zweite juristische staatsprüfung - justiz.hamburg.de · dr. rita brameyer, ll.m (ann arbor) * dr....
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_________________________________________________________________________________ RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam
Klage des Herrn Edgar Lewald, Derwitzer Chaussee 1, 14542 Werder (Havel),
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Pots-
dam -
g e g e n
1. Herrn Christian Knaust, Am Plessower Ufer 27, 14542 Werder (Havel),
2. Frau Mandy Oschwitz, Erdbeerweg 23, 14195 Berlin,
Beklagte,
Zuständigkeitsstreitwert: 15.000 €.
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
052 – ZR – I
Gemeinsames Prüfungsamt
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
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GPA-Nr.:
Fricke & Rechtsanwälte
Hans Fricke
Sieglinde Fricke
Volker Saks
Anna Zingler
Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht
Gabriele Zingler
Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht
Michael Dagdelen
Fachanwalt für Strafrecht
30.01.2014
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Begründung 1. Der Kläger war jahrelanger Lebensgefährte der am 22. Mai 2013 verstorbenen Ma-
rie-Luise Wegner. Am 7. Mai 2013 gingen der Kläger und Frau Wegner an der Straße
Am Plessower Ufer in Werder an der Havel spazieren. Die Lebensgefährtin des Klä-
gers war damals 89 Jahre alt, aber noch gut zu Fuß. Der Kläger und Frau Wegner
unternahmen regelmäßig Spaziergänge in Werder und Umgebung.
Am 7. Mai 2013 liefen der Kläger und seine Lebensgefährtin auf dem Bürgersteig,
der entlang des von dem Beklagten zu 1. bewohnten Grundstücks Am Plessower
Ufer 27 verläuft. Auf dem Bürgersteig der gegenüberliegenden Seite der ca. 5 m brei-
ten Straße am Plessower Ufer spazierte die Beklagte zu 2. mit ihrem Dackel „Waldi“.
Plötzlich und für den Kläger und seine Lebensgefährtin völlig unerwartet kam auf
dem Grundstück des Beklagten zu 1. der Kampfhund des Beklagten zu 1., ein Do-
bermann, hinter einem Gartenstrauch hervor gerannt und sprang mit lautem Gebell
an den Gartenzaun. Offenkundig wollte der Dobermann durch sein Gebell „sein Re-
vier“ gegenüber dem Hund der Beklagten zu 2. verteidigen.
Beweis: Parteivernahme des Klägers und der Beklagten zu 2.
Die Lebensgefährtin des Klägers, die bereits zwei Herzoperationen hinter sich hatte,
stürzte vor lauter Schreck, fiel auf den Boden und erlitt einen Oberschenkelhals-
bruch und eine Schädelfraktur. Sie wurde von dem von der Beklagten zu 2. über
Handy informierten Notarzt in das Ernst-von-Bergmann-Klinikum nach Potsdam ge-
bracht. Dort wurde sie sofort notoperiert und noch zwei Wochen auf der Intensiv-
station behandelt. Die Lebensgefährtin des Klägers verstarb gleichwohl nach zwei
Wochen intensivmedizinischer Behandlung am 22. Mai 2013 an den Verletzungen,
die sie sich durch den Unfall zugezogen hatte.
Beweis: Sterbeurkunde des Standesamtes Potsdam vom 25.05.2013, Anlage K 1;
Zeugnis des Stationsarztes Dr. Mutschmann, Heller Weg 12, 14467 Potsdam
Die Zeit bis zu ihrem Tode war für Frau Wegner der reinste Horror. Sie bekam ope-
rationsbedingt einen Darmverschluss, der zu krampfartigen Bauchschmerzen, einem
aufgeblähten Bauch (Meteorismus) und Erbrechen von Mageninhalt führte. Hierbei
war Frau Wegner bei vollem Bewusstsein.
Beweis: Parteivernahme des Klägers; Zeugnis des Dr. Mutschmann, b.b.
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Für die der Frau Wegner entstandenen Schmerzen macht der Kläger ein Schmer-
zensgeld von 10.000 € geltend.
Die weiteren 5.000 € stehen dem Kläger zu, weil er gleichermaßen wie seine Lebens-
gefährtin gelitten hat. Der Kläger stand bereits am Unfalltag unter Schock und konn-
te nur durch eindringliches Zureden seines Sohnes beruhigt werden.
Beweis: Zeugnis des Michael Lewald, zu laden über den Kläger.
Der Kläger war sodann jeden Tag am Krankenbett seiner Lebensgefährtin. Er hat
ständig versucht, positiv auf sie einzuwirken. Er bekam somit auch das gesamte Leid
im Zusammenhang mit dem Darmverschluss mit. Dies stellt einen eigenen Krank-
heitswert des Klägers dar, der mit einem Betrag von 5.000 € zu kompensieren ist.
Der Kläger ist der alleinige Erbe der verstorbenen Marie-Luise Wegner.
Beweis: Testament der Marie-Luise Wegner vom 23.02.2008, Anlage K 2.
Dieses hatte sie in ihrem Tresor aufbewahrt.
Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.
gez. Hans Fricke Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Die Klage wird beim Landgericht Potsdam unter dem Ge-schäftszeichen - 12 O 45/14 - geführt. Der als Einzelrichter zuständige Richter am Landgericht Margraf hat mit gerichtlicher Verfügung vom 03.02.2014 gemäß §§ 272 Abs. 2 Alt. 1, 275 Abs. 1 ZPO einen frühen ersten Termin auf den 12.05.2014 bestimmt und den Beklagten jeweils eine Frist von drei Wochen zur Erwiderung auf die Klage gesetzt. Die gerichtliche Verfügung nebst Ladung ist beiden Beklagten, zusammen mit einer einfachen und beglaubigten Abschrift der Klageschrift vom 30.01.2014, am 06.02.2014 zugestellt worden.
Vom Abdruck der Anlage K 1 wird abgesehen. Sie hat den angegebenen Inhalt.
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Marie-Luise Wegner
Derwitzer Chaussee 1
14542 Werder
Testament Mein letzter Wille! Ich, Marie-Luise Wegner, geb. Baier, befinde mich im Vollbesitz meiner Kräfte und möchte hier-mit meinen Nachlass im Falle meines Todes verbindlich regeln: Mein langjähriger Lebensgefährte Edgar Lewald, geb. am 18.10.1939 in Berlin, soll mein Al-leinerbe sein und mein Haus erben. Meine Tochter Sigrid Wegner soll aber meinen Renault Clio (Baujahr 2004) erhalten. Weitere Testamente bestehen nicht. Werder, den 23. Februar 2008 M.-L. Wegner
Amtsgericht Potsdam Geschäftszeichen: IV 458/13
Eröffnet am: 31. Mai 2013
Potsdam, den 31. Mai 2013 gez. Müller
Rechtspfleger
Hinweis des LJPA: Von einem Abdruck der Anlage B1 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt war und den angegebenen Inhalt hat. Ds Weiteren ist auszugehen, dass das Landgericht Potsdam Termin zur Güteverhandlung und zur münd-lichen Verhandlung auf den anberaumt und die Zeugen Ansgar van der Sandfort und Frederik Surchen-sumpf vorbereitend zu dem Termin zum Beweisthema geladen hat. ???
Anlage K 2
Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die ersten vier Zeilen der ab-gedruckten Anlage einschließlich der Überschrift „Testament“ und der Eröffnungs-vermerk des Amtsgerichts Potsdam maschinengeschrieben sind und der Text im Übrigen („Mein letzter Wille […] M.-L. Wegner“) handschriftlich geschrieben wurde. Der Eröffnungsvermerk wurde ordnungsgemäß unterschrieben und mit einem Sie-gel versehen, von dessen Abdruck abgesehen wurde.
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Klose & Partner, Steinstraße 3, 14193 Berlin
Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam
In Sachen
Edgar Lewald ./. 1. Christian Knaust und 2. Mandy Oschwitz
(Az. 12 O 45/14)
zeige ich an, dass ich den Beklagten zu 1. vertrete. Namens und in anwaltlich versicherter Vollmacht des Beklagten zu 1. kündige ich an, zu beantragen:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Es ist schon gar nicht klar, dass der Kläger überhaupt Erbe nach der am 22.05.2013 ver-storbenen Marie-Luise Wegner geworden ist. Schon nach dem klägerischen Vortrag gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Alleinerbe der verstorbenen Frau Wegner geworden sein könnte. Das Testament ist offenkundig unwirksam, da es nicht mit voll-ständigem Namen der Verstorbenen unterschrieben ist und die Überschrift „Testament“ sowie die Anschrift maschinenschriftlich abgefasst sind. Auch in der Sache ist die Klage unbegründet. Der Beklagte zu 1. haftet nicht für die bei der Verstorbenen eingetretenen Verletzungen, so tragisch sie für sie und den Kläger ge-wesen sein mögen. Dem Beklagten ist eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorzuwerfen.
Klose & Brameyer Rechtsanwälte ♦Steuerberater ♦Patentanwälte
Dr. Tobias J. Klose Dr. Rita Brameyer, LL.M (Ann Arbor) Dr. iur. Dr. oec. Moritz Pall * Dr. Christian Schwall** Dr. Rolf Hufner Dr. Marko Kutsch Jens Ackermann** * Zugleich Steuerberater **Zugleich Patentanwalt
Steinstr. 3 14193 Berlin
Reg.-Nr. 14/145 Bei Antwort und Zahlung bitte angeben
Durchwahl Sekretariat Tel. 030/867 80 - 42 Fax 030/867 80 - 52
12.02.2014
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Sein Garten ist vom Bürgersteig durch einen ca. 2 m hohen Zaum abgegrenzt. Durch den im Garten frei herum laufenden Hund bestehen für die Außenwelt keinerlei Gefahren. Im zugrunde liegenden Fall ist nicht einmal auszuschließen, dass die Lebensgefährtin des Klägers infolge ihres Erschreckens lediglich gestolpert ist und sich nur dadurch ver-letzt hat. Der Hund des Beklagten zu 1. ist grundsätzlich harmlos und schlägt nur bei feindseligem Verhalten fremder Menschen oder Tiere an. Das hat den Beklagten zu 1. mutmaßlich auch schon vor mehreren Einbrüchen geschützt, denn in den vergangenen Monaten ist mehrfach in der Nachbarschaft des Beklagten zu 1. eingebrochen worden. Beweis: Auszug aus der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 6.1.2014 und vom
13.2.2014 als Anlage B 1 Selbst wenn die Lebensgefährtin des Klägers sich über das Anschlagen des Hundes des Beklagten zu 1. erschreckt hat, ist dies doch nicht mehr als ein allgemeines Lebensrisiko. Der Beklagte zu 1. konnte eine solche Reaktion der Verstorbenen weder verhindern noch vorhersehen. Zudem werden Passanten durch ein am Gartenzaun zur Straße hin angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Wachhund“ auf die Anwesenheit des Hundes hingewiesen. Der Kläger und seine Lebensgefährtin mussten auch damit rechnen, dass der Hund des Beklagten zu 1. anschlagen würde, als sie das Grundstück passierten, zu-mal für den Kläger und seine Lebensgefährtin auch sichtbar war, dass sich auch die Be-klagte zu 2. mit ihrem Hund näherte. Wer hier als schreckhafter Mensch nicht Abstand hält, den trifft mindestens ein Mitverschulden. Soweit der Kläger hier selbst einen immateriellen Schaden behauptet, ist eine An-spruchsgrundlage nicht ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um eine atypische Verar-beitung eines tragischen Sachverhalts, mit dem der Beklagte zu 1. nun wirklich nichts zu tun hat. Im Übrigen werden die vom Kläger dargestellten Behauptungen zu seiner Un-fallverarbeitung mit Nichtwissen bestritten. Die Klage ist daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.
Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.
gez. Dr. Brameyer Rechtsanwältin
Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlage B 1 wird abgesehen. Sie hat den angegebenen Inhalt.
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Werder, den 25.02.2014
In dem Rechtsstreit
Edgar Lewald ./. 1. Christian Knaust und 2. Mandy Oschwitz
(Az. 12 O 45/14)
zeige ich an, dass ich die Beklagte zu 2. vertrete.
Namens und in anwaltlich versicherter Vollmacht der Beklagten
zu 2. erkenne ich die Forderung des Klägers in Höhe von
5.000 € an und beantrage im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Insgesamt wird beantragt,
dem Kläger die Kosten auch für den anerkannten Teil aufzuerle-
gen.
Begründung:
Die Beklagte zu 2. erkennt die Forderung des Klägers in Höhe
von 5.000 € an, soweit sie sich auf den von ihm selbst erlit-
tenen Schock und die eigenen Beschwerden bezieht. Insoweit ist
die Beklagte zu 2. jedoch verwundert, dass der Kläger über-
haupt Klage erhoben hat, obwohl er die Beklagte zu 2. unter
Fristsetzung bis zum 08.02.2014 zur Stellungnahme aufgefordert
hat.
Beweis: Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 06. Januar 2014 als Anlage B2-1.
Die Beklagte zu 2. steht im Prinzip zu ihrer Haftung als Hun-
dehalterin. Ersichtlich ist der Hund des Beklagten zu 1. nur
losgesprungen, weil der angeleinte und sich völlig friedfertig
verhaltende Rüde der Beklagten zu 2. in der Nähe von ihm ge-
wittert wurde. Dass sich die Lebensgefährtin des Klägers im
Rechtsanwältin Margitta Seidel, Eisenbahnallee 1, 14542 Werder
Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Rechtsanwältin
Margitta Seidel
Eisenbahnallee 1,
14542 Werder (Havel)
Tel.: 03327-659127
Fax: 03327-659126
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rainseidel.de
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wahrsten Sinne des Wortes zu Tode erschrocken hat, wird auch
vom Beklagten zu 1., der in der Situation gar nicht dabei war,
nicht bestritten. Auch die Beklagte zu 2. hat die Lebensge-
fährtin des Klägers im Krankenhaus besucht und konnte sich
kurz vor ihrem Tode davon überzeugen, wie auch der Kläger un-
ter der Situation gelitten hat.
Das gesamte Geschehen tut ihr ausgesprochen Leid, weshalb der
Kläger für seine eigenen Leiden entschädigt werden soll. Nicht
einsehen kann die Beklagte zu 2. allerdings, wie der Kläger
hier dazu kommt, Schmerzensgeldansprüche für Leiden geltend zu
machen, die nicht er, sondern seine verstorbene Lebensgefähr-
tin erlitten hat. Die Beklagte zu 2. empfindet diesen Versuch
des Klägers, aus dem tragischen Tod seiner Lebensgefährtin ein
Geschäft zu machen, als pietätslos.
Dessen ungeachtet trägt der Beklagte zu 1. wegen des Verhal-
tens seines Hundes den ganz überwiegenden Haftungsanteil. Die
Beklagte zu 2. beabsichtigt deshalb, wegen des anerkannten Be-
trages und für den Fall einer darüber hinaus gehenden Verur-
teilung Regressansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend
zu machen. Aus diesem Grund tritt die Beklagte zu 2. dem
Rechtsstreit hiermit als Nebenintervenientin auf Seiten des
Klägers gegen den Beklagten zu 1. bei.
Begründung:
Die Beklagte zu 2. kann den Beklagten zu 1. in Regress nehmen,
wenn die Beklagten, wie vom Kläger beantragt, als Gesamt-
schuldner verurteilt werden, an ihn Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte will mit dem Beitritt hinsichtlich des anerkann-
ten Betrages sicherstellen, dass sich bereits aus dem hier zu
fällenden Urteil ergibt, dass der Beklagte zu 1. neben ihr
einstandspflichtig ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass
die Beklagten auch wegen des Schmerzensgeldes aus übergangenem
Recht der Verstorbenen verurteilt werden sollten. Andernfalls
wäre zu befürchten, dass das für den Regressprozess zuständige
Gericht den Sachverhalt abweichend beurteilt und die Beklagte
zu 2. am Ende auf dem von ihr anerkannten Betrag und ggfls.
sogar auf einer darüber hinaus gehenden Verurteilung sitzen
bleibt.
Soweit die Beklagte zu 2. die Forderung nicht anerkannt hat,
d.h. soweit der Kläger die Schmerzensgeldansprüche der Ver-
storbenen geltend macht, wird die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts gerügt. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichts-
stand im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Berlin.
Zwei beglaubigte und einfache Abschriften anbei.
gez. Seidel
-Rechtsanwältin- Hinweis des GPA: Der Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 25.02.2014 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten zu 1. jeweils ordnungsgemäß zugestellt.
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RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam Frau Mandy Oschwitz Erdbeerweg 23 14195 Berlin
Lewald ./. Mandy Oschwitz
Sehr geehrte Frau Oschwitz,
hiermit zeigen wir an, dass uns Herr Edgar Lewald mit der Wahrnehmung seiner In-teressen beauftragt hat. Unser Mandant war der Lebensgefährte der am 22. Mai 2013 verstorbenen Marie-Luise Wegner. Wie Sie wissen, gingen am 7. Mai 2013 Herr Le-wald und Frau Wegner an der Straße Am Plessower Ufer in Werder an der Havel spa-zieren. Durch Ihren Hund Waldi wurde der Hund des Eigentümers Knaust, vor des-sen Grundstück sich das Geschehen abspielte, provoziert. Der Hund des Herrn Knaust rannte plötzlich und für unseren Mandanten und seine Lebensgefährtin völ-lig unerwartet hinter einem Gartenstrauch hervor und sprang mit lautem Gebell an den Gartenzaun. Offenkundig kannte der Dobermann den Hund der Beklagten zu 2. und wollte durch das Gebell „sein Revier“ verteidigen. Die Lebensgefährtin des Klä-gers, die bereits zwei Herzoperationen hinter sich hatte, stürzte vor lauter Schreck, fiel auf den Boden und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und eine Schädelfraktur. Sie wurde durch den von Ihnen informierten Notarzt in das Ernst-von-Bergmann-Klinikum nach Potsdam gebracht, dort notoperiert und in den folgenden zwei Wo-chen intensivmedizinisch behandelt. Die Zeit bis zu ihrem Ableben am 22. Mai 2013 war für die Lebensgefährtin des Mandanten und auch für ihn der reinste Horror. Frau Wegner bekam operationsbedingt einen Darmverschluss, der zu krampfartige Bauchschmerzen, einem aufgeblähten Bauch und Erbrechen führte. Dies wurde von ihr auch wahrgenommen. Für die der Frau Wegner entstandenen Schmerzen macht unser Mandant ein Schmerzensgeld von 10.000 € geltend.
Weitere 5.000 € Schmerzensgeld stehen unserem Mandanten zu, weil er gleicherma-ßen wie seine Lebensgefährtin gelitten hat. Er stand bereits am Unfalltag unter Schock und konnte nur durch eindringliches Zureden seines Sohnes beruhigt wer-den. Unser Mandant war sodann jeden Tag am Krankenbett seiner Lebensgefährtin. Er hat ständig versucht, positiv auf sie einzuwirken. Er bekam somit auch das ge-samte Leid im Zusammenhang mit dem Darmverschluss mit.
Ich fordere Sie daher namens und in Vollmacht unseres Mandanten auf, bis zum
08.02.2014 verbindlich zu erklären, dass Sie die Haftung dem Grunde und der ge-
nannten Höhe nach anerkennen bzw. den Betrag von 15.000 € auf unser Konto bei
der Commerzbank AG, IBAN WRTFR343552727, bis zum genannten Datum zu
überweisen. Sollte Sie den Betrag nicht auf einmal begleichen können, setzen Sie
sich zur Vereinbarung einer Ratenzahlung bitte umgehend mit uns in Verbindung.
Hier finden wir eine Lösung.
Mit freundlichen Grüßen gez. Hans Fricke Rechtsanwalt
Fricke & Rechtsanwälte
Hans Fricke
Sieglinde Fricke
Volker Saks
Anna Zingler
Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht
Gabriele Zingler
Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht
Michael Dagdelen
Fachanwalt für Strafrecht
06.01.2014
Anlage B2-1
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Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam
In Sachen
Edgar Lewald ./. 1. Christian Knaust und 2. Mandy
Oschwitz
(Az. 12 O 45/14)
nehmen wir zum Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 25.02.2014 Stellung:
Die von der Beklagten zu 2. verfolgte Strategie ist bestenfalls erstaunlich. Einerseits
wendet sie sich zum Teil gegen die Klage, andererseits will sie dem Kläger innerhalb
dieses Rechtsstreits beitreten? Da muss sie sich schon entscheiden; beides geht jeden-
falls nicht. Der erklärte Streitbeitritt ist deshalb unzulässig. Im Übrigen binden die Zuge-
ständnisse, die die Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger gemacht hat, den Beklagten zu
1. nicht.
Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten zu 2. ist nicht weiter einzugehen, da sie den
Beklagten zu 1. nicht betrifft.
Nach alledem ist die Klage umfassend abzuweisen und der Streitbeitritt als unzulässig
zurückzuweisen.
Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.
gez. Dr. Brameyer Rechtsanwältin
Klose & Brameyer Rechtsanwälte ♦Steuerberater ♦Patentanwälte
Dr. Tobias J. Klose
Dr. Rita Brameyer, LL.M (Ann Arbor) Dr. iur. Dr. oec. Moritz Pall * Dr. Christian Schwall** Dr. Rolf Hufner Dr. Marko Kutsch Jens Ackermann** * Zugleich Steuerberater **Zugleich Patentanwalt
Steinstr. 3 14193 Berlin
Reg.-Nr. 14/145 Bei Antwort und Zahlung bitte angeben
Durchwahl Sekretariat Tel. 030/867 80 - 42 Fax 030/867 80 - 52
14.03.2014
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RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam
In dem Rechtsstreit
Lewald ./. 1. Christian Knaust und 2. Mandy Oschwitz Az. 12 O 45/14 erwidern wir auf die Klageerwiderungen der Beklagten vom 12.02.2014 sowie vom 25.02.2014 und den Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 14.03.2014 wie folgt: Zum Beklagten zu 1.: Der Beklagte stellt den klägerischen Vortrag im Wesentlichen unstreitig. Sowohl die Verletzungen der verstorbenen Lebensgefährtin des Klägers als auch die An-spruchshöhe werden nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte die Wirksamkeit des Testaments in Abrede stellt, greift dies nicht durch; alle wesentlichen Testa-mentsinhalte sind vorhanden. Dies hat ganz offenkundig auch das Amtsgericht Potsdam so gesehen und dem Kläger am 18.02.2014 einen Erbschein erteilt. Beweis: Vorlage des Erbscheins vom 18.02.2014 als Anlage K 3 Zur Beklagten zu 2.: Es ist begrüßenswert, dass die Beklagte immerhin das Schmerzensgeld des Klägers anerkennt und ihm nunmehr gegenüber dem Beklagten zu 1. beigetreten ist. Wes-halb der Kläger jedoch die Kosten der Beklagten zu 2. tragen sollte, erschließt sich nicht. Die Beklagte ist vielmehr – ihrem Anerkenntnis auch hinsichtlich der Kosten entsprechend – zu verurteilen. Es bleibt somit dabei, dass der Klage gegen die beiden Beklagten stattzugeben ist. Einfache und beglaubigte Abschriften anbei. gez. Hans Fricke Rechtsanwalt
Fricke & Rechtsanwälte
Hans Fricke
Sieglinde Fricke
Volker Saks
Anna Zingler
Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht
Gabriele Zingler
Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht
Michael Dagdelen
Fachanwalt für Strafrecht
25.03.2014
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Öffentliche Sitzung Ort, Datum
Zivilkammer 12 des Landgerichts Potsdam, den 12.05.2014 Geschäftsnummer: 12 O 45/14 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Margraf als Einzelrichter
Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO. In dem Rechtsstreit Lewald ./. Knaust und Oschwitz erschienen bei Aufruf: 1. der Kläger in Person mit Rechtsanwalt Fricke, 2. der Beklagte zu 1. in Person mit Rechtsanwältin Dr. Brameyer und 3. die Beklagte zu 2. in Person mit Rechtsanwältin Seidel Die Sach- und Rechtslage wird im Rahmen der Güteverhandlung erörtert. Eine gütliche Eini-gung kommt nicht zustande. Es wird in die streitige Verhandlung eingetreten. Rechtsanwalt Fricke nimmt Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift vom 30.01.2014. Rechtsanwältin Dr. Brameyer beantragt,
die Nebenintervention der Beklagten zu 2. zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
v.u.g.
Rechtsanwältin Seidel rügt erneut die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und nimmt Bezug auf den Abweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 25.02.2014. Der Kläger wird persönlich zum Unfallgeschehen angehört. Er erklärt: „Ich kann mich noch sehr gut an den Frühlingstag im vergangenen Jahr erinnern, der mein Leben völlig aus den Fugen gebracht hat. Mit meiner Lebensgefährtin bin ich am 7. Mai 2013, wie fast jeden Tag, eine Stunde nachmittags spazieren gegangen. Das hatte ihr der Arzt empfohlen und es hat uns beiden auch immer viel Freude bereitet. Wir gehen fast im-mer einen anderen Weg und waren erstmals entlang der Straße am Plessower Ufer spaziert. Dort haben wir den Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu 1. benutzt. Den Hund des Beklagten zu 1. habe ich erst wahrgenommen, als er sich laut bellend gegen den Zaun schmiss. So etwas haben wir zuvor bei unseren Spaziergängen noch niemals erlebt. Der Hund des Beklagten zu 1. ist von einer Größe eines jungen Menschen und hat auch mir rich-tig Angst eingeflößt. Glücklicherweise konnte ich mich jedoch halten. Marie-Luise hingegen ist unvermittelt zusammengebrochen. Da gab es kein Halten mehr. Zum Glück hat die Be-klagte zu 2. über ihr Telefon gleich den Rettungswagen geholt. Das hat im Ergebnis aber nichts mehr genutzt. Die weiteren Tage waren für mich der reinste Horror zwischen Hoffen
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und Bangen und dann kam auch noch der Darmverschluss bei Marie-Luise hinzu, der Aus-druck eines unendlichen Leides war.“ Auf Nachfrage des Gerichts: „Ich hatte den Eindruck, dass die Beklagte zu 2. bestmöglich geholfen hat. Sie hatte ja auch einen, allerdings deutlich kleineren, Hund dabei und ein schlechtes Gewissen. Auch ihr Hund geriet wohl in Rage, als der Hund des Beklagten zu 1. angesprungen kam.“ Die Beklagte zu 2. wird nunmehr persönlich angehört: „Ich war bei Freunden zu Besuch und ging mit Waldi Gassi. Die Schilderungen des Klägers treffen zu. Ich hatte tatsächlich ein schlechtes Gefühl, schließlich ist unmittelbar gegenüber so mir nichts dir nichts ein Mensch zusammengebrochen. Ich kannte den Kläger und dessen Lebensgefährtin zuvor nicht, obwohl ich naturgemäß mit Waldi viel unterwegs bin und auch denselben Weg bei meinen Besuchen schon häufiger gegangen bin. Ich habe getan, was ich konnte und dann auch die Verstorbene kurz vor ihrem Tod im Krankenhaus besucht; das war bitter. Als der Rettungswagen eintraf, kam schließlich auch der Beklagte zu 1. aus seinem Haus um nachzusehen, was sich dort ereignet hat. So richtig hat er sich nicht für die Situati-on interessiert. Er tat eher so, als ob weder er noch sein Hund mit der Sache etwas zu tun haben.“ Nunmehr wird der Beklagte zu 1. persönlich angehört: „Zum dem Vorfall selbst kann ich wenig sagen, weil ich mich im Haus befand. Wenn auch die Beklagte zu 2. den klägerischen Hergang bestätigt, will ich daran nicht rütteln. Dennoch habe ich mir dabei nichts vorzuwerfen. Mein Wachhund hat zuvor noch keiner Fliege etwas zu leide getan. Natürlich ist er darauf abgerichtet „sein Revier“ und mein Haus zu verteidigen. Dazu gehört es auch, dass er durch Bellen anschlägt, wenn hier Gefahr besteht. Das ist für einen Wachhund normal. Normal ist es auch, dass er sich artgerecht mit Hunden auseinan-dersetzt, die „in sein Revier“ eindringen. Dazu gehört eben auch lautes Bellen. Immerhin hat bei mir noch keiner eingebrochen, was nicht zuletzt ihm zu verdanken ist. Mein Gartenzaun ist so hoch, dass da für unbeteiligte Passanten nichts passieren kann. Eine Verantwortung sehe ich in der Sache nicht, auch wenn der Vorfall natürlich zu bedauern ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass ich die vom Kläger vorgetragenen eigenen Verletzungen bestreite.“ Auf Nachfrage des Gerichts: „Meinen Hund habe ich immer noch. Nach dem Vorfall halte ich ihn aber auch im Garten an einer langen Leine, so dass er nicht mehr direkt an den Gartenzaun springen kann. Ärger mit dem Ordnungsamt habe ich keinen bekommen, schließlich halten viele Mitbürger ihre Hunde so wie ich im Garten. Aus diesem Grunde habe ich an meinem Gartenzaun auch ein Konter-fei meines Hundes mit dem Zusatz „Wachhund“ angebracht. Und wenn die Polizei die Ein-brüche in der Umgebung nicht in den Griff bekommt, werden es immer mehr Menschen sein, die mit Wachhunden Haus und Hof verteidigen müssen.“ Weitere Angaben zur Sache werden weder von den Parteien noch von ihren Prozessbevoll-mächtigten gemacht. Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass der Erbschein schon deshalb unrichtig ist, weil das Testament den Formerfordernissen nicht entspricht. Das Gericht gibt zu erkennen, dass über die Zulässigkeit des Streitbeitritts durch Zwischen-urteil entschieden werden soll, das mit dem Endurteil verbunden werden soll.
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Beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf
Montag, den 02.06.2014, 14:00 Uhr, Saal A 112.
gez. Margraf
RiLG
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger gez. Krömig, Justizbeschäftigte als U.d.G.
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Vermerk für die Bearbeitung
1. Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam ist zu entwerfen. Der Streitwert ist
nicht festzusetzen. Eine ggfls. erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung ist erlassen.
Zeitpunkt der Bearbeitung und Entscheidung ist der 02.06.2014.
2. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die
Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.
3. Kommt die Bearbeiterin / der Bearbeiter zu dem Ergebnis, dass die Klage ganz
oder teilweise unzulässig ist, so sind zusätzlich hilfsweise Entscheidungsgründe
zu entwerfen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen.
4. Die Formalien (Terminsanberaumung, Ladungen, Zustellungen, Unterschriften,
Belehrungen, Vollmachten, etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht ausdrücklich
etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Soweit vom Abdruck der genannten
Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den vorgetragenen
Inhalt haben und es im Übrigen auf den genauen Wortlaut nicht ankommt.
5. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklä-
rung oder eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu
erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ord-
nungsgemäß durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind.
6. § 139 ZPO wurde beachtet.
7. Werder (Havel) liegt im Bezirk des Amts- und Landgerichts Potsdam. Der Erd-
beerweg liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Schöneberg und des
Landgerichts Berlin.
8. Es ist davon auszugehen, dass die mit der Klage geltend gemachten Schmer-
zensgeldbeträge ihrer Höhe nach zutreffend bemessen sind.
9. Der Bearbeitung ist der im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtszustand zu
Grunde zu legen, wobei Übergangsvorschriften außer Betracht zu lassen sind.