repetitorium aus zivilverfahrensrecht...beispiel hubert hugo erhebt klage gegen aperol auf...
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Die Klage
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Klage
• „Kopf“ (§ 75)
• Klagserzählung (§ 226 Abs 1 ZPO) - Klagegrund (Substantiierungstheorie)
- Verknüpfung mit Beweisanbot
• „Beweise: PV, einzuholendes SV-Gutachten aus dem KFZ-Fach, Vernehmung der Zeugin Berta Neugierig, Pensionistin, [Adresse]“
• Klagebegehren (§ 226 Abs 1 ZPO)
• Zuständigkeitstatbestand (§ 226 Abs 2 ZPO)
• notwendiger / ratsamer / möglicher Inhalt
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Klagebegehren
• Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteils
• abhängig vom Klagstyp
• Hauptanspruch und Nebenansprüche
• Ausnahmen von der Bestimmtheit - Stufenklage (Art XLII EGZPO) – zwei Begehren
» Manifestationsbegehren gerichtet auf Rechnungslegung oder Angabe von Vermögen/Schulden
» Klage auf Herausgabe
- Pensionsversicherung: im gesetzlichen Ausmaß (§ 82 ASGG)
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Form & Inhalt der Klage
• Verbesserungsauftrag – wenn zur ordnungsgem geschäftlichen Behandlung ungeeignet (§ 84 ZPO)
- Form und Inhalt (Abs 3)
- Fristsetzung nach § 85 Abs 2 ZPOà ursprünglicher Zeitpunkt zählt
– Exkurs: § 86a Abs 1 und 2 ZPO
mangelnde Bestimmtheit • Verbesserungsmöglichkeit
• Fortbestehen des Mangels à Zurück- oder Abweisung?
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Schlüssigkeit
• Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand muss anhand der Behauptungen möglich sein
à Rechtsfolge muss dem Klagebegehren entsprechen
• Unschlüssigkeit: - in limine litis: Verbesserungsauftrag
- in der mündlichen Verhandlung: Verbesserungsmöglichkeit
- Bei Nichtbehebung à Abweisung mit Urteil
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Klagsarten
• Leistungsklagen iwS - Leistungsklagen ieS
- Duldung und Unterlassung
• Feststellungsklagen
• Rechtsgestaltungsklagen
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Leistungsklage
• Elemente der Leistungsklage: - Gericht stellt fest, inwieweit der vom Kl begehrte (Leistungs-)Anspruch besteht
- Gericht trägt mit Leistungsbefehl dem Bekl die Erfüllung des Anspruchs auf
• Leistungsklage im engeren Sinn - Fälligkeit erforderlich (§ 406 ZPO; Ausnahme: Satz 2)
• Duldung
• Unterlassung - Wiederholungsgefahr (echte Unterlassungsklage)
- Erstbegehungsgefahr (vorbeugende Unterlassungsklage)
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Feststellungsklage I (§ 228 ZPO)
• Gegenstand – Recht, Rechtsverhältnis – Urkunden(un)echtheit
• Zulässigkeit – Rechtsverhältnis aus dem Privat- oder Zivilverfahrensrecht – nicht feststellungsfähig:
• Tatsachen und rechtliche Eigenschaften von Tatsachen
• Möglichkeit, Zulässigkeit, Erlaubtheit von Rechtsverhältnissen
• abstrakte Rechtsfragen
• unklagbare Rechte
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Feststellungsklage II – rechtliches Interesse • Interesse an der alsbaldigen Feststellung - positive Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung des Rechtsverhältnisses
durch den Beklagten
- negative Feststellungsklage: Beklagte behauptet Bestehen des Rechtsverhältnisses (Berühmung)
• Interesse muss unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar sein
• Subsidiarität(!)
• Prozess- (Lehre) oder Erfolgsvoraussetzung (Rsp)?
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Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechtes oder Rechtsverhältnisses
• Recht oder Rechtsverhältnis
• Antrag des Klägers oder des Beklagten
• präjudiziell
• über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung
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Rechtsgestaltungsklage
• Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
• zwei Elemente:
• Rechtsgestaltung (normativ)
• Rechtsänderung mit Urteil (keine Vollstreckung)
• Wirkungszeitpunkt
• Umfang
– vollkommen (zB Scheidungsklage)
– unvollkommen (zB Teilungsklage)
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Streitgegenstand
→ bestimmt den Umfang des Prozesses; Abgrenzungsfunktion
→ hat Bedeutung für:
– Verhandlungs- und Urteilsgegenstand (§ 405 ZPO - Dispositionsgrundsatz)
– Zuständigkeit
– Klagsänderung
– Klagenhäufung
– Rechtskraft/Streitanhängigkeit
hM: prozessualer Streitgegenstandsbegriff
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Streitgegenstandstheorien I
• zweigliedriger (hM) - Entscheidungsantrag (idR Klagebegehren)
- Tatsachenbehauptungen (idR Klagebegründung)
- Problem: Abgrenzung dieses maßgeblichen Sachverhalts
» rechtserzeugender
» Lebenssachverhalt
• eingliedriger – Klagebegehren
• dreigliedriger – Klagebegehren, Sachverhalt, rechtliche Qualifikation
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Streitgegenstandstheorien II
• wirkungsbezogener – Rechtsschutzziel bzw rechtlicher Ordnungswert
• EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“ – Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/ Nichtbestehen einer Haftung
als „Kernpunkt“
– derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung
– sehr weiter Streitgegenstandsbegriff
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objektive Klagenhäufung
Arten – kumulative
– Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren)
– alternative
Zulässigkeit – bei Zusammenrechnung nach § 55 JN ODER
– gleiches Gericht ist sachlich + örtlich zuständig (§ 227 Abs 1 ZPO)
– Abs 2: Wertzuständigkeit des BG à LG
– „Sammelklage österreichischer Prägung“: im wesentlichen gleicher Anspruchsgrund und im wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher/rechtl Natur
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Beispiel
Hubert Hugo erhebt Klage gegen Aperol auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Nichtlieferung der Campari Flaschen) iHv 10.000 Euro.
Aus einem anderen Vertrag möchte er gleichzeitig auf Lieferung von Weingläsern klagen. Den Streitwert beziffert er mit 10.000 Euro.
- Kann Hugo beide Ansprüche in derselben Klage geltend machen?
- Variante: Der Streitwert der ersten Klage beträgt 20.000 Euro.
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Hub
wegiHv
AusLiefeBeispiel
Verfahrensablauf
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Klage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung
Vorbereitende Tagsatzung
Landesgericht: Klagebeantwortung
Bezirksgericht:
Einwendungen in mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Beklagter
Zustellung
Der Weg zur Streitanhängigkeit
• Zustellung der Klage
• Mahnverfahren: Erlassung eines Zahlungsbefehls
• verbunden mit: – BG: Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung
– LG: Aufforderung zur Klagebeantwortung
• Zustellung gemeinsam mit Klage
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Streitanhängigkeit ( 232 ZPO)
• Zeitpunkt - Klagszustellung
- im Prozess: Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung
• Wirkungen - Prozessrechtsverhältnis dreiseitig
- erschwerte Klagsänderung (Zustimmung erforderlich)
- Veräußerung der streitverfangenen Sache ist irrelevant (§ 234 ZPO)
- Prozesshindernis
- Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN)
- NI zulässig (§ 17 ZPO)
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Rechtshängigkeit (EuZPR)
• Art 29 EuGVVO 2012, Art 19 Brüssel-IIa-VO, Art 12 EuUVO
• soll widersprüchliche Entscheidungen verhindern
à sehr weit („Kernpunkttheorie“)
• negative Folge: „Torpedoklagen“ (Art 31 Abs 2 und 3 EuGVVO)
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Streiteinlassung
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Partei bringt schriftlich und/oder mündlich zur Sache vor
Wirkung:
• kein Versäumungsurteil
• Heilung von Mängeln
Kläger Beklagter
Bezirksgericht / Arbeitsrecht
schriftlich (Klage) und mündlich
nur mündlich
Landesgericht schriftlich (Klage) und mündlich
schriftlich (Klagebeantwortung) und mündlich
EU-MahnVO schriftlich (Mahnklage) und mündlich
schriftlich (Einspruch) und mündlich
Die Klagsänderung (§ 235 ZPO)
= Änderung des Streitgegenstandes • Erweiterung/bestimmte Änderung des Begehrens oder bzw und
• Änderung des Klagegrundes
• keine Klagsänderung (Abs 4):
• tatsächliche Änderungen, Ergänzungen desselben Klagegrundes;
• Klagseinschränkung;
• Umstellung auf Interesse bzw gleichwertiger Austausch;
• Sachanträge
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Zulässigkeit der Klagsänderung
• kein Wegfall von Prozessvoraussetzungen
• Sonderfall Unzuständigkeit (§ 235 Abs 2)
• Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz
• bis Streitanhängigkeit zulässig
• nach Streitanhängigkeit nur - mit Zustimmung des Beklagten oder
- durch Zulassung des Gericht (§ 235 Abs 3)
- keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung
- Gericht wird nicht unzuständig
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Beispiel
Nachdem seine Klage Aperol zugestellt wurde, bemerkt Hugo, dass der eingetretene Schaden nicht 15.000, sondern 16.000 Euro beträgt.
Sein Anwalt rät ihm, eine neue Klage beim zuständigen Gericht einzubringen. • Ist dies zulässig? Gibt es Alternativen?
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NaHu
son
SeGe
Beispiel
Klagzurücknahme (§§ 237f ZPO)
• bis Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs / des Beginns der vorbereitenden TS unbeschränkt möglich
• danach: - ohne Zustimmung des Bekl nur unter Anspruchsverzicht
- mit Zustimmung des Bekl ohne Anspruchsverzicht
• auch im Rechtsmittelverfahren möglich
• Wirkungen
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Mahnverfahren I (§§ 244 ff ZPO)
• zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren
• praktische Bedeutung - 2014 wurden 391.294 Mahnklagen bei BG eingebracht
- Einspruchsquote 9,1%
• Anwendbarkeit - Geldleistungsanspruch
- Streitwert bis (einschließlich) 75 000 Euro
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Mahnverfahren II (§§ 244 ff ZPO)
unzulässig, wenn - Geldbetrag über EUR 75 0000
- Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung
- Wechsel- Scheckzahlungsauftrag zu erlassen
- Klage zurückzuweisen
- offenkundig unklagbar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig
- Beklagter unbekannten Aufenthalts
- Beklagter Wohnsitz/gew Aufenthalt nicht in Ö
- unschlüssige Klage (+ Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen)
Folge: -> Zurückweisung oder ordentliches Verfahren
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Mahnverfahren III (§§ 244 ff ZPO)
• Mahnklage
• Zahlungsbefehl
• Einspruch (oder Vollstreckbarkeit) - Im GH-Verfahren: Inhalt einer Klagebeantwortung (à Streiteinlassung)
- Im BG-Verfahren: keine Begründung nötig (hA: jedenfalls keine Streiteinlassung)
• nach Einspruch à ordentliches Verfahren
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Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO) • fakultativ • keine Wertgrenze • Anwendungsbereich wie EuGVVO • Zuständigkeit:
- international
- Verbraucher als Antragsgegner
- Sammelzuständigkeit BGHS Wien • Beantragung mittels Formular • Einspruch
- Frist: 30 Tage
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Schluss der münd. Verh.
KB = Klagebeantwortung; RM = Rechtsmittel; TS = Tagsatzung 117 M R h i l TS T
Klage
In limine Prüfung; à KB
KB
Gerichtsanhängig Streitanhängig
Vorbereitende TS; weitere TS
Zustellung der KB; Teilnahme an der TS
Teilnahme an der TS
Urteil & Zustellung
Urteilswirkung; RM-Frist
Gerichtshofverfahren I
Mündliche Verhandlung G E R I C H T K
L Ä G ER
B E K L
Gerichtshofverfahren II – weiterer Ablauf Klagebeantwortung • Streiteinlassung des Beklagten
• schriftlich binnen vier Wochen
• Inhalt und Form ähnlich wie Klage
• bestimmter Urteilsgegenantrag (zwingend)
• Tatsachenvorbringen
• Fristversäumnis: Versäumungsurteil (auf Antrag)
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Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren III – weiterer Ablauf Vorbereitende Tagsatzung:
• Programm in § 258 ZPO festgelegt • Entscheidung über Prozesseinreden • Parteivortrag • Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens; Vergleichsversuch • bei Scheitern des Vergleichsversuchs: Prozessprogramm • uU schon Beweisaufnahmen
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Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Weitere TS zur mündlichen Streitverhandlung
– Vorbringen neuer Tatsachen
– Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2)
– Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1)
– materielle Prozessleitung durch das Gericht
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Gerichtshofverfahren IV – weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf
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Gerichtshofverfahren V – weiterer Ablauf àweiterer Verfahrensablauf: • insb Beweisaufnahme
• Schluss der Verhandlung
• Neuerungsverbot
• Ausnahmen: • Entscheidungserheblicher Zeitpunkt • Nova reperta • Nova producta
Gang des Verfahrens – Besonderheiten BG • keine Klagebeantwortung
• Vorbereitende Tagsatzung
- erweiterter Inhalt
• erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens
• erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Rechtsunkundige und unvertretene Personen
- „Manuduktionspflicht“
- Rechtsmittelbelehrung
- Belehrung über die Berufungsanmeldung
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Stillstand des Verfahrens
Unterbrechung – kraft Gesetzes
(zB Tod der unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung)
– kraft Beschlusses (Aussetzung) (zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung)
Ruhen – kraft Vereinbarung
- „ewiges“ Ruhen?
– kraft Säumnis beider Parteien
– Mindestens 3 Monate
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Stillstand – Wirkungen
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Unterbrechung Ruhen
Mindestdauer - mindestens 3 Monate
Fristen unterbrochen unterbrochen, außer Notfristen
Ladungen wirkungslos wirkungslos
Parteihandlungen unzulässig unzulässig, außer verfahrensbeendigende Dispositionen(uU Rechtsmittel)
Gerichtshandlungen unzulässig, außer uU Urteilsfällung und Entscheidung über Fortsetzung des Verfahrens
unzulässig
Aufnahme des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen nur auf Antrag
Beweisverfahren – Grundbegriffe I • Beweisgegenstand
- Tatsachen
- Erfahrungssätze
- nur ausnahmsweise Rechtsnormen (§ 271 ZPO, § 4 IPRG), grundsätzlich: iura novit curia
• Ausnahmen von Beweisbedürftigkeit - zugestandene Tatsachen (§ 266 f ZPO)
- offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO): allgemeinkundig / gerichtskundig
- vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO)
- Sonderfall: richterliche Schadensschätzung (§ 273 ZPO)
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Beweisverfahren – Grundbegriffe II • Beweismaß = geforderte Überzeugungsgrad des Richters
– Wahrheitsüberzeugungs- oder Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie?
– § 272 ZPO: „hohe Wahrscheinlichkeit“ à Regelbeweismaß
» Erhöhung: „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“
• Bescheinigung - überwiegende Wahrscheinlichkeit à Beweismaßreduzierung
- „parate“ Bescheinigungsmittel
- kein formelles Verfahren
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Beweisverfahren – Grundbegriffe III • Behauptungslast
- Behauptung von Tatsachen
- Anbot von Beweisen
- Nachteil trifft:
• Kläger bzgl Klagebegründung (ev Unschlüssigkeit)
• Beklagten bzgl Klagebekämpfung
• Beweislast - non liquet
- subjektive – Beweisführungslast
- objektive – Nachteilsregelung
• für begünstigende Tatsachen
• Beweislastumkehr
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Beweisverfahren – Grundbegriffe IV • Beweisarten – nach „Beweisrichtung“
- Hauptbeweis
- Gegenbeweis
- Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung)
– nach Zielrichtung - unmittelbar
- mittelbar (Indizienbeweis, Anscheinsbeweis)
• Beweisverbote – Beweisthemen-, Beweismittel-, Beweismethodenverbote
– Verwertungs- und Aufnahmeverbote
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Beweismittel
• Urkundenbeweis
• Sachverständigenbeweis
• Zeugenbeweis
• Augenscheinbeweis
• Parteienvernehmung
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Urkundenbeweis
• Urkunde: schriftliche Verkörperung von Gedanken –> Tatsachenüberlieferung
- Absichts- / Zufallsurkunde
- Gleichstellung elektronischer Urkunden
• öffentliche / private Urkunden - öffentlich: von Behörde/ Urkundsperson öffentlichen Glaubens
- ausländische öffentliche Urkunden (Gegenseitigkeit)
- öffentlich beglaubigte Urkunden (Legalisierung)
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Urkunde – Echtheit und Richtigkeit • Echtheit • Richtigkeit • Vermutung der Echtheit
- Bei inländischen öffentlichen Urkunden (§ 310)
- Bei Privaturkunden
• Nichtbestreitung (§ 312)
• „qualifizierte Echtheitsvermutung“ (§ 294 ZPO) • Vermutung der Richtigkeit (§ 292 ZPO)
- nur bei öffentlichen (inländändischen) Urkunden
- voller Beweis für Verfügtes, Erklärtes, Beurkundetes
- Beweis des Gegenteils (?) bzgl Unrichtigkeit von Vorgang, Tatsache, Beurkundung
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Urkundenvorlage • Durch Beweisführer
- Hervorhebung maßgeblicher Stellen
- Erklärung durch den Gegner
• In der Hand von Behörde/Notar, Gegner, Dritten
- Behörde/Notar: Beischaffung
- Gegner
- unbedingte Vorlagepflicht (§ 304)
- bedingte Vorlagepflicht (§ 305)
- Folgen der Verletzung (keine exekutive Durchsetzung)
- Dritter
- Vorlagepflicht: nur wenn gemeinschaftlich oder nach BR
- Durchsetzung: Vollstreckbarer Vorlagebeschluss oder Editionsklage
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Beispiel
Hubert Hugo möchte sich im Verfahren auf den Kaufvertrag berufen, in dem die Lieferung vereinbart wurde.
Leider hat er seine Kopie des Vertrags verloren.
Er weiß aber, dass sich eine Ausfertigung bei Aperol befindet. - Kann er Aperol zur Vorlage auffordern?
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Hub
ber
Leid
Er wbef
Beispiel
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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