neuorganisation der sgb ii-verwaltung: politischer kompromiss statt notwendiger reform
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Neuorganisation der SGB II-Verwaltung:
Politischer Kompromissstatt notwendiger Reform
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ThemenTeil 1: „Hartz IV“-Verwaltung als Spielball der
PolitikTeil 2: Der Kompromiss im ÜberblickTeil 3: Das Personal in den JobcenternTeil 4: Die Regelung des PersonalübergangsTeil 5: Die Mitbestimmung in den JobcenternTeil 6: Die Beiräte in den JobcenternTeil 7: Neue Zuständigkeiten – neue GremienTeil 8: Fazit aus Sicht der Arbeitsmarktpolitik
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Teil 1„Hartz IV“-Verwaltung als Spielball
der Politik
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6,79 Mio. „Hartz IV“-Empfänger/innen im Juli 2010
Kosten der Grundsicherung (aktive und passive Leistungen sowie Verwaltungskosten):46,8 Mrd. Euro 2009
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Hartz-Kommission zur OrganisationDas AA wird zu einem JobCenter umgestaltet. Neben den originären Dienstleistungen der BA integriert das Jobcenter arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen (Sozial-, Jugend-, Wohnungsamt, Schuldnerberatung). Information und Beratung werden durch gemeinsames Schnittstellenmanagement koordiniert. Die operative Umsetzung einschließlich der Entscheidung, welche Leistungen im jeweiligen JobCenter erbracht werden, ist Angelegenheit der BA neu.
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ARGEn als Kompromiss
Entwürfe SPD/BÜNDNIS 90/Die Grünen eines Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: BA zuständig für Leistungen nach Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Vermittlungsausschussempfehlung vom Bundestag angenommen: Zuständigkeit der Kommunen für einzelne Leistungen + Bildung von ARGEn
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Drei Modelle seit 1. Januar 2005 und bis 31. Dezember 2010
346 Arbeitsgemeinschaften, in denen die Arbeitsagenturen und die Kommunen alle Leistungen für Langzeitarbeitslose unter einem Dach anbieten (§ 44b SGB II)
69 Optionskommunen – Kommunen in Eigenregie (Experimentierklausel §§ 6a bis 6c SGB II)
23 Landkreise mit getrennter Aufgabenwahrnehmung
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (1)
Die Bildung von ARGEn gemäß § 44b SGB II als Gemeinschaftseinrichten der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar.
§ 44b SGB II bleibt bis zu einer gesetzlichen Neureglung, längstens bis 31.12.2010, anwendbar.
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (2)
Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht.
Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Organisations- und Kompetenznormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen.
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (3)
Das GG schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sog. Mischverwaltung aus.
Nach der Systematik des GG wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen.
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (4)
Der Bürger muss wissen können, wen er wofür – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann
Aus Sicht des Bürgers bedeutet rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zuallererst Klarheit in der Kompetenzordnung, denn nur so wird die Verwaltung in ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den Einzelnen ´greifbar`.
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (5)
Die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung…Das Recht der Selbstverwaltung ist den Gemeindeverbänden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nur eingeschränkt gewährleistet.
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Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (6)
Die Verfassungsbeschwerden waren auch unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 46 Abs. 1, 5 bis 10 SGB II wenden. Die Vorschrift ordnet eine Geldzahlung des Bundes an die Länder zur Entlastung der Kommunen an. Die Norm berechtigt und verpflichtet allein den Bund und die Länder. Ansprüche oder Pflichten der Kommunen werden hingegen nicht geregelt.
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Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil
organisatorisches Herzstück der „Hartz-Reformen“ auf den Prüfstand gestellt
neue Debatte um ZuständigkeitenVerunsicherung bei Beschäftigten und
TrägernGefahr eines erneuten Chaos im SGB II-Bereich
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Leistungen und Zuständigkeit (1)
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Leistungen Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung
Vermittlung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes
§§ 14 ff. SGB II i.V.m. SGB III Bundesagentur für Arbeit Arbeitsagentur: Feststellung der Erwerbsfähigkeit
ARGE: Leistungen zur Eingliederung
Kommunale Eingliederungsleistungen (Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen; Schuldnerberatung; psychosoziale Betreuung; Suchtberatung)
§ 16a SGB II - Leistungen nach SGB II, SGB VIII; SGB XI; Einbeziehung InsO etc., Versicherungsleistungen nach SGB V; SGB VI; SGB VII etc.
Kreisfreie Städte und Kreise ARGE
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Leistungen und Zuständigkeit (2)
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Leistungen Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung
Regelleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
§§ 19 ff. SGB II Bundesagentur für Arbeit ARGE
Sonstige unterhaltsichernde / lohnersetzende Leistungen (außer SGB III)
SGB VIII; SGB XII; BVG; BEEG; Unterhaltsvor-schussgesetz; MuSchG; BAföG usw.; BKGG;Versicherungsleistungen nach SGB V; SGB VI; SGB VII
jeweils zuständige Verwaltung
Kommune Arbeitsagentur Sozialversicherungs-
träger
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Leistungen und Zuständigkeit (3)
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Leistungen Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung
Kosten der Unterkunft und Heizung / Wohngeld
§ 22 SGB II; WoGG Kreisfreie Städte und Kreise ARGE Kommune/nach
Landesrecht zuständige Behörde, § 24 Abs. 1 WoGG
berufliche Rehabilitationsleistungen
§ 6a SGB IX- Teilhabeleistungen nach SGB II; SGB III; SGB IX; SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB XII; BVG
Bundesagentur für Arbeit Arbeitsagentur: Prüfung des Rehabilitationsbe-darfes / Eingliede-rungsvorschlag
ARGE: Entscheidung
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Möglichkeiten für die Erfüllung der Aufgaben nach SGB II
(1) entweder durch bundeseigene Verwaltung oder(2) durch Länderverwaltung oder(3) Kooperationsmodell in getrennter Trägerschaft oder(4) durch Fortführung der ARGEn unter Änderung des
Grundgesetzes
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Zentral contra kommunal - Politischer Streit über Modelle
„Kooperatives Jobcenter“Kooperation mit Bundesauftragsverwaltung
(„Bayerisches Modell“)Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) des Bundes oder
der LänderZentrum für Arbeit und Soziales (ZAS)Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG)Getrennte Aufgabenwahrnehmung nach
Koalitionsvertrag
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Modell Kooperatives Jobcenter (1)
getrennte Aufgabenwahrnehmung + freiwillige Kooperationsvereinbarungen
Innerhalb der AA kooperatives Jobcenter „eigenverantwortliche Geschäftseinheit mit eigenem Geschäftsführer“
Kooperationsausschuss statt Trägerversammlung, der lokales Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm festlegt
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Modell Kooperatives Jobcenter (2)
einheitliche Anlaufstellen (gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Erteilung von Bescheiden und Auszahlung, abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen)
Angebot der Übernahme der kommunalen Angestellten und Beamten/Beamtinnen unter Zusicherung von „Beschäftigungs- und Vergütungssicherheit“
Beteiligung der „kommunalen Partner“
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Modell bundeseigene Verwaltung
Der Bund führt das SGB II durch die BA vollständig im Wege der bundeseigenen Verwaltung durch (Art. 87 GG)
BA auch für die bislang kommunalen Aufgaben zuständig
BA kauft ggf. kommunale Leistungen ein + Kooperiert mit den kommunalen Gebietskörperschaften
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Modell Länderverwaltung
nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG keine unmittelbare Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kommunen nicht mehr zulässig
Bund kann die Ausführung des SGB II den Ländern als eigene Angelegenheit gem. Art. 83 f. GG oder im Wege der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG übertragen + Kommunen werden nach Landesrecht als Aufgabenträger bestimmt
Kommunen kaufen BA-Leistungen ein
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Kooperationsmodell in getrennter Trägerschaft
Modell der getrennten Aufgabenwahrnehmung, wie es bereits in 23 Fällen derzeit bundesweit besteht, künftig aber nicht mehr möglich ist
Auflösung der Zusammenarbeit unterhalb des ARGEn-Modells + unter Beachtung der vom BVerfG dargelegten Grenzen
Leistungsträger erlassen eigenständige VAe
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ver.di-Jobcenter-Kommission
SGB II-Bereich: keine Verselbständigung
Einheitliche Anlaufstellen
keine PrivatisierungBerücksichtigung lokaler
ArbeitsmärkteRolle Beiräte / VA
MitbestimmungArbeitsbedingungen
SicherheitVergütung /
BesoldungPersonalschlüsselQualifizierungVerstetigungAusstattung
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Beschlüsse ver.di-Bundesvorstand (1)
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vom 17. Februar 2010 zur Grundgesetzänderung:1. Der ver.di-Bundesvorstand spricht sich dafür aus, die gemeinsame
Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung nach dem SGB II durch eine Grundgesetzänderung über das Jahr 2010 hinaus abzusichern.
2. Das Organisationsmodell der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) soll in der bestehenden Form das Regelmodell bleiben, die Optionskommunen sollen die Ausnahme sein. Dem Bund müssen seiner finanzierungs- und arbeitsmarktpolitischen Verantwortung entsprechende
Aufsichtsbefugnisse und Steuerungsmöglichkeiten auch in den Optionskommunen eingeräumt werden. Die Verzahnung SGB II und SGB III muss gewährleistet sein. 3. Die Reform der SGB II-Verwaltung darf sich nicht auf organisatorische
Sachverhalte beschränken. 4. ver.di erwartet, dass die Reform dazu genutzt wird, das Leistungsrecht
zu verbessern und die Sanktionierung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu begrenzen sowie die Anwendung bundesweit
einheitlicher Kriterien zu sichern.
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Beschlüsse ver.di-Bundesvorstand (2) vom 2. März 2009 zum ZAG:
ver.di lehnt jede Verselbständigung des sogenannten „Hartz IV-Bereiches“ mit eigenem Personalkörper ab. Der Entwurf zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für ver.di keine Grundlage für die Neuorganisation der SGB II-Verwaltung.
vom 31. Mai 2010:
Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss in den Punkten Mitbestimmung, Doppelwahlrecht, Personalausstattung, Personalübergang, Qualifizierung und Rolle der Beiräte nachgebessert werden.
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Teil 2 Der Kompromiss im Überblick
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Jobcentergemeinsame Einrichtung
Jobcentergemeinsame Einrichtung
JobcenterOptierende Kommune
JobcenterOptierende Kommune
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altalt
346 Arbeitsgemeinschaften
346 Arbeitsgemeinschaften
23 getrennte
Aufgabenwahrnehmung
23 getrennte
Aufgabenwahrnehmung
69 Optionskommunen
69 Optionskommunen
neuneu
voraussichtlich 327 Gemeinsame
Einrichtungen (75%)
voraussichtlich 327 Gemeinsame
Einrichtungen (75%)
wahrscheinlich 110 Optionskommunen
(25%)
wahrscheinlich 110 Optionskommunen
(25%)
437 Landkreise und kreisfreie Städte und 178 Arbeitsagenturen
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110 Optionskommunen(§ 6a kommunale Träger)110 Optionskommunen
(§ 6a kommunale Träger)
69 alt + 41 neu69 alt + 41 neu
Voraussetzungen:1.Eignung, die Aufgaben zu erfüllen2.Einrichtung SGB II schaffen (Jobcenter)3.mindestens 90 % der Arbeitnehmer/innen + Beamt/innen, die bei Zulassung mindestens 24 Monate in der ARGE tätig waren, dauerhaft übernehmen4.Zielvereinbarung über Leistungen SGB II mit ihrer Landesbehörde abschließen5.Datenerhebung nach Rechtsverordnung des BMAS und Übermittlung an BA
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6. 2/3 Mehrheit im Landkreistag für den Antrag an die Landesregierung7. Zustimmung der Landesregierung (Die Landesregierung kann bis 31.
Dezember 2010 mit Wirkung zum 01. Januar 2012 einen Antrag beim BMAS stellen)
8. Neuzulassung bei Antragstellung zwischen 30. Juni 2015 – 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 01. Januar 2017 wenn 25% unterschritten sind
9. Zulassung unbefristet10. Kündigung der Option durch Kommune mit Zustimmung der Landesregierung
sowie Widerruf durch BMAS mit Ablauf des Folgejahres möglich11. Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen12. Bei Ende der kommunalen Trägerschaft gehen BA-Beschäftigte zur BA zurück13. Für BA-Arbeitnehmer/innen übernimmt der kommunale Träger alle Rechte
und Pflichten aus den BA-Arbeitsverhältnissen nach TV-ÖD (ggf. Ausgleichsbetrag) Beamt/innen bekommen adäquates Amt übertragen (ggf. Ausgleichsbetrag Bund zu Land)
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Gemeinsame Einrichtung(§ 6d Einrichtung nach § 44b)
Gemeinsame Einrichtung(§ 6d Einrichtung nach § 44b)
1. Träger bestimmen Standort, Ausgestaltung und Organisation2. beide Träger haben die Verantwortung für die Erbringung der Leistungen des
SGB II3. beide Träger haben Weisungsrecht (außerhalb der Zuständigkeit der
Trägerversammlung), die Jobcenter an ihre Auffassung binden.Falls Weisung von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist der Kooperationsausschuss (§ 18b) damit zu befassen
5. beide Träger können Aufgaben durch einen Träger wahrnehmen lassen6. die BA stellt Dienstleistungen zur Verfügung
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Trägerversammlung(§ 44c) Jede gemeinsame Einrichtung hat eine
Trägerversammlung und einen Personalrat
Trägerversammlung(§ 44c) Jede gemeinsame Einrichtung hat eine
Trägerversammlung und einen Personalrat
3 Vertreter Kommune 3 Vertreter BA
davon 1 Vorsitzender (falls keine Einigung – nach 2 Jahren Wechsel – BA fängt an) falls dieser von der BA kommt, dann kann die Kommune den Geschäftsführer vorschlagen Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Trägerversammlung
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Aufgaben der Trägerversammlung(§ 44c)
Aufgaben der Trägerversammlung(§ 44c)
• organisatorische• personalwirtschaftliche• personalrechtliche• personalvertretungsrechtliche Angelegenheiteninsbesondere:1. Bestellung / Abberufung des/der Geschäftsführers/in2. Verwaltungsablauf / Organisation3. Änderung des Standortes4. Aufgabenwahrnehmung durch Dritte5. Ordnung in der Dienststelle
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6. Verhalten der Beschäftigten7. Arbeitsplatzgestaltung8. Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat9. Stellenplan / Stellenbewirtschaftung10. innerdienstliche. soziale und persönliche Angelegenheiten der
Beschäftigten11. bei Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer ist die
Trägerversammlung übergeordnete/oberste Dienstbehörde nach dem BPersVG (Arbeitgeberfunktion in der Einigungsstelle)
12. Beratung über Betreuungsschlüssel für Kunden1:75 bis Vollendung des 25. Lebensjahres1:150 darüber
13. Qualifizierung/Personalentwicklung für Beschäftigte
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Geschäftsführer/in der gemeinsamen Einrichtung(§ 44d)
Geschäftsführer/in der gemeinsamen Einrichtung(§ 44d)
1. Vertretung des Jobcenters2. auf 5 Jahre bestellt3. a) ohne Einigung: Einschaltung des Kooperationsausschusses, der
Vorschlag unterbreitetb) auch dann keine Einigung: 2,5 Jahre BA 2,5 Jahre Kommune
4. Dienstaufsicht beim jeweiligen Träger5. Dienst-, personal-, arbeitsrechtliche Befugnisse
(aber nicht: Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen)
6. Arbeitgeberfunktion gegenüber Personalrat7. A16 / B3 darf nicht überschritten werden
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Teil 3 Das Personal in den Jobcentern
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ver.di-Kritik an Personalsituation Personalschlüssel: nicht verbindlich und stehen damit zur finanziellen
Disposition; nicht angemessen, solange darauf nicht nur die Fallmanager/innen, sondern auch Assistenzkräfte und Mitarbeiter/innen im Kundenportal angerechnet und Anspruchsberechtigte (z.B. Erziehende und Pflegende) bei den Leistungsberechtigten („Kunden“) nicht angerechnet werden; für den Leistungsbereich kein Betreuungsschlüssel vorgesehen ist.
Befristungen: eingearbeitetes Personal wird selbst arbeitslos; verbleibendes Personal ist nicht in der Lage, Lücke zu schließen und wird weiter überlastet; für Leistungsberechtigte entstehen unzumutbare Wartezeiten; verzögerte Entscheidungen über Leistungsanträge führen zu existenziellen Problemen und – so sagen es die Personalräte – die Qualität der Entscheidungen wird sinken und sich damit die Flut der gerichtlichen Verfahren erhöhen.
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Teil 4 Die Regelung des
Personalübergangs
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Zuweisung Personal(§ 44g)
Zuweisung Personal(§ 44g)
bis 31.12.10 in ARGE gearbeitet ab 01.01.11 für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen
Später: im Einzelfall mit Zustimmung des/der Geschäftsführers/in
Widerruf: aus dienstlichen Gründen mit Frist von 3 Monaten aus wichtigen persönlichen Gründen jederzeit
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ver.di-Kritik an Zuweisungen (1) Zuweisung zu den Jobcentern ohne Zustimmung der Beschäftigten, berufliche Entwicklungschancen werden durch die fünfjährige Zuweisung
abgeschnitten, Mitbestimmung sowie tarifliche und beamtenrechtliche Regelungen
werden mit der Zuweisung per Gesetz ausgehebelt, zugewiesene Beschäftigte verlieren das Wahlrecht in ihrer
Herkunftsdienststelle. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, wie sich der mit der Zuweisung
erfolgende sofortige Verlust des Wahlrechts in den Herkunftsdienststellen mit abweichenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder verträgt, die abweichende Regelungen vorsehen.
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ver.di-Kritik an Zuweisungen (2)
Übergang von BA-Mitarbeiter/innen in Optionskommunen: Übergang in den Anwendungsbereich eines anderen Dienst- bzw.
Tarifrechts ungenügend geregelt, BA-Beschäftigten, die von der Optionskommune mangels 24 Monaten
Tätigkeit im SGB II nicht übernommen werden müssen oder aus der Optionskommune als Beamt/innen in die BA zurückversetzt bzw. als Arbeitnehmer/innen in der BA wiedereingestellt werden, drohen im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft große Unsicherheiten und Nachteile.
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Teil 5 Die Mitbestimmung in den
Jobcentern
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Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehindertenvertretung
Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehindertenvertretung
eigener PR/JAV/SBV für das Personal der gemeinsamen Einrichtung Mitbestimmung im Rahmen der Aufgaben des/der Geschäftsführers/in Jobcenterbeschäftigte haben aktives + passives Wahlrecht während der Zuweisung
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ver.di-Kritik Mitbestimmungsregelungen
kein Übergangsmandat in ARGEn, die keine eigene Interessenvertretung gewählt haben,
ungeklärtes Verhältnis des PR zu Trägerversammlung/Geschäftsführer/in,
Sachverhalte, die nicht in der gemeinsamen Einrichtung entschieden werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf das Personal der gemeinsamen Einrichtungen haben, sind der Mitbestimmung entzogen (AG der PR-Vorsitzenden hat keine Mitbestimmungsrechte wie HPR),
in über 300 gemeinsamen Einrichtungen reicht die Zahl der dort Beschäftigten nicht für die Freistellung eines/r PR aus,
keine Verbindung zu Träger-PR, kein Doppelwahlrecht, obwohl dort über Begründung und Beendigung der Arbeits- und Dienstverhältnisse entschieden wird.
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Teil 6 Die Beiräte in den Jobcentern
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Es bleibt bei der beratenden Funktion der Beiräte in den Jobcentern, jedoch unter besseren Voraussetzungen als bisher: Beiräte sind nunmehr
• flächendeckend und• auch in den Optionskommunen sowie• unter Ausschluss derjenigen Träger, die Eingliederungsleistungen
anbieten, einzurichten.
Einrichtung von Beiräten in allen JobcenternEinrichtung von Beiräten in allen Jobcentern
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Teil 7 Neue Zuständigkeiten – neue
Gremien
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Die Funktion der Kooperationsausschüsse und des Bund-Länder-Ausschusses, ihre Rolle im Zielvereinbarungsprozess sowie ihre Möglichkeiten der Einflussnahme auf Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zusammenspiel mit den örtlichen Trägern sind unklar. Es bleibt offen, ob die Ausschüsse eine zentrale Rolle bei der Gestaltung einer überregionalen und bundesweiten Arbeitsmarktpolitik haben werden oder ob sich ihre Bedeutung in der Entscheidung über die Fragen erschöpft, in denen vor Ort partout keine gemeinsame Lösung gefunden wird. Die Sozialparteien haben keine Stimme in diesen Ausschüssen.
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Kooperationsausschuss(§ 18b)
Kooperationsausschuss(§ 18b)
3 MitgliederLandesregierung
3 MitgliederBMAS
1 Vorsitzender
(ohne Einigung: beginnt BMAS für 2 Jahre)
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Bund-Länder-Ausschuss beim BMAS(§ 18b)
Bund-Länder-Ausschuss beim BMAS(§ 18b)
BMAS
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BA
KommunaleSpitzenverbände
Länder
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Benchmark durch Kennzahlen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit
(§ 48a)
Benchmark durch Kennzahlen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit
(§ 48a)
Zielvereinbarungen (§ 48b)BMAS BABMAS LandesregierungBA + Landesregierung mit Geschäftsführern
Datenerhebung § 51bDatenübermittlung § 50
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Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Benötigen ausreichende Ressourcen zur Identifizierung spezifischer Zielgruppen, genderspezifischen Auswertung von Daten, Maßnahmenplanung und -entwicklung, Erhebung von Kinderbetreuungsbedarf / zum Ausbau
Angebote, Vertretung des Jobcenters in Gleichstellungsfragen Zusammenarbeit mit anderen Gleichstellungsbeauftragten Vernetzung mit anderen Organisationen, Durchführung von Schulungen und Information sowie als Ansprechperson für Leistungsberechtigte und als Ansprechperson für Fachkräfte.
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Teil 8 Fazit aus Sicht der Arbeitsmarktpolitik
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Eine Reform, die auf dem Rücken der Beschäftigten und der Hilfebedürftigen ausgetragen wird und keine Verbesserungen bringt – im Gegenteil!
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Arbeitsbedingungen und Personal - Anspruch
Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit
hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung der Aufgaben
ausreichende Qualifizierungstarke Interessenvertretung
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Arbeitsbedingungen und Personal - Wirklichkeit
Auslaufen der EntfristungenBeschneidung der
beruflichen EntwicklungAbschmelzung der ZulagenZusätzliche Aufgaben ohne
zusätzliche Ressourcen
Probleme bei der Qualifizierung ungelöst
zeitlich und sachlich mitbestimmungsfreie Räume
kein Doppelwahlrecht
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Qualität der Arbeitsmarktdienstleistung - Anspruch
Verlässliche Leistungsgewährung
Beratung und Betreuung unabhängig vom Rechtskreis
orientiert am Bedarf der Bürger/innen
Transparente Steuerungs- und Entscheidungs-strukturen
Kompetenzen aus Arbeits- und Sozialverwaltung vernetzen
Kooperation unter einem Dach
Berücksichtigung regionaler Arbeitsmärkte und Strukturen
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Qualität der Arbeitsmarktdienstleistung - Wirklichkeit
Probleme bei der Leistungsgewährung spitzen sich zu
strikte Trennung der Rechtskreise
keine Verbesserungen für Leistungsberechtigte
Verkomplizierung der Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen
Träger müssen sich einigenKooperation unter einem
Dach nicht ausdrücklich vorgeschrieben
Dezentralisierung
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„Kulturwechsel im Jobcenter“ – eine Drohung?
Handlungsschwerpunkte BMAS: „Effizienz erhöhen, Wirkung steigern, Steuerung und
Controlling verbessern“ „Aktivierung insbesondere von Alleinerziehenden,
Jugendlichen und Älteren beschleunigen und wirkungsgerechter gestalten“
Neugestaltung der Regelleistung: neue Aufgabe „Familienlots/innen“ „Förderung hilfebedürftiger Kinder wird systematisch in
die Arbeit der Fallmanager und Sachbearbeiter im Jobcenter integriert.“
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