sanierungsfalle trinkwasser? 16.06 · teamgeist –gemeinsam strategisch deutschlandweit...
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Sanierungsfalle Trinkwasser?
16.06.2021
ÜberblickAnwaltliche Beratung von höchster Qualität
ERFAHRUNG – langjährige Tätigkeit in renommierten Großkanzleien
TEAMGEIST – gemeinsam strategisch
DEUTSCHLANDWEIT – flexibel, effizient
Kompetenzen
Bau- und Immobilienrecht
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
16.06.2021 Dr. Hendrik Hunold 2
Referenzen
Bau Erdgasterminals an der Nordseeküste (EUR 54 Mio.)
Ingenieur- und Tiefbau dreier Lose im Rahmen des Bauprojekts
Stuttgart 21 (ca. 25 Mio.)
Highlight Towers München (EUR 9,8 Mio.)
Umbau eines der größten Münchner U-Bahnhöfe
(ca. EUR 2,0 Mio.)
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Monatliche Informationen & Praxistipps
zur aktuellen Rechtsprechung
in der SHK-Fachzeitschrift „Si“ und dem
„Handwerker-Magazin“
Veröffentlichungen
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„Der Architektenvertrag“ mit Tipps
zur Vertragsgestaltung, 1. Auflage 2017
„Der Ingenieurvertrag“ unter vollständiger
Berücksichtigung der Baurechtsreform
1. Auflage 2018
Veröffentlichungen
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Dr. Hendrik Hunold Jutta Weigert Dr. Matthias Farian Maximilian Gawlik
Persönlichkeiten
I. Grundzüge der Mängelhaftung
II. Dokumentation
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Inhaltsübersicht
Grundzüge Mängelhaftung
+ Mangel
Jede Abweichung Ist zu Soll
+ Auch bei positiven Abweichungen
(z.B. „vergoldete Fassade“)
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Grundzüge Mängelhaftung
+ Soll/Ist-Vergleich bei
▪ BGB-Vertrag (§ 633 BGB)
▪ VOB/B-Vertrag (§ 13 Abs. 1 VOB/B)
+ bei Geltung VOB/B:
▪ 4 Jahre Verjährungsfrist für Mängel
▪ 2 Jahre Verlängerung bei Mängelrüge Kunde
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Grundzüge Mängelhaftung
Fall:
AN installiert neue Trinkwasserleitungen im von AG gebraucht gekauften 60er Jahre Einfamilienhaus.
Nach Fertigstellung stellt AG fest, dass die Anforderungen der TrinkwV nicht eingehalten sind (z.B. Warmwasser erreicht keine 60 Grad)
AG verlangt Nachbesserung. AN lehnt ab: bei einer Sanierung kann kein Neubaustandard erwartet werden.
Der gerichtliche Sachverständige stellt fest, dass die Voraussetzungen der TrinkwV nicht eingehalten sind.
Muss AN dennoch nachbessern?
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung 1
§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB:
„Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarteBeschaffenheit hat.“
Was ist vereinbart, v.a. bei Sanierungen?
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung 2
Vereinbarte Beschaffenheit bei Sanierung
+ Es gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für
Neubauten.
(z.B. OLG München, Urteil 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau)
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung 3
Vereinbarte Beschaffenheit bei Sanierung
+ Ist zur Art und Umfang der Sanierung nichts Konkretes geregelt,
sind in der Regel technische Kompromisslösungen erforderlich
(z.B. OLG München, Urteil 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau)
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung 4
Vereinbarte Beschaffenheit bei Sanierung
+ Dem Auftragnehmer obliegt lediglich eine Beratung für eine
vernünftige technische Lösung
(z.B. OLG München, Urteil 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau)
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Grundzüge Mängelhaftung
Fall:
Was bedeutet „umfassende Sanierung“?
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung:
„Die Bezeichnung in einem Maklerexposé bei einem Immobilienkaufvertrag, die Immobilie sei "umfassend saniert", bedeutet nicht, dass die Immobilie sich zum Zeitpunkt des Kaufvertrags in einem nach dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand befindet.“
(LG Frankenthal, Urteil vom 09.03.2017 - 7 O 370/16)
VORSICHT: auf den Bauvertrag nur bedingt übertragbar!
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Grundzüge Mängelhaftung
Was folgt aus den vorherigen Folien für die Praxis?
(z.B. Auftrag auf Grundlage LV mit der Überschrift „Sanierung Trinkwasserinstallation Müllerstr. 1, Frankfurt“)
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Grundzüge Mängelhaftung
Praxis - Tipps:
+ Vereinbarung über Reichweite der Arbeiten treffen
(z.B. dass Bestand zunächst nur optisch aufgenommen wird; bisher keine weitergehenden Untersuchungen, ob Vorleistungen geeignet sind, vorgenommen wurden - z.B. vorab per Mail in Terminbestätigung)
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Grundzüge Mängelhaftung
Praxis - Tipps:
+ „Beratung für eine vernünftige technische Lösung“ dokumentieren
(z.B. in zusammenfassender E-Mail nach Vor-Ort-Termin)
+ Deutliche Hinweise geben, wenn erkennbar ist, dass technische Anforderungen nicht eingehalten werden
(z.B. TrinkwV)
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Grundzüge Mängelhaftung
Praxis - Tipps:
+ abhängig von Firmen-Pilosophie:
z.B. Hinweis, dass Bestandsaufnahme/Angebotserstellung EUR XX kostet, wenn keine Auftragserteilung erfolgt.
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Grundzüge Mängelhaftung
§ 4 Abs. 1 TrinkwV = „vereinbarten Beschaffenheit“?
„Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung
+ mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
+ das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
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Grundzüge Mängelhaftung
§ 4 Abs. 1 TrinkwV = „vereinbarten Beschaffenheit“?
+ Fehlt dahingehende Vereinbarung (Regelfall): schlüssige Vereinbarung über Einhaltung
TrinkwV?
→ Angaben in den in Bezug genommenen Unterlagen/ Umständen können ausreichen (so für die EnEV: Vogel, BauR 2009, 1196 [1200])
+ Öffentliche Vorschriften (z.B. TrinkwV) geben häufig den Inhalt der anerkannten Regeln der Technik wieder.
→ Letztere sind ohnehin stillschweigend als zu erbringender Mindeststandard vereinbart (BGH Urteil 20. 03.75, VII ZR 221/73)
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Grundzüge Mängelhaftung
Was gilt, wenn nichts vereinbart ist?
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Grundzüge Mängelhaftung
Lösung 1
+ Die Leistung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und zwar grds. unabhängig davon, was vereinbart ist!
+ Ein Standard, der von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach unten abweicht entlastet AN nur, wenn er konkret darauf und auf sich etwaige ergebende Folgen hinweist, der AG aber dennoch die Leistung ausführen lassen will.
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Grundzüge Mängelhaftung
Maßgeblich für die Beurteilung eines Mangels ist die
„vereinbarte Beschaffenheit“ (= Soll)
+ Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten (BGH, Urteil 20. 3. 1975, VII ZR 221/73).
+ Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss einen Standard zu, der jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH Urteil v. 14. 5. 1998, VII ZR 184/97).
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Grundzüge Mängelhaftung
Grundzüge Mängelhaftung
Was halten Sie hiervon?
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Grundzüge Mängelhaftung
Es ist zu unterscheide:
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Grundzüge Mängelhaftung
+ Vereinbarungen über höheres Qualitätsniveau „Stand der Technik“ in BGB- und VOB/B-Bauverträgen zulässig.
+ Praxis meint teilweise, wäre mit „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ identisch oder vermengt dieses Begriffe:
→ vielfacher und gravierender Irrtum!
+ Versuche, diese Begriffe gleich zu behandeln, sind nicht gerechtfertigt (hM, Seibel, BauR 2014, 909; a.A.: Sass, NZBau, 2014, 137).
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I. Grundzüge der Mängelhaftung
II. Dokumentation
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Inhaltsübersicht
Dokumentation
+ ob Dokumentationspflichten bestehen, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab.
+ ist nichts vereinbart, können sich Dokumentationspflichten ggf. aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
+ ausdrückliche gesetzliche Dokumentationspflicht bei sog. Verbraucherbauverträgen (= i.d.R., wenn „alles aus einer Hand“) -> § 650 n BGB
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Dokumentation
„Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.“
(OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14)
VORSICHT: Nicht pauschal verallgemeinerungsfähig
(„in der Regel“).
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STUTTGART
A Gablenberger Hauptstraße 45 | 70186 Stuttgart
T +49.(0)711.400 955 60
F +49.(0)711.400 955 69
MÜNCHEN
A Fritz-Erler-Str. 30| 80737 München
T +49.(0)89.921 315 630
F +49.(0)89.921 315 639
KASSEL
A Loßbergstr. 20 | 34130 Kassel
T +49.(0)561.953 790 00
F +49.(0)561.953 790 09