wie bereitet sich ein fußballverein auf die prüfung der lohnabgaben vor
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Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor. Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Offnerplatzl 1, 9400 Wolfsberg Tel. (04352) 47200 E-Mail: [email protected]. Was steht bevor?. Prüfung der Vereine durch FA und GKK - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der
Lohnabgaben vor
Mag. Maximilian PulsingerCONFIDA WolfsbergSteuerberatungsgesellschaft m.b.H.Offnerplatzl 1, 9400 WolfsbergTel. (04352) 47200E-Mail: [email protected]
Was steht bevor?
Prüfung der Vereine durch FA und GKK- Gemeinsame Prüfung sogen. GPLA- Prüfung aller Vereine (alle Klassen) angekündigt- Schwerpunkt Spieler, auch ausländische- Prüfung bis zu fünf(!) Jahre rückwirkend- Haftung der Funktionäre- Finanzstrafe für Funktionäre- Wer ist noch bereit, Vereinsfunktionen zu bekleiden?
Verein als Dienstgeber
Funktionäre– ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein
Dienstverhältnis– Laufende pauschale Aufwandsentschädigungen
sind nicht schädlich– Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit nach Abzug
von Betriebsausgaben– Dienstverhältnis nur bei fester Arbeitszeit und
Vorliegen einer Leistungsverpflichtung
Verein als Dienstgeber
Sonstige Vereinsmitglieder– bei unangemessen niedrigen Bezügen (unter der
Geringfügigkeitsgrenze, 2010 € 366) kein Dienstverhältnis
– gilt z.B. für Platzwarte, Vorturner etc.– erfolgt eine ausschließliche oder im erheblichen
Ausmaß eine Arbeitsleistung für den Verein und wird ein nicht nur geringfügiges Entgelt bezahlt liegt ein D I E N S T V E R H Ä L T N I S vor
Verein als Dienstgeber
Werkvertrag nur dann, wenn– Verpflichtung zur Leistung bestimmter Anzahl von
Wettkämpfen– Erbringung eines Leistungserfolgs steht im
Vordergrund
Masseure, Ärzte etc.– keine Dienstnehmer, wenn sie die Leistung im
Rahmen ihres Betriebes erbringen
Verein als Dienstgeber
Unterschied Werkvertrag und DienstvertragDienstvertrag
– Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung (keine Vertretungsmöglichkeit)
– Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort– Weisungsgebundenheit– Entgelt auch im Krankheitsfall– ev. Vereinbarung einer Konkurrenzklausel
Verein als Dienstgeber
Werkvertrag– Möglichkeit der Vertretung– Weisungsgebundenheit nur sachlich, nicht
persönlich– mehrere Auftraggeber– Unternehmerrisiko
Verein als Dienstgeber
Vorsicht bei Werkverträgen- Neue Bestimmung im § 62a EStG- wird der Werkvertrag nicht als solcher anerkannt
gilt der ausbezahlte „Werklohn“ als Nettobezug! D.h. es ist auf den Bruttobezug hoch zu rechen (rund 100%)
- Ausnahme nur, wenn Werkvertragnehmer beim FA und bei der Sozialversicherung (SVA) gemeldet
Verein als Dienstgeber
Weitere Problembereiche- Kantinenpersonal- Helfer bei Vereinsfesten- Kontrolle durch KIAB- Hohe Strafen
EUR 800,00 einmalige „Einsatzgebühr“ EUR 500,00 je nicht gemeldeten Dienstnehmer
Verein als Dienstgeber
„Rechtslage“ bis 31.12.2008– Regelung nur in den Vereinsrichtlinien (Erlass!)– Pauschale Aufwandsentschädigungen möglich
Verpflegungskosten pauschal € 26,40 bzw. € 13,20 bei Tätigkeiten unter 4 Stunden
Fahrtkosten in Höhe von 75 % des amtlichen Kilometergeldes oder Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels
Reisekostenausgleich von € 3 bzw. 1,50 (unter 4 Std.) Pauschale Spesenvergütung von € 75
Verein als Dienstgeber
Verein muss genaue Aufzeichnung führen– Trainingspläne– Spielpläne– Sonstige Aktivitäten (Werbeauftritte,
Autogrammstunden etc.)– Verein als Arbeitgeber trifft Beweispflicht
Verein als Dienstgeber
Berechnung maximale AufwandsentschädigungAnnahmen:Training fünf mal pro Wocheein SpielZeitdauer jeweils über vier StundenFahrtstrecke Wohnung – Training 20 km
Verein als Dienstgeber
Verpflegungskosten Training 20 Tage a 29,40 588,00
Verpflegungskosten Spiele 4 Spiele a 29,40 117,60
Kilometergeld 20 km x 2 x 24 Tage x 0,36 x 75% 259,20
pauschale Spesenvergütung 75,00
maximale Pauschalvergütung 1.039,80
Verein als Dienstgeber
Abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherung– Pauschale Reisekostenregelungen gelten nicht– Einheitliches Pauschale von € 537,78 absetzbar– Verpflegungskosten nur für Auswärtsspiele– Regelung gilt nur für Amateure
Verein als Dienstgeber
Vereinbarung monatliche pauschal 2.500,00
LSt SV
4 Auswärtsspiele, 29,4 x 4 117,60
Auswärtsspiele SV, 26,4 x 4 105,60
15 Trainings über 4 Std, 15 x 29,4 441,00
480 km x 0,356 x 75 % 128,16
Summe der Absetzposten 686,76 105,60
Verein als Dienstgeber
Berechnung Auszahlung LSt SV
Bezug 2.500,00 2.500,00
pauschale Absetzposten - 686,76 - 105,60
- 435,78 2.394,40 18,20%
1.377,46 435,78 SV-Beitrag
Lohnsteuer - 198,32
Auszahlung 2.500,00
Sozialversicherung - 435,78
Lohnsteuer - 198,32
1.865,90
Verein als Dienstgeber
Kosten Dienstgeber
Bruttobezug 2.500,00
Sozialversicherung Dienstgeber
(2500 abzgl. 105,60, davon 21,8 %) 521,98
Dienstgeberbeitrag
(2500 abzgl. 686,76, davon 4,5 %) 81,60
Kommunalsteuer
(2500 abzgl. 686,76, davon 3 %) 54,40
3.157,97
Verein als Dienstgeber
Kosten für Verein bei Auszahlung von € 2.500 netto
- Nettobezug Dienstnehmer € 2.500- Kosten Dienstgeber € 5.545 !- Differenz in Höhe von € 3.045 im Falle einer
Prüfung zur Gänze vom Verein zu tragen!- NEU: Haftung des Dienstnehmers (Spielers) bei
Mitwirkung für Lohnsteuer (§§ 82 und 83 EStG)
Verein als Dienstgeber
Probleme im Rahmen von Prüfungen Zahlungen erfolgen nicht monatlich Zahlungen erfolgen auf 12 Monate verteilt Keine oder nur unzureichende Aufzeichnungen
aus den Vorjahren Funktionäre aus Vorjahren sind nicht mehr
greifbar Sachbezüge (PKW, Wohnung)
Verein als Dienstgeber
Verhalten bei Prüfungen Mitwirkung und Aufklärung Vorlage der Unterlagen Vorbereitung von Listen und Aufstellungen „Prüfer sind auch (nur) Menschen“
Verein als Dienstgeber
Rechtslage ab 1.1.2009– Gesetzliche Regelung im § 3 EStG– € 60 (2009: € 30) pro Einsatztag steuerfrei– bis zu € 540 pro Monat steuerfrei– bis zu € 6.480 pro Jahr steuerfrei– Regelung gilt auch für Sozialversicherung
Verein als Dienstgeber
Regelung gilt für:– Sportler– Schiedsrichter– Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart)– bei Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, deren Zweck die
Ausübung des Körpersports ist.Regelung gilt nicht für:
– Funktionäre– Platzwart– Begleitpersonen
Verein als Dienstgeber
€ 60 pro Tag steuerfrei– als pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-
entschädigung– nur bei Auszahlung durch gemeinnützigen Verein– keine Kommunalsteuer und kein
Dienstgeberbeitrag– keine Führung eines Lohnkontos notwendig– keine Übermittlung eines Lohnzettels an FA
Verein als Dienstgeber
€ 540 pro Monat steuerfrei– bei Überschreiten der Grenze ist nur der übersteigende
Betrag zu versteuern– Entschädigung muss nicht jedes Monat gezahlt werden,
aber keine Anrechnung in Folgemonaten– ACHTUNG! Neben den pauschalen Vergütungen dürfen
zusätzlich keine tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden
– Anreise zu Auswärtsspielen mit z.B. Bussen hindert nicht die steuerfreie Auszahlung
Verein als Dienstgeber
Sozialversicherung– € 60 bzw. € 540 ebenfalls frei– Nur für nebenberufliche Tätigkeit (sportliche
Tätigkeit bildet nicht Haupteinnahmequelle)– Erstmals einheitliche Freibeträge für Steuer und
Sozialversicherung
Verein als Dienstgeber
Beispiel 1– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er hat im Monat Feber 12 Trainings- und 4
Spieltage, also 16 Einsatztage– Er erhält pro Tag € 30 pauschale Entschädigung– Gesamtbetrag von € 480 bleibt steuer- und
sozialversicherungsfrei
Verein als Dienstgeber
Beispiel 2– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er hat im Monat Feber 5 Trainings- und 1
Spieltag, somit 6 Einsatztage– Er erhält € 60 pro Tag pauschale Fahrt- und
Reisekostenentschädigung– Gesamtbetrag von € 360 im Monat Feber bleibt
steuer- und sozialversicherungsfrei
Verein als Dienstgeber
Beispiel 3– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er erhält für den Monat Feber eine Prämie von €
100– zusätzlich erhält er pauschale
Aufwandsentschädigungen von € 420– es fallen 20 Einsatztage an
Verein als Dienstgeber
Auszahlungsbetrag 520Davon Prämie (steuerpflichtig) 100Rest für 20 EinsatztageErgibt pro Tag 21Grenze von € 60 nicht überschrittenSteuerpflicht nur für Prämie 100
Verein als Dienstgeber
Beispiel 4– Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball– Er erhält pauschale Aufwandsentschädigung von
€ 800– Es fallen 20 Einsatztage an
Verein als Dienstgeber
Auszahlungsbetrag 800Bei 20 Einsatztagen pro Tag 40
Maximaler Tagesbetrag zwar unterschritten aber Monatsbetrag überschritten
Daher steuerpflichtig 260Abrechnung als Dienstnehmer
Verein als Dienstgeber
Beispiel 5– Josef M. ist selbständiger Masseur– Angaben und Beträge wie Beispiel 4 (€ 800)– € 260 sind steuerpflichtig (Regelungen gelten
auch bei selbständiger Tätigkeit)– Masseur hat im Rahmen seines Einkommens den
Betrag von € 260 zu versteuern
Verein als Dienstgeber
Probleme im Rahmen von Prüfungen Punkteprämien sind immer pflichtig (Achtung auf
Formulierung im Vertrag, ev. auf Fixbeträge umstellen) laut Finanzverwaltung bei Profis kein Herausrechnen des
Freibetrages von € 540. Meines Erachtens im Gesetz nicht gedeckt
Zahlungen nicht regelmäßig Zahlungen 12 x im Jahr Sachbezüge
Verein als Dienstgeber
Beschäftigung von Ausländern– Pauschaler Einbehalt von 20 % der Bruttoentschädigung– Auf Antrag des Ausländers 35 % vom Nettoentgelt
(Auszahlung abzüglich nachgewiesene Kosten)– Abfuhr bis 15. des Folgemonats an Finanzamt– Verein haftet für den Einbehalt und die Abfuhr– Sportler muss Sozialversicherung im Ausland nachweisen– Kann er dies nicht, gilt er als Dienstnehmer– ACHTUNG! Eventuelle illegale Beschäftigung von
Ausländer mit entsprechenden Strafen!!
Verein als Dienstgeber
Berechnung Kosten eines Dienstnehmers
Amateur, Entschädigung € 800Anmeldung daher als gering-fügig Beschäftigter mit € 260Kosten für den Verein, 2,93 % LNK € 270
Verein als Dienstgeber
Berechnung Kosten Dienstnehmer
ACHTUNG: bei mehreren geringfügig Beschäftigten und Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügig-keitsgrenze erhöhen sich die LNK auf 17,8 %z.B. 5 geringf. Besch. a € 250 € 1.250,00Nebenkosten daher € 222,50Zzgl. 7,5% KommSt u. DB ab Lohnsumme € 1.095,00Daher zusätzlich noch € 93,75, LNK insges. € 316,25
Verein als Dienstgeber
Berechnung Kosten eines Dienstnehmers
Amateur, Entschädigung € 1.000 netto
Anmeldung daher mit € 460 netto bzw. € 542,45 brutto
Verein als Dienstgeber
Anmeldung brutto 542,45Sozialversicherung Verein 126,01Dienstgeberbeitrag 24,41Kommunalsteuer 16,27Kosten Verein insgesamt 709,14zuzüglich Pauschale 540,00Belastung Verein insgesamt 1.249,14
Verein als Dienstgeber
Berechnung Kosten Dienstnehmer
Spieler ist Profi, Vereinbarung € 1.500 netto
Anmeldung daher mit € 1.500 netto bzw. € 2.177,05 brutto
Verein als Dienstgeber
Anmeldung brutto 2.177,05Sozialversicherung Verein 514,66Dienstgeberbeitrag 97,97Kommunalsteuer 65,31Kosten Verein insgesamt2.854,99Belastung Verein insgesamt 2.854,99
Verein als Dienstgeber
Beispiel für Nachzahlung bei Prüfungen für Sozialversicherung und Lohnsteuer
Annahme 15 Spieler, Bezug jeweils € 1.000 netto
8 Spieler sind Profi, der Rest AmateureBisher erfolgte keine Anmeldung der Spieler
Verein als Dienstgeber
Lohnnebenkosten für Profi 371,60Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00Einzubehaltende Sozialvers. 191,47Nachzahlung pro Spieler u. Monat 563,07
Ergibt bei 8 Profis je Monat 4.504,56
Verein als Dienstgeber
Lohnnebenkosten für Amateure 168,92Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00Einzubehaltende Sozialvers. 81,62Nachzahlung pro Spieler/Monat 250,55
Ergibt bei 7 Amateure/Monat 1.753,85
Verein als Dienstgeber
Gesamtnachzahlung für ein Jahr 75.100,92Prüfungszeitraum fünf Jahre 375.504,60
Bei zwei Profis a netto 1.000,00Alle restlichen Spieler unter 900,00D.h. alle Spieler sind geringfügig (900-540 = 360)Nachzahlung p.a. (17,8 % LNK!) 23.510,16
Nachzlg. für 5 Jahre (inkl. Amat.) 117.550,80
Verein als Dienstgeber
Vorbereitung auf eine Prüfung Unterlagen beschaffen und vorbereiten
• Auszahlungsnachweise• Spielerverträge• Trainingspläne• Sonstige Aufzeichnungen über Vereinsaktivitäten
Liste der Spieler mit Bezügen und Absetzposten erstellen (s. Anhang)
Selbstanzeige vorbereiten Empfehlung: Steuerberater kontaktieren
Verein als Dienstgeber
Selbstanzeige Selbstanzeige bewahrt vor Finanzstrafe Voraussetzung
• Rechtzeitig (vor Beginn der Prüfung)• Darlegung der Verfehlung• Vollständige Offenlegung• Nennung der Täter (Personen und Verein, Verbands-
verantwortlichkeit ab dem Jahr 2006)• Entrichtung der Abgaben innerhalb von max. 2 Jahren
Verein als Dienstgeber
Bei Prüfung zusätzlich zu beachten– Hohe Verzinsung der Nachzahlungen für
Sozialversicherung– Amateure erwartet Steuernachzahlung da sie zwei
Dienstverhältnisse hatten– Studenten droht der Verlust der Familienbeihilfe
(Einkommensgrenze € 9.000 p.a.)– Arbeitslosenbezug wird rückgefordert und ev. sogar
Strafverfahren
Verein als Dienstgeber
Haftung für Abgabenschulden– Grundsätzlich haftet Verein mit seinem Vermögen– Haftung gem. § 9 BAO auch für Vertreter
(Obmann) bei Schuldhafter Pflichtverletzung Nichteinbringlichkeit der Abgaben beim Verein
– Haftung auch noch nach dem Ausscheiden– Verjährungsfrist 5 Jahre
Steuerrecht Grundlagen
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
– Unentbehrliche Hilfsbetriebe
– Entbehrliche Hilfsbetriebe
– Begünstigungsschädliche Betriebe
Steuerrecht Grundlagen
Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs.2 BAO)– Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb muss in seiner
Gesamtrichtung auf Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt sein
– der genannte Zweck darf nicht anders als durch diesen wirtsch. Geschäftsbetrieb erreichbar sein
– Der wirtsch. Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten
Steuerrecht Grundlagen
Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe– Sportbetrieb von Sportvereinen– Konzertveranstaltung eines Musikvereins– Theaterveranstaltung des Turniervereins
Mischbetriebe– max. 25 % der Einnahmen aus „schädlichen“
Tätigkeiten
Steuerrecht Grundlagen
Sponsoreinnahmen– Bei entsprechender Werbewirkung Teil des
unentbehrlichen Hilfsbetriebes– Kriterien für Werbewirksamkeit
Öffentlichkeit Verhältnismäßigkeit Ersichtlichmachung (Dressen, Banden) Einschaltung in Medien
Steuerrecht Grundlagen
Entbehrlicher Hilfsbetrieb– wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der nicht
unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dient– Überschüsse müssen aber dem gemeinnützigen
Zweck zukommen– Verein unterliegt mit diesem Betrieb grundsätzlich
der Abgabepflicht
Steuerrecht Grundlagen
Begünstigungsschädlicher Betrieb– Gewinnbetriebe– Geschäftsbetrieb kommt nur materielle
Bedeutung zu– Verein verliert insgesamt(!) sämtliche
Begünstigungen– Auch dann, wenn Führen dieses Betriebes in der
Satzung verankert ist
Steuerrecht Grundlagen
Ausnahmegenehmigung– Grundsätzlich auf Antrag– Voraussetzung
Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ist ohne diesen Betrieb nicht möglich oder wesentlich gefährdet ist
– Abgabepflicht im Regelfall nur für den Gewinnbetrieb
– Automatische Ausnahmegenehmigung wenn die Umsätze aus Gewinnbetrieben unter € 40.000
Steuerrecht Grundlagen
Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen– Eintritte– Sponsorzahlungen– Spielerablösen– Sportplatzvermietung– Unterrichtserteilung– Startgelder– Kantine w ä h r e n d der Heimspiele
Steuerrecht Grundlagen
Beispiele für entbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen– Kleines Vereinsfest (aber Befreiung bei
„Zufallsgewinnen“)– Publikationen (Jahrbücher etc.) mit
Inserateinnahmen unter 25 % der Umsätze
Steuerrecht Grundlagen
Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe von Sportvereinen– Große Vereinsfeste– Vereinskantine a u ß e r h a l b der Heimspiele– Publikationen mit Inseraterlösen über 25 % der
Umsätze– Unangemessene Sponsorzahlungen– Handel mit Waren (Fanartikel)
Steuerrecht Grundlagen
Für einen Verein relevante Steuern und Abgaben– Körperschaftsteuer– Umsatzsteuer– Werbeabgabe– Grundsteuer– Gebühren nach Gebührengesetz– Kommunalsteuer– Lohnabgaben (DB, DZ)
Steuerrecht Körperschaftsteuer
Steuerpflicht nur für entbehrliche Hilfsbetriebe und Gewinnbetriebe– Kantinen (außerhalb des Spielbetriebes!)– Große Vereinsfeste– Warenhandel– Verkaufsaktionen
Steuerrecht Körperschaftsteuer
Einkommensermittlung nach allgemeinen Regelungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung)
Fixer Steuersatz von 25 %Freibetrag von maximal € 7.300
Steuerrecht Umsatzsteuer
Für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe gilt die so genannte Liebhabereibeurteilung
Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Steuerpflicht nur für GewinnbetriebeKleinunternehmergrenze von € 30.000 ist zu
beachten
Steuerrecht Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmergrenze ist eine Nettogrenze
z.B. Einnahmen aus Betrieb einer Kantine (nur Getränke) betragen € 33.600
Umsatzsteuersatz 20 %Nettoeinnahmen daher € 28.000Grenze nicht überschritten
Steuerrecht Umsatzsteuer
Einnahmen 20 % brutto 48.000
davon 20 % Umsatzsteuer 8.000
Einkauf dafür 24.000
dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000
Zahlung an Finanzamt 4.000
Beispiel 1 zur Umsatzsteuer
Steuerrecht Umsatzsteuer
Einnahmen 20 % brutto 48.000
davon 20 % Umsatzsteuer 8.000
Einkauf dafür 24.000
dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000
bezahlte Umsatzsteuer für Neubau -20.000
Guthaben -16.000
Beispiel 2 zur Umsatzsteuer
Steuerrecht Umsatzsteuer
Gemeinnützige Sportvereine sind für alle Tätigkeiten unecht von der Umsatzsteuer befreit!
Dies bedeutet– Keine Umsatzsteuerpflicht– Kein Vorsteuerabzug
Steuerrecht Umsatzsteuer
Möglichkeit des Vorsteuerabzug durch Gründung einer (Betriebs-)GmbH– Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Investitionen– Vermietung an Verein– Durch Auslagerung der steuerschädlichen
Aktivitäten (Kantine, Fanartikelverkauf etc.) bleibt der Verein zur Gänze steuerbefreit
Steuerrecht Werbeabgabe
Abgabe von 5 % für WerbeleistungenWerbeleistungen sind unter anderem
– Benützung von Flächen– Projektion von Werbebotschaften auf Flächen– Flächen sind Banden, Plakatflächen, Gebäude, Bekleidung,
Fahnen und dgl.– Keine Abgabe für Werbung im Internet (Homepage)
Selbstberechnung und Zahlung bis 15. des zweitfolgenden Monats
Steuerrecht Werbeabgabe
Bemessungsgrundlage ist das EntgeltFreigrenze von EUR 10.000 pro JahrKeine Werbeabgabe für Sponsorpakete!Neben Bandenwerbung Vereinbarung für z.B.
WerbedurchsagenInternetauftrittFreikartenAutogrammstundenAnkick bei Fußballspiel
Danke für die Aufmerksamkeit!