teil 9 gang des verfahrens in fg- familiensachen 260
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Teil 9
Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen
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I. Verfahrenseinleitung
• Antragsverfahren, §§ 23, 25:schriftlich oder mündlich (§ 32)
• Verfahren von Amts wegenVerfahrensanregung, § 24Einleitung oder Ablehnung des VerfahrensBei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren
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1. Antrags- oder Amtsverfahren
Einordnung nach den Regelungen des materiellen Rechts
oder Antragserfordernis im FamFG
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a. Einleitung auf AntragDie meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen eingeleitet.Mindestanforderungen an einen Antrag, § 23 FamFG:• Der Antrag soll begründet werden• Angabe der Tatsachen und Beweismittel, der mögliche Beteiligten• Vorlage von Urkunden• Unterschrift (Sollvorschrift)Nicht erforderlich:• Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles • Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Möglichkeit der
Nachbesserung Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Verfahrensvorschriften
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b. Einleitung von Amts wegen§ 24 Abs. 1 FamFG: „Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung dieses Verfahrens angeregt werden.“Anregung durch• Behörden im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten• Angehörige• Jede beliebige Behörde oder Organisation• Außenstehende Dritte§ 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat.
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c. Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
§ 25 FamFG: Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich
§ 153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle)
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d. Verfahrenskostenvorschuss
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2011 – 6 WF 104/11:Leitsatz: Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
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II. Gerichtliche Zuständigkeiten• Internationale Zuständigkeit: Intern. Verträge, vor allem
Brüssel II a• Sachliche Zuständigkeit, § 23 a GVG• Funktionelle Zuständigkeit, § 23 b GVG, § 17a GVG• Örtliche Zuständigkeit – siehe einzelne
Verfahrensgegenstände, im Übrigen § 2 FamFG• Verweisung, § 3 FamFG• Abgabe, § 4 FamFG• Zuständigkeitsbestimmung, § 5 FamFG
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III. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
1. Anberaumung eines Termins§ 32 Termin: Abs. 1: „Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.“ • Pflichtgemäßes Ermessen• Pflicht zum Termin bei förmlicher Beweisaufnahme (§ 30 Abs.
1 FamFG i.V.m. §§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO)• Keine Einführung des Grundsatzes der Mündlichkeit:
Entscheidend nicht der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt.
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Fall: Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung
OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2012 – 10 UF 70/12Leitsatz:Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts macht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört wurden und sie später, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit hatten, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu äußern.
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2. Persönliches Erscheinen der Beteiligten zur Sachaufklärung§ 33 FamFG: Abs. 1: Anordnung und Anhörung zur Aufklärung des SachverhaltsAbs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfähigen BeteiligtenAbs. 3: Ordnungsmittel
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3. Pflicht zur persönlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs§ 34 FamFG:Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches GehörAbs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. §§ 159, 160, 192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen)Abs. 2: Unterbleiben der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen oder Unvermögen der WillenskundgabeAbs. 3: Folgen unentschuldigten Ausbleibens
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IV. Gang des Verfahrens
1. Verfahrensleitung§ 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das Gericht• Hinweispflichten: rechtliche Gesichtspunkte• Hinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Anträge,
Ergänzung des Tatsachenstoffs• Dokumentationspflichten:– über Hinweisen– über Anhörungen– über Termine
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2. Besonderheiten der einzelnen Verfahren Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach Spezialvorschriften zu den einzelnen Verfahrensgegenständen, die die Vorschriften des Allgemeinen Teils ändern oder ergänzen.Einzelne Besonderheiten werden im folgenden dargestellt:
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a) Kindschaftssachen, §§ 151 ff. FamFG:
(1) Örtliche Zuständigkeit, §§ 152 – 154: Grundsatz: Gericht der Ehesache, sonst gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes(2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1, bei Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefährdung(3) Anhörungstermin, § 155 Abs. 2,mit den Beteiligten und dem Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Gründen(4) Hinwirkung auf Einvernehmen, § 156(5) Erörterung bei Kindeswohlgefährdung, § 157(6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, §§ 158 bis 163(7) Bekanntgabe an das Kind, 164
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§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsverbot
• Zentraler Punkt der Neukonzeption des Familienverfahrensrechts
• Bedeutung des kindlichen Zeitempfindens für die Wahrung der Kindesinteressen
• Verkürzung der Verfahrensdauer• Bevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten
Kindschaftssachen• Monatsfrist für Erörterungstermin
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§ 155a - Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m. W. v. 19.05.2013.
1. Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes2. Entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 3. Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frühestens
sechs Wochen nach der Geburt des Kindes4. Mutter trägt keine erheblichen Gründe vor:
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern
Mitteilung der Entscheidung an Jugendamt5. Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden
Gründen: Verweis auf § 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden
der Gründe, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist für die Mutter Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters
eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts möglich
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§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen• Bedeutung bei Trennung und Scheidung• Hinweis auf Beratungsstellen und –dienste der Träger
der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts
• Hinweis auf Mediationsmöglichkeit und sonstige außergerichtliche Streitbeilegung
• Anordnung einer Elternberatung (nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar)
• Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
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§ 157 Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
• Erörterung von Abwendungsmöglichkeiten• Erörterung der Konsequenzen der
Nichtannahme notwendiger Hilfen• Anordnung des persönlichen Erscheinens der
Eltern• Erlass einstweiliger Anordnungen
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§§ 158 – 163: Mitwirkende in Kindschaftssachen
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(A) Der Verfahrensbeistand, § 158 FamFG
1. Voraussetzungen der Bestellung:• Geeignetheit (Abs. 1)• Grundsätzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1)• Regelbeispiele (Abs. 2)2. Bestellung (Abs. 3)• Zeitpunkt• Beteiligter• Absehen von der Bestellung• Anfechtbarkeit
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3. Aufgaben (Abs. 4):• Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1)• Information des Kindes (S. 2)• Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie
Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als Zusatzaufgaben (S. 3, 4)
• Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5)• Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6)
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4. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger Interessenwahrnehmung (Abs. 5)5. Ende der Bestellung (Abs. 6)• Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung• Mit sonstigem Abschluss des Verfahrens
6. Aufwendungsersatz und Vergütung (Abs. 7) Pauschale 350 bzw. 550 €
7. Kostenfreiheit (Abs. 8)
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Aufgabenwahrnehmung durch Verfahrensbeistand
KG, Beschl. V. 5.4.2012 – 17 UF 50/12:Leitsatz:Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es regelmäßig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren vor dem Anhörungstermin noch einen Hausbesuch macht und mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, früheren Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt.
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(B) Das Kind, §§ 159, 164
§ 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhörung Jugendlicher§ 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhörung von Kindern§ 159 Abs. 3: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen§ 159 Abs. 4: • Pflicht zur Information• Anwesenheit des Verfahrensbeistandes• Gestaltung der Anhörung• § 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschränkung zu § 41),
Beschwerdeberechtigung § 60
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Rechte des Kindes
Aus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen folgtdas Recht auf• Information• Mitgestaltung• Sachverhaltsaufklärung• Rechtliches Gehör
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(C) Die Eltern, § 160
Abs. 1 S. 2: „Muss“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666aAbs. 1 S. 1: „Soll“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: „einfache“ Pflicht zur Anhörung (auch schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermögenssorge)Abs. 3, 4: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen
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(D) Die Pflegeperson, 161
1. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift)• Pflegeperson (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII)• im Interesse des Kindes• seit längerer Zeit in Familienpflege (§§ 1632 Abs. 4,
1688 Abs. 1 S. 1 BGB)2. Abs. 2: Anhörung (Muss-Vorschrift)
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3. Beteiligung der Pflegeperson unabhängig von § 161 nach § 7 Abs. 1:
Antrag auf Verbleibensanordnung, § 1632 Abs. 4 BGB Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, §
1630 Abs. 3 BGB
nach § 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit: Einschränkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der
Pflegeperson bei Ausübung elterlicher Sorge, § 1688 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB
Antrags eines Elternteils nach § 1630 Abs. 3 BGB Änderung des Familiennamens (§§ 2, 3 NamÄndG)
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(D) Das Jugendamt, § 162
Abs. 1: Anhörung in Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: Beteiligung auf AntragAbs. 3 S. 1: Bekanntgabe der EntscheidungAbs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen, unabhängig von Beteiligtenstellung
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(E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO
• Gutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der Vorlesung)
• Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Parteien
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Unterbringung Minderjähriger, § 151 Nr. 6, 7, § 167
• Anwendbarkeit der Vorschriften für Unterbringungssachen, § 312
• Umfassende Beteiligungen nach § 315• Umfassende Anhörungspflichten, § 167 Abs. 4, §§
319, 320
BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12:1. Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens
2. Voraussetzungen der Genehmigung nach § 1631b BGB
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b. AbstammungssachenAbstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei:
– Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1)
– Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)
§ 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag§174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit§ 175 Erörterungstermin und persönliche Anhörung§§ 176, 177: Beweisvorschriften
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c. Adoptionssachen
• Antragsverfahren• Beteiligte, § 188• Äußerung Adoptionsvermittlungsstelle, § 189• Anhörungen, §§ 192 ff.
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d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, §§ 200 ff.:
• Antragsverfahren, § 203, ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Teileinigung über Haushaltsgegenstände)
• Zuständigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht der Wohnung …
• § 204: Beteiligte• § 205: Anhörungen• § 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen
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e. Gewaltschutzsachen, §§ 210 ff.
• Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts• Örtliche Zuständigkeit (wahlweise), § 211:– Tatort– Gemeinsame Wohnung– Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners
• Anhörung Jugendamt, § 213• Einstweilige Anordnung, § 214
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f. Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 ff.
• isoliert: Antragsverfahren, § 223, im Verbund Amtsverfahren
• Örtliche Zuständigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt .., § 218
• Beteiligte, § 219: Ehegatten, Versorgungsträger, Hinterbliebene und Erben
• Auskunftspflichten, § 220• Erörterung, 221
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g. Sonstige FG- Familiensachen
• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren
• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren
• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3
– 7, 11 und 12 FamFG
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