ÜbungsfÄlle zur unmÖglichkeit felix m. horbach 10/20/2009

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ÜBUNGSFÄLLE ZUR UNMÖGLICHKEIT Felix M. Horbach 10/20/2009

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Page 1: ÜBUNGSFÄLLE ZUR UNMÖGLICHKEIT Felix M. Horbach 10/20/2009

ÜBUNGSFÄLLE ZUR UNMÖGLICHKEITFelix M. Horbach

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LICHKEIT

Übungsfall 1

Nachdem sich V verpflichtet hat, dem K seinen wertvollen Van Gogh zu verkaufen, stellt

sich heraus, dass das Gemälde, ohne dass V davon gewusst hat, vor zehn Jahren aus der

Sammlung des S gestohlen worden war. S möchte sein Bild unbedingt wieder haben und ist

unter keinen Umständen zum Verkauf bereit.

Ist die Leistungserbringung für V noch möglich?

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LICHKEIT

Übungsfall 1

Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Bewirken der Leistung tatsächlich nicht zu

bewerkstelligen ist.

Dies ist nach § 275 BGB zu bestimmen, der sowohl die subjektive als auch die objektive

Unmöglichkeit umfasst.

Ist es nur dem Schuldner nicht möglich, die Leistung zu bewirken, wohl aber einem Dritten,

so liegt ein Fall subjektiver Unmöglichkeit vor. V kann das Gemälde an K nicht übereignen,

da der Eigentümer S es zurück haben möchte und einer Veräußerung nicht zustimmt. Die

Leistung wäre dem S aber möglich. Ein Fall subjektiver Unmöglichkeit liegt damit vor.

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AUFBAU UNMÖGLICHKEITSPRÜFUNGFelix M. Horbach

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AUFBAU

UN

GLICH

KEITSPRÜFU

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Übungsfall 1

1.Schuldverhältnis

2.Leistungspflicht (Leistungspflicht genau benennen! – Was muss der Schuldner tun?)

3.Unmöglichkeit

a. Anfänglich / Nachträglich

b. Objektiv / Subjektiv

c. Teilweise

4. Rechtsfolge

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LICHKEIT

Übungsfall 2

X begibt sich in das Porzellangeschäft des P um eine passende Teekanne für sein

Kaffeeservice zu erwerben. P, der diese selten nachgefragte Porzellanserie gerade nicht

komplett vorrätig hat, verspricht eine Kanne für X zu bestellen und ihn anzurufen, wenn

diese eingetroffen ist. Nachdem X gegangen ist überlegt sich P, dass es wohl doch besser

wäre, gleich zwei Teekannen zu bestellen, da sich Teekannen zu dieser Jahreszeit immer

besonders gut verkaufen.

Als die Lieferung mit den beiden Teekannen eintrifft, legt P ein Exemplar für X beiseite,

wobei er daran ein Zettelchen mit dessen Namen befestigt. Anschließend ruft er bei X an

und informiert ihn über das Eintreffen seiner Teekanne. X erklärt, er werde sie in den

nächsten Tagen abholen kommen.

Noch am selben Tag wird die für X bereitstehende Kanne von einem Unbekannten

heruntergeworfen und zerbricht.

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Übungsfall 2

Als X am folgenden Tag kommt, um die Kanne abzuholen, erklärt P, dies sei leider nicht

mehr möglich, da die Kanne zerstört wurde. X meint, P habe ja noch die andere Kanne und

könne ihm diese überlassen. Ist P zur Leistung verpflichtet ?

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KON

KRETISIERUN

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Holschuld

Leistungsort: SchuldnerErfolgsort: Schuldner

Konkretisierung:• Bereitstellen• Bescheidsagen• Fristablauf (str.)

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Bringschuld

Leistungsort: GläubigerErfolgsort: Gläubiger

Konkretisierung:• Konkretes Angebot

Schickschuld

Leistungsort: SchuldnerErfolgsort: Gläubiger

Konkretisierung:• Übergabe an

ordnungsgemäß ausgesuchte Transportperson

Übungsfall 2

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Übungsfall 2

Anspruch des X gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I S.1

X könnte gegen P einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I

S.1 BGB haben.

I. Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist durch Abschluss des Kaufvertrages iSd

§ 433 entstanden.

II. Erlöschen des Anspruchs?

Der Anspruch könnte aber gem. § 275 I wegen Unmöglichkeit erloschen sein. Entscheidend

ist, ob der Leistungserfolg unmöglich geworden ist.

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Übungsfall 2

Der Leistungserfolg besteht darin, dem X Eigentum und Besitz „an der Sache“ zu

verschaffen, die ihm von P verkauft wurde.

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es von der betreffenden Kaufsache unzweifelhaft

mehrere Exemplare, und es stand in diesem Augenblick noch nicht fest, welches davon

Gegenstand des Vertrages sein sollte. Es lag mithin ein Gattungskauf i.S.d § 243 I vor. Bei

einem solchen wird der Verkäufer nur von seiner Verkäuferpflicht frei, wenn die gesamte

Gattung untergeht.

Im weiteren Verlauf des Geschehens könnten sich aber die Pflichten des P gem. § 243 II auf

die zerstörte Teekanne konkretisiert haben.

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Übungsfall 2

Dann müsste P das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben. Was erforderlich ist,

hängt von der Art der Schuld ab.

Hier haben X und P eine Holschuld vereinbart. Für deren Konkretisierung ist es erforderlich,

dass der Verkäufer ein Exemplar mittlerer Art und Güte aus der betreffenden Gattung

aussondert und den Käufer auffordert, die Sache abzuholen. Dies hat P hier getan.

Ob man die Konkretisierung weiter von einem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen

Abholfrist abhängen lässt, kann hier dahin stehen, weil diese jedenfalls verstrichen ist.

Die Pflicht des P zur Übergabe und Übereignung der Kanne hat sich damit auf die zerstörte

Kanne konkretisiert. Der Leistungserfolg ist damit unmöglich geworden und der Anspruch

des X gem. § 275 I erloschen.

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Übungsfall 2

III. Ergebnis

X hat keinen Anspruch gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne.

Zusatzfrage: Nach welcher Norm richtet sich, ob X trotzdem bezahlen muss ?

Die Beantwortung der Frage nach der Verpflichtung zu Kaufpreiszahlung („Gegenleistung“)

richtet sich nach § 326 I 1 1. HS.

Frage b. bitte zu Hause nachbereiten.

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Übungsfall 3

Fall 3 entfällt, da nur begrenzt zur Vermittlung von Grundlagen geeignet („Problemfall“).

Bitte zu Hause nachbereiten

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Übungsfall 4

Sporttaucher Jacques möchte seine Taucheruhr an Pierre verkaufen. Nach Vertragsschluss

verliert er sie jedoch im Starnberger See.

Muss Jacques die Uhr an Pierre weiterhin übereignen oder ist er von seiner Leistungspflicht

befreit?

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Übungsfall 4

Jacques ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt.

Hier kommt die faktische Unmöglichkeit in Betracht.

Die faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 II liegt vor, wenn die Leistung zwar möglich, aber

(insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen

dem Schuldner jedoch nicht zugemutet werden kann.

Es stünde in keinem Verhältnis, dass Jacques für die Übereignung der Taucheruhr diese aus

den Tiefen des Starnberger See bergen müsste. Ein Fall faktischer Unmöglichkeit liegt damit

vor.

Damit steht Jacques ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er jedoch geltend machen

muss.

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Übungsfall 5

V ist Großhändler für Computerzubehör. Er schließt mit dem Computerhersteller K einen

Vertrag über die Lieferung von 1.000 Chips zum Preis von je 2 €. Er selbst bezieht die Chips

zum Preis von je 1,50 €. Als er sich aber mit den Chips eindecken will, die er für die

Lieferung an K benötigt, muss er zu seinem Entsetzen feststellen, dass wegen des

plötzlichen Anstiegs der Weltmarktpreise seine Einkaufspreise auf 5 € pro Chip gestiegen

sind. Also verweigert er die Lieferung an K. Zu Recht?

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Übungsfall 5

V könnte aber ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II zustehen. Dann müsste ein

Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und dem Leistungsinteresse des K bestehen.

Der Aufwand des V besteht hier in seinen Beschaffungskosten in Höhe von 50.000 €, das

Leistungsinteresse des K in dem Wert, den die Leistung für ihn hat.

K müsste, wenn sich die Chips nun anderweitig besorgen würde, ebenfalls mindestens

50.000 € aufwenden. Ein Missverhältnis besteht daher nicht. Das bestehende

Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und seinem eigenen Nutzen (also der

Gegenleistung), begründet kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II. V hat daher

kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II.

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Übungsfall 6

Die Sopranistin S ist an der Hamburgischen Staatsoper für die Rolle der Violetta engagiert.

Am Tag der Premiere erleidet ihr Mann bei einem Verkehrsunfall lebensgefährliche

Verletzungen.

a.Muss S, die lieber an der Seite ihres Mannes bleiben will, auftreten?

b.Darf S auftreten?

c.Wie ist zu entscheiden, wenn die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind und das

Theater wegen der Kürze der Zeit keinen Ersatz für S finden kann und die Aufführung

deshalb ausfallen müsste, was der Oper einen erheblichen finanziellen Verlust bereiten

würde?

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Übungsfall 6

Gem. § 275 III kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich

zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden

Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zuzumuten ist. Hier ist S die

Erbringung der Leistung nicht zuzumuten. Sie hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht

gem. § 275 III.

§ 275 III gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Gesetz überlässt es

also der privatautonomen Entscheidung des Schuldners, ob er sich auf das bestehende

Leistungshindernis berufen will oder nicht. Er kann sich auch für eine

überobligationsmäßige Leistung entscheiden. S darf mithin auftreten.

§ 275 III gewährt dem Schuldner nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn ihm die

Leistung unter Abwägung seines Leistungshindernisses mit den Gläubigerinteressen nicht

zumutbar ist. Im Hinblick auf den Grad der Verletzung und die Folgen der ausfallenden

Premiere ist hier ein Leistungsverweigerungsrecht zu verneinen.

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Übungsfall 7

Lösung ist Hausaufgabe – [email protected]

Probleme:

Unmöglichkeit nach §275 II Schicksal der Gegenleistung §326 Annahmeverzug §293

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