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22.05.2014
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«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes»
Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi)
«Gewalt an kleinen Kindern erkenneneinschätzenhandeln»
Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich
Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB
lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB
Gliederung des Referates
Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB
«Das Kind im Zentrum»
Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» zivilrechtliche Anknüpfung
Der Begriff der «elterlichen Sorge» die Verantwortung der Eltern
Wichtige «zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen» Überblick
Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen
Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick (idealtypisch)
Was geschieht nach einem Entscheid durch die KESB?
Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB (Auswahl)
Abschluss
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Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB
Die wichtigsten Eckpfeiler der neuen KESB
� Aufgrund einer Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
wurden per 1.1.2013 die ehem. Vormundschaftsbehörden durch die KESB
abgelöst, was mit einer grundlegenden Reorganisation verbunden war
� Professionelle Behörde (vorher nebenamtliche Behördenmitglieder)
� Interdisziplinarität (zwingend: Recht / Soziale Arbeit)
� Wichtigste Gesetzliche Grundlagen: ZGB (Bundesrecht), Einführungsgesetz
zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (Kantonales Recht, Bsp. EG
KESR Kt. ZH)
� Auftrag der KESB: Den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen;
Spezifisch im Kindesschutz: Die Sicherstellung des Kindeswohles
KESBKreise im Kanton Zürich
Informationen zu den KESB Kt. ZH im Internet:
www.kesbzh.ch
WinterthurAndelfingen
Affoltern am Albis
Bülach Nord
Bülach Süd
Dielsdorf
Dietikon
Dübendorf
Hinwil
Horgen
Meilen
Uster
Pfäffikon
Zürich
44
14
16
6
22
11
6
11
12
11
4
12
1
185’800
48’900
62’100
71’600
81’300
82’000
50’300
89’300
117’200
97’500
71’400
56’400
376’000
(Anzahl Gemeinden und Anzahl Einwohner/innen)
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Das Kind im Zentrum
Schutz im
Krieg und
auf der
Flucht
Recht auf
Information
und Gehör
freie
Meinungs
äusserung
Recht auf
elterliche
Fürsorge
Schutz vor
wirtschaftlicher
und sexueller
Ausbeutung
Gesundheit
und Bildung
Schule
Gewaltfreie
Erziehung
Schule
Hort und
Krippen
Vertrauensperson/en
Schule/
Kindergarten
Elternhaus
Freizeitorganisationen
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Das Kind im Zentrum
Schutz im
Krieg und auf
der Flucht
Recht auf
Information
und Gehör
freie Meinungs
äusserung
Recht auf
elterliche
Fürsorge
Schutz vor
wirtschaftlicher
und sexueller
Ausbeutung
Gesundheit
und Bildung
Gewaltfreie
Erziehung
Hort und
Krippen
Vertrauenspersonen
Schule/
Kindergarten
Elternhaus
Freizeitorganisationen
KESB(u. Gerichte i.R.v.
Eheschutz/Scheidungs
verfahren)
Justiz
(Polizei,
Staatsanwaltschaft,
Jugendanwaltschaft)
Freiwilliger
Kindesschutz(Beratungsstellen,
Sozialdienste, KJPD)
Spezialisierte
Kindesschutz
organe
Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» zivilrechtliche Anknüpfung (1/2)
«Ist das Wohl des Kindes gefährdet, …» (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
� Keine Legaldefinition des Begriffes «Kindeswohl» im Gesetz
unbestimmter Rechtsbegriff
� Konkretisierung des Begriffes in der Fachliteratur und Rechtsprechung
� « […] die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder
Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen
Lebensbedingungen […]» (Harry Dettenborn, «Kindeswohl und Kindeswille», 3. Auflage, 2010)
Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen
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Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» zivilrechtliche Anknüpfung (2/2)
«Ist das Wohl des Kindes gefährdet, …» (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
e contrario «Kindeswohlgefährdung»
«die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder
Jugendlichen ungünstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage
und seinen Lebensbedingungen»
Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen
Gefährdung: Risikofaktoren
Die elterliche Sorge
� Basis: Kinder stehen, solange sie minderjährig (unter 18 J.) sind, unter
elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB)
� „Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und
Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit
die nötigen Entscheidungen (…)“ Art. 301 ff. ZGB
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Voraussetzungen zivilrechtlicher KindesschutzmassnahmenArt. 307 ff. ZGB (1/2)
� Erhebliche Gefährdung des „Kindeswohls“
� Eltern sind ausser Stande die Gefährdung selbst zu beheben oder Abhilfe
zu schaffen
Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen (2/2)
In Zusammenhang mit der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB
sind stets folgende allgemeinen Grundsätze zu beachten:
Subsidiarität� Massnahmen sollen nur angeordnet werden, wenn im privaten Rahmen (v.a.
Familie) resp. unter Inanspruchnahme entsprechender privater oder öffentlicher
Dienste zur Unterstützung, die Bestrebungen nicht (mehr) ausreichen, um das
Kindeswohl zu gewährleisten (Art. 389 Abs. 1 ZGB)
Komplementarität� Die anzuordnende Massnahme soll vorhandene Ressourcen des Kindes/der
Eltern ergänzen und nicht ersetzen
Verhältnismässigkeit� Die anzuordnende Massnahme muss geeignet, erforderlich und ausgewogen sein
[ZweckMittelRelation] (Art. 307 Abs. 1 ZGB/Art. 389 Abs. 2 ZGB). Sie ist stets
den veränderten Verhältnissen anzupassen und muss ferner zumutbar sein. Es ist
die mildestmögliche, einen Erfolg versprechende Massnahme zu ergreifen.
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Die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen im Überblick
Art. 307 Ermahnung, Weisung, AufsichtArt. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht
Art. 308 BeistandschaftArt. 308 Beistandschaft
Art. 309 Beistand. Feststellung VaterschaftArt. 309 Beistand. Feststellung Vaterschaft
Art. 310 Aufhebung der elterlichen ObhutArt. 310 Aufhebung der elterlichen Obhut
Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge
Art. 306 VertretungsbeistandschaftArt. 306 Vertretungsbeistandschaft
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 306 ZGB:
Art. 306 VertretungsbeistandschaftArt. 306 Vertretungsbeistandschaft
Beispiele von Vertretungsbeistandschaften nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (nicht abschliessend)
bei Strafuntersuchungen/verfahren ggü. Inhaber elterlicher Sorge in Angelegenheiten betr. das Kind
(Anlass, welcher zu einer strafrechtlichen Untersuchung führt mit der Frage, ob der Inhaber der elterlichen
Sorge sich ggü. dem Kind strafbar gemacht hat)
Verfahren zur gerichtlichen Aberkennung der rechtl. Vaterschaft (Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung)
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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 307 ZGB:
Art. 307 Ermahnung, Weisung, AufsichtArt. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht
Art. 307 Abs. 1 ZGB «Grundvoraussetzung des zivilrechtlichen Kindesschutzes»Beispiele zu Art. 307 Abs. 3 ZGB: Weisungen an die Eltern etwas zu tun oder etwas zu unterlassen; Bsp. Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmenWeisungen erfolgen oft in Kombination mit anderen Kindesschutzmassnahmen
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (1/2)
Art. 308 BeistandschaftArt. 308 Beistandschaft
Konkret: Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB „Rat und Tat“
EB mit besonderen Befugnissen Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (ggf. mit Art. 308 Abs. 3 ZGB)
Besuchsrechtsbeistandschaft Art. 308 Abs. 2 ZGB
(teilweise) Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB
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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (2/2)
Art. 308 Abs. 1 ZGB: Beratender Charakter (Basis der Erziehungsbeistandschaft)
Art. 308 Abs. 2 ZGB: Allgemein:Erteilung besonderer Befugnisse an die Beistandsperson zu einem TunBsp. Beistand erhält den Auftrag, für das Kind eine Therapie einzurichten
(Parallellkompetenz zu elterlicher Kompetenz > Beistand kann etwas einrichten auch ohne Zustimmung der Eltern, wenn die KESB dies angeordnet hat)
Art. 308 Abs. 2 ZGB „Besuchsrechtsbeistandschaft“ im Spezifischen (Bsp. bei Konflikten betr. das Besuchsrecht ElternteilKind)
Art. 308 Abs. 3 ZGB: Möglichkeit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge, wenn Risiko besteht, dass Eltern Handlungen des Beistandes im Rahmen der Verwirklichung erteilter Aufträge nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durchkreuzen
Oft Kombination von Aufträgen / Anordnungen nach Art. 308 Abs. 1 und 2, ggf. 3 ZGB
Als Beistandspersonen werden in Kindesschutzbelangen in der Regel Fachpersonen (im Kt. ZH: Mitarbeitende der Kinder und Jugendhilfezentren des Amtes für Jugend und Berufsberatung) als Beistände eingesetzt
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 310 ZGB
Art. 310 Aufhebung der ObhutArt. 310 Aufhebung der Obhut
Anmerkung: Bei Anordnung nach Art. 310 ZGB wird falls nicht schon bestehend begleitend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (mit Aufträgen betr. Regelung von Modalitäten der Platzierung)
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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 311 ZGB
Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 312 ZGB
Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge
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Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick*
* idealtypisch
Gefährdungsmeldung
Sachverhaltsermittlung
Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen
Gewährung des rechtlichen Gehörs
Entscheid der KESB
(1/2)
� Wann soll eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen?
Bei konkretem Verdacht oder Kenntnis über eine Gefährdungssituation mit Bezug auf ein Kind
� Durch wen erfolgt die Meldung?
«Jedermann» kann (Melderecht); Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen müssen sich ggf. entbinden lassen; Personen, welche in amtlicher Tätigkeit von einer Kindeswohlgefährdung/Gefährdungssituation Kenntnis erlangen, müssen (Meldepflicht)
Beispiele von üblichen Meldeerstattern: Polizei (Rapport/Vorfälle häuslicher
Gewalt)/Kinderschutzgruppe/Spital/Ärzte/Nachbarn/Verwandte/Schule/Eltern/Kinder)
Gefährdungsmeldung
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(2/2)
� An welche KESB (Zuständigkeit)?
Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist der «Wohnsitz des Kindes»
In der Regel diejenige KESB, welche für die Gemeinde, in welcher das Kind angemeldet ist oder wohnt, zuständig ist.
� Form und Inhalt der Gefährdungsmeldung?
In der Regel schriftlich; Hinweis: Formulare «Gefährdungsmeldung» auf Homepages der KESBs
Mit Einreichung einer Gefährdungsmeldung wird bei der KESB ein Verfahren (Prüfung Kindesschutzmassnahmen) eröffnet.
Gefährdungsmeldung
Die KESB hat von Gesetzes wegen den Auftrag, die Verhältnisse abzuklären.
� Wie gelangt die KESB zu den Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse?
In der Gestaltung der Abklärung ist die KESB weitestgehend frei.
allf. Rücksprache mit Meldeerstatter
Erstgespräch mit Eltern/Kind (Betroffenen) idR. bei der KESB; ggf. Hausbesuch
Einholung von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen/Fachstellen z.B. Ärzte/Kita/Hort/Schule (Lehrpersonen)/KJPD/SPD, etc.
Anordnung/Einholung von Gutachten
Möglichkeit der Delegation von Abklärungen an geeignete Fachstellen
Art. 448 ZGB Mitwirkungspflichten /AmtshilfeVerfahrensbeteiligte (Eltern/Kinder) und Dritte sind mitwirkungspflichtig; Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen sich entbinden lassen; Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich.
Sachverhaltsermittlung
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Interdisziplinärer Austausch / Fachgruppe KS / Austausch mit Fachstellen
(zB. mmi, KOFA, wikip (Winterthurer Präventions und Versorgungsprojekt Kinder psychisch
kranker Eltern, etc.)
� Kernfrage: Liegt eine Gefährdung des Kindeswohles vor?
� Falls ja: Mit welchen Massnahmen kann dieser sinnvoll begegnet werden?
� Nehmen die Eltern die Gefährdung wahr und sind sie willens und im
Stande dieser mit entsprechenden Unterstützungsmassnahmen zu
begegnen?
� Ist eine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme zur wirksamen Begegnung
der Kindeswohlgefährdung auszusprechen? Welche
(Weisung/Erziehungsaufsicht/Beistandschaft/Obhutsentzug etc.)?
Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen
Anhörung der Eltern und Kind(er) als wichtigstes Verfahrensrecht der
Betroffenen
� idR durch persönliche Anhörung; Delegation an geeignete Drittperson möglich
� idR durch ein Mitglied der KESB, ggf. Kollegium
Hinweis: Anhörung betroffene Minderjährige (Art. 314a ZGB)
Gewährung des rechtlichen Gehörs
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Vorbereiteter schriftlicher Antrag an Entscheidgremium (3 Behördenmitgl.*) der
KESB; Diskussion des Entscheidgremiums und Entscheidfindung / ggf.
Zurückweisung des Antrags
Entscheid der KESB
schriftlicher Entscheid der Behörde beinhaltet
� Sachverhalt; Ergebnis der Abklärung
� Erwägung; Kern: Gefährdung Kindswohl, Subsidiarität,
Verhältnismässigkeit, Massnahme
� Entscheiddispositiv; konkrete Anordnungen (Massnahmen u.
Aufträge)
Mit dem schriftlichen Entscheid der KESB wird das Verfahren vor der KESB
beendet.
*Im Entscheidgremium zwingend vertreten sein müssen die Disziplinen: Soziale Arbeit/Recht
Entscheid der KESB
Beispiel Entscheiddispositiv
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Was geschieht nach dem Entscheid der KESB? (Umsetzung der Anordnungen)
� Auftrag der Beistandsperson/beauftragten Stelle, die angeordneten
Massnahmen umzusetzen (zeitlicher Rahmen der Umsetzung vgl.
nachfolgend)
� Gegen Entscheide der KESB sind Rechtsmittel möglich (Rechtsmittelfrist: IdR: 30d,
ausnahmsweise 10d), dies bedeutet, dass Entscheide grundsätzlich erst nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden, falls innert der RMFrist keine
Beschwerde gegen den Entscheid erfolgte – Die KESB hat jedoch die Möglichkeit
einen Entscheid zufolge Dringlichkeit im Sinne des Kindeswohles als sofort
umsetzbar zu erklären („Entzug der aufschiebenden Wirkung“ Art. 450c ZGB)
� Aufsichtsfunktion der KESB über die Umsetzung der angeordneten
Massnahmen (Rechenschaftspflicht der Beistandspersonen ggü. KESB)
� Prüfung/Anpassung der Massnahme(n) an veränderte Verhältnisse, ggf.
Aufhebung der Massnahme(n) durch die KESB (idR)
Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB…
� …bei Fällen akuter Kindeswohlgefährdungen:
Voraussetzung: Akute Kindeswohlgefährdung erscheint sehr
wahrscheinlich/glaubhaft; Möglichkeit der KESB auf Anordnung einer
„Vorsorglichen Massnahme“ (Superprovisorisch) ohne vorgängige
Anhörung der Betroffenen (Anhörung wird nach dem superprovis. Entscheid
innert weniger Tage nachgeholt)
Ablauf: GfM > Einschätzung/Evaluation KESB> Anordnung (Entscheid) KESB
> direkte (unmittelbare) Umsetzung der Anordnung der KESB
Bei entsprechender Dringlichkeit kann ein Entscheid der KESB innerhalb
weniger Stunden nach Eingang der GfM vorliegen
� Im Rahmen der Offizial/Untersuchungsmaxime: Systemische Intervention
Bei entsprechenden Hinweisen auf Schutzbedürftigkeit im erwachsenen
schutzrechtlichen Sinne > Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme
� ….bei NichtKooperation: Androhung von Sanktionen gemäss Art. 292 StGB,
Zuführung durch Polizei
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Es wäre noch viel mehr zu sagen…
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
weitere Informationen zu den KESB im Kanton Zürich im Internet unter www.kesb-zh.ch