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Anlage 3b PURE PLANNING GMBH Stand 27.09.2016 Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bebauungsplan “E-BÜHLARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) im Regelverfahren

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Anlage 3b

PURE PLANNING GMBH Stand 27.09.2016

Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt

Bebauungsplan “E-BÜHL“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG

zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

und

der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

(§ 4 Abs. 1 BauGB)

im Regelverfahren

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Bebauungsplan „E-Bühl“

- ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG - Seite 2

PURE PLANNING GMBH Stand 27.09.2016

Auftraggeber Gemeinde Baiersbronn Vertreten durch Herrn Bürgermeister M. Ruf Oberdorfstraße 46 72270 Baiersbronn

Auftragnehmer PURE PLANNING GMBH

Dienstleistungen im Bau- und Vermessungswesen Bahnhofstraße 39 D – 72172 Sulz a.N. Tel. 07454 – 980834-0 www.pureplanning.de

Fachbereich Landschaftsplanung-Naturschutz-Grünplanung Dipl.-Ing. (FH) Ursula Krohn (BDLA) Erstellt am: 26.05.2015 Geändert am: 27.09.2016

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Bebauungsplan „E-Bühl“

- ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG - Seite 3

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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ........................................................................................................................... 4

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................................... 4 1.2 Datengrundlage und Methode .............................................................................................. 5 1.3 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren ........................................... 6 1.4 Vorkehrungen des Bebauungsplans zum Schutz, zur Vermeidung und Minimierung von

Beeinträchtigungen ............................................................................................................ 12

2 Relevanzabschätzung des Vorhabens / Prüfung der Verbotstatbestände................... 13

2.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................... 13 2.2 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..................................................................... 13 2.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie............................................ 17

3 Vorgezogene CEF-Maßnahmen....................................................................................... 22

4 Zusammenfassung / Folgen für die Bauleitplanung ...................................................... 22

5 Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 24

6 Anhang ............................................................................................................................. 25

Anhang 1: Abschichtungstabelle FFH-Arten ................................................................................ 25 Anhang 2: Baumkartierung Plan .................................................................................................. 25 Anhang 3: Baumbestandskartierung Liste.................................................................................... 25

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- ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG - Seite 4

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Anlass

Die Gemeinde Baiersbronn im Landkreis Freudenstadt beabsichtigt die Erstellung des Bebauungsplans „E-Bühl“ um die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung einer innerörtlichen Fläche mit Wohnbebauung „Mehrgenerationen-Wohnen“ und „Betreutes Wohnen / Tagespflege“ zu schaffen. Das Büro Pure Planning GmbH (ehemals iTON) wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplans und des Umweltberichtes / Grünordungsplanes „E-Bühl“ beauftragt. Da durch die Umsetzung ein Eingriff in bestehende Biotopstrukturen stattfindet, ist darüber hinaus eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, um sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Verwirklichung des Bebauungsplans im Wege stehen. Nach mehreren Entwürfen und Planungsrunden sowie einem Ideenwettbewerb wurde der Geltungsbereich deutlich reduziert und damit der Eingriff in die angrenzenden feuchten Wiesen und Hangbereiche minimiert. Im letzten Ideenwettbewerb im Sommer 2016 überzeugte ein Entwurf, der zwar Größen-, Dichte- und Höhenreduziert gegenüber der ursprünglichen Planung ist, jedoch verstärkt in die angrenzenden Hangbereiche und Streuobstwiesenflächen eingreift. Daraufhin wurde die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung durch eine detaillierte Kartierung des entfallenden und zu erhaltenden Baumbestandes ergänzt. Da aufgrund der Wettbewerbsergebnisse im August 2016 eine Kartierung der Vögel und Fledermäuse in diesem Jahr nicht mehr möglich ist und dies eine Verzögerung der weiteren Planung um ein Jahr bedeuten würde, erfolgt die Prüfung in Form einer Worst-Case-Betrachtung. Von der Gemeinde wird hierbei in Kauf genommen CEF-Maßnahmen durchzuführen, die über den voraussichtlich notwendigen Ausgleich hinausgehen.

Rechtliche Vorgaben zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz

Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 18.12.2007 hat sich die Behandlung des Artenschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinien geändert. Diese Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind auch im neuen BNatSchG, das am 01.03.2010 in Kraft getreten ist, weitgehend unverändert erhalten. Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zitat),

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu

beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot),

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während

der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich

zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Zerstörung der

Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot),

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten

aus der Natur zu entnehmen, sie oder Ihren Standort zu beschädigen oder zu zerstören

(Beschädigungsverbot),

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4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Beschädigungsverbot von Pflanzen und ihren Standorte).

Nach § 44 Abs. 5 gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts die aufgeführten Verbotstatbestände bislang nur für nach europäischem Recht geschützte Arten (Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten). Wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung grundsätzlich unzulässig. Nach § 45 sind jedoch Ausnahmen von den Verboten möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses vorliegen

und es keine zumutbaren Alternativen gibt

und sich der Erhaltungszustand für die Arten trotz des Eingriffs nicht verschlechtert.

Es liegt außerdem kein Verbotstatbestand im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist, oder wenn dies durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erreicht werden kann. In diesem Fall sind auch mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbundene unvermeidliche Beeinträchtigungen von Individuen vom Verbot ausgenommen.

1.2 Datengrundlage und Methode

Prüfschritte

Auch wenn der Bebauungsplan als solcher im Rahmen der Aufstellung keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand darstellt, ist zu prüfen, inwieweit durch die Realisierung

die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG eintreten können,

ob das Vorhaben unter den Vorrausetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG dennoch

zulässig ist und durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen realisiert

werden kann,

ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen,

ob eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt werden kann.

Tier- und Pflanzenarten der Relevanzabschätzung

Betrachtet werden

die in Baden-Württemberg aktuell vorkommenden Arten des Anhang IV der FFH-

Richtlinie

alle europäischen Vogelarten

Datengrundlagen / Methodik

Grundlage für die Relevanzabschätzung und Prüfung bilden die

Luftbildauswertung und vorhandener Bilder aus Google Earth

bei den Ortsbegehungen am 07.05.2015 und am 11.08.2016 erfassten Biotoptypen,

Habitatstrukturen und Pflanzen,

am 07.09.2016 durchgeführten detaillierten Kartierung der Habitatstrukturen des

Baumbestandes im Hangbereich, einschließlich einer Erfassung der potentiellen

Bruthöhlen,

Auswertung des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg,

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Verbreitungskarten des LUBW,

Bände des Artenschutzprogrammes Baden-Württemberg zur Biologie und Verbreitung

der einzelnen Tiergruppen,

Datenbank Flora Baden-Württemberg Blütenpflanzen (Einträge für die Gemeinde

Baiersbronn),

Rote Listen ,

Steckbrief des FFH-Gebietes „Oberes Murgtal“ (Managementplan im Verfahren).

1.3 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren

Allgemeine Gebietsbeschreibung und Lage

Die Fläche des geplanten Gebietes liegt im südlichen Bereich des Ortsteil Unterdorf der Gemeinde Baiersbronn, Landkreis Freudenstadt. Der Geltungsbereich ist von Bebauung umschlossen, im Süden besteht eine Verbindung zur „Sankenbachtal“. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an den „Bildstöckleweg“ an. Das Gelände ist nach Osten geneigt und befindet sich auf einer Höhe von ca. 540 m ü. NN. Es ist der Naturraum „Grindenschwarzwald und Enzhöhen“ (151), der Großlandschaft „Schwarzwald“ (150) betroffen.

Abbildung 1: Lage des Gebietes (Quelle Google Earth 2015)

Die Flächen sind im Randbereich aktuell bereits aufgesiedelt, ansonsten als Grünland und Streuobst genutzt, kleinere Teilbereiche sind mit Gehölzflächen bestanden. Es sind keine Schutzgebiete im Geltungsbereich vorhanden oder durch die Gebietsausweisung direkt oder unmittelbar betroffen. Die nachfolgende Liste stellt die Gebiete dar, die südlich der L 401 und innerhalb eines Umkreises von 500 m liegen. Außerhalb liegende Schutzgebiete

Naturdenkmal „Rotbuche“ Nr. 82370049011 (Entfernung ca. 230 m)

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Biotopkartierung: Biotop-Nr. 1741623799 – „Feldhecke W Baiersbronn“ (Entfernung 150

m westlich)

Biotopkartierung: Biotop-Nr. 17416237800 – „Hecke W Baiersbronn“ (Entfernung 190 m

westlich)

Biotopkartierung: Biotop-Nr. 174162371801 – „Feldecke W Baiersbronn Unterdorf“

(Entfernung 480 m südöstlich)

Biotopkartierung: Biotop-Nr. 174162371715 – „Auwaldstreifen SW Baiersbronn

Sankenbach“ (Entfernung 360 m südlich)

Biotopkartierung Biotop-Nr. 174162371806 – „Naßwiese S Baiersbronn am Forbach“

(Entfernung 630 m südlich)

Biotopkartierung Biotop-Nr. 147162371805 / 174162371804 „Trockenmauern am Weg S

Baiersbronn“ (Entfernung ca. 500 m südlich)

Biotopkartierung Biotop-Nr. 147162371802 „Trockenmauern am Weg W Baiersbronn“

(Entfernung ca. 470 m westlich)

Biotopkartierung Biotop-Nr. 147162371797„Baumhecke SW Baiersbronn., Sankenbach“

(Entfernung ca. 630 m südlich)

Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.37.055 – „Seitentäler der Murg“ (Entfernung ca. 400 m)

FFH-Gebiet Nr. 7515342 „Oberes Murgtal“ (Entfernung ca. 150 m)

Vorhaben

Geplant ist im östlichen Bereich die Bebauung durch eine Anlage von 4 Gebäuden zum „Betreuten Wohnen / Tagespflege“, im westlichen Bereich von 2 Gebäuden zum „Mehrgenerationenwohnen“ einschließlich der notwendigen Außenanlagen. Die Gebäude stehen um einen zentralen Platzbereich, der vom nördlichen Rosenplatz erschlossen wird. Die an der Hangkante im westlichen Bereich ausgeprägten Streuobstbestände sollen im oberen Bereich erhalten bleiben und ergänzt werden. Bis in den Bereich der Tiefgarage erfolgt eine Neupflanzung, um so die landschaftstypischen Strukturen der Ortsrandlage am Hang zu erhalten. Zur Strukturierung des Quartiers erfolgt die Pflanzung von Einzelbäumen, die durch eine flächenhafte Pflanzfestsetzung ergänzt werden. Teilbereiche der Dächer werden begrünt, die Freiflächen werden zu 50% naturnah gestaltet.

Abbildung 2: Geltungsbereich und Bebauungsplan (Stand September 2016)

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Bebauungsplan „E-Bühl“

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Vorhandenen Biotopstrukturen innerhalb des Gebietes

Innerhalb des Geltungsbereiches liegen folgenden Biotopflächen: Fettwiese mittlerer Standorte (33.41) Die sich im Talbereich befindenden Fettwiesen werden mehrmals jährlich gemäht und sind geprägt durch die intensive Nutzung. Kennzeichnend sind Gräser und Stauden nährstoffreicher Standorte, wie z.B. Taraxacum officinalis (Löwenzahn), Plantago major (Große Wegerich) und Cardamine pratense (Wiesenschaumkraut), aber auch Plantago lanceolata (Spitzwegerich), Geranium pratense (Wiesenstrorchschnabel) und Anthriscus sylvestris (Wiesenkerbel) sind in geringem Umfang vorhanden. In den außerhalb des Geltungsbereiches liegenden feuchteren Bereichen prägen blütenärmere Bestände die Wiesenflächen. Die Hangflächen sind in großen Bereichen von Obstbäumen bestanden und sind unter 45.40 (Streuobstbestand) genauer beschrieben.

Fettwiese mittlerer Standorte, Hangkante mit z.T. kleinräumiger feuchter und trockener Bereiche (33.41H) Entlang der Hangkante befinden sich in kleinräumigen Wechsel feuchte und trockene Bereiche, die in geringerem Rhythmus gemäht werden. In den feuchten Bereichen prägen Mädesüß (Filipendula ulmaria), Blutweiderich (Lythrium salicaria) und Moose das Bild, in den steileren Bereichen werden die hohen Gräser und Kräuter durch niedrigere Arten ersetzt. Hier finden sich vereinzelt in den oberen Bereichen auch Arten der Magerwiese Alchemilla vulgaris (Frauenmantel), Phyteuma nigrum (Schwarze Teufelskralle), Polygala vulgaris (Gewöhnliches Kreuzblümchen) oder Viola hirta (Veilchen). Die feuchten Gebiete liegen nach Reduzierung der zu bebauenden Fläche im Rahmen des Verfahrens vollständig außerhalb des Geltungsbereiches Zierrasen (33.80) Im nördlichen Bereich ist die Zufahrt zur Wiese als Rasen ausgebildet und wird häufig gemäht.

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Heckenzaun, standortfremd (44.30) Angrenzend an die sich im Norden befindende versiegelten Fläche der Gärtnerei begrenzt eine junge Koniferenhecke.

Einzelbäume (45.30) Bei den markanten Einzelbäumen handelt es sich meist um ältere, einzeln stehende Obstbäume, die nicht Bestandteil der sich am Hang befindenden Streuobstwiesen sind. Hierbei handelt es sich innerhalb des Geltungsbereiches um (Standorte siehe Bestandsplan Scoping):

o 3 Äpfel (Flst. 2144/1) – A/B/C (werden unter Anhang 3 – Baumbestandskartierung

erfasst und beschrieben

o 1 Ahorn (Flst. 2144/5) D

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Außerhalb des Geltungsbereiches wurden folgende Bäume erfasst: o 1 Apfel ( nördlicher Bereich Flst. 2144/1 und 2153) – J

o 1 Walnuß (Flst 2144/1) - J

o 1 Kirsche (Flst. 2151/4) E

o 2 Äpfel und 1 Walnuß (Flst. 2152 im östlichen Bereich) - FGH

Alle Bäume befinden sich in gepflegtem Zustand. Es sind keine Höhlen und Spalten vorhanden, die Lebensraum für Fledermäuse und Höhlenbrüter bieten. Streuobstbestand (45.40) Im Hangbereich befinden sich ausgedehnte Streuobstbestände aus Apfel und einer Kirsche, die eine gestaffelte Altersstruktur mit Jungbäumen aufweisen. Nachdem die 2016 aktualisierte Planung in den Hangbereich eingrifft wurde zur Beurteilung inwieweit der Bestand, bzw. die entfallenden Bäume als Habitate für Vögel und Fledermäuse in Frage kommen oder durch diese aktuell genutzt werden, eine detaillierte Kartierung der Bäume durchgeführt. Hierzu wurden neben der Art, dem Alter und dem Umfang vor allem die Habitatstrukturen (Höhlen, abstehende Rinden) und die Vitalität aufgenommen. In 5 Bäumen konnten Höhlen erfasst werden, wobei 3 der Bäume sich im oberen Bereich befinden, der als zur Erhalten festgesetzt wird. 2 Bäume befinden sich im Randbereich der Bebauung und können voraussichtlich nicht erhalten werden.

Zusätzlich vorhandenen Biotopstrukturen außerhalb des Gebietes

Naturnaher Bachabschnitt (12.10) Parallel zur westlich verlaufenden „Sankenbachstraße“ befindet sich ein sowohl in der Sohlenstruktur als auch Bepflanzung naturnah ausgeprägter Bereich des „Sankenbaches“. Weide mittlerer Standorte/Schafpferch (33.50) Ein kleiner Bereich der Wiesenfläche auf Flst. 2156/1 im Übergang zum offenen Wiesenbereich wird als Schafpferch genutzt. Hier ist durch den intensiven Viehbesatz der Pflanzenbesatz sehr gering.

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Bebauungsplan „E-Bühl“

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Völlig versiegelte Straße oder Platz (60.21) Versiegelte Bereiche sind lediglich im Bereich der Gärtnerei (Flst. 2143) vorhanden. Unbefestigter Weg/Platz (60.24) Stark verdichtet und zum Teil mit trittunempfindlichen Gräsern bestandene Flächen. Lagerplatz (60.41) Eine Fläche östlich des Flst. 2152 wird aktuell als Lagerplatz für Holz genutzt, in einem kleinen Bereich wird Mist abgelagert. Nutzgarten (60.61) Auf Flst. 2151/2 wird der Hausgartenbereiche als Nutzgarten bewirtschaftet. Ziergarten (60.62) Auf einem schmalen Streifen im seitlichen Bereich Flst. 2144/2 befinden sich neben Stauden, standortfremde Ziergehölze. Mischtyp aus Nutz- und Ziergarten (60.63) Unter dem Mischtyp Nutz- und Ziergarten werden Gartenbereiche innerhalb der Siedlung dargestellt, die über die Nutzung eines normalen Hausgartens hinausgehen und den dörflichen Charakter noch erhalten haben. Bestehende Wohnbebauung, Ortskern (II.2) Die bestehende Bebauung im Ortskern entlang des „Bildstöckleweges“ ist geprägt durch mehrgeschossigen Wohnungsbau, in dem sich im Erdgeschoss meist Geschäfte und Büros befinden. Gärten sind überwiegend sehr klein und der Versiegelungsgrad hoch. Bestehende Wohnbebauung, Einzelhausgebiet (III.3) In den ortsabgewandteren, bebauten Bereiche entlang der „Sankenbachstraße“ und des „Höfer Rain“ lockert die Bebauung auf. Eine Mischung aus alten und neuen Einzelhäusern mit meist großen Nutz- und Ziergartenbereichen prägt das Bild und bietet strukturreiche Flächen im Übergang zu den ökologisch wertvollen Gebieten des „Sankenbachtales“. Parkanlage, Minigolf (VIII.1) Östlich der geplanten neuen Bebauung befindet sich eine aktuell betriebene Minigolfanlage. Neben den versiegelten Bereichen (60.21), ca. 30% der Fläche, und den Rasenflächen (33.80) ist das Gelände geprägt vom parkartigen Charakter. Die älteren Bäume und Sträucher sind überwiegend standortfremd und nicht heimisch. Neben Traubenkirsche befinden sich hier Zierkirschen, Fichten, Kiefern und Flieder (Zierstrauchanpflanzungen 44.12, Hecken mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung 44.21, Einzelbäume 45.30). Vorbelastung Durch die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung und Ortsnähe, sowie die vorhandenen Wander- und Radwege ist eine geringe Vorbelastung durch Lärm und eine Erholungsnutzung gegeben, die vom Rand in das allseits von Bebauung umgebende Gebiet hinein wirkt.

Wirkfaktoren

Folgende Wirkfaktoren sind zu betrachten:

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Baubedingt

Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Räumung des Baufeldes und Nutzung der

Hangbereiche, inkl. Flächen für die Baustelleneinrichtung, Abschieben des Oberbodens

und der Vegetation im Bereich bisher unversiegelter Flächen

Lärmbelästigungen und Störungen durch Bewegungsreize und Staubentwicklungen

während des Baubetriebs (Baumaschinen, Zulieferverkehr)

Betriebsbedingt

Nutzungsintensivierung der Flächen (Umwandlung von Glatthaferwiesen in Parkanlagen)

Störungen durch die Nutzer der Bewohner der Wohnanlagen (Lärm, Bewegungsreize,

Staubentwicklung)

erhöhte Lichtemission

Anlagebedingt

Dauerhafter Flächenverlust durch Versiegelung und Überbauung

Wegfall und Veränderung von Vegetationsstrukturen und Habitaten

Störwirkung der Gebäude und Zäune auf Tiere

1.4 Vorkehrungen des Bebauungsplans zum Schutz, zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen

Nachfolgende Relevanzabschätzung und Prüfung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Festsetzungen, die in den Bebauungsplan übernommen werden sollten. In Bezug auf den Artenschutz sind dies im Wesentlichen:

Regelung der Bauzeiten

o Rodung der Gehölze nicht vom 01. März bis 30. September (Brutzeit der Vögel, evtl.

vorhandene Fledermäuse in den Tagesquartieren von Bäumen)

Pflanzgebot

o Erhalt von Teilbereichen der wertvollen Habitatstrukturen und deren Ergänzung im

oberer Bereich (alte Bäume und Streuobstwiesenflächen)

o Wiederherstellung, bzw. Neuanlage einer Streuobstwiesenfläche nach Bau der

westlichen Gebäude und der Tiefgarage

o Pflanzung markanter heimischen Hochstämme

o Pflanzung von heimischen Gehölzen und Sträuchern auf dem Gelände der

Wohnanlagen – naturnahe Gestaltung der Außenanlagen

o Extensive Dachbegrünung der Flachdächer

o Anlage wasserdurchlässiger Stellflächen

o Verwendung insektenfreundlicher Lampen

Die Maßnahmen werden im Scoping-Papier und im Textteil des Bebauungsplans dargestellt und detailliert beschrieben.

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2 Relevanzabschätzung des Vorhabens / Prüfung der Verbotstatbestände

Nachfolgend wird für jede, der in Baden-Württemberg bekannten Art der FFH-Richtlinie ein mögliches Vorkommen anhand folgender Kriterien untersucht und in einer Abschichtungstabelle im Anhang dokumentiert:

Ist eine Verbreitung im Gebiet, bzw. im Quadranten bekannt

Ist ein Vorkommen aufgrund der Biotopstrukturen möglich Sofern ein Vorkommen durch eines der o.g. Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann, findet nachfolgend eine detaillierte Relevanzabschätzung, bzw. Prüfung der Verbotstatbestände statt.

2.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Von den 10 Farn- und Blütenpflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie ist lediglich das Vorkommen des Frauenschuhs (Cypripedium calceolus) im TK-Quadranten bekannt (Datenbank Flora Baden-Württemberg, 2015), kann jedoch aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen im Planungsgebiet ausgeschlossen werden. Der Frauenschuh ist an lichte, trockene Kalk-Buchenwälder, Kiefernwälder und Gebüsche in wärmebegünstigten Lagen gebunden. Ein Vorkommen kann daher ausgeschlossen werden. Weitere Kartierungen sind nicht notwendig. Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG in Bezug auf Pflanzenarten werden nicht erfüllt.

2.2 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 67 der im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Tierarten vor. Die Artengruppe der Fische und Amphibien, Schnecken und Muscheln, sowie Libellen kann aufgrund fehlender Lebensräume und Vorkommen im Rahmen der Abschichtung direkt ausgeschlossen werden. Für die nachfolgenden Tiergruppen gelten aufgrund der o.g. Habitatstrukturen und der im Zielartenkonzept gelisteten Arten folgende Überlegungen: Reptilien

Das Zielartenkonzept nennt hier das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis), Der FFH-Bericht 2012 (LUBW- online) zeigt Vorkommen nur im Nachbarquadranten. Da ein Vorkommen jedoch so gut wie flächendeckend in Baden-Württemberg zu erwarten ist, ist die Betrachtung der vorhandenen Biotopstrukturen von Bedeutung, um ein Vorkommen ausschließen zu können. Gleiches gilt für das Vorkommen der Schlingnatter (Coronella austriaca), die laut FFH-Bericht 2012 (LUBW- online) im TK-Quadranten 7416 SW Vorkommen besitzt. Die Schlingnatter und die Zauneidechse sind an offene oder nur spärlich bewachsene und unbefestigte, ruderalisierte und besonnte Bereiche sowie steinige Strukturen in engem räumlichem Verbund gebunden. Sie besiedeln als Kulturfolger durch Mahd und extensive Beweidung entstandene Heideflächen, Mager-, Trocken- und Halbtrockenrasen. Kleinflächig ist sie auch an Weg- und Waldrändern zu finden. Ihren Wärmebedarf decken sie durch ausgiebiges Sonnenbaden auf Steinen. Winterquartiere findet sie in Fels- und Erdspalten. Bei der Ortsbegehung konnten in den von der Bebauung betroffenen Bereichen keine Strukturen kartiert werden, die Lebensraum bieten können (Stein- und alte besonnte Holzhaufen) und ausreichend strukturierte Habitatflächen darstellen. Durch den fehlenden räumlichen Verbund der unterschiedlichen Habitatstrukturen, die Ortsnähe und die damit verbundene hohe Störungsintensität durch streunende Katzen ist es außerdem

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Bebauungsplan „E-Bühl“

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unwahrscheinlich, dass die Flächen tatsächlich durch die Zauneidechse genutzt werden. Ein Vorkommen ist daher nicht zu erwarten. Tagfalter Die in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten besiedeln vor allem magere Feucht- und Trockenstandorte außerhalb des Siedlungsbereiches. Das Zielartenkonzept nennt als Arten des Anhang IV lediglich den Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), den großen Feuerfalter (Lycaena dispar) und den Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea teleius). Alle drei sind in den Verbreitungskarten der LUBW in den Quadranten des TK-Blattes 7416 SW nicht gelistet und haben ihre Verbreitungsschwerpunkte in der Oberrheinebene und im Norden Baden-Württembergs, speziell in den tieferen Lagen. Ein Vorkommen kann daher ausgeschlossen werden. Käfer Die Arten des Anhangs IV besiedeln im Wesentlichen Wälder und Mulmhöhlen sehr alter Bäume. Von den gelisteten Arten sind keine Vorkommen im TK-Quadranten bekannt und zu erwarten. Fledermäuse und sonstige Säugetiere

Fledermäuse Das Zielartenkonzept nennt für die Gesamtgemeinde Baiersbronn und die vorhandenen Habitatstrukuren folgende Arten:

Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii)

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) – Nachbarquadrant

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii),

Wimpernfledermaus (Myotis emarginatus)

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus)

Fransenfledermaus (Myotis nattereri

Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) - Nachbarquadrant

Große Abendsegler (Nyctalus noctula)

Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii)

Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) - Nachbarquadrant

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Braunes Langohr (Plecotus auritus)

Graues Langohr (Plecotus austriacus)

Zwiefarbenfledermaus (Vespertilio murinus) - Nachbarquadrant In den Verbreitungskarten der zur „Ermittlung der Windkraftstandorte durchgeführten Erhebungen der LUBW (2012)“ sind im Quadranten TK 7416 SW lediglich das Vorkommen der Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii), der Breitfügelfledermaus (Eptesicus serotinus), der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), des Großes Mausohr (Myotis myotis), der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus), der Fransenfledermaus (Myotis nattereri), des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula), der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und des Braunen Langohr (Plecotus auritus) genannt (siehe Abschichtungstabelle Anhang 1, in der oberen Tabelle fett dargestellt). Im Anschluss werden diese Arten näher dargestellt und auf das Eintreten der Verbotstatbestände hin untersucht. Alle anderen oben gelisteten Arten sind lediglich im Nachbarquadranten oder in größerer Entfernung gelistet.

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Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii) – RLBW 2 – Erhaltungszustand BW: günstig Die Nordfledermaus nutzt als Sommer- und Wochenstubenquartiere Gebäude, v.a. Fassadenverkleidungen, als Winterquartier Stollen und Keller. Als Jagdgebiete werden hauptsächlich Wälder und Waldränder aber auch Gewässer und Wiesen genutzt. Breitfügelfledermaus (Eptesicus serotinus) – RLBW 2 – Erhaltungszustand BW: günstig Als Sommer- und Winterquartiere werden Dachböden genutzt, Hangplätze befinden sich meist in Spalten und Rolladenkästen. Gehölzreiche Siedlungsränder und Wiesen dienen als Jagdrevier. Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) – RLBW 3 - Erhaltungszustand BW: günstig Sommer- und Wochenstubenquartier sind Baumhöhlen, seltener auch Fledermausnistkästen. Als Winterquartiere werden auch Keller, meist aber ehemalige Bergwerksstollen und Bunker bevorzugt. Als Jagdgebiet sind Stillgewässer, Wälder und feuchte Wiesen notwendig. Großes Mausohr (Myotis myotis) – RLBW 2 – Erhaltungszustand BW: günstig Das große Mausohr nutzt fast ausschließlich Dachböden alter Gebäude als Wochenstuben. Sommer- und Winterquartiere befinden sich zusätzlich in größeren Baumhöhlen und Fledermaus-/Vogelnistkästen, Winterquartiere in Kellern und Höhlen. Als Jagdgebiet werden Hallenwälder aber auch frisch gemähte Wiesen und abgemähte Äcker genutzt. Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) – RLBW 3 – Erhaltungszustand BW: günstig Die Kleine Bartfledermaus siedelt bevorzugt in Dörfern und Parks und hat ihre Winterquartiere in Bergwerksstollen, Wochenstubenquartiere befinden sich gerne an Gebäuden (Verkleidungen und Fensterläden). Einzelquartiere der Männchen (Sommerquartiere) befinden sich darüber hinaus gerne in Baumhöhlen und Spalten. Fransenfledermaus (Myotis nattereri) – RLBW 2 – Erhaltungszustand BW: günstig Die Fransenfledermaus besiedelt sowohl Wälder als auch dörfliche Strukturen. Spalten in und an Gebäuden, Baumhöhlen und –spalten, Winterquartier überwiegend in Bunkern und Bergwerksstollen. Jagdreviere sind bevorzugt Wälder, Parkflächen, Obstwiesen und Gewässer. Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) – RLBW - Erhaltungszustand BW: günstig Der große Abgendsegler bevorzugt als Waldfledermaus auch altholzgeprägte Parks und Gehölze. Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich meist in Baumhöhlen und Fledermauskästen, selten an Gebäuden. Wochenstubenquartiere sind in Baden-Württemberg nicht bekannt. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) – RLBW 3 - Erhaltungszustand BW: günstig Sommer- und Wochenstubenquartiere der Zwergfledermaus befinden sich ausschließlich in und an Gebäuden. Genutzt werden Spalten aller Art, wie z.B. Hohlräume hinter Fensterläden, Rollladenkästen und Flachdächern, Einzelquartiere auch in Baumritzen. Als Jagdreviere werden im Siedlungsbereich parkartige Gehölzbestände aufgesucht, außerhalb vor allem Waldränder und Hecken. Die Zwergfledermaus gilt als anpassungsfähig und ist landesweit noch fast überall vertreten. Braunes Langohr (Plecotus auritus) – RLBW 3 - Erhaltungszustand BW: günstig Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, lichte Laub- und Mischwälder. Als Quartiere kommen aber auch Gebäude, Nistkästen und Baumhöhlen in Frage. Im Winter werden bevorzugt auch Keller genutzt. Jagdgebiete sind neben Wäldern

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auch gehölzreiche Siedlungen und Siedlungsränder. Sommer- und Winterquartiere liegen meist eng beieinander.

Tötungs-/ Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Im Rahmen der Baumaßnahme werden standortfremde Gehölze und voraussichtlich 15 Bäume der Streuobstflächen entfernt. Betroffen sind 15 Apfelbäume. Bei der Begehung im September 2016 wurden die Bäume auf geeignete Höhlen und Ritzen untersucht. Es fanden sich in 2 der entfallenden Bäume insgesamt 3 kleinere Höhlen und darüber hinaus in einem weiteren Baum geeignete Ritzen. Als Wochenstubenquartiere spielen die Bäume aufgrund der Höhlengröße keine Rolle. Dies gilt auch für das Große Mausohr, den Großen Abendsegler und das Braune Langohr, die Fransenfledermaus und die Wasserfledermaus die Baumhöhlen als Quartier nutzen. Tiere wurden nicht angetroffen. Im Zuge der Worst-Case-Betrachtung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Ritzen und kleine Höhlen als Einzelquartiere für die Kleine Bartfledermaus, das Große Mausohr und die Zwergfledermaus geeignet sein könnten. Eine Bauzeitenregelung in Bezug auf das Fällen von Bäumen (nach § 39 BNatSchG per se existent) verhindert das Eintreten eines Tötungs- und Verletzungsverbotes, sollten doch einzelne Ritzen als Tagesquartiere genutzt werden. Bau- und anlagebedingt ist deshalb nicht mit einer Verletzung oder Tötung von Individuen zu rechnen.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Insbesondere die Obstwiese und die angrenzenden feuchten Wiesenbereiche können ein Jagdrevier für fast alle der o.g. Fledermausarten darstellen. Aufgrund der Flächengröße und der Siedlungsnähe ist weder bau- noch anlagebedingt mit negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der nachtaktiven Fledermäuse zu rechnen. Die bedeutenden großen Wiesen- und und ein Großteil der Streuobstflächen bleiben erhalten. Ein großes Jagdgebiet in der näheren Umgebung stellt aufgrund seiner Strukturen der „Sankenbach“ dar. Hier sind speziell im südlichen Umfeld dadurch ausreichende alternative Jagdreviere entlang des Gewässers und des Offenlandes vorhanden, die auch Fledermäusen mit kleinem Aktionsradius, wie der Kleinen Bartfledermaus, der Zwergfledermaus oder dem Braunen Langohr Ersatzraum bieten, sodass die Wiesenflächen nicht als essentielles Jagdrevier einzustufen sind. Aufgrund der geringen Erhöhung der Bebauung sind dauerhafte Störungen nicht zu erwarten. Baubedingte Störungen durch Lärm- und Beleuchtung können ausgeschlossen werden, da ein Bau lediglich am Tage vor Jagdzeiten der nachtaktiven Fledermäuse erfolgt. Mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population evtl. vorkommender Fledermausarten ist nicht zu rechnen. Aufgrund der umgebenden Bebauung ist eine Störung durch Lichtimmissionen der Straßenbeleuchtung bereits vorhanden, eine erhebliche zusätzliche Störung der lichtmeidenden Arten, wie z.B. Wasserfledermaus, Großes Mausohr oder Fransenfledermaus nicht zu erwarten.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Im Zuge der Baumaßnahmen gehen voraussichtlich 15 Bäume verloren. In 2 der Bäume kann eine Nutzung als Habitat (3 Höhlen), in einem Weiteren eine Nutzung als Tagesquartier (abstehende Rinde und Spalten am Stamm) für die Kleine Bartfledermaus, das Große Mausohr und die Zwergfledermaus nicht vollständig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden keine Gebäude abgerissen.

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Im Rahmen der Bebauungsplanung werden ca. 640 m² Streuobstwiese als zu erhalten festgesetzt und diese durch Neupflanzungen ergänzt. Dadurch kann ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 vermieden werden, da die ökologische Funktion der zerstörten Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt ist und die Fledermaus innerhalb ihres Aktionsradius geeignete Quartierbäume zur Verfügung hat. Um übergangsweise zusätzliche Quartiermöglichkeiten zu schaffen, werden zur Überbrückung im Bereich der zu erhaltenden Bäume Fledermauskästen aufgehängt. Zusätzlich werden 570 m² entfallende Streuobstflächen mit meist jüngeren Bäumen nach der Baumaßnahmen wieder hergestellt.

Sonstige Säugetiere Außer der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) können weitere Säugetiere aufgrund der Verbreitung und der Habitatstrukturen im Rahmen der Abschichtung vorab ausgeschlossen werden. Die Haselmaus bevorzugt Lebensräume mit einer hohen Arten- und Strukturvielfalt. Dies sind meist Laubwälder oder Laub-Nadel-Mischwälder mit gut entwickeltem Unterholz, aber auch gut strukturierte Hecken und Feldgehölze. Die geeigneten Lebensräume haben eine arten- und blütenreiche Strauchschicht (Juškaitis & Büchner 2010). Ein Vorkommen von Haselsträuchern ist notwendig. Geeignete Strukturen sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Weiter Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Tierarten des Anhang IV, speziell der Fledermäuse und der Haselmaus werden nicht erfüllt.

2.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

Die Verbotstatbestände gelten für sämtliche Europäische Vogelarten – unabhängig von der Gefährdung und ihrer Seltenheit. Aufgrund der Biotoptypenausstattung, der Habitatstrukturen und der Lage am Ortsrand umfasst das zu erwartende Artenspektrum siedlungstypische, meist störungstolerante Arten, die die Strukturen der Gebäude, Gärten und Streuobstflächen nutzen. Hierbei handelt es sich meist um Arten, die als häufig, störungstolerant und anpassungsfähig einzustufen sind, wie z.B. Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) oder Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), aber auch Arten der Vorwarnliste (Rote Liste Baden-Württemberg), wie z.B. der Haussperling (Passer domesticus) oder die Dorngrasmücke (Sylvia communis). Der Rotmilan (Milvus milvus) nutzt die Wiesen- und Streuobstflächen als Jagd- und Nahrungsrevier. Boden- und Wiesenbrüter sind nicht zu erwarten, da geeignete Habitatstrukturen fehlen und die Fläche allseits von Bebauung umgeben ist. Mit den Bauvorhaben werden Bäume entfernt, die u.U. geeignete Strukturen als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltshabitat darstellen können. Für die Beurteilung der Verbotstatbestände sind die verbleibenden Obsthochstämme und die Existenz von Gehölzstrukturen und Obstbäumen in den angrenzenden Gärten zu berücksichtigen. Darüber hinaus bietet die Neupflanzung von Streuobst und die naturnahe Gestaltung der Flächen die Möglichkeit, für die Tiere angrenzende vorhandene Strukturen weiterhin zu nutzen und sich die durch die Neupflanzung entstehenden Gehölze als Lebensraum anzueignen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial ist daher als gering einzuschätzen. Um im Rahmen des Worst-Case-Ansatzes die Arten auf ihre Verbotstatbestände hin abzuprüfen, stellt die nachfolgende Liste die im Untersuchungsgebiet potentiell aufgrund der Habitatstrukturen vorkommenden Vogelarten dar. Bei der weiteren Betrachtung der Verbotstatbestände werden die grün markierten Arten nicht weiter betrachtet, die als

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Ubiquisten bezeichnet werden können und für die folgende Annahmen zu Grunde gelegt werden (Arbeitshilfe LRA Rottweil, 2013): „Verstöße gegen das Störungsverbot sind nicht einschlägig, da nicht anzunehmen ist, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Verstöße gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot sind nicht einschlägig (Maßstab ist das Individuum) soweit ein Ausweichen auf nicht von anderen Individuen besetzte, geeignete Lebensräume im räumlichen Zusammenhang möglich ist und damit die ökologische Funktion erhalten bleibt. Verstöße gegen das Verbot der Tötung und Verletzung können i.d.R. rel. einfach durch Festlegung von Bauzeitverboten vermieden werden.“ Für diese Arten der Streuobstwiesen, Gärten und Siedlungsbereiche sind im unmittelbaren Umfeld ausreichend Hecken und Streuobstwiesen und reich strukturierte Hausgärten mit Habitatpotential vorhanden. Im nachfolgenden werden daher die verbleibenden Arten nach Gilden separat auf ihre Verbotstatbestände hin abgeprüft.

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Art Deutscher Name

RL

-BW

RL

-D

Gilde

Hin

weis

e / Q

uelle

Passer domesticus Haussperling v v Gebäudebrüter

Apus apus Mauersegler v / Gebäudebrüter

Delichon urbica Mehlschwalbe 3 v Gebäudebrüter ZAK

Hirundo rustica Rauchschwalbe 3 v Gebäudebrüter ZAK

Phoenicurus ochruros Hausrotschwanz / / Gebäudebrüter

Accipiter gentilis Habicht / / Greifvogel

Buteo buteo Mäusebussard / / Greifvogel

Milvus milvus Rotmilan V / Greifvogel

Milvus nigrans Schwarzmilan / / Greifvogel

Accipiter nisus Sperber / / Greifvogel

Falco tinnunculus Turmfalke / / Greifvogel

Parus caeruleus Blaumeise / / Höhlenbrüter

Dendrocopos major Buntspecht / / Höhlenbrüter

Picus canus Grauspecht v 2 Höhlenbrüter ZAK

Picus viridis Grünspecht / / Höhlenbrüter

Parus major Kohlmeise / / Höhlenbrüter

Muscicapa striata Grauschnäpper v / Höhlenbrüter

Ficedula albicolis Halsbandschnäpper 3 3 Höhlenbrüter ZAK

Sitta europaea Kleiber / / Höhlenbrüter

Dryobates minor Kleinspecht v v Höhlenbrüter

Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz v / Höhlenbrüter/Altholz

Actene noctua Steinkauz v / Höhlenbrüter/ Streuobst

Turdus merula Amsel / / Zweigbrüter

Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke / / Zweigbrüter

Fringilla coelebs Buchfink / / Zweigbrüter

Troglodytes troglodytes Zaunkönig / / Zweigbrüter

Corvus corone Rabenkrähe / / Zweigbrüter

Pica pica Elster / / Zweigbrüter

Erithacus rubecula Rotkehlchen / / Zweigbrüter

Carduelis chloris Grünfink / / Zweigbrüter

Columba palumbus Ringeltaube / / Zweigbrüter

Sturnus vulgaris Star / / Zweigbrüter

Carduelis carduelis Stieglitz / / Zweigbrüter

Turdus pilaris Wacholderdrossel v / Zweigbrüter

Phylloscopus collybita Zilpzalp / / Zweig-/ Bodenbrüter

Anmerkungen:

Arten mit Schutzstatus

Ubiquisten (nach Arbeitshilfe Artenschutz LRA Rottweil 2013 und FuE-Vorhaben Endbericht 2007)

Arten ohne Schutzstatus, die jedoch nicht als Ubiquisten bezeichnet werden können

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Gebäudebrüter: Haussperling (Passer domenicus – RLBW v), Mauersegler (Apus apus – RLBW v), Mehlschwalbe (Delichon urbica RLBW 3), Rauchschwalbe (Hirundo rustica RLBW3) Bei den Vertretern der Gebäudebrüter (Nutzung der Fläche als Jagdrevier) handelt es sich um Kulturfolger, die am oder im Gebäude, vornehmlich in Dorfgebieten nisten. Sie jagen voraussichtlich in den angrenzenden Gärten und Streuobstwiesen. Ein Rückgang der Arten ist hauptsächlich durch die Reduzierung der Nist- aber auch der Nahrungsquellen gegeben. Alle 4 Arten stehen auf der Roten Liste Baden-Württemberg bzw. sind dort in der Vorwarnliste gelistet.

Greifvögel: Habicht (Accipiter gentilis), Mäusebussard (Buteo buteo), Rotmilan (Milvus milvus- RLBW v), Schwarzmilan (Milvus nigrans), Sperber (Accipiter nisus), Turmfalke (Falco tinnunculus) Die in den angrenzenden Wäldern brütenden Greifvögel nutzen die Gebiete lediglich als Teilnahrungsraum. Ihre Jagdgebiete sind sehr groß. Lediglich der Rotmilan steht auf der Vorwarnliste der Vogelarten Baden-Württemberg.

Höhlenbrüter: Buntspecht (Dendrocopos major), Grauspecht (Picus canus – RLBW v), Grünspecht (Picus viridis), Grauschnäpper (Muscicapa striata – RLBW v), Halsbandschnäpper (Ficedula albicolis – RLBW 3), Kleiber (Sitta europaea), Kleinspecht (Dryobates minor – RLBW v), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus – RLBW v), Steinkauz (Actene noctua – RLBW v) In den einzelnen. alten und abgängigen Obstbäumen des Bearbeitungsgebietes finden potentiell sowohl Spechte Lebensraum, die jedes Jahr neue Höhlen bauen, wie der Buntspecht, der Grauspecht oder der Kleinspecht, aber auch Grünspechte, die ebenso alte Höhlen benutzen. Zu den Vögeln, die in Folgenutzung die Spechthöhlen bewohnen zählt darüber hinaus der Kleiber. Grau- und Halsbandschnäpper sowie der Gartenrotschwanz brüten überwiegend in Feldgehölzen und in Baumhöhlen, z.T. aber auch an Gebäuden. Im Gegensatz zu den o.g. Arten ist der Steinkauz vornehmlich an die Wälder oder waldnahen Obstwiesen gebunden. Sein Vorkommen ist daher nicht zu erwarten. In Baden-Württemberg befindet sich der Halsbandschnäpper auf der Roten Liste als gefährdete Art, der Grauspecht, der Grauschnäpper, der Kleinspecht, der Gartenrotschwanz und der Steinkauz auf der Vorwarnliste. Zweig-/ Bodenbrüter: Rabenkrähe (Corvus corone), Elster (Pica pica), Wacholderdrossel (Turdus pilaris RLBW v) Aufgrund nicht vorhandener Heckenstrukturen sind die Vögel von Bedeutung, die ihre Nester in großen Bäumen haben, wie die Wacholderdrossel, die Elster und die Rabenkrähe. Ein Vorkommen der Dorngrasmücke, die strukturreichen Hecken mit dornigen Gehölzen benötigt und der Goldammer, die die Bodenbereiche der Hecken nutzt, ist aufgrund fehlender Strukturen nicht zu erwarten. Für die Elster sind brachgefallene Wiesenflächen von Bedeutung. Von den in der Tabelle genannten Zweigbrütern sind die meisten siedlungstolerant. Für sie gelten die auf S.18 dargestellten Annahmen. Von den o.g. Arten steht lediglich die Wacholderdrossel auf der Vorwarnliste, für die ein Nahrungsangebot durch Hochstauden im Gebiet nicht vorhanden ist.

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Tötungs-/ Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Die Gilde der Greifvögel nutzt das Gebiet lediglich als Nahrungsraum. Für die Höhlen- und Zweigbrüter kann eine evtl. Tötung und Verletzung einzelner Individuen oder ihrer Entwicklungsformen bei der Entfernung der Bäume durch die Bauzeitenregelung (Rodung bzw. Baufeldfreimachung nicht vom 1. März – 30. September) ausgeschlossen werden.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Die möglichen Störfaktoren durch die temporäre, kurzzeitige Bautätigkeit führen aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung auf die zu erwartenden Vögel. Sowohl das Plangebiet als auch die angrenzende Bebauung und Nutzung ist bereits von Störfaktoren geprägt. Aufgrund der umliegenden Biotopstrukturen und der innerörtlichen Lage kann davon ausgegangen werden, dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, bzw. betroffener Arten stattfindet. Von der späteren Nutzung gehen keine zusätzlichen erheblichen Störfaktoren aus. Für die nach der Worst-Case-Betrachtung potentiell vorkommenden Arten gilt: Gebäudebrüter: Gebäudebrüter sind nicht betroffen. Greifvögel: Eine bau-, anlage- und betriebsbedingte Störung durch das neue Wohngebiet findet nicht statt, da die lediglich als Nahrungsgäste vorhandenen Greifvögel auch weiterhin im Siedlungsbereich, bzw. den angrenzenden Wiesenflächen jagen werden. Höhlenbrüter: Aufgrund der grünordnerischen Festsetzungen im Gebiet, dem Erhalt und der Ergänzung der Streuobstfläche im oberen Bereich sowie der Neuanlage von Streuobstflächen im unteren Hangbereichewerden anlagebedingte Störungen auf die z.T. störungsempfindlichen Spechte, wie den Grau- und den Grünspecht, vermieden, da sie auf die neu angelegten Flächen ausweichen können. Bei den anderen Höhlenbrütern kann davon ausgegangen werden, dass die nur temporär vorhandenen Störungen keine nachhaltige Verschlechterung des Erhaltungszustandes bewirken. Zweigbrüter: Durch die Festsetzungen im Gebiet kann, wie für die Höhlenbrüter auch, für die Zweigbrüter davon ausgegangen werden, dass sie sich neue Habitatstrukturen suchen und eine nachhaltige Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht stattfindet.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen im Gebiet potentiell nur Zweig- und Höhlenbrüter die Streuobstflächen der Hangbereiche. Höhlenbrüter: Eine direkte Inanspruchnahme von besetzten Brutplätzen findet durch die Bauzeitenregelung nicht statt. Für die oben dargestellten Höhlenbrüter kann jedoch

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nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass potentielle Baumhöhlen bei der Rodung verloren gehen. Hierbei handelt es sich zum einen um alte, z.T. abgängige Bäume, in die die Spechte z.T. jedes Jahr ihre Höhlen neu bauen (3 abgängige Bäume), zum anderen um Bäume, die bereits Spechthöhlen aufweisen und den Höhlenbrütern als Bruthöhle dienen (3 Bruthöhlen). Aufgrund der umliegenden Habitatstrukturen, speziell der großflächig erhaltenen Gebiete im „Sankenbachtal“ und den angrenzenden Streuobstflächen kann davon ausgegangen werden, dass ausreichend Lebensräume und Nistplätze vorhanden sind und damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter gegeben ist (Trautner 2008). Zweigbrüter: Wie bei den Höhlenbrütern findet eine direkte Inanspruchnahme von besetzten Brutplätzen aufgrund der Bauzeitenregelung nicht statt. Es sind lediglich Vögel betroffen, die nicht auf der Vorwarnliste stehen. Das Eintreten der Verbotstatbestände für Zweig- und Höhlenbrüter kann durch folgende Maßnahmen vermieden werden:

Schaffung neuer Streuobstbestände als vorgezogene CEF-Maßnahmen (siehe Pkt. 1.5) im oberen Hangbereich

Erhalt der Altholzbäume im oberen Hangbereich

Bis zur vollständigen Habitatausbildung werden übergangsweise 4 Vogelnistkästen an den bestehenden Bäumen im oberen Bereich angebracht

Durch den Bebauungsplan werden mittelfristig zusätzliche Gehölzstrukturen geschaffen.

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Vögel werden bei Durchführung der CEF-Maßnahmen nicht erfüllt.

3 Vorgezogene CEF-Maßnahmen

Es wird davon ausgegangen, dass durch den Bebauungsplan kurz- und mittelfristig o 3 Obsthochstämme verloren gehen, die potentiell Ruhestätten oder Einzelquartiere

für Fledermäuse sind,

o davon 2 Obsthochstämme, die Höhlen/Niststätten für Höhlenbrüter sein können.

Nachfolgende vorgezogene Maßnahmen des Artenschutzes innerhalb des Geltungsbereiches sind geplant, um die kontinuierliche ökologische Funktionalität zu sichern und um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu vermeiden:

o Ergänzung der Maßnahmenfläche M4 durch Pflanzung von 5 Obsthochstämmen im

Herbst 2016 bis Frühjahr 2017

o Anbringen von Nistkästen für Höhlenbrüter (3 Stück) und Fledermauskästen (6 Stück)

an den verbleibenden Obsthochstämmen der Fläche M4 im Winter 2016/ Frühjahr

2017

Die Fledermaus- und Vogelnistkästen sind regelmäßig zu reinigen und zu kontrollieren

4 Zusammenfassung / Folgen für die Bauleitplanung

Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung hat die Aufgabe sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände dem Bebauungsplan „E-Bühl“ im Wege stehen.

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Es erfolgt daher im Stadium des Scoping eine Prüfung der Verbotstatbestände anhand der Habitatstrukturen und einer Ortsbegehung im Frühjahr 2015 mit Untersuchung einzelner entfallender Bäume auf Quartierlebensräume. Nachdem sich die Planung im August 2016 geändert hat und durch den Bau weiter in den Hangbereich eingegriffen wird, erfolgte im September 2016 eine detaillierte Kartierung der Bäume des Streuobstbestandes, um eine Betrachtung im Worst-Case-Verfahren durchzuführen. Eine Kartierung der Vögel und Fledermäuse im Bereich der Streuobstfläche ist aktuell aufgrund der Jahreszeit nicht mehr möglich. Im Rahmen der Abschichtung konnte die Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten außer Vögel, Säugetiere, Amphibien, Libellen und Reptilien vorab ausgeschlossen werden. Nach der aktuellen Auswertung und Prüfung der Verbotstatbestände für diese Artengruppen anhand der vorliegenden Daten sind weitere Kartierungen europarechtlich geschützter Arten (z.B. Zauneidechse, Fledermäuse) nicht vorgesehen, da durch den Wegfall von lediglich 3 potentiellen Habitatbäumen und den Erhalt eines Streuobstgürtels im oberen Bereich der Hangflächen ergänzt und im unteren Bereich nach dem Bau wieder hergestellt wird, sowie durch die Überbrückung durch das Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen keine Verbotstatbestände eintreten (vorgezogene CEF-Maßnahmen). Langfristig wird hier eine Verbesserung der Altersstruktur stattfinden. Durch eine Regelung der Bauzeiten (Räumung des Baufeldes nicht vom 01. März bis 30. September) kann das Eintreten von Störungs- und Tötungsverbotes vermieden werden. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, sofern die baubedingten Eingriffe zu einem naturverträglichen Zeitpunkt stattfinden und die o.g. Hinweise für die Übernahme in den Bebauungsplan berücksichtigt werden und die CEF-Maßnahmen vor Baubeginn wirksam werden. Es ist keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig. Die artenschutzrechtlichen Belange stellen nach aktuellem Stand kein Hindernis für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans dar. Weitere Kartierungen sind nicht erforderlich.

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5 Literaturverzeichnis

Allgemeines Blessing/Scharmer(2013): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, Kohlhammer Kratzer (1991): Die Vogelwelt im Landkreis Tübingen, Beih. Veröffentlichung Naturschutz

und Landschaftspflege Baden-Württemberg Nr. 61 Landratsamt Rottweil: Arbeitshilfe – Artenschutz in Planungs- und Zulassungsverfahren Lau, M. (2012). Der Naturschutz in der Bauleitplanung, Erich Schmidt Verlag MUNV(Hrsg.) (2010): Im Portrait – die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie LUBW (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-

Württembergs Sächsisches Staatministerium f. Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Hrsg.) (2012): Planung und

Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse Trautner, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,

Begriffe und fachliche Annäherung. In: Naturschutz in Recht und Praxis- online (2008) Heft 1,www. Naturschutzrecht.net

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6 Anhang

Anhang 1: Abschichtungstabelle FFH-Arten

Anhang 2: Baumkartierung Plan

Anhang 3: Baumbestandskartierung Liste

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Anhang 1

Abschichtungstabelle FFH-Arten

Projektnummer: 20457 Projektbezeichnung: „E-Bühl“ Auftraggeber: Gemeinde Baiersbronn Datum: 07.05.2015, ergänzt 12.09.2016 Messtischblatt : TK 7416 SW

Abschichtungstabelle FFH-Arten Anhang IV (nur in Baden-Württemberg vorkommende Arten)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Gründe nicht vorkommen

Bemerkungen /Quelle

Säugetiere

Biber Castor fiber V

Feldhamster Cricetus cricetus V

Haselmaus Muscardinus avellanarius X ZAK

Luchs Lynx lynx V

Fledermäuse

Mopsfledermaus Barbastella barbastellus V

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii X ZAK

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus X ZAK

Nymphenfledermaus Myotis alcathoe V

Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii V Nachbarquadrant, ZAK

Große Bartfledermaus Myotis brandtii V Nachbarquadrant

Wasserfledermaus Myotis daubentonii X ZAK

Wimperfledermaus Myotis emarginatus V ZAK

Großes Mausohr Myotis myotis X ZAK

Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus X ZAK

Fransenfledermaus Myotis nattereri X ZAK

Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri V Nachbarquadrant, ZAK

Großer Abendsegler Nyctalus noctula X ZAK

Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii V ZAK

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii V Nachbarquadrant, ZAK

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus X ZAK

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus/mediterraneus

V

Braunes Langohr Plecotus auritus X ZAK

Graues Langohr Plecotus austriacus V ZAK

Große Hufeisennase Rhinolophus ferrumequinum V

Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus V Nachbarquadrant, ZAK

Reptilien

Schlingnatter Coronella austriaca X

Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularis

V Nur Bodensee/Oberschwaben

Zauneidechse Lacerta agilis V Nachbarquadrant ZAK

Westliche Smaragdeidechse Lacerta bilineata V

Mauereidechse Podarcis muralis V

Äskulapnatter Zamenis longissimus V wärmeliebend

Amphibien

Geburtshelferkröte Alytes obstetricans V

Gelbbauchunke Bombina variegata V

Kreuzkröte Bufo calamita V

Wechselkröte Bufo viridis V

Europäischer Laubfrosch Hyla arborea V

Knoblauchkröte Pelobates fuscus V

Moorfrosch Rana arvalis V

Springfrosch Rana dalmatina V

Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae V

Alpensalamander Salamandra atra V

Nördlicher Kammmolch Triturus cristatus V

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PURE PLANNING GMBH Stand 27.09.2016

Schmetterlinge

Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero V

Haarstrangeule Gortyna borelii V

Eschen-Scheckenfalter Hypodryas maturna V

Gelbringfalter Lopinga achine V

Großer Feuerfalter Lycaena dispar V ZAK

Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle V

Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling Maculinea arion V

Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling Maculinea nausithous

V ZAK

Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling Maculinea teleius

V ZAK

Apollofalter Parnassius apollo V

Schwarzer Apollofalter Parnassius mnemosyne V

Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina V

Käfer

Heldbock Cerambyx cerdo V

Breitrand Dytiscus latissimus V

Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer Graphoderus bilineatus

V

Eremit Osmoderma eremita V

Alpenbock Rosalina alpina V

Libellen

Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes V Rheintal

Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis V Rheintal

Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis V Gewässer

Grüne Flussjungfer Ophiogomphus cecilia V Gewässer

Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca V Süden, Bodensee Ried, Röhricht, wasserführende Senken

Schnecken und Muscheln

Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulus V

Bachmuschel Unio crassus V

Farn- und Blütenpflanzen

Dicke Trespe Bromus grossus V

Frauenschuh Cypripedium calceolus H

Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris V

Silberscharte Jurinea cyanoides V

Liegendes Büchsenkraut Lindernia procumbens V

Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii V

Kleefarn Marsilea quadrifolia V

Bodensee-Vergißmeinnicht Myosotis rehsteineri V

Sommer-Schraubenstendel Spiranthes aestivalis V

Europäischer Dünnfarn Trichomanes speciosum V Nachbarquadrant

Gründe Vorkommen/ Nicht Vorkommen: V Art im Gebiet (Quadranten) nicht bekannt H keine geeigneten Habitatstrukturen X Art potentiell vorkommend

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1 : 400

Baumkartierung

Gemeinde Baiersbronn

BebauungsplanE-Bühl

Maßnahme:

Auftraggeber:

Planart:

Sulz a.N., den 07.09.2016

Ausgefertigt:

Baiersbronn, den

Anerkannt:

29,5 cm x 20,8 cm

Planname:

Gezeichnet: mbMaßsta b:

Planungsstatus: Artenschutz

Projektnummer: 20457

Planmaß:

Ausschnitt Artenschutz Bumkartierung

Dateipfad: P:\20000_Gemeinde\20457\Planung-Cad\20457 - 9.1.gvp

Anlage: 1

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Anhang 2
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Projektnummer:20457

Projektbezeichnung: Bebauungsplan „E-Bühl“

Auftraggeber: Gemeinde Vöhringen

Datum: 06/09/2016

Wetter: sonnig

Anhang 3 Baumbestandskartierung

Nr. Baumart Umfang (cm) Alter Habitatstrukturen Bemerkung

1 Apfel 123 E -

2 Apfel 80 Ü -

3 Apfel 75 Ü R

4 Apfel 80 E -

5 Apfel 42 J - Mittelstamm

6 Apfel 99 A R nicht mehr stabil

7 Apfel 56 A R

8 Apfel 48 E - Mittelstamm

9 Apfel 66 Ü H/R Mittelstamm, 2 Höhlen sichtbar

10 Apfel 25 J - Nicht vital

11 Apfel 48 E -

12 Apfel 117 E H/R 2 Höhlen sichtbar

13 Apfel 85 A H/R 1 Höhle sichtbar

14 Birne 20 J - Birnenrost

15 Apfel 74 E -

16 Apfel 30 J -

17 Apfel 108 E -

18 Apfel 67 Ü H/R 1 Höhle im unteren Stammbereich sichtbar, schiefwüchsig

19 Apfel 72 E -

20 Apfel 25 J -

21 Kirsche 61 E - 2 Höhlen sichtbar

22 Apfel 66 Ü -

23 Apfel 60 E -

Alterseinstufung: Habitatstrukturen: J= Jung – bis ca. 25 Jahre (in der Regen keine Baumhöhlenbildung) H=Höhlen E= Erwachsen R=Ritzen und kleine Höhlen Ü= Überaltert /abgängig - = keine A= Abgestorben Bäume bleiben erhalten Bäume entfallen Bäume mit Höhlen und Ritzen bleiben erhalten Bäume mit Höhlen und Ritzen entfallen