netzpolitik und digitale grundrechte in der eu - netzneutralität und urheberrecht

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Page 1: Netzpolitik und digitale Grundrechte in der EU - Netzneutralität und Urheberrecht

hallo

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I Netzneutralität II Urheberrecht

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I Netzneutralität

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Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Artikel 19 (2)

„Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“

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Nicht-Neutralität führt zu...

1. Verletzung der Grundrechte 2. Einschränkungen von Innovation 3. Fragmentierung des Markts

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Inhalte sollen

"diskriminierungsfrei, leicht auffindbar und vollständig zur Verfügung gestellt werden" Stellungnahme des Ausschusses für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrats zum Connected-TV http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/connectedtv100.pdf

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2014

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Definition der « Spezialdienste », TSM Europaparlament, Artikel 2.2.15

„Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst, der für spezielle Inhalte, Anwendungen oder andere Dienste oder eine Kombination dieser Angebote optimiert ist, über logisch getrennte Kapazitäten und mit strenger Zugangskontrolle erbracht wird, Funktionen anbietet, die durchgehend verbesserte Qualitätsmerkmale erfordern, und als Substitut für Internetzugangsdienst weder vermarktet wird noch genutzt werden kann ;

Offener Internetzugang und Verkehrsmanagement, Europäisches Parlament, Artikel 23.2

Anbietern von Internetzugang, Anbietern von öffentlicher elektronischer Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten steht es frei, Endnutzern Spezialdienste anzubieten. Solche Dienste dürfen nur angeboten werden, wenn die Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und sie die Verfügbarkeit oder Qualität der Internetzugangsdienste nicht beeinträchtigen. Anbieter von Internetzugang für Endnutzer diskriminieren nicht zwischen funktional gleichwertigen Diensten und Anwendungen.

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Rat der EU, 7 April 2015

“End-users, including providers of content, applications and services, should therefore remain free to conclude agreements with providers of electronic communications to the public, which require specific levels of quality of service.”

http://statewatch.org/news/2015/apr/eu-council-connected-continent-second-trilogue-7741-15.pdf

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2015

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II Urheberrecht

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EU-Urheberrechtskonsulation 2014

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1. Geoblocking 2. Fragmentierter digitaler Binnenmarkt 3. Nutzergenerierte Inhalte – meistens verboten 4. Durchsetzung veralteter Regeln 5. Privatisierte Rechtsdurchsetzung

Engpässe im Netz und Einschränkungen der Grundrechte durch:

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1. Geoblocking

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„Ich hasse Geoblocking aus tiefstem Herzen.“

– Andrus Ansip, EU-Kommissar für den Digitalen Binnenmarkt

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2. Einheitlicher digitaler Binnenmarkt ?

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21 verschiedene optionale Ausnahmen und Beschränkungen

InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EC

→ 2.097.152 Möglichkeiten für die Umsetzung der Richtlinie in den 28 Mitgliedstaaten

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3. Nutzergenerierte Inhalte – meistens verboten

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Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,

Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar

unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.

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Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,

Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar

unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.

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Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,

Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar

unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.

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4. Durchsetzung veralteter Regeln

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Die Folgen von IPRED in Deutschland…

• 2012: 4,3 Millionen Bundesbürger abgemahnt • Kosten pro Brief: zwischen 500 und 1.000

Euro • 300.000 IP-Adressen pro Monat • Amtsgericht München: 16 Prozesse pro

Woche, 600 Klagen auf Halde, drei Richter eigens für Internet-Verfahren

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IPRED-Richtlinie, Artikel 8 (2004/48/EG) - Recht auf Auskunft

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verlet- zung eines Rechts des geistigen Eigenatums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die [...]

Artikel 52 – Grundrechtecharta - Tragweite der garantierten Rechte

(1) Jede Einschränkung der Aus ̧bung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässfligkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

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5. Privatisierte Rechtsdurchsetzung

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Wie soll es weitergehen?

1. Recht auf Remix 2. Reform der Ausnahmen und Beschränkungen 3. Reform der Lizenzierung 4. Fortschrittliche technische Lösungen 5. Faktenbasierte Gesetzgebung 6. Keine privatisierte Rechtsdurchsetzung