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Fachtagung
zur Qualitätsverbesserung in der Schulischen Nachmittagsbetreuung
Workshop „Organisatorische und rechtliche Grundlagen
in der Schulischen Nachmittagsbetreuung“
18.04.2016
Dr. Peter Rozsa und Mag. Claret Eis
Mag. Claret Eis 1
gesetzliche Grundlagen
1) Was ist ganztägige Schule
SchOG, § 8
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
…
j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine
Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die
Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer
zu besorgen ist,
bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder
Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die
Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu
besorgen ist;
SchOG, § 8d (1)
Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in
getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich,
daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der
betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.
Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden
Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in
Anspruch genommen werden.
Mag. Claret Eis 2
2) Die Gemeinde als Schulerhalter
NÖ Pflichtschulgesetz, §2 (4)
Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren
Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,
3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,
5. die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und
für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und
Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,
7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten.
NÖ Pflichtschulgesetz, §2 (8)
Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die
Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
3) Durchführung einer ganztägigen Schulform
NÖ Pflichtschulgesetz § 11b (1)
Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der
Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung
abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist
eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem
Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls
ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der
Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am
Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten
Rücksicht zu nehmen.
NÖ Pflichtschulgesetz § 11b (5)
Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht
überschreiten.
Mag. Claret Eis 3
NÖ Pflichtschulgesetz § 20 (1)
Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen einer Vorschulklasse – darf 25 nicht überschreiten
und 10 nicht unterschreiten.
Schulzeitgesetz, § 9 (4)
An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis
mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen)
für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50
Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
4) An- und Abmeldung
SchUG § 12a
(1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung
gilt
1. für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
a) Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und
schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur
Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von
mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen
hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche
Gruppe erforderlich ist.
b) Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
c) Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
2. für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
a) Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
b) Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
c) Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters
erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem
anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem
Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung
von der Schule möglich.
Mag. Claret Eis 4
5) Elternbeiträge
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 14
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in
öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc des
Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens
kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu
nehmen.
SchUG § 33 (7a)
Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht
bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen
Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des
Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts-
und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
6) Wer macht was
SchOG, § 13 (2a)
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen
werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die
erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen
zu bestellen.
Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil
geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann
zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs.
2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
SchUG, § 56 (2)
Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm
obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den
Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere
Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und
Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Mag. Claret Eis 5
SchOG, § 8 lit l
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
…
l) unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)
erfolgreich abgelegt haben;
…
m) unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem
Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr.
30/2006;
SchUG, § 55a (1)
Der Erzieher an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles
unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs.
3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Er hat diese im erforderlichen Ausmaß
vorzubereiten.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen
Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen,
teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
SchUG, § 55b
(1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des
Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist
die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen
Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der
Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden,
als er den Betreuungsteil betrifft.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im
Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie
Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.
Mag. Claret Eis 6
7) Anwesenheitspflicht
SchUG § 43 (1)
Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der
Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)
mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an
ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen
Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
SchUG §45 (7)
Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles
zu erteilen ist.
Quellen
NÖ Pflichtschulgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000999 [14.04.2016].
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009231&ShowPri
ntPreview=True [14.04.2016].
Schulorganisationsgesetz (SchOG):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265
[14.04.2016].
Schulunterrichtsgesetz (SchUG):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600
[14.04.2016].
Schulzeitgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009575
[14.04.2016].
Dr. Peter Rozsa 7
Mitteilungspflicht
1. Mitteilungspflicht gemäß § 37 Kinder- und Jugendhilfegesetz (Bundesgesetz)
§ 37 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten: 1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht; 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen; 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung; 4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; 5. Kranken- und Kuranstalten; 6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege; (2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. (3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch: 1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und
Jugendlichen übernehmen; 2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen; 3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche
Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben. (4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten. (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
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Dr. Peter Rozsa 8
Grundsätzliche Überlegungen zur Aufsicht über Kinder und Jugendliche
Ausgangslage:
Kaum gesetzliche Regelungen, Ableitung des Aufsichtsgedankens aus dem
Zivilrecht - vgl. § 160 (1) ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Aufsicht ist Teil der Obsorge und endet daher mit Volljährigkeit.
Aufsicht ist bundesgesetzlich geregelt und daher für alle Bundesländer gleich
Eltern haben für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen und ihr Wohl zu
fördern.
Dritte dürfen in elterliche Rechte nur mit deren Zustimmung eingreifen oder
soweit dies durch behördliche Verfügung gestattet ist.
Bei der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson geht die Aufsicht auf
diese über.
Aufsichtspflicht kann von pädagogischem Handeln nicht losgelöst werden,
sondern ist ein integratives Element der Erziehungsaufgabe.
Zweck der Aufsicht:
Aufsichtspflicht soll den Schutz der Kinder (bzw Schutz anderer Personen vor den
beaufsichtigten Kindern) gewährleisten, ohne die Erziehung zur altersgemäßen
Selbständigkeit zu vernachlässigen.
Dr. Peter Rozsa 9
Maßstäbe:
Gesetz/Verordnung
wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte müsste ein
Gesetz entweder sehr allgemein oder so detailliert sein,
dass es die pädagogische Arbeit einschränken würde –
daher wenig gesetzl. Grundlagen
Gerichte
die Rechtsprechung der Gerichte ist der eigentliche
Maßstab für die Aufsichtspflicht
„Wie hätte in dieser konkreten Situation eine durchschnittlich
sorgfältige, verständige (professionelle) BetreuerIn
gehandelt...?“
Richtlinien für die Rechtsprechung
Alter der Kinder
Eigenschaften (z. B.: Kinder mit besonderen Bedürfnissen)
Entwicklung
Reife
Gefährlichkeit einer Situation (zB Schwimmen…)
je wahrscheinlicher eine Gefährdung desto umfassender die Aufsichtspflicht
Dr. Peter Rozsa 10
„Aufsichtspflicht versus Pädagogik“
Erzieher müssen einen Spielraum haben, der im Einzelfall zulässt,
pädagogische Gesichtspunkte und Sicherheitsaspekte gegeneinander
abzuwägen.
Kinder können nur dann lernen, Risiken und gefahren zu bewältigen, wenn
sie auch gelernt haben, sie zu erkennen und damit umzugehen.
Erwartungen an Betreuungspersonen:
Info-Pflicht
sich über Kinder informieren (Gesundheit, Behandlung, Allergien,
Verhaltensauffälligkeiten, ... )
die Kinder informieren (Gefahren, Sport, Straßenverkehr, ... )
Anleitungspflicht
Die Kinder anleiten und ihnen in best. Situationen sagen, wie sie sich verhalten
sollen
Überwachungspflicht
je nach Alter, Gefährlichkeit der Situation, kein Überwachen auf Schritt und
Tritt, ...
Pflicht zum Eingreifen (mit Worten oder auch körperlichem Einsatz -
pädagogische Entscheidung)
Dr. Peter Rozsa 11
Körperliche Züchtigung oder Gewaltanwendung als Erziehungsmethode
sind verboten!!!
Es gibt keine allgemeine Handlungsempfehlung für eine stets richtige
Aufsichtsführung im Einzelfall.
Je älter und reifer ein Minderjähriger ist, desto mehr Eigenverantwortung
ist zu erwarten.
Grundsatz:
Keine Verletzung der Aufsicht, wenn Handlung
pädagogisch nachvollziehbar ist und
durch anerkannte Erziehungsziele gerechtfertigt ist und
die Sicherheitsinteressen des Kindes und anderer Kinder berücksichtigt
sind.
Dr. Peter Rozsa 12
Spezielle Fragen:
Beginn/Ende der Aufsicht
Abholung
medizinische Versorgung
wer ist Schuld...?
spezielle Fragen der Obsorge (zB wer ist erziehungsberechtigter Elternteil…?)
neue Medien
Internet:
www.noel.gv.at
(Land NÖ Homepage mit Themen wie z.B. Familien, Soziales Kinderbetreuung
mit Förderungsrichtlinien)
www.ris.bka.gv.at
(Rechtsinformationssystem des Bundes mit allen Rechtsquellen wie z. B.
Gesetzen und Verordnungen)
www.help.gv.at
(Bürgerinformation in allen Rechtsfragen nach Stichworteingabe, z.B.
Kinderbetreuung)
Literatur:
Marco Nademleinsky, Aufsichtspflicht, Verlag Manz (Wien)