versicherungsrecht für die weihnachtszeit
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1. Lieber Herr Prof. Dr. Schimikowski: Zur Weihnachtszeit stehen viele Weihnachtsfeiern auch unter Kollegen an. Nun
verbrüht sich eine Kollegin mit Glühwein – besteht Versicherungsschutz?
Eine Weihnachtsfeier dient der Verbundenheit der Mitarbeiter. Wenn eine Mitarbeiterin sich selbst oder andere mit Glühwein verglüht,
besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
2. Bei Versicherungsfälle in der Weihnachtszeit kommen uns sofort brennende Weihnachtsbäume und
Adventskränzen in den Sinn! Gibt es weitere weiteretypische Versicherungsfälle?
Ein Versicherungsfall besonderer Art ist das burn-und/oder boreout-Syndrom, das bei vergeblicher Geschenksuche und je näher der Heilige Abend
rückt, vermehrt auftritt. Dürfte in der privaten Krankenversicherung gedeckt sein
3. Der 30.11. ist für viele Versicherte ein Stichtag, an dem sie ihre Versicherung wechseln oder gar kündigen. Welche Versicherung sollte mit Hinblick auf das Weihnachtsfest in
keinem Fall gekündigt werden?
Die Frage "Was wünschst Du Dir denn Schönes?" verursacht beim Gefragten - weil ihm nichts einfällt - oft psychische Probleme wie Versagensängste und/oder Minderwertigkeitsgefühle. Nimmt der
Gefragte den Fragenden (der manchmal weiblich ist) auf Schadenersatz in Anspruch, wehrt dessen privater Haftpflichtversicherer die
unberechtigten Ansprüche ab (§ 100 VVG). Darüber wird demnächst ein erbitterter Streit in der Literatur entbrennen. Daher mein Tipp: Behalten
Sie unbedingt Ihre Haftpflichtversicherung!