die rundfunkfreiheit im verständnis der deutschen und der europäischen rechtsprechung

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 1 Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung

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Präsentation aus dem Master-Seminar "Medienrecht" im Rahmen des Studiengangs Kommunikationsmanagement an der FH Hannover.

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Page 1: Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung

Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 1

Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung

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1. Rundfunkfreiheit - Verständnis

 

2. Ausgewählte Urteile – Deutschland

 

2.1 Fernsehurteil von 1961 (1. Rundfunkurteil)

2.2 FRAG-Urteil von 1981 (3. Rundfunkurteil)

2.3 Gebührenurteil von 1994 (8. Rundfunkurteil)

 

3. Rundfunkfreiheit in Europa

 

3.1 EG-Fernsehrichtlinie

3.2 Vertrag von Lissabon

 

4. Diskussion

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 3

1. Rundfunkfreiheit - Verständnis

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Binnenpluralit

ät

Außenpluralit

ät

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Objektive Freiheit

• Rundfunk unentbehrlich für Demokratie

• Rundfunk als Prozess der Meinungsbildung

• Gesetzgeber muss positive Ordnung herstellen

Dienende Freih

eit

Sub. Abwehr-recht

Subjektive Freiheit

• Rundfunkfreiheit als einfaches Grundrecht

• Gesetzgeber beschränkt Freiheit und gestaltet sie nicht aus

• Keine staatlichen Eingriffe

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2. Die Rundfunkfreiheit im Verständnis deutscher Rechtsprechung

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Artikel 5, GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Diese verfassungsrechtlich gesicherte Kommunikationsfreiheit umfasst drei Freiheitsgarantien:

Meinungsfreiheit, also das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten; Informationsfreiheit, also das Recht, sich aus allen zugänglichen Quellen zu unterrichten,

und schließlich; die Freiheit der Medien (Presse, Radio, Fernsehen und Film).

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2.1 Fernsehurteil (1961)

Vorgeschichte:

• Verleger wollten Einführung des Privat-Fernsehens

• Adenauer war unzufrieden mit Darstellung im öffentlich

Rechtlichen

1960: Gründung des „Deutschland-Fernsehen“ als

privatrechtliche GmbH

• Länder ziehen vor BVerfGE, weil Bund Alleingesellschafter

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 10

…zum Ergebnis

• BVerfGE entscheidet gegen das „Adenauer-Fernsehen“

• Länder setzen dank Kulturhoheit Rahmen für Veranstaltung von Rundfunk

• „Bundesfernsehen“ verletzt Länderkompetenzen und Rundfunkfreiheit (GG

Art. 5)

• Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er

ist ein eminenter „Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung

• Aber: Privater Rundfunk wird nicht ausgeschlossen

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 11

2.2 FRAG-Urteil (1981)

Vorgeschichte:

• Kabel- und Satellitentechnik ermöglicht Vielzahl von Programmen

• Frequenzknappheit als Grund für öffentlich-rechtlichen Rundfunk

nicht mehr gegeben

• Länder ändern Landesrundfunkgesetze

"Freie Rundfunk AG" (FRAG) beantragt Hörfunkkonzession

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 12

• Privat-Rundfunk zulässig

• BVerfGE beschließt gesetzl. Normen zur Sicherung der

Meinungsvielfalt

• Länder werden aufgefordert Lizenzen pluralistisch zu

vergeben

…zum Ergebnis

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und so ging es weiter…Niedersachsen-Urteil

(1986)

Baden-Württemberg-Urteil

(1987)

WDR-Geset

z (1991

)

Hessen-3-

Beschluss

(1992)

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 14

2.3 Gebühren-Urteil (1994)

• Gebührenfestsetzung darf nicht zu Instrument der

Medienpolitik oder Programmlenkung werden

• KEF muss Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten

akzeptieren und auf ihnen basierend den Finanzbedarf

ermitteln

Bestärkung der Staatsferne der Öffentlich-Rechtlichen

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Martin Höfelmann | Masterstudiengang Kommunikationsmanagement | Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht (M.A.) 15

und so ging es weiter…EG-Fernsehrichtlinie (1995

)

Kurzbericht-erstatt

ung (1998

)

Extra Radi

o Hof(1998)

Gebührenurteil II (2007

)

Beteiligung von

Parteien

(2008)

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4. Rundfunkfreiheit und EU

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Art. 10 EMRK

• (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

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Art. 10 EMRK

• (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

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3.1 Die EG-Fernsehrichtlinie

• Die europaweite Verbreitung von Programmen soll ermöglicht werden.• Eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften zu Werbung,

Sponsoring und Teleshopping soll erreicht werden.• Produktion und Vertrieb europäischer Film- und Fernsehproduktionen

sollen gefördert werden

Modifizierung von 1997:

• jedes EU-Land kann "Liste" von Ereignissen aufstellen, denen es eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zumisst. Diese Ereignisse müssen "Free TV" ausgestrahlt werden

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3.2 Vertrag von Lissabon

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Vertrag von Lissabon

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Abschlussbetrachtung• BVerfGE leitete in 13 Rundfunkurteilen Entwicklung der

Rundfunkfreiheit an

• Rundfunkfreiheit von EU und Deutschland folgen unterschiedlichen Konzepten

• Rückwirkung der EU-Rundfunkfreiheit auf Deutschland nicht gegeben

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Diskussion

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Literatur (Auswahl):

• Albrecht Hesse: Rundfunkrecht. Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Aufl., München 2003.

• Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001.

• Frauke Blechschmidt, Das Instrumentarium audiovisueller Politik der Europäischen Gemeinschaft aus kompetenzrechtlicher Sicht, Verlag Peter Lang, 1. Auflage, 2003

• Günter Herrmann, Matthias Lausen: Grundzüge des Rundfunkrechts. Fernsehen mit Hörfunk und Neuen Medien. 2. Aufl., München 2004.

• Heinz Pürer: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Ein Handbuch. UVK, Konstanz 2003

• Kai Thum, Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach deutschem und europäischem Recht. Eine Bestandsaufnahme, in: DÖV 2008, S. 653-661

• Klaus Beck: Kommunikationswissenschaft. UVK, Konstanz 2007

• Udo Branahl: Medienrecht, eine Einführung. 6. Auflage. VS Verlag, Wiesbaden 2009

• Udo Fink/Marc D. Cole/Tobias Keber, Europäisches und internationales Medienrecht, Verlag C. H. Beck, München, 1. Auflage 2008

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Viele Dank für die Aufmerksamkeit!

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