braunkohlesanierung || rechtliche, finanzielle und organisatorische grundlagen

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Page 1: Braunkohlesanierung || Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

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Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Friedrich von Bismarck, Anja Andrich, Andreas Berkner, Klaus Boldorf, Wolf-Dieter Dallhammer, Carsten Drebenstedt, Klaus Freytag, Andreas Kadler, Hans-Dieter Meyer, Jörg Schlenstedt, Reinhardt Schmidt, Michael Strzodka und Klaus-Otto Weymanns

Inhalt3.1 Rechtliche Grundlagen ................................ 743.1.1 Raumordnungsplanung ................................. 753.1.2 Bergrecht ........................................................ 803.1.3 Wasserrecht in der Braunkohlesanierung . . . 863.1.4 Umweltrecht ................................................... 92

3.2 Finanzierung der Braunkohlesanierung .... 953.2.1 Verwaltungsabkommen ................................. 963.2.2 Finanzierungsquellen .................................... 102

3.3 Organisation der Braunkohlesanierung ... 1073.3.1 Steuerungs- und Budgetausschuss für die

Braunkohlesanierung .................................... 1083.3.2 Regionale Sanierungsbeiräte ........................ 112

3.3.3 Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH ....... 113

3.3.4 Sanierungsgesellschaften .............................. 116

3.4 Wissenschaftliche Begleitung ...................... 1203.4.1 Forschung in der Sanierung .......................... 1213.4.2 Forschungsbegleitung der Sanierung des

Wasserhaushaltes ........................................... 123Literatur .................................................................... 128

Um den gesamten Prozess der Anfang der Neun-ziger Jahre des 20. Jahrhunderts anlaufenden Braunkohlesanierung verstehen und in seiner historischen Bedeutung bewerten zu können, ist es notwendig, vor der Darstellung der einzelnen technischen Inhalte zunächst einen Blick auf die Rahmenbedingungen zu werfen, die entscheiden-de Bedeutung für ihre Entstehung und erfolgrei-che Durchführung hatten und haben.

F. von Bismarck ()Bund-Länder-Geschäftsstelle des Steuerungs- und Budgetausschusses für die Braunkohlesanierung, Karl-Liebknecht-Straße 33,10178 Berlin, DeutschlandE-Mail: [email protected]

A. Andrich · K. BoldorfBund-Länder-Geschäftsstelle des Steuerungs- und Budgetausschusses für die Braunkohlesanierung, Karl-Liebknecht-Straße 33, 10178 Berlin, Deutschland

A. BerknerRegionale Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen, Bautzner Straße 67,04347 Leipzig, Deutschland

W.-D. DallhammerSächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, Deutschland

C. DrebenstedtFakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau, TU Bergakademie Freiberg Institut für Bergbau und Spezialtiefbau, Gustav-Zeuner-Straße 1a, 09596 Freiberg, Deutschland

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K. FreytagLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus, Deutschland

A. KadlerPost-mining & brownfields consulting, Wollankstraße 131a, 13187 Berlin, Deutschland

H.-D. Meyer · J. SchlenstedtLausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Knappenstraße 1,01968 Senftenberg, Deutschland

R. SchmidtTurnerstraße 6, 09599 Freiberg, Deutschland

M. StrzodkaGesellschaft für Montan- und Bautechnik mbH (GMB), Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg, Deutschland

K.-O. WeymannsGemeinsame Landesplanung Berlin/Brandenburg, Gulbener Straße 24, 03046 Cottbus, Deutschland

C. Drebenstedt, M. Kuyumcu (Hrsg.), Braunkohlesanierung, DOI 10.1007/978-3-642-16353-1_3, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014

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Bei einem Prozess von der Größe und Kom-plexität der Bergbausanierung ist es nicht ver-wunderlich, dass eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben Berücksichtigung finden muss. Die be-deutendsten werden in Abschnitt 3.1 aufgezeigt.

Zur Erreichung eines Sanierungszieles im Rah-men der gesetzlichen Grundlagen gehören natür-lich auch die finanziellen Mittel sowie eine Orga-nisation, um handeln zu können. Im Abschnitt 3.2 wird dargestellt, wie die notwendige Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wurde. Der Aufbau einer effektiv handelnden Organisa-tion ist Gegenstand von Abschnitt 3.3.

Für viele technische Fragen, die bei diesem in seiner Dimension einzigartigen Sanierungs-vorhaben auftauchten, gab es noch keine histo-rischen Beispiele und auch noch keine erprobten Antworten. Deshalb ist eine intensive wissen-schaftliche Begleitung für den gesamten Sanie-rungsprozess von besonderer Bedeutung. Und so wird auch die Rolle der Forschung für die Braun-kohlesanierung in Abschnitt 3.4 erläutert.

Zum besseren Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bergbausanierung in Deutschland wird kurz auf die Zuständigkeits-verteilung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) eingegangen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderal verfasster Staat. Die Summe der einzelnen Bundesländer bildet den Gesamtstaat. Die Bundesländer geben dabei ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Bund entscheidet über alle Fragen von Einheit und Be-stand des Gesamtstaates, die Länder haben das Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbe-reichen (z. B. Bildung, Polizei). Die Bundeslän-der verfügen über eigene politische Organe und Kompetenzen zur Regelung ihrer Angelegenhei-ten. Der Bund besitzt auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Bundesländer regeln kann.

Die staatlichen Zuständigkeiten werden zum einen zwischen Bund und Bundesländern nach inhaltlichen Kriterien verteilt: z. B. übernimmt der Bund die Außen- und Finanzpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicher-heit zuständig sind.

Zum anderen richten sich die Zuständigkeiten zwischen Bund und Bundesländern nach Art der

zu erbringenden Leistung: Der Bund erarbeitet z. B. Gesetze und die Länder führen die Geset-ze aus. Dies trifft bspw. für die hier behandelten Rechtsgebiete Raumordnungsrecht, Bergrecht, Wasserrecht und Umweltrecht zu. Die Einzelhei-ten dazu regeln die §§ 83 ff des Grundgesetzes. Danach führen die Länder die Bundesgesetze entweder als eigene Angelegenheiten aus, richten die entsprechenden Behörden ein und regeln die Verwaltungsverfahren oder sie führen die Bun-desgesetze im Auftrag des Bundes aus. Im erste-ren Fall steht dem Bund lediglich die Rechtsauf-sicht, im letzteren auch die Fachaufsicht zu.

3.1 Rechtliche Grundlagen

Für die Braunkohlesanierung gelten eine Reihe rechtlicher Regelungen, von denen die wichtigs-ten nachfolgend behandelt werden. Während ei-nige davon, wie das Raumordnungsrecht und das Bergrecht, durch direkt auf die Braunkohlesanie-rung gerichtete rechtliche Vorgaben unmittelbare Wirkung entfalten, ergibt sich die Relevanz ande-rer, wie des Wasserrechts und des Umweltrechts, aus deren Zusammenhang mit den Folgen bzw. Ergebnissen des Sanierungsprozesses.

Die für die Braunkohlesanierung maßgeb-lichen Regelungen auf dem Feld der Raumord-nung fußen auf der Braunkohlenplanung als Teil der Regionalplanung. Diese steht in einem engen Kontext zu den Rechtsvorschriften aus anderen Planungs- und Verwaltungsverfahren auf Bun-des- und Länderebene, die im zeitlichen Vorlauf, parallel oder im Nachgang zur Regionalplanung erfolgen und weist nicht zuletzt dadurch einen ausgesprochenen Querschnittscharakter auf.

Außerdem ist hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen nicht nur die Tatsache zu berück-sichtigen, dass die neuen Bundesländer mit der deutschen Wiedervereinigung erstmalig in den räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Rechtsvorschriften kamen und folglich bei allen Beteiligten keinerlei Erfahrungen mit deren Um-setzung unter den vergleichsweise einzigartigen Herausforderungen der Braunkohlesanierung in Ostdeutschland vorlagen. Vielmehr ist ein gro-ßer Teil der Rechtsgrundlagen, insbesondere auf Landesebene, selbst erst im laufenden Prozess

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der Braunkohlesanierung bis Mitte der 1990er Jahre entstanden. Gemäß Einigungsvertrag gal-ten außerdem einige, vor allem Rechtsvorschrif-ten der DDR befristet fort.

Schließlich führen auch sich ändernde gesell-schaftliche Bedingungen und neu entstehende Herausforderungen zu der Notwendigkeit einer beständigen Weiterentwicklung und Anpassung der rechtlichen Grundlagen. Beispielhaft sei hier die, auf der Grundlage der EG-Richtlinie 2001/42/EG künftig notwendige, Strategische Umweltprüfung genannt, die auch für die Braun-kohlenplanung bedeutsam ist.

3.1.1 Raumordnungsplanung

Historische Entstehung Nachdem der Abbau von Braunkohle in Deutschland bis dahin wei-testgehend durch das Bergrecht geregelt wurde, waren ab 1920 erste Ansätze einer raumord-nungsplanerischen Befassung mit dem Gegen-stand zu verzeichnen. Dabei stand der Aspekt der Lagerstättensicherung absolut im Vordergrund; raumordnungsplanerische Betrachtungen zu Abbauauswirkungen oder Aspekten der Wieder-nutzbarmachung erfolgten nur in Ansätzen.

Im geteilten Nachkriegs-Deutschland bilde-te sich spätestens ab 1952 (Auflösung der Län-der zugunsten von 15 Bezirken in der damaligen DDR) eine deutliche Differenzierung der Braun-kohlenplanung heraus, die in ihren Grundzügen bis 1989–1990 erhalten blieb. In Nordrhein-West-falen entwickelte sich ausgehend vom Gesetz über die Gesamtplanung im Rheinischen Braun-kohlengebiet von 1950 ein differenziertes System der Braunkohlenplanung als originärer Bestand-teil der Landesplanung mit dem Ziel, die Braun-kohlenplanung sachlich und rechtlich enger mit der Regionalplanung zu verzahnen und demokra-tische Legitimation sowie Entscheidungstranspa-renz gleichermaßen zu gewährleisten.

Demgegenüber stützte sich das zentralisti-sche Planungssystem der DDR maßgeblich auf Bezirks- und Kreisplankommissionen bei weit-gehenden Interventionsmöglichkeiten der Staat-lichen Plankommission. 1965 übernahmen die Büros für Territorialplanung (BfT) bei den Be-zirksplankommissionen das Aufgabenfeld, das

durch die Erstellung von Standortangeboten, -be-stätigungen und -genehmigungen auf der Grund-lage der Investitionsgesetze bestimmt war, wäh-rend spezifische planungsgesetzliche Regelun-gen weitestgehend fehlten. Das Hauptinstrument zur Lagerstättensicherung bestand seit Anfang der 1960er Jahre in der Ausweisung von „Berg-bauschutzgebieten“ durch die Bezirkstage. Zum Teil wurden weit gehende „Unterschutzstellun-gen“ mit Abbauzeiträumen von 100–200 Jahren bei regionalen Auskohlungsgraden von mehr als 70 % (mitunter als „Geheimplanungen“) voran-getrieben.

Trotz der politischen Einflussnahme auf Ab-bau-Maximalvarianten und der stets nachgeord-neten Priorität der Wiedernutzbarmachung traten sowohl institutionelle Sonderwege (1973 Büro für Bergbauangelegenheiten bei der Bezirksplan-kommission Leipzig) als auch durchaus innova-tive ganzheitliche Ansätze zu Bergbaufolgeland-schaften (z. B. Entwicklungsplan für das Gebiet Leipzig-Borna-Altenburg, Raumstudie Cottbus-Guben-Forst) in Erscheinung.

In der Folge der Entwicklung waren in den neuen Ländern im Ergebnis der politischen Um-brüche 1989–1990 massive Akzeptanzprobleme gegenüber den Bergbauunternehmen und bis-herigen Planungsträgern sowie die Entwertung aller vorhandenen Abbau- und Wiedernutzbar-machungskonzepte durch grundhaft veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu ver-zeichnen, die eine Reorganisation des Systems der Landes- und Regionalplanung unabdingbar machten. Dies konnte bis 1992–1993 im Wesent-lichen abgeschlossen werden.

Braunkohlenplanung als raumordnerische Aufgabe Die raumordnerische Befassung mit dem Braunkohlenbergbau erfolgt je nach spe-zifischem Landesrecht auf der Ebene der Lan-des- oder der Regionalplanung. Dabei nimmt die Braunkohlenplanung eine relative Sonderstel-lung ein, die vor allem durch folgende Merkmale bestimmt wird:• Die Braunkohlenplanung stellt faktisch tage-

baubezogene „Inselplanungen” dar, deren räumlicher Umgriff maximal den Bereich der Grundwasserabsenkung im obersten Grund-wasserleiter umfasst.

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• Gegenüber Zeithorizonten von 10–15 Jahren bei der allgemeinen Landes- und Regional-planung kann der Betrachtungsrahmen bei aktiven Tagebauen 40–50 Jahre und bei Sanie-rungstagebauen 20–25 Jahre bei hohen Prog-noseanforderungen erreichen.

• Braunkohlenpläne unterliegen gerade bei Festlegungen zur Wiedernutzbarmachung einer erhöhten Dynamik durch Zielverwirk-lichung, veränderte Rahmenbedingungen und Anforderungen, die Planfortschreibungen erfordern können.

• Auch ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einzelnen Beteiligten erreicht die Braunkohlenplanung mit der Festlegung von Abbaubereichen und zu den entstehenden Bergbaufolgelandschaften eine deutlich wei-ter gehende Betroffenheitsebene.

Braunkohlenpläne enthalten länderbezogen weit-gehend einheitlich textliche (Ziele und Grundsät-ze) und zeichnerische (Karten) Festlegungen zu den Sachaspekten• Abbaugrenzen, Sicherheitslinien und Halden-

flächen• Umsiedlungsflächen mit Festlegung der

Räume• bergbaubedingte Anlage oder Verlegung von

Verkehrswegen, Bahnen und Leitungen• Grundzüge der Oberflächengestaltung und

Wiedernutzbarmachung• angestrebte Landschaftsentwicklung.Dabei übernimmt die Braunkohlenplanung eine Mittlerfunktion zwischen Bergbautreibendem bzw. Träger der Sanierungsmaßnahme und den berührten Kommunen. Für Erstere schreibt sie kalkulierbare Abbauperspektiven und klare Wie-dernutzbarmachungsaufträge fest; Letzteren er-öffnet sie hinreichende Ausformungsspielräume im Zuge der Bauleitplanung (ARL 2005b).

Braunkohlenplanung in den berührten Län-dern Nachfolgend wird eine vergleichende Betrachtung von Rechtsgrundlagen, Organisa-tion und Abläufen der Braunkohlenplanung in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie im Freistaat Sachsen vorgenommen. Im Freistaat Thüringen wurde aufgrund des ver-gleichsweise geringen räumlichen Umgriffs des

Braunkohlenbergbaus auf die Etablierung diffe-renzierter Regelungen zur Braunkohlenplanung verzichtet.

Braunkohlenplanung im Land Brandenburg Rechtsgrundlage für die Braunkohlenplanung im Land Brandenburg ist das Gesetz zur Regionalpla-nung und zur Braunkohlen- und Sanierungspla-nung (RegBkPlG) vom 13.05.1993. Dieses fixiert im § 12 eine langfristig sichere, zugleich umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung sowie den Ausgleich bergbaulicher Folgeschäden in Ge-bieten mit auslaufenden bzw. bereits eingestell-ten Tagebauen als ausdrückliche Zielstellungen der Braunkohlenplanung. Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden durch die Gebie-te für Abbau, Außenhalden und Ansiedlungen, die Reichweite der Grundwasserabsenkung im obersten Grundwasserleiter sowie Bereiche mit eingestelltem Abbau- bzw. Veredlungsbetrieb be-stimmt und durch Rechtsverordnung der Landes-regierung festgelegt. Braunkohlenpläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Sanierungspläne umfassen die Überwindung von Gefährdungspotenzialen, die Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete und die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Was-serhaushalts als spezifische, die Regelungen in den anderen berührten Ländern überschreitende Inhaltskomponenten. Als Grundlage für die Pla-nung sind der Landesplanungsbehörde durch die Braunkohlenbergbauunternehmen alle zur Be-urteilung der ökologischen und sozialen Verträg-lichkeiten der Vorhaben erforderlichen Angaben vorzulegen. Abbildung 3.1 zeigt den Tagebau Meuro, für den bereits am 21.10.1993 der Sanie-rungsplan beschlossen wurde.

Träger der Braunkohlen- und Sanierungspla-nung ist die Gemeinsame Landesplanungsab-teilung Berlin-Brandenburg (GL), die beim Mi-nisterium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) des Landes Brandenburg angesiedelt ist. Die Mitwirkung und regionale Willensbildung bei der Braunkohlenplanung wird durch den Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gewährleistet. Dieser besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern, von denen Erstere aus den Kom-

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munalparlamenten der berührten Landkreise und kreisfreien Städte entsendet sind. Letztere werden durch das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung aus den Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, den anerkannten Na-turschutzverbänden, der Evangelischen Kirche in Berlin und Brandenburg, den Gewerkschaften, dem Bauernverband und der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. berufen. Darüber hinaus können Teilnehmer mit beratender Befugnis (Landesfachbehörden, Bergbauunternehmen, Regionale Planungsgemeinschaften, Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister und Ortsvor-steher), sofern deren Verantwortungsbereich von der Planung berührt ist, in die Arbeit integriert werden (BKA 1998). Der Braunkohlenausschuss

kann regionale oder sachbezogene Arbeitskrei-se mit gleichfalls beratender Befugnis bilden. Abbildung 3.2 zeigt die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in Brandenburg.

Das Land Brandenburg stellt die für die Ge-schäfte des Braunkohlenausschusses erforderli-chen Mittel zur Verfügung. Die Geschäftsführung erfolgt über eine Außenstelle der GL in Cottbus. Das Erarbeitungsverfahren zur Aufstellung der Pläne beinhaltet folgende maßgebliche Schritte:• Erarbeitung eines Planentwurfs durch die

Landesplanungsbehörde und Vorlage im Braunkohlenausschuss zur Stellungnahme vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren

• Zuleitung des Entwurfs an die betroffe-nen Regionalen Planungsgemeinschaften,

Abb. 3.2 Zusammen-setzung des Braunkohlen-ausschusses des Landes Brandenburg

Abb. 3.1 Sanierungstage-bau Meuro 1999

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Gebietskörperschaften, Behörden und sonsti-gen Träger öffentlicher Belange zur Stellung-nahme

• Erörterung der fristgerecht eingegangenen Bedenken und Anregungen durch die Landes-planungsbehörde mit den Einwendern

• Vorlage des Ergebnisses des Beteiligungsver-fahrens im Braunkohlenausschuss zur Stel-lungnahme, die in die Abwägung der öffentli-chen und privaten Belange eingestellt wird.

Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen einer Beschlussfassung durch die Landesre-gierung, die zugleich ermächtigt ist, diese als Rechtsverordnung zu erlassen.

Braunkohlenplanung im Freistaat Sach-sen Rechtsgrundlage für die Braunkohlen-planung ist das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaats Sachsen (Landes-planungsgesetz – SächsLPlG) vom 24.06.1992. Das Gesetz fixiert die beiden im Beeinflussungs-bereich des obersten Grundwasserleiters gemein-descharf abgegrenzten Braunkohlenplangebiete Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien. Für die Tagebaue innerhalb derselben sind Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne aufzu-stellen, die für stillgelegte Förderstätten als Sa-nierungsrahmenpläne bezeichnet werden. Die Braunkohlenpläne und bergrechtlichen Betriebs-pläne sind miteinander in Einklang zu bringen (s. Abschnitt 3.1.2).

Träger der Braunkohlenplanung sind die kom-munal verfassten Regionalen Planungsverbände Leipzig-Westsachsen und Oberlausitz-Nieder-schlesien, die dafür über einen gegenüber dem Planungsausschuss durch beratende Mitglieder (Raumordnungsbehörde, Bergbautreibende, Landesamt für Umwelt und Geologie, Landwirt-schafts-, Forstverwaltung, unmittelbar berührte Kommunen) erweiterten Braunkohlenausschuss als Arbeitsorgan verfügen. Beschlussorgan ist die Verbandsversammlung. Die fachliche Planauf-stellung wird durch die Verbandsverwaltungen in Leipzig und Bautzen sichergestellt; die Geneh-migung von Braunkohlenplänen erfolgt durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbe-hörde im Benehmen mit den berührten Staats-ministerien (SMI 2000). Die Zusammenhänge

von Braunkohlenplanung und berg- bzw. wasser-rechtlichen Verfahren sind in Abbildung 3.3 ver-einfacht dargestellt.

Der Verfahrensablauf weist bei grundsätz-licher Übereinstimmung mit der allgemeinen Regionalplanung in Sachsen mit zweistufigem Beteiligungs- und Anhörungsverfahren und öf-fentlicher Auslegung einige Besonderheiten auf. Diese bestehen maßgeblich in der Verpflichtung des Bergbautreibenden bzw. des Trägers der Sa-nierungsmaßnahme zur Vorlage aller für die Be-urteilung der sozialen und ökologischen Verträg-lichkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben sowie der Durchführung von Erörterungsver-handlungen (s. Abschnitt 3.1.2) (Abb. 3.4).

Braunkohlenplanung im Land Sachsen-An-halt In Sachsen-Anhalt sind die Belange der Braunkohlenplanung ohne dezidierte Verwen-dung des Begriffs im Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28.04.1998 geregelt. Planungsträger sind die vier kommunal verfassten Regionalen Planungsgemeinschaften (Magdeburg, Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Harz und Halle), die über Regionalversammlungen als Beschlussorgane verfügen.

Die Planwerke werden nach LPlG als Regio-nale Teilgebietsentwicklungspläne bezeichnet. Für Gebiete, in denen Braunkohlenaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, ist ein Regionaler Teilgebietsentwick-lungsplan zwingend aufzustellen. Dieser enthält

Abb. 3.3 Braunkohlesanierungsplanung in Sachsen

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die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung für den Auf-schluss, die Sanierung und Rekultivierung in den entsprechenden Planungsregionen zugrunde zu legen sind.

Der Verfahrensablauf zur Aufstellung Regio-naler Teilgebietsentwicklungspläne entspricht dem des Aufstellungsverfahrens für Regionale Entwicklungspläne. Den Ausgangspunkt bildet die Bekanntmachung der allgemeinen Planungs-absichten in den Landkreisen und kreisfreien

Städten sowie eine entsprechende Mitteilung an öffentliche Stellen und Personen des Privat-rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) begründet werden soll, sowie an Verbände und Vereinigungen, die von der Planung berührt sind. Der daraufhin er-arbeitete Planentwurf wird nach Prüfung durch die oberste Landesplanungsbehörde allen Be-teiligten zur Stellungnahme übergeben. Bei der Aufstellung Regionaler Teilgebietsentwicklungs-pläne sind die Gemeinden im Planungsraum ver-pflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren und

Abb. 3.4 Deckblatt des Sanierungsrahmenplanes Zwenkau-Cospuden

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Gelegenheit zur Beteiligung einzuräumen. Nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken beschließt die Regionalversammlung den Plan als Satzung, der durch die oberste Lan-desplanungsbehörde genehmigt und mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird.

Praxis in der Braunkohlesanierung Die aktu-ellen Entwicklungen bei der Braunkohlenpla-nung werden durch folgende Aspekte bestimmt:• Auch wenn sich die Braunkohlesanierung mit

einem bis Ende 2010 umgesetzten Budget von rd. 9,0 Mrd. € auf der Grundlage der Verwal-tungsabkommen zwischen Bund und Ländern nunmehr in seiner letzten Phase befindet, besteht nach wie vor Handlungsbedarf bei der Ordnung von Nutzungsinteressen mittels Planfortschreibungen.

• Bei der Planaufstellung und -fortschreibung sind die Planungsträger nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 nunmehr verpflichtet, eine „Strategische Umweltprü-fung“ (SUP) einschließlich nachfolgender Monitoringaktivitäten durchzuführen.

• Auch ohne unmittelbare Verantwortlichkeit bilden Braunkohlenplanverfahren und Sitzun-gen der Planungsgremien stets „Seismogra-fen“ für aktuelle Problemfelder insbesondere dann, wenn nachteilige Folgen für die Regio-nalentwicklung zu besorgen sind (z. B. Folgen des Grundwasserwiederanstiegs, Versauerung von Restseen und Vorflutern, Flutungsregime).

• Mit der länderspezifisch differenziert gehand-habten Koordinierung der Budgetierung von Maßnahmen zur Erhöhung des Folge-nutzungsstandards über die bergrechtlichen Verpflichtungen der Sanierungsprojektträger hinaus (§ 4-Maßnahmen nach VA-Braunkoh-lesanierung, s. Abschn. 3.2.1) übernehmen die Planungsträger in erheblichem Maß Verant-wortung für die Regionalentwicklung.

Die Braunkohlenplanung bedient sich angesichts ihrer Einwirkungstiefe und Umsetzungsorien-tierung eines umfassenden Instrumentariums verfahrensbegleitender Maßnahmen und Akti-vitäten, die vielfach zur Konfliktbewältigung beitragen (Arbeitsgruppen zur Planaufstellung,

Gutachten, Expertenanhörungen, Ortstermine). In den letzten Jahren wurden neben der klassi-schen Aufstellung von Braunkohlenplänen zu-nehmend neue gebiets-, ebenen- und problem-übergreifende Planungsansätze entwickelt. Dazu zählen beispielsweise die länderüberschreitende Entwicklung des „Lausitzer Seenlandes“, der „Gewässerverbund Region Leipzig“, die Mit-teldeutsche Straße der Braunkohle und die IBA Fürst-Pückler-Land, die im Zuge des Hinwirkens auf Planverwirklichung fachlich von der Braun-kohlenplanung begleitet werden.

Im Zusammenhang mit den Aufgaben zur Gestaltung von Folgelandschaften des Braun-kohlenbergbaus wurden durch die zuständigen Planungsträger insgesamt 52 Raumordnungsplä-ne als Grundlage für die Umsetzung durch das Sanierungsunternehmen erarbeitet.

3.1.2 Bergrecht

Bergrechtliches Regelwerk Das deutsche Bergrecht hat sich seit dem Mittelalter als Lan-desrecht entwickelt. Die maßgeblichen und bis heute fortwirkenden Grundsätze wurden Mitte des 19. Jahrhunderts insbesondere im Preußi-schen Allgemeinen Berggesetz (ABG) geprägt: Bergbaufreiheit der für die Volkswirtschaft be-deutendsten Bodenschätze, wie z. B. Kohle, Erz und Salz. Das Eigentum an diesen Bodenschät-zen ist nicht mit dem Grundeigentum verbun-den, sondern einem besonderen Erteilungs- oder Verleihungsprozess unterworfen. Das Betriebs-planverfahren als bewährtes Genehmigungs- und Aufsichtsinstrument, die Bergaufsicht, die sich auf sicherheitliche, heute auch Umweltbelange erstreckt, sowie die zivilrechtliche Regelung von Bergschäden zwischen Unternehmer und Grund-eigentümer stellen die wesentlichen Grundzüge des Bergrechts dar.

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund im Jahre 1980 nach mehrjährigen Vorarbeiten und strittigen Beratungen im Bundes-rat und Vermittlungsausschuss das Bundesberg-gesetz (BBergG) erlassen und damit die Vielzahl der zersplitterten Landesberggesetze abgelöst, den Vollzug allerdings bei den Ländern belassen.

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Die DDR hatte bereits 1969 ein Berggesetz in Kraft gesetzt, das in seinen Grundstrukturen des Betriebsplanverfahrens und des Bergschadens-rechts ebenfalls auf dem Preußischen ABG be-ruhte (Berggesetz DDR 1969). Allerdings waren dort die Eigentumsrechte an Bodenschätzen durch das Volkseigentum bestimmt. Mit der deut-schen Wiedervereinigung wurde der Geltungs-bereich des BBergG auch auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt, der Einigungsvertrag hat dafür aber besondere Maßgaben bestimmt. So waren bis 1996 so gut wie alle Bodenschätze in den östli-chen Bundesländern bergfrei, Aufsuchung, Ge-winnung und Aufbereitung standen unter Berg-aufsicht. Diese Regelung war von den Autoren des Einigungsvertrages deshalb gewollt, weil die Versorgung des Baugewerbes mit den not-wendigen Baurohstoffen nicht durch ungeklär-te Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden behindert werden sollte; so konnten Bergbau-berechtigungen unabhängig vom Grundeigen-tum erteilt werden. Die Baubranche wurde als wesentlicher Konjunkturmotor nach der Wieder-vereinigung angesehen. Obwohl seit 1996 von dieser Maßgabe auf der Grundlage des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen kein Gebrauch mehr zu machen ist, erhielten die bis dahin erteilten Bergbaube-rechtigungen auf Baurohstoffe der Steine- und Erdenindustrie Bestandsschutz.

Das Bergrechtssystem wird ergänzt durch eine Reihe von Bergverordnungen des Bundes und der Länder, die zusammen mit dem Gesetz den allgemein verbindlichen Rahmen für bergbauli-che Tätigkeiten abstecken.

Unter dem Einfluss europarechtlicher Be-stimmungen ist das bergrechtliche Regelwerk im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend angepasst worden. Die weitreichendste Novelle hat das Bundesberggesetz durch Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes erfahren, dessen Zulassung an ein bergrechtliches Plan-feststellungsverfahren mit integrierter Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Öffent-lichkeitsbeteiligung gebunden ist. Neben um-weltrechtlichen Aspekten wurde im Jahre 1995 die Allgemeine Bundesbergverordnung (AB-

BergV) erlassen, die die Führung eines Arbeitssi-cherheits- und Gesundheitsschutzdokuments für alle Betriebe verbindlich macht. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern hat die Bundesrepublik damit das bewährte einheitliche Regelwerk für den Bergbau unter Berücksichtigung von Um-welt und Arbeitsschutz beibehalten, dieses so vor Zersplitterung bewahrt und Aufsicht und Geneh-migung in eine Hand gelegt (ABBergV 1995).

Bergaufsicht Nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). Die Lan-desregierungen oder die von ihnen festgelegten Behörden bestimmen nach § 142 BBergG die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen. Die Länder haben von dieser Kompe-tenz auf höchst unterschiedliche Weise Gebrauch gemacht. Im Rahmen von Verwaltungsreformen sind in den letzten 15 Jahren eine Reihe von Bergbehörden als Sonderbehörden aufgelöst worden. Eine eigenständige Bergaufsicht besteht bis heute im Saarland, in Mecklenburg-Vorpom-mern, Thüringen und Sachsen. Eine Verbindung der Bergaufsicht mit dem Geologischen Dienst in einer einheitlichen Behörde wurde vorgenommen in Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz. In den Ländern Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Würt-temberg wurde die Zuständigkeit der Bergbehör-den an die Regierungspräsidien als allgemeine Behörden übertragen. Die Bergaufsicht der Län-der Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen wird auf der Grundlage von Staatsverträgen vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zel-lerfeld/Hannover, die Berlins vom brandenbur-gischen Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus wahrgenommen.

Abbildung 3.5 zeigt im inneren Kreis die je-weilige oberste Bergbehörde, in der Regel das Wirtschaftsministerium oder der Wirtschaftsse-nat. In Hessen und Thüringen nimmt das Um-weltministerium die Rolle der obersten Bergbe-hörde wahr. Im mittleren Kreis finden sich die oberen Bergbehörden, dies sind Oberbergämter, Landesämter oder Regierungspräsidien mit Zu-ständigkeit für das ganze Land, im äußeren Kreis

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befinden sich Mittel- oder Unterbehörden bzw. Außenstellen der genannten Einrichtungen.

Als verbindende Klammer zwischen den zu-ständigen Bergbehörden der Länder dient der Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, der u. a. für eine Harmonisierung der landesrechtlichen Verord-nungen und Richtlinien im Bergbau sorgt. Da-durch wird die Tatsache berücksichtigt, dass der Bergbau standortgebunden ist und die Lagerstät-ten nicht an politischen Grenzen Halt machen. Zahlreiche Bergbaureviere in der Bundesrepu-blik sind grenzüberschreitend, z. B. das Mittel-deutsche Braunkohlenrevier mit Sachsen-Anhalt und Sachsen, das Lausitzer Braunkohlenrevier mit Brandenburg und Sachsen, das Werra-Kalire-vier zwischen Hessen und Thüringen.

Geltungsbereich Wie bereits erwähnt, ist der Geltungsbereich des Bundesberggesetzes im § 3 auf einen Katalog bestimmter Bodenschätze

beschränkt, nämlich die bergfreien. Dies sind die für die Volkswirtschaft besonders bedeutenden Rohstoffe, wie insbesondere Kohle, Erz, Salz, Erdöl und Erdgas, deren Eigentum nicht mit dem Grundeigentum verbunden ist, und die grund-eigenen Bodenschätze, die dem Grundeigentü-mer gehören, deren Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung jedoch der Bergaufsicht unterstehen (BBergG 1980). Dazu gehören höherwertige, frü-her auch „strategische“ Rohstoffe, wie z. B. Feuer-festquarze und Feuerfesttone, Bauxit, Kaolin, Dachschiefer sowie alle unter Tage gewonnenen Bodenschätze. Die große Masse der Baurohstoffe rangiert damit außerhalb des Bergrechts. Ihre Gewinnung wird durch Abgrabungs-, Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht geregelt.

Wiedernutzbarmachung Der Gesetzgeber hat neben Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung und damit verbundenen Einrichtungen und Tätig-keiten ausdrücklich auch die Wiedernutzbarma-

Abb. 3.5 Bergbehörden in Deutschland

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chung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung in den Geltungsbe-reich des Gesetzes einbezogen. Die Wiedernutz-barmachung ist nach § 4 Abs. 4 BBergG an die Beachtung des öffentlichen Interesses gebunden. Die vom Berggesetz vorgeschriebene Wiedernutz-barmachung ist nicht nur am Ende des Betriebes sozusagen als letzter Schritt des Bergbaus vorzu-nehmen, vielmehr ist auch während des Betriebes bereits Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebote-nen Ausmaß zu treffen. Damit ist eine frühzeitige Klarheit über die Ziele der Wiedernutzbarma-chung zu schaffen und Sicherheitsleistungen zur Gewährleistung nach § 56 BBergG können auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

Die Wiedernutzbarmachung ist übrigens nicht zwingend mit einer Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verbunden. Vielmehr wird das Ziel oftmals eine Neugestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche sein, deren spätere Nutzung außerhalb des Berg-rechts den öffentlichen Interessen entspricht. So kann durchaus ein Tagebaurestloch als Gewäs-ser verbleiben oder Restlöcher können aufgrund guter geologischer Verhältnisse (Abdichteigen-schaften des Rohstoffes) zur Nachnutzung als Deponiestandort in Betracht kommen. Zuneh-mend an Bedeutung gewinnt die naturschutz-orientierte Wiedernutzbarmachung, d. h. der Er-halt und die ungestörte Entwicklung der infolge des Bergbaus entstandenen wertvollen Biotope. Nach Durchführung der auf diese Folgenutzung abgestimmten erforderlichen Sicherungsmaß-nahmen können die Flächen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die Begriffe „Rekultivierung“ oder „Sanierung“ tauchen im Bundesberggesetz aus den oben genannten Gründen nicht auf.

Betriebsplanverfahren Als bergbautypisches Instrument der Genehmigung hat das Bundes-berggesetz – wie übrigens auch das Berggesetz der DDR – das bewährte Betriebsplanverfahren des Preußischen ABG übernommen. Ein Betrieb darf nach § 51 BBergG nur aufgrund von zugelas-senen Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt oder eingestellt werden. Da die Betriebspläne der

Behörde vor der Ausführung vorzulegen sind, gestatten sie gleichzeitig weitgehende Einblicke in den Betrieb, sind also neben der Zulassungs-funktion auch Instrumente der Aufsicht, die Befahrungstätigkeit wird dadurch entlastet.

Die Zulassung eines Betriebsplans ist nach § 55 BBergG an eine Reihe von Schutzzielen gebunden, bei deren Erfüllung dafür ein Rechts-anspruch auf die Zulassung besteht. Zu den Zu-lassungsvoraussetzungen gehören u. a. Zuver-lässigkeit des Unternehmers, Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung der mit der Leitung beauftragten verantwortlichen Person, Vorsorge gegen Gefahren insbesondere nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheits-technik und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, ordnungsgemäße Verwendung oder Beseitigung von Abfällen und die Vorsorge zur Wiedernutz-barmachung.

Je nach Zweck sieht das Bundesberggesetz eine Reihe von Betriebsplanarten vor:• Der so genannte fakultative Rahmenbetriebs-

plan nach § 52 Absatz 2 Nr. 1 BBergG ist auf Verlangen der Behörde einzureichen. In der Praxis ist die möglichst breite Beteiligung von Behörden und Stellen und eine entsprechende Konsensfindung ein maßgebliches Ziel. Dies dient unter anderem auch zur Entlastung des nachfolgenden Hauptbetriebsplans, der die eigentliche Gestattungsgrundlage zum Führen des Betriebes darstellt.

• Der obligatorische Rahmenbetriebsplan nach § 52 Absatz 2 a BBergG wurde in der bereits erwähnten Berggesetznovelle im Jahr 1990 eingefügt. Er ist, wie der Name sagt, für bestimmte Vorhaben obligatorisch, das heißt vorgeschrieben, nämlich für solche Vorha-ben, die die Umwelt auf besondere Weise in Anspruch nehmen. Für Tagebaue trifft dies bei einer beanspruchten Abbaufläche von mehr als 25 ha oder in ausgewiesenen Naturschutz-gebieten, Vogelschutzgebieten oder FFH-Ge-bieten (Flora-Fauna-Habitat), bei der Not-wendigkeit einer bedeutenden, nicht nur vor-übergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer sowie der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung oder -auffüllung mit 5 Mio. m3/Jahr oder mehr

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zu. Im Jahr 2006 neu eingefügt wurde darüber hinaus die UVP-Pflicht für Tagebaue mit einer Abbaufläche von mehr als 10 ha auf Grund-lage einer allgemeinen Vorprüfung des Einzel-falls.

• Die maßgebliche Genehmigung für das Füh-ren eines jeden Betriebs ist der Hauptbetriebs-plan nach § 52 Absatz 1 BBergG. Die Gel-tungsdauer umfasst in der Regel zwei Jahre, bei Betrieben geringen Umfangs oder gerin-gen Gefährdungspotenzials kann die Gel-tungsdauer auch erhöht werden. Der Haupt-betriebsplan ist die Grundlage für jeden Berg-baubetrieb.

• Für Maßnahmen, die im Hauptbetriebsplan nicht berücksichtigt wurden, weil sie aktuell notwendig werden oder in sich abgeschlossen sind, werden in der Regel Sonderbetriebs-pläne aufgestellt. Sonderbetriebspläne sind nicht befristet, sondern faktisch durch die Maßnahme begrenzt, zum Beispiel die Errich-tung einer neuen Hauptwasserhaltung oder den Umbau eines Tagebaugroßgerätes.

• Bei Vorhaben mehrerer Betriebe kann ein gemeinschaftlicher Betriebsplan vorgelegt werden. Dieser dient zum Beispiel für gemein-same Grundwasserabsenkungsmaßnahmen mehrerer Tagebaubetriebe, für gemeinschaft-lich genutzte Kohlenmisch- und Stapelplätze und für die Wiedernutzbarmachung.

• In der zeitlichen Abfolge ist als letzter der Abschlussbetriebsplan (ABP) nach § 53 BBergG bei Auslaufen des Betriebes und für die Wiedernutzbarmachung vorzulegen. Die Wiedernutzbarmachung ist die ordnungs-gemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Sie ist damit nicht Gegenstand von Genehmigun-gen nach anderen Rechtsvorschriften. Der Abschlussbetriebsplan wird üblicherweise nicht befristet, er gilt vielmehr bis zum Ende der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 2 BBergG. Hiernach endet die Bergaufsicht nach Durch-führung des Abschlussbetriebsplanes oder entsprechender Anordnungen der zuständi-gen Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu

rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden (BBergG 1980).

Beispielhaft sind in Abbildung 3.6 die räumliche Ausdehnung des Abschlussbetriebsplanes für den Tagebau Zwenkau in Kombination mit dem Titelblatt des ABP veranschaulicht.

Für die Ausgestaltung der Wiedernutzbarma-chung haben mehrere Bundesländer Richtlinien erlassen, die auf dem Wege der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes verbindlich gemacht werden.

Nachbetriebsphase Auch nach dem Ende der Bergaufsicht können Auswirkungen des frühe-ren Betriebes nicht ausgeschlossen werden. Die Bergaufsicht lebt jedoch auch im Falle von Berg-schäden nicht wieder auf. Für Schäden an Grund-stücken und Gebäuden haftet nach §§ 115 ff BBergG auch nach erloschener Bergbauberech-tigung zivilrechtlich der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger gegenüber den Geschädigten. Neben dem Unternehmen ist im Übrigen auch der Inhaber der Bergbauberechtigung ersatzpflichtig. Ersatzweise haftet nach Ausfall des Unterneh-mens gemäß §§ 122 f. BBergG die Bergscha-densausfallkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Ausstattung per Beitragssatzung geregelt ist. Die Haftung für Schäden aus dem Bergbau kann erhebliche Zeiträume umfassen.

Nach Ende der Bergaufsicht regelt in Nord-rhein-Westfalen das Ordnungsbehördengesetz die polizeirechtliche Zuständigkeit der Bergbe-hörden. In den östlichen Bundesländern war der Bergbau volkseigen, daher gibt es für den alten Bergbau vor 1945 in der Regel keinen Rechts-nachfolger. Für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch auf dem Gebiet des Altbergbaus ohne Rechtsnachfolger sind jeweils die Länder verantwortlich. Nur in drei Ausnahmefällen hat sich die Bundesrepublik Deutschland für die Übernahme des DDR-Erbes verantwortlich er-klärt: Für den zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch unter Bergaufsicht stehenden Braunkohlenberg-

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bau wurde die bundeseigene Lausitzer und Mit-teldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), für den Uranerzbergbau die bun-deseigene Wismut GmbH und für den restlichen Bergbau die bundeseigene Gesellschaft zur Ver-wahrung und Verwertung von stillgelegten Berg-werksbetrieben mbH (GVV) als Unternehmer gegründet. Aufgabe war die planmäßige Beendi-gung des Bergbaus auf der Grundlage von Ab-schlussbetriebsplänen und die Wiedernutzbarma-chung, teilweise auch die Rekultivierung, um die Bergbaufolgelandschaft vermarkten zu können.

In der DDR wurden diese Arbeiten auf der Grundlage von Anordnungen der Obersten Berg-behörde der DDR durchgeführt, die durch den Einigungsvertrag mit dem Status einer Bergver-ordnung bis Ende 1995 rechtswirksam blieben. Bei Tagebauen galt für die Nachnutzung die Wie-dernutzbarmachungsanordnung, die Anordnung Halden und Restlöcher, für Untertagebergbau die Verwahrungsanordnung und Hohlraumverord-nung von 1985.

Die Länder haben die Fortgeltung dieser Ver-ordnungen unterschiedlich gehandhabt. Sachsen-Anhalt hat die Anordnung Halden und Restlöcher vor 1996 als Verordnung genutzt. Thüringen hat ein Altbergbaugesetz erlassen, das eine Zustän-

digkeit der Bergbehörden festlegte. In Branden-burg wurde eine Sonderzuständigkeit nach dem Muster Nordrhein-Westfalens im Ordnungs-behördengesetz festgelegt. Sachsen hat auf der Grundlage des Polizeigesetzes eine Hohlraum-verordnung erlassen, in der auch Halden und Restlöcher behandelt werden.

Die im Jahre 2008 novellierte Allgemeine Bundesbergverordnung regelt in ihrem neu ein-gefügten § 22 a neben dem Arbeitsschutz nun-mehr auch den Umweltschutz in Form von Ab-fallbewirtschaftungsplänen analog zum Sicher-heits- und Gesundheitsschutzdokument. Neben Errichtung, Betrieb und Stilllegung ist hier im Bergrecht erstmalig auch die Nachbetriebsphase betroffen, für die Nachsorgeverpflichtungen als Unternehmeraufgabe definiert sind.

Praxis in der Braunkohlesanierung Die Braunkohlesanierung im Osten Deutschlands zielt primär auf die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, die für Bergbauunternehmen in Deutschland allgemein Gültigkeit besitzen. Im Unterschied zu wirtschaftlich planmäßig ver-laufenden Bergbauvorhaben, in denen für die Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Ende der Rohstoffgewinnung ausreichende finanzielle

Abb. 3.6 Abschlussbetriebsplan für den Tagebau Zwenkau

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Rückstellungen gebildet werden, betrachten der Bund und die Braunkohlenländer die Bergbaualt-lasten der DDR als unerfüllte öffentlich-rechtli-che Verpflichtung.

Die technischen Ziele der Braunkohlesanie-rung ergeben sich im Wesentlichen aus den Be-stimmungen des Bundesberggesetzes. Dies gilt insbesondere für die Betriebsplanpflicht. So waren für die Restlaufzeit der Tagebaue, Kraft-werke und Veredlungsbetriebe des Auslaufberg-baus der LMBV gemäß Bundesberggesetz Rah-men-, Haupt- und Sonderbetriebspläne aufzustel-len. Im Idealfall konnte der Auslaufbetrieb dieser Tagebaue hinsichtlich der Gewinnungs- und Ver-kippungstechnologie die vorgesehene Stilllegung bereits berücksichtigen.

Für die damals bereits stillgelegten Betriebe bestand die Verpflichtung zur Aufstellung des Betriebsplanes für die Einstellung des Betriebes. Für diese Pläne war die Abgrenzung von• Bergbaubetrieben, die bereits vor 1949 still-

gelegt wurden• nach 1990 privatisierten Betrieben des Berg-

baus• bereits gemäß Berggesetz der DDR nachweis-

lich und endgültig wieder nutzbar gemachten Bergbaubetriebsflächen notwendig.

Während die Abgrenzung der Verpflichtungen zu den aktiven privatisierten Bergbaubetrie-ben bereits in den Spaltungsverträgen erfolgte, waren für die anderen beiden Punkte historische Recherchen und Abstimmungen mit den Berg-behörden erforderlich. Insgesamt wurden die Maßnahmen, mit denen die Anforderungen des Bundesberggesetzes• zur Sicherstellung des Schutzes Dritter vor

durch den Bergbaubetrieb verursachten Gefahren auch nach Einstellung des Betriebes

• zur Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau-betrieb in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses

• zu Angaben über Beseitigung oder anderwei-tigen Verwendung betrieblicher Anlagen

• zur genauen Darstellung der technischen Durchführung

• zum Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs

erfüllt werden, in 177 Abschlussbetriebsplä-nen von der LMBV dargestellt. In diesen Plan-unterlagen sind die technischen Zielstellungen formuliert und eine umfassende Beschreibung ihrer sicheren Umsetzung enthalten. Im Rah-men des Betriebsplanverfahrens verankert die Bergbehörde bei Notwendigkeit weitergehende Forderungen in Nebenbestimmungen ihres Zu-lassungsbescheides. Nach der Durchführung der Abschlussbetriebspläne durch den Bergbausanie-rer endet die Bergaufsicht zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit Gefahren oder gemeinschädlichen Einwirkungen für Schutzgüter zu rechnen ist.

3.1.3 Wasserrecht in der Braunkohle-sanierung

Wasserrecht als Ordnungsrecht Wasserrecht ist das rechtliche Instrumentarium der Wasser-wirtschaft zur Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer „haushälterischen“ Be-wirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaus-halt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (UPR 2003). Das so verstandene Wasserrecht gehört damit typischerweise zum Polizei- und Ordnungsrecht, i. S. des besonderen Gefahren-abwehrrechts. Maßgebliche Instrumente des Polizei- und Ordnungsrechts sind Gebote und Verbote und, dass Handlungen oder Einwirkun-gen auf das jeweilige Schutzgut des Polizei- und Ordnungsrechts – hier: der Wasserhaushalt – re-gelmäßig einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen; will heißen: alle Handlungen oder Einwirkungen auf den Wasserhaushalt bedürfen regelmäßig einer besonderen Erlaubnis bzw. Genehmigung oder Anzeige.

Weiteres Wesensmerkmal des Polizei- und Ordnungsrechts ist gleichrangig neben der Ge-fahrenabwehr auch die Schadensbeseitigung. Ist es z. B. zu einer schädlichen Einwirkung auf den Wasserhaushalt gekommen, so soll diese grund-sätzlich durch den Verantwortlichen oder seinen Rechtsnachfolger, im Einzelfall ausnahmsweise in Ermangelung eines leistungsfähigen Verant-wortlichen durch die öffentliche Hand (Staat oder

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Kommune) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beseitigt werden.

Wasserhaushalt und Braunkohlenberg-bau Das Wasser ist der natürliche Feind des Bergmanns. Bergbau ohne Wasserhaltung ist nicht denkbar. Insoweit liegt es in der Natur der Sache, dass der Bergbau in den Wasserhaushalt bewusst zielgerichtet eingreift und so mit dem Wasserrecht, das der Ordnung des Wasserhaus-halts, insbesondere dessen Schutz dient, konfli-giert.

Dies gilt umso mehr, wenn wie im Falle des Braunkohlenbergbaus der Kohlenabbau im Ta-gebaubetrieb geführt wird. Um die Braunkohle auf trockener und standsicherer Arbeitsebene gewinnen zu können, wird hierzu der Grund-wasserspiegel im Tagebaufeld, aber auch um die Tagebaue herum, weiträumig durch Sümp-fungsmaßnahmen abgesenkt. Durch die Hebung und das Abpumpen des Grundwassers entstehen große Grundwasserabsenkungstrichter, die weit über das eigentliche Abbaufeld hinausreichen (s. Abschn. 5.1.1). So sind in den beiden ostdeut-schen Braunkohlenrevieren Grundwasserabsen-kungstrichter mit einem Grundwasserdefizit von insgesamt 12,7 Mrd. m³ allein im Verantwor-tungsbereich des Sanierungsbergbaus entstan-den. Dies entspricht der 10-fachen Wassermenge

der sieben größten deutschen Talsperren zusam-men oder dem sechsfachen Volumen des Chiem-sees. Dabei entfällt auf das Mitteldeutsche Revier bei Leipzig ein Defizit von 5,7 Mrd. m³ und auf das weiter im Osten liegende Lausitzer Revier 7 Mrd. m³. Die insgesamt von der Grundwasser-absenkung betroffene Fläche einschließlich des aktiven Bergbaus beläuft sich auf 340.000 ha, ein Gebiet, größer als Luxemburg und Singapur zu-sammengenommen.

Der zeitgemäße, nachhaltige Braunkohlenab-bau bemüht sich bereits bei der Gewinnung, z. B. durch das Niederbringen von Dichtwänden, die Folgen der Grundwasserabsenkung soweit mög-lich zu minimieren (s. Luckner et al. 2009), um die Kostenlast der bergrechtlichen Wiedernutz-barmachung in Grenzen zu halten. Der Braun-kohlenabbau verursacht aber nicht nur giganti-sche Grundwasserabsenkungstrichter, sondern greift auch massiv in die Gewässerlandschaft und Gewässerökologie, mithin den Wasserhaushalt der Oberflächengewässer ein. Die schematische Darstellung eines Grundwasserabsenkungstrich-ters enthält Abbildung 3.7.

Fließgewässer, die im Kohlenabbaufeld lie-gen, müssen, um die Kohle gewinnen zu können, verlegt werden. Im Zuge der Verlegung sind sie auch abzudichten, da sie andernfalls wegen der Grundwasserabsenkung trocken fielen. Vielfach

Abb. 3.7 Grundwasserabsenkungstrichter

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werden sie dabei von ihren Einzugsgebieten ab-geschnitten. Insgesamt sind ca. 1.780 km Fließ-gewässer durch den Bergbau mehr oder weniger betroffen. Davon entfallen auf das Mitteldeut-sche Revier ca. 759 km und auf das Lausitzer Revier ca. 1.021 km.

Die Eingriffe in den Oberflächenwasserhaus-halt führen nicht nur dazu, dass erheblich verän-derte und damit renaturierungsbedürftige Fließ-gewässer im Sinne der EU-Wasserrahmenricht-linie vorliegen, sondern auch dazu, dass natür-licher Retentionsraum verloren geht und in den betroffenen Gebieten sich Hochwasserereignisse zum Teil drastisch verschärfen können. Deshalb wird zeitgleich oder im Rahmen der späteren Stilllegung und Rekultivierung der Tagebauflä-chen Vorsorge getroffen, indem beispielsweise bestimmte Restseen die Funktion eines Wasser-speichers übernehmen.

Speicherbewirtschaftung von Tagebaurestseen ist aber auch aus zwei weiteren tragenden Grün-den erforderlich. Zum einen zur Erhaltung eines infolge des bergbaubedingten erhöhten Wasser-dargebots, auf das sich – nicht einfach umkehr-bare – Nutzungen, insbesondere der Unterlieger eingestellt haben. Zum anderen, um eine den An-forderungen an die chemische Gewässergüte ge-nügende Wasserqualität zu erreichen und dauer-haft zu sichern.

Wasserrechtliche Bewältigung der Braunkoh-lesanierung Die wasserrechtliche Bewältigung der Braunkohlesanierung kann nicht losgelöst von den in diesem Zusammenhang ebenfalls ein-schlägigen Rechtsgebieten betrachtet werden.

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Vor-aussetzung einer geordneten Sanierung ist eine sachgerechte, vorausschauende Raumplanung (s. Abschnitt 3.1.1), die die betroffenen Fach-planungen koordiniert und letztlich aufeinander abstimmt. Hierzu werden raumordnerische Ziele und Grundsätze in den jeweiligen Braunkohlen-plänen bzw. gleichgestellten regionalplaneri-schen Grundlagen aufgestellt, die im Rahmen der wasserrechtlichen Entscheidungen zu beach-

ten (Ziele) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze) sind.

Das Verhältnis bergrechtlicher Verfahren (s. Abschnitt 3.1.2) zu wasserrechtlichen Verfah-ren bestimmt sich im Falle des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens in Form eines Planfeststellungsverfahrens nach § 19 Abs. 1 WHG und außerhalb eines Planfeststellungsver-fahrens nach § 19 Abs. 2 WHG. In beiden Fällen gilt, dass die Entscheidung der Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen ist (§ 19 Abs. 3 WHG).

Materielle wasserrechtliche Sanierungsstan-dards Die materiellen Sanierungsstandards ergeben sich grundsätzlich aus den einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Wasserrechts wie der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und nachfolgender Bestimmungen, des WHG des Bundes, sowie der Landeswasserge-setze und der auf diesen basierenden grundsätz-lichen Entscheidungen. Hierbei sind besonders hervorzuheben:• Rahmenkonzept zur Wiederherstellung eines

ausgeglichenen Wasserhaushalts in den vom Braunkohlenbergbau beeinträchtigten Fluss-einzugsgebieten in der Lausitz und in Mit-teldeutschland (Beschluss der 11. Umwelt-ministerkonferenz der neuen Länder am 17./18.03.1994)

• Tagebaurestseen – Anforderungen an die Was-serqualität; Empfehlungen herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), März 2001 (Beschluss der 26. Amts-chefkonferenz Umwelt am 10.-12.10.2000)

• Grundsätze zur nachhaltigen Sicherung der wasserwirtschaftlichen Sanierungsmaßnah-men in den Gebieten des Braunkohlenberg-baus der Lausitz und Mitteldeutschlands – Grundsätze wasserwirtschaftliche Nachsorge – (Beschluss der 54. Sitzung des Steuerungs- und Budgetausschusses für die Braunkohlesa-nierung am 25.09.2001)

Kernaussage des ersten Papiers ist das langfristi-ge Ziel, in den betroffenen Flusseinzugsgebieten unter Berücksichtigung der ökologischen Be-dingungen und notwendiger Wassernutzungen solche Verhältnisse herzustellen, die einen sich

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weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt ermöglichen sollen. Im zweiten Papier werden hierzu konkrete Handlungsempfehlungen, ins-besondere im Einzelnen einzuhaltende Werte bestimmt. Das dritte Dokument leitet aufbauend auf den vorangegangenen Papieren Handlungs-pflichten für die Wasserbehörden und den Sanie-rungsbergbauunternehmer ab.

Herstellung der Tagebaurestseen Infolge des bergbaubedingten Massendefizits verbleiben in der sanierten Landschaft Hohlräume, die sich mit Wasser füllen. Hierbei handelt es sich um künstliche Gewässer, die zuvor nicht vorhan-den waren, also im Rahmen der Sanierung neu geschaffen werden. Diese erstmalige Herstellung eines Gewässers ist ein Gewässerausbau und als solcher planfeststellungspflichtig. Daraus resul-tieren folgende wasserrechtliche Anforderungen:• Die Nutzungsziele sind insbesondere nach

den Maßgaben zu bestimmen, wie sie sich als raumordnerische Ziele ergeben. Diese impli-zieren bereits weitere verbindliche Vorent-scheidungen für die Fachplanung: Die Tatsache des Seeausbaus steht bereits fest, der räumliche Umriss sowie die Wasserspiegellage sind vor-geprägt – und ohne planungsrechtliches Zielab-weichungsverfahren nur geringfügig gestaltbar.

• Nach § 80 Abs. 1 SächsWG darf der Plan für die Herstellung eines Gewässers nur zuge-lassen werden, wenn sichergestellt ist, dass durch den beabsichtigten Ausbau eine Beein-trächtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist oder diese durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen wird.

• Nach § 80 Abs. 2 SächsWG darf der Plan für die Herstellung eines Gewässers nur zugelas-sen werden, wenn sichergestellt ist, dass der beabsichtigte Ausbau− nicht nachteilig auf das Recht oder die

Befugnis eines anderen, ein Gewässer zu benutzen, einwirkt

− die Unterhaltung des Gewässers oder die sonstige Umsetzung von im Maßnahmen-programm verbindlich festgelegten Maß-nahmen nicht erschwert

− keine Nachteile oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke nicht der Gefahr der Ver-sumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstigen Schä-den aussetzt.

• Ist es nicht möglich, derartige nachteilige Wirkungen durch Auflagen zu verhüten oder auszugleichen, darf der Plan aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gleichwohl festge-stellt werden; dann ist der Betroffene zu ent-schädigen.

• Daraus folgt für die konkrete Herstellung eines Tagebaurestsees, dass das herzustel-lende (künstliche) Gewässer ein gutes ökolo-gisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand im Sinne des WHG und der WRRL erreichen muss (§ 27 Abs. 2 WHG), soweit sich aus dem Braunkohlenplan keine weiter-gehenden Qualitätsanforderungen ergeben.

Die Einbindung des neu entstehenden Tagebau-restsees in den umgebenden Gewässerhaushalt (Oberflächen- und Grundwasser) führt dazu, dass regelmäßig auch Einleiter, Ausleiter und Überleiter zwischen einzelnen Tagebaurestseen Bestandteil der Planfeststellungsverfahren sind.

Auch nach seiner Fertigstellung bleibt der Ta-gebaurestsee ein künstliches Gewässer, daher ob-liegt die Pflicht zur Gewässerunterhaltung dauer-haft seinem Eigentümer (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG) und Hersteller (§ 70 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG).

Folgen des Grundwasserwiederanstiegs Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederan-stieg sind vor allem zwei Probleme von heraus-ragender Bedeutung:

Versauerungsproblem Die Versauerung des Grundwassers und die damit einhergehenden Folgen – die Entstehung sauren Seewassers, die Weiterverschleppung des sauren Seewassers im Grundwasser und dessen Einleitung in die natür-lichen Vorfluter – stellen bergbaubedingte Ge-wässerverunreinigungen dar, für die der Berg-bauunternehmer die Sanierungsverantwortung trägt. Abbildung 3.8 zeigt die Färbung aufgehen-den sauren Grundwassers im Tagebau Zwenkau.

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Als Gewässerverunreinigung gelten Maßnah-men, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Verän-derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbei-zuführen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Sind solche Veränderungen zu erwarten, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu versagen. Dieser Gemeinwohl-begriff des Wasserrechts unterscheidet sich nicht vom Gemeinwohlbegriff des BBergG, wie er in § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG verwendet wird, sodass ein entsprechender Abschlussbetriebsplan nur zugelassen werden darf, wenn durch geeignete, am Maßstab des Wasserrechts gemessene Neben-bestimmungen sichergestellt wird, dass eine Ver-letzung wasserrechtlicher Vorschriften nicht zu befürchten ist.

Diese Gewässerverunreinigungen sind auch bergbaubedingt. Zwar sind sie der Natur ihrer Entstehung nach natürliche Vorgänge – Oxida-tion offen liegender, mit Wasser in Berührung kommender pyritischer Erze. Indes kommt es zur Sauerwasserentstehung nur deshalb, weil durch die Bergbautätigkeit in großem Umfang solche pyritischen Erze freigelegt worden sind.

Da die Betriebseinstellung den Schlusspunkt der betrieblichen Aktivitäten bildet, sind etwai-ge, durch die Bergbautätigkeit hervorgerufene Probleme nach der Konzeption, die § 55 Abs. 2 BBergG zugrunde liegt und die durch § 69 Abs. 2 BBergG bestätigt wird, bis zu dem mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes markierten Endpunkt zu lösen. Hierüber herrscht

auch zwischen den Berg- und Wasserbehörden, dem Bergunternehmen und den Finanziers der Braunkohlesanierung Einigkeit. Daher werden diese Maßnahmen aus den so genannten § 2-Mit-teln finanziert (s. Abschnitt 3.2.1).

Vernässungsproblem Dadurch, dass mit der Einstellung der Wasserhaltung und der einset-zenden Fremdflutung der Tagebaurestseen das Grundwasser wieder ansteigt, kommt es in der Folge teilweise zu flurnahen Grundwasserstän-den, die zu Vernässungsschäden führen können. Im besonderen Interesse stehen solche Schäden an Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen.

Unstreitig ist, dass vor dem Hintergrund der Rammelsberg-Entscheidung des BVerwG (NVwZ 1996) der Bergbautreibende für alle betriebsbe-dingten Risiken, d. h. Risiken, die aus dem Berg-werksbetrieb herrühren, einzustehen hat und inso-weit zur Gefahrenabwehr oder Entschädigung ver-pflichtet ist. Fraglich ist, ob dies so auch für Ver-nässungsschäden durch das aufsteigende Grund-wasser gilt. Nach der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass, wenn das Grundwasser auf ein höheres als das vorbergbauliche Niveau ansteigt oder es durch den Grundwasserwiederan-stieg zu Bodensackungen oder -hebungen kommt, den Bergbauunternehmer die bergbauliche Verant-wortung und damit Einstandspflicht trifft. Frag-lich ist, ob eine solche Verantwortlichkeit auch an-genommen werden kann, wenn das Grundwasser nur auf das vorbergbauliche Niveau ansteigt.

Da diese Rechtsfrage zwischen Bund, Län-dern und dem Sanierungsbergbauunternehmen bisher nicht einvernehmlich geklärt werden konnte, eine streitige Auseinandersetzung über Jahre aber nicht nur die Sanierung erheblich ver-zögern sondern auch die Sanierungskosten in die Höhe treiben würde, haben sich die Finanziers unter Zurückstellung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen dazu verständigt, die Kosten der Folgen des Grundwasserwiederanstiegs hälf-tig zu teilen (s. Abschnitt 3.2.2).

Wiederherstellung der Fließgewässer bzw. des Fließgewässersystems Mit Abschluss des Braunkohlenbergbaus müssen auch die Fließ-gewässer, die infolge des Bergbaus verlegt und

Abb. 3.8 Grundwasseraufgang im Tagebau Zwenkau 2002

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abgedichtet wurden, wieder in den Gewässer-haushalt eingegliedert werden. Dies bedeutet zunächst, dass sie erneut in ihr Einzugsgebiet eingebunden, also entdichtet werden, um zukünf-tig wieder einen Wasseraustausch zwischen Fließgewässer und umgebendem Grundwasser zu ermöglichen (Abb. 3.9).

Dieser erste Schritt ist jedoch nicht ausrei-chend, um die Anforderungen des Wasserrechts, und hier wieder im Besonderen der Wasserrah-menrichtlinie zu erfüllen: Die bergbaulich beein-flussten Fließgewässer sind zwar – anders als die Tagebaurestseen – keine „künstlichen Gewäs-ser“. Allerdings sind sie regelmäßig „erheblich veränderte Gewässer“, sodass auch hier das Ziel

der Renaturierung in der Sicherung eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemi-schen Zustands besteht. Daraus ergeben sich ins-besondere folgende Anforderungen:• Schaffung von Überflutungs- und Retentions-

räumen• Initialmaßnahmen zur Reaktivierung von Ver-

zweigungen, Altarmen etc. zum Rückhalt von Wasser in der Landschaft

• Wiederherstellung der ökologischen Durch-gängigkeit, u. a. durch den Rück- und Umbau von Querbauwerken

• Erhaltung und Wiederherstellung von fließge-wässertypischen Lebensräumen.

Abb. 3.9 Entwick-lungsphasen eines Fließgewässers durch den Braunkohlenbergbau (GUB 2009)

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Diese Maßnahmen stellen darüber hinaus einen Ausgleich für den infolge des Bergbaus dauer-haft verloren gegangenen Retentionsraum dar.

Praxis in der Braunkohlesanierung Die größ-ten Veränderungen zwischen dem Zustand der Landschaft vor und nach dem Braunkohlen-bergbau über Tage sind auf die umfangreichen Abraumbewegungen und die Gewinnung der Kohle zurückzuführen. Die entstandenen Tage-baurestlöcher mit einem Gesamtvolumen von ca. 5 Mrd. m³ lassen sich nicht mit vertretbarem Aufwand mit Feststoff auffüllen. Zwangsläufig nimmt nach der Einstellung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen das Wasser die Tage-baurestlöcher durch den natürlichen Zustrom in Besitz. Für die neu entstehenden Gewässer sind vom Bergbauunternehmen die Böschungssys-teme für die geplanten Folgenutzungen dauerhaft stabil zu gestalten und durch eine mehrjährige Nachsorge so zu unterhalten, dass ihrer künst-lichen Entstehung Rechnung getragen wird. Außerdem sind für herzustellende Gewässer Planverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu beantragen. In Verbindung mit der Flutung der Bergbaufolgegewässer in beiden ostdeutschen Revieren sind mehr als 51 wasserrechtliche Plan-feststellungsverfahren und mindestens 11 Plan-genehmigungsverfahren erforderlich.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewässerherstellung steht eine weitere bergbau-verursachte technische Herausforderung. Die entwässerungsbedingte Belüftung tiefer Boden-schichten in den Grundwasserabsenkungsberei-chen des Bergbaus führt durch Oxydations- und Lösungsprozesse zur erheblichen Senkung des pH-Wertes sowie zur Erhöhung von Schadstoff-konzentrationen im Grund- und Oberflächenwas-ser (s. Abschnitt 5.1.4). Der natürliche, langsame Anstieg des Grundwassers würde nach hydro-geologischen Modellrechnungen in den meisten Fällen zu einer Wasserqualität führen, die vor der Einleitung in Vorfluter eine Behandlung er-fordert. Eine wirksame Gegenmaßnahme ist die schnelle Einleitung möglichst großer Mengen neutralen Wassers in die Tagebaurestlöcher. Daher hat der Bergbausanierer gemeinsam mit den betreffenden Bundesländern und aktiven

Bergbaubetrieben organisatorische und techni-sche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Zielstel-lung vereinbart.

In der niederschlagsarmen Lausitz sorgt eine Flutungszentrale mit einer Vielzahl von Daten-anbindungen für kürzeste Reaktionszeiten bei der Steuerung der Wasserzuführung aus den Ein-zugsgebieten von Spree, Schwarzer Elster und Lausitzer Neiße. In Mitteldeutschland wird das ausreichende Wasserdargebot der Vorfluter er-gänzt durch die Bereitstellung von Sümpfungs-wasser aus den aktiven Tagebauen der MIBRAG GmbH.

Insgesamt werden aus etwa einem Viertel der Gesamtfläche des stillgelegten Braunkohlenberg-baus Wasserflächen von ca. 27.000 ha entstehen und die Landschaft um Bitterfeld, Leipzig, Senf-tenberg und Hoyerswerda neu prägen. Für die nachhaltige Entwicklung der Wasserbeschaffen-heit in den Bergbaufolgegewässern entsprechend den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmen-richtlinie werden gegenwärtig Forschungspro-jekte durchgeführt (s. Abschnitt 3.4.2). Der Sa-nierungsbergbau kooperiert dabei erfolgreich mit einer Vielzahl von Partnern aus Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft. Zur Wiederherstel-lung eines ausgeglichenen, sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes gehört es auch, Fließgewässer, die durch oder für den Braunkohlenbergbau direkt verändert oder in-direkt in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wurden, so zu renaturieren, dass sie den Anforde-rungen des nachbergbaulichen Landschaftswas-serhaushalts gerecht werden.

3.1.4 Umweltrecht

Bergrecht und der im Folgenden behandelte spe-zielle Teil des Umweltrechts berühren sich vor allem zu Beginn und am Ende der bergbaulichen Aktivitäten. Am Anfang stehen zu genehmigen-de Eingriffe und (temporäre) Verschlechterun-gen der vorhandenen Umweltsituation, welche bewertet und kompensiert werden müssen. Ein Teil der Kompensation ist die Wiedernutzbarma-chung als das Ende der bergbaulichen Aktivitäten in der Landschaft.

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933 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Entsprechend § 4 Abs. 4 BBergG hat die Wie-dernutzbarmachung, d. h. die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genom-menen Oberfläche unter Beachtung des öffentli-chen Interesses, zu erfolgen (s. Abschnitt 3.1.2). Die künftige Nutzung wird vom bergrechtlichen Begriff der Wiedernutzbarmachung jedoch nicht erfasst. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Vor-sorge für eine künftige anderweitige Nutzung dem „öffentlichen Interesse“ durch die Berück-sichtigung der Erfordernisse der einschlägigen rechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen ist. Hierzu zählen u. a. die Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung, des Bo-denschutzes, des Naturschutzes und der Land-schaftspflege sowie auch der Erholung. (LABO 2000)

Bodenschutz: Boden ist die obere Schicht der Erdkruste als Träger der Bodenfunktionen, die aus mineralischen Teilchen, organischer Substanz und lebendigen Organismen besteht, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Boden-lösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft). Nicht dazu zählen das Grundwasser und Gewässerbetten (§ 2 Bundesbodenschutzge-setz (BBodSchG) i. V. mit DIN 19731).

Bodenfunktionen werden unterschieden in:• Natürliche Funktionen des Bodens als

− Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Boden-organismen

− Bestandteil des Naturhaushalts, insbeson-dere mit seinen Wasser- und Nährstoff-kreisläufen

− Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs-eigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.

• Funktionen als Archiv der Natur- und Kultur-geschichte

• Nutzungsfunktionen als− Rohstofflagerstätte− Fläche für Siedlung und Erholung− Standort für die land- und forstwirtschaft-

liche Nutzung

− Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen (Verkehr, Ver- und Entsorgung).

Die Rohstoffgewinnung ist eine Nutzungs-funktion des Bodens, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 a BBodSchG ausdrücklich genannt ist.

Verhältnis von Bergrecht zu Bodenschutzrecht Im § 3 des BBodSchG werden der Anwendungs-bereich des Gesetzes als auch die fachgesetzli-chen Vorschriften, neben denen das BBodSchG subsidiär anzuwenden ist, bestimmt. Der Vor-rang des Bergrechts ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 10 BBodSchG. Dies bedeutet, dass aufgrund des BBergG erlassene Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betrie-bes vorrangig sind, soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln. Erst nach Beendigung der Berg-aufsicht gilt das Bodenschutzrecht unmittelbar.

Die Zweckbestimmung des BBergG, den Bergbau zur Gewährleistung der Rohstoffversor-gung zu sichern und zu ordnen, ist unter den Vor-behalt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gestellt.

Durch die Verwendung unbestimmter Rechts-begriffe im BBergG finden das BBodSchG und auch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-ordnung (BBodSchV) Eingang in das Bergrecht. So sind die Erfordernisse des Bodenschutzrechts insbesondere bei der Auslegung folgender Vor-schriften zu beachten:• § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG, wonach ein

bergrechtlicher Betriebsplan nur zugelassen werden darf, wenn „die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist“

• § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG, wonach ein Abschlussbetriebsplan nur zugelassen werden darf, wenn „gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind“

• § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, wonach „in anderen Fällen … die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Auf-suchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen kann, soweit ihr überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.“

Page 22: Braunkohlesanierung || Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

94 F. von Bismarck et al.

Die grundlegenden Zusammenhänge zwischen Umwelt- und Bergrecht verdeutlicht Abbil-dung 3.10.

Anwendung in der Braunkohlesanierung Bei der Herstellung notwendiger geotechnischer Si-cherheiten durch Stützanschüttungen, Auffüllun-gen, untertägige Verfüllungen ebenso Böschungs-stabilisierungen durch Verdichtung und Neigungs-regulierung, der Massengewinnung, Abgrabungen beim Bau von Zu- und Ableitern, der Rekultivie-rung sowie dem Deponiebau findet das Boden-schutzrecht Beachtung. Bei der Verwertung von mineralischen Abfällen zur Verfüllung stehen über-wiegend bergtechnische Gesichtspunkte und nicht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen am Standort im Vordergrund. Von diesen Maßnahmen darf insgesamt nicht die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung ausgehen. Der Versatz umfasst vor allem Abfälle aus Bau und Abbruch sowie aus Kraftwerken.

Der Einsatz biologischer Abfälle zur Herstel-lung natürlicher Bodenfunktionen unterliegt da-gegen voll den Vorgaben des Boden- und Grund-wasserschutzes. Ein Leitfaden zum Einsatz von Kompost und Klärschlamm bei der Rekultivie-rung gibt verlässliche Vorgaben zu diesen Pro-duktgruppen (Hüttl et al. 2005). Bodenhilfsstof-fe, Wirtschaftsdünger und mineralische Dünger unterliegen den entsprechenden Verordnungen und müssen wie die biologischen Abfälle ins-besondere den Anforderungen des § 12 Abs. 2 BBodSchG entsprechen. Ziel des Einsatzes muss die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstel-lung mindestens einer der genannten Bodenfunk-tionen sein. Der Bergbausanierer erprobt den Einsatz verschiedenster Produkte. Mineralische Dünger befinden sich im Regeleinsatz.

Durch das Altlastenkataster des Bergbauunter-nehmens werden alle Verdachtsflächen umfassend dokumentiert. Entsprechend der Priorisierung er-

folgt die Abarbeitung. Bei der Sanierung angefal-lene oder ungeplant aufgefundene Abfälle werden entsprechend Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-setz KrW-/AbfG entsorgt und der Entsorgungsweg lückenlos dokumentiert. Hierzu wird umfangrei-che Spezialsoftware eingesetzt. Bodengeologische Gutachten und anschließende Qualitätsnachweise sind die Voraussetzung für die Bodenmelioration und Weiterbehandlung der Flächen. Alle neueren Gutachten werden zu tagebauumfassenden Kar-tenwerken zusammengestellt (s. Abschnitt 8.3).

Naturschutz Die Bergbausanierung ist ohne die frühzeitige Klärung der Belange des Natur-schutzes nicht erfolgreich. Das Bundesnatur-schutzgesetz (BNatSchG) ist sogar die einzige Rechtsgrundlage, in der unter Bezugnahme auf die Eingriffe des Bergbaus der Begriff „Rekulti-vierung“ ausdrücklich genannt wird (§ 2 Abs. 2 Ziffer 7 BNatSchG). Für den Naturschutz gilt grundsätzlich die gleiche Subsidiarität gegenüber dem Bergrecht wie für den Bodenschutz.

Dies trifft aber nicht für die NATURA 2000 Richtlinien der EU zu. Die Vogelschutzrichtlinie (RL 79/ 409 EWG vom 2. April 1979) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) (RL 92/ 43 EWG vom 21. Mai 1992) sind über das Bun-desnaturschutzgesetz und die Naturschutzgeset-ze der Länder vorrangig. Führen die nach diesen Richtlinien durchzuführenden Verfahren der Ein-griffsbewertung zu einem negativen Ergebnis be-steht ein Eingriffsverbot. Nur besondere öffent-liche Interessen wie z. B. die Gefahrenabwehr können, gegebenenfalls unter Einbeziehung der EU-Kommission, das Eingriffsverbot beseitigen und die geplante bergbauliche Maßnahme geneh-migungsfähig machen.

Die Anwendung der Eingriffsregelung ent-sprechend der Landesnaturschutzgesetze auf Flä-chen unter Bergrecht ist umstritten. Grundsätz-lich gilt, dass die bergrechtliche Wiedernutzbar-

Abb. 3.10 Einfluss des Umweltrechtes auf das Bergrecht

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953 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

machung der Ausgleich für durch den Bergbau getätigte Eingriffe in Natur und Landschaft ist.

Waldgesetze: Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion aus-zuüben. Als Wald gelten auch mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen wie Waldwiesen, im Wald liegende kleinere Wasser-flächen, Moore, Heiden und Ödland, Waldwege und Holzlagerplätze. Wald wird also über das tatsächliche Vorhandensein in Verbindung mit wenigstens einer der oben genannten Funktionen definiert.

In der Bergbausanierung bedeutet das, dass häufig in den Wald eingegriffen werden muss. Vergleichbar dem Naturschutz sind die hoheitli-chen Regelungen zum Schutz und Erhalt des Wal-des Angelegenheiten der Länder. Das Berggesetz ist vorrangig gegenüber dem jeweiligen Waldge-setz. Die Bewertung des Eingriffs sowie Ersatz- und Ausgleichspflichten erfolgen, wie im Natur-schutz, dann jedoch nach den jeweiligen Regelun-gen des Landesrechts. In der Rekultivierung sind die inhaltlichen Anforderungen des Waldrechts für entsprechende Flächen zu beachten.

Umsetzung in der Braunkohlesanierung Die „Forstlichen Grundsätze in der LMBV mbH“, auf der Basis der waldbaulichen Grundsätze der Länder und deren rechtlicher Vorgaben sowie die Vorgaben der Sanierungspläne und Abschlussbe-triebspläne, regeln die forstliche Rekultivierung als Teilaufgabe der Wiedernutzbarmachung. Eine Erfassung aller entsprechend den Waldgesetzen umgewandelten Flächen und deren Wiederher-stellung bzw. Ausgleich in einem eigenen Katas-ter dokumentieren deren Stand (s. Abschnitt 8.5).

Fischereirecht Das Fischereirecht ist das jüngste Rechtsgebiet mit Relevanz im Sanie-rungsbergbau. Durch die Beendigung der Grund-wasserhebung und aktive Flutungsmaßnahmen entstehen in großer Zahl Stand- und Fließge-wässer. Von wenigen Ausnahmen abgesehen unterliegen diese sämtlich dem Fischereirecht. Innerhalb der wasserrechtlichen Verfahren ist der

Sanierungsprojektträger hierbei zur Begutach-tung verpflichtet.

Das Fischereirecht regelt einerseits Nutzungs-privilegien und definiert die Voraussetzungen hierzu. Andererseits werden die Nutzer zum Schutz und Erhalt der Fische, der Fischnährtie-re sowie von deren Lebensräumen verpflichtet. Neben der auch für das Fischereirecht geltenden Nachrangigkeit gegenüber dem Bergrecht be-steht eine Besonderheit des Fischereirechts. Der Zeitpunkt, ab wann das Fischereirecht auf Berg-baufolgegewässern in Verantwortung des Berg-bauunternehmens gilt, ist von der Erfüllung tat-sächlicher Voraussetzungen abhängig.

Die entstehenden Restseen sowie die Zu- und Ableiter unterliegen bis zur Beendigung der Bergaufsicht dem Bergrecht. Solange der End-wasserstand des einzelnen Gewässers nicht an-nähernd erreicht ist und die gewässerseitigen Bö-schungen nicht stabilisiert sind, können die Seen nicht für eine fischereiliche Nachnutzung freige-geben werden. Das Fischereirecht geht aber wie das Forstrecht von tatsächlich vorhandenen Tat-beständen, wie einer geeignet großen, permanen-ten Wasserfläche aus.

Zur Lösung dieses Konfliktes und zur Abgren-zung der Hegeverpflichtung des Sanierers wurde eine entsprechende Richtlinie des StuBA im Jahr 2002 erlassen (s. StuBA 2002). In ihr wird noch eine dritte Voraussetzung, eine dauerhafte Stabi-lität des pH-Wertes von mind. 6,0 festgelegt.

Ziel der Hegeverpflichtung ist ein jeweils Restsee typisches fischereiökologisches Leitbild, nicht aber die wirtschaftliche Nachnutzung (s. Abschnitt 8.8).

3.2 Finanzierung der Braunkohle-sanierung

Als das ganze Ausmaß der durch Bergbau und Chemische Industrie verursachten Umweltpro-bleme in den Jahren 1991-1992 deutlich wurde, setzte sich schnell die Erkenntnis durch, dass die Finanzierung dieser Aufgabe nur mit großer An-strengung und unter Einbindung aller unmittelbar Betroffener geschehen konnte. Mit den bereits eingesetzten arbeitsmarktpolitischen Instrumen-

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96 F. von Bismarck et al.

ten wie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) war diese Aufgabe nicht zu schultern. Der Blick richtete sich auf die Regierung, und zwar sowohl auf die Bundesregierung wie auch auf die Regie-rungen der betroffenen neuen Bundesländer.

Auch wenn es deutliche Unterschiede in den Einschätzungen des Umfanges der jeweiligen Verpflichtungslage zwischen dem Bund und den Ländern gab, wurde jedoch nie daran gezwei-felt, sich der Verantwortung bei der Lösung der Sanierungsaufgabe in vollem Umfang stellen zu müssen.

Und so begannen der Bund und die neuen Bundesländer Mitte 1992 mit den Vorbereitun-gen für ein spezielles, den besonderen Altlasten-problemen der Braunkohle und der Chemie an-gepasstes gemeinsames Sanierungsinstrument, das auch beschäftigungspolitische Aspekte be-inhalten sollte. Zwischen 1990 und 1993 hatten hunderttausende von Bergleuten und Chemie-arbeitern ihre Arbeitsplätze verloren. Ziel war es, die Finanzierung der Altlastensanierung über ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Län-dern zu regeln.

3.2.1 Verwaltungsabkommen

Hintergrund Die wesentlichen Impulse für die Schaffung eines Sanierungsinstrumentes kamen zunächst von der Bundesregierung im intensi-ven Austausch mit der Treuhandanstalt (THA). Neben den Bundesministerien für Arbeit und So-zialordnung (BMA) und Wirtschaft (BMWi) ist hier besonders das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter Leitung von Prof. Klaus Töpfer zu nennen. Da es im Wesentlichen darum ging, die für die Sanierungsaufgabe benötigten Mittel zur Verfü-gung zu stellen, wurde natürlich auch das Bun-desministerium der Finanzen (BMF) von Beginn an in den Abstimmungsprozess mit einbezogen. Das Kanzleramt wurde über die Vorbereitungen auf dem Laufenden gehalten.

Zur Vorbereitung der anstehenden Ent-scheidungen waren in Verantwortung der Treu-handanstalt Untersuchungen zur Situation des Braunkohlenbergbaus und der Bergbaualtlasten

eingeleitet worden. Es ging darum, die privati-sierungsfähigen Tagebaue zu identifizieren und die Dimension der Altlasten zu bestimmen. Zu nennen sind hier zum Beispiel die Gutachten der Prüfgruppe unter Leitung von Prof. Dr. Rainer Ludewig (Ludewig 1992) zu den notwendigen Rückstellungen für Altlasten in den Eröffnungs-bilanzen der Bergbauunternehmen der THA und das Gutachten von Prof. Dr. Rolf Dieter Stoll (Stoll 1993) zur Tagebauentwicklung in der Lau-sitz. Daraufhin wurde ein Kataster der Braun-kohlenindustrie erarbeitet, bei dem unterschieden wurde zwischen• langlaufenden Tagebauen (A)• mittel- bzw. kurzfristig stillzusetzenden bzw.

auslaufenden Tagebauen (B)• bereits (vor dem 31.12.1992) stillgesetzten

Tagebauen (C).Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl hatte zur engen Abstimmung mit den neuen Bundesländern regel-mäßige so genannte „Kanzlerrunden“ eingerich-tet. Auf der 13. Sitzung am 28. September 1992 wurde eine Einigung über die Finanzierung der ökologischen Altlasten zwischen Bund und Län-dern erzielt. In einer Presseerklärung von Kanz-leramtsminister Friedrich Bohl am 23.10.1992 hieß es dazu (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 1992):

„Die Verhandlungen der Bundesregierung mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Meck-lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über eine Finanzierungsregelung der ökologischen Altlasten sind erfolgreich ab-geschlossen worden. … Für die Braunkohle be-deutet dies, dass ab dem Jahr 1993 ca. 1,5 Mrd. DM pro Jahr für die Altlastensanierung zur Ver-fügung stehen. Diese setzen sich aus dem Priva-tisierungserlös, den genehmigten ABM-Mitteln im Braunkohlenbereich sowie den zu erwarten-den Mitteln im Rahmen der Neuregelung des § 249 h AFG zusammen. Der verbleibende Rest wird von den Ländern und der Treuhandanstalt im oben beschriebenen Verhältnis 75 (THA) zu 25 (Länder) gedeckt. Zur Koordinierung und Ab-stimmung von Einzelfragen wird unverzüglich eine Arbeitsgruppe gebildet, an der neben Bund und Ländern auch die Treuhandanstalt teilneh-men wird.“

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973 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Damit war der Grundstein für den Abschluss des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) am 01.12.1992 ge-legt, das rückwirkend zum 15.10.1992 in Kraft trat. Bis heute wurden weitere vier Verwaltungs-abkommen zur Braunkohlesanierung abgeschlos-sen. Inzwischen gilt das VA V, dessen Laufzeit im Jahr 2017 endet.

VA-Altlastenfinanzierung (VA I) Das VA I war auf eine Laufzeit von fünf Jahren, 1993 bis 1997, ausgelegt. Die in den Jahren 1991 und 1992 begonnene Braunkohlesanierung über ABM wurde nahtlos in die Neuregelung eingefügt, sodass die bisher in der Braunkohlesanierung über ABM beschäftigten Bergleute weiterarbei-ten konnten (VA Altlastenfinanzierung 1992).

Hinsichtlich der Finanzierung sah das VA eine Kostenaufteilung zwischen Bund, Ländern, Bun-desanstalt für Arbeit und Treuhandanstalt vor (s. Abschnitt 3.2.2).

Die angekündigte „Gemeinsame Arbeitsgrup-pe“ zwischen Bund, Ländern und der Treuhand-anstalt nahm ihre Arbeit bereits Ende 1992 auf. Sie erarbeitete u. a. das „Gemeinsame Positions-papier von Bund und Braunkohlenländern zur langfristigen Finanzierung und Organisation der Braunkohlesanierung vom 11.10.1994“, in wel-chem vor allem die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Akteure der Braunkohlesanierung festgelegt waren. Das Positionspapier wurde mit dem „Ersten Verwaltungsabkommen zur Ände-rung des Verwaltungsabkommens über die Rege-

lung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 10. Januar 1995“ Bestandteil des VA-Altlas-tenfinanzierung und gilt bis heute.

Danach bildete der Bund, vertreten durch die Bundesministerien der Finanzen (BMF), für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Arbeit und Sozialordnung (BMA) und Wirtschaft (BMWi) zusammen mit den Braun-kohlenländern Brandenburg, Sachsen, Sach-sen-Anhalt und Thüringen auf der 1. Ebene ein spezielles Bund-Länder-Entscheidungsgre-mium für alle Fragen der Braunkohlesanierung, nämlich den Steuerungs- und Budgetausschuss (StuBA). Die fachliche Zuarbeit für die Wahr-nehmung der Aufgaben des Steuerungs- und Budgetausschusses leistete eine Geschäftsstel-le, heute die Bund-Länder-Geschäftsstelle für die Braunkohlesanierung.

Auf der 2. Ebene übernahm die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesell-schaft mbH (LMBV) als Eigentümerin der still-gelegten und nur befristet weiter zu betreibenden Tagebaue sowie als bergrechtlich Verpflichtete die Trägerschaft für die Sanierungsprojekte, ein-schließlich deren Planung. Die Projekte mussten im StuBA genehmigt werden und konnten da-nach von der LMBV ausgeschrieben und an ge-eignete Fachunternehmen, die auf der 3. Ebene der Braunkohlesanierung agieren, vergeben wer-den (s. Abb. 3.11).

Bei der Planung und Durchführung der Sanie-rungsprojekte spielen struktur-, regional-, kom-munal- und arbeitsmarktpolitische Aspekte eine wesentliche Rolle. Diese besonderen Belange

Abb. 3.11 Ebenen der Braunkohlesanierung

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98 F. von Bismarck et al.

der Braunkohlenländer werden dabei durch deren Mitwirkung in so genannten Regionalen Sanie-rungsbeiräten (RSB) berücksichtigt.

Das Finanzierungsvolumen des ersten VA von 1993 bis 1997 belief sich auf 7,5 Mrd. DM (3,86 Mrd. €). Im Übrigen war bereits im Posi-tionspapier von 1994 festgelegt worden, dass auf Basis des VA I die Finanzierung der Sanierung der Altlasten in der Braunkohlesanierung über das Jahr 1997 hinaus verlängert wird. Bund und Länder vereinbarten, rechtzeitig einvernehmlich einen neuen Finanzrahmen für zunächst weitere fünf Jahre festzulegen. Das Ergebnis war das VA II.

VA Braunkohlesanierung (VA II) Das Ergän-zende Verwaltungsabkommen zum Verwaltungs-abkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinan-zierung) in der Fassung vom 10.01.1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 1998–2002 (VA Braunkohlesanierung) wurde am 18.07.1997 abgeschlossen und trat am 01.01.1998 in Kraft.

Das VA II unterschied sich vor allem dadurch vom VA I, dass sich die Braunkohlenländer in einem besonderen § 4 verpflichteten, pro Jahr zusätzlich zu ihrem Finanzierungsbeitrag von 25 % des jährlichen Plafonds weitere Mittel zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Braunkohlenaltbergbaus, zur Erreichung eines Folgenutzungsstandards über die Verpflichtung der LMBV hinaus entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie zur Ab-wehr von Gefährdungen beim Wiederanstieg des Grundwassers einzusetzen. Der LMBV wurde zugleich verbindlich die Planung und Durch-führung der Maßnahmen im Auftrag der Länder übertragen. Außerdem war vorgesehen, Mittel nach § 4 für Maßnahmen nach § 1 einzusetzen, soweit letztere nicht ausreichten.

Weitere Mittel sollten aus Lohnkostenzu-schüssen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit bereitgestellt werden.

Da sowohl dem Bund als auch den Braun-kohlenländern klar war, dass bis Ende 2002 die Braunkohlesanierung mit Sicherheit nicht abge-schlossen werden könnte, wurde erneut festge-

legt, dass „... für den Zeitraum nach 2002 recht-zeitig und einvernehmlich (ein) möglichst be-darfsgerechter Finanzrahmen für die Fortsetzung der Braunkohlesanierung“ zur Verfügung steht (VA Braunkohlesanierung 1997).

VA III Braunkohlesanierung (VA III) Am 26.06.2002 wurde das Zweite ergänzende Ver-waltungsabkommen zum Verwaltungsabkom-men über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzie-rung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2003 bis 2007 (VA III Braunkohlesanie-rung) abgeschlossen, das am 01.01.2003 in Kraft trat.

Das Verwaltungsabkommen für die Jahre 2003 bis 2007 konstatierte in seiner Präambel erstmals die großen Fortschritte in der Braun-kohlesanierung und den Wandel der LMBV vom Bergbau- zu einem modernen Dienstleistungs-unternehmen der Sanierung, Wiedernutzbarma-chung und Verwertung bergbaulich in Anspruch genommener Flächen.

Das Abkommen selbst unterschied sich hin-sichtlich der Finanzierungsquellen grundsätzlich nicht vom Vorläufer. Allerdings gab es inhaltlich eine wesentliche Ergänzung. Bund und Länder hatten sich darüber verständigt, unter Zurückstel-lung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über die Gesamtlaufzeit des Abkommens erhebliche Mit-tel für Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdun-gen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers bereitzustellen. Diese wesent-liche inhaltliche Erweiterung, die den neuen He-rausforderungen entsprach, wurde im § 3 des VA III verankert. Gleichzeitig wurde die LMBV mit der ausschließlichen Projektträgerschaft auch für diese Maßnahmen beauftragt.

Solche Vorhaben waren zusammen mit ande-ren im VA II noch über § 4 realisiert worden. Der § 4 des neuen Verwaltungsabkommens wurde insofern modifiziert, da die hierfür vorgesehe-nen Finanzmittel unter Anrechnung von Lohn-kostenzuschüssen der Bundesanstalt für Arbeit schwerpunktmäßig für die Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung des Folgenutzungs-

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993 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

standards eingesetzt werden sollten. Zugleich wurde die Höhe der dafür einzusetzenden Mittel verbindlich fixiert. Die Entscheidung über die Vergabe der Projektträgerschaft für diese Maß-nahmen war allerdings im Unterschied zum Vor-gängerabkommen nunmehr den Ländern selbst überlassen.

Erstmals enthielt das Verwaltungsabkommen in den Anlagen 1 und 2 die jährliche Aufteilung der Mittel für Maßnahmen der Grundsanierung nach § 2 und des Budgets für Vorhaben gemäß § 3 sowie deren Aufschlüsselung auf den Bund und die einzelnen Länder (VA III Braunkohlesa-nierung 2002).

VA IV Braunkohlesanierung (VA IV) Seit dem 01.01.2008 ist das Dritte ergänzende Verwal-tungsabkommen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologi-schen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10.01.1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2008 bis 2012 (VA IV Braunkohlesanierung), das am 02.07.2007 abgeschlossen wurde, in Kraft.

Das VA IV beinhaltet als Anlagen 1 und 2 in Anlehnung an das Vorgängerabkommen den jährlichen Rahmen der für die Braunkohlesa-nierung aufzubringenden Mittel, einschließlich der Aufteilung des Budgets auf Bund und Län-der. Auf den speziellen Ausweis der Mittel aus

Lohnkostenzuschüssen als Finanzierungsquelle wurde erstmals verzichtet. Unabhängig davon ist es nach wie vor erklärtes arbeitsmarktpoliti-sches Ziel der Finanziers, wann immer möglich, geförderte Arbeitnehmer in allen Bereichen der Braunkohlesanierung einzusetzen. Eventuelle Lohnkostenzuschüsse wirken sich aber nicht zu-wendungsmindernd aus, sondern erhöhen ggf. den festgelegten Finanzierungsrahmen für die Sanierungsverpflichtungen gemäß der §§ 2 und 3 sowie für Maßnahmen nach § 4 (VA IV Braun-kohlesanierung 2007).

Das Mitte 2007 abgeschlossene vierte Ver-waltungsabkommen ist nicht zuletzt auch ein ein-drucksvoller Beleg für den großen Erfolg und die hohe Akzeptanz der Braunkohlesanierung in den neuen Bundesländern – aus Sicht der politisch Verantwortlichen, der betroffenen Bevölkerung und natürlich auch der Projektverantwortlichen. Anderenfalls wäre es mit Sicherheit nicht gelun-gen, beim Bund und bei den Ländern für weitere fünf Jahre erneut erhebliche Mittel für die Fort-setzung der Braunkohlesanierung bereitzustel-len. Abbildung 3.12 gibt einen Überblick über den gesamten Finanzierungsumfang der Braun-kohlesanierung.

Neue inhaltliche Schwerpunkte Im Laufe der Jahre haben sich die Sanierungsziele und -inhalte – bedingt allein schon durch die inzwischen

Abb. 3.12 Finanzvolumi-na für die Braunkohlesa-nierung nach Verwaltungs-abkommen

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100 F. von Bismarck et al.

erfolgreich durchgeführten Sanierungsmaßnah-men – gewandelt.

Anfang und Mitte der 90er Jahre spielten arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische As-pekte eine wesentliche Rolle. Damals galt es, möglichst vielen arbeitslos gewordenen bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Bergbaubeschäftigten zumindest vorübergehend Arbeitsmöglichkeiten zu beschaffen. Die in der Anfangszeit der Sanie-rung, insbesondere im Bereich der Tagebaue und der Veredlungsstandorte durchgeführten Maß-nahmen, waren außerordentlich beschäftigungs-intensiv. Immerhin konnten durch die Sanie-rungsmaßnahmen in 1993 rd. 13.600, 1994 über 17.200, 1995 fast 16.700 und 1996 fast 11.800 geförderte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden. Danach entwickelte sich wegen der geänderten Sanierungsschwerpunkte diese Zahl kontinuierlich rückläufig; die Aufga-benschwerpunkte in der Sanierung verschieben sich bis heute von beschäftigungsintensiven zu weniger beschäftigungsintensiven Arbeiten. Tä-tigkeiten wie Demontage von Veredlungsanla-gen, Massenumlagerungen und Rekultivierung gehen stark zurück. Abbildung 3.13 verdeutlicht, dass von der Braunkohlesanierung vor allem in den 1990er Jahren erhebliche Beschäftigungs-wirkungen ausgingen.

Mittlerweile stehen Sanierungsleistungen im Vordergrund, die auf relativ wenig, aber speziali-siertes Personal zurückgreifen. Der Schwerpunkt liegt jetzt und künftig auf der Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Was-serhaushalts durch Flutung der Restlöcher, Si-cherung der erforderlichen Wasserqualität und die Abwehr von Gefährdungen durch das auf-steigende Grundwasser. Eine bedeutende Rolle spielt auch die Verdichtung von gekippten Bo-denmassen.

Soweit Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftreten, die nicht mit Maßnahmen der Grundsanierung gemäß § 2 abgewendet werden können bzw. für welche die LMBV bergschadensrechtlich verant-wortlich ist, besteht, wie bereits erwähnt, seit dem VA III die Möglichkeit, Sanierungsleistungen zur Abwehr der mit dem Grundwasserwiederanstieg verbundenen Gefahren nach § 3 durchzuführen.

Die Finanziers gehen davon aus, dass mit der Einführung des § 3 in die Verwaltungsabkommen ab 2002 eine gute Grundlage dafür geschaffen wurde, die Braunkohlesanierung wirtschaftlich und effizient durchzuführen und gezielt kosten-erhöhende Verzögerungen, insbesondere in was-serrechtlichen Planfeststellungsverfahren, ver-meiden zu können.

Abb. 3.13 Beschäftigungswirkungen der Braunkohlesanierung 1991–2010

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1013 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Im Wesentlichen können aus den Mitteln des § 3 folgende Leistungen bzw. Maßnahmen durchgeführt werden:• Planungsleistungen• Monitoring• Geotechnische Leistungen• Wasserbauliche Anlagen inkl. Betriebskosten• Baumaßnahmen an Vorflutern• Sanierung von Altlasten, sofern keine Dritten

verpflichtet sind• Sicherung von gefährdeten Infrastrukturein-

richtungen• Gebäudesicherung (Komplexlösungen für

bebaute Bereiche und Einzelhaussicherung).Näheres zur Einordnung von Maßnahmen im Zu-sammenhang mit § 3 VA Braunkohlesanierung regeln und genehmigen der StuBA bzw. ab 2010 auch die RSB im Einzelfall.

Maßnahmen nach §§ 2, 3 und 4 der Verwal-tungsabkommen Die seit Anfang der 1990er Jahre immer stärkere Differenzierung der Sanie-rungsaufgaben in Maßnahmegruppen, die schließ-lich ab dem VA III zur Unterscheidung der Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 4 führte, ist ein eindrucksvoller Beleg für die Realitätsbezogenheit und Praxisnähe der Braunkohlesanierung. Zur Ver-anschaulichung sollen folgende Beispiele dienen:

Maßnahmen nach § 2 Zu dieser Maßnahme-gruppe zählen alle Sanierungsaufgaben im Rah-men der Rechtsverpflichtung der LMBV, die auch als so genannte Maßnahmen der Grundsa-nierung bezeichnet werden. Dazu gehören bspw. sämtliche Aufgaben zur Böschungssicherung durch Abflachung oder Anstützung von Boden-massen sowie Massenverdichtung. Eine einzig-artige Herausforderung war in dieser Hinsicht die geotechnische Sicherung der Böschungen des Restloches des ehemaligen Tagebaus Mü-cheln im Geiseltal. Der über 90 Jahre andauernde Abbau der Braunkohle und die hierbei eingesetz-ten speziellen Technologien hatten ein Restloch mit einem Volumen von 1.200 Mio. m³ und mit Tiefen von bis zu 200 m hinterlassen. Die Her-stellung der Sicherheit bedurfte der Bewegung von ca. 62 Mio. m³ Bodenmassen zur Abflachung und Anstützung der teilweise steilfallenden Bö-schungen.

Auch die Flutung der Restlöcher ist Bestand-teil der Maßnahmen nach § 2. So entsteht z. B. in der Oberlausitz, an der Grenze zu Polen aus dem ehemaligen Tagebau Berzdorf der gleichna-mige See durch Einleitung von Wasser aus dem deutsch-polnischen Grenzfluss Neiße und der Pließnitz. Mit einer Tiefe von 70 m und einem Wasserkörper von rd. 330 Mio. m³ wird der Berz-dorfer See der sächsische Bergbaufolgesee mit dem größten Seevolumen sein.

Maßnahmen nach § 3 Mit dem Wiederanstieg des Grundwassers nach Einstellung der Sümp-fung und dem Beginn der Flutung der Tagebaue in den Bergbauregionen trat eine weit über die Grundsanierung hinausgehende Sanierungsauf-gabe auf den Plan. Den sich daraus notwendiger-weise ergebenden Maßnahmen wurde schon ab 1998 mit dem VA II Rechnung getragen. Mitt-lerweile sind diese mit dem § 3 der VA fester Bestandteil der Braunkohlesanierung.

Einen Schwerpunkt in dieser Maßnahmen-gruppe bildet die Abwehr der Gefahren aus dem Grundwasserwiederanstieg für Bauten und tech-nische Infrastrukturanlagen in Städten und Ge-meinden. Solche Vorhaben werden in der Lausitz u. a. in Hoyerswerda, Senftenberg und Lauch-hammer durchgeführt. Um Hoyerswerda gin-gen bereits im Jahr 2008 die zur Grundwasser-ableitung errichteten Horizontalbrunnen in den Langfristbetrieb. Ein ebenso bekanntes Beispiel sind die im selben Jahr erfolgreich durchgeführ-ten Sofortmaßnahmen zum Schutz insbesondere einer Schule und des Theaters in Senftenberg.

Maßnahmen nach § 4 Maßnahmen zur Erhö-hung des Folgenutzungsstandards sind ebenfalls bereits seit dem VA II, ab dem VA III im § 4 gere-gelt, fester Bestandteil der Braunkohlesanierung. Die damit zu bewältigenden Aufgaben wecken das besondere Interesse der Länder, Regionen und Kommunen, aber auch der interessierten Öffentlichkeit. Die Maßnahmen dieser Gruppe zielen auf die Verbesserung der Nutzungsquali-täten der Bergbaufolgelandschaften bspw. durch die Schaffung wichtiger Elemente der touristi-schen Basisinfrastruktur.

Zu den spektakulärsten Maßnahmen nach § 4 gehört der Bau von insgesamt 13 schiffbaren

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102 F. von Bismarck et al.

Verbindungen zwischen den Seen des die Grenze zwischen dem Land Brandenburg und dem Frei-staat Sachsen überschreitenden Lausitzer Seen-landes. Mit der dadurch möglichen Schaffung einer zusammenhängenden Wasserfläche von etwa 70 km² entsteht zugleich die größte künst-liche Seenlandschaft Europas. Eine ähnliche Be-deutung erhalten solche Vorhaben im Süden von Leipzig. Hier werden nach der Realisierung der entsprechenden Maßnahmen nach § 4 der Cos- pudener See mit dem Zwenkauer See und der Markkleeberger See mit dem Störmthaler See sowie beide mit dem Zentrum der Messemetro-pole schiffbar verbunden sein.

Zur Gruppe der § 4-Maßnahmen zählen aber auch viele andere wichtige Infrastrukturvorhaben wie der Bau von Hafenbecken, die Gestaltung von Stränden, die Errichtung von Landmarken oder die Verbesserung der verkehrstechnischen Anbindung und Ausstattung der im Umfeld der Seen entstehenden Erholungsbereiche.

3.2.2 Finanzierungsquellen

Finanziers Die wesentlichen Finanziers der Braunkohlesanierung sind, wie schon im Ab-schnitt 3.2.1 kurz umrissen, der Bund als Rechts-nachfolger der ehemaligen Braunkohlenkombi-nate der DDR und die Braunkohlenländer Bran-denburg und Sachsen-Anhalt sowie die Freistaa-ten Sachsen und Thüringen. Das gilt nicht nur im Rahmen der vier Verwaltungsabkommen, sondern auch schon für die Zeit davor. Bereits seit Anfang 1991 wurde Braunkohlesanierung in den stillgesetzten, nicht mehr aktiven Tagebauen sowie den stillgelegten Veredlungsanlagen und Kohlekraftwerken über Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen (ABM), damals ein wichtiges ar-beitsmarktpolitisches Instrument, betrieben.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 1991 bis 1992 Der frühzeitige intensive Einsatz von ABM in der Braunkohlesanierung seit Anfang 1991 basierte nicht zuletzt auf den Ergebnissen eines Gesprächs des damaligen Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten der neuen Bundes-länder am 14.05.1991 über die Grundsätze der

Zusammenarbeit von Bund und neuen Ländern und Treuhandanstalt für den Aufschwung Ost, wo u. a. Folgendes festgelegt wurde:

„Bei Betriebsstilllegungen oder Teilstilllegun-gen von herausragender arbeitsmarktpolitischer Bedeutung werden Treuhandanstalt, Länder und Bund bemüht sein, die nachteiligen Auswirkun-gen für die Beschäftigten, den Arbeitsmarkt und die gesamte Region zu verringern, überschaubar zu machen und Ansätze für den Aufbau neuer Arbeitsplätze zu schaffen. Mit dieser Zielsetzung wird die Treuhandanstalt rechtzeitig ein Abstim-mungsgespräch mit der betroffenen Landesregie-rung über Zeitpunkt, Verfahren und Management der Stilllegung führen.“

ABM dienten damals auch der Braunkohle-sanierung, vor allem als Beitrag zum Umwelt-schutz und zur Revitalisierung industriell, land-wirtschaftlich und gewerblich genutzter Flächen. Schwerpunktmäßige Arbeiten waren z. B. Be-räumung, Abriss von Anlagen und Gebäuden, Beseitigung von Altlasten und Flächensanierung. Dabei spielten beschäftigungspolitische Aspekte von Anfang an eine herausragende Rolle.

Die ABM wurden grundsätzlich wie folgt fi-nanziert:• Mittel der Bundesanstalt für Arbeit

− insbesondere Lohnkostenzuschüsse− Sachkostenzuschüsse aus dem Gemein-

schaftswerk „Aufschwung Ost“• Fördermittel der Länder in Form von Sach-

kostenzuschüssen• Eigene Leistungen des Trägers der Maßnah-

men, wobei zu Beginn die Bergbauunterneh-men LAUBAG und MIBRAG als Maßnah-menträger fungierten

• Mittel der THA als zinslose Sachkostendarle-hen für Groß-ABM in THA-Unternehmen, die bei Bedarf in Zuschüsse umgewandelt werden konnten.

In den Jahren 1991 und 1992 sind für ABM in der Braunkohlesanierung rd. 1 Mrd. DM (520 Mio. €), einschließlich 1993 insgesamt rd. 1,4 Mrd. DM (724 Mio. €) von den Finanziers zur Verfügung gestellt worden.

Finanzierung nach den Verwaltungsabkom-men Sehr schnell zeichnete sich ab, dass die

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1033 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

durch den Braunkohlenabbau und auch die Chemische Industrie verursachten gewaltigen Umweltprobleme mit den gängigen, einer breiten Allgemeinheit zugute kommenden arbeitsmarkt-politischen Instrumenten wie ABM auf Dauer nicht nachhaltig zu lösen waren.

Vor diesem Hintergrund waren sich Bund und neue Bundesländer spätestens ab Mitte 1992 einig, ein spezifisches Sanierungsinstrument zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme in der Braunkohlen- und Chemieindustrie zu schaffen.

Finanzierung im Rahmen des VA I (1993 bis 1997) Als am 15.10.1992 das VA Altlastenfinan-zierung in Kraft trat, bestand bei Bund und Län-dern Einvernehmen darüber, dass sich die über ABM in 1991 und 1992 begonnene Braunkoh-lesanierung nahtlos in die Neuregelung einfügen sollte. Bereits laufende, für das Jahr 1993 bewil-ligte ABM für die Braunkohlesanierung endeten somit nicht abrupt zum Zeitpunkt des Beginns des VA Altlastenfinanzierung, sondern konnten je nach Bewilligungszeitraum, im Laufe des Jah-res 1993 zu Ende gebracht werden. Speziell für das Jahr 1993 waren, wie Tabelle 3.1 veranschau-licht, im VA die obigen Finanzierungsquellen festgelegt.

Dazu kam der nicht im VA I aufgeführte Eigenanteil der LMBV.

Damit unterschied sich die Finanzierungs-struktur des Jahres 1993 grundlegend von der für die Jahre 1994 bis 1997 im VA I festgelegten Fi-nanzierung der Braunkohlesanierung, wobei das Finanzvolumen pro Jahr ab 1994 mit 1,5 Mrd. DM (767 Mio. €) festgelegt wurde (Anlage 1 zum VA I und Gemeinsame Protokollnotiz VA 1 1992). Für die Jahre 1994 bis 1997 sah das VA I jeweils folgende Finanzierung vor: Bereitstellung eines Sockelbetrages von 1 Mrd. DM (0,5 Mrd. €), von

dem 75 % (750 Mio. DM – 383 Mio. €) auf den Bund und 25 % (250 Mio. DM – 128 Mio. €) auf die Länder entfielen. 500 Mio. DM (255 Mio. €) wurden von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 249 AFG und aus Privatisierungserlösen der Treuhandanstalt finanziert.

Der Sockelbetrag für die Länder war im Gegensatz zu den drei folgenden Verwaltungsab-kommen weder 1993 noch in den Jahren 1994 bis 1997 mit absoluten oder anteiligen Beträgen auf die einzelnen Braunkohlenländer aufgeteilt. Der jeweilige Länderanteil errechnete sich jährlich nachträglich auf Grundlage der tatsächlich ange-fallenen Kosten. Die Länderanteile waren nach diesem System somit jährlich unterschiedlich, was sich hinsichtlich der Planung der Jahresbud-gets als Nachteil herausstellte. Zusätzliche Mittel der Länder flossen in 1993 im Zusammenhang mit deren Beteiligung an ABM.

Von 1993 bis 1997 wurden insgesamt 5,53 Mrd. DM (3,34 Mrd.) für die Braunkohle-sanierung ausgegeben.

Zu den Finanzierungsquellen Privatisierungs-erlöse, Mittel gemäß § 249 h AFG und Eigenan-teil der LMBV sind einige Erläuterungen erfor-derlich. Dazu gehörten folgende Einnahmen des Bundes bzw. der THA:• Erlöse aus dem Verkauf der privatisierungsfä-

higen Bereiche der MIBRAG, LAUBAG und ROMONTA

• Einnahmen aus dem Verkauf der Sanierungs-gesellschaften an private Wirtschaftsunter-nehmen und zwar die− Anhaltinische Braunkohle-Sanierungsge-

sellschaft mbH (ABS ) und− Mitteldeutsche Braunkohle-Strukturför-

dergesellschaft mbH (MBS) in Mittel-deutschland

− Bergbausanierung und Landschaftsgestal-tung Brandenburg GmbH (BUL Branden-burg)

Tab. 3.1 Finanzierung der Braunkohlesanierung im Jahr 1993Finanzier Mio. DM (Mio. €)Treuhandanstalt: Mittel der THA im Vorgriff auf Privatisierungserlöse 200 (102)Bundesanstalt für Arbeit: Mittel für genehmigte ABM und

Mittel gemäß § 249 h AFG260 (133)230 (118)

Bund: 75 % des Sockelbetrages von ca. 750 Mio. DM (384 Mio. €) 562 (288)Länder: 25 % des Sockelbetrages 188 (96)

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104 F. von Bismarck et al.

− Bergbausanierung und Landschaftsgestal-tung Sachsen GmbH (BUL Sachsen)

− Sanierungsgesellschaft Lauchhammer mbH (SGL) und

− Sanierungsgesellschaft Schwarze Pumpe mbH (SSP) in der Lausitz

• verbleibende Gewinne aus dem Auslaufberg-bau

• Erlöse aus der Verwertung sanierter und zur Sanierung anstehender Flächen.

Bei den Mitteln nach § 249 h AFG handelte es sich um Lohnkostenzuschüsse für arbeitslose oder aus ABM kommende Arbeitnehmer, die in Maßnahmen zur Umweltverbesserung beschäf-tigt wurden, wozu auch die Vorhaben in der Braunkohlesanierung zählten. Maximal betrug die Förderungsdauer im Einzelfall 48 Monate, also vier Jahre. Damit konnte bei den sehr spe-ziellen Braunkohlesanierungsmaßnahmen der Einsatz gut qualifizierter und spezialisierter ehe-maliger Bergbaubeschäftigter längerfristig si-chergestellt werden.

Bereits im Jahr 1993 kam mit dem Eigen-anteil der LMBV eine dritte, aber nicht im VA I ausdrücklich genannte Finanzierungsquelle zum Einsatz. Dabei handelte es sich um Finanzmittel, die die LMBV im Rahmen des befristeten Wei-terbetriebs einzelner Tagebaue (Auslaufbergbau) gemäß BBergG als Rückstellungen für die Rekul-tivierung der Abbauflächen nach Beendigung der Kohlengewinnung bilden musste. Um die Sanie-rung nicht in ein und demselben Unternehmen in „Auslaufbergbau“ und „Nichtsanierungsbereich“ trennen zu müssen und die wirtschaftlichen Vor-teile einer gemeinsamen Bergbausanierung der LMBV-Flächen in sinnvoller und kostengünsti-ger Weise zu nutzen, wurden auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Steuerungsgrup-pe der Finanziers die dafür pro Jahr eingeplanten Mittel dem jährlichen Ansatz des Verwaltungsab-kommens von max. 1,5 Mrd. DM (767 Mio. €) hinzugerechnet, erhöhten also das Budget.

In den Jahren 1994 bis 1997 waren, wie be-reits dargestellt, ABM als Finanzierungsquelle nicht mehr verfügbar. Dafür kam ab 1996 eine weitere Finanzquelle hinzu, nämlich die „sonsti-gen Einnahmen“ und „Drittmittel“.

Finanzierung im Rahmen des VA II (1998 bis 2002) Das VA II unterschied sich vor allem dadurch vom VA I, dass sich die Braunkohlen-länder in einem § 4 des VA II verpflichteten, pro Jahr zusätzlich zu ihrem Finanzierungsbeitrag von 25 % des jährlichen Plafonds von 800 Mio. DM (409 Mio. €) weitere rd. 133 Mio. DM (68 Mio. €) pro Jahr einzusetzen. Darüber hin-aus sollten 67 Mio. DM (34 Mio. €) aus Lohn-kostenzuschüssen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit bereitgestellt werden. Inhaltlich war vorgesehen – soweit die Mittel nicht für Sanie-rungsverpflichtungen der LMBV benötigt wur-den – damit Maßnahmen im Bereich des Braun-kohlenaltbergbaus, zur Erreichung eines Folge-nutzungsstandards und zur Abwehr von Gefähr-dungen beim Wiederanstieg des Grundwassers durchzuführen.

Hinsichtlich der Aufteilung des Länderanteils am Plafond (25 %) wurde das Verfahren dahin-gehend geändert, dass mit dem Budget für das Folgejahr der maximale Anteil für jedes einzelne Land festgelegt wurde. Dieser Anteil durfte bei der Ist-Abrechnung nicht überschritten werden. Die LMBV hatte die Aufgabe, das Budget ent-sprechend zu steuern. Damit entfielen Nachzah-lungen; je nach Ist-Ergebnis gab es jedoch Rück-erstattungen an die Länder.

Im Rahmen des VA II mit einem Finanzvolu-men von insgesamt 2,5 Mrd. € standen außerdem insgesamt folgende Finanzierungsquellen zur Verfügung:• Lohnkostenzuschüsse der Bundesanstalt für

Arbeit• Eigenanteile der LMBV• sonstige Einnahmen und Drittmittel• Bund (75 %-Anteil am Plafond)• Länder (25 %-Anteil am Plafond)• einmalig Verwertungserlöse aus Grundstücks-

verkäufen der LMBV in Höhe von 30 Mio. DM (15 Mio. €) 1998.

Die Ausgaben in der Braunkohlesanierung betru-gen – ohne die § 4-Maßnahmen – im Rahmen des VA II gut 2,3 Mrd. €.

Finanzierung im Rahmen des VA III (2003 bis 2007) Das Verwaltungsabkommen für die Jahre 2003 bis 2007 hatte die wesentliche Ergänzung,

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1053 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

dass sich Bund und Länder darüber verständig-ten, 200 Mio. € speziell für die bereits genannten Aufgaben zur Abwehr von Gefährdungen im Zu-sammenhang mit dem Wiederanstieg des Grund-wassers über die Gesamtlaufzeit des Abkommens bereitzustellen, finanziert zu je 100 Mio. € vom Bund und den Braunkohlenländern. Solche Maß-nahmen waren im VA II noch über § 4 realisiert worden. Der § 4 des VA III wurde in der Richtung modifiziert, dass die dafür vorgesehenen Finanz-mittel in Höhe von insgesamt 175 Mio. € unter Anrechnung von Lohnkostenzuschüssen der Bundesanstalt für Arbeit vor allem für die Durch-führung von Maßnahmen zur Erhöhung des Fol-genutzungsstandards vorgesehen wurden.

Für Maßnahmen nach § 2 bot das VA III im Rahmen des Finanzierungsvolumens in Höhe von 1,4 Mrd. € folgende Finanzierungsquellen:• Lohnkostenzuschüsse der Bundesanstalt für

Arbeit, ab 2002 Bundesagentur für Arbeit• Eigenanteile der LMBV• Bund (75 %-Anteil am Plafond)• Länder (25 %-Anteil am Plafond).Während der Laufzeit des VA III wurden für § 2 insgesamt 1,4 Mrd. €, für § 3 etwa 141 Mio. € und für § 4 rd. 69 Mio. € ausgegeben.

Wenn auch nicht in den Finanzquellen-Über-sichten zu § 3 – im Gegensatz zu § 2 – speziell ausgewiesen, wurden auch Lohnkostenzuschüsse und sonstige Einnahmen des Projektträgers zur Fi-nanzierung eingesetzt. Der Steuerungs- und Bud-getausschuss legte dazu fest, dass die Lohnkosten-zuschüsse und sonstigen Einnahmen zuwendungs-mindernd, Drittmittel hingegen budgeterhöhend in den Finanzierungsrechnungen anzusetzen sind.

Finanzierung im Rahmen des VA IV (2008 bis 2012) Das Verwaltungsabkommen IV verfügte in Anlehnung an das Vorgängerabkommen über die-

selben Finanzierungsquellen. In seinen Anlagen wurden das jeweilige jahresbezogene Finanzvo-lumen und auch die dazugehörigen länderbezo-genen Anteile aufgeschlüsselt. Auf den Ausweis der Finanzierungsquelle Lohnkostenzuschuss wurde in der Finanzierungsübersicht verzichtet.

Maßnahmen nach § 2 basierten mit einem Fi-nanzvolumen von 664 Mio. € im VA IV auf fol-genden Finanzierungsquellen:• Eigenanteile der LMBV• Bund (75 %-Anteil am Plafond)• Länder (25 %-Anteil am Plafond).Die Maßnahmen gemäß § 3 des Abkommens mit einem Volumen von 262 Mio. € finanzierten Bund und Länder wie schon im Vorgängerab-kommen je zur Hälfte. Abbildung 3.14 gibt einen Gesamtüberblick über die Kostenstruktur der Braunkohlesanierung nach Bundesländern.

Weitere Finanzierungsquellen Bei der Finan-zierung der Braunkohlesanierung haben die Braunkohlenländer darüber hinaus die Möglich-keit genutzt, ihren in den Verwaltungsabkommen festgelegten Mittelanteil nicht nur aus den eige-nen Länderhaushalten zu decken, sondern sich z. B. über EU-Programme oder kommunalpoliti-sche Sonderprogramme zu refinanzieren.

ESF-Mittel In Brandenburg kommen bei der Braunkohlesanierung nach § 2 seit 1998 auch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zum Einsatz. Das Land bedient sich dieser EU-Mittel zur Mitfinanzierung vor allem seines § 2-Länder-mittelanteils im Rahmen der VA-Braunkohlesa-nierung. Die ESF-Mittel können für den nachge-wiesenen Einsatz der von der Arbeitsverwaltung mit Lohnkostenzuschüssen geförderten Arbeit-nehmer in der Braunkohlesanierung ausgezahlt werden. Der monatliche ESF-Betrag pro Arbeit-

Abb. 3.14 Kostenstruktur der Braunkohlesanierung 1991–2010 nach Ländern

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106 F. von Bismarck et al.

nehmer betrug z. B. im Jahr 2006 664,17 €. In jenem Jahr wurden somit in Brandenburg für insgesamt jahresdurchschnittlich 700 geförderte Arbeitnehmer 5.579,4 T€ über ESF bereitgestellt. Der Landesanteil für § 2-Projekte 2006 belief sich auf 31,4 Mio. €. Von diesem Betrag wurden folglich rd. 16 % über ESF-Mittel gezahlt.

EFRE-Mittel Sachsen-Anhalt greift seit 2003 auf Finanzmittel des Europäischen Fonds für regiona-le Entwicklung (EFRE) zur Beteiligung an öffent-lichen Ausgaben zurück. Förderfähige Maßnah-men sind in einer „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Bergbausanie-rung“ vom 18.12.2002 definiert. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Restrukturierung, zur Verbesserung der Umwelt-situation und Initiierung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten in den betroffenen Bergbauregionen. Gefördert werden können Personal-, Sach- und Gemeinausgaben. Landesseitig wird diese Fi-nanzquelle zur Ergänzung der Mittel des § 4 des Verwaltungsabkommens Braunkohlesanierung genutzt. Die Förderhöhe beträgt bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergbausanierung maximal 80 %, in Ausnahmefällen kann sie auf 100 % gesteigert werden. Aus EFRE werden von den förderfähigen Gesamtkosten durchschnittlich 64 % finanziert. Das skizzierte Programm endete 2007 und wird in modifizierter Form fortgesetzt.

Sonstige Mischfinanzierung bei § 4-Maßnah-men gemäß VA III/IV Im Freistaat Sachsen wurde zur Finanzierung von Aufgaben nach § 4 VA III/IV die Rechtsgrundlage geschaffen, eine Hauptförderung mit EFRE-Mitteln in Verbin-dung mit der Verwaltungsvorschrift „Kommuna-ler Straßen und Brückenbau“ (VwV-KStB) und in anderen Fällen nach dem Entflechtungsgesetz (EntflechtG) ebenfalls in Verbindung mit VwV-KStB mit § 4-Mitteln zu kombinieren.

Mitfinanzierung von Forschungsmitteln durch das BMBF Bereits in der Frühphase der Berg-bausanierung startete das Ministerium für Bil-dung und Forschung (BMBF) einen Forschungs-schwerpunkt „Sanierung und Rekultivierung der Landschaften des Braunkohlenbergbaus in den

neuen Bundesländern“, für den vor allem in den Jahren 1995 bis 2002 Fördermittel bereit standen.

In diesem Zeitraum wurden rund 70 For-schungsprojekte speziell mit der LMBV initi-iert, realisiert und finanziert. Diese gezielte For-schung gliederte sich in drei fachliche Bereiche: Rekultivierung und Gestaltungskonzepte für die Bergbaufolgelandschaften, Technologie für die Sanierung des Wasserhaushaltes und Sanierung von Altlasten des Braunkohlenbergbaus. Her-vorzuheben ist auch, dass bereits in den 1990er Jahren Probleme des Setzungsfließens ein For-schungsschwerpunkt waren. Für die Forschungs-vorhaben, die ausschließlich BMBF und LMBV finanziert haben, sind von 1995 bis heute rund 32 Mio. € aufgewendet und vom StuBA geneh-migt worden, von denen etwa 11 Mio. €, d. h. gut ein Drittel der Gesamtkosten, von der LMBV und fast 21 Mio. € vom Ministerium beigesteuert wurden. An ausgewählten Forschungsvorhaben beteiligte sich in geringem Umfang auch der ak-tive Bergbau.

Mit dem spürbaren Anstieg des Grundwassers stehen heute, wie im Abschnitt 3.4.2 ausführlich dargestellt, Aufgaben zur Sanierung des Was-serhaushaltes im Zentrum der Aufmerksamkeit, wobei in den letzten Jahren die Finanzierung dieser Forschung überwiegend allein aus Sanie-rungsmitteln erfolgt.

Exkurs – Finanzierungsquellen Nichtsanie-rungsbergbau Im Nichtsanierungsbergbau sind im Wesentlichen die Aufgaben zu finanzieren, die nicht aus bergrechtlichen Verpflichtungen zur Wiedernutzbarmachung vor dem 1. Juli 1990 resultieren, für die der Sanierungsbergbau zuständig ist. Im Einzelnen handelt es sich vor allem um folgende Aufgaben:• Sanierungsverpflichtungen aus dem Bergbau

nach dem 1. Juli 1990• Stilllegung von restlichen Betriebsstätten• Unterhaltung und Verwertung von nicht zu

sanierenden Flächen, Anlagen und Gebäuden• Umsetzung von Sozialplänen entlassener und

noch zu entlassender Mitarbeiter• Altverpflichtungen, die auf die LMBV über-

tragen wurden (z. B. Archive und Bescheini-gungswesen).

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1073 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Grundlage der Finanzierung bildet die Finan-zierungszusage des Bundes. Im Rahmen jähr-lich aufzustellender Wirtschaftspläne wird der Finanzbedarf für Betriebsmittel und für Investi-tionen ermittelt und ein entsprechender Zuwen-dungsbescheid durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt. Abbildung 3.15 zeigt die länder-konkrete Finanzierungsstruktur.

Zusammenfassende Darstellung der Kosten und der Finanzierung der Braunkohlesanie-rung 1991–2010 Die Gesamtkosten der Braun-kohlesanierung von 1991 bis 2010 beliefen sich einschließlich ABM und der Kosten für Maßnah-men nach den §§ 2, 3 und 4 der Verwaltungsab-kommen auf rd. 9,0 Mrd. €. Aufgeteilt nach den

Braunkohlenländern, ergibt sich das Bild gemäß Tabelle 3.2.

Finanziert wurden die Gesamtkosten über den Zeitraum von 1991 bis 2010 wie in Tabelle 3.3 dargestellt.

3.3 Organisation der Braunkohlesa-nierung

Der Aufbau einer den Erfordernissen adäquaten Organisation der komplexen und vielschichti-gen Prozesse der Braunkohlesanierung verlief weitestgehend zeitlich parallel zur Klärung der schwierigen Finanzierungsfragen. Schließlich mussten zeitgleich zu den ingenieurtechnischen

Abb. 3.15 Finanzierungs-struktur der Braunkohle-sanierung 1991–2010 nach Quellen

Branden-burg

Sachsen Sachsen- Anhalt

Thüringen Gesamt

ABM 254,2 281,5 178,3 10,3 724,3§ 2 3.224,9 3.091,4 1.194,3 67,3 7.577,9§ 3 104,4 87,7 63,4 2,6 258,1§ 4 185,4 151,6 139,0 0,8 476,8Gesamt 3.768,9 3.612,2 1.575,0 81,0 9.037,1

Tab. 3.2 Kosten der Braunkohlesanierung 1991–2010 nach Maßnahmegruppen (Mio. €)

ABM § 2 § 3 § 4 GesamtInsgesamt 724,3 7.577,9 258,1 476,8 9.037,1ABM 724,3 724,3Anteil Bund 4.738,0 126,3 4.864,3Anteil Länder 1.500,2 126,3 417,7 2.044,2Brandenburg 638,9 50,9 166,9 856,7Sachsen 615,9 43,6 144,7 804,2Sachsen-Anhalt 232,7 30,5 105,4 368,6Thüringen 12,7 1,3 0,7 14,7Lohnkostenzuschüsse 910,8 1,5 23,8 936,1Sonstige Einnahmen/Drittmittel 47,1 3,9 12,6 63,6Eigenanteil Projektträger 381,9 381,9EFRE-Mittel 22,7 22,7

Tab. 3.3 Finanzierung der Braunkohlesanie-rung 1991–2010 nach Quellen und Maßnah-megruppen (Mio. €)

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108 F. von Bismarck et al.

und finanziellen Herausforderungen die notwen-digen Strukturen für eine effektive Ablauf- und Aufbauorganisation der Braunkohlesanierung einschließlich der notwendigen Instrumente zur Planung und Kontrolle der großen Budgets gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften ge-schaffen werden.

Dabei galt es, den erforderlichen Interessen-ausgleich zwischen dem Bund und den Braun-kohlenländern auch organisatorisch abzusichern und die nötigen institutionellen Voraussetzungen für die Lösung möglicherweise auftretender Kon-flikte zwischen Bundes- und Länderinteressen im Sinne einer Konsensfindung im Rahmen födera-listischer Strukturen anzubieten. Damit war die Entscheidung zur Bildung eines entsprechenden paritätisch zu besetzenden Bund-Länder-Aus-schusses praktisch vorprogrammiert.

Darüber hinaus sollten auch die von der Braunkohlesanierung betroffenen Regionen und Kommunen in die Entscheidungen zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der in vielen Fällen raumbedeutsamen Sanierungsvorhaben einbezogen werden. Sowohl für den Interessen-ausgleich zwischen Bund und Ländern als auch die Einbeziehung der Regionen und Kommunen bot sich die Nutzung der Erfahrungen an, die bei der Organisation öffentlicher Planungsprozesse von der Raumordnung bis zur kommunalen Bau-leitplanung in der Vergangenheit in vielfältiger Form in Deutschland gesammelt werden konn-ten. Analog dazu kam es folglich darauf an, eine transparente Organisation der Braunkohlesanie-rung aufzubauen, die zugleich aber eine hohe Effektivität auf der Grundlage der für die spezi-fischen Aufgaben notwendigen Professionalität der Beteiligten garantieren würde.

Letzteres war vor allem durch die Einbindung des Projektträgers der Sanierung, der LMBV – ein Unternehmen zu 100 % im Eigentum des Bundes – zu erreichen. Die hochspezialisierte LMBV – aus früheren Bergbauunternehmen her-vorgegangen – hatte in einem langen und nicht immer einfachen Anpassungsprozess zugleich selbst die erforderlichen Strukturen für eine er-folgreiche Organisation der Planung Durchfüh-rung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen zu entwickeln und dabei das Wissen sowie die

reichen und vielschichtigen Erfahrungen einer hochqualifizierten Belegschaft zu mobilisieren.

Schließlich mussten auch die Voraussetzun-gen für die materiell-technische Umsetzung der Sanierungsvorhaben geschaffen werden. Dabei kam es darauf an, einerseits die vorliegenden Kompetenzen und Ressourcen in privatisierten Sanierungsunternehmen zu bündeln. Anderer-seits galt es, die vorhandenen Erfahrungen zu sichern, auszubauen und langfristig das einzig-artige Know-how der Braunkohlesanierung in speziellen Unternehmen zu konzentrieren und für die Nutzung in neuen Geschäftsfeldern bereitzu-halten.

3.3.1 Steuerungs- und Budgetausschuss für die Braun-kohlesanierung

Steuerungsgruppe und Büro Braunkohle-sanierung Die ersten Überlegungen zu einem Planungs- und Organisationskonzept für die Alt-lastensanierung im Bereich der Braunkohle stam-men aus einem Papier des BMU vom 10.07.1992.

Darin wurde die Einrichtung eines Büros vorgeschlagen, das in der geographischen und organisatorischen Nähe der THA angesiedelt werden sollte. Um einer möglichen Konkurrenz der Bundesländer über die Bevorzugung der Sa-nierungsmaßnahmen entgegenzuwirken, wurde Berlin als Sitz des Büros erwogen. Auf die Frage der notwendigen Größe des Büros gab es unter-schiedliche Antworten. Der erste Vorschlag des Beratungsunternehmens Price-Waterhouse, die Aufgaben mit weniger als zehn Mitarbeitern durchzuführen, setzte sich, angesichts des für die Braunkohlesanierung damals geplanten jähr-lichen Volumens von 1,5–2 Mrd. DM inklusi-ve der Steuerung von ABM, beim BMU nicht durch. Für die personelle Ausstattung war neben Mitarbeitern der LAUBAG und MIBRAG sowie externen Fachleuten auch ein Vertreter aus dem THA-Bereich Bergbau, Steine, Erden vorgese-hen. Über die Finanzierung des Büros sollte in der Sitzung der Konferenz der Staatssekretäre entschieden werden.

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1093 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Die zeitlichen Perspektiven der Tätigkeit des Büros erstreckten sich längstens bis Ende 1994, da die von diesem wahrzunehmenden Aufgaben alsbald auf eine langfristig angelegte Organisa-tion zu übertragen wären.

Schließlich fasste der Vorstand der Treuhand-anstalt am 06.10.1992 einen Beschluss mit fol-gendem Inhalt:• Der Bildung eines zeitweiligen Büros zur Vor-

bereitung einer effektiven Organisation der Sanierung ehemaliger Braunkohlengebiete wird zugestimmt. Das zeitweilige Büro wird als eine eigene Organisationseinheit dem Vor-stand U6 der Treuhandanstalt unterstellt.

• Als Leiter des zeitweiligen Büros wird Herr Dr.-Ing. Wolfgang Schröder, ehemaliger Geschäftsführer der Linksrheinischen Ent-wässerungs-Genossenschaft Moers (Lineg), mit Beratervertrag eingesetzt.

• Die Kosten für die Tätigkeit des zeitweiligen Büros werden in die Wirtschaftspläne 1992 und 1993 der Treuhandanstalt eingeordnet.

Diesem Beschluss war eine in dieselbe Richtung zielende Entscheidung des Bundeskabinetts am 23.09.1992 vorausgegangen, die ebenfalls die Einrichtung eines Büros zur Lösung länder- und unternehmensübergreifender Sanierungsaufga-ben in der Braunkohle vorsah. Die inhaltlichen Vorgaben für dessen Tätigkeit sollten von einer Steuerungsgruppe unter Federführung des BMU, der die weiteren Bundesressorts BMF, BMWi und BMA sowie die betroffenen Länder und die THA angehören müssten, erarbeitet werden. Daneben waren Vertreter der Braunkohlenunter-nehmen sowie die IG Bergbau und Energie und die IG Chemie-Papier-Keramik als Mitglieder der Steuerungsgruppe mit beratender Stimme geplant. Der Kabinettsbeschluss hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird beauftragt, in Abstimmung mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit der Treuhandanstalt die Einrichtung eines Büros zur Lösung länder- und unterneh-mensübergreifender Sanierungsaufgaben in der Braunkohle in der Trägerschaft der Treuhandan-stalt vorzubereiten. Die Arbeitsfähigkeit des Büros soll kurzfristig erreicht werden. Eine Steuerungs-gruppe unter Federführung des Bundesministers

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unter Beteiligung der zuständigen Bundesres-sorts, der betroffenen Länder sowie der Treuhand-anstalt und der Braunkohlenunternehmen soll dem Büro inhaltliche Vorgaben geben.

Am 16.10.1992 wurde durch den Bundesumwelt-minister, Prof. Dr. Klaus Töpfer, und den Vor-stand der THA, Dr. Klaus Schucht, auf der Bun-despressekonferenz in Berlin das auf Beschluss des Bundeskabinetts gebildete Büro Braunkohle-sanierung vorgestellt.

Die konstituierende Sitzung der Steuerungs-gruppe fand am 24.11.1992 im Berliner Dienst-gebäude des BMU statt. Ihr gehörten Vertreter des BMU, BMF, BMWi, BMA, BMFT, der Län-der Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, der IG Bergbau und Energie sowie der IG Chemie, der Bergbaugesellschaften und der THA an. Insgesamt nahmen 41 Vertreter an dieser Sitzung teil. In der Auftaktsitzung for-derten die Länder größeres Mitspracherecht bei der Rekultivierung und eine langfristige Finan-zierung der Braunkohlesanierung über das Jahr 2002 hinaus.

Der Organisation und Finanzierung des Büros lagen folgende Festlegungen zugrunde:• Das Büro ist bei der THA anzusiedeln. Es soll

ein Mindestmaß an Eigenständigkeit aufwei-sen, um− Objektivität und Unabhängigkeit auch

gegenüber den Braunkohlenunternehmen zu gewährleisten und

− Akzeptanz für die Länder zu erhalten.Um dies zu erreichen, sollte das Büro dem Vor-standsmitglied der THA, Herrn Dr. Schucht, un-mittelbar unterstellt werden.• Das Büro soll zumindest so lange tätig sein,

bis sich Bund und Länder auf einen langfristig tragfähigen organisatorischen und finanziel-len Rahmen zur Erledigung der Sanierungs-aufgaben verständigt haben.

• Das Büro umfasst eine technische und eine kaufmännische Abteilung sowie einen Ser-vicebereich.

• Die Steuerungsgruppe unter Vorsitz des BMU wird die inhaltlichen Vorgaben für die Arbeit des Büros geben. Der Steuerungsgruppe gehö-

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110 F. von Bismarck et al.

ren Vertreter der bereits genannten Bundesmi-nisterien, der Länder und Gewerkschaften an.

• Die THA stellt die Finanzierung des Büros sicher. Dies schließt die Finanzierung von Untersuchungs- und Planungsaufträgen an Dritte ein.

• Das Büro wird in der Außenstelle des BMU in Berlin, Schiffbauerdamm, untergebracht.

Das neu gebildete Büro hatte zunächst folgende Aufgaben:• Schaffung konzeptionell-technischer Grund-

lagen für die Sanierungsplanung− Erarbeitung länder- und unternehmens-

übergreifender Grundlagen für die Sanie-rungsplanung

− Stellungnahme zu von den Trägern von Sanierungsmaßnahmen vorgelegten Projek-ten hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich Hydrologie und Bergtechnik

− Auswertung von abgeschlossenen und lau-fenden Sanierungsprojekten im Sinne einer Optimierung der künftigen Sanierungspla-nung.

• Finanzierungsplanung, Budgetierung und Controlling für die Sanierungsprojekte.

• Sonstige Aufgaben wie− Vermittlung bei Unstimmigkeiten zwi-

schen Maßnahmeträgern und Finanziers− Organisation des regelmäßigen Erfah-

rungsaustausches der Maßnahmeträger und der Behörden.

Am 23.08.1994 fasste der Vorstand der THA den Beschluss, das Büro Braukohlesanierung zur Be-teiligungs- und Management-Gesellschaft mbH (BMG) mit seinem derzeitigen Personalbestand von 25 Mitarbeitern zu verlagern. Das war ein erstes Signal zur Überführung des Büros in eine dauerhafte, bis zum Abschluss des Prozesses reichende Organisationsform, die zugleich eine Umwandlung der bisherigen Steuerungsgruppe in ein kontinuierlich arbeitendes Bund-Länder-Entscheidungsgremium erforderte.

Neuorganisation der Braunkohlesanie-rung Auf der Grundlage der Ergebnisse der Staatssekretärsbesprechung am 12.04.1994 ent-stand unter Federführung des BMU zunächst ein

mit dem BMF, BMWi, BMA und dem Bundes-kanzleramt abgestimmtes Positionspapier des Bundes zur Langfristorganisation der Braun-kohlesanierung (BMU 1994). Gegenüber dem Ergebnis der ersten Beratung der Staatssekretäre dazu am 03.03.1994 waren im Wesentlichen drei Punkte neu in das Papier aufgenommen worden:• Die Aufgaben einer künftigen Geschäfts-

stelle des Steuerungs- und Budgetausschusses wurden im Einzelnen konkretisiert. Sie ent-sprachen im Wesentlichen den Aufgaben, die bislang das Büro Braunkohlesanierung wahr-zunehmen hatte.

• Für die Geschäftsstelle wurde eine ange-messene Ausstattung zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben vorgesehen.

• Es war nunmehr festgelegt worden, dass die Geschäftsstelle des Steuerungs- und Budget-ausschusses organisatorisch bei einer Nach-folgeeinrichtung der THA anzubinden ist.

Der Staatssekretär im BMU, Clemens Stroet-mann übergab das Papier anschließend dem Chef des Bundeskanzleramtes, den Chefs der Staatskanzleien sowie den Staatssekretären der zuständigen Ministerien der Braunkohlenländer zur Vorbereitung der weiteren Schritte bei der Umstellung der Organisation der Braunkohle-sanierung. Nachfolgend kam es am 21.04.1994 zur mündlichen Erläuterung und Erörterung des Papiers in der Sitzung des Chefs des Bundes-kanzleramtes mit den Chefs der Staatskanzleien sowie dem Chef der Senatskanzlei. Der Staats-sekretär wurde zugleich beauftragt, das Thema in Kürze in einem weiteren Gespräch mit den Län-dern zu behandeln und dazu einzuladen.

Im Ergebnis einer Bund-Länder-Besprechung zur Organisation der Braunkohlesanierung ab 1995 am 10.10.1994 wurde ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet und vorgelegt. Dazu fand am 11.01.1995 eine weitere Bund-Länder-Besprechung statt, auf der die Eckpunkte der Neuorganisation ab 1995 beschlossen wurden. Im Ergebnis entstanden zunächst zwei für die weitere Entwicklung maßgebliche Dokumente, die Geschäftsordnungen für den Steuerungs- und Budgetausschuss für die Braunkohlesanierung (StuBA 1995) und für die Regionalen Sanie-rungsbeiräte (RSB 1995).

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1113 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

Gesamtsteuerung – Der StuBA Dem auf der ersten Ebene der Braunkohlesanierung agieren-den, neu gebildeten StuBA erteilte man zunächst folgende Aufgaben:• länderübergreifende Prioritätensetzung bei

Programmen und Konzepten• Billigung der Gesamtplanung• Budgetierung und Genehmigung der Sanie-

rungsprojekte• vorlaufendes Controlling• Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aus-

schreibungs- und Vergabeverfahren• nachlaufendes Controlling (Verwendungs-

nachweisprüfung).Der StuBA setzt sich paritätisch zusammen aus je vier Mitgliedern des Bundes und der Braun-kohlenländer. Mitglieder sind neben dem BMU und dem BMF, denen zugleich der Vorsitz über-tragen wurde, das BMWi, das BMAS sowie die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen, die jeweils durch einen Vertreter der Ressorts Umwelt, Wirt-schaft und Arbeit/Soziales repräsentiert sind (Abb. 3.16). Der StuBA entscheidet einstimmig, wobei die Bundesressorts und die Länder jeweils eine Stimme haben.

Die Geschäftsstelle des StuBA Zur Wahrneh-mung seiner Aufgaben wurde die Einrichtung einer Geschäftsstelle des StuBA beschlossen (Bund-Länder-Geschäftsstelle für die Braunkoh-lesanierung), in der die inhaltlich-thematischen und budgetseitigen Entscheidungen des StuBA

vorzubereiten und seine Tätigkeiten zu organi-sieren sind.

Gemäß Aufgabenstellung des StuBA prüft die Geschäftsstelle die Projektanträge der LMBV nach inhaltlichen und wirtschaftlichen Maßstä-ben. Auf dieser Grundlage ergeht eine Entschei-dungsempfehlung für den StuBA. Darüber hin-aus obliegt der Geschäftsstelle die Prüfung der Länder-Mittelabrufe der LMBV und der jährlich zu erstellenden Verwendungsnachweise einschl. der Zwischennachweise des Projektträgers. Zu den Aufgaben gehört auch die stichprobenweise Bewertung der Ausschreibungsvorgänge. Außer-dem erstellt die Geschäftsstelle in enger Zusam-menarbeit mit der LMBV die projektbezoge-nen Plan- bzw. Budgetrechnungen, über die der StuBA in der jeweils letzten Sitzung eines Jahres entscheidet. Ebenso wird auf der Basis der Zwi-schenverwendungsnachweise einmal jährlich die Ist-Finanzierung vorgelegt, die vom StuBA genehmigt werden muss. Schließlich steht die Geschäftsstelle dem Bund und den Ländern je-derzeit für die Bearbeitung spezieller Fragen zur Verfügung. Abbildung 3.17 zeigt die Mitglieder des StuBA beim Besuch eines Kalischachtes.

Im Frühjahr 1995 wurde das Büro Braunkoh-lesanierung zur Geschäftsstelle des StuBA umge-wandelt. Der Leiter des Büros Dr.-Ing. Wolfgang Schröder schied altersbedingt aus. Auf seiner 4. Sitzung am 12.05.1995 wählte der StuBA nach einem Auswahlverfahren einstimmig den Volks-wirt und Geologen Dr. Friedrich von Bismarck zum neuen Leiter der Geschäftsstelle.

Abb. 3.16 Zusammenset-zung des StuBA

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112 F. von Bismarck et al.

Projektträgerschaft – Die LMBV In der zwei-ten Ebene wurde der bundeseigenen Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsge-sellschaft mbH (LMBV) die Projektträgerschaft für die Planung, Vorbereitung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen übertragen. Zu den Auf-gaben der zweiten Ebene gehören:• Vorbereitung der Sanierung• Sanierungsplanung und Genehmigungspla-

nung• Ausschreibung und Vergabe• Projektdurchführung und operatives Control-

ling• Nachnutzungsvorbereitung• Verwaltung und Verwertung der sanierten/

rekultivierten Flächen.Diese Aufgaben berühren in starkem Maße Län-derinteressen. Deshalb arbeiten auf dieser Ebene parallel so genannte Regionale Sanierungsbei-räte, in denen die jeweiligen Länder sowie die betroffenen Regionen und Kommunen ein quali-fiziertes Mitspracherecht wahrnehmen.

Durchführung der Sanierung – Die private Wirtschaft In der dritten Ebene erfolgt die Durchführung der Sanierungsarbeiten durch die privatisierten Sanierungsgesellschaften und andere Auftragnehmer. Zu den Aufgaben dieser Ebene gehören:• Durchführung der Sanierungsarbeiten nach

wettbewerblicher Vergabe• Abrechnung und Übergabe sanierter Objekte.Damit waren die Voraussetzungen für den Auf-bau einer langfristig angelegten Organisation der Braunkohlesanierung bis zu deren Abschluss ge-schaffen.

3.3.2 Regionale Sanierungsbeiräte

Die Regionalen Sanierungsbeiräte bestehen auf der Ebene der Braunkohlenländer. In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt gibt es je einen Beirat. Im Freistaat Sachsen fungiert je ein Sa-nierungsbeirat im ostsächsischen und westsäch-

Abb. 3.17 Mitglieder des StuBA anlässlich der 89. Sitzung in Sondershausen

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1133 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

sischen Teil, wobei letzterer gemeinsam mit Thü-ringen agiert. Die Regionalen Sanierungsbeiräte setzen sich aus jeweils drei stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Braunkohlenlandes und des Projektträgers der Sanierung zusammen.

Neben den stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gremien nehmen Vertreter des Bundes-ministeriums der Finanzen und des Bundesmi-nisteriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-torsicherheit sowie der Bergbehörden und der Landkreise der jeweiligen Regionen an den Be-ratungen teil. Hierdurch ist ein breiter Konsens vor Genehmigung und damit vor Ausführung der entsprechenden Maßnahmen gewährleistet.

Neben der Behandlung der § 2- und § 3-Pro-jekte werden auch vom Bergbausanierer erstellte § 4-Anträge zur Erhöhung des Folgenutzungs-standards im Auftrag der betreffenden Braunkoh-lenländer zur Genehmigung vorgeschlagen. Die Inhalte wurden in der Regel im Vorfeld zwischen den Landkreisen und den zuständigen Länder-ministerien abgestimmt. Im Gegensatz zu den § 2- und § 3-Projekten werden im § 4 auch die Finanzierungsanträge durch die Regionalen Sa-nierungsbeiräte genehmigt.

Die Bedeutung der Sanierungsbeiräte hat sich im Prozess der Braunkohlesanierung ständig er-höht. Praktisch schon seit 2002, verbindlich gere-gelt ab 2010, entscheiden die Beiräte selbständig mit hoher Kompetenz über die Anträge in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.

3.3.3 Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesell-schaft mbH

Gründung und Entwicklung der LMBV Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwal-tungsgesellschaft mbH (LMBV) ist in der Orga-nisation der Braunkohlesanierung seit Mitte der 1990er Jahre als Projektträger tätig. Die Gesell-schaft wurde am 09.08.1994 von der THA als Unternehmen für Auslauf- und Sanierungsberg-bau in den Braunkohlenregionen der Lausitz und Mitteldeutschlands gegründet.

Als Nachfolgegesellschaft der Treuhandan-stalt wurde ab 01.01.1995 die Beteiligungs-Ma-

nagement-Gesellschaft Berlin mbH (BMGB) Gesellschafter der LMBV. Gleichzeitig wurde die LMBV alleiniger Anteilseigener der Lau-sitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV) und der Mitteldeutschen Bergbau-Ver-waltungsgesellschaft mbH (MBV). Mit der Auf-schmelzung von LBV und MBV zum 01.01.1996 trat die LMBV die Rechtsnachfolge der beiden Gesellschaften an.

Die wesentlichen Aufgaben der LMBV bestan-den zum damaligen Zeitpunkt in der Fortführung des nichtprivatisierten Braunkohlenbergbaus ein-schließlich der Braunkohlenveredlung bis zum Auslaufen der Produktion sowie in der Organisa-tion der Sanierung der ehemaligen Betriebsstätten als Projektträgerin und Planungsverantwortliche. Ende 1999 wurden die letzten Produktionsstätten außer Betrieb genommen (LMBV 2003).

Seit Verschmelzung der BMGB auf die LMBV im Jahr 2000 ist die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das BMF – allei-nige Gesellschafterin der LMBV. Mit dem Aus-laufen der letzten Produktionsstätten liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit neben der Wahrnehmung der Eigentümerfunktion zur Verwaltung und Vermarktung von Liegenschaf-ten auf dem Sanierungsbergbau. Dieser war Anfang der 2000er Jahre nach Braunkohlenlän-dern und im Freistaat Sachsen nach Regierungs-präsidien strukturiert. Die Zuständigkeit für die Sanierungsmaßnahmen im Land Brandenburg lag beim Länderbereich Brandenburg mit Sitz in Brieske, für den ostsächsischen Teil beim Län-derbereich Ostsachsen mit Sitz in Hoyerswerda, für Aufgaben in Westsachsen und Thüringen beim Länderbereich Westsachsen/Thüringen mit Sitz in Borna, später Espenhain und für die sach-sen-anhaltinischen Verpflichtungen beim Län-derbereich Sachsen-Anhalt mit Sitz in Bitterfeld. Das gesamtunternehmerische Management be-fand sich am Firmensitz in Berlin, wobei einige zentral angelegte Struktureinheiten auch an den Außenstandorten ansässig waren.

Das Unternehmen passte in der Folgezeit seine Tätigkeitsfelder, Standorte und Strukturen mehrfach den sich verändernden Dimensionen und Schwerpunkten der zu bewältigenden Auf-gaben an, um deren Erfüllung wirtschaftlich ef-

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114 F. von Bismarck et al.

fizient wahrnehmen zu können. So wurde mit einer Strukturanpassung zum 01.01.2003 die Konzentration der Sanierungsbereiche auf die Organisation und Umsetzung der Sanierungsauf-gaben durch die Abtrennung und Zentralisierung der überregional wahrnehmbaren Aufgaben, wie Ingenieurdienstleistungen, Einkauf, Rechnungs-wesen, Liegenschaftsaufgaben und Personalma-nagement für die Sanierung, organisiert.

Im Zuge der Anpassung zum 01.01.2007 konnte die Struktur des Unternehmens in Verbin-dung mit einer Konzentration auf zwei Standorte weiter verschlankt werden. So wurden die Sanie-rungsbereiche Brandenburg und Ostsachsen mit Standort in Senftenberg zum Sanierungsbereich Lausitz, die Sanierungsbereiche Westsachsen/Thüringen und Sachsen-Anhalt mit Standort in Leipzig zum Sanierungsbereich Mitteldeutsch-land zusammengefasst. Außerdem fand die Ver-lagerung der Zentrale und somit des Sitzes der Gesellschaft von Berlin nach Senftenberg statt. Gleichzeitig erfolgte die Reduzierung von drei auf zwei Geschäftsführungsbereiche, indem der kaufmännische und der Personalbereich zu-sammengefasst wurden. Die LMBV hatte am 01.01.2010 die in Abbildung 3.18 dargestellte Struktur.

Aufgaben des Unternehmens Als Projektträger und Projektmanager der Braunkohlesanierung war und ist die LMBV verantwortlich für• die Sanierungsplanung• die Erarbeitung der Projekt/Teilobjektanträge• den Prozess von Ausschreibung und Vergabe• das Projektmanagement während der eigent-

lichen Baudurchführung• die Erstellung der Verwendungsnachweise.Die Sanierungsplanung beinhaltet zunächst die Projektplanung, mit der das Unternehmen in den einzelnen Sanierungsprojekten örtlich und sach-lich abgegrenzte Teilobjekte bis zur Erreichung des Sanierungszieles – also ggf. über mehrere Jahre hinweg und einschließlich der erforder-lichen Nachsorge – technologisch plant. Unter einem Teilobjekt versteht die LMBV eine tech-nisch und örtlich abgrenzbare, planbare und ab-rechenbare Einheit der Sanierung, die bestimmt ist durch ein Sanierungsziel, Leistungen, Kosten und eine Laufzeit. Der Planungshorizont erstreckt sich dabei zunächst bis zum Jahr 2030. Gegen-wärtig umfasst die Projektplanung für die berg-rechtlichen Verpflichtungen der LMBV (§ 2) in der Lausitz 24 Projekte mit ca. 252 Teilobjekten.

Aus nachfolgender Tabelle 3.4 sind ausge-wählte Teilobjekte des bis 2018 abzuschließen-

Abb. 3.18 Struktur der LMBV (Stand 2010)

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1153 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

den Sanierungsprojektes „Tagebaufelder Lauch-hammer“ beispielhaft ersichtlich.

Die Projektplanung für die bergrechtlichen Verpflichtungen der LMBV (§ 2) in Mittel-deutschland umfasst 21 Projekte mit ca. 178 Teilobjekten. Die Tabelle 3.5 zeigt ausgewählte Teilobjekte des bis 2031 zu beendenden Sanie-rungsprojektes „Tagebau Mücheln-Geiseltal“ im Mitteldeutschen Revier.

Die Projektinhalte werden in der Grob- und Entwurfsplanung nach Gewerken beplant. Aus-gehend von der Projektplanung wird jeweils für einen festgelegten Zeitraum im Rahmen des Verwaltungsabkommens Braunkohlesanierung für die Maßnahmen deren Umfang und davon abgeleitet das jährliche Budget nach Finanziers ermittelt und zum Vertragsinhalt zwischen den Finanziers erklärt. Innerhalb dieses festgelegten Finanzrahmens erfolgt dann die Feinplanung der einzelnen Teilobjekte, die schließlich zu Teil-objektanträgen führt, welche durch die von den Finanziers und der LMBV gebildeten Regionalen Sanierungsbeiräte je nach Wertumfang und Leis-tungsinhalt genehmigt bzw. bestätigt und dem Steuerungs- und Budgetausschuss zur Kenntnis-nahme bzw. Genehmigung vorgelegt werden. Aus den Teilobjektanträgen werden Finanzierungsan-träge je Sanierungsprojekt gestellt, die nach so ge-nannten Eigenleistungen (Leistungen der LMBV) und Fremdleistungen untergliedert sind. Die Fi-

nanzierungsanträge werden dem Steuerungs- und Budgetausschuss zur Genehmigung vorgelegt.

Ausschreibung, Durchführung und Kon-trolle der Maßnahmen Nach Genehmigung der Finanzierungsanträge übergeben die Finanziers der LMBV Zuwendungsbescheide, auf deren Grundlage das Unternehmen die Ausführungs-phase der einzelnen Teilobjekte einleiten kann. Da die LMBV die eigentlichen Baumaßnah-men einschließlich deren Ausführungsplanung nicht selbst realisiert, ist zunächst entsprechend den Zuwendungsbedingungen als öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren nach VOB, VOL bzw. VOF einzuleiten. Dies erfolgt auf der Grundlage der in der Ausführungsplanung erstellten Leistungsverzeichnisse bzw. Leis-tungsbeschreibungen. Mit Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot werden die Verdingungsunterlagen und das bezuschlagte Angebot zum Vertrag zwischen der LMBV und den betreffenden leistungsausführenden Unter-nehmen.

Während der nun beginnenden Projektdurch-führung übernimmt die LMBV direkt oder ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro die Bauüber-wachung. In beiden Fällen bleibt die LMBV für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich und ist somit in sämtlichen Ab-nahmeverhandlungen der vertraglich vereinbar-ten Leistungen federführend einbezogen. Glei-ches gilt für die Dokumentation der jeweiligen Arbeiten, die sowohl für Ämter und Behörden als auch für die Erstellung der entsprechenden

Tab. 3.4 Struktur des Projektes 028 – Tagebaufelder LauchhammerProjekt Laufzeit bis028 „Tagebaufelder Lauchhammer“ 2021Wesentliche Teilobjekte:200 „Restlochkette Kleinleipisch“ 2018203 „Fläche RL Kostebrau und

Umfeld“2017

205 „Restloch 60 und Stellwerk 33“

2017

210 „Bergheider See“ 2016212 „Flutungsleitung RL 29 zum

Restsee Bergheide“2014

413 „Straße Schipkau/Kostebrau“ 2020415 „ALVF 333 Schadstoffdeponie

PK 7 u. 8“2020

443 „Flächen-Brückenkippe“ 2016733 „Straße

Lauchhammer-Lichterfeld“2011

Tab. 3.5 Struktur des Projektes 065 – Tagebau Mücheln- GeiseltalProjekt Laufzeit bis065 „Tagebau 2030

Mücheln-Geiseltal“ Wesentliche Teilobjekte:048 „Flutungsanlagen

Kayna Süd“2017

066 „Flutungsanlagen Mücheln“

2030

071 „Pegelnetz“ 2017077 „Renaturierung

Geisel“2017

080 „Tagebau Mücheln“ 2017

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116 F. von Bismarck et al.

Mittelverwendungsnachweise gegenüber den Zuwendungsgebern erforderlich sind. Nachweise sind in der Form von Zwischennachweisen für alle im jeweiligen Kalenderjahr in Abarbeitung befindlichen Projekte und Teilprojekte bis zum 30.04. des Folgejahres zu erstellen. Nach Fertig-stellung des Teilobjektes ist ein endgültiger Ver-wendungsnachweis, im Falle von § 4-Projekten auch Auftragsnachweis, auszufertigen und vor-zulegen. Mit den Mittelverwendungsnachweisen werden Kosten, Arbeitsinhalte, eingesetzte ge-förderte Arbeitnehmer und eine Vielzahl weite-rer Angaben durch die LMBV dokumentiert und letztlich die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel gemäß der genehmigten Anträge durch das Unternehmen bestätigt.

Das Hauptquartier der LMBV in Senftenberg ist in Abbildung 3.19 zu sehen.

3.3.4 Sanierungsgesellschaften

Zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen der Braunkohlesanierung waren folgende drei Auf-gaben zu lösen:

• Sicherung der Finanzierung der Sanierungs-maßnahmen (s. Abschnitt 3.2.2)

• Gestaltung einer effektiven Organisation des Gesamtprozesses und der Teilprozesse der Sanierung (s. Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)

• Gewährleistung einer hohen Beschäftigungs-wirksamkeit vor allem für die nicht mehr in der Braunkohlenindustrie benötigten Arbeits-kräfte.

Vor allem letztere Aufgabe war durch eine leis-tungsfähige Unternehmensorganisation zur Durchführung der Sanierungsarbeiten bei schritt-weiser Schaffung marktkonformer Strukturen zu bewältigen.

Entstehung der Sanierungsunterneh-men Zunächst bildeten Anfang der 1990er Jahre die aus den ehemals volkseigenen Braunkohlen-betrieben neu gegründeten Kapitalgesellschaften eigenständige Bereiche der Sanierung auf der Basis von ABM. Es handelte sich dabei zum Teil um komplette Struktureinheiten des Braunkoh-lenbergbaues, wie sie bis dahin bestanden.

Die neue Förderung nach § 249 h AFG schrieb die gesellschafts- und arbeitsrechtliche sowie fi-

Abb. 3.19 Unternehmenszentrale der LMBV in Senftenberg

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1173 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

nanzielle Trennung der Sanierungsgesellschaften von den Bergbauunternehmen zwingend vor. So bildeten Anfang 1993 in der Lausitz die be-stehenden Braunkohlenunternehmen Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG), Braunkohlenveredlung Lauchhammer GmbH (BVL) und Energiewerke Schwarze Pumpe AG (ESPAG) drei Sanierungsgesellschaften, im Mit-teldeutschen Revier die Mitteldeutschen Braun-kohlenwerke AG (MIBRAG) zwei Sanierungs-gesellschaften.

Die Sanierung begann mit beschäftigungsin-tensiven Tätigkeiten und wurde mittels Investi-tionen in technikintensivere Arbeiten überführt. Dies entsprach der bergbaulichen Notwendigkeit und dem Charakter der zu lösenden Aufgaben.

Am 1. Januar 1995 wurden in einem nächs-ten Schritt die Sanierungsgesellschaften nach einem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren privatisiert. Zuvor war eine der Lausitzer Ge-sellschaften nach territorialen Aspekten aufge-spalten worden. Als neue Gesellschaften wur-den im Lausitzer Revier in die Handelsregister eingetragen:• die Bergbausanierung und Landschaftsgestal-

tung Brandenburg GmbH (BUL)• die Bergbausanierung und Landschaftsgestal-

tung Sachsen GmbH (BUL)• die Sanierungsgesellschaft Schwarze Pumpe

mbH (SSP)• die Sanierungsgesellschaft Lauchhammer

mbH (SGL) sowie im Mitteldeutschen Revier• die Mitteldeutsche Braunkohle Strukturförde-

rungsgesellschaft mbH (MBS) und• die Anhaltinische Braunkohlesanierungsge-

sellschaft mbH (ABS).Die Privatisierung der Unternehmen stellte eine Zäsur in der Braunkohlesanierung dar. Von nun an fiel die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Sanierungsgesellschaften und der LMBV sowie den Einrichtungen des Bundes oder der Länder als Finanzierende weg.

Neben den Sanierungsgesellschaften, die aus Bergbauunternehmen hervorgingen, gründeten private Investoren Gesellschaften, deren Ge-schäftstätigkeit gleichfalls auf die Bergbausa-nierung gerichtet war. Beispielhaft sei die NSG Sanierungsgesellschaft in der Niederlausitz mbH genannt.

Auf die Formierung der Sanierungsbetriebe blickten die betroffenen Mitarbeiter mit unter-schiedlichen Erwartungen. Teilweise führten sie ihre bisherige Tätigkeit unverändert mit einem völlig neuen Ziel weiter. Das war vor allem in den Sanierungstagebauen der Fall. Die Abraum-bewegung diente nicht mehr dem Freilegen der Kohle, sondern ausschließlich der Gestaltung des verbleibenden Tagbaurestloches. Anders sah es in den Veredlungsbetrieben aus. Es setzte ein ab-rupter Wechsel von der Produktion zum geordne-ten Rückbau und Abriss der stillgelegten Anlagen ein.

Neue Ziele, neue Firmierungen, neue Gesell-schafter und eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gingen angesichts der zeitlichen Endlich-keit der Sanierungsaufgaben einher mit der Sorge der Mitarbeiter um den eigenen Arbeitsplatz. Ähnliche Befürchtungen betrafen die Dauer-haftigkeit der Finanzierung der Braunkohlesa-nierung und die Wirksamkeit der Arbeitsförde-rungsmaßnahmen. Die Vorstellung, an der größ-ten Landschaftsbaustelle Europas mitzuwirken, konnte diese Bedenken damals kaum aufwiegen.

Leistungsspektrum und Entwicklung der Betriebe Die Aufgabengebiete der Sanierungs-betriebe umfassten den Abbruch nicht mehr notwendiger Betriebseinrichtungen, bergbauli-che Massenbewegung, Massenverdichtung zum Gewährleisten der Bergbausicherheit, Rekul-tivierung von Flächen, Altlastensanierung und Wiederherstellen des Wasserhaushaltes der Regionen.

Die Massenbewegung diente der geotechni-schen Gestaltung der Restlöcher. Es kamen die traditionellen Technologien im Braunkohlen-bergbau und auch die beim Abbau eingesetzten Tagebaugroßgeräte (Bagger-Bandanlage, Zug-förderung-Absetzer) zur Anwendung. Mit dem Fortschritt der Arbeiten wurden zunehmend mobile Erdbaukomplexe (Hydraulikbagger, Dumper, Planierraupen, Schürfkübelbagger) ein-gesetzt. Dabei waren gewachsene Bagger- und Kippenböschungen zu gestalten und, soweit not-wendig, bereits im aktiven Bergbau bewegter Abraum erneut umzulagern.

Die Massenverdichtung zielte auf die geo-technische Sicherung gekippter Böschungen. Die

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118 F. von Bismarck et al.

Herausforderung war, eine neue Technologie im Tagebau einzusetzen und das in einem Umfang, wie er bisher weltweit einmalig war. Die bei der Massenverdichtung gesammelten Erfahrungen erweisen sich heute z. B. bei der Gestaltung von künstlichen Inseln in den Golfstaaten als außer-ordentlich wertvoll. An diesen Arbeiten sind auch Sanierungsgesellschaften aus der Braun-kohlesanierung beteiligt.

Die Abbrucharbeiten waren der planmäßige Rückbau nicht mehr notwendiger Betriebsan-lagen bzw. deren Abriss. Wiederverwendungs-fähige Materialien, z. B. Metalle, wurden der Kreislaufwirtschaft zugeführt, Abbruchmateria-lien entsprechend ihrer Kontamination deponiert oder, soweit wie möglich, ebenfalls wieder ver-wendet.

Die Rekultivierung als technologisch letz-te Phase der Wiedernutzbarmachung verfolgte erstrangig das Ziel, die Funktionstüchtigkeit des Bodens wieder herzustellen. Erste Arbeiten zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung schlos-sen sich an. Rekultivierung und Abbrucharbeiten zeigen optisch die deutlichsten Ergebnisse – blü-hende Landschaften.

Ehemalige Betriebsflächen waren teilweise kontaminiert bzw. wurden zur unkontrollierten Ablagerung kontaminierter Stoffe genutzt. Mit der Altlastensanierung wurden kontaminierte Massen wieder aufgenommen, dekontaminiert oder sicher deponiert.

Die Wiederherstellung des Wasserhaushalts teilte sich in die Abschnitte des Betreibens berg-baulicher Entwässerungsanlagen und den Ausbau von Gewässern. Es erscheint als Anachronismus, den bergbaulich beeinflussten Wasserhaushalt sa-nieren zu wollen und zeitgleich Wasser zu heben. Das war notwendig, um die Sanierungsarbeiten an Tagebauböschungen sicher durchführen zu können. Erst mit Abschluss der Arbeiten im Ta-gebau konnte die Wasserhebung eingestellt wer-den. Nun gewann der Wasserbau an Bedeutung. Die damit verbundenen Spezialaufgaben haben nur noch wenig mit der klassischen bergbauli-chen Tätigkeit zu tun. Vor allem in diesem Auf-gabenprofil erwuchs den Sanierungsgesellschaf-ten ein starker Wettbewerb durch Spezialfirmen.

Die Entwicklung der Bergbausanierungsge-sellschaften lässt sich fokussiert in drei Phasen

einteilen. Die Führung als reine ABM-Betriebe der Bergbaubetriebe wird dabei nicht näher be-trachtet. Es handelt sich um folgende Phasen:• Phase 1 – bergbauliche Grundsanierung auf

der Basis einer Kostenerstattung (bis 1997)• Phase 2 – bergbauliche Grundsanierung im

Ergebnis von Ausschreibungs- und Vergabe-verfahren nach VOB/B, bei der sich die Ver-gütung nach dem Preis des Angebots richtete (1998–2002)

• Phase 3 – Übergang zu Spezialsanierungsauf-gaben nach VOB/B (ab 2003).

In Phase 1 wurden planungsseitig durch den Trä-ger der Bergbausanierung in Zusammenarbeit mit den Sanierungsbetrieben die notwendigen Arbeiten geplant und der Aufwand personell und kostenseitig kalkuliert. Die Bezahlung der Sanie-rungsleistungen erfolgte nach dem Kostenerstat-tungsverfahren. Ab Phase 2 schrieb die LMBV die Leistungen anhand von Leistungsverzeich-nissen aus. Im Unterschied zum klassischen Aus-schreibungsverfahren von Leistungen gab der Projektträger der Sanierung in seinen Ausschrei-bungen den Einsatz geförderten Personals vor. Die Personalkosten waren für die einzusetzenden Beschäftigten mit dem Vergütungstarifvertrag des Verbandes der Sanierungsgesellschaften be-schrieben. Diese Verfahrensweise basierte auf der Notwendigkeit der Arbeitsförderung und damit Beschäftigungssicherung als Bestandteil der Fi-nanzierung der Bergbausanierung. Allerdings schränkte die an die Vorgabe der Personalkosten gebundene Kalkulation den Handlungsspiel-raum der Bewerber und somit den Wettbewerb stark ein. Die Erfahrungen aus der Handhabung des Einsatzes geförderter Arbeitnehmer schaff-ten den Bergbausanierern eine gute Ausgangs-situation im Vergleich zu sich am Wettbewerb beteiligenden Betrieben, die nicht aus der Berg-bausanierung kamen. Dennoch wurde das Ziel, mit dem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren mehr Wettbewerb zu schaffen und damit die Kos-ten zu reduzieren, erreicht.

Die Sanierungsgesellschaften waren so orga-nisiert, dass sie die im Rahmen der Ausschrei-bungen geplanten Leistungen nach Vorgaben oder Leistungspositionen von Ausschreibungen ausführten. Die Sanierungsgesellschaften hatten also keine Planungsstäbe. Ihre personelle inge-

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1193 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

nieurtechnische Ausstattung konzentrierte sich auf die Arbeitsvorbereitung und die Betriebs-führung. Abbildung 3.20 gibt einen Überblick der Leistungsentwicklung der Sanierungsunter-nehmen.

Der Auftragsumfang und damit die Beschäf-tigung in den Sanierungsbetrieben gingen mit Fortschritt der Bergbausanierung deutlich zu-rück. Der Arbeitsinhalt verlagerte sich von Mas-senbewegung, Massenverdichtung, Abbruch, hin zu Spezialaufgaben und der Sanierung des Wasserhaushaltes. Damit stieg die Intensität des Wettbewerbes und Spezialfirmen gewannen zu-nehmend die Ausschreibungen. Diese Situation war typisch für die Phase 3 der Entwicklung der Bergbausanierungsgesellschaften.

Bereits am 01.07.1991 nahmen fast 3.800 Mitarbeiter ihre erste Tätigkeit in geförderten Sa-nierungsprojekten auf. Die Unternehmen bilde-ten zugleich aus. So fanden über die Jahre verteilt zwischen 120 und 220 junge Menschen einen Ausbildungsplatz.

Die Beschäftigungsentwicklung zwischen 1997 und 2010 zeigt Abbildung 3.21.

Zukunft der Sanierungsgesellschaften Eines der Ziele der Privatisierung der Sanierungsge-sellschaften bestand in der Loslösung vom Tarif der Bergbaubetreibenden. Als Tarifpartei und Interessenvertreter der Sanierungsgesellschaf-ten entstand 1994 der Verband der Sanierungs-gesellschaften Braunkohle/Chemie e. V. (VSG).

Abb. 3.21 Entwicklung der Beschäftigung in den Sanierungsgesellschaften

Abb. 3.20 Entwicklung der Leistungen der Sanie-rungsgesellschaften

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120 F. von Bismarck et al.

In diesem Verband schlossen sich Sanierungs-gesellschaften des Bergbaus und der chemischen Industrie zusammen. Der VSG wurde Tarifpart-ner sowohl der Arbeitnehmervertretung des Berg-baus als auch der chemischen Industrie in Gestalt der Industriegewerkschaft Bergbau, heute IG Bergbau, Chemie, Energie. Schnell zeigte sich, dass auch innerhalb des Verbandes kein einheit-liches Tarifniveau gehalten werden konnte.

Der VSG war gleichzeitig Interessenvertreter gegenüber dem Träger der Bergbausanierung. Die Arbeit innerhalb des VSG war vielschichtig. Stellenweise wäre eine stärkere eigene Interes-senvertretung unter Zurückstellung der unter-nehmenseigenen Interessen wünschenswert ge-wesen. Der VSG löste sich 2007 bedingt durch den Rückgang der Arbeiten und Veränderungen innerhalb der Sanierungsgesellschaften selbst auf. Einige Sanierungsgesellschaften traten dem Deutschen Braunkohle-Industrieverein e. V. (DEBRIV) bei.

Braunkohlesanierung ist endlich. Diese Er-kenntnis war allen Beteiligten klar. Dennoch war eine sehr unterschiedliche Herangehensweise der Anteilseigener und des Managements an die Ent-wicklung der Sanierungsgesellschaften erkenn-bar. Vor allem finanziell starke Großunterneh-men zeigten wenig Interesse, die Gesellschaften den sich verändernden Sanierungsanforderungen anzupassen, zu Firmen des Spezialtiefbaus oder Wasserbaus zu entwickeln. Gesellschafterwech-sel brachten in wenigen Fällen eine solche Orien-tierung mit sich.

Strikte Regeln zum Einsatz geförderter Arbeitnehmer, wie zum Beispiel die Vorgabe der Anzahl der Personale, die Vorgabe des Einsatz-zeitraumes und die Beschränkung der Förderfä-higkeit von Mitarbeitern auf maximal drei Jahre, belasteten die Herausbildung einer hoch moti-vierten und ausreichend qualifizierten Stammbe-legschaft erheblich. Das war der Entwicklung der Sanierungsgesellschaften zu kleinen, leistungsfä-higen Spezialbetrieben nicht dienlich.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Sanierungsgesellschaften integraler Bestand-teil der Sanierung des Braunkohlenbergbaues im Osten Deutschlands sind. Sie entstanden aus ersten Arbeiten auf Basis von ABM und dienten

zunächst vor allem der Beschäftigungssicherung. Dadurch konnte speziell in den ersten Jahren wertvolles bergbauliches Know-how erhalten werden. Die privatisierten Sanierungsgesell-schaften ermöglichten zunehmenden Wettbe-werb bei der Vergabe der Sanierungsleistungen. Die Teilung in Träger und Ausführende der Sa-nierung hat sich somit bewährt. Davon zeugen die bisher bei der Sanierung und Wiedernutz-barmachung der ehemaligen Tagebaue und Ver-edlungsanlagen erreichten Ergebnisse. Alle, die daran beteiligt waren, können stolz darauf sein, einen Beitrag dazu geleistet zu haben, die Berg-bausanierung zur größten Landschaftsbaustelle Europas werden zu lassen.

Nur die Sanierungsgesellschaften, die es verstanden, aus bergbaulichem Wissen und Er-fahrungen neue Geschäftsideen zu entwickeln, haben ihren Platz im Markt außerhalb der Sanie-rung gefunden.

3.4 Wissenschaftliche Begleitung

Die Besonderheiten der Braunkohlesanierung ergeben sich nicht nur aus den materiell-tech-nischen, organisatorischen und finanziellen Di-mensionen. Die zu bewältigenden Aufgaben stel-len zugleich eine außerordentliche wissenschaft-liche Herausforderung dar.

Wenngleich industrieller Braunkohlenberg-bau in Deutschland seit nunmehr über 100 Jahren betrieben wird und zu den verschiedensten berg-baulichen, geotechnischen oder hydrologischen Fragestellungen eine Vielzahl von ingenieurwis-senschaftlichen Erkenntnissen und bergmänni-schen Erfahrungen vorliegt, mussten mit Beginn der umfassenden Stillsetzung der meisten Tage-baue und fast aller Veredlungsbetriebe teilweise völlig neue Fragestellungen für die Wissenschaft formuliert werden. Dabei waren weite Wege zu gehen, viel Geduld aufzubringen und trotz man-cher Rückschläge immer wieder neue und er-folgreichere Lösungen zu suchen und zu finden. Schließlich hatten sich die erzielten Ergebnisse in der Praxis zu bewähren.

Die wissenschaftliche Begleitung vieler tech-nischer, aber auch ökologischer und sozialer Pro-

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bleme der Braunkohlesanierung hat mittlerweile einen Stand erreicht, der die Nutzung der erlang-ten Erkenntnisse in vergleichbaren Anwendungs-fällen und in anderen Ländern gebietet. Die sys-tematische Aufbereitung und Verallgemeinerung sowie das marktkonforme Angebot der nachzu-nutzenden Forschungsergebnisse aus der Berg-bausanierung ist eine zügig anzugehende und in naher Zukunft zu lösende Aufgabe.

3.4.1 Forschung in der Sanierung

Bei zeitlich, räumlich und finanziell so umfang-reichen Aufgaben wie der Braunkohlesanierung ist eine solide Planung erforderlich. Mit der Pla-nung werden auf der Grundlage des vorhandenen Wissens und des Standes der Technik die zur Lö-sung der konkreten Aufgabe jeweils günstigsten Handlungsalternativen herausgearbeitet, nach spezifischen Kriterien bewertet und die notwen-digen Entscheidungen vorbereitet.

Wenn der Stand des Wissens und der Tech-nik nicht ausreichend sind, um begründete Ent-scheidungen treffen zu können, bzw. zusätzliches wissenschaftlich-technisches Potenzial als Pla-nungsgrundlage erschlossen werden soll, müssen weitere Untersuchungen, z. B. durch Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsleistungen veranlasst werden.

Herausforderungen und Ziele Die Forschung zielt darauf ab, die für ablaufende Prozesse ver-antwortlichen Zusammenhänge zu erkennen und auf Grundlage dieser Erkenntnisse und Gesetz-mäßigkeiten begründete Prognosen treffen zu können. Auf der Grundlage der Forschungs-ergebnisse werden im Prozess der Entwicklung die gewonnenen Erkenntnisse in neuen oder ver-änderten Verfahren und Methoden umgesetzt.

Mit dem Beginn der Braunkohlesanierung in den neuen Bundesländern stand die Gesellschaft vor einer bislang einzigartigen großen Aufgabe. Das bekannte Potenzial an Wissen und Technik der Wiedernutzbarmachung, d. h. der gemäß der bergrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäßen Gestaltung der Oberfläche (Bergbaufolgeland-schaft) im öffentlichen Interesse, basierte bislang

auf einzelnen Beispielen der Tagebauschließung, die in der Regel planmäßig mit dem Auslaufen der Betriebe über einen längeren Zeitraum er-folgt waren, und an exemplarischen Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung von aktiven Braun-kohlentagebauen.

Mit der plötzlichen Schließung von 32 Braun-kohlentagebauen und 44 Veredlungsstandorten entstand die Herausforderung, in relativ kurzer Zeit Flächen in einem ähnlichen Ausmaß wieder nutzbar zu machen, wie im deutschen Braunkoh-lenbergbau in einhundert Jahren zuvor. Zudem waren nun dringend Aufgaben zu bewältigen, für die noch gar keine Lösungen erarbeitet waren, da diese ohne den abrupten Systemwechsel erst zu einem viel späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht erforderlich gewesen wären. Das betraf z. B. die Sanierung des Wasserhaushaltes, die Sanierung von Industriebrachen oder die Herstel-lung der geotechnischen Sicherheit in Tagebau-betrieben, die ohne Auslaufplan von einem Tag auf den anderen stillgelegt worden waren.

Unter diesen Voraussetzungen war es zu Be-ginn der Sanierung unbedingt notwendig, die vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen auf-zubereiten und neues Wissen zu entwickeln. Die bestehenden Forschungsergebnisse der DDR reichten nicht aus, da sich die ökonomischen, ökologischen und soziologischen Bedingungen grundsätzlich geändert hatten. Die hohen Anfor-derungen der Forschungs- und Entwicklungsauf-gaben ergaben sich vor allem daraus, dass:• die Ergebnisse schnell wirksam werden muss-

ten, da der Prozess der Stillsetzung der Tage-baue und Stilllegung von Veredlungsbetrieben bereits in vollem Gange war und schnell abge-schlossen werden sollte

• dieser Prozess fast das gesamte Lausitzer und Mitteldeutsche Revier mit einer außerordent-lich großen räumlichen Ausdehnung umfasste. Damit mussten völlig neue Wirkungszusam-menhänge und Folgen der Wiedernutzbar-machung in den betreffenden Regionen, ein-schließlich der Wechselwirkungen zum akti-ven Bergbau bedacht werden

• die Schließung der Gruben und Veredlungs-anlagen sich auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von wenigen Jahren konzentrierte,

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122 F. von Bismarck et al.

woraus sich hohe Anforderungen an die not-wendigen Planungs- und Umsetzungsprozesse sowie an die Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ergaben

• sich die natürlichen, insbesondere geologi-schen, und technisch-technologischen Voraus-setzungen in den zu schließenden Betrieben teilweise grundsätzlich unterschieden und dif-ferenzierte Handlungsstrategien erforderlich waren

• die gesetzlichen und genehmigungsrechtli-chen Randbedingungen, die teilweise noch geschaffen werden mussten, sowie die Inter-essen der Region zu beachten waren

• der finanzielle Rahmen der Wiedernutzbar-machung, überwiegend aus den öffentlichen Haushalten bereitgestellt, einzuhalten war.

Diese Besonderheiten waren und sind es auch, die dem Prozess der Stilllegung von Tagebau-en und zugeordneten Veredlungsanlagen den Namen Bergbausanierung, speziell Braunkohle-sanierung, gaben. Die Bergbausanierung erfolgt im öffentlichen Auftrag zur Erfüllung gesetzli-cher Pflichten durch eine dazu beauftragte Ge-sellschaft.

Mit der Herausbildung der Bergbausanierung entstand die Notwendigkeit, die Wissensgrund-lage zu erweitern. Dazu wurden eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten in An-griff genommen. Forschungsfördernde Institutio-nen waren u. a. die Bundesregierung, insbesonde-re mit dem BMBF, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), die Deutsche Forschungsge-meinschaft (DFG), die betroffenen Bundesländer und die Wirtschaft.

Das BMBF startete zeitnah zum Beginn der Braunkohlesanierung 1994 einen Förderschwer-punkt „Sanierung und Rekultivierung der Land-schaften des Braunkohlenbergbaus in den neuen Bundesländern“. Insgesamt wurden bis 2001 ca. 57 Mio. € an Fördermitteln zur Verfügung gestellt, davon 43,5 Mio. € vom BMBF und 13,5 Mio. € von den betroffenen Bundesländern, der LMBV und der LAUBAG. Damit konn-ten 91 Verbund- und Einzelvorhaben gefördert werden. Dabei beläuft sich der speziell über die Verwaltungsabkommen Braunkohlesanierung mitfinanzierte Anteil auf rund 32 Mio. € (s. Ab-schnitt 3.2.2).

Schwerpunkte der Sanierungsforschung Die Braunkohlesanierung stand vor bedeutenden Aufgaben, die auch den Rahmen für die Themen-setzung der Forschung bildeten. Dabei handelte es sich um folgende Forschungsschwerpunkte:• dauerhafte Sicherung von Tagebauresträumen

und Böschungen auf einer Länge von etwa 1.200 km

• nachhaltige Wiedernutzbarmachung der Ober-fläche mit dem Ziel der sinnvollen Wiederein-gliederung in die Region auf einem Gesamt-gebiet von ca. 1.000 km2

• Wiederherstellung eines sich weitestgehend wieder selbst regulierenden Wasserhaushalts innerhalb der Gesamtfläche des Grundwasser-absenkungstrichters von ca. 2.100 km2

• Beseitigung von Gefahren durch Kontamina-tionen von Boden und Grundwasser, insbe-sondere an Standorten von Veredlungsanla-gen.

Die Förderung des BMBF zielte auf drei fach-liche Schwerpunkte:• Rekultivierung und Umsetzung von ökolo-

gisch verträglichen Gestaltungskonzepten für die Bergbaufolgelandschaften über den Pro-jektträger Biologie, Energie und Umwelt im Forschungszentrum Jülich GmbH (PTJ)

• Erarbeitung von Technologien für die wasser-wirtschaftliche und geotechnische Sanierung von Folgelandschaften des Braunkohlentage-baus über den Projektträger Wassertechno-logie und Entsorgung im Forschungszentrum Karlsruhe GmbH

• Sanierung von Altablagerungen in Braunkoh-lenrevieren über den Projektträger Abfallwirt-schaft und Altlastensanierung im Umweltbun-desamt.

Innerhalb der Schwerpunkte lag der Fokus auf folgenden Aufgaben:• Rekultivierung und ökologisch verträgliche

Gestaltungskonzepte für die Bergbaufolge-landschaft− Ökologie (Bewertung von Kipp-Ökosystemen,

Fragen des Naturschutzes und der Natur-raumentwicklung)

− Gestaltungs- und Bewirtschaftungskon-zepte für Tagebaufolgeseen und bergbau-lich beeinflusste Fließgewässer

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1233 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

− Ingenieurbiologische Bauweisen für Böschungen und Ufer

− Extensive landwirtschaftliche Nutzung von Kippenstandorten

− Forstliche Nutzungskonzepte für Kipp-Ökosysteme

− Sozioökonomische Fragen der Entwick-lung von Tagebauregionen

− Einsatz von Bodenverbesserungsmitteln bei der Rekultivierung.

• Technologien für die wasserwirtschaftliche und geotechnische Sanierung von Folgeland-schaften des Braunkohlentagebaus− Entwicklung von Verfahren zur Behand-

lung saurer sulfat- und eisenhaltiger Berg-bauwässer

− Experimentelle und modellgestützte Unter-suchungen zur Prognose der Güteentwick-lung von Grund- und Oberflächenwässer

− Entwicklung von Methoden zur Bewertung und von Verfahren zur Verbesserung der Standsicherheit von Kippen und Kippen-böschungen

− Entwicklung von Verfahren zur Verbes-serung des Kippenbaugrundes bindiger Mischbodenkippen.

• Sanierung von Altablagerungen in Braunkoh-lenrevieren− Methoden zur Gefährdungsabschätzung− Erkundungsverfahren− Verfahren zur Sicherung und Sanierung− Mobilitätsverhalten von Schadstoffen− Technologien zur Umlagerung von konta-

minierten Stoffen.An der Ausführung der Forschungs- und Ent-wicklungsleistungen waren insbesondere qualifi-zierte Einrichtungen in den neuen Bundesländern beteiligt, wie Forschungsinstitute, Universitäten, Planungs- und Ingenieurbüros sowie Bergbau- und Sanierungsunternehmen, z. B.:• Brandenburgische Technische Universität

(BTU) Cottbus• Dresdner Grundwasserforschungszentrum

e. V. (DGFZ)• Forschungsinstitut für Bergbaufolgeland-

schaften Finsterwalde e. V. (FIB)• Technische Universität Bergakademie Frei-

berg (TU BAF)

• Umweltforschungszentrum Halle-Leipzig GmbH (UFZ).

Kennzeichnend für die Durchführung der For-schungs- und Entwicklungsleistungen war deren enge Verzahnung mit der Praxis, da die Sanie-rung bereits in großem Maßstab begonnen hatte und die Überführung der Erkenntnisse im Inte-resse einer schnellen und effektiven Wirksam-keit zeitnah erfolgen musste. Zur Sicherstellung der inhaltlichen Anpassung der Projekte an den Sanierungsablauf und einen schnellen Wis-sens- und Technologietransfer wurden Beiräte mit Vertretern aus Wissenschaft, Praxis und Ge-nehmigungsbehörden eingerichtet. Zwei Status-seminare in den Jahren 1996 und 1998 dienten der wissenschaftlichen Kommunikation mit der interessierten Öffentlichkeit. Das im Jahr 2001 von der LMBV herausgegebene Buch mit der Darstellung der Ergebnisse der Forschung bis zu diesem Zeitpunkt gibt einen sehr guten Über-blick zur Bedeutung der Forschungsschwerpunk-te, zum Stand des Wissens zu Projektbeginn, zu den einzelnen Inhalten der Projekte sowie zu den Ergebnissen, deren Bewertung und Nutzung (LMBV 2001) (Abb. 3.22).

Die sanierungsbegleitende Forschung war we-sentlich am Erfolg der Braunkohlesanierung be-teiligt. Es entstanden neue Erkenntnisse, Techno-logien und Verfahren, die deutlich zur Erhöhung der Sicherheit und zur Steigerung der Effektivität der Braunkohlesanierung beitrugen. Natürlich konnten nicht alle Probleme dieser komplexen Aufgabe im Förderzeitraum bis zum Jahr 2000 endgültig gelöst werden. Außerdem wurden weitere, teilweise neu erkannte Wissensdefizi-te festgestellt, sodass die Forschungs- und Ent-wicklungsleistungen, insbesondere im Rahmen von anwendungsnahen Pilotprojekten bis heute durchgeführt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Sanierung des Wasser-haushaltes und dessen langfristige Güteprognose.

3.4.2 Forschungsbegleitung der Sanierung des Wasserhaushaltes

Besonderheiten der Sanierung des Wasser-haushaltes Die Lösung der Wasserprobleme,

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124 F. von Bismarck et al.

insbesondere hinsichtlich der Güte stellt derzeit die Schlüsselfrage für eine erfolgreich abzu-schließende Sanierung der Braunkohlenregionen Mitteldeutschlands und der Lausitz dar. Hierbei handelt es sich um eine außergewöhnliche Auf-gabe bislang kaum bekannter Größenordnung. Immerhin entstehen Seen mit einem Gesamt-volumen von 4,5 Mrd.m³ und einer Fläche von 27.000 ha, wobei viele der fertigzustellenden Ge-wässer extrem sauer sind.

Die Versauerung der Wasserkörper, verur-sacht durch die Oxidation des in den tertiären Sedimentschichten enthaltenen Eisensulfids, er-schwert nicht nur die Entwicklung von Pflanzen und Organismen, sondern auch die Integration der Tagebaurestgewässer in das öffentliche Ge-wässernetz. Würde man die Tagebaurestgewäs-ser der natürlichen Sukzession überlassen, wäre das Erreichen der Nutzungsziele z. B. hinsicht-lich der differenzierten Erholungs- bzw. Natur-schutzfunktionen in den nächsten Jahrzehnten

ausgeschlossen. Die aus der Nutzung der Ta-gebauseen sowie auch aus den schutzgutbezo-genen Ausleitbedingungen an das öffentliche Gewässernetz resultierenden Anforderungen an die Gewässergüte erfordern Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen der Wasser-güte im Grund- und Oberflächenwasser in den ehemaligen Braunkohlenabbaugebieten. Bereits zu Beginn der Braunkohlesanierung zeigte sich, dass die Komplexität der Aufgabe mit den ver-fügbaren Technologien nicht zu bewältigen war, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass bis 1990 kein ausreichender wissenschaftlich-tech-nischer und konzeptioneller Vorlauf für die Zeit nach dem Ende des Braunkohlenbergbaus in Ost-deutschland bestand, da dieser angesichts der Al-ternativlosigkeit eines weiteren langjährigen und vollständigen Abbaus der Braunkohle bis dahin nicht vorstell- und absehbar war.

Die wasserwirtschaftliche Sanierung auch im Zusammenhang mit dem durch den Abbau ent-standenen Grundwasserdefizit ist ein kompli-zierter und langandauernder Prozess, der zum einen ohne wissenschaftlich-technische Beglei-tung nicht zu leisten ist und zum anderen der Entwicklung neuer technischer Verfahren und Sanierungstechnologien zur Minderung von Be-einträchtigungen der Wassergüte im Grund- und Oberflächenwasser bedarf.

Der Projektträger der Sanierung unterstützte mit der Durchführung von Pilot- und Demons-trationsvorhaben die Entwicklung solcher Ver-fahren und hofft im Ergebnis, die gewonnenen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in die Sanierungspraxis überführen zu können.

Im Jahr 2004 wurde der Wissenschaftlich-Technische Beirat (WTB) „Wasserwirtschaftli-che Maßnahmen“ ins Leben gerufen. Er fungiert als Beratergremium für die LMBV sowie als Konsultationsgremium für die Geschäftsstelle des Steuerungs- und Budgetausschusses und der Finanziers. Der Beirat vereinigt externen Sach-verstand aus Universitäten und wissenschaftli-chen Einrichtungen auf dem Gebiet der Wasser-wirtschaft. Im Rahmen seiner Arbeit zeigt er zu den Hauptthemen Wasserhaushalt, Flutung und Gewässergüte Gestaltungskonzepte auf und er-teilt Empfehlungen. Zu den Aufgaben des WTB

Abb. 3.22 Publikation des BMBF und der LMBV zu ge-sammelten Forschungsergebnissen 1994–2000

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gehören außerdem die Prüfung und Bewertung von Konzepten zur wasserwirtschaftlichen Sa-nierung, wobei der Fokus auf der Erreichung einer hohen Effizienz und Wirtschaftlichkeit, der Erarbeitung behördlicher Vorgaben zu den wasserbaulichen Maßnahmen, der Durchführung der Flutung und der Sicherung der Gewässergüte sowie der Umsetzung von Folgenutzungen liegt.

Dabei geht es vor allem um die Plausibili-tät der geplanten Technologien, deren verfah-renstechnische Realisierbarkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit sowie die behördliche Genehmi-gungsfähigkeit. Die Aufgabe besteht darin, zu beurteilen, welche der Verfahren für die zu lö-senden Probleme im Rahmen der Gewässergüte-entwicklung zukünftig durch ein Pilotvorhaben soweit vorangebracht werden können, dass im Ergebnis diese in den Bereich der anerkannten Regeln der Technik überführt und bei der Ge-staltung der Bergbaufolgeseen umgesetzt werden können. Der WTB bewertete und diskutierte seit seiner Konstituierung im Jahr 2004 eine Vielzahl von Maßnahmeanträgen, wobei der Schwerpunkt der Pilotvorhaben auf den Untersuchungen zur Entwicklung der Gewässergüte und der Grund-wasserbeschaffenheit liegt.

Forschungsvorhaben und -ergebnisse Bisher wurden verschiedene chemische, biologische und physikalische Verfahren zur Herstellung und Sicherung der Gewässergüte von Oberflächen-gewässern bzw. Grundwässern in Feldversuchen erprobt, von denen nachfolgend einige vorge-stellt werden:• Der Freilandversuch einer gezielten Kippen-

wasserbehandlung durch Herstellung einer reaktiven Wand gehört zu den bereits abge-schlossenen Pilotprojekten. Dazu wurden mit-tels Rütteldruckinjektion drei Wandabschnitte (Länge = 25 m, Breite = 2 m, Tiefe = 24 m) mit unterschiedlichen Ascheanteilen auf dem Kippendamm zwischen den aus den ehema-ligen Tagebauen Skado und Sedlitz entste-henden Seen hergestellt. Beim Durchströmen der reaktiven Wände sollte der saure Grund-wasserstrom mit der Asche reagieren und ein Neutralisationsprozess erfolgen, sodass auf der anderen Seite der reaktiven Wand Was-

ser in guter Qualität ausströmt. Die Ergeb-nisse zeigten jedoch, dass die Wirkung dieser passiven reaktiven Wände hinsichtlich einer Behandlung des Kippengrundwassers nur sehr begrenzt ist und aufgrund der großen Dicht-heit bzw. geringen Durchlässigkeit dieser Wände vermutlich weder zur Neutralisierung noch zur Sulfateliminierung ausreicht.

• Die Wissenschaftler des Forschungszentrums Rossendorf entwickelten ein physikalisches Verfahren für die Wassersanierung, welches seit 2006 auf dem Gelände der Grubenwas-serreinigungsanlage Rainitza erprobt wird (Abb. 3.23). Genauer gesagt handelt es sich hierbei um ein neuartiges und innovatives Wasserbehandlungsverfahren der elektro-chemischen Aufbereitung. In einer aus Con-tainern bestehenden mobilen Anlage ist die Technik für die Elektrolysezellen installiert, durch die das mit hoher Säurelast und Sul-fatkonzentration belastete Tagebauwasser elektrochemisch aufbereitet wird. Dieses Verfahren führt neben einer Reduzierung des Sulfatgehaltes gleichzeitig zur Regulierung des pH-Wertes. Erste Versuchsergebnisse zeigten, dass das gereinigte Wasser zwar die erwarteten neutralen Verhältnisse aufwies, jedoch die Sulfatabreinigung weit hinter den Erwartungen zurückblieb. Das Elektrolyse-verfahren wurde weiterentwickelt und seit 2010 fortgeführt. Im Unterschied zum bisher erprobten Elektrolyseverfahren wird Kohlen-dioxid in die Elektrolysezelle eingespeist. Bei dem konventionellen Elektrolyseverfah-ren verringert der Entzug der Sulfat-Ionen die elektrische Leitfähigkeit; die Zufuhr von Kohlendioxid gleicht das aus, was den Ener-gieverbrauch günstig beeinflusst. Das Ziel ist, die Sulfatabtrennung aus schwefelsauren Wässern durch Zuführung von Kohlendioxid im Vergleich zu den ersten Ergebnissen noch mal zu verdoppeln.

• In Durchführung befindet sich derzeit die Ent-wicklung eines aktiven In-Situ-Drain-And- Gate-Systems, welches die chemische Behand-lung schwefelsaurer Kippengrundwasser vor deren Austritt in Oberflächenwasser ermög-

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licht (s. Abschnitt 5.10.3). Zielgedanke ist auch hier die Herabsetzung der potenziellen Säure-wirkung des Wassers und eine Reduktion der Sulfatkonzentration. Die Grundidee des Ver-fahrens ist die mittelfristige Stoffimmobilisie-rung in den von Grundwasser durchströmten Abraumkippen durch Förderung biochemisch katalysierter Reduktionsprozesse. Die Stimu-lierung der biochemischen Sulfatreduktion erfolgt durch die Zugabe von Kalkmilch zur Anhebung des pH-Wertes auf ein für die sul-fatreduzierenden Bakterien optimales Niveau und die Einbringung von Glyzerin als biolo-gisch leicht abbaubare organische Substanz in den Grundwasserleiter. Das Verfahren basiert auf den vorlaufenden wissenschaftlich-tech-nischen Untersuchungen zur Gefahrenabwehr der Grundwasserversauerung und den Untersu-chungen zu naturnahen Reinigungsprozessen zur Gewässer- und Grundwassersanierung und stellt die Umsetzung dieser dar. Neu sind dabei der Einsatz von Glyzerin in Kombination mit Kalkmilch sowie deren Einbringung mittels eines Düseninjektionsverfahrens zur Herstel-lung eines Untergrundreaktors im Grundwas-serleiter. Dabei wird zunächst Kippengrund-wasser mithilfe von Förderbrunnen gehoben.

Über eine Dosierstation erfolgt anschließend die Einmischung der für den Prozess der Sul-fatreduktion erforderlichen chemischen Stoffe. Schließlich wird das angereicherte Kippen-grundwasser mithilfe von Düsensauginfiltra-tionslanzen zurück in den Grundwasserleiter gegeben.

• Zur Neutralisierung der sauren Tagebauseen gibt es außerdem den biologischen Ansatz, welcher auf die Umkehrung der Versaue-rungsprozesse, also auf die Reduktion von dreiwertigem Eisen und Sulfat durch Mikro-organismen gerichtet ist. Durch die gesteuerte Nutzung natürlich vorhandener eisen- und sulfatreduzierender Bakterien sollen die Ver-säuerungsprozesse unter Pyritbildung rück-gängig gemacht werden. Erprobt wurde u. a. ein mikrobielles In-Situ-Verfahren in einem Restloch bei Lauchhammer durch das UFZ. Dazu wurde ein Behälter von 30 Metern Durchmesser im Gewässer installiert und mit Strohballen, Kalziumkarbonat, Ethanol und Bakterien beschickt. Die Bakterien zersetzen das Stroh und verbrauchen dabei den Sauer-stoff im Wasser. Andere Bakterien nehmen die Zersetzungsprodukte auf und reduzieren die Sulfat- und Eisenverbindungen, die anschlie-

Abb. 3.23 Anlage des Vereines für Kernverfah-renstechnik und Analytik Rossendorf e.V. in der GWRA Rainitza

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1273 Rechtliche, finanzielle und organisatorische Grundlagen

ßend als Sedimente auf den Boden sinken (s. Abschnitt 5.10.4).

Chemische Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte Bei den chemischen Verfahren setzt man dem Wasser alkalisch wirkende Stoffe wie Kalk oder Natronlauge zu. In folgenden An-wendungsfällen wurden wichtige Erfahrungen gesammelt (s. Abschnitt 5.9.4):• Einbringen von Kalkmilch bei Massenumla-

gerung im Speicherbecken Lohsa II (ehem. Tagebau Lohsa)

• Resuspendierung von Kalksedimenten im Geierswalder See (ehem. Tagebau Koschen),

• In-Lake-Verfahren zur Verbesserung der Was-serqualität im Blunoer Südsee (ehem. Tgb. Spreetal)

• Neutralisation des Wassers im Bockwitzer See• kombinierte In-Lake-Behandlung im Horst-

teich.Gleichfalls werden seit dem Jahr 1994 vom BMBF initiierte und finanzierte Verbundvor-haben, die sich mit grundlegenden Aufgaben-stellungen der Sanierung des Wasserhaushaltes beschäftigen, realisiert. Zu nennen sind hier beispielsweise die Untersuchungen zur Progno-se der Güteentwicklung von Grundwässern und Oberflächenwässern in durch Kippen geprägten Braunkohlenlandschaften und auch experimen-telle und modellgestützte Untersuchungen zum Stoffumsatz und Stofftransport im Kippenkör-per. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Wassers von Tagebauseen bearbeitete For-schungsthemen sind auf die Untersuchung der Neutralisationsprozesse in Sedimenten saurer Braunkohlentagebaurestseen zur Abschätzung der Langzeitwirkung oder die Entwicklung eines Verfahrens zur In-Situ-Sulfatreduktion von geo-gen schwefelsauren Bergbaurestseen des Lausit-zer Reviers gerichtet.

Eine weitere Voraussetzung für die nachhal-tige Sanierung ist die Kenntnis der Stoffströme, die auf Wasserkörper und Sediment einwirken. Einfluss auf die Qualitätsentwicklung der Seen nimmt neben dem Grundwasserzu- und -abstrom auch der Oberflächenzufluss, der extern steuer-bar ist. Beim Flutungsprozess der Tagebauseen werden diese Einflüsse mithilfe eines geologi-

schen Modells abgeschätzt und berechnet. Das Ziel ist die Modellierung des Stoffaustrages und der Reaktionen im System.

Auf der Grundlage der Ist-Situation sind die bereits vorliegenden Modelle neu zu kalibrieren und die Voraussagen zu präzisieren. Der dazu erforderliche Aufbau des Monitoringsystems konnte weitestgehend abgeschlossen werden. Die Untersuchungen zur Grundwasserbeschaf-fenheit sind vor allem für die Prognosen zu Ver-sauerungspotenzialen und deren Auswirkungen auf die neuen Seen, zu Prognosen zum Grund-wasserwiederanstieg und den daraus resultieren-den Gefährdungen für Schutzgüter sowie für die Analyse und Vorhersage von Kontaminationen und deren Ausbreitungsrichtung und -geschwin-digkeit bedeutsam.

Erarbeitet wurden weiterhin die Wassermen-genbilanzen für die durch die Sanierung betroffe-nen Flusseinzugsgebiete. Dies war erforderlich, um Szenarien für die Langfristbewirtschaftung (ArcGRM und GRMsteu) schwerpunktmäßig der vergleichsweise wasserarmen Lausitz zu model-lieren. Erstmals werden seit 2002 auch Bereiche außerhalb Deutschlands untersucht. Im Fluss-einzugsbereich der polnischen Neiße sind diese Untersuchungen erforderlich, um den Nachweis zu liefern, dass durch die Flutung des Tagebaus Berzdorf und die Neißewasserüberleitung keine negativen Beeinflussungen auftreten.

Naturnahe Reinigungsprozesse zur Gewässer-sanierung Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Forschungsprojekte wurden in der Zeitspanne 2005 bis 2007 aus Fi-nanzmitteln der Braunkohlesanierung kofinan-ziert; bei den naturnahen Reinigungsprozessen zur Gewässersanierung standen dazu folgende Aufgabenstellungen im Vordergrund:• Bei der Erforschung der Bedeutung von

Natural Attenuation (NA) für die Grundwas-serbeschaffenheit in Braunkohlenabraum-kippen waren die natürlicherweise im Unter-grund ablaufenden Abbau- und Rückhalte-prozesse zu ermitteln und zu beschreiben (s. Abschnitt 5.9).

• Die Entwicklung von Reaktoren für reaktive Reinigungswände für schwefelsaure bergbau-

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bürtige Grundwässer zielte auf Realisierung und Bewertung von Versuchen als Voraus-setzung für spätere feldmaßstäbliche Einsätze im Vorfeld des Zutritts des Grundwassers in Tagebaurestseen (s. Abschnitt 5.9).

Letzteres Vorhaben umfasste fünf Teilprojekte mit unterschiedlichen Bearbeitern, wobei dem Institut für Bohrtechnik und Fluidbergbau der Technischen Universität Bergakademie Freiberg die Federführung oblag.

Der Ablauf der NA-Prozesse konnte insbe-sondere über Feldmessungen und Modellunter-suchungen nachgewiesen werden. Allerdings handelt es sich um langsame Abläufe, welche sich über viele Jahrzehnte erstrecken. Als Koh-lenstoffquelle der Sulfatreduktion fungieren ter-tiäre organische Materialien wie z. B. Humins-toffe und kohlenbürtiges Material; immobile Reaktionsprodukte werden im Kippenmaterial abgelagert. Im Labormaßstab wurden auch Mög-lichkeiten einer Verstärkung der Prozesse mit der so genannten Enhanced Natural Attenuation (ENA) durch Zugabe unterschiedlicher natrium-haltiger Fluide untersucht.

Beim zweiten Vorhaben bildeten Versuche im Labor- und Technikumsmaßstab zur Entwick-lung von Reaktoren zur Reinigung schwefelsau-rer Wässer den Arbeitsschwerpunkt. Auch dies beinhaltete die Erprobung verschiedener Stoff-zugaben in folgenden Teilprojekten:• Die autotrophe, also auf anorganischen Stof-

fen aufbauende Sulfatreduktion durch Zugabe von Wasserstoff und Kohlendioxid sowie der Nährstoffe Ammonium und Phosphat wurde vom GFI Grundwasserforschungsinstitut GmbH Dresden untersucht.

• Die heterotrophe, auch auf organischen Stof-fen basierende Sulfatreduktion durch Zugabe von Glyzerin sowie der Hauptnährelemente Stickstoff und Phosphor wurde vom Lehrstuhl Wassertechnik und Siedlungswasserbau der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU) bearbeitet.

In beiden Fällen konnte eine Wirksamkeit der mikrobiellen Sulfatreduktion unter Grundwas-serbedingungen nachgewiesen werden, welche für die Durchführung von Feldtests spricht.

Unterschiedlich waren hingegen die Ergeb-nisse bezüglich der Rückstandsprodukte. Für

die autotrophe Reduktion konnte nachgewiesen werden, dass die Ablagerung des entstehenden Eisensulfids keine Verblockungen des Grund-wasserleiters bewirkt. Bei der heterotrophen Re-duktion erfolgte die Abreinigung des Reaktors über Rückspülung; zur Entsorgung der Rückstän-de wurde z. B. die Ablagerung im Sediment von Restseen betrachtet.

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