ver.di, fb 3 1 tarifvertrag öffentliche dienste (tvöd) Überblick zu wichtigen regelungsfeldern...
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Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)
Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“
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Inhaltsübersicht:
• Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse
• TVöD - wichtige Regelungsfelder• Überleitungsbestimmungen
– Arbeiter/Angestellte– Besitzstand– Vertrauensschutz
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Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
• 1. Einmalzahlung (nicht VKA-Ost!): – 2005: 300 Euro April - Juli - Oktober je 100 €
– 2006/2007: 300 Euro April - Juli je 150 €
– Azubi: 2005 - 2007 je 100 € am 1. Juli eines Jahres
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Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
• 2. Arbeitszeit: – Bund:
•39 Stunden (einheitlich Ost - West)
– VKA:•38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden
– aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch landesbezirklichen Tarifvertrag auf bis zu40 h/Woche
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Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse
• 3. Meistbegünstigungsklausel:– weicht ver.di in einem Tarifvertrag
• mit einem Bundesland• oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL)– bei der Wochenarbeitszeit,– bei der Jahressonderzahlung – oder den Entgeltregelungen
von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich
Angebot!
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Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse
•5. Jahressonderzahlung:– 2005/2006: Urlaubsgeld und
Zuwendung unverändert– ab 2007: dynamisch
• 90 Prozent für E 1 - E 8 • 80 Prozent für E 9 - E 12• 60 Prozent für E 13 - E 15
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Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
• 6. Leistungsbezogene Bezahlung:– ab 2007: 1 Prozent (ursprünglich geplant 2006 = 2%)
• Berechnungsgrundlage: „ständige Monatsentgelte“ des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes/einer Verwaltung
– steigend auf 8 Prozent• Zielzeitpunkt offen
– Finanzierung: 2007 = 0,8% „Umwidmung“, 0,2% abgelöste Besitzstände
• aus Lohn-/Vergütungsrunden• Rückflüsse aus Besitzständen
(Ausscheiden bis 2010: 1/4 im Westen – 1/3 im Osten!)• strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile• 2008: Gespräche über Effizienzgewinne
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Tarifrunde 2005 ÖD:materielle Ergebnisse
• 7. Beschäftigungssicherung:– TV Soziale Absicherung (Soziale
Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert
– Beschäftigungssicherung im Tarifgebiet Ost ist noch im Detail zu verhandeln
– Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit im Tarifgebiet West, Rationalisierungsschutz-TV sowie die SR 2y bleiben bestehen
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Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
• 8. Inkrafttreten, Laufzeit:– der TVöD tritt zum
1.10.2005 in Kraft (Stichtag für die Überleitung)
– Mindestlaufzeit des Tarifabschlusses (Entgelt): 31.12.2007
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
Einheitliche Entgelt-tabelle TvÖD
BAT-BundBAT-Bund BAT-VKABAT-VKA
BMT-GBMT-G
MTArb-BundMTArb-BundKrankenpflege (Kr)Krankenpflege (Kr)
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
EntgelttabelleEG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Jahre nach 1. J nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J.Niveau
1 1286* 1310* 1340* 1368* 1440*
2 1449 1610 1660 1710 1820 1935
2a
mind. für die Dauer der
jetzigen Lohnverzeichnisse 1503 1670 1730 1810 1865 1906
3 1575 1750 1800 1880 1940 1995
4 1602 1780 1900 1970 2040 2081
5"3-jährige
Ausbildung" 1688 1875 1970 2065 2135 2185
6 1764 1960 2060 2155 2220 2285
7 1800 2000 2130 2230 2305 2375
8 1926 2140 2240 2330 2430 2493
9FH-Abschluss /
Bachelor 2061 2290 2410 2730 2980 3180
10 2340 2600 2800 3000 3380 3470
11 2430 2700 2900 3200 3635 3835
12 2520 2800 3200 3550 4000 4200
13 Universität/ Master 2817 3130 3300 3630 4090 4280
14 3060 3400 3600 3900 4360 4610
15 3384 3760 3900 4400 4780 5030
*= nach 4 J.
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle• Neueinstellungen -
wichtige Einzelheiten:– Stufe 1 = AN ohne jede
Berufserfahrung– Stufe 2 = AN mit Berufserfahrung – Stufe 3 = AN mit mindestens 3
Jahren Berufserfahrung (tritt erst am 1.1.2009 in Kraft)
– ab EG 9 beim Bund: immer Stufe 1• Ausnahme: vorherige befristete bzw.
unbefristete Arbeitsverhältnisse
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
• weitere Einzelheiten:– Hemmen und Beschleunigen der
Stufenauf-stiege ab Stufe 4 bei erheblich unter bzw. über dem Durchschnitt liegenden Leistungen
• betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerdefälle
• jährliche Überprüfung nach Hemmen des Stufenaufstieges
• Niederschriftserklärung: „Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere Anliegen der Personalentwicklung“.
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• Entgeltgruppe 1:– nur „einfachste Tätigkeiten“ erfasst,
Beispielkatalog vereinbart, landesbezirklich ergänzungsfähig
– Einstellung erfolgt in Stufe 2 = 1.286 € (7,68 €/Std.) nach 5. J. = 1.310 € - 9. J.: 1.340 € - 13. J. = 1.368 €
– Stufe 6 = 1.440 € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) – 1.394 € bezogen auf „Lebenserwerb“
– Überführung (auch LG 1/ X) mindestens in E 2/Stufe 2
– politisches Kalkül: Insourcing von Tätigkeiten und Verhindern von Outsourcing
TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
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• Entgeltniveauabsenkung für von Outsourcing bedrohte Bereiche:– nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4,
Anforderungs-differenzierung zwischen den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Entgeltordnung besteht fort
– landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld (Gebäudereinigung, Küchen- und Servicebetriebe usw.)
– kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur Geltung
– Inhalte der Anwendungsvereinbarung:• begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung• Verzicht Neu-, Aus- und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht• Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen
– untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € -1.440 €)
TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit
– Überstunden (Ausgleich: 2 Wochen)
• E 1 - E 9 30 Prozent• E 10 - E 15 15 Prozent
– Nacht 20 Prozent (21 h - 6 h)
– Samstag 20 Prozent (13 - 21 h)
– Sonntag 25 Prozent
– Feiertage 35 Prozent
– 24./31. 12. 35 Prozent (ab 6 Uhr) – Schichtzulage I 40 € (o,24 € je Stunde)
– Schichtzulage II105 € (o,63 € je Stunde)
Für Angestellte in Kranken-häusern gilt
bei Nachtarbeitund der Sams-tagsarbeit der
Status Quo
Für Angestellte in Kranken-häusern gilt
bei Nachtarbeitund der Sams-tagsarbeit der
Status Quo
Fakto
risie
run
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit• Definitionen:• Wechselschichtarbeit: Arbeit nach Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht.
• Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
• Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit
• Definitionen:– Arbeitszeit wird für alle um die
gesetzlichen Feiertage vermindert• Neu für Schicht und Wechselschicht! • Gilt auch für 24./31.12.• Ausgleichszeitraum für die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit: bis zu einem Jahr
– Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr
– Pausen in der Wechselschicht sind Arbeitszeit.
Giltnicht
im Bereich
Kranken-häuser
Giltnicht
im Bereich
Kranken-häuser
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit
• Arbeitszeitkonten:– können durch Betriebs- oder
(einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden.
(einvernehmlich: ohne Anrufung der Einigungsstelle)
– Tarifvorbehalt, wenn kein Einvernehmen– müssen eingerichtet werden, bei
• Arbeitszeitkorridor(zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden)
• Rahmenzeit(zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr)
– Langzeitkonten nur einzelvertraglich unter Beteiligung BR/PR möglich
– Insolvenzsicherung
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Arbeitszeit
• Arbeitszeitkonten:– Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht
werden:• Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des
Ausgleichszeitraums• Überstunden• in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge• „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-
vereinbarung geregelt
– ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden
– Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!
Ausgleich vonZeitguthaben =Frist gewahrt,Genehmigung
erteilt!
Ausgleich vonZeitguthaben =Frist gewahrt,Genehmigung
erteilt!
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
•Grundregelung:– In den BD-Stufen A und B:
• Bis zu 16 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit
– In den BD-Stufen C und D:• Bis zu 13 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter
Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit
– Teilzeit: proportionale Begrenzung Grundsätzlich keine
Anordnungsbefugnis
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
• Öffnung für BV / DV:– Voraussetzung:
• Eingehende Arbeitsplatz- und Gefährdungsanaylse• Erarbeitung von Organisations-/Arbeitszeitmodellen• Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Nachweis des
AG!)
– Abweichende Regelungen für:• Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 24 h• Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch
Ableistung von BD in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Einheitlicher Krankengeldzuschuss:– nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der
Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26)• Angestellte West (bisher § 71 BAT):
– Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Nettokrankengeld
• alle Arbeiter, Angestellte nach dem 1.7.1994 eingestellt: – Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und
Bruttokrankengeld (wie bisher)• Bemessungsgrundlage:
– Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,– ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige
Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen (Netto)
• AN wird bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob er/sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätte
Gilt
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Erholungsurlaub/Sonderurlaub
• Erholungsurlaub:– bis zum 30. Lebensjahr = 26
Arbeitstage– bis zum 40. Lebensjahr = 29
Arbeitstage– ab dem 40. Lebensjahr = 30
Arbeitstage
• Sonderurlaub:– bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei
Verzicht auf Entgeltfortzahlung
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Zusatzurlaub
• Zusatzurlaub:– zunächst Weitergeltung Anlage 11 BMT-G (VKA)
und § 49 BAT/MTArb (Bund) - Neuregelung landesbezirklich bzw. durch TV mit dem Bund
– Zusatzurlaub für Schichtarbeit = für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein Zusatzurlaubstag
– Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit = für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit ein Zusatzurlaubstag
– Darüber hinaus gehende Regelungen durch DV/BV möglich
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Einzelheiten
• Arbeitsbefreiung: – jetzt einheitlich 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche
Gremienarbeit, Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände
• Jubiläumszuwendung: – 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre), Mindestregelung mit
betrieblicher Öffnungsklausel
• Reisezeiten bei Dienstreisen:– nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am
auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit
– nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt
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• Rufbereitschaft:– tägliche Pauschale - Montag bis Freitag = 2
x; Samstag, Sonntag, Feiertag = 4x; – Bemessungssatz = tarifliches Stundenentgelt– ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger,
stundenweiser Rufbereitschaft
• Teilzeitarbeit:– wie § 15 b BAT– „Bei der Arbeitszeitgestaltung ist der
Situation von Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen“.
TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Einzelheiten
Sr 2a, 2b, 2c, 2eII werden noch verhandelt
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• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart)
• Personalakten (Recht auf Einsicht)• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)• Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges
Zeugnis)• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung• Personalgestellung• Qualifizierung• Führung auf Probe / Führung auf Zeit
TVöD - wichtige Regelungsfelder:weitere Ergebnisse
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• Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
• Beendigung von Arbeitsverhältnissen
• Regelungen für Auszubildende
TVöD - wichtige Regelungsfelder:noch Klärungsbedarf
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:Eingruppierung - bisherige Ergebnisse• gemeinsames Ziel:
– diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht!
– Übergangsregelung bis zum 31.12.2006• Zeitspanne für die Aushandlung einer einheitlichen
Entgeltordnung• bis dahin gelten die Lohngruppenverzeichnisse zum
BMT-G bzw. MTArb bzw. Anlage 1a und 1b BAT weiter
• bisher vereinbart:– Gestaltungsgrundsätze
• bundeseinheitliche Rahmenregelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen
• zu ergänzen durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung
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– Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung (am Beispiel der EG 5):
• 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
» (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)
sowie• 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung
aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung zu Ziffer 1: „Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach
altem Recht sind gleichgestellt“).• Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse, Anerkennung
„Ost“-Abschlüsse
TVöD - wichtige Regelungsfelder:Eingruppierung - bisherige Ergebnisse
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Überleitung in den TVöD:Systematik
Überleitung in die TabellenstufenÜberführung mit derzeitigem persönlichen
Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Persönliches
EntgeltEntgeltArbeiter/-innen
Monatstabellenlohn
Angestellte
Grundvergütung,
Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
allgemeine Zulage
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Überleitung in den TVöD:
ZuordnenVergütungsgruppe/
Lohngruppe (alt)Entgeltgruppe (neu) Besonderheiten
Ib-Ia, Ia 15 Bund = keine Stufe 6VKA = keine Stufe 6 bei Ib - Ia
II(a)-Ib, Ib 14 Bund = keine Stufe 6
II, IIa 13 Bund = keine Stufe 6
III-II(a) 12 Bund = keine Stufe 6
IVa-ÍII 11 Bund = keine Stufe 6
Va-IVb-IVa, IVb-IVa,IVa
10 Bund = keine Stufe 6
IVb, Vb-IVb, Vb (1),Vc-Vb, 9
9 Bund = keine Stufe 6 bei Vb-IVb,Bund = keine Stufen 5 + 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 3 nach 6 Jahren, Stufe 4 nach 15JahrenBund/VKA = keine Stufen 5 + 6 bei LGr 9, Stufe 4 nach 10 JahrenVKA = keine Stufe 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 5 nach 15 Jahren
7-8a, 8-8a, Vc, Vc-Vb(2)
8
6-7a, 7-7a 76-6a, VII-VIb 6
4-5a, 5-5a, VIII-VII, VII-VIb
5(3) Zuordnung VIII-VII nur mit 3-jähriger Ausbildung
3-4a, 4-4a 42-3a, 3-3a, VIII (4) 3 Bund = keine Stufe 6
1-2a, 2-2a 2aIX-IXa, IXb-Ixa, IX-Ixb,
IX, X, 1-1a2 Keine Stufe 6 für VGr. XI-XIb, IX, X, LGr 1-1a
1Ab Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung werden alle Absolventen einer FH-/Bacheloraus- bildung der EG 9 ohne Einschränkung zuge-ordnet. Besonderheit Bund = zwingend Stufe 1, keine Stufe 6.2 Neueingestellte in der Übergangszeit zwischen Inkraftsetzung des TVöD und der neuen Entgelt-ordnung.3 In NRW werden Beschäftigte in der LGr 5-6-6a der EG 6 zuge-ordnet, für Neueinge-stellte gilt dies über-gangsweise ebenso.4 Beschäftigte mit 3-jähriger Ausbildung in der VGr. VIII werden mit der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung mindestens der EG 5 zugeordnet.
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• Beendigung von Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen (50%-Regel):– in den EG 5, 6, 8 und für den Bewährungsaufstieg
VGr. Vc-Vb BAT findet eine Zuordnung zu einer EG, die der Aufstiegsvergütungsgruppe entspricht, nur noch statt, wenn
• am Stichtag = 1.10.2005• 50% und mehr der maßgeblichen Zeit zurückgelegt
sind– die 50%-Regel gilt auch für doppelte Aufstiege; der
2. Aufstieg findet statt, wenn durch die Addition der Zeiten des 1. und des 2. Aufstieges 50% am Stichtag und mehr zurückgelegt sind
– die Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe erfolgt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung nach dem alten Tarifrecht (doppelte Überleitung)
Überleitung in den TVöD:
50%-Regel
Bewährungs-, Zeit- oder
Tätigkeitsauf-stiege
bilden dasEngeltniveau einer Tätigkeit ab, da sich die Anforderungenan die Tätigkeit
selbst nichtändern!
Bewährungs-, Zeit- oder
Tätigkeitsauf-stiege
bilden dasEngeltniveau einer Tätigkeit ab, da sich die Anforderungenan die Tätigkeit
selbst nichtändern!
ver.di will Rück- fallklausel, wennneue Entgeltord- nung später oder gar nicht kommt
ver.di will Rück- fallklausel, wennneue Entgeltord- nung später oder gar nicht kommt
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Stufe 3
Individuelle Zwischenstu
fe
Entgelte zwischen Stufen 3
und 4
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstu
fe
Entgelte zwischen Stufen 5 und 6
Individuelle Zwischenstu
fe
Entgelte zwischen Stufen 4 und 5
Individuelle Endstufe
Entgelte höher als
die Stufe 6
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 5 Jahren
Erste Stufensteigerung nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe
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Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Keine Zuordnung
Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2
liegen
Alte Entgelte die niedriger oder gleich
mit Stufe 2 + 50%
Differenz zu Stufe 3 sind
Alte Entgelte die höher als Stufe 2
+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind
Nach 2 Jahren
Überleitung in den TVöD:Bildung einer Zwischenstufe
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Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
Grundentgelt EntwicklungstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Entgelt-gruppe
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2a 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Beispiel 1Ingenieur
3.329,25 € Beispiel 2Erzieherin
2.338,44 €
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Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
Grundentgelt EntwicklungstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Entgelt-gruppe
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2a 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Beispiel 3Verwaltungsang.
2.508,18 €
Beispiel 4Tech. Zeichner2203,79 €
52
ver.di , fb 3
Grundentgelt EntwicklungstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Entgelt-gruppe
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2a 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
2201,14 € nach11-jähriger
Betriebszuge-hörigkeit
2201,14 € nach11-jähriger
Betriebszuge-hörigkeit
55
ver.di , fb 3
• Gründe für Strukturausgleichsentgelte:– die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere
Beschäftigte vor: Gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle abgeflacht
– die Tabelle ist auf der Basis fiktiver Lebenserwerbsein-kommen „alt“ zu „neu“ errechnet worden
• bis EG 8 = 40 Beschäftigungsjahre• ab EG 9 = 36 Beschäftigungsjahre• ab EG 13 = 34 Beschäftigungsjahre
– die neue Tabelle führt in einigen Fällen zu einer Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht
• der Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt - ohne Anrechnung oder Aufzehrung
• nicht dynamische Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen
Überleitung in den TVöD:Prüfung eines Strukturausgleichs
57
ver.di , fb 3
•Anpassung an „Struktur-veränderungen“:– „Die Tarifparteien werden für
Krankenhäuser Rahmenbedingungen für landesbezirkliche Tarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln.“
TVöD - wichtige Regelungsfelder:„Öffnungsklausel“ Krankenhäuser