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Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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1Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

CorporateGovernance Kodexder Lebenshilfe 2016

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2 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Herausgeber:Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.Raiff eisenstraße 18, 35043 MarburgTel. 06421 491-0Fax 06421 491-167

Leipziger Platz 15, 10117 BerlinTel. 030 206411-0Fax 030 206411-204

E-Mail: [email protected]: www.lebenshilfe.de

Titelfoto: © Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Hans-D. Beyer, Berlin

© Bundesvereiiningung Lebenshilfe 2017

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VorbemerkungDer erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff entlicht und im Jahre 2012 aktualisiert. In den Jahren 2014 und 2015 wur-den durch eine Arbeitsgruppe der Geschäftsführer der Landesverbände und der Bundesvereinigung Rückmeldungen zur Anwendung und Nützlichkeit des Kodexes eingeholt und dieser entsprechend überarbeitet.

Die neue Fassung des „Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016“ liegt nun vor und wird den Mitgliedsorganisationen vom Bundesvorstand und von der Bundeskammer zur Anwendung empfohlen.

Wir danken der Lebenshilfe Berlin und dem Landesverband Thüringen für die Überlassung der Praxisbeispiele für die Anlage und den enga-gierten Kollegen Andreas Hoops, Bärbel Brüning, Holger Stolz, Jeanne Nicklas-Faust, Jürgen Auer, Karin Holinski-Wegerich, Katja Heinrich, Matthias Mandos, Susanne Meff ert und Thomas Feistauer für die intensive Zusammenarbeit.

Wenn Sie Anregungen oder Hinweise zum Cor-porate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 haben, nehmen die Landesverbände und die Bundesvereinigung diese gern entgegen.

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Inhalt

Vorbemerkungen ............................................................................................................................................. 3

1. Grundsätzliches zu einem Kodex zur guten Unternehmensführung .................................................6

1.1 Der Begriff Corporate Governance .......................................................................................................3

1.2 Gründe für die Einführung, Ziele und Anwendungsbereiche eines Kodex ......................................6

1.3 Prinzipien von Corporate Governance .................................................................................................6

1.4 Anwendung auf die Lebenshilfe ............................................................................................................7

2. Präambel ........................................................................................................................................................7

3. Der Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe ...............................................................................8

3.1. Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ...........................................................8

3.2. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie deren Zusammenwirken mit der Mitgliederversammlung ..............................................................8

3.3. Vorstand ..................................................................................................................................................8

3.4. Geschäftsführung und Mitarbeitende .................................................................................................9

3.5. Leitung und Überwachung ................................................................................................................. 10

3.6. Rechnungslegung und Prüfungen ..................................................................................................... 10

4. Transparenzstandards der Lebenshilfe ................................................................................................. 11

5. Erläuterungen, Kommentierung einzelner Sachverhalte................................................................... 13

5.1. Mitarbeitende als Vereinsmitglieder ................................................................................................. 13

5.2. Interessenskonfl ikte ............................................................................................................................ 13

5.3. Zuwendungen/Vorteile/Geschenke .................................................................................................. 14

5.4. Vergütung und Absicherung .............................................................................................................. 15

5.5. Risikomanagement ............................................................................................................................. 16

6. Anlagen ........................................................................................................................................................ 18

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1. Grundsätzliches zu einem Kodex zur guten Unternehmensführung

Die Lebenshilfe in Deutschland hat sich seit ihrem Bestehen als Eltern- und Selbsthilfeverband, als Fachverband und als Träger von Diensten und Einrichtungen entwickelt. Damit sind neben die ideellen, konzeptionellen und rechtlichen Aspekte vermehrt Fragen der Wirtschaftlichkeit und Be-triebsführung getreten.

1.1 Der Begriff Corporate Governance

Unter Corporate Governance wird ein System verstanden, mit dem ein Unternehmen so ge-führt und kontrolliert wird, dass die diesbezüglich notwendigen Regelungen transparent sind, eine langfristige Existenzsicherung gewährleisten und es gleichzeitig zu einem Interessenausgleich zwischen den internen und externen Anspruchs-gruppen kommt.

Im Corporate Governance Kodex sind somit in-ternational anerkannte Standards zur guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung defi niert. Hierbei sind Regelungen formuliert, die Handlungsleitlinien für die Leitungsorgane geben und sie bei einer verantwortungsvollen und er-folgreichen Unternehmensführung unterstützen. Besonders wichtig ist dabei das Verhältnis der unterschiedlichen Ebenen und verschiedenen, externen wie internen Beteiligten zueinander. Zentrale Aspekte des Kodex sind deshalb u. a. die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsgremien und operativer Ebene, Transparenz, Rechnungslegung sowie die Vermeidung von Interessenkollisionen und letztlich Unternehmenskrisen.

1.2 Gründe für die Einführung, Ziele und Anwendungsbereiche eines Kodex

Nach spektakulären Unternehmensinsolvenzen sind verschiedene gesetzliche Regelungen ge-schaff en worden, die der Erhöhung der Trans-parenz des Geschäftsgebarens, der Effi zienz und Sorgfalt der Leitungsorgane, der Verbesserung der Kon trollmechanismen und Prüfungen sowie einer Stärkung des Vertrauens in die Führung der Unternehmen dienen. Diesem Ziel dienen zum Bei-spiel das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und das Trans-parenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) sowie die Transparenzstandards der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“.

2002 wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex (DGCK) veröff entlicht, der sich vor allem auf Aktiengesellschaften bezieht, aber auch die allgemeine Praxis der Unternehmensführung beeinfl usst. Seit der erstmaligen Veröff entlichung wird der Kodex stetig weiterentwickelt und ange-passt, letztmalig 2014.

1.3 Prinzipien von Corporate Governance

Für gemeinnützige Unternehmen haben sich Prinzipien herausgebildet, die denen gewinnorien-tierter Unternehmen entsprechen und gleichzeitig auf die Besonderheiten gemeinwohlorientierter Organisationen Rücksicht nehmen.

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Allgemein sind dies:

- Aufgaben- und Gewaltenteilung der Führungs-organe bezüglich der Aufsicht, Leitung und des Vollzugs in der Unternehmensführung

- Effi zienz der Arbeit der Leitungsorgane und der Kontrollmechanismen

- Transparenz bei Rechnungslegung und Prüfung, Einrichtung eines Systems des Risikomana-gements

- Wahrung der Interessen verschiedener Betei-ligter

- Grundsätze zu Kommunikation und Berichts-pfl ichten.

1.4 Anwendung auf die Lebenshilfe

Als gemeinnützige Organisationen sind die Le-benshilfe-Vereinigungen und ihre gemeinnützigen Tochtergesellschaften oder Stiftungen Adressaten des Corporate Governance Kodex. Der eigentliche Kodex besteht aus klaren Regelungen und ist Teil einer umfassenderen Unternehmensethik. Somit ist der Kodex im Zusammenspiel mit Satzung, Leit-bild/Wegweiser und Grundsatzprogramm der Bun-desvereinigung Lebenshilfe, der Landesverbände oder der regionalen Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften zu sehen.

2. Präambel

Die Arbeit der Lebenshilfe in Deutschland wird von Ort zu Ort unterschiedlich organisiert. Neben den „klassischen“ gemeinnützigen Vereinen gibt es auch gemeinnützige Gesellschaften und Stif-tungen, die in unterschiedlicher Weise mit den Vereinen verbunden sind. Sie nehmen Teile des Aufgabenspektrums der Lebenshilfe ergänzend oder ersetzend zu den Vereinen wahr. Auch die Satzungen der Vereine und Stiftungen bzw. die Gesellschaftsverträge sehen ganz verschiedene Zusammensetzungen, Aufgabenzuschnitte und Verantwortungsbereiche ihrer Organe und Gre-mien vor.

Die nachfolgenden Ausführungen gehen der Ein-fachheit von dem „Idealbild“ des gemeinnützigen Vereins aus: Hier sind die gesetzlich vorgeschrie-benen Organe die Mitgliederversammlung (als „Eigentümer“) und der Vorstand (als gesetzlicher Vertreter und Leitungsgremium).

Die Aussagen des Kodex gelten allerdings auch für andere Organisationsformen (Vereinsvorstand als

Gesellschafter von Tochtergesellschaften, Haupt-amtliche Vorstandschaft) und Rechtsformen (Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen usw.). Hierfür sind die Aussagen entsprechend anzuwenden.

Genauere Ausführungen zu den verschiedenen Or-ganisationsformen sind der Broschüre „Geeignete Rechtsformen der Lebenshilfe“ zu entnehmen.

Der Lebenshilfe – Corporate Governance Kodex ist eine Empfehlung der Bundesvereinigung Lebens-hilfe an ihre Mitgliedsorganisationen. Er entfaltet seinem Zweck entsprechend positive Wirkungen. Daher ergeht an die Mitgliedsorganisationen die Auff orderung, sich intensiv mit den Anforderungen des Kodex auseinanderzusetzen und sich selbst zur Anwendung zu verpfl ichten. Ebenso wie der Deutsche Corporate Governance Kodex weiter-entwickelt und fortgeschrieben wird, muss dieser Kodex situationsbezogen refl ektiert wie auch den Erkenntnissen und Entwicklungen immer wieder angepasst werden.

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3. Der Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe

3.1. Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

3.1.1. Die Mitgliederversammlung nimmt die in der Satzung vorgegebenen Aufgaben wahr.

3.1.2. Sie übt die Aufsicht über die Leitungsgre-mien (ehrenamtlicher Vorstand, ggf. haupt-amtliche Geschäftsführung) aus.

3.1.3. Sie beschließt über alle grundsätzlichen und richtungweisenden Maßnahmen, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind.

3.2. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie

deren Zusammenwirken mit der

Mitgliederversammlung

3.2.1. Mitgliederversammlung, Vereinsvorstand und Geschäftsführung wirken zum Wohle des Vereins eng zusammen. Sie sind dem Vereinsinteresse verpfl ichtet.

3.2.2. Der Vorstand ist zuständig für die strategi-sche Ausrichtung des Vereins. Er arbeitet hierbei eng mit der Geschäftsführung zu-sammen.

3.2.3. Der Vorstand ist ebenfalls zuständig für die Führung der Geschäfte, wobei die Geschäftsführung an eine hauptamtliche Geschäftsführung delegiert werden kann.

3.2.4 Die Geschäftsführung ist dann für die Füh-rung der laufenden Geschäfte des Vereins mit seinen Diensten und Einrichtungen zuständig.

3.2.5. Die Zusammensetzung, Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Kompetenzen,

Informations- und Berichtspflichten des Vorstandes und der Geschäftsführung sind, soweit nicht in der Satzung vorgegeben, in Geschäftsordnungen zu regeln.

3.2.6. Alle Ebenen beachten die Regeln ordnungs-gemäßer Unternehmens- bzw. Vereinsfüh-rung sowie von Delegation und Kontrolle und üben ihr Amt mit der gebotenen Sorgfalt aus.

3.2.7. Gute Vereinsführung setzt einen off enen und konstruktiven Austausch von Aufsichts- und Leitungsgremien untereinander vor-aus. Eine umfassende Vertraulichkeit der Gremienmitglieder und die Sicherstellung der Verschwiegenheit der vom Vorstand und der Geschäftsführung eingeschalteten weiteren Personen sind hierfür von großer Bedeutung.

3.2.8. Eine weitere Voraussetzung ist ein anerken-nendes, respektvolles Miteinander und die gegenseitige Wertschätzung von ehren- und hauptamtlich Tätigen in den Gremien.

3.2.9. Menschen mit Behinderung sowie Eltern und Angehörige sind Mitglieder in ver-schiedenen Gremien und erhalten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung.

3.2.10. Für eine ausreichende Versicherung der Mitglieder von Gremien ist Sorge zu tragen.

3.3. Vorstand

3.3.1. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist anzustreben, dass die Mitglieder über möglichst unterschiedliche Qualifi kationen verfügen sowie den inhaltlichen und zeit-lichen Anforderungen an die Vorstandsar-beit entsprechen können. Entsprechend der Geschichte und Identität der Lebenshilfe als Eltern- und Selbsthilfeverband ist bei der Zusammensetzung eine wirkungsvolle Vertretung dieser Gruppen wichtig.

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3.3.2. Vorstände in der Lebenshilfe nehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe wahr, müs-sen hierfür kompetent sein und werden entsprechend informiert und qualifi ziert.

3.3.3. Ehrenamtliche Vorstände erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ein Ersatz ihrer Auslagen steht ihnen zu. Bei pauschalen Auf-wandsentschädigungen sind Transparenz und ein entsprechender Beschluss durch die Mitgliederversammlung verpfl ichtend.

3.3.4. Bei Mitgliedschaft von Mitarbeitenden der Lebenshilfe im Verein ist in der Satzung zu regeln, welche Einschränkungen gege-benenfalls für eine Ausübung des aktiven Wahlrechts gelten. Die Möglichkeit der Ausübung des passiven Wahlrechts wird wegen möglicher Interessenkonfl ikte nicht empfohlen.

3.3.5. Vorstandsmitglieder haben Interessens-konfl ikte zu vermeiden. Sofern sie dennoch bestehen, sind sie innerhalb des Vorstands off en zu legen. Dies gilt in besonderer Weise für Interessenskonfl ikte in Verhältnissen, die mit Finanzflüssen oder besonderen Abhängigkeiten verknüpft sind: z.B. mit Kunden und Klienten, mit Lieferanten und Geschäftspartnern, Kredit- und Zuwen-dungsgebern, Leistungsträgern, Aufsichts-behörden sowie in Arbeits- und Betreuungs-verhältnissen.

3.3.6. Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwen-dungen oder sonstige Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.

3.3.7. Die Gewinnung und Heranführung von Ver-einsmitgliedern an die Vorstandsarbeit ist eine notwendige Tätigkeit des amtierenden Vorstands.

3.4. Geschäftsführung und Mitarbeitende

3.4.1. Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird vom Vorstand in einer Stellenbeschreibung und/oder Geschäftsordnung festgelegt.

3.4.2. Hauptamtliche Geschäftsführungen erhal-ten für ihre Tätigkeit in der Lebenshilfe-organisation eine Vergütung, welche dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich, der Größe des Unternehmens, dem un-ternehmerischen Risiko und der Haftung angemessen ist.

3.4.3. Die Ausübung von entgeltlichen und un-entgeltlichen Nebentätigkeiten und ein Wettbewerbsverbot der Mitglieder der Geschäftsführung sind zu regeln.

3.4.4. Bezüglich einer Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB (Selbstkon-trahierungsverbot, In-Sich-Geschäfte) sind Regelungen – ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Anforderungen von Zuwendungs-gebern – zu treff en.

3.4.5. Geschäftsführungen und Mitarbeitende haben Interessenskonfl ikte zu vermeiden. Sofern sie dennoch bestehen, sind sie ge-genüber Vorgesetzten oder aufsichtsfüh-renden Gremien off en zu legen. Dies gilt in besonderer Weise für Interessenkonfl ikte in Verhältnissen, die mit Finanzflüssen oder Abhängigkeiten verknüpft sind: z.B. mit Kunden und Klienten, mit Lieferan-ten und Geschäftspartnern, Kredit- und Zuwendungsgebern, Leistungsträgern, Aufsichtsbehörden sowie in Arbeits- und Betreuungsverhältnissen.

3.4.6. Mitglieder der Geschäftsführung und Mit-arbeitende dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für ande-re Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern, sich versprechen

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lassen oder annehmen oder Dritten unge-rechtfertigte Vorteile gewähren. Bezüglich der Annahme und Gewährung gering-wertiger Aufmerksamkeiten im Rahmen üblicher Gepfl ogenheiten sind entsprech-ende Regelungen zu treff en.

3.5. Leitung und Überwachung

3.5.1. Vereine sind zu einem aussagekräftigen Buchhaltungssystem, einem transparen-ten Finanzmanagement, funktionierenden Steuerungs- und Prüfungsmechanismen und einem insgesamt nachhaltigen wirt-schaftlichen und unternehmensethischen Handeln verpflichtet. Die Leitungs- und Überwachungssysteme sind entsprechend der Umsatz- und Investitionsvolumina zu gestalten.

3.5.2. Steuerung und Kontrolle dienen den Verei-nen dazu, sich der Wahrung ihrer Grundsät-ze und der Erreichung ihrer ideellen, materi-ellen und fi nanziellen Ziele zu vergewissern. Um zu steuern und zu kontrollieren sollen sie klare Strukturen und Prozesse schaff en sowie Maßnahmen planvoll und nachhaltig ergreifen. Die regelmäßige, planvolle Erhe-bung von entsprechenden Zahlen und Daten ist die Grundlage, um das Handeln zu steu-ern, die Zielerreichung zu kontrollieren sowie ggf. Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

3.5.3. Es soll ein Berichts- und Dokumentations-wesen im Verein bestehen, welches alle relevanten Informationen und Kommunika-tionswege sowie Berichtspfl ichten festlegt. Damit sind Aufsichts- und Leitungsgremien in der Lage, ihre Aufsichts-, Führungs- und Entscheidungsfunktionen umfassend und angemessen auszuüben.

3.5.4. Die gesetzlichen und behördlichen Vor-gaben und Regelungen u.a. zur Gemein-nützigkeit und zum Spendenwesen sowie die Bestimmungen der Zuwendungsgeber zum Einsatz und Nachweis der Verwendung

der zur Verfügung gestellten Mittel werden eingehalten.

3.5.5. Der Verein soll dem Umfang seiner Geschäf-te angemessen ein Risikomanagement-system (Risikoanalyse, Risikobewältigung, Risikosteuerung) installieren, um eine hö-here Transparenz über bestehende Risiken herbeizuführen und frühzeitig existenzge-fährdende Entwicklungen zu erkennen.

3.5.6. Die Lebenshilfe hat es mit einer Vielzahl von Anspruchsgruppen zu tun, von denen die vorrangigen Menschen mit Behinderung, Eltern und Angehörige sowie Mitglieder des Vereins sind. Im Berichtswesen der Vereine müssen im Hinblick auf die Inhalte und die Darstellungsformen die spezifi schen Bedürfnisse dieser Gruppen berücksichtigt werden.

3.5.7. Mit Beschwerden von Mitgliedern, Eltern, Menschen mit Behinderung, Mitarbeiten-den und Kunden geht die Lebenshilfe off en und konstruktiv um. Die Regelungen zu einem Beschwerdemanagement werden von Vorstand und Geschäftsführung ge-meinsam festgelegt

3.6. Rechnungslegung und Prüfungen

3.6.1. Der Verein erstellt einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.

3.6.2. Der Verein soll einen Lagebericht erstellen. Dieser kann, ebenso wie die Ordnungsmä-ßigkeit der Wirtschafts- und Geschäftsfüh-rung, Gegenstand der Prüfung durch den unabhängigen Abschlussprüfer sein.

3.6.3. Der Vorstand beschließt über die Beauftra-gung eines unabhängigen Abschlussprüfers und über den Prüfungsumfang, Schwer-punkte oder Sonderprüfungsgegenstände. Der Prüfer berichtet dem Vorstand über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung und besondere Vorkommnisse.

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3.6.4. Der Verein soll gegenüber der Mitgliederver-sammlung erläutern, ob und inwieweit er den Corporate Governance Kodex anwen-det, und bei Abweichungen von Regelungen des Kodex diese begründen.

3.6.5. Erklärungen über mögliche Interessens-konfl ikte und die Nichtannahme von Zu-wen dungen sind regelmäßig durch die Mitglieder des Vorstands und der Geschäfts-führung abzugeben.

4. Transparenzstandards der LebenshilfeMit dem Corporate Governance Kodex der Lebens-hilfe werden wichtige Grundlagen für eine gute Un-ternehmensführung innerhalb der Lebenshilfe be-schrieben. Der Corporate Governance Kodex sorgt insbesondere im Rahmen der Unternehmensfüh-rung für Transparenz und verantwortungsvolles Handeln zwischen den unterschiedlichen Ebenen innerhalb der Organisation. Gleichzeitig wird gegenüber externen gesellschaftlichen Grup-pen Einsicht in die Handlungsleitlinien und die Unternehmensführung ermöglicht. Dies soll das Vertrauen von öff entlichen und privaten Geldge-bern, Nutzern und Kunden der Angebote sowie Mitarbeitenden bewahren und weiter ausbauen. In Anlehnung an die „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ von Transparency International Deutschland e.V. ergänzt die Lebenshilfe folgerich-tig ihren Corporate Governance Kodex um eine Selbstverpfl ichtung zu Transparenzstandards. In dieser strukturierten Form möchte die Lebenshilfe

damit der Öff entlichkeit Informationen und Kenn-zahlen beispielsweise zu Personalstruktur, gesell-schaftsrechtlichen Beteiligungen, wirtschaftlichen Daten zur Verfügung stellen.

Damit wird gleichsam Rechenschaft gegenüber öff entlichen und privaten Geldgebern abgelegt und Spendern sowie einer breiten Öff entlichkeit Einblick über die Herkunft und Verwendung von fi nanziellen Mitteln gegeben.

Die nachfolgenden Transparenzstandards der Lebenshilfe orientieren sich an der Selbstver-pfl ichtungserklärung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, sind jedoch auf einige Beson-derheiten der Lebenshilfeorganisationen aus-gerichtet. Eine Zertifi zierung durch die Initiative Transparente Zivilgesellschaft ist nur bei Nutzung der dort formulierten Selbstverpfl ichtungserklä-rung möglich.

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Selbstverpfl ichtung zu Transparenzstandards in der Lebenshilfe

Wir verpfl ichten uns, die aufgeführten Informationen der Öff entlichkeit aktuell zur Verfügung zu stellen, indem wir sie zusammen mit dieser Erklärung leicht auffi ndbar auf unsere Internetseite stellen. Alternativ werden die Informationen auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Sollten diese Informationen nicht vorliegen oder einzelne Punkte auf unsere Organisation nicht zutreff en, wird dies an den entsprechenden Stellen erläutert.

1. Name, Sitz, Anschrift, Gründungsjahr, Satzung/Gesellschaftervertrag, angewandter Corporate Governance Kodex, Leitbild

2. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger (Vorstand, Aufsichtsorgane und Geschäftsführung) sowie Organigramm der Organisation

3. MitarbeiterInnen der Organisation- Angaben zu ehrenamtlichen MitarbeiterInnen und bürgerschaftlich Engagierten- Angaben zu hauptamtlichen ArbeitnehmerInnen, der Honorarkräfte, der geringfügig

Beschäftigten und der Freiwilligendienstleistenden

4. Verfahren zur Besetzung von Ämtern, Stellen und Gremien, z.B. Selbstvertretungsgremien

5. Gesellschaftliche Verbundenheit mit Dritten und Beteiligungen, z.B. Mutter- und Tochterge-sellschaften

6. Kooperationsbeziehungen, z.B. Mitgliedschaften und Partnerorganisationen

7. Gesamthaushaltsvolumen mit der Angabe der- Einnahmepositionen, prozentual aufgeschlüsselt nach z.B. Mitteln des ideellen Bereichs

(wie Spenden, Mitglieds- und Förderbeiträgen), öff entlichen Zuwendungen, Leistungsent-gelten und sonstigen Einnahmen

- Ausgabepositionen, prozentual aufgeschlüsselt nach z.B. Personal- und Sachausgaben

8. Angaben zu Spenden, die mehr als 10% des Gesamthaushaltsvolumens ausmachen

9. Aktueller Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid/Nachweis zur Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

10. Bericht über die Tätigkeit unserer Organisation: zeitnah, verständlich und so umfassend, wie möglich bzw. mit vertretbarem Aufwand herstellbar

_________________________________________________ ________________________________________________Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Stempel

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5. Erläuterungen, Kommentierung einzelner Sachverhalte

5.1. Mitarbeitende als Vereinsmitglieder

Mitgliedschaften von Mitarbeitenden sind in vielen Lebenshilfen langjährige Praxis. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden sind unterschiedlich. Sie reichen von bestem Einvernehmen bis zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern aufgrund von Arbeitnehmerinteressen. Im Sinne der Identifi -kation mit der Lebenshilfe ist die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden einerseits zu begrüßen. An-dererseits können sie aber durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts auch auf die Unternehmensführung und damit auf Ent-scheidungen ihres Arbeitgebers Einfl uss nehmen. Dadurch kann die Ausübung der Führungsfunktion von Vorstand und Geschäftsführung geschwächt oder verhindert werden, insbesondere wenn diese Mitglieder ihre eigenen Interessen als Arbeitneh-mer durchzusetzen versuchen. Theoretisch hat das Vereinsmitglied zwar eine Treuepfl icht, d.h. es hat die Interessen des Vereins zu fördern. Dennoch sind bei manchen Entscheidungen Interessenkol-lisionen zu erwarten. Insbesondere die Ausübung eines Vorstandsamtes durch Mitarbeitende ist in diesem Zusammenhang problematisch und wird nicht empfohlen. Zwar dürfen Mitarbeitende, die in den Vorstand gewählt sind, schon aus gesetz-lichen Gründen (Befangenheitsregelung) in den Bereichen, in denen sie von Entscheidungen direkt als Person betroff en sind, nicht stimmberechtigt sein. Für welche Entscheidungen dies im Einzelnen zutriff t, wird in der Praxis jedoch manchmal schwer abgrenzbar sein. Aber auch mit dem aktiven Wahl-recht ist ein gewisser Einfl uss möglich.

Wenn sich die Orts- oder Kreisvereinigung ent-schließen sollte, die Einflussnahme von Mitar-beitenden auf Vereinsentscheidungen zu be-schränken oder auszuschließen, so kann dies auf unterschiedliche Weise durch Satzungsregelungen geschehen:

- Unterschiedliche Formen von Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten: Die Satzung kann bspw. regeln, dass Mitarbeitende nur Fördermitglieder werden können und dass För-dermitglieder kein Wahlrecht ausüben dürfen. Dies sollte in der Satzung begründet werden, z. B. mit dem Risiko von Interessenkollisionen. Der Ausschluss von der Mitgliederversammlung ist dagegen nicht möglich.

- Beschränkung von Mitgliedschaften oder Rech-ten bestimmter Personengruppen, z. B. Mit-arbeitende, was im Sinne der Transparenz in der Satzung begründet werden sollte.

- Ablehnung von Aufnahmeanträgen: Der Verein darf einen Aufnahmeantrag – auch ohne Angabe von Gründen – ablehnen, es sei denn er hat eine Monopolstellung. Dabei ist es am sinnvollsten, die Entscheidung über Aufnahmeanträge per Satzung dem Vorstand zu übertragen.

Bevor Sie solche Regelungen in Ihrer Satzung ver-ankern, sollten Sie eine rechtliche Beratung mit Blick auf die individuelle Situation Ihrer Lebenshilfe einholen.

Mitarbeitende, die bereits Mitglied sind, auszu-schließen, wäre sehr schwierig. Zum einen kann man ihnen zunächst einmal kein Fehlverhalten vorwerfen, welches eine Sanktion durch den Verein rechtfertigen würde. Auch eine allgemeine Begrün-dung mit der Gefahr von Interessenkonfl ikten ist schwierig, besonders wenn damit bisher keine tatsächlichen Probleme aufgetreten sind und diese Mitglieder sich jahrelang dem Verein gegenüber loyal verhalten haben.

5.2. Interessenskonfl ikte

In der Lebenshilfe fi ndet sich eine Vielzahl von Akteuren. Sie arbeiten in unterschiedlichen Zu-sammenhängen, in verschiedenen Gremien und

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nehmen dabei mitunter verschiedene Rollen ein, zum Beispiel als Mitglied, Mitarbeitende, Nutzer oder gesetzliche Betreuer. Dabei vertreten sie ihre Interessen oder die Interessen anderer in eigener Funktion oder als gewählter bzw. bestimmter Man-datsträger. Um mögliche Interessenkonfl ikte und Spannungsfelder zu erkennen, zu vermeiden oder zu beschränken, ist es hilfreich, sich klarzumachen, welche Stellung, Position oder Rolle die jeweilige Person einnimmt.

Ziel muss es sein, Interessenskonfl ikte zu vermei-den, und wo diese nicht vermeidbar sind, damit angemessen und transparent umzugehen.

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und Mit-arbeitende haben Interessenskonfl ikte zu vermei-den. Dies gilt in besonderer Weise für Verhältnisse und Zusammenhänge, die fi nanzielle Angelegen-heiten betreff en oder bei Abhängigkeiten durch verwandtschaftliche Beziehungen bzw. berufl iche oder institutionelle Gegebenheiten. Diese können zwischen und mit Nutzern von Diensten und Ein-richtungen der Lebenshilfe, Lieferanten, Auftrag-gebern und Auftragnehmern, (gesetzlichen) Be-treuern, Geschäftspartnern, Zuwendungsgebern, Vertretern von Leistungsträgern und (Aufsichts-)Behörden, konkurrierenden Einrichtungen und Verbänden, Verwandten bzw. engen Angehörigen entstehen.

Sofern sich Interessenskonfl ikte dennoch nicht vermeiden lassen und bestehen bleiben, sind sie innerhalb des Vorstandes bzw. gegenüber Vorge-setzten oder Aufsichtsgremien off enzulegen. Dies betriff t sowohl klar zutage tretende Kollisionen von eigenen Interessen mit denen der Lebens-hilfe als auch für Situationen, in denen sich eine Person in zwei oder mehr Rollen befi ndet oder zu unterschiedlichen Personen bzw. Instanzen Loya-litätsverpfl ichtungen bestehen.

Auch wenn es keine gesetzlichen, standesrechtlich kodifi zierten oder anderen Vorgaben oder Verbote gibt, ist in jedem Fall und regelmäßig wiederkeh-rend zu prüfen, ob Interessenskollisionen vorlie-gen. Die Prüfungsergebnisse sollten dokumentiert

werden. Sollten Interessenkollisionen vorliegen, sind sie zu benennen und gegenüber den jeweili-gen Gremien und Personen off en anzusprechen. In jedem Fall gilt, dass sich die in der Interessenkol-lision befi ndliche Person nicht an Entscheidungen und Abstimmungen in der fraglichen Angelegen-heit beteiligt.

Ein grundsätzliches Konfliktpotential sind ver-wandtschaftliche Beziehungen zwischen Vorstands-mitgliedern, Geschäftsführungen und leitenden Mitarbeitenden. Bei der Besetzung von leitenden Positionen oder bei Nachfolgeregelungen ist bei Bewerbern aus dem familiären Umfeld darauf zu achten, dass die Auswahl auf der Grundlage der Qualifi kation getroff en wird und jegliche Einfl uss-nahme aus dem persönlichen Beziehungsgefüge unterbleibt. Es empfi ehlt sich daher immer eine öff entliche Ausschreibung mit einem Auswahlgre-mium, an dem der Angehörige eines Bewerbers oder einer Bewerberin nicht mitwirkt.

5.3. Zuwendungen/Vorteile/ Geschenke

Die Forderung, Annahme und Gewährung unge-rechtfertigter Vorteile, ob in Form von Geld oder Sachzuwendungen sind strafbar und nicht nur aus ethischen Gründen abzulehnen. Dies gilt für per-sönliche Vorteile oder Vorteile zugunsten Dritter, für ehren- und hauptamtlich Tätige gleichermaßen.

Entscheidend ist dabei, dass es um persönliche Vorteile geht, denn die Werbung um Spenden zugunsten der Lebenshilfe, auch für Projekte, die bestimmten Personengruppen zugutekommen und die Gewinnung neuer Mitglieder sind Aufga-ben des Vorstands und der Geschäftsführung. Zu unterscheiden ist daher zwischen Zuwendungen für die Organisation oder eine konkrete Person.

Anzuraten sind transparente Regelungen, wie und wofür Zuwendungen aus Organisationsinteresse eingeworben werden, die auch einen Schutz dar-stellen können. Sind diese Regelungen z.B. auf der Homepage veröff entlicht, müssen sich Einzelne

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nicht erklären, sondern können darauf verweisen.Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob z. B. Zuwendungen im Rahmen einer Vortragstätigkeit den Umfang des angemessenen Aufwendungser-satzes übersteigen und damit einen ungerecht-fertigten Vorteil darstellen. Am einfachsten ist es, wenn Vortragshonorare von Dritten direkt an die Lebenshilfe gezahlt werden. Wenn die Lebenshilfe entsprechende Kosten übernimmt, sind Vergü-tungen oder Aufwandsentschädigungen an die Lebenshilfe zu zahlen.

5.4. Vergütung und Absicherung

5.4.1. Aufwandsentschädigung für ehrenamt-liche Vorstände

Eine Vergütung für ehrenamtliche Vorstand-stätigkeit ist problematisch und zu vermei-den. Angebracht ist allerdings ein Ersatz für tatsächliche und nachweisbare Auslagen der Vorstandsmitglieder (Reisekosten, Telefonkosten etc.) gegen Beleg oder in Ausnahmefällen durch eine pauschale Aufwandsentschädigung. Zumindest ist für eine Honorierung ehrenamtlich tätiger Vor-standsmitglieder ein entsprechender Be-schluss durch die Mitgliederversammlung verpfl ichtend, der zugleich die notwendige Transparenz schaff t. Außerdem darf die Sat-zung dem nicht entgegenstehen. Sie muss im Hinblick auf die Abgabenordnung und die dazugehörige Mustersatzung geprüft werden. Eine Geschäfts- oder Reisekosten-ordnung, die die Aufwendungen regelt, macht das Verfahren für alle transparent.

- Ehrenamtspauschale Die Ehrenamtspauschale ermöglicht die

Ansetzung von zurzeit 725 €/Jahr als steu-erfreie Entschädigung für die freiwillige Mitarbeit. Anspruch auf den Ehrenamts-freibetrag haben Personen nur dann, wenn sie bei einer öff entlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft eh-renamtlich tätig sind, die im mildtätigen, ideellen oder kirchlichen Bereich arbeitet.

Diese Pauschale ist insbesondere für eh-renamtliche Vorstände von Bedeutung.

- Übungsleiterpauschale Die Übungsleiterpauschale ist eine Ver-

günstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommens-steuergesetzes. Sie stellt Einnahmen von zurzeit bis zu 2400 € jährlich steuerfrei, wenn eine nebenbe-rufl iche Tätigkeit bei einer gemeinnützi-gen Organisation oder einer juristischen Person des öff entlichen Rechts vorliegt. Die Nebenberufl ichkeit muss dabei si-chergestellt sein, das heißt, dass sie sich abgrenzen muss von der Hauptberuf-lichkeit und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit im Hauptberuf umfassen darf. Einnahmen für eine Vorstandstätigkeit zählen nicht zu den nebenberufl ichen Tätigkeiten im Rahmen dieser Pauschale.

· Beide Pauschalen sind nicht kombinier-bar – es kann nur eine Pauschale im Rahmen der Steuererklärung berück-sichtigt werden.

- Steuerliche Erleichterungen durch Abset-zung von Aufwendungen

Nur Aufwendungen, die nicht bereits erstattet werden, können ggf. steuerlich abgesetzt werden.

5.4.2. Vergütung von Geschäftsführungen und leitenden Mitarbeitern

Grundsätzlich soll sich die Vergütung der Geschäftsführung und der Leitungsmitar-beiter an jenen Kriterien orientieren, welche auch in anderen Bereichen üblicherweise bei der Vergütung zur Anwendung kom-men, also in erster Linie an der Zahl der Mitarbeiter, der wirtschaftlichen Verant-wortung (Budget), dem unternehmerischen Risiko und dem Haftungsrisiko. Das erhöhte Abberufungsrisiko der Geschäftsführung wird durch die Bemessung der Vergütung ebenfalls berücksichtigt. Besondere Leis-tungen an die Geschäftsführung (z. B. ein Dienstwagen, der auch privat genutzt wer-

Page 16: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

16 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

den kann) sind Bestandteile der in diesem Sinne zu bemessenden Gesamtvergütung. Bei der Entscheidung über den Wagentyp ist auch die Außenwirkung als gemeinnützige soziale Organisation zu beachten. Gehalts-bestandteile und Kriterien sind eindeutig und abschließend zu regeln.

Hilfreich bei der Einschätzung eines für den sozialen Bereich angemessenen Entgeltes können Vergleichsstudien sein.

5.4.3. Absicherung Viele Bundesländer haben zur Stärkung

ehrenamtlicher Tätigkeit Versicherungen abgeschlossen, z.B. Unfallversicherungen.

Die Tätigkeit zum Beispiel im Vorstand eines örtlichen Lebenshilfevereins umfasst durch die Übernahme dieses Amtes die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen! Denn Vorstandsmitglieder sind gegenüber ihrem Verein für die ordnungsgemäße Führung der ihnen übertragenen Vereinsgeschäfte verantwortlich.

Auch wenn ehrenamtlich Tätige in Fra-gen der Haftung privilegiert werden, ist der Abschluss einer Versicherung durch den Verein für den Vorstand und die Ge-schäftsführung sowie einer erweiterten Ver- mögen s schadenhaftpflichtversicherung, die auf die Einrede von Vorsatz und Fahrläs-sigkeit verzichtet, dringend zu empfehlen. Auch der Abschluss einer D&O (Directors-and-Offi cers-) –Versicherung ist zu erwägen.

Die Versicherung muss dabei ausdrücklich die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Vorstan-des berücksichtigten.

Die Kosten für die Absicherung ehrenamt-lich Tätiger vor Haftungsfragen sind vollum-fänglich durch den Verein zu tragen.

Weiterführende Informationen sind der Broschüre „Geeignete Rechtformen für die Lebenshilfe“ zu entnehmen.

5.5. Risikomanagement

Viele Lebenshilfevereine und deren Einrichtungen haben ihre Umsätze, ihre Investitionen und ihr Ver-mögen stetig vergrößert. Sie sind am Markt als An-bieter von sozialen Dienstleistungen tätig und spie-len als soziale Unternehmen im Geschäftsverkehr und als Arbeitgeber in den Regionen vor Ort eine bedeutende Rolle. Mit dieser Entwicklung wächst die Forderung von Mitgliedern, Leistungsträgern, Sponsoren, Spendengebern und Finanzbehörden nach einer transparenten Unternehmensführung und Vereinstätigkeit.

Gute inhaltliche Arbeit in der Lebenshilfe und eine gesicherte Existenz durch gute wirtschaftliche Ver-hältnisse bedingen einander und sind Voraussetz-ung für die Stabilität von Lebenshilfevereinen als soziale Unternehmen.

5.5.1. Berichtswesen (Jahresabschluss, Lage-bericht)

Im Interesse einer guten Geschäftsführung, die dem Interesse der Mitglieder, Mitarbei-ter und Geschäftspartner an einer trans-parenten Unternehmensführung und der Kontrolle der Vermögens- und Ertragslage Rechnung trägt, empfi ehlt sich die Erstel-lung eines Jahresabschlusses durch Bilanz wie auch Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Lageberichtes. Die Vorlage bzw. Veröffentlichung eines Jahresabschluss durch Bilanz mit Gewinn- und Verlustrech-nung ermöglicht die sichere Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Le-benshilfeorganisation. Ohne Erstellung einer Bilanz, lediglich auf Grundlage einer Gewinn- und Verlustrechnung und eines Vermögensverzeichnisses ist dagegen eine sichere Beurteilung meist nicht möglich, da sich die zeitliche Zuordnung von Ver-mögenswerten allein nach dem Zu- bzw. Abfl uss des Geldes richtet.

Nur auf Grundlage einer sicheren Beurtei-lung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Entlastung des Vorstandes durch die

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17Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Mitgliederversammlung sinnvoll möglich und wird dem Interesse außenstehender Dritte an der Transparenz der Unterneh-mensführung Rechnung getragen.

Der Lagebericht informiert umfassend über

die Situation des Vereins und stellt dar, wie der Vorstand im Berichtszeitraum die satzungsmäßigen Ziele des Vereins um-gesetzt hat. Darüber hinaus sind Chancen und Risiken sowie Erwartungen für einen überschaubaren Zeitraum darzustellen.

Die Beauftragung interner (Kassenprüfer) und externer Prüfungsinstanzen (Wirt-schaftsprüfer) wird in Abhängigkeit von der Größe der Lebenshilfe empfohlen.

5.5.2. Controlling Zur Sicherung stabiler wirtschaftlicher Ver-

hältnisse muss die Geschäftsführung regel-mäßig und zeitnah einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens haben, um dem Vorstand in regelmäßi-gen Abständen berichten und rechtzeitig steuernd und korrigierend eingreifen zu können. Allein das Feststellen des Jahres-ergebnisses ist hierfür nicht ausreichend, vielmehr muss die Buchhaltung regelmä-ßig aussagekräftige Zahlen und Daten zur Verfügung stellen, um die wirtschaftliche Situation verlässlich beurteilen zu können.

Das Controlling kann sich zusätzlich auf inhaltliche Ziele und deren Umsetzung be-ziehen.

5.5.3. Risikomanagementsystem Zu den Aufgaben der Geschäftsführung

gehört es, ein internes Steuerungssystem zu installieren, um frühzeitig risikobehaftete Entwicklungen zu erkennen. Im ideellen Bereich können sich solche Entwicklungen

insbesondere aus dem Entstehen von Inte-ressenkollisionen ergeben, im wirtschaft-lichen Bereich können existenzgefährdende Situationen ein fi nanzielles Risiko für den Verein darstellen. Diesen Situationen ist ge-meinsam, dass im Interesse einer guten Un-ternehmensführung eine hohe Transparenz über bestehende Risiken zu gewährleisten ist und Maßnahmen zur Abwendung bzw. Tragung der Risiken zu installieren sind. Für ein wirksames Risikomanagement sind Zie-le, Strategien und Organisationstrukturen mitsamt geeigneten Instrumenten festzule-gen, die systematisch den Prozess, d.h. die Risikoanalyse, die Risikobewältigung und die Risikosteuerung erfassen und dokumen-tieren (z.B. Haushaltspläne, Kennzahlensys-teme, Balanced-Score-Card, Übersichten über Budgets und Budgetabweichungen, beeinfl ussbare und nicht beeinfl ussbare Größen).

Im Rahmen der Risikoanalyse werden fest-gestellte Risiken, deren Umfang, Ursachen und Wirkungen beschrieben und hinsicht-lich ihres möglichen Eintrittes bewertet. Die Festlegung von Frühwarnindikatoren, die bei Erreichen oder Überschreiten fest-gelegter Werte ein mögliches Risiko anzei-gen, ist hierbei hilfreich. Der Umgang mit Risiken und deren Bewältigung umfassen notwendige Maßnahmen, die helfen, das Risiko zu verringern bzw. zu vermeiden. Die wirksame Risikosteuerung setzt die regelmäßige Überwachung der eingelei-teten Maßnahmen und die regelmäßige Risikobewertung voraus. Die regelmäßige oder anlassbezogene Berichterstattung der Geschäftsführung an den Vorstand gehört zu den ständigen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen. Dabei kann auf das Controlling und das Berichtswesen der Organisation zurückgegriff en werden.

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18 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

6. Anlagen

Anlage 1Die Anlage 1 ist eine Checkliste, anhand derer jede Organisation oder Verantwortlicher selbst prüfen kann, inwieweit die Forderungen des Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe umgesetzt werden bzw. ob und wo Veränderungsbedarf in der Organisation besteht.

Anlagen 2-4Die Lebenshilfe Berlin hat sehr klare Regelungen getroff en und veröff entlicht, die im Anhang nach-zulesen sind. Beispielhaft sind die Erklärungen zur Einhaltung der Regelungen des Corporate Governance Kodexes und zum Umgang mit Inte-ressenskonfl ikten und Zuwendungen.

Anlagen 5 und 6 Die Lebenshilfe Landesverband Thüringen e.V. hat im Jahre 2009 einen Kodex und seine verbindliche Anerkennung und Anwendung durch die Mitglie-der beschlossen sowie einen Beirat eingerichtet, der bei der Umsetzung vor Ort beratend zur Seite stehen

Den Corporate Governance Kodex und die dazugehörigen Anlagen (Anlagen 1, 2 und 3 auch als editierbare Versionen) fi nden Sie nach Anmeldung im Lebenshilfe-Portal: https://www.lebenshilfe.de/de/login/

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19Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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Page 20: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

20 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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Page 21: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

21Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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Page 22: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

22 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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Page 23: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

23Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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24 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

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25Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Anlage 2

Corporate Governance Kodex: Gute Unternehmensführung in der Lebenshilfe

Entsprechenserklärung von Geschäftsführung und Aufsichtsratder Lebenshilfe gGmbH

Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Lebenshilfe gGmbH haben am … ihre Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. für ihre Mitgliedsorganisationen abgegeben:

"Die Lebenshilfe gGmbH entspricht den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. für ihre Mitglieds-Organisationen. Die Lebenshilfe gGmbH ist sich bewusst, dass Corporate Governance ein kontinu-ierlicher Prozess ist.

Wir beabsichtigen, den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. für ihre Mitglieds-Organisationen (Stand: Sommer 2012) auch zukünftig zu entsprechen, werden uns dieser Thematik daher weiter-hin stellen und unsere Corporate-Governance-Grundsätze fortentwickeln.“

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____________________________ (stv. Aufsichtsratsvorsitzende)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Geschäftsführer)

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26 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Anlage 3

Corporate Governance Kodex: Gute Unternehmensführung in der Lebenshilfe

Erklärung zur Unabhängigkeit und zu Interessenskonflikten

Als Mitglied des Aufsichtsrates der Lebenshilfe gGmbH erkläre ich im Hinblick auf den Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe Folgendes:

1. Die Ausübung meines Aufsichtsratsmandates erfolgt unter Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit.

2. Mir ist bekannt, dass ich gegenüber der Gesellschaft zur Offenlegung potentieller Interessenskonflikte verpflichtet bin.

3. Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern oder Geschäftspartnern der Lebenshilfe gGmbH übe ich während meiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat nicht aus.

Berlin, den 27. Mai 2014

____________________________ (Aufsichtsratsvorsitzender)

____________________________ (stv. Aufsichtsratsvorsitzende)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

____________________________ (Aufsichtsrat)

Page 27: Corporate Governance Kodex - lebenshilfe.de · Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016 3 Vorbemerkung Der erste Corporate Governance Kodex der Le-benshilfe wurde 2008 veröff

27Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Anlage 4

Verhaltenskodex für die Geschäftsführung

Seite 1 von 1

Der Verbund der Lebenshilfe Berlin --- bestehend aus dem Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Landesverband Berlin, der Lebenshilfe gGmbH und deren Tochtergesellschaften --- misst der Korruptionsprävention besondere Aufmerksamkeit und Bedeutung zu.

Für ihre eigene Arbeit als Selbsthilfeorganisation und Anbieter von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung, in denen Fachkräfte und Betroffene aktiv zusammenarbeiten, sind Integrität und Ansehen des Verbundes unerlässliche Voraussetzungen.

Die Geschäftsführer der Lebenshilfe gGmbH sind sich der persönlichen Integrität zum Schutz und zur Förderung des Ansehens der Gesellschaft bewusst und wissen um die öffentliche Wahr-nehmung ihrer Tätigkeit.

Darum stehen Transparenz und ein offener Umgang mit eventuellen Interessenkonflikten im Vordergrund des Verhaltenskodex. Daher werden folgende Prinzipien in Kraft gesetzt:

1. Grundlegende Prinzipien

Die Geschäftsführer erfüllen ihre Aufgaben, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Grundsatz-programm und Leitbild der Lebenshilfe Berlin, der Satzung der Lebenshilfe gGmbH und der Ge-schäftsordnung für die Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe gGmbH, ihrem Anstellungsvertrag und dem Wesen der ihnen übertragenen Funktion ergeben, unabhängig, unparteiisch und uneigennützig.

Bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer handeln sie ohne Rücksicht auf eigene Interessen. Sie ver-meiden Situationen, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnten und legen dem Auf-sichtsrat unvermeidbare persönliche Interessenkonflikte offen.

Sie verhalten sich jederzeit in einer Weise, die das Ansehen der Lebenshilfe gGmbH und das Vertrau-en der Öffentlichkeit in die Lebenshilfe gGmbH aufrecht erhält und fördert.

Sie haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Lebenshilfe gGmbH sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Stillschweigen zu bewahren.

2. Annahme von Geschenken

Die Geschäftsführer dürfen für ihre Tätigkeit keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

Ein verbotener Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Aufsichtsrat der Annahme von Geschenken vorher zugestimmt und über deren Verwendung beschlossen hat.

3. Einladung zu Veranstaltungen

Die Geschäftsführer dürfen Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder kulturellen Ereignissen, einschließlich sozialadäquater Bewirtung, annehmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung im Rahmen ihrer Funktion und/oder im Interesse der Lebenshilfe gGmbH erfolgt.

Etwaige im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehenden Reise- und Übernachtungskosten wer-den von der Lebenshilfe gGmbH getragen.

Wenn sich die Einladung auch auf die Ehegatten oder Lebenspartner bezieht, trägt allein der Ge-schäftsführer alle dafür anfallenden Kosten.

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28 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Verhaltenskodex für die Geschäftsführung

Seite 2 von 3

Die Geschäftsführer unterrichten den Aufsichtsrat regelmäßig zeitnah über die von ihnen besuchten Veranstaltungen.

4. Vortragstätigkeit

Die Geschäftsführer dürfen für Vorträge und Reden, die ihrer Haupttätigkeit für die Lebenshilfe gGmbH zuzurechnen sind oder als Teil der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vertretung der Interessen der Lebenshilfe gGmbH anzusehen sind, keine Honorare annehmen.

In unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Vorträgen oder Reisen entstehende Reise- und Über-nachtungskosten werden durch die Lebenshilfe gGmbH übernommen.

Sofern eine Zurückweisung des Honorars mit Blick auf besondere Umstände oder Gepflogenheiten nicht möglich ist, ist das Honorar an die Lebenshilfe gGmbH abzuführen.

Bestehen Zweifel, ob Vorträge, Vortragstätigkeiten und Reden dem 4. Abs. 1 zuzuordnen sind, holt der Geschäftsführer den Rat des Aufsichtsratsvorsitzenden ein.

5. Nebentätigkeiten

Die Geschäftsführer üben neben ihrer Tätigkeit kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus.

Entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens oder ein vergleichbares Kontrollgremium eines Unternehmens bedürfen der Zustimmung des Auf-sichtsrates. Die Mitgliedschaft in Organen oder vergleichbaren Kontrollgremien wird in geeigneter Weise (Internetseite der Lebenshilfe gGmbH) offen gelegt.

Die Zustimmung zu einer entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitlich befristeten Tätigkeit als Treu-händer, Gutachter o.ä. kann erteilt werden, wenn die hiermit zeitliche Beanspruchung mit den Pflichten eines Geschäftsführers vereinbar ist und Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind.

Honorare und Kostenerstattungen müssen angemessen und in üblichem Rahmen zur erbrachten Leistung stehen.

Vortragstätigkeiten und Reden, die nicht unter Punkt 4 Abs. 1 fallen, sowie schriftstellerische Tätig-keiten sind allgemein genehmigt. Die Geschäftsführer stellen dabei in ihren Beiträgen klar, dass sie diese als Privatperson verfassen und nicht notwendigerweise die Ansicht der Lebenshilfe gGmbH wiedergeben.

Die Geschäftsführer berichten dem Aufsichtsrat einmal jährlich über die von ihnen ausgeübten Ne-bentätigkeiten einschließlich der dafür erhaltenen Vergütungen.

6. Ehrenämter

Die Wahrnehmung von Ehrenämtern bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Sie wird erteilt, so-weit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Etwaige im Zusammenhang damit stehende Reise- und Übernachtungskosten werden durch die Lebenshilfe gGmbH nicht getragen.

Die Geschäftsführer berichten dem Aufsichtsrat einmal jährlich über die von ihnen im Zusammen-hang mit der Wahrnehmung von Ehrenämtern erhaltenen Aufwandsentschädigungen.

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29Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Verhaltenskodex für die Geschäftsführung

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7. Überwachung

Die Geschäftsführer holen in Zweifelsfällen den Rat des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft ein.

Eine regelmäßige Überwachung der Regeln wird zudem im Rahmen des Jahresabschlusses der Ge-sellschaft durch den beauftragten Prüfer durchgeführt.

8. Veröffentlichung

Der Verhaltenskodex wird auf der Internetseite der Lebenshilfe gGmbH veröffentlicht.

Berlin, im April 2012

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30 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Thüringen e.V. Lebenshilfe-Kodex (Auszug)

Seite 1 von1

7. Selbstverpflichtung der LH- Mitgliedsorganisationen zur Umsetzung des Lebenshilfe-Kodex

Der auf Landesebene erarbeitete Lebenshilfe-Kodex wird von der Mitglieder-

versammlung des Lebenshilfe-Landesverbandes Thüringen beschlossen. In der internen und externen Arbeit der jeweiligen Lebenshilfe-Organisation wird der

Lebenshilfe-Kodes im Rahmen einer Selbstverpflichtung verbindlich angewandt und gilt als

Qualitätskriterium für alle Lebenshilfe-Organisationen in Thüringen.

Die Anerkennung und einheitliche Verwendung der Wortbildmarke der Lebenshilfe gilt

als Qualitätskriterium im Sinne eines „Gütesiegels“.

Über die Anerkennung bzw. Aberkennung des „Gütesiegels“ berät jeweils die

Mitgliederversammlung des Lebenshilfe Landesverbandes Thüringen.

Für die Selbstverpflichtung gelten folgende Fristen:

Mit Inkrafttreten des Lebenshilfe-Kodex verbindliche Anwendung bei Neu-

gründungen von Lebenshilfe-Organisationen.

Bis 30. Juni 2010 verbindliche Anerkennung des Kodex durch die Mitglieds-

organisationen des Lebenshilfe Landesverbandes Thüringen in Form einer

schriftlichen Selbstverpflichtung an den Landesvorstand.

Im Fall der Nichtanerkennung des LH-Kodex bzw. des Verstoßes gegen den

LH-Kodex werden Möglichkeiten der Anhörung und beratende Hilfe des

Landesvorstandes bzw. von Vertretern eines Beirates angeboten.

Danach entscheidet der Landesvorstand über die weitere Mitgliedschaft und

schlägt diese Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand zieht zu seiner Entscheidungsfindung einen von der

Mitgliederversammlung des Landesverbandes gewählten Beirat hinzu.

Das Gremium besteht aus einem (1) Vertreter des Landesvorstandes, drei (3)

ehren- und drei (3) hauptamtlichen Vertretern der Mitgliedsorganisationen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Lebenshilfe Landesverbandes Thüringen beschließt die verbindliche Anwendung des Lebenshilfe-Kodex für alle Mitglieder des Lebenshilfe Landesverbandes Thüringen. Altenburg, 28.03.2009

Anlage 5

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31Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Thüringen e. V. Rudolstädter Str. 39 07745 Jena

Fon: 03641/334395 Fax: 03641/336507 E-Mail: [email protected]

Lebenshil fe Landesverband Thüringen e.V.

Beirat zum Lebenshilfe- Kodex:

Im Jahr 2009 hat die Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Lebenshilfe Thüringen den

Kodex der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Thüringen e.V.

(Lebenshilfe- Kodex) und seine verbindliche Anerkennung und Anwendung durch die

Mitgliedsorganisationen der Lebenshilfe Thüringen einstimmig beschlossen. Alle

Mitgliedsorganisationen haben im Rahmen einer Selbstverpflichtung den Lebenshilfe- Kodex des

Landesverbandes verbindlich anerkannt und wenden ihn an.

Im Fall der Nichtanerkennung des Lebenshilfe- Kodex bzw. im Fall des Verstoßes gegen den

Lebenshilfe- Kodex werden Möglichkeiten der Beratung und Anhörung durch den Landesvorstand

bzw. den Kodex- Beirat angeboten. Der Kodex- Beirat setzt sich aus einem Vertreter des

Landesvorstandes und je drei haupt- und ehrenamtlichen Vertretern aus Mitgliedsorganisationen

zusammen.

Für den Fall der Nichtbehebung des Verstoßes gegen den Lebenshilfe- Kodex entscheidet der

Landesvorstand über die weitere Mitgliedschaft der Organisation im Landesverband und schlägt

diese Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung. Der Kodex- Beirat wird bei der

Entscheidungsfindung hinzugezogen.

Im Ergebnis hat der Kodex- Beirat eine Beratungsfunktion. Mitgliedsorganisationen werden bei

Konflikten bzw. Verstößen gegen den Lebenshilfe- Kodex beraten und es werden gemeinsam

Lösungsmöglichkeiten gesucht. Bisher haben diese Beratungen und Ergebnisse immer zu Lösungen

im Kontext des Kodex geführt.

16.01.2015

Anlage 6

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32 Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe 2016

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Raiff eisenstraße 18, 35043 MarburgTel. 06421 491-0, Fax 06421 491-167

Leipziger Platz 15, 10117 BerlinTel. 030 206411-0, Fax 030 206411-204

[email protected]