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Stand: Juni 2016
Umweltbericht
zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“
der Gemeinde Lippetal (Kreis Soest)
Gemeinde Lippetal
Bauamt
Bahnhofstraße 7
59510 Lippetal
II
Auftraggeber: Gemeinde Lippetal
Bauamt
Bahnhofstraße 7
59510 Lippetal
Auftragnehmer:
Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig
M. Sc. Ökologin Sarah Lenze
Stand: Juni 2016
III
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ...................................................................................................... 1
1.1 Inhalte und Ziele der Bebauungsplanänderung .............................................. 1
1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die
Fläche relevanten Ziele des Umweltschutzes ................................................. 2
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................... 8
2.1 Lage und heutige Nutzung ............................................................................. 8
2.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes ................................. 11
2.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................ 11
2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................................... 12
2.2.3 Schutzgut Luft und Klima.............................................................................. 16
2.2.4 Schutzgut Landschaft ................................................................................... 17
2.2.5 Schutzgut Boden .......................................................................................... 19
2.2.6 Schutzgut Wasser ........................................................................................ 20
2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................... 22
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................. 22
2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ........................................................................................................ 23
2.4.1 Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ............................... 23
2.4.1.1 Schutzgut Mensch ..................................................................................................... 23
2.4.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ................................................................................... 24
2.4.1.3 Schutzgut Luft und Klima .......................................................................................... 26
2.4.1.4 Schutzgut Landschaft ................................................................................................ 27
2.4.1.5 Schutzgut Boden ....................................................................................................... 28
2.4.1.6 Schutzgut Wasser ..................................................................................................... 29
2.4.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .............................................................................. 29
2.4.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs ......................................................... 30
2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ........................................................................... 33
2.5.1 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................ 33
2.5.2 Kompensationsmaßnahmen ......................................................................... 34
2.5.3 Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten ............................ 38
3 Sonstige Angaben ...................................................................................... 39
3.1 Beschreibung der Methodik .......................................................................... 39
3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
(Monitoring) .................................................................................................. 39
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 40
Literatur .............................................................................................................................. 41
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geltungsbereich der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
„Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal. .......................................................... 1
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg. Teilabschnitt
Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, Blatt 1 mit Lage des Plangebietes
(schwarze Umrandung) ...................................................................................... 5
Abbildung 3: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde
Lippetal mit Lage des Plangebietes (schwarze Umrandung); ............................. 6
Abbildung 4: Auszug aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans III „Lippetal –
Lippstadt-West“ mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) .......................... 7
Abbildung 5: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (schwarze Umrandung) ................. 8
Abbildung 6: Plangebiet mit umgebender Landschaft ............................................................ 9
Abbildung 7: Blick von Nordosten auf die Ackerfläche des Plangebietes ............................. 10
Abbildung 8: Blick von Nordosten auf die nördlich verlaufende Baumreihe mit Sommerlinden
........................................................................................................................ 10
Abbildung 9: Vogelschutzgebiet „Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt mit Ahsewiesen“
(DE-4314-401) südlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015) ........................ 13
Abbildung 10: Schutzwürdige Biotope im Umfeld des Plangebietes (LANUV NRW 2015) ... 14
Abbildung 11: Grenzen des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ (SO-007) und des FFH-
Gebietes „Teilabschnitte Lippe – Unna, Hamm, Soest, Warendorf“ (DE-4314-
302) südlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015) ........................................ 15
Abbildung 12: Biotopverbundfläche „Lippeaue von Lippstadt bis Uentrop“ (VB-A-4313-009) in
der Umgebung des Plangebietes (LANUV NRW 2015) .................................... 16
Abbildung 13: Landschaftsschutzgebiet „Lippeaue/Lippborg-Herzfeld“ (LSG-4314-0005)
östlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015) ................................................. 18
Abbildung 14: Bodentypen im Bereich des Plangebietes. .................................................... 19
Abbildung 15: Blick auf das ca. 170 m südlich des Plangebietes Stillgewässer im
Auenbereich der Lippe ..................................................................................... 21
Abbildung 16: Biotoptypen Bestand ..................................................................................... 31
Abbildung 17: Biotoptypen Planung (Stand Februar 2016)................................................... 32
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze ......................................................................................... 2
Tabelle 2: Überschlägige Bilanzierung ................................................................................. 31
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
1
1 Einleitung
1.1 Inhalte und Ziele der Bebauungsplanänderung
Die Gemeinde Lippetal plant die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“
östlich angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Rommersch“, südöstlich des Ortsteils
Lippborg. Gegenwärtig ist das Plangebiet planungsrechtlicher Außenbereich im Sinne des
§ 35 BauGB und wird im aktuell noch rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft ausgewiesen. Im Parallelverfahren soll auch der Flächennutzungsplan
geändert werden. Geplant ist die Festsetzung als gewerbliche Baufläche als Erweiterung zu
den bereits bestehenden Gewerbeflächen (vgl. Abbildung 1). Mit der Planänderung sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung kurz- bis mittelfristig gewerblich
nutzbarer Bauflächen geschaffen werden.
Ziel der Planungen ist die bedarfsgerechte Erweiterung des bestehenden Gewerbestandortes
zur Umsetzung der geplanten Betriebserweiterungen eines seit Jahren ansässigen
Unternehmens sowie zur angemessenen Arrondierung der bestehenden Gewerbeflächen und
der daraus resultierenden Stärkung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft.
Der vorliegende Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal (TISCHMANN & SCHROOTEN 2016).
Abbildung 1: Geltungsbereich der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die
Fläche relevanten Ziele des Umweltschutzes
In den Fachgesetzen sind für die verschiedenen Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze
definiert, die im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Schutzgüter berücksichtigt werden
müssen. In der Tabelle 1 sind die relevanten Fachgesetze aufgeführt.
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen.
Bundes Immissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Verkehrslärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse in der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll.
Tiere und Pflanzen
FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Schutz und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlicher Bedeutung zur Sicherstellung einer biologischen Vielfalt und insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten.
Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung künftiger Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu schützen, zu pflegen , zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
die Tier und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, sowie der der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturhaushaltes und der Landschaftspflege insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, sowie
die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes on seinen in § 1, Absatz 6 Nr. 7a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes)
zu berücksichtigen.
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden (Bodenschutzklausel). Darüber hinaus soll eine sozialgerechte Bodennutzung gewährt werden.
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Luft
Bundes-Immissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Klima Landschaftsgesetz NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Baugesetzbuch Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Fachplanungen
Auch in den entsprechenden Fachplänen sind Ziele des Umweltschutzes und allgemeine
Grundsätze für die Schutzgüter formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt wurden.
Eine ausführliche Beschreibung ist der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr.3 „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal zu entnehmen (TISCHMANN & SCHROOTEN
2016a).
Regionalplan
Das Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPIG NRW) überträgt der
Landesplanung allgemein die Aufgabe einer übergeordneten, überörtlichen und
zusammenfassenden Planung für eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende
Landesentwicklung. Der Gebietsentwicklungsplan legt die regionalen Ziele der Raumordnung
und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirks und für alle raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest.
Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2012)
Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis Blatt 1 weist das Plangebiet zusammen mit
dem westlich bereits bestehenden Gewerbegebietes als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (grau) aus. In der näheren Umgebung wird der Landschaftsraum von
unterschiedlichen Freiraumfunktionen überlagert. So ist die Umgebung weitgehend zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, der ca. 140 m weiter südlich
liegende Bereich zum Schutz der Natur und ebenfalls als Überschwemmungsbereich
ausgewiesen, jedoch nicht das Plangebiet an sich. Nördlich angrenzend verläuft die L 822 als
Straße für den überörtlichen und örtlichen Verkehr.
Insgesamt widerspricht die Planung somit nicht den im Regionalplan konkretisierten Zielen der
Raumordnung und Landesplanung.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg. Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, Blatt 1 mit Lage des Plangebietes (schwarze Umrandung)
Flächennutzungsplan
Der bestehende Flächennutzungsplan der Gemeinde Lippetal weist das Plangebiet derzeit als
Fläche für Landwirtschaft aus (vgl. Abbildung 3). Weiter südlich vom Plangebiet ist zudem ein
Überschwemmungsbereich nachrichtlich übernommen worden. Eine Änderung in eine
gewerbliche Baufläche soll im Rahmen der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren erfolgen.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Abbildung 3: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Lippetal mit Lage des Plangebietes (schwarze Umrandung);
grau = gewerbliche Baufläche, hellgelb = landwirtschaftliche Fläche, rot-orange = Siedlung, schwarz gestrichelt = Fläche für Landschafts- und Naturschutz
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans III „Lippetal – Lippstadt West“
(KREIS SOEST 2006a). Für das Plangebiet werden keine konkreten Festsetzungen getroffen,
es liegt jedoch im Festsetzungsraum D.2.10 „Lippeaue zwischen Lippborg und Hovestadt“
(vgl. Abbildung 4). In diesem Bereich sind folgende Maßnahmen umzusetzen: Erhalt und
Entwicklung von Waldbereichen mit Waldmantel- und Saumbereichen sowie die Pflanzung
von Kopfbäumen zur Schaffung von Trittsteinbiotopen, Steigerung des Erholungswertes der
Landschaft und Erhalt und Wiederherstellung der auentypischen Landschaft (vgl. KREIS SOEST
2006b). In der Satzung des Landschaftsplanes ist außerdem für den Entwicklungsraum E.2.06
„Agrarraum zwischen Lippborg und Herzfeld“ das Ziel der Ergänzung und Neuanlage
gliedernder Gehölzstrukturen sowie Förderung von Säumen, Feldrainen und
Ackerrandstreifen formuliert (vgl. KREIS SOEST 2006b).
Östlich direkt angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet C.2.05
LSG „Lippeaue/Lippborg-Herzfeld“. Es hat Bedeutung als Vernetzungs- und Rückzugsraum
innerhalb einer intensiv genutzten Agrarlandschaft sowie als Naherholungsgebiet und ist
ausgestattet mit gliedernden Landschaftselementen wie Baumreihen, Obstwiesen,
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Feldgehölze und Hecken. Im Zuge der Planung gehen keine gliedernden bzw. hochwertigen
Landschaftsbestandteile verloren. Das Landschaftsschutzgebiet wird weder räumlich noch in
seinem Schutzzweck durch das Vorhaben beeinträchtigt.
Weiter südlich ist das Naturschutzgebiet C.1.07 NSG „Lippeaue“ festgesetzt. Hierbei handelt
es sich in weiten Teilen um eine Auenlandschaft mit teilweise intensiver Grünlandnutzung. Das
Gebiet hat besonders aufgrund des Arteninventars, der strukturellen Vielfalt und der
naturnahen Lebensräume eine sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Durch das
Vorkommen von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der
Flora-Fauna-Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie der EG ist das Gebiet gleichzeitig auch
als FFH- und Vogelschutzgebiet (DE-4314-302 „Teilabschnitte Lippe – Unna, Hamm, Soest,
Warendorf“ und DE-4314-401 „VSG Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt mit
Ahsewiesen“) ausgewiesen. Naturnahe Strukturen und Lebensraumtypen, die über das
Naturschutz- und FFH-Gebiet geschützt sind, werden im Zuge der Planung nicht tangiert,
sodass von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung wurde gesondert durchgeführt (BÜRO STELZIG 2016b).
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die 4.Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3 „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal mit den Zielen und Grundsätzen des
Landschaftsplans übereinstimmen.
Abbildung 4: Auszug aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans III „Lippetal – Lippstadt-West“ mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) weiß = Gebiet ohne Festsetzung, grau = Siedlungsflächen, grün = Landschaftsschutzgebiet (LSG), rot = Naturschutzgebiet (NSG), rot gepunktete Umrandung = Festsetzungsräume (§ 26 Abs. 2 LG)
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Lage und heutige Nutzung
Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Lippetal, südöstlich des Ortsteils Lippborg
(vgl. Abbildung 5). Es befindet sich direkt angrenzend an das westlich bestehende
Gewerbegebiet „Rommersch“. Nördlich wird das Plangebiet von der Herzfelder Straße (L 822)
und östlich von einem Wirtschaftsweg (ebenfalls Herzfelder Straße) begrenzt. In beide
Richtungen schließen sich landwirtschaftliche Flächen, durchsetzt mit Feldgehölzen,
Baumreihen und Baumgruppen an. Südlich angrenzend befindet sich eine Brachfläche mit
Erdablagerungen und anschließend ein bebauter Bereich mit Wohnhaus, Nebengebäuden
und Garten sowie eine Gewerbehalle mit Lagerflächen. Weiter südlich befindet sich ein
wassergrabenbegleitender Gehölzstreifen aus Pappeln und v.a. Haselsträuchern. Er fungiert
als schmaler Pufferbereich zur südlich anschließenden geschützten Lippeaue mit kleineren
Teichen, Grünlandflächen und verschiedenartigen Gehölstrukturen. Einzelne Wohnhäuser
liegen im Bereich des Plangebietes sowie im östlichen Umfeld (vgl. Abbildung 6).
Abbildung 5: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (schwarze Umrandung)
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Abbildung 6: Plangebiet mit umgebender Landschaft
Zurzeit wird der überwiegende Teil des Plangebietes intensiv als Ackerfläche genutzt
(vgl. Abbildung 7 ). Entlang der nördlich angrenzenden Straße verläuft eine Baumreihe mit
Sommerlinden (vgl. Abbildung 8). Im Südwesten und Westen des Plangebietes befindet sich
ein kleiner Bereich mit Intensivrasen, der mit einem Einzelbaum bestanden ist.
Die Fläche gestaltet sich als weitgehend ebenes Areal mit geringfügigen
Neigungsverhältnissen in Richtung Süden. Das Plangebiet wird südlich durch eine
Terrassenkante räumlich von der angrenzenden Lippeaue getrennt und liegt damit höher als
die Aue und außerhalb des Überschwemmungsbereiches.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Abbildung 7: Blick von Nordosten auf die Ackerfläche des Plangebietes
Abbildung 8: Blick von Nordosten auf die nördlich verlaufende Baumreihe mit Sommerlinden
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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2.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Im Folgenden wird für die einzelnen Schutzgüter der derzeitige Umweltzustand erläutert.
Dieser bildet die Grundlage für die Beurteilung der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben.
2.2.1 Schutzgut Mensch
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit sowie Wohlbefinden zu verstehen. Neben der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind als Schutzziele das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu betrachten. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion,
Gesundheit und Wohlbefinden.
Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktion
Das Plangebiet ist in nördlicher und östlicher Richtung von landwirtschaftlichen Flächen
umgeben. Westlich schließt ein bestehendes Gewerbegebiet an das Plangebiet an. Südlich
befindet zunächst eine Brachfläche mit Erdablagerungen sowie ein teilweise bebauter Bereich
mit Wohnhaus, Nebengebäuden und Gewerbehalle und anschließend der Auenbereich der
Lippe mit vorwiegend Grünlandflächen, Altwässern, Teichen und Gehölzen.
Ca. 50 m südlich des Plangebietes befindet sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden. Hier
bestehen Sichtachsen in den freien Landschaftsraum. Auch ca. 50 m in südöstlicher Richtung
ist ein Wohnhaus vorhanden, ebenso ca.450 m weiter östlich und 250 m weiter nordöstlich.
Die Sicht zum Plangebiet ist jedoch teilweise durch Gehölze eingeschränkt. Es bestehen
Sichtbeziehungen zum Plangebiet mit Blick auf das westlich anschließende Gewerbegebiet.
Es ist davon auszugehen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Wege von
Spaziergängern frequentiert werden. Für die Erholungsnutzung hat das Plangebiet mit
angrenzendem Gewerbegebiet insgesamt im Vergleich zur direkt angrenzenden Lippeaue nur
eine geringe Bedeutung. Der bestehende Wirtschaftsweg (Herzfelder Straße) endet ohne
Querungsmöglichkeit unmittelbar vor dem südlichen Grabenzug.
Gesundheit und Wohlbefinden
Im Plangebiet bestehen Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den Verkehr der nördlich
angrenzenden Landstraße L 822 „Herzfelder Straße“ sowie durch den Betrieb der westlich
angrenzenden Gewerbebetriebe. Außerdem sind durch die Bewirtschaftung der umliegenden
landwirtschaftlichen Flächen zeitweise Geruchs- und Geräuschauswirkungen zu erwarten.
Das Plangebiet ist demnach bereits in Bezug auf Geräuschimmissionen vorbelastet.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Daraus lassen sich ableiten:
Biotopfunktion,
Biotopvernetzungsfunktion.
Die Biotopfunktion einer Fläche hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie z.B. Lage, Größe, Struktur, Beschaffenheit, den Standortfaktoren und der Vorbelastung ab.
Biotopfunktion
Tiere
Zur Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wurde eine
Artenschutzrechtliche Vorprüfung für die planungsrelevanten Tierarten durchgeführt (BÜRO
STELZIG 2016a). In diesem Zusammenhang erfolgte neben der Begehung eine Auswertung
vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten, die sich an der vom Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten
Auswahl planungsrelevanter Arten orientiert (LANUV NRW 2014) sowie eine Auswertung von
Daten des Linfos-Informationssystems zum Vorkommen von Avifauna und Fledermausfauna
(LANUV NRW 2015). Zusätzlich wurden Ergebnisse einer Brutvogelerfassung im EU-
Vogelschutzgebiet „Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt mit Ahsewiesen“ (DE-4314-401)
in die Prüfung miteinbezogen, die von der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im
Kreis Soest e.V. (ABU) im Frühjahr 2016 durchgeführt wurde.
Eine Ortsbegehung zur Feststellung planungsrelevanter Arten und zur Potentialeinschätzung
fand am 09.02.2016 statt. Im Sinne einer „worst case“-Betrachtung wurde das
artenschutzrechtlich zu überprüfende Gebiet auch im Hinblick auf potentielle Lebensstätten für
planungsrelevante Arten begutachtet.
Konkrete Nachweise von planungsrelevanten Brutvögeln, Fledermäusen oder Amphibien aus
dem Wirkraum existieren nicht. Auch nach ersten Ergebnissen und Einschätzungen der
Brutvogelerfassung durch die ABU Soest gibt es für die südlich des Plangebietes
angrenzenden Flächen keine Hinweise auf planungsrelevante Brutvögel. Die
nächstgelegenen Brutnachweise planungsrelevanter Arten liegen mit 500 m bzw. 1.200 m weit
genug vom Vorhaben entfernt. Dennoch können nach der Potentialeinschätzung
Brutvorkommen von Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling, Kuckuck und Turteltaube nicht
gänzlich ausgeschlossen werden.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Ein Vorkommen von Offenlandarten im Plangebiet kann ebenfalls nicht vollkommen
ausgeschlossen werden. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich jedoch gleichwertige oder
besser geeignetere Flächen, die ebenfalls von diesen Arten genutzt werden könnten.
Eine Nutzung des Plangebietes als Landlebensraum oder Durchwanderungsgebiet durch den
Kammmolch ist sehr unwahrscheinlich.
Ein Vorkommen von Arten, die für die Ausweisung des Vogelschutz- und des FFH-Gebietes
ausschlaggebend sind und nicht bereits vorstehend angesprochen wurden ist sehr
unwahrscheinlich. Eine FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung wurde gesondert durchgeführt (BÜRO
STELZIG 2016b).
Eine ausführliche Beschreibung ist der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen
(BÜRO STELZIG 2016a).
Abbildung 9: Vogelschutzgebiet „Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt mit Ahsewiesen“ (DE-4314-401) südlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015)
Pflanzen/Biotope
Das Plangebiet liegt im Bereich des schutzwürdigen Biotops „Lippetal zwischen Lippborg und
Eickelborn“ (BK-4314-001) (vgl. Abbildung 10) mit gliedernden Landschaftselementen wie
Gehölzreihen, Kopfbäume, kleinere Feldgehölze und Hochstaudensäume (vgl. LANUV 2015).
Der Bereich dieses BKs ist laut LANUV NRW (2015) momentan für eine Nachkartierung
vorgesehen, sodass es zu maßgeblichen Änderungen in der Abgrenzung kommen kann.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Südlich angrenzend befindet sich außerdem das schutzwürdige Biotop „Lippeaue nördlich
Hultrop“ (BK-4314-801), das die Lippe und Altarme und angrenzende Grünlandflächen
beinhaltet.
Die ca. 200 m südlich verlaufende Lippe ist mit ihren natürlich oder naturnahen Abschnitten
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG (GB-4314-012),
Abbildung 10: Schutzwürdige Biotope im Umfeld des Plangebietes (LANUV NRW 2015)
Ca. 150 m südlich des Plangebietes ist das Naturschutzgebiet „Lippeaue“ (SO-007)
ausgewiesen (vgl. Abbildung 11). Der Verlauf der Lippe ist in diesem Bereich gekennzeichnet
durch naturnahe Strukturen wie weite Mäanderschlingen, Altarme, Gräben und Bäche mit
zumeist umgebender teilweise intensiver Weidegrünlandnutzung. Schutzziel ist die Erhaltung,
Wiederherstellung und Entwicklung dieser naturnahen Strukturen, der Fließgewässerdynamik
und –durchgängigkeit (LANUV NRW 2015). Aufgrund des Vorkommens der FFH-
Lebensraumtypen Natürliche eutrophe Seen und Altarme (LRT 3150), Erlen-Eschen- und
Weichholz-Auenwälder (LRT 91E0*) und Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT
3260) sowie einiger Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie (z.B. Steinbeißer, Fluss- und
Bachneunauge) ist der Bereich zudem als FFH-Gebiet „Teilabschnitte Lippe – Unna Hamm,
Soest, Warendorf“ (DE-4314-302) ausgewiesen (vgl. Abbildung 11).
Weiterhin befinden sich Gehölzstrukturen wie ein Einzelbaum, eine straßenbegleitende
Baumreihe (Sommerlinden) und ein Wäldchen im Plangebiet bzw. Wirkraum (Fotos und
Beschreibung siehe Kapitel 2.1). Diese bleiben größtenteils erhalten. Lediglich der Einzelbaum
im Plangebiet müsste im Zuge der Planung gefällt werden. Das Plangebiet hat aufgrund der
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intensiven ackerbaulichen Nutzung als Lebensraum für Pflanzen keine weitere besondere
Bedeutung.
Abbildung 11: Grenzen des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ (SO-007) und des FFH-Gebietes „Teilabschnitte Lippe – Unna, Hamm, Soest, Warendorf“ (DE-4314-302) südlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015)
Biotopvernetzungsfunktion
Das Plangebiet ist Bestandteil der Biotopverbundfläche „Lippeaue von Lippstadt bis Uentrop“
(VB-A-4313-009) mit herausragender Bedeutung (vgl. Abbildung 12). Dieser Biotopverbund
umfasst im Wesentlichen die Lippe mit weitgehend von Grünland eingenommenen
Auenabschnitten und auentypischen Strukturen wir Altwässer, Kopfbäume, Hecken,
Feldgehölze, und Auwälder (LANUV 2015). Teilweise sind auch Ackerflächen in die
Biotopverbundfläche miteinbezogen worden, wie bspw. auch die Fläche des Plangebietes. Der
Bereich westlich des Plangebietes ist bereits mit gewerblichen Betrieben bebaut, obwohl auch
dieser Bereich noch als Verbundfläche gekennzeichnet ist.
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16
Abbildung 12: Biotopverbundfläche „Lippeaue von Lippstadt bis Uentrop“ (VB-A-4313-009) in der Umgebung des Plangebietes (LANUV NRW 2015)
2.2.3 Schutzgut Luft und Klima
Als Schutzziele sind für das Schutzgut Klima/Luft die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktion definiert. Dabei sind zu berücksichtigen:
die Durchlüftungsfunktion,
die Luftreinigungsfunktion,
die Wärmeregulationsfunktion.
Durchlüftungsfunktion
Als Luftleitbahnen für Kalt- und Frischluft sowie für den allgemeinen Luftaustausch fungieren
vor allem Freiflächen mit ausreichender Breite (min. 50 m) und ohne natürliche oder künstliche
Barrieren, wie z.B. Wald oder flächige Bauwerke (GASSNER et al. 2010). Die Ackerfläche des
Plangebietes ist aufgrund der bestehenden Barrierewirkung der westlichen Bebauung, des
südlichen Gehölzstreifens, der Pappelreihe und des westlich vorhandenen kleinen Wäldchens
nur bedingt für einen gewissen Luftaustausch geeignet. Nördlich und östlich angrenzend
befinden sich noch weitere großräumigere und offene Acker- und Grünlandgebiete sowie
südlich die Lippeniederung, welche von größerer Bedeutung als Luftleitbahnen sind.
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Luftreinigungsfunktion
Die Luftqualität im Plangebiet unterliegt einer Vorbelastung durch den nördlich direkt
angrenzenden Straßenverkehr und den täglichen Betrieb der westlich gelegenen
Gewerbebetriebe. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich jedoch einige Gehölzbestände
(Baumreihen, Wäldchen, Ufergehölze), die durch Verdünnung oder Filterung von
Luftschadstoffen zur Lufterneuerung bzw. -reinhaltung beitragen können.
Wärmeregulationsfunktion
Ackerflächen können grundsätzlich als Kaltluftentstehungsgebiete fungieren und
angrenzende, vor allem topographisch niedriger liegende Siedlungsbereiche abkühlen und
somit einen Temperaturausgleich schaffen (GASSNER et al. 2010). Zwischen dem Plangebiet
und der nächst gelegenen Siedlung im Westen liegt direkt angrenzend das bestehende
Gewerbegebiet „Rommersch“, sodass die entstehende Kaltluft nicht zum Wohngebiet
abfließen kann. Das Gebiet eignet sich daher weniger für die Wärmeregulation des
Siedlungsbereiches.
2.2.4 Schutzgut Landschaft
Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das Landschaftsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, ebenso wie die Erhaltung ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Funktion, d.h. die Bedeutung des Landschaftsbildes, ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente (Lärm, Gerüche und Unruhe).
Das Plangebiet liegt im Landschaftsraum LR-IIIa-095 „Obere Lippetalung“. Dieser
Landschaftsraum ist gekennzeichnet durch die 100-250 m breite in Ost-West-Richtung
verlaufende Talaue der Lippe mit Grünland- und Ackernutzung. Ein erhöhter Ackeranteil droht
den Talcharakter örtlich zu verwischen. Vor allem die Grünlandbereiche sind örtlich durchsetzt
von Kopfbäumen, Kleingehölzen und Auengebüschen. Die Lippe weist weite Windungen auf,
teilweise sind Altarme erhalten geblieben, teilweise ist der Fluss jedoch auch eingedeicht. Der
Landschaftsraum ist ein herausragender Auenkorridor mit landesweit bedeutsamen
Refugial-, Durchzugs- und Vernetzungsbiotopen (LANUV NRW 2015).
Die Ackerfläche des Plangebietes entspricht teilweise dem für die Obere Lippetalung typischen
Landschaftsbild. Das Plangebiet ist jedoch durch das angrenzende Gewerbegebiet bereits
vorbelastet, sodass ihm nur eine geringere Bedeutung für das Landschaftsbild zukommt. Von
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größerer Bedeutung sind die im Umfeld vorkommenden landschaftsgliedernden Elemente wie
Ufer- und Feldgehölze, Baumreihen, Hecken und Altwässer sowie Grünlandbereiche.
Östlich angrenzend ist das Landschaftsschutzgebiet LSG-4314-0005 „LSG-
Lippeaue/Lippborg-Herzfeld“ ausgewiesen (vgl. Abbildung 13). Dieses Gebiet hat innerhalb
einer intensiv genutzten Agrarlandschaft Bedeutung als Vernetzungs- und Rückzugsraum und
ist ausgestattet mit belebenden und gliedernden Landschaftselementen wie Baumreihen,
Obstwiesen, Feldgehölzen und Hecken. Es wird zudem als Naherholungsgebiet genutzt
(KREIS SOEST 2006b).
Abbildung 13: Landschaftsschutzgebiet „Lippeaue/Lippborg-Herzfeld“ (LSG-4314-0005) östlich des Plangebietes (LANUV NRW 2015)
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2.2.5 Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden hat unterschiedlichen Funktionen für den Naturhaushalt. Es dient vor allem als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Zu berücksichtigen sind folgende bewertungsrelevante bodenökologischen Funktionen:
Biotopbildungsfunktion,
Grundwasserschutzfunktion,
die Abflussregelungsfunktion.
Biotopbildungsfunktion
Der GEOLOGISCHE DIENST NRW (2004) gibt für das Plangebiet als Bodentyp einen
sandgeprägten Gley-Podsol, z.T. Podsol-Gley. Der südlich angrenzende Bereich ist geprägt
durch einen Typischen Gley, stellenweise Podsol-Gley und geht weiter südlich in typische
Auen-Gleye über. Der Bode besitzt nur eine geringe bis mittlere Ertragsfähigkeit, geringe
Feldkapazität und hohe Wasserdurchlässigkeit. Im gesamten Plangebiet ist der Boden nicht
als schutzwürdig eingestuft.
Die Naturnähe der Böden kann im Bereich der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als
mittel eingestuft werden. Die Oberbodenstruktur ist aufgrund der Bearbeitung verändert und
durch Düngung und Pestizideintrag sind stoffliche Belastungen zu erwarten.
Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet.
Abbildung 14: Bodentypen im Bereich des Plangebietes. Gelb = Gley-Podsol, hellblau = Typischer Gley, dunkelblau = Typischer Auen-Gley, grün = Typischer Brauner Auenboden
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Grundwasserschutzfunktion
Im Bereich des Plangebietes sind derzeit keine Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete
festgesetzt (ELWAS 2016). Ca. 130 m südlich ist das Überschwemmungsgebiet der Lippe
festgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass das Grundwasser aufgrund der hohen Wasserdurchlässigkeit
und geringen Filtrationsleistung der sandgeprägten Böden im Plangebiet im Bereich der
landwirtschaftlichen Nutzung stofflichen Belastungen ausgesetzt ist. ELWAS (2016) gibt einen
schlechten chemischen, aber guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers an.
Der Abstand zum Grundwasser wird mit 11 dm als gering eingestuft (GEOLOGISCHER DIENST
2004).
Abflussregelungsfunktion
Auf der offenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche kann anfallendes Niederschlagswasser
versickern. Das Plangebiet ist demnach für die Abflussregelung von Bedeutung. Der Boden
wird nach dem GEOLOGISCHER DIENST (2004) jedoch als zu nass für eine dezentrale
Versickerung von Niederschlagswasser eingestuft.
2.2.6 Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Hierzu gehören:
Grundwasserdargebotsfunktion,
Grundwasserneubildungsfunktion,
Grundwasserschutzfunktion,
Abflussregulation von Oberflächengewässern,
Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern.
Zu den Zielen des Schutzgutes Wassers sind die Sicherung der Quantität und der Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Einhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen.
Grundwasserdargebotsfunktion /Grundwasserneubildungsfunktion
Das Plangebiet ist für das Grundwasserdargebot und die Grundwasserneubildung von
Bedeutung, da hier anfallendes Niederschlagswasser versickern kann.
Grundwasserschutzfunktion
Ausführungen zur Grundwasserschutzfunktion sind dem Schutzgut Boden zu entnehmen.
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Abflussregulation und Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Ca. 200 m südlich befindet sich
die Lippeaue, die sich in diesem Abschnitt noch in einem wesentlich natürlichen Zustand
befindet und als Schutzgebiet mit europaweiter Bedeutung ausgewiesen ist. Ca. 170 m südlich
befindet sich ein Stillgewässer, das sich im Altarm der Lippe entwickelt hat.
Abbildung 15: Blick auf das ca. 170 m südlich des Plangebietes Stillgewässer im Auenbereich der Lippe
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2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- und Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Im Bereich des Plangebietes sind nach derzeitigem Stand keine Bau-, Boden- und
Kulturdenkmäler vorhanden. Es sind keine Bereiche von Bedeutung aus Sicht der Archäologie,
Denkmalpflege oder Landschafts- und Baukultur ausgewiesen (LWL 2010). Der Hellwegraum
wurde in der ur- und frühgeschichtlichen Zeit jedoch intensiv besiedelt. Weiterhin handelt es
sich bei Lagen an Gewässern generell um wichtige Kristallisationspunkte, in deren Umgebung
zahlreiche Siedlungen verschiedener Epochen entdeckt werden könnten. Daher sind ur- oder
frühgeschichtliche Siedlungsstrukturen im Plangebiet daher nicht auszuschließen.
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung spricht man von der „Status Quo-Prognose“. Um
die Umwelterheblichkeit des Vorhabens besser einschätzen zu können und die Abwägung zu
erleichtern, sollen vermutliche Entwicklungstendenzen ohne Vorhabenumsetzung
(Nullvariante) mit der prognostizierbaren Entwicklung bei Vorhabenumsetzung verglichen
werden. Der Vergleich erfolgt unter Berücksichtigung zeitlich absehbarer Dimensionen von
20 - 25 Jahren.
Es ist davon auszugehen, dass es unter Beibehaltung der derzeitigen Nutzung zu keinen
wesentlichen Änderungen der Umweltqualität kommen wird. Die Entwicklung der
Vegetationsstrukturen würde weiterhin den bestehenden Einflussfaktoren unterliegen.
Bezüglich des Landschaftsbildes würden sich ebenso keine wesentlichen Aufwertungen
ergeben.
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23
2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
2.4.1 Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Bei Durchführung der Planung gehen unterschiedliche Wirkungen auf den Umweltzustand
aus. Diese werden im Einzelnen für die jeweiligen Schutzgüter erläutert und bewertet.
2.4.1.1 Schutzgut Mensch
Geräuscheinwirkungen
Das Plangebiet ist bereits in Bezug auf Geräuschimmissionen durch den Verkehr der nördlich
angrenzenden Landstraße L 822 „Herzfelder Straße“ sowie durch den Betrieb der westlich
angrenzenden Gewerbebetriebe vorbelastet. Eine Erhöhung der Geräuschimmissionen ist
infolge der Erweiterung der gewerblichen Flächen beim aktuellen Planungsstand vor allem für
die Bewohner der im Plangebiet und im näheren Umfeld gelegenen Wohnnutzungen nicht
auszuschließen:
Innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes liegende Wohnnutzungen sind als
betriebsbezogene Wohnnutzungen genehmigt worden. Betriebswohnungen obliegt die
Aufgabe des Selbstschutzes. Vor diesem Hintergrund besteht für diese Wohnungen kein
Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Schutz vor gewerblichen Immissionen.
Ein Allgemeines Wohngebiet befindet sich westlich des Plangebietes in ausreichender
Entfernung von 450 m.
Im Außenbereich befindet sich ein Gebäude ca. 50 m östlich des Plangebietes innerhalb des
Wäldchens sowie ca. 240 m nordöstlich an der L 822. Für diese Wohnnutzungen ist ein
Schutzstatus analog zu Mischgebieten anerkannt. Im Zuge der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 waren für Gebäude in vergleichbarem Abstand keine
Einschränkungen bzw. ergänzende Regelungen hinsichtlich des Immissionsschutzes
erforderlich. Ca. 50 m südlich des Plangebietes befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus. Für
diesen Bereich wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss (Sommer 2015) für eine gewerbliche
Überplanung gefasst.
Die Immissionsschutzbehörde des Kreises Soest hat im Verfahren angesichts der im Umfeld
vorhandenen Wohnnutzungen mitgeteilt, dass mögliche Auswirkungen einer gewerblichen
Nutzung angemessen und einzelfallbezogen in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren
nachgewiesen werden können. Es sind keine weitergehenden Untersuchungen notwendig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Untere Immissionsschutzbehörde die
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Forderung von immissionsschutz-rechtlichen Gutachten im Rahmen der Bauvorhaben
vorbehält.
Für genauere Ausführungen siehe TISCHMANN & SCHROOTEN (2016a).
Sichtbeziehungen
Bestehende Sichtbeziehungen von umliegenden Wohnhäusern auf das Plangebiet und in die
freie Landschaft werden teilweise durch Gehölze eingeschränkt. Für das ca. 50 m südlich des
Plangebietes liegende Wohngebäude ergeben sich jedoch durch die erheblich geringeren
Distanzen zum Gewerbegebiet direkte Einflüsse. Insbesondere der nach Norden gerichtete
Blick auf die freie Landschaft wird durch die Gewerbegebäude künftig unterbunden. Für
Wohnnutzungen in östliche und nördlicher Richtung des Plangebietes bestehen bereits
Sichtachsen zum aktuellen Gewerbegebiet. Eine Gewerbeerweiterung wird für die
bestehenden Sichtbeziehungen wenig optische Veränderungen ergeben. Im Bebauungsplan
wird am nördlichen und östlichen Plangebiet zudem die Anpflanzung einer dreireihigen Hecke
durchsetzt mit Feldahörnern 2. Ordnung in einem Abstand von mindestens 15 m festgesetzt.
Das geplante Gewerbegebiet wird damit eingegrünt und die Sicht teilweise eingeschränkt.
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch können insgesamt als mittel, bei
Durchführung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen jedoch als nicht erheblich
eingestuft werden.
2.4.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Tiere
Mit Durchführung der Planung ist mit einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen zu rechnen.
Diese Flächen stehen als Raum für Boden- und Lebensraumfunktionen nicht mehr zur
Verfügung.
Während der Bauzeit können sich Störungen in Form von Lärm das Schutzgut Tiere ergeben.
Konkrete Nachweise von planungsrelevanten Brutvögeln, Fledermäusen oder Amphibien aus
dem Wirkraum existieren nicht. Dennoch können nach der Potentialeinschätzung
Brutvorkommen von Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling, Kuckuck und Turteltaube nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Das von diesen Vögeln potentiell nutzbare Habitat
(Gehölzbestand südlich und südöstlich) ist von der Planung nach derzeitigem Kenntnisstand
jedoch nicht betroffen und bleibt erhalten. Die ökologische Funktion der Lebens- und
Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. Ein Verbotstatbestand
wird nicht erfüllt.
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25
Ein Vorkommen von Offenlandarten im Plangebiet kann ebenfalls nicht vollkommen
ausgeschlossen werden. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich jedoch gleichwertige oder
besser geeignetere Flächen, auf die die Arten bei einem Verlust des Bruthabitates ausweichen
können. Zur Vermeidung individueller Verluste während der Brutzeit muss dennoch eine
Bauzeitenregelung eingehalten werden.
Eine Nutzung des Plangebietes als Landlebensraum oder Durchwanderungsgebiet durch den
Kammmolch ist sehr unwahrscheinlich.
Durch das Vorhaben werden bei Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen weder
Verbotstatbestände in Bezug auf die für die Ausweisung des VSG „Lippeaue zwischen Hamm
und Lippstadt mit Ahsewiesen“ noch für die für die Ausweisung des FFH-Gebietes
„Teilabschnitte Lippe – Unna Hamm, Soest, Warendorf“ ausschlaggebenden Arten ausgelöst
(vgl. auch FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (BÜRO STELZIG 2016b).
Als Gesamtergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung kann festgestellt werden, dass
artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände durch Vermeidungsmaßnahmen
ausgeschlossen werden können. Eine ausführliche Beschreibung ist der
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen (BÜRO STELZIG 2016a).
Pflanzen
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des schutzwürdigen Biotopes „Lippetal zwischen
Lippborg und Eickelborn“ (BK-4314-001) mit Lippeaue und darin befindlichen Grünland- und
Ackerflächen sowie gliedernden Landschaftselementen. Nach ELWAS (2016) befindet sich
das Plangebiet außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereiches; selbst bei einem
1000-jährigen Hochwasserereignis (HQ1000) wäre die Fläche nicht betroffen. Das Plangebiet
liegt demnach nicht im Bereich der natürlichen Auendynamik; weiterhin sind dort keine
gliedernden Landschaftselemente betroffen. Der südlich verlaufende Gehölzstreifen aus
vorwiegend Pappeln und Hasel bleibt im Zuge der Planung bestehen und kann als
Pufferstreifen zum Schutz des FFH- und Vogelschutzgebietes fungieren. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Planung der Entwicklung des natürlichen Auenbereiches nicht
entgegensteht. Weiterhin ist der Bereich des BKs für eine Nachkartierung vorgesehen, sodass
sich die Abgrenzungen noch ändern können.
Das ca. 150 m südlich liegende schutzwürdige Biotop „Lippeaue nördlich Hultrop“ (BK-4314-
801), das die Lippe, Altarme und angrenzende Grünlandflächen umfasst, wird durch die
Planungen nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die ca. 200 m südlich verlaufende Lippe mit
ihrem naturnahen, als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG (GB-4314-012),
ausgewiesenen Abschnitt.
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Weiter südlich des Plangebietes sind das Naturschutzgebiet „Lippeaue“ (SO-007) und das
FFH-Gebiet „Teilabschnitte Lippe – Unna Hamm, Soest, Warendorf“ (DE-4314-302)
ausgewiesen. Die naturnahen Strukturen und Lebensraumtypen, die über die Schutzgebiete
geschützt sind, werden im Zuge der Planung aufgrund der Entfernung und zwischenliegenden
Nutzungen nicht tangiert, sodass von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (vgl.
BÜRO STELZIG 2016b)).
Der im südwestlichen Plangebiet befindliche Einzelbaum muss bei Umsetzung eines
Gewerbegebietes gefällt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen hochwertigen
Landschaftsbestandteil. Weitere Gehölzstrukturen im direkten Umfeld (östlich liegendes
Wäldchen, Pappelreihe und Gehölzstreifen weiter südlich) bleiben bestehen. Generell müssen
alle Eingriffe in Biotope entsprechend kompensiert werden (vgl. Kapitel 2.4.2).
Das Plangebiet ist Bestandteil der Biotopverbundfläche „Lippeaue von Lippstadt bis Uentrop“
(VB-A-4313-009) mit herausragender Bedeutung . Der Bereich westlich des Plangebietes ist
bereits mit gewerblichen Betrieben bebaut, obwohl auch dieser noch als Verbundfläche
gekennzeichnet ist. Die Erweiterung des Gewerbegebietes um das Plangebiet ist außerdem
bereits im Regionalplan vorgesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verlust
der Ackerfläche im Plangebiet keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Biotopverbund
nach sich ziehen wird, zumal die Schutz- und Entwicklungsziele vornehmlich den Erhalt,
Schutz und die Entwicklung einer naturnahen Auenlandschaft mit Grünland und typischen
Auenstrukturen beinhalten. Solche Strukturen sowie die Lippe mit Korridorfunktion werden
durch die Ausweisung als Gewerbegebiet nicht beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden unter Berücksichtigung
von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen als mittel und nicht erheblich eingestuft.
2.4.1.3 Schutzgut Luft und Klima
Luftreinigungsfunktion
Während der Bauzeit ist mit einer Anreicherung der Luft mit Staub und Abgasen zu rechnen.
Durch die Planumsetzung kommt es zu einem Verlust an offenen Flächen, die allerdings für
die Kalt- und Frischluftproduktion eine untergeordnete Rolle spielen aufgrund der im Kapitel
2.2.3 erläuterten Barrierewirkung durch das bestehende Gewerbegebiet Rommersch und das
östlich angrenzende Wäldchen. Aufgrund des zwischen dem Plangebiet und der nächst
gelegenen Siedlung im Westen direkt angrenzenden Gewerbegebietes „Rommersch“ kann die
entstehende Kaltluft jedoch nicht zum Wohngebiet im Westen abfließen. Außerdem befinden
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
27
sich im Umfeld des Vorhabens noch weitere großräumigere und offene Acker- und
Grünlandgebiete, die diese Funktion übernehmen können.
Durch die Umsetzung der Planungen kommt es zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung
und somit zu einer Erweiterung des Siedlungsklimas. Allerdings ist aufgrund der bestehenden
Vorbelastung (Straße, Landwirtschaft) nicht mit einer grundsätzlichen Veränderung der
klimatischen Situation zu rechnen.
Durch das Vorhaben gehen keine Flächen verloren, die für die Luftreinigung von besonderer
Bedeutung sind.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima Luft werden als gering und nicht erheblich
eingestuft.
2.4.1.4 Schutzgut Landschaft
Infolge der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich mit Erweiterung des
Gewerbegebietes veränderte Sichtbeziehungen ( => Schutzgut Mensch).
Das Plangebiet ist in Bezug auf das Landschaftsbild durch das angrenzende Gewerbegebiet
bereits vorgeprägt. Die Erweiterung um das Gewerbegebiet schließt an bestehende
gewerbliche Strukturen an und wird sich auf das Landschaftsbild daher nur geringfügig
auswirken.
Von größerer Bedeutung sind im weiteren Umfeld vorkommende landschaftsgliedernde
Elemente wie Ufer- und Feldgehölze, Baumreihen, Hecken und Altwässer sowie
Grünlandbereiche. Diese sind von der Planung nicht betroffen. Die Gehölze, die sich im
unmittelbaren Umfeld des Plangebietes befinden, bleiben erhalten. Lediglich ein einzelner
Baum im Plangebiet muss gefällt werden. Insgesamt werden keine landschaftlich
hochwertigen Landschaftsteile in Anspruch genommen.
Die nördlichen und östlichen Randbereiche des Plangebietes werden als Flächen für das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen festgesetzt (vgl. B-Plan-
Entwurf von TISCHMANN & SCHROOTEN 2016b). Hier ist die Errichtung einer dreireihigen
standortgerechten Landschaftshecke sowie alle 15 m die Pflanzung eines Laubbaumes
(Feldahorn) geplant. (eine genauere Beschreibung der Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen siehe Kapitel 2.5). Durch die geplanten Maßnahmen wird insgesamt
eine Einbindung in die Landschaft gefördert und der Blick auf die maximal 12 m hohen
Gebäude teilweise kaschiert.
Das östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet LSG-4314-0005 „LSG-Lippeaue/Lippborg-
Herzfeld“ wird weder räumlich noch in seinem Schutzzweck durch das Vorhaben beeinträchtigt
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Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft werden als mittel und unter
Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich
eingestuft.
2.4.1.5 Schutzgut Boden
Im Zuge der Errichtung des Gewerbegebietes kommt es zu einer zusätzlichen
Flächenversiegelung. Im Bereich der versiegelten Flächen gehen die natürlichen
Bodenfunktionen vollständig verloren. Der Boden steht damit nicht mehr als Lebensraum für
Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, Produktionsfläche oder Filterkörper bei der
Grundwasserneubildung zur Verfügung. Es handelt sich nicht um schutzwürdige Böden. Der
Eingriff in den Boden muss kompensiert werden.
Des Weiteren kann es durch den Maschinen- und Baufahrzeugeinsatz zu Bodenverdichtungen
und zu Verunreinigungen kommen. Eine maßgebliche stoffliche Belastung ist jedoch durch
eine sachgerechte Bauausführung zu vermeiden.
Mit der Erweiterung des Gewerbegebietes soll eine betriebliche Weiterentwicklung ansässiger
Firmen ermöglicht werden. Alternative Standorte an anderer Stelle würden diesem Zweck nicht
entsprechen.
Der Boden wird im Zuge der Planungen beeinträchtigt. Die Gewerbegebietserweiterung
ermöglicht eine räumliche Konzentration des Gewerbegebietes unter weitestgehender
Ausnutzung bestehender Infrastrukturen. Dem städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde
Lippetal wird damit Rechnung getragen.
Insgesamt sind dennoch Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in den Boden notwendig
(siehe Kapitel 2.5.2).
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Bodens werden als mittel eingestuft. Eine
landwirtschaftliche Nutzung kann im Bereich der überplanten Flächen nicht mehr betrieben
werden und die natürlichen Bodenfunktionen gehen in den versiegelten Bereichen verloren.
Es geht jedoch bereits vorbelasteter und nicht schutzwürdiger Boden verloren. Bei
Durchführung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird von keiner erheblichen
Beeinträchtigung ausgegangen.
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2.4.1.6 Schutzgut Wasser
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Oberflächengewässer.
Durch die zusätzliche Flächenversiegelung kommt es zu einem Verlust an
Versickerungsfläche für anfallendes Niederschlagswasser und somit zu einer Verringerung
der Grundwasserneubildung.
Gemäß den Vorschriften des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Für das
Plangebiet wird die Möglichkeit mit dem Umgang des anfallenden Niederschlagswassers
parallel zum vorliegenden Bauleitplanverfahren geklärt. Das Niederschlagswasser aus dem
Gewerbegebiet ist vor der Einleitung in die Lippe behandlungsbedürftig. Derzeit werden
Untersuchungen durch ein Fachbüro durchgeführt. Eine Regenwasserbehandlungsanlage
wird auf gemeindeeigenen Flächen außerhalb des Plangebietes errichtet (Angaben zur
genauen Lage vgl. TISCHMANN & SCHROOTEN 2016a).
Das angrenzende Gewerbegebiet ist bereits an die Wasserversorgung und
Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Das Plangebiet kann über das bestehende
Leitungsnetz erschlossen werden. Die Löschwasserbereitstellung kann über die im
Gewerbegebiet und an der nördlich angrenzenden Landstraße vorhandenen
Trinkwasserleitungen gewährleistet werden.
Während der Bauphase kann es zur Verunreinigung von Böden kommen und damit zum
Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser. Durch eine sachgerechte Bauausführung ist eine
Gefährdung des Grundwassers auszuschließen.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser werden unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen als gering und nicht erheblich eingestuft.
2.4.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Bereich des Plangebietes keine Kultur- und
Sachgüter, eine Entdeckung von ur- oder frühgeschichtlichen Siedlungsstrukturen oder -
spuren im Plangebiet ist jedoch nicht auszuschließen. Eine Oberflächenprospektion zur
Grunderfassung des Gebietes, d.h. Begehung, Aufsammeln und Kartierung von
Oberflächenfunden, sollte bereits im Vorfeld des Vorhabens durchgeführt werden.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ergeben sich keine Beeinträchtigungen
des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter.
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Mit der Planumsetzung werden Beeinträchtigungen einiger Schutzgüter hervorgerufen.
Diese Beeinträchtigungen werden als gering (Luft/Klima, Wasser), mittel (Mensch,
Tiere/Pflanzen, Landschaft, Boden) eingestuft. Unter Berücksichtigung bestehender
Vorbelastungen (intensive Nutzung, Nähe zur L 822 und Lage am bestehenden
Gewerbegebiet) sowie von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird jedoch
von keiner erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen.
2.4.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Biotope
Durch die Erschließung und Bebauung des Plangebietes kommt es zu einem Eingriff in Natur
und Landschaft im Sinne des §1a BauGB, der entsprechend zu kompensieren ist. Anhand der
Gegenüberstellung der Biotoptypen des Bestands vor dem Eingriff und denen der Planung
lässt sich der Eingriff hinsichtlich der Biotope ermitteln (LANUV NRW 2008).
Die Fläche für den geplanten Gewerbebetrieb wird zurzeit als Acker genutzt. Durch das
Vorhaben wird das Plangebiet im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche um bis zu
80 % (GRZ von 0,8) durch zusätzliche Versiegelung in Anspruch genommen. Die restlichen
20 % der überbaubaren Grundstücksfläche werden als Intensivrasen bilanziert. Weitere
Versiegelungen finden im Bereich der Verkehrsflächen auf dem Grundstück statt. Im
Bebauungsplan werden in den nördlichen und östlichen Randbereichen Flächen für das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Hier ist die
Anpflanzung einer 5 m breiten dreireihigen Hecke und im Abstand von jeweils 15 m ein
Laubbaum vorgesehen.
In Abbildung 16 und Abbildung 17 sind die Biotoptypen des Bestandes und der Planung
dargestellt. Im Ist-Zustand stellt sich das Plangebiet fast ausschließlich als Ackerfläche dar.
Lediglich im südwestlichen Bereich befinden sich ein Intensivrasen und ein Laubbaum. Die
überschlägige Bilanzierung des derzeitigen Planungsstandes ist der Tabelle 2 zu entnehmen.
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Tabelle 2: Überschlägige Bilanzierung
Abbildung 16: Biotoptypen Bestand
Biotoptyp nach LANUV 2008 Größe [m²] Wertfaktor Biotoppunkte
3.2 Acker intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend 22.792 2 45.584
4.5 Intensivrasen 1.169 2 2.338
7.4 Einzelbaum lebensraumtypisch 146 5 730
Gesamtwert: 24.107 48.652
Biotoptyp nach LANUV 2008 Größe [m²] Wertfaktor Biotoppunkte
1 Versiegelte Flächen (Straße, (80 % der überbaubaren
Grundstücksfläche)16.072 0 0
4.5 Intensivrasen (nicht überbaubare und 20 % der
überbaubaren Fläche)6.575 2 13.150
7.2 Hecke mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50 % 1.460 5 7.300
Gesamtwert: 24.107 20.450
Bilanz: -28.202
Bestand
Planung
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Abbildung 17: Biotoptypen Planung (Stand Februar 2016)
Nach derzeitigem Planungsstand ergibt sich bei Umsetzung der Planung eine negative Bilanz
von -28.202 Biotopwertpunkten. Diese Bilanz ergibt sich inklusive der
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (Hecken- und
Laubbaumpflanzungen).
Als externe Kompensationsmaßnahme wird ein Teil der Grünlandfläche südlich des
Plangebietes vernässt und eine Nasswiese entwickelt (Beschreibung siehe 2.5.2). mit dieser
Maßnahmen kann die negative Bilanz von -28.202 Biotopwertpunkten ausgeglichen werden.
Eine ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen ist dem Kapitel 2.5 zu entnehmen.
Boden
Im Zuge der Planungen kommt es zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung von 16.072 m²
Boden. Die Bodenfunktionen gehen in diesem Bereich verloren und eine landwirtschaftliche
Nutzung ist nicht mehr möglich. Dieser Eingriff ist an anderer Stelle zu kompensieren.
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2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.5.1 Vermeidungsmaßnahmen
Artenschutz
Alle bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.B. die Räumung des Baufeldes müssen zum
Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Somit
kann die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit und
Zerstörung von Lebensstätten; Verbote nach § 44 (1), Nr. 1-3 BNatSchG) aller potentiell
vorkommenden Vogelarten vermieden werden.
Darüber hinaus sind laut BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September
Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender
Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände
durch einen Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen sicher auszuschließen.
Boden
Zur Minimierung des Eingriffs in den Boden müssen Beeinträchtigungen so weit wie möglich
vermieden werden (LABO 2009, BVB 2013). Grundsätzlich sind bei den Bodenarbeiten die
Regelungen der DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ zu beachten und die Vorgaben
des BBodSchG und der BBodSchV einzuhalten.
Die Bauarbeiten sind möglichst flächenschonend durchzuführen und Verdichtungen auf
angrenzenden, nicht versiegelten Flächen sind zu vermeiden. Dies kann z.B. durch einen
rückschreitenden Baufortschritt erreicht werden, die Fahrwege liegen dann vollständig im
Bereich der Fläche des geplanten Erdauftrages. Sollten angrenzende Flächen in Anspruch
genommen werden, sind hier nach Abschluss der Bauarbeiten die natürlichen
Bodenfunktionen wiederherzustellen.
Die Befahrung der Fläche sollte mit bodenschonenden Geräten erfolgen (Radfahrzeuge mit
Niederdruckreifen, Kettenfahrzeuge mit Breitbandlaufwerk). Die Größe ist der
Maßnahmengröße anzupassen.
Schadstoffeinträge in den Boden und damit auch ins Grundwasser z.B. durch Treib- und
Schmierstoffe sind durch eine fachgerechte Bauausführung zu vermeiden.
Während der Bauphase sind sowohl etwaige Dränwässer als auch Grund- und
Niederschlagswasser im notwendigen Umfang aus dem Baufeld geregelt abzuleiten.
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Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten vorhanden. Bei
Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen, besteht nach § 2(1)
Landesbodenschutzgesetz die Verpflichtung, die zuständige Behörde (hier: Untere
Bodenschutzbehörde des Kreises Soest) unverzüglich zu verständigen.
Kultur und Sachgüter
Bodendenkmale sind im Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Bei
Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde,
d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) jedoch entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde Lippetal (Tel.:02923/980-241) und/oder
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
(In der Wüste 4, 57462 Olpe, Tel.: 02761/9375-0; Fax: 02761/937520) unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand
zu erhalten (§15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt,
das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu
6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
Der LWL wird nach Rücksprache mit der Verwaltung in Abstimmung mit
Flächeneigentümern/Pächtern eine Oberflächenprospektion im Sommer/Herbst 2016
durchführen, um bereits im Vorfeld des geplanten Vorhabens ggf. vorhandene ur- oder
frühgeschichtliche Siedlungsspuren aufzudecken.
2.5.2 Kompensationsmaßnahmen
Bei Eingriffen ist grundsätzlich nach dem Prinzip „Vermeidung – Minimierung – Kompensation
– Ersatzzahlung“ gemäß § 15 BNatSchG vorzugehen. Die Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen sind im Kapitel 2.5.1 beschrieben.
Die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen hat zum Ziel, den Eingriff so weit wie
möglich auszugleichen. Als Ausgleich für zerstörte oder negativ beeinflusste Lebensräume
sollen aktuell weniger wertvolle Bereiche durch entsprechende Maßnahmen aufgewertet
werden. Diese Flächen können dann Funktionen übernehmen, die in Folge des Eingriffs an
anderer Stelle verloren gegangen sind. Ein Eingriff wird als ausgeglichen angesehen, wenn
keine Beeinträchtigungen auf den Naturhaushalt mehr zu erwarten sind. Die funktionale
Differenzierung von Ausgleich und Ersatz ist oft nicht eindeutig. Man verwendet deshalb den
Terminus der Kompensationsmaßnahme. Kompensationsmaßnahmen zeichnen sich durch
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einen engen räumlichen, funktionalen und zeitlichen Bezug zu den beeinträchtigten
Funktionen und Werten des Naturhaushaltes aus (KÖPPEL et al. 1998).
Im Plangebiet werden im nördlichen und östlichen Randbereich des Gewerbegebietes
„Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem.
§ 9 (1) 25 a BauGB“ festgesetzt, auf denen ein Teil der Kompensationsmaßnahmen für den
entstehenden Eingriff durchgeführt werden sollen. Es verbleibt ein Defizit von 28.202
Biotoppunkten. Diese müssen mittels externen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden. Derzeit wird noch nach geeigneten Flächen für die Kompensation gesucht. Die
Maßnahmen müssen im Zuge der weiteren Planung mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Soest und der Gemeinde Lippetal abgestimmt werden.
Die Maßnahmen sollen insgesamt so konzipiert sein, dass sie multifunktionale Wirkungen
für die einzelnen Schutzgüter, insbesondere Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und
Landschaft aufweisen.
Im Folgenden werden die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes sowie die externen Kompensationsmaßnahmen beschrieben.
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a
Entlang der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze soll eine 5 m breite standortgerechte
Hecke sowie in 15 m-Abständen Feldahorne gepflanzt werden. Hierdurch wird das Vorhaben
abgeschirmt und die Einbindung in die Landschaft gefördert. Des Weiteren sind die
Gehölzbestände als Lebensraum für verschiedene Vogelarten von Bedeutung. Auch für
Fledermäuse, die strukturgebunden fliegen, ergeben sich durch die Anpflanzungen geeignete
Leitlinien im Bereich des Plangebietes.
Als Gehölze kommen nur einheimische, standortgerechte Laubgehölze regionaler Herkunft in
Frage, die von der Bezirksregierung Arnsberg für den Kreis Soest in einem Merkblatt
zusammen gestellt wurden (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2009).
Als Arten für die Anpflanzung der Hecke kommen die Folgenden in Frage: Schlehe (Prunus
spinosa), Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Vogelkirsche (Prunus avium),
Hundsrose (Rosa canina), Bergulme (Ulmus glabra), Haselnuss (Corylus avellana),
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Eberesche (Sorbus aucuparia) und Gemeiner
Holunder (Sambucus nigra).
Die Gehölze sollten in einer Größe von 50-120 cm (2-3-jährig verschult) in mehreren Reihen
versetzt und mit kleinen bis höher wachsenden Sträuchern gepflanzt werden. Der
Reihenabstand sowie der Pflanzabstand sollten ca. 1 m betragen. Auf 1 m² kommt demnach
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eine Pflanze. Etwa ein Drittel der Pflanzen sollten dornig bzw. stachelig bewehrt sein, da
hierdurch Nistmöglichkeiten für Vögel geschaffen werden, wo sie vor Katzen und Greifvögeln
geschützt sind. Die Pflanzen sollten nur im Zeitraum von etwa Ende Oktober bis Anfang April
gepflanzt werden. Der günstigste Zeitpunkt ist der Herbst.
Die Feldahorne (Acer campestre) als Bäume 2. Ordnung sind in einem Abstand von 15 m zu
pflanzen. Die Bäume sollen 2-3 jährig verschult sein und einen Stammumfang von 12 – 14 cm
besitzen. Sie sind als Hochstämme mit durchgehendem Leittrieb zu pflanzen.
Die Anpflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch
Neupflanzungen mit gleichartigen bodenständigen Gehölzen zu ersetzen.
Externe Kompensationsmaßnahme
Vernässung von Grünland mit Entwicklung zu einer Nasswiese
Südlich des Plangebietes in der Gemarkung Lippborg (1863), Flur 40 sollen nach Absprache
mit der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest (ABU) Teile des
Flurstücks 58 vernässt und in eine Nasswiese umgewandelt werden (vgl. Abbildung 18). Es
handelt sich insgesamt um einen Bereich von ca. 47.140 m². Der Großteil der Fläche befindet
sich im Eigentum der Gemeinde Lippetal und eine Parzelle im Eigentum des Landes NRW.
Die Maßnahme wurde mit dem Land NRW bereits abgesprochen.
Derzeitig kann die Grünlandfläche als mäßig artenreiche Intensivweide (EB,xd5) mit
4 Biotoppunkten bewertet werden. Zielbiotop ist eine gut ausgeprägte Nasswiese/-weide
(EC,veg2) mit 6 Biotopwertpunkten. Die Maßnahme ergibt demnach eine Aufwertung der
Fläche um 2 Biotoppunkte. Bei ca. 47.140 m² Flächengröße ergibt sich daher eine Bilanz von
ca. 94.280 Biotoppunkten. Das für die geplante Gewerbegebietserweiterung entstandene
Defizit von 28.202 Biotoppunkten kann demnach unter der Maßnahme ausgeglichen werden.
Die restlichen 66.078 Biotoppunkte können bei Maßnahmenumsetzung einem Ökokonto
gutgeschrieben werden.
Für die Nasswiese gilt der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel sowie der Verzicht auf N-
Düngung. Für eine Bewirtschaftung gibt es zeitliche Einschränkung: Im Flachland kann eine
Mahd erst ab dem 20.05. durchgeführt werden. Auf einen Pflegeumbruch sowie eine Nachsaat
muss verzichtet werden. Sollte die Fläche als Nassweide genutzt werden, gilt ebenfalls der
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Verzicht auf jegliche Düngung. Standweiden dürfen
Besatzdichten von maximal 2 Großvieheinheiten (GVE) / ha aufweisen (vgl. LANUV
NRW 2008).
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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Abbildung 18: Geplante Vernässung der Grünlandfläche (hellblauer Bereich) südlich und südöstlich des Plangebietes als Kompensationsmaßnahme
Ausgleich Boden
Der Kompensationsbedarf von 16.072 m² für das Schutzgut Boden soll mit den
Kompensationsmaßnahmen für Biotope abgegolten werden. Die Anlage von einer Hecke
durchsetzt mit Bäumen 2. Ordnung innerhalb des Plangebietes wirkt sich im Vergleich zum
momentan vorhandenen Acker positiv auf die natürlichen Bodenfunktionen aus. So wird sich
auf diesen Flächen durch eine geringere mechanische Belastung eine Erhöhung der
Niederschlagsinfiltration, Steigerung der Wasserspeicherkapazität, Verbesserung der
Durchwurzelbarkeit und Verbesserung der Regler- und Speicherfunktion einstellen.
Zusätzlich kann durch die Vernässung der Grünlandfläche ein Auengley als sehr
schutzwürdiger Gewässerboden auf Dauer gesichert werden.
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
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2.5.3 Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten
Die Realisierung der Planung an anderer Stelle würde ähnliche und unter Umständen
erheblichere Umweltauswirkungen nach sich ziehen.
Das bereits im Gewerbegebiet „Rommersch“ ansässige Unternehmen mit Schwerpunkt
Logistik und Vermarktung von landwirtschaftlichen Bioprodukten ist an seine flächenmäßige
Kapazitätsgrenze gestoßen. Eine Erweiterung im bestehenden Gewerbegebiet ist aufgrund
ausgeschöpfter Flächenreserven nicht mehr umsetzbar. Ein Planungserfordernis im Sinne des
§ 1(3) BauGB ist gegeben. Bei der Ausweisung als gewerbliche Baufläche handelt es sich um
eine sinnvolle und bedarfsgerechte Arrondierung des bestehenden Gewerbes. Sie dient der
Sicherung und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe und stärkt dabei die örtliche
gewerbliche Wirtschaft. Erschließungsmöglichkeiten und eine Anbindung an das Straßennetz
sind bereits vorhanden.
Im Gemeindegebiet Lippetal bestehen nur einzelne gewerbliche Schwerpunkte. Angesichts
des bereits vorhandenen Gewerbegebietes sowie der vor Ort betriebsbezogenen
Erweiterungsabsichten bestehen im vorliegenden Planungsfall keine sinnvolle
Standortalternativen.
Auf eine Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten kann aus den genannten Gründen
verzichtet werden.
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3 Sonstige Angaben
3.1 Beschreibung der Methodik
Die Erfassung des derzeitigen Umweltzustandes erfolgte zum Einen durch Auswertung
vorhandener Fachinformationssysteme und Karten und zum anderen durch
Geländebegehungen. Des Weiteren wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt
(BÜRO STELZIG 2016a).
Als weitere Informationsgrundlage diente die Begründung zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Lippetal (TISCHMANN &
SCHROOTEN 2016a).
3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
(Monitoring)
In der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird die Beschreibung geplanter Maßnahmen
zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung von Bauleitplänen auf die
Umwelt gefordert.
Entsprechend den Vorgaben des § 4 c BauGB erfolgt eine Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, durch die
Gemeinde Lippetal. Zielsetzung eines solchen Monitorings ist es unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
ergreifen zu können.
Ein Monitoring ist hinsichtlich der Einhaltung der vorgesehenen Festsetzungen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderlich. Des Weiteren ist die sachgerechte
Durchführung der beschriebenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu prüfen.
Dies muss innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans kontrolliert und dokumentiert werden. Zuständig hierfür
ist die Gemeinde Lippetal.
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind in Kapitel 2.5 aufgeführt.
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3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Gemeinde Lippetal plant die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“
östlich angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Rommersch“, südöstlich des Ortsteils
Lippborg. Gegenwärtig ist das Plangebiet planungsrechtlicher Außenbereich im Sinne des
§ 35 BauGB und wird im aktuell noch rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft ausgewiesen. Im Parallelverfahren soll auch der Flächennutzungsplan
geändert werden. Mit der Planänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Festsetzung als gewerbliche Baufläche geschaffen werden.
Ziel der Planungen ist die bedarfsgerechte Erweiterung des bestehenden Gewerbestandortes
zur Umsetzung der geplanten Betriebserweiterungen eines seit Jahren ansässigen
Unternehmens sowie zur angemessenen Arrondierung der bestehenden Gewerbeflächen und
der daraus resultierenden Stärkung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft.
Von dem Vorhaben ist eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie im südwestlichen
Bereich ein Einzelbaum und Intensivrasen betroffen. Es befinden sich keine weiteren Gehölze
im Plangebiet. Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes wird die Anpflanzung einer
dreireihigen Hecke und die Pflanzung von Bäumen 2. Ordnung (Feldahorn) in einem 15 m-
Abstand festgesetzt, um einen Teil des Eingriffes zu kompensieren. Es verbleibt eine negative
Bilanz von -28.202 Biotopwertpunkten. Diese kann durch die Teilvernässung und Entwicklung
zu einer gut ausgeprägten Nasswiese/-weide der südlich des Plangebietes liegenden
Grünlandfläche kompensiert werden.
Mit der Planumsetzung werden Beeinträchtigungen einiger Schutzgüter hervorgerufen. Diese
Beeinträchtigungen werden als gering (Luft/Klima, Wasser), mittel (Mensch, Tiere/Pflanzen,
Landschaft, Boden) eingestuft. Unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen
(intensive Nutzung, Nähe zur L 822 und Lage am bestehenden Gewerbegebiet) sowie von
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird jedoch von keiner erheblichen
Beeinträchtigung ausgegangen.
Aufgestellt
Volker Stelzig
Soest, den 16.06.2016
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41
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BÜRO STELZIG (2016a): Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur 37. Änderung des
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http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/43141
(zuletzt abgerufen am 03.02.2016)
UMWELTBERICHT ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3 „GEWERBEGEBIET“ DER GEMEINDE LIPPETAL (KREIS SOEST)
42
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TISCHMANN & SCHROOTEN (2016a): Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr.3
„Gewerbegebiet“ Ortsteil Lippborg, 4. Änderung (Erweiterung). Vorentwurf Januar 2016
TISCHMANN & SCHROOTEN (2016b): Gemeinde Lippetal: Bebauungsplan Nr. 3, 4. Änderung
(Erweiterung) „Gewerbegebiet“. Vorabzug Januar 2016