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Gemeinheide
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Hansestadt Salzwedel, Ortsteil Groß Gerstedt
Altmarkkreis Salzwedel
_____________________________________________________________
Vorzeitiger vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.16
"Photovoltaik Gerstedt"
VORENTWURF
Planungsstand § 4 Abs. 1 BauGB
Topographische Karte © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, 2015 / G01-5008524-2014Liegenschaftskarte © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, 2015 / G01-5008524-2014
Gemarkung : Gerstedt
Flur : 2
Flurstück : 320/20,
114 (teilweise)
Gesamtfläche : ca. 12,926 ha
Planzeichenverordnung 1990
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Sondergebiet Photovoltaik, § 11 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Grundflächenzahl (GRZ)
Höhe der baulichen Anlagen maximal über Bezugspunkt gem. textliche
Festsetzung §2
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (§§ 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB
Einfahrtsbereich
Straßenverkehrsflächen privat
Grünfläche § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Private Grünfläche
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
§ 9 Abs.1 Nr. 20, 25
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs.1 Nr.20
BauGB)
SO
PV
SO
PV
0,6
Vorzeitiger vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16 "Photovoltaik Gerstedt" der Hansestadt Salzwedel
Textliche Festsetzung 1: Art der baulichen Nutzung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 11 BauNVO)
Es erfolgt die Festsetzung als Sondergebiet zur Gewinnung von Solarenergie
gemäß § 11 (2) BauNVO. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind
nur zulässig:
- Solarmodule einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen und
- Wirtschaftswege.
Textliche Festsetzung 2: Maß der baulichen Nutzung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, BauGB; §§ 16 und 17 BauNVO)
Die GRZ wird mit 0,6 festgesetzt.
Die maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA max.) wird mit 4,00 m festgesetzt.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird definiert als das senkrechte Maß
zwischen dem jeweils nächst gelegenen Geländehöhenpunkt (Bezugspunkt)
des, noch zu erstellenden, Vermessungsplanes und der Oberkante der
baulichen Anlagen.
Textliche Festsetzung 3: Überbaubare Grundstücksfläche
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2, BauGB; §§ 22 und 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß Planeintrag durch die
Festsetzung der Baugrenze bestimmt. Die Baugrenze hat einen Abstand zur
Plangebietgrenze von mind. 3 m. Nebenanlagen im Sinne des § 14 (2)
BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Textliche Festsetzung 4: Einfriedung
Das Gelände der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist mit einem 2,00 m hohen
Stabgitterzaun oder Maschendrahtzaun mit Übersteigschutz einzuzäunen.
Die Einfriedung ist dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.
Als Zaununterkante wird ein Abstand von 10 cm bis maximal 20 cm über
Oberkante Gelände festgesetzt.
Textliche Festsetzung 5: Maßnahmen zum Bodenschutz
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die Wirtschaftswege innerhalb des Solarparks dürfen nicht voll versiegelt
werden. Sie sind in geschotterter Bauweise auszuführen.
.
Teil II - Textliche Festsetzungen
Teil I-Planzeichnung
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Sonstige Planzeichen ohne Normcharakter
geplanter Zaun
Flurstücksnummer
Flurstücksgrenze
T T T T T
T T
T T
T T T T T
SO
PV
0,6
4 m
Maßstab 1 : 2000
4 m
HINWEIS: Die Planurkunde stellt zugleich den Vorhaben -und Erschließungsplan dar.
94
2
0,6
4 m
3
21
Nutzungsschablone
1 Art der baulichen Nutzung
2 Grundflächenzahl
3 Höhe
Textliche Festsetzung 6: Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Maßnahme M1 - Mindestabstand der Module
Der Mindestabstand der Modulunterkante muss mindestens 0,80 m ab Oberkante Gelände betragen.
Als Bezugspunkt für die Geländeoberkante gilt die unmittelbar senkrecht unterhalb der jeweils
tieferliegenden Seite eines Moduls gelegene natürliche Geländeoberfläche.
Maßnahme M2 - Grünlandflächen außerhalb der Baufelder (35.410 m²)
Die Grünlandflächen außerhalb der Baufelder des Sondergebietes sind als geschlossene
Vegetationsdecke (Grünlandvegetation) unter Nutzung des standorteigenen Samenpotenzials
anzulegen und zu entwickeln. Der Erhalt offener, vegetationsloser Bereiche, die nicht infolge natürlicher
Sukzession bestocken, ist zulässig.
Die Flächen sind dauerhaft zu erhalten und in unregelmäßigen Abständen zu pflegen.
Die Freihaltung dieser unversiegelten Flächen hat abschnittweise und nicht flächendeckend im Jahr zu
erfolgen.
Zum Schutz der Tierwelt ist die Mahd mit manuellen Mähwerkzeugen vorzunehmen. Die Mahd mit
rotierenden, landwirtschaftlichen Mähwerkzeugen (Kreiselmäher o. ä.) ist unzulässig.
Die Mahd dieser Grünlandfläche ist im Zeitraum vom September bis März durchzuführen.
Eine Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist auszuschließen.
Maßnahme M3 - Flächen in den Baufeldern (90.440 m²)
Die Flächen unter und zwischen den Solarmodulen sind in unregelmäßigen Abständen zu pflegen.
Die Freihaltung dieser unversiegelten Flächen unter und zwischen den Solarmodulen hat
abschnittweise und nicht flächendeckend im Jahr zu erfolgen.
Die Mahd ist mit manuellen Mähwerkzeugen vorzunehmen. Die Mahd mit rotierenden,
landwirtschaftlichen Mähwerkzeugen (Kreiselmäher o. ä.) ist unzulässig.
Die Mahd der Grünlandfläche unter und zwischen den Solarmodulen ist im Zeitraum vom September
bis März durchzuführen.
Zur Erhaltung der autochthonen Pflanzenbestände im Gebiet darf keine Ansaat durchgeführt werden.
Eine Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen ist auszuschließen.
Maßnahme M4 - Versiegelungsgrad der Verkehrsflächen (3.380 m²)
Eine Vollversiegelung der Verkehrsflächen ist nicht zulässig. Sie sind in geschotterter Bauweise
auszuführen.
Maßnahme M5 - Durchlässigkeit der Einzäunung für Kleinlebewesen
Die Einfriedung des Sondergebietes bzw. der Liegenschaft ist so zu gestalten, dass sie für
Kleinlebewesen keine Barrierewirkung entfaltet.
Der Einsatz von Stacheldraht bis 0,70 m über Gelände ist nicht zulässig. Die Einfriedung ist in einer
Höhe von 10 bis 20 cm über dem Boden anzuordnen.
Zaunanlagen mit Sockelmauer sind nicht zulässig.
Maßnahme M6 - Regelung zum Umgang mit Niederschlagswasser
Das auf den Flächen des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist über belebte
Bodenschichten breitflächig zu versickern. Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.
Maßnahme M7 - Baufeldfreimachung/Bautätigkeit außerhalb der Brutperiode
Zur Vermeidung der Tötung, der Schädigung und Störung von geschützten Arten dürfen in der Zeit der
Brut und Aufzucht von Anfang März bis Ende August keine Lebensstätten zerstört oder geschützte
Arten gestört und vertrieben werden.
Baufeldfreimachung oder Bautätigkeiten in diesem Zeitraum sind nur zulässig, wenn die Belegung von
Brutstätten bodenbrütender Vogelarten im Geltungsbereich ausgeschlossen werden können.
Die Gehölze sind außerhalb der Brut- und Fortpflanzungsperiode zu entnehmen.
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