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ЕВРОПЕЙСКА СМЕТНА ПАЛАТА TRIBUNAL DE CUENTAS EUROPEO
EVROPSKÝ ÚČETNÍ DVŮR DEN EUROPÆISKE REVISIONSRET EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF
EUROOPA KONTROLLIKODA ΕΥΡΩΠΑΪΚΟ ΕΛΕΓΚΤΙΚΟ ΣΥΝΕΔΡΙO
EUROPEAN COURT OF AUDITORS COUR DES COMPTES EUROPÉENNE
CÚIRT INIÚCHÓIRÍ NA HEORPA
EUROPSKI REVIZORSKI SUD CORTE DEI CONTI EUROPEA EIROPAS REVĪZIJAS PALĀTA
EUROPOS AUDITO RŪMAI
EURÓPAI SZÁMVEVŐSZÉK IL-QORTI EWROPEA TAL-AWDITURI
EUROPESE REKENKAMER EUROPEJSKI TRYBUNAŁ OBRACHUNKOWY
TRIBUNAL DE CONTAS EUROPEU CURTEA DE CONTURI EUROPEANĂ
EURÓPSKY DVOR AUDÍTOROV EVROPSKO RAČUNSKO SODIŠČE
EUROOPAN TILINTARKASTUSTUOMIOISTUIN EUROPEISKA REVISIONSRÄTTEN
S12, RUE ALCIDE DE GASPERI TELEPHONE (+352) 43 98 – 1 E-MAIL: [email protected] L - 1615 LUXEMBOURG TELEFAX (+352) 43 93 42 INTERNET: HTTP://ECA.EUROPA.EU
Bericht
über den Jahresabschluss 2013
des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens
2
AEI002448DE04-14PP-CH141-14APCFIN-RAS-ENIAC-TR.DOC 21.10.2014
INHALT
Ziffer
Einleitung 1 - 5
Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung 6
Zuverlässigkeitserklärung 7 - 19
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 12
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge 13 - 17
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge 18
Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement 20 - 21
Haushaltsvollzug 20
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 21
Sonstige Bemerkungen 22 - 29
Rechtsrahmen 22
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission 23 - 24
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen 25
Interessenkonflikte 26 - 27
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission 28 - 29
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EINLEITUNG
1. Das Europäische Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der
gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (Gemeinsames
Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 20071
2. Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und
Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der
Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen
Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die
Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung
gesellschaftlich relevanter Anwendungen
für einen
Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit 2010 autonom.
2
3. Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die
Europäische Union, vertreten durch die Kommission, einige EU-Mitgliedstaaten
(Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte
Königreich) sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European
Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle
sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind,
einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des
Gemeinsamen Unternehmens zu leisten, können Mitglied des Gemeinsamen
Unternehmens ENIAC werden.
zu ermöglichen.
4. Der EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die
laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft
sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten
1 Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).
2 Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.
4
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Rahmenprogramms3
5. Die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis
aufgebracht werden. Die Vereinigung Aeneas trägt
höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des Gemeinsamen
Unternehmens bei. Die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur
Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten
unterstützen) und stellen Finanzbeiträge bereit, die sich auf mindestens das
1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten
Forschungseinrichtungen müssen ebenfalls Sachleistungen erbringen, die
mindestens so hoch sein müssen wie der Beitrag der Kommission und der
Mitgliedstaaten zusammengenommen.
4 wurden
zusammengeführt, um die "Gemeinsame Technologieinitiative
Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas"
(Electronic Components and Systems for European Leadership Joint
Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen5
3 Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.
. Neben der Verknüpfung der
Initiative ENIAC für Nanoelektronik (ENIAC) und der Initiative Artemis für
eingebettete Systeme wird die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL die
Forschung und Innovation im Bereich intelligenter Systeme umfassen. Die
Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL hat im Juni 2014 die Arbeit für eine
Dauer von 10 Jahren aufgenommen. Dennoch wurde dieser Bericht nach dem
Grundsatz der Fortführung der Tätigkeiten erstellt.
4 Ziel des durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 errichteten Gemeinsamen Unternehmens Artemis (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52) ist die Definition und Umsetzung einer "Forschungsagenda" für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme.
5 Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) errichtet.
5
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AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
6. Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die
Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und
eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und
Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen
Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der
Managementerklärungen.
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
7. Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:
a) die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend
aus dem Jahresabschluss6 und den Übersichten über den
Haushaltsvollzug7
b) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung
zugrunde liegenden Vorgänge.
für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,
Verantwortung des Managements
8. Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission8
6 Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und
sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen
7 Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.
8 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
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Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrunde liegenden Vorgänge.
a) Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des
Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und
Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die
Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen
notwendig ist, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen sind, die Auswahl und
Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage
der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen
Rechnungsführungsvorschriften9
b) Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die
Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines
sowie die Ermittlung von geschätzten
Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen
vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des
Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des
Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher
verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum
Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über
angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen
wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens
vermittelt.
9 Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
7
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wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer
angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung
von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher
Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich
verwendeter Mittel.
Verantwortung des Prüfers
9. Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem
Europäischen Parlament und dem Rat10
10. Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und
sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der
Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei
stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher -
beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Rechtsvorschriften
der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der
eine Erklärung über die
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof
führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on
Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den
Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI
durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen
und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen
falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig
und ordnungsgemäß sind.
10 Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
8
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Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und
sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen
Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten
Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter
den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine
Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der
Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der
Gesamtdarstellung des Abschlusses.
11. Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine
Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
12. Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen
Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013
sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem
Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den
vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen
Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt
sachgerecht dar.
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
13. Die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens11
11 Gemäß seiner Ex-post-Prüfungsstrategie ist das Gemeinsame Unternehmen bestrebt, ausreichende Informationen zu den in den ENIAC-Mitgliedstaaten angewandten Ex-post-Prüfungsverfahren zu erlangen, um die nationalen Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung bewerten zu können, hinreichende
wurde
durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. November 2010 angenommen
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und ist ein zentrales Instrument12
14. Die zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und den nationalen
Förderstellen der Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungsvereinbarungen
sehen im Prinzip vor, dass die nationalen Förderstellen im Namen des
Gemeinsamen Unternehmens Prüfungen durchführen. Die Ex-post-
Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens stützt sich in hohem
Maße darauf, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen
prüfen.
zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im
Jahr 2013 zu von den nationalen Förderstellen ausgestellten Bescheinigungen
über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, beliefen sich auf
17 Millionen Euro bzw. 50 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel in
Höhe von 34,4 Millionen Euro.
15. Im Jahr 2013 wurden von den Prüfungen der nationalen Förderstellen 32 %
der Begünstigten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008-1
erfasst, auf die 61 % der akzeptierten Kosten entfielen. Die Qualität dieser
Prüfungen wurde vom Gemeinsamen Unternehmen allerdings nicht bewertet.
16. Das Gemeinsame Unternehmen selbst führte eine begrenzte Überprüfung
der Kostenaufstellungen durch13
Sicherheit für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der mit Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verbundenen Vorgänge zu bieten.
und gelangte in seinem Jährlichen
Tätigkeitsbericht zu dem Schluss, dass die Fehlerquote weniger als 2 %
12 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 besagt, dass das Gemeinsame Unternehmen "sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden", und "bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch[geführt werden]. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen."
13 Die begrenzte Überprüfung bestand in der an die nationalen Förderstellen gerichteten Aufforderung, eine Stichprobe von Kostenaufstellungen zu bestätigen.
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beträgt. Diese begrenzte Überprüfung reicht nicht aus, um Sicherheit für die
vom Gemeinsamen Unternehmen gemeldete Fehlerquote zu bieten.
17. Der Hof kann daraus nicht schließen, ob die Schlüsselkontrolle Ex-post-
Prüfung wirksam funktioniert.
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
18. Nach Beurteilung des Hofes sind mit Ausnahme der möglichen
Auswirkungen des in den Ziffern 17-19 in der Grundlage für das
eingeschränkte Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalts die dem
Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am
31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in
allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.
19. Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht
infrage.
BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT
Haushaltsvollzug
20. Die im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 veranschlagten operativen
Mittel umfassten 115,6 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und
59,7 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen. Am Jahresende hat der
Verwaltungsrat einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen, mit dem die
Verpflichtungsermächtigungen auf 170 Millionen Euro angehoben14
14 Das Gemeinsame Unternehmen sparte 4,4 Millionen Euro des zur Deckung seiner laufenden Kosten bewilligten Betrags (10 Millionen Euro) ein und übertrug ihn auf die operativen Mittel.
und die
Zahlungsermächtigungen auf 36,1 Millionen Euro gekürzt wurden. Die
11
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Verwendungsrate betrug bei den Verpflichtungsermächtigungen für operative
Ausgaben 100 % und bei den Zahlungsermächtigungen 95 %.
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
21. Die letzten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
wurden 2013 eingeleitet und ermöglichten es dem Gemeinsamen
Unternehmen, die verbleibenden 170 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen.
SONSTIGE BEMERKUNGEN
Rechtsrahmen
22. Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union15
wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 201316 angenommen.
Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach
Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung17
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission
trat jedoch erst am 8. Februar 2014
in Kraft. Wegen der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL wurde die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht
geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
23. Im Jahr 2013 prüfte der Interne Auditdienst der Kommission die
Angemessenheit und Wirksamkeit des Prozesses für die Finanzhilfeverwaltung
und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die bestehenden Verfahren
hinreichende Sicherheit bieten. Die zwei im Bericht enthaltenen
Hauptempfehlungen, welche die Einrichtung eines dokumentierten Verfahrens
15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
16 Artikel 214 der Verordnung Nr. 966/2012 mit den genannten Ausnahmen.
17 ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
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für die Auswahl von Sachverständigen und die Kontrolle über Zugangsrechte
betrafen, wurden vom Gemeinsamen Unternehmen aufgegriffen.
24. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC war zusammen mit den
Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, Artemis, FCH und IMI Gegenstand
einer vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission18
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen
durchgeführten IT-
Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen.
25. Im Siebten Rahmenprogramm (RP7) wird ein Überwachungs- und
Berichterstattungssystem festgelegt, das den Schutz, die Verbreitung und den
Transfer von Forschungsergebnissen19 betrifft. Das Gemeinsame
Unternehmen hat Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der
Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte
entwickelt. Diese Überwachung muss allerdings noch weiterentwickelt werden,
damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt sind20
18 Im Abschlussbericht vom 22. November 2013 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das IT-Sicherheitskonzept zu formalisieren und ausführliche Verfahren/Kontrollen in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern aufzunehmen.
.
19 Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) überwacht die Kommission ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.
20 Siehe die Bemerkung zur Einbeziehung der Ergebnisse von Forschungsprojekten in das Mitteilungs- und Verbreitungssystem der Kommission im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative (SWD(2013) 539 final).
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Interessenkonflikte
26. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC hat umfassende Maßnahmen zur
Verhinderung von Interessenkonflikten erlassen und diese Maßnahmen auf
seiner Website veröffentlicht.
27. Weitere Verbesserungen sollten erwogen werden, wie etwa die Einrichtung
einer Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten.
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission21
28. Die von der Kommission von September 2012 bis Februar 2013
durchgeführte zweite Zwischenbewertung galt der Bewertung der
Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis in Bezug auf Relevanz,
Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten.
29. Der im Mai 2013 herausgegebene Bericht enthielt mehrere Empfehlungen
für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, insbesondere zur Effizienz der
Projektüberprüfungen, zu den Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere
Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen europäischen Zielen
und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs
von ENIAC-Projekten.
21 Zweite Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen Artemis und ENIAC von Mai 2013.
14
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Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von
Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom
21. Oktober 2014 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
1
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ANHANG
Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel) Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags
(Artikel 187 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 AEUV umgesetzt werden könnten.
Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens
(Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)
Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich "Informations- und Kommunikationstechnologien" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des genannten Programms. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;
- Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda (FuE-Tätigkeiten) dienen, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;
- Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;
- Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.
Leitungsstruktur - Das Leitungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens ist der Verwaltungsrat. Die Mitarbeiter sind unter der Leitung eines Exekutivdirektors tätig. Die Wirtschaft ist im Wirtschafts- und Forschungsausschuss sowie durch die Vereinigung AENEAS als Gründungsmitglied vertreten. Die Kommission als Vertreterin der Union, die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder bilden den Rat der öffentlichen Körperschaften.
Dem Gemeinsamen Unternehmen 2013 zur Verfügung stehende Mittel
Haushalt
172 608 748,19 Euro für Mittelbindungen; 36 609 726,23 Euro für Zahlungen.
Personalbestand am 31. Dezember 2013
15 im Stellenplan vorgesehene Planstellen (7 Zeitbedienstete und 8 Vertragsbedienstete), von denen 15 besetzt waren. Von diesen Bediensteten waren 6 mit operativen Aufgaben, 5 mit administrativen Aufgaben und 4 mit sonstigen Aufgaben betraut.
Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2013
Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC unter www.eniac.eu.
Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
Anmerkungen zu den abschließenden Bemerkungen zum Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
Bemerkungen 14-15-16-17: ENIAC legt zusammen mit ARTEMIS einen gemeinsamen Aktionsplan vor, um dieses eingeschränkte Prüfungsurteil abzuschwächen:
1. Besuch von nationalen Förderstellen: Besuche fanden bereits in Deutschland, Belgien und Frankreich statt, auf die zusätzliche Dokumentation folgte; die Bewertungsberichte werden derzeit erstellt. Bisher liegen folgende Ergebnisse vor: - Deutschland (15,9 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): gut dokumentiertes System mit
strikter Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Deutschland verschafft sich Gewissheit durch ein Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. 2013 wurde dieses Verfahren bei einer Stichprobe von 120 Vorgängen aus insgesamt 424 Vorgängen (28,3 %) angewandt; die Fehlerquote betrug unter 1 %. Laufende Tätigkeiten: Einige Aspekte des Verfahrens werden derzeit geklärt, bevor die Bewertung endgültig abgeschlossen wird. Wir erörterten den Austausch der Informationen zur Stichprobenerhebung, durch den die Ergebnisse mit ähnlichen Ergebnissen aus anderen Ländern konsolidiert werden könnten. Dies wird vor Ende 2014 abgeschlossen sein.
- Belgien (4,8 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): gut dokumentiertes Verfahren mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Belgien verschafft sich Gewissheit durch ein Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer Bewertung bietet dieses Verfahren eine Sicherheit, die den nach den allgemein geltenden internationalen Standards durchgeführten Prüfungen gleichwertig ist. Belgien unterzieht alle Artemis- und ENIAC-Projekte (100 %) vor Ausführung der Abschlusszahlungen einer „eingehenden Ex-ante-Prüfung“. Belgien führt Ex-post-Prüfungen nur bei Verfahren durch, um das System zu verbessern. Demzufolge ergibt das System der Zuverlässigkeitsgewähr keine Restfehlerquote (oder es ist davon auszugehen, dass die Fehlerquote gleich null ist).
- Frankreich (35,8 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): Das System beruhte auf 100 %iger Überprüfung für alle vor 2011 angelaufenen Maßnahmen; damals führte Frankreich ein ressourceneffizienteres System mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen auf der Basis statistischer Ex-post-Prüfungen ein. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. Frankreich wird sich durch ein Ex-post-Prüfungsverfahren, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird, Gewissheit verschaffen. Die ersten Maßnahmen, die nach dem neuen System anliefen, werden 2015 vor dem Abschluss stehen, deshalb konnte Frankreich noch keine statistischen Informationen vorlegen.
Ein weiterer Austausch ist mit den Niederlanden (19,6 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC) und Österreich (5,1 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC) geplant.
2. Die geprüfte Stelle lud die Prüfbehörden in den Artemis-/ENIAC-Mitgliedstaaten, die Prüfer der Europäischen Kommission und den Europäischen Rechnungshof zu einem Workshop ein, der am 1. Oktober 2014 in Brüssel stattfand und auf dem sie in dem Bemühen, Konvergenz zu fördern und mit den nationalen Systemen kompatible Verfahren festzulegen, ihre Systeme der Zuverlässigkeitsgewähr vorstellen und bewährte Verfahren austauschen konnten.