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Organe der Gemeinde
§ 7 GO
Bürgermeister
Gemeindevertretung
Haben eigene Zuständigkeiten
Handeln wird der Gemeinde zugerechnet
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Kein 0rgan:
Bürgervorsteher
Ausschüsse
0rtsbeiräte
Fraktionen
Gleichstellungsbeauftragte
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Welche Aufgaben haben die „0rgane“?
Gemeindevertretung legt Ziele und Grundsätze der Verwaltung fest § 27
Trifft alle wichtigen Entscheidungen
Begriff „wichtig“ ist individuell
Vertretung kann Aufgaben auf Bgm. delegieren
Ausnahme: § 28 GO! Sog. Vorbehaltene Aufgaben, diese dort aufgeführten Aufgaben dürfen nicht übertragen werden
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Aufgaben Bgm. § 50 GO
Vorbereitung der Beschlüsse
Verantwortung für die sachliche Erledigung
Eilentscheidungen 50 Abs. 3
Beanstandungspflicht§ 43 Abs. 1 !!!!
Repräsentation
Amtsverwaltung……? Siehe § 3 Amts0!
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Stellung des Amtes
Vorbereitung der Beschlüsse mit Bgm.
Beratende Funktion
Umsetzung der Beschlüsse
Weisungsangelegenheiten Lesen : § 3 Amtsordnung
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Zuständigkeit der Ausschüsse
Nur vorbereitende Funktion
Aber:Durch Hauptsatzung kann dem Ausschuss Entscheidungskompetenz übertragen werden
Aber: § 28 GO, die dort aufgeführten Aufgaben können nicht delegiert werden
Lesen: §§ 46 und 47 GO Hinweis. Die Bestimmungen für die GV und BGm
gelten analog für die Ausschüsse
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Wahlen
Kommunalwahl – GKWG
Nach der Wahl - Gemeindeordnung (zB Bürgermeisterwahl, Besetzung Ausschüsse
Sitze in der Vertretung - GKWG
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d. Hondt / Höchstzahlenprinzip
A B C D
1 1200 900 600 300
2 600 450 300 150
3 400 300 200 100
4 300 225 150 75
5 240 180 120 60
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Vertretung hat 13 Sitze
A B C D1 1200- 1 900-2 600-3 300-7
2 600-4 450-5 300-8 150
3 400-6 300-9 200-13 100
4 300-10 225-12 150 75
5 240-11 180 120 60
Anzahl Sitze 5 4 3 1
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Wahl Bürgermeister § 52
Kein Vorschlagsrecht der Fraktionen
Jeder GV hat Vorschlagsrecht und nur 1 Stimme !
Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich
Evtl. zweiter Wahlgang und Stichwahl Geheime Wahl möglich
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Stellvertreter des Bgm. § 52 a
Sitzzahlen der Fraktion beachten
Auch: Fraktionszugehörigkeit des gewählten Bgm.
Einvernehmlich kann davon abgewichen werden
Wahl: Meiststimmen! geheime Wahl ist möglich, bei Abwahl: nur offene Abstimmung!
Lesen : §§ 33 und 40 GO
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Wahlen / Beschlussfassungen
Geheim: nur bei Wahlen
Sonst: immer öffentlich (Beschlussfassungen), namentliche Abstimmung kann verlangt werden, muss dann auch erfolgen
Wahlen sind nur die „Wahlen“, die in der GO auch so bezeichnet sind
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Teilnahme an Sitzungen
Recht auf Teilnahme
Aber auchPflicht zur Teilnahme!0rdnungswidrigkeit nach § 134 Abs. 1 Ziff.3 GO
Ausnahmen….? Im Gesetz nicht geregelt, „triftiger Grund“ muss vorliegen
Fussballspiel? Skatabend? Geburtstag in der Familie? Keine konkrete Vorgaben im Gesetz, Vorschlag: immer vorher mit dem Vorsitzenden abstimmen
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Einladungen
Rechtzeitig, Wochenfrist § 34 Abs. 3 GO
Vollständige Tagesordnung§ 34 Abs. 4 GO
Vorlagen?Siehe Geschäftsordnung
Geschäftsordnung….?Kein geltendes Recht, muss aber beachtet werden
Informationsrecht –Bgm- Verwaltung §§ 45 c, 30 Abs. 1 (Akteneinsicht, mdl. Auskünfte pp.) Ausnahme § 30 Abs. 3 bei befangenen GV
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Änderung der Tagesordnung
Nur im Ausnahmefall§ 34 Abs. 4
2/3 Mehrheit erforderlich § 34 GO
Antragsrecht Fraktionen oder 1/3 der GV
Wichtig: Dringlichkeit ist gesetzliche Voraussetzung, auch wenn mit 2/3 Mehrheit die Erweiterung beschlossen wird; Vorsicht: bei Satzungsbeschlüssen, können angefochten werden und werden unwirksam, wenn Dringlichkeit vom Gericht nicht festgestellt wird.
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Vorbereitung der Sitzung
Anspruch auf Vorlagen?
Blick in die Geschäftsordnung
Nach GO: neinNach Gesch0: oftmals ja
Wenn ja, dann Versand mit der Einladung, Tischvorlagen nur ausnahmsweise und wenn der Vorgang nicht von Bedeutung oder die Vorlage schnell lesbar ist und kein Abstimmungsbedarf in der Fraktion besteht.
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Geschäftsordnung
Rechtsnatur(kein geltendes Recht, nur Selbstbindung der Gemeindevertretung)
Anspruch auf Einhaltung? Grds. ja, gerichtlich aber nur durchsetzbar, wenn die Vertretung insgesamt Klage erhebt (so Rspr. des OVG Schleswig)
Wer hat den Anspruch? Nicht der einzelne Vertreter, nur die Vertretung
Geltendmachung: Kommunalverfassungsstreitverfahren, Kosten trägt Gemeinde, auch wenn sie den Prozess gewinnt, Klage darf aber nicht willkürlich erhoben werden.
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Ersatz von Auslagen
Sitzungsgeld siehe Entschädigungssatzung oder Hauptsatzung
Reisekostengeregelt: Bundesreisekostengesetz, Ausschlussfrist nach 6 Monaten (!!!) § 24 Abs. 1 Ziff. 6 GO
Andere Auslagen, z.B. Seminar heute, lesen: § 24 GO!
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Entgangener Arbeitsverdienst
§ 24
Muss tatsächlich entstanden sein
Nachweispflicht
Entschädigungssatzung Ihrer Gemeinde einsehen!
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Informationsrecht
Gegenüber dem Bürgermeister § 30 bzw. dem Amt
Akteneinsicht und mündlich (Ansprechpartner ist grundsätzlich das Amt, evt. muss Zustimmung des Bgm. eingeholt werden.
Es kann auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zurückgegriffen werden!
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Kündigungsschutz
§ 24 a Gemeindeordnung
Auch: Freizeitgewährung!
Allerdings: nacharbeiten!
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Verschwiegenheit
Was darf gesagt werden?
Rechtsgrundlage § 21 Abs. 2 GOVerstoss: 0rdnungswidrigkeit nach§135 GO Verfolgung nur auf Antrag
der Vertretung (Abs. 7 aaO)
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Was darf gesagt werden?
Alles was in der Zeitung stehen könnte
Alles was in der öffentlichen Sitzung abgearbeitet wird
Alles was allgemein bekannt ist
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Worüber darf nicht gesprochen werden:
Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen
Alles der Natur nach vertraulich ist und im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist
Beispiele: Personalsachen, Vertragsinhalte
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Beispiele
Öffentliche Beratung über den Neubau eines Schwimmbades
Bezuschussung eines örtlichen Vereines
Frage: Anerkennung des Fahrzeugsdes Bürgermeisters als privateigenes Dienstfahrzeug?
Antwort :
Ja
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Folgen von Verstössen:
Verweis
Bussgeldverfahren?
Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB, persönlich aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei letzter besteht idR Versicherung beim Kommunalen Schadenausgleich, bei anderen Verstößen unter dieser Schwelle (Fahrlässigkeit)tritt die Gemeinde ein
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Teilnahmepflicht an Sitzungen
Gilt für GV und Ausschüsse gleichermaßen
Ausnahmen? Gesetzlich nicht geregelt (nur „triftiger Grund“)
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Befangenheit nach § 22 GO
Muss mitgeteilt werden! Pflicht!
Wer ist befangen?
Voraussetzung: Beschluss führt zu einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil
Auch: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte bis 3. Grad, Verschwägerte bis 2. Grad
Vorsicht bei Bebauungsplanbeschlüssen
Besonderheit: gilt nicht bei Berufs- oder Bevölkerungsgruppen
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Verwandschaften
Gerade Linie (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Kinder, Enkel und Urenkel)
Auch: Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten
Schwägerschaften
Auch: durch Vollmacht vertretene Personen.
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Entscheidung durch GV
In strittigen Fällen
Was macht man, wenn man zu Unrecht aus dem Saal verwiesen wird?
Protest, Gegendarstellung, Kommunalaufsicht, und:
Klage beim Verwaltungsgericht (sog. Kommunalverfassungsstreitverfahren)
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Amtshaftung
DasDasDamoklesschwertDamoklesschwert
über dem Ehrenamt?über dem Ehrenamt?
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Allgemeines preußisches Landrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen.
Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten
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Heutige Rechtsgrundlage § 839 BGB
so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
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Beamtenbegriff
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat
Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses
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Welche Amtspflichten gibt es…..?
Rechtmäßiges Handeln?
Einhaltung der Zuständigkeiten
Fehlerfreie Ausübung des Ermessen
Schnelle Sachentscheidung
Beachtung der Rechtsprechung
Verschwiegenheitspflichten
Ordnungsgemäße Auskünfte
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Beispiele
Rechtmäßiges Handeln?
Strikte Beachtung eindeutiger Vorschriften.Besonders brisant bei Ist-Vorschriften!Wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden
Zuständigkeit
Der Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung
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Fehlerfreie ErmessensausübungKann-Vorschrift wird nicht beachtet
Ordnungsgemäße AuskünfteDer Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft / Abbrennen von Reet…!
Beispiele
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Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden
§ 33
GO
Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen
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Entspricht der „Ist-Vorschrift“Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden
Ausnahme:Besondere Umständerechtfertigen ein Abweichen
Soll-Vorschrift
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Beispiel:
§ 34 GO
Die Gemeindevertretung soll
mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden
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Kann - Vorschrift
Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung,
das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden
Objektiv und sachbezogen
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Beispiel bei einer Ortsgestaltungssatzung
Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden
in zweiter Baureihe abgewichen werden….
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Pflichten
Keine direkte Aufzählung in der GO
Verstreut in vielen Einzelvorschriften
Entwicklung durch Rechtsprechung
Wichtig: Unkenntnis schützt nicht vor
Haftung
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Was ist die Folge von Verstößen?
Z.B. bei BefangenheitRechtswidrigkeit des Beschlusses, zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit
Problem Bebauungspläne!!!!
Aber: Heilung nach 1 Jahr!
Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der sich nicht gemeldet hat
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Haftet ein Gemeindevertreter persönlich?
Grundsätzlich haftet er…….., jedoch
Nach Art 34 GG tritt die Gemeinde für ihn ein
Aber: nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Prüfen: hält die Gemeinde eine Versicherung vor?
Bei grober Fahrlässigkeit tritt der Kommunale Schadenausgleich ein
Bei Vorsatz: haftet der GV persönlich mit seinem Vermögen
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Was ist „Vorsatz“?
„Mit Wollen und Wissen den anderen besch………n.“
D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der Rechtswidrigkeit
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Ermessensentscheidungen
Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit
Ermessen muss abersachgerecht / pflichtgemäß
ausgeübt werden§ 73 Landesverwaltungsgesetz
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Ist- EntscheidungenIst- Entscheidungen
Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung
Vorsicht:Bei fehlerhaften Entscheidungen
grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!
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Korruption; oder : Vorteilsnahme
Bin ich „korrupt“, wenn ich eine Flasche Wein annehme….?
Landesweite Ermittlungen wegen 20 € -Präsenten!
Vorsichtig damit umgehen
Anregung: im Streitfall Entscheidung / Genehmigung einholen (Bgm., oder GV)
Am besten: nichts annehmen
Gilt nicht nur für Geschenke, auch für Gefälligkeiten jedweder Art
Auch Einladung zum Essen, wenn dies keinen dienstlichen Bezug hat (Essen nach einer Bauabnahme okay, vorher: auf keinen Fall!)