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Gemeinnützigkeit heute. Schriften des Seminars für Genossenschaftswesen an der Universität zu Köln Bd. 8 by Gerhard Weisser Review by: O. v. Nell-Breuning FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 24, H. 1 (1965), p. 161 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909857 . Accessed: 14/06/2014 20:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.96 on Sat, 14 Jun 2014 20:09:17 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Gemeinnützigkeit heute. Schriften des Seminars für Genossenschaftswesen an der Universitätzu Köln Bd. 8 by Gerhard WeisserReview by: O. v. Nell-BreuningFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 24, H. 1 (1965), p. 161Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909857 .

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Page 2: Gemeinnützigkeit heute. Schriften des Seminars für Genossenschaftswesen an der Universität zu Köln Bd. 8by Gerhard Weisser

Besprechungen 161

nicht von gemeinnutzigen Wohnungsunternehmen in eigener Bauherrschaft erstellt, sondern entweder durch gemeinniitzige Wohnungsunternehmen oder durch Heim- statten fiir andere Bauherren betreut wurden. Aber auch so bleibt die Leistung be- ach tlich, und die gemeinnutzigen Wohnungsunternehmen konnen mit Recht fragen: Warum will man uns Zwang antun, da wir doch aus eigenen Stiicken bereits in dem gewiinschten Sinn handeln?

Die eigentliche Abwehr liegt jedoch in den Argumenten, mit denen dargetan wird, daB ein solcher Dirigismus in vielen Fallen dazu fiihren wiirde, nicht nur an der zahlungsfahigen Nachfrage, sondern auch am objektiven Bedarf vorbeizubauen und bedarfsgerechten Wohnungsbau zu verhindern. In landlichen Gebieten konnen Wohnungen in Kleinsiedlungen sowie Ein- und Zweifamilienhausern sehr wohl die Mehrzahl bilden; in stadtischen Verhaltnissen dagegen laBt sich unter Umstanden nur ein sehr kleiner Anteil an Eigentumswohnungen ermoglichen; wo industrielle Unternehmen neu sich niederlassen, kann der dadurch hervorgerufene plotzliche Wohnungsbedarf aus vielerlei Griinden nur durch Bau von Mietwohnungen iiber- haupt oder doch schnell genug befriedigt werden.

Zweifellos weist das fiir die Wohnungswirtschaft geltende Gemeinnutzigkeits- recht Mangel auf, die baldmoglichst behoben werden sollten. Um die Bildung person- bezogenen Eigentums zu fordern, sollte man aber nicht ZwangsmaBnahmen in das Gemeinniitzigkeitsrecht einbauen, sondern, falls die bisher angewandten Forde- rungsmaBnahmen sich als unzureichend erweisen. diese zweckmaBiger eestalten und, soweit erforderlich, verstarken. 0. v. Nell-Breuning S. J.

Gerhard Weisser: Gemeinnutzigkeit heute. Schriften des Seminars fiir Genos- senschaftswesen an der Universitat zu Koln Bd. 8. Gottingen 1964. Schwartz & Co. 32 Seiten. Die aus praktischen Griinden und durch die veranderten Zeitverhaltnisse not-

wendig gewordene Neubearbeitung des bereits mehrfach geanderten Wohnungs- Gemeinniitzigkeits-Gesetzes vom 29.2. 1940 lost - erfreulicherweise - auch grund- satzliche "Dberlegungen und Erorterungen dariiber aus, was denn Gemeinnutzigkeit iiberhaupt sei und was sie unter den heutigen Gegebenheiten bedeute1, bedeuten konne oder solle. In der Tat haben sich mancherlei MiBverstandnisse angesammelt. Einmal setzt man Gemeinnutzigkeit mit Uneigenniitzigkeit gleich. Uneigenniitziges Handeln braucht aber nicht notwendig der Allgemeinheit zustatten zu kommen ; man kann auch am einzelnen uneigenniitzig handeln. Oder man setzt Gemeinnutzigkeit im wirtschaftlichen Bereich gleich mit Verzicht auf Erwerb oder Gewinnerzielung. Nun ist zwar aus guten Griinden Verzicht auf Gewinn oder doch dessen strenge Be- grenzung erfordert, um steuerlich als gemeinniitzig anerkannt zu werden und in den GenuB der daran gekniipften steuerlichen Begiinstigungen zu gelangen; daraus folgt jedoch keineswegs, daB der Verzicht auf Erwerb oder Gewinnerzielung dasWesen der Gemeinnutzigkeit ausmache. SchlieBlich macht sich die Neigung breit, Gemein- niitzigkeit mehr oder weniger mit Mildtatigkeit gleichzusetzen, so daB nur die Be- tatigung zugunsten minderbemittelter oder gar notleidender Bevolkerungsteile als gemeinniitzig anzuerkennen ware und Gemeinnutzigkeit auf eine Art gehobener Ar- menpflege hinausliefe; alle hoheren kulturellen (wissenschaftlichen, kiinstlerischen usw.) Zielsetzungen fielen damit aus dem Bereich der Gemeinniitzigkeit heraus. Demgegeniiber arbeitet das von W ' - nicht zufalligerweise bei der 60- Jahr-Feier eines Verbandes gemeinniitziger Wohnungsunternehmen gehaltene - Referat den rechten Sinn der Gemeinnutzigkeit heraus und stellt vor allem den Dienst an der Gemein- schaft (hier ohne Wertbetonung verstanden als Allgemeinheit - nicht geschlossener Personenkreis) und in wirtschaftlicher Hinsicht den bedarfswirtschaftlichen Gedan- ken als positives Element ins Licht. Nachdriicklich betont W., daB gemeinniitzige Unternehmen zwar Unternehmen von ausgesprochen eigener Art, aber - jedenfalls heute - durchaus echte Unternehmen und darum ein Wirkungsfeld fiir echt unter- nehmerische Naturen sind oder jedenfalls sein konnen und sollen.

11 Finanzarchiv N. V. 24 Heft 1

0. v. Nell-Breuning 8. J.

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