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*connectedthinking tipps & trends* Ausgabe 53 • August 2008 • Erscheinungsort Wien Schwerpunktthema Nachhaltigkeit Mit Nachhaltigkeit zu langfristigem Erfolg Sozial verträglich. Wie Nach- haltigkeit Chancen erhöht und Risiken reduziert. 4 Schenkungsmeldegesetz. Die Details zu der ab 1. August geltenden Meldepflicht. 28 Korruptionsabwehr. Neue Straftatbestände für Beste- cher und Bestochene. 34

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Schwerpunktthema Nachhaltigkeit

Mit Nachhaltigkeit zu langfristigem Erfolg

Sozial verträglich. Wie Nach-

haltigkeit Chancen erhöht

und Risiken reduziert. 4

Schenkungsmeldegesetz. Die

Details zu der ab 1. August

geltenden Meldepflicht. 28

Korruptionsabwehr. Neue

Straftatbestände für Beste-

cher und Bestochene. 34

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Drei neue Partner stellen sich vor

Mit Peter Pessenlehner, Thomas Strobach und Christof Wörndl macht PwC Österreich drei Top-Experten aus den eigenen Reihen zu Partnern

Christof Wörndlbei PwC seit: 1993

Spezialisierungen:- Betreuung von in- und ausländi-

schen Unternehmen in nationalen und internationalen Steuer- und Rechtsfragen

- steuerliche und rechtliche Struk-turierung von M&A-Transaktionen

- grenzüberschreitende Steuer-planung

Thomas Strobachbei PwC seit: 1992

Spezialisierungen:- steuerliche Beratung von Banken

und Investmentfonds- steuerliche Themen im Bereich

strukturierte Produkte und Alternative Investments

- Beratung und Strukturierung von internationalen Unternehmens-gruppen

Peter Pessenlehnerbei PwC seit: 2000

Spezialisierungen:- Prüfung von nationalen und

internationalen Mandaten mit Schwerpunkt „Versicherungs-unternehmen“

- Durchführung von internationalen Konzernprüfungen

- Due Diligence Reviews von Versicherungen

Vorstellung_neue_Partner_08.indd 1 21.07.2008 16:34:50

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August 2008 tipps&trends 3

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde!

Zahlreiche Medien berichteten in den letzten

Monaten über “Nachhaltigkeit” und “Corporate

Social Responsibility” (CSR). Dabei ist von frei-

williger Verantwortungsübernahme, langfristiger

Wertschöpfung und Integration von Nachhaltigkeit in Geschäftsprozessen

die Rede. Parallel dazu stehen Unternehmen vor komplexen Herausforde-

rungen, wie etwa den Auswirkungen des Klimawandels auf die Geschäfts-

tätigkeit, langfristige Reputationsschäden durch verantwortungsloses Wirt-

schaften oder steigende Informationsansprüche seitens der Investoren.

Unsere Klienten stehen vor Fragen, wie sie auf diese Herausforderungen

reagieren sollen und Nachhaltigkeit und CSR für sich nutzen können.

Samuel DiPiazza, Global Chief Executive Officer von PwC, leitet 2008 bis

2009 den Vorsitz des World Business Council’s of Sustainable Develop-

ment und sieht das Thema Nachhaltigkeit und die damit verbundenen

Chancen und Risiken an der Spitze der unternehmerischen, politischen

und öffentlichen Agenda. Erkenntnisse der jüngsten Economist Intel-

ligence Unit-Umfrage zeigen, dass für 57 Prozent der befragten Top-

Manager die Vorteile der Anstrengungen im Nachhaltigkeitsbereich

gegenüber den Kosten überwiegen. 53 Prozent antworten, dass in ihrem

Unternehmen Nachhaltigkeitsstrategie auf höchster Managementebene

behandelt wird. Es wird ebenso deutlich, dass Unternehmen teils ratlos

den Herausforderungen im Nachhaltigkeitsbereich gegenüberstehen und

durch ungenügende Umsetzung große Chancen verpassen. So haben die

Energieeffizienzprojekte, die DuPont seit 1990 durchführt, zu einer Kosten-

reduktion von zwei Milliarden US-Dollar geführt. Noch eindrücklicher sind

die Mehreinnahmen in Höhe von 14 Mrd. US-Dollar, die der amerikanische

Mischkonzern General Electric durch die „Ecoimagination“-Produktlinie

erzielte. Wie auch Sie Herausforderungen zu Ihrem Vorteil nutzen können,

wollen wir Ihnen mit den folgenden Fachartikeln näher beschreiben.

INHALT

Schwerpunktthema

Corporate Social Responsibility und Nach-

haltigkeit – eine Chance für Unternehmen 4

Corporate Social Responsibility und Nach-

haltigkeit – Herausforderungen annehmen 6

Ethik in der Wirtschaft 7

Shareholder Value und Nachhaltigkeit –

ein Widerspruch? 8

Nachhaltigkeitsbericht: Inhalt und Prüfung 10

Nachhaltige Ausrichtung des Tourismus 11

Mani politi – saubere Hände 12

Leadership – nur ein Schlagwort oder der

Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg? 16

PwC Studie zu Energieeffizienz-

maßnahmen 18

Die Strom- und Gaswirtschaft von morgen 19

Recht

Neues aus dem Recht 21

Steuern

Urteil zu ausländischen

Portfoliodividenden 22

Neues zur EU-Quellensteuer 23

Neuheiten bei Doppel-

besteuerungsabkommen 25

Mehrwertsteuerpaket regelt grenzüber-

schreitende Dienstleistungen neu 26

Fehlbuchungen mit Folgen 27

Schenkungsmeldegesetz 2008 28

Prüfung&Bilanzierung

Neue Veröffentlichungen zu IFRS 1

und IAS 27 30

Der Bilanzeid 31

Serie Eigenkapital: Negatives Eigenkapital 32

Änderungen zur elektronischen

Einreichung 33

Korruption: Änderungen des Strafrechts 34

Rechnungslegung und Prüfung von

Vereinen 35

Standort&Steuern

CEE-Spotlight 37

Investieren in Deutschland 38

Impressum 3

Seminare und Vorträge 40

Impressum

Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien

Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl

Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit.

Design Produktionwww.creaktiv.biz – Karin Joppich

ChefredaktionRobert Winter

Druck & HerstellungDruckerei Gröbner/Oberwart

PS: Sämtliche Ausgaben der „tipps&trends“ finden Sie auf www.pwc.at

In diesem Sinne wünsche ich

Ihnen eine spannende Lektüre

Ihr Bernhard Haider

Drei neue Partner stellen sich vor

Mit Peter Pessenlehner, Thomas Strobach und Christof Wörndl macht PwC Österreich drei Top-Experten aus den eigenen Reihen zu Partnern

Christof Wörndlbei PwC seit: 1993

Spezialisierungen:- Betreuung von in- und ausländi-

schen Unternehmen in nationalen und internationalen Steuer- und Rechtsfragen

- steuerliche und rechtliche Struk-turierung von M&A-Transaktionen

- grenzüberschreitende Steuer-planung

Thomas Strobachbei PwC seit: 1992

Spezialisierungen:- steuerliche Beratung von Banken

und Investmentfonds- steuerliche Themen im Bereich

strukturierte Produkte und Alternative Investments

- Beratung und Strukturierung von internationalen Unternehmens-gruppen

Peter Pessenlehnerbei PwC seit: 2000

Spezialisierungen:- Prüfung von nationalen und

internationalen Mandaten mit Schwerpunkt „Versicherungs-unternehmen“

- Durchführung von internationalen Konzernprüfungen

- Due Diligence Reviews von Versicherungen

Vorstellung_neue_Partner_08.indd 1 21.07.2008 16:34:50

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4 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

„With great power comes great responsibility“ sowie “Tue Gutes und profitiere davon” beschreibt in wenigen Worten, was Corporate Social Responsibility (CSR) aus-drückt. CSR ist die freiwillige Über-nahme und Integration von Ver-antwortung durch Unternehmen. Die jahrzehntelange Erfahrung in der Nachhaltigkeits-beratung durch PwC Sustainable Business Solutions (SBS) zeigt, dass langfristig erfolgreiche Unter-nehmen durch proaktive Integration von Nachhaltigkeit ihre Risiken sen-ken, Chancen nutzen und so Profite steigern.

Angesichts von Unternehmens-skandalen, wie die „sweatshop“-Anschuldigungen an Nike, den „Brent Spar“-Skandal von Shell, bis hin zu aktuellen Fällen, wie dem Siemens Korruptionsskandal oder Lidl’s Mitarbeiterspionage stehen mehrere Themen im Brennpunkt. Gibt es eine verantwortungsvolle Weiterentwicklung im unternehme-rischen Management? Ist freiwillige Unternehmensverantwortung nur rhetorische Imagekosmetik oder

bestenfalls Philanthropie? Diskus-sionen von Wirtschaftsvertretern auf Veranstaltungen, wie dem CSR-Tag in Österreich und aktuelle Stu-dien, wie die von PwC mitgeleitete Studie der Economist Intelligence Unit “Doing good – business and

the sustainability agenda” und IBM’s Studie „Attaining sustainable growth through corpo-

rate social responsibility“, zeigen deutlich, dass Unternehmen den Wert von Aktivitäten im Nachhal-tigkeitsbereich erkennen. CSR ist somit kein philanthropischer Kos-tenfaktor, sondern eine ökonomisch sinnvolle Investition durch Nutzung von Wertschöpfungs- und Wettbe-werbspotenzialen.

In Österreich tätige Unternehmen schienen anfänglich Skepsis gegen-über dem CSR-Konzept zu hegen. Vorreiter erlangen jedoch die im nachhaltigen Unternehmertum grö-ßeren Wettbewerbsvorteile. Das vom Center for Corporate Citizen-ship seit 2005 jährlich durchgeführte CSR-Ranking zeigt klar die Führer-schaft von Unternehmen wie etwa Henkel Central Eastern Europe, der

Erste Bank oder von EVN auf. Auf Basis von mehr als zehn Jahren Erfahrung, globaler Bündelung der besten Ideen und der Expertise von mehr als 500 Spezialisten im Nach-haltigkeits- und CSR-Bereich, bietet Sustainable Business Solutions von PwC umsetzbare Lösungen für Her-ausforderungen im Nachhaltigkeits-bereich. Dabei arbeiten wir nicht isoliert, sondern nutzen vorhandene Kompetenzen in Beratung, Prüfung und Steuer als auch starke Part-nerschaften mit den erfolgreichsten Organisationen und Unternehmen. Für diese komplexen und disziplin-übergreifenden Herausforderungen sind proaktive Antworten gefordert. Daher bietet SBS zu verschiedenen Themenbereichen für jede Industrie und jeden Klienten maßgeschnei-derte Lösungen an.

Strategie und DesignHerausforderungen wie der Klima-wandel und der Eintritt in neue Märkte verlangen nach strate-gischen Lösungen. Szenario- und Risikoanalysen, Unterstützung bei strategischen Entscheidungen und Stakeholder-Fragen sind Kompe-tenzbereiche von SBS. Hier bietet PwC gemeinsam mit Sustainable

Corporate Social Responsibility und Nachhaltigkeit – eine Chance für UnternehmenCorporate Social Responsibility ist bei strategischer Ausrichtung und integrierter Umsetzung eine ökonomisch sinnvolle Investition, die Wertschöpfungs- und Wettbewerbspotenziale nutzbar macht.

Nachhaltigkeit

senkt Risiken und

steigert Profite

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August 2008 tipps&trends 5

Asset Management (SAM), dem weltweit führenden Unternehmen in der Bewertung von Nachhaltig-keitsperformance, Assessments und Aktionsworkshops an.

Unternehmensführung und OrganisationNachhaltigkeit spielt gerade in der Führung und Organisation von Unternehmen eine große Rolle. Die Vision und das Leitbild legen den Grundstein und die Ausrichtung für die Integration von Nachhaltigkeit in Unternehmen und führen dazu, Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen. PwC besitzt umfang-reiche Kompetenz im Bereich Leadership Development sowie in System- und Prozessverbesserung und Change Management.

LeistungsmanagementUnternehmen benötigen brauch-bare Informationen, um operatio-nale und finanzielle Entscheidungen treffen zu können. Es bedarf Mechanismen und Verständnis nicht finanzieller Aspekte und Indikatoren, um das Unternehmen erfolgreich gegenüber neuen Her-ausforderungen zu managen.

Das Spektrum unserer Leistungen reicht von der Lebenszyklusana-

lyse, der Entwicklung von Risiko-managementsystemen und nicht finanzieller Indikatoren bis hin zur Einbettung von Nachhaltigkeits-aspekten in die Scorecard.

Monitoring und Berichterstattung nicht finanzieller InformationenAuf Basis der umfangreichen Erfah-rung mit Berichterstattung und Audit haben wir Unterstützungsleis-tungen bei der Berichterstattung nicht finanzieller Informationen entwickelt. Unsere Expertise reicht vom Design zuverlässiger Manage-mentinformationssysteme bis zur Erstellung von Nachhaltigkeits-berichten. Somit wird Information sowohl für interne Zwecke als auch externes Stakeholder Management optimal aufbereitet und genutzt.

Compliance und PrüfungGlaubwürdigkeit unternehmerischer Strategie und tatsächliches Han-deln ist wegen des kritischen Blicks der Öffentlichkeit und der Investo-ren wesentlich, damit Bemühungen im CSR Bereich wahrgenommen und anerkannt werden. Die Prü-fung nicht finanzieller Indikatoren erweitert das Leistungsspektrum von PwC im Bereich der Unter-nehmensprüfung und Audits. Mehr dazu erfahren Sie ab Seite 10.

Wertbestimmende Rolle der NachhaltigkeitsaspekteBei Akquisition und Verkauf, Restrukturierung, Turnaround oder Eintritt in einen neuen Markt, spie-len zunehmend Nachhaltigkeitsas-pekte eine bedeutende wertbe-stimmende Rolle. Das SBS-Team arbeitet eng mit unseren Spezia-listen im Bereich M&A, Transaction Services, Valuation Services und dem Energie-Team zusammen, um integrierte Lösungen zu finden.

Die Bewertung des Carbon Foot-print, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheits-Due Diligence, als auch Unterstützung bei Fragen zum Emissionszertifikatehandel und Ent-wicklung neuer Produkte und Leis-tungen sind nur einige Beispiele.

Das Schwerpunktthema dieser Ausgabe von tipps&trends beleuch-tet aus den verschiedensten Blick-winkeln und Disziplinen das Thema der Nachhaltigkeit und die damit verbundenen Herausforderungen. Mögliche Lösungsansätze und Chancen werden aufgezeigt. Wir hoffen, dass der eine oder andere neue Corporate Social Responsibi-lity-Aspekt Ihr Interesse weckt.

[email protected]

PwC Sustainable Business Solutions – globaler Marktführer im Bereich Nachhaltigkeitsberatung

Quelle: PwC

40 Länder

500 Spezialisten

Services für mehr als50% der Fortune100-Unternehmen

Thought Leaderin Assurance, Carbon Market Services

Partnerschaften mitWBCSD, GRI, UN Global Compact, WEF,

Transparency International, SAM Indexes…

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6 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

Wirtschaftskapitäne, wie Norbert Reithofer, Vorstandsvorsitzender von BMW, bekennen sich klar zu nachhaltigem Wirtschaften. Reit-hofer: „Nachhaltigkeit ist mehr als eine Vision der entfernten Zukunft, es ist heute Kern unserer Unter-nehmensstrategie.“ Lee Scott, Unternehmenslenker von Wal-Mart, bringt das Potenzial auf den Punkt: „Nachhaltigkeit ist die größte unter-nehmerische Chance des 21. Jahr-hunderts und wird zum wesent-lichen Wettbewerbsvorteil.“

Für viele Unternehmen führen die steigenden Herausforderungen und Erwartungen im Bereich der Nachhaltigkeit und das komplexer werdende Umfeld der Begrifflich-keiten, Rahmenbedingungen und Standards zu zahlreichen Fragen und mitunter auch zu Verwirrung.

Um effektiv und strategisch zielge-richtet in diesem Umfeld zu agieren, ist es daher notwendig, die Fülle an Information sinnvoll zu interpretieren und zu nutzen. Deshalb werden im Folgenden die wichtigsten Begriffe und Konzepte der Nachhhaltigkeits-landschaft beschrieben.

Nachhaltigkeit/SustainabilityDie Ursprünge des Konzepts lie-gen in der Forstwirtschaft des 18. Jahrhunderts. Das Prinzip der nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

also nur soviel Holz aus einem Wald zu entnehmen, wie im selben Zeit-raum nachwächst, wurde 1983 im Brundtland Bericht aufgegriffen und führte zu einer ersten immer noch weithin verwendeten Definition des Begriffs. “Nachhaltigkeit bedeutet, dass die gegenwärtige Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne die Fähigkeit der zukünftigen Gene-ration zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse befrie-digen zu können.“ In der Zwischenzeit hat dieses Konzept der langfristigen Ausrichtung vom Wirtschaften viele Interpretationen erfahren. Unter dem Titel der „Triple Bottom Line“ oder dem „Drei Säulen Modell“ ver-steht man heute, dass nachhaltige Entwicklung durch das gleichzeitige und gleichberechtigte Umsetzen von ökologischen, ökonomischen und sozialen Zielen erreicht wird.

Corporate Responsibility (CR)Durch zunehmende negative Aus-wirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft ent-stand der Begriff der unternehme-rischen Verantwortung oder der Corporate Responsibility. Unter-nehmen nehmen so ihre gesell-schaftliche Verantwortung wahr. Die Konzepte der Corporate Social Responsibility, Corporate Gover-nance und Corporate Citizenship

sind Ausdruck dieses Verantwor-tungsbewusstseins.

Corporate Social Responsibility (CSR)Dieses Konzept beschreibt die Integration der Nachhaltigkeit in den unternehmerischen Tätig-keitsbereich. Es geht somit um die Übernahme von unternehmerischer Verantwortung und jener sozialer

Natur. Es geht auch um den über die gesetzlichen Forderungen hinausgehenden

freiwilligen Beitrag eines Unterneh-mens in ökonomischen, sozialen und ökologischen Belangen.

Corporate GovernanceAus den Begriffen “Körperschaft” und “regieren/führen” zusam-mengesetzt, spricht man von der verantwortungsvollen Leitung und Kontrolle eines Unternehmens. Dies betrifft den Bereich der Transpa-renz oder auch Maßnahmen gegen Korruption und hat große Bedeu-tung für in Österreich börsenotierte Unternehmen.

Corporate CitizenshipDas Unternehmen sieht sich als „guter Bürger“ der Gesellschaft. Das gesellschaftliche Engagement des Unternehmens drückt sich in diesem Begriff aus. Oft wird dieses

Corporate Social Responsibility und Nachhaltigkeit – Herausforderungen annehmentipps&trends zeigt, welche Begriffe, Standards und Rahmenbedin-gungen im Bereich der Nachhaltigkeit voneinander zu trennen sind und präsentiert deren gängige Interpretation.

Nachhaltigkeit schafft

wesentliche

Wettbewerbsvorteile

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August 2008 tipps&trends 7

meist philanthropische Handeln mit CSR oder CR fälschlicherweise gleichgesetzt.

Sustainable Supply ChainDies beschreibt die Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips auch in der Zulieferkette eines Unternehmens. Menschenrechts-, Arbeitssicher-

heits- und Umweltstandards sind Aspekte einer nachhaltigen Liefer-kette.

Stakeholder Dialog„Stake“ ist der englische Ausdruck für Anspruch oder Interesse, der die offene Kommunikation mit allen Anspruchsgruppen eines Unterneh-

mens beschreibt. Dies können etwa Lieferanten, Konsumenten, Mitar-beiter, Eigentümer, die Gesellschaft selbst oder Investoren sein. Als Informationsmedium an die Inter-essensgruppen dienen Nachhaltig-keitsberichte.

[email protected]

Die Wirtschaft nimmt in Gesell-schaftsleben und Politik einen immer größeren Stellenwert ein. Ökonomische Überlegungen lassen etwa Diskussionen über die Not-wendigkeit von Feiertagen zu. Das verursacht bei fast allen Menschen Unbehagen. Werte und Tugenden im ethischen Sinn drohen unter die Räder zu kommen.

Der Versuch, im Wirtschaftsleben so viele Parameter wie möglich in messbaren Einheiten auszudrü-

cken, scheitert dort, wo gesell-schaftliche Eckpfeiler als Rahmen auch für wirtschaftliche Handlungen gelten. Ethische und wirtschaft-liche Werte müssen beachtet, dür-fen aber nicht vermischt werden. Gerade bei Ethik ist die Diskussion um Nachhaltigkeit besonders wich-tig. Nur wer sich über einen langen Zeitraum hinweg im Wirtschaftsle-ben moralisch korrekt verhält, pflegt die ethischen Tugenden. Leider ist das mitunter damit verbunden, so manches „gute Geschäft“ fallen

zu lassen. Oft werden kurzfristige Erfolge anerkannt ohne zu hinter-fragen, ob die eine oder andere moralische Grenze nicht schon überschritten wurde.

Begriffe entstaubenEin wichtiger erster Schritt wäre es, Worte wie Moral und Ethik zu entstauben. Im Zusammenhang mit der allseits zitierten Nachhaltigkeit sind diese Werte moderner denn je.

[email protected]

Ethik in der WirtschaftBetrug oder zumindest moralisch fragwürdiges Verhalten im Wirt-schaftsleben sind öffentlich diskutierte Themen. Haben Werte und Moral in der Ökonomie noch einen Stellenwert?

Quelle: PwC Österreich

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8 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

US-Ökonom Milton Friedman war noch 1970 der Ansicht, dass Unternehmen einzig dafür verant-wortlich sind, Profite zu erzeugen und so den Wert für die Aktionäre (Shareholder), zu erhöhen. Friedman: „The business of business is business.“ Ausgaben für Gesellschaft oder auch Umwelt wurden als Kosten ohne finanziellen Wert gesehen. Bezieht man jedoch die zunehmende Internalisierung von externen Kosten, wie etwa bei CO2-Handel, Umweltabgaben oder Strafen mit ein, erkennt man die Kurzsichtigkeit dieser Annahme. Das gilt auch bei Berücksichtigung der wachsenden Nachfrage nach ökologischen und nachhaltigen Pro-dukten und Dienstleistungen und vor allem für die Zunahme an nicht finanziellen Kriterien zur Bewertung von Unternehmenswerten.

Risiken managen, Chancen nutzenSomit stellt sich die Frage nach der langfristigen Perspektive von Nach-haltigkeitsinvestments und den zu erwartenden finanziellen Vorteilen. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens entscheidet in einer Marktökonomie über das lang-fristige Fortbestehen eines Unter-nehmens. Herausforderungen im Nachhaltigkeitsbereich verändern ständig die Rahmenbedingungen

und Anforderungen und beeinflus-sen so die Position eines Unterneh-mens am Markt. Es ergeben sich für Unternehmen mehrere Möglich-

keiten mit diesen Einflüssen umzu-gehen, gar nicht oder ungenügend zu reagieren, oder

die damit verbundenen Risiken zu managen und Chancen zu nutzen.

Nachhaltige Unternehmen tun Letzteres und verbessern so deren Marktposition und Marktwert und generieren überdurchschnittlichen Shareholder Value, steigern also

den Wert für Aktionäre, und sind attraktivere Investitionsziele. Die gestiegenen Anforderungen an Transparenz und ganzheitliche Unternehmensbewertung führen zu verbesserter finanzieller und nicht finanzieller Berichterstattung und der Entwicklung von Nachhaltig-keitskennzahlen.

Nachhaltigkeit und Shareholder ValueSAM Indexes beschäftigt sich als weltweit führende Vermögensver-waltungsgesellschaft für Sustaina-bility Investments mit der systema-tischen Analyse von nachhaltigen, zukunftsorientierten Erfolgsfaktoren

Shareholder Value und Nachhaltigkeit – ein Widerspruch?Corporate Social Responsibility rechnet sich! Das beleuchtet die neueste empirische Studie von Sustainability Asset Management (SAM) für Investitionen in Nachhaltigkeit und finanzieller Performance.

Nachhaltiges Wirtschaften

steigert den Wert

für Aktionäre

Nachhaltigkeit und Shareholder Value

Quelle: Xxx

FCFFFree Cash Flow

to the �rm

WACCWeighted AverageCosts of Capital

BrandManagement

HumanCapital

OccupationalHealth & Safety

Carbon RiskManagement

CorporateGovernance

Risk & CrisisManagement

Sales

Costs

Tax Rate

Investments

FinancingStructure

RiskPremia

Investor Relations &Shareholder Engagement

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für Unternehmen. Im aktuellen Sustainability Yearbook 2008, wel-ches jährlich von Pricewaterhouse-Coopers und SAM Indexes her-ausgegeben wird, finden sich die Ergebnisse der aktuellen SAM-Studie zum Shareholder Value von Nachhaltigkeit. Die Umsetzung von nachhaltiger Performance eines Unternehmens in finanzielle Per-formance geschieht durch Analyse des Zusammenhangs zwischen dem Einfluss von Aktivitäten im Nachhaltigkeitsbereich auf die den Shareholder Value beeinflussenden finanziellen Kennzahlen des „Free Cash Flows“ und der „Weighted Average Costs of Capital“.

Kennzahlen im Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbereich, wie etwa die Verringerung der Verlet-zungsrate, werden durch nachhal-tige Investitionen verbessert und

haben so einen positiven Einfluss auf die Kosten des Unternehmens.Im konkreten Fall führen weniger Verletzungen zu besserer Aus-lastung der Mitarbeiter und somit höherer Wertschöpfung und gerin-geren Krankenstandskosten. Dies beeinflusst den Free Cash Flow positiv und verbessert dadurch den Shareholder Value. Es gibt eine Unzahl von positiven Wirkungszu-sammenhängen zwischen nach-haltigem Wirtschaften eines Unter-nehmens und dem Shareholder Value, die im Diagramm von SAM dargestellt sind. Eine positive lineare Korrelation zwischen Nachhaltigkeit und finanzieller Performance ist laut SAM eindeutig gegeben. Sie ist im Bereich des „Human Capital Deve-lopments“, der „Investor Relations“ und der Verbesserung der „Labour Practice Indicators“ besonders hoch.

84 Mrd. EUR investiertEin im Juni im WirtschaftsBlatt publizierter Artikel zum Thema kommt ebenso zum Schluss, dass sich soziale Verantwortung durch-aus rechnet. Das Volumen von Social Responsible Investments stieg im deutschsprachigen Raum auf 34 Mrd. EUR, die Anzahl der Nachhaltigkeitsfonds steigt stetig. Weltweit beträgt das nachhal-tige Investitionsvolumen bereits 84 Mrd. EUR.

Die Renditen sind dabei nicht gerin-ger als in anderen Bereichen. Der Dow Jones Sustainability Index hat den MSCI World Index bei der Wertentwicklung bereits hinter sich gelassen. Somit trifft heute wohl eher zu: „The business of business is sustainable business.”

[email protected]

Corporate Social Responsibility und fi nanzielle PerformanceNachhaltiges handeln rechnet sich Das vierte Jahr in Folge stellten heuer beim World Economic Forum in Davos PricewaterhouseCoopers und die SAM Gruppe das „Sustainability Yearbook“ vor. Dies ist eine der weltweit umfassendsten Publikationen zum Thema Nach-haltigkeit und diskutiert Herausforderungen und Chancen in diesem Bereich. Aktuelle und zukünftige Entwicklungen sowie Nachhaltigkeitsleader in 57 Industrien werden vorgestellt. Die aktuelle Ausgabe präsentiert Ergebnisse einer empirischen Studie und kommt zum Schluss, dass es einen eindeutigen positiven Zusammenhang zwischen nachhaltiger Unternehmensverantwortung und fi nanzieller Performance gibt.

PwC hat langjährige Erfahrung in der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten bei über 200 Klienten weltweit. Nun bieten wir diese Dienstleistung auch in Öster-reich an: Sustainable Business Solutions.

Bestellinformationen:Diese kostenlose Studie können Sie bei Philipp Gaggl bestellen: Tel.: +43 1 501 [email protected]

Sie fi nden diese und weitere aktuelle Studien zu Nachhaltigkeit und CSR unter www.pwc.com/sustainability unter „Publications“

Sustainability_Yearbook_08.indd 1 23.07.2008 09:30:11

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10 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

Für den Inhalt von Nachhaltig-keitsberichten gibt es noch keine verbindlichen Normen. Allerdings zeichnet sich ein de-facto-Stan-dard im „Leitfaden zur Nachhaltig-keitsberichterstattung“ der Global Reporting Initiative (www.gri.com) ab. Der Leitfaden umfasst inhaltlich und formal das gesamte Spektrum der Berichterstattung. Er bietet einen Rahmen für Inhalt und Qua-lität des Berichtes einer Organisation über ihre ökono-mische, ökolo-gische und gesell-schaftliche Leistung.

Ein Nachhaltigkeitsbericht soll Unternehmensaktivitäten ganz-heitlich darstellen. Typische Inhalte sind Aussagen zu Strategie und Profil des Unternehmens, etwa zum Organisationsprofil, zu Corporate Governance, aber auch zu Ver-pflichtungen. Neben qualitativen Darstellungen zu Management, Zielen und Leistungen enthalten Nachhaltigkeitsberichte quantita-tive Leistungsindikatoren wie etwa Emissionswerte oder den Frauen-anteil an Führungspositionen.

Ziel eines Nachhaltigkeitsberichtes ist die Informationsbereitstellung an Stakeholder und an Personen, die vom Unternehmen beeinflusst werden oder dieses beeinflussen können. Das Hinterfragen und Ermitteln der Berichtsdaten hilft auch, unternehmensintern Prozesse

des Berichtsmanagements von Nachhaltigkeitsrisiken zu verbes-sern und die Prozessverlässlichkeit zu optimieren.

Abheben vom MitbewerbEine PwC Studie belegt, dass mehr Glaubwürdigkeit von Nachhaltig-keitsberichten das Hauptmotiv dafür ist, dass Unternehmen ihre Berichte vom Wirtschaftsprüfer

prüfen lassen und sich damit vom Mitbewerb abheben. Dies ist wegen steigender

Informationsansprüche der Inves-toren, Konsumenten und anderer Anspruchsgruppen relevant. Ziel der Prüfung oder prüferischen Durchsicht ist, ein Urteil über die Angemessenheit und Vollständig-keit der Berichtskriterien sowie über die Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Verständlichkeit des ganzen Berichts abzugeben.

Der Jahresabschluss wird an den unternehmensrechtlichen Vor-schriften oder den IFRS gemessen. Wonach wird der Nachhaltigkeits-bericht beurteilt? Die wichtigsten Standards sind der International Standard on Assurance Enga-gements ISAE 3000 des IAASB (www.iaasb.com), der AA1000 Assurance Standard von Account Ability (www.accountability21.net) sowie der Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsmäßiger Prü-fung oder prüferischer Durchsicht

von Berichten im Bereich der Nach-haltigkeit IDW PS 821“ des Instituts deutscher Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt zuerst die Angemessenheit und Geeigne-theit der Berichtskriterien, also des Maßstabes und der Leitlinien, die der Erstellung des Nachhaltigkeits-berichts gedient haben. Anschlie-ßend wird der Berichtsinhalt beur-teilt.

Berichtskriterien müssen geeignet und angemessen sein, die Interes-sen und Informationsbedürfnisse des Adressatenkreises ausgewo-gen in die Berichterstattung ein-zubeziehen. Sie haben Relevanz, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Neutralität und Verständlichkeit auf-zuweisen. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Berichtskri-terien durch den Wirtschaftsprüfer ist das Informationsbedürfnis der Berichtsadressaten. Maßstab bei der Beurteilung des Berichtsinhalts ist die Wesentlichkeit der gege-benen Informationen.

Ein Nachhaltigkeitsbericht vermit-telt ein Gesamtbild eines Unter-nehmens und seiner Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeit und Unternehmensverantwortung. Dies schließt mit ein, ob die gemachten Angaben richtig oder irreführend sind, ob der Inhalt ausgewogen ist, und ob Sachverhalte eindeutig und angemessen dargestellt sind.

[email protected]

Nachhaltigkeitsbericht: Inhalt und PrüfungDer Standardisierungsprozess über den Inhalt von Nachhaltigkeits-berichten läuft bereits. Wer seinen Bericht auch noch prüfen lässt, ist den Mitbewerbern eine Nasenlänge voraus.

Der geprüfte Nach-

haltigkeitsbericht schafft

Wettbewerbsvorteile

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August 2008 tipps&trends 11

Schwerpunktthema

Im Travel & Tourism Competi-tiveness Report 2008 des World Economic Forum (WEF) wird Österreichs Tourismus ein hervor-ragendes Zeugnis ausgestellt. Mit dem zweiten Platz ist das Ferien-land Österreich an der Weltspitze. Zu den wichtigsten Herausforde-rungen der Branche zählen nun Umwelt-verantwortung sowie die Verzah-nung von Nachhal-tigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.

Tourismus ist höchst vielschichtig: Neben politischen, ökonomischen und in hohem Maße auch ökolo-gischen Aspekten, etwa hohem Wasserverbrauch und den nega-tiven Folgen des Transports auf das Klima, spielt der gesellschaftliche Bereich eine überragende Rolle.

Urlaubs- und LebensqualitätNachhaltiger Tourismus bedeutet, die ökonomischen, soziokulturellen und ökologischen Zusammenhänge gemeinsam zu beachten. Die Ver-träglichkeitskriterien sind soziale Gerechtigkeit, kulturelle Angepasst-heit, ökologische Tragfähigkeit und für die ortsansässige Bevölkerung wirtschaftlicher Sinn und Ergiebig-keit. Die Qualität ist für beide Seiten zu steigern. Mehr Lebensqualität für die Bevölkerung vor Ort und mehr Urlaubsqualität für die Gäste lautet das Motto.

Gewinne durch UmweltschutzDass im Tourismus die Akzep-tanz ökologischer Aspekte alleine nicht reicht, liegt nahe. Die The-men Investitionen und Marketing entscheiden in dieser Branche angesichts des enormen Kapitalein-satzes immer mehr über künftigen

Erfolg oder Miss-erfolg. Dass sich Ökonomie und Ökologie nicht ausschließen,

sondern sogar ergänzen, zeigt sich am Beispiel einer internationalen Hotelkette, die sich mit Hilfe von Corporate Social Responsibility-Strategien ihrer unternehmerischen Verantwortung stellt. Und das in 3.650 Hotels in nahezu 100 Län-dern der Welt. Als weltweit tätiges Unternehmen kommt speziell dem Grundsatz „Celebrate Difference“ ein besonderer Stellenwert zu, der sich vor allem in der Toleranz und Wertschätzung aller Nationalitäten und Kulturkreise widerspiegelt.

Wie führt man sein Unternehmen zugleich umwelt- und sozialverträg-lich, als auch wirtschaftlich erfolg-reich? CSR-Methoden können den entscheidenden Vorteil bringen. So werden Verfahren entwickelt, die die Umweltperformance in Schlüs-selbereichen, wie Energie-, Wasser-verbrauch und Abfallaufkommen, ermitteln und bewerten. Daraus ergeben sich Verbesserungs- und

Einsparpotenziale für die Zukunft. Bei der Umsetzung dieser Erkennt-nisse ist es Ziel, aus Betroffenen Beteiligte und aus Zielgruppen Partner zu machen. Die aktive Ein-beziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist dabei für den nach-haltigen Erfolg entscheidend.

Schlüssel zum ErfolgÖsterreichweite Maßstäbe unter-stützen heimische Tourismusorte und -regionen, die durch verstärkte Kooperationen in Gemeindenetz-werken und durch gemeinsames Marketing Synergieeffekte nutzen. Nachhaltige Entwicklung, die Ver-knüpfung von sozialen, ökono-mischen und ökologischen Anliegen für eine zukunftsorientierte Ent-wicklung der Gesellschaft, ist die zentrale Gestaltungsaufgabe. Somit wird auch in Österreich Nachhaltig-keit zur Grundlage des Geschäfts. Das gilt für Gäste wie für Mitarbeiter der Gastronomie, im SPA und in der Hotellerie. Investitionen in öko-logische Bauweisen und Energie-versorgung machen Sinn, schaffen Attraktivität und sind wirtschaftlich. PwC steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für Fragen im Hospitality&Leisure-Bereich zur Verfügung und unterstützt Sie gerne durch aktuelles Wissen im Bereich des nachhaltigen Tourismus.

[email protected] [email protected]

Nachhaltige Ausrichtung des TourismusÖsterreichs Tourismus schneidet im internationalen Vergleich hervorragend ab. Weitere Verbesserung ist durch Nachhaltigkeit als wichtigen Wettbewerbsfaktor möglich.

Ökonomie und Ökologie

bilden eine

sinnvolle Ergänzung

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12 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

Was ist das Gegenteil von Nachhal-tigkeit? Peter Eigen, als Mitarbeiter der Weltbank in der Entwicklungs-hilfe in Afrika tätig, hat darauf eine Antwort, die zunächst überrascht: „Korruption“. Eigen war Vorsitzen-der einer Kommission, die untersu-chen sollte, welche Entwicklungs-hilfeprojekte für Kenia vorrangig zu verfolgen sind. Die Kommission musste feststellen, dass die Pro-jekte, die besonders teuer, sinnlos, umweltschädlich und unsozial waren, die besten Chancen hatten, verwirklicht zu werden. Ein Netz aus Klüngeln und Seil-schaften von Lob-byisten, Infrastruk-turanbietern, Kom-munalpolitikern, Beamten und Landlords förderte die Projekte, die ihnen am meisten nutzten. Nachhaltige Entwicklung war damit unmöglich. In der Folge gründete Peter Eigen 1993 die inter-nationale Anti-Korruptionsorganisa-tion Transparency International.

Anti-Korruption – ein Nachhaltig-keitsaspekt der ersten StundeDas Eintreten gegen Korruption gehört daher auch zu den zehn Prinzipien des UN Global Compact von 1999, einem Pakt zwischen Unternehmen und der UNO über soziale und ökonomische Mindest-standards im Zeichen der Globa-

lisierung, also eine – wenn auch rudimentäre – Selbstverpflichtung von Unternehmen zu nachhaltiger Unternehmensführung. Die GRI-Standards für Nachhaltigkeitsbe-richte verlangen folgerichtig qualita-tive Aussagen zu Korruptionsrisiken und Maßnahmen.

Nur ein Thema für „globale“ Unternehmen?Trotzdem war es noch 2004 so, dass Korruption und Bestechung zu den Themen gehörten, die in den meisten der analysierten Berichte

weitgehend fehl-ten. Dies stellte eine für das deut-sche Bundes-ministerium für

Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit erstellte Studie zur inter-nationalen Nachhaltigkeitsdiskus-sion und sich daraus ergebenden Anforderungen an die Berichterstat-tung von Unternehmen fest.

Nun agieren aber auch viele Unter-nehmen weder im Bereich von Entwicklungshilfeprojekten, noch verarbeiten alle Holz aus dem bedrohten Regenwald. Fehlende Berichterstattung könnte also darauf zurückzuführen sein, dass das Thema Korruption nur für eine Minderheit von Unternehmen von Relevanz ist.

Korruption nicht nur in EntwicklungsländernDie alle zwei Jahre von PwC durch-geführte Global Economic Crime Survey vergleicht regelmäßig, wel-che Delikte von Führungskräften in Wirtschaftsunternehmen weltweit als Bedrohung angesehen werden und welchen Delikten diese Unter-nehmen tatsächlich zum Opfer gefallen sind. Nun ist die subjektive Wahrnehmung von Bedrohungen nicht unbedingt ein objektiver Maß-stab für tatsächliche Gefahr. Sie ist von einer Vielzahl von Faktoren, nicht zuletzt von der aktuellen Medienberichterstattung, beein-flusst. Und so sahen wir über die Jahre durchaus auch Modewellen durch unsere Studie schwappen.

Mantel des SchweigensIn einem Bereich, nämlich der Kor-ruption, blieb die Diskrepanz zwi-schen „gefühlter“ Verbreitetheit und den Angaben von solchen Delikten betroffen zu sein, stabil hoch: 2007 gaben 22 Prozent der befragten Unternehmen weltweit (Österreich: 13 Prozent) an, von Korruption bedroht, jedoch nur 13 Prozent (Österreich: 7 Prozent) von Korrup-tion betroffen zu sein. Dabei ent-sprechen die Ergebnisse der PwC Studie zur Wahrnehmung von Kor-ruption in den einzelnen Ländern recht genau dem Korruptionsindex

Mani politi – saubere HändeUnter Nachhaltigkeit wird oft nur der Umgang mit ökologischen Ressourcen und die Darstellung dieser verstanden. Die Glaub-würdigkeit erfordert aber mehr.

Korruptionsprävention

ist mehr als ein

Lippenbekenntnis

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August 2008 tipps&trends 13

CPI von Transparency International. Dafür, dass Korruption tatsächlich viel verbreiteter ist als Unterneh-men zugeben, wenn sie gefragt werden, ob sie selbst betroffen sind, spricht Vieles. Korruption ist eines der wenigen Wirtschaftsde-likte, bei denen Unternehmen nicht nur Opfer sondern auch Täter sein können. Das mag die Bereitschaft von Führungskräften, zuzugeben, dass das eigene Unternehmen in Korruption verwickelt war, negativ beeinflussen. Auch ist der Begriff Korruption im Wandel begriffen und viele Befragte denken bei diesem Stichwort noch immer primär an Vorgänge in Verwaltung und Politik.

Korruption in der PrivatwirtschaftInzwischen wird unter Korruption aber international jeder Missbrauch einer Vertrauensstellung zur Erlan-gung eines Vorteils, auf den kein rechtlicher Anspruch besteht,

verstanden. Auch in der Privatwirt-schaft. Dazu gehören dann auch Klassiker der Wirtschaftskriminalität gegen das eigene Unternehmen, wie Kick-backs im Einkauf oder überzogene Reisekostenabrech-nungen.

Aktive Korruptionsprävention Wenn es aber zutrifft, dass Korrup-tion ein allgemeines Phänomen ist, dass die Einhaltung gesetzlicher Regeln (Compliance) ein notwen-diges, aber nicht hinreichendes Ele-ment nachhaltiger Unternehmens-führung und außerdem korruptes Verhalten im eigenen Unternehmen beginnen kann, dann erfordert nachhaltige Unternehmensführung mehr als ein Lippenbekenntnis gegen Korruption. Nötig sind dann vielmehr klare Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter, die Überwachung ihrer Einhaltung und Maßnahmen bei Verstößen.

Wie streng diese Richtlinien über die gesetzlichen Erfordernisse hin-aus sind, ist eine unternehmerische Entscheidung, die in das Gesamtri-sikomanagement für das Unterneh-men eingebunden sein muss.

Prävention ist kein add-onSeit dem 1. Jänner 2008 ist in Österreich auch die Bestechung und Geschenkannahme von oder durch Mitarbeiter in privaten Unternehmen strafbar. Bereits seit 2006 ist ein Unternehmen strafbar, wenn seine Entscheidungsträger wesentliche technische, organisa-torische oder personelle Maß-nahmen unterlassen haben, die Straftaten durch Mitarbeiter hätten verhindern können. Korruptions-prävention wäre also eigentlich eine Compliance-Aufgabe in jedem Unternehmen.

Klebrige Hände konterkarieren NachhaltigkeitsbemühungenErst recht muss aber Korruptions-prävention in Unternehmen, die sich nachhaltiger Unternehmensführung verpflichtet sehen, gelebt werden. Denn sonst geht der Schuss leicht nach hinten los.

Mathias Bucksteeg schrieb in der Zeitschrift Capital 02/07: „De facto ist CSR häufig pures Investor Rela-tions. Es geht nicht um einen Deal mit der Gesellschaft, sondern mit den Analysten. Das ist nicht ohne Risiko. Es gibt etliche Beispiele aus jüngster Zeit, dass im Halbschatten eines ausgefeilten CSR-Codex die Korruption blühen kann. Es könnte einem der Verdacht kommen, dass die Unternehmensethik umso schneller verfällt, je sicherer man sich hinter einem ausgefeilten Ver-antwortungsmarketing verschanzt fühlt. Wenn dieser Widerspruch ein-mal auffliegt, ist der Imageschaden enorm.“

[email protected]

Wirtschaftskriminalität in Unternehmen nach Delikten

Quelle: PwC, 4. Global Economic Crime Survey

0% 5% 10% 15% 20% 25% 30%

Andere DelikteAndere Delikte

Verletzung geistigen EigentumsVerletzung geistigen Eigentums

GeldwäscheGeldwäsche

Korruption/BestechungKorruption/Bestechung

FalschbilanzierungFalschbilanzierung

VermögensdelikteVermögensdelikte

weltweitWesteuropaÖsterreich

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Gelebte Corporate Social Responsibility bei PwC

Soziale Verantwortung gegenüber schwä-cheren Mitgliedern unserer Gesellschaft

Ein besonders wichtiger Aspekt der CSR-Aktivitäten ist die Übernahme sozialer Verantwortung gegenüber den schwächeren Mitgliedern unserer Gesellschaft. In den vergangenen Jahren hat PwC zahlreiche Spen-denaktionen für SOS-Kinderdörfer, dem St. Anna Kinderspital und dem Verein „Unsere kleinen Brüder und Schwestern“ unterstützt.

Weiters hilft PwC durch Pro-Bono-Aktivitäten Non Profi t-Organisationen, wie beispielsweise CARE Österreich oder der Antara Foundation, durch kosten-günstigere Prüfungs-und Beratungsleistungen.

Um die soziale Verantwortung auch zu leben, haben wir Initiativen gesucht, bei denen PwC auch durch die aktive Mithilfe unserer Mitarbeiter und Partner „Gutes tun“ kann. Mit den Hausgemein-schaften Erdbergstraße 222, Evangelisches Diakonie-werk Gallneukirchen, haben wir einen idealen Partner dafür gefunden.

Diese Hausgemeinschaften betreuen pfl egebedürf-tige, ältere Menschen, die ihren Lebensalltag nicht mehr alleine meistern können. Dies ist ein Pilotprojekt der Diakonie in Wien, mit dem Ziel, den insgesamt

fast 40 Bewohnern durch ein Leben in einer großfami-lienähnlichen Struktur soviel Normalität wie möglich bei bestmöglicher Pfl ege und Betreuung zu ermögli-chen. Durch regelmäßige Besuche unserer Mitarbeiter, bei denen gespielt, miteinander gesprochen oder vorgelesen wird, versuchen wir den Bewohnern etwas Freude und Abwechslung in den Alltag zu bringen.

Die „PwC Engerl“, wie unsere Mitarbeiter liebe-voll von den Hausgemeinschaften genannt werden, versuchen durch besondere Aktionen Herzenswün-sche der Bewohner zu erfüllen. Am Faschingsdiens-tag haben als Clowns verkleidete PwC Mitarbeiter die Hausgemeinschaften überrascht. Anfang Juni haben wir mit 17 Bewohnern in Rollstühlen einen Ausfl ug inden Tiergarten Schönbrunn unternommen, der so-wohl für unsere Gäste als auch für die PwC Mitar-beiter ein ganz besonderes Erlebnis war.

Alle Mitarbeiter von PwC, die sich an den bisheri-gen Initiativen beteiligt haben, waren begeistert und beeindruckt und konnten selbst sehr davon profi tie-ren. Erfahrungen, wie die Gespräche und Erlebnisse mit älteren Menschen, ermöglichen den persönlichen Horizont zu erweitern.

„Responsible Leadership“, bedeutet Führung unter Berücksichtigung sozialer Verantwortung und

Für PwC ist Corporate Social Responsibility („CSR“) nicht nur ein neues Modewort, sondern ein wirkliches Anliegen und auch ausdrücklich in unserem Code of Conduct niederge-schrieben. Das CSR-Team von PwC Wien hat es sich zur Auf-gabe gemacht, Projekte, insbesondere im sozialen Bereich, zu fi nden, die unsere Mitarbeiter integrieren und dazu beitragen, dass CSR bei PwC aktiv gelebt wird. Wir möchten unseren Lesern daher unsere Initiativen in diesem Bereich vorstellen.

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Gelebte Corporate Social Responsibility bei PwC

Soziale Verantwortung gegenüber schwä-cheren Mitgliedern unserer Gesellschaft

Ein besonders wichtiger Aspekt der CSR-Aktivitäten ist die Übernahme sozialer Verantwortung gegenüber den schwächeren Mitgliedern unserer Gesellschaft. In den vergangenen Jahren hat PwC zahlreiche Spen-denaktionen für SOS-Kinderdörfer, dem St. Anna Kinderspital und dem Verein „Unsere kleinen Brüder und Schwestern“ unterstützt.

Weiters hilft PwC durch Pro-Bono-Aktivitäten Non Profi t-Organisationen, wie beispielsweise CARE Österreich oder der Antara Foundation, durch kosten-günstigere Prüfungs-und Beratungsleistungen.

Um die soziale Verantwortung auch zu leben, haben wir Initiativen gesucht, bei denen PwC auch durch die aktive Mithilfe unserer Mitarbeiter und Partner „Gutes tun“ kann. Mit den Hausgemein-schaften Erdbergstraße 222, Evangelisches Diakonie-werk Gallneukirchen, haben wir einen idealen Partner dafür gefunden.

Diese Hausgemeinschaften betreuen pfl egebedürf-tige, ältere Menschen, die ihren Lebensalltag nicht mehr alleine meistern können. Dies ist ein Pilotprojekt der Diakonie in Wien, mit dem Ziel, den insgesamt

fast 40 Bewohnern durch ein Leben in einer großfami-lienähnlichen Struktur soviel Normalität wie möglich bei bestmöglicher Pfl ege und Betreuung zu ermögli-chen. Durch regelmäßige Besuche unserer Mitarbeiter, bei denen gespielt, miteinander gesprochen oder vorgelesen wird, versuchen wir den Bewohnern etwas Freude und Abwechslung in den Alltag zu bringen.

Die „PwC Engerl“, wie unsere Mitarbeiter liebe-voll von den Hausgemeinschaften genannt werden, versuchen durch besondere Aktionen Herzenswün-sche der Bewohner zu erfüllen. Am Faschingsdiens-tag haben als Clowns verkleidete PwC Mitarbeiter die Hausgemeinschaften überrascht. Anfang Juni haben wir mit 17 Bewohnern in Rollstühlen einen Ausfl ug inden Tiergarten Schönbrunn unternommen, der so-wohl für unsere Gäste als auch für die PwC Mitar-beiter ein ganz besonderes Erlebnis war.

Alle Mitarbeiter von PwC, die sich an den bisheri-gen Initiativen beteiligt haben, waren begeistert und beeindruckt und konnten selbst sehr davon profi tie-ren. Erfahrungen, wie die Gespräche und Erlebnisse mit älteren Menschen, ermöglichen den persönlichen Horizont zu erweitern.

„Responsible Leadership“, bedeutet Führung unter Berücksichtigung sozialer Verantwortung und

Für PwC ist Corporate Social Responsibility („CSR“) nicht nur ein neues Modewort, sondern ein wirkliches Anliegen und auch ausdrücklich in unserem Code of Conduct niederge-schrieben. Das CSR-Team von PwC Wien hat es sich zur Auf-gabe gemacht, Projekte, insbesondere im sozialen Bereich, zu fi nden, die unsere Mitarbeiter integrieren und dazu beitragen, dass CSR bei PwC aktiv gelebt wird. Wir möchten unseren Lesern daher unsere Initiativen in diesem Bereich vorstellen.

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ist eine der Kernkompetenzen, die bei der Identifi kationvon „Key Talents“ herangezogen wird. Wir meinen, dass Führungskräfte, die sich ihrer sozialen Verant-wortung gegenüber der Gesellschaft bewusst sind und respektvoll mit der Umwelt umgehen, unsere Zukunft darstellen. CSR ist daher auch ein wesentli-cher Bestandteil im Ausbildungsprogramm für unsere Führungskräfte.

Aus Anlass des 10. Jahrestages des Zusammen-schlusses von Price Waterhouse und Coopers& Lybrand zu „PricewaterhouseCoopers“ haben Partner und Mitarbeiter von PwC weltweit über 4 Mio.US-Dollar für das Flüchtlingshilfswerk der UN gespendet. Mit diesem Betrag wird für 20.000 Kinder in Darfur die Versorgung und der Schulunterricht fi nanziert.

Unsere zahlreichen nationalen und internationalen Aktivitäten gelten als Zeichen dafür, dass wir unsere soziale Verantwortung gegenüber der Gesellschaft aktiv leben.

Weitere Informationen zu den internationalen CSR-Initiativen von PwC fi nden Sie unter www.pwc.comunter About us/Social responsibility

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16 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

Leadership ist ein oft verwendeter Begriff, der viele unterschiedliche Vorstellungen auslöst und für den zahlreiche Definitionen vorliegen. Man versteht allgemein darun-ter die Fähigkeit, menschliches Verhalten so zu beeinflussen, dass eine bestimmte Mission, ein bestimmtes Ziel, erreicht wird. Häufig finden sich auch Assoziationen von Leadership mit Management. Dabei lassen sich Leadership und Management ganz klar voneinander abgrenzen. Wäh-rend Management sich vor allem mit dem kreativen Lösen von Pro-blemen befasst, steht Leadership für das Entdecken neuer Möglich-keiten, verbunden mit der Fähigkeit, diese umzusetzen oder umsetzen zu lassen.

Leadership geht somit deutlich über das Bestehende hinaus. Es geht um Innovation, um die Arbeit am System statt um die Arbeit im System, wie sie durch Management praktiziert wird. Führungskräfte brauchen je nach Situation beides, Leadership und Management.

Raum zum LernenWie wichtig das Denken über bestehende Grenzen hinaus ist, hat PwC früh erkannt und unterneh-mensintern bereits zum zweiten Mal einen „Lernraum“ aus Mitarbeitern unterschiedlichtser Funktionen und Disziplinen eingerichtet. Dabei

wird einer Gruppe von Mitarbeitern Zeit und Raum gegeben, einerseits für persönliches und kollektives Wachstum, andererseits um als Mitgestalter der sozialen Architektur

ihrer Organisation für das Unter-nehmen Neues zu kreieren und zu entdecken.

Im Mittelpunkt stehen Organisati-onsveränderung und Arbeit an der Unternehmenskultur. Es erfolgt dabei eine tiefgreifende Ausein-andersetzung mit den Werten und Haltungen, von denen eine Kultur geprägt wird. Ausgangspunkt die-ser Überlegungen ist das Leitbild des Unternehmens. Im Rahmen dieser Kulturarbeit hat sich den Lernraum Leadership bald als wesentliches Element einer funk-tionierenden Unternehmenskultur herauskristallisiert, das im Unter-nehmen auf allen Verantwortungs-ebenen gefördert werden soll.

Drei SchlüsselelementeWie versteht man Leadership im Kontext unserer Organisation? Der Lernraum orientiert sich dabei an den Überlegungen von H. Hinter-huber: „Leadership – Strategisches Denken systematisch schulen von Sokrates bis Jack Welch“. Die drei Schlüsselelemente von Leadership sind demnach Sinnstiftung, Werte-orientierung und Vorbildwirkung.

1. SinnstiftungSinnstiftung bedeutet die Fähigkeit,

eine Vision in die Herzen der Mitar-beiter zu tragen, sie zu inspirieren und zu motivieren, sich begeistert für gemeinsame Ziele einzusetzen und Verantwortung im Interesse des Unternehmens zu übernehmen.

2. WerteorientierungIm Sinne der Wertschaffung ist es notwendig, die vorgegebene Rich-tung einzuhalten. Es ist auch nötig, die richtigen Leute auf die richtigen Aufgaben zu konzentrieren, sie einzubinden und ihnen zu Höchst-leistungen zu verhelfen – ihnen Aufgaben zu geben, an denen sie wachsen können. Teamwork und Networking sind dafür wichtige Ele-mente.

3. VorbildwirkungUnd schließlich geht es darum, ein gutes Beispiel zu geben, ein Vorbild zu sein, indem man im Sinne seiner Worte handelt und das richtige Ver-halten vorlebt. „Walk your talk“, wie es im Englischen heißt. Es gilt Mut zu beweisen, Begeisterung auszu-strahlen, ethischen Werten tatsäch-lich zu folgen. Das gelingt nur, wenn man authentisch ist.

Verantwortung übernehmenDiese zentralen Elemente umfassen nach dem Verständnis von Leader-ship das gesamte Unternehmen. Sie betreffen nicht nur Führungs-kräfte. Vielmehr ist jeder Mitarbeiter gefragt, Leadership und Verantwor-tung für seinen Bereich und gegen-über der Organisation als Ganzes

Leadership – nur ein Schlagwort oder der Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg?Wie man mit Leadership einen wichtigen Beitrag zu nachhaltigem Unternehmenserfolg und guten Kundenbeziehungen leisten kann, zeigen die Leadership-Initiativen bei PwC PricewaterhouseCoopers.

Leadership bedeutet,

neue Möglichkeiten

erkennen und aktiv nutzen

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August 2008 tipps&trends 17

zu übernehmen und damit seinen Beitrag zum Unternehmenserfolg zu leisten.

Von Leadership zu nachhaltigem ErfolgWie kann nun Leadership zu nach-haltigem Unternehmenserfolg und Wachstum beitragen? Inno-vationen im Produkt- und Dienst-leistungsbereich sind ebenso wie gutes und verlässliches Service wichtige Erfolgsfaktoren. Darüber hinaus wird es aber mitunter immer schwieriger, sich von Mitbewer-bern zu unterscheiden. Der Aufbau nachhaltiger Kundenbeziehungen erscheint daher immens wichtig.

Wem es gelingt, die Sorgen und Probleme der Kunden rechtzeitig zu erkennen, gar zu antizipieren, rasch darauf zu reagieren und maßge-schneiderte Lösungen anzubieten, schafft eine gute Basis für Kunden-zufriedenheit. Dazu müssen Mitar-beiter ein tiefes Verständnis für die Bedürfnisse des Kunden erlangen. Damit nachhaltige Beziehungen aufgebaut werden können, bedarf es eines laufenden Engagements. Und hier kommt wieder Leader-ship ins Spiel. Damit Beziehungs-management auf Kundenebene funktioniert, müssen unterneh-mensintern die notwendigen Vor-aussetzungen geschaffen werden. Gerade in einem Unternehmen, dessen wichtigste Erfolgsfaktoren die Mitarbeiter und ihr Wissen sind, kommt es auf motivierte Mitarbeiter an, die sich mit Begeisterung und Engagement dafür einsetzen, opti-male Leistungen für ihre Kunden zu erbringen. Leadership kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

Mitarbeiterförderung auf allen EbenenDiese Überlegungen wurden im Rahmen des Lernraums auch bei PwC, das als Beratungsunterneh-men eine klassische „People Firm“

ist, angestellt und als Vision die „Leadership Company“ ins Leben gerufen.

Die „Leadership Company“ ent-wickelt und fördert die Leadership-Fähigkeiten der Mitarbeiter auf allen Verantwortungsebenen, schafft unternehmerisches Denken und Handeln und setzt die Mitarbei-ter nach ihren Kompetenzen und Talenten ein. Damit wird die Basis für gelebtes Leadership auf allen Unternehmensebenen geschaffen. Das ist vor allem in Zeiten raschen Wandels und zunehmender Kom-plexität für nachhaltige Wertsteige-rung des Unternehmens besonders wichtig. Die konkrete Umsetzung dieser Vision erfolgt durch unter-nehmensweite Maßnahmen in meh-reren Bereichen:

An erster Stelle stehen Aufbau und Förderung der Leadership-Kompetenzen der Mitarbeiter. Dies erfolgt etwa durch klas-sisches Training sozialer Kom-petenzen sowie durch Coaching, frühzeitige Übernahme interner Aufgaben und Verantwortung, interne Job-Rotation oder Einbin-dung in Sozialprojekte.Um die Mitarbeiter bestmöglich entsprechend ihrer Talente und Kompetenzen einzusetzen, ist aktives Talentmanagement wich-tig. Das Erkennen und Fördern der Talente und Potenziale der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Verstärkter Einsatz der Mitarbei-ter nach ihren Talenten und das Eingehen auf ihre Bedürfnisse, etwa auch durch Schaffung alter-nativer Karrieremöglichkeiten und flexibler Arbeitsmodelle, fördern entscheidend die Motivation der Mitarbeiter und das Engagement für das Unternehmen.Anerkennung und Honorierung von gelebtem Leadership, also die

Vorbildwirkung, schaffen den An-reiz, Leadership selbst zu leben.Damit Leadership funktioniert, bedarf es einer offenen und tole-ranten Kultur, insbesondere auch im Umgang mit Fehlverhalten im Sinne einer lernenden Organisa-tion.Um letztlich die Entwicklung des intellektuellen Kapitals, insbeson-dere des für eine „People Firm“ so wichtigen Humankapitals, aber etwa auch des Beziehungska-pitals zu Kunden, im Zeitablauf mittels Indikatoren feststellen zu können, wird jährlich ein „Intel-lectual Capital Report“ erstellt. Damit wird gleichzeitig auch eine Erfolgsmessung aller Unterneh-mensmaßnahmen möglich. Der Report kommt als Unternehmens-steuerungstool zum Einsatz. Er liefert wichtige Rückschlüsse für strategische Unternehmensent-scheidungen.

Auf dem Weg zur Leadership CompanyDas Projekt wurde vor etwa zwei Jahren gestartet. Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ist unterschiedlich weit vorange-schritten. Der erste „Intellectual Capital Report“ für PwC wurde bereits erstellt, wie tipps&trends zum Schwerpunktthema „Wissens-bilanz“ berichtete. Themen wie Karrierealternativen und Lernkultur bedürfen naturgemäß einer länge-ren Umsetzungsphase. Wesentlich für das Gelingen des Projektes ist, dass es von oberster Unternehmen-sebene mitgetragen wird, um zu einer Weiterentwicklung der Unter-nehmenskultur in Richtung Leader-ship und damit zu nachhaltigem Erfolg zu führen. Ein erster großer Schritt in diese Richtung ist getan.

[email protected]

Lernraum-Team: Christina Decker, Christopher Kahler, Reinhard Lechner, Sabine Müllauer, Thomas Steinbauer, Kristina Weis, alle @at.pwc.com

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18 tipps&trends August 2008

Schwerpunktthema

Angesichts des weltweit anzie-henden Stromverbrauchs steigt der Stellenwert von Programmen zur Effizienzsteigerung. Im Rahmen einer unter dem Titel „Internatio-naler Vergleich von Energieeffizi-enzmaßnahmen“ erstellten Studie wurden Österreich, Deutschland, Schweiz, Großbritannien und Däne-mark sowie Japan erfasst. Wesent-liches Ergebnis ist, dass verpflich-tende Energieeffizienzprogramme besser funktionieren als freiwillige Programme.

Wesentliche StudienerkenntnisseVerpflichtende Programme schei-nen besser zu greifen. Dies zeigt sich vor allem in Großbritannien und Japan. Auch der bevorste-hende Umstieg der Schweiz auf ein verpflichtendes System ist ein Indiz dafür.Das Beispiel von Dänemark macht deutlich, dass freiwillige Pro-gramme nur funktionieren, wenn alle Marktteilnehmer optimal zu-sammenspielen. Damit sind um-fangreiche Informationskampag-nen oder Schulungen verbunden. Durch Lampentauschprogramme können ohne große Adaptionen 60 bis 80 Prozent des Strombe-darfs für Beleuchtung eingespart werden. Bei Geräteaustauschprogrammen kann aufgrund der gestiegenen Effizienzklassen der Haushalts-geräte ein Austausch von alten Gefrierschränken, Kühlschränken, oder Geschirrspülern einen we-sentlichen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz leisten. Ge-

rade Geschirrspüler haben in den letzten fünf bis sieben Jahren eine sehr starke Effizienzsteigerung er-reicht, sodass ein Austausch von Geräten mittleren Alters bereits wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Bei Gerätetauschprogrammen sollte der Schwerpunkt nicht nur auf Haushaltsgeräten liegen, sondern auch auf Geräte aus dem Bereich Information und Unterhaltung. Zu denken ist an den Ersatz von alten Röhrenbildschirmen bei TV und PC gegen effizientere Flachbildschirme. Wichtig bei Gerätetauschprogrammen ist eine entsprechende Gewährleistung der Entsorgung der Altgeräte, eine Weiterverwendung ist zu ver-hindern.Wie in den Programmen der Schweiz sollten Installationen von Elektroheizungen kritisch hinter-

fragt werden. Weiters sollten Elek-troheizungen nach Ablauf ihrer technischen Lebensdauer gegen effizientere Heizungssysteme aus-getauscht werden. Eine Neu-In-stallation sollte wie in der Schweiz nur mit Genehmigung erfolgen. Aufgrund der zu groben Statis-tikdaten muss eine genauere

Erfassung der Stromverbrauchs-daten eingeführt werden. In Japan und UK führte

erst der Einsatz elektronischer Stromverbrauchszähler, das so genannte „smart metering“, zu einer genaueren Messung des Stromverbrauchs. Dies ermögli-chte die exakte Überprüfung der Auswirkungen von Maßnahmen.

Die Studie steht als freier Download auf der PwC Homepage oder auf direkte Anfrage zur Verfügung.

[email protected]

PwC Studie zu EnergieeffizienzmaßnahmenEine neue PwC Studie zeigt die Wirksamkeit von Effizienzsteige-rungsinstrumenten im Sektor private Haushalte. Verpflichtende Energieeffizienzprogramme haben mehr Erfolg als freiwillige.

Verpflichtende

Programme steigern

die Energieeffizienz

Haushaltsstromverbrauch in ausgewählten Ländern

Quelle: PwC Energieef�zienzstudie (2008)

95

2,50

2,252,37

1,941,93

1,781,72

2,00

1,75

1,50

96 97 98 99 00 01 02 03 04 05

MWh/Einwohner

AT

DEDK

CH UK

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August 2008 tipps&trends 19

Schwerpunktthema

Die Studie, die die Erwartungen von Entscheidungsträgern im Energie-sektor abbildet, wurde bereits zum zehnten Mal von PwC durchgeführt. Die Untersuchung zeigt eine detail-lierte Analyse der globalen Trends in der Strom- und Gaswirtschaft sowie einen Ver-gleich einzelner Regionen.

Tiefgreifende VeränderungenDer Energieversorgungssektor steht vor weiteren tiefgreifenden Veränderungen. Zu diesem Ergeb-nis kommt die jüngste Erhebung von PricewaterhouseCoopers unter 118 Führungskräften der Energie-wirtschaft in 37 Ländern der Welt. Einerseits wird sich die techno-logische Landschaft maßgeblich ändern und andererseits wird der gesamte Energiesektor eine modifi-zierte Struktur erhalten.

Zukunftsthema vertikale IntegrationInsgesamt wird aktuell die Bedro-hung seitens der Öl- und Gasge-sellschaften, die auf den Ener-gieversorgungssektor drängen, höher eingestuft als 2007. Erstmals werden heuer auch Industrieunter-nehmen als Bedrohung erkannt, die wegen ihres hohen Energiebedarfs eine eigene Stromerzeugung errich-

ten. In ähnlichem Ausmaß, wie Unternehmen ihren Strom selbst herstellen könnten, ist die Konkur-renzangst vor anderen Energiever-sorgungsunternehmen vorhanden.

Vertikale Inte-gration wird als Gegenstrategie zu den Entwicklun-gen der Erdgas-

und Erdölkonzerne betrachtet. Ziel ist, dass die Stromunternehmen selbst Zugriff auf fossile Energie-träger bekommen. 53 Prozent der Befragten gaben an, dass sie dies durch Joint Ventures oder strate-gische Allianzen durchführen wol-len. 51 Prozent streben Direktinves-titionen an und 37 Prozent wollen Unternehmen aus der Öl- und Gas-branche direkt kaufen.

Sorgenkind Treibhausgase Trotz effizienterer Technologien bleibt die Reduktion von Treibhaus-gasen ein Problem.

Die neue PwC Utilities Global Survey hebt hervor, dass Technolo-gie eine tragende Rolle im Struktur-wandel des Energiesektors spielen wird. Am Beispiel von „Carbon Capture and Storage“ (CSS) wird klar, dass die Technologie Kraft-werke, Minen und Erdöl- sowie Erd-gaslagerstätten betrifft.

Trotz neuer Technologien bremst der Report die Erwartung einer raschen Reduktion von Treibhaus-gasen. Die befragten Stromversor-ger glauben, dass nukleare und erneuerbare Energieerzeugung noch am ehesten zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen beitra-gen können. Dabei wird die Nukle-arenergie von einer knappen Mehr-heit der befragten Energieexperten favorisiert.

Klimaziele nur durch Verbrauchsrückgang erreichbarDie Klimaziele sind nur mit substan-zieller Reduktion des Energiever-brauchs erreichbar. Unternehmen investieren derzeit in die Steigerung der eigenen Effizienz und in Effi-zienzsteigerungsmaßnahmen der Endverbraucher. Jedoch gehen 59 Prozent der Unternehmen davon aus, dass die Regierungen hier eine stärkere Vorreiterrolle übernehmen sollen. Wirtschaftliche Signale, aber auch höhere Energiepreise, werden von der Branche als Schlüssel zur Reduktion der CO2-Emissionen sowie für Energieeffizienz gese-hen. Die Studie steht gratis auf der Homepage von PwC zur Verfügung oder ist direkt bei Erwin Smole erhältlich.

[email protected]

Die Strom- und Gaswirtschaft von morgenDie PwC Studie „A world of difference – tomorrow’s power utilities industry. Utilities Global Survey 2008“ zeigt auf, welche globalen Trends den Strom- und Gasbereich prägen.

Klimaziele sind nur

durch weniger Verbrauch

erreichbar

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The Right Combination:Corporate Responsibility reports

Stakeholder erwarten sich von Unternehmen in zuneh-menden Maße neben Finanzkennzahlen auch transpa-rente und glaubwürdige Informationen zu nicht fi nanziel-len Indikatoren, um über unternehmerische Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen informiert zu sein. Die Be-richterstattung über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmensaktivitäten und -maßnahmen wird – neben der ökonomischen Komponente – zusehends zu einer Notwendigkeit. Nachhaltigkeits- und CSR-Berichterstat-tung sowie Engagement von Unternehmen, sich mit

den Interessen ihrer Stakeholder auseinanderzusetzen, nehmen stark zu.

Der aktuelle Bericht „The Right Combination“ liefert Ergebnisse einer globalen PwC Studie, die sich mit der Frage der CSR-Berichtsprüfung und der Nutzung von Stakeholder-Panels als Kommunikationsinstrument auseinandersetzt. In dieser Ausgabe von tipps&trends erfahren Sie im Artikel „Nachhaltigkeitsbericht – Inhalt und Prüfung“ mehr zu diesem Thema.

Bestellkontakt und Information:Philipp Gaggl, +43 1 501 88-2834, [email protected]

Sustainable Business Solutionswww.pwc.com/sustainability

Die Broschüre wird auf www.pwc.at kostenlos zum Download angeboten.

Corporate_Responsibility_reports.indd 1 21.07.2008 16:35:45

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August 2008 tipps&trends 21

Recht-Neu

Novelle zum BauträgervertragsgesetzAm 1. Juli 2008 ist eine umfassende Novelle zum Bauträgervertrags-gesetz (BTVG) in Kraft getreten. Das BTVG findet auf den Kauf von zu errichtenden oder durch-greifend zu erneuernden Eigen-tumswohnungen, Gebäuden oder Geschäftsräumen Anwendung. Zusätzlich ist die Anwendbarkeit des BTVG daran geknüpft, dass der Erwerber vor der Fertigstellung ver-einbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 EUR (früher 145 EUR) pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten hat. Die Neuerungen, die nach ausführlichen Verhandlungen aller Interessensvertretungen formuliert wurden, erfordern teil-weise erhebliche Änderungen in der Praxis der Vertragserrichtung und -abwicklung. Im Folgenden werden die aus Sicht der Erwerber wichtigsten Änderungen des BTVG dargestellt.

Konsumentenrechte ausgeweitetIm Mittelpunkt der Novelle stand die Stärkung der Rechte der Kon-sumenten. Dieses Ziel wurde vor allem durch eine Neufassung der Regeln über die notwendigen Inhalte des Bauträgervertrages mittels Erhöhung der Transparenz durch weitreichendere Informati-onen erreicht. Darüber hinaus hat der Bauträger dem Erwerber Siche-rungsmittel für seine geleisteten Zahlungen zu gewähren. Zusätzlich wurden die Aufklärungspflichten ausgeweitet. Durch eine effizientere Ausgestaltung der Sicherheiten sollte es für den Erwerber darüber

hinaus einfacher werden, die von ihm geleisteten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.

Bezüglich des Ratenplans sieht das neue Bauträgervertragsgesetz nun vor, dass der Erwerber künftig zwischen einem Ratenplan A und einem Ratenplan B wählen kann. Wird Ratenplan A vereinbart, hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung eines dringenden Wohn-bedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Zweck dieser zusätzlichen Sicherheit ist die Sicherung der ver-mögenswerten Nachteile, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Kon-kurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträ-gers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kosten-deckenden Vermögens erwachsen. In der Praxis brachten Bauunter-brechungen oder der Konkurs des Bauträgers für den Erwerber bisher zumeist erhebliche Nachteile.

Zahlungspflichten nach hinten verschobenBeide Ratenpläne verschieben die Zahlungspflichten des Erwerbers zeitlich nach hinten, was dazu füh-ren wird, dass für die Bauträger umfangreichere Zwischenfinan-zierungen notwendig werden. Es ist anzunehmen, dass die daraus resultierenden Mehrkosten von den

Bauträgern an die Käufer weiterge-geben werden. Wichtig aus Sicht des Erwerbers ist außerdem die Ausweitung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei Baumängeln. Die Novelle verpflich-tet Bauträger dazu, den Erwerbern zur Sicherung allfälliger Gewähr-leistungs- und Schadenersatzan-sprüche aufgrund mangelhafter Leistungen einen Haftrücklass von mindestens zwei Prozent des Kauf-preises einzuräumen. Dieser Betrag kann vom Erwerber über einen Zeitraum von maximal drei Jahren zurückbehalten werden. Das neue Gesetz sieht alternativ dazu die Ein-räumung einer Bankgarantie oder einer geeigneten Versicherung vor.

Weitere Änderungen betreffen ins-besondere die Rücktrittsrechte des Erwerbers, Aufklärungspflichten des Treuhänders und Zahlungen des Erwerbers auf nach der Nota-riatsordnung oder in einer Treu-handeinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abgesi-cherte Konten. Zusätzlich ist eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 400.000 EUR für Ziviltechniker und Sachverständige vorgesehen sowie die Anhebung des Zinssatzes für Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung auf den jeweiligen Basiszinssatz plus acht Prozentpunkte. Die neuen Vorschriften sind auf alle Bauträ-gerverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 abgeschlossen wurden.

[email protected]

Neues aus dem Recht

The Right Combination:Corporate Responsibility reports

Stakeholder erwarten sich von Unternehmen in zuneh-menden Maße neben Finanzkennzahlen auch transpa-rente und glaubwürdige Informationen zu nicht fi nanziel-len Indikatoren, um über unternehmerische Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen informiert zu sein. Die Be-richterstattung über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmensaktivitäten und -maßnahmen wird – neben der ökonomischen Komponente – zusehends zu einer Notwendigkeit. Nachhaltigkeits- und CSR-Berichterstat-tung sowie Engagement von Unternehmen, sich mit

den Interessen ihrer Stakeholder auseinanderzusetzen, nehmen stark zu.

Der aktuelle Bericht „The Right Combination“ liefert Ergebnisse einer globalen PwC Studie, die sich mit der Frage der CSR-Berichtsprüfung und der Nutzung von Stakeholder-Panels als Kommunikationsinstrument auseinandersetzt. In dieser Ausgabe von tipps&trends erfahren Sie im Artikel „Nachhaltigkeitsbericht – Inhalt und Prüfung“ mehr zu diesem Thema.

Bestellkontakt und Information:Philipp Gaggl, +43 1 501 88-2834, [email protected]

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Die Broschüre wird auf www.pwc.at kostenlos zum Download angeboten.

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22 tipps&trends August 2008

In einem aktuellen Urteil hat der VwGH zum Verstoß des § 10 KStG wegen Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Dividenden entschieden. Strittig war, ob Auslandsdividenden für Beteiligungen bis zehn Prozent, so genannte Portfoliodividenden, ebenso wie Inlandsdividenden steuerfrei zu stellen sind. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass für Dividenden aus ausländischen Portfoliobeteiligungen innerhalb der EU und Norwegen die Anrechnung ausländischer Steuern vorzuneh-men ist, obgleich für den vergleich-baren Inlandsfall eine Steuerfreistel-lung gilt.

Gegenüber Drittstaaten kann die Anrechnung der ausländischen Ertragsteuer für Beteiligungen unter zehn Prozent verweigert werden. Für ausländische Beteiligungen über zehn Prozent ist eine Anrech-nung der ausländischen Steuer aufgrund der Steuerfreistellung in Österreich generell nicht möglich.

In der Vergangenheit urteilte der UFS Linz in diesem Verfahren, dass eine Steuerfreistellung von auslän-dischen Dividendenerträgen aus Portfoliobeteiligungen geboten ist.

§ 10 Abs. 1 KStG stellt Dividen-denausschüttungen aus österrei-chischen Kapitalgesellschaften generell körperschaftsteuerfrei. § 10 Abs. 2 KStG erweitert die Steuerfreiheit auf internationale Schachtelbeteiligungen. Für die Steuerbefreiung sind eine Beteili-gung von mindestens zehn Prozent und eine Mindestbehaltedauer von einem Jahr Voraussetzung.

Diskriminierte Auslandsbeteiligungen Der VwGH bestätigt eine Benach-teiligung von ausländischen Min-derheitsbeteili-gungen durch das geforderte Betei-ligungsausmaß in Höhe von zehn Prozent. Im Vergleich zur nationalen Schachtelregelung für Inlandsbetei-ligungen, die weder Beteiligungs-grenzen noch Behaltefristen kennt, sind daher Auslandsbeteiligungen niedrigeren Ausmaßes diskriminiert.

Da der österreichische Gesetz-geber im Inlandsfall eine Steuer-freistellung stets gewährt, indem Dividenden aus inländischen (Minderheits)beteiligungen steuer-frei sind, müsste aus der Sicht des

Gemeinschaftsrechts auch für den vergleichbaren Auslandsfall eine Steuerbefreiung bestehen. Bei Divi-denden aus inländischen Minder-heitsbeteiligungen ist eine Einfach-besteuerung in Höhe der Körper-schaftsteuer (KöSt) der ausschüt-tenden Gesellschaft stets gesichert. Der VwGH sieht die vergleichbare Entlastung für ausländische Divi-dendenerträge aus Beteiligungen unter zehn Prozent in der Anrech-nung der ausländischen Steuer auf die österreichische Körperschaft-steuer. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der

österreichische Gesetzgeber zwischen Kapi-talbeteiligungen in Form von Min-

derheitsbeteiligungen und Betei-ligungen, die ein wirtschaftliches Engagement im Ausland verkör-pern, also Beteiligungen höheren Ausmaßes, unterscheiden will. Bei ausländischen Gesellschaften mit Passiveinkünften, also ohne opera-tive Tätigkeit, wird von der Befrei-ungsmethode auf die Anrechnung ausländischer Steuern gewechselt. Eine ausländische Minderheitsbe-teiligung stellt typischerweise eine reine Kapitalinvestition und keine

VwGH bestätigt

Diskriminierung von

Auslandsdividenden

Steuern

Urteil zu ausländischen PortfoliodividendenDer VwGH hat bestätigt, dass § 10 Abs. 2 KStG gegen die Kapital-verkehrsfreiheit verstößt. Für Dividenden aus ausländischen Portfolio-beteiligungen bis zehn Prozent gilt das Anrechnungsverfahren.

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August 2008 tipps&trends 23

operative Tätigkeit dar. Dieser soll daher nur die Anrechnung zuteil werden.

Zwei SteuerkomponentenIn einer Information zum VwGH-Urteil stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass die bei Min-derheitsbeteiligungen an EU-Kör-perschaften und norwegischen Kör-perschaften anrechenbare auslän-dische Steuer zwei Komponenten umfasst. Neben der aliquot auf die Ausschüttung entfallenden auslän-dischen KöSt der ausschüttenden Gesellschaft darf auch eine etwaige in Abzug gebrachte Quellensteuer bis zur Höhe des DBA-Satzes auf die inländische Steuer angerechnet werden. Die anrechenbare, auslän-dische KöSt ist bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der inländischen Körperschaft hinzuzu-rechnen. Der nicht DBA-konforme Teil der einbehaltenen Quellen-steuer kann durch Antrag im Quel-lenstaat rückerstattet werden.

KritikpunkteAn der Entscheidung wird kritisiert, dass Österreich die Befreiungs-methode bewusst gewählt hat und nur im Ausnahmefall die Anrech-nungsmethode Anwendung finden soll. Der Übergang von Befreiungs- auf Anrechnungsmethode ist im Gesetz ausdrücklich nur für Fälle der Steuerhinterziehung und des Missbrauchs vorgesehen und auf Unternehmen mit passiven Einkünf-ten aus Zinseinnahmen, Leasing und Beteiligungsveräußerungen beschränkt. Durch das Urteil wird jedoch der Methodenwechsel generell auf Minderheitsanteile aus-geweitet.

Eine Gleichstellung in- und aus-ländischer Minderheitsdividenden-erträge ist durch die Anrechnung nicht immer gewährleistet. Die ausländische Körperschaft- und Quellensteuer darf maximal bis zur Höhe der inländischen Steuer ange-rechnet werden. Übersteigt die aus-

ländische Steuer den inländischen Anrechnungshöchstbetrag, kann die übersteigende Steuer nicht rückgefordert werden.

In Verlustsituationen geht die aus-ländische Steuer mangels Möglich-keit eines Anrechnungsvortrags zur Gänze verloren. Außerdem kürzen die positiven, ausländischen Divi-dendeneinkünfte bei der Anrech-nungsmethode einen inländischen Verlustvortrag. Im Rahmen der Befreiungsmethode würde der Verlust des laufenden Jahres unge-kürzt vorgetragen werden können. Schließlich wird die auf die Betei-ligung entfallende, ausländische Körperschaftsteuer in der Regel für den einzelnen Investor schwer zu ermitteln sein. Ein aktiver Infor-mationsaustausch zwischen den einzelnen europäischen Behörden erscheint unerlässlich.

[email protected] [email protected]

Mit 1. Juli 2008 wird die EU-Quel-lensteuer (EU-QuSt) auf 20 Prozent angehoben. Durch eine geplante Reform soll die EU-QuSt künftig auf sämtliche Kapitalerträge und auf juristische Personen ausgeweitet werden.

Aktuelles SystemDie EU-Zinsrichtlinie, die in Öster-reich durch das EU-Quellensteuer-gesetz in nationales Recht umge-setzt wurde, gilt seit 1. Juli 2005. Grundsätzlich sieht das System der EU-Zinsrichtlinie einen aktiven

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Zinszah-lungen innerhalb der EU werden von der Zahlstelle, etwa der Bank, an das jeweils zuständige Betriebs-finanzamt gemeldet. Dieses leitet die Daten an das Wohnsitzfinanz-

Neues zur EU-QuellensteuerDer Steuersatz der EU-Quellensteuer wird auf 20 Prozent ange-hoben. Änderungen betreffen Depotüberträge und Verkäufe, eine Reform der EU-Kommission ist geplant.

Zeitliche Entwicklung der EU-Quellensteuer

1. Juli 2005 1. Juli 2008 1. Juli 2011EndeÜbergangszeitraum

15 % 20 % 35 % Informationsaustausch

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24 tipps&trends August 2008

amt des Zinsempfängers weiter.Aufgrund des Bankgeheimnisses sind Belgien, Luxemburg und Österreich nicht verpflichtet, grenz-überschreitende Zinszahlungen zu melden. Stattdessen nehmen diese Länder einen Quellensteuerabzug auf grenzüberschreitende Zinszah-lungen an natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, vor.

Die EU-Zinsrichtlinie gilt generell zwischen den EU-Mitgliedstaa-ten. Es bestehen auch bilaterale Verträge mit Anguilla, Montserrat, Aruba, den British Virgin Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, den Niederländischen Antillen, Turks und Caicos Islands. Schließlich wurde der Wirkungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auch auf die Drittstaaten Andorra, Liechten-stein, Monaco, San Marino und die Schweiz ausgeweitet.

EU-Quellensteuer bei unterjährigem Verkauf/Kauf und DepotüberträgenBasierend auf dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075 wurde rückwirkend das österrei-chische System der Kapitalertrag-steuergutschriften und -abzüge

gesetzlich verankert, welches ana-log auch Anwendung auf die EU-Quellensteuer findet.

Ein KESt- bzw. EU-QuSt-Abzug, vice versa eine KESt- oder EU-QuSt-Gutschrift, darf in mehreren Fällen erteilt werden. Und zwar bei der Vereinnahmung von KESt- oder EU-QuSt-pflichtigen Kapitalerträ-gen, bei Änderung des KESt/EU-QuSt-Status, bei unterjährigem Verkauf oder Kauf am Sekundärmarkt, bei physischer Depotentnahme oder -einlieferung sowie bei Depotüberträgen.

Geplante Reform Um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsver-zerrungen zu gewährleisten, sieht die EU-Zinsrichtlinie vor, dass die EU-Kommission dem Rat über die Anwendung der EU-Zinsrichtlinie alle drei Jahre berichtet und gege-benenfalls Änderungsvorschläge überlegt werden.

Die EU-Kommission hat Ende April 2008 ein Arbeitsdokument mit Reformvorschlägen veröffentlicht.

Neudefinition des „beneficial owners“ und Ausdehnung des An-wendungsbereiches der EU-Zins-richtlinie auf juristische Personen und sonstige Gesellschaftskon-strukte. Dazu zählen etwa Vereine, Trusts oder auch Personengesell-schaften; bzw. alternativ dazu Einführung eines Tranzparenzprin-zips („look through principle“) und

damit verbunden die Verpflichtung zur Identifizierung der hinter Kapi-talgesellschaften

und sonstigen Gesellschaftskons-trukten stehenden natürlichen Personen.Erweiterung des Anwendungsbe-reiches der EU-Zinsbesteuerung auf alle Arten von Kapitalerträgen, wie etwa Dividenden, Veräuße-rungsgewinne, Auszahlungen und Einkommen aus Lebensversiche-rungs- und Pensionskassenver-trägen,Festlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der so ge-nannten „substance over form“, in Bezug auf die Beurteilung, ob Erträge aus innovativen Finanz-produkten unter den Begriff der Zinszahlung nach EU-Zinsrichtli-nie oder unter taxative Aufzählung von äquivalenten, strukturierten Finanzprodukten fallen.Taxative Aufzählung von Kon-strukten, die unter den Begriff der Zahlstelle kraft Vereinnahmung fallen. Eine solche Zahlstelle be-kommt oder zieht Zinszahlungen zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers ein.Verpflichtung für steuerlich in-transparente Konstrukte auf Ver-mögenszuwendungen zum Einbe-halt der EU-Quellensteuer.

Die weitere Entwicklung bleibt jedenfalls abzuwarten.

[email protected] [email protected]

Die EU-Quellensteuer

beträgt seit 1. Juli 2008

20 Prozent

Berechnungsbeispiel zur Erhöhung des EU-Quellensteuersatzes auf 20 Prozent

Bei der Berechnung der EU-Quellensteuer sind die aufgelaufenen Zinsen abzugrenzen und dem in der jeweiligen Periode gültigen Steu-ersatz, also 15, 20 und 35 Prozent, zu unterwerfen. Werden daher etwa die Zinsen einer jährlich verzinsten Anleihe jeweils zum 31. Juli für das vergangene Jahr gutgeschrieben, ist die Abgrenzung und Berechnung der EU-QuSt wie folgt vorzunehmen:

Zinsen der Anleihe für den Zeitraum 1.8.2007 bis 31.7.2008 iHv 240 EUR

1.8.2007 bis 30.6.2008 – 15 % EU-QuSt: 240/12x11= 220 x 15 % = 33 EUR

1.7.2008 bis 31.7.2008 – 20 % EU-QuSt: 240/12x1 = 20 x 20 % = 4 EUR

Summe Abzug EU-QuSt 37 EUR

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August 2008 tipps&trends 25

Steuern

Im neuen Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) mit der Türkei wird der Betriebsstättenbegriff auf Überwachungstätigkeiten in Zusammenhang mit Bauausfüh-rungen und Montagetätigkeiten erweitert. Zusätzlich zum allge-meinen Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf die Betriebsstät-teneinkünfte sieht das neue DBA eine „Branch Profits Tax“ von fünf Prozent vor. Sie darf im Quellen-staat zusätzlich von den Betriebs-stättengewinnen nach Steuer erhoben werden. Abweichend zum OECD-Musterabkommen dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen innerhalb einer Speku-lationsfrist von einem Jahr auch im Quellenstaat besteuert werden. Bei Einkünften aus freiberuflichen Tätigkeiten entfällt in Zukunft das bisherige zehnprozentige Quellen-besteuerungsrecht der Türkei auf solche Zahlungen.

Reduktion der Steuersätze Die Quellensteuerhöchstsätze werden bei Schachteldividenden von bisher 25 auf fünf Prozent, bei Portfoliodividenden von bisher 35 auf 15 Prozent reduziert. Bei Zinsen wird eine Staffelung der Quellen-steuerhöchstsätze eingeführt. In Zukunft wendet die Türkei generell die Anrechnungsmethode zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung an, während Österreich Aktivein-künfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei stellt. Unter bestimmten

Voraussetzungen ist für Zinsen und Lizenzgebühren aus der türkischen Republik die Anrechnung einer fikti-ven türkischen Steuer vorgesehen.

DBA mit Neuseeland Das zwischen Österreich und Neuseeland abgeschlossene Dop-pelbesteuerungsabkommen, das erstmals ab dem Steuerjahr 2008 anzuwenden ist, wurde grundsätz-lich dem OECD-Musterabkommen nachgebildet. So begründen Bau-ausführungen oder Montagetä-tigkeiten erst bei Überschreiten der Dauer von zwölf Monaten eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat. Darüber hinaus führen auch mehr als sechsmonatige Erforschungs- oder Ausbeutungstätigkeiten an Bodenschätzen sowie die Erbrin-gung von Dienstleistungen an ins-gesamt mehr als 183 Tagen inner-halb eines Zwölfmonatszeitraumes zur Begründung einer Betriebs-stätte im jeweiligen Staat.

Dividenden dürfen sowohl im Ansässigkeitsstaat des Dividenden-empfängers als auch im Quellen-staat der ausschüttenden Gesell-schaft besteuert werden. Dabei kommt es zu einer generellen Quel-lensteuersatzbeschränkung von 15 Prozent. Bei Zinsen beträgt der Quellensteuerhöchstsatz zehn Pro-zent. Für Lizenzzahlungen besteht ebenfalls ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates in Höhe von zehn Prozent. Dabei ist der Lizenz-

begriff im DBA weiter gefasst als im OECD-Musterabkommen. Bei obigen Einkünften ist die Anwend-barkeit des DBA für Abzugssteuern ab dem 1. März 2008 zu beachten.Für Dividenden-, Zins- und Lizenz-zahlungen enthält das DBA eine Meistbegünstigungsklausel. Sollten in Zukunft von Neuseeland im Ver-hältnis mit Drittstaaten geringere Quellensteuersätze auf diese Ein-künfte vereinbart werden, so folgen unverzüglich Verhandlungen, um die relevanten Quellensteuersätze im DBA mit Österreich anzupassen. Einkünfte aus unbeweglichem Ver-mögen werden, dem OECD-Mus-terabkommen entsprechend, dort besteuert, wo sich das betreffende Vermögen befindet. Gewinne aus der Vermögensveräußerung werden prinzipiell im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert. Dies gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen, das im Quellenstaat liegt, besteht. Österreich wendet vorrangig die Befreiungsmethode mit Progressi-onsvorbehalt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an. Für Quel-lensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen kommt die Anrechnungsmethode zur Anwen-dung. Neuseeland wendet generell die Anrechnungsmethode an.

[email protected] [email protected]

Neuheiten bei DoppelbesteuerungsabkommenDas neue DBA zwischen Österreich und der Türkei wird voraussicht-lich für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2009 anwendbar sein. Gänzlich neu ist das DBA mit Neuseeland.

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26 tipps&trends August 2008

Das VAT-Package soll das

Mehrwertsteuersystem

vereinfachen

Steuern

Am 12. Februar 2008 hat der Rat für Wirtschaft und Finanzen ECOFIN das so genannte Mehrwertsteuer-paket (VAT-Package) beschlossen. Es enthält grundlegende Ände-rungen des Leistungsortes für Dienstleistungen, der Erstattung von ausländischen Vorsteuern sowie der administrativen Zusam-menarbeit und des Informati-onsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Änderungen treten teilweise schon am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Änderung des Ortes der DienstleistungAb 1. Jänner 2010 werden Dienst-leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt, grundsätzlich dort besteu-ert, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Für Dienstleistungen an Nicht-Unter-nehmer, also an private Personen, bleibt es bei der bisherigen Rege-lung. Dienstleistungen werden weiter an jenem Ort besteuert, an dem der Erbringer der Dienstleis-tung sein Unternehmen betreibt. Durch die Neuregelung sollen glei-che Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden, die grenzüberschreitende Dienst-

leistungen erbringen. Zusätzlich sollen die Änderungen zu einer Vereinfachung der Bestimmung des Leistungsortes bei Dienstleistungen führen.

Von den Grundregeln wird es jedoch für zahlreiche Dienstleis-tungen Ausnahmen geben. Diese betreffen etwa Grundstücksleis-tungen, die auch weiterhin dort umsatzsteuerbar sein werden, wo sich das Grund-stück befindet. Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wird eine eigene Leistungsortbestimmung eingeführt.

Solche Leistungen sind dort steu-erbar, wo die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Bei Vermittlungsleistungen und inner-gemeinschaftlichen Güterbeförde-rungen wird in Zukunft die Verlage-rung des Leistungsortes durch Ver-wendung der UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates nicht mehr möglich sein. Spezielle Regelungen wird es auch für künstlerische, wis-senschaftliche, unterhaltende und ähnliche Tätigkeiten sowie für viele andere Dienstleistungen geben.

Vermietung von BeförderungsmittelnBei der Vermietung von Beförde-rungsmitteln ist künftig zwischen kurz- und langfristiger Vermietung zu unterscheiden. Bei kurzfristiger Vermietung bis zu 30 Tagen wird als Leistungsort jener Ort gelten, an dem das Beförderungsmittel dem Mieter zur Verfügung gestellt wird.

Eine langfristige Vermietung über 30 Tage an einen Unternehmer wird jedoch am Emp-

fängerort ausgeführt. Somit kommt es zu einer Änderung der in Öster-reich derzeit geltenden Rechtslage. Das Leasing eines Fahrzeuges durch einen österreichischen Unter-nehmer wird ab 1. Jänner 2010 in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein, unabhängig davon, wo der Vermieter ansässig ist.

One-Stop-ShopElektronisch erbrachte Dienst-leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleis-tungen an Nicht-Unternehmer sind bis Ende 2014 dort umsatzsteuer-bar, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Ab 1. Jänner 2015 werden solche Leistungen jedoch

Mehrwertsteuerpaket regelt grenzüberschreitende Dienstleistungen neuDer Rat für Wirtschaft und Finanzen hat ein umfassendes Paket von Umsatzsteuervorschriften beschlossen, das unter anderem Neurege-lungen hinsichtlich des Leistungsortes bei Dienstleistungen enthält.

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August 2008 tipps&trends 27

an jenem Ort ausgeführt, an dem der private Verbraucher ansäs-sig ist. Durch diese Neuregelung müssen sich Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, in zahlreichen Ländern umsatzsteu-erlich registrieren lassen. Um dies zu vereinfachen, sollen in jedem Mitgliedstaat Anlaufstellen, so genannte One-Stop-Shops, einge-richtet werden. Bei diesen Stellen können Unternehmer ihre umsatz-steuerlichen Verpflichtungen, wie die Registrierung, die Einreichung der Umsatzsteuererklärungen und die Entrichtung der ausländischen Umsatzsteuer, abwickeln. Die Umsatzsteuererklärungen sowie die abgeführte Umsatzsteuer sollen von den nationalen Behörden an die Behörden des Bestimmungs-landes übermittelt werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert.

Reverse ChargeBei grenzüberschreitenden Dienst-leistungen wird künftig in allen EU-Mitgliedstaaten das Reverse

Charge-Verfahren gelten. Das bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über-geht, wenn der leistende Unterneh-mer nicht im Staat der Leistungser-bringung ansässig ist. Durch diese Regelung sind umsatzsteuerliche Registrierungen für den leistenden Unternehmer im Land des Leis-tungsempfängers nicht mehr erfor-derlich. Entgegen der bisherigen österreichischen Praxis kommt es in derartigen Fällen ab 2010 auch dann zum Übergang der Steuer-schuld, wenn der leistende Unter-nehmer über eine Betriebsstätte im Land der Leistungserbringung verfügt, die Betriebsstätte jedoch nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist.

Zusammenfassende MeldungenAb 1. Jänner 2010 werden Leis-tende verpflichtet sein, die grenz-überschreitenden Dienstleistungen in Zusammenfassenden Meldungen zu erklären. In diesen sind die UID-Nummern der Unternehmer und

der Gesamtbetrag der erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

VorsteuererstattungWeitere Änderungen betreffen die Erstattung ausländischer Vorsteu-ern. Ab 1. Jänner 2010 können in der EU ansässige Unternehmer die Anträge auf Erstattung von Vor-steuern elektronisch einreichen. Die Abgabefrist des Antrages ist statt wie bisher bis zum 30. Juni bis zum 30. September des Folge-jahres möglich. Die Erstattung der Vorsteuern soll innerhalb von vier Monaten erfolgen.

Ob die Änderungen durch das VAT-Package zu einer Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems führen, ist fraglich. Die Regelungen sind weiterhin sehr komplex und erfor-dern vor allem bei Unternehmern, die grenzüberschreitende Dienst-leistungen erbringen oder beziehen, einige Umstellungen.

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Die Betriebsprüfung entdeckte bei einem Unternehmen, dass Belege mit deutscher Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) mit dem Steuercode für österreichische EUSt verbucht wurden. Das Unternehmen machte deutsche EUSt von rund 25.000 EUR in Österreich als Vorsteuer geltend. Der Grund für die Fehl-buchungen lag darin, dass bisher alle Waren in Österreich eingeführt wurden, die Versendung durch den österreichischen Spediteur erfolgte und auf der ersten Seite der

Belege nicht unmittelbar ersichtlich war, ob es sich um deutsche oder österreichische EUSt handelte.

Ein kleiner Fehler mit großer Wir-kung. Die Finanzverwaltung prüfte die Einleitung eines Finanzstraf-verfahrens. Alle an der falschen Verbuchung Beteiligten, vom Buchhalter bis hin zum Geschäfts-führer, waren offiziell gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Es wurde aber eine entschuld-bare Fehlleistung des zuständigen

Buchhalters argumentiert und ein Finanzstrafverfahren abge-wendet. Dieser Fall zeigt, dass die Finanzbehörde sensibel auf Buchungsfehler reagiert. Die Argu-mentation einer strafbefreienden, entschuldbaren Fehlleistung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zumal der VwGH 34 Buchungsfehler in drei Jahren, mit nicht versteuerten Erlösen von 7.300 EUR als nicht entschuldbar befindet.

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Fehlbuchungen mit FolgenFehler passieren. Vor allem bei der Verbuchung von neuen Geschäftsfällen oder vielen Belegen. Solche Fehler können finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben, wie die Praxis belegt.

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28 tipps&trends August 2008

Steuern

Um Vermögensverschiebungen nachzuvollziehen, wird ab 1. August 2008 eine Meldepflicht für Schen-kungen an die Finanzverwaltung eingeführt. Dies ist im Schen-kungsmeldegesetz vom 26. Juni 2008 (BGBl Teil I Nr. 85) normiert. Erbschaften müssen nicht gemel-det werden, da die Gerichte die Finanzämter von Amts wegen infor-mieren.

Die Meldepflicht gilt, wenn der Erwerber oder Geschenkgeber Steuerinländer ist, für

Bargeld, Wertpapiere, Kapitalfor-derungen, Aktien, GmbH-Anteile, Mitunternehmeranteile, atypisch stille und stille Beteiligungen; Betriebe und Teilbetriebe;bewegliches körperliches Vermö-gen und immaterielle Vermögens-gegenstände, dazu zählen auch Nutzungsrechte, wie Fruchtge-nuss- oder Wohnrechte.

Der Anzeigepflicht unterliegen Schenkungen an Angehörige, wenn der gemeine Wert der Erwerbe 50.000 EUR pro Jahr übersteigt. Betroffen ist die Summe aller Schenkungen von einer Person innerhalb eines Jahres, nicht inner-halb eines Kalenderjahres. Schen-kungen unter fremden Dritten sind anzeigepflichtig, wenn der gemeine Wert 15.000 EUR innerhalb von fünf Jahren übersteigt. Es gilt der weite Angehörigenbegriff der Bundesab-gabenordnung, der auch Urgroßel-

••

tern, Tanten, Onkel, Urenkel, Neffen und Nichten, Cousins und auch gleich- und nicht gleichgeschlecht-liche Lebensgefährten umfasst. Wird innerhalb der angegebenen Fristen die Summe der Beträge überschritten, sind alle Schen-kungen des gesamten Zeitraumes zu melden.

Keine Meldepflicht für Schen-kungen besteht bei

Erwerben zwischen Angehö-rigen mit gemeinen Wert bis 50.000 EUR innerhalb eines Jahres;Erwerben von fremden Dritten mit gemeinen Wert bis 15.000 EUR innerhalb von fünf Jahren;Grundstücken, da diese ohnehin der Grunderwerbsteuer unterlie-gen;Hausrat und Kleidung;Schenkungen innerhalb der Familie von Antiquitäten, Bildern, Sammlungen oder ähnlichem, die sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden undüblichen Gelegenheitsgeschenken bis 1.000 EUR.

Gelegenheitsgeschenke bei Hoch-zeit, Geburtstag oder Jubiläum sind soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt, nicht zusam-menzurechnen. Wenn aber zu einem Anlass mehrere Geschenke von einer Person gegeben werden, müssen alle Beträge zusammenge-rechnet werden.

••

Details zur AnzeigepflichtZur Anzeige verpflichtet sind der Erwerber und der Geschenkgeber gleichermaßen. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb oder ab jenem Zeitpunkt, in wel-chem der kumulierte Erwerb die Wertgrenze überschreitet, zu erfol-gen. Die Anzeige ist ausschließlich in elektronischer Form beim Finanz-amt mit allgemeinem Aufgaben-kreis, dem Wohnsitzfinanzamt, zu machen. Rechtsanwälte und Notare sind zur Anzeige verpflichtet, soweit sie mitwirken. Das trifft bei der Errichtung einer Vertragsurkunde zu, nicht aber wenn sie bloß allge-meine Auskünfte geben.

Die Gerichte sind auch weiterhin verpflichtet, die Finanzämter über anhängige Verlassenschaftsver-fahren zu informieren; ebenso Ver-sicherungsunternehmen bevor sie Versicherungssummen oder Leib-renten an andere Personen als dem Versicherungsnehmer ausbezahlen. Schenkungen von Inlandsvermögen zwischen zwei nicht in Österreich Ansässigen sind dagegen nicht von der Meldepflicht umfasst. Hingegen unterliegen Personen mit einem Zweitwohnsitz der Meldeverpflich-tung.

Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht stellt eine Finanzord-nungswidrigkeit nach dem Finanz-strafgesetz dar. Im Gegensatz dazu ahndet der Gesetzgeber die

Schenkungsmeldegesetz 2008Für Vorgänge mit Steuerschuldentstehung nach 31. Juli 2008 entfällt die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Bei Erbschaften entscheidet der Todes-, bei Schenkungen der Ausführungszeitpunkt.

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August 2008 tipps&trends 29

Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Meldepflicht nicht. Eine vorsätz-liche Unterlassung der Anzeige von anzeigepflichtigen Vorgängen ist mit einer Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des nicht angezeigten Vermögens sanktioniert. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab der Kenntnis der Abgabenbehörde vom anzei-gepflichtigen Vorgang. Zehn Jahre nach Ablauf der Anzeigepflicht endet die absolute Verjährungs-frist. Eine Selbstanzeige ist inner-halb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist strafbe-freiend möglich.

Übertragung von ImmobilienUnentgeltliche Erwerbe von inlän-dischen Grundstücken mittels Erb-schaft oder Schenkung unterliegen ab 1. August 2008 der Grunder-werbsteuer und ersetzen das bishe-rige Grunderwerbsteueräquivalent im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Der Steuersatz beträgt zwei Pro-zent für Ehegatten, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind und 3,5 Prozent für alle anderen. Bemessungsgrund-lage ist unverändert der dreifache Einheitswert.

Von der Grunderwerbsteuer sind Vorgänge steuerbefreit, die durch das neue Stiftungseingangssteu-ergesetz erfasst werden. Weiters steuerbefreit sind Grundstücks-übertragungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Unternehmens-übertragungen bis zu einem Wert von 365.000 EUR sowie zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte.

Besteuerung von StiftungenDie ausgelaufene Eingangsbesteu-erung für Stiftungen wird durch das neue Stiftungseingangssteuerge-

setz ersetzt. Das Gesetz ist erst-mals für Vermögensübertragungen auf Stiftungen nach dem 31. Juli 2008 anwendbar. Zuwendungen an Stiftungen ziehen keine Meldever-pflichtung nach sich, da sie ohnehin der Stiftungseingangssteuer unter-liegen. Steuerbefreit sind Zuwen-dungen von Todes wegen von endbe-steuertem Kapi-talvermögen und von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesell-schaften, wenn der Zuwendende unter ein Prozent am Nennkapital beteiligt war. Ebenso Zuwendungen von beweglichen, körperlichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Stiftungen sowie Zuwen-dungen öffentlich-rechtlicher Kör-perschaften.

Der einheitliche Eingangssteuersatz bei Übergang von Vermögen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden jeder Art an Stif-tungen oder vergleichbare Vermö-gensmassen beträgt nun 2,5 Pro-zent.

Um den 2,5prozentigen Steuersatz auch auf ausländische Stiftungen anwenden zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden:

Die empfangende Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach öster-reichischen Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein.Sämtliche Urkunden müssen beim Finanzamt offen gelegt werden.Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be-stehen.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25 Prozent für Zuwendungen an ausländische Stiftungen.

Es wurde nun gesetzlich verankert, dass Zuwendungen aus auslän-dischen Stiftungen, die mit der österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind und daher bei der Veranla-gung einem Sondersteuersatz von

25 Prozent unter-liegen. Bis dato lag nur eine in diesem Sinne ergangene Entscheidung des

UFS Wien vor, die sich mit den Aus-schüttungen einer dänischen Fami-lienstiftung an einen Österreicher beschäftigte.

Liechtensteinische StiftungenBei liechtensteinischen Familien-stiftungen und deren in Österreich ansässige Stifter ist zunächst zu untersuchen, ob diese transparent oder intransparent sind. Liegt ein Mandatsvertrag vor, durch den der Stifter Einfluss auf die Stiftungs-verwaltung nehmen kann, und wird tatsächlich auch Einfluss genom-men, dann liegt eine transparente Stiftung vor. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Stiftung dem Stifter zugerechnet wird und dieser die Einkünfte der Stiftung zu ver-steuern hat. Eine Schenkungssteuer fällt nicht an. Dieses Resultat ist für Stifter von Relevanz, die diese Ein-künfte in der Vergangenheit nicht in ihre österreichische Steuererklä-rung aufgenommen haben. Durch rechtzeitige Abgabe einer Selbstan-zeige können finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden.

Die Neuregelungen durch das Schenkungsmeldegesetz betreffen nur die intransparenten Stiftungen, die nun der 25prozentigen Stif-tungseingangssteuer unterliegen, da Österreich mit Liechtenstein kein Abkommen zur umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe besitzt.

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Ab 1. August 2008

gilt die Meldepflicht

für Schenkungen

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30 tipps&trends August 2008

Die bisherigen Bestimmungen sehen vor, dass ein Mutterun-ternehmen in seinem separaten IFRS-Einzelabschluss ein Tochter-unternehmen, ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen entwe-der zu Anschaffungskosten oder gemäß IAS 39 ansetzen muss. Diese Bestimmung stellte für einige Muttergesellschaften ein Problem bei der Erstanwendung der IFRS dar. Und zwar dann, wenn es dem Unternehmen nicht mehr gelang, die Anschaffungskosten nach IFRS zu ermitteln oder wenn eine Bewer-tung nach IAS 39 zum beizule-genden Zeitwert zu aufwendig war.

Beseitigung von HürdenDie neue Vereinfachungsrege-lung soll vermeiden, dass in der unter Umständen aufwendigen und kostenintensiven, rückwirkenden Bestimmung der Anschaffungskos-ten von Investments eine Hürde zur Anwendung der IFRS in Einzelab-schlüssen von Mutterunternehmen gesehen wird.

Die Änderung in IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der IFRS“ sieht nun vor, dass ein Unternehmen in seiner IFRS Eröffnungsbilanz seines Ein-zelabschlusses den Beteiligungs-buchwert von Tochterunternehmen,

gemeinschaftlich geführten Unter-nehmen oder assoziierten Unter-nehmen als Ersatz für Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten (so genannten „deemed cost“) ansetzen darf. Dies kann entweder mit dem beizulegenden Zeitwert der Beteiligung im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder dem sich nach den bisher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ergebenden Buchwert der Beteili-gung im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfolgen.

Bei erstmaliger Anwendung der IFRS kann das Unternehmen dieses Wahlrecht für jedes Investment auf Einzelbasis ausüben. Daher kann es Investments geben, die nach den allgemeinen Bestimmungen des IAS 27 angesetzt werden. Andere wiederum sind mit dem beizule-genden Zeitwert des Investments im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS anzusetzen. Bei anderen wie-derum ist der sich nach den bisher angewendeten Rechnungslegungs-grundsätzen ergebende Buchwert des Investments im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS anzusetzen.

Unternehmen, die von dieser neuen Alternative zur Anschaf-fungskostenmethode nach dem geänderten IFRS 1 in ihrem IFRS-

Eröffnungsabschluss Gebrauch machen, müssen in diesem ersten IFRS-Abschluss mehrere Angaben machen:

die gesamten Anschaffungskos-ten („deemed cost“) nach den bisherigen Rechnungslegungsbe-stimmungen für die Investments, die zum Buchwert der bisherigen Rechnungslegungsbestimmungen angesetzt werden,die gesamten Anschaffungskosten („deemed cost“) für die Invest-ments, die zum Fair Value ange-setzt werden unddie gesamten Anpassungen zum Buchwert nach den bisherigen Rechnungslegungsbestimmun-gen.

Dividenden erfolgswirksam erfassenIAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS“ wird dahingehend geändert, dass Divi-denden von Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unter-nehmen und assoziierten Unter-nehmen künftig im Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgs-wirksam zu erfassen sind. Dies gilt auch, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor Erwerb des Tochterunternehmens stammt.

Die bisherige IAS 27-Bestimmung sah vor, dass das Mutterunterneh-

Neue Veröffentlichungen zu IFRS 1 und IAS 27Änderungen zu Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten oder assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens.

Prüfung&Bilanzierung

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August 2008 tipps&trends 31

men zwischen Dividenden, die aus der Zeit vor dem Erwerb des Toch-terunternehmens stammten, und solchen, die nach dem Erwerb des Tochterunternehmens hervorgin-gen zur korrekten Darstellung der Anschaffungskosten unterscheiden musste.

Dies stellte für viele IFRS Erstan-wender ein potenzielles Problem dar. Denn für den Fall, dass das Unternehmen vor dem Übergang auf IFRS erworben wurde, musste das Mutterunternehmen die kumu-lierten Ergebnisse nach IFRS vor dem Erwerb ermitteln, um die kor-rekte Darstellung der weiteren Divi-denden sicherzustellen.

IAS 27 wird auch dahin geändert, dass im Fall einer Reorganisa-tion der Konzernstruktur die neue Muttergesellschaft die Anschaf-fungskosten für die Beteiligung an dem bereits vorher bestehenden Mutterunternehmen anhand des-sen im Einzelabschluss bilanzierten

Buchwertes des Eigenkapitals im Zeitpunkt der Gründung der neuen Muttergesellschaft zu bestimmen hat. Dies gilt, sofern folgende Vor-aussetzungen erfüllt sind:

Die neue Muttergesellschaft gibt im Austausch gegen Eigenkapital-instrumente des bisherigen Mutterunternehmens eigene Eigenkapitalinstrumente heraus und erhält hierdurch die Beherr-schung über dieses Unterneh-men. Die Vermögens-werte und Schul-den der neuen Unternehmens-gruppe stimmen unmittelbar nach der Reorganisation mit denen der bisherigen Unternehmensgruppe vor der Reorganisation überein. Die Anteilseigner der bisherigen Muttergesellschaft sind unmittel-bar vor und nach der Reorgani-sation mit gleichen relativen und absoluten Anteilen an der bishe-rigen sowie an der neuen Unter-nehmensgruppe beteiligt.

Mit der Eliminierung der Defini-tion der Anschaffungskosten-methode entfällt die Vorschrift, Ausschüttungen von Gewinnen aus der Zeit vor Erwerb des Tochter-unternehmens erfolgsneutral mit dem Beteiligungsbuchwert zu ver-rechnen. Derartige Ausschüttungen können jedoch ein Indikator für Wertminderungen sein.

Die Änderungen des IFRS 1 und IAS 27 sind prospektiv für Geschäftsjahre

beginnend mit 1. Jänner 2009 anzuwenden. Eine frühere Anwen-dung ist möglich. Die Regelung zur Konzernreorganisation kann auch für vergangene Reorganisationen angewendet werden. Sie muss dann allerdings einheitlich auf alle Reorganisationen ab einem festzu-legenden Zeitpunkt zur Anwendung gebracht werden.

[email protected]

Gesetzliche Vertreter von Kapitalge-sellschaften, die Inlandsemittenten im Sinne des BörseG sind, müssen den Bilanzeid abgeben. Der Eid ist neben den geprüften Abschlüssen und Lageberichten einer der drei Hauptbestandteile der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte iSv §§ 82 Abs. 4 und 87 Abs. 1 BörseG.

Bewusstsein der gesetzlichen Vertreter schärfenZweck des Bilanzeids ist, das Bewusstsein der gesetzlichen

Vertreter zu schärfen, dass sie für die gesetzeskonforme Aufstellung der Abschlüsse und Lageberichte verantwortlich sind. Der Bilanzeid drückt auch die Verantwortung nach außen hin aus. Demnach ist der Bilanzeid von allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichen. Auch von jenen, die nicht mit der Erstel-lung des Abschlusses betraut sind.

Mit dem Bilanzeid wird bestätigt, dass der Abschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage vermit-telt. Bei Lageberichten erstreckt sich der Bilanzeid sowohl auf den Geschäftsverlauf, die Geschäftser-gebnisse oder die Lage aller kon-solidierten Unternehmen als auch auf die Beschreibung wesentlicher Risiken und Ungewissheiten der Gesellschaft. Die Stellungnahme des AFRAC ist unter www.afrac.at/download/AFRAC_Bilanzeid_Stel-lungnahme_Juni08.pdf abrufbar.

[email protected]

Der BilanzeidDer AFRAC veröffentlichte die Stellungnahme zur „Erklärung der ge-setzlichen Vertreter nach § 82 Abs. 4 und § 87 Abs. 1 BörseG (Bilanz-eid)“, die eine Musterformulierung in Deutsch und Englisch enthält.

Die neue Vereinfachungs-

regelung soll Hürden

beseitigen

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32 tipps&trends August 2008

§ 225 Abs. 1 UGB normiert, dass im Falle des Verbrauchs des Eigen-kapitals durch Verluste der Posten „Eigenkapital“ in „negatives Eigen-kapital“ umzubenennen ist. In die-sem Fall ist der Bilanzverlust größer als das Nennkapital und die Kapi-tal- und Gewinnrücklagen. Weiters ist im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insol-venzrechts vorliegt.

Grundsätzlich liegt eine insolvenz-rechtlich relevante Überschuldung nur vor, wenn die Schulden insge-samt die Aktiva übersteigen, also eine rechnerische Überschuldung besteht, und dabei keine positive Fortbestehensprognose möglich ist. Der Begriff der insolvenzrecht-lichen Überschuldung wird nun nach der modifizierten zweistufigen Prüfungsmethode beurteilt. Neben der rechnerischen Überschuldung muss auch eine Fortbestehens-prognose negativ sein, um einen insolvenzrechtlichen Tatbestand zu verwirklichen.

Separate PrüfungRechnerische Überschuldung und Fortbestehensprognose sind separat zu prüfen, wobei keine bestimmte Reihenfolge einzuhal-ten ist. Es ist zulässig mit jenem Verfahren zu beginnen, von dem man sich die besseren Erfolgsaus-sichten erwartet und das für die Gesellschaft kostengünstiger ist. In der Praxis wird meist zuerst eine Fortbestehensprognose erstellt. Ist diese positiv, liegt keine Überschul-

dung im Sinne des Insolvenzrechts vor. Die Prüfung der rechnerischen Überschuldung erfolgt anhand eines Überschuldungsstatus grundsätzlich mit Bewertung zu Liquidationswerten. Auf der Pas-sivseite sind nur die tatsächlichen Verpflichtungen gegenüber Drit-ten auszuweisen. Demnach dürfen Eigenkapitalpos-ten, Bilanzierungshilfen, Firmen-werte und Aufwandsrückstellungen nicht berücksichtigt werden.

FortbestehensprognoseDie Fortbestehensprognose hat zwei Prüfungsstufen. In der ersten wird auf Zahlungsströme abge-stellt. In der Primärprognose wird die Fortführungsprognose in Form von Finanzplänen erstellt. Die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit ist wahrscheinlich, wenn eine auf Zah-lungsströmen basierende Planung ein zumindest ausgeglichenes Ver-hältnis der Ein- und Auszahlungen für den gesamten Planungszeitraum ausweist. Für die Primärprognose wird ein Planungszeitraum mindes-tens bis zum Ende des nächstfol-genden Geschäftsjahres verlangt. In der Sekundärprognose ist eine verbale Beschreibung nötig, dass der weitere Bestand des Unterneh-mens überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Anhangsangabe, ob eine Über-schuldung im Sinne des Insolvenz-rechts vorliegt, kann nicht durch

eine bejahende oder verneinende Antwort erfüllt werden. Es wird ein Mindestmaß an Begründung verlangt. Es ist allerdings nicht die gesamte Prognose, wohl aber sind die wesentlichen Prämissen,

wie Verlustursa-chen, Gründe für eine verbesserte zukünftige Ertrags-lage, Art und

Umfang der eingeleiteten Sanie-rungsmaßnahmen in Form von Zuschüssen, Nachschüssen oder anderen Maßnahmen, anzugeben.

ReorganisationsbedarfBei negativem Eigenkapital kön-nen die Voraussetzungen für einen Reorganisationsbedarf gegeben sein. Für den Abschlussprüfer ist in diesem Fall die Redepflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB auszuüben. Ein Reorganisationsbedarf wird ver-mutet, wenn die Eigenmittelquote kleiner als acht Prozent ist und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre überschreitet. Die ver-tretungsbefugten Organe haften zu ungeteilter Hand je Person mit bis zu 100.000 EUR. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn das vertretungsbefugte Organ unver-züglich ein Gutachten eines Wirt-schaftstreuhänders einholt, das den Reorganisationsbedarf ver-neint. In der nächsten Ausgabe von tipps&trends werden Sanierungs-möglichkeiten bei Vorliegen nega-tiven Eigenkapitals aufgezeigt.

[email protected]

Serie Eigenkapital: Negatives EigenkapitalDer dritte Teil zur Reihe von Artikeln zu Fragen rund um das Eigenkapital beschäftigt sich mit dem negativen Eigenkapital und den daraus resultierenden Erläuterungspflichten.

Separate Prüfung für

Überschuldung und

Fortbestehensprognose

Prüfung&Bilanzierung

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August 2008 tipps&trends 33

Die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse zum Firmenbuch basiert auf § 277 UGB. Dort heißt es auch, dass der Bundesminister für Justiz nähere Bestimmungen über die äußere Form in einer Verordnung festlegen kann. Die Regelungen dazu finden sich in der Verordnung über den elektronischen Rechts-verkehr (ERV 2006). In § 9 der Ver-ordnung hieß es bisher im Wesent-lichen, dass Jahres- und Konzern-abschlüsse von einem Wirtschaft-streuhänder oder Revisionsverband an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Geregelt war auch, dass die Übermittlung im Weg der automa-tionsunterstützten Datenübertragung via FinanzOnline zu erfolgen hat. Die Einbringung hatte grundsätzlich in strukturierter Form zu erfolgen. Diese Form ist eine in der Grobstruktur vorgege-bene Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Jahresabschlüsse, für die besondere gesetzliche Glie-derungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, konnten in eingescannter Form eingebracht werden. Diese Bestimmungen wur-den nun geändert und im Bundes-gesetzblatt vom 27. Juni (BGBl. II Nr. 222/2008) kundgemacht.

Jahresabschlüsse selbst einreichenDer neue § 9 enthält keine Anord-nung mehr, dass Jahres- und Kon-zernabschlüsse nur von Wirtschafts-treuhändern oder einem Revisions-

verband einzubringen sind. Es sind daher alle Unternehmen berechtigt, die elektronische Einreichung ihrer Jahresabschlüsse zum Firmenbuch selbst durchzuführen.

Übermittlung auch über ERVAuch die Form der Übermittlung wurde geändert. Es muss nun nicht mehr über FinanzOnline eingereicht werden. Die Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerk können nun auch als PDF-Anhang im elek-tronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt werden. Der elektro-nische Rechtsverkehr ist nicht neu. Er wurde schon bisher von Anwäl-

ten und Notaren zur Übermittlung von Eingaben ver-wendet. Für beide Systeme, für die

Übermittlung über FinanzOnline und auch über ERV, ist eine geeig-nete Software erforderlich.

Neuer Hinweis zum Bestätigungs-vermerk bei der ÜbermittlungNeu ist, dass der Einbringer im Zuge der Veröffentlichung darauf hinweisen muss, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder vom Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahres-abschluss bezieht. Dieser Hinweis soll vor allem bei der Einreichung in strukturierter Form über Finanz-Online den Leser darauf auf-merksam machen, dass sich der übermittelte Bestätigungsvermerk

nur auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften Jahresabschluss bezieht. Dieser Hinweis soll vor allem bei der Ein-reichung in strukturierter Form über FinanzOnline, bei der die übermit-telte Bilanz sowie Gewinn- und Ver-lustrechnung auf Grund der Vorga-ben des Systems unter Umständen in einer vom testieren Originalab-schluss abweichenden Form (vor allem in der Gliederung) eingereicht werden, den Leser darauf aufmerk-sam machen, dass sich der über-mittelte Bestätigungsvermerk nur auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften Jah-resabschluss bezieht.

Online-Formulare für kleine GmbHsKleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Perso-nengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haf-tendem Gesellschafter können die für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs zu verwendenden Formblätter mit den auf der Web-site www.justiz.gv.at zur Verfügung gestellten Online-Formularen elek-tronisch einbringen. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Die Regelung für die Einbringung von Jahresab-schlüssen mit vom UGB abwei-chenden gesetzlichen Gliederungs-vorschriften in eingescannter Form über FinanzOnline kann allerdings noch bis zum Ablauf des 30. Sep-tember 2008 angewendet werden.

[email protected]

Änderungen zur elektronischen EinreichungSeit Jahresanfang haben Einreichungen zum Firmenbuch elektro-nisch zu erfolgen. Im März hat das Ministerium das Portal der Übermittlung freigegeben. Bereits jetzt gibt es Änderungen.

Der Jahresabschluss ist

mittels FinanzOnline

oder ERV einzureichen

Prüfung&Bilanzierung

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34 tipps&trends August 2008

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 brachte neue Straftatbe-stände zur Verhinderung von Korruption heraus. Es sollen Maß-nahmen gegen aktive und passive Bestechung im privaten Sektor getroffen werden. Geregelt wird unter anderem die Geschenkan-nahme durch Bedienstete, Beauf-tragte, Amtsträger oder Schieds-richter und die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten. „KKKs“ (Kugelschreiber, Kalen-der und „Klumpert“) dürften nicht darunter fallen. Es bleibt noch ein Erlass des Justizministeriums abzu-warten, der dies präzisiert.

Gemäß den Materialien zur Regie-rungsvorlage soll die Umsetzung des Gesetzes sicherstellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie im Rahmen von Geschäftsvorgängen ausgeführt werden:

Handlungen bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mit-telsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese unter Verletzung ihrer Pflich-ten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.Handlungen bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, un-

mittelbar oder über einen Mittels-mann für sich oder einen Dritten einen unbilligen Vorteil als Gegen-leistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflich-ten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Als Bedienstete kommen neben weisungsgebun-denen Arbeitnehmern Organmit-glieder juristischer Personen, also Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat, in Frage. Betroffen sind auch Beamte bei Geschäfts-betrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Ein Beauftragter ist hingegen jemand, der berechtigt ist, für ein Unternehmen geschäft-lich zu handeln oder der zumindest in der Lage ist, Einfluss auf betrieb-liche Entscheidungen zu nehmen.

Als Tatbestandsmerkmale sind das Fordern, das Sich-Verspre-chen-Lassen und die Annahme eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung im geschäftlichen Verkehr möglich. Als Strafober-grenze für die Grundstrafdro-hungen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, im Falle eines 5.000 EUR übersteigenden Vorteils bis zu drei Jahren, vorgesehen. Wer Vermögensbestandteile, die aus dem Verbrechen der Geschenkan-nahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs. 2

StGB herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, kann sich unter Umständen der Geldwä-scherei strafbar machen. Diese Straftaten sollen durch die vorge-schlagene Erweiterung des Vorta-tenkatalogs gleichfalls eine Vortat

für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Geldwäsche dar-stellen.

Der Abschlussprüfer muss wegen der neuen Bestimmungen gegen Geldwäsche und Korruption erhöhte Sorgfalt walten lassen, da er bei Verdacht auf Geldwäsche zur Meldung an die Geldwäsche-Meldestelle des Innenministeriums verpflichtet ist. Korruption kennt viele Formen. Auch die Vielfalt von Verschleierungen in Büchern und Bilanzen von Unternehmen sind reichhaltig. Das stellt eine Heraus-forderung für den Wirtschaftsprüfer dar. Er muss hinterfragen, an wen Provisionszahlungen gegangen sind, und ob es sich dabei um Schmiergeldzahlungen handelte. In Verdachtsfällen sollte der Wirt-schaftsprüfer dies näher analysie-ren. Vor allem wenn es sich beim Beschenkten um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Dann müssten die Alarmglocken läuten, da PEPs aufgrund gesetz-licher Regelungen besonderen Ver-pflichtungen unterliegen.

[email protected]

Korruption: Änderungen des StrafrechtsDie Änderungen des Strafrechts gestalten die Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor neu. Es kommt zu einer Annäherung an internationale Vorgaben.

Neue Straftatbestände

zur Bekämpfung von

Korruption

Prüfung&Bilanzierung

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August 2008 tipps&trends 35

Neben dem marktwirtschaftlichen und dem staatlichen Sektor nimmt der Nonprofit-Bereich als dritter Bereich eine verantwortungsvolle Position ein. Das übergeordnete Ziel von Nonprofit-Organisationen (NPO) ist eine nachhaltige Verbes-serung der Gesellschaft durch die Wahrnehmung eines heterogenen Aufgabenfeldes. NPOs sind aus dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben moderner Gesell-schaften nicht mehr wegzudenken. Sie firmieren in der Praxis überwie-gend als Verein, Stiftung, gemein-nützige GmbH oder als Genossen-schaft.

In einer gemeinnützigen Organisa-tion, wie dem Verein, übernimmt das Rechnungswesen nicht nur Informationsfunktion, sondern ist auch Rechtfertigungsinstrument gegenüber der Finanzverwaltung. Denn die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Rechtsgrundlagen muss stets gewährleistet sein. Bis zur Neufassung des Vereinsgesetzes im Jahr 2002 war die Rechtslage zu Rechnungslegung und Prüfung unübersichtlich geregelt. Die Richt-linie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Rechnungs-legung und Prüfung von Vereinen aus dem April 2001 leistete Pionier-arbeit. Viele Empfehlungen aus der Richtlinie fanden in der Novellierung des Vereinsgesetzes ihre Berück-

sichtigung. In der aktuellen Fassung (VerG 2002) sind der Rechnungsle-gung die §§ 21 und 22 gewidmet.

Klein, mittel oder großFür die Zwecke der Jahresab-schlussaufstellung werden Vereine ähnlich den Kapitalgesellschaften im UGB in Größenklassen eingeteilt. Hierbei wird auf Einnahmen und Ausgaben sowie Spenden abge-stellt. Der Schwellenwert beträgt bis zu einer Mio. EUR für einen kleinen, etwa spendensammeln-den Verein. Ein mittelgroßer Verein liegt vor, wenn der Schwellenwert von einer Mio. EUR in zwei aufeinander folgenden Rech-nungsjahren übertroffen wird. Letzt-lich gilt für einen großen Verein ein Schwellenwert über drei Mio. EUR. Ein großer, spendensammelnder Verein darf nicht mehr als eine Mio. EUR an Spenden in zwei aufeinan-derfolgenden Rechnungsperioden einnehmen. Es ist darauf zu achten, dass für mittelgroße und große Ver-eine eine enumerative Aufzählung von Vorschriften des dritten Buches des UGB vorrangig gegenüber den Vorschriften des VerG sinngemäß gilt.

Aufgaben des AbschlussprüfersEntsprechend der Größe des Vereins erfolgt die Wahl des Abschlussprüfers. Dabei ist wichtig,

dass der Schwellenwert nur Ein-nahmen und Ausgaben umfasst, die keiner alternativen Überprü-fung, etwa beim öffentlichen Sub-ventionsgeber, unterliegen. Die Prüfungspflicht von kleinen und mittelgroßen Vereinen erstreckt sich auf die jährliche Überprüfung der Rechnungslegung durch den Rechnungsprüfer. Der erweiterte Jahresabschluss großer Vereine, der im Umfang analog zu jenem kleiner Kapitalgesellschaften ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung von einem beeideten

Abschlussprüfer zu bestätigen. In dieser Größen-klasse übernimmt der Abschluss-

prüfer zusätzlich die Aufgaben des Rechnungsprüfers, indem er die Organisation, neben der Jahres-abschlussprüfung, einer Geba-rungskontrolle unterzieht. Für seine Arbeit sind dem Prüfer der Jahres-abschluss und die Bücher und alle damit in Zusammenhang stehenden Dokumente auszuhändigen. Sein Urteil gibt der Prüfer in Form eines Prüfberichtes ab. Dabei steht der Prüfer neben seiner herkömmlichen Berichtspflicht gegenüber der Ver-einsbehörde in der Redepflicht, wenn er Tatsachen aufdeckt, die die Gefährdung des Fortbestands des Vereins erkennen lassen.

[email protected]

Rechnungslegung und Prüfung von VereinenNonprofit-Organisationen wählen oft die Rechtsform des Vereins, um einen gemeinsamen, ideellen Zweck zu verfolgen. Die Aufgabe des Rechnungswesens ist es, diese Aktivitäten in Zahlen zu erfassen.

Schwellenwerte legen

bei Vereinen drei

Größenklassen fest

Prüfung&Bilanzierung

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Neue PwC Studie

Energieeffi zienz

PwC zeigt in seiner neuen Studie „Energieeffi zienz“ die Wirksam-keit von Effi zienzsteigerungsinstrumenten auf dem Sektor der„Privaten Haushalte“ am Beispiel der Länder Österreich, Schweiz, Deutschland, Großbritannien, Dänemark und Japan. Darüber hinaus wird die Energieverbrauchssituation, insbesondere die Stromverbrauchssituation, anhand vergleichbarer Kennziffern (Verbrauch pro Einwohner, Vergleich mit Wirtschaftswachstum) dargestellt.

Bestellinformation:Ulrike Hammer, [email protected], +43 1 501 88-5101

Die Studie wird auf www.pwc.at kostenlos zum Download angeboten.

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August 2008 tipps&trends 37

Standort&Steuern

SlowenienDie slowenischen Steuerbehörden haben eine Mitteilung hinsichtlich der Steuerhinterziehung bei Karus-sellgeschäften verfasst. Diese ent-stehen, wenn in die Lieferkette ein Unternehmer einbezogen wird, der für steuerliche Zwecke in Slowenien als Scheinunternehmer auftritt. In einer solchen Kette übt ein Unter-nehmer das Recht zum Vorsteu-erabzug aus oder bemüht sich um eine Umsatzsteuererstattung, während der Scheinunternehmer seine umsatzsteuerlichen Verpflich-tungen nicht erfüllt. Scheinunterneh-mer können einige der im Folgenden dargestellten Merk-male aufweisen: Das Unternehmen wurde erst vor kurzem zu umsatz-steuerlichen Zwecken registriert. Es verfügt über keine Lizenz, keine finanziellen Mittel oder Angestellte, die für das Geschäft tätig werden. Die Geschäftstätigkeiten sind frag-würdig.

Unternehmen, die an Karussellge-schäften teilnehmen, können sank-tioniert werden. Die Finanzbehör-den können ihnen das Recht zum Vorsteuerabzug verweigern oder die Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer kann andere Teilneh-mer in der Lieferkette treffen. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit der Verhin-derung solcher Art von Geschäf-ten und Steuerrisiken, empfehlen Steuerbehörden eine Prüfung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifi-kationsnummer der Geschäftspart-ner in regelmäßigen Zeitabständen. Slowenische Finanzämter nehmen auch eine detaillierte Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Umsatz-steueridentifikationsnummer vor.

TschechienGemäß dem tschechischen Umsatzsteuergesetz kann der Vor-

steuerabzug aus einem Steuerbe-leg mit dem Tag der steuerbaren Leistung, etwa im

Jahr 2007, nur in einer zusätzlichen Umsatzsteuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum des Jahres 2007 geltend gemacht wer-den. Der Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik und des tschechischen Finanzministeriums legte im Mai 2007 eine Stellung-nahme vor, in der das Finanzminis-terium eine andere Vorgangsweise bestätigt. Ein Unternehmer mit voller Vorsteuerabzugsberechti-gung muss den Vorsteuerabzug aus einer empfangenen Leistung nicht in einer zusätzlichen Umsatzsteu-ererklärung für den Veranlagungs-zeitraum des vorangegangenen Jahres geltend machen. Vielmehr

kann dieser Vorsteuerabzug in einer ordentlichen Umsatzsteuererklä-rung einer der folgenden Veranla-gungszeiträume geltend gemacht werden. Dies hat spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Veranlagungszeit-raums, in dem der Anspruch zum ersten Mal hätte gestellt werden können, zu erfolgen. Wenn ein Unternehmen einen Steuerbeleg erhält, aus dem sich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ergibt, den das Unternehmen in der Vergangenheit nicht geltend gemacht hat, dann ist es nicht mehr notwendig, eine zusätzliche Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum einzureichen, auf den sich dieser Beleg bezieht, um den Anspruch geltend zu machen.

DBA Polen-ÖsterreichIm polnischen Parlament haben die Arbeiten an der Bestätigung des Ratifizierungsprotokolls, das das bestehende DBA zwischen Polen und Österreich ändern soll, begon-nen. Es ist ein Wechsel von der Anrechnungs- zur Freistellungsme-thode mit Progressionsvorbehalt bei den Einkünften aus Arbeitsleistun-gen vorgesehen. Bei Einkünften aus Dividenden, Lizenzen, Zinsen sowie Veräußerung von Vermögen sieht der Entwurf des neuen DBA weiter die Anrechnungsmethode vor.

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CEE-SpotlightVerhinderung von Karussellgeschäften in Slowenien. Neues zum Vor-steuerabzug in Tschechien, Änderungen im DBA Polen-Österreich.

Slowenische Steuer-

behörden bekämpfen

aktiv Karussellbetrug

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38 tipps&trends August 2008

Standort&Steuern

Dieser Spagat hat erhebliche Aus-wirkungen auf Investitionsvorhaben in Deutschland. In der Oktober-Ausgabe 2007 der tipps&trends wurden die wichtigsten Neuerungen der Unternehmenssteuerreform 2008 präsentiert. Bezüglich Details der technischen Ausgestaltung sei daher auf diese Ausgabe ver-wiesen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen hinsicht-lich ihrer steuerlichen Auswir-kungen auf Investitionsvorhaben in Deutschland näher untersucht und Gestaltungsmöglichkeiten aufge-zeigt. Weiters werden das deutsche Konzernbesteuerungsregime, die Organschaft, kurz vorgestellt und etwaige Parallelen oder Unter-schiede zur österreichischen Grup-penbesteuerung skizziert.

Gewerbesteuer – StandortplanungDer Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2008 nur noch 15 Prozent. Zusätzlich fällt noch der Solidari-tätszuschlag in Höhe von 5,5 Pro-zent der Körperschaftsteuer an. Für Gewerbetreibende fällt auch Gewerbesteuer an. Basis für diese ist der um Hinzurechnungen erhöhte oder durch Kürzungen verminderte Gewinn eines Unter-nehmens. Dieser wird mit der

Steuermesszahl, die ab 2008 auf 3,5 Prozent gesenkt wurde, multi-pliziert. Entscheidend ist, dass die Gemeinden das Ergebnis dieser Berechnungen mit einem eigenen Prozentsatz (dem „Hebesatz“) mul-tiplizieren. Dieser variiert derzeit je nach Standort zwischen 200 und fast 500 Prozent. Nicht selten gel-ten daher für unmittelbar benach-barte Standorte deutlich unter-schiedliche Konditionen. Aufgrund der mit der Steuermesszahlsen-kung einhergehenden Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erfährt die Kör-perschaftsteuer im Ergebnis eine wesentlich höhere Entlastung als die Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer wird damit ab 2008 zur zentralen Unterneh-menssteuer. Diese Verschiebung des Kräfteverhältnisses zwischen Gewerbesteuer und Körperschaft-steuer hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerplanung von Unter-nehmen, die Standortfrage gewinnt an Bedeutung. Vergleicht man etwa die Steuerlast zweier Kapital-gesellschaften, von denen eine in München und eine andere in einer Gewerbesteueroase wie Norder-friedrichskoog ansässig ist, ergibt

sich für die in München ansässige Gesellschaft eine Gesamtsteuer-belastung von nahezu 33 Prozent, während die Kapitalgesellschaft aus Norderfriedrichskoog lediglich knapp 23 Prozent des erwirtschaf-teten Gewinns abzuführen hat.

ZinsschrankeEin wichtiger Bestandteil der Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland war die Einführung der Zinsschranke. Diese regelt die Beschränkung des Betriebsausga-benabzugs von Zinsaufwendungen und ersetzt die bisher geltenden Regelungen zur Gesellschafter-fremdfinanzierung. Die Einführung der Zinsschranke soll einerseits die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen stärken. Anderer-seits soll verhindert werden, dass Konzerne mittels grenzüberschrei-tender Fremdkapitalfinanzierung erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren.

Zinsaufwendungen sind demnach grundsätzlich bis zur Höhe des Zinsertrages abzugsfähig. Darüber hinausgehende Zinsen jedoch nur bis zur Höhe von 30 Prozent des EBITDA. Die Zinsschrankenrege-lung gilt sowohl für Körperschaften

Investieren in DeutschlandDie Unternehmenssteuerreform soll die Attraktivität steigern und gleichzeitig die Steuerbasis sichern.

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August 2008 tipps&trends 39

als auch Personengesellschaften und für sämtliche Formen der Fremdfinanzierung, darunter auch herkömmliche Bankkredite. Durch Ausnahmeregelungen wird aber erreicht, dass ein Großteil der mit-telständischen Unternehmen nicht von der Neuregelung betroffen ist. So soll die Regelung nicht greifen, wenn der Saldo aus Zinserträ-gen und diese übersteigenden Zinsaufwendungen, also der Net-tozinsaufwand, die Freigrenze von einer Mio. EUR nicht überschreitet. Die Regelung greift auch dann nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört oder wenn er einem Konzern zugehörig ist und seine Eigenkapi-talquote mindes-tens so hoch ist, wie die des Kon-zerns. Die letzteren beiden Ausnahmen sind an die Bedingung geknüpft, dass an einen wesentlich beteiligten Anteilseigner geleistete Zinszah-lungen nicht mehr als zehn Prozent des Nettozinsaufwandes betragen.

Bei Organgesellschaften ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Gesellschaften des Organkreises für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb gelten. Finanzierungen innerhalb des Organkreises unter-liegen somit nicht den restriktiven Bestimmungen der Zinsschranke. Bei Finanzierungen außerhalb des Organkreises ist zu beachten, dass die Freigrenze auf das gesamte Einkommen des Organkreises nur einmal anzuwenden ist. Dadurch zeigt sich, dass die Zinsschranke gegen ausländische Konzernträ-ger mit Tochtergesellschaften in Deutschland gerichtet ist, da eine grenzüberschreitende Organschaft nicht erlaubt ist. Die bisherigen Empfehlungen, deutsche Tochter-gesellschaften mit Fremdkapital zu finanzieren, gehört somit der Ver-gangenheit an. Bisher wurde durch

hohe Zinsaufwendungen versucht, die Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern zu minimieren.

VermeidungsstrategienNun ist es aus der Sicht von österreichischen Unternehmen sinnvoll, über Vermeidungsstra-tegien nachzudenken. Da bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Nettozinsaufwand dem Abzugsverbot unterliegt, werden neben einer möglichen Erhöhung des EBITDA andere Vorhaben dahin gehen, diese Freigrenze von einer Mio. EUR zu unterschreiten.

So ist es in vielen Fällen hilfreich, den Zinssatz für konzerninterne

Darlehen im Rahmen der Fremdüblichkeit zu reduzieren, um diese Freigrenze

zu erreichen. Zwar unterliegt der höhere Gewinn der Ertragsteuer, in bestimmten Fällen kann dies aber deutlich günstiger sein. Dasselbe gilt für Verlagerungen von Zinser-trägen nach Deutschland oder für Eigenkapitalfinanzierungen. Eine mehrfache Nutzung der Freigrenze könnte auch durch die Aufspal-tung von Unternehmen in meh-rere Betriebe erreicht werden. So könnte die Freigrenze mehrfach in Anspruch genommen werden. In diese Richtung gehen auch Stra-tegien um Zinsaufwendungen in andere absetzbare Aufwendungen umzuwandeln. So kann für Anlage-vermögen, das durch Bankkredite finanziert wurde, überlegt werden, ob „Sale and Lease-back“-Kons-truktionen möglich sind oder ob es grundsätzlich sinnvoll ist, Anlage-vermögen eher zu mieten oder zu leasen. Hierbei sind gegenläufige Steuereffekte zu berücksichtigen.

Wie oben erwähnt, greift die Zins-schranke ebenfalls nicht, wenn die Eigenkapitalquote des Tochterun-

ternehmens mindestens der Quote der Mutter entspricht. Dies kann durch Zuschüsse in die Kapital-rücklage kurz vor Ablauf des Jahres geschehen. Hierbei ist aber auf all-fällige Missbrauchsvorschriften zu achten.

Konzernbesteuerung – die OrganschaftUm den Steuerstandort Deutsch-land zu stärken, wurde bereits vor der Unternehmensteuerreform ver-sucht, das Organschaftskonzept ab dem Jahr 2001 zu vereinfachen. Das Hauptziel war, den Anwen-dungskreis des Organschaftsregi-mes zu erweitern. So sind nun die Voraussetzungen für eine ertrag-steuerliche Organschaft eine finan-zielle Eingliederung der Organge-sellschaft in das Trägerunterneh-men mit Mehrheit der Stimmrechte und der Abschluss eines fünfjäh-rigen Ergebnisausgleichvertrages ausreichend. Vom Erfordernis der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung ist man abgegangen.

Die Organschaft ermöglicht grund-sätzlich eine uneingeschränkte Verlustnutzung zwischen den verlust- und gewinnträchtigen Unternehmen. Vororganschaftliche Verluste der Organgesesellschaft sind jedoch nicht ausgleichsfähig und werden eingefroren. Allerdings können vororganschaftliche Ver-lustvorträge des Organträgers mit Gewinnen der Organgesellschaften verrechnet werden. Im Gegen-satz zur Gruppenbesteuerung in Österreich fehlt aber weiterhin die Möglichkeit, Verluste von Ausland-stöchtern direkt mit dem Gewinn der inländischen deutschen Mut-tergesellschaft zu verrechnen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtslage europarechtlich zu hal-ten sein wird.

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Die Gewerbesteuer

wird zur zentralen

Unternehmenssteuer

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