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Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Persönliche Schutzausrüstungen Schutzkleidung ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte

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Page 1: Schutzkleidung - Persönliche Schutzausrüstung · – Gentechnik-Sicherheitsverordnung. In den Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Anforderungen

Bayerisches Landesamt fürArbeitsschutz, Arbeitsmedizin und

Sicherheitstechnik

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– Kategorie I, einfache PSA, z. B. Gartenhandschuhe, Knie-schützerKennzeichnung CE + GS**) (möglich)

– Kategorie II, PSA, die nicht in Kategorie I und III fallen,z. B. Industrieschutzhelme, Schutzhelme für SportartenKennzeichnung CE + GS (möglich)

– Kategorie III, komplexe PSA, z. B. AtemschutzgeräteKennzeichnung CE 0299

Über die Zuordnung der PSA und zur Erläuterung der Zertifizie-rungskategorien wurde vom Ausschuss (89/392/EWG) der Gruppe

* Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang IV

der Richtlinie 89/868/EWG). Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 der 8. GPSGV (Kategorie III), steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauf-tragten zugelassenen Stelle. Die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jah-res, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde ist seit dem 1. Januar1997 nicht mehr obligatorisch. Das Zeichen muss entweder am Produktselbst angebracht werden oder in Sonderfällen auf der kleinsten Verpa-ckungseinheit. CE ist die Abkürzung für Communautés Européennes – Eu-ropäische Gemeinschaften – jetzt Europäische Union.

** GS = geprüfte Sicherheit

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Einleitung

Seit 01.07.1992 sind die in nationales Recht umgesetzten Vor-schriften der EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen(89/686/EWG) in Kraft. (1) Der deutsche Gesetzgeber hat hierzuam 06.01.2004 die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetz - 8. GPSGV erlassen. (2) Die 8. GPSGV regeltdas Inverkehrbringen und Ausstellen persönlicher Schutzaus-rüstungen. Nach diesen Bestimmungen müssen alle persönli-chen Schutzausrüstungen den Anforderungen des Anhangs IIder Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein*). Es gibt drei Kategorien vonpersönlichen Schutzausrüstungen, abhängig vom Gefahrenpo-tential gegen das sie schützen:

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Schutzausrüstung und Schutz gegen UV-Strahlung beim Elektroschweißen

mit Hilfe eines Schweißerschutzschirmes

Schutzausrüstung eines Sandstrahlersmit Atemschutz gegen quarzhaltige

Stäube

Welche Anforderungen werden anpersönliche Schutzausrüstungen gestellt?

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in Verkehr gebrachtwerden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicher-heitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG)entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Diepersönliche Schutzausrüstung muss:

a) Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohneselbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen

b) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein c) den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Er-

fordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragend) dem Träger passen.

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PSA inzwischen ein Leitfaden für die Kategorisierung von persönli-chen Schutzausrüstungen vorgelegt. Für alle Kategorien von PSAist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines Be-auftragten nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) erforderlich.Einer EG-Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II undIII, d. h. eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, istzusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren nach Art. 11 der EG-Richtlinie durchzuführen.

Was sind persönliche Schutzausrüstungen?

Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Ge-sundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper o-der an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

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Zur Ausfüllung der Richtlinie (89/686/EWG) dienen europäisch harmonisierte Normen, die jedoch nicht verbindlich sind, sondern bei denen lediglich die Vermutung dafür besteht, dass bei ihrer Ein-haltung die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Hersteller darf von den Normen abweichen. Er muss dann jedoch nachwei-sen, dass er die Anforderungen der EG-Richtlinie auf andere Art erfüllt.

Wann sind persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden?

Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungs-bereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter denen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeits-platzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfas-sende Kenntnis von Gefährdungen an Arbeitsplätzen voraus. Diese Gefahren werden von Fachkräften für Arbeitssicherheit - Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicher-heitsmeistern - unter Abstimmung mit Betriebsärzten durch eine Gefährdungsanalyse ermittelt ( § 5 Arbeitsschutzgesetz).

Allgemein beinhaltet diese Analyse folgende Kriterien: – Art und Umfang der Risiken – Risikodauer – Risikowahrscheinlichkeit – Arbeitsbedingungen der zu schützenden Person – persönliche Konstitution.

Die Richtlinie (89/656/EWG) über Mindestvorschriften für Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönli-cher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie (89/391/EWG) - Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz - (4) die durch das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (5) umgesetzt wurde. Die Umset-zung der Richtlinie (89/656/EWG) erfolgte durch Art. 1 der Verord-nung zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz - PSA-Benutzungsverordnung (6).

Neben der Richtlinie (89/656/EWG) haben andere gesetzliche Vor-schriften für die Bereitstellung bzw. Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen weiterhin Gültigkeit.

Dazu zählen die – Druckluftverordnung – Gefahrstoffverordnung – Röntgenverordnung – Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

In den Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Anforderungen über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen enthalten. Insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 enthält um-fassende Bestimmungen.

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Schutzhandschuh aus Baumwolle-Schlingengewebe zur Wärmeisolierung und Schweißer-Schutzhandschuh aus Leder (rechts)

Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlos-sen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahrenausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönli-che Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese inordnungsgemäßem Zustand zu halten (§ 29 BGV A1).

Die Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen(BRG 189 bis BRG 201) dienen als Ergänzung und Ausfüllung derUnfallverhütungsvorschriften.

Künftig kommt der Bewertung und sachgerechten Auswahl der PSAeine große Bedeutung für die Sicherheit und den Gesundheits-schutz zu. So ist nach Art. 5 der Richtlinie (89/656/EWG) eine Be-wertung der PSA vorzunehmen um festzustellen, ob sie den ent-

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Chemikalsauerstoffgerät mit Vollmaske als Arbeits- und Rettungsgerät.Einsatzzeit ca. 30 Minuten

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Gummistiefel für Baustellen, Anforderung S5 nach DIN EN 345

Die persönlichen Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen umfassen Kopf-, Augen-, Ge-sichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutzsowie den Schutz gegen Absturz und den Schutz alleinarbeitenderPersonen.

Kopfschutz

Der Kopfschutz soll Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pen-delnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenständeoder durch lose Haare verhindern.

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sprechenden Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bietetund den gesundheitlichen und ergonomischen Erfordernissen des Trägers entspricht.

Arbeitnehmer dürfen mit persönlichen Schutzausrüstungen nur so-lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingterfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Die Ar-beitnehmer sind andererseits verpflichtet, die zur Verfügung gestell-ten persönlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichenGebrauch bestimmt. Sie ist vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfü-gung zu stellen, es sei denn, das Tragen der Schutzausrüstung istnicht auf die Arbeit beschränkt (z. B. private Verwendung von Si-cherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen).

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Innenausstattung eines Thermoplast-Helmes mit Kopfband, Textiltragbändern,

Nackenband und Schweißleder

Schutzhelm nach DIN EN 397mit Unterziehhaube

Schutzhelme sind wie folgt zu kennzeichnen:

– Angabe der Norm DIN EN 397– Name oder Zeichen des Herstellers– Jahr und Quartal der Herstellung– Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers)– Größe oder Größenbereich (in cm)– CE-Zeichen.

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Schutzhelme

Der Arbeitsschutzhelm besteht nach DIN EN 397 „Industrieschutz-helme“ aus der Helmschale und Innenausstattung. Die Innenaus-stattung setzt sich aus den Tragbändern, dem Kopfband, Nacken-band, Schweißband und Innenpolster zusammen. Der Schutzhelmmuss eine hohe Stoßdämpfung und Durchdringungsfestigkeit besit-zen, die den Prüfbestimmungen in DIN EN 397 genügen muss. DerAbstand zwischen der Schädeldecke und Innenseite der Helmscha-le bestimmt den nutzbaren Federweg zur Aufzehrung der Stoß-energie. Die Form der Helmschale soll auftreffende Gegenständemöglichst tangential ablenken. Der Werkstoff der Helmschale be-steht, je nach Einsatzbereich, aus Thermoplaste, Duroplaste oderaus vergütetem Stahl. Die Innenausstattung des Helms muss überdie Helmschale auf den Kopf wirkende Belastungen verteilen. DasSchweißband muss aus hautfreundlichem Werkstoff bestehen undeinen druckfreien Sitz des Schutzhelmes gewährleisten.

Das Nackenband soll in Verbindung mit dem längenverstellbarenKopfband einen guten Sitz des Helmes auch beim Bücken gewähr-leisten. Gegebenenfalls sind Schutzhelme gegen Wegfliegen oderHerabfallen durch Kinnriemen zu sichern. Je nach Einsatzbereichsind Belüftbarkeit, Wasserabführung, Reflexion, Brandwiderstandsowie elektrische Isolationsfähigkeit notwendig. Der Arbeitgeber hatdafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme durch einen Sachkun-digen instandgehalten werden (BGR 193 - Benutzung von Kopf-schutz).

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Schutzhelm mit Gesichts- und Gehör-schutz beim Einsatz handgeführterKettensägen in der Forstwirtschaft

Schutzhelm mit Gesichtsschutzschirmgegen die Einwirkung von Chemikalien

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Schutzhelme, die Zusatzanforderungen erfüllen, sind wie folgt zu kennzeichnen:

Zusatzanforderung Kennzeichnung

Schutz bei sehr niedriger Temperatur „- 20 °C“ oder „- 30 °C“,je nach vorgesehenerVerwendung

Schutz bei sehr hoher Temperatur „+150 °C“

Elektrische Isolierung „440 Vac“

Gestaltfestigkeit bei seitlicherBeanspruchung

„LD“

Schutz gegen Spritzer vongeschmolzenem Metall

„MM“

Jedem Schutzhelm sind in der Sprache des Verkaufslandesfolgende Informationen beizufügen:

– Name und Anschrift des Herstellers– Anweisungen oder Empfehlungen bezüglich Lagerung,

Gebrauch, Reinigung, Instandhaltung, Wartung und Desinfekti-on

– Einzelheiten über geeignetes Zubehör und zweckmäßige Er-satzteile

– Die Bedeutung der angegebenen Kennzeichnung und der an-gegebenen Zusatzinformationen und der Anleitung bezüglichder Einsatzgrenzen des Helmes entsprechend den betreffen-den Risiken

– Einsatzgrenze oder Einsatzdauer des Helmes und seiner Bau-teile

– Einzelheiten der für den Transport des Helmes geeigneten Ver-packungsart.

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Besondere Einsatzbereiche,Zusatzanforderungen

Schutzhelme für Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen

Bei Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen müssen gegen abfliegende Bolzen oder Werkstoffsplitter Bolzensetzerhelme getragen werden, die einen breiten umlaufenden Rand und keine Belüftungsöffnun-gen haben. Dieser Schutzhelm muss einer Beschussprobe genü-gen. Er besteht aus glasfaserverstärktem Polyester. Auf den zu-sätzlichen Gesichtsschutz bei allen Arbeiten ist zu achten. Bei Ar-beiten mit Bolzenschubwerkzeugen genügt der normale Arbeits-schutzhelm.

Schutzhelme bei niedrigen Umgebungstemperaturen

Bei niedrigen Umgebungstemperaturen, z. B. in Kühlhäusern, im Freien, werden Schutzhelme verwendet, die die Zusatzanforderung „Schutz bei sehr niedriger Temperatur“ erfüllen. Nach einer Lage-rung dieser Helme bei -20 °C bis -30 °C müssen die mechanischen Festigkeits- und Schutzeigenschaften eingehalten sein.

Schutzhelme bei hohen Umgebungstemperaturen

Bei hohen Umgebungstemperaturen, z. B. bei Arbeiten an Hoch-öfen oder Schmelzöfen werden Schutzhelme verwendet, die die Zusatzanforderung Schutz bei sehr hoher Temperatur erfüllen. Die Helmschale wird auf +150 °C, die Innenausstattung auf +50 °C temperiert und muss danach den mechanischen Festigkeitsanfor-derungen genügen.

Schutzhelme für die Land- und Forstwirtschaft

Der Helm muss nach oben abgedeckte, dachgaubenartige Belüf-tungsöffnungen und der Zusatzanforderung „Schutz bei sehr niedri-ger Temperatur“ genügen.

Schutzhelme für Arbeiten an elektrischen Anlagen bis 1000 V

Der Helm muss eine ausreichende elektrische Isolationsfähigkeit haben und darf keine durchgehenden Metallteile aufweisen. Bei der Prüfung mit 3 kV Wechselspannung darf während fünf Minuten die durchfließende Stromstärke 1,5 mA nicht überschreiten.

Sonderausführungen

Für Kopfverletzte werden besondere Innenausstattungen angebo-ten. Je nach Art der Schädigung werden Textilbänder, Leder- oder Schaumstoffpolster zur Verteilung der Helmlast auf dem Kopf unter Aussparung von empfindlichen Kopfbereichen verwendet.

Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 bestehen häufig aus vergüte-tem Stahl. Sie sind vielfach mit einem Nackenschutz ausgerüstet. Zur sicheren Befestigung des Helmes auf dem Kopf ist auch ein Kinnriemen vorgeschrieben.

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Kompletter Schutzanzug einschließlich Schutzhelm, Gesichts- und Gehörschutzfür Forstarbeiter

Vollständiger Kopfschutz

Bei speziellen Arbeiten ist ein Helm erforderlich, der auch Gesicht,Nacken und Hals vollständig schützt. Solche Helme bieten Schutz gegen zurückprallende oder herumfliegende staubförmige Partikelund gegen Gase oder Dämpfe, z. B. beim Sandstrahlen, Metall-flammspritzen. Das Helmfenster kann aus Stahldrahtsieb mit Luft-austritt oder aus klar durchsichtigem Polykarbonat und benachbar-ten Luftaustrittsspalten bestehen. Die Belüftung kann mit Pressluft oder Gebläseluft durchgeführt werden.

Haarschutznetze und Haarschutzhauben

In der Nähe bewegter Maschinen- und Triebwerksteile dürfen losehängende Haare oder Zöpfe nicht frei getragen werden. Als Schutz sind Haarschutznetze oder -hauben erforderlich.

Anstoßkappen

Anstoßkappen haben sich z. B. bei Rangierarbeiten zum Schutz vordem Anstoßen bewährt. Die Anforderungen sind in DIN EN 812 „In-dustrie-Anstoßkappen“ festgelegt.

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Gestellbrille mit Sichtscheiben aus Kunststoff und Seitenschutz gegen Staub und Späne

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Augen- und Gesichtsschutz

Die Augen werden durch Schutzbrillen oder Vorstecker auf Brillengeschützt. Das ganze Gesicht wird durch Schutzschilde, -haubenoder -schirme gesichert.

Die Schädigungen des Auges können verschiedene Ursachen ha-ben:

Mechanische Einwirkungen

Staub, Späne, Splitter dringen in das Auge ein; Schlag- oder Stoß-verletzung.

Optische Einwirkungen

Natürliche und künstliche Licht- oder Strahlenquellen verursacheneinen großen Anteil von Augenschädigungen in Abhängigkeit vonder Wellenlänge.

Chemische Einwirkungen

Feste, flüssige oder gasförmige Chemikalien können in das Augeeindringen, z. B. Laugen, Säuren, ätzende Gase. Sie verätzen die Hornhaut mit Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Thermische Einwirkungen

Extreme Kälte oder Hitze führt ebenfalls zu Augenschädigungen – Tränen des Auges bei Kälte – Verbrennungen der Hornhaut durch Hitze.

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Schutzbrille in Verbindung mit einer Seh-brille zum Schutz

gegen Späne, Splitter, Schlag

Korbbrille, z. B. gegen Säurespritzer

Schutzbrillen

Die Schutzbrille besteht aus dem Tragkörper und den Sichtschei-ben (DIN EN 166). Gegen seitliches Eindringen von Schadstoffenoder Strahlen wird sie mit einem Seitenschutz ausgerüstet. Es gibtGestellbrillen und Korbbrillen (Maskenbrillen) mit Lüftungsöffnun-gen.

Schutzbrillen müssen einwandfrei sitzen. Die Gesichtsfeldgrößewird durch die Mindestmaße der Sichtscheiben bestimmt. Das Bril-lenmaterial muss temperaturbeständig und schwer entflammbarsein, darf keine gesundheitsschädlichen Bestandteile haben sowienicht durch Feuchtigkeit und Schweiß angegriffen werden. Für ver-schiedene Gefährdungen wurden sehr unterschiedliche Schutzbril-len entwickelt. Vorstecker bestehen meist aus Kunststoff mit hoch-klappbaren Sichtscheiben, die auf Brillen aufgesetzt werden.

Kennzeichnung für den Tragekörper: Identifikationszeichen des Herstellers, Gefährdungsbereich, mechanische Festigkeit (falls zu-treffend); für die Sichtscheiben: Identifikationszeichen des Her-stellers, Schutzstufe (nur Filter), optische Klasse, mechanische Fes-tigkeit (falls zutreffend). Jedes Augen- und Gesichtsschutzgerätmuss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Schutzschilde

Gegen Splitter, Chemikalien oder Strahlung verwendet manSchutzschilde. Sie werden an einer Kopfhalterung hochklappbargetragen oder an einem Griff mit der Hand als Freisichtschild gehal-ten. Das Fenster im Schild enthält auswechselbare bzw. verstellba-re Filtersichtscheiben, z. B. beim Elektroschweißen.

Schutzhauben

In Verbindung mit einem Schutzhelm oder einer anderen Traghilfewerden Schutzhauben aus verschiedenen Materialien getragen. Siesind weitgehend geschlossen und teilweise mit hochklappbarerSichtscheibe ausgerüstet, z. B. für Glühöfen.

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Schutzschirme

Schutzschirme sind am Schutzhelm oder anderen Traghilfen befes-tigt, aber nicht allseitig geschlossen. Sie können z. B. aus Drahtge-webe oder Kunststoff bestehen und haben teilweise metallisierte Oberflächen zur Wärmereflexion. Sie müssen schwer entflammbar sein und schützen gegen mechanische Einwirkungen, Spritzer, Funken, Strahlungshitze und Chemikalien. Teilweise haben sie Si-cherheits-Sichtscheiben mit Filterwirkung. Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen bis 1000 V müs-sen Schutzschirme nach DIN VDE 0680 Teil 1 aus isolierendem Kunststoff (keine freiliegenden Metallteile) bestehen. An der Innen-seite des Schutzschirmes soll eine Folie als Verblitzschutz vorhan-den sein.

Sichtscheiben

In Abhängigkeit von der Schutzwirkung werden Sichtscheiben ein-geteilt in

– Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung

– Sichtscheiben mit Filterwirkung.

Sichtscheiben müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der ther-mischen und der UV-Beständigkeit sowie der optischen Qualität genügen. Für Sichtscheiben gilt:

Klasse 1: Geringer Brechwert für Arbeiten mit hohen Anforde-rungen an die Sehleistung und für Dauergebrauch

Klasse 2: Mittlerer Brechwert für Arbeiten mit durchschnittli-chen Anforderungen an die Sehleistung

Klasse 3: Großer Brechwert nur in Ausnahmefällen für grobe Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleis-tung und nicht für Dauergebrauch.

Jede Sichtscheibe muss mit der optischen Klasse gekennzeichnet sein.

Mechanische Festigkeit von Sicherheitsscheiben

Kurzzeichen Anforderungen an die mechanische Festigkeit

ohne Mindestfestigkeit (22 mm Stahlkugel 100 N)

S Erhöhte Festigkeit (22 mm Stahlkugel 5,1 m/s)

F Stoß mit niedriger Energie (6 mm Stahlkugel 45 m/s)

B Stoß mit mittlerer Energie (6 mm Stahlkugel 120 m/s)

A Stoß mit hoher Energie (6 mm Stahlkugel 190 m/s)

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Hochklappbare Aufstecker mit Filter-Schutzstufe 6 für Schweißer

Schutzschirm gegen Hitzestrahlungmit reflektierendem Goldbelag

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Sicherheits-Sichtscheiben ohne Filterwirkung

Sicherheits-Sichtscheiben sind überall erforderlich, wo mit mecha-nischen Schädigungen der Augen zu rechnen ist. Als Werkstoffesind zugelassen:

– Einscheiben-Sicherheitsglas - Hartglasscheiben– Verbund-Sicherheitsglas - Mehrscheibenglas – Kunststoff.

Sicherheits-Sichtscheiben müssen der DIN EN 166 entsprechen.Sie werden auch als Korrektionsgläser für Brillenträger hergestellt.

Sichtscheiben mit Filterwirkung

Schädliche Strahlungen müssen so gefiltert werden, dass derenIntensität und spektrale Verteilung für das Auge ungefährlich wird,jedoch gute Sichtbedingungen gewährleistet bleiben. Filtersicht-scheiben können aus den gleichen Werkstoffen wie Sicherheits-Sichtscheiben hergestellt sein. Sichtscheiben die zusätzlich die Prü-fung auf Nichthaften von Schmelzmetall bestehen, werden mit derKennziffer 9 gekennzeichnet.

Eine Unterteilung in Schutzstufen erlaubt die geeignete Filtersicht-scheibe mit genügender Schutzwirkung auszuwählen - Filter-schutzstufen 1 bis 16 (DIN EN 166 und BGR 192 Regeln für denEinsatz von Augen- und Gesichtsschutz).

Filtersichtscheiben werden nach der abzuschirmenden Strah-lenart unterteilt in:

– Filter für das Schweißen und verwandteTechniken

DIN EN 169

– Ultraviolettschutzfilter DIN EN 170– Infrarotschutzfilter DIN EN 171– Sonnenschutzfilter für den gewerblichen

GebrauchDIN EN 172

– Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung DIN EN 207

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Einsatzbereiche für verschiedene Augenschutzgeräte

Kenn-ziffer

Gefährdungs- bereiche

Tragkörper Sichtscheiben

- mechanische Risiken und optische Strah-lung

Gestellbrille mit Seiten-schutz

Sicherheits-Sicht-scheiben mit und ohne Filterwirkung

3 tropfende und sprit-zende Flüssigkeiten

Korbbrille, weich anlie-gend

Sicherheits-Sicht-scheiben ohne Filter-wirkung

4 Grobstaub > 5 m Korbbrille, weich anlie-gend

Sicherheits-Sicht-scheiben ohne Filter-wirkung

5 Gase und Feinstaub

5 m

Korbbrille, weich anlie-gend, gasdichter Augen-raum

Sicherheits-Sicht-scheiben ohne Filter-wirkung

- Sonnenschutz Gestellbrille Sichtscheiben mitFilterwirkung

8 Störlichtbögen Gestellbrille mit Seiten-schutz ohne Metallteile außer Scharniere

Sicherheits-Sicht-scheiben mitFilterwirkung

9 Schmelzmetall Schutzhaube Sicherheits-Sichtscheiben mitFilterwirkung

Körperschutz-Schutzkleidung

Unter Körperschutz ist die den Rumpf deckende Kleidung wie Schutzanzüge einschließlich Schutzwesten, Schutzjacken, -Hosen, -Mäntel und -Schürzen zu verstehen. Auch Warnkleidung gegen Gefährdung im Straßenverkehr zählt zur Schutzkleidung. Durch die harmonisierte Norm DIN EN 340 Schutzkleidung - Allgemeine An-forderungen - werden grundlegende Anforderungen an Schutzklei-dung gestellt, auf die in den Spezialnormen - wie z. B. der DIN EN 470-1 - Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren - Bezug genommen wird. In den allgemeinen Anforderungen über Schutzkleidung sind u. a. Aussagen über Kennzeichnung und Her-stellerinformation, Größe der Schutzkleidung und das Alterungsver-halten des verwendeten Materials zu finden. Zur Bewertung und Auswahl von Schutzkleidung siehe auch BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“.

Kennzeichnung

Neben dem CE-Zeichen muss folgende Kennzeichnung an der Schutzkleidung vorhanden sein:

Name, Firmenzeichen oder andere Identifikationsmöglichkeiten des Herstellers oder seines BevollmächtigtenTypbezeichnung, Handelsname oder Code Größe Nummer der europäischen Norm Piktogramme für die Gefahr, gegen die die Schutzkleidung schützen soll, bzw. den Anwendungsbereich und ggf. die Leis-tungsstufen oder Klassen Pflegekennzeichnung.

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Kennzeichnung von Schweißerschutzkleidung

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Kennzeichnung von Wetterschutzkleidung

Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 342

Klassifikation der Luftdurchlässigkeit Klasse

niedrig 3

gemäßigt 2

hoch 1

Wasserdampf-Durchgangswiderstand nach DIN EN 342

Klassifikation des Wasserdampf-Durchgangs-widerstands

Klasse

hoch 3

gemäßigt 2

niedrig 1

Herstellerinformation

Jeder Schutzkleidung muss eine eindeutige Information in schriftli-cher Form beigefügt werden, in der im wesentlichen folgende An-gaben enthalten sind:– Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in

der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten– Produktbezeichnung – Nummer der europäischen Norm– Erklärung zu den Piktogrammen und Leistungsstufen oder

Klassen– Gebrauchsanweisung.

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Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342

Zum Schutz gegen Kälte bei Temperaturen unterhalb von -5 °C, z. B. in Tiefkühlräumen und bei Arbeiten im Freien (Winterbau), wird Schutzkleidung aus mehrschichtigen und wattierten Natur- und Kunststoffgeweben verwendet. Für Luftdurchlässigkeit und Wasser-dampf-Durchgangswiderstand sind drei Klassen (Leistungsstufen) festgelegt.

Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343

Bei schlechtem Wetter, Wind und Umgebungskälte oberhalb von -5 °C wird Schutzkleidung aus Kunststoffen oder kunststoffbe-schichteten Geweben mit Lüftungsöffnungen in Achselhöhlen und am Rücken benützt. In Verbindung mit einem Thermofutter dient die Wetterschutzkleidung zugleich als Kälteschutzkleidung bis zu Tem-peraturen von -5 °C. Mit Inkrafttreten der 8. GPSGV wurden § 2 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 der Verordnung für Winterbaustellen über die Beschaffenheit von Winterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien außer Kraft gesetzt. Das heißt, die Winterschutzkleidung für Baustellen bedarf keiner Baumusterprüfung (Kategorie I).

Schutzkleidung für Schweißen und ähnliche Verfahren nach DIN EN 470 Teil 1

Die Schutzkleidung soll den Träger vor Verbrennungen durch heiße oder glühende Metallteile und kurzzeitigem Kontakt mit Flammen und UV-Strahlung schützen. DIN EN 470 gilt sowohl für Schutzklei-dung aus Leder als auch aus textilem Material. Heiße Teilchen oder Schweißperlen müssen von der Schutzkleidung abfallen. Das Brennverhalten des verwendeten Materials muss mindestens die Anforderungen der Brennklasse 1 nach CEN 162 N 105 erfüllen.

Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter nach DIN EN 531 (mit Ausnahme von Schutzkleidung für die Feuerwehr und für Schweißer)

Die Schutzkleidung ist bestimmt zum Schutz gegen Einwirkungen von heißen Teilen, Wärmestrahlung, kurzzeitigem Kontakt mit offe-nen Flammen, Funkenflug sowie flüssigen Metall- oder Schlacke-spritzern. Hitzeschutzkleidung muss die Wärmestrahlung reflektie-ren und darf nicht oder nur schwer brennbar sein. Diese Eigen-schaften erfüllen Mineralfasern, schwer entflammbare Naturfasern und synthetische Fasern. Sie sind Trägerstoff für hitzereflektierende Oberflächenbeschichtung mit Aluminium-, Kupfer-, Silber- und Goldfolien, die bis zu 90% Strahlungswärme reflektieren. Gegen brennbare Flüssigkeiten werden Gewebe mit Beschichtung aus flammenhemmenden Spezialkunststoff verwendet, der teilweise gegen Säuren beständig ist (Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen DIN EN 533).

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Kennzeichnung von Hitzeschutzkleidung

Die Anforderungen für Schutzkleidung der Feuerwehr sind inder DIN EN 469 festgelegt.

Chemikalienschutzkleidung für leichte und schwere Beanspru-chung

Anzüge, Mäntel, Schürzen, Ärmel und Hauben sollen gegen flüssi-ge und feste (partikelförmige) Chemikalien sowie gegen biologischeMittel schützen.

Die harmonisierten Normen für Chemikalienschutzkleidung enthal-ten Anforderungen an das verwendete Material, Nähte und Verbin-dungen sowie Anforderungen an die gesamte Schutzkleidung.

Folgende EN-Normen für Schutzkleidung gegen flüssige und gas-förmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und festePartikel sind inzwischen verbindlich:

DIN EN 465: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemika-lien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 4; Schutzanzü-ge mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiede-nen Teilen des Schutzanzuges

DIN EN 466-1: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemika-lien (einschließlich Flüssigkeitsaerosole); Leistungsanforde-rungen; Ausrüstung Typ 3; Chemikalienschutzkleidung mitflüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenenTeilen der Kleidung

Die Normen legen Mindestanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mitSpray- bzw. flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen verschiedenen Teilen der Kleidung fest

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Die Anforderungen an Hitzeschutzkleidung sind durch Leistungsstu-fen festgelegt, die im Piktogramm durch fünf Zahlen dargestellt wer-den:

Position:

1 begrenzte Flammenausbreitung Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 2)

2 Konvektionswärme Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3)

3 Wärmestrahlung Prüfung nach DIN EN 367 (z. B. 3)

5 Flüssigmetallspritzer - Aluminium Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 2)

6 Flüssigmetallspritzer - Eisen Prüfung nach DIN EN 373 (z. B. 1)

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Kennzeichnung von Maschinenschutzanzügen

Elektrikerschutzkleidung

Für Arbeiten an elektrischen Anlagen sind die nach DIN EN 1149geprüften persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden. Hierzugehört isolierender Kopf-, Gesichts-, Hand-, Fuß- und Körperschutz.Da isolierende Schutzkleidung wasserdampfundurchlässig ist, wirdsie nur ungern benutzt. Sie muss gegen 1000 V geprüft und beson-ders gekennzeichnet sein -

Kennzeichnung von Chemikalienschutzkleidung

DIN EN 467: Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemika-lien; Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 5; Kleidungs-stücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemi-kalien gewähren

In der Norm sind Mindestanforderungen für das Material für Schutzkleidung wie Schürzen, Ärmel und Hauben festgelegt

DIN EN 943-1: Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien,einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2:Leistungsanforderungen für gasdichte (Typ 1) Chemikalien-schutzanzüge für Notfallteams (ET)

DIN EN 943-2: Schutzkleidung für den Gebrauch gegen flüssige und gasför-mige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und fes-te Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für Schutzkleidunggegen Chemikalien für spezielle Benützer zum Schutz gegen freigewordene unbekannte gefährliche Chemikalien

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Kennzeichnung der Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen

Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägennach DIN EN 381-2

Beim Umgang mit Kettensägen muss insbesondere der Bein- undBauchbereich gegen Schnittverletzungen geschützt sein.In DIN EN 381-5 sind die Anforderungen an den Beinschutz festge-legt. Die Schnittschutzeinlage besteht in der Regel aus mehrerenStofflagen oder aus einer Vielzahl einzelner, sehr langer Fasern.Durchtrennt die Sägekette die obere Stoffschicht, werden die Fa-sern aus der Schnittschutzeinlage herausgerissen, verstopfen dasKettenrad und bringen so die Sägekette in Sekundenbruchteilenzum Stillstand.

Warnkleidung nach DIN EN 471

Es gibt drei Klassen von Warnkleidung, abhängig von den Mindest-flächen an fluoreszierendem Hintergrundmaterial und retroreflektie-rendem Material. Nicht nur das fluoreszierende Orange-Rot ist als Grundmaterial zulässig, sondern auch fluoreszierendes Gelb undfluoreszierendes Rot.

Klasse 3: z. B. Overall, Jacke

Klasse 2: z. B. Weste, Überwurf, Latzhose oder Rundbundhose

Klasse 1: z. B. Reflexgeschirr.

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Schutzkleidung gegen mechanische Einwirkungen

Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens inbeweglichen Teilen besteht, ist nach DIN EN 510 festgelegt. Nebendem einteiligen Anzug (Overall mit und ohne Ärmel) werden nochBundjacke und Latzhose verwendet. Es handelt sich um eine enganliegende Kleidung mit glatten Flächen ohne Außentaschen undmit Verschlüssen, die nicht offen nach außen enden.

Stechschutzkleidung

wie Stechschürzen, -handschuhe und Unterarmschützer werden imFleischereigewerbe eingesetzt, um Schnitt- und Stichverletzungenzu verhindern. DIN EN ISO 13998 „Schutzkleidung - Schürzen, Ho-sen und Westen zum Schutz gegen Schnitte und Stiche durchHandmesser“ enthält u. a. Anforderungen bezüglich Material, Durchstichfestigkeit, Gestaltung und Kennzeichnung der Schutz-ausrüstung. Die Schutzkleidung besteht meist aus einem Metallge-flecht aus rostfreiem Stahl oder vernickeltem Messing.

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Kennzeichnung von Warnkleidung

Schutzkleidung gegen radioaktive Substanzen

Sie soll gegen Kontamination durch radioaktive Substanzen schüt-zen und nicht gegen radioaktive Strahlung. Diese beschichtete,luftdurchlässige Schutzkleidung ist bei Arbeiten mit spaltbarem Ma-terial oder radioaktiven Substanzen mit Atemschutz einzusetzen. Diese Anforderungen an die Schutzkleidung werden in der DIN EN1073-1 und DIN EN 1073-2 geregelt.

Handschutz

Handverletzungen haben den größten Anteil bei gewerblichen Un-fällen. Deshalb sind Hände und Unterarme vor mechanischen,thermischen, chemischen Gefahren, radioaktiver Kontaminationoder vor Berührung elektrischer Spannung zu schützen. Gemäߧ 29 BGV A1 hat der Arbeitgeber Schutzhandschuhe zur Verfügungzu stellen, wenn bei Arbeiten Verletzungen im Handbereich entste-hen können. Das Tragen von Handschuhen kann auch gefährlichsein, z. B. bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen. Sieheauch BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“.

Die EN-Norm DIN EN 420, Allgemeine Anforderungen für Hand-schuhe, legt u. a. neue Bezeichnungen für die Handschuhgrößenfest, wobei die Form der Handschuhe unberücksichtigt bleibt. Für bestimmte Schutzbereiche gibt es eigene EN-Normen. Die Kenn-zeichnung der Schutzbereiche erfolgt durch Piktogramme, die aufder Verpackung bzw. in der Gebrauchsanweisung angebracht underläutert werden müssen.

Kennzeichnung

Jeder Schutzhandschuh muss wie folgt gekennzeichnet sein:– Name des Herstellers oder seines Beauftragten– Handschuhbezeichnung (Artikelname oder -code)– Größe– CE-Kennzeichnung.

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Informationsbroschüre

Dem Verwender müssen folgende Mindestinformationen mitgelie-fert werden:– Name und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines

Beauftragten– Handschuhbezeichnung – Hinweis auf verfügbare Größen des Handschuhtyps– Piktogramme zum angegebenen Schutzbereich mit den ent-

sprechenden Leistungsstufen– Hinweise zur Pflege und Lagerung.

Größen und Maße der Schutzhandschuhe

Nach DIN EN 420 sind folgende Handschuhgrößen, abhängig vonden Abmessungen der Hand, festgelegt:

Handmaße (mm) Handschuh-größe Umfang Länge

Handschuhmindest-länge (mm)

6 152 160 220

7 178 171 230

8 203 182 240

9 229 192 250

10 254 204 260

11 279 215 270

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Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen

Klassifizierung der Schutzhandschuhe

Die Einteilung erfolgt nach Gefahrenkategorien:– mechanische Gefahren– chemische Gefahren– Hitze und Feuer– Kälte – elektrostatische Aufladungen– elektrischer Strom– ionisierende Strahlungen– bakteriologische Kontaminationen– Vibrationen.

Grad und Umfang des Schutzes werden durch Leistungsstufen undPiktogramme, die die Schutzbereiche festlegen, gekennzeichnet.

Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahrennach DIN EN 388

Bei Schutzhandschuhen für mechanische Beanspruchungen sindneben dem entsprechenden Piktogramm die Leistungsstufen derPrüfergebnisse anzugeben:

– Abriebfestigkeit – Schnittfestigkeit – Weiterreißfestigkeit– Stichfestigkeit.

Die jeweiligen Leistungsstufen müssen deutlich neben dem Pikto-gramm auf der Umverpackung eines jeden Handschuhs angegebenwerden.

TEST LEISTUNGSSTUFEN

0 1 2 3 4 5

Abriebfestigkeit(Zyklen)

< 100 100 500 2.000 8.000

Schnittfestigkeit(Faktor)

< 1,2 1,2 2,5 5 10 20

Weiterreißfestigkeit(Newton)

< 10 10 25 50 75

Stichfestigkeit(Newton)

< 20 20 60 100 150

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Beispiele für die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen

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Die Ziffern 0 oder 1 kennzeichnen die unterste Stufe der Belastbar-keit. Die CE-Kennzeichnung darf erst nach einer Baumusterprüfungdurch eine notifizierte Stelle und Abgabe der Konformitätserklärungangebracht werden.

Schutzhandschuhe für mechanische Beanspruchungen werdenz. B. aus Leder, Textilien, Nitrilkautschuk mit Baumwolljersey oderaus PVC-beschichtetem Material hergestellt.

Die Verwendungsbereiche sind sehr vielseitig. Sie reichen von Ar-beiten im Freien, wie z. B. Bauarbeiten, bis hin zur Metallverarbei-tung sowie Montage- und Transportarbeiten. Für besondere Tätig-keiten gibt es eigene Schutzhandschuhe, wie z. B. Kettensägen-schutzhandschuhe nach DIN EN 381-2 oder für das Fleischereige-werbe Metallringgeflechthandschuhe nach DIN EN 1082-2 gegen Stichverletzungen.

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PVC-beschichtete Schutzhandschuhe mit Jerseyfutter für Metallarbeiten

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Kennzeichnung von Schutzhandschuhen für ionisierende Strahlen

Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen nach DIN EN 374 (Teil 1-3)

An das Material werden neben der mechanischen Festigkeit Anfor-derungen hinsichtlich Penetration und Permeation gestellt.

Die Penetration wird durch einen Luft- und/oder Wasserlecktestnach DIN EN 374 Teil 3 ermittelt. Die Permeationszeit ist die Zeit, die eine gefährliche Flüssigkeit benötigt, um mit der Haut in Kontaktzu kommen.

Als Werkstoffe werden Naturkautschuk oder Latex, für bestimmteStoffgruppen auch PVC oder PVA (Polyvinylalkohol) verwendet.Begrenzten Schutz bieten auch Einweghandschuhe im Hygienebe-reich aus Kunststoff-Vlies (Olefin- oder Polypropylen-Spinn-Vlies).

GemessenePermeationszeit

SchutzfaktorGemessene

PermeationszeitSchutzfaktor

> 10 Minuten Klasse 1 > 120 Minuten Klasse 4

> 30 Minuten Klasse 2 > 240 Minuten Klasse 5

> 60 Minuten Klasse 3 > 480 Minuten Klasse 6

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Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk, lösemittelbeständig,z. B. für den Maschinenbau

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und Feuer) nach DIN EN 407

An diese Schutzhandschuhe werden neben einer hohen Wärmeiso-lierung auch besondere Anforderungen an die mechanische Festig-keit gestellt. Art und Umfang des Schutzes werden durch ein Pikto-gramm mit Flammensymbol zusammen mit verschiedenen Leis-tungsstufen (1-4) gekennzeichnet. Wenn statt einer Zahl ein Xsteht, bedeutet dies, dass der Handschuh nicht gegen dieses spe-zielle Risiko geprüft wurde.

Position

1 Brennverhalten: die Zeit in Sekunden, die das Material weiterbrennt,nachdem die Flamme vom Prüfling entfernt wurde

2 Kontaktwärme: der Temperaturbereich zwischen 100 °C bis 500 °C, bei dem der Handschuhträger für die Dauer von wenigstens 25 Sekundenkeinen Schmerz spürt

3 Konvektive Hitze: die Zeit, die ein Handschuh in der Lage ist, den Hitze-transfer einer Flamme zu verzögern

4 Strahlungswärme: die nötige Zeit, um einen Prüfling bis zu einerbestimmten Temperatur zu erwärmen

5 Kleine Spritzer geschmolzenen Metalls: ausschlaggebend ist die Zahl der Tropfen geschmolzenen Metalls, die nötig ist, um im Handschuh einenTemperaturanstieg von 40 °C hervorzurufen

6 Große Mengen flüssigen Metalls: die Hitze, die nötig ist, einen Haut-simulator direkt hinter dem Prüfling zu glätten oder zu durchlöchern. Die Leistungsfähigkeit wird durch einen Index von 1 - 4 (oder 1 - 3 im Falle der konvektiven Hitze) angezeigt. Zusätzlich müssen alle Handschuhe zumin-dest die Leistungsstufe 1 für Abrieb- und Weiterreißfestigkeit erfüllen

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Gegen kurzzeitigen Kontakt mit heißen Flächen, gegen Strah-lungswärme sowie Metallspritzer ist z. B. Leder sehr gut geeignet. Durch den speziellen Gewebeaufbau von Schlingenware wird bei Baumwolle eine gute Wärmeisolierung erzielt. Beschichtung, z. B. mit Nitrilkautschuk sowie Vliesstoffeinlagen erhöhen die Verwend-barkeit von Baumwollschlingenhandschuhen bis zu etwa 200 °C.

Schutzhandschuhe aus Nomex (Polyamidfasern) sind ebenfalls bei hohen Beanspruchungen durch Hitze und Flammen gut geeignet. DIN EN 659 legt die speziellen Anforderungen für Feuerwehr-schutzhandschuhe fest.

Schutzhandschuhe, bei deren Einsatz 50 °C überschritten werden, sind einer EG-Baumusterprüfung nach Art. 10 (89/686/EWG) zu unterziehen. Einer zusätzlichen Qualitätssicherung nach Art. 11 unterliegen Schutzhandschuhe, die für den Einsatz in heißer Um-gebung mit einer vergleichbaren Lufttemperatur von 100 °C und mehr vorgesehen sind.

Kälteschutzhandschuhe nach DIN EN 511

Die Norm DIN EN 511 gilt für Schutzhandschuhe, die vor konvekti-ver Kälte und/oder Kontaktkälte bis -50 °C schützen. Die thermi-sche Isolation (konvektive Kälte) und der thermische Widerstand (Kontaktkälte) sind jeweils in vier Leistungsstufen unterteilt (siehe Tabelle).

Konvektive Kälte

Leistungsstufe Thermische Isolation ITR [m² X °C/W]

1 0,10 < ITR< 0,15

2 0,15 < ITR < 0,22

3 0,22 < ITR < 0,30

4 ITR < 0,30

Kontaktkälte

Leistungsstufe Thermischer Widerstand R [m² X °C/W]

1 0,025 < R < 0,050

2 0,050 < R < 0,100

3 0,100 < R < 0,150

4 R < 0,150

Kennzeichnung

Grad und Umfang des Schutzes werden durch das Piktogramm mit drei Leistungsstufen gekennzeichnet:– Schutz vor Konvektionskälte – Schutz vor Kontaktkälte – Wasserundurchlässigkeit,

wobei 0 = durchlässig nach 30 Minuten und 1 = durchlässig nach mehr als 30 Minuten.

Als Material werden z. B. PVC-beschichtete Textilien mit Schaum-stoffisolierung verwendet.

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Sicherheitsschuhe für Baustellen der Kategorie S3

Die Normen unterscheiden - je nach Risikoniveau - 3 Typen vonSchuhen:

Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe.

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Knieschutz

Fußschutz

Für Schuhe im gewerblichen Bereich sind folgende harmonisierteEN-Normen gültig:

DIN EN 344 Teil 1 Anforderungen und Prüfverfahren fürSicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch.

DIN EN 345 Teil 1 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch.

EN-Normen für weitere Anwendungsbereiche:

DIN EN 421 Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen, einschließlich Kontamination und Bestrahlung

DIN EN 455Teil 1

Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungenund Prüfung für Dichtheit

DIN EN 455Teil 2

Medizinische Einmalhandschuhe; Anforderungenund Prüfungen der physikalischen Eigenschaften

DIN EN 60903 Schutzhandschuhe für Arbeiten an unterSpannung stehenden Teilen bis 1000 V.

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Die Norm DIN EN 345 - 1 sowie zwei weitere Normen legen die be-sonderen Anforderungen an Sicherheits-, Schutz- und Berufsschu-he für den gewerblichen Bereich fest:

DIN EN 346 - 1 Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch

DIN EN 347 - 1 Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch

Sicherheitsschuhe und Schutzschuhe unterscheiden sich in den Grundanforderungen nur durch die verschieden große Belastbarkeit der Zehenschutzkappen. Zur Prüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Schutz- bzw. Berufsschuhe werden dieNormen DIN EN 344-2, 345-2 und 346-2 zugrundegelegt.

Schuhformen und Klassifizierung

Nach DIN EN 344 - 1 gibt es fünf Schuhformen mit verschiedenen Schafthöhen (h):

– A-Halbschuh – B-Stiefel niedrig – C-Stiefel halbhoch – D-Stiefel hoch – E-Stiefel oberschenkelhoch.

Die Klassifizierung der Schuhe erfolgt nach 2 Kriterien:

CodeBenennung

Klassifizierung

I Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnah-me von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen

II Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhe (d. h. im ganzen vulkanisierte bzw. geformte Schuhe)

Neben den Grundanforderungen nach DIN EN 344 - 1, die alle drei Schuhtypen erfüllen müssen, gibt es Zusatzanforderungen mit ent-sprechenden Symbolen für besondere Anwendungen. Welche Schuhausführung zu wählen ist, hat der Unternehmer oder sein Beauftragter aufgrund der auftretenden Gefahren im Einzelfall durch eine Gefährdungsermittlung festzulegen. Gefährdungsermitt-lung, Bewertung und Auswahl siehe BGR 191 „Regeln für den Ein-satz von Fußschutz“.

Zur Erleichterung der Kennzeichnung wurden für die drei Schuhty-pen die wichtigsten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforde-rungen zusammengestellt und neue Symbole eingeführt:

– Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345-1, Kategorie (S) (safety)

– Schutzschuhe nach DIN EN 346-1, Kategorie (P) (protective)

– Berufsschuhe nach DIN EN 347-1, Kategorie (O) (occupatio-nal).

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Sicherheitsschuh mit Leichtsohlen der Kategorie S2 und S1 HRO

KategorieGrundan-forderung

Zusatzanforderungen

S P O

SB PB I oder II

S1 P1 O1 I Geschlossener Fersenbereich; Antistatik-Energieaufnahmevermögen im Fersenbe-reich

S2 P2 O2 I wie S1, P1, O1, zusätzlich Wasserdurchtrittund Wasseraufnahme

S3 P3 O3 I wie S2, P2, O2, zusätzlich Durchtrittsicher-heit; profilierte Laufsohle

S4 P4 O4 II für O4 zusätzlich Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle; Antistatik Energieaufnahmever-mögen im Fersenbereich

S5 P5 O5 II wie S4, P4, O4, zusätzlich Durchtrittsicher-heit; profilierte Laufsohle

Kennzeichnung:

Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe müssen mitfolgenden Informationen gekennzeichnet sein:– Schuhgröße – Name und Zeichen des Herstellers Typenbezeichnung/Artikel-

nummer des Herstellers– Herstellungsdatum (Quartal und Jahr)– Herstellungsland – Nummer der EN-Norm– das/die der Schutzfunktion entsprechende(n) Symbol(e)– CE-Kennzeichnung.

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Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen mit ent-sprechenden Symbolen für die Kennzeichnung

Anforderungen Symbol

Schuh im zusammengebauten Zustand

Durchtrittsicherheit P

Elektrischer Durchgangswiderstand:

Leitfähige Schuhe Antistatische Schuhe

CA

Wärme- und Kälteisolierung:

WärmeisolierungKälteisolierung

HICI

Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich E

Schuhoberteil

Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme WRU

Laufsohle

Profilierte Laufsohle: Profilierte Flächen

Dicke Profilhöhe

Verhalten gegenüber Kontaktwärme HRO

Kraftstoffbeständigkeit ORO

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Man unterscheidet die Anwendungsbereiche: – persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und – persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten.

Bei dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sollt die BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutz-ausrüstungen gegen Absturz“ und bei dem Einsatz von per-sönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sollte BGR 199 „Benutzung persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ zu beachtet werden.

Haltegurte nach DIN EN 358 (Haltesysteme)

Bei der Verwendung von Haltegurten ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass freier Fall der im Haltegurt befindlichen Person durch möglichst kurzes Anseilen ausgeschlossen wird. Anderenfalls kann die gesicherte Person infolge der plötzlichen Verzögerung beim Straffwerden des Halteseils durch den Haltegurt schwer ver-letzt werden. Deshalb ist in Verbindung mit der Verwendung von Haltegurten nur kurzes, straffes Anschlagen, zum Beispiel beim Besteigen von Masten zulässig.

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Auffanggurt nach DIN EN 361mit Seilkürzer am Sicherheitsseil nach

DIN EN 354 und Falldämpfer nachDIN EN 358 beweglich.

Auffanggurt, kurz angeschlagen an einerfesten Steigschutzeinrichtung nach

DIN EN 353-1

Auffanggurte nach DIN EN 361

Auffanggurte gestatten gegenüber Haltegurten eine begrenzte Fall-höhe. Nach DIN EN 361 müssen Auffanggurte so konstruiertsein, dass sie die plötzlich wirkende Zugbeanspruchung beimAuffangen mit geringer Flächenpressung auf möglichst groß-flächige Teile des Körpers übertragen und damit eine Verletzungdes Körpers ausschließen. Bei Fallstrecken von mehr als 0,5 mmüssen Falldämpfer zwischen dem Auffanggurt und der Anschlag-stelle eingefügt werden, so dass der Fangstoß ein zulässiges Maßnicht überschreitet.

Seilkürzer dienen dazu, die Verbindungsmittel zur Anschlageinrich-tung bei beliebiger Position der zu sichernden Person straff zu hal-ten.

Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360

In DIN EN 360 sind Anforderungen an Höhensicherungsgerätefestgelegt. Sie bestehen aus einer geschlossenen Seiltrommel mit Drahtseil, einer Aufwickelvorrichtung und einer Bremseinrichtung.

Sie ermöglichen den Beschäftigen eine Beweglichkeit mit ge-ringer Geschwindigkeit und fangen bei schnellerer Bewegungbzw. Absturz den Beschäftigten mit definierter Bremswirkungweich ab. Die Höhensicherungsgeräte sind zweckmäßig mit Auf-fanggurten nach DIN EN 361 zu versehen, die den Abstürzendenmit möglichst geringer Flächenpressung auf den Körper abfangen.

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Seile (Verbindungsmittel) nach DIN EN 354

Je nach Einsatzbedingungen werden Seile aus textilem Material, aus Polypropylen-Chemiefaserseide oder Stahldraht verwendet. Verbindungsmittel aus textilem Seil müssen einer Kraft von 22 kN, aus Stahlseil von 15 kN standhalten. Die dynamische Belastung beträgt 100 kg bei einer Fallhöhe von 4 m.

Für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ab-sturz ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese soll mindestens folgende Angaben enthalten:

– Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung

– Erläuterungen des zu benutzenden Auffangsystems

– Verhalten beim Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung ge-gen Absturz

– Verhalten bei festgestellten Mängeln.

Ferner sind die betroffenen Arbeitnehmer je nach Bedarf, mindes-tens jedoch einmal jährlich in der richtigen Handhabung der Schutzausrüstung zu unterweisen.

Die Unterweisung soll mindestens umfassen:

– die bestimmungsgemäße Verwendung

– das richtige Anschlagen

– das Erkennen von Schäden

– Übungen zum Einsatz der PSA.

Die Persönlichen Schutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Der Sachkundige muss sich einer gründlichen und umfassenden Ausbildung unterziehen die in dem Merkblatt BGG 906 „Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“ zusammengefasst sind.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und zum Halten und Retten sind nach Artikel 8 der Richtlinie (89/686/EWG) der Kategorie III zuzuordnen und unterliegen sowohl einer Baumus-terprüfung als auch einem Qualitätssicherungsverfahren.

Kennzeichnung:

Nach DIN EN 365 ist für die Teile der Ausrüstung eine Mindest-kennzeichnung festgelegt:

– Name und Zeichen des Herstellers – Herstellungsjahr – Typenbezeichnung – Serien- und Herstellungsnummer – CE-Kennzeichnung (Kategorie III) – Nummer der EN-Norm – nächste Prüfung durch Sachkundigen.

Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE, der Jah-reszahl, in dem das Zeichen angebracht wurde sowie der Kenn-nummer der notifizierten Prüfstelle.

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Literatur

(1) EG-Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutz-ausrüstungen vom 21.12.1989; ABI EG Nr. L 399 S. 18, zuletzt geändert am 03.09.1996; ABI EG Nr. L 236 S. 44

(2) Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1997, geändert am 6. Januar 2004; BGBl I S. 2

(3) EG-Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönli-cher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 30.11.1989; ABI EG Nr. L 393, S. 18

(4) EG-Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maß-nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 29.6.1989; ABI EG Nr. L 183, S. 1

(5) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz-gesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996; BGBl I S. 1246 zuletzt geändert am 23.04.2004; BGBl I S. 602

(6) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996; BGBl I S. 1841

(7) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff-verordnung – GefStoffV) vom 15.11.1999; BGBl I S. 2233 zu-letzt geändert am 25.02.2004; BGBl I S. 328

(8) Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ BGV A1; Carl Heymanns Verlag, Köln

(9) Regeln für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen BGR 189 bis BGR 201; Carl Heymanns Verlag, Köln

(10) Noetel-Handbuch persönliche Schutzausrüstungen - Ecomed Verlagsgesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 3, 86899 Lands-berg/Lech

(11) Praxishilfe persönliche Schutzausrüstungen Rückert - Bohn - Noetel, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln

(12) PSA Persönliche Schutzausrüstungen, PC-Auswahlprogramm; herausgegeben vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit – BIA Sankt Augustin

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Auskunft über alle Fragen, die den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung betreffen, erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter:

GAA Augsburg, Morellstraße 30d, 86159 Augsburg, Tel. 08 21/57 09-02, Fax 08 21/57 09-5 01Internet-Kontakt: www.gaa-a.bayern.de

GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel. 0 95 61/74 19-0, Fax 0 95 61/74 19-100Internet-Kontakt: www.gaa-co.bayern.de

GAA Landshut, Neustadt 480, 84028 Landshut, Tel. 08 71/8 04-0, Fax 08 71/8 04-2 19Internet-Kontakt: www.gaa- la.bayern.de

GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München, Tel. 0 89/3 18 12-300, Fax 0 89/3 18 12-100Internet-Kontakt: www.gaa-m-s.bayern.de

GAA München-Land, Heßstraße 130, 80797 München, Tel. 0 89/6 99 38-0, Fax 0 89/6 99 38-100Internet-Kontakt: www.gaa-m-l.bayern.de

GAA Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel. 09 11/9 28-0, Fax 09 11/9 28-29 99Internet-Kontakt: www.gaa-n.bayern.de

GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel. 09 41/50 25-0, Fax 09 41/50 25-114Internet-Kontakt: www.gaa-r.bayern.de

GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel. 09 31/4107-02, Fax 09 31/4107-503Internet-Kontakt: www.gaa-wue.bayern.de

und dasBayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik,Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel. 089/21 84-0, Fax 089/21 84-297Internet-Kontakt: www.lfas.bayern.de

Druck: Gerber GmbH, Druck+Medien, KirchheimStand: 07/04 Lf

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