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ЕВРОПЕЙСКА СМЕТНА ПАЛАТА TRIBUNAL DE CUENTAS EUROPEO EVROPSKÝ ÚČETNÍ DVŮR DEN EUROPÆISKE REVISIONSRET EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF EUROOPA KONTROLLIKODA ΕΥΡΩΠΑΪΚΟ ΕΛΕΓΚΤΙΚΟ ΣΥΝΕΔΡΙO EUROPEAN COURT OF AUDITORS COUR DES COMPTES EUROPÉENNE CÚIRT INIÚCHÓIRÍ NA HEORPA EUROPSKI REVIZORSKI SUD CORTE DEI CONTI EUROPEA EIROPAS REVĪZIJAS PALĀTA EUROPOS AUDITO RŪMAI EURÓPAI SZÁMVEVŐSZÉK IL- QORTI EWROPEA TAL- AWDITURI EUROPESE REKENKAMER EUROPEJSKI TRYBUNAŁ OBRACHUNKOWY TRIBUNAL DE CONTAS EUROPEU CURTEA DE CONTURI EUROPEANĂ EURÓPSKY DVOR AUDÍTOROV EVROPSKO RAČUNSKO SODIŠČE EUROOPAN TILINTARKASTUSTUOMIOISTUIN EUROPEISKA REVISIONSRÄTTEN S12, RUE ALCIDE DE GASPERI TELEPHONE (+352) 43 98 1 E-MAIL: ECA-INFO@ECA.EUROPA.EU L - 1615 LUXEMBOURG TELEFAX (+352) 43 93 42 INTERNET: HTTP://ECA.EUROPA.EU Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

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ЕВРОПЕЙСКА СМЕТНА ПАЛАТА TRIBUNAL DE CUENTAS EUROPEO

EVROPSKÝ ÚČETNÍ DVŮR DEN EUROPÆISKE REVISIONSRET EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF

EUROOPA KONTROLLIKODA ΕΥΡΩΠΑΪΚΟ ΕΛΕΓΚΤΙΚΟ ΣΥΝΕΔΡΙO

EUROPEAN COURT OF AUDITORS COUR DES COMPTES EUROPÉENNE

CÚIRT INIÚCHÓIRÍ NA HEORPA

EUROPSKI REVIZORSKI SUD CORTE DEI CONTI EUROPEA EIROPAS REVĪZIJAS PALĀTA

EUROPOS AUDITO RŪMAI

EURÓPAI SZÁMVEVŐSZÉK IL-QORTI EWROPEA TAL-AWDITURI

EUROPESE REKENKAMER EUROPEJSKI TRYBUNAŁ OBRACHUNKOWY

TRIBUNAL DE CONTAS EUROPEU CURTEA DE CONTURI EUROPEANĂ

EURÓPSKY DVOR AUDÍTOROV EVROPSKO RAČUNSKO SODIŠČE

EUROOPAN TILINTARKASTUSTUOMIOISTUIN EUROPEISKA REVISIONSRÄTTEN

S12, RUE ALCIDE DE GASPERI TELEPHONE (+352) 43 98 – 1 E-MAIL: [email protected] L - 1615 LUXEMBOURG TELEFAX (+352) 43 93 42 INTERNET: HTTP://ECA.EUROPA.EU

Bericht

über den Jahresabschluss 2013

des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

2

AEI002448DE04-14PP-CH141-14APCFIN-RAS-ENIAC-TR.DOC 21.10.2014

INHALT

Ziffer

Einleitung 1 - 5

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung 6

Zuverlässigkeitserklärung 7 - 19

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 12

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge 13 - 17

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge 18

Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement 20 - 21

Haushaltsvollzug 20

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 21

Sonstige Bemerkungen 22 - 29

Rechtsrahmen 22

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission 23 - 24

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen 25

Interessenkonflikte 26 - 27

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission 28 - 29

3

AEI002448DE04-14PP-CH141-14APCFIN-RAS-ENIAC-TR.DOC 21.10.2014

EINLEITUNG

1. Das Europäische Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der

gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (Gemeinsames

Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 20071

2. Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und

Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der

Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen

Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die

Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung

gesellschaftlich relevanter Anwendungen

für einen

Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit 2010 autonom.

2

3. Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die

Europäische Union, vertreten durch die Kommission, einige EU-Mitgliedstaaten

(Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,

Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte

Königreich) sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European

Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle

sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind,

einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des

Gemeinsamen Unternehmens zu leisten, können Mitglied des Gemeinsamen

Unternehmens ENIAC werden.

zu ermöglichen.

4. Der EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die

laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft

sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten

1 Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

2 Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

4

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Rahmenprogramms3

5. Die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis

aufgebracht werden. Die Vereinigung Aeneas trägt

höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des Gemeinsamen

Unternehmens bei. Die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur

Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten

unterstützen) und stellen Finanzbeiträge bereit, die sich auf mindestens das

1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten

Forschungseinrichtungen müssen ebenfalls Sachleistungen erbringen, die

mindestens so hoch sein müssen wie der Beitrag der Kommission und der

Mitgliedstaaten zusammengenommen.

4 wurden

zusammengeführt, um die "Gemeinsame Technologieinitiative

Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas"

(Electronic Components and Systems for European Leadership Joint

Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen5

3 Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

. Neben der Verknüpfung der

Initiative ENIAC für Nanoelektronik (ENIAC) und der Initiative Artemis für

eingebettete Systeme wird die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL die

Forschung und Innovation im Bereich intelligenter Systeme umfassen. Die

Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL hat im Juni 2014 die Arbeit für eine

Dauer von 10 Jahren aufgenommen. Dennoch wurde dieser Bericht nach dem

Grundsatz der Fortführung der Tätigkeiten erstellt.

4 Ziel des durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 errichteten Gemeinsamen Unternehmens Artemis (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52) ist die Definition und Umsetzung einer "Forschungsagenda" für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme.

5 Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) errichtet.

5

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AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6. Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die

Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und

eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und

Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen

Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der

Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

7. Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a) die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend

aus dem Jahresabschluss6 und den Übersichten über den

Haushaltsvollzug7

b) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung

zugrunde liegenden Vorgänge.

für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,

Verantwortung des Managements

8. Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der

Kommission8

6 Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und

sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen

7 Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

8 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

6

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Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

zugrunde liegenden Vorgänge.

a) Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des

Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und

Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die

Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen

notwendig ist, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder

unbeabsichtigten - falschen Darstellungen sind, die Auswahl und

Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage

der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen

Rechnungsführungsvorschriften9

b) Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die

Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines

sowie die Ermittlung von geschätzten

Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen

vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des

Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des

Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher

verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum

Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über

angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen

wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens

vermittelt.

9 Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

7

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wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer

angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung

von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher

Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich

verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

9. Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem

Europäischen Parlament und dem Rat10

10. Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um

Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und

sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der

Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei

stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder

unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher -

beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Rechtsvorschriften

der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der

eine Erklärung über die

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof

führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on

Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den

Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI

durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen

und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der

Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen

falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig

und ordnungsgemäß sind.

10 Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

8

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Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und

sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen

Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten

Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter

den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine

Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der

Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der

Gesamtdarstellung des Abschlusses.

11. Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise

ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine

Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12. Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen

Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013

sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem

Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den

vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen

Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt

sachgerecht dar.

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13. Die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens11

11 Gemäß seiner Ex-post-Prüfungsstrategie ist das Gemeinsame Unternehmen bestrebt, ausreichende Informationen zu den in den ENIAC-Mitgliedstaaten angewandten Ex-post-Prüfungsverfahren zu erlangen, um die nationalen Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung bewerten zu können, hinreichende

wurde

durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. November 2010 angenommen

9

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und ist ein zentrales Instrument12

14. Die zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und den nationalen

Förderstellen der Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungsvereinbarungen

sehen im Prinzip vor, dass die nationalen Förderstellen im Namen des

Gemeinsamen Unternehmens Prüfungen durchführen. Die Ex-post-

Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens stützt sich in hohem

Maße darauf, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen

prüfen.

zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im

Jahr 2013 zu von den nationalen Förderstellen ausgestellten Bescheinigungen

über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, beliefen sich auf

17 Millionen Euro bzw. 50 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel in

Höhe von 34,4 Millionen Euro.

15. Im Jahr 2013 wurden von den Prüfungen der nationalen Förderstellen 32 %

der Begünstigten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008-1

erfasst, auf die 61 % der akzeptierten Kosten entfielen. Die Qualität dieser

Prüfungen wurde vom Gemeinsamen Unternehmen allerdings nicht bewertet.

16. Das Gemeinsame Unternehmen selbst führte eine begrenzte Überprüfung

der Kostenaufstellungen durch13

Sicherheit für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der mit Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verbundenen Vorgänge zu bieten.

und gelangte in seinem Jährlichen

Tätigkeitsbericht zu dem Schluss, dass die Fehlerquote weniger als 2 %

12 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 besagt, dass das Gemeinsame Unternehmen "sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden", und "bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch[geführt werden]. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen."

13 Die begrenzte Überprüfung bestand in der an die nationalen Förderstellen gerichteten Aufforderung, eine Stichprobe von Kostenaufstellungen zu bestätigen.

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beträgt. Diese begrenzte Überprüfung reicht nicht aus, um Sicherheit für die

vom Gemeinsamen Unternehmen gemeldete Fehlerquote zu bieten.

17. Der Hof kann daraus nicht schließen, ob die Schlüsselkontrolle Ex-post-

Prüfung wirksam funktioniert.

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

18. Nach Beurteilung des Hofes sind mit Ausnahme der möglichen

Auswirkungen des in den Ziffern 17-19 in der Grundlage für das

eingeschränkte Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalts die dem

Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am

31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in

allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

19. Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht

infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

20. Die im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 veranschlagten operativen

Mittel umfassten 115,6 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und

59,7 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen. Am Jahresende hat der

Verwaltungsrat einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen, mit dem die

Verpflichtungsermächtigungen auf 170 Millionen Euro angehoben14

14 Das Gemeinsame Unternehmen sparte 4,4 Millionen Euro des zur Deckung seiner laufenden Kosten bewilligten Betrags (10 Millionen Euro) ein und übertrug ihn auf die operativen Mittel.

und die

Zahlungsermächtigungen auf 36,1 Millionen Euro gekürzt wurden. Die

11

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Verwendungsrate betrug bei den Verpflichtungsermächtigungen für operative

Ausgaben 100 % und bei den Zahlungsermächtigungen 95 %.

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

21. Die letzten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

wurden 2013 eingeleitet und ermöglichten es dem Gemeinsamen

Unternehmen, die verbleibenden 170 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Rechtsrahmen

22. Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union15

wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 201316 angenommen.

Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach

Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung17

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

trat jedoch erst am 8. Februar 2014

in Kraft. Wegen der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen

ECSEL wurde die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht

geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

23. Im Jahr 2013 prüfte der Interne Auditdienst der Kommission die

Angemessenheit und Wirksamkeit des Prozesses für die Finanzhilfeverwaltung

und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die bestehenden Verfahren

hinreichende Sicherheit bieten. Die zwei im Bericht enthaltenen

Hauptempfehlungen, welche die Einrichtung eines dokumentierten Verfahrens

15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 Artikel 214 der Verordnung Nr. 966/2012 mit den genannten Ausnahmen.

17 ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

12

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für die Auswahl von Sachverständigen und die Kontrolle über Zugangsrechte

betrafen, wurden vom Gemeinsamen Unternehmen aufgegriffen.

24. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC war zusammen mit den

Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, Artemis, FCH und IMI Gegenstand

einer vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission18

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

durchgeführten IT-

Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen.

25. Im Siebten Rahmenprogramm (RP7) wird ein Überwachungs- und

Berichterstattungssystem festgelegt, das den Schutz, die Verbreitung und den

Transfer von Forschungsergebnissen19 betrifft. Das Gemeinsame

Unternehmen hat Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der

Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte

entwickelt. Diese Überwachung muss allerdings noch weiterentwickelt werden,

damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt sind20

18 Im Abschlussbericht vom 22. November 2013 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das IT-Sicherheitskonzept zu formalisieren und ausführliche Verfahren/Kontrollen in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern aufzunehmen.

.

19 Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) überwacht die Kommission ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.

20 Siehe die Bemerkung zur Einbeziehung der Ergebnisse von Forschungsprojekten in das Mitteilungs- und Verbreitungssystem der Kommission im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative (SWD(2013) 539 final).

13

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Interessenkonflikte

26. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC hat umfassende Maßnahmen zur

Verhinderung von Interessenkonflikten erlassen und diese Maßnahmen auf

seiner Website veröffentlicht.

27. Weitere Verbesserungen sollten erwogen werden, wie etwa die Einrichtung

einer Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten.

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission21

28. Die von der Kommission von September 2012 bis Februar 2013

durchgeführte zweite Zwischenbewertung galt der Bewertung der

Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis in Bezug auf Relevanz,

Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten.

29. Der im Mai 2013 herausgegebene Bericht enthielt mehrere Empfehlungen

für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, insbesondere zur Effizienz der

Projektüberprüfungen, zu den Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere

Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen europäischen Zielen

und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs

von ENIAC-Projekten.

21 Zweite Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen Artemis und ENIAC von Mai 2013.

14

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Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von

Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom

21. Oktober 2014 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

1

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ANHANG

Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel) Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 187 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 AEUV umgesetzt werden könnten.

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich "Informations- und Kommunikationstechnologien" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des genannten Programms. Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

- Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda (FuE-Tätigkeiten) dienen, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

- Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

- Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

- Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

Leitungsstruktur - Das Leitungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens ist der Verwaltungsrat. Die Mitarbeiter sind unter der Leitung eines Exekutivdirektors tätig. Die Wirtschaft ist im Wirtschafts- und Forschungsausschuss sowie durch die Vereinigung AENEAS als Gründungsmitglied vertreten. Die Kommission als Vertreterin der Union, die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder bilden den Rat der öffentlichen Körperschaften.

Dem Gemeinsamen Unternehmen 2013 zur Verfügung stehende Mittel

Haushalt

172 608 748,19 Euro für Mittelbindungen; 36 609 726,23 Euro für Zahlungen.

Personalbestand am 31. Dezember 2013

15 im Stellenplan vorgesehene Planstellen (7 Zeitbedienstete und 8 Vertragsbedienstete), von denen 15 besetzt waren. Von diesen Bediensteten waren 6 mit operativen Aufgaben, 5 mit administrativen Aufgaben und 4 mit sonstigen Aufgaben betraut.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2013

Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC unter www.eniac.eu.

Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

Anmerkungen zu den abschließenden Bemerkungen zum Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

Bemerkungen 14-15-16-17: ENIAC legt zusammen mit ARTEMIS einen gemeinsamen Aktionsplan vor, um dieses eingeschränkte Prüfungsurteil abzuschwächen:

1. Besuch von nationalen Förderstellen: Besuche fanden bereits in Deutschland, Belgien und Frankreich statt, auf die zusätzliche Dokumentation folgte; die Bewertungsberichte werden derzeit erstellt. Bisher liegen folgende Ergebnisse vor: - Deutschland (15,9 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): gut dokumentiertes System mit

strikter Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Deutschland verschafft sich Gewissheit durch ein Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. 2013 wurde dieses Verfahren bei einer Stichprobe von 120 Vorgängen aus insgesamt 424 Vorgängen (28,3 %) angewandt; die Fehlerquote betrug unter 1 %. Laufende Tätigkeiten: Einige Aspekte des Verfahrens werden derzeit geklärt, bevor die Bewertung endgültig abgeschlossen wird. Wir erörterten den Austausch der Informationen zur Stichprobenerhebung, durch den die Ergebnisse mit ähnlichen Ergebnissen aus anderen Ländern konsolidiert werden könnten. Dies wird vor Ende 2014 abgeschlossen sein.

- Belgien (4,8 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): gut dokumentiertes Verfahren mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Belgien verschafft sich Gewissheit durch ein Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer Bewertung bietet dieses Verfahren eine Sicherheit, die den nach den allgemein geltenden internationalen Standards durchgeführten Prüfungen gleichwertig ist. Belgien unterzieht alle Artemis- und ENIAC-Projekte (100 %) vor Ausführung der Abschlusszahlungen einer „eingehenden Ex-ante-Prüfung“. Belgien führt Ex-post-Prüfungen nur bei Verfahren durch, um das System zu verbessern. Demzufolge ergibt das System der Zuverlässigkeitsgewähr keine Restfehlerquote (oder es ist davon auszugehen, dass die Fehlerquote gleich null ist).

- Frankreich (35,8 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC): Das System beruhte auf 100 %iger Überprüfung für alle vor 2011 angelaufenen Maßnahmen; damals führte Frankreich ein ressourceneffizienteres System mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen auf der Basis statistischer Ex-post-Prüfungen ein. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. Frankreich wird sich durch ein Ex-post-Prüfungsverfahren, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird, Gewissheit verschaffen. Die ersten Maßnahmen, die nach dem neuen System anliefen, werden 2015 vor dem Abschluss stehen, deshalb konnte Frankreich noch keine statistischen Informationen vorlegen.

Ein weiterer Austausch ist mit den Niederlanden (19,6 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC) und Österreich (5,1 % der EU-Finanzhilfen bei ENIAC) geplant.

2. Die geprüfte Stelle lud die Prüfbehörden in den Artemis-/ENIAC-Mitgliedstaaten, die Prüfer der Europäischen Kommission und den Europäischen Rechnungshof zu einem Workshop ein, der am 1. Oktober 2014 in Brüssel stattfand und auf dem sie in dem Bemühen, Konvergenz zu fördern und mit den nationalen Systemen kompatible Verfahren festzulegen, ihre Systeme der Zuverlässigkeitsgewähr vorstellen und bewährte Verfahren austauschen konnten.