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Internationales Zivilprozessrecht IZPRInternationales Zivilprozessrecht IZPR
Ausgangspunkt:anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug
Int. Zivilverfahrensrecht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz
Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori
auch für Qualifikation Verfahren // materiell
ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae)- Gestaltung (lex causae)- Unterlassungsklagen- Partei/Prozessfähigkeit- Prorogationsvertrag
Themen:-Gerichtsbarkeit
-internat/le Zuständigkeit- Anerkennung auslän-
discher Entscheidungen- Auslandszustellung
- Ausländer als Verfahrensbeteiligte
IZVR: VölkerverträgeIZVR: VölkerverträgeEuGVÜv 1968 mitBeitrittsÜbken„Brüssel 1“
Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV;
Internationale Zuständigkeit / UrteilsanerkennungBeitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern
Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll
LuganoÜ 1988 ParallelÜbk zum EuGVÜ, EU und auch EWiR-Staaten
HaagZustÜbk 1965
Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung !
Haager KSÜ1996
Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löst das Haager MSA 1961 voraussichtlich 1.1.2006 ab
UN-UnterhaltÜbk 1956
(EWG-Unter-haltÜbk 1990)
Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
[Brüssel 2] 1998 Wie Brüssel 1, jedoch für Ehesachen
Ab1.3.2002 VO „Brüssel 1“
Ab 1.3. 2001: VO „Brüssel 2“
Ab 1.3.2001: EG-ZustVO
EuZPR
VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: „VO Brüssel 1“ (1.3.2002)
VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „VO Brüssel 2A“ (1.3.2005)
VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ (31.5.2001)
VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ (1.1.2004)
VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (21.10.2005)
z.B.VO Nr 44/2001: „VO Brüssel 1“Inkrafttreten:1.3.2002
Rechtsgrundlage:Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGVsystematische Bedenken:„Asyl und sonstige Politiken“
Automatische Geltung als sekundäres EG-Rechtaber Art 299 EGV: UK/EIR haben optiertDK nicht nicht Mitgliedsstaat: daher gilt EuGVÜ
Auslegung: EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-RechtDurch Art. 68 EGV eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Vorlage nur noch durch oberste Gerichte Anpassung: Kein Zwang mehr, da keine Beitrittsverhandlungen,aber Überprüfungsabsicht der Kommission
GerichtsbarkeitGerichtsbarkeitBefugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen
Grenzen Territorialiät
Minimum contacts
Immunität, Exterritorialität
Staatenimmunität:Prozess: acta iure imperiiVollstreckung:hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts
Diplomaten, Konsuln:§ 18, 19 GVG, Wiener Übk
1961/1963:Diplomaten u Angehörige,
KonsularbeamteEinschränkung: nicht
Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf
Haager ZustellungsübereinkommenHaager Zustellungsübereinkommen
Ersuchender Staat Ersuchter Staat
Zentrale Behörde Art 2 übermittelt an Zentrale Behörde
stellt zu
Art 5Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten StaatesArt 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte FormArt 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten
Übersetzung kann verlangt werden
Art 5 Abs 3
übermittelt Zustellungszeugnis Art 6
Unmittelbar durch PostArt 10 lit a
-wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates
-und kein Widerspruch des ZustellungsstaatesNicht nach Deutschland: § 6 AusfG 22.12.77
EG-ZustVO 1348/2000Übermittlungsstelle (Art 2 I)Übermittlungsmitgliedsstaat
Empfangsstelle (Art 2 II)Empfangsmitgliedsstaat
Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4)
Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I)
Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern, wenn nicht:- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8)
Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder- besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II)
übermitteltBescheinigung (Art 10)
Andere zulässige Zustellungswege:
Konsularisch, Vorbehalt : nur eigene StA (Art 13)durch Post: Vorbehalt: Bedingungen (Art 14)In D: EG-ZustellungsdurchführungsG
31.5.2001
Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO
Im Ausland (§ 183 ZPO):- diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)- neu: Einschreiben/Rückschein
Öffentlich in D:- § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt !- § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung
Fiktiv im Inland:- nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post
AusländersicherheitAusländersicherheit§ 110 ZPO Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU
oder EWiR + Verlangen des Beklagten
Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg ProzesskostenAbs 1
Ausnahmen Abs 2
1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung
2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung
3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5. Klage auf öffentliche Aufforderung
Gegenüber alter Fassung:
- Aufenthalt entscheidet: Vollstreckungsrisiko- EU-Problem ausdrücklich gelöst- Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung- faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr- ZWECK: keine Ermittlung ausländischen Rechts
Ausländisches Recht vor deutschen GerichtenAusländisches Recht vor deutschen Gerichten
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache
- keine Beibringungslast, Beweislast- kein Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts
Aber der Beweiserhebung zugänglich
- Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen- Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht
Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht „law in the books“
Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung- keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO nF)- aber Revision wegen unzureichender Ermittlung
VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich
Art 1
Abs 1 Zivil- und Handelssachen
autonome Auslegung = kein Rückgriff auf ein nationales Recht
Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind:nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnissen steht
Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, LuftsicherungsgebührenZivilsache: Sonntag/Waidmann: Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung
Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen(„Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2
VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Art 1 Abs 2
Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht
Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommenDe Cavel II: Folgesachen selbständig, Unterhalt also nicht ausgenommen
De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben
Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO (31.5.2002)
Ehe: VO Brü 2
Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung
Nr 3: Soziale Sicherheit
Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist
klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich
Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit
M Rich/SI Impianti:auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren
Nicht: Schiedsklausel als Einwendung
VO Brüssel 1/EuGVÜRäumlich-persönlicher Anwendungsbereich
Art 3, 4
kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs
Zuständigkeit Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO)
Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ)
Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ
Grundsatz: VO Brüssel 1bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn...
Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 3 Abs 1
Lex fori bestimmt Zuständigkeit
Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat
Art 4 Abs 1
bestimmt das Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaats
Art 52, 53 EuGVÜ
Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner
Art 4 Abs 2
33 VO
25 ff VO
59, 60 VO
VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen
VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen Art 2 ff
Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand
Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten
kumulativ zu Art 2 nach Wahl des
Klägers
bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt
Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten
Art 23: Gerichts-standsvereinbarung
Verdrängt Art 2
immer
regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1)
Art 8 ff, 15 ff, 18 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen:
VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer
Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten
Fakultative besondere Gerichtsstände Art 5 VO Brüssel
1/WEuGVÜGemeinsame Voraussetzung:Beklagtenwohnsitz in einem Vertragsstaat /
Gericht in einem anderenVertragsstaat
Art 5 S 1
Nr 1: Vertrag:Erfüllungsort
Nr 2: Unterhalt:Klägerwohnsitz
Nr 3: DeliktDeliktsort
Nr 4: Adhäsionsklage bei Strafgericht
Nr 5: Zweig- niederlassungderen Sitz
Nr 6: Trust:dessen Sitz
Nr 7: Bergelohn:Arrestort
Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ
Anspruch aus Vertrag
- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung
- auch Streit um Bestehen eines Vertrages
- Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche
maßgebliche Verpflichtung
- De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist
derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit!
- Tessili:nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut
- Custom Made Comm:auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld)
- Zelger: auch vereinbarter Erfüll.ort- Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung
Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung
- für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort- für Dienstleistungen: Erbringungsort
Vereinbarung (nur einheitliche ?) vorbehalten
Alte Systematik nur für andere Vertragstypen
Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1
Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1
Individualarbeitsvertrag
- neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte
Unterhaltsgerichtsstand Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Unterhaltssache Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung
Örtliche und internationale Zuständigkeit
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltsklägers nach dessen Wahl
Unterhaltsschuldner als Kläger
Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch für Abänderung oder negative Feststellung
UnterhaltsregressDritter
auch übergegangener Unterhaltsanspruch im Gerichtsstand des Art 5 Nr 2
Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache
- Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1- aber: Art 5 Nr 2 Alt 2: nationale Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust
Deliktsgerichtsstand Art 5 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ
Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen
Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft
Ort des schädigenden Ereignisses
Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzdelikt)
Mines Potasse:Wahl des
Geschädigten
Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt
Fiona Shevill:Wahl des
Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener
Schaden
Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden
Marinari: auch reine V. schäden gerichts-
standsbegründend, aber nur primäre, nicht
mittelbare (bei Dritten)
Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen
Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit
Auch vorbeugende Ansprüche
Adhäsionsverfahren Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist
Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig
Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt
Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter
Art II Protokoll v 26.5.89 (EuGVÜ)
Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassenAnordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis
Art 61 VO Brüssel 1
Niederlassungsgerichtsstand Art 5 Nr 5VO Brüssel 1/EuGVÜ
Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände
Stammhaus=Beklagter
Zweigniederlassung, Agentur
Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz 1)Schutzlücke bei Stamm-
haus außerhalb EU
Sitz im Gerichtsstaat
Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur
Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung- unter Aufsicht des Stammhauses
Somafer:- Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit
StreitgenossenschaftArt 6 Nr 1
VO Brüssel 1/EuGVÜ
Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
// Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedsstaat
Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich)
Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt!
oder: analoge Anw.Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002)
Konnexität Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen
+ Mißbrauchsklausel Art 6 Nr 2 Hs 2 analog
Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen
Art 6 Nr 1 Hs 2 VO Brüssel 1
Gewährleistung und Intervention Art 6 Nr 2 VO Brüssel1/EuGVÜ
Vor deutschen Gerichten nicht anzuwenden: EuGVÜ: Art V Abs 1 S 1Prot v 27.9.68
aber: in anderen Mitgliedsstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig Art V Abs 2 S 2 Prot.
Kläger=Besteller
Beklagter= WerkunternehmerF
F:Gewährleistung
ArchitektF:In
terven
tion
Art 65 VO Brüssel 1: in A und D: Streitverkündung
Art 65 Abs 2 VO Brüssel 1
WiderklageWiderklage Art 6 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ
Begriff Widerklage autonom auszulegen:nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage
Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“
Zuständigkeit: Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage
Nicht konnexe Widerklage
Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ...
Prozessauf-rechnung
Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- Zuständigkeit
Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitglieds-Staat
Vertragsklage im dinglichen GerichtsstandArt 6 Nr 4
VO Brüssel 1/EuGVÜVertraglicher Anspruch
+ Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig
Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae
+ selber BeklagterZuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO)
Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage
Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben
zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist
Ausschließliche Gerichtsstände Art 16 EuGVÜ
Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen
Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit
Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“
Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedsstaaten
Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem
Mitgliedsstaat
Prozessuale Folge in Art 25 VO/ 19 EuGVÜ speziell geregelt:
Gerichte anderen Mitgliedsstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig
Art 25VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“
D: = Abweisung als unzulässig
zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand
Art 22 VO Brüssel 1
Dingliche Rechte, Miete, Pacht Art 16 Nr 1 EuGVÜ
Unbewegliche Sache /
dingliches Recht
oder Miete, Pacht
Nach lex rei sitae
Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner
Autonom (Rösler): Streit über Bestehen undStreit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien
Nicht erfaßt:NutzungsentschädigungAnspruch auf Übertragung dingl.Re.
Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränktHacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo
EuGVÜ: nicht, wenn unter 6 Monate + Parteien natürliche Personen + Wohnsitz im selben Vertragsstaat
Art 16 Nr 1 Lugano+ keine Partei wohnt im Belegenheitsstaat
Art 22 Nr 1 VO Brüssel 1
Mieter
Weitere ausschließliche GerichtsständeArt 16 Nr 2-5
EuGVÜ
Nr 2 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/AuflösungNicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen
Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen
Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz: lex fori: Art 53 EuGVÜ, nicht Art 60 VO Brüssel 1)
Zuständig: Gerichte im Registerstaat
Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/MusternDujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht
Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates
Nr 5 ZwangsvollstreckungssachenJenard-Ber: Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung
Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek)Nicht: Vollstreckbarerklärung ausld Titel: Art 38 ff VO Brüssel 1
Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates
Art 22 Nr 2 – 5VO Brüssel 1
Art 22 Nr 4 VO Brüssel 1: europäische Patente: Geltungsstaat
GerichtsstandsvereinbarungGerichtsstandsvereinbarungArt 17 EUGVÜ
Form ZulässigkeitArt 23 VOE verdrängtNationale
Formvorschriften
Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO)
? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB)Art 23 VO abschließend
bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle
Räumlicher Anwendungsbereich
Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedsstaatund Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedsstaats
und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland- Derogation ausländischer Zuständigkeit
Art 23 VO Brüssel 1
Gerichtsstandsvereinbarung
Intertemporale Geltung -Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher unwirksame kann wirksam werden!
„entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis“
Bei vorheriger Vereinbarung:Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfrage)
bestimmtes Gericht -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Vertragsstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei freier Wahl durch eine Partei
Gerichtsstandsvereinbarung a) „schriftlich“
Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht notwendig eine Urkunde
AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel- danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils- Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt
„Form“ sichert „Vereinbarung“
...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“
Individualvereinbarung: -mündliche Einigung(fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben)- Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich
AGB: - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme- dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGBSegoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss
Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1:dauerhaft aufzeichnungsfähige e-mail
Gerichtsstandsvereinbarungb) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“
Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein
c) „...Handelsbrauch...“
Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen
aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung
Trasp. Castelletti:
Handelsbrauch:allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform
Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart
Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang
GerichtsstandsvereinbarungGerichtsstandsvereinbarung Wirkungen
Prorogierend:begründet den gewählten Gerichtsstand
Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichsstände
Art 23 Abs 1 VO: im Zweifel ausschließlich
G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17 Abs 4 EuGVÜ)
Dann Wahlfreiheit für diese Partei
Anterist: eng auszulegen, gemeinsa-mer Parteiwille bei Vertragsschluss
Derogierende Wirkung -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig
Reichweite - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO- erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche- auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung
Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich
Art 23 VO Brüssel 1
Gerichtsstandsvereinbarung
Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise:
- Gerling:G.vereinbarung zugunsten Dritter- Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen
G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO
In einem Mitgliedsstaat eintretende- prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht- Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts- derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist- ?? Jede derogierende Wirkung nach Art 23
Art 23 Abs 3 VO Brüssel 1
Rügelose EinlassungRügelose EinlassungArt 18 EuGVÜ
Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten
Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler
Nationales Verfahrensrecht verdrängt:nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Belehrung) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt)
Voraussetzungen Einlassung; autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh:hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht
Rechtsfolgen - Begründung internationaler/örtl Zuständigkeit- keine Überwindung von Art 22 VO
Widerklage - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird-Klage Art 24 VO hindert nicht Rüge gegen Widerklage
Art 24 VO Brüssel 1
VersicherungssachenVersicherungssachenArt 7 – 12 a EuGVÜ
abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen
-Art 2, 5, 6 verdrängtanwendbar bleiben:- Art 5 Nr 5 Art 8 VO
- echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO
- rügelose Einlassung
Autonom:Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben:
VersicherungsleistungDirektanspruchnicht: Regressklagenicht: Rückversicherung
Anwendungsbereich
Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“:
Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedsstaat hat
Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO
Art 8-14 VO Brüssel 1
VersicherungssachenVersicherungssachen Art 8-10 EuGVÜ
Klagen gegen Versicherer
Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer
Art 7 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand
Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten
Niederlassung in Mitgliedsstaat Keine Niederlassung ZPO
Art 9 Abs 2 VO
Haftpflichtversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO
- zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VONicht in D
- Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Versicherungsnehmer
Art 11 Abs 2 VO
Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO
/9-11 VO Brüssel 1
Art 9 Abs 1 b:auch des Versicherten/Begünstigten
VersicherungssachenArt 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ
Klagen des Versicherers
Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter)
Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht
Gerichtsstandsvereinbarung
- Nr 1: nachträglich- Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc- Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat- Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz- Nr 5: V.typen nach Art 14 VO
Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23
Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1
Art 12 VO
Art 11 Abs 3 VO
Art 13 VO
VerbrauchersachenVerbrauchersachenArt 13–15 EuGVÜ
Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck
lit a: Teilzahlungskauf Mobilienlit b: Ratenfinanzierung hierzu
Art 15 VO
EuGVÜ: Nr 3: Dienstleistung/Lieferung--Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat
Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig
Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte
Dienstleistung autonom:alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage
Nicht BeförderungArt 13 Abs 3 EuGVÜ
Art 15-17 VO Brüssel 1
Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1:- alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet
Art 15 Abs 3 VO Brüssel 1 Aber Pauschalreise
VerbrauchersachenVerbrauchersachenArt 13 Abs 1, 2 EuGVÜ
Räumlicher Anwendungsbereich
Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden !
Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Vertragsstaat Art 15 Abs 2 VOBehandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat
Schutzlücke: Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat:
Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank
Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich
Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem
Klagen des Verbrauchers Wahlweise:- Wohnsitzstaat des Vertragspartners- Wohnsitz des Verbrauchers
- nicht: Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend
internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit!
- aber: Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO
Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzsstaat des Verbrauchers
- Art 5 verdrängt
- Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich
Gerichtsstandsvereinbarung - nachträglich, oder- zugunsten Verbraucher, oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat
Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1
Art 16 Abs 2 VO
Art 16 Abs 3 VO
Art 17 VO
Individualarbeitsvertrag:EuGVÜ: ErfüllungsortgerichtsstandArt 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ
-durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH in -Ivenel: vertragscharakteristische Verpflichtung bei Arb. Vertrag-Six: 5 Nr 1 scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat
Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus Individualarbeitsvertrag:
Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten:
Arbeitnehmer als Kläger:Wahl zwischen Art 2 und Sitz der einstellenden NiederlassungArbeitgeber als Kläger:nur Art 2; nicht Art 5 Nr 1
andersArt 5 Nr 1 LuganoÜbk
Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2 und Art 5 Nr 1Hs 3
Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1Individualarbeitsvertrag
-neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen Arbeitgeber weiterhin
-- Wohnsitzgericht-- Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet
oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat-- hilfsweise Einstellungsniederlassung
-Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz
Art 19 VO Brüssel 1
Art 20 VO Brüssel 1
Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU:entgegen Art 4: VO Brüssel 1anwendbar! Art 18 Abs 2 VO
Brüssel 1
Individualarbeitsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung
Art 17 EuGVÜ
- Urfassung: Sanicentral: frei nach Art 17 Abs 1- Art 17 Abs 5: nur noch eingeschränkt zulässig-- Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit-- Vereinbarung von Arbeitnehmer geltend gemachtLugano:
Art 21 VO Brüssel 1
-- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer
Prüfung der ZuständigkeitArt 19, 20 EuGVÜ
Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 27-30 VO
Von Amts wegenAusschließliche ZuständigkeitGerichte anderer Mitgliedsstaaten?
Art 25 VO
Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag
Folge: Unzuständigerklärung
Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig
Argument: Art 29 VO
Grundsatz: Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt
Art 25, 26 VO Brüssel 1
Prüfung der ZuständigkeitKeine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 20 EuGVÜ
Säumnis oder Rüge iSd Art 24
Art 26 Abs 1 VO
Von Amts wegen: Zuständigkeit ?Sonst: Unzuständigerklärung
Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung
Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen!
nur bei Säumnis
+ Art 26 Abs 2,3 VO
Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden
Schriftstücks“ feststeht
Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von
Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO
Art 26 VO Brüssel 1
Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1:Art 19 EU-ZustellungsVO oderArt 15 Haager ZustellungsÜbk
Einstweilige Maßnahmen Art 24 EuGVÜ
Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden
Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig
vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit
Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht
?
VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach VO Brüssel 1
Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori
hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt
Art 31 VO Brüssel 1
VO Brüssel 2/2A
Sachlicher Anwendungsbereich
Art 1 a) Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe
„elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br 2A umfassend
Art 1 b)
Inkrafttretenneu: „2A“
1.3.20011.3.2005
Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark
Art 65 EGV
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich…in Ehesachen
Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Vertragsstaat- gewöhnlichen Aufenthalt - Staatsangehörigkeit/domicile hat
Art 6
Art 7Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2oder wenn keine Ausschließlichkeit:Lex fori, aber Gleichstellung von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt
§ 606a Abs 1 Nr 1 ZPOfür Französ. StA in D gegen Russischen StA
… in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12
VO Brüssel 2
Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
- gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates- Heimatstaat beider Ehegatten
Art 6
Art 3
ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU Aufenthalt oderEU Staatsangehörigkeit
UK + Irland: domicile
Dann aber alternativ, nicht abgestuft
VO Brüssel 2A
Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat
Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!)- elterlicher Verantwortung eines Ehegatten- Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte
- Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2
Entführung Art 10,11 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung
Art 17
elterliche Verantwortung(nur wesentliche Grundsätze)
Zuständigkeits prüfung(gesamter Anw.bereich)
Wie Art 26 VO Brüssel 1:bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wgbei Nichteinlassung des Bekl/Agegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis
Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen
„Vereinbarung“
Internationale Zuständigkeit - ZPOInternationale Zuständigkeit - ZPO
Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit
Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung
Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen
Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts
Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln
Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter
Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1
Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 3
Vermögensgerichtsstand
§ 23 ZPOBGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer- erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes
Unterhaltsgerichtsstand § 23 a ZPO-Wortlaut internationale Z- nicht für Folgesache !!
Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 17- § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte
EhesachenEhesachen § 606 a Abs 1 ZPO
- Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung- Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut- Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland- Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ
Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen QuellenAnerkennung nicht ausgeschlossen
maßgeblicher Zeitpunkt Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
Für Anerkennungsprognose maßgeblich letzte mündl. Verhandlung
Anerkenungszuständigkeit Ausnahme Abs 2: für § 606 a Abs 1 Nr 4Anerkennungsprognose nicht erforderlich
Folgesachen und KindschaftssachenFolgesachen und Kindschaftssachen
-eigenständig zu bestimmen:-- VO Brüssel 1 (Unterhalt) VO Brüssel 2 (Sorge)
-- Völkervertrag (MSA – KSÜ-, EuGVÜ)
-- analog § 621 Abs 3, 623 Abs 1 ZPO: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach VO Brüssel 2
§ 640 a Abs 2 ZPO: - wenn eine Partei Deutscher- wenn eine Partei deutschen gew. Aufenthalt
Begriff:§ 640 Abs 2 ZPO
Prüfung der internationalen ZuständigkeitPrüfung der internationalen Zuständigkeit
Prüfung von Amts wegen
Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)- erfordert Belehrung § 504 ZPO
Zuständigkeitsbegründende Tatsachen- Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO)- kein Geständnis (§ 288 ZPO)- keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO)
Negativ:
Klageabweisung als unzulässig
Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aberperpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
Anerkennung und Vollstreckung: EuGVÜ/VO Brüssel 1
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedsstaat
Art 33 Abs 1VOAusnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO
Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich- nur Sachentscheidungen
- nicht prozessleitende- nicht Anerkennungsentscheidungen
- vollstreckbare Urkunden: Art 58 VO intertemporal Art 66 VO
- nur für Verfahren, die eingeleitet sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat- oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur VO Brüssel 1-kompatiblen Regeln
Oder Entscheidung nach VO Brüssel 1, aber bei Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden Staaten in Kraft
Wirkungen der Anerkennung
- Rechtskraftwirkung
- Gestaltungswirkung
- ggf auch Tatsachenwirkungen
- Präklusion, Intervention, Streitverkündung
aber:- keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus
Prüfungsumfang bei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht,- auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1- auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4
Ausnahme:- Versicherungs- und Verbrauchersachen- Art 22 VO Brüssel 1dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung
Art 35 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten
Art 59 Abs 1 EuGVÜ
Keine Sachüberprüfung (révision au fond)
Art 35 Abs 3 VO Brüssel 1
Auch in VO Brüssel 1 nicht ausgedehnt auf 5. Absch (Arbeitnehmerzuständigkeit)
Art 72 VO Brüssel 1: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen
Art 36 VO Brüssel 1
AnerkennungshindernisseAnerkennungshindernisseArt 27 Nr 1 EuGVÜ
Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
Nr 1: ordre public - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlicher, trotz Konvergenzkeine Prüfungskompetenz des EuGH
- Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug)
- Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte
- IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht
- Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: Art 34 Nr 2)
Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
o.p.-Vorbehalt bleibt, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“
AnerkennungshindernisseArt 27 Nr 2 EuGVÜ
Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt
Ordnungsgemäß rechtzeitig
Lancray: Beides kumulativ
Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals
Kenntnis vom Verfahren erlangt
Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei
Klageerweiterungen
Lex fori Erststaat + EG-ZustVO+ Haager Übk !
Heilung: nur nach dem verletzten Rechtnicht § 187 ZPO analog
Debaecker: tatsächlich Kenntnis
Frist nach Umständen, nicht
FristenrechtAber: Zurechenbare Unerreichbarkeit- solange Kläger nicht (nachträglich !) Be-klagtenadresse kennt
von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung
EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat
Art 34 Nr 2 VO Brüssel 1
„in einer Weise, dass er sich vertei digen kann“
Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel
VO: Beklagter muß Rechtsmittel einlegen, wenn möglich
Anerkennungshindernisse Art 27 Nr 3, 4, 5 EuGVÜ
Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat
Zeitliche Abfolge unerheblich
Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO
Nr 4 VO, Nr 5 EuGVÜ: unvereinbare Entscheidung aus Nichtmitgliedsstaat
Nur, wenn früher erlassenund anerkennungsfähig
unvereinbare Entscheidung aus anderem Vertragsstaat
Art 27 Nr 5 EuGVÜ analog, Prioritätsgrundsatz
Nr 4 EuGVÜ:Personenstands-Vorfrage
Ausnahmsweise IPR-Schutz:- vorgreifliche Frage - nach „falschem“ Recht beurteilt(Sicht Zweitstaat)- und ergebnisrelevant
Art 34 Nr 3, 4 VO Brüssel 1
Art 34 Nr 4 VO Brüssel 1
VO Brüssel 1
Anerkennung VO Brüssel 2A
EntscheidungArt 21 VO Brüssel 2A - Ehesachen und elterliche Verantwortung- nicht abweisende Entscheidungenin Ehesachen (Art 2 Nr 4)
Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig- kein Verfahren nach Art 7 § 1 FamRÄndG- Feststellung, auch durch Dritte, zulässig
Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe)
Anerkennungs hindernisse
Art 22 wie Art 34 VO Brüssel 1 aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“statt Art 34 Nr 2 : RechtsbehelfsobliegenheitEhe Art 22
elterliche Verant-wortung Art 23
- zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b)- auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d)
Urteilsanerkennung nach § 328 ZPOUrteilsanerkennung nach § 328 ZPO
Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“
deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen)
Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück
Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1
Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte
Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher VerfahrenVorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile
Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public
Wie Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
Abs 1 Nr 5: Gegenseitigkeit verbürgt, außer Fälle des § 328 Abs 2
Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen
UrteilsvollstreckungArt 31 ff EuGVÜ §§723 ff ZPOArt 38 ff VO Brüssel 1Art 21 ff VO Brüssel 2 (elt Verantwortung)
- Vollstreckbarerklärung- auf Antrag -- inzidente Anerkennungsprüfung
- Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat-- ggf Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft
- vorher Zustellung der Entscheidung
- Rechtsbehelfe nach Katalog im Anhang zur jeweiligen VO
- Vollstreckungsurteil- auf Antrag- inzidente Anerkennungsprüfung
- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat
- Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO
Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004)
Voraussetzungen-„unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1- bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat- Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff)
Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!)- bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff)- Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17)- aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18
Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20)- Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt- aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf-auch EGMR
Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4)
Beachtung ausländischer RechtshängigkeitEuGVÜ/VO Brüssel 1
Art 21 EuGVÜ/Art 27 VO Brüssel 1
Selber Anspruch, selbe Parteien- Aussetzung beim zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des ersten Gerichts klar
Art 22 EuGVÜ/Art 28 VO Brüssel 1
Zusammenhang (iSd Art 21 Nr 3)- Aussetzung in erster Instanz oder- Unzuständigerklärung zur Klageverbin- dung bei erstangerufenem GerichtNur 1. Instanz
Zeitpunkt Anrufung Zelger: „endgültig anhängig“ lege fori
Art 30 VO Brüssel 1
Autonom: -Einreichung bei Gericht, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen- oder Einreichung zur (früheren) Zustellung
Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Art 19 Abs 1, 3 VO Brüssel 2 A
-Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung):
- später angerufenes Gericht setzt aus- erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig- Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen
Art 19 Abs 2VO Brüssel 2 A
- Sorgesachen: selbes Kind, selber Anspruch- Dann selbes Verfahren wie bei Ehesachen
Zeitpunkt Art 16 VO Brüssel 2 A: autonom
VO Brüssel 2 A
ZPO analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO- nur bei identischem Streitgegenstand- nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori- zudem: positive Anerkennungsprognose