den Handgebrauch" schränkt die Einzelmenge ein - in der Regel nichtmehr als 1 Liter. Er beschränkt sich außerdem auf regelmäßig oder häufig benutzteGefahrstoffe sowie für bevorstehende Arbeiten bereitgestellte Gefahrstoffe.

2.12 Lagern

Lagern ist nach § 3 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung das Aufbewahren zur späterenVerwendung sowie zur Abgabe an andere (z.B. zur Entsorgung). Es schließt dieBereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihremBeginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend,so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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2.13 Einstufung

Einstufung ist die Zuordnung zu einem oder zu mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen;die Gefährlichkeitsmerkmale sind in Abschnitt 2.1 der vorliegenden Regelnaufgeführt.

2.14 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind die Angestellten und Arbeiter der Hochschule einschließlich der zuihrer Berufsbildung Beschäftigten.Den Arbeitnehmern stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte sowie Schüler,Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertraggleich.

2.15 Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrerBerufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weiseselbständig tätig wird.

Siehe hierzu auch Abschnitt 3.

2.16 Fachkundiger

Als Fachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Bestimmungen hat und die ihmübertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

2.17 Luftgrenzwert

Luftgrenzwerte sind Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und TechnischeRichtkonzentrationen (TRK).

2.18 Maximale Arbeitsplatzkonzentration

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in derLuft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nichtbeeinträchtigt wird.

2.19 Technische Richtkonzentration

Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luftam Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

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2.20 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert

Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oderseines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Ab-weichungeines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheitder Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

2.21 Auslöseschwelle

Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oderdie Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper, beideren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen notwendig sind. Der Überschreitungder Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denenzusätzliche Maßnahmen erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontaktbesteht.Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nichtnachgewiesen wird. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofernnicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.

2.22 Gefahr

Gefahren sind Zustände oder Ereignisse, die den Eintritt einer gesundheitlichenBeeinträchtigung oder eine Bedrohung des Lebens durch Gefahrstoffe erwartenlassen.

2.23 Gefährdung

Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen des Menschen mitGefahren (Gefahr wird wirksam).

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Arbeitgeber im staatlichen Hochschulbereich sind in der Regel die Bundesländer. Beiprivaten Institutionen ist es der Träger oder das durch Gesellschaftsvertrag festgelegteLeitungsgremium.

Für den Arbeitgeber handeln die Verantwortlichen.

3.2 Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzessind im staatlichen Hochschulbereich neben den vertretungsberechtigten Organen derLänder (in der Regel die Kultus- oder Wissenschaftsminister) die Personen, die inHochschulen Leitungsaufgaben wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-nisse. Dazu gehören entsprechend der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht derLänder insbesondere die Hochschulleitung (Präsident, Rektor oder Kanzler), die Lei-tung der Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer.Siehe hierzu die Landeshochschulgesetze bzw. entsprechenden Ländererlasse.

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3.3 Verantwortung im Sinne von Abschnitt 3.2 haben auch Personen, wenn sie bestimmteAufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages zu erfüllenhaben.

Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstät-ten, Chemikalienausgaben und Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des aka-demischen Mittelbaus.

3.4 Die Hochschulleitung im Sinne des jeweili gen Hochschulrechts trägt die Organisati-ons- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften sowie der Technischen Regeln und Normen für den Umgang mit Gefahr-stoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen fürden Vollzug der Vorschriften festzulegen.

Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Ver-antwortungsbereichen sowie die Auswahl und Bestellung geeigneter Personen.

3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweili gen Verantwortungsbereich durch geeignete Maß-nahmen dafür sorgen, daß die Bedingungen für das Arbeiten nach den in Abschnitt 4.1genannten Vorschriften gegeben sind.

Neben technischen Maßnahmen sind hier insbesondere innerbetriebliche organi-satorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen beispielsweise das Verbot desUmgangs mit einem bestimmten Gefahrstoff oder die Schließung einesArbeitsbereiches, wenn z.B. durch Ausfall der Lüftung eine Gefährdung derArbeitnehmer besteht.

3.6 Die Leiter können in ihrem jeweili gen Verantwortungsbereich geeignete Personenschriftlich und unter Festlegung des Umfangs beauftragen, ihnen obliegende Aufgabenund Befugnisse in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Übertragung hat dieBefugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z.B. Resourceneinsatz, Ent-scheidungskompetenz) zu enthalten sowie die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hin-weis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten. Bei der Übertra-gung von Aufgaben hat der Übertragende je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichti-gen, ob die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen ein-zuhalten und notwendigen Maßnahmen durchzuführen.Unabhängig davon verbleiben jedoch die Organisations-, Auswahl- und Kontrollver-antwortung bei dem Übertragenden.

Zur Übertragung der Aufgaben siehe auch § 12 und Anhang der UVV „ AllgemeineVorschriften“ (GUV 0.1).

3.7 Die Verantwortlichkeiten an Berufsfachschulen sind durch die Schulgesetze der Län-der geregelt.

In der Regel wird die Arbeitgeberverantwortung an Berufsfachschulen durch dieSchulleitung wahrgenommen.

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4 Pflichten des Arbeitgebers

4.1 Allgemeine Schutzpflicht

4.1.2 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hatdie zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Um-welt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriftender Gefahrstoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Ar-beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.

Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizini-schen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-heitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswis-senschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Zu den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hy-gienischen Regeln zählen Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), TechnischeRegeln Druckgase (TRG), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, DVGW-Arbeitsblätter sowie das einschlägigeRegelwerk der Unfallversicherungsträger.Eine Zusammenstellung der für den Laborbereich wesentlichen Vorschriften und Re-geln findet sich im Anhang 2 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz fürLaboratorien (GUV 16.17).

4.1.2 Bevor Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen umgehen, hat der Verantwortliche die mit demUmgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen sowie die zur Abwehrder Gefahren erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

4.1.3 Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weitere Ver-antwortliche dürfen den Umgang mit Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn dervom bestehenden Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist.

4.2 Ermittlungspflicht

4.2.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit einem Stoff, einer Zubereitung odereinem Erzeugnis umgegangen wird, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf denvorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt.

Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst hergestellte oder alsSpende erworbene Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Gefahrstoffes sowie Si-cherheitsratschläge sind der Kennzeichnung auf der Verpackung und dem Sicher-heitsdatenblatt zu entnehmen, das vom Hersteller oder Einführer des entsprechendenProduktes spätestens bei Lieferung zur Verfügung zu stellen ist.

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Der Verantwortli che, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausge-hen, daß die in der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Anga-ben zutreffend sind. Verbleiben bei der Ermittlung Ungewißheiten über die Gefähr-dung, hat der Hersteller oder Einführer auf Verlangen die von den Gefahrstoffenausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Dabeikönnen mindestens die Angaben verlangt werden, die im Sicherheitsdatenblattvorgeschrieben sind.

Für Altbestände oder selbst hergestellte Gefahrstoffe sind als weitereInformationsquellen Chemikalienkataloge, verschiedene Loseblattsammlungen,Monographien und Gefahrstoffdatenbanken heranzuziehen, da in der Regel hierfürkeine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stehen.Werden Gefahrstoffe in der Hochschule intern weitergegeben, ist der Zugriff auf dieerforderlichen Gefahrstoffinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) zu gewährlei-sten.Siehe auch TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahr-stoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)“.

4.2.2 Das Ergebnis der Ermittlung ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind,der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

Zur Form der Darlegung siehe auch Abschnitt 4.5

4.2.3 Vor dem Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen derKategorien 1 oder 2 ist eine umfassende Bewertung aller Gefahren nach Art, Ausmaßund Dauer der Exposition der Arbeitnehmer vorzunehmen und zu dokumentieren.Diese Bewertung und Dokumentation muß in regelmäßigen Abständen und bei jederÄnderung der Bedingungen erneut vorgenommen werden.

Siehe auch § 6 Arbeitsschutzgesetz�

4.3 Einstufung

4.3.1 In der Hochschule selbst hergestellte Stoffe und Zubereitungen sind gemäß der Listenach § 4a der Gefahrstoffverordnung einzustufen.

4.3.2 Stoffe und Zubereitungen, deren physikalische, chemische, toxikologische und ökolo-gische Eigenschaften bekannt sind, die aber noch nicht in die Liste nach § 4a der Ge-fahrstoffverordnung aufgenommen worden sind, müssen nach gesicherten wissen-schaftlichen Erkenntnissen entsprechend den Maßgaben der Anhänge I oder II derGefahrstoffverordnung eingestuft werden.

Siehe hierzu auch TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zuberei-tungen und Erzeugnissen".

Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen nach den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2kann in der Regel auch einschlägigen Chemikalienkatalogen und Gefahrstoffdaten-banken entnommen werden.

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4.3.3 Stoffe oder Zubereitungen, deren physikalische, chemische, toxikologische und öko-logische Eigenschaften nicht oder nicht vollständig bekannt sind, sollten aus Vorsor-gegründen immer so behandelt werden, daß eine Gefährdung beim Umgang aufgrundder unbekannten Eigenschaften ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Kennzeichnung dieser Stoffe und Zubereitungen siehe Abschnitt 7.1.

4.4 Ersatzstoffpflicht

4.4.1 Der Verantwortliche muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit ei-nem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen er-hältlich sind.

Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar undist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmererforderlich, so darf er nur diese verwenden. Bei krebserzeugenden underbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 ist immer davonauszugehen, daß die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit derArbeitnehmer erforderlich ist. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt davon unberührt.Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durchdas Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmengewährleistet werden, muß geprüft werden, ob durch Änderung des Herstellungs- undVerwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmenVerwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindertoder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und zumutbar, so muß derVerantwortliche die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder dieemissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung istschriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei der Ersatzstoffprüfung sind in Praktika grundsätzlich strengere Maßstäbe anzu-setzen als in der Forschung.Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefähr-denden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, aber auch bei sehr giftigen, sensibili -sierenden, hochentzündlichen, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Ge-fahrstoffen muß anhand des konkreten Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zubenutzender Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.Die Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin insbesondere bei Lösemittelnund Hilfsreagenzien angezeigt.

In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem Umgang mit einem Gefahr-stoff oder bei regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens ist es zu-mutbar, einen Ersatzstoff oder ein anderes Verfahren zu verwenden, wenn dadurchein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.Zur Frage der Zumutbarkeit siehe auch TRGS 440 „ Ermitteln und Beurteilen derGefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise(Ermittlungspflichten)“.

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Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist schriftli ch festzuhalten und sollAngaben darüber enthalten,- welche Gefahrstoffe und Verfahren geprüft wurden,- welche Informationen eingeholt wurden und- warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder Anwendung von Ersatzverfahrennicht möglich war.

4.4.2 In den Praktika ist auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsge-fährdende Gefahrstoffe zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betref-fenden Faches von besonderer Bedeutung.

In den Praktika im Grundstudium sollten entsprechende Versuche, falls erforderlich,erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden, wenn die Studierenden einehinreichende experimentelle Geschicklichkeit erworben haben und ausführlich un-terwiesen worden sind.

Für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen mußüber die Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer auf-grund ihrer fachlichen Eignung in der Lage sind, mit diesen Stoffen umzugehen. An-dernfalls müssen sie durch fachlich geeignete Personen besonders angeleitet und be-aufsichtigt werden.

4.4.3 Ist bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1und 2 eine Substitution nach Abschnitt 4.4.1 nicht möglich, sind zur Vermeidung derExposition der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise technische und organisatorischeSchutzmaßnahmen zu treffen, wie sie in Abschnitt 4.8 beschrieben sind.

4.5 Gefahrstoffverzeichnis

4.5.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, istverpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht fürGefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keineGefahr für die Arbeitnehmer darstellen. Das Verzeichnis muß mindestens folgendeAngaben enthalten:- Bezeichnung des Gefahrstoffes,- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,- Mengenbereiche des Gefahrstoffes,- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Siehe hierzu TRGS 440 „ Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahr-stoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)“.Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischen-stufen oder Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnisaufgenommen werden.Bei der Erfassung der Gefahrstoffmengen können die realen Füllungen der Gebindeaufgenommen, aber auch die Gebindegrößen herangezogen werden. Da sich aus derermittelten Gefahrstoffmenge oft sicherheitstechnische Folgen ergeben, z.B. Zusam-menlagerungsverbote, kann es sinnvoll sein, die realen Mengen zu ermitteln.

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Zur Mengenermittlung brennbarer Flüssigkeiten siehe auch „ Verordnung überbrennbare Flüssigkeiten“ (VbF) und Technische Regeln für brennbare FlüssigkeitenTRbF 110 „Läger“.

4.5.2 Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern ge-speichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreibenund mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzube-wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

4.6 Anzeigepflichten bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffender Kategorien 1 und 2

4.6.1 Gegenüber der zuständigen Behörde ist die Herstellung oder Verwendung vonkrebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2gemäß den §§ 37 und 40 der Gefahrstoffverordnung anzuzeigen.

4.6.2 Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn krebserzeugende oder erbgutveränderndeGefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 zum Zweck der Forschung oder für Lehr- undAusbildungszwecke hergestellt oder verwendet werden, soweit es sich bezogen aufden krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nichtum regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Bei regelmäßig wiederkehrendenTätigkeiten ist die Anzeige mit dem Inhalt nach § 37 Absatz 2 der Gefahrstoffverord-nung bereitzuhalten und zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zuübermitteln.

Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten können z.B. bei der Durchführung vonStandardversuchen oder Standardanalysenverfahren oder auch in Praktika gegebensein.

4.6.3 Handelt es sich bei dem beabsichtigten Umgang mit krebserzeugenden oder erbgut-verändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 nicht um einen Umgang nach Ab-schnitt 4.6.2, ist die Herstellung oder die Verwendung unverzüglich, spätestens 14Tage vor Beginn der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigemuß insbesondere die Angaben gemäß § 37 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung enthal-ten.

4.6.4 Der Verantwortliche hat den betroffenen Arbeitnehmern oder wenn ein Betriebs- oderPersonalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen zur Kenntnis zu geben.

Siehe hierzu auch § 37 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung.Diese Anforderung gilt auch für die bereitzuhaltende Anzeige nach Abschnitt 4.6.2.Die Studierenden werden in der Regel im Rahmen der Unterweisung entsprechendinformiert.

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4.7 Herstellungs- und Verwendungsverbote

Nach § 15 und Anhang IV Gefahrstoffverordnung bestehen Herstellungs- und Ver-wendungsverbote für die in Tabelle 1 benannten Stoffe, Stoffgruppen und Verfahren.Ausnahmen von den Herstellungs- und Verwendungsverboten bzw. deren konkreteAusgestaltung sind in den Bemerkungen der Tabelle 1, soweit sie den typischenHochschulumgang betreffen, aufgeführt. Gleichwohl gelten auch bei den erlaubtenAusnahmefällen die Ersatzstoffpflicht und das Minimierungsgebot.

In bestimmten Fällen kann nach § 43 Gefahrstoffverordnung die zuständige Behördeeine Ausnahmegenehmigung von den Herstellungs- und Verwendungsverboten ertei-len.Für Asbest, 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl und Cad-miumchlorid gelten neben den Herstellungs- und Verwendungsverboten außerdemdie in Abschnitt 4.8 beschriebenen Expositionsverbote.

Tabelle 1: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 15 und Anhang IV Gefahr-stoffverordnung

Stoffe/Stoffgruppen/Verfahren Bemerkungen

Asbest Erlaubt ist die Forschung an asbesthaltigen Ge-fahrstoffen sowie die Verwendung asbesthaltigerGefahrstoffe für analytische Untersuchungen.

2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin und4-Nitrobiphenyl

Erlaubt ist die Herstellung und Verwendung zuForschungs- und Analyse- sowie wissenschaft-li-chen Lehr- und Ausbildungszwecken.

Arsen und seine Verbindungen Die Herstellungs- und Verwendungsverbote be-schränken sich auf bestimmte gewerbliche Pro-dukte, z.B. für die Schädlingsbekämpfung oder dieTierpräparation.

Benzol Erlaubt ist die Verwendung zu Forschungs- undAnalyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Aus-bildungszwecken.

Antifoulingfarben Die Herstellungs- und Verwendungsverbote be-schränken sich auf Antifoulingfarben für Schiffs-körper, die Quecksilber-, Arsen- und zinnorgani-sche Verbindungen oder Hexachlorcyclohexanenthalten.

Bleikarbonate und Bleisulfate Farben mit Bleikarbonat, Bleihydrokarbonat oderBleisulfaten dürfen nicht verwendet werden. Aus-nahme: Verwendung als Farben für die original-getreue Wiederherstellung von Kunst-werken unddenkmalgeschützten Gebäuden.

Quecksilber und seine Verbindungen Die Herstellungs- und Verwendungsverbote be-schränken sich auf bestimmte gewerbliche Pro-dukte, z.B. zur Wasseraufbereitung oder zumSchutz von Holz.

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Fortsetzung Tabelle 1: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 15und Anhang IV Gefahrstoffverordnung

Stoffe/Stoffgruppen/Verfahren Bemerkungen

Zinnorganische Verbindungen Die Herstellungs- und Verwendungsverbote be-schränken sich auf zinnorganische Verbindungenzur Wasseraufbereitung.

Di-?-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Erlaubt ist die Herstellung und Verwendung zuForschungs- und Analyse- sowie wissenschaft-li-chen Lehr- und Ausbildungszwecken.

Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährlicheStoffe oder Zubereitungen enthalten

Erlaubt sind Demonstrationsgegenstände zu Lehr-und Ausbildungszwecken (z.B. eingeschmolzeneGlasampullen).

Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan undPentachlorethan zu Forschungs-, Analyse- sowiewissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszweckennur in geschlossenen Systemen erlaubt.

Pentachlorphenol (PCP) und seine VerbindungenErlaubt ist die Verwendung von Pentachlorphenolund seinen Salzen ausschließlich zu analytischenZwecken (z.B. als Referenzsubstanz).

Teeröle Holzschutzmittel, die Teeröle enthalten, dürfennicht hergestellt und verwendet werden.

Polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierteTerphenyle (PCT)

Erlaubt ist die Herstellung und Verwendung zuForschungs- und Analyse- sowie wissenschaft-li-chen Lehr- und Ausbildungszwecken.

Vinylchlorid Das Herstellungs- und Verwendungsverbot be-schränkt sich auf Erzeugnisse, die Vinylchlorid alsTreibgas enthalten.

Starke-Säure-Verfahren zur Herstellung vonIsopropanol

Die Herstellung von Isopropanol nach dem Starke-Säure-Verfahren ist verboten.

Cadmium und seine Verbindungen Die Verwendungsverbote beschränken sich auf dasEinfärben von und auf die Verwendung als Stabili-sierungsmittel in bestimmten Kunststoffen sowieauf die Cadmierung von Metallen. Erlaubt ist dieHerstellung und Verwendung zu Forschungs- undAnalyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- undAusbildungszwecken.

Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-thyldichlorphenylmethan und Monomethyldibrom-diphenylmethan

Erlaubt ist die Herstellung und Verwendung zuForschungs- und Analyse- sowie wissenschaft-li-chen Lehr- und Ausbildungszwecken.

Kühlschmierstoffe Das Verwendungsverbot beschränkt sich auf Kühl-schmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien (N-Nitrosamine und deren Ausgangsverbindungen).

1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan undseine Isomere (DDT)

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4.8 Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmenbeim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen der Kategorien 1 und 2

4.8.1 Neben den Herstellungs- und Verwendungsverboten sowie deren Ausnahme- rege-lungen werden in der Gefahrstoffverordnung für besonders gefährliche krebserzeu-gende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 Expositionsverbote ausgesprochen. EinUmgang der Arbeitnehmer mit diesen Gefahrstoffen ist nur dann erlaubt, wenn sie die-sen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Forschungs-, Analyse- so-wie wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke im Laborbereich.

Folgende Stoffe/Stoffgruppen unterliegen diesem Expositionsverbot:- 4-Aminobiphenyl und seine Salze,- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,- Asbest,- Benzidin und seine Salze,- Bis(chlormethyl)ether,- Cadmiumchlorid (in atembarer Form),- Chlormethylmethylether,- Dimethylcarbamoylchlorid,- Hexamethylphosphorsäuretriamid,- 2-Naphthylamin und seine Salze,- 4-Nitrobiphenyl,- N-Nitrosaminverbindungen,- 1,3-Propansulton,- Etranitromethan,- 1,2,3-Trichlorpropan.

Das Expositionsverbot gilt nicht für N-Nitrosaminverbindungen, die nach dem Standder Technik unvermeidbar entstehen (z.B. bei wassergemischten Kühl- schmierstoffenin der Metallwerkstatt). Außerdem gilt das Expositionsverbot nicht für folgendenachweislich nicht krebserzeugenden N-Nitrosaminverbindun-gen: N-Nitrosomethyl-tert-butylamin, N-Nitrosoethyl-tert-butylamin, N-Nitroso-n-butyl-tert-butylamin, N-Nitrosodibenzylamin, N-Nitrosodicyclohexylamin, N-Nitrosodiallylamin, N-Nitroso-prolin, N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin, N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,Dinitrosopentamethylentetramin.

Das Expositionsverbot gilt auch nicht für sonstige krebserzeugende oder erbgutverän-dernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2.

4.8.2 Beim Umgang mit Gefahrstoffen, für die ein Expositionsverbot nach Abschnitt 4.8.1gilt, sind besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erforderlich, die in zu-mutbarer Weise auch auf die sonstigen krebserzeugenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 anzuwenden sind.

Zur Einhaltung des Expositionsverbotes kann bei Laborarbeiten im Hochschulbe-reich, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen, davon ausgegangen werden, daßArbeitnehmer diesen Stoffen/Stoffgruppen nicht ausgesetzt sind, wenn neben den ge-nerellen Anforderungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Labo-

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ratorien (GUV 16.17) folgende besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelnberücksichtigt werden:

- Für den Umgang mit diesen Stoffen ist ein besonders abgegrenzter und ge-kennzeichneter Raum oder Bereich einzurichten, zu dem nur berechtigte Per-sonen Zutritt haben. Es wird empfohlen, diese Personen schriftli ch zu benen-nen. Nur fachkundige Personen, die zudem besonders unterwiesen sein müs-sen, dürfen mit diesen Stoffen umgehen.

- Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen hat in Einrichtungen (z.B. in Abzügen)zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen und bestimmungsgemäßbedient werden (z.B. Geschlossenhalten der Frontschieber an Abzügen).

- Maßnahmen zur Dekontamination und gefahrlosen Beseitigung sind vor derVersuchsdurchführung festzulegen und die dafür notwendigen Hil fsmittel inausreichender Menge und schnell erreichbar bereitzustellen.

- Stoffe sind in verwendungsbereiter und nichtstaubender Form einzusetzen.Aerosolfreisetzung ist zu vermeiden.

- Stoffmengen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.- Geräte, Apparaturen und Behälter sind in leicht zu reinigende Auffangscha-

len zu stellen.- Im Abzug dürfen nur die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und Stoffe be-

reitgestellt werden.- Wenn eine Kontamination der Hände nicht auszuschließen ist, sind ausrei-

chend undurchläßige und beständige Schutzhandschuhe zu tragen. Kontami-nierte Handschuhe sind im Abzug aufzubewahren und unverzüglich nach Ver-suchsdurchführung zu entsorgen.

- Alle Arbeitsgänge - Reaktionsansatz, Reaktionsdurchführung und Aufarbei-tung - sind so zu planen und durchzuführen, daß ein offener Umgang vermie-den wird (z.B. Verwendung von geschlossenen Apparaturen, Spritzen, Septen,Vakuumfritten).

- Die Dekontamination der Laborgeräte ist im Abzug durchzuführen. Der Ab-zug ist nach Beendigung der Tätigkeit zu reinigen, Kontaminationen sind miteinem geeigneten Reagens zu beseitigen.

4.9 Besondere Vorschriften für Jugendliche

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichenEinwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Diese Anforderung gilt nicht, soweitdiese Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz derJugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Luft-grenzwerte unterschritten sind.

Siehe hierzu § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Schüler, die z.B. als Schulpraktikantenbeschäftigt werden.

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4.10 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillendeMütter

4.10.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durchVerfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze derMütter am Arbeitsplatz gefährdet werden können, muß für diese Tätigkeiten rechtzei-tig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.

Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zumSchutze der Mütter am Arbeitsplatz, die der Verantwortliche möglicherweise zutreffen hat, damit werdende oder stillende Mütter dieser Gefährdung nicht ausgesetztsind.

Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz siehe auch An-hang I dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

4.10.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheits-schädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahr-stoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

4.10.3 Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-gutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden. DieseAnforderung gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Um-gang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.

4.10.4 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut-verändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden, wenn derGrenzwert überschritten wird.Aufgrund der Anforderungen in den Abschnitten 4.10.3 und 4.10.4 sind erforderli-chenfalls durch organisatorische Maßnahmen wie zeitweilige und örtlich begrenzteVerwendungsverbote, bestimmte Räume vom Umgang mit krebserzeugenden, frucht-schädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 frei-zuhalten, um werdenden oder stillenden Müttern unter den Studentinnen und Schüle-rinnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

4.10.5 Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die Bleioder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird.

Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen, also auch Bleiverbindun-gen.

Als Grenzwerte in den Abschnitten 4.10.2, 4.10.4 und 4.10.5 sind Luftgrenzwerte undBiologische Arbeitsplatztoleranzwerte heranzuziehen.

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4.11 Überwachungspflicht

4.11.1 Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeits-platz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatz-konzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeits-platztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Ge-samtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu be-urteilen.

Angaben zu bestehenden Grenzwerten sowie zu den Spitzenbegrenzungen sind derTRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz ,Luftgrenzwerte‘“ und der TRGS903 „Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte-BAT-Werte“ zu entnehmen.

Die Überwachung der Einhaltung der MAK- und TRK-Werte sowie der Auslöse-schwellen erfolgt nach der TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentra-tionen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“.

Soweit andere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann von einer Unterschreitung derAuslöseschwelle im Laborbereich ausgegangen werden, wenn neben der Einhaltungder generellen Anforderungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz fürLaboratorien (GUV 16.17)- mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen gearbeitet wird,- Arbeitsgänge mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen in geeigneten Abzügen durchgeführt unddie Abzüge geschlossen gehalten werden, so lange nicht an den Apparaturenhantiert wird,

- die Laboratorien und Praktikumsräume personell nicht überbelegt sind, d.h.wenn die Zahl der Beschäftigten die Zahl der für die jeweilige Veranstaltungausgewiesenen Arbeitsplätze nicht übersteigt,

- Entnahmebehälter für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutveränderndeund fortpflanzungsgefährdende Gase innerhalb des Abzugs bzw. in einem dauerhaftabgesaugten Druckgasflaschenschrank aufgestellt werden,

- bei Reaktionen freiwerdende giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverän-dernde und fortpflanzungsgefährdende Gase möglichst in Absorptionslösungenaufgefangen werden und

- der Hautkontakt mit hautresorptiven und krebserzeugenden Gefahrstoffen durchdie Arbeitsmethode und/oder das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungvermieden wird.

Dies gilt auch für andere Arbeitsbereiche, in denen im vergleichbaren Maßstab mitGefahrstoffen umgegangen wird, wenn die oben ausgeführten Rahmenbedingungengegeben sind und eine entsprechende Raumlüftung vorhanden ist.

Geeignete Abzüge siehe Abschnitte 3.2.1 und 12.2 der Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17).

Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Einhaltung der Auslöseschwelle, können ori-entierende Messungen Aufschluß über mögliche Gefährdungen und Hinweise aufnotwendige technische bzw. organisatorische Maßnahmen geben.

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4.11.2 Für den Fall, daß eine meßtechnische Arbeitsbereichsüberwachung nach TRGS 402„Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft inArbeitsbereichen“ durchzuführen ist, muß derjenige, der die Messungen durchführt,über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen.Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen sind aufzuzeichnen und mindestensdreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzu-teilen.

Als innerbetriebliche Meßstellen können hochschulinterne Einrichtungen herangezo-gen werden, wenn deren Meßergebnisse von der zuständigen Behörde und vom zu-ständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden. Anerkannte außerbetrieblicheMeßstellen sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung veröffentlicht wird.Siehe hierzu auch TRGS 400 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durchGefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen“.

4.12 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

4.12.1 Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schweb-stoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Ar-beitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festenoder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit diesnach dem Stand der Technik möglich ist.

In Hochschullaboratorien ist es nicht immer möglich, mit gefährlichen Stoffen in ge-schlossenen Systemen zu arbeiten. Dort ist es deshalb erforderlich, bei Bedarf die inden Abschnitten 4.12.2 bis 4.12.4 genannten weiteren Schutzmaßnahmen durchzu-führen.

4.12.2 Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.12.1 nicht unterbunden werden, daß ge-fährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch undUmwelt zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist einevollständige Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle nicht möglich, so sinddie dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

In Laboratorien wird dieses Schutzziel z.B. durch geeignete Abzüge und raumluft-technische Anlagen erreicht, in anderen Arbeitsbereichen durch Maßnahmen wiez.B. Tischabsaugung oder flexible Absaugevorrichtungen.Weitere Verbesserungen können durch apparative Innovationen erzielt werden.

Die Anforderungen an die Lüftung können entsprechend niedriger angesetzt werden,wenn auf andere geeignete Weise die Gefährdung verringert wird, wie z.B. durch- Eliminierung bestimmter Stoffe aus dem Versuchsprogramm/Arbeitsverfahren,- Verminderung der pro Zeiteinheit anfallenden Gefahrstoffmenge vor allem durch

kleiner dimensionierte Versuche oder durch Verringerung der Beschäftigtenzahl,z.B. durch Teilung eines Praktikums in mehrere Gruppen,

- Verringerung des Anteils an Versuchen/Arbeitsverfahren mit flüchtigen Ge-fahrstoffen.

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4.12.3 Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sichdiese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat derArbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einerangemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

4.12.4 Hinsichtlich der in der Gefahrstoffverordnung geforderten Schutzausrüstung sieheAbschnitt 8 dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

4.13 Betriebsanweisung

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hateine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf diemit dem Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelthingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelnfestgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehen-der gefährlicher Abfälleist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Spracheder Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstättebekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über dasVerhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Als arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können Laboratoriumsordnungenund vergleichbare Regelungen in anderen Arbeitsbereichen, die in allgemeiner Formauf die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr eingehen, angesehen werden. Fürspezielle Arbeitsplätze oder Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die in den o.g. Regelungengegebenen Hinweise ausreichend sind und der Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist diesnicht der Fall, so sind für diese Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu erstellen.Zu den Arbeitsplätzen, für die im allgemeinen eigene Betriebsanweisungen sinnvollsind, gehören insbesondere Praktika, Service-Labors und Werkstätten.

Stoffbezogene Betriebsanweisungen sollten möglichst stoffgruppenbezogen erstelltwerden. Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenndurch die Art des Umgangs ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist. Fürsehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende,selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosionsgefährliche Einzelstoffe könnenstoffgruppenbezogene Betriebs-anweisungen nur dann erstellt werden, wenn keinebesonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben sind. Diestoffbezogenen Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein.

Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oderArbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Ge-fährlichkeit der verwendeten Stoffe und die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthal-ten. Eine einfache Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet.

Siehe hierzu auch TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoffV“ und Merkblatt „Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstof-fen“ (ZH1/124).

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4.14 Unterweisung

Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssenanhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über dieSchutzmaßnahmen unterwiesen werden.Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmaljährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt derUnterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durchUnterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahreaufzubewahren.

Die Durchführung der Unterweisungen obliegt denjenigen, in dessenVerantwortungsbereich mit den Gefahrstoffen umgegangen wird.

Im Rahmen der Unterweisungen sind die besonderen Gefahren und Vorschriften fürwerdende oder stillende Mütter zu berücksichtigen.

Studierende in den Fächern, in denen der Umgang mit Gefahrstoffen zum Lehrinhaltgehört, sind von dem verantwortlichen Hochschullehrer oder der Person, auf dienach Abschnitt 3.3 diese Aufgabe übertragen worden ist, zu unterweisen. Zu Beginnihrer praktischen Labortätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigenVerfahren müssen sie über die Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnunghinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten eingeführt werden.Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studierenden vor Beginn jeder neuenLehrveranstaltung, soweit sie in dieser mit Gefahrstoffen umgehen, unterwiesenwerden. Hierbei können bereits vermittelte Grundkenntnisse als bekanntvorausgesetzt werden. Studienanfänger sollten grundsätzlich alle notwendigenInformationen einer Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung von denVerantwortlichen erhalten.

Siehe hierzu auch §§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz und § 7 UVV „AllgemeineVorschriften“ (GUV 0.1).

4.15 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten

4.15.1 In besonderen Fällen sind die Arbeitnehmer oder, falls vorhanden, deren Betriebs-oder Personalrat gemäß § 21 Gefahrstoffverordnung anzuhören und zu unterrichten.

Die Anhörung und Unterrichtung bezieht sich z.B. auf die- Ermittlung und Beurteilung nach den §§ 16 und 36 Gefahrstoffverordnung,- Durchführung von Messungen nach § 18 Gefahrstoffverordnung, einschließ-

lich der Mitteilung der Meßergebnisse und Meßberichte,- Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und ihre Benutzung nach § 19

Gefahrstoffverordnung,- Gründe und Maßnahmen beim Überschreiten von Maximalen Arbeitsplatz-

konzentrationen, Technischen Richtkonzentrationen oder Auslöseschwellen.

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4.15.2 Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentrationoder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Ar-beitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Beschwerde nicht unverzüglich ab,so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichenMöglichkeiten an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden.Besteht durch die Überschreitungen von MAK-, TRK- oder BAT-Werten eine unmit-telbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht,die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in diesem Abschnitt genanntenRechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

5 Pflichten der Arbeitnehmer

5.1 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen und sonstigen Anwei-sungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu befolgen, es sei denn, es handelt sichum Weisungen, die offensichtlich unbegründet oder sicherheitswidrig sind. Sie habenSicherheitsmängel und Notfälle den verantwortlichen Personen mitzuteilen oder, so-weit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen.

Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern einzuhaltenden Hygienevorschriften sieheAbschnitt 7.5 dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

5.2 Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zubenutzen und Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstigeArbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden und einzusetzen.

5.3 Die Arbeitnehmer dürfen nur mit Gefahrstoffen umgehen und Einrichtungen benutzen,die zur Durchführung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

6.1 Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI der Gefahrstoffver-ordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfenArbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI derGefahrstoffverordnung genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wor-den sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegtist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle. Der Arbeitgeber hat die Untersu-chungen auf seine Kosten zu veranlassen.

Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit

durch einen ermächtigten Arzt.

Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen hierzu von der zuständigenBehörde nach § 41 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung ermächtigt sein.

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Sind Arbeits- und Expositionsbedingungen gegeben, die den Bestimmungen der UVV„Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (GUV 0.6) unterliegen, sind darüber hinaus diedort vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. nachgehende Untersuchungen)durchzuführen.Bei Einhaltung der in Abschnitt 4.11.1 dieser Regeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutz beschriebenen Randbedingungen kann davon ausgegangen werden, daßdie Auslöseschwellen nicht überschritten werden und daher Vorsorgeuntersuchungennicht erforderlich sind.

6.2 Der Arbeitgeber muß für Arbeitnehmer, für die nach Abschnitt 6.1 Vorsorgeuntersu-chungen durchzuführen sind, eine Vorsorgekartei führen.

Die Vorsorgekartei kann sowohl als Handkartei als auch auf elektronischen Daten-trägern geführt werden.An welcher Stelle die Vorsorgekartei für Studierende geführt wird, kann die Hoch-schule intern regeln.

Siehe hierzu auch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV 0.6).

7 Allgemeine Betriebsbestimmungen

7.1 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

7.1.1 Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnittder Gefahrstoffverordnung verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auchbei der Verwendung nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Gefahrstoff-verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muß für den hoch-schulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:1. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.

Diese Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei derKennzeichnung selbst hergestellter Stoffe und Zubereitungen.Man kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich auf derOriginalverpackung oder einer beigefügten Mitteilung des Herstellers befindet(sofern es sich um eine neuere Lieferung handelt).Bei einigen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährden-den sowie sensibilisierenden Gefahrstoffen unterscheidet sich die für die Kenn-zeichnung und das Inverkehrbringen maßgebliche Legaleinstufung nach § 4a Ge-fahrstoffverordnung (EU-Einstufung) von der für den Umgang maßgeblichen natio-nalen Bewertung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS); die unterschiedlichenEinstufungen zu diesen Gefahrstoffen sind in der TRGS 905 „Verzeichnis krebser-zeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ sowie in der

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TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“ gegenübergestellt.Für die Bezeichnung des Stoffes ist die IUPAC-Nomenklatur oder eine andere ge-bräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Interne Kurznamen und Abkürzungensind dagegen als alleinige Bezeichnung nicht zulässig.

7.1.2 Von den Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 7.1.1 ausgenommen sind

- Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukteim Produktionsgang befinden, sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekanntist, um welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt,

- zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzenschutzgeräten befinden.

7.1.3 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 genügen

- die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der gefährlichenBestandteile der Zubereitung und

- die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,

wenn die Behälter fest mit dem Boden verbunden sind oder wenn in Laboratorien undvergleichbaren Arbeitsbereichen Behälter (z.B. Standflaschen) für den Handgebrauchbereitgestellt sind.

Es wird empfohlen, bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungs-gefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 in jedem Fall folgende R-Sätze imVolltext anzugeben:- krebserzeugende Stoffe (mit Kennbuchstabe T) mit R 45 „Kann Krebs erzeu-

gen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“,- erbgutverändernde Stoffe (mit Kennbuchstabe T) mit R 46 „Kann vererbbare

Schäden verursachen“,- fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe (mit Kennbuch-

stabe T) mit R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“, oderR 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“.

7.1.4 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 sind Stoffe mit nicht bzw. nicht vollständig bekann-ten physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökologischen Eigenschaften mitdem Hinweis „Stoff mit unbekannten Eigenschaften“ bzw. dem Aufkleber „Achtung -noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen.

Zusätzlich zu dieser Kennzeichnung sollten weitere Informationen zur Stoffidentitätgegeben werden, wie z.B. eine Stoffbezeichnung und der Name des Herstellers bzw.des Verwenders.

7.1.5 Rohrleitungen sind in ausreichender Häufigkeit, immer aber an Anschluß- oder Abfüllstellen und an Schiebern mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, mit

dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung sowie mit der Fließrichtung zukennzeichnen.

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7.2 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

7.2.1 Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind die entsprechenden Regelungen desChemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverord-nung anzuwenden.

Die Abgabe von Gefahrstoffen innerhalb der Hochschule - auch im Rahmen vonChemikalienbörsen - gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengeset-zes. Dagegen gilt die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte oder die Bereitstellung fürDritte - also an alle Einrichtungen oder Personen außerhalb der Hochschule - alsInverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind verschiedene Vorschriften zu be-achten, wie z.B.- Anmelde- und Mitteilungspflichten nach dem Chemikaliengesetz,- Abgabeverbote, Erlaubnis-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach der

Chemikalienverbotsverordnung,- transportrechtliche Vorschriften nach den entsprechenden Gefahrgutve-

ordnungen und Gefahrgutausnahmeverordnungen,- Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach dem Betäubungsmittelgesetz,- Erlaubnis- und Mitteilungspflichten nach dem

Grundstoffüberwachungsgesetz,- Exportverbote nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz /

Chemiewaffenübereinkommen,- Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz. Das Inverkehrbringen von Stoffen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung undEntwicklung wird durch einige Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen er-leichtert. Die Bedingungen, bei denen diese Ausnahmeregelungen und Kleinmengen-grenzen Anwendung finden, sind in den oben genannten Vorschriften nachzulesen. Für den Postversand durch die Deutsche Post AG sind die „Regelungen für denPostversand von gefährlichen Stoffen“ zu beachten.

7.2.2 Für selbstimportierte Gefahrstoffe oder solche, die nicht in deutscher Sprache zeichnetsind, hat der Verantwortliche diese nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts derGefahrstoffverordnung einzustufen und zu kennzeichnen sowie Sicherheitsdatenblät-ter zu erstellen.

7.3 Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport

7.3.1 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß sie die menschliche Gesundheit und die Um-welt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu tref-fen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

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Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oderFuttermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.

7.3.3 Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschlußoder so aufzubewahren, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.

Mit T+ oder T gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräu-men nur aufbewahrt werden, wenn- diese Gefahrstoffe unter Verschluß gehalten werden (z.B. Giftschrank), oder- eine fachkundige Person Aufsicht führt, oder- die betreffenden Räume unter Verschluß gehalten werden.

7.3.4 Sollen brennbare Flüssigkeiten in Kühlschränken oder Kühltruhen aufbewahrt werden,dürfen in deren Innenräumen keine Zündquellen vorhanden sein.

Siehe auch Abschnitt 3.8 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Labo-ratorien (GUV 16.17).

7.3.5 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden,daß sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.

Im allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden können,nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt und entnommen werden.

7.3.6 Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften ein-zuhalten und die einschlägigen Technischen Regeln zu beachten.

Wesentliche Vorschriften und Technische Regeln sind:TRGS 201 „Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang“,TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe“,TRGS 515 „Lagern brandfördernder Stoffe“,Druckbehälterverordnung (DruckbehV) und einschlägige Technische RegelnDruckbehälter (TRB) und Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbe-hältern“,Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetze der Bundesländer,Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)und dazu geltende Verwaltungsvorschriften,Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) und einschlägige TechnischeRegelnfür brennbare Flüssigkeiten, insbesondere TRbF 22 „Lagereinrichtungen inArbeitsräumen (Sicherheitsschränke)“, TRbF 110 „Läger“ und TRbF 143„Ortsbewegliche Gefäße“.

Die anzuwendenden Lagervorschriften werden wesentlich von der jeweiligen Lager-menge bestimmt. Es wird daher empfohlen, die Lagermengen z.B. durch Anschaffungkleiner Gebinde möglichst gering zu halten.

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7.3.7 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behäl-tern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnah-men zu treffen.

Siehe Abschnitt 5.3.4 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Labora-torien (GUV 16.17).

7.3.8 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln, z.B. Ei-mer oder Tragkästen, befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermögli-chen. Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z.B. Flaschentrans-portwagen, und grundsätzlich nur mit Schutzkappe oder anderem geeigneten Ventil-schutz transportiert werden. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die giftige, ät-zende, brennbare oder erstickend wirkende Gase oder Stäube freisetzen können, dür-fen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden.

7.3.9 Beim Transport von Gefahrstoffen über öffentliche Straßen und Wege sind die ge-fahrgutrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Es wird empfohlen, sich vor dem außerbetrieblichen Transport von Gefahrstof-fenan die zuständige Fachkraft, z.B. an den Gefahrgutbeauftragten, an die Fachkraftfür Arbeitssicherheit etc. der Hochschule zu wenden.

7.4 Entsorgung gefährlicher Abfälle

7.4.1 Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist zu klären, welche Maßnahmen zur Vermei-dung, Verwertung zur Wiederverwendung oder zur umweltverträglichen Beseitigungvon Abfällen zu treffen sind.

Siehe hierzu Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

7.4.2 Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt wer-den, sind in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln.

7.4.3 Die einzelnen Abfallarten sind nach den hochschulinternen Vorgaben zu sammeln. Essind Behälter bereitzustellen, die nach Größe, Material und Bauart für die Sammlungund Aufbewahrung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und sicher transportiertwerden können. Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in besonders ge-kennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen separat zu sammeln und zu ent-sorgen.In den hochschulinternen Vorgaben ist festzulegen, daß die Behälter regelmäßig aufordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.

7.4.4 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, daßdas Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Ge-fährdung führen kann. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährli-che Abfälle hin zu überprüfen.

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7.4.5 Die Sammelbehälter sind bis zum Abtransport geschlossen und so aufzubewahren,daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

7.4.6 Abfallbehälter sind nach der TRGS 201 „Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang“zu kennzeichnen. Werden diese Abfälle mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusam-mengelagert, sind die Bestimmungen der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten(VbF) zu beachten.

7.4.7 Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften des Abschnitts 7.3.6zu beachten. Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vor-schriften über den Transport von Gefahrgut (z.B. Gefahrgutverordnung Straße, Ge-fahrgutverordnung Eisenbahn) entsprechen.

7.5 Hygienemaßnahmen

7.5.1 Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht mit Gefahrstof-fen in Berührung kommen können.

Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrtwerden.Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefä-ßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen oder Getränkenist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln undGetränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutztwerden.Für Gefahrstoffe dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Auf-nahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind.

7.5.2 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit sehr giftigen,giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstof-fen umgegangen wird, dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- oder Genußmittel zusich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nah-rungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffezu sich nehmen können.

Soweit nicht mit Gefahrstoffen umgegangen wird, die sehr giftig, giftig,krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, können solcheBereiche auch in Arbeitsräumen eingerichtet werden.

7.5.3 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit Ge-fahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen, Schminken und Schnupfen verboten.

7.5.4 Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel), die mit Gefahrstoffen verunreinigt sein kann, darfnur in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien und nicht in sauberenBereichen wie z.B. Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensengetragen werden.

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7.5.5 Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sindWaschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen-und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründenerforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügungzu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.

Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Gefahrstoffen liegen im Hochschulbe-reich in der Regel keine gesundheitlichen Gründe für die in Satz 2 geforderten Um-kleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung vor.

7.5.6 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden odererbgutverändernden Gefahrstoffen ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeberzu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zuersetzen.

Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf. des Ersatzes von Arbeits- und Schutz-kleidung für die Studierenden ist nach Landesrecht geregelt.

7.6 Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen

7.6.1 Gegen den Zutritt und Aufenthalt von unbefugten Personen sind in Räumen mit Ge-fahrstoffumgang Maßnahmen zu treffen, wenn durch den unkontrollierten Zugang Ge-fährdungen entstehen können.Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind in der Weise zu regeln, die den praktischen Be-dürfnissen im Hochschulbereich angemessen sind. Dabei können sich die Maßnah-men z.B. auf Verbotsbeschilderungen, geregelte Aufsichtführungen oder hochschu-linterne Anweisungen erstrecken.

7.6.2 Der Zugang zu Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, in denen gefährli-che Arbeiten durchgeführt werden, ist nur fachkundigen oder unterwiesenen Personenzu gestatten, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekanntsind.

Hinweise und Angaben zu gefährlichen Arbeiten enthalten z.B.- § 36 der UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) und- Abschnitt 5.1.2 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Labora-

torien (GUV 16.17).

7.7 Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen

7.7.1 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten dürfen in Laboratorien oder vergleichbaren Ar-beitsbereichen (z.B. Werkstätten) nur ausgeführt werden, wenn der Verantwortlichevorher die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen mit dem betreffen-den Personal bzw. bei Fremdfirmen mit dem dort Verantwortlichen verbindlich ver-einbart hat und innerhalb der Räume die entsprechenden Vorkehrungen für ein gefahr-loses Arbeiten des Reinigungs- oder Instandhaltungspersonals getroffen sind.

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Die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr können für die routinemäßige Raum-und Gebäudereinigung sowie die üblichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten inBetriebsanweisungen erfaßt werden, die auf die besondere Situation betriebsfremderPersonen eingehen und sich als Grundlage für die arbeitsplatzbezogenen Unter-weisungen heranziehen lassen.

Die Freigabe für die Durchführung von Reparaturarbeiten sollte ggf. durch einschriftli ches Freigabeverfahren mit Gegenzeichnung der Beteili gten erfolgen, siehehierzu Anhang II dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

7.7.2 Für Betriebszustände in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vomNormalbetrieb abweichen und bei denen die Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationenvon Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden,nach denen die Arbeitnehmer für sich selbst oder andere Personen die notwendigenSchritte zur Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen können.

Hierunter fallen z.B.- Störungen im Lüftungssystem, bei denen der Ausfall der Raumlüftung oder

der Lüftung von Abzügen zu einem gefahrdrohenden Zustand führt,- Auslaufen, Verschütten oder Austreten besonders kriti scher Gefahrstoffe in

gefährlichen Mengen.

In derartigen Fällen sind je nach Gefährdungsgrad folgende Vorkehrungen zu tref-fen:

- Einstellung der Arbeiten und Absicherung laufender Versuche,- Eingrenzung von Kontaminationen auf die betreffenden Arbeitsräume bzw.

Arbeitsplätze (z.B. Schließen von Fenstern und Türen),- Räumung des betreffenden Arbeitsbereichs,- Information der Verantwortlichen,- Bekanntgabe und Aushang von Zutrittsverboten,- Betreten der Gefahrenbereiche nur durch ausdrücklich beauftragte Personen,- Wiederherstellung des Ausgangszustandes nur durch fachkundiges und be-

sonders eingewiesenes Personal (z.B. bei der Instandsetzung oder Reinigung),- Durchführung aller Arbeiten in den gefährdeten Bereichen nur mit geeignete-

rund ausreichender persönlicher Schutzausrüstung,- Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach Reinigung und vor Wiederinbe-

triebnahme der betreffenden Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze.

7.7.3 Für Notfälle, wie z.B. Energieausfall, Brände oder Gasausbruch, sind Evakuierungs-bzw. Alarmierungsmaßnahmen festzulegen und bekanntzumachen. Die Arbeitnehmersind in angemessenen Zeiträumen im Rahmen von Alarmübungen mit den vorgesehe-nen Maßnahmen vertraut zu machen.

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8 Persönliche Schutzausrüstung

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.1.1 Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 4.12.1 bis 4.12.3 dieLuftgrenzwerte oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sohat der Arbeitgeberwirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignetepersönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfä-higem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Ar-beitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt er-fordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Diese Anforderung gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung muß der Achten Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die persönlicheSchutzausrüstung ein CE-Zeichen trägt.

Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung sind dieFachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu beteiligen, siehe hierzu §§ 3und 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

8.1.2 Der Arbeitgeber hat auch diejenige notwendige persönliche Schutzausrüstung zurVerfügung zu stellen, die durch andere Gefährdungen als bei Überschreitung vonLuftgrenzwerten oder Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerten erforderlich wird.

8.1.3 Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrü-stungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keineständige Maßnahme sein.

Zum Abschnitt 8.1 siehe auch PSA-Benutzungsverordnung.

8.2 Handschutz

Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung durch chemische, mechanische oderthermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind, müssen geeigneteSchutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwen-dungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliertwerden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind zuersetzen.

Zum Schutz vor chemischen Einwirkungen sind Handschuhe geeignet, die gegenüberden eingesetzten Gefahrstoffen beständig und nicht durchlässig sind. Die Herstellerhaften nach dem Produkthaftungsgesetz für ihre Angaben bezüglich der Be-ständigkeit und der Durchlässigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen. DieseAngaben sind bei der Beschaffung von Schutzhandschuhen einzuholen.Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen (z.B. Umgangmit Glasgeräten) bestehen aus Leder, speziellen Fasern oder metallischen Materia-lien.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (GUV 20.17).

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8.3 Augenschutz

8.3.1 Bei allen Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, ist geeigneterAugenschutz zu tragen.

Eine Gefährdung der Augen ist z.B. gegeben beim Umgang mit Gefahrstoffen, beiArbeiten unter Vakuum oder Druck sowie beim Umgang mit zerbrechlichen Gegen-ständen oder durch wegfliegende Teile.Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzbrillen mit zusätzlicher Augenrau-mabdeckung, Korbbrillen, Gesichtsschutzschirme.Normale Korrekturbrillen sind als Augenschutz ungeeignet.Der Einsatz von Gesichtsschutzschirmen ist z.B. beim Öffnen von aufgewölbten Ge-binden oder festsitzenden Verschlüssen angezeigt.Siehe auch Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (GUV 20.13).

8.3.2 In Laboratorien, in denen eine Gefährdung der Augen auftreten kann, haben alle Per-sonen ständig eine Schutzbrille mit zusätzlicher Augenraumabdeckung zu tragen.

8.4 Atemschutz

Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration in der Atemluft unerwartetauftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Das Tragen vonAtemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein.

Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration inder Atemluft ist z.B. beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen.

Beim Umgang mit sehr giftigen Gasen kann es notwendig sein

- Fluchtgeräte (z.B. Filterfluchtgeräte oder umgebungsluftunabhängige Flucht-geräte) mitzuführen,

- Fluchtgeräte in der Nähe gefährdeter Bereiche in ausreichender Zahlbereitzustellen oder Atemschutzgeräte zu benutzen.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (GUV 20.14).

8.5 Schutzkleidung

Entsprechend der jeweiligen Gefährdung ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.

Wenn aufgrund einer erhöhten Brandgefahr Schutzkleidung aus schwer entflammba-ren Material getragen werden muß, ist es notwendig, daß die unter der Schutzklei-dung getragene Kleidung aus nicht aufschmelzenden Textilien besteht.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (GUV 20.19).

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9 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall

9.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zurVerfügung steht. Die Ausbildung der Ersthelfer muß auf die im jeweiligen Arbeitsbe-reich möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren ausgerichtet sein.

Zu den Abschnitten 9.1 bis 9.6 siehe auch UVV „Erste Hilfe“ (GUV 0.3).

9.2 Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Ver-letzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.

Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen,Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen.

Siehe Abschnitt 3.5 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laborato-rien (GUV 16.17)

9.3 Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Ge-fährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestensAngaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Kran-kenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf den neuestem Stand zu halten.

Siehe hierzu „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (GUV 30.1 bzw. GUV 30.10)und „Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe“(GUV 20.10).

9.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß ausreichend Erste-Hilfe-Material und erfor-derliche Rettungsgeräte bereitgehalten werden. Beim Umgang mit sehr giftigen undgiftigen Stoffen sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästenoder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur fürdie ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluß auf-zubewahren.

Siehe „Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“ (GUV 20.6).Siehe auch Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie übergefährliche Arbeitsstoffe (M-Serie).

9.5 Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein aufgrund von Gefahrstoffeinwirkungen istunverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, sofern Art und Umfang der Verletzung oder desGesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Der Ver-antwortliche ist in diesen Fällen zu benachrichtigen.

Der Arzt ist über die Art der Einwirkung der Stoffe zu unterrichten, z.B. durch tele-fonische Auskunft, Begleitzettel oder sachkundige Begleitpersonen.

9.6 Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie beim Auftreten von Hautreizungenund Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu informieren, wenn der Verdacht besteht, daßdiese durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten.

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10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab November 1998.

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ANHANG I

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz(Artikel 1 der Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie vom15. April 1997 - BGBl. 1997 Teil I Nr. 23, Seiten 782-785)

§ 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillendeMütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischenSchadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verord-nung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Zweck dieser Beurteilung ist es,1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf

Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnenabzuschätzen und

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauf-

tragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortungwahrzunehmen.

§ 2 Unterrichtung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen beiihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalratvorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zuergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuunterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. DiePflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach demBetriebsverfassungs- und dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 3 Weitere Folgen aus der Beurteilung

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenenArbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oderStillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damitdurch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls derArbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieserGefährdung ausgesetzt sind.

(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeitenunter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowiesonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegendes nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeit-geber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenenArbeitnehmerinnen.

(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oderstillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicher-heit und Gesundheit erforderlich ist.

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§ 4 Verbot der Beschäftigung

(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei de-nen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oderKind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischenSchadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung ge-fährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleibenunberührt.

(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.

§ 5 Besondere Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Nicht beschäftigt werden dürfen1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen,

gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronischschädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;

2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden odererbgutverändernden Gefahrstoffen;

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwertüberschritten ist;

5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oderQuecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;

6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck vonmehr als 0,1 bar).

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang denGefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.

(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnungentsprechend.

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Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe,der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach§ 1 Abs. 1A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

1. Chemische GefahrstoffeFolgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit derschwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sienoch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:a. nach der Richtlinie 67/548/EWG beziehungsweise nach § 4a der

Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete Stoffe,sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten chemischenGefahrstoffe,

c. Quecksilber und Quecksilberderivate,d. Mitosehemmstoffe,e. Kohlenmonoxid,f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen.

2. Biologische ArbeitsstoffeBiologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buch-stabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt ist, daß diese Arbeits- stoffe oderdurch die sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangerenArbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht inAnlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind.

3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eineLösung der Plazenta verursachen können, insbesonderea. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den

Rücken- und Lendenwirbelbereich,c. Lärm,d. ionisierende Strahlungen,e. nicht ionisierende Strahlungen,f. extreme Kälte und Hitze,g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des

Betriebes, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperlicheBelastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutterverbunden sind.

B. VerfahrenDie in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren.

ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter Tage.

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Anlage 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeits-stoffe,der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1

A. Werdende Mütter1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a. Chemische GefahrstoffeBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vommenschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen desBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 derGefahrstoffverordnung sind zu beachten.

b. Biologische ArbeitsstoffeToxoplasma, Rötelvirus,außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durchImmunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist.

c. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen.

2. ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter Tage.

B. Stillende Mütter1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a. Chemische GefahrstoffeBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr beseht, daß diese Gefahrstoffe vommenschlichen Organismus absorbiert werden.

b. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen.

2. ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter Tage.

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ANHANG II

Muster eines Freigabeformulars für Reparaturarbeiten

Dieses Formular dient zur Freigabe von Reparaturarbeiten an Anlagen und Geräten, die mitGefahrstoffen in Kontakt gekommen sind oder noch in Kontakt sind.

Ort/Arbeitsstelle: __________________________________________________

Datum: __________________________________________________

Art der Arbeiten: __________________________________________________

Aufsichtführender: __________________________________________________

Ermittlung:Welche Gefährdungen sind vorhanden: Versuchsaufbauten ja � nein �

Strom ja � nein �Gefahrstoffe ja � nein �Vakuum/Druck ja � nein �Radioaktivität ja � nein �Sonstige ja � nein �

Nähere Angaben: __________________________________________________

Erforderliche/getroffene Schutzmaßnahmen:

Lüftung natürliche � technische �Atemschutz ja � nein �Persönliche Schutzausrüstung ja � nein �wenn ja, welche _______________________________________Explosionsschutzmaßnahmen ja � nein �wenn ja, welche _______________________________________Brandschutzmaßnahmen ja � nein �wenn ja, welche _______________________________________

Gegenzeichnung: Datum: Name:

Bereichsverantwortlicher: ____________ _____________________

Technischer Dienst: ____________ _____________________

Aufsichtführender: ____________ _____________________

Freigabe für die Arbeiten: vom _________ um ______ Uhrbis _________ um ______ Uhr

Angeführte Schutzmaßnahmen beachtet: ________________________(Aufsichtführender)

Aufhebung der Schutzmaßnahmen durch:________________________(Aufsichtführender)

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ANHANG IIMuster für eine Erklärung zu einem Reparaturauftrag

ERKLÄRUNG

zum Reparaturauftrag_____________________________________________________

Das zur Reparatur abgegebene Gerät:_________________________________________

ggf. Typ: Fabr.-Nr.:

ist beim Gebrauch mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen �(ggf. ankreuzen)ist beim Gebrauch nicht mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen �(ggf. ankreuzen)

(Beachten Sie bitte, daß durch hohe Temperaturen bei den Reparaturarbeiten aus an sich un-giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen giftige und sehr giftige Stoffe entstehen können!Wurde mit HN3 oder Aziden umgegangen, ist dieses unbedingt zu vermerken, da sich mitbestimmten Werkstoffen explosionsfähige Azide bilden können.Radioaktiv kontaminierte Geräte müssen entsprechend den Strahlenschutzvorschriften de-kontaminiert sein.)

Ich versichere, daß das Gerät vor der Abgabe zur Reparatur gereinigt wurde und mir keineHinweise vorliegen, daß das Gerät mit Stoffen verunreinigt ist, die bei der Reparatur zu Ge-sundheitsschäden führen können. Es ist nicht mehr mit Stoffen verunreinigt, die bei der Repa-ratur des Gerätes zu Gesundheitsschäden führen können.

Datum: ______________________Unterschrift: _____________________

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ANHANG III

Literaturverzeichnis

1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln(Bezugsquelle: BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KGLuxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssi-cherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Artikel 1 der Verord-nung zurergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung -GefStoffV) einschließlich der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe undZubereitungen nach § 4a der Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220) mit zugehörigenTechnischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondereTRGS 001 Allgemeines, Aufbau und Wirksamwerden der TRGSTRGS 101 BegriffsbestimmungenTRGS 102 Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche StoffeTRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Er-

zeugnissenTRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim

UmgangTRGS 400 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Ar-

beitsplatz: AnforderungenTRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in

der Luft in ArbeitsbereichenTRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Ar-

beitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen

VersorgungTRGS 540 Sensibilisierende Stoffe

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TRGS 553 HolzstaubTRGS 554 DieselmotoremissionenTRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffVTRGS 614 Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeu-

gende aromatische Amine gespalten werden könnenTRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“ (ZH 1/401)TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte-BAT-WerteTRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflan-

zungsgefährdender StoffeTRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender StoffeGesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) einschließlichderErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und der Bekanntmachungzur 1. SprengV vom 3. Dezember 1986 "Liste der explosionsgefährlichen Stoffe nach§ 2 Abs. 6 SprengG"

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichenBeseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährli-cher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße GGVS)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährli-cher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn GGVE)

Regelungen für den Postversand von gefährlichen Stoffen der Deutschen Post AG

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarerFlüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) mit zugehö-rigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere

TRbF 22 Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)TRbF 100 Allgemeine SicherheitsanforderungenTRbF 110 LägerTRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen(Druckbehälterverordnung - DruckbehV) mit zugehörigen Technischen RegelnDruckgase (TRG), insbesondere

TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben vonDruckgasbehältern

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2. Unfallverhütungsvorschriften(Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger)

Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1)Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV 0.3)Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräftefür Arbeitssicherheit (GUV 0.5)Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV 0.6)Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Ar-beitsplatz (GUV 0.7)Unfallverhütungsvorschrift Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (GUV3.8)Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (GUV 9.7)

3. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Richtlinien, Sicherheitsregeln,Merkblätter und andere Schriften(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nr. zu Beziehen vom zuständigen Unfallversiche-rungsträger, Schriften mit ZH1-Nummer vom Carl-Heymanns Verlag KG, Luxembur-ger Straße 449, 50939 Köln)

Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (GUV10.10)Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17)Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladun-gen - Richtlinien „Statische Elektrizität“ (GUV 19.7)Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Explosionsschutz-Regeln(GUV 19.8)Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (GUV 20.5)Merkblatt Verbandmittel für die Erste Hilfe bei Unfällen (GUV 20.6)Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (GUV20.10)Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (GUV 20.13)Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (GUV 20.14)Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (GUV 20.17)Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (GUV 20.19)Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien - Einführung für Studenten (GUV50.0.4)Merkblatt Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (ZH1/124)

4. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1946 Teil 1 Raumlufttechnik; Terminologie und graphische Symbole

DIN 1946 Teil 2 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen

DIN 1946 Teil 7 Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien

DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff

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DIN 3383 Teil 1 Gasschlauchleitungen und Gasanschlußarmaturen; Gasschläu-che mit Anschlußstecker

DIN 3383 Teil 2 Gasschlauchleitungen und Gasanschlußarmaturen; Gas-schlauchleitungen für festen Anschluß

DIN 3383 Teil 4 Gasschlauchleitungen und Gasanschlußarmaturen; Sicherheits-Gasanschlußarmaturen und Anschlußstücke für Laboratoriums-schläuche

DIN 3384 Edelstahlschläuche für GasDIN EN 161 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und GasgeräteDIN 3399 Gasmangelsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen,

PrüfungDIN 3537 Teil 1 Gasabsperrarmaturen bis PN 4; Anforderungen und Anerken-

nungsprüfungDIN 3537 Teil 3 Gasabsperrarmaturen bis PN 4; Anforderungen und Anerken-

nungsprüfung für LaborarmaturenDIN 4102 Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Be-

griffe, Anforderungen und PrüfungenDIN 4811 Teil 3 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sicher-

heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für festein-gestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4 bar

DIN 4811 Teil 4 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anla-gen mit Flüssiggasflaschen

DIN 4811 Teil 5 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für ortsfe-ste Flüssiggasbehälter

DIN 4811 Teil 6 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck

DIN 4815 Teil 1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen

DIN 4815 Teil 2 Schläuche für Flüssiggas; SchlauchleitungenDIN 4817 Teil 1 Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechni-

sche Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

DIN 8542 Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für Geräte zumSchweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

DIN 12001 Teil 1 Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen

DIN 12877 Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheit-stechnische Anforderungen und Prüfungen

DIN 12879 Teil 1 Elektrische Laborgeräte; Flüssigkeitsthermostate; Allgemeineund sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

DIN 12880 Teil 1 Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke;Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,Allgemeine Technische Anforderungen

DIN 12880 Teil 2 Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; PrüfungDIN 12897 Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen, Sicherheitstechnische

Anforderungen, Prüfung

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DIN 12898 Laborarmaturen, SchlauchtüllenE DIN 12920 Farbige Kennzeichnung der Hahn- und Ventilgriffe von

Laborarmaturen nach dem Durchflußstoff

DIN 12924 Teil 1 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch

DIN 12924 Teil 3 Laboreinrichtungen; Abzüge; Durchreicheabzüge; Hauptmaße,Anforderungen

DIN 12924 Teil 4 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge in öffentlichenApotheken; Hauptmaße, Anforderungen, Prüfungen

DIN 12925 Teil 1 Laboreinrichtungen; Schränke für feuergefährliche flüssige undfeste Stoffe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen

DIN 12925 Teil 2 Laboreinrichtungen; Schränke für Druckgasflaschen;Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung

DIN 12926 Teil 1 Laboreinrichtungen; Labortische für allgemeinen Gebrauch;Maße, Platzbedarf, Anforderungen und Prüfung

DIN 12926 Teil 2 Laboreinrichtungen; Labortische, Geräte-Labortische;Außenmaße, Anforderungen und Prüfungen

DIN 13164 Verbandkasten für Betrieb und Schutzräume C/D

DIN 14406 Teil 3 Tragbare Feuerlöscher; Löschmittelbehälter für Aufladelöscherund Löscher mit chemischer Druckerzeugung, Anforderungen,Prüfungen, Kennzeichnung

DIN 14406 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung

DIN 18361 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C:Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen(ATV); Verglasungsarbeiten

DIN 30664 Teil 1 Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelungund Armierung; Sicherheitstechnische Anforderungen undPrüfung

DIN 30665 Teil 1 Gasverbrauchseinrichtungen, Gasbrenner für Laboratorien;Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung

DIN 58121 Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel; Glasgeräte undVerbindungsteile

DIN 58123 Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel; Stellzeuge; Stativstäbe,Muffen, Füße und Tischklemmen

DIN 58126 Teil 3 Sicherheitstechnische Anforderungen an Lehr-, Lern- undAusbildungsmittel; Grundanforderungen für Geräte und Teile

DIN 58211 Teil 3 Schutzbrill en; Zusatzanforderungen für Schutzbrill en gegentropfende oder spritzende Flüssigkeit

DINEN60896 Teil 1 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren; Allgemeine Anforderungen undPrüfungen; Teil 1: Geschlossene Batterien

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5. VDE-Bestimmungen(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit NennspannungenTeil 200 bis 1000 Volt; Allgemeingültige Begriffe

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit NennspannungenTeil 4 0 bis 1000 Volt - Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche

KörperströmeDIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit NennspannungenTeil 723 bis 1000 Volt - Unterrichtsräume mit Experimentierständen

DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen - Zusatzfestlegungen fürTeil 9 explosionsgefährdete Bereiche

DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen - Besondere FestlegungenTeil 12 für das Experimentieren mit elektrischer Energie in

Unterrichtsräumen

DIN VDE 0106 Schutz gegen elektrischen Schlag; Klassifzierung vonTeil 1 elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln;

Schutzkleinspannung

DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdetenBereichen

DIN VDE 0664 Fehlerstrom-Schutzeinrichtung; Fehlerstrom-SchutzschalterTeil 1 bis 500 V Wechselspannung und bis 36 A

DIN VDE 0789 Unterrichtsräume und Laboratorien: Einrichtungsgegenstände,Teil 100 Sicherheitsbestimmungen für energieversorgte Baueinheiten

DIN VDE 0837 Strahlensicherheit von Lasereinrichtungen;Klassifizierung von Anlagen; Anforderungen;Benutzerrichtlinien

6. DVGW-Arbeitsblätter(Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,Zur Degensmühle 3, 53347 Alfter)

G 621 Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlichenUnterrichtsräumen; Installation und Betrieb

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ANHANG IV

Stichwortverzeichnis

-A-Allgemeine Schutzpflicht 12Anzeigepflichten 16, 29Anwendungsbereich 5Arbeitgeber 9, 11fArbeitnehmer 9, 26Arbeitsmedizinische Vorsorge 26Atemschutz 36Aufbewahrung 29fAugenschutz 36fAuslöseschwelle 10, 22f, 26, 27

-B-Begriffsbestimmungen 5fBetriebsanweisung 24fBetriebsbestimmungen 27fBiologischer Arbeitsplatztoleranzwert 10

-C-Chemikaliengesetz 6, 7, 8,29

-D-DIN-Normen 12, 47f--E-Einstufung 9, 13Entsorgung 31fErbgutverändernde Gefahrstoffe 6, 13f, 16, 19Ersatzstoffpflicht 14f, 17Ermittlungspflicht 12fErste Hilfe 24, 37fErzeugnis 7Expositionsverbote 19f

-F-Frauen, Besondere Vorschriften für gebärfähige20f, 39f

-G-Gefahrensymbol 28fGefahrstoffverzeichnis 15

-H-Handschutz 35Herstellungsverbote 17fHygienemaßnahmen 32

-I-Instandhaltungspersonal 33Inverkehrbringen 29

-J-Jugendliche, Besondere Vorschriften fürJugendliche 20

-K-Kennzeichnung 28fKrebserzeugendeGefahrstoffe 5, 12, 15, 19

-L-Lagerung 29fLiteraturverzeichnis 45fLuftgrenzwert 9

-M-Maximale Arbeitsplatzkonzentration 9, 22, 25Mütter, Besondere Vorschriftenfür werdende oder stillende 20f, 25, 39f

-P-Persönliche Schutzausrüstung 35f

-R-Rangfolge der Schutzmaßnahmen 23fReinigungspersonal 35R-Sätze 27f

-S-Schutzkleidung 36Schutzmaßnahmen 4, 19f, 23fS-Sätze 27f

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-T-Technische Regeln für Gefahrstoffe 12, 45fTechnische Richtkonzentration 9, 22Transport 29f

-U-Überwachungspflicht 22fUmgang 8Unterweisung 25fUnterrichtung der Beschäftigten 25

-V-Verwendungsverbote 17fVorbemerkung 4

-Z-Zubereitungen 7