ÜbungsfÄlle zur unmÖglichkeit felix m. horbach 10/20/2009
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ÜBUNGSFÄLLE ZUR UNMÖGLICHKEITFelix M. Horbach
10/20/2009
ÜBU
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SFÄLLE ZUR U
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LICHKEIT
Übungsfall 1
Nachdem sich V verpflichtet hat, dem K seinen wertvollen Van Gogh zu verkaufen, stellt
sich heraus, dass das Gemälde, ohne dass V davon gewusst hat, vor zehn Jahren aus der
Sammlung des S gestohlen worden war. S möchte sein Bild unbedingt wieder haben und ist
unter keinen Umständen zum Verkauf bereit.
Ist die Leistungserbringung für V noch möglich?
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LICHKEIT
Übungsfall 1
Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Bewirken der Leistung tatsächlich nicht zu
bewerkstelligen ist.
Dies ist nach § 275 BGB zu bestimmen, der sowohl die subjektive als auch die objektive
Unmöglichkeit umfasst.
Ist es nur dem Schuldner nicht möglich, die Leistung zu bewirken, wohl aber einem Dritten,
so liegt ein Fall subjektiver Unmöglichkeit vor. V kann das Gemälde an K nicht übereignen,
da der Eigentümer S es zurück haben möchte und einer Veräußerung nicht zustimmt. Die
Leistung wäre dem S aber möglich. Ein Fall subjektiver Unmöglichkeit liegt damit vor.
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AUFBAU UNMÖGLICHKEITSPRÜFUNGFelix M. Horbach
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AUFBAU
UN
MÖ
GLICH
KEITSPRÜFU
NG
Übungsfall 1
1.Schuldverhältnis
2.Leistungspflicht (Leistungspflicht genau benennen! – Was muss der Schuldner tun?)
3.Unmöglichkeit
a. Anfänglich / Nachträglich
b. Objektiv / Subjektiv
c. Teilweise
4. Rechtsfolge
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ÜBUNGSFÄLLE ZUR UNMÖGLICHKEITFelix M. Horbach
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LICHKEIT
Übungsfall 2
X begibt sich in das Porzellangeschäft des P um eine passende Teekanne für sein
Kaffeeservice zu erwerben. P, der diese selten nachgefragte Porzellanserie gerade nicht
komplett vorrätig hat, verspricht eine Kanne für X zu bestellen und ihn anzurufen, wenn
diese eingetroffen ist. Nachdem X gegangen ist überlegt sich P, dass es wohl doch besser
wäre, gleich zwei Teekannen zu bestellen, da sich Teekannen zu dieser Jahreszeit immer
besonders gut verkaufen.
Als die Lieferung mit den beiden Teekannen eintrifft, legt P ein Exemplar für X beiseite,
wobei er daran ein Zettelchen mit dessen Namen befestigt. Anschließend ruft er bei X an
und informiert ihn über das Eintreffen seiner Teekanne. X erklärt, er werde sie in den
nächsten Tagen abholen kommen.
Noch am selben Tag wird die für X bereitstehende Kanne von einem Unbekannten
heruntergeworfen und zerbricht.
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LICHKEIT
Übungsfall 2
Als X am folgenden Tag kommt, um die Kanne abzuholen, erklärt P, dies sei leider nicht
mehr möglich, da die Kanne zerstört wurde. X meint, P habe ja noch die andere Kanne und
könne ihm diese überlassen. Ist P zur Leistung verpflichtet ?
10/20/2009
KON
KRETISIERUN
G
Holschuld
Leistungsort: SchuldnerErfolgsort: Schuldner
Konkretisierung:• Bereitstellen• Bescheidsagen• Fristablauf (str.)
10/20/2009
Bringschuld
Leistungsort: GläubigerErfolgsort: Gläubiger
Konkretisierung:• Konkretes Angebot
Schickschuld
Leistungsort: SchuldnerErfolgsort: Gläubiger
Konkretisierung:• Übergabe an
ordnungsgemäß ausgesuchte Transportperson
Übungsfall 2
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LICHKEIT
Übungsfall 2
Anspruch des X gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I S.1
X könnte gegen P einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I
S.1 BGB haben.
I. Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist durch Abschluss des Kaufvertrages iSd
§ 433 entstanden.
II. Erlöschen des Anspruchs?
Der Anspruch könnte aber gem. § 275 I wegen Unmöglichkeit erloschen sein. Entscheidend
ist, ob der Leistungserfolg unmöglich geworden ist.
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Übungsfall 2
Der Leistungserfolg besteht darin, dem X Eigentum und Besitz „an der Sache“ zu
verschaffen, die ihm von P verkauft wurde.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es von der betreffenden Kaufsache unzweifelhaft
mehrere Exemplare, und es stand in diesem Augenblick noch nicht fest, welches davon
Gegenstand des Vertrages sein sollte. Es lag mithin ein Gattungskauf i.S.d § 243 I vor. Bei
einem solchen wird der Verkäufer nur von seiner Verkäuferpflicht frei, wenn die gesamte
Gattung untergeht.
Im weiteren Verlauf des Geschehens könnten sich aber die Pflichten des P gem. § 243 II auf
die zerstörte Teekanne konkretisiert haben.
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Übungsfall 2
Dann müsste P das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben. Was erforderlich ist,
hängt von der Art der Schuld ab.
Hier haben X und P eine Holschuld vereinbart. Für deren Konkretisierung ist es erforderlich,
dass der Verkäufer ein Exemplar mittlerer Art und Güte aus der betreffenden Gattung
aussondert und den Käufer auffordert, die Sache abzuholen. Dies hat P hier getan.
Ob man die Konkretisierung weiter von einem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen
Abholfrist abhängen lässt, kann hier dahin stehen, weil diese jedenfalls verstrichen ist.
Die Pflicht des P zur Übergabe und Übereignung der Kanne hat sich damit auf die zerstörte
Kanne konkretisiert. Der Leistungserfolg ist damit unmöglich geworden und der Anspruch
des X gem. § 275 I erloschen.
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Übungsfall 2
III. Ergebnis
X hat keinen Anspruch gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne.
Zusatzfrage: Nach welcher Norm richtet sich, ob X trotzdem bezahlen muss ?
Die Beantwortung der Frage nach der Verpflichtung zu Kaufpreiszahlung („Gegenleistung“)
richtet sich nach § 326 I 1 1. HS.
Frage b. bitte zu Hause nachbereiten.
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Übungsfall 3
Fall 3 entfällt, da nur begrenzt zur Vermittlung von Grundlagen geeignet („Problemfall“).
Bitte zu Hause nachbereiten
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Übungsfall 4
Sporttaucher Jacques möchte seine Taucheruhr an Pierre verkaufen. Nach Vertragsschluss
verliert er sie jedoch im Starnberger See.
Muss Jacques die Uhr an Pierre weiterhin übereignen oder ist er von seiner Leistungspflicht
befreit?
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Übungsfall 4
Jacques ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt.
Hier kommt die faktische Unmöglichkeit in Betracht.
Die faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 II liegt vor, wenn die Leistung zwar möglich, aber
(insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
dem Schuldner jedoch nicht zugemutet werden kann.
Es stünde in keinem Verhältnis, dass Jacques für die Übereignung der Taucheruhr diese aus
den Tiefen des Starnberger See bergen müsste. Ein Fall faktischer Unmöglichkeit liegt damit
vor.
Damit steht Jacques ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er jedoch geltend machen
muss.
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Übungsfall 5
V ist Großhändler für Computerzubehör. Er schließt mit dem Computerhersteller K einen
Vertrag über die Lieferung von 1.000 Chips zum Preis von je 2 €. Er selbst bezieht die Chips
zum Preis von je 1,50 €. Als er sich aber mit den Chips eindecken will, die er für die
Lieferung an K benötigt, muss er zu seinem Entsetzen feststellen, dass wegen des
plötzlichen Anstiegs der Weltmarktpreise seine Einkaufspreise auf 5 € pro Chip gestiegen
sind. Also verweigert er die Lieferung an K. Zu Recht?
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Übungsfall 5
V könnte aber ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II zustehen. Dann müsste ein
Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und dem Leistungsinteresse des K bestehen.
Der Aufwand des V besteht hier in seinen Beschaffungskosten in Höhe von 50.000 €, das
Leistungsinteresse des K in dem Wert, den die Leistung für ihn hat.
K müsste, wenn sich die Chips nun anderweitig besorgen würde, ebenfalls mindestens
50.000 € aufwenden. Ein Missverhältnis besteht daher nicht. Das bestehende
Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und seinem eigenen Nutzen (also der
Gegenleistung), begründet kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II. V hat daher
kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II.
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Übungsfall 6
Die Sopranistin S ist an der Hamburgischen Staatsoper für die Rolle der Violetta engagiert.
Am Tag der Premiere erleidet ihr Mann bei einem Verkehrsunfall lebensgefährliche
Verletzungen.
a.Muss S, die lieber an der Seite ihres Mannes bleiben will, auftreten?
b.Darf S auftreten?
c.Wie ist zu entscheiden, wenn die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind und das
Theater wegen der Kürze der Zeit keinen Ersatz für S finden kann und die Aufführung
deshalb ausfallen müsste, was der Oper einen erheblichen finanziellen Verlust bereiten
würde?
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Übungsfall 6
Gem. § 275 III kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich
zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden
Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zuzumuten ist. Hier ist S die
Erbringung der Leistung nicht zuzumuten. Sie hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht
gem. § 275 III.
§ 275 III gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Gesetz überlässt es
also der privatautonomen Entscheidung des Schuldners, ob er sich auf das bestehende
Leistungshindernis berufen will oder nicht. Er kann sich auch für eine
überobligationsmäßige Leistung entscheiden. S darf mithin auftreten.
§ 275 III gewährt dem Schuldner nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn ihm die
Leistung unter Abwägung seines Leistungshindernisses mit den Gläubigerinteressen nicht
zumutbar ist. Im Hinblick auf den Grad der Verletzung und die Folgen der ausfallenden
Premiere ist hier ein Leistungsverweigerungsrecht zu verneinen.
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Übungsfall 7
Lösung ist Hausaufgabe – [email protected]
Probleme:
Unmöglichkeit nach §275 II Schicksal der Gegenleistung §326 Annahmeverzug §293
10/20/2009