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Rechtsgutachten zu „Landesrechtliche Möglichkeiten einer verpflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden in Nordrhein-Westfalen“
Bearbeitung: Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit
unter Mitarbeit von Ass. iur. Moritz Klanten
Datum: 1. November 2020
Dieses Gutachten hat der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst im Auf-trag der Abgeordneten Wibke Brems erstellen lassen. Die Abgeordnete hat das Gutachten zur Veröffentlichung freigegeben. Die Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen sind urheberrechtlich geschützt. Die weitere Verarbeitung, Verbreitung oder Veröffentlichung - auch auszugsweise - ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Jede Form der kommerziellen Nutzung ist untersagt.
Landesrechtliche Möglichkeiten einer verpflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden in
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgutachten
im Auftrag des
Landtags von Nordrhein-Westfalen
erstellt von
Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit
unter Mitarbeit von Ass. iur. Moritz Klanten
Dortmund, im November 2020
I
Literaturverzeichnis
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II
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Giesberts, Ludger/Reinhardt, Michael
Beck’scher Online-Kommentar Umweltrecht, Mün-chen 2020, 55. Edition, Stand: 01.10.2019 (zitiert: Bearbeiter, in: Giesberts/Reinhardt, BIm-SchG § Rn.).
Greb, Klaus/ Boewe, Marius
Beck’scher Online-Kommentar EEG, München 2020, 10. Edition, Stand: 01.05.2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Greb/Boewe, EEG § Rn.).
Grigoleit, Klaus Joachim Photovoltaik in der Bauleitplanung, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 ff. (zitiert: Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95).
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Isensee, Josef/ Kirchhof, Paul
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AGENDA 21, abrufbar unter: https://www.un.org/Depts/ger-man/conf/agenda21/agenda_21.pdf (letzter Zu-griff: 26.10.2020) (zitiert: Agenda 21).
III
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Longo, Fabio Neue örtliche Energieversorgung als kommunale Aufgabe - Solarsatzungen zwischen gemeindli-cher Selbstverwaltung und globalem Klima- und Ressourcenschutz, Baden-Baden 2010 (zitiert: Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S.).
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Manten, Georg/ Elbel, Daniel
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Maunz, Theodor/ Dürig, Günter
Grundgesetz-Kommentar, München 2020, Werkstand: 91. EL April 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG Art. Rn.).
IV
Michl, Fabian Der baurechtliche Bestandsschutz zwischen Grundgesetz und einfachem Recht, ThürVBl. 2012, S. 280 ff. (zitiert: Michl, ThürVBl. 2010, S. 280).
Patzelt, Wolfgang Europäische Union und Einheimischenmodell - Akuter Handlungsbedarf bei Städten und Gemein-den, KommJur 2018, S. 321 ff. (zitiert: Patzelt, KommJur 2018, S. 321).
Pöter, Franz/ Gemmer, Christian
Eine allgemeine Ausstattungspflicht von Gebäuden mit Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg?, IR 2019, S. 98 ff. (zitiert: Pöter/Gemmer, IR 2019, S. 98).
pv-magazine.de Tübingen führt Photovoltaik-Pflicht ein, online-Arti-kel vom 05.07.2018, abrufbar unter: https://www.pv-maga-zine.de/2018/07/05/tuebingen-fuehrt-photovoltaik-pflicht-ein/ (letzter Zugriff: 26.10.2020). (zitiert: Nachricht auf pv-magazin.de)
Spannowsky, Willy/ Saurenhaus, Jens
Beck’scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht NRW, München 2020, 5. Edition, Stand: 01.12.2019 (zitiert: Bearbeiter, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW Grundlagen des Bauordnungsrechts in Deutschland).
Spannowsky, Willy/ Uechtritz, Michael
Beck’scher Online-Kommentar Baugesetzbuch, München 2020, 50. Edition, (zitiert: Bearbeiter, in: Spannowsky/Uechtritz, Stand: BauGB § Rn.).
V
Sieckmann, Jan-R. Eigentumsgarantie und baurechtlicher Bestands-schutz, NVwZ 1997, S. 853 ff. (zitiert: Sieckmann, NVwZ 1997, S. 853).
Theobald, Christian/ Kühling, Jürgen
Energierecht Kommentar, München 2020, Werk-stand: 106. EL April 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Theobald/Kühling, § Rn.)
World Meteorological Organization (WMO)
FAQ der WMO, abrufbar unter: https://www.wmo.int/pa-ges/prog/wcp/ccl/faq/faq_doc_en.html (letzter Zugriff: 25.10.2020) (zitiert: FAQ der WMO).
VI
Gliederung
A. Einführung ...................................................................................................................... 1
B. Der Begriff der „Solarpflicht“ ............................................................................................ 2
C. Solarpflicht auf landesrechtlicher Ebene ......................................................................... 3
I. Gesetzgebungskompetenz .......................................................................................... 3
1. Sperrwirkung des KSG ............................................................................................. 6
2. Sperrwirkung des EEG ............................................................................................. 6
3. Sperrwirkung des EEWärmeG, des EnEG sowie der EnEV (Rechtslage bis zum
01.11.2020) ................................................................................................................... 11
(A) Sperrwirkung des EEWärmeG ........................................................................ 11
(B) Sperrwirkung des EnEG sowie der EnEV ........................................................ 18
4. Sperrwirkung des GEG (Rechtslage ab dem 01.11.2020) ...................................... 19
(A) Sperrwirkung für Neubauten ........................................................................... 20
(B) Sperrwirkung für Bestandsgebäude ................................................................ 25
(C) Zwischenergebnis ........................................................................................... 27
5. Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ....................................................... 27
6. Zwischenergebnis .................................................................................................. 29
II. Landesrechtliche Umsetzung..................................................................................... 30
1. Landesweite Anordnung einer Solarpflicht ............................................................. 30
(A) Private Neubauten .......................................................................................... 31
(I) Eigentumsverfassungsrechtliche Bedenken .................................................... 32
(1) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ......................... 32
(2) Eingriffsrechtfertigung .............................................................................. 33
a. Legitimer Zweck ....................................................................................... 34
b. Geeignetheit ............................................................................................ 36
c. Erforderlichkeit ......................................................................................... 36
d. Angemessenheit ...................................................................................... 37
(II) Sonstige Grundrechtsbeeinträchtigungen .................................................... 45
VII
(B) Private Bestandsgebäude ............................................................................... 45
(C) Kommunale Gebäude ..................................................................................... 52
(D) Landeseigene Gebäude .................................................................................. 54
(E) Konkrete Ausgestaltung in anderen Bundesländern ........................................ 54
(I) Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas ............................................... 54
(II) Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(EWärmeG) ............................................................................................................ 56
(III) Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg .. 57
2. Solarpflicht auf kommunaler Ebene durch landesweite Satzungsermächtigung ..... 58
D. Solarpflicht auf kommunaler Ebene ............................................................................... 61
I. Örtliche Bauvorschrift ................................................................................................ 62
II. Festsetzungen im Bebauungsplan ............................................................................. 62
1. Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ....................................................... 63
(A) Mögliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ............................. 64
(B) Mögliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ............................. 65
2. Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB...................................................................... 67
III. Vertragliche Ausgestaltung .................................................................................... 68
1. Reichweite einer Vertragslösung ............................................................................ 70
2. Rechtmäßigkeit einer Vertragslösung..................................................................... 71
E. Zusammenfassung........................................................................................................ 73
F. Beantwortung der konkreten Fragestellungen ............................................................... 74
G. Anlage........................................................................................................................... 81
1
Gutachten
A. Einführung
Der Klimaschutz ist eines der bestimmenden Themen unserer Zeit. Klima meint nach
der Definition der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) üblicherweise das
durchschnittliche Wetter oder – genauer ausgedrückt – die statistische Beschreibung
durch Mittelwert und Variabilität der relevanten Größen über eine Zeitperiode.1 Auf der
Erde herrscht dabei derzeit ein lebensfreundliches Klima mit einer globalen
Jahresmitteltemperatur von 14,5 °C.2 Das Klima unterliegt allerdings stetigen
Schwankungen, bei denen auch äußere Faktoren eine Rolle spielen können - hierzu
zählen auch menschengemachte Einflüsse. Der Mensch ist seit mindestens 50 Jahren
der wichtigste äußere Antriebsfaktor des globalen Klimas.3 Insbesondere
Treibhausgase und Aerosole haben einen dominanten Einfluss.4 Bereits
ausgestoßene und in Zukunft emittierte Treibhausgase werden dabei auf absehbare
Zeit der bestimmende Faktor der Klimaentwicklung bleiben und den Klimawandel
beschleunigen.5 Ein wichtiger Schritt zur Reduzierung dieses Effekts ist der Wechsel
hin zu erneuerbaren Energien. Hierdurch kann der Ausstoß von Treibhausgasen
signifikant reduziert werden.
Nach Angaben des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
könnten auf den Gebäuden Nordrhein-Westfalens insgesamt 482 Quadratkilometer
Photovoltaikmodule mit einer Leistung von ca. 81,4 Gigawattpeak installiert werden.
Alternativ könnten 420 Quadratkilometer Kollektorflächen für die Nutzung von
Solarthermieanlagen installiert werden.6 Dieses Potenzial wird derzeit nicht voll
ausgeschöpft. Das folgende Gutachten untersucht, welche landesrechtlichen
Möglichkeiten einer verpflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden
in Nordrhein-Westfalen bestehen. Dementsprechend wird zunächst analysiert, was
unter einer solchen „Solarpflicht“ zu verstehen ist (Gliederungspunkt B.). Anschließend
wird geprüft, welche rechtlichen Möglichkeiten für das Land (Gliederungspunkt C.) und
für die Kommunen (Gliederungspunkt D.) bestehen, um eine solche Pflicht bei
1 Vgl. jeweils Brönnimann, Klimatologie, S. 18; FAQ der WMO. 2 Brönnimann, Klimatologie, S. 11. 3 Brönnimann, Klimatologie, S. 291. 4 Brönnimann, Klimatologie, S. 267. 5 Brönnimann, Klimatologie, S. 306. 6 Solarkataster NRW.
2
Neubauten und/oder Bestandsgebäuden einzuführen. Nach einer Zusammenfassung
der bisherigen Ergebnisse (Gliederungspunkt E.) wird unter Verweis auf die jeweiligen
Ausführungen im Gutachten Stellung zu den konkret aufgeworfenen Fragen
genommen (Gliederungspunkt F.). Zuletzt folgen in den Anlagen (Gliederungspunkt
G.) Auszüge einiger einschlägiger landesrechtlicher Gesetzestexte.
B. Der Begriff der „Solarpflicht“
Soweit im folgenden Gutachten die landesrechtlichen Möglichkeiten einer
verpflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden in Nordrhein-
Westfalen untersucht werden soll, ist zunächst klärungsbedürftig, was unter einer
solchen „Solarpflicht“ zu verstehen ist.
Eine „Solarpflicht“ kann einerseits die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energien, andererseits – weitergehend – auch die verpflichtende
Nutzung der hieraus gewonnenen Energien umfassen. Unter Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energien sind im Rahmen des Gutachtens dabei Photovoltaik- und
Solarthermieanlagen zu verstehen.
Problematisch erscheint die Begründung einer „verpflichtenden Nutzung“. So ist schon
nicht hinreichend geklärt, was unter einer „Nutzung“ zu verstehen ist. Hierunter könnte
zum einen der Betrieb fallen. Bei der Photovoltaik bedeutet dies, dass die Anlage an
ein Netz angeschlossen wird, mithin Abnehmer vorhanden sind. Eine solche Pflicht
kann angeordnet werden. Der Betrieb ist im Folgenden vom Begriff der Errichtung
umfasst.
„Nutzung“ im weiteren Sinne könnte darüber hinaus aber auch den Verbrauch im
eigenen Haushalt oder gar den Einspeisevorgang meinen. Der Einspeisevorgang ist
allerdings durch das Regulierungsrecht des Bundes geregelt. Der Begriff der
„Nutzung“ ist damit diffus. Bei näherer Betrachtung dürfte die Festsetzung einer
solchen „Nutzungspflicht“ auch nicht zielführend sein. Eine Bestimmung, die eine
Nutzungspflicht im Sinne einer verpflichtenden Abnahmemenge vorsieht, stellt einen
schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte dar und dürfte durch Beweisschwierigkeiten
zudem erhebliche Vollzugsdefizite aufweisen. Eine so ausgestaltete Nutzungspflicht
ist zu unterscheiden von einer Vorschrift, die eine prozentuale Deckung aus
erneuerbaren Energien vorsieht. Denn hier wird keine Mindestabnahme
3
festgeschrieben, sondern lediglich, dass von der in Anspruch genommenen Energie
ein Teil aus erneuerbaren Energien stammen muss. Während diese Unterscheidung
in rechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, hat sie jedoch vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Vernunft wenig Relevanz.7 Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass eine mit (gegebenenfalls hohen) Investitionen errichtete
Anlage auch zum eigenen Vorteil genutzt wird. Die explizite Anordnung einer
„Nutzung“ kann also mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, wird
in der Praxis allerdings keine gewichtigen Auswirkungen haben.
Im Folgenden unterfällt damit dem Begriff der „Solarpflicht“ die landesrechtliche
Verpflichtung zur Errichtung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf im
Eigentum des Adressaten stehenden Gebäuden in Nordrhein-Westfalen.
C. Solarpflicht auf landesrechtlicher Ebene
In Betracht kommt die Einführung einer landesweiten Solarpflicht. Zunächst wird daher
überprüft, ob und inwieweit dem Land NRW eine diesbezügliche
Gesetzgebungskompetenz zusteht (Gliederungspunkt I.). In diesem Zusammenhang
gilt es auch zu untersuchen, ob Vermieter verpflichtet werden können, sogenannten
„Mieterstrom“ anzubieten. Anschließend wird geprüft, wie eine Solarpflicht auf
Landesebene umgesetzt werden kann (Gliederungspunkt II.).
I. Gesetzgebungskompetenz
Ob und inwieweit die Einführung einer Solarpflicht auf Landesebene möglich ist, hängt
maßgeblich von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Ausgangspunkt dieser
Betrachtung ist das Grundgesetz. Das Grundgesetz grenzt die
Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern in den Art. 70 ff. GG ab. Als
Grundfall ordnet es dabei gemäß Art. 70 Abs. 1 GG an, dass den Ländern das Recht
zur Gesetzgebung zusteht, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Nach dieser Residualkompetenz8 liegt die
Gesetzgebungskompetenz also bei den Ländern, soweit nicht ausdrücklich eine
Bundeskompetenz vorliegt.
7 Vgl. Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99). 8 Uhle, in: Maunz/Dürig, GG Art. 70 Rn. 2.
4
Wo eine solche Bundeskompetenz angenommen werden kann, wird hauptsächlich
über das System der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung geregelt
(vgl. Art. 70 Abs. 2 GG). Gemäß Art. 71 GG haben die Länder im Bereich der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nur dann die Kompetenz zum Erlass von
Gesetzen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt
werden. Wo eine solche ausschließliche Gesetzgebung des Bundes besteht, wird in
Art. 73 GG geregelt. Worauf sich die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt, ist in Art.
74 GG bestimmt. Gem. Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung grundsätzlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und
soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat. Hieraus folgt, dass, sobald und soweit der Bund eine
Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt, die Länder ihre
diesbezügliche Befugnis verlieren. Der Erlass neuer Landesgesetze ist unstatthaft und
bereits ergangene Landesgesetze werden nichtig.9 In bestimmten Bereichen können
die Länder dennoch abweichende Regelungen treffen, obwohl der Bund von seiner
Gesetzgebungskompetenz Gebraucht gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 3 GG).
Sowohl der Katalog des Art. 73 GG als auch der des Art. 74 GG offenbaren, dass ein
Kompetenztitel „Klimaschutz“, „Ökologie“, „Umweltschutz“ oder „Energieversorgung“
nicht besteht. Auch aus Art. 20a GG ergibt sich keine eindeutige
Kompetenzzuordnung. Hiernach schützt der Staat auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von
Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Zum einen
richtet sich Art. 20a GG an den „Staat“, also an Legislative, Exekutive und Judikative,
sowohl auf Bundes-, aber auch auf Landesebene.10 Zum anderen handelt es sich
hierbei um eine sogenannte Staatszielbestimmung, die keinerlei kompetenzrechtliche
Ermächtigung zum Erlass von Gesetzen enthält.
Aus der mangelnden Nennung eines Kompetenztitels kann jedoch nicht abgeleitet
werden, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Kompetenz zum Erlass von Gesetzen zum
„Klimaschutz“, zur „Ökologie“ oder gar des „Umweltschutzes“ allein in den Bereich der
Länder fällt. Die einzelnen Kompetenztitel der Art. 73, 74 GG sind vielmehr nach den
9 Uhle, in: Maunz/Dürig, GG Art. 72 Rn. 78. 10 Scholz, in: Maunz/Dürig, GG Art. 20a Rn. 44.
5
Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen.11 Der Bundesgesetzgeber hat
dabei einen gewissen Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraum.12 Hiervon macht
der Bund – wie im Folgenden gezeigt wird – auch bei der Verfolgung
klimaschutzrechtlicher Belange Gebrauch. Solche Anliegen werden regelmäßig auf
Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, namentlich auf den Bereich der
Luftreinhaltung, sowie Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, das
Recht der (Energie-)Wirtschaft, gestützt. Auch ist eine sogenannte „Mosaikkompetenz“
möglich, also eine Kombination mehrerer Kompetenztitel als Grundlage für den Erlass
von Gesetzen.13
Soll nun determiniert werden, welche Kompetenz den Ländern zum Erlass
klimaschutzrechtlicher Belange zukommt, muss untersucht werden, ob und inwieweit
der Bund bereits zulässigerweise von seinem Recht zur Gesetzgebung Gebrauch
gemacht hat. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung schließt eine
bundesgesetzliche Regelung dabei nicht per se eine ergänzende landesrechtliche
Vorschrift aus. Eine Sperrwirkung tritt nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vielmehr nur ein, wenn der Bund von der
Kompetenz erschöpfend Gebrauch gemacht hat und nicht Öffnungsklauseln
zugunsten des Landesgesetzgebers vorsieht.14 Ob eine Materie erschöpfende
Regelungen enthält, ist über die Gesamtwürdigung des Normkomplexes
festzustellen.15 Dabei ist vor allem auf das Gesetz selbst abzustellen, der
Regelungszweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte und die
Gesetzgebungsmaterialien können ebenfalls herangezogen werden.16
Im Bereich der hier zu untersuchenden Solarpflicht sind dabei insbesondere das
Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG)17 (Gliederungspunkt 1.), das Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG)18 (Gliederungspunkt 2.), das Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG)19, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)20 sowie die
11 Vgl. Seiler, in: Epping/Hillgruber, Stand: 15.05.2020, GG Art. 70 Rn. 15. 12 Seiler, in: Epping/Hillgruber, Stand: 15.05.2020, GG Art. 70 Rn. 14. 13 Vgl. Seiler, in: Epping/Hillgruber, Stand: 15.05.2020, GG Art. 70 Rn. 14. 14 Vgl. jeweils BVerfG, NJW 1985, S. 371 (374); BVerfG, NVwZ 2000, S. 1160 (1160); BVerfG, NJW
2004, S. 750 (756 f.); BVerfG, NVwZ 2015, S. 582 (585). 15 Uhle, in: Maunz/Dürig, GG Art. 72 Rn. 83. 16 BVerfG, NJW 1999, S. 841 (842 f.); BVerfG, NJW 2004, S. 750 (755). 17 BGBl. I 2019, S. 2513. 18 BGBl. I 2014, S. 1066. 19 BGBl. I 2008, S. 1658. 20 BGBl. I 2005, S. 2684.
6
hierauf beruhende Energieeinsparverordnung (EnEV)21 (Gliederungspunkt 3.), das
Gebäudeenergiegesetz (GEG)22 (Gliederungspunkt 4.) und das Baugesetzbuch
(BauGB)23 (Gliederungspunkt 5.) von Bedeutung.
1. Sperrwirkung des KSG
Eine Sperrwirkung könnte aufgrund des KSG bestehen. Mit diesem – auf den
Kompetenztitel der Luftreinhaltung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG gestützten – Gesetz
bezweckt der Gesetzgeber gem. § 1 S. 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des
weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die
Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die Zielrichtung des
Gesetzes deckt sich damit mit der Zielrichtung der Einführung der Solarpflicht.
Das Gesetz beinhaltet jedoch keine Regelungen, die konkret Photovoltaik- oder
Solarthermieanlagen betreffen. Weder über das „ob“, noch über das „wie“ einer
Solarpflicht wird hier entschieden. Kompetenzrechtlich entscheidend ist zudem § 14
Abs. 1 KSG. Dieser lautet:
„Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder
eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden
Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit
mit Bundesrecht fort.“
Hieraus wird deutlich, dass die Länder zur Erreichung der Ziele des KSG ebenfalls
Gesetze erlassen können, die Materie also nicht abschließend und exklusiv durch den
Bund geregelt wird.
Eine Sperrwirkung hinsichtlich der Einführung einer Solarpflicht entfaltet das KSG
damit nicht.
2. Sperrwirkung des EEG
Weitreichende Änderungen des EEG wurden zumeist ebenfalls auf den
Kompetenztitel der Luftreinhaltung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG gestützt.24 Das Gesetz
hat dabei gem. § 1 Abs. 1 EEG den Zweck,
21 BGBl. I 2007, S. 1519. 22 BGBl. I 2020, S. 1728. 23 BGBl. I 2017, S. 3634. 24 Vgl. jeweils BT-Drs. 17/6071, S. 44; BT-Drs. 16/8148, S. 26.
7
„insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die
Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile
Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von
Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
zu fördern.“
Der Begriff der erneuerbaren Energien umfasst im Rahmen des EEG dabei gemäß der
Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 21 c) EEG auch die solare Strahlungsenergie.
Hierunter fällt die Nutzung direkter Sonnenenergie durch Photovoltaik-Anlagen sowie
solarthermische Kraftwerke zur Stromerzeugung, durch Solarkollektoren zur
Gewinnung von Warmwasser- und Heizungswärme (thermische Sonnenenergie)
sowie durch architektonische Maßnahmen zur passiven Unterstützung des
Wärmehaushalts von Gebäuden (Solararchitektur).25 „Solaranlage“ ist gemäß § 3 Nr.
41 EEG jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Eine
Solarpflicht würde damit teilweise die gleichen Ziele wie das EEG verfolgen und könnte
auch Regelungsbereiche des EEG berühren.
Für die Beurteilung, ob der Bundesgesetzgeber im Rahmen des EEG abschließende
Regelungen getroffen hat, die der Einführung einer landesrechtlichen Solarpflicht
entgegenstehen, ist eine Betrachtung der einzelnen Bestimmungen notwendig.
Insbesondere aus den §§ 19 ff. EEG wird dabei deutlich, dass der Bundesgesetzgeber
Bestimmungen über finanzielle Anreize zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie
sowie deren Einspeisung treffen wollte. So legt § 19 Abs. 1 EEG fest:
„Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien
oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen
erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.“
25 Greb, in: Greb/Boewe, EEG § 3 Nr. 21 Rn. 15.
8
Dieses Förderregime soll als Anreiz zum Betrieb von Anlagen dienen, in denen
ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wird. Eine
abschließende Regelung über das „ob“ oder „wie“ von Solaranlagen wird
demgegenüber nicht getroffen.
Insbesondere kann aus dem bundesgesetzlich geregelten Fördersystem auch nicht
geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich abschließend für ein System
entschieden hat, das ausschließlich über Anreizmodelle funktioniert und verpflichtende
landesrechtliche Regelungen über die Errichtung von Anlagen ausschließt. Dies wird
unter anderem aus der Gesetzeshistorie deutlich. So betont der Gesetzgeber in
seinem Entwurf zum EEG 2000 zu der im Vorlauf positiven Entwicklung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien:
„Voraussetzung dafür war, dass durch das Stromeinspeisungsgesetz
Vergütungen garantiert wurden, die bei rationeller Betriebsführung
den wirtschaftlichen Betrieb von optimierten Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichten. Dieser
Grundsatz liegt daher auch diesem Gesetz zugrunde, das auch
insgesamt auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes
aufbaut.“26
An anderer Stelle heißt es:
„Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des
Gesetzes befindlichen erneuerbaren Energien wird von dem
Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei rationeller
Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen
grundsätzlich zu ermöglichen.“27
Diese Zweckmäßigkeitserwägungen liegen den §§ 19 ff. EnWG noch immer
zugrunde.28 Dem Gesetzgeber geht es hier darum, die Erzeugung von Strom aus
erneuerbarer Energie wirtschaftlich zu gestalten. Die Regelung zielt demnach auf den
Betrieb, nicht aber die Errichtung. Die vorgeschaltete Frage einer Pflicht zur Errichtung
26 BT-Drs. 14/2341, S. 7. 27 BT-Drs. 14/2341, S. 8. 28 Vgl. Wiemer, in: Greb/Boewe, EEG § 19 Rn. 4.
9
von Anlagen wird durch die betriebsbezogenen Vergütungsregelungen nicht berührt.
Richtigerweise betont der hamburgische Landesgesetzgeber in seiner Begründung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
– mit dem eine Photovoltaikpflicht festgesetzt wird – daher:
„Das EEG beschäftigt sich mit Förderung und Einspeisung, nicht mit
Ort und Konditionen der Errichtung […].“29
Die bundesgesetzlichen Bestimmungen des EEG stehen damit der Einführung einer
Solarpflicht auf Landesebene nicht grundsätzlich entgegen.
Eine Verpflichtung von Vermietern bzw. externen Dienstleistern zur Anbietung von
Mieterstrom dürfte kompetenzrechtlich dagegen nicht möglich sein. Der
Mieterstromzuschlag ist – wie aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG deutlich wird – eine
Veräußerungsform von Strom, sofern dieser Strom ausschließlich aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas gewonnen wird. § 21 Abs. 3 EEG konkretisiert, wann ein
Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags besteht:
„Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an
oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen
Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder
Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
diesem Gebäude und
2. ohne Durchleitung durch ein Netz. […]“
Als Mieterstrom wird also Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach
eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in
diesem Wohngebäude geliefert wird.30 Beim Mieterstrom handelt es sich demnach
nicht um eine spezielle Erzeugungsart von Strom, sondern vielmehr um ein Modell zur
Veräußerung des Stroms aus Anlagen, die aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas gespeist werden. Wie sowohl aus § 19 Abs. 1 EEG („oder“) als auch aus
29 Hamburgische Bürgerschaft Drs. 21/19200, Anlage B, S. 21; vgl. zum Regelungsgehalt des EEG
auch Battis/Kersten/Mitschang, Ökologische Stadterneuerung, S. 116 ff. 30 BT-Drs. 18/12355, S. 12.
10
§ 21b Abs. 1 EEG („müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen
zuordnen“) hervorgeht, stehen die Veräußerungsformen in einem Alternativverhältnis
zueinander. Es kann also grundsätzlich entweder die Marktprämie nach § 20 EEG oder
die Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 und 2 EEG oder der Mieterstromzuschlag
nach § 21 Abs. 3 EEG oder gar die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG ohne
Inanspruchnahme einer Zahlung nach § 19 Abs. 1 EEG gewählt werden. § 21b und §
21c EEG regeln dabei ausdrücklich die Modalitäten eines Wechsels zwischen den
verschiedenen Veräußerungsformen. So lautet § 21c Abs. 1 S. 1 EEG:
„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in
einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder
wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.“
Hieraus wird deutlich, dass das EEG den Betreibern grundsätzlich die Wahl der
Veräußerungsform offenlässt. Richtigerweise beantwortet daher auch die
Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine
Sonderform der EEG-Förderung (Version 1.1)“ die Frage, ob die EEG-Förderung für
Solaranlagen auf Mietshäusern nun stets als Mieterstromzuschlag erfolgt, wie folgt:
„Nein. Betreiber von Solaranlagen auf Mietshäusern sind nicht auf die
Vermarktungsform des „Mieterstromzuschlags“ festgelegt. Es steht
ihnen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor frei,
zu wählen, ob und welche Form einer Förderung sie nach dem EEG
in Anspruch nehmen. Anlagenbetreiber, die auf eine möglichst
einfache Abwicklung und geringe Risiken Wert legen, können
beispielsweise weiterhin die Variante einer Volleinspeisung (mit
Einspeisevergütung oder Marktprämie auf die gesamte
Erzeugungsmenge) wählen. […]“31
Die verbindliche Anordnung des Mieterstrommodells hingegen würde diese
Konzeption unterlaufen. Sie würde entgegen dem Wortlaut der §§ 21b und 21c EEG
dem Anlagenbetreiber die Wahl der Veräußerungsform sowie deren Wechsel
unmöglich machen. Eine Mieterstrompflicht auf Landesebene würde den Betroffenen
damit die nach dem EEG vorgesehene Möglichkeit der freien Wahl der Förderung
31 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag, S. 10.
11
nehmen und dadurch das durch den Bundesgesetzgeber gestaltete System der
betriebsbezogenen Anreize und – mittelbar – die dem zugrunde liegenden
Wirtschaftlichkeitserwägungen unterlaufen. Deshalb ist von einer diesbezüglichen
Sperrwirkung des EEG auszugehen.
Das EEG steht damit einer landesrechtlichen Solarpflicht nicht grundsätzlich entgegen.
Insbesondere hinsichtlich der Fördermodalitäten enthält es jedoch Sperrwirkung
entfaltende abschließende Regelungen.
3. Sperrwirkung des EEWärmeG, des EnEG sowie der EnEV (Rechtslage bis zum 01.11.2020)
Fraglich ist, inwiefern das EEWärmeG sowie das EnEG und die darauf beruhende
EnEV die landesrechtliche Kompetenz zum Erlass einer Solarpflicht beschränken.
EEWärmeG, EnEG und EnEV treten nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer
Gesetze vom 08.08.202032 am 01.11.2020 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können
sie demnach keine Sperrwirkung mehr entfalten. Trotzdem sind sie auch danach noch
von Bedeutung, denn einzelne Bestimmungen wurden in die Nachfolgeregelung des
GEG aufgenommen.
(A) Sperrwirkung des EEWärmeG
Eine Sperrwirkung könnte vom EEWärmeG ausgehen. Auch dieses Gesetz wird vom
Bund auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG gestützt und fällt damit in
den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.33 Zweck des Gesetzes ist es gemäß
§ 1 Abs. 1 EEWärmeG,
„insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler
Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von
Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von
Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.“
32 BGBl. I 2020, S. 1728. 33 BT-Drs. 16/8149, S. 12.
12
§ 3 EEWärmeG stellt dabei die zentrale Norm des EEWärmeG dar.34 § 3 Abs. 1
EEWärmeG lautet:
„Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden,
müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige
Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6
decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.“
Der sprachlich unglücklich formulierte § 3 Abs. 1 EEWärmeG gilt damit anlässlich der
Neuerrichtung von Gebäuden im Sinne des § 4 EEWärmeG und gibt vor, dass der
zukünftige Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von
erneuerbaren Energien zu decken ist. Bei Gebäuden nach § 4 EEWärmeG handelt es
sich dabei um alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die
unter Einsatz von Energie beheizt und gekühlt werden, sofern nicht ein Ausnahmefall
nach Nr. 1 bis Nr. 11 vorliegt. Ausnahmefälle liegen dabei beispielsweise vor bei:
„1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung
von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
3. unterirdischen Bauten, […]“.
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG stellt maßgeblich auf den Wärme- und
Kälteenergiebedarf ab. Gemäß § 2 Nr. 9 EEWärmeG meint Wärme- und
Kälteenergiebedarf
„die Summe
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und
b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich
benötigten Kältemenge,
34 Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 3 Rn. 1.
13
jeweils einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe,
Verteilung und Speicherung. […]“
Zu den erneuerbaren Energien, aus denen gemäß § 3 Abs. 1 EEWärmeG dieser
Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig gedeckt werden muss, zählt gemäß § 2 Abs.
1 Nr. 3 EEWärmeG unter anderem auch die solare Strahlungsenergie. Solare
Strahlungsenergie ist hiernach
„die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des
Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare
Strahlungsenergie)“.
Aus dieser Legaldefinition wird deutlich, dass eines der wesentlichen Merkmale der
solaren Strahlungsenergie im Sinne dieses Gesetzes ist, dass durch die Nutzung der
Solarstrahlung die Wärme technisch nutzbar gemacht wird, diese also unmittelbar
durch einen technischen Prozess erlangt werden muss.35 Photovoltaikanlagen können
dies nicht leisten. Sie unterfallen der Begrifflichkeit daher nicht, selbst wenn der
hierdurch erzeugte Strom unmittelbar in Wärme umgewandelt wird.36 Dies wird auch
im Gesetzesentwurf zum GEG, welches das EEWärmeG ablöst, ausdrücklich betont.
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG – der teilweise den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 EEWärmeG
aufnimmt – legt fest, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die Nutzung
erneuerbarer Energien gedeckt werden muss. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind
in §§ 34 - 45 GEG geregelt. § 36 GEG statuiert, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf auch durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
kann. Zum Verhältnis zur Vorgängerregelung aus dem EEWärmeG wird im
Gesetzesentwurf klargestellt, dass
„[d]ie Vorschrift […] eine Neuerung gegenüber dem mit diesem Gesetz
abgelösten EEWärmeG [ist]. Anders als bisher wird gebäudenah
erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien zur Erfüllung der
Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß § 10 Absatz
2 Nummer 3 des Gesetzes anerkannt.“37
35 Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 2 Rn. 30. 36 Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 2 Rn. 31. 37 BT-Drs. 19/16716, S. 131.
14
Hieraus folgt, dass der Bundesgesetzgeber zumindest im EEWärmeG keine
abschließenden Regelungen hinsichtlich von Photovoltaikanlagen erlassen hat.
Insoweit kann dem Gesetz damit auch keine Sperrwirkung zukommen.
Anders könnte dies hinsichtlich der Solarthermie zu beurteilen sein. Bei diesen
Anlagen wird durch einen technischen Prozess die Solarstrahlung unmittelbar in
Wärme umgewandelt. Dieser Vorgang unterfällt damit der Begrifflichkeit der solaren
Strahlungsenergie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG. Diesbezüglich ist damit auch §
3 EEWärmeG einschlägig.
§ 3 Abs. 1 bis 3 EEWärmeG regeln dabei die Materie grundsätzlich abschließend und
entfalten diesbezügliche Sperrwirkung.38 Lediglich § 3 Abs. 4 EEWärmeG enthält eine
Öffnungsklausel. Dies macht der Gesetzesentwurf deutlich:
„Der neue § 3 Absatz 4 EEWärmeG stellt klar, dass der Bund mit den
Regelungen des § 3 Absatz 1 bis 3 EEWärmeG von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur teilweise
abschließend Gebrauch gemacht hat, so dass den Ländern nach
Artikel 72 Absatz 1 GG weiterhin in Teilbereichen die Gesetzgebung
zusteht.“39
Wie weit diese Teilbereiche gehen, muss durch eine Analyse der einzelnen Absätze
der Vorschrift und insbesondere § 3 Abs. 4 EEWärmeG ermittelt werden. § 3 Abs. 4
EEWärmeG lautet:
„Die Länder können
1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der
öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung
der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind,
eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen.“
Hieraus wird zunächst deutlich, dass § 3 Abs. 1 EEWärmeG abschließend formuliert
ist. Die Pflichten anlässlich der Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 4
38 Manten/Elbel, LKV 2009, S. 1 (4 f.); Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 3 Rn. 41 f. 39 BT-Drs. 17/3629, S. 45.
15
EEWärmeG sind nicht von der Öffnungsklausel erfasst. Damit besteht also eine
diesbezügliche Sperrwirkung. Diese ist jedoch nicht nur auf die Neuerrichtung von
Gebäuden im Sinne des § 4 EEWärmeG beschränkt. Von dieser Sperrwirkung sind
auch die Anlagen betroffen, die nach § 4 Nr. 1 - 11 EEWärmeG von der Pflicht nach §
3 Abs. 1 EEWärmeG ausgenommen sind. Mit den Ausnahmen wollte der Gesetzgeber
die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Regelung nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG (Nr. 1-9),
den Gleichlauf mit dem TEHG (Nr. 10) sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr (Nr. 11) erreichen.40 Würden landesrechtliche Vorschriften erlassen,
die gerade für diese Gebäude eine Pflicht zur Errichtung von Solarthermieanlagen
vorsähen, würde diese Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen.
Landesrechtliche Regelungen hinsichtlich der Errichtung von Solarthermieanlagen
sind folglich bei Neuerrichtungen – unabhängig davon, ob es sich um Gebäude im
Sinne des § 4 EEWärmeG handelt – kompetenzrechtlich unzulässig. Auch insoweit
betont der hamburgische Landesgesetzgeber in seiner Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes richtigerweise:
„Hinsichtlich der anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien beim
Wärme- und Kälteenergiebedarf im Bereich der neu zu errichtenden
Gebäude (Neubau) regelt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) […] die Pflichten der Gebäudeeigentümer. Der
Bundesgesetzgeber hat damit für den Bereich des Neubaus von
seiner Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung nach Artikel 72, 74 GG abschließend Gebrauch
gemacht.“41
Eine Ausnahmeregelung, durch die der Landesgesetzgeber dennoch diesbezügliche
Regelungen erlassen kann, sieht das Gesetz allerdings in § 5 Abs. 1 EEWärmeG vor.
§ 5 Abs. 1 EEWärmeG spezifiziert, wie die Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG bei
Nutzung von solarer Strahlungsenergie erfüllt werden kann. Er lautet:
„Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der
Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.
40 Vgl. Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 4 Rn. 12. 41 Hamburgische Bürgerschaft Drs. 21/19200, Anlage B, S. 21.
16
1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu
mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.“
In der Anlage wird unter dem Gliederungspunkt I. 1. a) festgelegt, dass der durch § 5
Abs. 1 festgelegte Mindestanteil als erfüllt gilt, wenn die solarthermische Anlage eine
bestimmte Fläche erreicht. Die Länder, so die Ausnahme, können hier insoweit höhere
Mindestflächen festlegen. Unklar ist jedoch,
„ob die Regelung nur zu abweichenden Regelungen hinsichtlich der
Mindestflächen befugt – wie der Wortlaut und der Regelungsort in
Nummer I. der Anlage nahelegt –, oder darüber hinaus – wie das
Verhältnis von Hauptanforderung und Erfüllungsalternative nahelegen
– auch den Mindestanteil des § 5 Absatz 1 EEWärmeG“42
erfasst.
§ 3 Abs. 1 EEWärmeG ist jedenfalls grundsätzlich abschließend und sperrt
anderweitige landesrechtliche Regelungen. § 3 Abs. 2 und 3 EEWärmeG andererseits
richten sich an die öffentliche Hand und betreffen den Gebäudebestand. Wie aus § 3
Abs. 4 Nr. 1 EEWärmeG hervorgeht, sind diese Regelungen in zweierlei Hinsicht
abschließend:
Zum einen dürfen die Länder hinsichtlich der öffentlichen Gebäude des Bundes keine
eigenen Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a EEWärmeG treffen.
Zum anderen wird deutlich, dass das „ob“ der Vorbildfunktion nach § 1a EEWärmeG
nicht zur Disposition der landesrechtlichen Bestimmungen stehen kann.43 Eine
Solarthermie-Pflicht für öffentliche (Bestands-)Gebäude des Bundes ist demnach nicht
möglich. Im Übrigen, so formuliert auch die Begründung des Gesetzentwurfes, können
die Länder
„nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 EEWärmeG weiterhin eigene
Regelungen für die Renovierung von öffentlichen Gebäuden ihrer
Landes- oder Kommunalverwaltung treffen, um die Vorbildfunktion
nach § 1a EEWärmeG umzusetzen.“44
42 BT-Drs. 19/16716, S. 131. 43 Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 3 Rn. 44. 44 BT-Drs. 17/3629, S. 45.
17
Wie landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Vorbildfunktion ausgestaltet sein
müssen, wird ebenfalls spezifiziert:
„Zulässig sind allerdings nur gesetzliche Maßnahmen, um die
Vorbildfunktion des Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG und
des neuen § 1a EEWärmeG umzusetzen, da diese beiden
Vorschriften insofern abschließend sind […].“45
Und weiter:
„Infolge der Öffnungsklausel des neuen § 3 Absatz 4 Nummer 1
EEWärmeG können die Länder auf spezifische regionale oder lokale
Besonderheiten, z. B. unterschiedliche solare Strahlungsintensitäten
oder unterschiedliche Haushaltslagen der öffentlichen Hand, adäquat
reagieren. Die Öffnungsklausel bezieht sich nur auf die konkrete
Ausgestaltung der Nutzungspflicht; eine Öffnungsklausel zu der –
europarechtlich zwingend vorgeschriebenen – Vorbildfunktion des
neuen § 1a EEWärmeG wird nicht eingeführt.“46
Im Rahmen der oben beschriebenen Grenzen können die Länder demnach für bereits
errichtete öffentliche Gebäude (mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes)
eigene Regelungen hinsichtlich einer Pflicht zur Solarthermie erlassen.
Für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, gilt die
Öffnungsklausel des § 3 Abs. 4 Nr. 2 EEWärmeG. Hiernach können die Länder für
bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur
Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen. In diesem Bereich – also den nicht-
öffentlichen Bestandsgebäuden – können die Länder aus eigener Kompetenz tätig
werden. Eine Sperrwirkung besteht insoweit nicht, da der Bund mit dem EEWärmeG
diesen Bereich nicht geregelt hat.47
Zusammenfassend ist damit zu konstatieren, dass das EEWärmeG nur teilweise
abschließende Regelungen zur Solarpflicht enthält. Dies bringt die Begründung des
Gesetzentwurfes nochmals zum Ausdruck:
45 BT-Drs. 17/3629, S. 45. 46 BT-Drs. 17/3629, S. 45 f. 47 Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 3 Rn. 45 f.
18
„Als abschließend sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes nur insoweit zu verstehen, als es den Ländern (auch
bei den bestehenden Gebäuden) nicht möglich sein soll, andersartige
Förderinstrumente zu schaffen, die mit den gesetzlichen
Mechanismen nicht harmonieren würden.“48
Damit ist festzustellen, dass das EEWärmeG hinsichtlich von Neuerrichtungen eine
umfangreiche Sperrpflicht bezüglich landesrechtlicher Solarthermiepflichten entfaltet.
Für Bestandsgebäude können die Länder in den oben beschriebenen Grenzen eigene
Regelungen erlassen. Photovoltaikpflichten normiert der Bundesgesetzgeber im
EEWärmeG hingegen nicht. Sofern also eine landesrechtliche Photovoltaikpflicht die
Erfüllung der Anforderungen des EEWärmeG nicht unmöglich macht (beispielsweise
dadurch, dass die gesamte Dachfläche durch Photovoltaik genutzt werden muss),
besteht durch das EEWärmeG insofern keine Sperrwirkung.
(B) Sperrwirkung des EnEG sowie der EnEV
Das EnEG gehört zum Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG,
insbesondere der Energiewirtschaft sowie der Bau- und Wohnungswirtschaft.49 Zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist nach Auffassung des Gesetzgebers
eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich.50
Sinn und Zweck des EnEG ist dabei vor allem die Senkung des Energieverbrauchs im
Gebäudebereich. Dies geht schon aus dem Entwurf des Energieeinsparungsgesetzes
von 1976 hervor. Unter „Zielsetzung“ betont der Gesetzgeber dort:
„Der gesamte Heizenergieverbrauch in der Bundesrepublik macht 30
bis 40 v. H. des Energieverbrauchs aus. Die vermeidbaren Verluste in
diesem Bereich lassen sich nach dem gegenwärtigen Stand der
Technik um 25 bis 35 v. H. reduzieren.“51
Auch bei dem vierten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes im Jahre
201352 war dem Gesetzgeber die Senkung des Energieverbrauchs im
48 BT-Drs. 17/3629, S. 45. 49 Vgl. jeweils BT-Drs. 7/4575, S. 7; BT-Drs. 15/5226, S. 7; BT-Drs. 17/12619, S. 7. 50 Vgl. jeweils BT-Drs. 15/5226, S. 7; BT-Drs. 17/12619, S. 7. 51 BT-Drs. 7/4575, S. 1. 52 BGBl. I 2013, S. 2197.
19
Gebäudebereich nach wie vor ein Anliegen.53 Das EnEG hat also zum Ziel,
vermeidbare Energieverluste bei der Nutzung von Gebäuden zu verhindern.54
Die EnEV hat ein ähnliches Ziel. Gemäß § 1 Abs. 1 EnEV ist der Zweck der Verordnung
die Einsparung von Energie in Gebäuden. Bei ihr handelt es sich dabei um eine
Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 GG. Grundlage der EnEV ist das EnEG.55
Weder im EnEG noch in der EnEV sind allerdings Regelungen über das „ob“ oder
abschließende Regelungen zum „wie“ von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen
enthalten. EnEG und EnEV beinhalten damit keine Bestimmungen, die eine
Sperrwirkung hinsichtlich der Einführung einer landesrechtlichen Solarpflicht entfalten
könnten.
Eine Sperrwirkung geht damit weder von dem EnEG noch von der EnEV aus.
4. Sperrwirkung des GEG (Rechtslage ab dem 01.11.2020)
Gemäß dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparungsrechts für Gebäude
und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.202056 tritt das neue Gesetz zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) zum 01.11.2020 in
Kraft. Zeitgleich treten das EEWärmeG sowie das EnEG und die EnEV außer Kraft.
So soll durch das GEG
„das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und
vereinfacht [werden]. Es führt das Energieeinsparungsgesetz, die
Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
zusammen.“57
Das Gesetz wird auf die Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft (insbesondere der
Energiewirtschaft) gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sowie der Luftreinhaltung gemäß
53 BT-Drs. 17/12619, S. 7. 54 Müller-Kulmann/Stock, in: Theobald/Kühling, EnEG Einführung Rn. 1. 55 Stock, in: Theobald/Kühling, EnEV Einführung Rn. 3. 56 BGBl. I 2020, S. 1728. 57 BT-Drs. 19/16716, S. 1.
20
Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG gestützt.58 Wiederum beruft sich der Gesetzgeber auf die
Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG.59 Die Entwurfsbegründung stellt
klar, dass eine Rechtszersplitterung verhindert werden soll.60 Der Zweck des Gesetzes
wird in § 1 Abs. 1 GEG formuliert:
„Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von
Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung
erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom
für den Gebäudebetrieb.“
(A) Sperrwirkung für Neubauten
Das GEG hat Auswirkungen auf die Kompetenz zur Einführung einer landesrechtlichen
Solarpflicht bei Neubauten. Denn eine der zentralen Normen stellt § 10 GEG dar. § 10
Abs. 1 und 2 GEG lauten:
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als
Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute
Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich
nach § 15 oder § 18 ergibt,
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen
Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden
und
3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die
Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45
gedeckt wird.
§ 10 Abs. 3 bis 5 GEG enthalten Ausnahmetatbestände für bestimmte Situationen oder
Gebäudetypen. § 10 Abs. 2 Nr. 3 stellt – wie die Regelung aus dem EEWärmeG – auf
58 BT-Drs. 19/16716, S. 108. 59 BT-Drs. 19/16716, S. 108. 60 BT-Drs. 19/16716, S. 108.
21
den Wärme- und Kälteenergiebedarf ab. Hierunter versteht man gemäß § 3 Abs 1 Nr.
31 GEG die Summe aus
„a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge,
einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung
und Speicherung der Energiemenge und
b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich
benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für
Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge“.
Dieser Wärme- und Kälteenergiebedarf muss nach der „Kernvorschrift“61 des § 10 Abs.
2 GEG anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden. Zu den
erneuerbaren Energien zählt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GEG
„die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur
Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie“.
Dies ist eine bedeutende Neuerung im Vergleich zum EEWärmeG, der auch
Signifikanz für die Einführung einer landesrechtlichen Solarpflicht innewohnt (siehe
hierzu bereits Gliederungspunkt C. I. 3. (A)). Denn korrespondierend hierzu regeln §
35 sowie § 36 GEG die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG
mithilfe der Nutzung von solarthermischen Anlagen (§ 35 GEG) oder durch die
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 36 GEG). Im Gegensatz zum
EEWärmeG werden demnach nicht lediglich Regelungen zur Solarthermie bei
Neubauten getroffen, sondern auch zur Photovoltaik. In dem Gesetzesentwurf der
Bundesregierung wird zu § 36 GEG festgestellt:
„Die Vorschrift ist eine Neuerung gegenüber dem mit diesem Gesetz
abgelösten EEWärmeG. Anders als bisher wird gebäudenah
erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien zur Erfüllung der
Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß § 10 Absatz
2 Nummer 3 des Gesetzes anerkannt. Zur Erfüllung der Anforderung
61 BT-Drs. 19/16716, S. 115.
22
muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines zu errichtenden
Gebäudes mindestens zu 15 Prozent aus dem erneuerbar erzeugten
Strom gedeckt werden.“62
Will sich der Adressat der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG mit der solaren
Strahlungsenergie bedienen, ist er – anders als noch im EEWärmeG – nicht an die
Solarthermie gebunden, sondern kann hierzu auch Photovoltaikanlagen nutzen. Das
GEG ist damit technologieoffen. Dies wird im Gesetzesentwurf auch an anderer Stelle
betont:
„Das Gesetz folgt weiterhin dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und dem
Grundsatz der Technologieoffenheit.“63
Insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des GEG als
„Nachfolgenorm“ des EEWärmeG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
bezüglich einer Solarpflicht hinsichtlich der Neuerrichtung von Gebäuden mit § 10 Abs.
2 Nr. 3 GEG sowie den §§ 34 bis 45 GEG abschließend von seiner
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Anders als im EEWärmeG sind
von der hieraus resultierenden Sperrwirkung aber nicht nur Vorschriften hinsichtlich
der Solarthermie, sondern auch Bestimmungen bezüglich der Photovoltaik erfasst.
Hinsichtlich der noch in der Anlage zum EEWärmeG enthaltenen
Abweichungskompetenz bezüglich der Mindestflächen für solarthermische Anlagen
stellt der Gesetzgeber klar:
„Im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung konnte auf die
Abweichungsbefugnis verzichtet werden, zumal auch kein Land
hiervon Gebrauch gemacht hat“.64
Dem Grunde nach besteht also eine Sperrwirkung für landesrechtliche Solarpflichten
bei Neubauten. Problematisch erscheint jedoch, ob die Sperrwirkung bei
Neuerrichtungen nur hinsichtlich der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
oder – darüber hinaus – auch für Solarthermie- und Photovoltaikanlagen gilt, mit der
andere Bedarfe (wie beispielsweise die Stromerzeugung für sonstige Nutzungen)
62 BT-Drs. 19/16716, S. 131. 63 BT-Drs. 19/16716, S. 105. 64 BT-Drs. 19/16716, S. 131.
23
erfüllt werden sollen. Für eine solche umfassende Sperrwirkung könnten die
Gesetzesmaterialien sprechen. Denn wenn dort klargestellt wird, dass
„[d]as GEG […] keine Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien
für bestehende private Gebäude [trifft]“65
und dass dadurch den Ländern insoweit nach Art. 72 Abs. 1 GG die
Gesetzgebungskompetenz zusteht66, dann könnte im Umkehrschluss zu folgern sein,
dass dies für Neubauten gerade nicht gilt – und zwar nicht nur bezüglich des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs, sondern insgesamt für die „Nutzung erneuerbarer Energien“.
Für ein solches Verständnis könnte auch § 56 Nr. 2 GEG herangezogen werden, denn
hiernach können die Länder für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude
sind, „eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.“ Aus dieser
umfangreichen Öffnungsklausel zugunsten der Länder bei bestehenden Gebäuden
könnte zu schließen sein, dass im Umkehrschluss bei Neuerrichtungen eine
weitreichende Sperrwirkung besteht, die sämtliche Solarpflichten – nicht nur auf den
Wärme- und Kälteenergiebedarf bezogene – umfasst.
Dafür könnte auch der Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sprechen. So
betont der Gesetzgeber ausdrücklich:
„Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches
Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare
Energien integriert sind.“67
Und weiter:
„Eine Rechtszersplitterung bei den Anforderungen an die Nutzung
erneuerbarer Energien und an die Energieeffizienz von Neubauten
würde sich nachteilig auf die Tätigkeit von Planern,
Anlagenherstellern, Bauwirtschaft und Immobilienwirtschaft und die
Entwicklung bundesweit vertriebener Anlagen, z. B. Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung, Bauprodukte,
z. B. energetisch hocheffizienter Fertighäuser und Dienstleistungen für
Neubau und Sanierung auswirken. Aus diesem Grunde gewährleisten
65 BT-Drs. 19/16716, S. 141. 66 BT-Drs. 19/16716, S. 141. 67 BT-Drs. 19/16716, S. 106.
24
bundesweit einheitliche, abschließend festgelegte energetische
Standards für Neubau und Bestand, dass Anlagenhersteller, die
produzierende Bauwirtschaft, Immobilienwirtschaft und Dienstleister
berechenbare und verlässliche technische und rechtliche
Rahmenbedingungen für die Produktentwicklung und die Produktion
für den deutschen Markt vorfinden.“68
Bei einem Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Solarpflichtvorschriften
bezüglich der Neuerrichtung von Gebäuden ist aber gerade eine solche
Rechtszersplitterung zu besorgen. Die bundesrechtlichen Vorschriften würden für den
Wärme- und Kälteenergiebedarf gelten, daneben könnte das Land aber noch – nicht
auf den Wärme- und Kälteenergiebedarf bezogene – Bestimmungen erlassen. Dies
würde kein einheitliches Anforderungssystem für den Einsatz erneuerbarer Energien
darstellen. Die Tätigkeit von Planern, Anlagenherstellern und vor allem der Bau- und
Immobilienwirtschaft könnte durch die undurchsichtige Rechtslage erschwert werden.
Wie bereits ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des BVerfG
„[f]ür die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit
Gebrauch gemacht hat, […] in erster Linie auf das Bundesgesetz
selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden
Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die
Gesetzesmaterialien abzustellen […]“.69
Gerade der primär heranzuziehende Gesetzestext spricht aber gegen eine
umfassende Sperrwirkung. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich sowohl in § 10 Abs. 2
Nr. 3 GEG wie auch in § 52 Abs. 1 GEG ausdrücklich auf den Wärme- und
Kälteenergiebedarf. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG muss „der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien“
gedeckt werden. § 52 Abs. 1 GEG enthält eine ganz ähnliche Formulierung. Hieraus
wird deutlich, dass sich diese Kernvorschriften primär auf den Wärme- und
Kälteenergiebedarf beziehen, nicht aber darüber hinaus erneuerbare Energien als
Ganzes (und abschließend) zum Regelungszweck haben. § 52 und auch § 56 GEG
sind zudem Teil eines Abschnitts, der mit „Nutzung erneuerbarer Energien zur
68 BT-Drs. 19/16716, S. 108. 69 BVerfG, NJW 2004, S. 750 (755).
25
Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“ überschrieben ist. Selbst
die so offen formulierte Abweichungsvorschrift des § 56 Nr. 2 GEG („Die Länder
können für bestehende Gebäude […] eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren
Energien festlegen“) steht demnach in systematischer Hinsicht in engem Bezug zum
Wärme- und Kälteenergiebedarf.
Auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum GEG spricht an anderer Stelle
für ein solches Verständnis. Denn in den Ausführungen zu der Abweichungsbefugnis
wird hier ausdrücklich auf die abgelösten Regelungen des § 3 Abs. 4 EEWärmeG
verwiesen. Die Materialien zum EEWärmeG stellen dabei klar, dass die Länder
weiterhin die Möglichkeit haben,
„in Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen für das
Bauordnungs- oder Kommunalrecht Regelungen zu treffen, die für die
weitere Verbreitung der Erneuerbaren Energien im Bereich der
Wärme- und Kältenutzung sinnvoll und nützlich sind.“70
Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem EEWärmeG (und auch später
mit dem GEG) die Verbreitung erneuerbarer Energien im Bereich der Wärme- und
Kälteerzeugung fördern wollte. Diesen Bereich hat er abschließend geregelt. Die
Sperrwirkung erstreckt sich damit auch nur hierauf.
(B) Sperrwirkung für Bestandsgebäude
Anders ist die Sperrwirkung bei Bestandsgebäuden zu beurteilen. Für
Bestandsgebäude setzt § 52 Abs. 1 GEG bei Gebäuden der öffentlichen Hand
grundsätzlich fest:
„Wenn die öffentliche Hand ein bestehendes Nichtwohngebäude, das
sich in ihrem Eigentum befindet und von mindestens einer Behörde
genutzt wird, gemäß Absatz 2 grundlegend renoviert, muss sie den
Wärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes durch die anteilige
Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 3
und 4 decken. Auf die Berechnung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
70 BT-Drs. 17/3629, S. 45.
26
Hinsichtlich der Abweichungskompetenz der Länder ist § 56 GEG einschlägig. Dieser
lautet:
„Die Länder können
1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen
Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der
Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den
Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und
2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.“
Inhaltlich entspricht § 56 Abs. 1 Nr. 1 GEG dabei § 3 Abs. 4 Nr. 1 EEWärmeG. Dies
wird im Gesetzesentwurf der Bundesregierung klargestellt:
„Nach Nummer 1 können die Länder weiterhin eigene Regelungen für
die Renovierung von öffentlichen Gebäuden ihrer Landes- oder
Kommunalverwaltung treffen, um die Vorbildfunktion nach § 4 GEG
umzusetzen und zu diesem Zweck von den Regelungen dieses
Abschnitts abweichen. Die Öffnungsklausel des § 52 Absatz 6
Nummer 1 GEG entspricht inhaltlich unverändert der bisherigen
Regelung in § 3 Absatz 4 Nummer 1 des abgelösten EEWärmeG.“71
Bezüglich bestehender öffentlicher Gebäude – mit Ausnahme der öffentlichen
Gebäude des Bundes – gilt demnach das zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 EEWärmeG Gesagte
(Gliederungspunkt C. I. 3. (A)).
Für private Bestandsgebäude trifft das GEG keine Regelung. Dies wird im Entwurf zum
Gesetz auch ausdrücklich klargestellt:
„Das GEG trifft keine Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien
für bestehende private Gebäude.“72
Durch § 56 Abs. 1 Nr. 2 GEG wird hinsichtlich privater Bestandsgebäude deutlich,
„dass der Bund mit den Regelungen des GEG von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz insoweit nicht
71 BT-Drs. 19/16716, S. 141. 72 BT-Drs. 19/16716, S. 141.
27
abschließend Gebrauch gemacht hat, so dass den Ländern nach
Artikel 72 Absatz 1 GG insoweit die Gesetzgebung zusteht.“73
Für private Bestandsgebäude besteht demnach ebenfalls keine Sperrwirkung.
(C) Zwischenergebnis
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Sperrwirkung des GEG hinsichtlich
der Pflichten bei Neuerrichtungen nur so weit reicht, wie es um die Erfüllung des
Wärme- und Kälteenergiebedarfs geht. Damit nicht zusammenhängende
(landesrechtliche) Solarpflichten sind folglich noch möglich, solange sie nicht die
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GEG unmöglich machen. Bei
Bestandsgebäuden besteht eine Sperrwirkung – bei Beachtung der oben
beschriebenen Grundsätze, die hinsichtlich bestehender öffentlicher Gebäude gelten
– demgegenüber nicht.
5. Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
Eine Sperrwirkung für eine landesrechtliche Solarpflicht könnte zudem von § 9 Abs. 1
Nr. 23 b) BauGB ausgehen. Kompetenzrechtliche Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b)
BauGB in seiner derzeitigen Form ist der Titel des Bodenrechts gemäß Art. 74 Abs. 1
Nr. 18 GG.74
§ 9 enthält Vorschriften zu den Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen eines
Bebauungsplanes. Seit seiner Einführung in das BauGB durch das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau aus dem Jahr 200475 hat § 9 Abs. 1 Nr. 23 b)
BauGB verschiedentliche Änderungen erfahren. Ursprünglich sah er vor, dass Gebiete
festgesetzt werden können, in denen
„bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen
für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie
getroffen werden müssen.“
73 BT-Drs. 19/16716, S. 141. 74 BR-Drs. 344/11, S. 11. 75 BGBl. I 2004, S. 1359; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn.
197g.
28
Technische Maßnahmen waren in dieser Urfassung ebenso wenig erwähnt wie
sonstige bauliche Anlagen. In seiner heutigen Fassung sieht § 9 Abs. 1 Nr. 23 b)
BauGB vor, dass im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden können, in denen
„bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen
baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-
Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“.
Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB demnach seit seiner Erstfassung
ausgebaut und konkretisiert.76
Die Ermächtigung bezieht sich allgemein auf erneuerbare Energien sowie die Kraft-
Wärme-Kopplung und ermöglicht ein breites Maßnahmenspektrum
klimaschutzorientierter Festsetzungen.77 Neben der Pflicht zur Installation von
Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen kann dabei auch etwa die hierfür erforderliche
Dachneigung festgesetzt werden.78 Eine Betriebspflicht oder ein Anschluss- und
Benutzungszwang können hierdurch jedoch nicht angeordnet werden.79 Die Vorschrift
erfasst zudem grundsätzlich keine bestehenden Gebäude.
Demnach ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB zu Festsetzungen, die weitreichende
Überschneidungen mit einer landesrechtlichen Solarpflicht haben könnten. Fraglich
erscheint in diesem Zusammenhang, ob der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 b)
BauGB die Materie abschließend geregelt hat. Er könnte hiermit die Aufstellung von
Solarpflichten explizit den die Bebauungspläne erlassenden Gemeinden zugeordnet
haben, mit der Folge, dass eine diesbezügliche Sperrwirkung für eine landesrechtliche
Solarpflicht bestünde.
Dies überzeugt jedoch nicht. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ermächtigt nur zu
Festsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplanes. Schon Regelungen für den
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder gar den Außenbereich im Sinne des
§ 35 BauGB sind hiernach nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, warum der
Gesetzgeber die Einführung einer Solarpflicht auf einen so spezifischen Bereich hätte
76 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 4a sowie 197g. 77 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 136. 78 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 136 f. 79 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 137 f.
29
beschränken wollen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn der
Bundesgesetzgeber selbst hat mit dem EEWärmeG und nunmehr mit dem GEG –
außerhalb der Bauleitplanung – gewisse Solarpflichten festgelegt. Ein
Ausschließlichkeitsanspruch zur Regelung von Solarpflichten gebührt § 9 Abs. 1 Nr.
23 b) BauGB damit nicht. Dies wird auch aus den Gesetzesmaterialien zum
EEWärmeG deutlich. Dort macht die Bundesregierung klar:
„Der im Übrigen abschließende Charakter des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes hat schließlich keine Einschränkungen für die
Wahrnehmung der kommunalen Gestaltungsspielräume im Rahmen
der Bauleitplanung zur Folge. Das Bauplanungsrecht bleibt als
eigenständige Rechtsmaterie ebenso unberührt wie die Möglichkeiten
der Länder, in Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen für
das Bauordnungs- oder Kommunalrecht Regelungen zu treffen, die für
die weitere Verbreitung der Erneuerbaren Energien im Bereich der
Wärme- und Kältenutzung sinnvoll und nützlich sind.“80
Der Gesetzgeber geht also – zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Regelung des § 9
Abs. 1 Nr. 23 b) in das BauGB eingefügt war – von einem Nebeneinander der
Regelungen des EEWärmeG und denen des Bauplanungsrechts aus.81 Zudem führt
er aus, dass den Ländern weiterhin Möglichkeiten offen stehen, die weitere
Verbreitung erneuerbarer Energien zu fördern.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB der
Regelung einer landesrechtlichen Solarpflicht nicht abschließend entgegensteht. Eine
Sperrwirkung besteht insoweit nicht.
6. Zwischenergebnis
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass ein umfassender Kompetenztitel
„Klimaschutz“, „Ökologie“ oder „Umweltschutz“ nicht existiert. Diese Belange fallen
jedoch maßgeblich in Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, dabei
schwerpunktmäßig unter den Kompetenztitel der Luftreinhaltung gemäß Art. 74 Abs.
1 Nr. 24 GG. Andere Kompetenztitel können jedoch ebenfalls Grundlagen
klimaschutzrechtlicher Maßnahmen bilden.
80 BT-Drs. 17/3629, S. 45. 81 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 4a sowie 197a.
30
Hinsichtlich der Einführung einer Solarpflicht sind dabei insbesondere die auf Art. 74
Abs. 1 Nr. 11, 18 und 24 GG beruhenden Vorschriften des KSG, des EEG, des
EEWärmeG, des EnEG sowie der darauf beruhenden EnEV, des GEG und des BauGB
von Bedeutung. Keines dieser Gesetze hat dabei die Einführung einer Solarpflicht
vollumfänglich und abschließend geregelt. Lediglich das EEWärmeG sowie die
„Nachfolgeregelung“ des GEG entfalten eine teilweise Sperrwirkung.
Das GEG enthält hinsichtlich der Befriedigung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
abschließende Regelungen zur Solarpflicht anlässlich des Neubaus von Gebäuden.
Da die Solarthermie typischerweise nur in diesem Bereich eingesetzt wird, gilt
diesbezüglich bei Neubauten eine umfassende Sperrwirkung. Anders ist dies bei der
Photovoltaik. Strom aus erneuerbaren Energien wird regelmäßig zumindest auch
abseits des Kälte- und Wärmeenergiebedarfs verbraucht. Außerhalb der
Regelungsmaterie des Wärme- und Kälteenergiebedarfs besteht eine Sperrwirkung
nur dann, wenn eine landesrechtliche Regelung die Erfüllung der Pflichten des GEG
unmöglich machen würde.
§ 56 GEG enthält eine auf bestehende Gebäude bezogene Abweichungsbefugnis
zugunsten der Länder. Diese Bestimmung enthält umfangreiche Öffnungsklauseln und
ermöglicht so die Anordnung einer landesrechtlichen Solarpflicht. Im Folgenden wird
aufgrund der zeitlichen Perspektive nur noch die Sperrwirkung des GEG, nicht aber
die des EEWärmeG, berücksichtigt.
II. Landesrechtliche Umsetzung
Der Landesgesetzgeber hat also im Rahmen der beschriebenen Grenzen eine
Kompetenz zum Erlass einer Solarpflicht. Sofern der Landesgesetzgeber von dieser
Kompetenz Gebrauch machen möchte, kommen insbesondere zwei
Umsetzungsvarianten in Betracht. So könnte er eine landesweite Anordnung der
Solarpflicht in Gesetzesform erlassen (Gliederungspunkt 1.). Daneben könnte er die
Voraussetzungen schaffen, die die Umsetzung der Solarpflicht aufgrund
gemeindlicher Satzungen ermöglicht (Gliederungspunkt 2.).
1. Landesweite Anordnung einer Solarpflicht
In Betracht kommt die landesweite Anordnung der Solarpflicht in Gesetzesform. Da
die Solarpflicht verschiedene Rechtsmaterien tangiert, ist dementsprechend auch eine
Verankerung in verschiedenen Gesetzen denkbar. Beispielsweise könnte die
31
Solarpflicht in ein geändertes Klimaschutzgesetz NRW eingefügt werden. Bisher
richtet sich das Gesetz allerdings gem. § 1 S. 3 KSG NRW an die in § 2 Abs. 2 KSG
genannten öffentlichen Stellen. Pflichten für Private wären im Rahmen dieser
Konzeption ein Fremdkörper.
Empfehlenswert erscheint demgegenüber eine Einbettung in die Landesbauordnung
NRW (BauO NRW). So herrscht ein enger und offensichtlicher Zusammenhang
zwischen der Solarpflicht und baulichen Anlangen im Sinne der BauO NRW. Zudem
dient dieses Gesetz neben der Abwehr von Gefahren zunehmend auch der
Sicherstellung eines sozial verträglichen, ökologischen und energiepolitisch
verantwortungsvollen Bauens.82 Für die Verankerung in der Bauordnung spricht auch,
dass dort die Solarpflicht im Kontext zahlreicher anderer Anforderungen an bauliche
Anlagen stünde, was der Transparenz der Rechtsordnung dienen und einer
Zersplitterung zusammengehöriger Rechtsnormen entgegenwirken würde.
Unabhängig von ihrer konkreten Verankerung hat die landesweite Anordnung einer
Solarpflicht in Gesetzesform - je nach konkreter Ausgestaltung –
verfassungsrechtlichen, insbesondere eigentumsgrundrechtlichen Vorgaben
Rechnung zu tragen, die es im Folgenden näher zu untersuchen gilt. Dabei wird
zwischen privaten Neubauten (Gliederungspunkt (A)), privaten Bestandsgebäuden
(Gliederungspunkt (B)), kommunalen Gebäuden (Gliederungspunkt (C)) sowie
landeseigenen Gebäuden (Gliederungspunkt (D)) unterschieden. Anschließend
werden kursorisch bereits bestehende landesrechtliche Vorschriften vorgestellt
(Gliederungspunkt (E)).
(A) Private Neubauten
Eine Solarpflicht für private Neubauten könnte erheblich dazu beitragen, das Potenzial
von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf Dachflächen auszuschöpfen. Diese
Pflicht schafft jedoch bei privaten Neubauten ein besonderes grundrechtliches
Spannungsverhältnis, welches der genaueren Untersuchung bedarf. Insbesondere
das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG könnte hier betroffen sein
(Gliederungspunkt (I)). Sonstige Grundrechtsbeeinträchtigungen werden kursorisch
angesprochen (Gliederungspunkt (II)).
82 Spannowsky, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW Grundlagen des Bauordnungsrechts in
Deutschland, Einleitung.
32
(I) Eigentumsverfassungsrechtliche Bedenken
Die Solarpflicht könnte das Recht des Grundeigentümers, sein Grundstück nach
Belieben zu bebauen, rechtfertigungsbedürftig einschränken. Fraglich ist demnach, ob
ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vorliegt (Gliederungspunkt
(1)) und ob dieser gerechtfertigt sein kann (Gliederungspunkt (2)).
(1) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
Die Einführung einer Solarpflicht könnte in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG eingreifen und – namentlich die Baufreiheit – grundrechtsrelevant verkürzen. Art.
14 GG lautet:
„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Die Baufreiheit als privates Recht aus dem Grundeigentum (§ 903 BGB) ist
verfassungsrechtlich geschützt. Baufreiheit meint das Recht zur baulichen Nutzung im
Rahmen der Gesetze.83 Dies stellt – neben der agrarischen Bewirtschaftung – die
wichtigste Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums dar. Wäre die Baufreiheit nicht
von der Eigentumsgarantie umfasst, wäre diese wichtigste Nutzungsmöglichkeit des
Grundeigentums nicht von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, der Eigentumsschutz
wäre weitgehend ausgehöhlt.84 Die Dispositionsmacht des Eigentümers ist deshalb –
auch wenn sie durch das Baurecht und insbesondere die gemeindliche Bauleitplanung
83 Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 1 Rn. 7. 84 Leisner, in: Isensee/Kirchhof, § 173 Rn. 194 ff.; vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB §
42 Rn. 3.
33
gebunden und beschränkt ist – durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG geschützt.
Ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann dabei nach
dem Grundgesetz in zwei Formen erfolgen. Zum einen sind Eingriffe durch Inhalts-
und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), zum anderen durch die
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) möglich. Die genaue Abgrenzung ist schwierig und
wird vom BVerfG insbesondere seit seiner Nassauskiesungsentscheidung85 anhand
formaler Kriterien vorgenommen. Ausgangspunkt der Unterscheidung ist dabei, dass
der Begriff der Enteignung dadurch gekennzeichnet ist, dass das geschützte Eigentum
ganz oder zum Teil im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird.86 Wird die
Eigentumsordnung allerdings gestaltet und verändert, liegt eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung vor.87 Das BVerfG beschreibt Inhalts- und
Schrankenbestimmungen wie folgt:
„Die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und
des öffentlichen Rechts legen generell und abstrakt Rechte und
Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im
Sinne der Verfassung zu verstehen sind […].“88
Übertragen auf die Solarpflicht ist festzustellen, dass die Pflicht zur Anbringung von
Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen keine konkret bestehende subjektive
Eigentumsposition entzieht, sondern vielmehr die Gestaltungsfreiheit bei der
Errichtung baulicher Anlagen einschränkt. Denn die Solarpflicht trifft eine Aussage
darüber, in welchem Maße und bis zu welcher Grenze die aus dem Eigentum an
Grundstücken ableitbare Baufreiheit eingeschränkt wird. Damit handelt es sich gerade
nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
(2) Eingriffsrechtfertigung
Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sind nur dann
verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie den grundgesetzlichen Bestimmungen
entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber bei
85 BVerfG, NJW 1982, S. 745. 86 BVerfG, NJW 1969, S. 309 (310); BVerfG, NJW 1976, S. 1783 (1787); BVerfG, NJW 1989, S.
1271 (1272). 87 Vgl. jeweils Axer, in: Epping/Hillgruber, Stand: 01.12.2019, GG Art. 14 Rn. 72; Papier/Shirvani, in:
Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 417. 88 BVerfG, NJW 2004, S. 2073 (2077).
34
Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 sowohl der grundgesetzlichen
Anerkennung des Privateigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, als auch dem
Sozialgebot in Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Das BVerfG formuliert in seiner
„Pflichtexemplar-Entscheidung“ hierzu:
„Das BVerfG hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß
der Gesetzgeber bei Regelungen i. S. des Art. 14 I 2 GG sowohl der
grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 I
1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 II GG in gleicher Weise
Rechnung tragen muß. Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes
Verhältnis zu bringen. Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer
von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu
realisierenden Bindung hängt hiernach wesentlich davon ab, ob und
in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug
und in einer sozialen Funktion steht […]“.89
Der Gesetzgeber muss also die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen
gerechten Ausgleich bringen und insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachten.90 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
„muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels
geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die
Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und
Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen […]“.91
Es muss also ein legitimer Zweck für den Eingriff bestehen (Gliederungspunkt a.). Der
Eingriff muss dann wiederum geeignet (Gliederungspunkt b.), erforderlich
(Gliederungspunkt c.) und angemessen (Gliederungspunkt d.) sein.
a. Legitimer Zweck
Die Einführung einer Solarpflicht könnte einem legitimen Zweck, insbesondere dem
„Wohle der Allgemeinheit“, dienen (vgl. Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG). Die
Gemeinwohlverpflichtung des Eigentumsgebrauchs ist insofern Orientierungspunkt
89 BVerfG, NJW 1982, S. 633 (634). 90 Vgl. jeweils BVerfG NJW 1971, S. 2163 (2164); BVerfG NJW 1982, S. 633 (634). 91 BVerfG, NJW 2018, S. 3007 (3009 f.).
35
wie Grenze einer legislativen Beschränkung des Eigentums.92 Dabei hat der
Gesetzgeber ein
„Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich
einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des
Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus
dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben: Der Gebrauch des
Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“.93
Als Allgemeinwohlbelang kommen hier der Schutz des Klimas sowie das Interesse an
der Etablierung erneuerbarer Energien in Betracht. Die Reduzierung der
menschengemachten Einwirkungen auf das Klima und die so erhoffte Verhinderung
der – auch für den Menschen gefährlichen – Klimaschwankungen ist, insbesondere
vor dem Hintergrund des Art. 20a GG, ein Allgemeinwohlbelang im Sinne des Art. 14
Abs. 2 S. 2 GG. Gleiches gilt für das Bestreben nach einer lokaleren und
dezentralisierten Energieversorgung. Sofern der Einzelne einen Teil der benötigten
Energie selber produzieren kann, ist die Gesellschaft als solche weniger störanfällig
für externe Ereignisse, die die Energieversorgung beeinträchtigen können (Ölkrisen
der 1970-er Jahre, etc.). Dass es sich hierbei um ein Allgemeinwohlbelang handelt,
wird beispielsweise auch durch § 1 Abs. 2 des GEG unterstrichen, denn hier wird
formuliert:
„Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das
Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler
Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von
Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen
Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils
erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte
zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung
zu ermöglichen.“
Ein legitimer Zweck liegt damit vor.
92 Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 422. 93 BVerfG, NJW 1980, S. 985 (987); vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 422.
36
b. Geeignetheit
Die Regelung müsste auch zur Zweckerreichung geeignet sein. Nach der
Rechtsprechung des BVerfG ist ein Mittel geeignet, wenn mit seiner Hilfe der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann.94
Die Einführung einer Solarpflicht und damit verbunden der Einsatz erneuerbarer
Energien kann die Emissionen von Treibhausgasen signifikant senken. So können die
menschengemachten Einwirkungen auf das Klima verringert und damit
Klimaschwankungen möglicherweise verhindert werden. Zudem kann eine Solarpflicht
einen wichtigen Schritt zu einer dezentralen Energieversorgung der Gesellschaft
darstellen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Klima um ein globales
Phänomen handelt, das globalen menschengemachten Einflüssen ausgesetzt ist. Das
Land Nordrhein-Westfalen kann zwar nicht singulär sämtliche menschengemachten
Einflüsse auf das Klima beseitigen, es kann jedoch einen eigenen Beitrag zur
Problemlösung leisten.95 Dies genügt, um die Geeignetheit der Solarpflicht zur
Zweckerreichung annehmen zu können.
Die Solarpflicht ist damit auch geeignet, den legitimen Zweck zu erreichen.
c. Erforderlichkeit
Die Solarpflicht müsste in ihrer konkreten Ausgestaltung auch erforderlich sein. Dies
ist nach dem BVerfG dann der Fall, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das
Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel nicht gewählt werden könnte.96
Als weniger einschränkende Mittel kommen zunächst insbesondere solche
Alternativen in Betracht, die sich nicht auf das Ordnungsrecht stützen, sondern
vielmehr über Förder- und Anreizprogramme den Ausbau von Photovoltaik- oder
Solarthermieanlagen bezwecken. Ein solches System setzt auf Freiwilligkeit und übt
damit keinen Zwang aus. Folglich stellt es ein relativ milderes Mittel dar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Förder- und
Anreizprogramme wie beispielsweise der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie (vgl.
94 BVerfG, NJW 1972, S. 1509 (1511). 95 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 221. 96 BVerfG, NJW 1972, S. 1509 (1511).
37
Gliederungspunkt C. I. 2.) und den daraus gewonnenen Erfahrungen ist jedoch davon
auszugehen, dass die Reichweite eines solchen Programms im Vergleich zu einer
ordnungsrechtlichen Lösung begrenzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass solche
Förderprogramme hauptsächlich diejenigen ansprechen würden, die bereits vom
Einsatz erneuerbarer Energien und deren positiver Effekte hinsichtlich des Klimas
überzeugt sind.97 Die Nutzung einer ordnungsrechtlichen Regelung dagegen hat den
Vorteil, dass hiermit ein größerer Adressatenkreis in die Pflicht genommen werden
kann. Vor diesem Hintergrund sind freiwillige Förder- und Anreizprogramme keine
gleich wirksamen, aber das Grundrecht weniger fühlbar einschränkenden Mittel.98
Gleiches gilt für den Fall, in dem anstatt einer umfassenden Solarpflicht lediglich die
Pflicht zur Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit angeordnet wird.
Auch hierbei handelt es sich um eine weniger einschneidende Maßnahme, die das
Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sogar weitgehend unberührt lässt.
Sie bedarf im Vergleich daher einer weniger umfangreichen Rechtfertigung und stellt
insgesamt ein milderes Mittel zur Zweckerreichung dar. Diese Pflicht würde darüber
hinaus einen ebenso weiten Adressatenkreis ansprechen wie die umfassende
Solarpflicht. Eine Machbarkeitsprüfung hat jedoch ebenso wie freiwillige Förder- und
Anreizprogramme den entscheidenden Nachteil, dass ein Zwang zur Errichtung und
Nutzung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen gerade nicht besteht. Die letzte
Konsequenz – nämlich die Errichtung der Anlagen – wäre gerade nicht verpflichtend.
Analog zu der Situation der Förder- und Anreizprogramme ist damit davon
auszugehen, dass es sich hierbei zwar um ein milderes Mittel zur Zweckerreichung
handelt, es jedoch nicht gleich wirksam ist.
Ein gleich wirksames, aber das Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel ist
vorliegend demnach nicht erkennbar.
d. Angemessenheit
Zuletzt müsste die Solarpflicht auch angemessen sein. Nach dem BVerfG muss dazu
bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht
97 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 223. 98 Vgl. Manten/Elbel, LKV 2009, S. 1 (7).
38
sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt werden.99
Diese Beurteilung hängt entscheidend von dem Wortlaut der jeweiligen Regelung ab
und kann hier damit nicht abschließend beurteilt werden. Einige generelle Punkte
sollen dennoch analysiert werden.
So hat die Solarpflicht zur Folge, dass die Gestaltungsfreiheit bezüglich der
Dachflächen eingeschränkt wird. Dies ist grundsätzlich hinzunehmen. Aus den
mannigfaltigen Regelungen, die es bei der Errichtung eines Gebäudes zu beachten
gilt, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gestalterische Freiheit hinsichtlich des
Erscheinungsbildes des Gebäudes – und insbesondere auch der Dachflächen –
bereits einschränkt. So sieht beispielsweise § 32 Abs. 8 BauO NRW vor, dass
„Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen […] Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben
[müssen], wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“
Die Gemeinden können zudem beispielsweise die Dachfarbe eines Hauses durch
Satzung vorgegeben:
„Die Farbe der Dacheindeckung gehört zur äußeren Gestaltung einer
baulichen Anlage und kann demgemäß Gegenstand einer
baugestalterischen Festsetzung im Bebauungsplan sein.“100
Erforderlich ist lediglich eine entsprechende Begründung. Die Einschränkung der
Gestaltungsfreiheit steht damit der Solarpflicht nicht entgegen.
Dies gilt umso mehr, wenn der Gesetzgeber die Regelung nicht so erlässt, dass diese
sofort mit Verkündung in Kraft tritt, sondern vielmehr betroffenen
Grundstückseigentümern eine hinreichende Zeitspanne einräumt, sich auf die
geänderte Gesetzeslage einzustellen. Das BVerfG betont zu solchen
Überleitungsregelungen:
„Bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes kann der Gesetzgeber im
Rahmen des Art. 14 I 2 GG durch eine angemessene und zumutbare
Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten,
99 BVerfG, NJW 2005, S. 1917 (1921). 100 VGH Kassel, NVwZ-RR 2007, S. 746 (747).
39
wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt ist […]“.101
So wird ein etwaiger Überraschungseffekt und die Verletzung schutzwürdigen
Vertrauens verhindert.
Um diesbezügliche Zweifel auszuräumen, könnte zudem eine Regelung vorgesehen
werden, die es erlaubt, andere Flächen als die Dachflächen zur Energieversorgung zu
nutzen. Hierdurch könnte der Adressat der Vorschrift erreichen, dass ihm die
Gestaltung der Dachfläche im Rahmen der bestehenden Gesetze weiterhin erhalten
bleibt. Die Dachfläche wäre damit nur eine von mehreren „Erfüllungsmöglichkeiten“
und die Wahl der in Anspruch zu nehmenden Fläche verbliebe beim Adressaten der
Regelung. Die Schwere des Eingriffs in die Baufreiheit würde hierdurch abgemildert.
Problematischer erscheint hingegen der zusätzliche Investitionsaufwand, der bei
Neubauten durch die Solarpflicht hervorgerufen wird. Der Bauherr wird – sofern er
nicht aus eigenem Entschluss eine solche Installation vorgesehen hat – durch die
Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen finanziell zusätzlich
belastet. Fraglich ist, ob diese Belastungen noch adäquat und hinzunehmen sind, oder
ob sie die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten. Auch dies ist eine Einzelfallfrage,
die hier nicht vollends nachvollzogen werden kann.
Trotzdem könnte eine Ausnahmeregelung für besonders kleine Gebäude von bis zu
50 m² Nutzfläche empfehlenswert sein. In seinem Urteil zur „Marburger Solarsatzung“
formulierte das VG Gießen:
„Unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG und einer insoweit zu
prüfenden Verhältnismäßigkeit ist darüber hinaus die Solarsatzung
unwirksam, als sie keine Ausnahme für besonders kleine Gebäude
von bis zu 50 m 2 Nutzfläche vorsieht. Eine diesbezüglich statuierte
Solarthermiepflicht ist unverhältnismäßig, weil sie zu unverwertbaren
kostenintensiven Überkapazitäten führt […].“102
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Eine dementsprechende Regelung könnte daher
auch bei einer landesrechtlichen Solarpflicht nötig sein. Hinsichtlich des erzeugten
101 BVerfG, NVwZ 1986, S. 197 (197). 102 VG Gießen, ZUR 2010, S. 375 (379).
40
Stroms ist jedoch ebenfalls zu beachten, dass dieser in das Netz eingespeist werden
könnte. Hierdurch könnten kostenintensive Überkapazitäten vermieden werden.
Aber auch im Falle von größeren Gebäuden kann die zusätzliche finanzielle Belastung
zur Unverhältnismäßigkeit der Solarpflicht führen. Ein entscheidender Parameter für
die Würdigung, ob eine solche finanzielle Überforderung vorliegt, dürfte dabei das
Verhältnis der gesamten Grundstücks- und Baukosten zu den durch die Solarpflicht
hervorgerufenen Mehrkosten sein.103 Wann eine finanzielle Überforderung vorliegt, ist
ebenfalls eine Frage des Einzelfalles. Longo weist in diesem Zusammenhang jedoch
richtigerweise auf § 42 BauGB hin.104 Diese Regelung kann gegebenenfalls als
Richtschnur für die Beurteilung dienen, wann die finanzielle Mehrbelastung durch die
Solarpflicht die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet. § 42 Abs. 1 BauGB lautet:
„Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder
geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche
Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach
Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen.“
Die Situationen der Solarpflicht und der des § 42 BauGB unterscheiden sich
erkennbar: Während die Solarpflicht im vorliegenden Zusammenhang Neubauten und
eine hinzukommende finanzielle Belastung betrifft, regelt § 42 BauGB die
Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Nutzung eines
Grundstücks, wenn hierdurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des
Grundstücks eintritt. Gemeinsam ist beiden Konstellationen jedoch, dass dem
jeweiligen Adressaten durch hoheitliches Handeln finanzielle Einbußen bzw. ein
zusätzlicher Investitionsaufwand beschert wird. Es erscheint gerechtfertigt, die zu § 42
BauGB entwickelten „Annäherungswerte“105 zur Determinierung einer „nicht nur
unwesentlichen Wertminderung des Grundstücks“ als Orientierungswerte für die
Feststellung, wann ein Investitionsaufwand bei der Solarpflicht unzumutbar ist,
heranzuziehen. Eine schematische Übertragung verbietet sich jedoch aufgrund der
Verschiedenheit der Konstellationen.
103 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 229 f. 104 Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 229 f. 105 Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 42 Rn. 88.
41
In Anlehnung an eine Rechtsprechung des BGH zu „Sonderopfern“ wird dabei
bezüglich § 42 BauGB davon ausgegangen, dass zumindest Wertminderungen bis
3,6% die Schwelle zur „nicht nur unwesentlichen Wertminderung“ nicht
überschreiten.106 Dieser Wert kann auch als Mindestwert für einen unzumutbaren
Investitionsaufwand bei der Solarpflicht herangezogen werden. Longo hält einen Wert
von 5% für noch angemessen:
„Dabei sind die Kosten einer solarthermischen Anlage beim Neubau
von zirka 5.000 Euro ins Verhältnis zu den Kosten eines Grundstücks
und dem Bau eines Einfamilienhauses von zirka 250.000 Euro zu
setzen. Eine Kostenauferlegung in Höhe von 5% der gesamten
Grundstücks- und Baukosten ist vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung zum Planungsschadensrecht des § 42 BauGB vom
Grundstückseigentümer hinzunehmen.“107
Vor dem Hintergrund einer möglichen Amortisation der Kosten108 erscheint eine
höhere Ansetzung des Wertes jedoch ebenfalls als noch angemessen. So geht
beispielsweise die Landesregierung Baden-Württembergs in den Gesetzesmaterialien
zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
hinsichtlich der hierin vorgesehenen Photovoltaikpflicht von Folgendem aus:
„Grundsätzlich ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der
Photovoltaikanlagen auszugehen. Anfänglich anfallende
Investitionskosten werden im Laufe eines regulären Anlagenbetriebs
durch Einnahmen im Wege der Stromeinspeisung oder
Direktvermarktung beziehungsweise durch Stromkosteneinsparungen
durch Eigenverbrauch amortisiert.“109
Scheut der Bauherr trotzdem – noch zumutbare – Kosten, könnte ihm die Möglichkeit
eröffnet werden, die Dachflächen Dritten zwecks Erfüllung der Solarpflicht zur
Verfügung zu stellen. So könnte er die Investition in die Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energien vermeiden. Die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten
106 Vgl. jeweils Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 42 Rn. 6; Hoffmann, in:
Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2020, BauGB § 42 Rn. 18; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB § 42 Rn. 88.
107 Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 229. 108 Vgl. aber Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 229 f. 109 LT BW Drs. 16/8570, S. 27 f.
42
zwischen Bauherrn und Dritten könnten dabei grundsätzlich der Privatautonomie
unterfallen. Diese Situation ist dabei nicht mit Duldungspflichten wie beispielsweise
gemäß § 12 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vergleichbar. § 12
Abs. 1 NAV lautet:
„Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für
Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und
Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur
Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des
Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung
liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern
und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem
an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten
würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks
zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das
Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der
Anschluss über das eigene Grundstück des anderen
Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.“
Der Duldungspflicht nach § 12 Abs. 1 NAV liegt demnach zugrunde, dass der
Anschlussnehmer aus einem Anschluss ebenfalls einen Nutzen zieht. Unter diesen
Umständen ordnet § 12 NAV (in wohl verfassungsgemäßer Weise110) die Duldung des
Anbringens und Verlegens von Leitungen an. Bei der vorliegenden Konstellation
jedoch würde es sich lediglich um einen Befreiungstatbestand von der vorrangig
persönlich zu erfüllenden Solarpflicht handeln. Der Bauherr könnte hierdurch die mit
110 Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Theobald/Kühling, NAV § 12, Rn. 4 ff.
43
der Solarpflicht verbundenen Investitionen vermeiden. Ob ihm die Überlassung der
Dachflächen zum Zwecke der Erzeugung erneuerbarer Energien jedoch abgesehen
davon zum Vorteil gereicht, würde von der Vereinbarung zwischen Bauherrn und
Dritten und der konkreten Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes abhängen.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied.
Trotzdem kann ein solcher Befreiungstatbestand im Rahmen einer Solarpflicht
vorgesehen werden. Denn dieser wäre rein fakultativ ausgestaltet und würde dem
Adressaten der Solarpflicht durch die Eröffnung einer weiteren Möglichkeit zur
Pflichterfüllung nur zugutekommen. Er würde demnach keine eigenständige
grundrechtsrelevante Verpflichtung bedeuten, sondern vielmehr den Adressaten der
Solarpflicht zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten begünstigen. Ein solcher
Befreiungstatbestand von der persönlichen Pflichterfüllung kann damit der
Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Regelung dienen.
Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es zudem dringend
geboten, auch anderweitige Befreiungstatbestände vorzusehen. So sollte von der
Pflicht befreit werden können, wenn eine technische oder rechtliche Unmöglichkeit
vorliegt. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Investitionskosten das noch zumutbare
Maß übersteigen bzw. die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder eine
unbillige Härte vorliegt.
Solche Regelungen sind beispielsweise sowohl im EEWärmeG als auch in der EnEG
enthalten. § 9 Abs. 1 EEWärmeG legt fest:
„Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn
1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach
§ 7
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr
befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre
Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
44
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen.“
Teilweise111 regelt das EEWärmeG wiederum selbst, wie ein diesbezüglicher
Nachweis zu führen ist. So stellt § 10 Abs. 4 EEWärmeG klar:
„Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde innerhalb von
drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen,
dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines
Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn
die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die
den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer
technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine
Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.“
Hiernach muss der Verpflichtete also das Vorliegen einer Ausnahme nachweisen. Im
Falle der technischen Unmöglichkeit ist hierzu die Bescheinigung eines
Sachverständigen notwendig.
Auch das EnEG sieht Ausnahmevorschriften vor. So formuliert der Gesetzgeber in § 5
Abs. 1 EnEG:
„Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei
bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
berücksichtigen.“
Diese Regelungen könnten also für Befreiungstatbestände im Rahmen der Solarpflicht
als Vorbild dienen. Wie diese Tatbestände konkret ausgestaltet werden und bis zu
111 Vgl. Wustlich, in: Theobald/Kühling, EEWärmeG § 9 Rn. 12 f.
45
welcher Schwelle beispielsweise eine Zumutbarkeit angenommen wird, ist auch eine
politische Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann.
Zusammenfassend kann der Erlass einer Solarpflicht einen gerechtfertigten und
insbesondere verhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14
Abs. 1 S. 1 GG darstellen. Die Verhältnismäßigkeit der Regelung hängt dabei
entscheidend von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.
(II) Sonstige Grundrechtsbeeinträchtigungen
Andere Grundrechtsbeeinträchtigungen wie beispielsweise ein Eingriff in die
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG kommen ebenfalls in Betracht. Diese dürften
jedoch bei Beachtung der obigen Ausführungen ebenfalls gerechtfertigt sein.
(B) Private Bestandsgebäude
Neben der Anordnung einer Solarpflicht für Neubauten kommt eine solche auch für
private Bestandsgebäude in Betracht. Mehr noch als bei den privaten Neubauten
kommt es dabei jedoch zu grundrechtlichen Spannungsverhältnissen.
Insbesondere im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gilt es zu beachten, dass durch
die Anordnung einer Solarpflicht für Bestandsgebäude nicht nur in die Baufreiheit als
solche, sondern vielmehr in den durch Genehmigung legalisierten Bestand
eingegriffen wird. So muss gegebenenfalls die Dachhaut erneuert bzw. verändert
werden, gleiches kann für bereits bestehende Heizungssysteme oder
Elektroinstallationen gelten. Zusätzlich zum Investitionsaufwand bezüglich der zu
errichtenden technischen Anlagen kommt bei Bestandsgebäuden je nach Einzelfall
damit noch eine zusätzliche finanzielle Belastung hinzu.
Dies stellt einen nicht nur unwesentlichen Eingriff in den vorhandenen durch
Baugenehmigung legalisierten Bestand dar und wirft deshalb Fragen des – juristisch
höchst anspruchsvollen und kontrovers diskutierten – rechtlichen Bestandsschutzes
auf. Schon die Begrifflichkeit des Bestandsschutzes hat dabei mehrere Facetten: So
wird zwischen formellem und materiellem Bestandsschutz unterschieden. Formeller
Bestandsschutz wird durch eine wirksame Baugenehmigung verliehen, materieller
Bestandsschutz soll dann vorliegen, wenn zwar keine Baugenehmigung erteilt wurde,
die Anlage jedoch (zumindest zeitweise) genehmigungsfähig war oder noch ist.
Während diese Begrifflichkeiten also gewissermaßen beschreiben, woraus der
46
Bestandsschutz resultiert, sollen mit „passivem“, „aktivem“ und „überwirkendem“
Bestandsschutz dessen Reichweite gekennzeichnet werden. Der passive
Bestandsschutz schützt den status quo. Nachträgliche Änderungen der staatlichen
Anforderungen an das Bauwerk können mit diesem „Gegenrecht“ abgewehrt
werden.112 Der aktive Bestandsschutz begründet Genehmigungsansprüche für
Maßnahmen, die dem Erhalt der bestandsgeschützten Anlage dienen.113 Der
überwirkende Bestandsschutz kann sogar den Anspruch auf Genehmigung von
weiteren Einrichtungen bewirken.114 Dieser Bestandsschutz, so die frühere
Rechtsprechung, resultiere aus der
„verfassungsrechtlich gebotene[n] „Sicherung des durch
Eigentumsausübung Geschaffenen“ […]. Der legal geschaffene
„Bestand” kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG – in diesen
und jenen Grenzen – „in seiner bisherigen Funktion” behaupten und
damit auch gegen das ihm mittlerweile etwa entgegenstehende
Gesetzesrecht durchsetzen […].“115
Hiernach war der Bestandsschutz folglich als unmittelbar in der Verfassung verankert
anzusehen und bot Schutz gegen eine nachträglich geänderte Gesetzeslage.
Dieses Verständnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) spätestens mit
seinem Grundsatzurteil vom 12.03.1998 aufgegeben.116 In der neueren
Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass infolge der vom BVerfG mit der
Nassauskiesungsentscheidung117 vorgegebenen Eigentumsdogmatik ein unmittelbar
aus dem Eigentumsgrundrecht abgeleiteter Bestandsschutz nicht besteht.118 Vielmehr
ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Umfang und Grenzen des Schutzes des
Eigentumsbestands festzulegen. Die gesetzgeberischen Bestimmungen sind sodann
an den aus Art. 14 Abs. 1 und 2 GG abzuleitenden Maßstäben zu messen.119
112 BVerwG, NJW 1980, S. 252 (252). 113 Sieckmann, NVwZ 1997, S. 853 (853). 114 Vgl. BVerwG, NJW 1976, S. 765 (767). 115 BVerwG, VerwRspr 1976, S. 857 (864). 116 BVerwG, NVwZ 1998, S. 842 (844 f.). 117 BVerfG, NJW 1982, S. 745. 118 BVerwG, BeckRS 1995, 31223335; BVerwG, NVwZ 1998, S. 842; BVerwG, NVwZ 2000, S. 1048. 119 Vgl. zum Ganzen Michl, ThürVBl. 2010, S. 280 (280 ff.).
47
Dies gilt nicht nur für den aktiven (oder überwirkenden) Bestandsschutz bei
Veränderung baulicher Anlagen, sondern auch für den passiven Bestandsschutz. Das
BVerwG stellt diesbezüglich klar:
„Der Gesetzgeber ist bei seiner Aufgabe, Inhalt und Schranken des
Eigentums zu bestimmen, durch verfassungsrechtliche Vorgaben
gebunden. Er hat einerseits dem durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteten
Privateigentum Rechnung zu tragen, das in seinem rechtlichen Gehalt
vor allem durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das
Merkmal der Privatnützigkeit gekennzeichnet ist. Er hat andererseits
auf die in Art. 14 II GG angesprochenen Belange des Gemeinwohls
Rücksicht zu nehmen. Im Falle von Interessenkollisionen, die nicht
zuletzt daher rühren können, daß neben den Bestandsinteressen des
Eigentümers auch die Interessen anderer grundrechtlichen Schutz
genießen, hat er einen gerechten Ausgleich zu schaffen […]. Schränkt
er das Privateigentum ein, so muß er, auch wenn er den
verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt unangetastet läßt, den
Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten.“120
Das BVerfG führt zu dieser Problematik aus:
„Art. 14 I GG gebietet dem Gesetzgeber […] nicht, öffentlich-
rechtlichen Erlaubnissen stets einen unbedingten Bestandsschutz
einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige öffentliche Belange eine
Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche
Anforderungen erfordern, darf der Gesetzgeber entsprechende
Regelungen treffen. Er muss allerdings sicherstellen, dass im
Einzelfall der besonderen Bedeutung des Privateigentums und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden
kann.“121
Eingriffe in den Bestand – wie hier durch die nachträgliche Anordnung einer
Solarpflicht – bedürfen damit der umfangreichen Interessenabwägung zwischen dem
120 BVerwG, NVwZ 1998, S. 842 (845). 121 BVerfG, NVwZ 2010, S. 771 (774).
48
Vertrauens- und Eigentumsschutz auf der einen und den Belangen des Gemeinwohls
auf der anderen Seite.
Dass der Bestandsschutz nicht unbedingt gilt, zeigen Normen wie § 17 BImSchG.
Hiernach können auch nach Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigung Anordnungen getroffen werden, die dann vom Betreiber zu befolgen
sind. So kann beispielsweise auf wechselnde Umweltbedingungen oder ein
Fortschreiten der technischen Standards reagiert werden.122 Die Belange des
Gemeinwohls gebieten hier aufgrund der besonderen Gefährdungslage
bundesimmissionsschutzrechtlicher Anlagen, dass der anlagenbezogene
Bestandsschutz durch den Vorbehalt nachträglicher Anordnungen von Anfang an
eingeschränkt ist.123 Auch die BauO NRW enthält einzelne Bestimmungen, die
nachträgliche Eingriffe in den Bestand vorsehen. So legt § 8 Abs. 2 BauO NRW fest:
„Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist
auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen
geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck
öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer
Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. […] Bei bestehenden Gebäuden
nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder
verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder
erfordern. […]“
Nach dieser Regelung kann also auch bei bestehenden Gebäuden nachträglich die
Herstellung eines Kinderspielplatzes angeordnet werden. Das OVG Berlin hat zu einer
derartigen Vorschrift richtigerweise ausgeführt:
„Die Ermächtigung zu einer nachträglichen Verpflichtung der
Grundeigentümer zur Anlegung eines Kinderspielplatzes ermöglicht
zwar Eingriffe in den baurechtlichen Bestandsschutz. Diese Eingriffe
sind jedoch grundsätzlich durch die in Artikel 14 Abs. 2 GG normierte
Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums gedeckt, welche über den
Bereich der herkömmlichen baupolizeilichen Gefahrenabwehr hinaus
auch die weitergehenden Beschränkungen und Verpflichtungen der
122 Posser, in: Giesberts/Reinhardt, BImSchG § 17 Rn. 1. 123 Vgl. Posser, in: Giesberts/Reinhardt, BImSchG § 17 Rn. 1.
49
Grundeigentümer rechtfertigt, die sich aus der besonderen
jugendwohlfahrtspflegerischen Zielsetzung der mit § 10 Abs. 4 Satz 5
BauO Bln getroffenen Regelung ergeben.“124
Auch § 58 Abs. 6 BauO NRW enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung
nachträglicher Anforderungen:
„Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 oder einer
Zustimmung nach § 79 können Anforderungen gestellt werden, um
dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche
Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Anlagen ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden
dürfen oder sie im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 Absatz 5 als
genehmigt gelten.“
Aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird dabei jeweils deutlich, dass
Eingriffe in den Bestand hohe Voraussetzungen haben. Im Rahmen des § 8 Abs. 2
BauO NRW kann die Herstellung des Spielplatzes nur nachträglich angeordnet
werden, wenn „dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern“. § 58 Abs. 6
BauO setzt „nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen“ für ein
nachträgliches Einschreiten voraus. Erst bei Vorliegen einer solchen besonderen
Gefährdungslage wird demnach angenommen, dass die vom BVerwG geforderte
umfangreiche Interessenabwägung zwischen dem Vertrauens- und Eigentumsschutz
auf der einen und den Belangen des Gemeinwohls auf der anderen Seite zugunsten
des Gemeinwohls ausfallen kann.
Aus all dem wird deutlich, dass Eingriffe in den Bestand besonders hohe
Voraussetzungen haben. Es sind gewichtige Belange des Gemeinwohls nötig, die in
einer Interessenabwägung den Vertrauens- und Eigentumsschutz des Betroffenen als
weniger gewichtig erscheinen lassen müssen. Nachträgliche Eingriffe aufgrund des
Klimaschutzes bedürfen demnach in jedem Fall einer stichhaltigen und ausführlichen
Begründung. Zudem ist eine besonders kritische Verhältnismäßigkeitsprüfung
erforderlich.
124 OVG Berlin, BeckRS 1979, 01806.
50
In seiner „Direktorenvilla-Entscheidung“ betont das BVerfG:
„Die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG verlangt, daß in erster Linie
Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige
Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit
des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen
dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und
Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und
technischer Vorkehrungen zur Verfügung.“125
Dies alles gilt es im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dieser Prüfung gelten zunächst die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit
zu Solarpflichten bei Neubauten entsprechend. Aufgrund des besonderen
grundrechtlichen Spannungsverhältnisses gilt es aber insbesondere im Rahmen der
Angemessenheit einige Besonderheiten zu beachten. Nur bei sorgfältiger Gewichtung
der jeweiligen Interessen sowie der Verankerung von Übergangsregelungen und
Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften ist die Zumutbarkeit – und damit auch die
Verfassungsmäßigkeit – gewahrt.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, verschiedene Fallgestaltungen zu
unterscheiden. So kann die Solarpflicht für Bestandsgebäude anlassbezogen
ausgestaltet werden. Hier ist denkbar, die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik- oder
Solarthermieanlagen an den Austausch bzw. den Umbau von Heizungsanlagen, an
Gebäudeerweiterungen oder an Dachumstrukturierungen wie Renovierungen zu
knüpfen.126 Wird für die ohnehin vorzunehmende bauliche Änderung eine
Baugenehmigung benötigt, ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauherrn von
vornherein gemindert, weil er ja selbst eine Abweichung vom bereits genehmigten
status quo beantragt. Letztlich liegt der Fall kaum anders als bei der Solarpflicht für
Neubauten, weil nicht die Fortführung der Bestandsnutzung, sondern die durch den
Genehmigungsanspruch im Kern geschützte Baufreiheit eingeschränkt wird.
Wird die Solarpflicht hingegen nicht an die Erteilung einer Baugenehmigung geknüpft,
könnte weiter zu differenzieren sein: Nämlich, ob die Solarpflicht anlassbezogen
ausgelöst wird, also an (nicht genehmigungspflichtige)
125 BVerfG, NJW 1999, S. 2877 (2879). 126 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 230.
51
Bestandsverbesserungsmaßnahmen des Eigentümers gekoppelt wird, oder
flächendeckend und anlasslos eingeführt wird. Eine solche Differenzierung knüpft an
die Tatsache an, dass der Eigentümer im ersten Fall durch eigene Maßnahmen die
zusätzliche Investitionspflicht auslöst, diese also umgekehrt auch vermeiden kann.127
Gleichwohl scheint diese Differenzierung kaum überzeugend. Zum einen wird damit
eine Investitionstätigkeit „bestraft“, an deren Durchführung möglicherweise ein
öffentliches Interesse besteht. Zudem wird die Unterscheidung zwischen
Renovierungsmaßnahmen mit Solarpflichtauslösung und solchen ohne
Solarpflichtauslösung kaum willkürfrei zu treffen sein. Insbesondere aber ergibt sich
ein evidentes Vollzugsproblem, weil die zuständigen Behörden von einer nicht
genehmigungspflichtigen Maßnahme keine zuverlässige Kenntnis erhalten und
deshalb die Solarpflicht kaum gleichmäßig durchgesetzt werden kann, es also im
Gesetzesvollzug zu Gleichheitsverstößen kommen wird.
Abgesehen von den Fällen, in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine
solche Anlassbezogenheit damit nicht überzeugend. Empfehlenswert erscheint
vielmehr, die Solarpflicht mit entsprechend langen Übergangszeiträumen
auszugestalten. Wird angeordnet, dass eine Umsetzung bis spätestens zu einem
bestimmten Datum nach Inkrafttreten der Regelung zu erfolgen hat, so kann der
Adressat der Solarpflicht selber entscheiden, wann er der Verpflichtung nachkommt.
Er kann die Pflicht sofort umsetzen, mit der Folge, dass er auch sofort in den Genuss
der erzeugten Energien kommt, oder er kann die Errichtung der Anlagen an Umbauten
in der Zukunft knüpfen, sofern diese nicht nach dem Übergangszeitfenster erfolgen.
Letztlich könnte es zudem zur Zumutbarkeit einer Solarpflicht beitragen, wenn diese
technologieoffen formuliert wird, das heißt, dass es dem Adressaten freisteht, ob er
sich für eine Solarthermie- oder eine Photovoltaikanlage (oder gegebenenfalls eine
Kombination beider Technologien) entscheidet. Hierdurch könnte beispielsweise
verhindert werden, dass eine neue Heizungsanlage durch die Befolgung einer
Solarthermiepflicht umfangreicher Änderungen bedürfte, da sich der Betroffene auch
für Photovoltaikanlagen entscheiden könnte.
Bei entsprechender Ausgestaltung kann damit auch eine Solarpflicht für
Bestandsgebäude erlassen werden.
127 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 231, 240.
52
(C) Kommunale Gebäude
Zudem sind Solarpflichten für kommunale Gebäude möglich, die direkt oder indirekt
im Eigentum der Kommunen stehen. Kommunen sind dabei Teil der
Landesstaatsgewalt128, sind also staatsorganisationsrechtlich den Ländern
eingegliedert129. Mit der Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 GG, dem sogenannten
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, haben sie jedoch eine besondere Stellung
inne. Durch Art. 28 Abs. 2 GG ist die kommunale Selbstverwaltung als sogenannte
„institutionelle Garantie“ abgesichert, das heißt, dass sie zwar einerseits der
Ausgestaltung durch gesetzliche Regelungen bedarf, allerdings andererseits durch die
Garantie gegenüber dem Gesetzgeber geschützt ist.130 Das Selbstverwaltungsrecht
und die institutionelle Garantie der Kommunen haben dabei verschiedene
Garantieebenen, nämlich die institutionelle Rechtssubjektsgarantie (das „ob“ der
Gemeinde), die objektive Rechtsinstitutionsgarantie („was“ und „wie“) sowie die
subjektive Rechtsstellungsgarantie („wehrfähige subjektive Rechtsstellung“).131
Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung zu hauptamtlichen
Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden ausgeführt:
„Die Gewährleistung eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung
besteht indes gem. Art. 28 II GG “im Rahmen der Gesetze”.
Dementsprechend sind auch die den Gemeinden zur Hand stehenden
Organisationsbefugnisse durch die Vorgaben des Gesetzgebers
gebunden […]. Der Gesetzgeber muß dabei der
verfassungsrechtlichen Verbürgung einer mit wirklicher
Verantwortlichkeit ausgestatteten Selbstverwaltung, durch die den
Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des
Gemeinwesens ermöglicht wird […], Rechnung tragen und die
Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befähigen.“132
128 Hellermann, in: Epping/Hillgruber, Stand: 15.08.2020, GG Art. 28 Rn. 21. 129 Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 11. 130 Hellermann, in: Epping/Hillgruber, Stand: 15.08.2020, GG Art. 28 Rn. 33, 33.1. 131 Vgl. jeweils Hellermann, Epping/Hillgruber, Stand: 15.08.2020, GG Art. 28 Rn. 34 ff.; Mehde, in:
Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 39 ff. 132 BVerfG, NVwZ 1995, S. 677 (678).
53
Dementsprechend darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht
ausgehöhlt werden.133 Dies gilt es bei der Zulässigkeit einer Solarpflicht für kommunale
Gebäude zu berücksichtigen.
Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie ist auch die Finanzhoheit der Gemeinde. Ein
Eingriff in die Finanzhoheit kann dabei dann angenommen werden, wenn dieser
finanzielle Belastungen zur Folge hat, die erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen
Spielräume der Gemeinde haben.134 Dies betont auch das BVerwG. Zwar verneinte
es im entschiedenen Fall eine Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten
Finanzhoheit, stellte aber fest, dass sich etwas anderes ergeben könne,
„wenn die Bekl. eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende
und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und
nachgewiesen hätte […]“.135
Dass eine Solarpflicht, auch wenn sie sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude
der Kommune erfasst, die danach aus der Selbstverwaltungsgarantie gezogene
Grenze übersteigen könnte, scheint jedoch eher fernliegend. Der Investitionsaufwand
dürfte nicht so hoch sein, dass von einer nachhaltigen, nicht mehr zu bewältigenden
Einengung der Finanzspielräume auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem
Hintergrund des Art. 20a GG, der sich als Staatszielbestimmung auch an die
Kommunen richtet. Zudem sehen bereits jetzt Bestimmungen wie § 3 Abs. 2
EEWärmeG vor, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten
öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 4 EEWärmeG durch die anteilige Nutzung von
erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade
die landesrechtliche Solarpflicht zu einer unverhältnismäßigen Einengung der
Finanzspielräume führen sollte.
Letztlich handelt es sich jedoch um eine Frage des Einzelfalls und der konkreten
Ausgestaltung der Solarpflicht. Hier könnte der Gesetzgeber – analog zur Situation der
privaten Neu- und Bestandsbauten – Regelungen wie beispielsweise
Übergangsvorschriften und Härteklauseln vorsehen, die eine Zumutbarkeit der
Solarpflicht sicherstellen.
133 BVerfG, NVwZ 1995, S. 677 (678). 134 Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2, Rn. 81. 135 BVerwG, NVwZ 2001, S. 564 (566).
54
Bei entsprechender Berücksichtigung der Finanzhoheit der Gemeinde dürfte eine
Solarpflicht damit auch für kommunale Gebäude möglich sein.
(D) Landeseigene Gebäude
Landeseigene Gebäude befinden sich im Eigentum des Landes. Das Land ist im
Rahmen der bestehenden Gesetze (bspw. des Denkmalschutzes136) in der konkreten
Ausgestaltung der Nutzung und des Erscheinungsbildes der Gebäude frei.
Grundsätzlich ist damit die Einführung einer Solarpflicht unproblematisch möglich. Da
hier lediglich die Innensphäre des Landes betroffen ist, bedarf es hierfür zudem keines
formellen Gesetzes.
(E) Konkrete Ausgestaltung in anderen Bundesländern
Als Beispiele konkreter Ausgestaltungen einer landesweiten Solarpflicht sollen
vorliegend Regelungen aus Hamburg und Baden-Württemberg dienen. Für den
Wortlaut der Vorschriften wird auf die Anlage (Gliederungspunkt G.) verwiesen.
(I) Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas
Das Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas (HmbKliSchG) enthält bereits in
Kraft getretene Regelungen zu Solarpflichten. Insbesondere §§ 16 und 17
HmbKliSchG sind von Bedeutung.
§ 16 Abs. 2 HmbKliSchG setzt fest:
„Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren
Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen,
dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden.
Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf
Dachflächen eines Dritten bedienen.“
Mit dieser Vorschrift wird demnach bei Neubauten ab dem Jahre 2023 die Pflicht zur
Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen festgelegt. Bauherren trifft diese
Verpflichtung demnach nicht plötzlich, sondern ganz im Sinne der Verhältnismäßigkeit
wird ihnen ermöglicht, sich auf die Rechtslage einzustellen. Zur Zumutbarkeit der
Regelung trägt zudem bei, dass sich die Adressaten zur Pflichterfüllung auch eines
136 Vgl. hierzu Pöter/Gemmer, IR 2019, S. 98 (101).
55
Dritten bedienen können und also zwar die Fläche zur Verfügung stellen, nicht aber
den Investitionsaufwand erbringen müssen.
§ 16 Abs. 3 HmbKliSchG enthält Bestimmungen für Bestandsgebäude. Er lautet:
„Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der
Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen
wird.“
Es handelt sich um eine anlassbezogene Bestimmung, die an die vollständige
Erneuerung der Dachhaut geknüpft wird. Sie gilt zudem nicht ab sofort, sondern
vielmehr erst nach einer Übergangsperiode. Diese Ausgestaltung trägt ebenfalls zur
Verhältnismäßigkeit der Regelung bei. Gleiches gilt für Abs. 4:
„Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit
1. ihre Erfüllung
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,
c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen würde oder
3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben
werden.“
Auch hierdurch wird die Zumutbarkeit der Vorschrift sichergestellt. Die Einzelheiten
werden dabei gemäß Abs. 5 durch Rechtsverordnung festgelegt. Hierdurch werden
unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers vermieden. Die Privatnützigkeit
des Eigentums bleibt so weit wie möglich erhalten.
Auch die in § 17 HmbKliSchG festgesetzte Pflicht zur Solarthermie enthält
Ausnahmetatbestände, zudem sind nach § 18 HmbKliSchG Ersatzmaßnahmen
möglich. Bemerkenswert erscheint, dass im Rahmen des § 16 Abs. 4 Nr. 3
HmbKliSchG festgelegt ist, dass die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn solarthermische
Anlagen errichtet und betrieben werden. Eine entsprechende Regelung ist in §§ 17,
56
18 HmbKliSchG jedoch nicht enthalten. Hierdurch wird ein „Vorrang“ solarthermischer
Anlagen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch aus den Gesetzesmaterialien zu §
16 HmbKliSchG deutlich:
„Zudem wird in Absatz 4 Nummer 3 der Vorrang des Betriebs von
solarthermischen Anlagen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht aus
§ 17 f., geregelt.“137
(II) Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
In Baden-Württemberg gibt es bereits Regelungen zur Solarthermie. So setzt das
Baden-Württembergische Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG BW) vom
17.03.2015 - welches in Einklang mit den bisherigen Bestimmungen des EEWärmeG
sowie den neuen Regelungen des GEG gem. § 2 Abs. 1 EWärmeG BW nur für alle
am 01.01.2009 bereits errichteten Gebäude gilt - in § 4 Abs. 1 EWärmeG BW die Pflicht
fest, den jährlichen Wärmeenergiebedarf teilweise durch erneuerbare Energien zu
decken. § 4 Abs. 1 EWärmeG BW lautet:
„Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage
sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude
verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen
Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder
den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.“
Als erneuerbare Energien werden dabei gemäß § 5 Abs. 1 EWärmeG BW anerkannt:
„solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige
und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene
Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung
verwendet werden.“
Zur Sicherstellung der Angemessenheit statuiert § 4 Abs. 2 EWärmeG BW, dass die
Verpflichtung spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme
nachzuweisen ist. Ebenfalls vor diesem Hintergrund enthalten beispielsweise § 10
EWärmeG BW Ersatzmaßnahmen und § 11 EWärmeG BW
137 Hamburgische Bürgerschaft Drs. 21/19200, Anlage B, S. 28.
57
Kombinationsmöglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 1 EWärmeG BW.
§ 19 EWärmeG BW statuiert Ausnahme- und Befreiungstatbestände.
(III) Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg soll
das bestehende Klimaschutzgesetz Baden-Württembergs (KSG BW) geändert
werden. Am 14.10.2020 hat der Landtag die Änderungen beschlossen. Sie treten – mit
Ausnahme einzelner Bestimmungen – am Tag nach der Verkündung in Kraft.138
§ 8a Abs. 1 des geänderten KSG BW wird dabei wie folgt lauten:
„Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine
Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur
Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf
Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren
Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im
Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der
Gemeinde eingehen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind
abweichend von § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes Gebäude, bei denen
der Wohnanteil 5 Prozent der Geschossfläche überschreitet. […]“
§ 8a Abs. 1 KSG BW gilt damit für den Neubau von Nichtwohngebäuden. Sofern eine
geeignete Dachfläche vorhanden ist, ist eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung
zu installieren. Auch hier wird den Betroffenen eine Übergangsperiode gewährt, um
sich an die Rechtslage anpassen zu können.
Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 enthalten verschiedene Möglichkeiten, wie die
Pflichten nach Abs. 1 alternativ erfüllt werden können. So kann nach Abs. 2 auch eine
andere Außenfläche des Gebäudes oder eine Fläche in dessen unmittelbaren
räumlichen Umfeld genutzt werden, nach Abs. 3 können anstelle von Photovoltaik-
auch solarthermische Anlagen zur Pflichterfüllung dienen. Abs. 4 enthält die
Möglichkeit, zur Pflichterfüllung eine geeignete Fläche an Dritte zu verpachten.
Absätze 5 bis 7 enthalten Ausnahmeregelungen, die die Angemessenheit der
Bestimmung sicherstellen dürften. So sehen Abs. 5 und 6 Vorschriften für Fälle von
138 LT BW Drs. 16/8993; siehe zudem: Parlamentsdokumentation BW.
58
konfligierenden Interessen hinsichtlich der Dachbegrünung oder anderer öffentlich-
rechtlicher Pflichten vor. Abs. 7 wiederum enthält einen Ausnahmetatbestand, wenn
die Pflicht nach Abs. 1 S. 1 nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand
erfüllbar wäre.
Insgesamt werden hier demnach einige der oben erwähnten Bestimmungen zur
Sicherstellung der Zumutbarkeit eingesetzt. Diese Regelungen können als Vorbild für
Nordrhein-Westfalen dienen.
2. Solarpflicht auf kommunaler Ebene durch landesweite Satzungsermächtigung
Alternativ zu einer landesweiten Anordnung der Solarpflicht kommt ebenfalls in
Betracht, diesen Themenkomplex den Kommunen zu übertragen. Mithilfe einer
entsprechenden Satzungsermächtigung könnte die Kommune selber entscheiden, ob
sie von der Ermächtigung Gebrauch machen und damit im Gebiet der Kommune eine
Solarpflicht einführen möchte.
Ausgangspunkt einer solchen Vorgehensweise ist die Selbstverwaltungsgarantie. Zur
Selbstverwaltungsgarantie gehört die Befugnis, die Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft selber zu regeln.139 Dies stellt auch das BVerwG klar, wenn es
formuliert:
„Die Rechtsetzungshoheit der Gemeinden in Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft gehört zum Garantiebereich des Art. 28 II 1
GG […].“140
Das BVerfG führt hierzu aus:
„Art. 28 II 1 GG gewährleistet den Gemeinden gegenüber dem Bund
und den Ländern das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Diese Gewährleistung sichert den Gemeinden einen
grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
umfassenden Aufgabenbereich ("Allzuständigkeit”) sowie die Befugnis
139 Vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 63. 140 BVerwG, NJW 1993, S. 411 (412).
59
zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem
Bereich.“141
Nach dieser „Allzuständigkeit“ oder „Universalität“142 besteht damit eine grundsätzliche
Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.143
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nach dem BVerfG
„diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben
[…], die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen
gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der
Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen; auf die
Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.“144
Die Regelung eigener Angelegenheiten kann dabei durch eine Satzung erfolgen.
Ausgehend hiervon könnte sich also die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass
von Solarpflichtsatzungen erübrigen, da die Gemeinde grundsätzlich keiner
Ermächtigung zum Erlass von Regelungen der örtlichen Gemeinschaft bedarf.145 Dies
ist allerdings schon deshalb problematisch, da der globale Klimaschutz grundsätzlich
nicht (nur) durch die örtliche Gemeinschaft gelöst werden kann. Damit könnte es sich
hierbei nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handeln. § 1 Abs. 5
S. 2 BauGB bestimmt jedoch unter anderem, dass Bauleitpläne dazu beitragen sollen,
den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern. Hierdurch wird deutlich, dass auch der globale
Klimaschutz Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft ist (vertiefend hierzu
Gliederungspunkt D. II.). Aus § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB lässt sich damit der generelle
Rechtsgedanke ableiten, dass der globale Klimaschutz auch teilweise in der örtlichen
Gemeinschaft wurzelt. Es handelt sich um eine Angelegenheit der örtlichen
Gemeinschaft.
141 BVerfG, VerwRspr 1981, S. 513 (515). 142 BVerfG, NVwZ 1989, S. 347 (349). 143 Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 50. 144 BVerfG, NVwZ 1989, S. 347 (350). 145 Vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 63.
60
Selbst wenn man dies annimmt, gilt die Satzungshoheit der Gemeinde allerdings nicht
unbegrenzt. Unter Bezug auf ein Urteil des BVerwG146 stellt Mehde richtigerweise fest:
„Soweit Regelungen in Satzungen belastenden Charakter haben,
bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, in der Rahmen
und Zweck der Ermächtigung festgelegt sind.“147
Durch Einführung einer kommunalen Solarpflicht wird in Grundrechte eingegriffen. Sie
hat belastenden Charakter. Selbst wenn also aus § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB ein genereller
Rechtsgedanke abgeleitet und eine Selbstverwaltungsangelegenheit angenommen
wird, bedarf es aufgrund des Gesetzesvorbehalts einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage.
Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen Satzung kommt § 89 BauO
NRW in Betracht. Hiernach können die Gemeinden durch Satzung örtliche
Bauvorschriften erlassen, wenn eine Katalogsituation nach Nr. 1 - 7 vorliegt. § 89 Abs.
1 BauO NRW lautet:
„Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher
Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur
Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,
2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus
ortsgestalterischen Gründen, […]“.
Der Erlass einer Solarsatzung kann jedoch nicht unter den Katalog des § 89 Abs. 1 Nr.
1 - 7 BauO NRW subsumiert werden. Hierzu wäre eine Gesetzesänderung nötig.
Kompetenzrechtlich wäre dies dem Landesgesetzgeber möglich. Da sich die
kommunale Satzung dann aus dem Landesrecht ableiten würde, könnte sie jedoch
auch nur so weit reichen, wie auch die Kompetenz des Landes zum Erlass einer
Solarpflicht reicht.148
146 BVerwG, NVwZ 2006, S. 690. 147 Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 64; vgl. auch BVerfG, NJW 1972, S. 1504. 148 Vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 30408.
61
Insbesondere § 9 BauGB entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung. Zwar kann auf
Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB eine Solarpflicht im Rahmen einer Satzung
festgelegt werden (siehe hierzu Gliederungspunkt D II.). Der Bundesgesetzgeber hat
damit aber nicht abschließend die Möglichkeiten zum Erlass einer kommunalen
Solarpflichtsatzung geregelt. Denn § 9 BauGB bestimmt nur, welche Festsetzungen
die Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplanes treffen kann. Eine
Satzungsermächtigung im Rahmen des § 89 BauO NRW kann sich erheblich von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 BauGB unterscheiden: So könnte die
örtliche Bauvorschrift nicht nur ein Bebauungsplangebiet umfassen, sondern vielmehr
das gesamte Gemeindegebiet zum Gegenstand haben. Zudem könnten Solarpflichten
sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten getroffen werden. Hier wäre jedoch
wiederum zu berücksichtigen, dass die nachträgliche Anordnung einer Solarpflicht
einen schwerwiegenden Eingriff in den Bestand bedeutet. Der Gesetzgeber müsste
also durch eine gesetzliche Formulierung deutlich machen, dass er sich dieser
außergewöhnlichen Belastung bewusst war und dass er diese Erwägungen in den
Abwägungsprozess zwischen Gemeinwohlbelang und Vertrauens- und
Eigentumsschutz hat miteinfließen lassen (siehe auch Gliederungspunkt C. II. 1. (B)).
Neben einer solchen Satzungsermächtigung könnte die Möglichkeit bestehen, dass
das Land gemäß § 9 Abs. 4 BauGB durch Rechtsvorschriften bestimmt, dass auf
Landesrecht beruhende Regelungen in einen Bebauungsplan als Festsetzung
aufgenommen werden könnten. Für diese Möglichkeit, siehe sogleich unter
Gliederungspunkt D. II. 2.
D. Solarpflicht auf kommunaler Ebene
Neben einer landesweiten Regelung besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Solarpflicht
lediglich auf kommunaler Ebene zu verwirklichen. Hier sind mehrere Varianten
denkbar.
So könnte eine Satzung in Form einer örtlichen Bauvorschrift erlassen werden
(Gliederungspunkt I.). Zudem können Festsetzungen im Bebauungsplan zur
Einführung einer Solarpflicht führen (Gliederungspunkt II.). Zuletzt sind vertragliche
Regelungen denkbar (Gliederungspunkt III.).
62
I. Örtliche Bauvorschrift
Die Gemeinde könnte eine Satzung in Form einer örtlichen Bauvorschrift für das
Gemeindegebiet erlassen.
Nach der „Allzuständigkeit“ oder „Universalität“149 besteht eine grundsätzliche
Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.150 Die Regelung
der eigenen Angelegenheiten kann dabei durch Satzung erfolgen. Da jedoch durch
eine Solarpflichtsatzung in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen würde, ist
eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Eine solche könnte der
Landesgesetzgeber in § 89 BauO NRW verankern (siehe zum Ganzen bereits
Gliederungspunkt C. II. 2.). Die Ermächtigung müsste dabei hinreichend bestimmt
sein. Sollte der Gesetzgeber vorsehen wollen, dass durch eine Solarpflicht auch
Bestandsgebäude umfasst werden können, so müsste er dies aufgrund des
besonderen grundrechtlichen Spannungsverhältnisses deutlich kenntlich machen.
Sofern eine geeignete Ermächtigungsgrundlage vorliegt, kann also die Gemeinde eine
Solarpflichtsatzung erlassen. Da sich die Ermächtigung allerdings aus dem
Landesrecht ableiten würde, könnte die Solarsatzung auch nur so weit reichen, wie es
bei einer originär landesrechtlichen Solarpflicht der Fall wäre. Zudem müsste die
konkrete Ausgestaltung rechtmäßig erfolgen, insbesondere grundrechtliche Aspekte
müssten beachtet werden. Diesbezüglich gelten die Ausführungen bei der
landesrechtlichen Regelung entsprechend. Soll die Satzung auch Bestandsgebäude
umfassen, müsste demnach auch hier das besondere grundrechtliche
Spannungsverhältnis beachtet werden.
Als Beispiel einer solchen Satzung kann die gescheiterte „Marburger Solarsatzung“
dienen.151
II. Festsetzungen im Bebauungsplan
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB enthalten Bebauungspläne rechtsverbindliche
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Die Gemeinden können sie gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GO NRW erlassen. Im Folgenden
wird untersucht, ob die Gemeinden in Bebauungsplänen eine Solarpflicht verankern
149 BVerfG, NVwZ 1989, 347 (349). 150 Mehde, in: Maunz/Dürig, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 50. 151 VG Gießen, ZUR 2010, S. 375.
63
können. Zunächst wird untersucht, inwiefern Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b)
BauGB die Einführung einer Solarpflicht ermöglichen (Gliederungspunkt 1.) Danach
wird auf die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 4 BauGB eingegangen
(Gliederungspunkt 2.)
1. Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB sieht vor, dass in Bebauungsplänen Gebiete festgesetzt
werden können, in denen
„bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen
baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-
Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“.
Hierunter könnte auch die Einführung einer Solarpflicht fallen. Sollte dies der Fall sein,
so könnte die Gemeinde selber entscheiden, ob sie diesbezügliche Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufnimmt. Das Land hätte auf diese Entscheidung nur mittelbaren
Einfluss. Denn die Planungshoheit der Gemeinde gehört zu den Kernbestandteilen des
gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts.152 Da jedoch die Gemeinde gemäß § 1 Abs.
7 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen hat, könnte das Land durch eine
entsprechende landesrechtliche Bestimmung Einfluss auf den Abwägungsprozess
und damit mittelbar auf die Festsetzung von Solarpflichten im Rahmen eines
Bebauungsplanes nehmen. So könnte das Land beispielsweise im Rahmen des
Klimaschutzplans NRW die Bedeutung der Solarpflicht betonen. Dies wäre ein bei der
Aufstellung der Bebauungspläne zu berücksichtigender Belang.
Wie § 9 Abs. 1 BauGB deklaratorisch153 klarstellt, bedürfen Festsetzungen im
Bebauungsplan städtebaulicher Gründe (Gliederungspunkt (A)). Sofern diese
vorliegen, können die in § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB beschriebenen Maßnahmen
festgesetzt werden. Hier ist klärungsbedürftig, inwiefern § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
zur Festsetzung einer Solarpflicht ermächtigt (Gliederungspunkt (B)).
152 Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.11.2018, BauGB § 1 Rn. 6. 153 BVerwG, NVwZ 2001, S. 1043 (1044); Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9
Rn. 9.
64
(A) Mögliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
Für die Festsetzung einer Solarpflicht im Rahmen von Bebauungsplänen müssten
städtebauliche Gründe vorliegen.
Das BauGB definiert den Begriff der städtebaulichen Gründe nicht. Vor diesem
Hintergrund ist unter Zugrundelegung des im BauGB geregelten Städtebaurechts zu
klären, was unter dem Begriff zu verstehen ist.154 Dabei ist davon auszugehen, dass
der Festsetzungskatalog des Abs. 1 den Gemeinden ermöglichen soll, einen
Bebauungsplan mit solchen Festsetzungen auszustatten, die das von der Gemeinde
verfolgte städtebauliche Entwicklungs- und/oder Ordnungsziel im Sinne des § 1 Abs.
5 bis 7, § 1a BauGB optimal erreichen.155
Problematisch war zumindest, ob sich die Einführung einer Solarpflicht auf einen
solchen städtebaulichen Grund stützen kann. Zu deren Rechtfertigung kommt
zunächst der globale Klimaschutz in Betracht. Lange Zeit war umstritten, ob die globale
Aufgabe des Klimaschutzes einen hinreichenden städtebaulichen Grund darstellen
kann.156 Hintergrund dieser Problematik ist, dass das BauGB auf den Kompetenztitel
des Bodenrechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gestützt ist. Zum Bodenrecht zählt
insbesondere das städtebauliche örtliche Planungsrecht.157 Die gemeindliche
Bauleitplanung – zu der der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB gehört – bildet
dabei einen Kernbestandteil der gemeindlichen Planungshoheit, die wiederum im
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wurzelt.158
Daher ist die kommunale Planungshoheit gegenständlich auf die Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft beschränkt.159 Der globale Klimaschutz ist jedoch keine
Materie, die durch einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft geprägt ist.
Dieses Problem wurde durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ vom 30.07.2011160 zumindest erheblich
entschärft.161 Seitdem wird – trotz der diesbezüglichen bestehenden dogmatischen
Bedenken – mit § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB ausdrücklich klargestellt, dass Bauleitpläne
154 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 9. 155 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 9. 156 Vgl. jeweils Battis/Kersten/Mitschang, Ökologische Stadterneuerung, S. 18 ff.; Longo, DÖV 2018,
S. 107 (107 ff.). 157 Maunz, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 90. EL Februar 2020, GG Art. 74 Rn. 200. 158 Petz, in: Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2019, BauGB § 8 Rn. 1. 159 Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2 Rn. 20. 160 BGBl. I 2011, S. 1509. 161 Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99).
65
dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch
in der Stadtentwicklung, zu fördern. Dies steht jedenfalls im Einklang mit der im Jahre
1992 in Rio de Janeiro beschlossenen „Agenda 21“, die in Kapitel 28 ausdrücklich den
Kommunen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung ihrer Ziele – unter anderem dem
Umweltschutz – zuerkennt („Global denken - lokal Handeln“).162 Vor diesem
Hintergrund spielen Bedenken gegen die kommunale Klimaschutzkompetenz in der
Praxis wohl keine Rolle mehr.
Geeignete städtebauliche Gründe liegen damit vor.
(B) Mögliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
Liegen städtebauliche Gründe vor, können Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen
werden. Für die Anordnung einer Solarpflicht kommen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 23 b) BauGB in Betracht.
Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 23b) BauGB ist zwar weit gefasst, da er
Gebäude und bestimmte sonstige bauliche Anlagen umfasst, andererseits ist er nur
bei Errichtungen anwendbar. Hieraus wird deutlich, dass nur Neubauten erfasst
werden können, Regelungen für Bestandsanlagen hingegen können gerade nicht
getroffen werden.163 Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn größere Umbauten
vorgenommen werden164, die auch eine neue Baugenehmigung erfordern. Soweit
dabei in so signifikanter Weise von dem ursprünglich genehmigten Zustand
abgewichen wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt, ist eine Einordnung als
Errichtung – und damit die Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans -
gerechtfertigt.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB können bauliche und sonstige technische
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgesetzt werden.
Hierunter fallen alle für ihren Einsatz gebotenen Maßnahmen, soweit sie bei der
Errichtung von Gebäuden von Bedeutung sein können.165 Damit kann folglich die
Installation einer Photovoltaik- oder solarthermischen Anlage angeordnet werden.166
162 Agenda 21; vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 85. 163 Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 134. 164 Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 135; andere Ansicht Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 197b. 165 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 197b. 166 Vgl. Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99).
66
Als „Minus“ zu diesen Maßnahmen ist auch denkbar, lediglich eine Pflicht zur Prüfung
der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit anzuordnen. Der Wortlaut der Norm
sieht dies zwar nicht explizit vor. Regelmäßig wird allerdings zur Vorbereitung einer
Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen eine solche Prüfung
durchgeführt werden müssen. Damit kann die „Minusmaßnahme“ der Pflicht zur
Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit auch als von § 9 Abs. 1 Nr.
23 b) BauGB umfasst angesehen werden. Auch eine solche Festsetzung bedürfte
allerdings einer sorgfältigen Abwägung. So dürfte es beispielsweise eine
unverhältnismäßige Belastung darstellen, wenn der Betroffene die Installation einer
entsprechenden Anlage bereits plant, er aber gleichwohl darüber hinaus zu einer
weiteren, Kosten verursachenden Prüfungsbescheinigung verpflichtet würde.
Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB sind dabei grundsätzlich neben
den Regelungen des Energiefachrechts und dem Kommunalrecht anwendbar.167 Die
Festsetzungen dürfen allerdings nicht so weit reichen, dass der Adressat die Pflichten
nach dem GEG nicht mehr erfüllen kann. In diesem Zusammenhang muss auch die
nach diesem Gesetz bestehende Technologieoffenheit gewahrt werden.
Die tatsächliche Nutzung der gewonnenen Energie durch Betrieb der Anlage,
Verbrauch im Gebäude oder durch Netzeinspeisung als Verhaltensanforderung kann
nicht vorgeschrieben werden.168 Hierfür mangelt es am bodenrechtlichen Bezug.
Angesichts der zu unterstellenden wirtschaftlichen Vernunft dürfte dieser Aspekt
allerdings zu vernachlässigen sein.169
Die Festsetzung einer Solarpflicht im Rahmen eines Bebauungsplanes bedarf vor dem
Hintergrund ihres Zwangscharakters und der eigentumsrechtlichen Bedeutung einer
sorgfältigen Abwägung.170 Sofern dies geschieht, ist demnach die Festsetzung einer
Solarpflicht im Rahmen von Bebauungsplänen möglich. Diese Vorgehensweise wird
beispielsweise in Tübingen auch bereits praktiziert.171
167 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 197a. 168 Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99). 169 Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99). 170 Grigoleit, ZfBR-Beil. 2012, S. 95 (99); vgl. jeweils auch Battis/Kersten/Mitschang, Ökologische
Stadterneuerung, S.67 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 9 Rn. 197d. 171 Vgl. Nachricht auf pv-magazine.de.
67
2. Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB
Nach § 9 Abs. 4 BauGB wird es den Kommunen ermöglicht, landesrechtliche
Vorschriften in Bebauungspläne aufzunehmen. Denn § 9 Abs. 4 BauGB bestimmt:
„Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf
Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als
Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese
Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung
finden.“
Durch eine landesrechtliche Bestimmung kann also festgelegt werden, dass etwa
örtliche Bauvorschriften aufgrund Landesrechts in den Bebauungsplan aufgenommen
werden können (vgl. § 89 Abs. 2 BauO NRW). Es bliebe dann den Kommunen
überlassen, ob sie eine solche Bestimmung in die jeweiligen Bebauungspläne
übernähmen.
Problematisch erscheint in diesen Zusammenhang, dass der Bundesgesetzgeber mit
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB bereits eine Regelung geschaffen hat, mit der die
Aufnahme einer Solarpflicht in den Bebauungsplan erfolgen kann. Zum Verhältnis von
§ 9 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB führen Mitschang/Reidt dabei zutreffend bezüglich § 9
Abs. 4 BauGB aus:
„Die auf dieser Grundlage getroffenen Festsetzungen behalten
materiell ihren landesrechtlichen Charakter. Sie dürfen inhaltlich nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Städtebaurechts eingreifen, also
keine Regelungen treffen, die dem Städtebaurecht vorbehalten sind.
Allerdings ist es unschädlich, wenn eine unzutreffende
Ermächtigungsgrundlage angenommen wird, also eine vermeintlich
auf das Landesrecht gestützte Festsetzung aufgrund einer
Festsetzungsmöglichkeit nach Abs. 1 zulässig ist. Umgekehrt gilt dies
in gleicher Weise […].“172
Es spricht einiges dafür, dass die Übernahme einer landesrechtlichen Solarpflicht in
einen Bebauungsplan in den Zuständigkeitsbereich des Städtebaurechts eingreift,
formuliert der Bundesgesetzgeber doch in § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB explizit eine
172 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 9 Rn. 216.
68
solche Möglichkeit. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass die Aufstellung einer
Solarpflicht gerade nicht nur dem Städtebaurecht zuordenbar ist (siehe hierzu
Gliederungspunkt C. I.). Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Durch die
Möglichkeit, mithilfe des § 89 BauO NRW eine Satzungsermächtigung zu schaffen,
bietet das Landesrecht eine Alternative zu § 9 Abs. 4 BauGB, um den Kommunen die
Umsetzung einer (auf der Landeskompetenz fußenden) Solarpflicht zu ermöglichen.
§ 89 BauO NRW wäre dabei zudem nicht auf Bebauungsplangebiete beschränkt,
sondern kann für das gesamte Gemeindegebiet gelten. Auf § 9 Abs. 4 BauGB muss
damit nicht rekurriert werden.
III. Vertragliche Ausgestaltung
Weiterhin könnte die Möglichkeit bestehen, über den Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages eine Solarpflicht einzuführen. Auch dieses Modell wird bereits in Tübingen
praktiziert.173
Wie § 11 Abs. 1 S. 1 BauGB ausdrücklich betont, können die Gemeinden
städtebauliche Verträge abschließen. Verträge sind dann „städtebaulich“, wenn sie
sich auf Maßnahmen oder Regelungen des Städtebaurechts beziehen.174 Ab wann ein
solcher Bezug angenommen werden kann, kann im Einzelnen problematisch sein.175
Ein Hinweis im Vertragstext auf die kommunale Klimapolitik und deren Umsetzung
durch den Vertrag dürfte jedoch genügen.176 Dabei ist sowohl der Abschluss eines
privat-rechtlichen als auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne der §§ 54 ff.
VwVfG möglich, wobei der öffentlich-rechtliche Charakter aufgrund der Regelung des
§ 11 BauGB naheliegen dürfte.177
§ 11 Abs. 1 S. 2 BauGB zählt beispielhaft - und damit nicht abschließend - Inhalte
eines solchen Vertrages auf. Von besonderem Interesse ist hier § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
BauGB. § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB lauten:
„Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen.
Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere
sein:
173 Vgl. Nachricht auf pv-magazine.de. 174 Hoffmann, in: Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2020, BauGB § 11 Rn. 2. 175 Vgl. Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 248 ff. m.w.N. 176 Vgl. Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 250. 177 Vgl. Longo, Neue örtliche Energieversorgung, S. 303.
69
[…]
4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und
Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und
Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und
zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-
Wärme-Kopplung;
[…]“
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB können demnach Vereinbarungen über die
Errichtung und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Strom Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrages sein. Vorteil eines solchen Vertrages wäre, dass die
Parteien den Vertragsinhalt weitgehend frei gestalten können. Die Gemeinde könnte
demnach eine Solarpflicht mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbaren. Zudem
könnte – im Gegensatz zu den Festsetzungen im Bebauungsplan – eine explizite
Nutzungspflicht vorgesehen werden (siehe bezüglich der Problematik einer
„Nutzungspflicht“ bereits Gliederungspunkt B.).178 Angesichts der zu unterstellenden
wirtschaftlichen Vernunft dürfte dieser Aspekt – wie bereits ausgeführt – allerdings zu
vernachlässigen sein.
Der Vertragsabschluss ist dabei in mehreren Konstellationen denkbar. So kann
beispielsweise eine Situation wie beim sog. „Einheimischenmodell“ vorliegen. Darunter
versteht man ein Vorgehen der Gemeinde, das den Interessen der ortsansässigen
Bürger am Erwerb von preisgünstigem Bauland dienen soll. Die Gemeinde trifft hierzu
vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern der Grundstücke, um so letztlich
Einheimischen den Erwerb der Grundstücke zu einem angemessenen Preis zu
ermöglichen.179 Analog zu dieser Situation könnten auch Vereinbarungen hinsichtlich
der Solarpflicht getroffen werden. So könnte beispielsweise vor der Ausweisung als
Bauland mit den Eigentümern vereinbart werden, dass diese ihre Grundstücke nur
weiterverkaufen dürfen, wenn sie wiederum mit den jeweiligen Käufern und
potentiellen Bauherren vereinbaren, dass diese Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
178 Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 214 f. 179 Siehe hierzu Bleutge, MittBayNot 1996, S. 149 (149); vgl. auch jeweils Hoffmann, in:
Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2020, BauGB § 11 Rn. 23 ff.; Patzelt, KommJur 2018, S. 321 ff.
70
Energien errichten. Sofern die Gemeinde Eigentümerin der betroffenen Grundstücke
ist, können entsprechende Regelungen auch direkt in den Kaufvertrag aufgenommen
werden.180 Letztlich handelt es sich jedoch um Fragen des Einzelfalles und der
konkreten Vertragsgestaltung, die hier nicht abschließend beurteilt werden können.
Im Folgenden soll zum einen untersucht werden, wie das Verhältnis von derartigen
vertraglichen Vereinbarungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan ist und ob sowohl
Neu- als auch Bestandsbauten erfasst werden können (Gliederungspunkt 1.). Zum
anderen wird geprüft, welche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hierfür erfüllt werden
müssten (Gliederungspunkt 2.).
1. Reichweite einer Vertragslösung
Hinsichtlich der Reichweite einer Vertragslösung sind verschiedene Konstellationen zu
unterscheiden. So können vertragliche Vereinbarungen Bebauungspläne lediglich
ergänzen. Dies ist unproblematisch möglich.181 Teilweise wird jedoch für
problematisch gehalten, ob vertragliche Absprachen die Festsetzungen in einem
Bebauungsplan ersetzen dürfen.182 So führt das OVG Berlin-Brandenburg zu dieser
Thematik aus:
„Denn ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit der
Gemeinde, städtebauliche Verträge zu schließen, lässt es der
Grundsatz der Planmäßigkeit „nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs“
(vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zu, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung
vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an
die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung
treten […]. Die einzige gesetzlich zugelassene Ausnahme von diesem
Grundsatz bildet die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte
„Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a Abs. 3“. Hiermit wird
dem städtebaulichen Vertrag im Rahmen der Verwirklichung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausnahmsweise die Aufgabe
zugewiesen, durch Vereinbarungen eine sonst erforderliche
180 Vgl. Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 208 f. 181 Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 214; Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 11 Rn. 166. 182 Vgl. jeweils Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 216 f.; Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 11 Rn. 166.
71
Darstellung oder Festsetzung (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 2) zu ersetzen
[…]. Diese ausdrückliche Regelung lässt erkennen, dass der
Gesetzgeber im Übrigen davon ausgeht, dass vertragliche
Regelungen die städtebaulich erforderlichen Festsetzungen im
Bebauungsplan lediglich vorbereiten oder ergänzen, nicht jedoch
ersetzen können.“183
Verträge, so also die Argumentation, dürften nicht an die Stelle der Entwicklungs- und
Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten.
Dem ist insofern beizupflichten, als eine komplette Überlagerung der Bauleitplanung
durch vertragliche Vereinbarungen nicht zulässig ist.184 Hiervon kann bei der
vertraglichen Festlegung einer Solarpflicht jedoch keine Rede sein. Denn zum einen
besteht kein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen Festsetzungen in der
Bauleitplanung und vertraglichen Übereinkünften.185 Soweit also eine Materie nicht
explizit der Bauleitplanung zugewiesen ist, ist eine vertragliche Vereinbarung denkbar.
Zum anderen ermöglicht § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB ausdrücklich, die Errichtung
und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren
Energien vertraglich festzusetzen. Das BauGB legt also fest, dass gerade hierin ein
geeigneter Regelungsgegenstand für städtebauliche Verträge zu sehen ist.
Nach all dem kann die Vereinbarung einer Solarpflicht damit – anstatt im
Bebauungsplan – auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB
erfolgen. Diese Regelungen können sowohl für Neubauten als auch für den
Gebäudebestand getroffen werden.
2. Rechtmäßigkeit einer Vertragslösung
Die vertragliche Vereinbarung muss rechtmäßig geschehen. An dieser Stelle können
naturgemäß nicht alle Einzelheiten nachvollzogen werden, die je von der konkreten
Vertragsausgestaltung abhängen. Vorliegend sollen allerdings kursorisch das
Koppelungsverbot sowie die Angemessenheit der Vereinbarung angesprochen
werden.
183 OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2008, 31324 Rn. 49. 184 Vgl. jeweils Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 220; näher dazu OVG Lü-
neburg, ZfBR 2012, S. 371 (372). 185 Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 218.
72
Das Koppelungsverbot ist nach der Rechtsprechung durch zwei Elementen
gekennzeichnet. Es besagt,
„daß - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts
miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem
inneren Zusammenhang steht, und daß - zum anderen - hoheitliche
Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht
von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden
dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der
Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen
(kein “Verkauf von Hoheitsakten”).“186
§ 11 Abs. 2 S. 2 BauGB enthält dabei eine – nicht abschließende – Ausprägung des
Koppelungsverbots.187 § 11 Abs. 2 BauGB lautet:
„Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu
erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der
Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist
unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht
erforderlich.“
Das Koppelungsverbot kann insbesondere bei der Situation der sog.
„Einheimischenmodelle“ problematisch sein. Insbesondere darf die Gemeinde nicht
ihre Planungshoheit als Gegenleistung anbieten. Ein Verstoß gegen das
Koppelungsverbot kann aber beispielsweise durch die Vereinbarung eines
marktangemessenen Kaufpreises vermieden werden.188
§ 11 Abs. 2 S. 1 BauGB legt zudem fest, dass die vereinbarten Leistungen den
gesamten Umständen nach angemessen, das heißt verhältnismäßig189, sein müssen.
Hierbei sind nicht einzelne Vertragsklauseln in den Blick zu nehmen, sondern der
gesamte Vertrag, die Motive der Gemeinde und sonstige damit zusammenhängende
186 BVerwG, NVwZ 1994, S. 485. 187 Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 11 Rn. 74. 188 Siehe zu allem Patzelt, KommJur 2018, S. 321 (322). 189 Vgl. Hoffmann, in: Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2020, § 11 Rn. 44.
73
Umstände.190 Die Vereinbarung muss demnach insgesamt zumutbar und
verhältnismäßig ausgestaltet sein. Auch diesbezüglich können die Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit bei privaten Neubauten (Gliederungspunkt C. II. 1. (A) (2))
entsprechend herangezogen werden.
E. Zusammenfassung
Nach all dem ist die Einführung einer Solarpflicht sowohl auf Landes- als auch
Kommunalebene möglich. Auf Landesebene kommen dabei die landesweite
Anordnung einer Solarpflicht und/oder eine entsprechende Satzungsermächtigung in
Betracht. Hinsichtlich der Reichweite einer so festgelegten Solarpflicht sind die
Gesetzgebungskompetenzen des Landes entscheidend. Hier ist zwischen Neubauten
und Bestandsgebäuden zu differenzieren. Soweit es um den Wärme- und
Kälteenergiebedarf bei Neubauten geht, hat der Bundesgesetzgeber mit dem GEG
eine abschließende Regelung erlassen. Abseits dessen kann der Landesgesetzgeber
eigene Regelungen vorsehen. Bei Bestandsgebäuden gilt bezüglich des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs die Öffnungsklausel des § 56 GEG. Der Landesgesetzgeber kann
damit bei Bestandsgebäuden eine Solarpflicht unter Beachtung der vorstehenden
Erwägungen grundsätzlich festlegen.
Auf kommunaler Ebene kommen mehrere Umsetzungsvarianten einer Solarpflicht in
Betracht. So kann – das Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen
Satzungsermächtigung vorausgesetzt – eine örtliche Bauvorschrift erlassen werden,
um eine Regelung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen. Diese kann sowohl
für Neu- als auch Bestandsgebäude gelten. Andererseits kann eine Festsetzung auch
nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB im Rahmen von Bebauungsplänen erfolgen. Die so
statuierte Pflicht ist jedoch nur für Neubauten anwendbar. Zuletzt kann eine
Solarpflicht auch vertraglich vereinbart werden.
190 Hagebölling, Klimaschutz durch städtebauliche Verträge, S. 255.
74
F. Beantwortung der konkreten Fragestellungen
1. Inwieweit unterscheiden sich bisher in Deutschland umgesetzte Modelle einer
„Solarpflicht" in Bezug auf Anwendungsbereich (z.B. nur neu zu errichtende Ge-
bäude, nur öffentliche Grundstücke), Umfang der Pflichten (z.B. Prüfpflicht,
Nutzungspflicht, Photovoltaik und/oder Solarthermie) und Ausnahmen bzw.
Befreiungstatbestände?
Solarpflichten bestehen in Deutschland sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler
Ebene.
Auf Landesebene sind hier insbesondere die Regelungen des Hamburgischen
Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG), des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-
Württembergs (EWärmeG BW) sowie des geplanten und nunmehr beschlossenen
Klimaschutzgesetzes Baden-Württembergs (KSG BW) zu nennen.
Das HmbKliSchG setzt in § 16 HmbKliSchG eine Verpflichtung zum Vorhalten von
Anlagen zu Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie fest.
Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 01.01.2023 liegt, haben
sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Diese Pflicht
gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem
1. Januar 2025 begonnen wird. § 16 HmbKliSchG betrifft also sowohl Neu- als auch
Bestandsbauten.
Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Regelung sind Ausnahme bzw.
Befreiungstatbestände vorgesehen. So entfällt beispielsweise die Pflicht, wenn ihre
Erfüllung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
§ 17 HmbKliSchG enthält eine Verpflichtung zur Deckung des jährlichen
Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien. Diese Verpflichtung besteht
beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem
30. Juni 2021. Sie betrifft also nur Bestandsgebäude. Auch § 17 HmbKliSchG sieht
verschiedene Befreiungs- und Ausnahmetatbestände vor.
75
Das EWärmeG BW enthält ebenfalls Vorschriften hinsichtlich der Deckung des
jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien. Es sieht in § 4 Abs. 1
EWärmeG BW vor, dass Eigentümer der versorgten Gebäude beim Austausch oder
dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage verpflichtet sind, 15 Prozent des
jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den
Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu senken. Auch diese Bestimmung
betrifft damit nur Bestandsgebäude. Das EWärmeG sieht ebenfalls Befreiungs- und
Ausnahmetatbestände vor.
§ 8a des KSG BW sieht eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf
Dachflächen vor. Nach § 8a Abs. 1 S. 1 KSG BW greift diese Pflicht beim Neubau
von Nichtwohngebäuden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 01.01.2022
bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im
Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen.
Die Vorschrift betrifft also lediglich Neubauten. Auch sie sieht verschiedene
Befreiungs- und Ausnahmetatbestände vor.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkte C. II. 1. (A) (I) (2) sowie C. II. 1. (E).
Auf kommunaler Ebene kann die Solarpflicht durch örtliche Bauvorschriften, durch
Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertragliche Vereinbarungen erreicht
werden. Teilweise wird dies beispielsweise bereits in Tübingen praktiziert.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt D.).
2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage können einzelne Kommunen in NRW
eine Pflicht zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik und/oder Solarthermie)
umsetzen, z.B. in der kommunalen Bauleitplanung, Kaufverträgen, städtebaulichen
Verträgen, Gestaltungssatzungen oder in sonstigen Vereinbarungen oder
Regelwerken und welche rechtlichen Implikationen hätte es, wenn statt einer Pflicht
zur Nutzung lediglich eine Pflicht zur Prüfung der technischen und wirtschaftlichen
Machbarkeit angenommen würde? (Bitte gesondert untersuchen für neu zu
76
errichtende private Gebäude, private Bestandsimmobilien und Gebäude auf
kommunalen Grundstücken)
Die Kommunen können eine Solarpflicht insbesondere im Rahmen einer örtlichen
Bauvorschrift oder in Bebauungsplänen festsetzen. Zuletzt kommen auch
dementsprechende vertragliche Vereinbarungen in Betracht.
Nach § 89 BauO NRW können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen. Die Solarpflicht könnte so für das gesamte Gemeindegebiet sowohl für
Neu- als auch Bestandsbauten gelten. Die Einführung einer Solarpflicht ist nach dem
Katalog des § 89 Abs. 1 BauO NRW allerdings derzeit noch nicht möglich. Es fehlt
an einem entsprechenden Katalogtatbestand. Hierfür bedürfte es einer
Gesetzesänderung durch den Landesgesetzgeber.
Im Rahmen des Bebauungsplanes können Solarpflichten mithilfe der
Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden. Diese
Pflicht würde allerdings nur bei Neubauten sowie größeren Umbaumaßnahmen
greifen.
Anders liegt dies bei vertraglichen Regelungen. Diesbezüglich bestehen im Rahmen
der allgemeinen rechtlichen Grenzen weite vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Allen Varianten ist gemein, dass die jeweilig betroffenen Belange sorgsam
gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Einführung einer Solarpflicht kann
dabei einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Eigentümers darstellen. Die
Pflicht zur Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit ist
demgegenüber ein weniger einschneidendes Mittel. Im Vergleich zur umfangreichen
Solarpflicht dürfte es allerdings weniger effektiv sein, denn hierdurch wird keine
Verpflichtung zur Errichtung von Anlagen erreicht.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt D.).
77
3. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage könnte in NRW eine landesrechtliche
Pflicht zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik und/oder Solarthermie) umgesetzt
werden, z.B. in der Landesbauordnung oder dem Klimaschutzgesetz und welche
rechtlichen Implikationen hätte es, wenn statt einer Pflicht zur Nutzung lediglich eine
Pflicht zur Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit angenommen
würde?
(Bitte gesondert untersuchen für neu zu errichtende private Gebäude, private
Bestandsimmobilien, landeseigene Liegenschaften, kommunale Liegenschaften)
Ob und inwieweit eine landesrechtliche Solarpflicht erlassen werden kann, hängt
maßgeblich von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Mit dem GEG hat der
Bundesgesetzgeber hinsichtlich von Neubauten eine abschließende Regelung für den
Wärme- und Kälteenergiebedarf bezüglich Solarthermie und Photovoltaik erlassen.
Bei Bestandsgebäuden finden die Öffnungsklauseln nach § 56 GEG Anwendung.
Soweit dem Land die Kompetenz zum Erlass einer Solarpflicht zusteht, kann es eine
Solarpflicht erlassen, wenn die Regelung verfassungsgemäß ausgestaltet ist, sie also
insbesondere verhältnismäßig ist.
Eine solche Solarpflicht könnte im Rahmen der Landesbauordnung verankert werden.
Hierfür spricht der enge Zusammenhang zwischen einer Solarpflicht und den
baulichen Anlagen im Sinne der BauO NRW. Für die Verankerung in der Bauordnung
spricht, dass dort die Solarpflicht im Kontext zahlreicher anderer Anforderungen an
bauliche Anlagen stünde, was der Transparenz der Rechtsordnung dienen und einer
Zersplitterung zusammengehöriger Rechtsnormen entgegenwirken würde.
Die Pflicht zur Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit stellt dabei
ein milderes Mittel zur umfangreichen Solarpflicht dar, das jedoch zur
Zweckerreichung nicht gleich geeignet ist.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt C.).
78
4. Welche Landesgesetze bzw. -verordnungen müssten für eine landesrechtliche
Regelung jeweils geändert werden?
Eine landesrechtliche Solarpflicht besteht derzeit noch nicht. Diese könnte an geeigneter Stelle in die BauO NRW eingefügt werden. Die Regelung müsste
verfassungsgemäß ausgestaltet sein, also insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu wären verschiedene Ausnahme- und
Befreiungstatbestände vorzusehen.
Das Land könnte zudem erwägen, den Kommunen den Erlass einer Solarpflicht
freizustellen. Durch eine Satzungsermächtigung im Rahmen des § 89 BauO NRW
könnten die Kommunen selber entscheiden, ob sie hiervon Gebrauch machen und
eine Solarpflicht einführen wollen. Derzeit fehlt es jedoch noch an einer
entsprechenden Ermächtigung im Rahmen des § 89 BauO NRW.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt C., insbesondere C. II. 2.).
5. Die Pflicht externen Investoren die jeweiligen Dachflächen zur Verfügung zu
stellen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht selbst in
eine Solarenergieanlage investieren kann oder möchte, wird ebenfalls diskutiert. Wie
und auf welcher rechtlichen Grundlage kann eine derartige Pflicht zur Zulassung
externer Investoren rechtlich umgesetzt werden? (Sofern eine Duldungspflicht aus den
bestehenden Gesetzen nicht abgeleitet werden könnte, bitte die grundsätzliche
Übertragbarkeit bereits geltender Duldungspflichten im Bereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge, wie bspw. in §12 Niederspannungsanschlussverordnung auf den
Bereich der dezentralen Energieerzeugung untersuchen)
Die Möglichkeit, externen Investoren Dachflächen zur Verfügung zu stellen, um so die
eigene Solarpflicht erfüllen zu können, kann zur Verfassungsmäßigkeit der Solarpflicht
beitragen. Bei einer solchen Ausgestaltung würde es sich dabei nicht um eine Pflicht,
sondern vielmehr um eine von mehreren Möglichkeiten handeln, die Solarpflicht zu
erfüllen. Diese Konstellation ist dabei nicht mit der Verpflichtung nach § 12 NAV
79
vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit, Dachflächen auch
externen Investoren zur Verfügung zu stellen, unproblematisch in eine
Solarpflichtvorschrift eingefügt werden.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt C II 1 (I) (2) d.)
6. Mieterstrom bezeichnet Stromprodukte, bei welchen ein Teil des an mehrere
Parteien in einem Gebäude gelieferten Stroms in oder auf dem jeweiligen Gebäude
erzeugt wird. Wie können Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet werden, ihren
Mieterinnen oder Mietern ein solches Stromprodukt anzubieten ggf. unter Einbindung
externer Investoren und/oder Dienstleister?
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des EEG Zahlungsansprüche für Betreiber
solcher Anlagen geregelt, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder
Grubengas eingesetzt werden. Eine Veräußerungsform ist dabei der sogenannten
Mieterstrom. § 21b EEG sieht ausdrücklich vor, dass ein Wechsel zwischen den
Veräußerungsformen möglich ist. Eine landesgesetzliche Pflicht zur Anbietung des
Mieterstroms würde dem Betreiber die Möglichkeit nehmen, zwischen den im EEG
ausgestalteten Vergütungsmodellen zu wählen und zu wechseln. Dies ist dem Land
kompetenzrechtlich nicht möglich.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt C. I. 2.)
7. Als Ausnahmeregelungen für eine Nutzungspflicht werden in der Regel die
fehlende technische Machbarkeit oder die mangelnde Wirtschaftlichkeit
herangezogen. Auf welchen fachlichen Grundlagen könnten derartige
Nachweisverfahren ausgestaltet werden?
Diesbezüglich können bestehende Vorschriften wie etwa §§ 9, 10 EEWärmeG oder §
5 Abs. 1 EnEG als Vorbild dienen. So sieht beispielsweise § 5 Abs. 1 EnEG vor, dass
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Anforderungen als wirtschaftlich vertretbar gelten, wenn eine Amortisation der
Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer eintritt.
(Für Einzelheiten, siehe Gliederungspunkt C II 1 (I) (2) d.)
Dortmund, 01.11.2020
Prof.Dr.KlausJoachimGrigoleit
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G. Anlage
Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG:
§ 16
Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.
(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit
1. ihre Erfüllung
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,
c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder
3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
1. die Anforderungen an die die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b,
2. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c,
3. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommenen Gebäude,
4. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
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§ 17
Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt,
1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
2. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(6) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
1. die Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien nach Absatz 1,
2. die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3,
3. die von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 3 ausgenommenen Gebäude.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
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§ 18
Ersatzmaßnahmen
(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 kann durch folgende geeignete Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
1. Anschluss an ein Wärmenetz,
2. nach Maßgabe einer nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung durch
a) Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz,
b) Sanierungsfahrpläne,
c) Quartierslösungen.
(2) Der Anschluss an ein Wärmenetz muss die Anforderungen des § 17 Absatz 1 erfüllen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Heizungsanlage auch dann zur Erfüllung der Pflichten aus § 17 an ein Wärmenetz, welches die Anforderungen des § 17 Absatz 1 noch nicht erfüllt, anschließen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen nach § 10 Absatz 3 geprüften Dekarbonisierungsfahrplan vorgelegt hat. Auf Antrag kann die zuständige Behörde für den beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz die Frist zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 verlängern, insbesondere wenn der geordnete Netzausbau dies erfordert.
(3) Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Ersatzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der zu erreichenden Anteile erneuerbarer Energien oder der zu erbringenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 19
Kombinationsmöglichkeiten
Die Nutzung erneuerbarer Energien nach § 17 Absatz 1 und Ersatzmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 kombiniert werden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Kombination einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg:
§ 8a
Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
(1) Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind abweichend von § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5 Prozent der Geschossfläche überschreitet. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, vorzulegen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
(3) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Die Pflichterfüllung kann in diesem Fall entsprechend der Regelung des § 20 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz nachgewiesen werden.
(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder nach Absatz 3 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.
(5) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 3 in Einklang zu bringen.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.
(7) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die nach § 8 c zuständige Behörde auf Antrag befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.