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Seite 1 von 35 Leitfaden zur Vergabe öffentlicher Aufträge Vorbemerkung: Öffentliche Auftraggeber sind an das jeweils geltende Vergaberecht gebunden. Aufträge können nicht frei, sondern nur unter Beachtung der jeweils geltenden ver- gaberechtlichen Vorschriften vergeben werden - einschließlich der Konsequenzen, die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften für das Zustandekommen des Ver- trages und der Vertragsbestandteile ergeben. Vertragsrechtliche Fragen regeln den Austausch von Leistungen und beschäftigen sich mit der bestmöglichen Fixierung des Willens von Auftraggeber und Auftrag- nehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zum einen dient dies der Beweis- sicherung dieser Willensübereinkunft und zum anderen soll künftigen Streitfällen vorgebeugt werden. Das Vergaberecht hingegen regelt die Auswahl des Partners mit dem Ziel, das beste, das heißt, das wirtschaftlichste Angebot zu finden. Stichworte sind hierbei Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Nachprüfbarkeit, Wettbewerb und Nichtdiskriminie- rung. Dieser Leitfaden richtet sich an alle Dienststellen des Landes. Er soll die Vergabe- stellen in der Landesverwaltung dahingehend unterstützen, ein fehlerfreies Verga- beverfahren durchzuführen. Der Leitfaden entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die gesetzlichen Vor- schriften zu beachten. Aufgrund der komplexen Materie wird es z.B. bei Vergaben erforderlich sein, weitere Hilfsmittel wie die zitierten Richtlinien, Erlasse, Handbü- cher usw. heranzuziehen. In Zweifelsfragen empfiehlt sich eine Rückfrage bei den auf Seite 16-18 genannten Institutionen. Dieser Leitfaden steht im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie ”Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein (Korruptionsrichtlinie Schl.-H.)”. Der Leitfaden ist von den zentralen Beschaffungsstellen des Landes z.B. GMSH, DZ oder Polizeiverwaltungsamt sinngemäß zu beachten. Nach § 2 Abs. 2 des Beschaffungsvertrages zwischen dem Land und der GMSH wird angestrebt, dass die GMSH zunehmend auch die Beschaffung von Sonderbe- darfen durchführt. Hierdurch sollen die von der GMSH vergaberechtlichen Kennt- nisse und Erfahrungen verstärkt allgemein nutzbar gemacht werden. Auf juristische Personen des privaten Rechts, an denen die Träger öffentlicher Ver- waltung beteiligt sind, ist hinzuwirken, die Empfehlungen des Leitfadens ebenfalls zu beachten.

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Leitfaden zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Vorbemerkung:

Öffentliche Auftraggeber sind an das jeweils geltende Vergaberecht gebunden.Aufträge können nicht frei, sondern nur unter Beachtung der jeweils geltenden ver-gaberechtlichen Vorschriften vergeben werden - einschließlich der Konsequenzen,die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften für das Zustandekommen des Ver-trages und der Vertragsbestandteile ergeben.Vertragsrechtliche Fragen regeln den Austausch von Leistungen und beschäftigensich mit der bestmöglichen Fixierung des Willens von Auftraggeber und Auftrag-nehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zum einen dient dies der Beweis-sicherung dieser Willensübereinkunft und zum anderen soll künftigen Streitfällen vorgebeugt werden.Das Vergaberecht hingegen regelt die Auswahl des Partners mit dem Ziel, dasbeste, das heißt, das wirtschaftlichste Angebot zu finden. Stichworte sind hierbeiWirtschaftlichkeit, Transparenz, Nachprüfbarkeit, Wettbewerb und Nichtdiskriminie-rung.

Dieser Leitfaden richtet sich an alle Dienststellen des Landes. Er soll die Vergabe-stellen in der Landesverwaltung dahingehend unterstützen, ein fehlerfreies Verga-beverfahren durchzuführen.Der Leitfaden entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die gesetzlichen Vor-schriften zu beachten. Aufgrund der komplexen Materie wird es z.B. bei Vergabenerforderlich sein, weitere Hilfsmittel wie die zitierten Richtlinien, Erlasse, Handbü-cher usw. heranzuziehen.

In Zweifelsfragen empfiehlt sich eine Rückfrage bei den auf Seite 16-18 genanntenInstitutionen.

Dieser Leitfaden steht im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie”Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein (Korruptionsrichtlinie Schl.-H.)”.

Der Leitfaden ist von den zentralen Beschaffungsstellen des Landes z.B. GMSH,DZ oder Polizeiverwaltungsamt sinngemäß zu beachten.Nach § 2 Abs. 2 des Beschaffungsvertrages zwischen dem Land und der GMSHwird angestrebt, dass die GMSH zunehmend auch die Beschaffung von Sonderbe-darfen durchführt. Hierdurch sollen die von der GMSH vergaberechtlichen Kennt-nisse und Erfahrungen verstärkt allgemein nutzbar gemacht werden.

Auf juristische Personen des privaten Rechts, an denen die Träger öffentlicher Ver-waltung beteiligt sind, ist hinzuwirken, die Empfehlungen des Leitfadens ebenfallszu beachten.

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Leitfaden zur Durchführung eines Vergabeverfahrens

Inhaltsübersicht:Seite

I. Grundlagen des Vergaberechts1. Rechtsvorschriften

2. Auftragsgegenstände

3. Verdingungsordnungen

4. Schwellenwerte

5. Verfahrensarten

6. Weitere Begriffserläuterungen

II. Wichtige Hinweise für das Vergabeverfahren1. Wesentliche Verfahrensschritte

2. organisatorische Trennung

3. Typische Vergabefehler

4. Beispiele für Nichtbeachtung der VOB/A

5. Nachprüfungsverfahren

6. Mit Vergabefragen befasste Institutionen

7. Erlasszusammenstellung

8. Literaturhinweise

9. Handbücher

Anhang:

1. Verfahrensablauf bei Vergaben nach VOL/A

2. Vergabevermerk nach VOL/A

3. Graphische Übersicht über das VOL-Vergabeverfahren

4. Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks nach VOB/A

5. Anwendung der Verdingungsordnung ab Erreichen der Schwellenwerte

6. Sachverständigenleistungen

7. Einzelheiten zum Nachprüfungsverfahren

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I. Grundlagen des Vergaberechts

1. Rechtsvorschriften

GWBVgV

a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) 1) regelt in seinem Vierten Teil die Vergabe öf-fentlicher Aufträge bei Auftragswerten (ohne Umsatz-steuer), welche die Schwellenwerte erreichen oder ü-berschreiten (§ 100 Abs. 1 GWB). Das Land als öffent-licher Auftraggeber und die anderen im Sinne desGWB bezeichneten öffentlichen Auftraggeber habendiese vergaberechtlichen Bestimmungen bei der Ver-gabe eines Auftrags nach Maßgabe des GWB und derhierzu ergangenen Verordnung über die Vergabe öf-fentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) 2) so-wie die Bestimmungen des 2. Teils des Abschnitts Ader Verdingungsordnungen der VOL und VOB sowiedie Verdingungsordnung VOF anzuwenden.

Bewerber und Bieter haben einen Anspruch auf Ein-haltung der Vergabevorschriften (§ 97 Abs. 7 GWB –subjektives Recht).Sie können in einem besonderen Verfahren die ord-nungsgemäße Einhaltung der Vergabevorschriften ü-berprüfen lassen.

b) Bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte re-geln landesrechtliche Vorschriften das öffentliche Auf-tragswesen. Dies sind insbesondere- die Landeshaushaltsordnung (LHO) und- das schleswig-holsteinische Mittelstandsförderungs-gesetz (MFG) 3). § 55 LHO und § 16 MFG verweisenauf die Anwendungsverpflichtung für die im Vergabe-verfahren beachtlichen Abschnitte 1 des Abschnitts Ader Verdingungsordnungen der VOL und VOB.

Weitere vergaberelevante Regelungen enthalten u.a.� die Gemeindehaushaltsverordnung 4), � das Gesetz über die Errichtung der Gebäudemana-

gement Schleswig-Holstein (GMSHG) 5), sowie � die Landesbeschaffungsordnung Schl.-H 6).

1) BGBl. I 1998 S. 2546 (ff.)2) BGBl. I 2001 S. 1103) GVOBl. Schl.-H. 1977 S. 1924) GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 68, § 29 legt die Pflicht der Gemeinden zur Ausschreibung fest5) GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 1346) Amtsblatt Schl.-H. 2000 S. 422

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2. Auftrags-

gegenstände

§ 99 GWB

§ 99 GWB Abs. 1: ”Öffentliche Aufträge sind entgeltlicheVerträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unter-nehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Auf-trag haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleis-tungsaufträgen führen sollen.”

Lieferauftrag § 99 GWB Abs. 2: ”Lieferaufträge sind Verträge zur Be-schaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Raten-kauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoptionbetreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungenumfassen.”

Bauauftrag § 99 GWB Abs. 3: ”Bauaufträge sind Verträge entwederüber die Ausführung oder die gleichzeitige Planung undAusführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks,das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und einewirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, odereiner Bauleistung durch Dritte gemäss den vom Auftrag-geber genannten Erfordernissen.”

Dienstleistungs-auftrag

§ 99 GWB Abs. 4: ”Als Dienstleistungsaufträge geltendie Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 o-der 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.”

Auslobungsverfahren § 99 GWB Abs. 5: ”Auslobungsverfahren im Sinne die-ses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die demAuftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durchein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zueinem Plan verhelfen sollen.”

3. Verdingungs-ordnungen/

Vergabeverfahren

Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf-trägen gelten unterschiedliche Verdingungsordnungenbzw. Vergabeverfahren:

3.1 oberhalb der Schwellenwerte VOB / VOL Für nationale Verfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

ist Teil A Abschnitt 2 der VOB bzw. VOL (Basis-Paragraphen mit zusätzlichen Bestimmungen für EU-Verfahren) anzuwenden; gehört der Auftraggeber zu densog. ”ausgenommenen Sektoren-Auftraggebern” sind dieAbschnitte 3 und 4 einschlägig.

VOF Die VOF gilt nur für die Vergabe von freiberuflichenDienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist,deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend be-schreibbar ist, und ab Erreichen des Schwellenwertes von200 000 Euro. Sie sieht das Verhandlungsverfahren, dasVerfahren für Wettbewerbe und Planungswettbewerbevor. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazudienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planungzu verschaffen. Die Auswahl des Plans erfolgt durch ein

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Preisgericht.Im Gegensatz zu Verfahren nach der VOB/A bzw. VOL/Asind in Vergabeverfahren nach der VOF Verhandlungs-verfahren und Wettbewerbe keine Preis- sondern reineLeistungswettbewerbe. Geltendes Honorarrecht (z.B.HOAI) ist zu beachten. Der Wettbewerb darf nicht dazumissbraucht werden, Preise zu erzielen, die gegen gelten-des Honorarrecht verstoßen.

Dienstleistungen vonFreiberuflern

Werk- und Dienstleistungsaufträge, die von Angehörigender Freien Berufe erbracht werden, unterliegen ab Errei-chen des Schwellenwertes grundsätzlich der VOF. Aber: Freiberufliche Leistungen sind nach der VOL/A zuvergeben, wenn sie eindeutig und erschöpfend be-schreibbar sind (� siehe hierzu Anhang 6, Seite 31 ff.).

Zu den Freien Berufen gehört

� die Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bera-tenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buch-

prüfer und ähnlicher Berufe, sowie

� die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,künstlerische, unterrichtende oder erzieherische

Tätigkeit.Diese Aufzählung ist nicht abschließend; zur Definition derfreiberuflichen Tätigkeit verweist die VOL/A auf § 18 EStG.

3.2 unterhalb der Schwellenwerte VOB / VOL Für nationale Verfahren unterhalb der Schwellenwerte ist

Teil A Abschnitt 1 der VOB bzw. VOL anzuwenden (Basis-Paragraphen).

§ 55 LHO Zusätzlich sind die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55LHO zu beachten.

Sachverständigen-leistungen

Unterhalb des Schwellenwertes gelten für die Vergabevon Aufträgen an Sachverständige die Grundsätze für dieVergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachver-ständigenleistungen in der Anlage zur VV Nr. 2.2 zu§ 55 LHO. Auch hierfür gilt aufgrund der Verweisung in Nr. 2.1.2 derVV zu § 55 LHO der 1. Abschnitt der VOL/A. Eine freihändige Vergabe solcher Dienstleistungen istdaher nur unter den dort genannten Ausnahmetatbestän-den zulässig (� siehe Anhang 6, Seite 31 ff.).

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Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Gemäß § 100 Abs. 2 lit. n) GWB ist das Vergaberechtnicht für Arbeitsverträge und für Aufträge über For-schungs- und Entwicklungsdienstleistungen anzuwenden,es sei denn- ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum desAuftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung sei-ner eigenen Tätigkeit und- die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftragge-ber vergütet.Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Die Dienstleistung wird auch dann vollständig durch denAuftraggeber vergütet, wenn ihm von Dritten Förder- oderForschungsmittel zugewendet werden, weil das Vergabe-recht ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zwischendem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmerabstellt.

public-private-partnerships Gemäss § 16 Abs. 7 MFG haben die öffentlichen Auftrag-geber des Landes i.S.d. § 16 Abs. 1 MFG darauf hinzuwir-ken, dass juristische Personen des privaten Rechts, andenen sie beteiligt sind, die in §§ 16 Abs. 2 bis 6 MFG ge-regelten vergaberechtlichen Grundsätze beachten.

4. Schwellenwerte 1)

Beachte:Der geschätzte Auftragswert ist um den Umsatzsteueranteil (zz. 16 v.H.) zu mindern;erst danach ist der Netto- Gesamtauftragswert dem Schwellenwert gegenüberzustel-len.

Erreicht oder überschreitet der Netto-Gesamtauftragswert den Schwellenwert, sokommt das GWB mit der Folge subjektiver Rechte für die potenziellen Bieter zur An-wendung (§ 100 Abs. 1 GWB); dann ist grundsätzlich europaweit und im offenenVerfahren auszuschreiben.

Aufträge Klassische öffentliche Auftraggeber

Bauaufträge 5 Mio. Euro

Lose von Bauaufträgen 1 Mio. Eurooder bei Losen unterhalb von 1 Mio Euro deren addierter Wert ab 20 v.H. desGesamtwerts aller Lose

Lieferaufträge 200.000 Euro

Dienstleistungsaufträge 200.000 Euro

Dienstleistungsaufträge im Bereich Forschungund Entwicklung und des Anhangs I/B derRichtlinie 92/50/EWG

200.000 Euro

Für Auslobungsverfahren, die zu einemDienstleistungsauftrag führen sollen, dessenSchwellenwert

200.000 Euro

Für Lose von Dienstleistungsaufträgen 80.000 Eurooder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 v.H.des Gesamtwerts aller Lose

1) §§ 2 ff. VgV

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5. VerfahrensartenDie unterschiedlichenVerfahrensarten

Die Verdingungsordnungen VOB/A und VOL/A sehen imWesentlichen drei unterschiedliche Verfahrensarten vor. Jenachdem, ob es sich um Verfahren ab den Schwellenwerten(europaweite Verfahren) oder unterhalb der Schwellenwerte(nationale Verfahren) handelt, werden sie unterschiedlich be-zeichnet. Inhaltlich stimmen sie jedoch in wesentlichen Teilenüberein. Der Öffentlichen Ausschreibung in nationalenVergabeverfahren entspricht bei europaweiten Vergaben dasOffene Verfahren, die Beschränkte Ausschreibung gleichtdem Nichtoffenen Verfahren und die Freihändige Vergabedem Verhandlungsverfahren.

Offenes Verfahrenbzw.Öffentliche Ausschreibung

In diesem Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl vonBietern durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe vonAngeboten aufgefordert. Es erfolgt also keine vorherige Ein-engung des Bewerberkreises, so dass alle interessiertenUnternehmen die Möglichkeit haben, ein Angebot einzurei-chen. Dieses ist das Regelverfahren, das durch strengeForm- und Fristvorschriften gekennzeichnet ist.

Nichtoffenes Verfahrenbzw.Beschränkte Ausschrei-bung

Bei dieser Verfahrensart dürfen nur die Bieter ein Angebotabgeben, die der Auftraggeber hierzu auffordert (begrenzterBewerberkreis). Dem Nichtoffenen Verfahren ist dabei ein”Öffentlicher Teilnahmewettbewerb” zwingend vorgeschaltet,d. h., Unternehmen werden öffentlich aufgefordert, einen An-trag auf Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren zu stellen. Beider Beschränkten Ausschreibung wird nur unter bestimmtenVoraussetzungen ein Teilnahmewettbewerb vorangestellt.Auch für diese Verfahren gelten zwingende Formvorschriften.

Verhandlungsverfahrenbzw.Freihändige Vergabe

Bei diesem nicht förmlichen Verfahren fordert der Auftragge-ber in der Regel mindestens drei Bewerber zur Angebotsab-gabe auf. Beim Verhandlungsverfahren ist in der Regel einÖffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangestellt, beim natio-nalen VOL-Verfahren kann dies zur Markterkundung zweck-mäßig sein. Im VOF-Verfahren ist grundsätzlich eine vorheri-ge Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 1VOF)

Verfahrensauswahl Es ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, frei zuentscheiden, welches der vorgenannten Vergabeverfahrenzur Anwendung kommt. Es gilt der Grundsatz der Hierarchieder Vergabeverfahren. Danach ist grundsätzlich im OffenenVerfahren bzw. öffentlich auszuschreiben. Das NichtoffeneVerfahren bzw. die Beschränkte Ausschreibung haben Vor-rang vor dem Verhandlungsverfahren bzw. der FreihändigenVergabe. Die Rangfolge dient dazu, einen möglichst breitenWettbewerb zu fördern und ein transparentes Verfahren zuschaffen. Die Voraussetzungen für das Nichtoffene Verfah-ren bzw. die Beschränkte Ausschreibung, das Verhandlungs-verfahren bzw. die Freihändige Vergabe sind abschließendim § 3 der VOB bzw. VOL geregelt.

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6. Weitere BegriffserläuterungenLeistungsbeschreibung Grundlage für das Angebot, die Wertung und Vertrags-

durchführung ist eine durch den Auftraggeber vorgegebe-ne eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschrei-bung, in der alle Preis beeinflussenden Faktoren an-zugeben sind und die dem Auftragnehmer keine unge-wöhnlichen Wagnisse aufbürdet. Hierbei sind die Leistun-gen grundsätzlich produktneutral zu beschreiben.Konsequenz aus den gesetzlichen und vergaberechtlichenBestimmungen muss daher sein, dass die Aufforderungdes öffentlichen Auftraggebers zur Abgabe eines Ange-botes an die potenziellen Auftragsbewerber bereits alleihm wichtigen vertraglichen Regelungen enthält. Die Auf-tragsbewerber müssen in der Lage sein, ihre Angebote sozu formulieren, dass mit der Zuschlagserteilung auf daswirtschaftlichste Angebot alle für das Vertragsverhältnisrelevanten Vereinbarungen auch tatsächlich vereinbartsind.

Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung gehen regel-mäßig (auch in evtl. Nachprüfungsverfahren) zu Lastender Vergabestelle.Während der Angebotsfrist sich als notwendig heraus-stellende Ergänzungen der Leistungsbeschreibung (z.B.auf Nachfrage eines Bewerbers) sind allen mitzuteilen –Gleichbehandlungsgrundsatz !

Angebotseröffnung Bis zur formalen Öffnungsverhandlung (Eröffnungstermin)sind die Angebote verschlossen zu verwahren. Bei Öff-nung der Angebote durch eine neutrale, nicht beteiligtePerson sind unbedingt die Formvorschriften zu beachten.Es ist eine Niederschrift zu fertigen gem. § 22 Nr. 4 Abs. 1VOL/A und § 22 VOB/A

Wertung Die Wertung, der entscheidende Teil des Vergabeverfah-rens, ist in vier wesentliche Schritte gegliedert.

1. Zunächst werden die Angebote auf inhaltliche und for-male Mängel überprüft (z. B. Vollständigkeit, Unter- schrift).

2. Der zweite Schritt befasst sich mit der Eignung derBieter. Diese müssen auf den Auftrag bezogen dienotwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver-lässigkeit besitzen.Hinweis auf Ausschlussgründe gem. § 7 Nr. 5 a) - e) VOL/A und § 8 Nr. 5 Abs. 1 a) – f) VOB/A , § 11 VOF!

3. Jetzt erfolgt die Prüfung, ob die Preise angemessensind. Der Zuschlag darf nicht auf Angebote erteilt wer-den, die im offenbaren preislichen Missverhältnis (zuhoch bzw. zu niedrig) zur Leistung stehen. In die enge-re Wahl kommen nur Angebote, die eine einwandfreieAusführung einschließlich Gewährleistung erwarten

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lassen. Unter diesen soll der Zuschlag auf das wirt-schaftlichste Angebot (vgl. auch § 7 LHO: Erforderniseines Wirtschaftlichkeitsnachweises) erteilt werden.Grund und Ergebnis der Aufklärungsgespräche mitBietern sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen (§ 24 Nr. 3 VOL/A, § 24 VOB/A).

4. Auswahlentscheidung anhand der Ausschreibungskri-terien. Ein Ausschreibungsverfahren ist mit einer Be-auftragung oder ausnahmsweise einer Aufhebung derAusschreibung zu beenden. Liegt kein Aufhebungs-grund nach der VOL bzw. VOB vor und hebt der Aus-lober trotzdem die Ausschreibung auf, so begibt er sichin die Gefahr, schadensersatzpflichtig gemacht zuwerden.

Zuschlag Mit der Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande.§ 13 VgV ist zu beachten. Dies bedeutet, dass bei Be-schaffungen, die den Verdingungsordnungen unterliegen,die Durchführung des dort vorgeschriebenen Vergabe-verfahrens so zu erfolgen hat, dass mit der Zuschlagsent-scheidung auch alle wesentlichen Vertragsinhalte klar undeindeutig bestimmt sind. Dies bedeutet insbesondere eineeindeutige Leistungsbeschreibung, klare Absprachen zurVertragsdurchführung, die Festlegung der Rechte undPflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer und eineBestimmung des Preises. Nachträgliche (d. h. nach Öff-nung der Angebote und vor Zuschlagserteilung stattfin-dende) Verhandlungen über wesentliche Leistungsmerk-male und über den Preis sind nicht gestattet; es dürfenlediglich Zweifel und Unklarheiten über die Angebote oderüber die Bieter behoben werden.

Vergabevermerk Der Vergabevermerk muss als zentrales Dokument einesordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Vergabeverfah-rens fortlaufend

� die einzelnen Stufen des Verfahrens dokumentieren.

� die Maßnahmen und Feststellungen des Auftraggebersim Verfahren darstellen.

sowie� die einzelnen Entscheidungen begründen.

� siehe Anhang 2 - S. 22 ff. und Anhang 4 - S. 26 ff.

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II. Wichtige Hinweise für das Vergabeverfahren Führen Sie Ihr Vergabeverfahren in allen seinen Phasen entsprechend den ge-setzlichen und normativen Regeln durch. Die Anfechtung eines Verfahren durcheinen Bieter vor der Vergabeprüfstelle, vor der Vergabekammer und ggf. dienachfolgende Beschwerde vor dem Vergabesenat beim OLG führt in jedem Fallzu zeitlichen Verzögerungen und im ungünstigsten Fall zur Beendigung desVerfahrens. Danach muss das Verfahren zur Vergabe der Leistung wiederholtwerden. Im folgenden wird skizzenhaft der Weg beschrieben und wesentliche Begriffe erläutert: 1. Wesentliche Verfahrensschritte:� Im Rahmen eines Vergabevermerkes sind die wesentlichen Verfahrensschritte

von Beginn des Vergabeverfahrens fortlaufend zu dokumentieren � Anhang 2 - S. 23 ff. und Anhang 4 - S. 27 ff

Hierzu gehören:� Schätzung / Ermittlung des Auftragswertes (vgl. oben Abschnitt I 4: Schwellen-

werte, § 1 a VOB/A, § 2 VOF sowie § 2 VgV insbesondere wegen VOL)� Prüfung, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für ein Vergabeverfahren

bzw. eine Vergabe vorliegen (Bereitstellung der Haushaltsmittel)

� Bestimmung der Verdingungsordnung und des Vergabeverfahrens (Vorrang der öffentlichen Ausschreibung; europaweit: sog. offenes Verfahren).

� Begründung, wenn von der öffentlichen Ausschreibung (europaweit: dem sog. offenen Verfahren) abgewichen werden soll!

� Bei Abweichung vom Verfahren der öffentlichen Ausschreibung (europaweit: desoffenen Verfahrens) nach VOL/A oder VOB/A hat die Vergabestelle – dieses giltauch für die Vergabeverfahren nach VOF – bereits im Rahmen der Bewerber-auswahl Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der aufzufordernden Unternehmen zu bewerten.

� Definition der für die Angebotswertung maßgeblichen Wertungskriterien und Festlegung der absteigenden Rangfolge dieser Kriterien.

Diese ist insbesondere für die Vergabeverfahren zwingend, die nicht auf derGrundlage des niedrigsten Preises vergeben werden können, weil der dem An-gebot zugrundeliegende Auftragsgegenstand nach Maßgabe § 7 LHO entspre-chend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beurteilen ist oder auch ausdrücklich zugelassene Nebenangebote zu bewerten sind.

Beachte: bei der späteren Wertung der Angebote, die in die Zuschlagserteilungführt, verlangen die EG-Vorschriften, dass nur die bekannt gemachten Kriterien bei der Wertung berücksichtigt werden dürfen.

� Erstellung der Leistungsbeschreibung (eindeutig, erschöpfend, produktneutral)Benennung der Wertungskriterien.Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung gehen regelmäßig (auch in evtl.Nachprüfungsverfahren) zu Lasten der Vergabestelle. Während der Angebotsfrist sich als notwendig herausstellende Ergänzungen derLeistungsbeschreibung (z.B. auf Nachfrage eines Bewerbers) sind allen Bewer-bern mitzuteilen (Folge aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz !).

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� Bei öffentlicher Ausschreibung (europaweit: dem sog. offenen Verfahren) bzw.Teilnahmewettbewerb Bekanntmachung gem. § 17 VOL/A bzw. §§ 17, 17 a VOB/A

� Die Ausschreibungsunterlagen (siehe § 9 VOL/A bzw. § 10 VOB/A) doppelt denBewerbern schicken. Gute Hilfestellung (Vertragsunterlagen, Formblätter) bieten z.B. die in der Anlagegenannten Vergabehandbücher � siehe S. 19 Bei beschränkter Ausschreibung mindestens 3 Bewerber auffordern (§ 7 VOL/A)bzw. 3 bis 8 Bewerber (§ 8 a VOB/A); im nichtoffenen Verfahren mindestens 5 Bewerber (§ 3 a VOL/A bzw. § 8 a VOB/A)

� Bei freihändiger Vergabe VOF-Vergabe: Im Regelfall sind 3 Bewerber aufzufordern. Bei der Vergabe freiberuflicher Leis-tungen nach VOF ist das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebe-kanntmachung das Regelverfahren (§ 5 Abs. 1 VOF), nur in Ausnahmefällen dasVerhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 2 VOF)

Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes (§ 3 VOF) ist geltendes Ho-norarrecht zu beachten (z.B. HOAI). Der Wettbewerb ist ein reiner Leistungs-kein Preiswettbewerb. Bei Architekten- und Ingenieuraufträgen sind in der Aufga-benbeschreibung deshalb nicht nur die zu vergebenden Leistungsphasen son-dern auch die Honorarzonen vorzugeben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot,das aufgrund der ausgehandelten Vertragsbedingungen die bestmögliche Leis- tung erwarten lässt (§ 16 Abs. 1 VOF).

Planungswettbewerbe (§§ 20, 25 VOF) dienen dazu, dem Auftraggeber einenPlan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgerichtaufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen er- folgt. Die Bekanntmachung erfolgt nach Muster D.

� Die Öffnung der Angebote erfolgt in einem formalen Verfahren (§ 22 VOL/A bzw.VOB/A) das zu protokollieren ist (Formblattmuster siehe Vergabehandbuch)

� Bei der Wertung erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Bei der

Wertung dürfen nur die zuvor bekannt gemachten Kriterien angewendet werden. � Preisverhandlungen sind verboten (§ 24 Abs. 1 VOL/A bzw. § 24 Abs. 1 VOB/A).

Das Vergabeverfahren endet mit Auftragserteilung oder im Ausnahmefall mit Aufhebung (§ 26 VOL/A bzw. VOB/A).

� Bei europaweiten Ausschreibungen (GWB-Verfahren) sind gem. § 13 VgV dienichtberücksichtigten Bieter 14 Tage vor Zuschlagserteilung unter Angabe vonGründen schriftlich zu benachrichtigen. Es zählt das Datum der Absendung ! EinVertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch geschlossener Vertrag ist nichtig.

� Verstöße gegen zentrale Vorschriften der Verdingungsordnungen können zivil-rechtliche Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB, § 311 Abs. 2 i.V.m. §241 Abs.2 BGB, § 126 GWB) oder auch Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG nachsich ziehen.

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2. organisatorische Trennung:Planung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung sind zu trennen.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Entscheidung über dieVergabeart, den konkreten Zuschlag oder Auftrag grund-sätzlich von mindestens zwei voneinander organisatorischunabhängigen Stellen getroffen werden. Die zweite Stelle kann auch die oder der Beauftragte für den Haushalt sein.

Vorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass die beiöffentlichen Aufträgen handelnden Beschäftigten das Vier-Augen-Prinzip beachten.

Im Vergabeverfahren eingeschaltete Sachverständigedürfen insbesondere zur Klärung fachlicher Fragen bei derVorbereitung der Ausschreibung beteiligt werden. Die ein-schlägigen Vorschriften der Verdingungsordnungen sind zu beachten (§ 6 VOL/A, § 7 VOB/A, § 6 VOF).

Während des gesamten Vergabeverfahrens ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten

3. Typische Vergabefehler:Eigene Allgemeine Ge-schäftsbedingungen

Bauherrn / Sonderfachleute verwenden häufig statt der(unveränderten) Formblätter der Vergabehandbücher(VHB und HVA), wie z.B. insbesondere Bewerbungsbe-dingungen (BwB), Besondere Vertragsbedingungen (BVB)oder Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), entwederselbstgefertigte Unterlagen, die oft VOB- und BGB-widrige(§§ 305 BGB ff.) Klauseln enthalten oder erweitern die v.g.Unterlagen (unzulässigerweise) mit entsprechenden Klau-seln.

Ausschreibung ohnevorherige Sicherstellungder Finanzierung

Immer wieder schreiben öffentliche Bauherrn eine (Bau-)Leistung aus, ohne dass die Finanzierung vor Ausschrei-bung ordnungsgemäß sichergestellt worden ist. -Für den Fall, dass es (nach) Veröffentlichung/Submissiondann zu Haushaltsproblemen kommen sollte, "sichern" siesich in den Ausschreibungsunterlagen mit dem Hinweisab, dass im Falle fehlender Mittel die Ausschreibung- ohne Schadenersatzansprüche - aufgehoben werde.Eine derartige Vorgehensweise stellt einen Verstoß gegendie Vorschriften des § 16 Nr. 1 VOB/A dar, wonach erstdann ausgeschrieben werden darf, wenn die Planung fer-tiggestellt und die Finanzierung gesichert ist. - Darüberhinaus ist die o.g. Klausel VOB- und BGB-widrig (§§ 305BGB ff.).

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Unzulässige Vorgabeeines bestimmtenProduktes / Verfahrens

Gem. der Vorschriften des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfenbestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann aus-drücklich vorgeschrieben werden, wenn es durch die Artder geforderten Leistung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Diese Vorschrift wird häufig dazu "missbraucht", ein vomBauherrn / Sonderfachmann gewünschtes Produkt / Ver-fahren ausschließlich zu fordern, ohne ein jeweils "gleich-wertiges" zuzulassen. - Darüber hinaus wird bei (aus-nahmsweise zulässiger) Vorgabe eines Produktes / Ver-fahrens (weil sonst eine hinreichend genaue und allge-meinverständliche Beschreibung nicht möglich ist), häufigin den jeweiligen Positionsbeschreibungen "vergessen",Leerzeilen für die Angabe eines "gleichwertigen" Produk-tes / Verfahrens nach Wahl des Bieters vorzusehen.

Im übrigen gibt es generell Probleme mit der originärenLeistungsbeschreibung, weil die Vorschriften des § 9 Nrn.1-3 VOB/A immer wieder nicht beachtet werden und un-zulässigerweise versucht wird, Risiken auf den Bieter /Auftragnehmer zu verlagern.

Bevorzugung einesBieters

Beschaffer sind oft der Ansicht, durch ihre Marktkenntnis-se eine genügende Marktübersicht zu besitzen oder denAnbieter schon aus jahrelanger Zusammenarbeit gut zukennen. Bereits im ”Planungsstadium” wird insofern dieMeinung vertreten, nur eine bestimmte Firma könne diesespezielle Leistung erbringen. Bereits vor Formulierung derLeistungsbeschreibung werden in Zusammenarbeit mit derentsprechenden Firma Leistungsmerkmale beschriebenund festgelegt, so dass am Ende wirklich kein anderer An-bieter diese Leistung (jedenfalls nicht so schnell und nichtso günstig) erbringen kann.

Grundsatz derAusschreibungspflicht

Stellt sich im Einzelfall heraus, dass die gewünschteLeistung nicht vollständig beschrieben werden kann, sobleibt der Grundsatz der Ausschreibungspflicht dennochbestehen. Soweit sich die mangelnde Beschreibbarkeit nurauf einzelne bzw. untergeordnete Teilbereiche der ge-wünschten Leistung bezieht, ist auszuschreiben bzw. aucheine Aufteilung der Vergabe zu erwägen (Vergabe teilsüber Ausschreibung und teils über freihändige Vergabe).Nicht zulässig – aber in der Verwaltungspraxis schon vor-gekommen - ist es insbesondere, zu eindeutig und er-schöpfend beschreibbaren Leistungspositionen andersar-tige hinzuzufügen, um dadurch den äußeren Eindruck ei-ner Ausnahmesituation i.S.d. §3 Nr. 4 lit. h VOL/A zu er-wecken und so das Vergabeverfahren dem Ausschrei-bungserfordernis zu entziehen. Ein solcher Umgehungs-versuch wird in einem Nachprüfungsverfahren keinen Be-stand haben.

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Geheimhaltungspflicht Oft wird gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen.Den Beschäftigten ist nicht klar, dass sie auch dann, wennsie ausdrücklich zum Erfahrungsaustausch in der öffentli-chen Verwaltung berechtigt sind, die Geheimhaltungs-pflichten zu wahren haben und eine anderweitige Verwer-tung der erlangten vertraulichen Informationen, etwa fürprivate Zwecke, nicht erfolgen darf.

hohe Dringlichkeit =freihändige Vergabe

Für die Beschaffung wird häufig eine ”hohe Dringlichkeit”angeführt, die dann eine freihändige Vergabe - etwa beiSonderangeboten - rechtfertigen soll.

FehlenderVergabevermerk

Mängel in der Dokumentation werden von Führungskräf-ten wegen zu hoher Arbeitsbelastung entschuldigt.

Verlängern stattAusschreiben

Miet-, Pacht-, Dienstleistungs- und Leasingverträge wer-den auf Jahrzehnte abgeschlossen bzw. beliebig verlän-gert, obwohl eine neue Ausschreibung erfolgen müsste. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, sofern keineKündigung erfolgt, so ist diese Verlängerung Folge dervertraglichen Vereinbarung und von dem zugrunde liegen-den Vergabeverfahren abgedeckt (keine neue Ausschrei-bung). Dagegen ist grundsätzlich neu auszuschreiben,wenn wesentliche Vertragsinhalte (Preis, Leistungsumfango.ä.) geändert werden sollen oder wenn der bestehendeVertrag nach Ablauf einer bestimmten Zeit endet, ohnedass gekündigt werden muss (sog. Anschlussauftrag).

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4. Beispiele für Nichtbeachtung der VOB/AUnterschiede zwischen

Theorie:(Positive und wettbewerbsfördernde Regelungsinhalte

durch eindeutige Vorgaben in der VOB/A)

Praxis:(Aufweichung der VOB/A, mangelhafte Anwendung

durch die Auftraggeber)§ 2 Ausschließliche Kriterien für die Teilnahme am Wett-

bewerb:- Fachkunde,- Leistungsfähigkeit,- Zuverlässigkeit,- Keine Diskriminierung der Bieter / Bewerber

Anwendung vergabefremder Aspekte, z.B.:- wettbewerbspolitischer Missbrauch von Zertifizierun- gen und Gütesiegeln- Lokalpatriotismus und ”Closed-Shop”-Mentalität

§ 3 ”Öffentliche Ausschreibung” (Offenes Verfahren) =zwingendvorgeschriebenes, regelmäßig anzuwendendes Ver-fahren

Überwiegende und VOB-widrige Anwendung der- Beschränkten Ausschreibung (Nichtoffenes Ver- fahren)- Freihändigen Vergabe (Verhandlungsverfahren)

Unerlaubte Vermischung der o.a. Vergabeverfahren mitdem Ziel, trotz bereits schriftlich vorliegender Angeboteim Verhandlungsverfahren nachträglich die Preise zudrücken.

§ 4 Vergabe von Aufträgen in Lose bzw. Fachlose ! Zunehmend Generalunternehmer- und Generalüber-nahme-Vergabe in Form der sog. ”Paketlösungen”

§ 8 Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter / Bewerber

Ausschluss von Unternehmen nur in besonderenFällen

Willkürliche Auswahl der Auftraggeber hinsichtlich derTeilnehmer am Vergabewettbewerb, vor allen bei derbeschränkten Ausschreibung und bei der freihändigenVergabeHoflieferantentum mancher öffentlichen Auftraggeber

§ 9 Forderung nach einer ordentlichen Leistungsbe-schreibungKeine Abwälzung des Baugrundrisikos auf den Unter-nehmerVorrang der Leistungsbeschreibung mit Leistungsver-zeichnis vor der sog. ”Funktionalbeschreibung” (Leis-tungsbeschreibung mit Leistungsprogramm)

Zunahme unzureichender und lückenbehafteter Leis-tungsbeschreibungenKomplette Risikoverlagerung auf das Bauunternehmen

Zu häufige Anwendung der ”Funktionalausschreibung”

Folge: Erhebliche Verteuerung der Angebotserstellung

§ 14 Möglichst Verzicht auf Sicherheitsleistungen

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungenaus dem Vertrag:maximal 5 % der Auftragssumme !

Max. Höhe der Gewährleistungssicherheiten: 3 %

Gewährleistung: in der Regel für die Dauer von2 Jahren

Überzogenes Sicherheitsdenken der Auftraggeber

Vertragserfüllungsbürgschaften von über 10 %

Gewährleistungsbürgschaften von über 5 %(Folge: Einengung der Liquidität der Unternehmen,Bevorzugung der mit den Großbanken verflochtenenBaukonzerne)

Forderung nach 5 Jahren Gewährleistung gem. BGB

§ 16 Ausschreibung erst dann, wenn alle Verdingungsun-terlagen fertiggestellt sind

Häufiger Verstoß: Ausschreibungen, obwohl die erfor-derlichen Baugenehmigungen noch nicht vorliegen

§ 18 Ausreichende Fristen für die Angebotsbearbeitungetc.

Überwiegende Missachtung der FristenVerkürzung der Angebots- und zugleich Verlängerung der Bindefrist

§ 22 Transparenz durch Submissionstermin- Vergleichbarkeit der Preise und Feed-Back der Un- ternehmen über ihre Stellung im Wettbewerb

Bei Verhandlungsverfahren, vor allem bei sog. Sekto-renauftraggebern, findet kein Submissionstermin statt.

§ 24 Grundsätzliches Verbot, über Preise zu verhandeln

Verhandlungsergebnisse zur Aufklärung des Ange-botsinhalts einzelner Unternehmen sind geheim zuhalten

Umgehung der §§ 24 VOB/A bzw. VOL/A ist an der Ta-gesordnungWeitergabe der Verhandlungsergebnisse an die Kon-kurrenz, um zusätzliche (günstigere) Nebenangebote zuerhalten

§ 25 Eindeutige Regelung über den Ausschluss von Ange-botenKeine Zuschlagserteilung auf Angebote mit einemungemessenen niedrigen PreisDer Preis ist nicht ausschließliches Zuschlagskriteri-um!

Nicht selten willkürlicher Ausschluss von Angeboten

Erteilung des Zuschlags selbst auf ”Dumping-Angebote”

Missachtung der Vorgabe in der VOB ”Auftragserteilungauf das annehmbarste Angebot”

§ 26 Abschließende und erschöpfende Aufzählung derGründe für eine Aufhebung einer Ausschreibung

Eigenmächtige und VOB-widrige Aufhebungen

Aufhebung zur Durchführung von Verhandlungsverfah-ren inkl. Preisverhandlungen

§ 31 Recht des Unternehmens auf Beschwerde Unterhalb eines Auftragswertes von 5 Mio. Euro keineAnwendung des EU-Vergaberechtsschutzes; Die Unter-nehmen sind dem Auftraggeber nahezu schutz- undmachtlos ausgeliefert

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5. NachprüfungsverfahrenBei Auftragsvergaben ab Erreichen der Schwellenwerte schützt das GWB die Rechteder Bieter durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren.

Nachprüfungsbehörden Der Bieter kann die zuständige Vergabeprüfstelle oder,als erste aufschiebende Instanz die Vergabekammerund in zweiter Instanz das Schleswig-HolsteinischeOberlandesgericht (OLG) in Schleswig anrufen.Schleswig-Holstein hat ergänzend zu den §§ 97 - 129GWB eine Landesverordnung zur Ausführung des ViertenTeils des GWB (GVOBl. 1999, S. 215) erlassen. Nach § 2dieser Verordnung richten die Obersten Landesbehörden,die GMSH und das Landesamt für Straßenbau und Ver-kehr Vergabeprüfstellen gem. § 103 GWB ein, mit derAufgabe der Überprüfung der Einhaltung der Vergabevor-schriften durch die Vergabestellen und der Streitschlich-tung. Die Anrufung der Vergabeprüfstellen ist nicht ver-pflichtend, aber mit erheblich geringeren Kosten verbun-den als bei der Vergabekammer.Die Vergabeprüfstellen sind für alle Vergaben, die denSchwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB erreichen oderüberschreiten, zuständig.Einzelheiten zum Nachprüfungsverfahren� siehe Anhang 7 (S. 33 - 35)

6. Mit Vergabefragen befasste Institutionen:

� Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V. Lorentzendamm 22, 24103 Kiel Tel.: 0431 / 5 18 54, Fax: 0431 / 55 22 22

6.1 Vergabestellen:

� Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH), AöR Zentrale Beschaffungsstelle Gartenstraße 6, 24103 Kiel Tel.: 0431 / 599-14 51, Fax: 0431 / 599-14 71

� Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Polizeiverwaltungsamt - Dezernat 140 - Zentrale Beschaffungsstelle Mühlenweg 166, 24116 Kiel Tel.: 0431 / 160-51 60, Fax: 0431 / 160-51 23

� Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-HolsteinMercatorstr. 9, 24106 KielTel.: 0431 / 383-27 23, Fax: 0431 / 383-27 54

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6.2 Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein� Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel- Referat LV 110 - für den Bereich der Landesvertretung beim Bund

Tel.: 030 / 72629-06 19, Fax: 030 / 72629-07 77

- Referat StK 117 - für die übrigen Bereiche Tel.: 0431 / 988-17 11, Fax: 0431 / 988-19 69

� Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein Lorentzendamm 35, 24103 Kiel Tel.: 0431 / 988-37 47, Fax: 0431 / 988-26 18

� Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kulturdes Landes Schleswig-HolsteinBrunswiker Str. 16 – 22, 24105 Kiel- Referat II 201 - für den Bereich Hochschulen

Tel.: 0431 / 988-58 21, Fax: 0431 / 988-59 12

- Referat II 526 - für die übrigen BereicheTel.: 0431 / 988-57 22, Fax: 0431 / 988-25 33

� Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel- Referat IV 15 - Vergabeprüfstelle des Innenministeriums

Tel.: 0431 / 988-27 15, Fax: 0431 / 988-2980

- Referat IV 32 - Vergabewesen VOL, Vergabeprüfstelle im KommunalbereichTel.: 0431 / 988-27 34, Fax: 0431 / 988-31 40

- Referat IV 66 - Vergabewesen VOB, Vergabeprüfstelle im Kommunalbereich und beim öffentlich geförderten Wohnungsbau Tel.: 0431 / 988-27 85, Fax: 0431 / 988-33 58

� Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstr. 1 – 3, 24106 Kiel Tel.: 0431 / 988-72 68, Fax: 0431 / 988-70 27 Mail: [email protected]

� Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64- für den Bereich Energieversorgung

Tel.: 0431 / 988-42 73, Fax: 0431 / 988-41 75

- für die übrigen BereicheTel.: 0431 / 988-39 12, Fax: 0431 / 988-41 72

� Vergabeprüfstelle bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH), AöRGartenstraße 6, 24103 Kiel Tel.: 0431 / 599-11 12, Fax: 0431 / 599-11 19

� Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel Tel.: 0431 / 988-45 13, Fax: 0431 / 988-47 00

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� Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Mercatorstr. 9, 24106 Kiel Tel.: 0431 / 383-27 39, Fax: 0431 / 383-27 54

� Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Tel.: 0431 / 988-49 12, Fax: 0431 / 988-50 73

� Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel Tel.: 0431 / 988-54 40, Fax: 0431 / 988-54 16

6.3 Grundsatzfragen

� Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel- Referat IV 15 - Vergabeprüfstelle des Innenministeriums

Tel.: 0431 / 988-27 15, Fax: 0431 / 988-29 80

- Referat IV 32 - Vergabewesen VOL, Vergabeprüfstelle im KommunalbereichTel.: 0431 / 988-27 34 und Tel. 0431 / 988 – 31 17, Fax: 0431 / 988-31 40

- Referat IV 66 - Vergabewesen VOB, Vergabeprüfstelle im Kommunalbereich und beim öffentlich geförderten Wohnungsbau Tel.: 0431 / 988-27 85, Fax: 0431 / 988-33 58

� Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehrdes Landes Schleswig-HolsteinDüsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel- Referat VII 401 Straßenbau

Tel.: 0431 / 988-45 63, Fax: 0431 / 988-48 11

- Referat VII 34 - Grundsatzangelegenheiten im AuftragswesenTel.: 0431 / 988-45 42, Fax: 0431 / 988-48 12

- Referat VII VK Vergabekammer Schleswig-Holstein im Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr - Geschäftsstelle - VII VK 1 - Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel Tel.: 0431 / 988-46 40, Fax: 0431 / 988-47 02

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7. Erlasszusammenstellung� Erlass IM vom 23.11.1977 (Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen)

� Erlass MWTV vom 6.2.1979 (Öffentliches Auftragswesen)

� Runderlass der Landesregierung vom 19.7.1994 betr. Bekämpfung illegaler Beschäftigung ( u. a. Tariftreueerklärung ) Amtsblatt SH 1994, S. 351

� Erlass IM vom 22.8.1994 (Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen)

� Vergabehandbuch (VHB) (den SH-Kommunen z.B. mit IM-Erlassen vom 22.8.1994 und 6.4.1995 zur Anwendung empfohlen.

� Erlass IM vom 6.4.1995 (Gemeindewirtschaftsrecht: Anwendung von Vergabe- grundsätzen) siehe Amtsbl. SH 1995, S. 362 ff.

� Erlass IM vom 30.8.2001 (Haushaltserlass 2002), siehe Amtsblatt 2001, S. 479 ff.

� Bekanntmachung des MFE vom 8.01.2002 zur Anwendung des Vergabehandbuches fürdie Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanz-bauverwaltungen (VHB – Ausgabe 2001) siehe Amtsblatt SH 2002 S. 46

8. Literaturhinweise� Beck-Texte im dtv, Vergaberecht, 3. Aufl. 2001 mit ausführlicher Einführung, Preis ca.

13 Euro� Boesen, Arnold, Kommentar zum 4. Teil des GWB, 1. Aufl. 2000� Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 1. Aufl. 2000� Daub-Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5. Aufl. 2000� Heiermann-Riedl-Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Aufl. 2000� Motzke-Pietzcker-Prieß, Kommentar VOB/A, 2001� Reidt-Stickler-Glahs, Vergaberecht Kommentar zu §§ 97 - 129 GWB und zur Vergabeord-

nung, 1. Aufl. 2000� Müller-Wrede, Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Kommentar, 1.

Auflage 1999 9. Handbücher:� Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

– HVA B – StB -,1)

� Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen-und Brückenbau - HVA L - StB - , 1) und

� Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieureund Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau - HVA F - StB -,

� aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder im”Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und BrückenbauDeutscher Bundesverlag, Postfach 12 03 80, 53045 Bonn

� Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig-keitsbereich der Finanzbauverwaltungen - Ausgabe 2001 -Deutscher Bundesverlag, Postfach 12 03 80, 53045 Bonn

� VOL-Vergabehandbuch des Kreises Pinneberg, Ausgabe 2002Kreis Pinneberg, Postfach 17 51, 25407 Pinneberg, Tel. 04101/212-0, Fax 04101/212-659

1) steht kostenlos unter www.bmvbw.de/Vergabehandbücher als Lese-Version zur Verfügung

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Anhang 1 : Verfahrensablauf bei Vergaben nach VOL/A

- Auszüge aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen undLeistungen im Straßen- und Brückenbau – HVA L –StB -

Bei Vergaben nach VOL/A ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls wie folgt zuverfahren:

1. Bekanntmachungen(1) Für alle Arten der Bekanntmachungen sind die Muster für die Bekanntmachungöffentlicher Aufträge der VOL/A zu verwenden, unabhängig davon, ob die Bekannt-machung – nur im Inland nach § 17 VOL/A (Inland-Bekanntmachung) oder– EG-weit und im Inland nach § 17a VOL/A (EG-/Inland-Bekanntmachung) zu ver-

öffentlichen ist.

Vorinformationsverfahren(1) Die Bekanntmachung eines ”Vorabinformationsverfahrens” nach § 17a Nr. 2 VOL/A ist gemäß Anhang D der VOL/A aufzustellen.

Offenes Verfahren / Öffentliche Ausschreibung(2) Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens nach § 17a Nr. 1 VOL/A ist ge- mäß Anhang A der VOL/A aufzustellen.

Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teil-nahmewettbewerb(3) Die Bekanntmachung eines ”Nichtoffenen Verfahrens” nach § 17a Nr. 1 VOL/A ist gemäß Anhang B der VOL/A aufzustellen.

Verhandlungsverfahren nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung(5) Die Bekanntmachung eines ”Verhandlungsverfahrens” nach § 17a Nr. 1 VOL/Aist gemäß Anhang C der VOL/A aufzustellen.

2. Behandlung der Bewerbungen

(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb sind die §§ 4 und 7 VOL/A, ge-gebenenfalls auch § 7a VOL/A zu beachten, bei nicht berücksichtigten Bewerbernauf deren Verlangen ferner § 27a VOL/A.

(2) Ist die Abweichung von einer Öffentlichen Ausschreibung unumgänglich, ist den-noch ein bestmöglicher Wettbewerb dadurch anzustreben, dass_ bei Beschränkten Ausschreibungen unter den Bewerbern zu wechseln ist und_ bei einer Freihändigen Vergabe möglichst mehrere Bewerber aufzufordern sind.

Die Gründe für die getroffene Auswahl der aufzufordernden Bewerber sind akten-kundig zu machen.

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3. Öffnung der AngeboteÖffnung der Angebote bei Ausschreibungen und Verhandlungsverfahren mitVergabebekanntmachung; Vertraulichkeit(1) Bei Ausschreibungen und Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachungist eine Verhandlung zur Öffnung der Angebote nach § 22 VOL/A vorzubereiten und durchzuführen.

Öffnung der Angebote bei Freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahrenohne Vergabebekanntmachung(2) Eine Verhandlung zur Öffnung findet nicht statt. Den Bietern darf über die Ange-bote anderer Bieter nichts mitgeteilt werden.

4. Prüfung und Wertung der Angebote(1) Prüfung und Wertung der Angebote (Hauptangebote, Änderungsvorschläge oderNebenangebote) sind nach den §§ 23 bis 25 VOL/A unter Beachtung der haushalts-rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.Dabei sind insbesondere auch die §§ 2, 7, 7a, 21 und 23 VOL/A zu beachten.

Formale Prüfung der Angebote(2) Die Angebote sind gemäß § 21 VOL/A und auf die Angaben in der Aufforderungzur Angebotsabgabe hin zu prüfen. (3) Folgerungen aus den Feststellungen sind bei der weiteren Prüfung zu treffen.

Rechnerische Prüfung der Angebote(4) Alle Angebote sind rechnerisch zu prüfen (nachzurechnen), sofern nicht § 23Nr. 1 VOL/A Anwendung findet.

Festlegungen aufgrund der formalen und rechnerischen Prüfung(5) Aufgrund der Feststellungen bei der formalen Prüfung ist zu entscheiden, ob einAngebot auszuschließen ist oder weiter geprüft wird.

Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter(6) Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter sind nach § 25 Nr. 2 (1) VOL/Avorzunehmen. Wenn im Rahmen der Prüfung der Angebote Zweifel an der wirt-schaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters aufkommen, sind dieRegelungen des § 7 Nr. 4 und 5 VOL/A entsprechend anzuwenden. Weiterhin sind §7a Nr. 2 bis 4 und § 24 VOL/A sowie die ”Gemeinsame Regelung für den Ausschlussvon Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften” zu beachten.

Prüfung und Wertung von NebenangebotenÄnderungsvorschläge oder Nebenangebote sind nach § 25 Nr. 4 VOL/A zu behan-deln.(7) Änderungen an Nebenangeboten sind nur im Rahmen von § 24 Nr. 2 VOL/Astatthaft.

Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise(8) Leistungen dürfen nur zu angemessenen Preisen vergeben werden (§ 2 Nr. 3,§ 25 Nr. 3 VOL/A). Als angemessen ist ein Preis anzusehen, der eine einwandfreieLeistung und ggf. Gewährleistung bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendungder Mittel erwarten lässt.

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Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote(9) Für die abschließende Wertung der weiter geprüften Angebote sind für die jewei-ligen Haupt- oder Nebenangebote Wertungssummen zu ermitteln. Diese ergebensich aus den bei der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sowie gegebe-nenfalls aus den sonstigen kostenmäßigen Auswirkungen bei Nebenangeboten.

(10) Die Angebote sind mit ihrer jeweiligen Wertungssumme in aufsteigender Folgein einer Übersicht im Vergabevermerk (§ 30 VOL/A) aufzulisten.

Verhandlungen mit Bietern (Aufklärung des Angebotsinhaltes)(11) Verhandlungen gemäß § 24 VOL/A sind nur für die dort vorgesehenen Zweckeund nur soweit notwendig zu führen.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes(12) Der Zuschlag ist gemäß § 25 Nr. 2 Absatz 2 und 3 VOL/A auf das Angebot zuerteilen, das unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Preis, technische, funkti-onsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte, Kundendienst, Folgekos-ten) als das wirtschaftlichste anzusehen ist. Der niedrigste Angebotspreis allein istnicht entscheidend.

5. Erteilung des Zuschlags(1) Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß § 25 VOL/A daswirtschaftlichste Angebot ermittelt worden ist, ist gemäß § 28 VOL/A der Zuschlag auf dieses Angebot zu erteilen.

(2) Nach erfolgtem Zuschlag sind die nichtberücksichtigten Bieter auf deren Antraggemäß § 27 Nr. 1 Satz 2 und ggf. § 27a VOL/A zu benachrichtigen.

- Bei Vergaben ab den in § 2 VGV genannten Schwellenwerten sind die Bieter, de-ren Angebote für die Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden sollen, zuverständigen (vgl. § 13 VgV: Sanktion = Nichtigkeit!).

- Vergabevermerk- Der Vergabevermerk hat fortlaufend den Verfahrensablauf zu dokumentieren.

Nach Abschluss des Vergabeverfahrens gemäß § 30 VOL/A ist der Vergabever-merk fertig zu stellen.

- EG-Bekanntmachung der Auftragserteilung- Bei Aufträgen, für die eine Bekanntmachung im EG-Amtsblatt veröffentlicht wur-

de (siehe Abschnitt 2.1 Bekanntmachungen, Nrn. (5), (7) und (9)), ist gemäߧ 28a VOL/A eine Bekanntmachung über die Auftragserteilung nach Anhang Eder VOL/A an das EG-Amtsblatt zu senden (siehe Muster 2.5-4 und 2.5-5).

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Anhang 2: Vergabevermerk nach VOL/A- Auszug aus dem VOL – Vergabehandbuch des Kreises Pinneberg, Ausgabe 2002

Vergabestelle:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Vergabevermerk

(§ 30 VOL/A) VOLLeistung: Fachbereich:

Fachdienst: Maßnahme:

Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme

Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung mit Öffentl. Teilnahmewettbewerb

Nichtoffenes Verfahren mit Öffentl. Teilnahmewettbewerb

Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit Öffentl. Teilnahmewettbewerb

Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren ohne Öffentl. Teilnahmewettbewerb Zahl der Lose:

Wahl der Vergabeart nach den Wertgrenzen der Vergabeordnung des Kreises Pinneberg bzw. ab dem EU-Schwellenwert gemäß § 2 Vergabeverordnung (VgV)

gemäß Abweichungsentscheidung vom (Anlage Vordruck VOL/EV 2, Teil III)

Öffentliche Bekanntmachung Tag der Absendung der Bekanntmachung: Tag der Veröffentlichung:

Tag bis zu dem die Verdingungsunterlagen angefordert werden konnten:(Öffentliche Ausschreibung, Offenes Verfahren)

Bewerbungsfrist (Teilnahmewettbewerb) Kalendertage bis: Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe:(Beschränkte Ausschreibung und Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb)

Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe:(Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe)

Angebotsfrist bzw. Abgabetermin: (Datum)

Öffnung der Angebote (Datum / Uhrzeit)

Ablauf der Zuschlagsfrist: (Datum) Ablauf der Zuschlagsfrist bei Verlängerung: (Datum)

Geforderte EignungsnachweiseNachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte,

bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung

Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre

Auflistung der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber

Muster, Beschreibungen der zu erbringenden Leistung

Bescheinigungen Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen Der Berufsgenossenschaft Des für den Bieter zuständigen Versicherungsträgers (für Bieter, die ihren Wohnsitz nicht in der

Bundesrepublik Deutschland haben)

zusätzliche Nachweise

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Vergabevermerk (§ 30 VOL/A) Blatt:

Leistung/Maßnahme: Los:

Wertungsübersichtausschlaggebend für

Nr.

NatKz.

Firmennameund Ort

geprüfteAngebotssumme

EUR Auftragserteilung Nichtberücksichtigungbzw. Ausschluss

Ableh-nungs-mittei-lungaufschrift-lichl.Antrag

Hauptangebot Nebenangebot Preis*)

andere Kriterien Preis*)

andere Kriterien § 27VOL/A *)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Vergabevorschlag Los:

Auf das Hauptangebot das Nebenangebot/den Änderungsvorschlag vom der Firma

soll der Zuschlag erteilt werden, weil es das wirtschaftlichste ist im Hinblick auf Preis Fristen Vergütungsbedingungen

Qualität Funktionalität Technische Beratung

Gestaltung Konstruktion Wartung

Folgekosten Betriebskosten Rentabilität

Der Bieter ist bevorzugter Bewerber (vgl. Anlage)

Die Eignung des Bieters wird bestätigt

Die geforderten Nachweise liegen vor

Auf die Nachweise wurde verzichtet, weil

*) wenn zutreffend ankreuzen

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Vergabevermerk (§ 30 VOL/A) Blatt: .

Leistung/Maßnahme: Los: .

Auftragssumme - voraussichtliche Abrechnungssumme EURAngebotssumme netto v.H. Rabatt Zwischensumme v.H. Umsatzsteuer Auftragssumme zu wertendes Skonto v. H. Angebotssumme bei Skontoberücksichtigung

Bieterinformation vor Zuschlagserteilung im EU-Vergabeverfahren (§ 13 VgV)Die nicht berücksichtigten Bieter wurden mit Vordruck(VOL/ EV 19 a (EU) über den Namen des Bieters, aufdessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll unddie Gründe für die Nichtberücksichtigung informiert(spätestens 14 Kalendertage vor Zuschlagserteilung).

Aufgabe bei der Post am:

Frühester Terminder Auftragserteilung am:

Vergabeentscheidungüber die Auftragsvergabe entscheidet gem. § 9 Abs. 1 der Vergabeordnung des Kreises

die Unterzeichnerin, der Unterzeichner

Aufhebung ( §§ 26 bzw. 26a VOL/A)Die Ausschreibung wird aufgrund von § 26 Nr. 1a VOL/A

vollständig aufgehoben § 26 Nr. 1b VOL/A § 26 Nr. 1c VOL/A § 26 Nr. 1d VOL/A

Die Ausschreibung wird teilweise aufgehoben Los(e) Nr. aufgrund von § 26 Nr. 2a VOL/A

§ 26 Nr. 2b VOL/ASchwerwiegende Gründe im Sinne von § 26 Nr. 1d bzw. § 26 Nr. 2b VOL/A sind:

Weiteres Verfahren nach Aufhebung

Nach § 3 bzw. 3a VOL/A wird ein(e)

Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren

durchgeführt

Auf die Vergabe des Auftrages wird aus folgenden Gründen verzichtet (§ 26a VOL/A):

. . . . . . . . . . . . . . . , den

............................................................................Unterschrift der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters

Stellungnahme der Rechnungsprüfung

Keine Bedenken

Siehe beigefügten Vermerk

.............................. ............................................Datum Unterschrift

*) Nichtzutreffendes streichen

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Anhang 4: Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks nach VOB/A

- Auszug aus dem Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen imStraßen- und Brückenbau – HVA B - StB –

Nach den Erfordernissen des Einzelfalls sind Aufbau und Inhalt des Vergabever-merks wie folgt zu fertigen:

1. Bis zur Bekanntmachung:

� Name, Anschrift des Auftraggebers,� Bezeichnung der Baumaßnahme (bauliche Anlage),� Aussagen zu den Grundsätzen der Ausschreibung gemäß § 16 VOB/A,� Aussagen, dass die haushalts- und baurechtlichen Voraussetzungen vorlie-

gen,� geschätzter Gesamtauftragswert der baulichen Anlage bei Einleitung des

ersten Vergabeverfahrens,� geschätzter Auftragswert der zu vergebenden Leistung bzw. der einzelnen

Lose,� Aussagen, ob § 1a Nr. 1 (2) und Nr. 2 VOB/A zu beachten sind,� Auswahl des Vergabeverfahrens; Begründung bei Abweichen vom Offenen

Verfahren bzw. von der Öffentlichen Ausschreibung, erforderlichenfalls auchBegründung für nicht durchgeführte Teilnahmewettbewerbe,

� Begründung für das Abweichen von der Fachlosvergabe. Bei Vergaben abden EG-Schwellenwerten zusätzlich Begründung, ob mittelständische Interes-sen gemäß § 97 (3) GWB angemessen berücksichtigt sind.

� Angabe des zeitlichen Rahmens des Vergabeverfahrens, insbesondere überdas Absendedatum der Vorinformation, der Bekanntmachung, die Anforde-rungsfrist, den Teilnahmeantrag, die Bewerbungsfrist, die Angebotsfrist, Da-tum der Angebotseröffnung, Zuschlags- und Bindefrist,

� ein zulässiges Abweichen von den Vorgaben der VOB/A hinsichtlich der Fris-ten ist zu begründen,

� Angaben zum Vertragsinhalt, z. B.:� Ausführungsfristen,� Preisvorbehalte mit Begründung für Notwendigkeit,� Vertragsstrafen mit Begründung für Notwendigkeit,� Abweichende Sicherheitsleistungen mit Begründung für Notwendigkeit,� Wahlpositionen mit Begründung für Notwendigkeit,� Pauschalvereinbarungen mit Begründung für Notwendigkeit,� Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm mit Begründung für Not-

wendigkeit,� Begründung für die Wahl bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren,

� Angaben zu Nebenangeboten; Begründung der Notwendigkeit für Aus-schluss/Eingrenzung,

� Angaben zu Wertungskriterien; Begründung für ein Abweichen von den Vor-gaben,

� Angaben zu den Selbstkosten der Vergabeunterlagen und den Kosten für diepostalische Versendung; Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben,

� Angabe, wann und wo die Bekanntmachung der Baumaßnahme veröffentlichtwerden soll.

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2. Bis zur Öffnung der Angebote:

Besonderheiten bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenem Verfahren:� Name und Anschrift der Bewerber,� Absendedatum der Angebotsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen (Anfor-

derungsliste mit Absendedatum)� Gründe für den Ausschluss von Bewerbern (Gesonderte Liste mit Namen und

Anschrift),

Besonderheiten bei Beschränkter Ausschreibung/Nichtoffenem Verfahrenund Freihändiger Vergabe/Verhandlungsverfahren:� Name und Anschrift der Bewerber,� Auswahl der Bewerber (Begründung, Festlegung durch wen),� Gründe für ein Abweichen von § 8 Nr. 2 (2) bzw. § 8 a Nr. 2 VOB/A,� Absendedatum der Angebots- und zusätzlichen Unterlagen.

Für alle Vergabeverfahren:� Angaben zur erfolgten Bekanntmachung (wann, wo),� Anfragen/Hinweise von Bewerbern zu den Vergabeunterlagen (Behandlung

der Anfragen/Hinweise, Konsequenzen, Information aller Bewerber),� Angaben über Bewerber, die Einsicht in die nicht mitversandten Unterlagen

genommen haben (Name des Bewerbers, Datum, Uhrzeit, Auskunft erteilendePerson),

� Angaben zu Nachprüfungsverfahren,� Angaben zu Anlagen des Vergabevermerks.

3. Bis zur Auftragserteilung:

� Eröffnung der Angebote,� Niederschrift der Angebotseröffnung,� Erste Durchsicht,

� formale Prüfung der Angebote,� rechnerische Prüfung der Hauptangebote und Nebenangebote,� Feststellungen, Konsequenzen aus der formalen und rechnerischen Prüfung,� Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter (Feststellungen, Konse-

quenzen),� Information der ausgeschlossenen Bieter bzw. der nicht in die engere Wahl

kommenden Bieter,� Prüfung und Wertung der Angebote der engeren Wahl,

� Feststellungen aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Prüfung,� Feststellungen aufgrund der Aufklärung des Angebotsinhalts,� Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Wahlpositionen, Nachlässen,

Preisvorbehalten, Angebote gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A,

� Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,� Feststellen der formalen Voraussetzungen,� Aufzeigen von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung,� Begründung der Vor- und Nachteile,� Feststellungen aus der Aufklärung des Angebotsinhalts,� Feststellen der Gleichwertigkeit bzw. der Brauchbarkeit,� Preisvorteil,

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� Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise,� Ergebnisse der Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation,� Ermittlung der Wertungssummen,� Bevorzugteneigenschaften,� Ergebnis der Angebotswertung und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots

(Vergabevorschlag),� Ermittlung der Auftragssumme,� Gründe für die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist,� Ergebnis der Verhandlung mit den Bietern über die Verlängerung der Zu-

schlags- und Bindefrist,� ggf. Angaben zu Nachprüfungsverfahren,� Zustimmung/Beteiligungen vorgesetzter Stellen,� Haushaltsmäßige bzw. rechtliche Voraussetzungen für die vorgesehene Ver-

gabe,� Zustimmung des BMVBW, Vergabeentscheid,� Information der Bieter bei EG-Vergaben,

� Absendetag der Information,� Frühester Termin für Zuschlagserteilung (Nach Ablauf von 14 Kalenderta-

gen nach dem Tag der Absendung)� ggf. Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens,� ggf. Angaben zur Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Ver-

gabeverfahrens� Angaben zu den Anlagen des Vergabevermerks (Ergänzung der bisherigen

Anlagen), z. B. Niederschrift über die Angebotseröffnung, Bieterliste, Preis-spiegel, Zusammenstellung der Nebenangebote, Vermerke/Schreiben überAufklärungsgespräche.

4. Nach Auftragserteilung bzw. Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens:

� Zuschlagserteilung� mündlich (Datum, Namen),� schriftlich (Datum, Aktenzeichen),

� Absageschreiben,� Informationspflicht des Auftraggebers (§ 27, § 27a VOB/A),� Mitteilung an EG-Amtsblatt,� nach Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens

� Benachrichtigung der Bieter (§ 26, § 26a VOB/A),� Mitteilung an EG-Amtsblatt (§ 26a Nr. 3 VOB/A),

� Sonstiges (Besondere Vorkommnisse, z. B. Einschaltung des Kartellamtes,der Staatsanwaltschaft, der Arbeitsverwaltung),

Angaben zu den Anlagen des Vergabevermerkes (ggf. Ergänzungen aufführen).

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Anhang 5 :

Anwendung der Verdingungsordnungen ab Erreichen der Schwellenwerte

freiberuflicher Dienst-leistungsauftrag

Auftraggebernach § 98 GWB

Bauauftrag Lieferauftrag vorab eindeutig underschöpfendbeschreibbar

nicht eindeutig underschöpfendbeschreibbar

Nr. 1

Im klassischen Bereich VOB/AAbschnitt 2§ 6 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOF§ 5 VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

In den Sektorenberei-chen Trinkwasser undVerkehr

VOB/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 2VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar a)

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 I Nr. 1 VgV

In den Sektorenberei-chen Elektrizitäts-,Gas- und Wärmever-sorgung

VOB/AAbschnitt 4§ 7 II Nr. 2

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 4§ 7 II Nr. 1

VgVNr. 2Juristische Perso-nen des öffentli-

Im klassischen Bereich VOB/AAbschnitt 2§ 6 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOF§ 5 VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

In den Sektorenberei-chen Trinkwasser undVerkehr

VOB/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 2 VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 Nr. 1 VgV

SKR 93/38 EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

In den Sektorenberei-chen Elektrizitäts-,Gas- und Wärmever-sorgung

VOB/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 2

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

Nr. 3

Im klassischen Bereich VOB/AAbschnitt 2§ 6 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

VOF§ 5 VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 l VgV

In den Sektorenberei-chen Trinkwasser undVerkehr

VOB/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 2 VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 3

§ 7 l Nr. 1 VgV

In den Sektorenberei-chen Elektrizitäts-,Gas- und Wärmever-sorgung

VOB/AAbschnitt 4

§ 7 ll Nr. 2 VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgVNr. 4Bestimmte Unter-nehmen in privaterRechtsform c)

In den Sektorenberei-chen Trinkwasser-,Elektrizitäts-, Gas- u.Wärmeversorgung undVerkehrsbereich

VOB/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 2

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 7 ll Nr. 1

VgV

VOL/AAbschnitt 4§ 4 ll Nr. 1

VgV

SKR 93/38/EWGunmittelbar

VOL/AAbschnitt 4§ 4 ll Nr. 1

VgVNr. 5Unternehmen inprivater Rechts-form, sofern sie fürgemeinnützigeVorhaben vonStellen nach Nr. 1-3 zu mehr als 50% finanziert wer-den

VOB/AAbschnitt 2

§ 6 l 1VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 ll i.v.m.§ 4 l VgV

VOF§ 5 VgV

VOL/AAbschnitt 2§ 4 ll i.V.m.§ 4 l VgV

Nr. 6Baukonzessionär

VOB/AAbschnitt 2

§ 6 VgV, insb.§ 32a VOB/A

Unterhalb der Schwellenwerte gelten in der VOB/A und VOL/A die jeweiligen Abschnitte 1.

a) Vergibt ein Auftraggeber im Sektorenbereich einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird, so gelten aufgrund einer Regelungslücke in der VgV weder VOF noch VOL/A: Für diese Leistungen gilt die Sektorenrichtlinie vielmehr unmittelbar.b) Juristische Personen, die zu dem Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen nach Nr. 1-3 diese durch Beteiligung oder in sonstiger Weise überwiegend finanzieren, über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder - mehr als 50 v.H. Anteil an der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgan besitzen.c) Zu dem Problem des Verhältnisses von § 98 Nr. 2 GWB zu § 98 Nr. 4 GWB vgl. B. Gallwas, Das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge - ein Überblick, GewArchiv 2000/10, S. 401.

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Anhang 6: Sachverständigenleistungen

In der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.2 zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO)wird in einer besonderen Anlage1 der Begriff der ”Sachverständigenleistungen” ver-wendet. Dort heißt es u.a.:

1.3 Ausschreibung

Sachverständigenleistungen dürfen abweichend von § 55 LHO ohne Ausschrei-bung vergeben werden. Die Gründe für den Verzicht auf Ausschreibung sind ak-tenkundig zu machen.

Der Begriff der ”Sachverständigenleistungen” ist sonst im Vergaberecht weder ge-bräuchlich noch definiert. Die Formulierung der o.a. VV ”dürfen . . . ohne Ausschrei-bung vergeben werden.” birgt – ausweislich der Praxis - die Gefahr in sich, missver-standen zu werden: nur unter ganz besonderen Voraussetzungen darf auf eineförmliche Ausschreibung verzichtet werden.

Sachverständigenleistungen sind Dienstleistungen. Der Sachverständige erbringt ei-nen Dienst, indem er zur Erfüllung des Auftrages seine Arbeitskraft und seine (auserlernten Kenntnissen sowie erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten resultieren-de) Sach- und Fachkompetenz einsetzt. Derartige Dienste werden regelmäßig vonden sog. freien Berufen erbracht (� Dienstleistung von Freiberuflern, siehe Seite 5).

Eine Auftragserteilung ohne eine (öffentliche oder beschränkte) Ausschreibungist entweder eine Vergabe im Wege des ”Verhandlungsverfahrens” (ab demSchwellenwert von 200.000 €) oder eine ”freihändige Vergabe” (unterhalb desSchwellenwertes). Ein solcher Ausschreibungsverzicht ist allerdings nur unter denbesonderen in VOF und VOL/A abschließend geregelten Voraussetzungen zuläs-sig.

Das ”Verhandlungsverfahren” ist in der VOF vorgesehen, die grundsätzlich für dieVergabe von sog. ”Freiberuflichen Leistungen” ab dem Schwellenwert gilt. Aller-dings findet die VOF - und damit auch das Verhandlungsverfahren - keine An-wendung auf Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lö-sung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (vgl. § 5 S. 2VgV, sowie § 2 Abs. 2 S. 2 VOF). Derartige Dienstleistungen sind nach der VOL zuvergeben.

Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unterhalb des Schwellenwertes richtetsich nach dem Haushaltsrecht. § 55 LHO des Landes Schleswig-Holstein sowie diehierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften schreiben auch insoweit die Anwendungder VOL/A vor.Eine freihändige Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ist in der VOL/A aus-schließlich nach § 3 Nr. 4 lit. a bis p zulässig. Diese Regelungen sind als Ausnah-metatbestände zu § 55 Abs. 1 LHO eng auszulegen, d.h. im Zweifel ist förmlichauszuschreiben.

Im Zusammenhang mit sog. Sachverständigenleistungen kommt eine freihändigeVergabe am ehesten in Betracht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe h), nämlich ”wenn dieLeistung . . . vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschriebenwerden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können”.

1 Anlage zu VV Nr. 2.2 zu § 55 LHO: Grundsätze für die Vergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachverstän-digenleistungen

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Entscheidend für die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bzw. der freihändigenVergabe ist damit die Frage, ob die ”Lösung” der Aufgabe bzw. die ”Leistung” in ei-ner für eine Ausschreibung erforderlichen Weise eindeutig und erschöpfend be-schrieben werden kann.Hierbei ist hinsichtlich des Begriffes der (Dienst-) ”Leistung” zu beachten, dass er imVergaberecht eine andere Bedeutung hat als sonst im juristischen Sprachgebrauch.Von dem Begriff der (Dienst-) ”Leistung” muss in diesem Zusammenhang abge-grenzt werden die im Auftrag gestellte Aufgabe.

Anders als bei Lieferaufträgen und Aufträgen nach VOB ist eine Dienst- ”Leistung”im Sinne des Vergaberechtes nicht das, was vom Auftragnehmer als Ergebnis seinerTätigkeit letztlich abzuliefern ist, sondern seine Tätigkeit selbst.Um für eine Ausschreibung geeignet zu sein, muss die vom Auftragnehmer geschul-dete Dienstleistung - d.h. seine aktive Tätigkeit - durch die Leistungsbeschreibungunmittelbar darstellbar sein. Was er zu tun hat und insbesondere auch wie er vorzu-gehen hat, muss ”eindeutig und erschöpfend” beschrieben werden können.

Handelt es sich beispielsweise darum, dass der Auftragnehmer als Sachverständiger(Reihen-) Untersuchungen durchführen soll, die auf wissenschaftlicher Grundlagebasieren, so ist seine Tätigkeit regelmäßig (häufig aus Gründen der Vergleichbarkeitmit den Ergebnissen anderer Untersuchungen) durch vom Auftraggeber in derLeistungsbeschreibung vorgegebene wissenschaftliche Methoden bis ins Einzel-ne vorbestimmt (z.B. BSE-Tests, Messungen der Schadstoffbelastung von Luft,Boden und Wasser etc.). Sein eigener Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Vorge-hensweise ist bei derartigen Untersuchungen nicht mehr nennenswert. Die von ihmzu erbringende Leistung ist ”eindeutig und erschöpfend” beschreibbar und damitauf der Grundlage der VOL/A auszuschreiben (oberhalb wie unterhalb desSchwellenwertes).

Anders ist dies nur dann, wenn der Auftragnehmer dagegen seine besonderen Fä-higkeiten einsetzen soll, um Lösungsmöglichkeiten für bestimmte Probleme auf-zuzeigen, Projekte zu konzipieren oder Strategien und Pläne zum Erreichen be-stimmter Ziele zu entwickeln. Der Auftraggeber kann in derartigen Fällen regelmä-ßig lediglich die Aufgabe bzw. das Ziel beschreiben. Das ”Wie” der Problemlösungaber kennt er nicht. Hierfür will er sich der Kompetenz des Auftragnehmers bedie-nen.

Derartige Aufgabenbeschreibungen ziehen regelmäßig Angebote mit sehr unter-schiedlichen z.T. gegensätzlichen Inhalten für die Erarbeitung der Problemlösungbzw. Bewältigung der Aufgabe nach sich. Die Unterschiede lassen eine vergleichen-de Betrachtung der Angebote hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und damit einehierauf gestützte Vergabeentscheidung nicht zu.

Für solche besonderen Aufträge stehen das Verhandlungsverfahren bzw. die frei-händige Vergabe mit den einzuhaltenden Verfahrensregelungen in VOF bzw.VOL/A zur Verfügung.

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Anhang 7: Einzelheiten zum Nachprüfungsverfahren

1. Verfahren vor der Vergabekammer

In Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer, die nur beiAuftragswerten ab den Schwellenwerten (§ 100 GWB,§2 VgV) zuständig ist, imMinisterium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr desLandes Schleswig-Holstein, Postfach 71 28, 24171 Kiel,eingerichtet.

Rechtsschutz des Bieters

Antragsbefugnis

Bei den Rechtsschutzmöglichkeiten des Bieters ist zu un-terscheiden:

– Rechtsschutz vor der Zuschlagsentscheidung– Rechtsschutz des Bieters zwischen Zuschlagsent-

scheidung und Zuschlagserteilung– Rechtsschutz nach der Zuschlagserteilung

Rechtsschutzvor Zuschlagsentschei-dung

Antragsbefugnis

Der Bieter kann zum Schutz seiner Rechte vor der Ent-scheidung des Auftraggebers, welchem Bieter er den Zu-schlag erteilen wird, in erster Instanz die Vergabekam-mern anrufen. Die Vergabekammer wird nur auf Antragtätig. Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Inte-resse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Bieter-rechten geltend macht. Die Verletzung kann in der Nicht-beachtung der Vergabevorschriften oder in dem Unterlas-sen der Ausschreibung liegen.

Rügepflicht Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihnerkannt hat oder der Verstoß aus der Bekanntmachungerkennbar ist, bei der Vergabestelle vor Stellung desNachprüfungsantrags zu rügen. Kommt er seiner Rüge-pflicht nicht unverzüglich nach, so ist der Antrag unzuläs-sig.

Suspensivwirkung Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbe-gründet, so stellt ihn die Vergabekammer dem Auftragge-ber zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftrag-geber den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabe-kammer und bis zum Ablauf der für die Einlegung der so-fortigen Beschwerde an das OLG geltenden Frist nichterteilen.

Entscheidung Die Vergabekammer fällt und begründet ihre Entschei-dung nach einer mündlichen Verhandlung binnen einerFrist von fünf Wochen. Die Frist kann ausnahmsweise beibesonders schwierigen Verfahren durch begründete Ver-fügung verlängert werden.

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Rechtsschutz zwischenZuschlagsentscheidungund Zuschlagserteilung

Neue Informationspflicht

Nach der Wertung der Angebote hat der Auftraggeber dieZuschlagsentscheidung zu treffen. Die Entscheidungdes Auftraggebers, mit welchem Bieter der Vertrag ge-schlossen werden soll, war bislang eine rein interne Ent-scheidung, die der Zuschlagserteilung vorausging undden Bietern nicht mitgeteilt wurde. Die nicht berücksich-tigten Bieter erlangten erst mit der ZuschlagserteilungKenntnis von der Vergabeentscheidung. Dies ändert dieneue Vergabeverordnung. Der Auftraggeber muss nach§ 13 VgV die nicht berücksichtigten Bieter über seine Zu-schlagsentscheidung informieren, und zwar 14 Kalender-tage vor der Zuschlagserteilung. Die Frist beginnt mit derVersendung der Information durch den Auftraggeber. In-nerhalb dieser Frist kann der Bieter die Entscheidung desAuftraggebers vor der Vergabekammer prüfen lassen.Unterbleibt die Information der Bieter durch den Auftrag-geber oder erteilt er den Zuschlag vor Fristablauf, so istder Vertrag nichtig.

Rechtsschutz des Bietersnach Zuschlagserteilung

Das Vergabeverfahren endet mit der Zuschlagserteilungauf ein Angebot. Durch den Zuschlag wird ein Angebotangenommen und damit der Vertrag geschlossen. Mit derErteilung des Zuschlags enden die Rechtsschutzmöglich-keiten des vermeintlich übergangenen Bieters. Die Zu-schlagserteilung ist nach den Bestimmungen des GWBunanfechtbar, § 114 Abs. 2 GWB. Der vermeintlich über-gangene Bieter kann nur noch die Feststellung des Vorlie-gens einer Rechtsverletzung beantragen, sofern er vorZuschlagserteilung ein Nachprüfungsverfahren eingeleitethat, oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Schutz desAuftraggebers

Eine Besonderheit des Nachprüfungsverfahrens bestehtdarin, dass der öffentliche Auftraggeber die Überprüfungdes Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern nichtbeantragen kann. Die Auftraggeber können sich jedoch indem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegendas durch den Nachprüfungsantrag des Bieters ausge-löste Zuschlagsverbot zur Wehr setzen, indem sie sich dieZuschlagserteilung durch die Vergabekammer gestattenlassen.

Gestattung derZuschlagserteilung

Die Vergabekammer gestattet nach vorläufiger Prüfungdie Zuschlagserteilung, wenn die Vorteile eines raschenAbschlusses des Vergabeverfahrens die nachteiligen Fol-gen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschlussder Nachprüfung überwiegen. Allerdings kann das Be-schwerdegericht auf Antrag des Bieters das Verbot derZuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt die Verga-bekammer dem Auftraggeber den Zuschlag, so kann dasBeschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.

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2. Verfahren vor demSchleswig-HolsteinischenOberlandesgericht

Sofortige Beschwerde

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in derHauptsache ist die sofortige Beschwerde zum OLG zu-lässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mitder Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich undmit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen.Für das Beschwerdeverfahren gilt Anwaltszwang, ausge-nommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Entscheidung Hält das OLG die Beschwerde für begründet, so hebt esdie Entscheidung der Vergabekammer auf. Es entscheidetentweder in der Sache selbst oder verpflichtet die Verga-bekammer, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungdes Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.

Vorläufiger Rechtsschutz Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidungder Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Der Auf-traggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichenund gleichzeitig begründeten Antrag des Auftraggeberskann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaus-sichten der sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgangdes Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung ges-tatten. Das Beschwerdegericht hat die Vorabentscheidungüber die Zuschlagsgestattung innerhalb von fünf Wochennach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen.

3. Ordentlicher Rechts- weg

Schadenersatzansprüchedes Bieters

Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von Vergabevor-schriften Schadenersatzansprüche, insbesondere für dieKosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahmeam Vergabeverfahren vor den ordentlichen Gerichten gel-tend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidun-gen der Vergabekammer und des Schl.-H. OLG gebunden.

Schadenersatzansprüchebei Rechtsmissbrauch

Antragsteller, welche die Rechtsschutzmöglichkeiten desVergaberechts rechtsmissbräuchlich einsetzen, sind denVerfahrensbeteiligten zu Schadenersatz verpflichtet.Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn– die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Verga-

beverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vor-getragene Angaben erwirkt wird,

– die Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das Ver-gabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zuschädigen

– ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegenGeld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

4. Kosten

Vorschuss

Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werdenKosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-waltungsaufwandes erhoben.Die Höhe der Gebühr beträgt grundsätzlich mindestens2.500 € und soll einen Betrag von 25.000 € nicht über-schreiten. Die Vergabekammer verlangt mit der Zustellungdes Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber die Zah-lung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.