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bgbav e.V.
bgbav e.V.
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.Gemeinnützige Verbraucherberatung
Postfach 82 02 3512504 Berlin
Tel. 030 – 76 77 1291Fax 030 – 13 88 [email protected]
Christian KunzeVorsitzender des Vorstandes
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Themen:
Fluch und Segen der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
• Grundsätzliches zur Altersversorgung/betrieblichen Altersversorgung• Durchführungswege• Minimierung der Arbeitgeber Haftung• Altersversorgungsaufbau mit staatlicher Hilfe/Förderung• Mitarbeiter – Gewinnung und –Bindung• Berufsunfähigkeitsversicherung OHNE Gesundheitsfragen
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Die dramatische Entwicklung der Lebenserwartung ‐ Fakten
• 2050 wird die Hälfte der Bevölkerung älter als 50 Jahre sein.
• Die Zahl der Jugendlichen nimmt im gleichen Zeitraum von 17,7 Mio. auf unter 10 Mio. ab.
• Um das Verhältnis der Rentner zu den Erwerbstätigen zu halten, müssen 180 Mio. Menschen nach Deutschland einwandern.
• Ein heute geborener Junge wird durchschnittlich 98, ein Mädchen 102 Jahre alt!
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Statistisches Bundesamt
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Immer weniger Beitragszahler (Beschäftigte) müssen für immer mehr Leistungsempfänger (Rentner) aufkommen.
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Die betriebliche Altersversorgung ist älter als die Sozialversicherung
1850 Gute Hoffnungshütte1858 Krupp1859 Friedrich Henschel1872 Siemens1879 Badische Anilin‐ und Sodafabrik1882 Farbwerke Hoechst1890 Dresdner Bank
Kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881• Finanzierung der Renten durch vorherige Beitragszahlung der Versicherten• Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung
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Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung
• Direktversicherung• Pensionskasse• Pensionsfonds• Unterstützungskasse• Pensionszusage/Direktzusage
Basisversorgung
Zusatzversorgung/GGF Versorgung‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐
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Wer kann eine betriebliche Altersversorgung abschließen?
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz ‐ BetrAVG)§ 17 Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters‐, Invaliditäts‐ oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
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Arbeitgeber ArbeitnehmerArbeitsvertrag
VersorgungszusageVersicherungsnehmer Versicherte Person
Versicherungsgesellschaft
Beiträge Versorgungsleistung
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§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters‐, Invaliditäts‐ oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
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§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt.
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Fazit
• Wahl des richtigen Durchführungsweg• Wahl der Zusageart• Auswahl des Versicherungsträgers• Auswahl des Vermittlers
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Aus Arbeitgebersicht
• Einfaches Handling, kaum Verwaltungsaufwand• Bessere Ausgangsposition im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte • Entgeltumwandlungsanspruch wird erfüllt.• Versorgungsrisiken werden auf externen Anbieter (Versicherer) verlagert. !!!!!!!!!!!!• Beiträge sind abzugsfähige Betriebsausgaben.• Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers kann Versicherung mitgegeben
werden (keine Anwärterverwaltung).• Keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein.• Kein Ausweis der Versorgungsverpflichtung in der Bilanz.• Durch beitragsorientierte Leistungszusage klare Kalkulierbarkeit.• Keine Anpassungsverpflichtung der laufenden Leistungen.• Lohnnebenkosten können eingespart werden. !!!!!!!!!!!!!!!!
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• Hohe steuerliche Vergünstigung durch Steuerfreiheit der Beiträge• Zusätzlich Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich• Durch hohe Förderung nur vergleichsweise geringe Liquiditätsbelastung• Wichtige Ergänzung der Altersversorgung• Bei Entgeltumwandlung sofortige Unverfallbarkeit• Mitnahme des Vertrages bei Arbeitgeberwechsel möglich• Direktversicherung wird im Rahmen von Hartz IV nicht angerechnet !• bei kollektiver Durchführung günstigeres Preis‐/ Leistungsverhältnis• Keine Lohnpfändung von umgewandelten Gehaltsteilen
Aus Arbeitnehmersicht
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Entgeldumwandlung100,‐ Euro Brutto
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Quelle: BDV 2015
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Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden von den Versicherungsgesellschaften meist viele und ausführliche Fragen gestellt.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, über einen Kolektivvertrag vereinfachte (!) Gesundheitsfragen/Dienstobliegenheitserklärung auch schon vorbelastete Mitarbeiter und Arbeitgeber zu versichern.
• Sind Sie derzeit arbeitsunfähig oder waren Sie in den letzten 3 Jahren zusammenhängend länger als 3 Wochen arbeitsunfähig?
• Liegen Ihnen Kenntnisse vor, welche Ihre Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt?• Haben Sie einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder in den
letzten 3 Jahren gestellt?
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Gerne beantworte ich Ihre Fragen.
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