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Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13
Neue Fachbehörde KESB
Neues (Kindes- und) Erwachsenenschutzrecht:
Eigene Vorsorge (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) • Vorsorgeauftrag• Patientenverfügung• Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit im Alltag• Vertretung bei medizinischen Massnahmen• Regelung für Wohn- und Pflegeeinrichtungen• Massgeschneiderte Beistandschaften • Fürsorgerische Unterbringung / Medizinische Zwangsbehandlung
Inhaltsverzeichnis
– Selbstbestimmung
– Der Vorsorgeauftrag
– Vorsorgevollmacht (als Alternative?)
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Förderung der SelbstbestimmungVorsorge für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit
→ Erstreckung der Selbstbestimmung
→ Insbesondere, aber nicht nur im hohen Alter, bei Demenz
Entlastung des Staates durch eigenverantwortliche Vorsorge
→ Vorausschauende Regelung zentraler Lebensfragen und der Vertretung im Rechtsverkehr durch eine noch urteilsfähige Person (statt z.B. KESB)
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Förderung der SelbstbestimmungSelbstbestimmung in dreierlei Hinsicht:
- Bestimmen einer vorsorgebeauftragen Person (und evtl. Ersatzperson)
- Umschreiben der Tätigkeitsfelder
- Erteilen von Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben
Auslegung und Ergänzung von Nebenpunkten durch KESB möglich (Art. 364 ZGB)
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Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGBArt. 360 ZGB
1. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen,
im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die
Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
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Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGB
2. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will,
umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
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Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGB
3. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist,
den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,
Ersatzverfügungen treffen.
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Vorsorgeauftrag - Voraussetzungen
Handlungsfähigkeit
Volljährigkeit Art. 14 ZGB
Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB
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Fähigkeit, allgemeine Tragweite des Geschäfts zu erkennen
wird grundsätzlich vermutet, es sei denn die allgemeine
Lebenserfahrung spreche dagegen.
Urteilsunfähigkeit als aufschiebende Bedingung:
Der Vorsorgeauftrag entfaltet erst Wirkung
bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit und verliert seine Wirksamkeit
bei Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 369 ZGB).
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Vorsorgeauftrag – Errichtung
Eigenhändig
von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und
unterzeichnet (analog Testament)
Öffentliche Beurkundung
durch Notariat (erhöhte Beweiskraft der Urteilsfähigkeit)
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Hinterlegungsmöglichkeit
Möglichkeit, die Existenz und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 361 Abs. 3 ZGB) -> Eintrag im System «Infostar»
Keine Möglichkeit zur Hinterlegung bei der KESB im Kanton Zug
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Vorsorgeauftrag - Wirksamkeit
Validierung durch KESB zwingend notwendig
→ prüft Eintritt der Urteilsunfähigkeit
→ prüft Gültigkeit der Errichtung
→ prüft Eignung der beauftragten Person
→ prüft, ob weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
notwendig sind
Beauftragte Person erhält Entscheid, der die Befugnisse regelt
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Beispiel für einen Validierungsentscheid1. Der Vorsorgeauftrag vom xx ist gültig errichtet und wird für wirksam erklärt.
2. Als vorsorgebeauftragte Person wird xx, geb. xx, wohnhaft xx, eingesetzt.
3. Die vorsorgebeauftragte Person hat die nachfolgenden Befugnisse.
4. Regelung der Entschädigung
5. Pflichten nach Auftragsrecht OR
6. Rechtsmittelbelehrung
7. Eröffnung an
8. Mitteilung an:
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Vorsorgeauftrag - Inhalt
Die folgenden Bereiche können in einem Vorsorgeauftrag geregelt werden:
Personensorge
Sorge um soziales sowie psychisches und physisches Wohl:
Wohnen, Tagesstruktur / Beschäftigung
Öffnen der (auch persönlichen) Post
Gesundheitlicher Bereich (Patientenverfügung geht vor)
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Vorsorgeauftrag - InhaltVermögenssorge
Verwaltung des (gesamten) Vermögens und Einkommens
Ordentlicher und ausserordentlicher Rechnungsverkehr
Abschluss von sämtlichen Bankgeschäften
Immobilienregelung (Kauf/Verkauf, Renovation, Mietverträge)
Klärung/Widerruf von bestehenden Vollmachten
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Vorsorgeauftrag - InhaltVertretung im Rechtsverkehr / Vertretung bei Rechtshandlungen
Vertretung gegenüber Behörden, Privaten, Gerichten
Abschluss von Verträgen mit Versicherungen und anderen
Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
Steuererklärung
Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe,
Sozialversicherungsleistungen wie EL / Hilo etc.
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Vorsorgeauftrag - InhaltGrosser inhaltlicher Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Aufgaben:
•umfassende Personen-, Vermögens- und Rechtsvertretung
•auf einzelne Bereiche begrenzte Anordnungen
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Vorsorgeauftrag - Inhalt
Kombination mit Weisungen für die Auftragserfüllung möglich:
Sind nicht alle Bereiche geregelt, kommt in den nicht geregelten Bereichen allenfalls die gesetzliche Vertretung zum Zug oder es ist eine Beistandschaft zu errichten.
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Vorsorgeauftrag - Inhalt
Entschädigung
Festlegung (Branchenüblichkeit/Entschädigungsverordnung bei Beistandschaft) / Verzicht
Spesen
KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Seite 20
VorsorgeauftragWegfall der Vertretungskompetenz von Gesetzes wegen bei Interessenkollision (Art. 365 Abs. 3 ZGB)
Pflicht zur Benachrichtigung der KESB bei Interessenkollision oder Notwendigkeit von Handlungen, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind (Art. 365 Abs. 2 ZGB)
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Vorsorgeauftrag - ErfüllungArt. 365 Abs. 1 ZGB: Erfüllung
1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die
auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.
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Vorsorgeauftrag - ErfüllungArt. 398 Abs. 3 OR: Haftung für getreue Ausführung
3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur
Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt
ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
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Vorsorgeauftrag - Erfüllung
Art. 399 OR: Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
1. Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
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Vorsorgeauftrag - Erfüllung
2. War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei
der Wahl und Instruktion des Dritten.
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Vorsorgeauftrag - Substitution
Vorsorgeauftrag ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft:
Übertragung des Auftrags an eine andere Person ist unzulässig (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR Substitution), da ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
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Vorsorgeauftrag - Substitution
Beizug von Dritten als Hilfspersonen bei einzelnen Rechtsgeschäften
grundsätzlich möglich, wenn dies nötig oder üblich ist oder wenn die
Ermächtigung der Auftraggeberin vorliegt. Der Vorsorgebe-auftragte bleibt verantwortlich für die korrekte und sorgfältige Ausführung des Auftrags.
D.h. er muss die notwendige Instruktion und Kontrolle der Hilfsperson ausüben können.
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VorsorgeauftragBeendigung
− Durch Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit
− Durch Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung an die KESB
-> Regel: 2 Monate Kündigungsfrist
-> Ausnahme: fristlose Kündigung
− Entzug des Mandats durch KESB
− Tod des Auftraggebers, Tod / Handlungsunfähigkeit des
Vorsorgebeauftragten
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Vorsorgeauftrag
Einschreiten der KESB
- Bei Interessengefährdung
- Einschreiten von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person
- Massnahmen nach Art. 368 Abs. 2 ZGB (Inventar, Bericht- und Rechnungserstattung, Weisungen etc.)
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Vorsorgeauftrag oder Vollmacht?
Zeitliches Kriterium
Für Anordnungen, die erst ab Urteilsunfähigkeit Gültigkeit erhalten sollen, ist der Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB angezeigt.
Das Erwachsenenschutzrecht sieht hier höhere formelle Voraussetzungen für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags vor als im OR für den einfachen Auftrag und die Vollmacht gelten (Art. 32 ff. OR und Art. 394 ff. OR).
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Vorsorgeauftrag oder Vollmacht?
Akzeptanz im Rechtsalltag
Praxiserfahrung: Banken / Versicherungen und Institutionen akzeptieren häufig keine Vollmachten mehr, die über den Zeitpunkt der Urteilsfähigkeit hinaus erklärt worden sind.
Sicherheitsüberlegungen
Erhöhte Sicherheit beim Vorsorgeauftrag gegenüber Vorsorgevollmacht aufgrund Miteinbezug KESB
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Vorsorgeauftrag oder Vollmacht?
Fazit?
Prüfung der individuellen Situation, allenfalls auch Errichtung einer massgeschneiderten Beistandschaft mit Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Bericht und Rechnung (Art.420 ZGB).
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Beispiele für Vorsorgeaufträge
Empfehlenswerte Vorlagen/Muster sind bei nachfolgenden Institutionen jeweils auf deren Webseite zu finden:
- www.curaviva.ch
- www.alz.ch (Alzheimervereinigung)
- www.beobachter.ch
- www.caritas.ch
KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Seite 33
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Seite 35
Die Patientenverfügung -
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Medizinische Tätigkeiten - Eingriffe
Sind rechtlich Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität
(vgl. Art. 28 ZGB)
Widerrechtlich
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Rechtfertigungsgründe:Einwilligung des Patienten (informed consent)
Bei urteilsunfähigen Patienten:
→ Einwilligung der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund; neu:
Angehörige; Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen
Angelegenheiten)
→ Vorgehen nach mutmasslichem Willen
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Funktion der Einwilligung
Mittel zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts
Begriff umfasst Einwilligung und Ablehnung
Rechtfertigungsgrund
Behandlung ohne Einwilligung rechtswidrig
→ im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht
Heilzweck nicht massgeblich
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Gültigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung
Freie Einwilligung
Rechtsgenügende Aufklärung
Urteilsfähigkeit
Erteilung vor dem Eingriff
Keine Rechts- oder Sittenwidrigkeit
→ Art. 27 ZGB, Art. 20 OR
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Situation nach neuem Recht
Bisher:
Kantonal unterschiedliche Regelungen
Verbindlichkeit verschieden geregelt
Neu:
Bundesrechtlich einheitliche Regelung
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Die Patientenverfügung
Art. 370 ZGB
1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen,
welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
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Die Patientenverfügung
Art. 370 ZGB
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit
mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
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Die Patientenverfügung
Art. 370 ZGB
3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist,
den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
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Inhalt einer Patientenverfügung
Erlaubnis / Ablehnung von medizinischen Massnahmen
Zu pflegerischen Anordnungen vgl. HRUBESCHMILLAUER/
BRUGGISSER, Gedanken zu pflegerischen Anordnungen in
einer Patientenverfügung
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Inhalt einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung kann ebenfalls eine Einwilligung oder
Ablehnung zur Organ-, Gewebe- oder Zellenspende enthalten. Diese
Entscheidung ist allerdings erst ab dem 16. Lebensjahr möglich
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Inhalt einer Patientenverfügung
Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person
→ Weisungen / Leitlinien zur Entscheidfindung
→ ansonsten: Entscheid nach mutmasslichem Willen und
Interessen des Patienten
Hinweise zur Auslegung / Wertehaltung
Behandlungsziele
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Formelle Vorschriften (Art. 371 ZGB)
Schriftlich, mit Datum und Unterschrift
→ Formulare zulässig
→ Formfehler?
Vorhandensein der Patientenverfügung und Ort der Hinterlegung kann
auf Versicherungskarte eingetragen werden
→ Auffindbarkeit liegt in der Verantwortung des Patienten
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Abklärungspflicht (Art. 372 ZGB)
Rechtspflicht des Arztes bei Urteilsunfähigkeit des Patienten
Beschränkt sich auf Versichertenkarte
Ausnahme: dringliche Fälle
Gültigkeit der PV wird nicht routinemässig durch
Erwachsenenschutzbehörde geprüft
„Kontrolle“ durch medizinisches Personal
→ Möglichkeit der Benachrichtigung der KESB
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Wirkung der Patientenverfügung
Wenn und solange Verfasser urteilsunfähig ist
Urteilsunfähigkeit muss vom Arzt eingeschätzt werden
→ zeitliche und sachliche Relativität beachten
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Verbindlichkeit
Art. 372 Abs. 2 und 3
2 Die Ärztin (…) entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete
Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem
mutmasslichen Willen der Patientin (…) entspricht.
3 Die Ärztin (…) hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
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Verbindlichkeit
Grundsätzlich verbindlich
Ausnahmen:
- Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften
- begründete Zweifel am freien Willen:
Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfassens der
Patientenverfügung
Kein Willensmangel i.S.v. Art. 23 ff. OR
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Verbindlichkeit
- begründete Zweifel an der Übereinstimmung mit dem mutmasslichen Willen, wenn:
die Errichtung schon längere Zeit zurückliegt und später eine andere Meinung geäussert wurde
Signifikante medizinische Fortschritte und die Entdeckung neuer Behandlungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen der Errichtung der Verfügung und dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit
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Verbindlichkeit
Weitere Ausnahme: psychiatrische Behandlung im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung: hier ist PV nur zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB)
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Unverbindlichkeit – Folgen
Allenfalls nur Teilunverbindlichkeit
Massgeblich ist der mutmassliche Wille und Interessen
→ gesetzliches Vertretungsrecht
Begründung in Patientendossier
Möglichkeit, Erwachsenenschutzbehörde anzurufen
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Gültigkeitsdauer – Widerruf
Grundsätzlich ist PV unbeschränkt gültig
Widerruf jederzeit möglich durch urteilsfähigen Patienten!
Art. 371 Abs. 3 ZGB ist missverständlich formuliert
→ Formloser Widerruf durch urteilsfähigen Patienten
Empfehlenswert, im Patientendossier Widerruf und Urteilsfähigkeit des Patienten festzuhalten
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Auslegung einer Patientenverfügung
So, wie PV in guten Treuen verstanden werden darf und muss
Nicht allein der Wortlaut ist massgebend
→ soweit möglich, wirklichen Willen eruieren
→ Werthaltung
→ Erfahrungshorizont
→ Hilfe bei der Interpretation durch Angehörige
Frage: Ist die PV auf die konkrete Situation anwendbar?
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Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 373 ZGB)
Anrufungsgründe:
→ wenn der PV nicht entsprochen wird
→ wenn die Interessen des Patienten gefährdet sind
→ wenn die PV nicht auf freiem Willen beruht
Anrufungsberechtigte:
→ nahestehende Personen (inkl. Arzt, Pflegepersonal)
Modalitäten: → schriftlich
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Berücksichtigung des natürlichen Willens?
Begriff: Wünsche und Bedürfnisse des urteilsunfähigen Patienten
Verbindlich ist der im urteilsfähigen Zustand geäusserte Wille
Aber: natürlicher Wille muss berücksichtigt werden
Urteilsunfähige Patienten müssen in die Entscheidungsfindung
einbezogen werden
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Dringliche Fälle (Art. 379 ZGB)
Dringliche medizinische Massnahmen müssen ergriffen werden
Entscheidkriterien:
- mutmasslicher Wille (subjektiv)
- Interessen des urteilsunfähigen Patienten (objektiv)
Dringlichkeit
- Schwere der Gefährdung
- Zeit
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Abgrenzung zum Vorsorgeauftrag
Ein Vorsorgeauftrag kann wie eine Patientenverfügung Anordnungen zu
medizinischen Massnahmen zum Inhalt haben
Materiell werden solche medizinischen Anordnungen in einem
Vorsorgeauftrag als Patientenverfügung qualifiziert
Sie unterstehen den formellen Voraussetzungen der Patientenverfügung
und nicht jenen des Vorsorgeauftrags
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Pro und Contra der Patientenverfügung
Vorteile:
- Patient entscheidet selbst
- Entlastung der Angehörigen
Probleme:
- Antizipation einer ungewissen Situation → Anwendbarkeit?
- Stellenwert des natürlichen Willens
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Pro und Contra der Patientenverfügung
Aufklärung? Oft falsches oder mangelhaftes medizinisches und/oder
juristisches Wissen
→ SAMW empfiehlt Beratungsgespräch vor Abfassen einer
Patientenverfügung
- Problem der Auslegung der Patientenverfügung. Bestimmtheit der
Patientenverfügung keine Voraussetzung der Gültigkeit
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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