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Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb: ....................................................................................................................................... Verantwortlicher Ausbilder: ....................................................................................................................................... Auszubildender: ....................................................................................................................................... Ausbildungsberuf: Industriemechaniker/-in (Ausbildungsordnung 2018) In den folgenden Seiten ist die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse laut Ausbildungsrahmenplan der aktuellen Ausbildungsverordnung. Der zeitliche Anteil des gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruches, des Berufsschulunterrichtes und der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden ist in dem Ausbildungszeitraum enthalten. Änderungen des Zeitumfanges und des Zeitablaufes aus betrieblich oder schulisch bedingten Gründen oder aus Gründen in der Person des Auszubildenden bleiben vorbehalten. Weicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Ausbildungszeit von der in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsdauer ab, werden die in diesem Plan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in sinngemäßer Anwendung des zeitlichen Gliederungsplanes vermittelt. Gesetzlicher Vertreter Auszubildender: .......................................................... des Auszubildenden: .................................................................. Unterschrift Unterschrift .......................................................... .................................................................. Datum Firmenstempel/Unterschrift

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Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb: ....................................................................................................................................... Verantwortlicher Ausbilder: ....................................................................................................................................... Auszubildender: ....................................................................................................................................... Ausbildungsberuf: Industriemechaniker/-in (Ausbildungsordnung 2018) In den folgenden Seiten ist die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse laut Ausbildungsrahmenplan der aktuellen Ausbildungsverordnung. Der zeitliche Anteil des gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruches, des Berufsschulunterrichtes und der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden ist in dem Ausbildungszeitraum enthalten. Änderungen des Zeitumfanges und des Zeitablaufes aus betrieblich oder schulisch bedingten Gründen oder aus Gründen in der Person des Auszubildenden bleiben vorbehalten. Weicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Ausbildungszeit von der in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsdauer ab, werden die in diesem Plan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in sinngemäßer Anwendung des zeitlichen Gliederungsplanes vermittelt. Gesetzlicher Vertreter Auszubildender: .......................................................... des Auszubildenden: .................................................................. Unterschrift Unterschrift .......................................................... .................................................................. Datum Firmenstempel/Unterschrift

Anlage 1

(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,§ 11 Absatz 1 Nummer 1,§ 15 Absatz 1 Nummer 1,§ 19 Absatz 1 Nummer 1,§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-tenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,§ 11 Absatz 1 Nummer 2,§ 15 Absatz 1 Nummer 2,§ 19 Absatz 1 Nummer 2,§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaftzu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-schaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe desAusbildungsbetriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,§ 11 Absatz 1 Nummer 3,§ 15 Absatz 1 Nummer 3,§ 19 Absatz 1 Nummer 3,§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,§ 11 Absatz 1 Nummer 4,§ 15 Absatz 1 Nummer 4,§ 19 Absatz 1 Nummer 4,§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,§ 11 Absatz 1 Nummer 5,§ 15 Absatz 1 Nummer 5,§ 19 Absatz 1 Nummer 5,§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-nahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-chivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-lysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzenrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowieInformationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-systeme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-menarbeiten

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,§ 11 Absatz 1 Nummer 6,§ 15 Absatz 1 Nummer 6,§ 19 Absatz 1 Nummer 6,§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-wenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogeneVorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-wenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-gerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikations-mitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-begriffe in der Kommunikation anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen technischenUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-kumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,§ 11 Absatz 1 Nummer 7,§ 15 Absatz 1 Nummer 7,§ 19 Absatz 1 Nummer 7,§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-richten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-dern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-folgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-keit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserungvon Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnen undHandhaben von Werk- undHilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,§ 11 Absatz 1 Nummer 8,§ 15 Absatz 1 Nummer 8,§ 19 Absatz 1 Nummer 8,§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilenund Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-haben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-sorgen

9 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,§ 11 Absatz 1 Nummer 9,§ 15 Absatz 1 Nummer 9,§ 19 Absatz 1 Nummer 9,§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlichder Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-ten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-ren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-pen fügen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,§ 11 Absatz 1 Nummer 10,§ 15 Absatz 1 Nummer 10,§ 19 Absatz 1 Nummer 10,§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-führung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen aufmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oderdie Instandsetzung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,§ 11 Absatz 1 Nummer 11,§ 15 Absatz 1 Nummer 11,§ 19 Absatz 1 Nummer 11,§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,§ 11 Absatz 1 Nummer 12,§ 15 Absatz 1 Nummer 12,§ 19 Absatz 1 Nummer 12,§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, derenBetriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,§ 11 Absatz 1 Nummer 13,§ 15 Absatz 1 Nummer 13,§ 19 Absatz 1 Nummer 13,§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-heitsvorschriften hinweisen

991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Anlage 3

(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahrenherstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-ren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-zeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeitvon technischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung derSchnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeitenihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Ver-besserung durchführen oder veranlassen

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-stellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen undderen Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und derenFunktion prüfen

16 Instandhalten von technischenSystemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzenoder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-ren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17 Aufbauen, Erweitern und Prüfenvon elektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-trischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-bauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oderKomponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, beiStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

1003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne undbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-tationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-ternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

1005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

1 bis 3

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

1007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-schaft sicherstellen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

3 bis 5

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen undanwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

Z e i t r a h m e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

1 bis 3

1009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen vonelektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

2 bis 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Instandhalten vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-stand setzen oder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-führen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

1011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

Z e i t r a h m e n 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 3

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

b) Steuerungstechnik anwenden

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnikanwenden

Z e i t r a h m e n 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

1013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 1 0

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

1 bis 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 1 1

18 Geschäftsprozesseund Qualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

10 bis 12

1015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Anlage 7

(zu § 29)

Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n S y s t em i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren vontechnischen Aufträgen undEntwickeln von Lösungen

a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen ana-lysieren und auswerten und Systemschnittstellenidentifizieren

b) technische Prozesse und Umgebungsbedingungenanalysieren und Soll-Zustand festlegen

c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten,bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezi-fikationen berücksichtigen als auch technische Be-stimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinieneinhalten

d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-tionen und Systemerprobungen festlegen

82 Installieren und

Inbetriebnehmen voncyberphysischen Systemen

a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponen-ten installieren und Softwarekomponenten konfigu-rieren

b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-schen System vernetzen

c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten inBetrieb nehmen

d) Störungen analysieren und systematische Fehler-suche in Systemen durchführen und dokumentieren

e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-läufe dokumentieren

T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o z e s s i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren und Planenvon digital vernetztenProduktionsprozessen

a) Produktionsprozesse analysieren

b) Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-,Transport- oder Identifikationssysteme planen

c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie dieZuständigkeiten im Team abstimmen

d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und be-triebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen be-achten

2 Anpassen und Ändernvon digital vernetztenProduktionsanlagen

a) geplante Prozessabläufe simulieren

b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und diedatentechnische Vernetzung im Team durchführen

c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen undoptimieren

8

1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

3 Erproben vonProduktionsprozessen

a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben

b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und pro-tokollieren und prozessbegleitende Maßnahmender Qualitätssicherung durchführen

c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowieMaßnahmen dokumentieren

d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-ments pflegen und technische Dokumentationensichern

e) Prozessvorschriften erstellen

T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n A d d i t i v e F e r t i g u n g s v e r f a h r e n

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-ten Konstruieren (CAD) erstellen

b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätzeentwickeln

c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

8

2 Vorbereiten von additiverFertigung

a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahrenanpassen

c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 Additives Fertigen vonProdukten

a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe-bauteile erstellen und bewerten

b) Prozessparameter anpassen und optimieren

c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherungdurchführen

d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowieMaßnahmen dokumentieren

e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-ments pflegen und technische Dokumentationensichern

f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-sicherheit und zum Umweltschutz einhalten

1055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

T e i l D : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - g e s t ü t z t e A n l a g e n ä n d e r u n g

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Planen von Änderungenan Anlagen

a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profi-len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionenerstellen

b) branchenübliche Software zum Erstellen von Auf-maßen, auch auf Basis von Daten zumcomputergestützten Konstruieren (CAD-Daten),anwenden

c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellenplanen

8

2 Herstellen und digitalesNachbereiten vonRohrleitungen, Profilen,Anlagenteilen oderBlechkonstruktionen

a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profi-len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen aus-wählen

b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, An-lagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Daten-sätze konvertieren

c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-schinen übertragen

d) Prozessparameter anpassen und optimieren

e) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherungdurchführen

f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren unddokumentieren

1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018