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R-02-1506 Seite 1 von 19 HS&E-Handbuch Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz auf externen Baustellen bei Bauleitung der Rolls-Royce Power Systems AG und deren Konzerngesellschaften Stand: Juni 2015 Herausgeber: Ingo-Laurin Kolb, MTU Friedrichshafen GmbH Fachbereich: Arbeitssicherheit & Umweltschutz

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HS&E-Handbuch

Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz auf externen Baustellen bei Bauleitung der Rolls-Royce Power Systems AG und deren Konzerng esellschaften

Stand: Juni 2015

Herausgeber: Ingo-Laurin Kolb, MTU Friedrichshafen GmbH

Fachbereich: Arbeitssicherheit & Umweltschutz

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines ..................................................................................................................... 4

Zweck .............................................................................................................................. 4 1.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen ........................................................................ 4 1.2 Geltungsbereich .............................................................................................................. 5 1.3 Projektspezifische HS&E-Politik und Ziele für Baustellen ................................................ 6 1.4 Verstöße gegen HS&E-Anforderungen ............................................................................ 6 1.5

2 HS&E-Management auf Baustellen ................................................................................. 7

Allgemeine HS&E-Anforderungen .................................................................................... 7 2.1 Gefährdungsbeurteilung .................................................................................................. 7 2.2 HS&E-Plan (SiGe-Plan) ................................................................................................... 7 2.3 Verantwortlichkeiten auf der Baustelle ............................................................................. 7 2.4 Baustellenpersonal .......................................................................................................... 8 2.5 HS&E-Koordinator ........................................................................................................... 8 2.6 Baustellenorganigramm ................................................................................................... 8 2.7 Meldung von Unfällen ...................................................................................................... 8 2.8 HS&E-Bericht .................................................................................................................. 8 2.9

Sicherheitsbegehungen ................................................................................................... 8 2.10 Inspektionen durch Behörden .......................................................................................... 9 2.11 Strahlenschutz ................................................................................................................. 9 2.12 HS&E-Unterweisung ........................................................................................................ 9 2.13

3 Baustellenorganisation .................................................................................................. 10

Zugang und Aufenthalt auf der Baustelle ....................................................................... 10 3.1 Ordnung und Sauberkeit ................................................................................................ 10 3.2 Besucher auf der Baustelle ............................................................................................ 10 3.3 Baustellenverkehr .......................................................................................................... 10 3.4 Film- oder Fotoausrüstung ............................................................................................. 10 3.5 Rauchen, Alkohol und berauschende Mittel .................................................................. 10 3.6 Notfallmanagement und Erste Hilfe ............................................................................... 10 3.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge ....................................................................................... 11 3.8 Verkehrswege ................................................................................................................ 11 3.9

4 HS&E-Anforderungen .................................................................................................... 12

Lagerung von Materialien und Lagerbereiche ................................................................ 12 4.1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ............................................................................ 12 4.2 Umgang mit Gefahrstoffen ............................................................................................. 12 4.3 Arbeitsmittel ................................................................................................................... 13 4.4 Absturzsicherungen auf Baustellen ................................................................................ 13 4.5

Leitern und Tritte ........................................................................................................... 14 4.5.1 Gerüste .......................................................................................................................... 14 4.5.2 Fahrbare Gerüste .......................................................................................................... 14 4.5.3 Hubarbeitsbühnen ......................................................................................................... 14 4.5.4

Arbeiten in Behältern und engen Räumen ..................................................................... 15 4.6 Alleinarbeit ..................................................................................................................... 15 4.7 Elektrische Sicherheit .................................................................................................... 15 4.8

Grundsätze beim Arbeiten an stromführenden Teilen .................................................... 15 4.8.1 Stromversorgung mittels Baustromverteiler ................................................................... 16 4.8.2 Prüffristen für elektrische Betriebsmittel ......................................................................... 16 4.8.3

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Brand- und Explosionsschutz ........................................................................................ 17 4.9 Heißarbeiten .................................................................................................................. 17 4.9.1

Kranarbeiten .................................................................................................................. 17 4.10 Stäube ........................................................................................................................... 18 4.11 Umgang mit künstlichen Mineralfasern und Asbest........................................................ 18 4.12 Lärmschutz .................................................................................................................... 18 4.13 Inbetriebnahme und Erprobung von Anlagen ................................................................. 18 4.14 Gesundheitliche Witterungsverhältnisse ........................................................................ 18 4.15 Grundsätze der Abfallentsorgung .................................................................................. 19 4.16 Boden- und Gewässerschutz ......................................................................................... 19 4.17

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1 Allgemeines

Zweck 1.1

Das vorliegende HS&E-Handbuch beschreibt auf der Basis rechtlicher Vorgaben, Richtlinien, Grundsätze und Verfahren die HS&E-Anforderungen und Vorgehensweise von Baumaßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit aller beteiligten Personen sowie den Umweltschutz sicherzustellen.

Die Rolls-Royce Power Systems AG (nachfolgend RRPS genannt) wird durch die Bauleitung vertreten. Die Bauleitung ist zuständig für die Koordination der Auftragnehmer/Subauftragnehmer (nachfolgend als „AN/SN“ abgekürzt) und Kontrolle der sicheren Bauausführung.

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 1.2

In diesem Dokument haben folgende Worte und Begriffe die Bedeutung, die ihnen nachfolgend zugewiesen werden:

Begriff/Abkürzung Definition

Arbeiten und Leistungen Bezeichnet alle Arbeiten und Leistungen, die der AN/SN auftragsgemäß auszuführen hat, einschließlich aller dafür notwendigen Hilfsarbeiten.

Arbeitsgenehmigung Ist eine Genehmigung zum Ausführen relevanter Arbeiten, die durch den Auftraggeber an den AN/SN nach dem Arbeitsgenehmigungsverfahren im HS&E-Plan erteilt wird.

Auftraggeber Ist die Rolls-Royce Power Systems AG oder ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Konsortium, an dem die Rolls-Royce Power Systems AG bzw. einer der Konzerngesellschaften beteiligt ist.

Auftragnehmer/Subauftragnehmer (AN/SN)

Ist ein Unternehmen, das nicht zum Auftraggeber gehört und das im Rahmen eines Vertrags, Subauftragnehmervertrags oder Auftrags mit dem Auftraggeber an der Erfüllung von Arbeiten und Leistungen beteiligt ist bzw. mit der Ausführung von Arbeiten und Leistungen beauftragt ist.

Bauleitung Die Bauleitung leitet die Baustelle und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, die Koordination der AN/SN sowie für die Kontrolle der sicheren Bauausführung verantwortlich.

Ersthelfer Ein Ersthelfer ist eine Person, die bei Unfällen Erste Hilfe leistet. Ersthelfer müssen angemessen geschult sein (z. B. nach örtlichen Vorschriften oder, falls keine existieren, nach einem anerkannten Standard).

GHS "Globale Harmonisierte System"

Das „Globale Harmonisierte System“ (GHS) der Vereinten Nationen ist die Grundlage für die weltweite Angleichung

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der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

HS&E Health, Safety and Environment (Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Umweltschutz).

HS&E-Anforderungen Umfasst die gesamten Anforderungen an HS&E oder das HS&E- Management gemäß dem anwendbaren Recht, dem HS&E-Plan des Auftraggebers, den Standortanforderungen und den Anforderungen dieses Dokuments.

HS&E-Plan Auftraggeber

Steht für einen Projektplan für Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz (HS&E), der dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber bezüglich der Erfüllung der Arbeiten vor Ort bereitgestellt wird.

Kunde Ist der Auftraggeber, der die Rolls-Royce Power Systems AG mit der Umsetzung eines Projektes beauftragt und auf dessen Grundstück das Projekt ausgeführt wird.

Personal des AN/SN Steht für die Mitarbeiter, Vertreter, Besucher und alle Personen des AN/SN, die der AN/SN für die Erbringung der beauftragten Arbeiten und Leistungen oder einen Teil davon einsetzt sowie alle anderen Personen vor Ort, in diesem Zusammenhang.

Recht Steht für die Gesetze, Bestimmungen, Anordnungen, Vorschriften, Normen oder Satzungen örtlicher oder nationaler Behörden mit Gesetzeskraft in dem Land, in dem die Arbeiten und Leistungen durchgeführt werden sollen.

Standort Bezeichnet einen Ort oder Orte, die dem AN/SN vom Auftraggeber bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, an welchen Anlagen, Material, Werkzeuge und Geräte zu liefern sind, wo sie gelagert werden sollen oder wo Arbeiten und Leistungen durchzuführen sind; sowie andere Orte in der Nähe, die der AN/SN gegebenenfalls tatsächlich in Zusammenhang mit den Arbeiten und Leistungen nutzt, einschließlich des Zugangs dazu.

Vertrag Steht für den Vertrag oder Subauftragnehmervertrag zwischen dem Auftraggeber und dem AN/SN über die Erbringung von Arbeiten und Leistungen.

Geltungsbereich 1.3

Dieses HS&E-Handbuch gilt für externe Baustellen der RRPS und deren Konzerngesellschaften.

Die in diesem HS&E-Handbuch aufgeführten HS&E-Anforderungen gelten für alle AN/SN und deren Mitarbeiter, welche im Auftrag der RRPS tätig werden, während der Plan-, Bau-, Montage- und der Inbetriebnahmephase auf dem Betriebsgelände des Kunden. Die HS&E-Anforderungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen RRPS und dem AN/SN.

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Weitere spezifische Anforderungen vor Ort sind vorrangig umzusetzen, wenn dadurch ein höheres Schutzniveau erreicht wird.

Projektspezifische HS&E-Politik und Ziele für Bau stellen 1.4

Die projektspezifische HS&E-Politik für die Planungs-, Bau- und Inbetriebnahmephase zielt darauf ab, durch Integration von Gesundheitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzfragen, Gefährdungen zu vermeiden und exakte Verantwortlichkeiten und Lenkungsmaßnahmen festzulegen.

Das oberste Ziel auf den externen Baustellen ist die Vermeidung von Berufskrankheiten, Unfällen und Verletzungen sowie schädlichen Umweltauswirkungen. Um dieses Ziel zu erreichen, lautet der Grundsatz:

• Null Unfälle, dies bedeutet keine unsicheren Handlungen, unsicheren Zustände und Beinaheunfälle.

• Keine Sach- oder Umweltschäden.

• Kein Verstoß gegen HS&E-Vorschriften.

• Keine Gesundheits- und Umweltbeschwerden.

• Keine Schädigung des Ansehens des Kunden, des Auftraggebers und seiner AN/SN.

Verstöße gegen HS&E-Anforderungen 1.5

Bei einem Verstoß des AN/SN gegen die HS&E-Anforderungen kann die Bauleitung eine sofortige Einstellung der hiervon betroffenen Arbeiten verlangen. Entstandene Mängel oder Gefährdungen sind schnellstmöglich abzustellen, um nach einer Freigabe einen vorschriftsmäßigen Arbeitsablauf sicherzustellen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die HS&E-Anforderungen können die betreffenden Mitarbeiter des AN/SN von der Baustelle verwiesen werden. Die Bauleitung übt das Hausrecht für RRPS bzw. das übertragene Hausrecht des Bauherrn aus.

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2 HS&E-Management auf Baustellen

Allgemeine HS&E-Anforderungen 2.1

Der AN/SN hat alle Arbeiten und Leistungen unter Einhaltung der aufgeführten HS&E-Anforderungen durchzuführen und dabei die zutreffenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien des vor Ort geltenden Rechts zu berücksichtigen. Der AN/SN nimmt an den durch die Bauleitung organisierten HS&E-Besprechungen teil, um alle relevanten HS&E-Themen zu kommunizieren.

Gefährdungsbeurteilung 2.2

Der AN/SN hat alle Gefährdungen, welche durch auszuführende Arbeiten seiner Mitarbeiter resultieren können, zu identifizieren und zu dokumentieren, ggf. sind zusätzliche Arbeitsanweisungen notwendig. Ausführende Arbeiten sind so zu planen bzw. zu organisieren, dass Gefährdungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Gefährdungsbeurteilungen sind der Bauleitung vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu übergeben. Daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen sind ggf. zu erläutern. Beanstandungen durch die Bauleitung sind unverzüglich abzustellen.

Grundsätzlich sind im Rahmen des präventiven Arbeitsschutzes identifizierte Gefährdungen durch folgende Maßnahmenhierarchie zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren:

• Substitution: Einsatz von alternativen Stoffen (bei Gefahrstoffen)

• Technisch: Beseitigung/Vermeidung der Gefährdungen an ihrer Quelle

• Organisatorisch: Kollektive Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch)

• Persönlich: Individuelle Schutzmaßnahmen (z. B. PSA, Schulung, Kennzeichnung)

HS&E-Plan (SiGe-Plan) 2.3

Vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle erstellt die Bauleitung einen HS&E-Plan und stimmt diesen mit dem Kunden und den AN/SN ab. Der HS&E-Plan ist für alle AN/SN öffentlich zugänglich und verbindlich. Der HS&E-Plan enthält die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen. Ergeben sich Veränderungen während der Planungs-, Bau-, Montage- und Inbetriebnahmephase, wird der HS&E-Plan durch die Bauleitung geprüft und ggf. angepasst. Bei Veränderungen werden die AN/SN entsprechend durch die Bauleitung informiert.

Verantwortlichkeiten auf der Baustelle 2.4

Die Bauleitung ist zuständig für die Koordination und sichere Durchführung von Arbeiten auf der Baustelle. Der AN/SN hat die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und das Wohlergehen seiner Mitarbeiter auf der Baustelle.

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Baustellenpersonal 2.5

Der AN/SN stellt fachlich geeignetes Personal für die Ausführung der Arbeiten und Leistungen zur Verfügung. Diese besitzen die erforderliche Arbeitserlaubnis, Zertifikate und notwendigen Unterweisungen. Die Originale oder beglaubigten Kopien der Originale werden RRPS auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

HS&E-Koordinator 2.6

Der AN/SN stellt einen HS&E-Koordinator. Dieser muss mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung im Bereich HS&E haben. Der HS&E-Koordinator berät, überwacht und koordiniert alle HS&E-Angelegenheiten des AN/SN. Des Weiteren ist er direkter Ansprechpartner für die Bauleitung.

Baustellenorganigramm 2.7

Es ist eine projektbezogene Baustellenorganisation durch den AN/SN aufzubauen, in einem Organigramm darzustellen und an die Bauleitung zu übergeben. Diese enthält Festlegungen zur Leitung und Ausführung sowie der Koordination und Überwachung des Arbeits- und Umweltschutzes.

Meldung von Unfällen 2.8

Der AN/SN informiert die Bauleitung umgehend über alle umweltrelevanten Vorfälle, Verletzungen, Beinahe- und Arbeitsunfälle, unsichere Zustände oder Verfahren.

Eine schriftliche Unfallmeldung ist innerhalb von 24 Stunden an die Bauleitung zu übergeben. Diese Unfallmeldung enthält die zugrundeliegende Ursache sowie korrigierende Arbeitsschutzmaßnahmen zur künftigen Vermeidung. Die Meldepflicht des AN/SN gegenüber Behörden, etc. wird hierdurch nicht berührt.

HS&E-Bericht 2.9

Ein HS&E-Bericht ist monatlich durch den AN/SN zu erstellen und an die Bauleitung zu übergeben. In diesem Bericht sind folgende Punkte aufzuführen:

• Alle HS&E-Ereignisse, einschließlich Beinahe- und Arbeitsunfälle mit und ohne Ausfallzeit, Sachschäden, umweltrelevante Vorfälle sowie jegliche Gefährdungen mit hohem Risiko eines Unfalls

• Durchgeführte Schulungen und Unterweisungen

• Kontrollen und Prüfungen von Betriebsmitteln

• Ggf. Verbesserungsvorschläge

• Protokolle zu Sicherheitsbegehungen

Sicherheitsbegehungen 2.10

Regelmäßige Sicherheitsbegehungen sind durch den HS&E-Koordinator des AN/SN durchzuführen und in einem Protokoll zu dokumentieren. Daraus resultierende Maßnahmen sind durch den AN/SN umzusetzen. Die Sicherstellung aller HS&E-Anforderungen sowie festgelegten Verfahren und Maßnahmen werden zusätzlich durch unangekündigte Sicherheitsbegehungen und Audits seitens RRPS überprüft.

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Inspektionen durch Behörden 2.11

Inspektionen durch Behörden können gemäß den örtlich gesetzlichen Vorgaben ohne Anmeldung erfolgen.

Strahlenschutz 2.12

Der AN/SN hat bei Tätigkeiten, die in Verbindung mit ionisierender Strahlung stehen oder im näheren Umfeld ausgeführt werden, Kontakt mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten des Kunden aufzunehmen und diesen über die vorgesehenen strahlenschutzrelevanten Tätigkeiten in Kenntnis zu setzen.

Des Weiteren sind dem Strahlenschutzbevollmächtigten die für die Tätigkeit erforderlichen Dokumente (Genehmigungen, Fachkundenachweise, etc.) vorzulegen und Strahlenschutzmaßnahmen sowie Terminierung und Durchführung der relevanten Tätigkeiten abzustimmen. Die Kontaktdaten können von der Bauleitung übermittelt werden.

HS&E-Unterweisung 2.13

Alle Mitarbeiter sind vor Beginn der Arbeiten über ihre Rechte und Pflichten während des Baustelleneinsatzes sowie über den Sicherheit- und Gesundheitsschutz durch die Bauleitung bzw. den HS&E-Koordinator zu unterweisen. Sprachbarrieren und Verständigungsprobleme sind zu berücksichtigen und zu bereinigen. Mögliche Gefährdungen sind anhand der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung aufzuzeigen. Diese Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

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3 Baustellenorganisation

Zugang und Aufenthalt auf der Baustelle 3.1

Grundsätzlich ist der Zugang unbefugter Personen in den Baustellenbereich untersagt. Die lokalen Regelungen des Kunden hinsichtlich Baustellenzugang, Zugangskontrollen, Ausgabe von Zugangsausweisen, etc. sind zu berücksichtigen.

Ordnung und Sauberkeit 3.2

Ordnung und Sauberkeit sind notwendige Voraussetzungen für ein sicherheitsgerechtes Arbeiten. Jeder AN/SN ist für die Ordnung und Sauberkeit seiner Ausführung zuständig. Nicht verwendbare Materialreste, etc. sind umgehend aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

Arbeitsbereiche, Durchgänge, Treppen und alle anderen Bereiche müssen freigehalten werden. Materialien sind ordentlich und stabil zu lagern. Die Tragfähigkeit des Untergrundes ist zu beachten.

Besucher auf der Baustelle 3.3

Besucher dürfen die Baustelle grundsätzlich nicht betreten. Ausnahmebewilligungen sind von der Bauleitung einzuholen. Vor dem Betreten sind Besucher bezüglich der Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen. Der Ansprechpartner des Besuchers ist verantwortlich, dass der Besucher während seines Aufenthalts auf der Baustelle die Sicherheitsbestimmungen einhält und mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist.

Baustellenverkehr 3.4

Das Befahren der Baustelle mit Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Hiervon ausgenommen sind Materialtransporte. Engstellen, Überbauten und elektrische Freileitungen sind zu beachten. Die Zufahrtstraßen sind jederzeit für Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Das Parken ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Hierzu sind die entsprechenden Vorgaben vor Ort zu berücksichtigen.

Film- oder Fotoausrüstung 3.5

Die Verwendung von Film- oder Fotoausrüstung sowie Mobiltelefonen mit eingebauter Kamera darf nur mit Genehmigung der Bauleitung erfolgen.

Rauchen, Alkohol und berauschende Mittel 3.6

Das Rauchen ist nur außerhalb von Gebäuden und an ausgewiesenen Raucherplätzen vor Ort gestattet. Das Arbeiten unter Alkoholeinfluss sowie das Mitbringen von Alkohol und/oder Drogen auf der Baustelle sind nicht erlaubt und können zum Verweis der Baustelle führen.

Notfallmanagement und Erste Hilfe 3.7

Der AN/SN ist verpflichtet, für sein Personal vorschriftsmäßiges Erste-Hilfe-Material vorzuhalten und für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern zu sorgen. Ein Notfallplan mit

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allen Notrufnummern (Feuer und Unfall) sowie mit den Rufnummern der Bauleitung, Adresse der Baustelle, etc. hängen an zentralen Stellen aus.

Der AN/SN stellt sicher, dass das gesamte Personal über die im HS&E-Plan benannte standortspezifische Notfallplanung und Sammelplätze informiert ist, um eine geeignete Evakuierung und Anwesenheitsüberprüfung sicherzustellen. Die Notfallplanung wird von der Bauleitung geleitet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 3.8

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom AN/SN gemäß dem örtlichen Recht selbst zu organisieren. Jeder AN/SN ist dafür verantwortlich, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu überprüfen und die gemäß ihren Arbeiten erforderlichen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.

Verkehrswege 3.9

Verkehrswege sind jederzeit freizuhalten, diese sind stellenweise auch als Flucht- und Rettungswege definiert und entsprechend gekennzeichnet. Um Stolperstellen zu vermeiden, sind nach Möglichkeit ebene Verkehrswege anzulegen. Für die Schneeräumung und Beleuchtung der allgemeinen Verkehrswege ist der Kunde zuständig, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

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4 HS&E-Anforderungen

Lagerung von Materialien und Lagerbereiche 4.1

Alle Materialien sind fachgerecht zu lagern. Verkehrswege und Arbeitsbereiche sind dabei freizuhalten. Erhöhte Brandlasten müssen arbeitstäglich entfernt werden. Unzulässig ist die Lagerung in Einfahrten, Durchgängen und Durchfahrten.

Alle Behälter, die Öl oder wassergefährdende Stoffe enthalten und ein Fassungsvermögen von mehr als 200 Liter aufweisen, müssen in einer ausreichend dimensionierten Auffangwanne gelagert werden oder doppelwandig ausgeführt sein.

Am Arbeitsplatz darf nur maximal der Tagesbedarf an Gefahrstoffen in zugelassenen und gekennzeichneten Behältern gelagert werden.

Ist die Lagerung von Gefahrstoffen/Druckgasflaschen erforderlich, sind die Lagerbedingungen mit der Bauleitung zu klären. Sämtliche Druckgasflaschen müssen täglich nach Arbeitsende außerhalb der Gebäude abgestellt werden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 4.2

Der AN/SN stellt die notwendige persönliche Schutzausrüstung für seine Beschäftigten zur Verfügung und überprüft die korrekte Verwendung und Instandhaltung. Über spezifische PSA ist sich im Vorfeld zu informieren. Zusätzliche Kennzeichnungen vor Ort sind zu beachten.

Die Grundausstattung an PSA umfasst:

• Sicherheitshelm

• Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe (knöchelhoch mit durchtrittsicherer Sohle)

• Schutzbrille

• Arbeitshandschuhe

• Gehörschutz

• Warnweste oder Schutzjacke mit reflektierenden Streifen

Die Notwendigkeit des Tragens weiterer persönlicher Schutzausrüstung für bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Hautschutz, Atemschutz) ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.

Umgang mit Gefahrstoffen 4.3

Der AN/SN hat der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten eine Liste aller verwendeten Gefahrstoffe „Gefahrstoffverzeichnis“ sowie die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter/Betriebsanweisungen zu übergeben. Die Bauleitung hat das Recht, die Anwendung bestimmter Gefahrstoffe abzulehnen. Die Sicherheitsdatenblätter/Betriebsanweisungen sind in einer den Mitarbeitern verständlichen Sprache zu unterweisen.

Die Verwendung von krebserzeugenden Stoffen ist grundsätzlich untersagt. Eine Gefährdung von Personen durch die zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe oder die bei der Erbringung der Leistung entstehenden Gefahrstoffe ist zu verhindern.

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Verwendete Gefahrstoffe müssen gemäß dem GHS (global harmonised system) eingestuft und gekennzeichnet sein.

Arbeitsmittel 4.4

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen, welche für die Arbeit verwendet werden. Diese müssen den aktuellen Vorschriften entsprechen, sich im betriebssicheren Zustand befinden und regelmäßig geprüft werden.

Mängel und Schäden an Arbeitsmitteln sind unverzüglich zu beseitigen. Die weitere Nutzung ist bis zur Behebung des Mangels untersagt.

Geprüfte Arbeitsmittel müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn auf offensichtliche Gefährdungen und Beschädigungen durch Sichtkontrolle überprüft werden.

Absturzsicherungen auf Baustellen 4.5

Vor Arbeitsaufnahme sind geeignete Maßnahmen zur sicheren Ausführung von Höhenarbeiten zu ergreifen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen z. B. Gewitter, starkem Wind und Reif- oder Vereisungsgefahr sind ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich oder die Arbeiten sind einzustellen.

Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen auf Baustellen sind während der gesamten Bauzeit abzusichern.

Dächer ohne tragfähige Dachhaut z. B. Glasdächer oder Wellplattendächer dürfen infolge Durchbruchgefahr nur auf Laufbohlen begangen werden.

Flatterbänder, Ketten jeder Art, Seile sind als Absturzsicherungen nicht zulässig und dürfen nicht eingesetzt werden.

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr bzw. Höhenarbeiten ist bei folgenden Absturzhöhen eine Sicherung vorzusehen:

• ab 0,00 m Höhe: über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann

• ab 1,00 m Höhe: freiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen, Zugänge zu Maschinen, Podesten, etc.

• ab 2,00 m Höhe: stationäre Arbeitsplätze und Verkehrswege

Für höher oder tiefer gelegene Arbeitsplätze sind Aufzüge, Treppen, Treppentürme, o. ä. zu verwenden. Laufstege mit Seitenschutz sind dort anzuordnen, wo Baugruben, Gräben, usw. überbrückt werden müssen. Bei Treppen ab 1,00 m Höhe sind Geländerkonstruktionen mit dreiseitigem Seitenschutz anzubringen.

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Können aus technischen Gründen Absturzsicherungen nicht angebracht werden, sind Maßnahmen zum Auffangen abstürzender Personen durchzuführen.

Leitern und Tritte 4.5.1

Verwendete Leitern und Tritte müssen den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen, sich im betriebssicheren Zustand befinden und geprüft sein. Beschädigte Leitern und Tritte sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und einem weiteren Gebrauch zu entziehen.

Eine Leiter darf nur zum Überwinden von Höhendifferenzen unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften eingesetzt werden. Ferner dürfen nur Arbeiten in geringem Umfang durchgeführt werden.

Gerüste 4.5.2

Sämtliches Material für Baugerüste hat den Anforderungen des örtlichen Rechts zu entsprechen. Gerüstarbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden.

Die Gerüste sind durch den Gerüstersteller freizugeben und auf Dauer sichtbar mit dem Freigabeschein zu kennzeichnen. Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller durchgeführt werden.

Jeder Gerüstbenutzer ist für das bestimmungsgemäße Verwenden verantwortlich. Er hat das Gerüst vor Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen.

Verbote:

• Tätigkeiten auf Gerüsten sind zu vermeiden, während darunter gearbeitet wird. In solchen Fällen ist mit dem Bauleiter bzw. dem HS&E-Koordinator abzusprechen, in welchem Umfang die Arbeiten weitergeführt werden können.

• Gerüste dürfen nicht über den Seitenschutz bestiegen werden.

• Das Klettern außerhalb der Leiteraufgänge sowie auf Gerüstholmen, -stangen, -riegeln und -verbindungen ist absolut verboten und führt zum Verweis von der Baustelle.

Fahrbare Gerüste 4.5.3

Fahrbare Gerüste sind gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu errichten und dürfen nur von fachlich geeigneten Personen auf-, ab- oder umgebaut werden.

Fahrbare Gerüste dürfen nur langsam und auf ebenem, tragfähigem sowie hindernisfreiem Untergrund verfahren werden. Der Aufenthalt von Personen während des Verfahrens ist nicht zulässig.

Hubarbeitsbühnen 4.5.4

Bei Arbeiten auf Ausleger-Hubarbeitsbühnen muss sich der Bediener und Mitfahrer mit einem geeigneten Rückhaltesystem im Arbeitskorb sichern. Hubarbeitsbühnen dürfen nur auf tragfähigem sowie hindernisfreiem Untergrund verfahren werden. Mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18.

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Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung unterwiesen sind. Alle Hubarbeitsbühnen müssen aktuell durch eine befähigte Person geprüft sein.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen 4.6

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind der Gefährdungssituation angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Vor Beginn der Arbeiten muss eine schriftliche Genehmigung (Erlaubnisschein) bei der Bauleitung eingeholt werden.

Der AN/SN muss sicherstellen, dass die Personen, welche die Arbeiten durchführen, über die möglichen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen sind.

In der Regel müssen folgende Maßnahmen gewährleistet werden:

• Sicherstellung einer Belüftung.

• Die Atmosphäre ist vor dem Betreten zu messen und bei Bedarf ständig zu überwachen.

• Im Rahmen des Notfallmanagements muss ein Rettungsplan bereitgehalten werden.

• Die Arbeiten sind ständig durch eine weitere Person von außen zu überwachen.

Alleinarbeit 4.7

Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich verboten.

Ist Alleinarbeit erforderlich, muss diese der Bauleitung gemeldet werden. Abhängig von der Gefährdung sind geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann aus technischen und organisatorischen Maßnahmen bestehen.

Elektrische Sicherheit 4.8

Grundsätze beim Arbeiten an stromführenden Teilen 4.8.1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden.

Bei Arbeiten an oder in der Nähe von stromführenden Teilen, sowie an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln können unter anderem folgende Gefahren auftreten:

• elektrische Durchströmung des menschlichen Körpers,

• elektrische Störlichtbögen,

• Sekundärunfälle und

• elektrotechnisch verursachte Brände.

Die elektrischen Betriebsräume sind verschlossen zu halten und mit Warnschildern zu kennzeichnen. Der Zutritt ist nur Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. unterwiesenen Mitarbeitern unter Aufsicht einer Elektrofachkraft erlaubt.

Bei Arbeiten an elektrischen Einrichtungen sind folgende Punkte zu beachten:

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• Vor Beginn der Arbeiten sind die 5 Sicherheitsregeln einzuhalten:

1. Freischalten

2. Gegen Wiedereinschalten sichern und mit dem Ansprechpartner kennzeichnen

3. Spannungsfreiheit prüfen

4. Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken bzw. abschranken

5. Erden und Kurzschließen

• Arbeiten unter Spannung sind nicht erlaubt, müssen im Notfall Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden, ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten und spezielle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche in einer Arbeitsanweisung festgehalten werden. Fehlersuche an elektrischen Anlagen dürfen unter Spannung durchgeführt werden.

• Bei Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln ≤ 32 A ist ein RCD-Schutzschalter (30 mA) zu verwenden. Bei Betriebsmitteln > 32 A ist ein RCD-Schutzschalter (500 mA) erforderlich. Für frequenzgesteuerte Betriebsmittel ist ein RCD-Schutzschalter vom Typ B, Typ B+ oder ein Trenntransformator erforderlich.

• Elektrische Schaltanlagen sind vor Witterungseinflüssen zu schützen.

• Elektrische Betriebsmittel sind nach ihrem Einsatzbereich auszuwählen.

• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor jeder Verwendung auf sichtbare Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Betriebsmittel sind sofort auszusondern.

• Elektrische Betriebsmittel müssen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein.

• Elektrische Betriebsmittel sind vor mechanischen Schäden und Feuchtigkeit zu schützen.

Stromversorgung mittels Baustromverteiler 4.8.2

Die Stromversorgung muss von Elektrofachkräften eingerichtet werden. Sie muss den örtlichen Vorschriften entsprechen.

Der ordentliche und fehlerfreie Zustand von Kabeln und elektrischen Einrichtungen muss stets gewährleistet sein.

Prüffristen für elektrische Betriebsmittel 4.8.3

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand von einer befähigten Person geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von 3 Monaten. Die maximale Prüffrist darf 12 Monate nicht überschreiten. Die Festlegung der Prüffrist gehört zur AN/SN-Verantwortung.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten 12 Monate als Richtwert für die Prüffrist. Der Baustromverteiler ist arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung (Testtaste) zu prüfen und zu dokumentieren. Monatlich muss der RCD-Schutzschalter auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte ausgelöst werden.

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Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen sind. Die Prüfprotokolle sind auf der Baustelle vorzuhalten und ggf. gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.

Brand- und Explosionsschutz 4.9

Jeder Brand ist sofort zu melden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist eine Brandbekämpfung mit den vorhandenen Löscheinrichtungen einzuleiten, wobei es zu keiner Selbstgefährdung kommen darf.

Die AN/SN sind dafür verantwortlich zu überprüfen, ob in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen ausreichende Maßnahmen zur Brandvermeidung getroffen worden sind. Brandlasten wie beispielsweise brennbares Verpackungsmaterial sind arbeitstäglich aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

Der AN/SN ist für die Einhaltung der am Standort gültigen Brandschutzordnung verantwortlich. Feuerlöscher und Schweißdecken sind vom AN/SN selbst mitzubringen. Die Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen aufzustellen. Die Funktionsbereitschaft der Feuerlöscher ist regelmäßig (mindestens alle 2 Jahre) durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Mitarbeiter sind im Gebrauch von Feuerlöschern und anderen Feuerlöschgeräten regelmäßig zu unterweisen.

Explosionsgefährdete Bereiche oder Anlagen dürfen nur nach Genehmigung der Bauleitung betreten werden. Sämtliche Arbeiten (Reinigung, Störungsbehebung, Wartung, Installation, usw.) dürfen erst nach Freigabe der Bauleitung durchgeführt werden. Festgelegte Schutzmaßnahmen sind auf Dauer einzuhalten. Brandlasten und Zündquellen sind in diesen Bereichen/Anlagen zu vermeiden. Nach Beendigung der Arbeiten müssen alle standortbezogenen Überwachungseinrichtungen wieder aktiviert werden.

Heißarbeiten 4.9.1

Sind feuer- und/oder funkenerzeugende Arbeiten (z. B. Schweiß-, Schneid- oder Schleifarbeiten) erforderlich, muss vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) über die Bauleitung eingeholt werden. Weitere Maßnahmen wie z. B. Brandwache, etc. werden ggf. durch die Bauleitung vor Ort festgelegt.

Sämtliche brennbare Gegenstände und Stoffe sind im Vorfeld der Arbeiten durch den AN/SN aus dem Gefahrenbereich zu entfernen oder mit nicht brennbaren Materialien, z. B. Schweißdecken, zu schützen. Ebenfalls sind Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche oder Rohrleitungen, die von der Arbeitsstelle in andere Räume führen, zu verkleiden. Die Sicherheitswache stellt in der Regel der AN/SN.

Kranarbeiten 4.10

Beim Aufstellen von Baukranen sind die gültigen Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Im Schwenkbereich eines Krans besteht eine Gefährdung der Beschäftigten durch herabfallende Gegenstände. Für Unbefugte ist dieser Gefahrenbereich zu meiden. Notwendige Arbeiten dürfen nur in Absprache mit der Bauleitung durchgeführt werden.

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Hebezeuge und Anschlagmittel müssen den gültigen Normen entsprechen und regelmäßig geprüft werden (u. a. Sichtprüfung vor Einsatzbeginn). Eine Kennzeichnung der Anschlagmittel mit den für den Betrieb wichtigen Angaben, wie z. B. Tragfähigkeit, Neigungswinkel und Einsatztemperatur ist erforderlich. Das Benutzen von Anschlagmitteln und Lastaufnahmeeinrichtungen ohne Tragfähigkeitshinweis ist verboten.

Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nicht zur Beförderung von Personen benutzt werden. Ferner ist auch das Mitfahren auf Lasten, die von Kranen angehoben werden, verboten und führt zum Verweis der Baustelle.

Stäube 4.11

Arbeitsmittel sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Arbeitsmittel müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein oder die Staubfreisetzung ist durch andere Maßnahmen zu verhindern. Bei Tätigkeiten mit Staub ist die Exposition auf unbelastete Arbeitsbereiche zu vermeiden.

Entstandene Staubablagerungen sind mit Feucht- oder Nassverfahren zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen ist verboten.

Umgang mit künstlichen Mineralfasern und Asbest 4.12

Der Einsatz aller Arten von Asbest und künstlichen Mineralfasern, welche als krebserzeugend eingestuft sind, sind auf der Baustelle verboten. Bei unerwarteten Arbeiten an asbesthaltigen Stoffen oder künstlichen Mineralfasern sind gesonderte Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen.

Lärmschutz 4.13

Der AN/SN hat seinen Mitarbeitern geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Auf der Baustelle können Bereiche vorhanden sein, bei denen mit einem erhöhten Dauer/- Spitzenschallpegel zu rechnen ist. Bei Arbeiten mit erhöhten Lärmbelastungen von mehr als 85 dB(A) wie beispielsweise Schleifen, Schweißen, Schneiden muss Gehörschutz getragen werden.

Inbetriebnahme und Erprobung von Anlagen 4.14

Bei Inbetriebnahme bzw. Probebetrieb von Anlagen ist der Zutritt zur Anlage für Unbefugte verboten. Der Aufenthalt sonstiger Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Ohne Einweisung/Erlaubnis ist der Aufenthalt in diesen Bereich untersagt. Weitere Maßnahmen sind aus der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei Auftreten von ungewöhnlichen Umständen wie z. B. Geräusche, Gerüche oder Feuer ist der Bereich unverzüglich zu verlassen und die Bauleitung zu verständigen. Die Anlage ist sofort stillzusetzen.

Gesundheitliche Witterungsverhältnisse 4.15

Der AN/SN muss für seine Mitarbeiter angemessene Vorkehrungen treffen, um klimatische und jahreszeitliche Bedingungen zu berücksichtigen.

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Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass infolge kombinierter Belastung aus Hitze, Kälte und körperlicher Arbeit es zu keiner Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter führen kann. Generell ist den Beschäftigten auf der Baustelle geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Grundsätze der Abfallentsorgung 4.16

Anfallende Abfälle sind durch den AN/SN in Eigenverantwortung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung und Behandlung von Abfällen muss dem örtlichen Recht entsprechen, ggf. ist mit der Bauleitung Absprache zu treffen.

Boden- und Gewässerschutz 4.17

Mit wassergefährdenden Stoffen ist so umzugehen, dass keine Verunreinigung des Bodens, des Grundwassers oder eines Gewässers eintreten kann. Sollte es auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen zu einer Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen, ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen. Weitere Maßnahmen sind vor Ort festzulegen.