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GEWA Ausstellung für Gewerbe,
Handel und Dienstleistung
4. – 6. November 2016
Däniken
www.gwaerb-niederamt.ch
www.gwärb-niederamt.ch
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Teilnahme- und Rahmenbedingungen für Aussteller der GEWA 2012
Inhalt 1) Zielsetzung 2) Anmeldungen 3) Rücktritt von der Anmeldung 4) Ausstellungsgestaltung und Einteilung
5) Untermiete, Mit-Aussteller 6) Standgestaltung 7) Einrichtung, Bedienung und Abräumung der Stände bzw. Plätze 8) Degustationsstände
9) Musikvorführungen 10) Wettbewerbe 11) Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen 12) Giftstoffe
13) Zahlung 14) Versicherung 15) Bewachung 16) Abräumen
17) Hausrecht 18) Allgemeines 19) Verzicht auf Durchführung 20) Tarife
21) Strom und Licht, Basisausrüstung 22) Standbau Material 23) Ausbau 24) weitere Bestimmungen
1) Zielsetzung Der Gewerbe- und Industrieverein Däniken, Gretzenbach und Umgebung führt alle drei Jahre eine Gewerbeausstellung (GEWA) durch. Die GEWA verfolgt das Ziel, regional dem Gewerbe, dem Handel, der Industrie und den Dienstleistungsbetrieben Gelegenheit zu bieten, ihre mannigfaltigen
Produkte, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer Ausstellung dem Publikum zu präsentieren und die Kontakte zwischen den Bevölkerungskreisen zu fördern.
2) Anmeldungen
Das Ausstellungsgut ist in der Anmeldung genau zu umschrieben. Das Organisationskomitee (OK)
entscheidet über Zulassung von Ausstellern und deren Ausstellungsgut. Nach Eingang der Anmeldung wird die Standmiete in Rechnung gestellt.
3) Rücktritt von der Anmeldung
Firmen, die sich angemeldet haben, können aus dem Vertragsverhältnis nicht entschädigungslos
entlassen werden. Verzichtet ein Aussteller vor abgeschlossener Standzuteilung auf eine Ausstellungsbeteiligung, so hat er als Verwaltungsbeitrag eine Entschädigung von CHF 400.- zu bezahlen. Erfolgt der Verzicht nach abgeschlossener Standzuteilung, so haftet der Aussteller für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten.
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4) Ausstellungsgestaltung und Einteilung
Über Hallen- und Platzzuteilung sowie die Gruppierung der Erzeugnisse entscheidet das OK. Nach erfolgter Zuteilung wird die Hallen- und Platzzuteilung dem Aussteller schriftlich bekannt gegeben.
Das OK behält sich notwendig werdende Standverschiebungen vor. Die effektiven Standausmasse können von den Plänen abweichen.
5) Untermiete, Mit-Aussteller Die Untermiete von Ständen ist nicht gestattet. Die Aufnahme von Mit-Ausstellern ist nur mit
Einwilligung des OK gestattet. Sofern ein Aussteller beabsichtigt, in seinem Stand weitere Aussteller aufzunehmen, so ist für jeden zusätzlichen Aussteller eine Anmeldung mit dem Vermerk „Mit-Aussteller im Stand der Firma … “auszufüllen und dem OK einzureichen. Diese entscheidet endgültig über die Zulassung solcher Mit-Aussteller.
6) Standgestaltung
Auf Verlangen des OK (Chef Standbau) sind für die Standgestaltung Skizzen, Pläne oder Modelle vorzulegen. Die Standgestaltung darf den Gesamteindruck der Ausstellung nicht beeinträchtigen. Schlecht gestaltete Stände können vom OK ausgeräumt, bez. geschlossen werden, wenn sie nicht auf
die erste Aufforderung hin dem Niveau der Ausstellung angepasst werden. Eine Entschädigung steht dem betroffenen Aussteller in diesem Fall nicht zu. Der Aussteller ist verantwortlich und schadenersatzpflichtig für jede Beschädigung der Hallenböden, des Standmaterials und der Zeltwände. Der Aussteller ist im einen Interesse gehalten, den Standort seines Schwergutes auf seinem
Standplatz mittels eines Massplanes bekannt zu geben, damit die notwenigen Unterkonstruktionen rechtzeitig und in der erforderlichen Grösse verlegt werden können. Der Aussteller haftet ebenfalls für fahrlässige Verunreinigung und Beschädigung durch auslaufendes Oel, Fett und dergleichen oder für Beschädigungen, die durch unsachgemässen Transport entstanden sind. Es steht dem Aussteller
frei, die Wände selbst mit Pavatex, Stoffen oder ähnlichen, nicht feuergefährlichen Materialen abzudecken. Nach Schluss der Ausstellung müsse die Wände auf den ursprünglichen Zustand gebracht werden. Andernfalls werden sie durch die OK Leitung auf Kosten des Ausstellers instand gesetzt. Es ist verboten, irgendwelche Dekorations- oder Standelemente im Laufgang zu lassen oder
aufzustellen.
7) Einrichtung, Bedienung und Abräumung der Stände bzw. Plätze
Voraussetzung für das Einrichten der Stände ist die Begleichung des Rechnungsbetrages für die Platz- und Standmiete. Das OK (Chef Standbau) kann in Fällen von Standeinrichtungen, die in der üblichen
Frist nicht aufgebaut werden können, Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Aussteller sind verpflichtet, während der offiziellen Öffnungzeiten der Ausstellung ihre Ware auszustellen und die Stände durchgehend bedient offen zu halten. Im Hinblick auf die Art von Warenkäufen haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbes zu halten. Im Besonderen haben sie sich
jeglicher Mittel zu enthalten, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb verstossen.
8) Degustations Stände Für diejenigen Aussteller, die Speis oder Trank zu Degustation an Ort und Stelle abgeben, wird das
OK eine kollektive Wirte-Bewilligung einholen. Die Inhaber der Degustations Stände haben dem Ausstellungsrestaurant keine Entschädigung zu bezahlen.
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9) Musikvorführungen
Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen an Ausstellungsständen müssen mit dem OK vereinbart werden. Es ist dabei auf das Interesse der Aussteller, insbesondere der Nachbarstände,
Rücksicht zu nehmen. Die Vermittlung jeglicher Art von Musik auch für rein privaten Gebrauch des Verkaufspersonals ist verboten, es sei denn, die Aussteller hätten rechtzeitig die Erlaubnis beim OK eingeholt.
10) Wettbewerbe
Die Durchführung von Wettbewerben ist erst nach Zustimmung des OK erlaubt. Ein entsprechendes Gesuch mit allen notwendigen Angaben ist dem OK auf Verlangen zu unterbreiten.
11) Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen Die Aussteller werden ersucht, im Falle eines Brandausbruches sofort den Info Stand (Eingang
Erlimatthalle) zu benachrichtigen. Mit den bereitstehenden Feuerlöschern ist sofort gegen das Feuer anzukämpfen. Jeder Stand muss mit einer Taschenlampe ausgerüstet sein. Die Lagerung und Aufbewahrung von feuergefährlichen, explosiven oder leicht brennbaren Stoffen (Benzin, Benzol, Azeton, Petrol, Sprit usw.) ist nicht gestattet. Kochherde und Feuerungen aller Art müssen den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Abzüge sind gemäss den Weisungen der Kantonspolizei Solothurn auszuführen. Koch- und Heizplatten, Wärmeapparate usw. sind auf feuerfeste Unterlagen zu stellen. Der Vorrat an Brennmaterial darf nicht in unmittelbarer Nähe der Feuerstelle, des Kamins oder des Abzugsrohres gelagert werden. Asche ist in verschliessbaren Blechbehältern zu entsorgen,
die auf feuerfeste Unterlagen zu stellen sind. Diese Aschebehälter sind jeden Abend ausserhalb der Ausstellungsräume zu entleeren. Jeden Abend sind vor dem Verlassen der Stände die Feuerstellen abzulöschen. Butan- und Propangas kann bewilligt werde, insofern es sich um die Demonstration über den Verwendungszweck des Ausstellungsgutes handelt. Für die Ausstellung dieser Apparate
sowie deren Lagerung ist eine Bewilligung der Feuerpolizei notwendig. Feuergefährlich oder leicht brennbare Dekorationen sind verboten. Leich brennbare Dekorationen können zugelassen werden, wenn sie feuerhemmend imprägniert sind. Feuermelder, Wandhydranten, Handfeuerlöschapparate sowie ähnliche Einrichtung dürfen weder ganz noch teilweise mit Dekorationen, Wänden oder
Ausstellungsgut verbaut oder verstellt werden. Sie müssen gut bezeichnet und gut sichtbar sein und ohne Hindernis in Betrieb gesetzt werden können. Notausgänge, Treppen, Treppenpodeste, Gänge, Durchgänge, Türen, usw. müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht mit Ausstellungsgut, Werbeständen, Tischen, Stühlen oder anderer Gegenstände eingeengt oder verstellt werden. Alle
Einfahrten sind auf ihrer ganzen Breite freizuhalten.
12) Giftstoffe
Aufgrund des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften sind bestimmte Arten des Verkehrs mit Präparate, welche zufolge ihrer Zusammensetzung dem Giftgesetzbuch unterliegen. (wie z.B. auch
gewisse Reinigungs- und Poliermittel, usw.) an offenen Verkaufsstellen wie Ausstellungsständen usw. verboten. Die erlaubten Arten des Verkehrs mit Produkten, welche Gifte enthalten, befürfen ausserdem einer Bewilligung des für das Domizil des Ausstellers gültigen kantonalen Giftinspektorates. Der Aussteller hat alle Folgen aus der Nichtbeachtung der Giftvorschriften selber
zu tragen.
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13) Zahlung
Die Stand- und Platzmieten werden nach der Anmeldung fakturiert und verrechnet. Diese Rechnungen sind im Voraus bis spätestens 30 Tage vor Ausstellungsbeginn zu bezahlen. Wir die
Zahlung nicht innerhalb der aufgeführten Zahlungsfrist geleistet, wird die Anmeldung gegenstandlos.
14) Versicherung
Jeder Aussteller hat für sein Ausstellungsgut eine Versicherung gegen Feuer, Wasser, Transportschäden, Beschädigung und Diebstahl abzuschliessen. Der Aussteller trägt alle Folgen,
welche aus der Unterlassung der Aussteller-Versicherung eintreten könnten. Die Ausstellungsleitung schliesst auf eigene Kosten eine Haftpflicht-Versicherung gegen Ansprüche Dritter (Besucher usw.) ab. Jeder Aussteller hat wenn nötig selbst eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
15) Bewachung
Die GEWA wird während während den Nicht Öffnungszeiten bewacht. Tagsüber sowie während dem Auf- und Abbau erfolgt keine Bewachung. Die genauen Bewachungszeiten werden eine Woche vor Zeltaufbau bekannt gegeben.
16) Abräumen
Für nicht rechtzeitig abtransportierte Ausstellungsgüter wird jede Haftung abgelehnt. Die Berechnung von Lagergebühren, bzw. für Entsorgung wird vorbehalten.
17) Hausrecht Die Veranstalterin übt auf dem gesamten Areal der GEWA für die Aufbau, Lauf- und Abbauzeit der
Ausstellung das Hausrecht aus. Das OK ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die Aussteller sind verpflichtet, solche Weisungen an die Angestellte, Beauftragten oder Mitaussteller weiterzuleiten. Wer die Anordnung nicht befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Platzmiete, Gebühren usw.
oder Schadenersatz zu. Das OK ist berechtigt, jede ihrer geeignet scheinenden Massnahmen für einen geordneten Ausstellungsbetrieb zu treffen. Zur Einhaltung. Zur Einhaltung ihrer Vorschriften kann sie, wenn eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung fruchtlos bleibt, das Notwendige auf Kosten und Risiko der säumigen Aussteller durchführen lassen.
18) Allgemeines
Warenanlieferungen Die täglichen Warenanlieferungen haben bis spätestens eine halbe Stunde vor Ausstellungsbeginn zu erfolgen. Kehrrichtabfuhr Sämtlicher Kehricht sowie die Abfälle der Degustationen & Demonstrationen
sind in den bereitstehenden Abfuhrmulden zu deponieren.
19) Verzicht auf Durchführung
Bei Verzicht auf Durchführung der GEWA infolge nicht voraussehbarer, militärischer oder wirtschaftlicher Ereignisse, infolge höherer Gewalt, oder wegen erheblicher Erhöhung der Risiken,
entstehen den Ausstellern keinerlei Ansprüche gegenüber der GEWA in Däniken.
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20) Tarife
Stände Mitglieder je m2 CHF 75.- Nichtmitglieder je m2 CHF 85.- (Flächen ab 12m2 15m2 18 m2 21 m2 … ) Info Wände Mitglieder je m2 CHF 40.- Nichtmitglieder je m2 CHF 45.- (Flächen ab 2m2 4m2 6m2 8m2)
21) Strom und Licht, Basisausrüstung Eine Steckdose 220V, Typ 13, 10 Ampère � Gesamtleistung 2200 Watt
Die Beleuchtung innerhalt des Standes ist Sache des Ausstellers Info Wände haben keine Beleuchtung
22) Stand-Bau Material Grösse der Wandelemente: 100cm x 230cm und 98cm x 230cm
Masse der Blenden: 100cm x 30cm / 197cm x 30cm 200cm x 30cm /203cm x 30 cm
23) Ausbau der Stände Das Standmaterial wird geliefert und montiert. Es ist Eigentum des GWÄRB NIEDERAMT. Es dürfen
keine Befestigungen, Beschriftungen oder Farbanstriche am Standmaterial vorgenommen werden.
24) weitere Bestimmungen
o Der Gewerbe- und Industrieverein Däniken, Gretzenbach und Umgebung führt regelmässig eine GEWA durch. Für diese gelten die Teilnahmebedienungen und Tarife der Aussteller.
o Nichtmitglieder des GWÄRB NIEDERAMT und auswärtige Aussteller können an der GEWA teilnehmen, sofern das OK die Anmeldung positiv beurteilt.
o Politische Parteien können nicht an der GEWA teilnehmen. o Die Platzierung und Grösse der Standplätze wird vom OK Chef Standbau unter
Berücksichtigung möglichst aller Ausstellerwünsche vorgenommen. o Alle Aufsteller die beim Auf- und Abbau nicht mithelfen können, leisten einen Ersatzbetrag
für Fremdkosten, der vom OK festgelegt wird. o Der Chef Standbau kann, wenn nötig, Fremdpersonal verpflichten.
o Die Restaurationsbetriebe können vom GWÄRB NIEDERAMT, von Ortsvereinen oder anderen Organisationen betrieben werden.
o Werden die Gastwirtschaften nicht vom Gewerbeverein betrieben, wird das OK mit den entsprechenden Betreibern zwingend einen Vertrag abschliessen.
o Das OK kann Gastaussteller als Teilnehmer an die GEWA einladen. o Der Vorstand kann das Standmaterial vermieten. Mit dem Mieter ist ein schriftlicher Vertrag
abzuschliessen. Transport, Auf- und Abbau sowie die Haftung für Beschädigungen am Standmaterial ist Sache des Mieters. Reparaturen oder Ersatz von Standmaterial wir zu
Selbstkosten dem Mieter in Rechnung gestellt. o Der Vorstand des GWÄRB NIEDERAMT ist verantwortlich, dass für die GEWA ein
Organisationskomitee (OK) aus Vorstandsmitgliedern des Gewerbevereins gebildet wird. o Das Standmaterial ist Eigentum des Gewerbevereins. Es dürfen keine Beschriftungen oder
Farbanstriche am Standmaterial vorgenommen werden. Beschädigungen am Standmaterial werden dem Verursacher zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
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Diese Teilnahmebedingungen und Tarife wurden anlässlich der Vorstandsitzung vom 01.07.2015 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
GWÄRB NIEDERAMT Roger Widmer Präsident
GWÄRB NIEDERAMT Walter Gurtner Vize Präsident
GEWA 2016 Roger Widmer OK Präsident
Kontakt: Roger Widmer
Köllikerstrasse 115 5014 Gretzenbach Telefon 062 849 41 49 [email protected]
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