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statt entmündigen Betreuen

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Betreuen. statt entmündigen. „ Der Betreuer handelt, wie es dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht“ §1901 BGB. . 1.Für jeden Menschen gilt – unabhängig von seiner körperlichen oder seelisch- geistigen Verfassung: Er bleibt im Besitz von Würde und Persönlichkeitsrechten. - PowerPoint PPT Presentation

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Folie 1

statt entmndigen

BetreuenDer Betreuer handelt, wie es dem Wohl und den Wnschen des Betreuten entspricht 1901 BGB.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnKann ein Mensch auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht regeln, so bekommt er einen Betreuer zur Seite gestellt. ( 1896 BGB)Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.Die Entmndigung ist mit dem Betreuungsrecht von 1992 abgeschafft!

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln Gabriel Kent & Lars Jacobsen "Ridum Ridum A Sprengisandi" Islndisches Volkslied1.Fr jeden Menschen gilt unabhngig von seiner krperlichen oder seelisch- geistigen Verfassung: Er bleibt im Besitz von Wrde und Persnlichkeitsrechten.

2.Daraus folgt die grundstzliche Haltung, die jeder Mensch seinem Mitmenschen entgegen zu bringen hat: Achtung Toleranz Solidaritt

3.Im Falle rechtlicher Betreuung liegt eine Ausnahmesituation aufgrund von Krankheit und Behinderung vor: Ein betroffener Mensch kann seine Rechte nicht im vollen Umfang wahrnehmen und bentigt dabei Vertretung und Untersttzung.Von dem Betreuten kann die Punkt 2 genannte Haltung nicht (immer) erwartet werden, das belastet die Betreuer- Betreuten- Beziehung.

4.Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe des Betreuers, die Beziehung mit dem Betreuten angemessen zu gestalten und sich seiner eigenen Rolle bewusst zu werden.

Grundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Die Betreuung kann von Angehrigen, aber auch von einem Pflegedienst, Krankenhaus-Sozialdienst, Gesundheitsamt ... angeregt werden.Das Amtsgericht entscheidet auf Grund eines rztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob eine Betreuung notwendig ist.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Im Verfahren wird die betroffene Person persnlich durch den Amtsrichter angehrt*. Sie selbst kann Wnsche uern, wer zum Betreuer bestellt werden soll.Das Amtgericht bestellt (beauftragt) abschieend den Betreuer.*Wenn sich jemand nicht uern kann, so wird in der Regel vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Interessen des Betroffenen vertritt.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Zum Betreuer knnen bestellt werden:Nahe Angehrige, Menschen aus der Nachbarschaft ...ehrenamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereineshauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines *Berufsbetreuer *Die BetreuungsbehrdeWird die Betreuung beruflich gefhrt (*), so ist vom Vermgen der betreuten Person eine Vergtung zu zahlen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Der Betreuer handelt im Rahmen der vom Gericht verfgten Aufgabenkreise.zum Beispiel:GesundheitsfrsorgeVermgensangelegenheitenBeantragung von Renten ...Empfangen und ffnen der PostAufenthaltsbestimmungUnterbringungshnliche Manahmen

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Beim Verpflichtungsgesprch bekommt der Betreuer eine Bestallungsurkunde berreicht.Diese Bestallungsurkunde legitimiert den Betreuer zum Handeln im Rahmen der verfgten Aufgabenkreise.Zu einzelnen Rechtshandlungen bentigt der Betreuer die ausdrckliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Betreuungsfhrung:Die Betreuung dient dem Wohl der betreuten Person. Das Wohlergehen geht vor einer Mehrung des Vermgens.Den Wnschen der betreuten Person ist zu entsprechen. (Wenn sie nicht dem Wohl zu wider laufen oder dem Betreuer unzumutbar sind.)Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Rechenschaftspflicht:Der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet.Dies geschieht durch einen (in der Regel) jhrlichen Sachbericht und eine Rechnungslegung ber die gettigten Einnahmen und Ausgaben.Angehrige 1. Grades in gerader Linie (Eltern - Kinder) sind von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnGrundlagen der "Rechtlichen Betreuung" Die Grundlagen der Rechtlichen Betreuung sind im Brgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten: / Stand 09.2009 Fassung nach dem FGG-Reformgesetz FG-RG v. 17.12.2008 m.W.v. 01.09.2009 1897, 1898, 1899 Die Person des Betreuers, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer 1900 Betreuung durch Verein oder Behrde 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers 1901 a Patientenverfgung 1901 b Gesprch zur Feststellung des Patientenwillens 1901 c Schriftliche Betreuungswnschen, Vorsorgevollmacht 1902, 1903 Vertretung des Betreuten, Einwilligungsvorbehalt 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichtes bei rztlichen Manahmen 1905 Sterilisation 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung 1908 a-d. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung, Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fr Minderjhrige, Entlassung des Betreuers, Bestellung eines neuen Betreuers, Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt 1908 e nach dem neuen FFG-Reformgesetz weggefallen 1908 f-g Anerkennung als Betreuungsverein, Behrdenbetreuer 1908 h nach dem neuen FGG-Reformgesetz weggefallen 1908 i Entsprechend anwendbare Vorschriften 1908 k nach dem neuen FGG-Reformgesetz weggefallen

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnBei der Betreuung soll eine Orientierung an den Grundrechten stattfinden:

Artikel 1Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persnlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmige Ordnung oder das Sittengesetz verstt. Jeder hat das Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnArtikel 3Niemand darf wegen seines Geschlechtes , seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religisen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 10Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Artikel 13Die Wohnung ist unverletzlich.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnBetreuungsverfahren

Zustndigkeit des Betreuungsrichters fr Anordnung bzw. Ablehnung einer Betreuung Anhrungspflicht ( 68 FGG)Hinzuziehung der Betreuungsstelle/ Betreuungsbehrde zur Aufklrung des Betreuungsbedrfnisses ( 8 BtBG) Einholung eines Sachverstndigengutachten ( 68b FGG)evtl. Einsatz eines Verfahrenspflegers ( 67 FGG)Gelegenheit zur uerung fr nahe Verwandte ( 68 FGG)Dauer: berprfung sptestens nach 7 Jahren, krzere Frist bei schubfrmig verlaufenden Erkrankungen ( 69 FGG)vorlufige Betreuung als Eilmanahme ( 69f FGG): Dauer maximal 6 Monate, luft danach kraft Gesetzes aus

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnEnde der Betreuung

Aufhebung oder Einschrnkung der Betreuung bei Wegfall der Voraussetzungen ( 1908d BGB)Betroffene kann Angelegenheiten wieder selbst besorgenAngelegenheiten knnen durch einen Bevollmchtigten oder andere Hilfen besorgt werdenEinzelner Aufgabenkreis hat sich erledigtBei Tod des Betroffenen endet die Betreuung; Zustndigkeit der Erben; kein Recht zur Nachlassverwaltung; Eilmanahmen nur bei Gefahr im Verzug.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnWechsel des Betreuers

auf Wunsch des Betreuten, wenn Betreuer ungeeignet ist oder der Betreute einen gleich geeigneten Nachfolger vorschlgt (Ermessenentscheidung des Gerichtes) ( 1908b Abs. 1 und 3 BGB)Entlassung von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht, wenn Eignung des Betreuers nicht mehr gewhrleistet ist oder anderer wichtiger Grund 1908b Abs. 1 BGB bestehtbei Berufsbetreuern, wenn Mglichkeit der Betreuung durch ehrenamtlichen Betreuer ( 1908b Abs. 1 S. 2 BGB)auf Verlangen des Betreuers (wichtiger Grund) ( 1908b Abs. 2 BGB)bei Vereinsbetreuern, wenn Verein es beantragt ( 1908b Abs. 5 BGB)bei Betreuungsverein oder Betreuungsbehrde als Betreuer, wenn Betreuung durch natrliche Person mglich ist ( 1908b Abs. 5 BGB) bei Tod des Betreuers ( 1908c BGB)

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnAufgaben der Betreuungsvereine gem. 1908f BGB

Gewinnung von ehrenamtlichen BetreuernEinfhrung in die Aufgaben des ehrenamtlichen BetreuersBeratung und Untersttzung von ehrenamtlichen BetreuernBeratung von BevollmchtigtenFortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen BetreuernVertretung von ehrenamtlichen BetreuernInformation und Beratung ber Mglichkeiten der VorsorgeOptionell: Beratung bei der Erstellung einer Vollmachtbernahme von hauptamtlichen Betreuungen

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnAufgaben der Betreuungsbehrde nach dem Betreuungsbehrdengesetzsowie nach Landesrecht

Beratung und Untersttzung von BetreuernEinfhrung und Fortbildung von BetreuernGewinnung von Betreuern und Benennung an das VormundschaftsgerichtFrderung der Ttigkeit von Einzelpersonen und Vereinen im BetreuungswesenAnerkennung von BetreuungsvereinenSachverhaltsaufklrung fr das VormundschaftsgerichtAnhrungs- und Beschwerderecht im Betreuungs- und UnterbringungsverfahrenVorfhrungsaufgaben fr das Vormundschaftsgerichtbernahme von Betreuungen durch Behrdenbetreuer und durch die BetreuungsbehrdeBildung von BetreuungsarbeitsgemeinschaftenUnterschriftsbeglaubigung von Vorsorgeverfgungen (Vollmacht und Betreuungsverfgung)

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnRechte und Pflichten des Betreuers

Besorgung der Angelegenheiten nach dem Wohl des Betreuten gem. 1901 Abs. 2 BGBBercksichtigung der Wnsche des Betreuten gem. 1901 Abs. 3 BGBGrundsatz der persnlichen Betreuung und des persnlichen Kontaktes Vermeidung von anonymen BetreuungenGerichtliche und auergerichtliche Vertretung gem. 1902 BGB im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wnschen und am Wohl des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGBEinschrnkung der Handlungsfhigkeit durch betreuungsgerichtliche GenehmigungBesprechungspflicht gem. 1901 Abs. 3 BGB, Einbeziehung der Wnsche und Vorstellungen des Betroffenen in die EntscheidungsfindungVerpflichtung gem. 1901 Abs. 4 BGB zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnRechte und Pflichten des Betreuers

Mitteilungspflicht gem. 1901 Abs. 5 BGB ber Aufhebung oder nderung der BetreuungPflicht zur Erstellung eines Vermgensverzeichnisses ( 1908i Abs. 1, 1802 Abs. 1 BGB)jhrliche Rechnungslegungspflicht (Befreiung fr in gerader Linie Verwandte, Ehefrau ( 1908i Abs. 1, 2 S. 2, 1840 BGB))jhrlicher Bericht ber persnliche Verhltnisse des Betreuten ( 1908i, 1840 BGB)keine Verpflichtung des Betreuers zu persnlichen Pflegeleistungen; keine AufsichtspflichtUrlaubsvertretung; Grundsatz der persnlichen Entscheidung durch den Betreuer (z.B. Unterbringungsgenehmigung, Einwilligung in Operation); Ausnahme: Verwaltungsaufgaben sind durch Untervollmacht delegierbarVerbot von sogenannten Insichgeschften ( 181 BGB)

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis PlnAkzeptanz, Wrde und Wnsche des Betreuten

Wnsche des Betreuten

Grundstzlich muss der Betreuer den Wnschen des Betreuten entsprechen, soweit es dem Wohl nicht zuwider luft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Die Beachtung von Wille, Wunsch und Wohl des Betreuten ist ein allgemeiner Grundsatz im Betreuungsrecht.

Wnsche sind auch zu beachten, wenn diese vor der Bestellung des Betreuers geuert wurden, sofern der Betreute an ihnen festhlt.

Wnsche mssen nicht selbst durch den Betreuer erfllt werden. Aufgaben knnen delegiert werden, es sei denn, sie sind nur durch die persnliche Betreuung zu erfllen.

1896 Voraussetzungen zur Errichtung einer Betreuung; Aufgabenkreise der Betreuung

(1 ) Kann ein Volljhriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer krperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen fr ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschftsunfhiger stellen. Soweit der Volljhrige auf Grund einer krperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljhrigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1 a) Gegen den freien Willen des Volljhrigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden

(2) Ein Betreuer darf nur fr Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljhrigen durch einen Bevollmchtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehrt oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden knnen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenber seinem Bevollmchtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung ber den Fernmeldeverkehr des Betreuten und ber die Entgegennahme, das ffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrcklich angeordnet hat. 1896 Voraussetzungen zur Errichtung einer Betreuung; Aufgabenkreise der BetreuungFortsetzung

Bestellung einer natrlichen Person, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer 1897 [Bestellung einer natrlichen Person] (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natrliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn im dem hierfr erforderlichen Umfang persnlich zu betreuen.

(2) Der Mitarbeiter eines nach 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschlielich oder teilweise als Betreuer ttig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt fr den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zustndigen Behrde, der dort ausschlielich oder teilweise als Betreuer ttig ist (Behrdenbetreuer).

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljhrige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhngigkeitsverhltnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

Bestellung einer natrlichen Person, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer Fortsetzung1897 [Bestellung einer natrlichen Person]

(4) Schlgt der Volljhrige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljhrigen nicht zuwiderluft. Schlgt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen. so soll hierauf Rcksicht genommen werden. Die Stze 1 und 2 gelten auch fr Vorschlge, die der Volljhrige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlgen erkennbar nicht festhalten will.

(5) Schlgt der Volljhrige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persnlichen Bindungen des Volljhrigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rcksicht zu nehmen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausbung fhrt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfgung steht, die zur ehrenamtlichen Fhrung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstnde bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljhrige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen auerhalb einer Berufsausbung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zustndige Behrde zur Eignung des ausgewhlten Betreuers und zu den nach 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative des Vormnder- und Betreuungsvergtungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhren.

(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich ber Zahl und Umfang der von ihr berufsmig gefhrten Betreuungen zu erklren.

Bestellung einer natrlichen Person, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer Fortsetzung

1897 [Bestellung einer natrlichen Person]Die Person des Betreuers, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer Fortsetzung

1898 [bernahmepflicht]

Der vom Betreuungsgericht Ausgewhlte ist verpflichtet, die Betreuung zu bernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die bernahme unter Bercksichtigung seiner familiren, beruflichen und sonstigen Verhltnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Ausgewhlte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur bernahme der Betreuung bereit erklrt hat.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

Die Person des Betreuers, bernahmepflicht, Mehrere Betreuer Fortsetzung 1899 [Mehrerer Betreuer]

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden knnen. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergtung erhalten, werden auer in den in den Abstzen 2 und 4 sowie 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 1792 geregelten Fllen nicht bestellt.

(2) Fr die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, knnen sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung bertrgt.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

Betreuung durch Verein oder Behrde

1900

(1) Kann der Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen nicht hinreichend betreut werden so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Der Verein bertrgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlgen des Volljhrigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Grnde entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung bertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstnde bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(4) Kann der Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zustndige Behrde zum Betreuer. Die Abstze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Vereinen oder Behrden darf die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht bertragen werden.Betreuung durch Verein oder Behrde 1900 Fortzsetzung

Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers 1901

(1) Die Betreuung umfasst alle Ttigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Magabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehrt auch die Mglichkeit, im Rahmen seiner Fhigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wnschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wnschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderluft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch fr Wnsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geuert hat, es sei denn, dass er an diesen Wnschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderluft.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Mglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmig gefhrt, hat der Betreuer in geeigneten erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Manahmen darzustellen.

(5) Werden dem Betreuer Umstnde bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt fr Umstnde, die eine Einschrnkung des Aufgabenkreises ermglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern.

Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers 1901 FortsetzungSchriftliche Betreuungswnsche

1901 aPatientenverfgung

(1) Hat ein einwilligungsfhiger Volljhriger fr den Fall seiner Einwilligungsunfhigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder rztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfgung), prft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfgung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln (2) Liegt keine Patientenverfgung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfgung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswnsche oder den mutmalichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine rztliche Manahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu bercksichtigen sind insbesondere frhere mndliche oder schriftliche uerungen, ethische oder religise berzeugungen und sonstige persnliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten unabhngig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfgung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfgung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Abstze 1 bis 3 gelten fr Bevollmchtigte entsprechend.

1901 aFortsetzung(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln 1901 bGesprch zur Feststellung des Patientemwillens

(1) Der behandelnde Arzt prft, welche rztliche Manahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer errtern diese Manahme unter Bercksichtigung des Patientenwillens als Grundlage fr die nach 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswnsche oder des mutmalichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehrigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur uerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzgerung mglich ist.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten fr Bevollmchtigte entsprechend.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln 1901 cSchriftliche Betreuungswnsche, Vorsorgevollmacht

Wer ein Schriftstck besitzt, in dem jemand fr den Fall seiner Betreuung Vorschlge zur Auswahl des Betreuers oder Wnsche zur Wahrnehmung der Betreuung geuert hat, hat es unverzglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens ber die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht ber Schriftstcke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmchtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Vertretung des Betreuten, Einwilligungsvorbehalt

1902, 1903

1902 [Vertretung des Betreuten]

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und auergerichtlich.

1903. [Einwilligungsvorbehalt]

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr fr die Person oder das Vermgen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklrung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die 108 bis 113, 131 Abs. 2 und 210 gelten entsprechend.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklrungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begrndung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfgungen von Todes wegen und auf Willenserklrungen, zu denen ein beschrnkt Geschftsfhiger nach den Vorschriften des Buches vier und fnf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklrung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklrung eine geringfgige Angelegenheit des tglichen Lebens betrifft.

(4) 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.

1903. [Einwilligungsvorbehalt]FortsetzungGenehmigung des Betreuungsgerichts bei rztlichen Manahmen

1904

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begrndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Manahme stirbt oder einen schweren und lnger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Manahme nur durchgefhrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Manahme medizinisch angezeigt ist und die begrndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Manahme stirbt oder einen schweren und lnger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(3) Die Genehmigung nach den Abstzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Abstzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Abstze 1 bis 4 gelten auch fr einen Bevollmchtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Manahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Manahmen ausdrcklich umfasst und schriftlich erteilt ist. 1904 Fortsetzung

Sterilisation 1905

(1) Besteht der rztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfhig bleiben wird, 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen wrde, 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr fr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintrchtigung des krperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden knnte, und (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. Als schwerwiegende Gefahr fr den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen wrde, weil vormundschaftsgerichtliche Manahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wren ( 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden mssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgefhrt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulsst.

Sterilisation 1905 FortsetzungGenehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung 1906

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulssig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weilauf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst ttet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufgt, odereine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein rztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgefhrt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich nachzuholen.

(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln

Fortsetzung [1906] Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.(4) Die Abstze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhlt, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise ber einen lngeren Zeitraum oder regelmig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmchtigten und die Einwilligung eines Bevollmchtigten in Manahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 und 4 genannten Manahmen ausdrcklich umfasst. Im brigen gelten die Abstze 1 bis 4 entsprechend.

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Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung 1907

(1) Zur Kndigung eines Mietverhltnisses ber Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt fr eine Willenserklrung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhltnisses gerichtet ist.

(2) Treten andere Umstnde ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhltnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhltnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kndigung oder Aufhebung eines Mietverhltnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhltnis lnger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

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1908, 1908a-dGenehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung,Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fr Minderjhrige, Entlassung des Betreuers,Bestellung eines neuen Betreuers,Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt 1908. [Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung]

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermgen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewhren.

1908a. [Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fr Minderjhrige]

Manahmen nach den 1896, 1903 knnen auch fr einen Minderjhrigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljhrigkeit erforderlich werden. Die Manahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljhrigkeit wirksam.

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FortsetzungGenehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung, Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fr Minderjhrige, Entlassung des Betreuers, Bestellung eines neuen Betreuers, Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

1908b. [Entlassung des Betreuers]

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewhrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund fr die Entlassung vorliegt. Das Gericht soll den nach 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen auerhalb einer Berufsausbung betreut werden kann.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstnde eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

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(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleichgeeignete Person, die zur bernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlgt.

(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverstndnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung knftig als Privatperson weiterfhrt. Die Stze 1 und 2 gelten fr den Behrdenbetreuer entsprechend.

(5) Der Verein oder die Behrde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend betreut werden kann. 1908b. [Entlassung des Betreuers] Fortsetzung

FortsetzungGenehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung, Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fr Minderjhrige, Entlassung des Betreuers, Bestellung eines neuen Betreuers, Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

1908c. [Bestellung eines neuen Betreuers]Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

1908d. [Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt]

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur fr einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschrnken.

(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschftsunfhiger stellen. Die Stze 1 und 2 gelten fr die Einschrnkung des Aufgabenkreises entsprechend.

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(c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Pln(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften ber die Bestellung des Betreuers gelten hierfr entsprechend.

(4) Fr den Einwilligungsvorbehalt gelten die Abstze 1 und 3 entsprechend. 1908d. [Aufhebung oder nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt] Fortsetzung

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